Urteil
28 O 89/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:1019.28O89.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kriterien für die Festlegung der Dauer, für die seine personenbezogenen Daten gespeichert werden, mitzuteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kriterien für die Festlegung der Dauer, für die seine personenbezogenen Daten gespeichert werden, mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 28 O 89/22 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Kölnaufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.09.2022durch den Vorsitzenden, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kriterien für die Festlegung der Dauer, für die seine personenbezogenen Daten gespeichert werden, mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beklagte ist ein Inkassounternehmen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Forderung in Höhe von 371,49 € geltend. Der Forderung liegt der Abschluss eines Kaufvertrages über eine sog. NAS-Festplatte zu Grunde, die der Kläger unter dem 00.00.0000 bei der F. GmbH online erworben hatte. Bei der F. GmbH handelt es sich um eine aus der Verschmelzung der B. GmbH mit der J. GmbH hervorgegangene Gesellschaft, die u.a. das Webangebot unter xxxx.de betreibt. Mit E-Mail vom 00.00.0000 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 dazu auf, die folgenden Informationen elektronisch mitzuteilen: 1) Welche Daten bezogen auf meine Person werden konkret verarbeitet? 2) Zu welchen Zwecken werden die Daten verarbeitet? 3) Welche Kategorien von Daten bezüglich meiner Person werden verarbeitet? 4) Gegenüber welchen Empfängern wurden meine Daten bereits offengelegt und werden meine Daten noch offengelegt? 5) Die geplante Dauer für die Speicherung meiner Daten, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer. 6) Sofern die Daten nicht bei mir erhoben wurden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. 7) Besteht eine automatisierte Entscheidungsfindung und/oder Profiling? Bejahendenfalls: Aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für meine Person. Mit postalisch übersandtem Schreiben vom 00.00.0000 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft, die in einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil untergliedert war. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K5 verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte den ihm gemäß Art 15 DSGVO zustehenden Auskunftsanspruch bislang nicht erfüllt habe. Die Informationen seien ihm nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt worden, obwohl er dies ausdrücklich gefordert habe. Das Schreiben vom 00.00.0000 sei zudem unvollständig und von vornherein unglaubhaft. Da die angebliche Gläubigerin B. GmbH - unstreitig - nicht existiert, könne auch die Herkunft der Daten nicht stimmen. Die Beklagte sei zudem ihrer Verpflichtung zur Mitteilung der Kategorien der ihn betreffenden und verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht nachgekommen. In dem Schreiben würden unter „Allgemeiner Teil“ lediglich pauschal vier offenbar selbstdefinierte Kategorien genannt, ohne dass damit ein Bezug zu den im „Besonderen Teil“ aufgeführten Daten hergestellt werde. Die Beklagte habe die konkreten Zwecke der Datenverarbeitung nicht mitgeteilt. Hier finde sich lediglich eine allgemeine Aufzählung im „Allgemeinen Teil“ unter Ziffer 2. Mit der Beauskunftung unter Ziffer 4 des „Allgemeinen Teils“ (Kriterien zur Speicherdauer) könne er überhaupt nichts anfangen. Die Informationen hinsichtlich der Offenlegung der personenbezogenen Daten des Klägers seien widersprüchlich. Unter Ziffer A. 5. des Schreibens vom 00.00.0000 würden keine konkreten Empfänger genannt, sondern nur Kategorien von Empfängern. Unter Ziffer B. II. heiße es sodann nur „Keine Datenweitergabe“. Ob eine Offenlegung der Daten des Klägers erfolgt oder ob eine solche beabsichtigt sei, gehe daraus nicht in präziser, transparenter und verständlicher Form hervor. Die Beklagte habe dem Kläger bislang nicht die beantragte elektronische Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO zur Verfügung gestellt. Der Anspruch auf Überlassung von Kopien aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO bestehe als eigenständiger Anspruch neben dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Gegenstand dieses Anspruchs richte sich nicht lediglich auf eine abstrakte Aufzählung der vorhandenen Informationen. Vielmehr umfasse der Anspruch die Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen. Er habe zudem einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von bislang mindestens 200 €. Der hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, welche konkreten Kategorien von Daten bezüglich seiner Person durch die Beklagte verarbeitet werden; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, zu welchen konkreten Zwecken folgende Daten verarbeitet werden: „Bilddarstellung wurde entfernt“ 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, wie lange sie beabsichtigt, die unter Klageantrag zu 2. genannten Daten zu speichern; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kriterien für die Festlegung dieser Speicherdauer mitzuteilen; 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der unter Klageantrag zu 2. genannten Daten mitzuteilen; 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, ob eine automatisierte Entscheidungsfindung und/oder Profiling besteht und dem Kläger bejahendenfalls aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Kläger zu erteilen; 6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, ob bereits eine Offenlegung der unter Klageantrag zu 2. genannten Daten an die unter Ziffer 5 des Schreibens vom 00.00.0000 (Anlage K5) genannten Empfänger erfolgt ist und falls nicht, ob beabsichtigt ist, die Daten an die unter Ziffer 5 des Schreibens vom 00.00.0000 (Anlage K5) genannten Empfänger offenzulegen; 7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Informationen gemäß Klageanträgen 1. bis 6. auf elektronischem Weg mitzuteilen; 8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine elektronische Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte sind, in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung zu stellen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 200,-€, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Anträge zu 4) und zu 7) übereinstimmend für erledigt erklärt. der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, welche konkreten Kategorien von Daten bezüglich seiner Person durch die Beklagte verarbeitet werden; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, zu welchen konkreten Zwecken folgende Daten verarbeitet werden: „Bilddarstellung wurde entfernt“ 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, wie lange sie beabsichtigt, die unter Klageantrag zu 2. genannten Daten zu speichern; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kriterien für die Festlegung dieser Speicherdauer mitzuteilen; 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, ob eine automatisierte Entscheidungsfindung und/oder Profiling besteht und dem Kläger bejahendenfalls aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Kläger zu erteilen; 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, ob bereits eine Offenlegung der unter Klageantrag zu 2. genannten Daten an die unter Ziffer 5 des Schreibens vom 00.00.0000 (Anlage K5) genannten Empfänger erfolgt ist und falls nicht, ob beabsichtigt ist, die Daten an die unter Ziffer 5 des Schreibens vom 00.00.0000 (Anlage K5) genannten Empfänger offenzulegen; 6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine elektronische Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte sind, in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung zu stellen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 200,-€, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die dem Kläger unter dem 00.00.0000 erteilte Auskunft vollständig und umfassend gewesen sei. Insbesondere habe es bezogen auf das an den Kläger übermittelte und diesem daher bereits bekannte Zahlungsaufforderungsschreiben vom 00.00.0000, der E-Mail des Klägers vom 00.00.0000 sowie der an den Kläger unter dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 gerichteten Schreiben keine weitere den Kläger betreffende Korrespondenz mit personenbezogenen Daten gegeben, die diesem „in Kopie“ zur Verfügung gestellt hätten werden können. Schriftwechsel, der der betroffenen Person bereits bekannt ist, umfasse das Recht auf Datenkopie indes nicht. Soweit der Kläger insoweit in der Klageschrift vortrage, er habe ein Recht auf digitale Bereitstellung von Daten und Auskunft gehabt, sei insoweit zum einen festzuhalten, dass sich dieses Recht nicht auf die Auskunftserteilung im Allgemeinen, sondern allein auf die Datenkopie beschränke und mangels hierauf bezogener Bereitstellungspflicht der Beklagten schon kein Anspruch des Klägers bestanden habe. Zum anderen müsse hervorgehoben werden, dass der Kläger sich unter dem 00.00.0000 erstmalig über eine nicht verifizierte E-Mail-Adresse an die Beklagte gewandt habe. Die Korrespondenz sei dabei zudem offensichtlich unverschlüsselt bzw. allein transportverschlüsselt erfolgt; der Kläger habe auch keine Möglichkeit für eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation eröffnet. Die Beklagte sei schon aus diesem Grund gehindert gewesen, dem Kläger personenbezogene Daten per E-Mail zu übermitteln, denn der Kommunikationsweg gelte nicht als sicher, insbesondere wenn es um die Übermittlung sensibler personenbezogener Daten, hier im Zusammenhang mit dem Einzug zahlungsgestörter Forderungen gegenüber einem Kollegen, gehe. Weitere Daten des Klägers seien erst nach Auskunftserteilung erhoben worden. Die Zwecke der Verarbeitung seien unter dem 00.00.0000 vollumfänglich benannt worden. Anders als der Kläger meine, seien die Verarbeitungszwecke nicht zu jeder Kategorie personenbezogener Daten oder gar auf einzelne Daten bezogen zu beauskunften. Hinsichtlich der Auskunftspflicht bezüglich der Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, sei die Auskunftspflicht inhaltsgleich mit der Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 lit d) DSGVO und verlange daher keine Mitteilung zu den konkret von der Verarbeitung betroffenen Daten, sondern fordere lediglich eine Angabe von Kategorien. Nach Art. 15 Abs. 1 lit c) DSGVO habe sich der „allgemeine Teil“ der Auskunft zudem auf die Empfänger oder Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten zu erstrecken. Soweit bezogen auf die konkrete anfragende Person, Datenübermittlungen an Empfänger stattgefunden hätten, seien diese namentlich im besonderen Teil der Auskunft zu benennen. Da im Fall des Klägers keine Übermittlung an Dritte stattgefunden habe und damit kein „Empfänger“ seiner personenbezogenen Daten existiere, sei die Auskunft vom 00.00.0000 auch in diesem Punkt vollständig und inhaltlich richtig. Gemäß Art. 15 Absatz 1 lit. d) DSGVO habe der „allgemeine Teil“ der Auskunft auch Informationen über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich sei, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, zu umfassen. Die Verpflichtung finde sich in gleicher Form auch in Art. 13 Abs. 2 lit a) DSGVO und in Art. 14 Abs. 2 lit. a) DSGVO. Die Information müsse so präzise sein, dass die betroffene Person die Speicherdauer anhand der angegebenen Kriterien wenigstens annäherungsweise selbst bestimmen könne. Dies sei vorliegend der Fall. Hinsichtlich der Herkunft der Daten liege keine Fehlinformation vor, da ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die Herkunftsinformation auf Grund der Verschmelzung und der damit verbundenen Rechtsnachfolge der F. GmbH inhaltlich falsch gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insofern steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch gemäß Art 15 Abs. 1 d) DSGVO zu. Danach hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft falls möglich über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, über die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer. Die Beklagte hat zwar dargelegt, dass ihr eine Mitteilung der konkreten Dauer der Speicherung nicht möglich sei. Sie ist sodann jedoch verpflichtet, die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer mitzuteilen. Dies hat die Beklagte in dem Schreiben vom 00.00.0000 nicht in hinreichender Form getan, so dass keine Erfüllung des Anspruchs gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Die Beklagte hat die folgenden Angaben gemacht: „ Personenbezogene Daten werden bis zur vollständigen Erreichung des Erhebungszwecks oder — im Falle der Weiterverarbeitung — des Weiterverarbeitungszwecks verarbeitet. Bei vollständiger Zweckerreichung (hier insb. zu Nachweiszwecken und zur Abwehr von Sanktionen nach der DSGVO) werden die Daten gelöscht. Die D.-Gesellschaften haben sich insoweit einem Sperr-, Prüf- und Löschkonzept unterworfen.“ . Diese Angaben sind zu abstrakt gehalten. Lässt sich eine feste Frist zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht benennen, ist es als ausreichend zu erachten, wenn der Verantwortliche die Kriterien benennt, nach denen sich die Speicherdauer richtet. Diese Information muss dann allerdings so vollständig und präzise sein, dass anhand der angegebenen Kriterien die Speicherdauer durch die betroffene Person zumindest annäherungsweise selbst bestimmt werden kann (Taeger/Gabel, DSGVO, 4. Aufl. 2022, Art. 13 Rn 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Hinsichtlich der weiteren begehrten Auskünfte gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die Beklagte den Anspruch mit dem Schreiben vom 00.00.0000 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Daten nicht in elektronischer Form mitgeteilt worden sind. Die für die Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO erforderliche Form bestimmt sich nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 und S. 3 DSGVO (Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 15 Rn. 14). Danach erfolgt die Auskunftserteilung schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch. Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Übermittlung der Kopie der elektronischen Daten. Zwar bestimmt Art. 12 Abs. 3 Satz 4 DSGVO, dass die Person nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten ist, wenn sie den Antrag elektronisch stellt. Aus der Formulierung „nach Möglichkeit“ ergibt sich, dass es sich hierbei nicht um eine zwingende Formvorschrift handelt. Die Beklagte hat vorliegend nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie aus datenschutzrechtlichen Gründen von einer elektronischen Übermittlung abgesehen hat. Der Kläger ist über die Verarbeitungszwecke gemäß Art. 15 Abs. 1 a) DSGVO durch die Angaben im allgemeinen Teil der Auskunft unter Ziffer 2 hinreichend informiert worden. Er kann sich nicht darauf berufen, dass ihm der „konkrete“ Zweck nicht mitgeteilt worden sei. Einen Anspruch auf Zuordnung von Verarbeitungszwecken zu jeder Kategorie personenbezogener Daten gibt es nicht (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 40. Ed. 1.5.2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 54). Hinsichtlich der Informationspflicht aus Art. 15 Abs. 1 b) DSGVO zu den Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, ist es bereits fraglich, ob ein Anspruch des Klägers darauf besteht, dass die konkreten Daten einzelnen Kategorien zugeordnet werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift gerade nicht. Der Anspruch entspricht der Informationsverpflichtung nach Art. 14 Abs. 1 d) DSGVO. Unabhängig davon ist vorliegend jedoch eine Zuordnung durch die Beklagte erfolgt. Die jeweilige Kategorie ergibt sich zweifelsfrei aus den gewählten Überschriften im besonderen Teil (Person, Adresse, Forderungsdaten). Weiter sind auch die gemäß Art. 15 Abs. 1 c) DSGVO erforderlichen Angaben zu den Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden, erfolgt. Die Beklagte hat im besonderen Teil ihrer Auskunft mitgeteilt, dass keine Datenweitergabe erfolgt ist. Diese Mitteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den Angaben im allgemeinen Teil unter Ziffer 5., da dort offensichtlich Empfänger wiedergegeben werden, gegenüber denen theoretisch eine Weitergabe erfolgen kann, ohne dass ein Bezug zum konkreten Einzelfall hergestellt wird. Eine Auskunft zum Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung gemäß Art. 15 Abs. 1 h) DSGVO ist im allgemeinen Teil der Auskunft erfolgt. Hier fehlt es an jedwedem Vortrag des Klägers, weshalb dies nicht ausreichend sein soll. Der gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO bestehende Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Datenkopie ist mit der Klageerwiderung erfüllt. Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht handelt es sich bei Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht um eine lediglich klarstellende Vorschrift zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO, und mit dem Begriff der Kopie ist auch nicht die gemäß Absatz 1 zu erteilende Kopie gemeint (so aber Wybitul/Neu/Strauch, ZD 2018, 202, 203; Dausend, ZD 2019, 103, 106 f.; zum Streitstand ausführlich BeckOK-Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 38. Edition Stand: 01.11.2021, Art. 15 DSGVO Rn. 85, beck-online; offen gelassen in OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019, 20 U 75/18, Rn. 68, BeckRS 2019, 16261). Hiergegen spricht schon die Regelungssystematik des Art. 15 DSGVO. Die Regelung der Kopie in einem eigenständigen Absatz 3 spricht dafür, dass mit der Norm nicht bloß eine Konkretisierung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO beabsichtigt ist (OLG München, Endurteil vom 04.10.2021, § U 2906/20 Rn. 20, BeckRS 2021, 29747; Kühling/Buchner/Bäcker, a.a.O., Art. 15 DSGVO Rn. 39 m.w.N.). Nach dem Wortlaut der Norm soll der Verantwortliche zudem eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen („a copy of the personal data undergoing processing“). Es deutet nichts darauf hin, dass der Verordnungsgeber mit der Verwendung des neuen Begriffs „Kopie“ bloß die Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO gemeint haben könnte. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Rohfassung der verarbeiteten Daten, da der Betroffene nur so in die Lage versetzt wird, den Umfang und Inhalt der ihn betroffenen Daten beurteilen und mit der nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilten Auskunft abgleichen zu können. Dieser Anspruch ist jedoch durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB vollständig untergegangen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung sämtliche ihr vorliegenden Daten hinsichtlich des Klägers in elektronischer Form (über das beA) übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Kopie der an den Kläger übermittelten Ausgangsrechnung (Anlage B4), eine Kopie der 1. Mahnung (Anlage B2), eine Kopie der 2. Mahnung (Anlage B3), eine Kopie der G. Sendungsverfolgung (Anlage B5), eine Inkassovollmacht (Anlage B6) und eine Kopie des internen Schriftverkehrs (Anlage B7). Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 DSGVO besteht ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. In Literatur und Rechtsprechung ist zum Einen umstritten, ob Voraussetzung des Anspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO lediglich eine Verletzung einer Pflicht aus der DSGVO ist oder ob tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden sein muss, sowie zum Anderen, ob dieser immaterielle Schaden eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten, also über den Ärger über die Verzögerung hinausgehen muss. Der Begriff des Schadens ist nach Erwägungsgrund 146 S. 3 der DS-GVO „weit auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht“. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass diese Fragen bislang ungeklärt sind und hat entschieden, dass ein Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV diese Frage nicht ohne Vorabentscheidungsverfahren entscheiden kann (Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss von 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, RJW 2021, 1005, 1007, insbesondere Rn. 20 m.w.N. zum Streitstand). Der OGH Österreichs hat dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Eintritt eines Schadens beim Betroffenen eine Tatbestandsvoraussetzung ist oder eine Verletzung von Bestimmungen des DS-GVO ausreicht sowie ob eine gewisse Erheblichkeit (Konsequenz von zumindest einigem Gewicht über den hervorgerufenen Ärger hinausgehend) erforderlich ist (OGH Österreich, Beschluss vom 15.4.2021 – 6 Ob 35/21x, ZD 2021, 631). Die Kammer ist insoweit an einer Entscheidung nicht gehindert, als dass sie nicht zur Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet ist, da das Urteil mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO spricht für eine weite Auslegung des Begriffs des Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Damit dürfte etwa eine Erheblichkeitsschwelle in dem Sinne, dass immaterielle Bagatellschäden nicht ausgeglichen werden müssen, nicht zu vereinbaren sein. Artikel 82 Abs. 1 DSGVO setzt nach seinem Wortlaut jedoch voraus, dass der betroffenen Person ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Erwägungsgrund 146 S. 1 DSGVO spricht von Schäden, „die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen“. Mit diesem Wortlaut ist eine Auslegung der Norm, nach der die Entstehung eines immateriellen Schadens nicht Tatbestandsvoraussetzung ist, nicht zu vereinbaren. Bei einer solchen Auslegung würde ein reiner Strafschadensersatz im Sinne eines „punitive damage“ vorliegen, der der kontinentaleuropäischen Zivilrechtsordnung fremd ist. Es wäre auch nicht zu erklären, warum bei einem immateriellen Schaden die Darlegung eines tatsächlich entstandenen Schadens entbehrlich sein sollte, bei einem materiellen Schaden hingegen nicht. Auf das Erfordernis eines tatsächlich entstandenen immateriellen Schadens kann daher nicht verzichtet werden. Einen solchen Schaden hat der Kläger jedoch nicht dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge waren dem Kläger aufzuerlegen. Die gemäß Art. 15 Abs. 1 g) DSGVO erforderlichen Angaben zur Herkunft der Daten sind dem Kläger bereits im Schreiben vom 00.00.0000 durch die Beklagte mitgeteilt worden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass diese unrichtig sind. Es handelt sich unstreitig um die von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es nicht an. Ein Anspruch des Klägers auf Mitteilung der begehrten Informationen auf elektronischem Weg bestand – wie bereits ausgeführt - nicht, dies soll lediglich „nach Möglichkeit“ geschehen. Zudem lagen die Daten dem Kläger bereits bei Klageerhebung in elektronischer Form vor, da er die Klage mit der erteilten Auskunft in elektronischer Form über das beA bei Gericht eingereicht hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: bis zum 28.09.2022 6.200,- € danach 5.700,- € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .