Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 13.621,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €, nebst Zinsen aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu zahlen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S., U.-straße, 00000 F., zu Leistungsnr: N01 weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 30.03.2019 zu zahlen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf der C.-straße / Z.-straße in 00000 Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 90 % und die Klägerin zu 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht als Eigentümerin des Pkw T. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend. Am Tag des Unfallereignis, dem 14.04.2018 war die Beklagte Halterin des Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen N03. Zudem war sie Betreiberin der Straßenbahn Linie 4, die am 14.04.2018 mit den Wagen 5103 und 5105 und der Endhaltestelle Q.-straße am Unfallort vom Beklagten zu 2) gefahren wurde. Die Straßen C.-straße und Z.-straße in Z1-D. sind bei der Unfallörtlichkeit mit Lichtzeichenanlagen und einer BOStrab-Anlage versehen. Ebenfalls befinden sich dort die Fahrsignale F0, F1 und F2 für den Straßenbahnverkehr. In Fahrtrichtung der Klägerin befindet sich vor der Unfallstelle auf der rechten Seite neben der doppelten Abbiegespur ein Andreaskreuz. Es kam am 14.04.2018 zu einem Zusammenstoß mit der vorgenannten Straßenbahn der Linie 4, welche von der Haltetelle „D. A.-straße“ in Richtung „P.-straße unterwegs war. Dadurch wurde die Klägerin verletzt. Fünf Tage nach dem Unfall bestellte der Ehemann der Klägerin einen neuen gebrauchten Pkw (Rechnung, Anlage K24), der am 26.04.2018 abgeholt wurde. Es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt (Anlage RSG 6.1) Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.04.2018 zunächst folgende Positionen unter Fristsetzung bis zum 24.05.2018 geltend (Anlage K3): Pkw-Schaden (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert): 15.638,00 € Nutzungsausfallentschädigung 13 Tage à 66,00 € 858,00 € Sachverständigenkosten 1.757,63 € Abschleppkosten 107,10 € Unkostenpauschale 25,00 € Kosten und Aufwendungen für Atteste und Rezepte (Anlagenkonvolut K25) 226,00 € Laut dem Arztbrief vom 24.05.2018 lautete eine Diagnose auf „posttraumatische Belastungsreaktion“ (Anlage K19). Am 19.07.2018 zahlte die Beklagte zu 1) einen Betrag i.H.v. 5.000,00 € „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz zur freien Verrechnung und unter allen Vorbehalten“. In der Folge nahm die Beklagte zu 1) auf Basis einer Haftungsquote von ¼ zu ¾ zugunsten der Klägerseite die Regulierung vor. Mit den Regulierungsschreiben vom 14.09.2018 und 05.10.2018 regulierte die Beklagtenseite weitere 8.153,30 €. Zugleich rechnete die Beklagte zu 1) mit eigenen behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin i.H.v. 13.444,18 € (25% von 53.776,71 €) auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schadensaufstellung vom 17.09.2018 (Anlage RSG7) verwiesen. Unter dem 11.10.2018 erstellte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K.-J. ein ärztliches Attest (Anlage K18). Die Klägerin verbrachte den Zeitraum zwischen dem 05.12.2018 und dem 23.01.2019 in der Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Z.(vorläufiger Entlassungsbrief vom 22.01.2019, Anlage K21). Unter dem 28.02.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. wenigstens 50.000,00 € bis zum 29.03.2019 auf (Anlage K26). Die Staatsanwaltschaft Köln holte zum streitgegenständlichen Unfall ein Unfallrekonstruktionsgutachten durch Herrn Dipl.-Ing. L. ein. Der Klägerin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Das in der Folge vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 20 Ca 4183/18 geführte Kündigungsschutzklageverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem sich die Klägerin und ihr bisherige Arbeitgeberin, eine Zahnarztpraxis darauf verständigten, dass das seit dem 01.09.2017 unbefristet bestehende Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen gegen Zahlung einer Abfindung von 4.000,00 € endete (Anlage K23). In diesen Arbeitsverhältnis verdiente die Klägerin zuletzt monatlich 2.500,00 € brutto. Die Klägerin behauptet, der Kraftomnibus habe bei Grün die Rechte der Fahrspuren der Kreuzung befahren, sodass die Sicht der Klägerin verdeckt gewesen sei, als sie sich mit ihrem Pkw links neben dem Kraftomnibus befand. Der Kraftomnibus habe unvermittelt angehalten, während die Straßenbahn der Linie 4 den Pkw der Klägerin in voller Wucht mit einer Geschwindigkeit von über 38 km/h gerammt habe, als die Klägerin sich mit ihrem Fahrzeug auf Höhe der Gleise befand. Für einen Pkw-Fahrer, der sich auf der linken der beiden Linksabbiegerspuren befindet, sei das Andreaskreuz während eines Abbiegevorgangs für den wesentlichen Zeitraum unsichtbar, wenn ein großer und langer Gelenkbus rechts daneben bzw. schräg vor dem Pkw stehen würde. Sie ist daher der Auffassung, der Beklagte zu 2) habe das Sichtfahrgebot verletzt. Vor dem Unfall sei die Fahrweise des Straßenbahnfahrers zu schnell gewesen. Durch den Unfall habe die Klägerin eine BWS-Blockierung TH8 links sowie Th4 rechtsgekippt, eine LWS-Blockierung S1 L4, S1 L5, L3 links gekippt, eine HWS-Blockierung C3 rechts sowie C7 links gekippt, einen Hartspann am Hinterhauptbein, eine Verhärtung des Bands des Kopfgelenks links, eine Verhärtung der Schulterblattheber der sekundären Rückenmuskulatur, ein Schulter-Arm- Syndrom links sowie eine Verhärtung des Faserzugs der Bindegewebshülle am Oberschenkel erlitten und sei arbeitsunfähig gewesen. Ferner leide die Klägerin unfallbedingt an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer Panikstörung. Sie leide insbesondere an Flashbacks, Schlafstörungen und plötzlichen Schweißausbrüchen. Es sei ferner möglich, dass die Klägerin unfallbedingt nicht wieder erwerbstätig werden könne. Sie habe kurz vor Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Arbeitsversuch unternommen, der allerdings gescheitert sei, da die Klägerin u.a. zitternden Hände und Beklemmungen bekommen habe. Die Schadensentwicklung sei zudem noch nicht abgeschlossen. Schließlich ist sie der Auffassung, es sei ein Schmerzensgeld i.H.v. wenigstens 50.000,00 € angemessen. Die Klägerin habe an ihren Prozessbevollmächtigten weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.283,24 € gezahlt, was beklagtenseits mit Nichtwissen bestritten wird. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 18.857,73 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 €, nebst Zins aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf der C.-straße / Z.-straße in 00000 Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Nunmehr beantragt sie, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, a) an die Klägerin 18.621,73 € nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €, nebst Zins aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu zahlen. b) an die S., U.-straße, 00000 F., zu Leistungsnr: N04 weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67, nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €, nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 30.03.2019 zu zahlen. 2. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 50.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf der C.-straße / Z.-straße in 00000 Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei erst in die Kreuzung eingefahren, als die für ihn geltende Signalanlage das Signal F1 – „Freie Fahrt“ angezeigt habe. Daher habe er darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug der Klägerin links an dem haltenden Linienbus vorbeifahren würde. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass die Klägerin die Straßenbahn zu spät gesehen und zu spät reagiert habe. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug erst zu dem Zeitpunkt auf das Gleisbett gelenkt, als sich die von dem Beklagten zu 2) geführte Straßenbahn so weit angenähert habe, dass ein Anhalten der Bahn nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner sei für die Straßenbahn eine Geschwindigkeit von 50 km/h gestattet. Hilfsweise erklärt die Beklagte zu 1) die Aufrechnung mit einem ihrer Meinung nach ihr zustehenden Schadensersatzanspruch i.H.v. 5.290,88 €. Dazu behauptet sie, ihr seien Kosten für Instandsetzungsarbeiten i.H.v. 42.517,15€ netto, Sachverständigenkosten i.H.v. 1.880,50 € netto, Reservehaltungskoten für 23 Tage i.H.v. 9.292,00 € (404,00 € pro Tag), Überführungskosten i.H.v. 62,06 € bei 10,7 km und 6,50 € pro km sowie 25,00 € als Kostenpauschale entstanden. Hinsichtlich der genauen Zusammensetzung der Schadenspositionen wird auf Bl. 50 f., 129 f. d.A. Bezug genommen. Die Klage ist am 24.08.2018 bei Gericht eingegangen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 29.01.2020 (Bl. 215 d.A.), vom 21.06.2021 (Bl. 443 d.A.) sowie vom 15.10.2021 (Bl. 487 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständige Dr. med. I. vom 19.06.2020 (Bl. 261 ff. d.A.), die Gutachten der Sachverständige Dr. med. B. vom 07.10.2020 (Bl. 298 ff. d.A.) und vom 10.04.2021 (Bl. 387 f. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen W. vom (Bl. 554 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2021 (Bl. 450 ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Insbesondere waren die Klageumstellungen zulässig, § 267 ZPO. I. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines Betrages i.H.v. 13.621,73 € verlangen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs dadurch entstanden ist, dass ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Die hier in Rede stehende Kollision ereignete sich bei Betrieb der beiden Fahrzeuge i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG. Die Haftung der Beklagten zu 1) ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Der Unfall stellt kein unabwendbares Ereignis dar. Eine Haftung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich die Beklagte zu 1) wie ein „Idealfahrer“ verhalten hätte. Hierzu gehört ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten (BeckOGK/Walter, 1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Ein „Idealfahrer“ hält nicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise auch von vornherein darauf ein, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BeckOGK/Walter, 1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Jedoch ist keine absolute Unvermeidbarkeit erforderlich. Es reicht aus, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. In der konkreten Situation hat sich die Beklagte zu 1) nicht dementsprechend verhalten. Der Unfall stellt auch für die Klägerin kein unabwendbares Ereignis dar, weshalb auch ihre Haftung nicht bereits nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf der Kreuzung mit einer Straßenbahn rechnen musste. Da beide Seiten nicht nachgewiesen haben, dass der Unfall für sie höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG darstellte, hing die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war. Im Rahmen der Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die danach vorzunehmende Abwägung führte dazu, dass die Beklagte zu 1) vollständig haftet. Grundsätzlich darf der Zugführer einer Straßenbahn, wie hier der Beklagte zu 2), darauf vertrauen, dass der durch das aufgestellte Andreaskreuz geregelte Vorrang des Bahnverkehrs (Verkehrszeichen Nr. 201) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO beachtet wird. Aufgrund der Situation der doppelten Kreuzung mit dem Andreaskreuz verdeckenden Omnibus war er jedoch gehalten, nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO verpflichtet seine Geschwindigkeit vor dem Unfall herabzusetzen und auf Sicht zu fahren. Ausweislich des Gutachtens der O. R. GmbH vom 28.04.2019 fuhr die Straßenbahn mit ca. 40 km/h und verlangsamte bis auf 35,5 km/h vor der eingeleiteten Gefahrenbremsung. Dieses Gutachten ist auch gemäß § 411a ZPO verwertbar. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist es aus Klägersicht mangels Sicht auf das Verkehrszeichen 201 („Andreaskreuz“) nicht angezeigt gewesen, sich langsam voran zu tasten. Denn das das Andreaskreuz verdeckende Fahrzeug stoppte in dem Moment, als die Klägerin links daran vorbeifuhr. Nach alledem tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurück, während die wesentlich größere Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sich vorliegend in besonderer Weise ausgewirkt hat. Infolgedessen kann die Klägerin für die Beschädigung des Pkws einen Betrag i.H.v. 15.638,00 € verlangen. Ferner kann sich die Auslagenpauschale über 25,00 €, die Sachverständigenkosten i.H.v. 1.767,63 € sowie die Abschleppkosten von 107,10 € ersetzt verlangen. Darüber hinaus steht der Klägerin auch eine Nutzungsausfallentschädigung für 13 Tage à 66,00 €, namentlich die Zahlung weiterer 858,00 € zu. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich bejaht (z.B. BGH in MDR 2018, 470; BGH Urteil v. 23.11.2004 – VI ZR 3857/03, BGHZ 161, 151, 154 = MDR 2005, 268; v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07 Rz. 6,, MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198). Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB. Danach hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist. Soweit die Beklagtenseite den Nutzungswillen der Klägerin bestreitet, so vermag dies nicht zu verfangen. Denn die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00 sowie Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2007 – I-1 U 151/06 –, Rn. 20, juris; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 –10 U 6795/19 –, Rn. 10, juris). Die Klägerin kann grundsätzlich den zeitlich erforderlichen Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt für die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Diese umfasst grundsätzlich die Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der Unfalltag mitzählt. Einzubeziehen ist auch der Zeitraum für die Schadensfeststellung einschließlich der Erstellung eines Schadensgutachtens; ggf. verlängert sich dieser durch ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren oder die Einholung eines Rechtsrats (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 81). Insoweit ist ein Verstoß gegen die aus §254 Abs. 2S.1BGB resultierende Schadensminderungspflicht nicht gegeben. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (vgl. BGH, Senatsurteile vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18, VersR 2019, 564 Rn. 23; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 9; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 28; BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25). Der Ehemann der Klägerin hat bereits fünf Tage nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt. Dieser Zeitraum kann der Klägerseite nicht vorgeworfen werden. Die Klägerin muss sich allerdings auch die Zahlung der gezahlten 5.000,00 € als Erfüllung i.S.d. § 362 BGB entgegenhalten lassen. Ob bei einem Vorbehalt Erfüllung eintritt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Leistung abzustellen (Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch Leistung, Rn. 13). Ein Vorbehalt, der bei Rückforderung den Einwand aus § 212 I Nr 1 oder § 814 ausschließen soll, hindert die Erfüllungswirkung nicht (Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch Leistung, Rn. 13). So liegt der Fall hier. Ersichtlich sollte der Vorbehalt es der Beklagtenseite ermöglichen, gezahlte Beträge zurückfordern zu können. Daneben kann die Klägerin den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 € ersetzt verlangen, §§ 280, 286 BGB. Überdies besteht ein entsprechender Zinsanspruch, §§ 288, 286 BGB. Des Weiteren besteht ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, sowie in Höhe von 1.283,24 € nebst Zinsen, § 288 BGB. Gegen den Beklagten zu 2) folgen die Zahlungsansprüche aus §§ 18, 17 StVG. Die dagegen beklagtenseits erklärte Aufrechnung i.H.v. 13.444,18 € sowie die erklärte Hilfsaufrechnung i.H.v. 5.290,88 € laufen in Ermangelung einer Gegenforderung ins Leere. Ein Schadensersatzanspruch kann die Beklagtenseite schon mangels Haftung der Klägerin angesichts der obigen Ausführungen nicht mit Erfolg geltend machen. II. Ferner steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € zu. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist. Die Bemessung der als angemessen erachteten Entschädigung in Geld steht nach § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts, wobei es zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung alle dafür relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat - insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 253 Rn. 36). Mit anderen Worten hängt die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes maßgeblich von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH, NJW 2017, 179, 181 Rn. 48/54; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 U 52/15; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 253 BGB, Rn. 15) (OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2018 – I-7 U 68/16 –, Rn. 62, juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere die Grundfunktionen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, namentlich die Ausgleichs- sowie die Genugtuungsfunktion (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2013 - 18 U 180/10, Nr. 228; BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 53 Rn. 13 ff.). Auf Grundlage der unbestrittenen und bewiesenen Umstände des Einzelfalls ist eingedenk der zuvor aufgeführten Maßstäbe nach Auffassung der Kammer insgesamt ein Schmerzensgeld von 42.000,00 € angemessen. Dabei konnte die Kammer zugrunde legen, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall insbesondere eine Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenblockierungen nebst entsprechender Beteiligung der Muskeln und Sehnen (Verhärtungen), eine HWS- Distorsion des Schweregrades I bis II, eine posttraumatischen Belastungsstörung mitsamt Panikzuständen und Schlafstörungen erlitten hat. Die Frage, ob die Klägerin überhaupt eine unfallbedingte Verletzung erlitten hat, ist eine solche der haftungsbegründenden Kausalität, für welche sie den Vollbeweis nach § 286 I ZPO zu führen hat (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; VersR 2008, 1126 und 1133). Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für weitere Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; NJW 2004, 777 [778]; KG VersR 004, 1193 = VRS 106 [2004] 260; OLG Schleswig NZV 2007, 203; Müller VersR 003, 137 [142 unter III 1, 2]). Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt: Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt - hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924 [926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; VersR 2005, 945 = NJW-RR 2005, 897 = DAR 2005, 441 = SP 2005, 259 = NZV 2005, 461 = MDR 005, 1108 = VRS 109 [2005] 98 = r+s 2006, 38 = BGHReport 2005, 1107; Senat, Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262], v. 28.07.2006 - 10 U 684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 zurückgewiesen]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]) (OLG München, Urteil vom 5. Juni 2010 – 10 U 1847/10 –, Rn. 7 - 8, juris). Daran gemessen ist festzustellen, dass der Sachverständige I. nicht alle klägerseits behaupteten Unfallfolgen festzustellen vermochte, namentlich nicht die Verhärtung des Tractus iliotibialis. Zudem ist nach den zuverlässigen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen das Unfallereignis nicht geeignet, eine traumatisch bedingte spinale Stenose hervorzurufen, sodass diese ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden konnte. Für das Schmerzensgeld kann ferner nur eine HWS-Distorsion des Schweregrades I bis II zugrunde gelegt werden. Für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall die HWS- Distorsion versursacht wurde, trägt die Geschädigte die Beweislast nach den genannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO (vgl. BGH NJW 2003, 1116; NJW 2000, 953; OLG München, r+s 2006, 474, 475). Mit den Ausführungen des Sachverständigen I. konform gehen aber die Ausführungen des Sachverständigen W.. Dabei ist hervorzuheben, dass es kollisionsbedingt eine enorme Geschwindigkeitsänderung gab und massive Kräfte auf die Klägerin einwirkten. Auf Basis der schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. kann insbesondere eine posttraumatischen Belastungsstörung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die damit zusammenhängenden Panikzustände und Schlafstörungen. Die dagegen beklagtenseits geäußerten Bedenken verfangen hingegen nicht und rechtfertigen im Übrigen auch nicht die Einholung eines Gutachtens i.S.d. § 412 ZPO, wie bereits im Beschluss vom 15.10.2021 ausgeführt wurde. Wegen der festgestellten und bewiesenen Unfallfolgen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € für angemessen. Ausgeurteiltes Schmerzensgeld soll sich zwar grundsätzlich in die Gesamtjudikatur einfügen, indes sind selbstverständlich die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zudem ist bei den von den Parteien teils zitierten Entscheidungen, die schon längere Zeit zurückliegen, dass eine gewisse Geldentwertung (Inflation) erfolgt ist, die angemessen miteinzubeziehen ist (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 20. August 2020 – 13 U 1187/20 –, Rn. 28 ff., juris). Maßgeblich war vorliegend die konkrete massive und langwierige Beeinträchtigung im Leben der Klägerin. Soweit die Klägerseite eine bewusste und willentliche Verzögerungstaktik der Schadensverursacher unterstellt, läuft dieser Einwand angesichts des Verlaufs des Rechtsstreits nach Aktenlage vollkommen ins Leere. Jedoch kann mit der Klägerseite ein zögerliches Regulierungsverhalten den Schmerzensgeldbetrag wesentlich erhöhen. Wirkt das Regulierungsverhalten auf den Geschädigten wie ein Zermürbungsversuch, so sind die Gerichte verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegenzuwirken, dass sie dem Geschädigten ein höheres Schmerzensgeld zusprechen (OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2019 – I-11 U 136/16 –, Rn. 72, juris). Daran gemessen, ist ein solches Regulierungsverhalten angesichts der Einwände der Beklagtenseite nicht zu konstatieren. III. Der Klageantrag zu 3) ist zulässig und begründet. Er ist zulässig. Dass sich der Antrag auch auf immaterielle Ansprüche bezieht, ist unschädlich. Es scheidet eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige immaterielle Schäden dann aus, wenn ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen in Betracht standen, die von der Zubilligung des Schmerzensgelds umfasst wären (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04; BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 13, juris). Eine Begrenzung des Anspruches auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Schadenentwicklung noch nicht abgeschlossen und nicht final überschaubar ist (vgl. MAH StraßenVerkehrsR, § 26 Die Ansprüche bei Schwerstverletzungen – Personengroßschäden Rn. 375, 376, beck-online). Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, NJW 2001, 1431). Dies ist hier dargetan. Aufgrund des klägerischen Sachvortrag, der im Wesentlichen durch die Gutachten der verpflichteten Sachverständigen gestützt wird, ist deutlich, dass die Schadensentwicklung noch nicht final abgeschlossen ist. Daraus folgt ein berechtigtes Feststellungsinteresse für die Klägerin. Der Klageantrag zu 3) ist auch begründet. Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteile vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 –, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49). Angesichts der obigen Ausführungen besteht dem Grunde nach im tenorierten Umfang eine Haftung der Beklagten. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass es auch nach dem bisher erheblichen Zeitablauf zu weiteren Schäden kommen wird. IV. Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO konnte nicht zur Anwendung gelangen. Denn das Unterschreiten des klägerseits genannten Mindestbetrages resultiert teilweise daraus, dass Behauptungen nicht bewiesen werden konnten und nur zum Teil auf einer divergierenden Ansicht des für angemessen erachteten Betrages. Der Streitwert wird auf bis 80.000,00 EUR festgesetzt. Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Köln