Urteil
1 S 44/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:1215.1S44.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2022 (213 C 70/21) wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2022 (213 C 70/21) wird zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. G r ü n d e : I. Wegen der Darstellung des Tatbestandes wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. In der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren gegen die Beklagten zu 2) in vollem Umfang weiter. Sie ist der Auffassung, die vom Amtsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2003 (VIII ZR 157/03) sei nicht einschlägig, da die dortige Argumentation angesichts der Neuregelungen in §§ 557 ff. BGB hinfällig sei. Auch eine weitere Entscheidung vom 27.06.2007 (VIII ZR 150/06) sei nicht einschlägig; das Amtsgericht habe sich auch nicht mit dem Erfordernis aus § 557 a BGB auseinandergesetzt; die Vereinbarung einer Staffelmiete noch unter der Geltung der Kostenmiete widerspreche vollkommen der Systematik. Im Übrigen verweist er auf die Ausführungen von Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage, § 557 a Rnrn. 16 ff. Die Klägerin beantragt, das am 26.01.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln zu Aktenzeichen 213 C 70/21 bezüglich der Beklagten zu 2.) abzuändern und die Beklagten zu 2.) zu verurteilen, 1.) an die Klägerin 6.084,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 468,00 € seit dem 07.01., 07.02., 07.03., 07.04., 07.05., 07.06., 07.07., 07.08., 07.09., 07.10., 07.11., 07.12.2021 und 07.01.2022, 2.) sowie festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, aufgrund der Staffelmietvereinbarung in § 5 des Mietvertrages vom 20.07.2018 über die im 3. OG des Hauses U.-straße in 00000 Z. gelegene Wohnung für die Zeit ab Februar 2022 eine monatliche Grundmiete von 1.012,00 € zu zahlen, sondern lediglich 500,00 €. Außerdem beantragt die Klägerin, die Revision zuzulassen. Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten das amtsgerichtliche Urteil unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für richtig und verweisen u.a. auf die Kommentarenliteratur. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Berufungsbeklagten – vormals Beklagte zu 2.) – auf Rückzahlung überzahlter Mieten für die Zeit von Januar 2021 bis Januar 2022 aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB. Zur Begründung wird auf die ausführlichen und erschöpfenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die zu entscheidende Rechtsfrage ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2003 (VIII ZR 157/03 – NZM 2004, 135) geklärt. Wie die vom Amtsgericht zutreffend zitierten Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur erweisen, beanspruchen die in jenem Urteil aufgestellten Grundsätze auch nach Einführung von § 557 a BGB Geltung. Die Kammer stand folglich allein vor der Frage, ob die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) habe, obwohl der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage in der erwähnten Entscheidung schon entschieden hat. Nach Auffassung der Kammer besteht im Hinblick auf die von Börstinghaus (in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage, § 557 a Rnrn. 16 ff.) vertretene abweichende Meinung weiterer Klärungsbedarf. Klärungsbedürftig kann eine Sache auch dann sein, wenn sie vom Bundesgerichtshof zwar schon entschieden ist, in der Instanzrechtsprechung oder Literatur aber neue Argumente ins Feld geführt werden, die den Bundesgerichtshof zur Überprüfung seiner Auffassung veranlassen können (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 543 Rnr. 5 a; ähnlich: Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 543 Rnr. 7). Grundsätzlich wird angenommen, dass bei vereinzelt gebliebenen und (insoweit missverständlich „oder“ bei Ball a.a.O.) nicht oder nicht nachvollziehbar begründeten abweichenden Auffassungen kein Klärungsbedarf besteht (vgl. BGH, Entscheidung vom 13.10.2020 – II ZR 40/20 – BeckRS 2020, 45182; NJW – RR 2010, 1047; OLG Naumburg, Urteil vom 26.09.2019 – 1 U 130/18 – Beck RS 2019, 40246). Die Auffassung von Börstinghaus hat – nach der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus 2003 – kaum Gefolgschaft gefunden (soweit ersichtlich im Wesentlichen beim Landgericht Berlin NZM 2018, 599; dagegen aber: LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2017 – 307 S 75/15 – BeckRS 2017, 147235). Die dort (a.a.O. Fußnote 36) angeführten Fundstellen für die eigene Auffassung stammen entweder aus der Zeit vor 2003, stammen von einem Amtsgericht (Hamburg – Harburg) oder sind unzutreffend (Schulz, in: Bub-Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kapitel 3, Rnr. 1.881 folgt dem Bundesgerichtshof). Allerdings erscheint die Auffassung von Börstinghaus weder nicht nachvollziehbar noch ohne ausreichende „Tiefe“ (vgl. dazu OLG Naumburg a.a.O.). Neu sind die Gesichtspunkte - Wohnungsbindungsgesetz als Lex-specialis zu §§ 557 ff. - Zweck der Kappungsgrenze (Umgehung von § 558 BGB) - Gesetzessystematik. Der erste Punkt erscheint der Kammer schlichtweg falsch zu sein, da auch bei preisgebundenem Wohnraum Staffelmieten zulässig sind, solange sie nicht zu hoch vereinbart werden (vgl. Wiegner/Lehr, in: Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Aufl., § 22 Rnr. 42). Die Ausführungen von Börstinghaus zur Gesetzessystematik (a.a.O., Rnr. 17) betreffen weniger die Gesetzessystematik, sie sind vielmehr eher rechtspolitischer Natur. Der Gesichtspunkt der Umgehung der Kappungsgrenze schließlich erscheint nachvollziehbar, aber letztlich nicht stichhaltig, da die Kappungsgrenze bei Staffelmietvereinbarungen nicht gilt (vgl. Artz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 557 a Rnr. 10). Gleichwohl erschien es der Kammer im Hinblick auf die Einwendungen von Börstinghaus angemessen, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, zumal die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs schon älteren Datums ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert: 23.287,20 Euro