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Urteil

25 O 269/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0125.25O269.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der heute 14 Jahre alte Kläger macht, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gegen die Beklagten zu 1) bis 3) Ansprüche auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden geltend. Der Beklagten zu 1), Kinderärztin in der Kinder- und jugendärztlichen Notfallpraxis J.-N. und der Beklagten zu 2), behandelnden Kinderärztin, wirft der Kläger vor, fehlerhaft eine Blinddarmentzündung verkannt und eine unzureichende Diagnostik durchgeführt zu haben. In Bezug auf das Haus der Beklagten zu 3) behauptet er, dass die Blinddarmoperation zu spät durchgeführt und postoperativ bestehende Beschwerden unzureichend behandelt worden seien. Der Kläger, damals acht Jahre alt, entwickelte am 24.09.2016, einem Samstag, Fieber von 38,5° und Bauchschmerzen auf der rechten Bauchseite. Der Kläger suchte in Begleitung seines Vaters daher die Notfallpraxis auf, in der die Beklagte zu 1) an diesem Tag Dienst hatte. In dem Notfallvertretungsschein wurde folgendes dokumentiert: Unter „ Diagnosen“ heißt es: „Obstipation; Fieberhafter Infekt“ . Unter „ Befunde/ Therapie“ heißt es: Bauchschmerzen-Fieber, Urin o [hne] B [efund]; B [efund] : A [llgemein] Z [ustand] gut, Abd [omen] gebl [äht] , rege PR [Peristaltik= Darmbeweglichkeit], D[ruck] S[ chmerz] re [chter] U[ nter] B[ auch], keine A [bwehr] S[pannung] keine L [os] L [ass] S [chmerzen] , C (Cor= Herz), P (Pulmo =Lunge) /HNO oB E [mpfehlung] : Klystier [Einlauf] festen Stuhl abgesetzt. (E: viel Trinken WV [Wiedervorstellung bei Verschlechterung]. Ob eine klinische Untersuchung durchgeführt wurde, ist streitig. Eine Temperaturmessung erfolgte nicht. Eine durchgeführte Urinuntersuchung mittels eines Urinsticks schloss einen Harnwegsinfekt aus. Da der Vater keine Kenntnis über den zuletzt erfolgten Stuhlgang hatte, wurde dem Kläger ein Klistier zum Abführen verabreicht. Daraufhin wurde vom Kläger fester Stuhlgang abgesetzt, was seine Schmerzen verbesserte. Der Kläger wurde mit der Diagnose Obstipation und fieberhafter Infekt nach Hause entlassen und wurde darüber aufgeklärt, im Fall einer Verschlechterung des Allgemeinzustands oder einem erneuten Auftreten von Bauchschmerzen den kinderärztlichen Notdienst bzw. außerhalb dieser Zeit die Kinderklinik der Universität aufzusuchen (Bl. 116 d.A.). Am Montag, dem 26.09.2016, suchten die Eltern des Klägers mit ihm die Praxis der Beklagten zu 2) auf. In der handschriftlichen Dokumentation heißt es: „hatte Fieber, hustet, B [auch] S [chmerzen], hat Stuhlgang, geht gebeugt , C [or], P[ ulmo ] T [rommel] F [ell] o.B., Rari [Rachenring] leicht gerötet, A [bdomen] weich, Ø [kein] DS [Druckschmerz], D [iagnose]: „ Virus Infekt, Fieber, BS, Iberogast“ Als weitere Diagnose wurde noch „Sigmatismus“ eingetragen und die Vorstellung beim KFO (Kieferorthopäden) empfohlen. Ob eine klinische Untersuchung stattgefunden hat, ist streitig. Die Beklagte zu 2) stellte die Diagnose eines Virus- Infekts mit Bauchschmerzen und Fieber und gab dem Kläger Tropfen gegen Magen-Darm Beschwerden (Iberogast) mit. Einen Tag später, am 27.09.2016 wurde der Kläger erneut in der Praxis der Beklagten zu 2) vorstellig. Der Kläger hatte die Nacht zuvor gebrochen, hatte Durchfall, zeigte starke Bauchschmerzen und ein angespanntes Abdomen. Die Beklagte zu 2) wies den Kläger in die Uniklinik J. zur Durchführung einer Sonografie des Abdomens zum Ausschluss einer akuten Appendizitis ein und stellte die Diagnose einer Gastroenteritis. In der Dokumentation heißt es: „ganze Nacht erbrochen , [darüber] 1x , starke B [auch] S [chmerzen], Durchfall, C, P, HNO oB A [bdomen] gespannt, diffuser deutlicher D [ruck] S [chmerz] Peristaltik lebhaft, Urin: oB, Temperatur ax[ illär] 35, rektal 37° , E: Sono- Abdomen . D: [iagnose] Gastroenteritis, z [um] A [usschluss] akute Appendizitis“. Am Vormittag um 11:40 Uhr wurde der Kläger in der Ambulanz der Beklagten zu 3) vorstellig. Er präsentierte sich in reduziertem Allgemeinzustand. Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeigte sich ein diffuser Druckschmerz, vor allem im rechten Unterbauch. Ein klinisch durchgeführter McBurney- Test war positiv. Es erfolgte eine Sonografie des Abdomens, wobei sich intraabdominal keine freie Flüssigkeit zeigte. Der Appendix zeigte sich deutlich wandverdickt und es konnte eine entzündlich ausgedehnte Veränderung des Gewebes um den Appendix festgestellt werden. Es wurde der Verdacht auf eine Appendizitis mit entzündlicher Begleitreaktion ohne Nachweis freier Flüssigkeit gestellt. Der Kläger wurde stationär aufgenommen. Am Nachmittag desselben Tages erfolgte die Operation (OP-Schnitt um 17:20 Uhr), wobei sich bei der Laparoskopie eine gedeckte perforierte Appendizitis zeigte, sodass auf eine offene Laparotomie umgestiegen wurde. In den Folgetagen hatte der Kläger noch erhebliche Bauchschmerzen, ein geblähtes Abdomen, litt unter Übelkeit und erhielt regelmäßig Schmerzmedikation. Für den 30.09.2016 ist in der Pflege dokumentiert, dass der Kläger gelblich erbrochen hat. Daraufhin suchte ein Chirurg den Kläger auf und teilte mit, dass das Erbrechen und die Schmerzen noch im Rahmen seien. Für den Abend wurden wiederum starke Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen dokumentiert. Ab dem 01.10.2016 verbesserte sich der Allgemeinzustand nach der Pflegedokumentation und der Kläger wurde am 03.10.2016 aus der stationären Behandlung entlassen, wobei für diesen Tag vom Frühdienst Folgendes dokumentiert wurde: „Gut drauf, keine Schmerzen gehabt, in gutem Allgemeinzustand nach Hause“. Am 6. Oktober 2016, 3 Tage nach der Entlassung, erfolgte eine Wiederaufnahme des Klägers zur weiteren Diagnostik und Therapie bei erneuten Bauchschmerzen. Der Kläger entwickelte galliges Erbrechen und zeigte mäßig erhöhte Entzündungsparameter. Sonographisch waren initial weder freie Flüssigkeit noch Verhalte im Sinne eines Abszesses erkennbar. Der Kläger erhielt eine intravenöse antibiotische Therapie. Bei rezidivierendem Erbrechen und Nachweis von dilatierten Darmschlingen im Röntgen Abdomen im Sinne einer Darmpassagestörung wurde am 7.10.2016 die Indikation zu einer Exploration gestellt, die zunächst in Form einer orientierenden Laparoskopie erfolgte. Diese offenbarte einen Adhäsionsileus. Es wurde deshalb auf eine Laparotomie umgestiegen. Es zeigten sich Schlingenabszesse im Bereich des rechten Unterbauchs, die ausgeräumt wurden. Es zeigten sich diverse Briden, die gelöst wurden. Es wurde eine Spülung der Bauchhöhle mit der anschließenden Einlage einer Drainage durchgeführt. Postoperativ wurde eine begonnene intravenöse antibiotische Therapie fortgesetzt, dies über einen Verlauf von weiteren zehn Tagen. Der Kläger hat vorprozessual Stellungnahmen von Prof. M. T., Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie Universitätsklinikum G. S., im Auftrag der E. P. eingeholt. Für die Ergebnisse wird auf die Anlagen K 2 und K3, SH I verwiesen. Die Klägerseite behauptet, die Beklagte zu 1) habe fehlerhaft eine Blinddarmentzündung nicht erkannt. Sie habe eine unzureichende Diagnostik durchgeführt, insbesondere eine Temperaturmessung fehlerhaft unterlassen. Die Beklagte zu 1) habe den Bauch bei der Untersuchung nicht abgetastet. Der Vater des Klägers habe die Beklagte zu 1) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er selbst als Kind einen perforierten Blinddarm erlitten habe und sich deshalb besonders um seinen Sohn sorge. Auch die Beklagte zu 2) habe am 26.09.2016 eine Blinddarmentzündung verkannt und unzureichende Diagnostik durchgeführt. Insbesondere seien fehlerhaft eine Blutentnahme, eine Temperaturkontrolle und eine Urinuntersuchung unterlassen worden. Sie habe es fehlerhaft unterlassen, eine klinische Untersuchung des Abdomens vorzunehmen. Der Kläger habe sich bereits nach dem Arztbesuch bei der Beklagten zu 1) am späten Abend des 24.9.2016 erbrochen. Am Folgetag, einem Sonntag, habe sich der Kläger blass im Gesicht und appetitlos gezeigt und weiterhin erbrochen. Auch gegenüber der Beklagten zu 2) habe die Mutter des Klägers gefragt, ob es sein könne, dass es der Blinddarm sei. Die Beklagte zu 2) habe dies ausgeschlossen. Gehustet habe der Kläger nicht. Der Kläger behauptet, dass bei korrekter Untersuchung die Diagnose einer akuten Blinddarmentzündung bereits am 26.09.2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte gestellt werden können, der Verlauf bei Einleitung der gebotenen Therapie deutlich kürzer gewesen wäre und der Kläger weniger Schmerzen erlitten hätte. Der Kläger behauptet, die gebotene Operation sei im Haus der Beklagten zu 3) verzögert durchgeführt worden. Infolge der Verzögerung sei der Blinddarm perforiert. Auch postoperativ habe man es im Haus der Beklagten zu 3) trotz der anhaltenden Schmerzen des Klägers, des Erbrechens sowie des angespannten Abdomens unterlassen, weitere Diagnostik, insbesondere bildgebende Verfahren durchzuführen. Als Folge hieraus habe der Kläger die Vier-Quadranten-Peritonitis entwickelt und habe sich einer weiteren Operation am 07.10.2016 unterziehen müssen. Zu den Folgen behauptet die Klägerseite, der Kläger leide bis heute unter Verwachsungen im Bauchraum, die dazu geführt hätten, dass der Kläger – damals 11-jährig – neben der Ernährung in seiner körperlichen Entwicklung beeinträchtigt sei. Noch zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger bei regelmäßigen kinderärztlichen Kontrolluntersuchungen gewesen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger infolge der schweren Entzündung des Darmes ein lebenslanges Risiko in sich trage, in Bezug auf eine Infektion des Bauchraums, Unterbauchverwachsungen und Hernien-Bildung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch i.H.v. 45.000 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit; 2. festzustellen dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 24.09.2016 bis 17.10.2016 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit dieser Anspruch nicht auf Dritte insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen ist; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 46,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 3001,66 € zur Erstattung der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) bis 3) bestreiten Behandlungsfehler und Ansprüche des Klägers dem Grunde und der Höhe nach. Die Beklagte zu 1) behauptet, entsprechend ihrer Behandlungsdokumentation habe die von ihr durchgeführte klinische Untersuchung keine Anzeichen für eine Blinddarmentzündung ergeben. Insbesondere hätten sich bei der klinisch durchgeführten Untersuchung keine Abwehrspannung und kein Loslassschmerz gezeigt, auch der Psoas sei negativ und ein Erschütterungsschmerz nicht vorhanden gewesen (Bl. 115). Es sei richtig gewesen, durch eine Urinuntersuchung einen Harnwegsinfekt auszuschließen und durch ein Klistier den Stuhlgang des Klägers zu ermöglichen, was zu einer Besserung geführt habe. Die Beklagte zu 2) behauptet, entsprechend ihrer Dokumentation am 26.09.2016 eine klinische Untersuchung mit einem Abtasten des Abdomens durchgeführt zu haben. Es habe sich weich und ohne Druckschmerz gezeigt. Da sich zusätzlich zu dem Fieber eine leichte Rötung des Rachenrings gezeigt, der Kläger gehustet habe, und Bauchschmerzen bestanden hätten, sei die Diagnose eines Virusinfekts zutreffend gewesen. Sie habe die Eltern des Klägers darauf hingewiesen, dass sie sich bei einer Verschlechterung wieder vorstellen oder in eine Klinik gehen sollten. So etwas sage sie regelhaft in vergleichbaren Situationen. Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass die Eltern des Klägers sie auf eine mögliche Blinddarmentzündung angesprochen hätten. Eine entsprechende Appendix-Symptomatik habe sich im Übrigen aber auch am 26.09.2016 noch nicht gezeigt. Erst am Folgetag, dem 27.09.2016 habe der Kläger dann sehr starke Bauchschmerzen gezeigt und ein angespanntes Abdomen. Es sei ein deutlicher diffuser Druckschmerz vorhanden gewesen. Erst an diesem Tag habe die Mutter des Klägers von einem Erbrechen in der vorhergehenden Nacht und von Durchfall berichtet. Andernfalls hätte sie dies bereits für den Vortag des 26.09.2016 in ihre Dokumentation aufgenommen. Die Beklagte zu 3) bestreitet, dass die Operation verzögert durchgeführt worden sei. Vielmehr handele es sich um einen Zeitraum, der den Leitlinien entspreche. Die Beklagte zu 3) behauptet, dass der postoperative Verlauf des Klägers unauffällig gewesen sei. Die anfänglich bestehenden Beschwerden seien nach einem solchen Eingriff völlig normal gewesen. Zudem seien die Schmerzen deutlich rückläufig gewesen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie auf die Anlagen und Behandlungsunterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Sachverständigen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Dr. med. W. H./ Prof. W.T. I. vom 01.04.2021 (Bl. 230 ff. der Akte) und auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2022 (Bl.376 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1-3) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Eine Haftung ergibt sich weder aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag (§§ 280 Abs. 1, 630 a ff., 278 BGB) noch aufgrund einer rechtswidrigen Körperverletzung (§§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB). 1. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass er von den Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist, § 286 ZPO. a. Die Sachverständigen Dr. H. und Prof. I. sind in ihrem Gutachten vom 01.04.2021 (Bl. 230 ff. der Akte) zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nach den Ergebnissen der bei der Beklagten zu 1) durchgeführten klinischen Untersuchung keine Hinweise auf eine akute Appendizitis ergeben hätten. Soweit die Klägerseite erstmalig in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, eine Untersuchung des Abdomens habe nicht stattgefunden, sondern nur eine Untersuchung mit einem Stethoskop, so vermag das die Kammer nicht zu überzeugen. Denn aus den Behandlungsunterlagen ergeben sich mehrere Befunde (Abdomen gebläht, rege Peristaltik, Druckschmerz rechter Unterbauch, keine Abwehrspannung, kein Loslassschmerz), die eindeutig als Ergebnis einer klinischen Untersuchung durch das Abtasten des Abdomens anzusehen sind. Insoweit gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der niedergelegten Dokumentation, die die Klägerseite nicht zu erschüttern vermochte. So gab der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass er ein Abtasten des Bauches seines Kindes „ nicht mitbekommen“ habe und dann nachfolgend, dass der Bauch nicht abgetastet worden sei. Angesichts der Zeitspanne, die seit der Untersuchung des Klägers vor knapp sechs Jahren vergangen sind, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Vater an alle Einzelheiten des Termins noch eine verlässliche Erinnerung hat. Danach geht die Kammer - entsprechend der Dokumentation - von der Durchführung der klinischen Untersuchung in der dokumentierten Weise aus. Ob die Beklagte zu 1) auch – ohne dessen Ergebnis dokumentiert zu haben – einen negativen Psoas-Test durchgeführt hat, wie sie in ihrer Klageerwiderung vorträgt, konnte dahinstehen. Gemäß § 630 h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass nicht dokumentierte Maßnahmen, sofern sie sich als dokumentationsbedürftig darstellen, auch nicht erfolgt sind (MüKo-Wagner, 8. Aufl. 2020, § 630 h, Rn. 64). Denn insoweit hat die Sachverständige mündlich ausgeführt, dass der Psoas-Test - der Patient werde hierbei aufgefordert, sein Bein zu heben und dann werde Gegendruck auf das Bein ausgeübt, um eine Schmerzauslösung zu testen - selbst bei der der Untersuchung zwei Tage später bei der Beklagten zu 2) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein positives Ergebnis im Sinne einer Schmerzauslösung ergeben hätte. Das gilt dann erst recht für den Termin bei der Beklagten zu 1), so dass unabhängig von dessen Durchführung keine Anzeichen für eine Blinddarmentzündung vorhanden waren. Soweit eine fehlende Temperaturmessung – auch von dem privaten Sachverständigen Prof. T. - gerügt wird, so war es unstreitig, dass der Kläger bereits im Laufe des 24.09.2016 Fieber in Höhe von 38,5 ° C bekommen hatte. Die Bestätigung von Fieber – so die Sachverständige im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung - hätte im Übrigen die Diagnose eines fieberhaften Infekts gerade unterstützt und das Vorliegen einer Appendizitis auf dem Hintergrund nicht vorhandener weiterer Anhaltspunkte nicht wahrscheinlicher gemacht. Auch bezüglich der Erhebung von Entzündungsparametern ist die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass allenfalls von minimal erhöhten Entzündungsparameter zu diesem Zeitpunkt ausgegangen werden könne, so dass ein entsprechender Befund einen differenzialdiagnostisch festgestellten fieberhaften Infekt wiederum nicht infrage gestellt hätte und die akute Appendizitis dadurch nicht wahrscheinlicher geworden wäre. Insgesamt hat die Sachverständige die Untersuchung, einschließlich der Durchführung eines Urintests zum Ausschluss einer Blasenentzündung und der Verabreichung eines Klistiers zur Darmentleerung für behandlungsfehlerfrei gehalten und die gestellte Diagnose eines fieberhaften Infekts mit Verstopfung für nachvollziehbar. Auch dass es dem Kläger nach dem Abführen besser gegangen sei, habe die von der Beklagten zu 1) gestellte Diagnose unterstützt. Die Sachverständige hat mündlich erläutert, dass sie davon ausgehe, dass die Diagnose des fieberhaften Infekts zutreffend gewesen sei und sich dann zusätzlich darauf zu einem späteren Zeitpunkt eine Blinddarmentzündung gesetzt habe. Soweit die Klägerseite gerügt hat, dass die Sachverständige Dr. H. keine niedergelassene Kinderärztin, sondern Kinderchirurgin sei und daher den Behandlungsstandard von Kinderärzten nicht ausreichend beurteilen könne, so hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Denn die Sachverständige Dr. H. ist gerade als Kinderchirurgin in besonderer Weise qualifiziert zu beurteilen, ob die Ergebnisse der klinischen Untersuchung auf eine behandlungsbedürftige Appendizitis hinwiesen haben oder nicht, da sie als Kinderchirurgin mit diesem Krankheitsbild regelmäßig befasst ist. Gerade auf dem Hintergrund, dass die Sachverständige dargelegt hat, dass eine Blinddarmentzündung am 24.09.2016 nicht zu diagnostizieren war und sie davon ausgeht, dass allenfalls eine beginnende Appendix-Reizung vorlag, würde eine Zusatzbegutachtung zu keinen abweichenden Ergebnissen führen. b. Auch in Bezug auf die Beklagte zu 2) geht die Sachverständige Dr. H. nicht von einer fehlerhaften Behandlung aus. Sie hat in ihrem Gutachten hierzu ausgeführt, dass zwar die Bauchschmerzsymptomatik zum Zeitpunkt der ersten Behandlung am 26.09.2016 seit über 48 Stunden bestanden habe. Der Patient habe sich in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten und gebeugtem Gang gezeigt. Es hätten sich aber in der klinischen Untersuchung ein weiches Abdomen ohne Hinweis auf eine Abwehrspannung und auch kein eindeutiger Druckschmerz gezeigt. Zugleich sei ein leicht geröteter Rachenring vorhanden gewesen. Insoweit sei in der Zusammenschau die Diagnose eines Infekts der oberen Atemwege mit begleitenden Bauchschmerzen nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerseite behauptet, eine klinische Untersuchung habe nicht stattgefunden und - erstmals in der mündlichen Verhandlung - bestritten hat, dass der Kläger Husten gehabt habe, so vermag auch dies die Vermutung der Richtigkeit der Dokumentation nicht zu erschüttern. Denn auch die Beklagte zu 2) hat die Ergebnisse ihrer klinischen Untersuchung (Abdomen weich, kein Druckschmerz) dokumentarisch festgehalten. Es besteht auch kein ersichtlicher Grund, warum die Beklagte zu 2) bei dem Termin am 26.09.2016 hätte aufnehmen sollen, dass der Kläger gehustet habe, wenn dies – jedenfalls zum Zeitpunkt der Behandlung - nicht der Fall gewesen sein sollte. Auch in diesem Fall geht die Kammer davon aus, dass bei der Mutter des Klägers in nachvollziehbarer Weise vor allem die Bauchschmerzen des Klägers in Erinnerung geblieben sind. Denn diese haben dann die für den Kläger einschneidenden weiteren Folgen nach sich gezogen, während dem Husten aus Ex-Post-Sicht keine Bedeutung zukam. Die Sachverständige hat gutachterlich schriftlich ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der Tatsache des weichen Abdomens die Blinddarmentzündung nicht zu diagnostizieren gewesen sei. In der Rückschau decke sich das weiche Abdomen mit dem operativen Befund einer gedeckt perforierten Appendizitis, die laut Operationsbericht bereits eine ausgeprägte Abszedierung gezeigt und daher bereits – länger – die Sachverständige geht, wie der private Sachverständige Prof. T. von 24 Stunden aus - bestanden habe. Hierdurch würde sich die fehlende Abwehrspannung und der nicht eindeutige operative abdominale Befund erklären, der von den verschiedenen Ärzten zu keinem Zeitpunkt hätte diagnostiziert werden können. Zwar sei zutreffend, dass der gebeugte Gang bei der Erstvorstellung des Klägers ein möglicher Hinweis auf eine Reizung im Bereich des Psoas (Lenden-Darmbeinmuskel) habe sein können und eine weiterführende Diagnostik vorzuziehen gewesen sei. In diesem Fall wäre eventuell bereits am 26. September 2016 eine weiterführende Diagnostik im Sinne einer Laboruntersuchung und eine abdominale Sonografie erfolgt, die aber nicht sicher eine OP- Indikation zur Folge gehabt hätte, da sich vermutlich nicht die gleichen Befunde wie am Folgetag gezeigt hätten. Die Perforation habe allerdings auf keinen Fall verhindert werden können, da sie zu diesem Zeitpunkt vermutlich schon bestanden habe. Die Sachverständige hat hierzu mündlich ausgeführt, dass der gebeugte Gang des Klägers zwar hochauffällig gewesen sei. Sie ist dennoch, auch auf ausführliche Nachfrage dabei geblieben, dass allein aufgrund des gebeugten Gangs eine Blinddarmentzündung nicht hätte diagnostiziert werden und weitere Maßnahmen nicht hätten durchgeführt werden müssen. Wenn eine Blinddarmentzündung im Raum stehe und man sich nicht sicher sei, dann müsse der Patient zur weiteren Diagnostik weitergeschickt werden. Hier - so hat die Sachverständige immer wieder betont, - sei es aber gerade so gewesen, dass kein akutes Abdomen vorgelegen habe, das auf eine Blinddarmentzündung hingedeutet hätte und eine andere Diagnose (Virusinfekt mit Fieber und Bauchschmerzen) nachvollziehbar gestellt worden sei. Die Sachverständige hat auf weitere Nachfrage angegeben, dass sie selbst durch ihre Qualifikation als Kinderchirurgin noch eine weitere Prüfung durchgeführt hätte. Der gebeugte Gang weise auf einen Psoas-Reiz hin, weshalb man als Kinderchirurgin dann auch den Psoas testen müsse. Wenn dann dort ein starker Schmerz sei, spreche Einiges dafür, dass eine Blinddarmentzündung vorliege, die nicht im freien Raum liege. Das gelte aber spezifisch für sie selbst als Kinderchirurgin. Sie gehe aber nicht davon aus, dass dies der Standard in der kinderärztlichen Behandlung sei. Auch insoweit hat die Kammer von weiteren Beweiserhebungen durch eine niedergelassene Kinderärztin Abstand genommen. Denn die Sachverständige hat angegeben, dass ein solcher Psoas-Test am 26.09.2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem hierdurch ausgelösten Schmerz bei dem Kläger geführt und weiterführenden Maßnahmen nach sich gezogen hätte. Die Wahrscheinlichkeit schätze sie nur auf etwa 30 %. Das hat sie damit begründet, dass auch später, selbst noch in der Klinik im Haus der Beklagten zu 3), keine Abwehrspannung und auch kein eindeutiger Sonographiebefund vorhanden gewesen seien. Insoweit war die Frage, ob die Beklagte zu 1) am 26.09.2016 zusätzlich einen Psoas -Test hätte durchführen müssen, nicht beweiserheblich. Denn er hätte nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit den weiteren Behandlungsgang beeinflusst. Auch eine Beweisaufnahme bezüglich der Frage, ob die Beklagte zu 2) es am 26.09.2016 unterlassen hat, die Eltern des Klägers darauf hinzuweisen, dass sie bei Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers das Krankenhaus aufsuchen sollen und ein Behandlungsfehler im Sinne einer Sicherungsaufklärung (§ 630c Abs. 2 S. 1 BGB) gegeben war, war entbehrlich. Denn zum einen hat die Klägerseite zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie für diesen Fall noch in der Nacht das Krankenhaus aufgesucht hätte. Im Übrigen hat die Sachverständige mündlich ausgeführt, dass sich durch eine Aufnahme des Klägers in der Nacht, anstatt am Folgemorgen nach dem zweiten Arztbesuch bei der Beklagten zu 2), kein Unterschied ergeben hätte. Insoweit wäre es aber an der Klägerseite, den Beweis im Sinne des § 286 ZPO zu führen, dass hierdurch ein Schaden vermieden oder der Behandlungsverlauf sich für den Kläger günstiger gestaltet hätte. Die Sachverständige hat hierzu erklärt, dass erst am Folgemorgen die Symptomatik so verschlechtert war, dass man von einer Blinddarmentzündung habe ausgehen können. Sie gehe davon aus, dass der Kläger noch in der Nacht, wie tatsächlich am Folgemorgen geschehen, eine Antibiose erhalten hätte, dies aber den Behandlungsgang nicht beeinflusst hätte. Sie hat zunächst angegeben, dass sie nicht davon ausgehe, dass eine Sonographie noch in der Nacht durchgeführt worden wäre, dann aber auf weitere Nachfrage dies doch wegen der vermutlichen Progredienz der Symptome als überwiegend wahrscheinlich angesehen. Dennoch ist die Sachverständige dabei geblieben, dass sich im Ergebnis für den Kläger kein Unterschied ergeben hätte. Denn zum einen könne sie nicht sagen, ob in diesem Fall früher operiert worden wäre. Zum anderen hätten Studien ergeben, dass eine Zeitspanne von 24 bis 36 Stunden – sofern eine IV-Antibiose gegeben werde - bei einem bereits perforierten Blinddarm in der Weise, wie dies beim Kläger vorgelegen habe, keinen Unterschied im Outcome mache. Manchmal werde sogar in ähnlich gelagerten Fällen zunächst eine konservative Therapie durch eine IV -Antibiose durchgeführt. Unter Antibiose könne man dann abwarten, ob sich ein Abszess ggfs. zurückbilde und zu einem späteren Zeitpunkt operieren. Allerdings sei es im Fall des Klägers so gewesen, dass ein Abszess in der Sonographie nicht gesehen worden war, so dass die Maßnahme einer explorativen Laparoskopie richtig gewesen sei. c. Auch im Rahmen der zweiten Behandlung bei der Beklagten zu 2) am Morgen des 27.09.2016 erkennt die Sachverständige keine Behandlungsfehler. Vielmehr sei es richtig gewesen, den Kläger in die stationäre Behandlung zu überweisen, damit dort die notwendigen weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen hätten durchgeführt werden können. d. Auch den Mitarbeitern der Beklagten zu 3) sind nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. keine Behandlungsfehlervorwürfe zu machen. Insbesondere sei die Operations- Indikation zeitgerecht gestellt und die Operation innerhalb von 6 Stunden durchgeführt worden. Wie bereits unter 1b) ausgeführt, hat die Sachverständige mündlich zusätzlich erläutert, warum eine besondere Notfallsituation, die eine Operation in noch kürzerer Zeitspanne notwendig gemacht hätte, nicht vorlag. Auch die postoperative Behandlung hat die Sachverständige nicht beanstandet. Richtigerweise sei die antibiotische Therapie postoperativ weiter fortgesetzt worden. Zwar habe sich in den ersten Tagen zunächst ein zögerlicher Kostaufbau und zögerliche Mobilisation aufgrund progredienter Schmerzsymptomatik gezeigt. Die Schmerzsymptomatik sei dann aber ab dem vierten postoperativen Tag langsam rückläufig gewesen und unter der antibiotischen Therapie hätten sich auch rückläufige Entzündungsparameter gezeigt, die bis zur Entlassung deutlich gesunken seien. Nachdem in den ersten Tagen ausgeprägtes Erbrechen vorhanden gewesen sei, habe der Kläger am vierten und fünften postoperativen Tag jeweils nur noch ein einmaliges Erbrechen gezeigt, bei erfolgreicher oraler Nahrungszufuhr und regelmäßigem Stuhlgang. Die Entlassung sei in gutem Allgemeinzustand erfolgt und die Schmerztherapie bis zum Entlassungstag sei bei dem intraoperativen Befund gut zu vertreten gewesen und habe auch nicht als Hinweis auf einen möglichen Briden- Ileus angesehen werden müssen. Zwar sei zutreffend, dass eine Sonografie des Abdomens nicht dokumentiert sei. Es sei aber davon auszugehen, dass diese möglicherweise, wie auch bei der erneuten stationären Aufnahme, keinen wegweisenden radiologischen Befund gezeigt hätte. Auf nähere Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige erläutert, dass es nicht notwendig gewesen sei, vor Entlassung eine Sonographie durchzuführen. Es hätten vorliegend auch keine besonderen Gründe für eine kontrollierende Sonographie bestanden. Denn das Antibiotikum sei richtig gewählt worden und es habe im Fall des Klägers auch kein besonders schwerer Befund eines gedeckt perforierten Blinddarms vorgelegen. Sie würde seinen Befund in die erste von vier Komplikationsstufen einordnen. Zwar sei zutreffend, dass der Kläger bei seiner Entlassung noch recht hohe Entzündungswerte gehabt habe. Auch wenn sie das berücksichtige, sehe sie es vorliegend gleichwohl nicht als falsch an, dass keine Sonographie mehr vor der Entlassung durchgeführt worden sei. Auch das Erbrechen des Klägers nach der ersten Operation sei kein Anlass gewesen, eine Sonographie zu machen. Zwar sei zutreffend, dass die ersten Tage eher schlecht gewesen seien. Es sei aber immer so, dass ein Patient am zweiten bis dritten nachoperativen Tag meistens am stärksten krank sei. Erst danach werde es besser. So sei es auch bei dem Kläger gewesen. Er habe nach den drei bis vier Tagen den Kostaufbau gut vertragen und zum Schluss sogar ein Käsebrot gegessen. Nur wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Entlassung noch weiter erbrochen hätte, wäre diese infrage zu stellen und eine Sonographie durchzuführen gewesen. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. und macht sie sich zu Eigen. 2. Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 60.046,00 EUR festgesetzt.