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Urteil

20 O 756/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0118.20O756.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 20 O 756/21 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der Klägerin, Prozessbevollmächtigte: , gegen Beklagten, Prozessbevollmächtigte: hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Kölnauf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten in Regress, nachdem sie für diesen Versicherungsleistungen im Rahmen einer Unfallversicherung erbrachte. Für den Beklagten als J.-Mitglied besteht bei der Klägerin im Rahmen einer Gruppenversicherung eine Versicherung, welche u.a. Schutzbriefleistungen, Unfall-Sofortleistungen und Auslandsreise-Haftpflicht-Leistungen umfasst. Es gelten die als Anlage SP 1 zur Akte gereichten Gruppenversicherungsbedingungen 2014 der F. Versicherung AG für die F. Plus-Mitgliedschaft (im Folgenden: AVB; Bl. 45 ff. GA). Am 02.10.2019 reiste der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau nach W.. Der Beklagte war vor Reiseantritt in Behandlung wegen chronischer Rückenschmerzen insbesondere im Lendenwirbelsäulenbereich. Am 24.10.2019 wurde eine MRI-Untersuchung im Lendenwirbelsäulenbereich durchgeführt. Dabei wurde ein Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule zwischen dem 3. und dem 4. Lendenwirbel diagnostiziert (vgl. Übersetzung aus dem w. des Attests vom 14.12.2020, Anlage SP 4, Bl. 65 GA). Am 26.11.2019 wandte sich der Sohn des Beklagten unter Hinweis darauf, dass der Beklagte nicht ausreichend Deutsch spreche, an die Beklagte und bat um einen Krankenrücktransport. Die Beklagte gewährte Versicherungsschutz unter Vorbehalt nach Schilderung der Umstände und auf Basis der bis dato vorliegenden ärztlichen Berichte auf w., welche eine Spinalkanalstenose L3-4/L4-5 dokumentierten. Am 02.12.2019 erfolgte der Rücktransport per Flugzeug nach D., und von dort mittels Krankentransport in das Universitätsklinikum L.. Im Rahmen der sich anschließenden Leistungsprüfung forderte die Klägerin einen ärztlichen Bericht der Hausarztpraxis des Beklagten Dr. H. und I. an. Zur Frage „ Waren bei dem/der Patient/Patientin Rückenbeschwerden bekannt? Wenn ja: Wann zuletzt? “ war darin vermerkt: „ Ja. 30.09.19 LWS-Beschwerden linksseitig “. Wegen der weiteren Einzelheiten des ärztlichen Berichts wird auf die Anlage SP 12 (Bl. 74 ff. GA) Bezug genommen. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 03.12.2021 unter Setzung einer vierzehntägigen Frist erfolglos zur Rückzahlung der Kosten des Krankenrücktransportes auf. Die Klägerin meint, nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein, denn es habe keine „ akute, unerwartete Erkrankung oder Verletzung “ im Sinne von § 24 Abs. 1 AVB vorgelegten. Sie behauptet, der Beklagte sei vor Reiseantritt wegen chronischer Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit linksseitiger Symptomatik in Behandlung gewesen. Dass die Schmerzsymptomatik sich auf der Auslandsreise fortsetzen würde, sei für den Beklagten vorherzusehen gewesen. Nach erfolglos durchgeführtem Mahnverfahren beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 30.151,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, vor Reiseantritt habe er zwar unter chronischen Rückenschmerzen gelitten, er sei infolge der Behandlung aber schmerzfrei und reisefähig gewesen. Dem Beklagten sei ärztlicherseits nicht mitgeteilt worden, dass er nicht verreisen könne. Vor der Reise seien zudem ausstrahlende Schmerzen im rechten Bein behandelt worden. Erst nach Reiseantritt sei der Schmerz auf der linken Seite aufgetreten und habe sich trotz Behandlung in einem koreanischen Krankenhaus so entwickelt, dass der Beklagte schmerzfrei wieder liegen, stehen noch sitzen habe können. Es sei ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden (Anlage SP 4, Bl. 65 GA), welcher sich als neue Symptomatik darstelle damit unerwartet im Sinne der AVB sei, ebenso wie die Schmerzsymptomatik im linken Bein. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2022 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung in der begehrten Höhe zu. Insbesondere ergibt sich der Anspruch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Denn die Beklagte hat keine Leistungen erbracht, zu denen sie aus dem Versicherungsvertrag nicht verpflichtet gewesen wäre. Dem Kläger ist der Nachweis gelungen, dass ein Versicherungsfall im Sinne des § 24 AVB eingetreten war. Da die Klägerin lediglich unter Vorbehalt geleistet hatte, blieb es bei der ursprünglichen Beweislastverteilung, nach der der Versicherungsnehmer grundsätzlich den Eintritt des Versicherungsfalles zu beweisen hat. Ein Versicherungsfall liegt gemäß § 24 Abs. 1 AVB vor, wenn bei der versicherten Person auf einer Reise eine akute, unerwartete Erkrankung oder Verletzung auftritt. Einziger Streitpunkt war vorliegend, ob es sich bei den Symptomen, die der Beklagte in W. erlitt, um eine unerwartete Erkrankung handelte. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.09.2011 - IV ZR 227/09, juris) hat entschieden, dass bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder "unerwartet" war, auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen ist. Anderenfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrags obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen. Entscheidend ist danach alleine, welche Informationen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person durch die behandelnden Ärzte konkret und nachvollziehbar gegeben worden waren (hierzu insg. BGH, a. a. O., Rn. 3 und 5; LG Köln, Urteil vom 07.11.2013 – 24 S 15/13 –, Rn. 23, juris). Bereits früher bestehende Symptome oder Beschwerden allein beweisen dabei nicht, dass der Versicherte mit der später tatsächlich eingetretenen Komplikation rechnete oder hätte rechnen müssen. Auch kommt es nicht darauf an, was ein tüchtiger, gewissenhafter, sorgfältiger und qualifizierter Arzt hätte feststellen können und vielleicht sogar müssen. Irrtümer des Behandlers gehen nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers (OLG Köln, Urteil vom 04.11.1998, Az. 5 U 87/97, Rn. 16, juris). Die vorstehenden, für die Reisekrankenversicherung entwickelten Grundsätze sind auch auf die hier vorliegende Reise-Unfallversicherung anzuwenden. Denn auch im Fall der Reise-Unfallversicherung geht es dem Versicherungsnehmer darum, sich bzw. die versicherte Person vor Risiken abzusichern, deren Eintritt er subjektiv nicht vorhergesehen hat. Würde man bei der Auslegung des Merkmals „unerwartet“ auf die objektive Vorhersehbarkeit einer eingetretenen Erkrankung abstellen, würde dies in gleicher Weise wie bei der Reisekrankenversicherung den Versicherungsschutz entwerten. Aufgrund der Angaben der Ehefrau des Beklagten sowie des Zeugen Dr. B. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Symptome, die der Beklagte nach Antritt seiner Reise entwickelt hat, für ihn eine akute, unerwartete Erkrankung im Sinne des § 24 Abs. 1 AVB darstellten. Die Zeugin X. hat angegeben, dass vor der Reise der Beklagte zwar Beschwerden gehabt habe. Diese hätten sich so geäußert, dass, wenn er aufstand, er sich beispielsweise in den Rücken gegriffen und über Beschwerden geklagt habe. In W. habe er in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden plötzlich Rückenschmerzen bekommen und habe nicht mehr allein laufen oder sich hinlegen können. Der Beklagte habe sich schnellstmöglich in ärztliche Behandlung begeben. Die Untersuchung habe ergeben, dass – so das Verständnis der Zeugin X. – dem Beklagten „irgendwas aus dem Rücken gerutscht“ sei. Die Aussage der Zeugin X. war zwar wenig detailreich und beschränkte sich auf Angaben zur Kernfrage nach dem Befinden des Beklagten vor und nach Reiseantritt. Sie stehen jedoch im Einklang mit den sachlich fundierten und nachvollziehbaren Angaben des (gegenbeweislich von der Klägerin benannten) Zeugen Dr. B.. Dieser hat zunächst den Therapieablauf dahingehend geschildert, dass im Herbst 2019 eine konservative Therapie, Krankengymnastik, Akupunktur und auch Injektionsbehandlungen erfolgt seien. Es sei immer wieder zu einer Besserung, dann aber auch wieder zu einer Verschlechterung der Beschwerden gekommen. Ein MRT sei angedacht worden, es sei dann aber wegen einer Besserung nicht zu der entsprechenden Untersuchung gekommen. Die Diagnose habe auf deutliche degenerative Veränderungen und Verschleißerscheinungen im Bereich der unteren Wirbelsäule gelautet; einen Bandscheibenvorfall habe er nicht diagnostiziert. Es hätten auch keinerlei Hinweise vorgelegen, dass es zu einem Bandscheibenvorfall kommen würde, auch nicht anlässlich einer am 01.10.2019 durchgeführten Röntgenkontrolle. Man könne solche Hinweise aufgrund des bei dem Beklagten vorhandenen Vorbefundes auch nicht erkennen. Der Zeuge hat dies dahingehend erläutert, dass es in Bezug auf die degenerativen Veränderungen um eine knöcherne Angelegenheit an den Wirbelgelenken gehe. Ein Bandscheibenvorfall betreffe hingegen den Gelkern, mithin die elastischen Anteile der Wirbelgelenke. Zur Schmerzsymptomatik fasste der Zeuge Dr. B. auf Nachfrage zusammen, dass diese sich während der Behandlung „mit Höhen und Tiefen auf einem gewissen gleichbleibenden Niveau“ befunden habe. Die Frage, ob er dem Beklagten von einer W.-Reise abgeraten hätte, hat der Zeuge nicht bejaht. Aus den vorstehenden Angaben des Zeugen ergibt sich, dass der den Beklagten behandelnde Arzt keine Hinweise auf einen bevorstehenden Bandscheibenvorfall hatte und dementsprechend keinen Anlass hatte, den Beklagten über einen möglicherweise bevorstehenden Bandscheibenvorfall zu informieren. Im Vergleich zu den degenerativen knöchernen Veränderungen der Wirbelsäule, die sich in chronischen, jedoch beherrschbaren Schmerzen äußerten, stellte sich der Verlauf nach Reiseantritt als andere Symptomatik mit anderer Diagnose (Bandscheibenvorfall) dar. Dass dies durch den Beklagten erwartet wurde oder für ihn einen vorhersehbaren Verlauf darstellte, hat keine der Zeugenaussagen bestätigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: 30.151,54 €