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Urteil

14 O 163/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:1201.14O163.22.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.07.2022 wird bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.07.2022 wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Verfahrensbeteiligten streiten um die mutmaßliche Entfernung von Metadaten mit dem Namen des Antragstellers als Lichtbildner aus Bilddateien. Der Verfügungskläger ist unter anderem als Fotograf mit eigener Internetpräsenz unter der Domain Web Adr. Entf . tätig und war seit 2020 bis zur Freistellung am 15.12.2022 und Kündigung beim Verfügungsbeklagten unter anderem für die Gestaltung von dessen Internetpräsenz Link entf. zuständig. Der Verfügungskläger hat dort insbesondere Fotografien eingestellt, welche er selbst angefertigt hat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2022 ließ der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten wegen Verstoßes gegen § 95c Abs. 1, Abs. 3 UrhG wegen Löschung respektive Manipulation von Angaben in den Metadaten der von ihm gefertigten Fotografien abmahnen (Anlage A 14). Der Verfügungsbeklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 13.06.2022 (Anlage A 15) sowie in der Folge zurück. Der Verfügungskläger behauptet, die online gestellten Bilder seien fast ausnahmslos mit Metadaten versehen gewesen, nämlich mit dem Eintrag „L. Z.“ im Copyright-Vermerk und als Ersteller. Der Verfügungskläger habe am 20.05.2022 erstmals festgestellt, dass bei den streitgegenständlichen 268 Bildern die Meta-Daten vollständig gelöscht worden seien und derart auf der Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Hierzu habe er keine Erlaubnis erteilt. Bei einigen Bildern habe der Verfügungskläger hingegen seinen Namen in den Metadaten noch vorfinden können. Der vom Verfügungskläger beauftragte J. habe die Bilder gesichert und so bei 268 Bildern fehlende Metadaten dokumentieren gleichzeitig aber im Übrigen erhaltene Metadaten feststellen können. Die Kammer hat dem Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 20.06.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Verfügungsklägers vom 17.06.2022 eingeräumt. Davon hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 29.06.2022 (Bl. 379 ff. d.A.) Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 05.07.2022 hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, ohne den Eintrag „L. Z.“ in den Metadaten, dort im Copyright-Vermerk und als Ersteller, auslesbar wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ die auf Seite 2 bis Seite 136 der in der mit dem Beschluss vom 05.07.2022 verbundenen Antragsschrift (Bl. 11 bis Bl. 145 d.A.) dargestellten Fotografien öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie auf der Website Web. Adr. Entf. geschieht, wie aus Seite 2 bis Seite 136 der dem Beschluss vom 05.07.2022 beigefügten Antragsschrift (Bl. 11 bis Bl. 145 d.A.) ersichtlich. Der Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 19.08.2022 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.07.2022 eingelegt. Mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.08.2022 ist dem Verfügungskläger auf Antrag des Verfügungsbeklagten Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache bis zum 29.06.2022 gesetzt worden. Der Verfügungskläger hat zwischenzeitlich Hauptsacheklage vor der erkennenden Kammer erhoben (Bl. 1617 d.A.; Az.: 14 O 251/22). Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 05.07.2022 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt: Die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 05.07.2022 zu Az.: 14 O 163/22 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.06.2022 wird zurückgewiesen. Der Verfügungsbeklagte macht mit der Widerspruchsbegründung geltend, bereits aus formellen Gründen sei die einstweilige Verfügung vom 05.07.2022 aufzuheben, weil der Beschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß vollzogen worden sei. Zwei Zustellungsversuche am 19.07.2022 per Gerichtsvollzieher und am 13.07.2022 per beA hätten nicht zur wirksamen Zustellung geführt, denn die Anlagen seien in beiden Fällen nicht vollständig mit übermittelt worden. Die zuzustellenden Dokumente seien auch nicht dauerhaft miteinander verbunden worden. Der Verfügungsbeklagte bestreitet, dass er nach dem Ausscheiden des Verfügungsklägers aus dem Betrieb des Verfügungsbeklagten Änderungen an den Metadaten der vom Verfügungskläger auf der Webseite hochgeladenen Vervielfältigungsstücken vorgenommen oder diese gar gelöscht habe. Insbesondere wird bestritten, dass er den Namen des Verfügungsklägers aus den Metadaten entfernt habe. Es wird auch bestritten, dass sämtliche Vervielfältigungstücke der im Antrag enthaltenen Motive ohne Metadaten angezeigt worden seien. Jedes der streitgegenständlichen 268 Motive sei in verschiedenen Dateiversionen und damit mehrfach vom Antragsteller auf dem Server gespeichert worden. Von jedem Motiv habe es also mehrere Vervielfältigungsstücke mit jeweils unterschiedlichen technischen Konfigurationen (Dateiformat, Dateigröße, Auflösung, etc.) gegeben. Von jedem Motiv habe es mindestens ein Vervielfältigungsstück gegeben, das mit Metadaten versehen und dauerhaft abrufbar gewesen sei. Der Verfügungskläger habe automatisiert mehrere Vervielfältigungsstücke jedes Bildes erstellt, wobei offenbar beim Erstellen der Kopien die Metadaten verloren gegangen seien. Es sei möglich, dass Metadaten durch Bildoptimierungsprogramme standardmäßig gelöscht worden seien. Unterschiedliche Gegebenheiten beim Webseitenaufruf führten dazu, dass das jeweilige Vervielfältigungsstück – entsprechend der vom Verfügungskläger selbst vorgenommenen Konfiguration – manchmal mit den Metadaten, die seinen Namen enthalten, angezeigt werde und manchmal eben nicht. § 95 c UrhG fordere vom Täter das positive Wissen darum, dass die Entfernung unbefugt erfolge sowie die Kenntnis, dass durch die Entfernung eine Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert werde. Die Parteien hätten auch ausdrücklich vereinbart, dass bei einer Internet-Suche nach dem Namen des Antragstellers keinesfalls die Webseite des Verfügungsbeklagten in den Suchergebnissen bei X. oder anderen Suchmaschinen auftauchen dürfe. Der Verfügungsbeklagte habe nach dieser klar getroffenen Vereinbarung nicht damit rechnen müssen, dass der Verfügungskläger aktiv seinen Namen irgendwo auf der Webseite eingebe oder einfüge. Gegen diese klare Vereinbarung habe der Verfügungskläger verstoßen. Er sei gerade dazu eingestellt worden, die Webseite zu erstellen, weil der Verfügungsbeklagte die entsprechenden Kenntnisse nicht gehabt habe. Der Verfügungskläger sei die Vertragspartei mit der technischen Expertise, er habe darum gewusst, dass die Webseite des Verfügungsbeklagten – abredewidrig – doch bei X. angezeigt werde, wenn man den Namen des Verfügungsklägers eingebe, weil er selbst dafür gesorgt habe. Der Verfügungskläger habe daher in höchstem Maße rechtsmissbräuchlich agiert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Auf den zulässigen Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Verfügungskläger hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Rechts- und Sachvortrags des Verfügungsbeklagten aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 19.12.2022. Auch im Übrigen stehen der Bestätigung der einstweiligen Verfügung keine Umstände entgegen. Der auf Antrag des Verfügungsklägers ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1, § 95c Abs. 1, Abs. 3, § 72, 19a UrhG; die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO. Vorrangig wird auf die Begründung der einstweiligen Verfügung vom 05.07.2022 Bezug genommen. I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.07.2022 wurde wirksam vollzogen. 1. Gemäß §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller die von ihm im Beschlusswege erwirkte einstweilige Verfügung dem Antragsgegner im Parteibetrieb zustellen zu lassen. Dazu hat er das zuzustellende Schriftstück dem mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollzieher zu übergeben (§ 192 Abs. 1 und 2 ZPO). Hierfür kann eine Ausfertigung des Beschlusses (§ 329 Abs. 2 ZPO) oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO) verwendet werden (BGH, WRP 2019, 767 Rn. 11). Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, erfordert, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. Aus diesem Grund wird eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, nur dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Ob darüber hinaus die Zustellung weiterer Anlagen für eine wirksame Vollziehung erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Schuldner ihnen weitere Anhaltspunkte über Inhalt und Umfang des ausgesprochenen Verbots entnehmen kann (OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2020, 6503). Hat das Gericht in seinem Verfügungsbeschluss dem Antragsteller aufgegeben, dem Antragsgegner eine anwaltlich beglaubigte Durchschrift der Antragsschrift mit zuzustellen - die Wirksamkeit der Zustellung von der Einbeziehung der Antragsschrift aber nicht abhängig gemacht -, ist die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO auch dann gewahrt, wenn der Verfügungsbeschluss rechtzeitig und vollständig dem Antragsgegner zugestellt wird, die Beifügung der Antragsschrift aber unterbleibt (OLG Köln, NJOZ 2004, 2621). 2. Danach wurde die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.07.2022 vorliegend auch auf Grundlage des Vortrags des Verfügungsbeklagten wirksam vollzogen. Der Verfügungsbeklagte lässt vortragen, dass am 19.07.2022 eine durch das Gericht beglaubigte Abschrift der Beschlussverfügung per Gerichtsvollzieher an seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt wurde. In der „lose gehefteten“ Zustellung habe sich der Antragsschriftsatz S. 1 – 141 befunden. Mit beA-Nachricht vom 13.07.2022 wiederum sei eine Abschrift der Beschlussverfügung sowie unter anderem eine gescannte Kopie der Papierausfertigung des Beschlusses vom 05.07.2022 nebst Antragsschriftsatz übermittelt worden. Im Beschlusstenor der einstweiligen Verfügung vom 05.07.2022 wird auf die Seiten 2 bis 136 der „beigefügten Antragsschrift (Bl. 11 bis Bl. 145 d.A.)“ Bezug genommen (vgl. Bl. 1544 d.A.). Die beizufügende Antragsschrift, die auch die im Tenor adressierten Bilder enthält, hat der Verfügungsbeklagte also nach eigenem Vortrag jedenfalls erhalten. Darauf, ob er zusätzlich auch weitere Anlagen erhalten hat, kommt es nach der vorzitierten Rechtsprechung hier nicht an. Die Übermittlung der Antragsschrift war jedenfalls zur Auslegung des Beschlusstenors ausreichend. Die Wirksamkeit der Zustellung wurde zudem nicht explizit von der Einbeziehung der Antragsschrift oder der Anlagen abhängig gemacht. Dies erscheint auch in der Sache nicht notwendig, denn anders als im Falle einer einseitig erlassenen Beschlussverfügung war hier die Antragsschrift dem Verfügungsbeklagten ja bereits vor Erlass zur Stellungnahme übersandt worden. Ihm war also die vollständige Antragsschrift nebst Anlagen inhaltlich bekannt. II. Der Verfügungskläger hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des aus § 97 Abs. 1, § 95c Abs. 1, Abs. 3, § 72, 19a UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen den Verfügungsbeklagten dargelegt und glaubhaft gemacht. 1. Metadaten von Fotografien sind als vom Rechtsinhaber stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne des § 95c UrhG zu werten. Dies gilt zwar nicht für automatisch erstellte Daten der Kamera wie Blende, Belichtungszeit, Aufnahmedatum oder Ähnliches, wohl aber für solche Daten – wie hier –, die vom Fotografen selbst hinzugefügt worden sind wie der Urhebername, Copyright-Angaben oder auch weitergehende Angaben zu Nutzungsbedingungen. § 95c UrhG dient dem Schutz sogenannter Rechte-Management-Systeme, also von Informationen, mittels derer eine genauere Identifizierung der Rechtsinhaber und deren Rechtewahrnehmung ermöglicht und gleichzeitig unberechtigter Nutzung vorgebeugt wird. § 95c UrhG stellt dabei die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 RL 2001/29/EG dar. Dieser Schutzzweck wird vorliegend tangiert. 2. Auf Grundlage der vorliegenden Glaubhaftmachungsmittel geht die Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Verfügungsbeklagte den objektiven Tatbestand des § 95c UrhG durch die Entfernung respektive Veränderung der vom Verfügungskläger stammenden Informationen für die Rechtewahrnehmung aus den hier streitgegenständlichen 268 Bilddateien bzw. deren Veranlassung erfüllt hat. Hierzu wird vorrangig auf die Gründe der einstweiligen Verfügung vom 05.07.2022 und die dort vorgenommene Gewichtung der wechselseitigen Glaubhaftmachung Bezug genommen, die auch einer erneuten Überprüfung unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Verfügungsbeklagten standhält. Die Ausführungen des Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 19.12.2022 geben ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. a) § 920 Abs. 2, § 936 ZPO fordern die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes. Anders als im Hauptsacheverfahren bedarf es keines Vollbeweises. An dessen Stelle tritt die Wahrscheinlichkeitsfeststellung nach § 294 ZPO. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der behaupteten Tatsache spricht. Nach Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles muss mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung sprechen als dagegen (vgl. BGH, MDR 2011, 68; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 350 – Pramipexol; LG Mannheim, NJOZ 2010, 1566). b) Der Verfügungskläger hat weiterhin durch Vorlage von Screenshots der Bilddaten unter Verwendung des View http Response Header sowie des Programms jimpl.com (Anlagen K 22, K 23 und K 24) glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Bilddateien, die keine Metadaten aufweisen, am 17.12.2021 und am 19.12.2022 verändert worden sind. Weiterhin ist durch Screenshots aus der WhatsApp-Kommunikation des Verfügungsklägers (Anlage K 21) glaubhaft gemacht, dass dieser bereits am 14.12.2021 keinen Zugriff mehr auf die streitgegenständliche Internetseite des Verfügungsbeklagten hatte. Unstreitig wurde der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten am 15.12.2022 freigestellt. Dieser zeitliche Ablauf kann bei verständiger Würdigung nur so interpretiert werden, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Verfügungsklägers aus dem Unternehmen des Beklagten Veränderungen an den Bilddateien vorgenommen wurden, die der Verfügungskläger nicht selbst vorgenommen hat und die folglich dem Verantwortungsbereich des Verfügungsbeklagten zuzurechnen sind. Dafür, dass Anlage K 23 – wie vom Verfügungsbeklagten nahegelegt – schlicht frei „zusammengeschrieben“ worden sein soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte und dies erscheint auch nicht lebensnah. Die Annahme, es handele sich insgesamt um einen perfiden Plan des Verfügungsklägers, um vom Verfügungsbeklagten Geld zu erlangen, ist rein spekulativ. Gleiches gilt für die Behauptung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger habe selbst die Dateien derart hochgeladen, dass es quasi vom Zufall abhänge, ob – je nach Konstellation – eine Dateiversion mit oder ohne Metadaten (und dem Namen des Antragstellers) angezeigt werde. Auch der Hinweis des Verfügungsbeklagten auf allfällige Unzulänglichkeiten bei dem Systemprogramm WordPress, die regelmäßig zu einer unerkannten und ungewollten Entfernung von Metadaten führen könnten, erklärt die zeitliche Koinzidenz zur Freistellung des Verfügungsklägers nicht. Gleiches gilt für die Behauptung, der Verfügungskläger habe WordPress selbst so konfiguriert, dass eine automatisierte technische Entfernung der Metadaten erfolge. 3. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 95c UrhG ist ebenfalls glaubhaft gemacht. a) Der Verfügungsbeklagte handelte unbefugt. Eine gesetzliche Grundlage für die Entfernung der Metadaten oder eine ausdrückliche Befugnis des Verfügungsbeklagten lag nicht vor. Eine solche ergab sich auch aus der behaupteten Vereinbarung zwischen den Parteien nicht, gemäß welcher der Verfügungskläger nicht auf der Internetseite des Verfügungsbeklagten erscheinen sollte. Auch nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten umfasst eine solche Vereinbarung mangels einer entsprechenden konkreten Absprache nicht auch das Recht, Copyright-Vermerke und Erstellerbezeichnungen aus Bilddatei-Metadaten zu entfernen. Anders als bei der Vorgabe, dass der Verfügungskläger angesichts seiner strafrechtlichen Vergangenheit nicht namentlich auf der Internetpräsenz des Verfügungsbeklagten erscheinen sollte, ist ein entsprechendes Anonymisierungsinteresse mit Blick auf den Copyright- und Erstellervermerk innerhalb der Bilddatei-Metadaten nicht erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem vermeintlichen digitalen Hausrecht des Verfügungsbeklagten bezüglich seiner Internetpräsenz, für dessen Geltendmachung und Ausübung auch schon nichts ersichtlich ist. b) Die Rechtsverletzungen erfolgten schuldhaft. Der Verfügungsbeklagte kannte alle Tatsachen, aus denen sich die fehlende Befugnis zu der Bearbeitung der Bilder, der Entfernung der Metadaten und der Verwendung der so veränderten Bilder/Bilddateien ergaben. Der Verfügungsbeklagte konnte auch aufgrund der ihm eingeräumten Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Bildern nicht ohne weiteres davon ausgehen, die vom Verfügungskläger angebrachten Daten entfernen zu dürfen. Eine solche Annahme im sensiblen Bereich des Urheber- und Leistungsschutzrechts erscheint nicht glaubhaft. Der Verfügungsbeklagte musste damit rechnen, dass Urheberrechte/Leistungsschutzrechte verletzt würden oder ihre Verletzung erleichtert werde. III. Die Rechtsverfolgung durch den Verfügungskläger stellt sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verfügungsbeklagte ihn ursprünglich nach Verbüßung einer Haftstrafe als Sexualstraftäter einstellte, nicht als rechtsmissbräuchlich dar. IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher mit der Verkündung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 925, Rn. 7). Der Streitwert wird gemäß §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO auf 268.000,00 EUR festgesetzt.