Urteil
12 O 30/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0111.12O30.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
2
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin beantragte 20XX bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Beginn zum 01.12.20XX. Auf den Antrag erstellte die Beklagte sodann den auf den 06.09.20XX datierten Versicherungsschein und sandte diesen samt Anlagen der Klägerin zu. Auf Seite 3 des Versicherungsscheines war unmittelbar vor der Unterschriftenzeile folgende fettgedruckte und überschriebene Widerspruchsbelehrung enthalten: „Der Versicherungsnehmer hat das Recht, dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung in Textform an die B Lebensversicherung AG. Hinsichtlich der genauen Gestaltung wird Bezug genommen auf die Ablichtung (Bl. 147d.A.). Mit Schreiben vom 04.09.20XX teilte die Klägerin mit, dass sie an E U erkrankt sei und daher ihre Tätigkeit als selbständige Bewegungstherapeutin voraussichtlich für mehr als sechs Monate nicht ausüben könne und bat um Zusendung entsprechender Antragsformulare, um BU-Leistungen geltend zu machen. Der Leistungsantrag wurde dann unter dem 11.05.20XX ablehnt. 3 Unter dem 30.09.20XX erklärte die Klägerin den Widerspruch zu der streitgegenständlichen Versicherung. Diesen wies die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.20XX zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe sich mangels ordnungsgemäßer Belehrung auch noch im Jahr 20XX von dem Vertrag lösen können. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer 00000 zwischen der Klägerin und der Beklagten wirksam widersprochen wurde; 0. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrags geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für die Klägerin angelegt wurde) die von der Klägerin gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, ) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über die gesamte Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, a) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, b) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete, c) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach 4 Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete 3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Ausübung des Widerspruchsrechts sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Zwischenfeststellungsantrags zu 1. Für die Zwischenfeststellungsklage ist nur dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1954, I ZR 169/53, LM Nr. 4 zu ZPO § 280). Sie ist jedoch zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche 5 aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1967, V ZR 83/66, LM Nr. 15 zu ZPO § 280). So verhält es sich bei der Stufenklage. Sie ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagehäufung, bei dem die auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1969, V ZR 114/66, LM Nr. 10 zu ZPO § 254; BGH, Urt. v. 14. November 1984, VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862). Wird aber durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klargestellt, ist ein Zwischenfeststellungsantrag zulässig (BGH, Urteil vom 27. November 1998 – V ZR 180/97 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Bestimmtheit der weiteren Klageanträge. Durch die detaillierte Auflistung wird jeweils deutlich, welche Auskünfte genau verlangt werden. Die Klageanträge zu 2. bis 4. sind als Stufenklage zulässig, § 254 ZPO. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auskunft. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 242 BGB. Damit der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Prämien durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Mangels Anspruches dem Grunde nach besteht jedoch auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung. Ein Anspruch auf Erstattung der auf den Vertrag geleisteten Zahlungen ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat die Beitragszahlungen nicht ohne rechtlichen Grund erhalten. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei Übersendung des 6 Versicherungsscheins gemäß § 5a VVG a.F. wirksam belehrt wurden. Die Klägerin kann sich jedenfalls nicht wirksam auf den erklärten Widerspruch berufen. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ist die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bzw. des Bereicherungsanspruchs rechtsmissbräuchlich und stellt sich als unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Aufgrund widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin durfte die Beklagte in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass der Vertrag unbedingten Bestand haben würde. Die Wirksamkeit der verwendeten Widerspruchsbelehrung kann deshalb offen bleiben. Es kann nach den Umständen des Einzelfalls die Ausübung des Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrechts unzulässig sein und sich als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen, wenn besondere Gegebenheiten die Annahme rechtfertigen können, dass der Versicherer berechtigterweise mit einem Widerspruch des Versicherungsnehmers nicht mehr rechnen musste und auch der Versicherungsnehmer insoweit nicht mehr schutzwürdig ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15 –, Beschluss vom 27.1.2016 – IV ZR 130/15 – ; OLG Köln, Urteil vom 6.11.2015 – 20 U 108/15 – , Urteil vom 19.9.2014 – 20 U 69/14 – ). Dabei ist jeweils im Einzelfall festzustellen, ob im zugrundeliegenden Fall die Ausübung des Widerspruchsrechts trotz unzureichender Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformationen mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 27.9.2017 – IV ZR 506/15 –, NJW 2018, 161). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (BGH, Urteil vom 16.12.2016 – IV ZR 399/15 –). Demzufolge wird in der Rechtsprechung auch in Fällen einer unrichtigen Belehrung bei Hinzutreten besonderer Umstände ein Rechtsmissbrauch bzw. eine Verwirkung angenommen. Vorliegend hat die Klägerin den im Jahr 20XX geschlossenen Vertrag unter Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes 16 Jahre beanstandungslos geführt, die vereinbarten Prämien gezahlt und gestalterisch auf das Versicherungsvertragsverhältnis eingewirkt. Der Klägerin war durch die Belehrung in der Police auch bekannt, dass ein Widerspruchsrecht grundsätzlich bestand. Lediglich über die Form des Widerspruches könnte die Klägerin, im Unklaren gewesen sein. Die Möglichkeit der Klägerin, ihr Widerspruchsrecht auszuüben, war durch diesen Fehler in der Belehrung jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt. Kein Versicherungsnehmer wird sich im Hinblick auf die weitreichende wirtschaftliche 7 Bedeutung eines Versicherungsvertrages wegen eines unsicheren Formerfordernisses von der Ausübung des Widerspruchrechts abhalten lassen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 24.02.2020 – 9 U 238/19). Insoweit ist es ausreichend, dass die Klägerin mehrfach ihren Willen zur Durchführung des Vertrages gegenüber der Beklagten zum Ausdruck brachte, indem sie nicht nur über einen langen Zeitraum die Beiträge entrichtete hat, sondern trotz Widerspruchsrecht Leistungen aus der Zusatzversicherung in Anspruch nehmen wollte. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten bei der Beklagten den Anschein erweckt, dass aufgrund der ursprünglich fehlerhaften Widerspruchsbelehrung keine Rechte mehr geltend gemacht würden. Insbesondere im Hinblick auf den besonders langen Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung, kann den in der Rechtsprechung geforderten weiteren Umständen auch keine zu hohe Bedeutung abverlangt werden. Vor dem Hintergrund, dass es der Zweck des Widerspruchsrechts ist, dem Versicherungsnehmer, der sich möglicherweise voreilig zu einem Vertragsabschluss entschieden hat, eine rechtliche Handhabe zu geben, um den Vertrag nicht fortsetzen zu müssen und dem langen Zeitraum von 16 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruch genügen die aufgezeigten Vertragseinwirkungen, um aufgrund dieser Einzelumstände ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten der nicht mehr schutzbedürftigen Klägerin anzunehmen. Der Annahme von Rechtsmissbräuchlichkeit steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 in der Rechtssache C-33/20, C-155/20 und C-187/20 entgegen. Die Entscheidung betraf ausschließlich die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der RL 2008/48, betreffend Verbraucherkreditverträge (vgl. EuGH Urt. v. 9.9.2021 – C-33/20, BeckRS 2021, 25389, beck-online). Soweit der EuGH dort angenommen hat, dass ein Berufen auf Verwirkung seitens des Kreditgebers unzulässig sei, ist eine Übertragung auf den hier vorliegenden Fall der Lebensversicherungen schon deshalb ausgeschlossen, da der EuGH unlängst unter dem 19.12.2019, C-355/18 und C-357/18, entschieden hat, dass unter gewissen Umständen die Annahme eines ewigen Widerspruchsrechts unverhältnismäßig ist. Dies steht der Annahme der sinngemäßen Übertragbarkeit des Entscheidungsinhaltes auf den hiesigen Fall entgegen. Dabei ist auch unerheblich, ob das Policenmodell des § 5a VVG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der 8 Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss (BVerfG Beschlüsse vom 2.2.15 – 2 BvR 2437/14 – und vom 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 –). Mangels Hauptsacheanspruchs scheiden auch Ansprüche auf die geltend gemachten Nebenforderungen aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 41.156,68 EUR festgesetzt.