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Urteil

12 O 60/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0111.12O60.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages Tatbestand: Die Klägerin beantragte im November 1994 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Beginn zum 01.12.1994. Auf Seite 1 des Antragsformulars war folgende Belehrung enthalten: „Wichtig für den Antragsteller: Ich kann meinen Antrag auf Lebensversicherung innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn der Versicherer ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist beim Versicherer eingegangen ist.“ Hinsichtlich der genauen Gestaltung wird Bezug genommen auf die Ablichtung (Bl. 8 d.A.).“ Auf den Antrag erstellte die Rechtsvorgängerin der Beklagte sodann einen Versicherungsschein und sandte diesen der Klägerin zu. Da die Versicherung zum 01.12.2009 vereinbarungsgemäß ablief, bat die Klägerin nach entsprechenden Ablaufankündigungen der Beklagten um Übertragung der Anteilseinheiten in ein Depot anstelle der Auszahlung. Die Beklagte rechnete das Vertragsverhältnis entsprechend ab und erbrachte eine Ablaufleistung von 83.832,32 €. Unter dem 04.11.2021 erklärte die Klägerin den Widerspruch zu der streitgegenständlichen Versicherung. Diesen wies die Beklagte zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe sich mangels ordnungsgemäßer Belehrung auch noch im Jahr 2021 von dem Vertrag lösen können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.431,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.431,29 € seit dem 15.12.2021 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2.069,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist u.a. der Auffassung, die Ausübung des Widerspruchsrechts sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung auf den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag geleistete Prämien. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat die Beitragszahlungen nicht ohne rechtlichen Grund erhalten. Der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin geschlossene Versicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei Antragstellung oder Übersendung des Versicherungsscheins gemäß § 5a VVG a.F. oder § 8 VVG a.F. wirksam belehrt wurden. Die Klägerin kann sich jedenfalls nicht wirksam auf den erklärten Widerspruch berufen. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ist die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bzw. des Bereicherungsanspruchs rechtsmissbräuchlich und stellt sich als unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Aufgrund widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin durfte die Beklagte in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass der Vertrag unbedingten Bestand haben würde. Die Wirksamkeit der verwendeten Widerspruchsbelehrung kann deshalb offen bleiben. Es kann nach den Umständen des Einzelfalls die Ausübung des Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrechts unzulässig sein und sich als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen, da besondere Gegebenheiten die Annahme rechtfertigen können, dass der Versicherer berechtigterweise mit einem Widerspruch des Versicherungsnehmers nicht mehr rechnen musste und auch der Versicherungsnehmer insoweit nicht mehr schutzwürdig ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15 –, Beschluss vom 27.1.2016 – IV ZR 130/15 – ; OLG Köln, Urteil vom 6.11.2015 – 20 U 108/15 – , Urteil vom 19.9.2014 – 20 U 69/14 – ). Dabei ist jeweils im Einzelfall festzustellen, ob im zugrundeliegenden Fall die Ausübung des Widerspruchsrechts trotz unzureichender Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformationen mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 27.9.2017 – IV ZR 506/15 –, NJW 2018, 161). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (BGH, Urteil vom 16.12.2016 – IV ZR 399/15 –). Demzufolge wird in der Rechtsprechung auch in Fällen einer unrichtigen Belehrung bei Hinzutreten besonderer Umstände ein Rechtsmissbrauch bzw. eine Verwirkung angenommen. Vorliegend hat die Klägerin den im Jahr 1994 geschlossenen Vertrag unter Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes beanstandungslos geführt und die vereinbarten Prämien gezahlt. Der Klägerin war durch die Belehrung im Antrag bekannt, dass ein Widerspruchsrecht grundsätzlich bestand. Lediglich im Hinblick auf Dauer der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts könnte die Klägerin, im Unklaren gewesen sein. Insoweit ist es ausreichend, dass die Klägerin nach Hinnahme des Vertragsablaufes und Abrechnung zum 01.12.2009 weitere 12 Jahre und damit 29 Jahre nach Vertragsschluss wartete bis sie den Widerruf erklärte. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten den Anschein erweckt, dass aufgrund der ursprünglich fehlerhaften Widerrufsbelehrung keine Rechte mehr geltend gemacht würden. Insbesondere im Hinblick auf den besonders langen Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung, kann den in der Rechtsprechung geforderten weiteren Umständen auch keine zu hohe Bedeutung abverlangt werden. Vor dem Hintergrund, dass es der Zweck des Widerspruchsrechts ist, dem Versicherungsnehmer, der sich möglicherweise voreilig zu einem Vertragsabschluss entschieden hat, eine rechtliche Handhabe zu geben, um den Vertrag nicht fortsetzen zu müssen und dem langen Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, genügen die aufgezeigten Vertragseinwirkungen, um aufgrund dieser Einzelumstände ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten der nicht mehr schutzbedürftigen Klägerin anzunehmen. Der Annahme von Rechtsmissbräuchlichkeit steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 in der Rechtssache C-33/20, C-155/20 und C-187/20 entgegen. Die Entscheidung betraf ausschließlich die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der RL 2008/48, betreffend Verbraucherkreditverträge (vgl. EuGH Urt. v. 9.9.2021 – C-33/20, BeckRS 2021, 25389, beck-online). Soweit der EuGH dort angenommen hat, dass ein Berufen auf Verwirkung seitens des Kreditgebers unzulässig sei, ist eine Übertragung auf den hier vorliegenden Fall der Lebensversicherungen schon deshalb ausgeschlossen, da der EuGH unlängst unter dem 19.12.2019, C-355/18 und C-357/18, entschieden hat, dass unter gewissen Umständen die Annahme eines ewigen Widerspruchsrechts betreffend Versicherungsverträge unverhältnismäßig ist. Dies steht der Annahme der sinngemäßen Übertragbarkeit des Entscheidungsinhaltes auf den hiesigen Fall entgegen. Dabei ist auch unerheblich, ob das Policenmodell des § 5a VVG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss (BVerfG Beschlüsse vom 2.2.15 – 2 BvR 2437/14 – und vom 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 –). Mangels Hauptsacheanspruchs scheiden auch Ansprüche auf die geltend gemachten Nebenforderungen aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 28.431,29 EUR festgesetzt.