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Urteil

33 O 319/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:1215.33O319.22.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt hat. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen einer einstweiligen Verfügung über einen geheimnisschutzrechtlichen Besichtigungsanspruch. Die Antragstellerin gehört der L. Gruppe an, welche medizinische Geräte herstellt. Unter dem Namen Q. entwickelt und vertreibt die Antragstellerin Herzpumpen. Gestützt auf ihre Stellung als Marktführerin im Bereich von Blutpumpen seit der Gründung 1981 verfügt die Antragstellerin über weitreichendes Wissen im gegenständlichen Bereich. Die Antragstellerin ergreift umfangreiche Maßnahmen, um ihre Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten. Diese umfassen unter anderem den Abschluss strenger Geheimhaltungsvereinbarung mit Mitarbeitern und Dritten, die konsequente Klassifizierung sensitiver Daten, die Schulung von Mitarbeitern zur Geheimhaltung z.B. mittels eines sog. Mitarbeiterhandbuchs, die Festlegung des Umgangs mit geheimen Informationen im Rahmen eines „X. of K.“ und die Umsetzung strikter IT-Sicherheitsvorkehrungen. Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein wie die Antragstellerin in O. ansässiges Unter-nehmen, welches 2011 von Herrn Dr. T. und dem Antragsgegner zu 2) gegründet wurde und seitdem als Dienstleisterin für die Entwicklung von Medizinprodukten tätig ist, u.a. im Bereich von katheterbasierten Blutpumpen. Der Antragsgegner zu 2) ist zudem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Die Parteien waren miteinander durch zwei vertragliche Vereinbarungen verbunden; zum einen durch ein für dieses Verfahren nicht weiter relevantes Development & License Agreement (Anl. AS5), zum anderen durch ein Consulting Services Agreement vom 03.08.2020 (Anl. AS6, AS7). Der Vertrag enthält eine Verschwiegenheitsverpflichtung, hinsichtlich deren Inhalt auf Ziff. 7 des als Anl. AS6 und AS7 vorgelegten Vertrages Bezug genommen wird (Bl. 36 dA). Seit 2005 vertreibt die Antragstellerin Herzpumpen unter dem Namen „Q.“. Mikroherzpumpen wie die „Q.“ dienen zur Entlastung des Herzens, etwa bei schwierigen oder komplexen Herzoperationen, indem sie Blut aus der Herzkammer in die Hauptschlagader pumpen. So kann die Herzleistung des Patienten unterstützt oder vorrübergehend ersetzt werden. Die Q. Herzpumpe zeichnet sich dadurch aus, dass sie dem Patienten minimalinvasiv durch einen Katheter eingesetzt werden kann. Die Zusammenarbeit der Parteien bezog sich unter anderem auf die Entwicklung einer neuen Generation der Blutpumpen der Antragstellerin, die sog. Q. ECP. Besonderes Merkmal dieser Herzpumpe ist der noch kleinere Einführdurchmesser und eine flexiblere Ausgestaltung. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kam es zu einem Wissenstransfer im gegenständlichen Bereich, dessen konkreter Inhalt ebenso wie die Frage, ob das transferierte Wissen dem Geheimnisschutz unterliegt, zwischen den Parteien streitig ist. Ebenfalls auf dem gegenständlichen Markt tätig ist das chinesische Unternehmen J. (vollständiger Name: W. C. B. Technology Co., Ltd). Dieses wurde 2017 unter jedenfalls mittelbarer Beteiligung von Frau Prof. Dr. M. Z., Herrn Dr. U. E. und Herrn Dr. H. T. gegründet. Der Antragsgegner zu 2) sowie Herr Prof. Dr. T. waren jedenfalls über die G. GmbH (51% Anteile des Antragsgegners zu 2) und 49 % Anteile des Prof. Dr. T.), welche 20 % der Anteile der Muttergesellschaft der J. (die N. V. Holding Inc.) hielt, mittelbar mit der J. persönlich verbunden. Am 08.06.2021 übertrug die G. GmbH ihre Anteile an der N. V. Holding und beendeten damit ihre Gesellschafterstellung dort. Jedenfalls im Jahre 2017 bis 2018 arbeitete die Antragsgegnerin mit dem Unternehmen J. bei der Entwicklung einer extrakorporalen Blutpumpe zusammen. Am 09.05.2022 erfuhr die Antragstellerin von mehreren im Folgenden aufgeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen durch die J., welche sie spätestens in Terminen am 15./16. Juni 2022 näher untersuchte: CN N01 A CN N02 A CN N03 A CN N04 A CN N05 A CN N06 U CN N07 U CN N08 U CN N09 U Die Antragstellerin macht geltend, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Antragsgegner Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin in Bezug auf die Q.-Herzpumpen durch die Informationsweitergabe an die J. verletzt hätten. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit sei aufgrund verschiedener Indizien zu bejahen. Die Antragstellerin behauptet, dass sich in den benannten und untersuchten chinesischen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen umfangreiche technische Erkenntnisse der Antragstellerin wiederfinden würden, die diese mit der Antragsgegnerin im Rahmen des Consulting Agreements geteilt habe. Insbesondere würden die Rotorgestaltung, das Design des Pumpengehäuses sowie die Gestaltung des Abflussschlauches in den Anmeldungen denjenigen der Q.-Herzpumpen gleichen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 18 ff. dA Bezug genommen. Die Antragstellerin vertritt hierzu die Auffassung, dass die dargestellten Bestandteile der Q.-Pumpe und deren Kombination dem Geheimnisschutz nach §§ 2, 4 GeschGehG unterliegen würden. Hieraus und aus persönlichen Verflechtungen der Antragsgegner mit der Anmelderin der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen zieht die Antragstellerin den Schluss, die Antragsgegner hätten wesentliche Teile des im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin erworbenen Know-hows außerhalb der Geschäftsbeziehung, und zwar konkret gegenüber der J., preisgegeben und verwendet; dies entgegen dem GeschGehG und Ziff. 7 des Consulting Agreements. Zu den persönlichen Beziehungen der Antragsgegner zu der Anmelderin, J., beruft sich die Antragstellerin auf Recherchen durch eine von ihr beauftragte chinesische Rechtsanwaltskanzlei, welche ihr durch die beauftragte Kanzlei am 10.06.2022 übermittelt worden seien (vgl. im Einzelnen Bl. 48 ff. dA). Sie behauptet, dass teilweise Personenidentität zwischen den Gründern der Antragsgegnerin und der J. und zudem eine enge persönliche Verbundenheit des Antragsgegners zu 2) und des Herrn Dr. T. zu der weiteren Gründerin der J., Frau Prof. Dr. M. Z. (teilweise als Frau Dr. Y. bezeichnet). bestehe. Auch in beruflicher Hinsicht würden die Lebensläufe sich zeitlich und gegenständlich hinsichtlich der Tätigkeit an der I. O. überschneiden. Die Antragstellerin behauptet zudem, dass der Antragsgegner zu 2) gegenüber Herrn Dr. F. bei zwei Treffen am 06.05.2022 und 20.05.2022 ausdrücklich geäußert habe, dass er durch chinesische Investoren zur Entwicklung von Q.-ähnlichen Pumpen aufgefordert worden sei. Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 01.07.2022 beantragt, eine Besichtigung im selbstständigen Beweisverfahren anzuordnen (dortiges Az.: 33 OH 8/22) sowie eine hierzu erforderliche einstweilige Duldungsverfügung zu erlassen (sog. Düsseldorfer Verfahren). Dabei hat sie geltend gemacht, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Antragsgegner Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin in Bezug auf die Q.-Herzpumpen durch die Informationsweitergabe an die J. verletzt hätten. Mit Beschluss vom 04.07.2022 hat das Landgericht Köln (Az.: 33 O 319/22) unter späterer Änderung vom 08.07.2022 im Hinblick auf die Person des Sachverständigen in Ziffer 1. im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes antragsgemäß angeordnet: 1. Die Antragsgegner haben den Sachverständigen Dipl.-Informatiker S. R. und P. D. ihre Dokumente und Kommunikation (E-Mail-Korrespondenz, Schreiben, Gesprächsprotokolle, digital übermittelte Dateien, Verträge) mit Dritten zu technischen Erkenntnissen der Antragstellerin hinsichtlich deren Herzpumpe Q. in Bezug auf Rotorgestaltung, Gehäusegestaltung oder Abflussschlauchgestaltung einschließlich Analyseergebnissen, Konstruktionsdaten und Gestaltungsempfehlungen (im Folgenden: Besichtigungsgegenstand) vorzulegen und etwaige Zugangshindernisse, wie z.B. einen Passwortschutz bei elektronischen Daten, zu beseitigen. 2. Die Antragsgegner haben den Sachverständigen den genauen Aufbewahrungsort von Dokumenten und Kommunikationsdokumenten und den Standort von Computersystemen in Bezug auf den Besichtigungsgegenstand, auf denen elektronische Kommunikation der Antragsgegner enthalten sind auf dem Firmengelände der Antragsgegnerin zu I bzw. in der privaten Wohnung des Antragsgegners zu II zu benennen und Zugangshindernisse, wie z.B. einen Passwortschutz für den Zugriff auf elektronische Kommunikation oder bei elektronischen Daten, zu beseitigen oder etwaig verschlossene Räume oder Schränke zu öffnen. 3. Die Antragsgegner haben zu dulden, dass die Sachverständigen die Dokumente und Kommunikation der Antragsgegnerin in Bezug auf den Besichtigungsgegenstand in Augenschein nehmen und Kopien hiervon anfertigen; auch dann, wenn diese als „geheim“ oder ähnlich gekennzeichnet sind. 4. Die Antragsgegner haben zu dulden, dass die Sachverständigen zur Ermittlung der Dokumente und Kommunikation der Antragsgegner in Bezug auf den Besichtigungsgegenstand in dem Umfang, in dem dies von ihnen für geboten gehalten wird, auf die Computersysteme der Antragsgegner zugreifen und digitale Kopien von elektronischer Kommunikation anfertigen; auch dann, wenn die Kommunikation als „geheim“ oder ähnlich gekennzeichnet ist. 5. Neben den unter Ziff. 1 genannten Sachverständigen haben die Antragsgegner folgenden anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin die Anwesenheit während der Begutachtung zu gestatten, wobei nur jeweils einer der nachstehend aufgeführten Rechtsanwälte und nur einer der nachstehend aufgeführten Patentanwälte tatsächlich an der Begutachtung teilnehmen darf: Rechtsanwalt Prof. Dr. A. BW. Patentanwalt Dipl.-Phys. RI. ZS.. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb durch den Obergerichtsvollzieher und Durchführung der Besichtigung durch die Sachverständigen am 11.07.2022 hat die Antragsgegnerin unter dem 19.09.2022 Widerspruch eingelegt und beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 04.07.2022, Az. 33 O 319/22, aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 07.11.2022 hat die Antragstellerin das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hierzu hat sie vorgetragen, das einstweilige Verfügungsverfahren, welches auf Duldung und Zugangsgewährung gerichtet gewesen sei, durch die am 11.07.2022 stattgefundene Besichtigung gegenstandslos geworden sei. Sie ist der Auffassung, dass es für die ehemalige Begründetheit des Antrages auf einstweilige Verfügung lediglich auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Geheimnisschutzverletzung ankomme und nicht darauf, ob die Geheimnisschutzverletzung tatsächlich nachgewiesen sei. Die Antragstellerin meint, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren durch die Besichtigung am 11.07.2022 erledigt habe. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass sich das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt hat. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, den Widerspruch vom 19.09.2022 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 04.07.2022 in der am 08.07.2022 abgeänderten Form (Az. 33 O 319/22) zu bestätigen. Die Beklagten beantragen, den Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.07.2022 in der am 08.07.2022 abgeänderten Form (Az. 33 O 319/22) aufzuheben. Die Antragsgegner behaupten, dass sich die Zusammenarbeit mit der J. auf die Entwicklung einer extrakorporalen Blutpumpe in den Jahren 2017 und 2018 beschränke. Später sei die J. selbst zur Konkurrentin der Antragsgegner geworden und die Zusammenarbeit sei beendet worden. Außerdem liege eine Personenidentität der Unternehmen nur mittelbar vor. Die Antragsgegner hätten bei der Entwicklung der den gegenständlichen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen zugrunde liegenden Technologien nicht mitgewirkt. Zudem seien die seitens der Antragstellerin herausgegriffenen Gestaltungsmerkmale bereits in anderen Patentanmeldungen und weiteren Fachwerken veröffentlicht gewesen, was einem Geheimnisschutz entgegenstehe. Insbesondere habe Frau Prof. Dr. Z. die relevanten Erkenntnisse bereits vorab eigenständig gezogen. Ferner wiesen die beanstandeten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen relevante Unterschiede zu den Produkten und Technologien der Antragstellerin auf. Hieraus werde deutlich, dass die Entwicklungen gerade nicht auf den angeblichen Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin beruhen. Aus der Abwerbung dreier Mitarbeiter der Antragsgegnerin seitens der Antragstellerin ziehen die Antragsgegner den Schluss, dass die Antragstellerin selbst nicht von einem Geheimnisverrat ausgehe, sondern lediglich die Geschäftsstrategie der Antragsgegnerin behindern und diese unzulässiger Weise ausforschen wolle. Auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle vom 22.09.2022 und 24.11.2022 sowie den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund der nur einseitigen Erledigungserklärung durch die Antragstellerin war festzustellen, dass sich die Hauptsache durch die am 11.07.2022 durchgeführte Besichtigung erledigt hat. Da ursprünglich ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund bestanden haben, waren die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Im Einzelnen: I. Das einstweilige Verfügungsverfahren hat sich durch die von der Antragstellerin am 11.07.2022 durchgeführte Besichtigung nachträglich erledigt, da der Verfügungs-grund insofern weggefallen ist, als die Grundlagen für das im parallelen selbstständigen Beweisverfahren zu erstellende Sachverständigengutachten gesichert werden konnten. Die Besichtigung stellt entgegen der Ansicht der Antragsgegner auch vor Gutachtenerstellung ein erledigendes Ereignis dar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Juni 2010 – 15 U 192/09 –, juris; LG München I, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 21 O 7563/10 –, juris). Dies deswegen, da die Ordnungsgemäßheit des Besichtigungsverfahrens selbst unabhängig von der einstweiligen Verfügung zu beurteilen ist. Die Frage, ob ein Gutachten erstellt wird und verwertet werden kann, ist nicht als solche Sache des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens geht es um die Duldung der Besichtigung, einschließlich etwaiger Zurverfügungstellung von Dokumenten und die Gewährung von Zugang zu (tatsächlichen und digitalen) Räumlichkeiten. Die Verfügung dient der Effektivität des Rechtsschutzes, um so vor Einflussnahme auf etwaige relevante Beweismittel zu schützen. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Duldungsverfügung auf die Ermöglichung der Besichtigung und der Datensicherung. Ebendies ist nach Durchführung der Besichtigung aber erledigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich, wie die Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2022 argumentiert haben, die Verfügung in der Datensicherung, etwa durch die Aufnahme von Fotos, perpetuiert habe und damit fortwirke. Bei der Datensicherung bzw. den gesicherten Daten handelt es sich nämlich nicht um unmittelbaren Ausfluss des Verfügungsinhaltes. Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren betrifft lediglich die Zurverfügungstellung von Daten, die Zugangsgewährung zu Daten, die Duldung der Inaugenscheinnahme und die Duldung der Anfertigung von Kopien und Fotos. Dies ist dem Verfügungstenor zu entnehmen und verdeutlicht, dass sich der Inhalt der Verfügung in der Besichtigung selbst erschöpft. Die im Rahmen der Verhandlung durch die Antragsteller zur Stützung ihres Argumentes in Bezug genommene Entscheidung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.1986 – 6 W 142/86, aus welcher hervorgeht, dass eine gemäß § 923 ZPO geleistete Sicherheit frei wird, wenn im Widerspruchsverfahren der Arrestbefehl aufgehoben wird, ist mit dem hiesigen Fall schon der Ausgangslage nach nicht vergleichbar. In dem dortigen Verfahren ging es um die Rückgabe einer Sicherheitsleistung durch die Hinterlegungsstelle, nachdem der zugrunde liegende Arrestbefehl nachträglich aufgehoben worden war. Ein Arrestbefehl stellt die einzige Grundlage für eine Sicherheitsleistung dar, für die ansonsten keine rechtliche Veranlassung besteht. Bei Wegfall der Wirkungen des Arrestbefehls verbleibt die Sicherheitsleistung also ohne rechtliche Veranlassung. Hier liegt der Fall anders, da ein selbstständiges Beweisverfahren grundsätzlich unabhängig von einer einstweiligen Verfügung stattfinden kann. Die einstweilige Verfügung dient lediglich dazu, die tatsächlichen Voraussetzungen für das selbstständige Beweisverfahren durch die Besichtigung und deren Duldung zu ermöglichen. Würden die Wirkungen der einstweiligen Verfügung beseitigt, hätte dies aber auf das selbstständige Beweisverfahren keine unmittelbare Auswirkung. Die Besichtigung und deren Duldung wären nicht rückgängig zu machen. Das selbstständige Beweisverfahren findet anders als die Sicherheitsleistung bei dem Arrestbefehl aus dem zitierten Verfahren seine rechtliche Veranlassung gerade nicht in der einstweiligen Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass sich der Verfügungsanteil in Besichtigungsverfahren nach sog. Düsseldorfer Besichtigungspraxis erledigt, wenn die Besichtigung bereits durchgeführt wurde (OLG Frankfurt/Main m.U.v. 10.06.2010 – 15 U 192/09; LG Kassel, m.U.v. 19.09.2009 – 1 O 527/09; LG Düsseldorf InstGE 11, 35). Die begleitende einstweilige Verfügung erschöpft sich in einer das selbständige Beweisverfahren begleitenden Anordnung zur Sicherstellung, dass die Begutachtung ohne vorherige Benachrichtigung und manipulative Einflussmaßnahmen des Antragsgegners erfolgen kann (OLG Frankfurt/Main a.a.O.). II. Der nunmehrige Feststellungsantrag der Antragstellerin ist begründet. Denn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war ursprünglich zulässig und begründet. Die Antragstellerin hatte ursprünglich einen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin und es bestand ein Verfügungsgrund. 1. Zum Verfügungsanspruch Die Antragstellerin hatte gegen die Antragsgegnerin im Wege des sog. Düsseldorfer Verfahrens einen Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Ge-schGehG. Auch wenn die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie und das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz keine Vorgaben für die Maßnahmen zur Beweissicherung entsprechend Art. 7 der Enforcement-Richtlinie enthalten, ist allgemein anerkannt, dass die von der Rechtsprechung in anderem Zusammenhang bereits fruchtbar gemachten Ansprüche aus §§ 809, 810 BGB für Geschäftsgeheimnisse Anwendung finden. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass Art. 43 Abs. 1 TRIPS völkerrechtlich verbindlich die nationale Rechtsordnung verpflichtet, auch in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse entsprechende Regelungen für in Beweisnot befindliche Parteien vorzuhalten (vgl. dazu Kalbfus in Harte-Bavendamm/ Ohly/ Kalbfus/ GeschGehG, 1. Auflage 2020, § 8, Rn. 66 m.w.N.). Aus der Antragsschrift ergab sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsgegner Erkenntnisse, welche sie durch die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin erworben haben, in Form von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin nach dem GeschGehG an die J. weitergegeben haben könnten. Zwar bestreiten die Antragsgegner die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen in mehrerlei Hinsicht. Diese Einwände vermögen aber die notwendige hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht zu erschüttern. Für den Anspruch aus § 809 BGB (also den Besichtigungsanspruch) muss der Hauptanspruch (hier die Ansprüche aus §§ 6 ff. GeschGehG) nicht nachweislich bestehenden. Vielmehr genügt hinsichtlich der vorgeworfenen Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit (BGH NJW-RR 2002, 1617). Dem liegt zugrunde, dass der Besichtigungsanspruch als Hilfsanspruch gerade demjenigen zusteht, der sich erst Gewissheit verschaffen will, ob der Hauptanspruch besteht. Dies gilt insbesondere im Verfahren der einstweiligen Verfügung (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Juni 2010 – 15 U 192/09 –, juris). Vorliegend sieht die Kammer die gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen weiterhin als glaubhaft gemacht an. Insbesondere hätte das Gericht die einstweilige Verfügung auch bei Kenntnis des späteren Vortrages der Antragsgegner erlassen. Die Glaubhaftmachung beruht letztlich auf einer Indizienkette von unstreitigen und von zwar streitigen, aber glaubhaft gemachten Tatsachen, deren Gesamtheit eine für die Gewährung des Besichtigungsanspruchs im Eilverfahren hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet. Dabei stützt sich die Kammer zunächst auf die zur Darstellung der Informationen zu der hinter den Q.-Pumpen stehenden Technologie, hinsichtlich derer glaubhaft gemacht wurde, dass sie in ihrer genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den mit der Konzeption und Herstellung von Herzpumpen befassten Kreisen nicht zugänglich war. Auch die durch sie geführten Geheimhaltungsmaßnahmen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Ferner hat die Antragstellerin die Indizienkette dahingehend vervollständigt, dass maßgebliche Überschneidungen der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen durch die J. mit den Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin bestehen. Letztlich wurde die gewisse Wahrscheinlichkeit zudem dadurch plausibel gemacht, dass substantiiert zu den persönlichen und geschäftlichen Verbindungen des Antragsgegners zu 2) und des Herrn Dr. T. zu der J. und Frau Prof. Dr. Z. vorgetragen worden ist. Der Vortrag der Antragsgegner bleibt hierzu hingegen teilweise unvollständig und pauschal. Es ergibt sich daraus nicht, dass aus den unstreitigen Verbindungen eine Informationsweitergabe nicht hinreichend wahrscheinlich sein soll. Auch die weiteren Indizien für die hinreichende Wahrscheinlichkeit konnten die Antragsgegner nicht ausräumen. Die Darstellung einzelner in den Verkehrskreisen vorbekannter Elemente steht der Einordnung der streitgegenständlichen Technologien in ihrer konkreten Anordnung und Zusammensetzung als Geschäftsgeheimnis iSd § 2 Nr. 1 GeschGehG nicht entgegen. Denn für die Kategorisierung als geheim iSd § 2 Nr. 1 GeschGehG ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Einzelheiten einer Information oder Informationsgesamtheit den relevanten Kreisen unbekannt oder unzugänglich sind. Vielmehr liegt der Mehrwert eines Geheimnisses regelmäßig in dem Zusammenführen einzelner, ggf. als solche bekannter Informationen. Aus diesem Grund wurde sogar der Wortlaut des zunächst im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Referentenentwurf „weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten“ durch die nunmehrige Formulierung ersetzt (BeckOK GeschGehG/Hiéramente GeschGehG § 2 Rn. 7; vgl. ebenso: Ohly GRUR 2019, 441, 443). Daraus geht hervor, dass der Geheimnisschutz auch hinsichtlich einer Gesamttechnologie und dem diesbezüglichen Know-how, die zwar nicht in allen Einzelteilen, aber in ihrer Gesamtheit, „geheim“ sind, besteht. So liegt der Fall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hier. Die durch die Antragsgegner vorgebrachten vorbekannten Elemente sind zum Teil schon nicht unmittelbar mit den antragstellerseits substantiiert dargestellten Elementen vergleichbar und im Übrigen nicht aussagekräftig in Bezug auf die Gesamtheit der Pumpentechnologie der Antragstellerin und deren genauen Anordnung und Zusammensetzung. Vielmehr beschränken sich die in Vergleich gezogenen Bestandteile auf Einzelelemente. Sofern in der Argumentation der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung das Patent „entfernt“, veröffentlicht am 18.07.2019 (Anl. AG23, Bl. 1768 ff dA), hervorgehoben worden ist, wird auch hierdurch die gewisse Wahrscheinlichkeit des Geheimnisverrates nicht erschüttert. Die dem dortigen Patent zugrunde liegende technische Lösung weist erhebliche Unterschiede zu dem vorgetragenen Geheimnis (Einzelelemente nebst ihrer gemeinsamen Komposition) auf. Bei dem Rotor der Antragstellerin handelt es sich um einen 2-schaufeligen Rotor, während das Patent 3-schaufelig ist. Dies kann in der Gesamtkonfiguration zu unterschiedlichen technischen Konsequenzen führen. Ferner liegt den Technologien ein unterschiedliches Faltkonzept zugrunde. Der Rotor gemäß des Patents muss mit einer elastischen Schicht überspannt werden, was bei dem Antragstellerprodukt nicht der Fall ist. So wurde auch antragsgegnerseits der unterschiedliche Feder-/Druckmechanismus in der mündlichen Verhandlung zugestanden. Auch der tangentiale Versatz ist in dem benannten Patent nicht mit der Pumpe der Antragstellerin vergleichbar. Aus der substantiierten Darstellung der Antragstellerin hinsichtlich der Unterschiede der Technologien und deren technischen Konsequenzen geht hervor, dass die Kenntnis dieses Patentes der Einordnung der Technologien der Antragstellerin als Geschäftsgeheimnis nicht zuwiderläuft. Vielmehr stützt die Antragstellerin ihren Geheimnisschutz ausdrücklich auf die Gesamtheit der Bestandteile und das für diese Zusammensetzung erforderliche Know-how. Dem kann nicht durch die Vergleichbarkeit einzelner Elemente entgegengetreten werden. Maßstab im Geheimnisschutzrecht ist auch nicht die patentrechtlich relevante Neuheit oder eine erfinderische Tätigkeit. Geschützt sind dort vielmehr auch wirtschaftlich werthaltige Informationen, selbst wenn der Mehrwert des in Streit stehenden Geheimnisses in dem Zusammenführen einzelner, als solche bereits bekannter Informationen liegt. Ferner hat die Antragstellerin auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht, wie etwa den Abschluss strenger Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Dritten, die Klassifizierung von sensitiven Daten, die Schulung von Mitarbeitern, die Festlegung von Standards in einem „X. of K.“ und die Umsetzung strikter IT-Sicherheitsvorkehrungen, welche antragsgegnerseits unbestritten geblieben sind. Die unstreitigen persönlichen Verflechtungen der Antragsteller mit der J. und der Kontakt mit Prof. Dr. Z. stützen die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit als weiteres Indiz. Hierzu genügt auch die bloß mittelbare Beteiligung der Antragsgegner an dem Geschäftsmodell der J.. Der Antragsgegner zu 2) sowie Herr Prof. Dr. T. waren jedenfalls über die G. GmbH (51% Anteile des Antragsgegners zu 2) und 49 % Anteile des Prof. Dr. T.), welche 20 % der Anteile der Muttergesellschaft der J. (die N. V. Holding Inc.) hielt, mit der J. persönlich verbunden. Die Bekanntschaft mit Prof. Dr. Z. ist ferner unstreitig. Der Einwand der Antragsgegner, Prof. Dr. Z. sei auch mit maßgeblichen Personen auf Seiten der Antragstellerin, namentlich dem Geschäftsführer Herrn Dr. F., gut bekannt, steht damit nicht in Widerspruch. Die pauschale Tatsache, dass auch auf Antragstellerseite eine wie auch immer geartete Bekanntschaft besteht, ändert nichts an der Indizienkette einer möglichen Geheimnisweitergabe auf Antragstellerseite. Für Letzteres kommt es lediglich auf die Bekanntschaft und den Kontakt zwischen den Antragsgegnern und der Professorin an. Ebenso wenig ist die mögliche Abwerbung von Mitarbeitern durch die Antragstellerin erheblich. Diese gilt zwar nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden, da sich die Antragstellerin hierzu nicht erklärt hat. Allein die Tatsache, dass drei maßgebliche Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) von der Antragstellerin abgeworben wurden, hat keinen Aussagegehalt dahingehend, dass die Antragstellerin selbst nicht von einem Geheimnisverrat ausgehe, wie die Antragsgegner argumentieren. Das Abwerben wertvoller Mitarbeiter kann vielmehr auf zahlreichen hiervon unabhängigen Beweggründen beruhen. Schließlich beruht die Vorschrift des § 809 BGB auf einer Interessenabwägung. Sie möchte einerseits dem Gläubiger ein Mittel an die Hand geben, um den Beweis der Rechtsverletzung in den Fällen führen zu können, in denen ein solcher Beweis nur schwer oder gar nicht erbracht werden könnte, in denen also die Vorlage zur Verwirklichung des Anspruchs mehr oder weniger unentbehrlich ist. Andererseits soll vermieden werden, dass der Besichtigungsanspruch zu einer Ausspähung insbesondere auch solcher Informationen missbraucht wird, die der Verpflichtete aus schutzwürdigen Gründen geheim halten möchte, und der Gläubiger sich über sein berechtigtes Anliegen hinaus wertvolle Kenntnisse verschafft (vgl. zu allem BGH GRUR 2002, 1046 – Faxkarte). Ist mithin die Zubilligung eines Anspruchs auf Besichtigung schon im Hauptsacheverfahren nur davon abhängig, dass ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben ist, gilt dies umso mehr im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in welcher – wie hier – allein durch eine begleitende Duldungsverfügung gegenüber dem Anspruchsgegner eine Beweissicherung erreicht werden soll (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Juni 2010 – 15 U 192/09 –, juris). Die Antragstellerin ist für den Nachweis einer Geschäftsgeheimnisverletzung auf eine Besichtigung der Geschäftsräume und der gegenständlichen Dokumente angewiesen. Andererseits sind durch die Fassung der Duldungsverfügung die berechtigten Belange der Antragsgegner an einer Geheimhaltung gewahrt, denn die im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen sind hiernach zur Geheimhaltung verpflichtet. Eine etwaige unzulässige Ausforschung ist mithin nicht zu befürchten. Etwaige Geheimhaltungsbelange seitens der Antragsgegner sind darüber hinausgehend nicht Gegenstand des hiesigen Eilverfahrens, sondern finden ihre Berücksichtigung im Beweisverfahren, in concreto in dem dortigen „Aushändigungsverfahren“. 2. Zum Verfügungsgrund Der Verfügungsgrund war ebenfalls zu bejahen. In der Rechtsprechung werden verschiedene Auffassungen dazu vertreten, ob für den Besichtigungsantrag im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens überhaupt ein auf die zeitliche Komponente ausgerichtetes Dringlichkeitserfordernis besteht. Während insbesondere das OLG Düsseldorf die Dringlichkeit ohne zeitlichen Maßstab darauf beruhend bejaht, dass das Interesse des Besichtigungsgläubigers, zugunsten der Beweissicherung nicht auf das Hauptsacheverfahren angewiesen zu sein, nach einer verfahrensbezogenen Betrachtungsweise gegenüber dem Interesse des Besichtigungsschuldners überwiegt (insb. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2011 – I-2 W 5/11 –, juris), prüfen etwa das OLG Karlsruhe und das Landgericht Mündchen das Dringlichkeitserfordernis zwar auch unter zeitlichen Gesichtspunkten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – 6 W 72/12 –, juris; LG München I, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 21 O 7563/10 –, juris). Dabei betonen sie indessen, dass bei der Prüfung der Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht mehr Zurückhaltung geboten sei als bei Unterlassungsverfügungen. Denn der Zweck der Besichtigungsregelung, eine schnelle und wirksame Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel zu ermöglichen, sei im Rahmen richtlinienkonformer Anwendung in die zur Beurteilung der Dringlichkeit gebotene Abwägung einzubeziehen. Somit wäre keine starre zeitliche Grenze anzuwenden (etwa ein Monat oder zwei Monate). Das Verhalten des Antragstellers sei vielmehr in seiner Gesamtheit daraufhin zu überprüfen, ob es zu erkennen gegeben hat, dass die Angelegenheit für ihn nicht die erforderliche Eilbedürftigkeit besitzt. Letzteres ist selbst bei Zugrundelegung des Vortrages der Antragsgegner dahingehend, dass die erforderliche Kenntnis der relevanten Tatsachen bereits am 06.05.2022 bestanden habe, zu verneinen. Vorliegend behauptet die Antragstellerin, Erkenntnisse über die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung erst am 15./16. Juni 2022 erlangt zu haben (Bl. 65 dA). Zuvor habe sie allenfalls vage Befürchtungen gehabt, welche für den Besichtigungsantrag nicht ausgereicht hätten. Die Antragsgegner hingegen tragen eine bereits seit dem 06.05.2022 bestehende hinreichende Kenntnis vor. Eine etwaige Kenntnis seit dem 06.05.2022 steht der Annahme der Eilbedürftigkeit aber aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes, welcher die eingehende Prüfung erforderlich macht, unter Berücksichtigung des dem Besichtigungsantrag zugrunde liegenden Interesses nicht entgegen. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist am 01.07.2022 bei Gericht eingegangen, sodass bei Unterstellung des Vortrages der Antragsgegner nicht einmal zwei Monate zugewartet wurde. Dieser Zeitraum genügt nicht für die Annahme, die Angelegenheit habe für die Antragstellerin nicht die erforderliche Eilbedürftigkeit gehabt. Das Interesse im Besichtigungsverfahren – die Beweissicherung – führt dazu, dass anders als im Unterlassungsverfahren (dort liegt das Interesse in dem schnellen Erlangen eines Titels) jedenfalls kein starrer zeitlicher Maßstab anzuwenden ist und dass ein Zuwarten von weniger als zwei Monaten der Dringlichkeit nicht entgegensteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Kostentenors beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Kosten liegen angesichts des Streitwertes über 1.500 € (vgl. § 708 Nr. 11 ZPO). Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.