OffeneUrteileSuche
Beschluss

84 O 145/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:1206.84O145.22.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.       Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland Smoothies und/oder Fruchtsäfte und/oder Gemüsesäfte in Glasflaschen, so wie nachfolgend wiedergegeben

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

2.       Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3.       Streitwert: € 100.000,- (reduziert gemäß § 51 Abs. 4 GKG)

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu unterlassen, geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland Smoothies und/oder Fruchtsäfte und/oder Gemüsesäfte in Glasflaschen, so wie nachfolgend wiedergegeben „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 3. Streitwert: € 100.000,- (reduziert gemäß § 51 Abs. 4 GKG) hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Abbildungen der streitgegenständlichen Produkte sowie des wettbewerblichen Umfeldes, einer eidesstattlichen Versicherung sowie sonstiger Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen. Darüber hinaus hat die Kammer die Akte 84 O 141/22 (negative Feststellungsklage umgekehrten Rubrums) beigezogen und den Vortrag der dortigen Klägerin/hiesigen Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung der Sach- und Rechtslage berücksichtigt. Die Kammervorsitzende hat die Produkte der Parteien in einem N.-Supermarkt im Original in Augenschein genommen. Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 a), b), 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu unterlassen, geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland Smoothies und/oder Fruchtsäfte und/oder Gemüsesäfte in Glasflaschen, so wie nachfolgend wiedergegeben „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 3. Streitwert: € 100.000,- (reduziert gemäß § 51 Abs. 4 GKG)