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Urteil

111 Ks 1/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:1206.111KS1.22.00
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Tenor

Die Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB. (…) II. Zur Sache 1. Q. F. Der ältere Bruder der Angeklagten, Q. F. , der nach der Erlangung des Hauptschulabschlusses eine Lehre zum Kfz-Mechaniker erfolgreich absolviert hatte, hatte mit 19 Jahren im Jahr 0000 – unbehelmt – einen schweren Motorradunfall mit Schädelbeteiligung. Er erlitt durch den Unfall eine linkstemporale Schädelimpressionsfraktur mit linksseitiger parietotemporaler Hirncontusion. Aufgrund dessen litt Q. F. zeitlebens an einem mittelgradig ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom, an einem Frontalhirnsyndrom, was einherging mit einer spastischen und beinbetonten Hemiparese. Als Folgen des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas bestanden bei Q. F. neben motorischen Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Muskulatur der rechten Körperseite auch kognitive und mnestische Störungen sowie Sprechstörungen. Seine Ärzte attestierten ihm, dass er maximal auf dem Stand eines Vierzehnjährigen sei. Es folgte eine lange Phase der Rekonvaleszenz, wonach Q. F. sich insoweit erholte, dass er – nach einer kurzen Rückkehr in den elterlichen Haushalt – alleine eine kleine Wohnung in der Straße I.-straße N01 in Z1-Z2 beziehen konnte und – nach einer kurzen Anstellung beim Grünflächenamt der Stadt Köln – einer Beschäftigung bei den Z1 Bädern nachging, die seiner Behinderung Rechnung trug. Das Beschäftigungsverhältnis bei den Köln Bädern dauerte schließlich bis zum Jahr 2014 an. Eine Beschäftigung in seinem erlernten Beruf kam aufgrund der erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht mehr in Betracht. Bei seiner Haushaltsführung wurde Q. F. über viele Jahre von seiner Mutter unterstützt, die regelmäßig für ihn putzte und kochte. Auch bei der Regelung seiner weiteren Angelegenheiten – Post etc. – waren ihm seine Angehörigen behilflich. Bei der Wohnung in der I.-straße handelte es sich um eine kleine Ein-Zimmer-Wohnung bestehend aus Küche, Bad, Abstellkammer und einem Wohn-Schlafzimmer. Bis zum Jahr 2011 verschlechterte sich der Gesundheitszustand Q. F. erheblich und auch für seine Angehörigen merklich. Dabei fiel zum einen auf, dass seine körperliche Hygiene immer weiter nachließ, er vermehrt nach Urin roch und seine Kleidung nicht sauber war. Zum anderen schloss Q. F. bedingt durch seine kognitiven Beeinträchtigungen diverse – für ihn überflüssige – Telefon- und Handyverträge ab, was zu erheblichen monatlichen Zahlungsverpflichtungen führte, denen Q. F. kaum nachzukommen vermochte. Diese Entwicklung nahm seine Schwester, die Zeugin Z. - F. , die von Beruf Bankkauffrau ist, zum Anlass, eine gesetzliche Betreuung für ihren Bruder zu beantragen. Sie und ihr Bruder U. lehnten eine Übernahme der Betreuung ab und bevorzugten die Bestellung eines Berufsbetreuers. Das Amtsgericht Köln ordnete schließlich mit Beschluss vom 21.02.2012 die gesetzliche Betreuung an. Zur Betreuerin wurde die Berufsbetreuerin Boran bestellt. Der Aufgabenkreis umfasste die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, die Vertretung bei Behörden und die Befugnis zum Empfang von Post, wobei der Aufgabenkreis nur wenige Monate später durch das Amtsgericht Köln um einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten erweitert wurde. Die Gesamtsituation Q. F. stabilisierte sich mit der Installierung der Betreuung zunehmend, wobei die Berufsbetreuerin zum einen die finanziellen Überlastungen des Q. F. durch Abschluss von Mehrfachverträgen löste und zum anderen – entgeltlich – den G. -Verein zur Unterstützung seiner Haushaltsführung installierte und auch dafür Sorge trug, dass seine Wohnung entrümpelt und renoviert wurde. Im Januar 2014 hatte Q. F. auf dem Weg zu seiner damaligen Arbeitsstätte einen weiteren unbehelmten Unfall mit seinem Fahrrad, wobei er sich eine Gehirnerschütterung zuzog, welche zu einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führte. Bei Q. F. traten nach dem erneuten Aufprall auf den Schädel nunmehr epileptische Anfälle auf. Weiter kam es zu einer Urin- und Stuhlinkontinenz, die dazu führte, dass er seiner etwa 30-jährigenTätigkeit bei den Z 1 . Bädern nicht mehr nachgehen konnte, weil die Inkontinenz den Schwimmbadbesuchern nicht zumutbar erschien. 2. Betreuungsübernahme 2014 durch die Angeklagte a) Da sich der Gesundheitszustand Q. F. und damit auch seine Fähigkeit, sein selbständiges Leben weiter aufrecht zu erhalten, erheblich verschlechtert hatten, griff die Angeklagte – u. a. auf Bitten ihrer Mutter – ihrem Bruder immer mehr unter die Arme. Dabei suchte sie ihn anfangs täglich auf und pendelte zwischen der wenige Gehminuten entfernten elterlichen Wohnung in der M.-straße und der Wohnung des Q. F. . Schließlich entschied sich die Angeklagte jedoch in die Wohnung ihres Bruders zu ziehen. Diese Entscheidung traf die Angeklagte zum einen aus Praktikabilitätserwägungen, da insbesondere die Inkontinenzproblematik ihres Bruders häufig ein unmittelbares Eingreifen erforderte, und zum anderen aufgrund der angespannten Situation zwischen ihrer Mutter und ihr. Da Q. F. Wohnung jedoch sehr beengt war und kein weiteres Zimmer für die Angeklagte zur Verfügung stand, richtete diese sich in der Küche der Wohnung ein Bettenlager ein. In der Folgezeit kümmerte sich die Angeklagte intensiv um ihren Bruder, der sich noch von den Folgen des zweiten Verkehrsunfalls erholen musste. Da die Angeklagte sich um die meisten Belange ihres Bruders kümmerte, kam man – in Absprache mit der Berufsbetreuerin – überein, dass sie, die Angeklagte, die gesetzliche Betreuung Q. F. übernehmen sollte. Die Angeklagte wurde schließlich durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.09.2014 zur neuen gesetzlichen Betreuerin ihres Bruders bestellt. Eine weitere Unterstützung durch den Verein G. lehnte die Angeklagte insbesondere wegen des finanziellen Aufwands ab. Letztere war auch nur mäßig erfolgreich verlaufen, da Q. F. häufig nicht kooperiert hatte. Die Angeklagte übernahm fortan alle Hilfestellungen für ihren Bruder. Neben Sozialleistungen nach dem SGB II erhielt die Angeklagte wegen der Übernahme der Pflege ihres Bruders fortan das Pflegegeld von zunächst 235,00 €, ab dem 01.01.2015 in Höhe von 244,00 € monatlich. In dieser Phase seines Lebens war Q. F. , u. a. auch wegen des Verlustes seiner Beschäftigung und der weitergehenden Beschränkungen seines Lebens, die er aufgrund des erneuten Unfalls erfahren hatte, stark belastet und äußerte mindestens einmal gegenüber der Angeklagten, dass er lieber sterben wolle. Dazu erklärte ihm die Angeklagte, dass das nicht gehe, solange ihre Mutter lebe, da sie ihre Mutter nicht dem Kummer aussetzen wollte, den Tod eines ihrer Kinder miterleben zu müssen. Die Angeklagte, die selbst immer wieder mal Todessehnsuchtsvorstellungen hatte, überlegte in diesem Zusammenhang, dass sie mit ihrem Bruder Q. aus dem Leben scheiden könnte, wenn dieses für ihn oder für sie beide unerträglich würde. Ob und inwieweit sie dies mit ihrem Bruder Q. besprach, konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund seiner anhaltenden Beschwerden und getrübten Gemütsverfassung wurde Q. F. im November 2014 in Begleitung der Angeklagten bei einem Psychiater und Neurologen, dem Zeugen Dr. C. , vorstellig. Dieser verordnete ihm zur mentalen Unterstützung ein Antidepressivum. b) Nachdem sich Q. F. , u. a. auch durch die intensive Betreuung der Angeklagten, wieder deutlich erholt hatte, nahm er auf die Initiative seines jüngeren Bruders, des Zeugen U. F. , eine neue Arbeitsstelle bei der N. Werkstatt in Z1. auf, welche er im Juni 0000 antrat. Es handelte sich hierbei um eine Werkstatt, welche auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen aufgrund von Hirnverletzungen ausgerichtet ist. Er arbeitete dort anfangs von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Q. F. Zustand stabilisierte sich in dieser Zeit immer mehr, auch die Inkontinenzproblematik konnte zunächst wieder eingedämmt werden, so dass sowohl Q. F. als auch die Angeklagte relativ gut zurechtkamen. Q. F. äußerte auch nicht mehr, sterben zu wollen. Auch wenn sich der Gesamtzustand des Q. F. über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren konsolidierte und die Angeklagte in dieser Phase mit seiner Betreuung nicht überfordert war, gewöhnte sie sich einen auffällig rauen und abfälligen Umgangston gegenüber ihrem Bruder an. Dies fiel unter anderem den Mitarbeitern der N. Werkstatt im Jahr 0000 auf, woraufhin es am 0000 zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen O. – Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der N. Werkstatt – und der Angeklagten über die häuslich beengte Situation kam. Die Angeklagte war jedoch der Meinung, dass an den Wohnverhältnissen nichts zu ändern sei, so dass es bei der bestehenden Situation blieb. Die Angeklagte erwies sich im Laufe der Zeit als durchaus geschickt bei der Wahrnehmung der finanziellen Belange ihres Bruders Walter Q. . So gelang es ihr zunächst über die Gewerkschaftsmitgliedschaft ihres Bruders, die Bewilligung der zunächst abgelehnten Pflegestufe für diesen zu erstreiten, was zur monatlichen Zahlung des Pflegegeldes führte. Auch brachte die Angeklagte in Erfahrung, dass es sich bei dem Unfall ihres Bruders im Januar 2014 um einen sog. Wegeunfall zur Arbeit gehandelt hatte, weshalb sie neben regelmäßig stattfindenden stationären Rehabilitationsmaßnahmen die Zahlung eines Verletztengeldes, die Bewilligung einer vollständigen Erwerbsminderungsrente sowie die Zahlung einer Rente aus der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln erreichte, so dass Q. F. monatliche Einkünfte in Höhe von zunächst knapp 1.000,00 € bezog, wovon die Miete in Höhe von monatlich 455,00 € zu zahlen war. Ab dem 16.03.2015 hatte Q. F. einen Grad der Behinderung von 100, wobei die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B erfüllt waren. Ab dem 01.07.2015 zahlte die Y. S. zusätzlich zu der Erwerbsminderungsrente ein Übergangsgeld von zunächst 10,52 € täglich, das sich im Jahr 2016 auf 11,57 € täglich erhöhte. Zudem erhielt Q. F. wegen des Unfalls Anfang des Jahres 2014 eine Unfallrente in Höhe von etwa 360,00 € monatlich. c) Nach 2017 kam es jedoch – ohne äußere Ursache – zu einer stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Q. F. . Trotz der erheblichen Kraftanstrengungen in Form körperlicher Ertüchtigung – vielfach gegen seinen Willen – verschlechterte sich der Zustand des Q. F. dahingehend, dass er körperlich abbaute und eine Gehhilfe in Form eines Gehtrainers und später zusätzlich eines Rollstuhls in Anspruch nehmen musste. Auch seine Inkontinenz (Stuhl und Urin) nahm wieder zu. Fortan äußerte Q. F. , der zwar gerne zur Werkstatt ging, aber nicht gerne arbeitete, immer mal wieder, dass er nicht mehr arbeiten wolle, weil ihn dies anstrenge und er lieber in Ruhe gelassen werden wolle. Dies wurde von der Angeklagten mit der Begründung strikt abgelehnt, dass ihr Bruder weiterhin eine Tagesstruktur brauche und die Arbeit ihn beweglich halte. Auch der Zeuge U. F. war zu dieser Zeit der Auffassung, dass es besser wäre, wenn Q. F. weiterhin dieser Beschäftigung nachginge. Die Q. F. bislang zuerkannte Pflegestufe 1 wurde ab dem 01.01.2017 in den Pflegegrad 2 umgewandelt. Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustandes war auch, dass die Arbeitszeiten Q. F. , der bis dahin viele Jahre in Vollzeit von 08:00 bis 16:00 Uhr arbeitete, um zwei Stunden gekürzt wurden. Aufgrund der Verschlechterung des Gesamtzustands des Q. F. – der nachlassenden Mobilität, dem zunehmenden Wunsch in „Ruhe gelassen“ zu werden und der verstärkten Inkontinenzproblematik – wurde die Situation zwischen der Angeklagten und ihrem Bruder Q. im Laufe der Jahre immer angespannter und gereizter. Gleichwohl forderte die Angeklagte von außen keine Hilfe ein. Der raue Umgangston einhergehend mit Beleidigungen und Beschimpfungen prägte das Verhältnis der beiden. Dabei nahm sich die Angeklagte auch in Anwesenheit dritter Personen nicht zurück. Die Angeklagte begann auch ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, ihren Bruder körperlich durch Schläge mit den Fingerknöcheln auf den Kopf und Kneifen zu züchtigen, um ihn zu dem von ihr gewünschten Verhalten zu veranlassen. Sie verwendete teilweise einen Kochlöffel, den sie ihm unter sein Kinn hielt, damit er aufrecht ging. Zudem setzte sie konsequent durch, dass Q. anstelle des im Haus (erst ab dem ersten Obergeschoss) vorhandenen Fahrstuhls, die Treppen nutzte, um ihn weiter mobil zu halten. Q. F. , empfand die ihm von seiner Schwester verordneten körperlichen Ertüchtigungen, wie Ausflüge mit dem Fahrrad oder Treppensteigen in dem von ihm bewohnten Haus als anstrengend und lästig. Er wollte stattdessen lieber seiner Lieblingsbeschäftigung, dem Fernsehen, nachgehen und dabei in Ruhe auf der Couch liegen. Der Vater der Angeklagten war bereits im Februar 0000 verstorben. Nachdem auch der Gesundheitszustand der Mutter der Angeklagten im Jahr 2018 immer weiter nachgelassen hatte, kümmerte sich die Angeklagte zeitweise auch intensiv um diese, was zu einer Doppelbelastung der Angeklagten führte. Die Mutter verstarb schließlich im Januar 0000 nach schmerzhaftem Leiden. Ihr verschriebene Oxycodon-Tabletten - ein stark wirkendes Opioid-analgetikum (50er Packung eines Oxycodon Retard-Präparates mit einem Wirkstoffgehalt von 20 mg, welches aufgrund der Retardformulierung zu einer verzögerten Freisetzung des Arzneistoffs führt, sowie eine 50er Packung Hartkapseln mit einem Wirkstoffgehalt von 5 mg) nahm die Angeklagte an sich mit der Absicht, diese im Bedarfsfall für sich und ihren Bruder Q. F. zur (Selbst-)Tötung zu verwenden. Ihren Bruder informierte sie hierüber nicht. d) In finanzieller Hinsicht hatte die Angeklagte – wie ausgeführt – erhebliche Mehreinnahmen ihres Bruders Q. generiert, so dass er zuletzt Ende des Jahres 2020 ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.927,14 € im Monat hatte (Erwerbsminderungsrente 1.031,42 €, Unfallrente 414,42 €, Rente Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln 274,14 € und Lohn der N. Werkstatt im Durchschnitt 207,16 €). Die Miete betrug inzwischen mtl. 509,00 €. Seit dem 01.09.2019 war Q. F. der Pflegegrad 4 N01 bewilligt worden, wofür seitdem ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728,00 € bezahlt wurde. Die Angeklagte bezog fortlaufend die für ihren Bruder monatlich gezahlten Pflegegeldleistungen. Darüber hinaus war sie – in Kenntnis der anderslautenden Rechtslage – der Meinung, dass sie für ihre weiteren Leistungen für ihren Bruder neben dem Pflegegeld ein Anrecht auf monatliche Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von zunächst 300,00 €, später 400,00 € durch ihren Bruder habe. Dies begründete die Angeklagte damit, dass sie neben der Pflege, die durch das Pflegegeld abgegolten werde, eine Vielzahl weiterer unbezahlter Verrichtungen für ihren Bruder erledige, so die Haushaltsführung, das Begleiten zu Ärzten und Therapien sowie tägliche Anleitungen zu physiotherapeutischen Übungen. Am 13.06.2016 ließ sich die Angeklagte von ihrem Bruder eine dahingehende schriftliche Vereinbarung unterzeichnen, die zudem eine rückwirkende Zahlung dieses Betrages ab Februar 2014 vorsah. Darüber hinaus hielt die Angeklagte in dieser Vereinbarung fest, dass sich Q. F. damit einverstanden erklärte, seine beiden Nichten und seinen Neffen „bei Bedarf bei ihrer beruflichen Ausbildung und Existenzgründung finanziell und moralisch zu unterstützen“. In der Folge überwies sich die Angeklagte auf dieser Grundlage in unregelmäßigen Abständen vom Girokonto ihres Bruders Geldbeträge auf ihr Konto, zuletzt im Zeitraum von Dezember 2020 bis September 2021 insgesamt 5.100,00 € unter dem Betreff „Aufwandsentschädigung“ sowie unter dem Betreff „Hauswirtschaft, Begleitung und Anleitung“ insgesamt weitere 6.000,00€. Im Rahmen ihrer Rechnungslegung gegenüber dem Amtsgericht – Betreuungsgericht – legte die Angeklagte diese Vorgehensweise offen, was zunächst – mangels zeitnaher eingehender Prüfung der Rechnungslegung – bei Gericht unbemerkt blieb. Nachdem eine zugunsten des Q. F. bestehende Lebensversicherung mit Ablauf des Jahres 2017 ausgelaufen war und es zu einer Auszahlung von 39.000,00 € gekommen war, hatte die Angeklagte – ohne Rücksprache mit ihren Geschwistern oder dem Betreuungsgericht – auch diesen Betrag auf ihr Girokonto eingezahlt und in Chargen auf das auf ihren Namen laufende spanische Konto transferiert, auf das ihre Kinder in K. Zugriff hatten. Hinsichtlich dieses Betrages befand die Angeklagte, die ihre Kinder gerne unterstützen wollte, dass diese, als einzige Nachkommen der Familie F. , diese Beträge auf der Grundlage der von ihr verfassten Vereinbarung aus dem Jahr 2016 vereinnahmen könnten. Im Dezember 2020 setzte die Angeklagte eine zweite Vereinbarung auf, wonach die sogenannte „Aufwandsentschädigung“ rückwirkend ab April 2020 wegen des erhöhten Betreuungsaufwands aufgrund der Verkürzung der täglichen Arbeitszeit während der Corona-Phase in der Werkstatt auf vier Stunden um weitere 100,00 € aufgestockt werden sollte. Auch diese Vereinbarung unterzeichnete Q. F. . Die Angeklagte zahlte sich in der Folge diesen angepassten Betrag aus. e) Das eigenwillige finanzielle Vorgehen der Angeklagten wurde ihren Geschwistern, den Zeugen Z. - F. und U. F. , erstmalig nach dem Ableben der gemeinsamen Mutter im Februar 2019 bekannt. Anlässlich der Erbauseinandersetzung besprachen die Geschwister erstmalig seit Übernahme der Betreuung durch die Angeklagte auch die finanziellen Verhältnisse ihres älteren Bruders. Nachdem die Angeklagte offen gelegt hatte, dass sie Q. F. eine Vereinbarung hatte unterschreiben lassen und sie mit den auf dieser Grundlage ausgezahlten Geldern, hierunter auch die ausgezahlte Lebensversicherung, ihre Kinder unterstützt hatte, zeigten sich ihre Geschwister mit ihrer Vorgehensweise nicht einverstanden. Die Angeklagte erklärte daraufhin wahrheitswidrig, dass diese Handhabung mit dem Betreuungsgericht so abgesprochen worden sei. Man kam schließlich insoweit überein, dass der Erbanteil des Q. F. auf sein Sparbuch eingezahlt werden sollte, über das die Angeklagte nicht verfügen konnte. Die Zeugin Z. - F. nahm das Gespräch zudem zum Anlass, um bei dem Betreuungsgericht nachzufragen, ob die Vorgehensweise der Angeklagten nicht durchgreifenden Bedenken unterliege. Dies führte in der Folge schließlich zu einer eingehenden Prüfung der Rechnungslegungen der Angeklagten bei Gericht. f) Im Rahmen der Gespräche über die Erbverteilung des Nachlasses der Mutter besprachen die Geschwister zudem die Wohnsituation ihres Bruders Q. . Dieser zeigte sich erstmalig aufgeschlossen gegenüber einer Heimunterbringung im Haus R. , einer ebenfalls von den T. betriebenen Pflegeeinrichtung, wo teilweise seine Arbeitskollegen lebten. In der Folge besuchten die vier Geschwister gemeinsam diese Einrichtung und gaben einen Antrag für eine Heimunterbringung des Q. F. ab. Dabei beabsichtigten die Zeugen Z. - F. und U. F. eine baldige Unterbringung ihres Bruders Q. im Heim. Die Angeklagte hingegen, die tief sitzende Vorbehalte gegenüber jeglicher Heimunterbringung hatte, war jedoch nicht ernsthaft gewillt, die Aufnahme ihres Bruders in das Heim zeitnah umzusetzen. Dies kam für sie allenfalls dann in Betracht, wenn ihr Bruder keiner Tätigkeit mehr nachgehen würde, da sie auf keinen Fall mehr eine dauerhafte 24-Stunden-Betreuung ihres Bruders übernehmen wollte. Erst im August 2021 – unter dem Eindruck der nachfolgend näher ausgeführten Ereignisse (Ziff. 3) – meldete die Angeklagte Q. F. zu Oktober 2021 im Haus R. verbindlich an. In der N. Werkstatt schätzte sowohl die Gruppenleitung – der Zeuge P. – als auch der Soziale Dienst – der Zeuge Truxius O. – wegen der schwindenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Q. F. seine Arbeitsfähigkeit als erheblich nachlassend ein. Rücksprachen mit Q. F. ergaben zudem spätestens seit 2018/19, dass Q. F. zunehmend arbeitsunwillig wurde und „in Ruhe gelassen“ werden wollte. Dies schlug sich auch in seiner Arbeitsleistung wieder. Die Betreuungskräfte der N. befürworteten aufgrund des Gesamtzustands des Q. F. daher einen Umzug in ein Wohnheim und eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei den T. . Dem stand die Angeklagte jedoch kategorisch ablehnend gegenüber und gab zu verstehen, dass er weiter arbeiten müsse. Hinsichtlich des Gemütszustands des Q. F. bemerkten sowohl der Zeuge O. als auch der Zeuge P. , dass er teilweise zurückgezogen und verstimmt war. Eine Depressivität stellten sie jedoch zu keiner Zeit fest. Insbesondere äußerte Q. F. gegenüber den Zeugen keine Suizidgedanken oder Sterbewünsche. 3. Vortatgeschehen Im Juni 2021 entdeckte eine Ergotherapeutin bei den N. Werkstätten im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Q. F. diverse Hämatome am Oberarm. Auf Nachfrage äußerte dieser, dass seine Schwester, die Angeklagte, ihn „pitschen“ würde, wenn er seine Übungen nicht richtig mache. Der hierüber informierte Zeuge O. nahm dies – nach Rücksprache mit dem D. – zum Anlass, die Polizei und das Betreuungsgericht hierüber in Kenntnis zu setzen. In der Folge wurde deshalb gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und zudem eine Überprüfung der Betreuungssituation eingeleitet. Das Betreuungsgericht schaltete zunächst die Betreuungsbehörde zur Durchführung von Ermittlungen ein. Nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse beraumte es zur Prüfung der Eignung der Angeklagten als Betreuerin ihres Bruders einen Anhörungstermin an, der am 08.09.2021 in der Wohnung von Q. F. stattfand. Die Richterin am Amtsgericht, die Zeugin E. , und die Verfahrenspflegerin, die Zeugin Rechtsanwältin L. , befragten bei dieser Gelegenheit Q. F. in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Bruders, des Zeugen U. F. . Die Angeklagte nahm an der Anhörung auf Aufforderung der Zeugin E. nur widerwillig teil, nachdem sie sich zuvor in die Küche hatte zurückziehen wollen. Q. F. äußerte bei dieser Gelegenheit, dass er gerne in die Pflegeeinrichtung Haus R. ziehen wolle, ob seine Schwester seine Betreuerin bleiben solle, müsse er noch überlegen. Nach der Anhörung wurde die Angeklagte durch Beschluss vom selben Tage als Betreuerin ihres Bruders Q. entpflichtet und der Zeuge Rechtsanwalt U. B. wurde als neuer gesetzlicher Betreuer bestellt. In diesem Beschluss hieß es unter anderem: „Der Betreuerwechsel war vorzunehmen, weil die Betreuerin nach den Ermittlungen des Gerichts nicht als Betreuerin geeignet ist. Die Betreuerin hat auch nach eigenen Angaben nicht das Wohl und die Wünsche des Betroffenen, sondern teilweise stattdessen vorrangig ihre eigenen Interessen berücksichtigt. U. a. hat die Betroffene das Begehren des Betroffenen nach einem Umzug in ein Pflegeheim nicht verfolgt, ohne dies nachvollziehbar begründen zu können. Des Weiteren hat sie sich selbst sowie ihren Kindern Gelder des Betroffenen überwiesen. Nach eigenem Bekunden sei es ihr egal, ob sie damit gegen das geltende Recht verstoßen hätte, da sie dies für moralisch gerechtfertigt halte. Im Umgang mit dem Betroffenen und in ihrem Bericht über den Betroffenen zeigte sich die Betreuerin schon während der Anhörung verbal unangemessen.“ Weiterhin war bereits vor der Entpflichtung der Angeklagten als Betreuerin ihres Bruders geplant, dass Q. F. ab dem 00.00.0000 in einer Kurzzeitpflegeinrichtung untergebracht werden sollte, da die Angeklagte ihre Kinder auf K. besuchen wollte. Anschließend sollte Q. F. – nach dem Betreuerwechsel – seinem Wunsch entsprechend – in die Pflegeeinrichtung Haus R. ziehen. Da die Versorgung von Q. F. bis zum 00.00.0000 – dem Aufnahmedatum in die Kurzzeitpflegeeinrichtung – ungeklärt war, übernahm es die Angeklagte, ihren Bruder bis zur Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung am 00.00.0000 – wie bisher – weiter zu betreuen. Die Angeklagte war mit der dauerhaften Aufnahme ihres Bruders in einer Pflegeeinrichtung nicht einverstanden. Sie vertrat – wie auch bereits in der Vergangenheit – vehement die Auffassung, dass eine Pflegeinrichtung nicht gut für ihren Bruder sei, da er nach ihrer Meinung dort vor sich hin vegetieren, körperlich abbauen und einen Katheter erhalten würde, aber nicht die notwendige Pflege und Aufmerksamkeit; er würde dort „einen schleichenden Hirntod“ erfahren, wobei sie von einer weiteren Lebenserwartung ihres Bruders von mehreren Jahrzehnten ausging, weil dieser organisch gesund sei. Die Angeklagte beschloss zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach der Anhörung, ihren Bruder Walter Q. mit Hilfe der noch in ihrem Besitz befindlichen Oxycodon-Tabletten zu töten, um diesem den Umzug und das Leben in der Pflegeeinrichtung zu ersparen. Sie plante, sich im Anschluss selbst das Leben zu nehmen, weil sie sich nach der Entwicklung der Geschehnisse in den letzten Wochen in die Enge getrieben fühlte, sie „einen Abgang in Schimpf und Schande“ fürchtete und sie ihr Leben nach Wegfall ihrer Aufgabe als sinn- und nutzlos empfand. Diesen Plan wollte sie nach dem Sommerfest in der N. Werkstatt am 00.00.0000 umsetzen, weil ihr Bruder Q. an diesem stets gerne wegen der Verpflegung teilnahm und sie hierin einen guten Abschluss seiner dortigen Tätigkeit sah. 4 N01 . Tatgeschehen Nachdem die Angeklagte ihren Plan gefasst hatte, erst ihren Bruder und nachfolgend auch sich selbst mit Hilfe der Oxycodon-Tabletten zu töten, ließ sie diesen am Wochenende des 18. Und 19.09.2021 entgegen ihren sonstigen Gepflogenheiten ausschlafen und nahm Abstand von der Durchsetzung der ihm unliebsamen körperlichen Ertüchtigungen. Bereits am 18.09.2021 veranlasste sie eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 € von dem Konto ihres Bruders Q. auf ihr spanisches Konto bei der J. Bank, auf welches ihre Kinder Zugriff hatten, mit dem Verwendungszweck „Abschied“. Zudem überwies sie von ihrem eigenen Girokonto unter Angabe desselben Verwendungszwecks („Abschied“) weitere 3.440,00 € auf das spanische Konto. Q. F. stand am Sonntag, dem 19.09.2021, erst zu später Nachmittagsstunde auf. Die Angeklagte bereitete ihm – wie gewöhnlich – sein Frühstück in Form eines Bananen-Shakes bestehend aus drei Bananen und einem halben Liter Milch zu. Dabei mischte sie das Oxycodon-Pulver, welches sie zuvor aus 47 oder 48 Hartkapseln Oxycodon mit einem Wirkstoffgehalt von 5 mg je Tablette ausgelöst hatte, unter den Shake, ohne dies ihrem Bruder zu zeigen oder diesen darüber zu informieren, mit der Absicht, diesen in Ausführung ihres zuvor gefassten Plans zu töten. Zudem gab sie ihm im Anschluss seine übliche Medikation, wobei sie noch eine Reisetablette untermischte, um ein frühzeitiges Erbrechen des Oxycodons zu verhindern. Q. F. , der sein Essen grundsätzlich gierig verschlang, trank den Shake ahnungslos aus. Anschließend legte er sich auf das Sofa, um Fern zu sehen, wo er infolge der eintretenden Intoxikation bewusstlos wurde. Die Angeklagte verblieb in dieser Zeit in der Wohnung ihres Bruders, schaute immer mal wieder nach ihm und verfasste handschriftliche Abschiedsbriefe an ihre Geschwister, die Zeugen Z. - F. und U. F. , sowie ihre drei Kinder. Die Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Nach mehreren Stunden – möglicherweise zwölf Stunden – verstarb Q. F. in der Nacht von Sonntag auf Montag (19. auf den 20.09.2021) aufgrund einer Speisebreiaspiration. Aufgrund des eingenommenen Oxycodons waren Q. F. Schutzreflexe, die ein Ersticken durch die Speisebreiaspiration hätten verhindern können, ausgeschaltet. Nachdem die Angeklagte merkte, dass ihr Bruder verstorben war, löste sie aus der weiteren in der Küche befindlichen 50er Packung des Oxycodon-Präparates, Retardtablette 20 mg, die Tabletten, und nahm sie mit, ebenso wie die leeren Verpackungen. Sie verließ die Wohnung, warf die Abschiedsbriefe in einen Briefkasten und entsorgte die leeren Medikamentenpackungen in verschiedene Mülleimer. Im Anschluss begab sie sich in ihr eigenes Apartment im fünften Obergeschoss des Hauses I.-straße N01 . Die Abschiedsbriefe der Angeklagten an ihre Geschwister hatten folgenden Inhalt: „Liebes Brüderchen, Aus Erfahrung weiß ich, dass es keinen Sinn macht mit dir zu diskutieren. Q. wollte schon 2014 sterben, was wegen Mutti nicht möglich war. Der Sterbewunsch wurde all die 7 Jahre durch Beschäftigung und Antidepressiva verdrängt. Der Wunsch von allen und jedem in „Ruhe gelassen“ zu werden, ist die unbewusste Sehnsucht nach der letzten Ruhe. Letztes Jahr, als er die Arbeit kündigen wollte / seine Kündigung provozieren, hast Du selbst zu ihm gesagt, dass er dann auch „gleich in die Kiste gehen könne. Egal wie gut oder schlecht eine Pflegeeinrichtung ist, er wäre so oder so einem schleichenden Hirntod ausgesetzt und für Mitmenschen nur eine Belastung. Deshalb ist es besser, wenn er jetzt zur ewigen Ruhe geht. Ich werde ihm folgen, denn ich bin jetzt auch überflüssig. Ich erinnere mich an die DVD - die Überflüssigen -, die du damals bei Mutti abgespielt hast …Überleben um jeden Preis?! Sterben können - sterben müssen. Jedenfalls hat die Familie zwei Probleme weniger, wenn wir gehen. Ich habe JT. auch einen Abschiedsbrief geschrieben (mit Details). Auch den Kindern habe ich Briefe geschickt. Ich möchte auf keinen Fall, dass sie benachrichtigt werden. Das habe ich selbst getan. Außerdem sollen sie auf keinen Fall nach Z1 kommen. Sie können ohnehin nichts tun. Ich habe sie auch gebeten nicht mit JT. oder dir zu diskutieren. Ihr würdet euch nur gegenseitig weh tun – Niemand ist schuld. In der Anlage ist auch meine aktualisierte „Patientenverfügung“. Ich wünsche dir, dass deine neue Liebe auch dein neues Leben wird. Deine missratene Schwester“ An ihre Schwester, die Zeugin Z. - F. , schrieb die Angeklagte einen Brief mit im Wesentlichen folgenden Inhalt: „Liebstes Schwesterherz Sonnenschein meiner trübseligen Kindheit. Ich gebe niemandem die Schuld daran. Dumm gelaufen! Ich habe selbst mein Leben vermurkst und war obendrein so verantwortungslos, indem ich auch noch Kinder in diese chaotische Welt setzen musste. Sie haben mir die Kraft gegeben um am Leben zu bleiben. Meine Seele wird sie bis in aller Ewigkeit begleiten. Q. (& mich) zur endgültigen Ruhe zu setzen, ist kein spontaner Einfall oder eine Verzweiflungstat, sondern war schon ein jahrelanger Plan, wenn wir für uns selbst keine Lebensqualität mehr haben und für unsere Mitmenschen nur noch eine Last sind. Überleben um jeden Preis!? Niemand ist Schuld daran, das ich uns jetzt einschläfern muss! die Ereignisse der letzten Zeit sind nur der Auslöser Damit hast du und U. zwei Sorgen, zwei Probleme weniger. Ich möchte euch nicht wehtun, aber wie die Dinge stehen, geht es nicht anders. Ich kann den Gedanken nicht ertragen, daß Q. einem jahrzehntelangen Hirntod in einem Pflegeheim dahindämmert und seinen Mitmenschen zur Last fällt. Was du nicht willst, was man dir tut, das füg auch keinem andern zu. Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende. Du lebst nicht zu deinem Vergnügen, sondern um deine Pflicht zu erfüllen! (das habe ich versucht, aber leider alles vermurkst) … Goldene Worte von Mutti Meine Kinder und ich sind Mutti unendlich dankbar, dass sie uns immer wieder aus schwierigen Situationen geholfen hat. Es tut mir immer noch weh, dass sie am Ende so sehr leiden mußte. Ohne ärztliche Hilfe wäre sie ohne Qualen 2019 sanft eingeschlafen … danach hat sie nur noch gelitten, was sie vor dir und U. versucht hat zu verbergen. Aber ihr habt keine Schuld, ihr seid auch nur Opfer einer unbarmherzigen Gesellschaft, die das Überleben um jeden Preis proklamiert. Eine Gesellschaft, die mir mit der ganzen Heuchelei, schon als kleines Kind zuwider war, weshalb ich mich immer weiter soziophob entwickelt habe. Du bist in allem das Gegenteil und das ist gut so. Ich habe kein Recht ein Urteil über wohlwollende Menschen zu fällen. Alle tun ihr Bestes nach ihren Überzeugungen. Zugegebenermaßen fühle ich mich durch die Umstände der letzten Wochen in die Enge getrieben, weshalb ich jetzt diesen Ausweg wählen muß. Q. und mir zuliebe. Falls es schief gehen sollte, lege ich meine Patientenverfügung bei, damit ein würdiges Ende eingeleitet werden kann. Ich habe meinen Kindern jeweils einen persönlichen Abschiedsbrief geschickt, worin ich die Kids gebeten habe, nicht wegen Bestattungsfeierlichkeiten nach Z 1 zu kommen. Auch ihnen habe ich geschrieben, dass ich eine Einäscherung mit anonymer Bestattung wünsche (am liebsten die Asche in den V. streuen …) Es tut mir leid, dass mir keine Zeit mehr bleibt gründlich aufzuräumen. Das müssen dann du, U. oder Betreuer übernehmen … (Der Schlüssel zu meiner Wohnung hängt an der Küchentür.) Q. notwendige Unterlagen sind in der linken Schublade des Schrankes mit den Glastüren in der linken Zimmerecke) Du darfst gerne wütend auf mich sein. Wut tut gut! Denn sie betäubt aus Erfahrung sowohl emotionalen als auch physischen Schmerz. Bitte benachrichtige meine Kinder auf keinen Fall. Sie werden die Botschaft in den jeweiligen Abschiedsbriefen erhalten. ( U. kriegt auch einen) Ich weiß, dass du immer das Gute für deine Mitmenschen willst. Wenn Q. und ich gehen, gehen auch zwei überflüssige Probleme. Damit wird ihm ein schleichender Hirntod erspart und mir ein Abgang in Schimpf und Schande. Ich hab dich lieb und danke dir für alles, was du für mich getan hast. Deine Chaos-Schwester“ 5. Suizidversuch In ihrer Wohnung nahm die Angeklagte noch in der Nacht die restlichen Oxycodontabletten (47 oder 48 Stück) des Oxycodon-Präparates, Retardtablette 20 mg, um sich selbst das Leben zu nehmen, sowie Reisetabletten, um ein Erbrechen des Oxycodon zu verhindern. Die Angeklagte wachte am Morgen des 20.09.2021 benommen auf und schlief zunächst wieder ein. Nachdem sie erneut aufgewacht und ihr bewusst geworden war, dass sie mit der Einnahme des Oxycodons nicht den von ihr gewünschten Erfolg erzielt hatte, entschied sie sich aus der Wohnung ihres Bruders eine Flasche mit dem starken Beruhigungsmittel Pipamperon zu holen, welches ihrem Bruder während eine Kurzzeitpflegeaufenthaltes verschrieben worden war, um auch dieses einzunehmen, in der Absicht, sich das Leben zu nehmen. Nachdem sie dies getan hatte, musste sich die Angeklagte jedoch erbrechen. Erst am Folgetag, Dienstag, dem 21.09.2021, wurde der Leichnam von Q. F. durch seine Schwester, die Zeugin Z. - F. , aufgefunden. Nachdem Q. F. – ohne Angabe von Gründen – am 20. und 21.09.2021 nicht zu seiner Tätigkeit in der N. -Werkstatt erschienen war, hatte man sich dort Sorgen gemacht und seinen Bruder, den Zeugen U. F. , kontaktiert, der sich jedoch auf einer Urlaubsreise befand. Dieser wiederum hatte die Zeugin Z. - F. informiert, die sich mit einem bei ihr vorhandenen Schlüssel zur Wohnung ihres Bruders Q. aufmachte, um nach dem Rechten zu sehen. Nachdem sie den Leichnam ihres Bruders in seiner Wohnung entdeckt hatte, ihre Schwester W. aber nicht anwesend und auch telefonisch nicht erreichbar war, kamen ihr die Umstände suspekt vor und sie verständigte die Polizei. Nach Erscheinen der polizeilichen Einsatzkräfte gab sie gegenüber dem Zeugen PK A. an, ihre Schwester sei telefonisch nicht erreichbar, sie sei verhaltensauffällig und depressiv, sie lehne Pflegeheime grundsätzlich ab und habe geäußert, wenn sie in einem solchen arbeiten würde, wäre sie „ein Todesengel“, sie habe in der Vergangenheit ohne medizinische Notwendigkeit Oxycodon-Tabletten von der verstorbenen Mutter entwendet, sie mache sich Sorgen, dass ihre Schwester die von ihr mehrfach geäußerten Suizidgedanken umsetzen könnte; aufgrund der zuvor dargestellten Entwicklung des Betreuungsverhältnisses und den Versuchen ihrer Schwester, ihren nicht geschäftsfähigen Bruder Q. dazu zu überreden, eine Erklärung zu unterschreiben, wonach ihre Kinder im Fall seines Ablebens das Erbe, wozu ein Sparbuch mit einem Betrag von 40.000,00 € gehöre, erhielten, hätte die Aufnahme ihres Bruders in ein Pflegeheim nicht im Interesse ihrer Schwester gelegen, da sich der Wert des Sparbuchs durch die anfallenden Pflegekosten verringert hätte. Sie könne sich angesichts dieser Umstände einen Zusammenhang zwischen dem Tod ihres Bruders und ihrer Schwester vorstellen. Dies gab den Einsatzkräften Veranlassung, die Kriminalpolizei hinzuzuziehen. Ein anderes Einsatzteam, die Zeugen PKin X. und PK KM. , suchten auf Hinweis der Zeugin Z. - F. die Wohnung der Angeklagten auf. Diese öffnete den Beamten auf wiederholtes Klopfen die Wohnungstür, wobei sie kniete und sich an der Wand abstützen musste, sich schließlich in eine stehende Position hochzog, sich mit schwankendem Gang zu einem Sessel begab, um sich zu setzen. Auf Fragen der Beamten erklärte sie mit verwaschener Aussprache, dass sie am Sonntag Oxycodon genommen und versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Keiner brauche sie mehr, so dass sie jetzt endlich sterben könne. Sie habe schon seit Jahren diese Gedanken. Nachdem die Beamten der Angeklagten erklärt hatten, dass gleich ein RTW und ein Notarzt kämen, erwiderte die Angeklagte, dass sie nicht ihretwegen hier seien, sondern in den dritten Stock gehen sollten, wo ihr toter Bruder liege, dem sie ebenfalls Oxycodon verabreicht habe. Nachdem die Angeklagte über ihre Beschuldigtenrechte belehrt worden war, gab sie weiter an, es sei in der heutigen Gesellschaft eine Straftat und es gehe immer nur darum, dass man um jeden Preis leben müsse, egal ob man dement, bettlägerig oder ähnliches sei. Sie habe ihren Bruder jahrelang gepflegt, jetzt hätte er in stationäre Pflege verlegt werden sollen, was für ihren Bruder Bettlägerigkeit und künstlichen Darmausgang bedeutet hätte. Ein unmenschliches Leben hätte ihn erwartet. Deshalb hätte sie am Sonntag ihrem Bruder ca. 100 Tabletten Oxycodon gegeben, ca. zwei volle Packungen, und habe gewartet, bis er gestorben sei. Dann sei sie hoch in ihre Wohnung gegangen und habe selber ca. 50 Tabletten Oxycodon genommen, wobei es sich um ein älteres Präparat gehandelt habe, als das, was sie ihrem Bruder verabreicht habe. Die Verpackungen habe sie in den Müll gebracht. Sie könne nicht verstehen, warum sie noch am Leben sei; es wäre besser gewesen, wenn sie ihrem Bruder gefolgt und gestorben wäre. Die Angeklagte wurde in das DG. VT. Krankenhaus eingeliefert und dort vorläufig festgenommen. B. Einlassung 1. Haftrichter Gegenüber dem Haftrichter hat die Angeklagte am 00.00.0000 keinerlei Angaben gemacht. 2. Justizvollzugsanstalt Erstmalig erwähnte die Angeklagte in der Untersuchungshaft am 24.09.2021, dass ihr Bruder den Wunsch geäußert habe, sterben zu wollen, wobei ihr klar sei, dass das nun nicht mehr beweisbar sei. 3. Schriftliche Eingabe beim OLG Köln „Chroniken“ und in der Hauptverhandlung In einer schriftlichen Eingabe gegenüber dem Oberlandesgericht Köln hat die Angeklagte ihre Ausführungen zu einem Sterbewunsch und der Pflegesituation ihres Bruders vertieft dargestellt. In der Hauptverhandlung hat sie diese Ausführungen im Wesentlichen aufrechterhalten und Folgendes erklärt: Ihr Bruder habe bereits 2014 ihr gegenüber geäußert, dass er sterben wolle. Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, sich zusammenzureißen und gesagt, dass er nicht sterben dürfe, solange ihre Mutter noch lebe. Seit diesem Zeitpunkt habe sie sich um die Pflege ihres Bruders gekümmert und sei bei ihm eingezogen. Nachdem ihre Mutter im Januar 2019 verstorben sei, habe Q. F. seinen Sterbewunsch erneut geäußert und erklärt „Mutti ist tot und du hast gesagt, dass du mir hilfst“. Dieser Sterbewunsch sei zu weiteren Gelegenheiten seitens ihres Bruders aktualisiert worden. Unter anderem sei er mit seinem Dreirad über eine rote Ampel gefahren, um von den Autos angefahren zu werden. Nachdem das Betreuungsgericht den Betreuerwechsel angeordnet habe und die Heimunterbringung ihres Bruders beschlossen worden sei, habe Q. ( F. ) auf Nachfrage ihrerseits erklärt, dass er nur „ja“ zur Heimunterbringung gesagt habe, weil man das von ihm habe hören wollen. Eigentlich wolle er lieber sterben. Sie habe ihm erklärt, dass sie versprochen habe, ihm zu helfen. Sie werde nun ebenfalls nicht mehr gebraucht und gehe mit ihm. Sie habe noch das Sommerfest bei den T. abwarten wollen und habe ihrem Bruder eingetrichtert, dass er niemandem von den gemeinsamen Plänen berichten dürfe. Am Samstag, den 18.09.2021, habe sie ihrem Bruder gesagt, er solle nochmal drüber schlafen und dass man am Sonntag zusammen gehen werde und Q. ( F. ) habe geäußert: „Ja ist gut“. Sie habe ihn am Sonntag ausschlafen lassen und er sei erst um 15.00 Uhr aufgestanden. Sie habe ihn gefragt, ob er immer noch sterben wolle, er habe mit „Ja“ geantwortet. Sodann habe sie seinen Bananenshake zubereitet, wie üblich, und hierzu das Pulver der von ihr in der vorigen Nacht gelösten 97 - 98 Hartkapseln des Präparates Oxycodon 5 mg dem Shake beigemengt. Sie habe dieses Präparat damals eingepackt, als ihre Mutter im Sterben gelegen habe. Es seien zwei Packungen eines Oxycodonpräparates à 100 Stück gewesen, welche ihrer Mutter verschrieben worden seien. Sie habe ihrem Bruder das Pulver, aufbewahrt in einem Schnapsglas, gezeigt und ihm gesagt, dass sie die andere Packung nehmen werde, wenn er gegangen sei. Dann habe sie ihm gesagt, dass sie es nun in den Shake schütte und Q. habe geäußert „ja mach“. Sodann habe Q. , welcher beim Trinken einen bitteren Geschmack bemängelt habe, den Shake selber leer getrunken und sie habe ihn vor den Fernseher gesetzt. Nach etwa einer halben Stunde sei er eingeschlafen. Er sei immer mal wieder wach geworden und habe die Augen geöffnet. In der Zwischenzeit habe sie sich in die Küche gesetzt und habe angefangen, die Abschiedsbriefe zu schreiben an ihre Geschwister und an ihre Kinder. Als sie gegen 19.00 bis 20.00 Uhr abends nach ihm gesehen habe, habe er die Augen geöffnet und sie habe ihm etwas Apfelsaft zum Trinken gereicht. Gegen 22:00 - 23:00 Uhr sei er wieder eingeschlafen und die Atmung habe kurzzeitig ausgesetzt. Sie habe bemerkt, dass seine Beine kalt und seine Hand verkrampft gewesen sei. Sie habe ihn anschließend in eine liegende Position gebracht und ihm über den Kopf gestreichelt, dabei habe er zufrieden gelächelt. Als sie gegen 03:00 Uhr nachts nochmals nach ihm geschaut habe, habe er keinen Herzschlag mehr gehabt und seine Hände und Arme seien wieder frei beweglich gewesen. Sie habe aus der anderen Oxycodonverpackung die Tabletten genommen, habe die Abschiedsbriefe eingeworfen und die Verpackungen der Präparate auf dem Weg zu den Briefkästen auf der Universitätsstraße in verschiedene Mülleimer geworfen, damit diese unentdeckt blieben. Sie sei in ihre Wohnung gegangen und habe mit einem Mal die 97 Tabletten der anderen Verpackung auf nüchternem Magen eingenommen. Sie sei weggedämmert und immer mal wieder zu sich gekommen und als sie in der Nacht von Montag auf Dienstag gemerkt habe, dass sie immer noch bei Bewusstsein sei, habe sie noch eine Viertel Flasche des Pipamperonsaftes getrunken, welchen sie zwischenzeitlich aus der Wohnung ihres Bruders geholt habe. Dabei habe sie nochmal nach Q. geschaut und bemerkt, dass die Leichenstarre eingetreten sei und habe unter ihren Strümpfen etwas Klebriges bemerkt. Sie habe einen Brechreiz und Durchfall von dem Pipamperonsaft bekommen und sich mehrmals erbrochen. Im Badezimmer habe sie eine unverdaute Tablette Oxycodon gesehen. C. Beweiswürdigung I. Die Feststellungen unter Ziff. A. I. zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den Bekundungen der Zeugen Z. - F. und U. F. , die weitgehend die Einlassung der Angeklagten zu ihrer Person gestützen und im Einzelnen vertieft haben sowie auf der Verlesung des die Angeklagte betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 02.02.2022 im Wege des Selbstleseverfahrens. II. 1. Die Feststellungen zur Biographie, dem Krankheitsverlauf sowie der Anordnung und dem Verlauf der gesetzlichen Betreuung des Q. F. und der Betreuungsübernahme durch die Angeklagte (Ziff. II. 1. und II. 2.) beruhen ebenfalls maßgeblich auf den eigenen Angaben der Angeklagten, auf den Bekundungen der Zeugen Z. - F. und U. F. , des sachverständigen Zeugen Dr. FZ. , des Hausarztes des Q. F. , und schließlich umfänglich auf den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere den Berichten der vormals zuständigen Betreuerin des Q. F. , sämtlichen amtsgerichtlichen Entscheidungen zur gesetzlich angeordneten Betreuung aus denen sich ein einheitliches Bild im Sinne der getroffenen Feststellungen ergeben hat. 2. Die Feststellung, dass Q. F. im Sommer 2021 an seinem Oberarm Hämatome aufwies und er zu deren Entstehung angab, dass die Angeklagte ihn gepitscht habe, beruht im Wesentlichen auf den Bekundungen des Zeugen P. , der als angestellter Krankenpfleger bei den T. u. a. auch Q. F. am Arbeitsplatz betreute. Dieser hat bekundet, dass die Ergotherapeutin darauf hingewiesen habe, dass Q. F. auf der Innenseite seiner Oberarme Hämatome aufgewiesen habe. Auf Nachfrage habe Q. F. erklärt, dass seine Schwester ihn kneife und habe das auch demonstriert. Man habe daraufhin die Polizei über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, da ein Verdacht auf häusliche Gewalt bestanden habe. Gestützt wird dies durch die Bekundungen des Zeugen O. , der als Mitarbeiter des sozialen Dienstes ebenfalls bei den T. beschäftigt ist und für die Belange des Q. F. zuständig war. Der Zeuge O. , der zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Verletzungen des Q. F. und des Vorwurfs gegenüber der Angeklagten in Urlaub war, hat bekundet, dass er im Nachgang durch seine Kollegen informiert worden sei. Er habe dann – nach Absprache mit dem D. – zusätzlich das Betreuungsgericht über den Sachverhalt informiert. Letzteres wird zudem gestützt durch das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Schreiben der N. Werkstätten vom 18.06.2021 an das Amtsgericht Köln. Die hiervon in der N. Werkstatt zu Dokumentationszwecken gefertigten Lichtbilder hat die Kammer in der Hauptverhandlung zudem in Augenschein genommen, Bl. 9 ff. Beiakte 422 Js 2237/21. Diese stützen ebenfalls die Bekundungen des Zeugen P. . Die Feststellungen zu den Abläufen der Überprüfung der Betreuung durch das Amtsgericht, Betreuungsgericht, Köln beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen Richterin am Amtsgericht E. und der Verfahrenspflegerin, Rechtsanwältin L. , sowie auf den Bekundungen des Zeugen U. F. . Diese haben übereinstimmende Angaben zum Ablauf des Anhörungstermins und zu den Angaben Q. F. zu seinen Wünschen bezüglich seiner Unterbringung und der Person seines Betreuers gemacht. Der Inhalt des Beschlusses beruht auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.09.2021 - Bl. 424 ff. Betreuungsakte. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass - der durchgehenden Einlassung der Angeklagten entsprechend - der von ihr am 19.09.2021 unter Beimengung einer größeren Anzahl von Oxyodon-Tabletten zubereitete Bananen-Milchshake, den ihr Bruder Q. zu sich nahm, wie von ihr gewollt, dessen Tod herbeiführte. Insoweit hat die Einlassung der Angeklagten Bestätigung gefunden durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. VR. und des toxikologischen Sachverständigen Dr. ES. in der Hauptverhandung. Der Sachverständige Dr. VR. hat in einem ersten Schritt alle Anknüpfungsgrundlagen seiner Begutachtung dargestellt und insoweit die Ergebnisse der Obduktion des Leichnams des Q. F. am 00.00.0000 , die eine äußere und innere Besichtigung des Leichnams beinhaltete, erläutert. Dabei seien folgende Sektionsbefunde festgestellt worden: ca. 80 ml breiiger Mageninhalt mit weißen Stippchen, bei denen es sich möglicherweise um Tablettenreste handeln könne, Speisebrei in den Luftwegen bis in die Peripherie, akute Blutstauung der inneren Organe, blut- und flüssigkeitsreiche Lunge (hämorrhagisches Lungenödem), vermehrter Flüssigkeitsgehalt des Gehirns (Hirnödem) und sulzig erweichtes aufgelockertes Gehirngewebe sowie intaktes Skelettsystem inklusive Kehlkopfskelett. Auf der Grundlage dieser Befunde sei er zu dem Schluss gekommen, dass todesursächlich eine Speisebreiaspiration gewesen sei, da der Speisebrei in den Luftwegen bis in die Peripherie feststellbar gewesen sei, wodurch die Luftwege vollständig verlegt gewesen seien. Da eine Speisebreiaspiration bei wachen und gesunden Menschen in der Regel nicht vorkomme, sei dieser Befund damit vereinbar, dass Q. F. aufgrund einer Bewusstlosigkeit und damit einhergehenden fehlender Schutzreflexe Speisebrei eingeatmet habe. Soweit eine Intoxikation mit Oxycodon im Raum stünde, könne dies sehr wohl der Hintergrund hierfür sein. Oxycodon sei ein stark schmerzhemmender Wirkstoff aus der Gruppe der Opioide und führe dazu, dass die Schutzfunktionen des Körpers heruntergefahren würden, dies beinhalte auch die Fähigkeit den Rückfluss von Speisebrei zu verhindern. Wenn das Gehirn durch die Wirkung des Opiods so heruntergefahren sei, seien diese Schutzmechanismen des Körpers nicht mehr gegeben. Dies füge sich zudem dazu, dass eine Blutstauung der inneren Organe sowie ein vermehrter Flüssigkeitsgehalt des Gehirns nachweisbar gewesen sei und der Mageninhalt weiße Stippchen aufgewiesen habe, die bereits makroskopisch verdächtig Reste von Tabletten hätten darstellen können. Andere innere krankhafte Organbefunde, die hätten todesursächlich sein können, habe die Obduktion nicht ergeben. Soweit ein Verlust der Schädelkalotte linksseitig festgestellt worden sei, sei dieser Befund auf eine chirurgische Eröffnung des Schädels zurückzuführen und sei vollständig verheilt gewesen. Das Gehirn habe Zeichen älterer Zelluntergangsherde aufgewiesen, die auf stattgehabte Schlaganfälle zurückzuführen seien. Soweit aufgrund dieser Schlaganfälle verursachte Krampfleiden auch eine Speisebreiaspiration verursachen könnten, sprächen vorliegend die festgestellten Befunde dagegen, da Hinweise für ein vor dem Tod stattgefundenes Krampfgeschehen in Form von sichtbaren äußeren Verletzungen oder diffusen Einblutungen in die Muskulatur, sich unter der Obduktion nicht ergeben hätten. Auch habe sich kein Hinweis auf eine todesursächliche mechanische Gewalteinwirkung ergeben. Die Kammer hat sich nach eigener kritischer Würdigung und Bewertung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. VR. angeschlossen. An seiner Sachkunde hat die Kammer keine Zweifel. Der Sachverständige Dr. ES. hat in der Hauptverhandlung ebenfalls umfassend zu den durch ihn durchgeführten chemisch-toxikologischen Untersuchungen und den hieraus folgenden Befunden Ausführungen gemacht. Dabei hat der Sachverständige in einem ersten Schritt den seiner Untersuchung zugrunde liegenden Auftrag näher umrissen, wonach auf Grundlage der makromorphologischen Befunde des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. VR. bereits der Verdacht einer substanzbedingten Beeinträchtigung der Schutzreflexe des Q. F. bestanden habe. Er habe, um diese Frage näher zu beleuchten, einen ergänzenden Auftrag erhalten unter Verwendung der postmortalen Asservate des Leichnams auch chemisch-toxikologische Analysen durchzuführen. Danach seien als Untersuchungsmaterial entsprechend der Asservatenliste in die Analysen der Mageninhalt, das Femoralblut, Herzblut und Urin sowie sichergestellte Proben „Erbrochenes“ einbezogen worden. Im Anschluss hat der Sachverständige Dr. ES. die Untersuchungsmethoden dargestellt und erläutert, dass immunchemische Untersuchungen erfolgt seien und bei positiven immunchemischen Ergebnissen durch chromatographische Methoden weitere Untersuchungen erfolgt seien, um die Ergebnisse zu validieren. Grundsätzlich sei bei Proben des Mageninhalts eine hohe Konzentration der Stoffe zu erwarten, Proben des Femoralbluts wiederum würden sich für eine chemisch-toxikologische Untersuchung besonders anbieten, da dieses postmortal am wenigsten Veränderung erfahre. Wenn eine hohe Menge an Oxycodon im Magen vorhanden sei, könne es sein, dass postmortal Wirkstoffe aus dem Magen in das Herz übergingen. Die Untersuchungen auf leicht flüchtige Substanzen, wie z. B. Alkohol, seien gänzlich negativ verlaufen. Die immunchemischen Untersuchungen seien bezüglich des Vorliegens von Opiaten im Urin positiv gewesen. Die chromatographische Untersuchung schließlich habe aus sachverständiger Sicht beweissicher ergeben, dass im Femoralblut des Q. F. Oxycodon in Höhe von 323 Mikrogramm pro Liter und im Urin in Höhe von 1737 Mikrogramm pro Liter festgestellt worden sei. Dies sei im Ergebnis nahezu lehrbuchmäßig, da das Opioid – zu dieser Substanzgruppe zähle das Oxcycodon – im Urin grundsätzlich in fünffacher Höhe festzustellen sein müsse. Zudem habe die Untersuchung zur Feststellung eines Antidepressivums (Venlafaxin) in therapeutischer Konzentration und eines dazugehörigen Metabolits geführt. Zudem seien noch Diphendydramin, ein Antihistamin, welches auch gegen Übelkeit verwendet werde, nebst dessen Metabolit sowie Levetiracetam, ein Antiepileptikum gegen Krampfleiden, Chlortheophyllin (mildes Anregungsmittel – Stimulans – um Müdigkeit zu vermindern), und Coffein identifiziert worden. Im Ergebnis sei lediglich hinsichtlich des Oxycodon eine hohe, nicht dem therapeutischen Zweck entsprechende Konzentration festgestellt worden, die für sich genommen nicht zwingend als tödlich anzusehen sei, aber mit einer Konzentration von 323 Mikrogramm pro Liter deutlich im toxischen Bereich sei. Nebenwirkungen des Oxycodon seien unter anderem Atemdepression, Miosis (temporäre Verengung der Pupille), Bronchospasmen und Spasmen der glatten Muskulatur sowie Übelkeit. Die Einnahme weiterer zentral dämpfend wirkender Arzneimittel wie Neuroleptika, Antidepressiva, Antihistaminika und Antiemetika könnten die die Nebenwirkungen von Oxycodon, insbesondere die Atemdepression, verstärken. Aus toxikologischer Sicht sei es in der Gesamtschau der Analyseergebnisse möglich, dass Q. F. infolge einer Mischintoxikation mit Oxycodon, Diphenhydramin, Venlafaxin und Levetiracetam hätte versterben können, wobei insoweit die Wirkung des Oxycodons als führend anzusehen sei. Die Konzentration des Oxycodon sei aber auch absolut geeignet, eine entsprechende Einschränkung der Schutzreflexe, wie sie der Sachverständige Dr. VR. ausgeführt habe, zu bedingen. Schließlich sei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass hier eine Mischintoxikation vorgelegen habe. Zur Auswirkung des Überschreitens des Ablaufdatums von Oxycodon-Präparaten auf dessen Wirksamkeit führte der Sachverständige Dr. ES. aus, dass die Auswirkung vom Wirkstoffgehalt des Präparats abhängig sei. Grundsätzlich müssten die Präparate jedoch noch 90% des relevanten Wirkstoffes besitzen. Jedenfalls sei aus pharmakologischer Sicht zu statuieren, dass das Überschreiten des Ablaufdatums um ein Jahr zu einer Verringerung des Wirkstoffgehalts geführt haben mag, wobei es jedoch nicht zu einer erheblichen Verminderung gekommen sein dürfte. Die Kammer hat sich nach eigener kritischer Würdigung und Bewertung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ES. angeschlossen. An seiner Sachkunde hat die Kammer keine Zweifel. Bei Würdigung der überzeugenden Ausführungen beider Sachverständiger ist für die Kammer kein Zweifel daran verblieben, dass Q. F. aufgrund einer Speisebreiaspiration infolge einer Unterdrückung der Schutzreflexe durch eine Intoxikation verstarb, bei der Oxycodon führend war. Angesichts der Ausführungen der Sachverständigen ist die Einlassung der Angeklagten glaubhaft, sie habe dem Bananen-Milchshake ihres Bruders den Wirkstoff einer größeren Anzahl von Oxyodon-Tabletten beigefügt, um den Tod ihres Bruders herbeizuführen. 4 . Die Einlassung der Angeklagten, dass ihr Bruder ihr gegenüber den Wunsch, zu sterben, wiederholt und insbesondere auch zur Tatzeit geäußert habe und auch gesehen und gebilligt habe, dass sie den Wirkstoff der Oxycodontabletten in seinen Bananen-Milchshakegemengt habe, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Schutzbehauptung zu werten und ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Kammer hat sich dabei im Wesentlichen von folgenden Aspekten leiten lassen: Gewisse Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass Q. F. im September 2021 den Wunsch gehabt und geäußert haben könnte, sterben zu wollen, ergeben sich aus folgende Umständen: Nach der Einlassung der Angeklagten soll ihr Bruder Q. bereits im Jahr 2014 nach seinem zweiten Unfall und der damit einhergehenden wesentlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation einen solchen Wunsch geäußert haben. Hierzu passt der Umstand, dass Q. F. im Jahr 2014 bei einem Psychiater und Neurologen, dem sachverständigen Zeugen Dr. C. , vorstellig wurde und fortan mit einem von ihm verordneten Antidepressivum, Venlafaxinm, behandelt wurde. Angesichts des sich nach 2017 weiter verschlechternden Gesundheitszustandes von Q. F. , der dazu führte, dass er in seiner Bewegungsfähigkeit noch weiter eingeschränkt war, einen Gehtrainer und zuletzt einen Rollstuhl benötigte, seine Stuhl- und Urininkontinenz zunahm, und er am liebsten nicht mehr arbeiten oder sich sonst wie anstrengen wollte, führt dies zu der Frage, ob dies zu dem Wunsch Q. F. im September 2021 geführt hat, sterben zu wollen, wie dies die Angeklagte in ihrer Einlassung geschildert hat. Dies schließt die Kammer indes aufgrund der nachfolgenden Überlegungen aus: a). Einlassungskonstanz Bereits die Einlassung der Angeklagten zu diesem wesentlichen Punkt vermag bei kritischer Würdigung der Konstanz ihrer Angaben nicht zu überzeugen. Der wesentliche, sie entlastende Umstand – der geäußerte Sterbewunsch ihres Bruders als Tatmotiv – fand erstmalig am 24.09.2021 in der Dokumentation des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt ohne Angabe von Einzelheiten Erwähnung, wie der Sachverständige Dr. GO. näher in seinem Gutachten ausgeführt hat, und wurde von ihr – dann ausführlich – in den wesentlich später verfassten Eingaben an das Oberlandesgericht Köln, den sog. Chroniken, weiter vertieft. Zuvor hat die Angeklagte diesen relevanten und den auch aus ihrer Sicht maßgeblichen Aspekt als Motiv ihres Handelns weder in ihren Abschiedsbriefen an ihre Geschwister noch gegenüber den am Tatort eintreffenden Polizeibeamten erwähnt. Beides wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn ein von ihrem Bruder geäußertes Sterbeverlangen ihres Bruders ihr Veranlassung gegeben hätte, ihm den tödlich wirkenden Shake aus Bananen, Milch und Oxycodon zuzubereiten. Bei kritischer Würdigung der Abschiedsbriefe der Angeklagten an ihre Schwester und ihren Bruder findet sich nicht nur keine Bestätigung für die Einlassung der Angeklagten, vielmehr stehen die Inhalte der Briefe der Annahme eines Sterbewunsches des Q. F. als Handlungsmotiv der Angeklagten diametral entgegen. In keinem der Abschiedsbriefe hat die Angeklagte gegenüber ihren Geschwistern einen gegenwärtigen ausdrücklichen Sterbewunsch ihres Bruders Q. erwähnt. Da gerade die Zeugin Z. - F. und U. F. besorgt waren wegen des aktuellen Verlaufs der Betreuung durch die Angeklagte und eine Heimunterbringung des Bruders befürworteten und betrieben, hätte es sich aus Sicht der Angeklagten aufgedrängt, die Befolgung eines Sterbewunsches des Bruders Q. als Grund für ihre Handlung mit tödlichem Ausgang niederzulegen, wenn dies der Grund ihres Handelns gewesen wäre. Vielmehr sprechen die Abschiedsbriefe dafür, dass die Angeklagte sich entschloss, ihren Bruder Q. und sich selbst zu töten, um Q. F. vor vermeintlichem Siechtum zu bewahren und sich selbst Leid zu ersparen. aa) Abschiedsbrief an U. F. In dem Abschiedsbrief an ihren Bruder U. F. schrieb die Angeklagte: „ Q. wollte schon 2014 sterben, was wegen Mutti nicht möglich war. Der Sterbewunsch wurde all die 7 Jahre durch Beschäftigung und Antidepressiva verdrängt.“ Bereits der rein wörtliche Sinn dieser Zeilen belegt, dass es einen – mehrere Jahre zurückliegenden – Sterbewunsch des Q. F. gab, der jedoch gerade keine weitere Aktualisierung in den Folgejahren erfuhr. Indem sie schrieb, dieser Wunsch des Bruders sei in den letzten sieben Jahren „verdrängt“ worden, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass auch sie nicht mehr davon ausging, dass ein persistierender Sterbewunsch ihres Bruders fortbestanden habe. Aufschlussreich sind auch insoweit die weiteren Zeilen des Abschiedsbriefes in denen die Angeklagte eine Deutung der wiederholt von Q. F. ausgesprochenen Aufforderung, dass er „in Ruhe“ gelassen werden wolle, vornahm und erklärte: „Der Wunsch von allen und jedem in „Ruhe gelassen“ zu werden, ist die unbewusste Sehnsucht nach der letzten Ruhe.“ Dies zeigt, dass die Angeklagte Deutungen der Worte ihres Bruders vorgenommen hat, die gerade nicht dem offensichtlichen Wortsinn entsprechen. So hat insbesondere der Zeuge O. bekundet, dass es Q. F. wichtigstes Anliegen gewesen sei „in Ruhe gelassen“ zu werden, womit er gemeint habe, dass er nicht arbeiten und nicht gegen seinen Willen körperliche Ertüchtigung betreiben wolle. Diese Einschätzung hat in den Bekundungen des Zeugen P. Bestätigung gefunden. Dieser hat bekundet, dass Q. F. seit 2018/19 nicht mehr habe arbeiten wollen. Er habe dies auch offen kommuniziert. Die Angeklagte hingegen habe gesagt, dass er, Q. F. , weiterhin arbeiten müsse. An seiner Arbeitsleistung habe man jedoch gemerkt, dass Q. F. nicht mehr habe arbeiten wollen, die Arbeit sei ihm körperlich zunehmend schwer gefallen, was aufgrund seines Alters und seines sich verschlechternden Gesundheitszustands durchaus nachvollziehbar gewesen sei. Depressiv oder niedergeschlagen habe er, der Zeuge P. , Q. F. im alltäglichen Umgang jedoch nicht erlebt. Auch der Zeuge Truxius O. hat insoweit bekundet, dass er bei Q. F. keine Suizidgedanken oder Todeswünsche festgestellt habe. Er sei zwar manchmal, insbesondere in letzter Zeit, verstimmt gewesen wegen der häuslichen Situation mit seiner Schwester. Als depressiv könne er diese Stimmungslage jedoch nicht bezeichnen. Die seitens Q. F. wiederholt geäußerte Aufforderung „in Ruhe gelassen“ werden zu wollen, ist vor diesem Hintergrund keineswegs damit gleich zusetzen, dass Q. F. in eine lebensmüde Apathie verfallen wäre, die einen allmählichen Verlust seines Lebenswillens zur Folge gehabt hätte. Schließlich führte die Angeklagte in diesem Brief an ihren Bruder U. weiter aus: „Egal wie gut oder schlecht eine Pflegeeinrichtung ist, er wäre so oder so einem schleichenden Hirntod ausgesetzt und für Mitmenschen nur eine Belastung. Deshalb ist es besser, wenn er jetzt zur ewigen Ruhe geht. Ich werde ihm folgen, denn ich bin jetzt auch überflüssig.“ Dies spiegelt bei objektiver Würdigung die eigentliche Motivation der Angeklagten wider, und bringt zum Ausdruck, dass handlungsleitend aus Sicht der Angeklagten tief sitzende Vorbehalte gegenüber jeglicher Heimbunterbringung waren, die sie mit der Sorge vor einem Dahinsiechen ihres Bruders Q. in einem Heim und einem seinen-Mitmenschen-zur-Last-Fallen verband, aber auch dem Gefühl, dass sie selbst mit Wegfall ihrer Aufgabe, der Pflege ihres Bruder, ebenfalls überflüssig sei. . Auch in einer Gesamtschau ist dem Brief nicht zu entnehmen, dass handlungsleitendes und bestimmendes Motiv für die Angeklagte ein ausdrücklicher Sterbewunsch des Bruders Q. F. war. bb) Abschiedsbrief an JT. Z. - F. Auch in dem Abschiedsbrief an ihre Schwester, zu der die Angeklagte ein unbelasteteres und emotional innigeres Verhältnis hatte, hat sie keinen ausdrücklichen Sterbewunsch des Bruders erwähnt. Die Ausführungen der Angeklagten in diesem Abschiedsbrief zeigen jedoch, dass sich die Angeklagte gegenüber ihrer Schwester erklären wollte. Dabei wird jedoch auch in diesem Brief deutlich, dass die Angeklagte selbst diejenige war, die zu dem Schluss gekommen war, dass die Tötung ihres Bruders mit einem anschließenden Suizid angesichts der vorangegangenen Entwicklungen die beste Lösung sei. Insbesondere folgenden Zeilen ist zu entnehmen, dass die Angeklagte persönlich die Entscheidung getroffen und umgesetzt hat: „ Q. (& mich) zur endgültigen Ruhe zu setzen, ist kein spontaner Einfall oder eine Verzweiflungstat, sondern war schon ein jahrelanger Plan, wenn wir für uns selbst keine Lebensqualität mehr haben und für unsere Mitmenschen nur noch eine Last sind…. „Niemand ist Schuld daran, das ich uns jetzt einschläfern muss! die Ereignisse der letzten Zeit sind nur der Auslöser“ „Ich möchte euch nicht wehtun, aber wie die Dinge stehen, geht es nicht anders. Ich kann den Gedanken nicht ertragen, daß Q. einem jahrzehntelangen Hirntod in einem Pflegeheim dahindämmert und seinen Mitmenschen zur Last fällt.“ „Zugegebenermaßen fühle ich mich durch die Umstände der letzten Wochen in die Enge getrieben, weshalb ich jetzt diesen Ausweg wählen muss, Q. & mir zuliebe.“ „Wenn Q. & ich gehen, gehen auch zwei überflüssige Probleme. Damit wird ihm ein schleichender Hirntod erspart und mir ein Abgang in Schimpf & Schande.“ Diese Zeilen sind aus der Sicht eines objektiven Dritten nur so zu verstehen, dass handlungsleitendes Motiv der Angeklagten keineswegs ein Sterbewunsch ihres Bruders war, sondern vielmehr ihre eigene Bewertung der Situation und des Zustands ihres Bruders, verbunden mit dem Gedanken, dass der Betreuerwechsel aus ihrer Sicht ein Abgang „in Schimpf und Schande“ darstellte, mit dem ihr eigenes Leben durch den Wegfall ihrer Aufgabe, der Pflege ihres Bruders, nunmehr sinnlos sei. In Anbetracht des Näheverhältnisses zwischen den beiden Schwestern und unter Berücksichtigung der existenziellen Entscheidung, die der Tötung des Bruders und der nachfolgenden Selbsttötung inne wohnte, hätte es sich aufgedrängt, dass die Angeklagte ihrer Schwester einen Sterbewunsch des Bruders mitgeteilt hätte, wenn ein solcher existiert hätte. Der Umstand, dass dies nicht geschah, lässt darauf schließen, dass es einen Sterbewunsch des Q. F. auch aus Sicht der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht gab. cc) Erste polizeiliche Befragung Auch gegenüber den Polizeibeamten PKin X. und PK KM. äußerte die Angeklagte keinen Sterbewunsch des Q. F. als Grund ihrer Tathandlung. Die Zeugen PKin X. und der Zeuge Pk KM. haben unabhängig voneinander im Kern übereinstimmende bekundet, die Angeklagte habe im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Befragung erklärt, dass sie ihrem Bruder ebenfalls Oxycodon verabreicht habe. Auf die sodann erfolgte Beschuldigtenbelehrung habe sie weiter ausgeführt, dass sie ihren Bruder jahrelang gepflegt habe; jetzt hätte er in stationäre Pflege verlegt werden sollen, was für ihren Bruder Bettlägerigkeit und künstlichen Darmausgang bedeutet hätte; ein unmenschliches Leben hätte ihn erwartet. Demgegenüber habe sie nicht bekundet, dass die Angeklagte angegeben habe, ihrem Bruder die Tabletten verabreicht zu haben, weil dieser den Wunsch, zu sterben, geäußert habe. Bezeichnend ist auch hier, dass die Angaben der Angeklagten geprägt sind von ihrer Auffassung, dass eine Pflegeeinrichtung nicht gut für ihren Bruder sei, weil er dort vor sich hin vegetiere, körperlich abbauen und eine Katheter erhalten würde, aber nicht die notwendige Pflege und Aufmerksamkeit. Im Kontakt mit der Polizei hätte es sich für die Angeklagte ebenfalls aufgedrängt, einen so relevanten Aspekt wie einen Sterbewunsch ihres Bruders zu erwähnen, wenn ein solcher das Motiv ihres Handelns gewesen wäre. Der Umstand, dass die Angeklagte einen Sterbewunsch ihres Bruders gegenüber den Polizeibeamten mit keinem Wort erwähnte, sondern auf vermeintliche Folgen einer Heimunterbringung hingewiesen hat als Grund ihres Handelns verwiesen hat, unterstützt ebenfalls die Schlussfolgerung, dass es einen Sterbewunsch ihres Bruder zu diesem Zeitpunkt nicht gab. Erst in der Untersuchungshaft erwähnte die Angeklagte erstmalig am 24.09.2021 einen – nun nicht mehr beweisbaren – Sterbewunsch ihres Bruders Q. F. , ohne hierzu jedoch Einzelheiten mitzuteilen. b) Widersprüche der Einlassung Die Einlassung der Angeklagten erscheint auch hinsichtlich der Angaben, dass der erstmalig im Jahr 2014 geäußerte Sterbewunsch des Q. F. aufgrund ihres Intervenierens vertagt worden sei, da man das ihrer Mutter nicht habe antun können, sowie der weiteren Angabe, dass Q. F. in der Folgezeit immer wieder mal seinen Sterbewunsch ihr gegenüber aktualisiert habe, vor dem Hintergrund des Versterbens der Mutter im Januar 2019 gänzlich unnachvollziehbar. Es erschließt sich insoweit nicht, aus welchem Grund die Angeklagte dieses – vermeintlich drängende – Anliegen ihres Bruders nicht bereits nach dem Versterben der Mutter umgesetzt hat, sondern sie erst vor dem Hintergrund des durchgeführten Betreuerwechsels und der anstehenden Heimunterbringung aktiv geworden ist. Diese Argumentation der Angeklagte vermag insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagte in vielerlei Hinsicht die Bedürfnisse und Wünsche ihres Bruders nicht ernst genommen hat bzw. diesen aufgrund ihrer eigenen Bewertung nicht nachgekommen ist, nicht zu überzeugen. Die Angeklagte hat Q. F. entgegen seinem Willen über Jahre dazu angehalten, weiter seiner Beschäftigung in der N. Wertstatt nachzugehen und hat ihn zudem über Jahre gedrillt, körperliche Ertüchtigung zu betreiben. Wie sich aus den Bekundungen der Zeugen O. , P. und U. F. sowie der Zeugin GG. , einer Nachbarin von Q. F. , übereinstimmend ergibt, entsprach dies jedoch in keinerlei Hinsicht den Wünschen des Q. F. . Es stellt sich auch als widersprüchlich dar, dass die Angeklagte bereits am 18.09.2021 die Abschiedsüberweisung in Höhe von 5.000,00 € vom Konto des Q. F. auf ihr spanisches Konto veranlasste, obwohl sie nach ihrer Einlassung ihrem Bruder am 18.09.2021 noch die Gelegenheit gegeben haben will, seinen Sterbewunsch – vor dessen Umsetzung – zu überdenken und darüber zu schlafen. Wäre dies von ihr beabsichtigt gewesen, hätte es sich verboten, die „Abschiedsüberweisung“ vor der endgültigen Entscheidung ihres Bruders zu tätigen. c) Zeugenaussagen Auch in dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme findet sich keine Bestätigung für die Einlassung der Angeklagten, sie habe im Hinblick auf einen Sterbewusch ihres Bruders gehandelt. Die Aussagen der Zeugen Z. - F. , U. F. sowie die Bekundungen der Zeugen O. , P. und GG. stehen vielmehr im Widerspruch zu der Annahme eines Sterbewunsches des Q. F. . Keiner der Zeugen, insbesondere auch die Zeugen O. und P. , die Q. F. im alltäglichen Kontext erlebten, haben einen Sterbewunsch des Q. F. bestätigt. Der Zeuge P. hat insoweit bekundet, dass er Q. F. noch beim Sommerfest am 00.00.0000 erlebt habe, wo er seine Wurst gegessen und sein Eis am Eiswagen geholt habe. Von Suizid wäre er in Bezug auf Q. F. niemals ausgegangen. Auch der Zeuge O. hat ausgesagt, dass er Q. F. zwar hin und wieder mal verstimmt und zurückgezogen erlebt habe, dies könne er jedoch nicht als depressiv bezeichnen. Suizidgedanken oder Todeswünsche habe er bei ihm nicht festgestellt. Die Zeugin GG. , die Q. F. bereits seit 20 Jahren als Nachbarin kannte und die in den letzten Jahren wegen ihrer Freundschaft zu der Angeklagten regelmäßig in der Wohnung des Q. F. vorbei schaute, hat ausgesagt, dass Q. F. nach ihrem Eindruck nicht seinen Lebenswillen verloren habe, sondern ins Pflegeheim gewollt habe. Er habe in ihrer Gegenwart nie etwas von sterben gesagt, er habe vielmehr weg von Ulla, der Angeklagten, gewollt. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Zeugen O. und P. , die beide unabhängig voneinander übereinstimmnd bekundet haben, Q. F. habe in die ebenfalls von den T. geführte Pflegeeinrichtung Haus R. umziehen wollen, in der Erwartung, dass er dort nicht arbeiten und keine körperlichen Ertüchtigungen absolvieren müsse, sondern schlicht seine Ruhe habe, wie er, Q. F. , sich dies gewünscht habe. Beide Zeugen haben ausgesagt, dass sie diesen Wunsch des Q. F. angesichts seines Alters und Gesundheitszustands für nachvollziehbar und angemessen gehalten hätten. Der Zeuge O. hat darüber hinaus hinzugefügt, dass er sich vorstellen könne, dass Q. F. in dieser Pflegeeinrichtung glücklich geworden wäre. Auch die Zeugin Z. - F. hat bekundet, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ihr Bruder Q. habe sterben wollen, sinngemäß hat der Zeuge U. F. sich hierzu entsprechend geäußert. Die sachverständigen Zeugen Dr. C. – behandelnder Psychiater und Neurologe des Q. F. , – und Dr. FZ. – behandelnder Hausarzt – haben ebenfalls ausgesagt, dass ihnen keine Suizidwünsche oder –gedanken Q. F. bekannt seien. Insbesondere der Zeuge Dr. C. , der als Psychiater und Neurologe auch die psychische Verfassung des Verstorbenen besonders in den Blick genommen hat, hat insoweit bekundet, dass Q. F. zwar depressiv gewesen sei und eine Medikation erhalten habe, die zur Unterstützung gedient habe, aber ein Suizidwunsch des Q. F. sei ihm zu keiner Zeit bekannt geworden. Dabei habe er ihn das letzte Mal im Juni 2020 gesehen. In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass alle Kontakte des Q. F. , sowohl seine Geschwister als auch seine beruflichen Kontakte sowie seine Ärzte, einen Sterbewunsch von seiner Seite nicht bestätigt haben. Es haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme gefunden, dass Q. F. einen solchen Wunsch über längere Zeit hätte geheim halten können und wollen. Insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner kognitiven Einschränkungen und der schlichten Gemütsstruktur Q. F. , die gekennzeichnet war durch einfache Bedürfnisorientierung, scheint es zudem fernliegend, dass er seinem gesamten Umfeld ein anderes Bild von sich hätte vorspielen können. d) Wunsch Heimunterbringung Der Annahme eines Sterbewunsches steht schließlich entgegen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass Q. F. vor seinem Ableben noch eine Wunschvorstellung hatte, wie er sein weiteres Leben verbringen wollte, er wollte nämlich in ein Pflegeheim, das Haus R. , ziehen, um dort seine Ruhe zu haben und Fernsehen gucken zu können. Insbesondere der Zeuge O. hat bekundet, dass Q. F. vornehmlicher und absolut dominierender Wunsch gewesen sei, „in Ruhe gelassen“ zu werden. Der Wunsch in ein Pflegeheim zu ziehen, sei zwar auf die Einwirkung seines Umfelds zurückzuführen, so dass man ihm auch andere Alternativen hätte schmackhaft machen können. Es sei ihm jedoch maßgeblich darum gegangen, in Ruhe gelassen zu werden und nicht drangsaliert zu werden, wobei alles im Zusammenhang mit körperlicher Aktivität für ihn ein Dorn im Auge gewesen sei. Da nicht erkennbar gewesen sei, wie dieser Wunsch ansonsten hätte umgesetzt werden können, sei der Gedanke eines Umzugs von Q. F. in das Pflegeheim Haus R. entstanden, wo dieser realisierbar gewesen wäre. Er, der Zeuge O. , habe sich vorstellen können, dass Q. F. dort, seinen Vorstellungen entsprechend, glücklich geworden wäre. Zudem hat die Zeugin GG. bekundet, dass sie Q. F. ca. eine Woche vor der Tat im Treppenhaus angetroffen habe. Dabei habe er ihr berichtet, dass „ W. “, die Angeklagte, ihn geschlagen habe. Er habe auf sie hilflos gewirkt und gesagt, dass er in ein Pflegeheim ziehen wolle. Die Angeklagte habe hierauf erwidert, dass er nur ins Heim wolle, um vor sich hin zu vegetieren und dass er dort einen Katheter bekomme. Sie habe dann gesagt, dass sie ihm, Q. , eine Ohrfeige gegeben habe, weil er trotz ihrer Aufforderung nicht auf die Toilette gegangen sei, aber sich dann 10 bis 20 Minuten später eingenässt habe. Dies sei für die Angeklagte ganz schlimm gewesen. Auf Nachfrage hat die Zeugin bestätigt, dass Q. F. ihr gegenüber klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er ins Pflegeheim ziehen wolle. Er habe ihr gegenüber nie was von Sterben gesagt, er habe „von W. weg“ gewollt. Schließlich haben auch die Zeugen Z. - F. und U. F. ausgesagt, dass ihr Bruder zuletzt den Wunsch gehabt habe, in ein Pflegeheim umzuziehen. Dies hat auch die Zeugin Z3 von der Betreuungsbehörde der Stadt Köln bestätigt, die mit Q. F. alleine – und in Abwesenheit von anderen Personen, die auf ihn hätten Einfluss nehmen können – ein Gespräch geführt hatte; auch ihr gegenüber habe er den Wunsch geäußert, in ein Pflegeheim ziehen zu wollen. Dazu fügen sich die Bekundungen der Zeuginnen Richterin am Amtsgericht E. und Verfahrenspflegerin Rechtsanwältin L. , die bekundet haben, Q. F. habe sich bei dem Anhörungstermin vom 08.09.2021 entsprechend geäußert, ohne dass erkennbar geworden sei, warum die Angeklagte seinem Wunsch bislang nicht nachgekommen sei. e) Aufgrund der vorliegend aufgeführten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass Q. F. nicht den Wunsch hatte, zu sterben, sondern in das Pflegeheim Haus R. ziehen wollte, um dort die ihm verbleibende Zeit in Ruhe zu verleben. Folglich schließt die Kammer aus, dass Q. F. gegenüber seiner Schwester einen Sterbewunsch äußerte oder diese gar um Hilfe bei der Selbsttötung bat. Die Kammer schließt auch aus, dass die Angeklagte irrig annahm, ihr Bruder wolle angesichts seines bevorstehenden Umzugs in ein Pflegeheim sterben. Raum für einen diesbezüglich Irrtum bestand nicht, weil Q. F. seinen Willen deutlich dahingehend zum Ausdruck gebracht hatte, er wolle in das Pflegeheim ziehen und dort seine Ruhe haben. Warum die Angeklagte ihren Bruder gleichwohl tötete, hat sie ihre Gründe hierfür in den Abschiedsbriefen an ihre Geschwister deutlich zum Ausdruck gebracht: „Ich kann den Gedanken nicht ertragen, dass Q. einem jahrzentelangen Hirntod in einem Pflegeheim dahindämmert und seinen Mitmenschen zur Last fällt“, womit sie ihre Wertung hinsichtlich des Lebenswertes ihres Bruders in einem Pflegeheim anstelle seiner Wünsche und Vorstellungen durchsetzte. Es kam hinzu, dass sie sich selbst als „überflüssiges Problem“ ansah, und durch die von ihr gewählte Lösung, ihren Bruder zu töten, gleichzeitig für sich die Möglichkeit sah, sich das Leben zu nehmen, was sie auch beenden wollte, um sich „einen Abgang in Schimpf und Schande“ zu ersparen, der sich aus den Gründen des Betreuerwechsels und den finanziellen Unregelmäßigkeiten ergab. f) Wollte Q. F. aber in das Pflegeheim Monika R. ziehen, um die ihm verbleibende Zeit dort in Ruhe zu verbringen und keineswegs sterben, zieht die Kammer hieraus den Schluss, dass die Angeklagte ihm auch keineswegs ihr Vorhaben offenbarte, ihn zu töten. Hätte sie dies getan, hätte sie damit rechnen müssen, dass ihr Bruder sich weigerte, den medikamentenversetzten Bananenshake zu sich zu nehmen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Angeklagte die tägliche Routine nutzte, zu der es gehörte, dass sie ihrem Bruder einen Bananen-Milchshake als Frühstück zubereitete, um ihrem Bruder – von diesem unbemerkt – die Oxycodon-Tabletten mit – wie von ihr beabsichtigt – tödlicher Wirkung zu verabreichen. Soweit die Angeklagte angegeben hat, ihr Bruder habe sich über einen bitteren Geschmack des Bananen-Milchshakes an diesem Tag beschwert, hat dies offensichtlich nicht dazu geführt, dass er argwöhnisch wurde, ansonsten hätte er den Shake nicht zu sich genommen. 5. Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GO. in der Hauptverhandlung. Der Sachverständige hat bei seiner Gutachtenerstattung neben der Kenntnis der Verfahrensakte zudem folgende Quellen berücksichtigt: die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vom 09.11.2021 zu der Frage der Suizidalität der Angeklagten, Notizen der Psychologen aus der Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt Köln, Medizinische Unterlagen des Dr. C. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) und schließlich die eigene Untersuchung der Angeklagten am 13.12.2021 in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen zum Thema der aktuellen Suizidalität sowie ein Explorationsgespräch am 16.05.2022 in der Vorführstelle des Landgerichts Köln. Die sich hieraus ergebenden Erkenntnisse hat der Sachverständige Dr. GO. in der Hauptverhandlung im Einzelnen vorgestellt. Schließlich hat der Sachverständige Dr. GO. sein Gutachten auf die Erkenntnisse durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung gestützt. Der Sachverständige Dr. GO. hat ausgeführt, dass er im Rahmen seiner Begutachtung der Angeklagten unter Berücksichtigung vorstehender Erkenntnisquellen zu dem Schluss gekommen sei, dass eine psychiatrische Störung im Sinne des § 20 StGB bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen habe. Insgesamt bestünde in Bezug auf die Angeklagte keine psychopathologische Auffälligkeit. Im Einzelnen hat der Sachverständige ausgeführt, dass er wegen der vorhandenen Hinweise auf ein depressives Syndrom – so die medizinischen Unterlagen des Dr. C. – insbesondere diesbezüglich eine ausführliche Prüfung vorgenommen habe. Danach könne man das bei der Angeklagten vorhandene Befundbild am ehesten einer affektiven Störung in Form einer Dysthymie (einer lang anhaltenden depressiven Verstimmung) zuordnen, die nicht die Schwere einer normal rezidivierenden Störung habe. Diese Zuordnung passe dazu, dass die Angeklagte berichtet habe, dass sie seit ihrer Kindheit immer mal wieder „depressive Phasen“ gehabt habe, sie habe jedoch auch von Phasen des Glücks berichtet. Die Angeklagte selbst habe sich als lunatic (mondabhängig) beschrieben und ihre „Depressivität“ auch mit ihrer Menstruation in Zusammenhang gebracht. Den sachverständigen Zeugen Dr. C. habe sie jedoch nach ihren Angaben aufgesucht, um „vor dem Arbeitsamt Ruhe“ zu haben. Suizidgedanken seien ihr verschiedentlich im Leben gekommen. Seit der Geburt ihrer Tochter 0000 habe sie diese Gedanken jedoch zurückgestellt. In einer Gesamtbetrachtung – so der Sachverständige Dr. GO. – spielten depressive Züge der Angeklagten in ihrem Leben zwar eine Rolle, erreichten jedoch nicht den Schweregrad einer rezidivierenden depressiven Episode. Aus der Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen ergebe sich zwar, dass erneut ein Lebensüberdruss der Angeklagten festgestellt worden sei, der sich im Verlauf der Inhaftierung immer mehr gesteigert habe, wobei die Angeklagte dies schließlich nicht mehr habe aktiv betreiben wollen. Im Rahmen des letzten Explorationsgesprächs am 16.05.2022 sei die Angeklagte aus psychiatrischer Sicht psychopathologisch unauffällig gewesen, ein Hinweis auf eine depressive Symptomatik habe insoweit nicht fortbestanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen der weiteren Eingangsmerkmale des § 20 StGB lägen ebenfalls nicht vor. Weder die nähere Beleuchtung der Motive des Handelns der Angeklagten noch die Handlungsanalyse ergäben Hinweise, dass die Handlungen der Angeklagten zur Tatzeit in einer krankhaften oder irgendwie gearteten psychiatrischen Störung verankert wären. Das Motivbündel für den Tatentschluss der Angeklagten setze sich dabei zusammen aus egoistischen und zum Teil altruistischen Motiven. Zum einen habe die Angeklagte – wie sie verschiedentlich auch selbst verbalisiert habe – zum Ausdruck gebracht, dass sie wie eine „Sklavin“ ihr Leben für ihren Bruder geopfert habe, diese Arbeit sei jedoch nicht wertgeschätzt worden sei, was schließlich in die Beendigung der Betreuung gemündet habe und zu einer Herabwürdigung ihrer Leistung geführt habe. Dies vermöge ein verstärktes Gefühl von Sinnlosigkeit in der Angeklagten ausgelöst zu haben. Ein weiteres Motiv ihres Handelns sei gewesen, es Q. F. zu ersparen, ins Heim zu kommen. Verbunden mit der eigenen Überforderung durch die Pflege ihres Bruders und dem Umstand, dass sie einen Todeswunsch ihres Bruders als real erlebt haben könnte, sei die Angeklagte aus ihrer Sicht zum Teil auch einem vermeintlichen Wunsch ihres Bruders nachgekommen. Zu berücksichtigen seien schließlich auch finanzielle Überlegungen, da mit dem Wegfall der Betreuereigenschaft die Angeklagte keine Verfügungsgewalt mehr über das Einkommen ihres Bruders gehabt habe, mit welchem sie ihre Kinder in UQ. regelmäßig unterstützt habe. Hintergrund dieses Motivbündels sei zum einen ihre individuelle Lebensgeschichte und zum anderen der Umstand, dass die Angeklagte über viele Jahre hinweg die zum Teil aufwendige Pflege für ihren Bruder übernommen habe sowie ihre persönliche Vorstellung über Heime und wie man dort mit Menschen umgehe, die pflegebedürftig seien. Hinweise auf einen schizophrenen oder wahnhaften motivationalen Hintergrund bestünden nicht. Die Vorstellungen der Angeklagten seien vielmehr als adäquat auf der Grundlage ihrer Lebensgeschichte zu bewerten. Aus der Handlungsanalyse ergäben sich ebenfalls keine Hinweise, dass Motive eingebunden gewesen seien, deren Hintergrund eine psychiatrische Störung sein könnte. Darüber hinaus habe weder eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer Intoxikation oder einer Psychose vorgelegen noch sei eine Intelligenzminderung der Angeklagten, bei der es sich um eine normal intelligente Frau handele, festzustellen. Schließlich sei auch keine tiefergreifende Bewusstseinsstörung erkennbar, da es sich bei dem vorliegendem Tatgeschehen – auch nach der Einlassung der Angeklagten – um ein länger geplantes Vorgehen gehandelt habe, dessen Beginn darauf zurückzuführen sei, dass es einen Todeswunsch gegeben haben solle. Der Tatablauf selbst erstrecke sich dabei auch über einen langen Zeitraum – Vorabend der Tat, die Tat selbst und eigener Suizidversuch. Schließlich hat der Sachverständige Dr. GO. ausgeführt, dass er in einem weiteren Schritt den Umstand, dass die Angeklagte durch die siebenjährige Pflege ihres Bruders letztendlich überfordert war, erneut in den Blick genommen habe. Insoweit sei denkbar, dass sich bei der Angeklagten ein Burnout ausgebildet haben könnte, der möglicherweise, je nach Ausprägung, eine Schwere erreichen könnte, der die Voraussetzungen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfülle. Im Ergebnis sei dies aus sachverständiger Sicht vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Grad der Ausprägung der Überlastung der Angeklagten – so die Handlungsanalyse – nicht ein solches Maß erreicht habe. Aber selbst bei Annahme einer Überlastung der Angeklagten durch die Pflege, die in einem bestimmten Maß sicher vorhanden gewesen sei, sei aus psychiatrischer Sicht nicht erkennbar, dass eines der Eingangsmerkmale erfüllt sei. Die Kammer hat sich nach eigener kritischer Würdigung und Bewertung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. GO. angeschlossen. An seiner Sachkunde hat die Kammer keine Zweifel. D. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte durch Untermischen des Oxycodons in den Bananenshake des Verstorbenen wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB strafbar gemacht. 1. § 211 Die Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen bei Untermischen des Oxycodons in den Bananenshake und Übergabe dessen an Q. F. heimtückisch. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Tatopfers bewusst ausnutzt. Es ist davon auszugehen, dass Q. F. sich zum Zeitpunkt, als die Angeklagte ihm den mit Oxycodontabletten versetzten Bananenshake reichte, keines Angriffs auf sein Leben versah und in dieser Folge seine natürliche Abwehrbereitschaft fehlte, was der Angeklagten auch bewusst war und sie sich zur Tatbegehung zu Nutze machte. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass Q. F. zum Tatzeitpunkt keinen Sterbewunsch hatte und seine Schwester, die Angeklagte, nicht um Hilfe gebeten hatte, ihn zu töten. Als Q. F. seinen Bananen-Shake trank, versah er sich keines Angriffs auf sein Leben und war mithin aufgrund seiner Arglosigkeit dem Angriff schutzlos ausgeliefert. Die Angeklagte handelte zur Tatzeit zudem in feindlicher Willensrichtung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann einer heimtückischen Tötung die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Nach den getroffenen Feststellungen lag jedoch zum Tatzeitpunkt kein ausdrücklicher Sterbewunsch des Verstorbenen vor. Die Angeklagte handelte zudem nicht im mutmaßlichen Willen des Q. F. . Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GO. steht darüber hinaus fest, dass Q. F. aufgrund eines mittelgradig ausgeprägten Frontal-Hirnsyndroms und der damit einhergehenden erheblichen Einschränkungen seiner kognitiven Fähigkeiten keine ernstliche und belastbare Willensbildung bezüglich eines Sterbewunsches möglich war. Die Angeklagte hat sich hierzu dahingehend eingelassen, dass sie hiervon selbst auch angesichts der kognitiven Einschränkungen ihres Bruders ausgegangen sei. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich Q. F. emotional kaum von seiner Schwester abgrenzen konnte, dies sei jedoch entscheidend für eine eigenständige Willensbildung. Q. F. hat seinem Willen dahingehend Ausdruck verliehen, dass er in das Pflegeheim Haus R. ziehen und den Rest seines Lebens dort in Ruhe verbringen wolle, ohne Arbeit, ohne körperliche Ertüchtigung, dafür mit Fernsehen und Essen. Über diesen erklärten Willen ihres Bruders hat die Angeklagte sich mit der Tötung ihres Bruders hinweggesetzt, indem sie ihre Wertung, ein Leben in einem Pflegeheim im Zustand ihres Bruders sei nicht lebenswert, an die Stelle der erklärten Wünsche ihres Bruders setzte. Auch wenn die Angeklagte geglaubt haben mag, damit „zum Besten“ ihres Bruders zu handeln, reicht dies nicht zur Verneinung der Annahme einer feinseligen Willensrichtung aus. Für einen Ausschluss der feindlichen Willensrichtung ist neben der subjektiven Zielsetzung der Angeklagten zusätzlich objektiv erforderlich ist, dass die Tat nach einer anerkennenswerten und nachvollziehbaren Wertung im wohlverstandenen Interesse des Opfers lag. Dies war hier gerade nicht der Fall. Q. F. war nicht sterbenskrank, befand sich nicht in Siechtum und großem Leiden. Vielmehr gab es – trotz moröser Grundstimmung wie der sachverständige Zeuge Dr. C. betonte – Dinge, die Q. F. mit großer Leidenschaft weiter verfolgte, so sein geliebtes Fernsehen mit LO. -Anschluss sowie Naschen von Süßigkeiten. Auch die Angeklagte betonte mehrfach, dass ihr Bruder organisch weitgehend gesund und mit voraussichtlich langer Lebensdauer gesegnet gewesen sei. Auslöser für das Handeln der Angeklagten war – neben dem Entzug der Betreuung – maßgeblich die bevorstehende Aufnahme ihres Bruders in eine Pflegeeinrichtung. Allein diesen Umstand, den die Angeklagte – ohne konkreten Realitätsbezug – mit mangelnder Betreuung und Siechtum verband, bewertete sie als nicht lebenswert. Diese Motivation der Angeklagten vorangestellt ist eine anerkennenswerte und nachvollziehbare Wertung im wohlverstandenen Interesse des Opfers nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Angeklagte ihre höchstpersönlichen und in dieser Allgemeinheit nicht vertretbaren Vorstellungen über die Würde und den Wert des Lebens ihres Bruders durchgesetzt. Durch das einseitige Absprechen des Lebensrechtes ihres Bruders aufgrund seiner Einschränkungen und der Annahme einer weiteren Verschlechterung seines Zustandes in einer Pflegeinrichtung hat die Angeklagte gerade ihre Feindseligkeit gegenüber seinem Lebensrecht offenbart. 2. § 216 Ein Schuldspruch gemäß § 216 StGB schied vorliegend aus, da bereits – wie oben näher ausgeführt – ein ernstlicher Sterbewunsch des Q. F. und ein darauf basiertes Tötungsverlangen nicht festgestellt werden konnte. E. Strafzumessung Die Angeklagte hat sich demnach gem. § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB wegen Mordes in heimtückischer Begehungsweise strafbar gemacht und war deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. 1. Strafmilderung „Rechtsfolgenlösung“ Eine Strafmilderung über die von der Rechtsprechung für Fälle des Heimtückemords entwickelte „Rechtsfolgenlösung“ war nicht vorzunehmen. Denn auch beim Vorliegen von Entlastungsgründen darf auf die Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, nicht voreilig ausgewichen werden. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich verminderter Schuld unverhältnismäßig wäre (BGH, Urteil vom 23. November 2004 – 1 StR 331/04 –, juris). Zu den insoweit in Betracht kommenden Fallkonstellationen gehören Taten, in denen der Täter in notstandsnahen, ausweglos erscheinenden Situationen aufgrund großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid, aus „gerechtem Zorn“ oder nach schwerer Provokation tötet (Münchener Kommentar-Schneider, StGB, 2. Auflage 2012, § 211 Rn. 276 m.w.N.). Mit diesen Fallkonstellationen ist die vorliegend in Rede stehende Tat der Angeklagten nicht vergleichbar. Zwar fühlte sich die Angeklagte aufgrund des stattgefundenen Betreuerwechsels und des damit einhergehenden Verlustes ihres Lebensinhalts, der Missachtung ihrer siebenjährigen – zum Teil auch aufopferungsvollen – Tätigkeit sowie aufgrund der Sorge des Auffliegens der finanziellen Unregelmäßigkeiten im Rahmen ihrer Betreuung – auch objektiv nachvollziehbar – in die Enge getrieben. Dieses Gefühl stellte jedoch nur einen Teilaspekt des im Tatzeitpunkt bei der Angeklagten vorliegenden Motivbündels dar. Maßgeblich handlungsleitend war die Bewertung der Angeklagten, dass ein Leben im Heim mit den psychischen und physischen Einschränkungen ihres Bruders Q. nicht lebenswert sei, wie sich aus ihren Abschiedsbriefen ergibt. Zudem war die Angeklagte frustriert und möglicherweise verärgert, dass das restliche Geld ihres Bruders Q. nunmehr für die Pflegeeinrichtung eingesetzt werden musste, statt weiterhin für die zukunftsträchtige Entwicklung ihrer Kinder Verwendung zu finden, der einzigen Nachkommen der Kernfamilie. Dieses Motivbündel vermag in einer Gesamtschau keinen außergewöhnlichen Umstand zu begründen, der eine mildere Bestrafung rechtfertigt. Auch sonst ergeben sich aus Tat und Täterpersönlichkeit keine außergewöhnlichen, die von der Angeklagten verwirklichte Schuld erheblich vermindernden Umstände. 2. Die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB war nicht festzustellen. Es bestehen keine Umstände von besonderem Gewicht, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre. 3. Maßregeln nach den §§ 63 ff StGB waren nicht anzuordnen. F. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Ausgefertigt