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Urteil

33 O 342/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0126.33O342.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin vertreibt für einen in China ansässigen Hersteller, die Fa. C. Auto Assessories Ltd. in C., in Deutschland sog. Gaming-Stühle. Dabei handelt es sich um gepolsterte Schreibtischstühle, die unter Computerspielern beliebt sind. Bei der Beklagten handelt es sich um einen weiteren chinesischen Hersteller von Gaming-Stühlen, die den Vertrieb dieser Stühle in Deutschland über die Firma O. U. GmbH mit Sitz in D.-K. betreibt („O. U.“). Die Beklagte vertreibt ihre Stühle unter der Bezeichnung „S.“. Die O.-Gruppe ist seit 2009 Alleinimporteur dieser Stühle in Deutschland, wobei der Vertrieb hauptsächlich über das Internet erfolgt. Die O. U. ist von der Beklagten zusätzlich damit beauftragt, den deutschen Markt auf Nachahmungen der S.-Stühle zu beobachten. In der Vergangenheit sondierten die Parteien eine Zusammenarbeit. In einer E-Mail vom 18.03.2019 teilte der Vertriebsleiter („Chief Sales Officer“) der O. U., der Zeuge E., dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeuge I., mit, dass er mit seinem Verkaufs-Team („sales-team“) und potentiellen Kunden das Sortiment der Klägerin durchgesehen und geprüft habe. Der Zeuge E. führte in der E-Mail sieben Modelle auf, die aus seiner Sicht bzw. der Sicht seines „Sales-Teams“ besonders interessant seien, darunter das Modell „F.“. Im Jahr 2019 trafen der Zeuge E. und der für den Vertrieb der „N.“-Modelle in Deutschland zuständige Regionalmanager der Klägerin, der Zeuge R., mehrfach zusammen. Auf Bitten des Zeugen E. ließ die Klägerin der Beklagten im März 2019 verschiedene Stühle der Klägerin, darunter das Modell „F.“ in schwarz, an die O. U. zu Händen des Zeugen E. schicken. Auf Antrag der Beklagten vom 19.12.2019 erließ das Landgericht Köln ab Dezember 2019 vier einstweilige Verfügungen gegen Abnehmerinnen der Klägerin in folgenden Verfahren: 33 O 150/19 (S. ./. B. Deutschland GmbH) 33 O 316/19 (S. ./. Y. GmbH & Co. KG) 33 O 12/20 (S. ./. T. Computerhandels GmbH) 31 O 18/20 (S. ./. L. Distribution & Computersysteme GmbH) Im Einzelnen: In dem Verfahren 33 O 150/19 beantragte die hiesige Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die B. Deutschland GmbH in Bezug auf den Verkauf des Stuhls „N. J. W.“ in fünf verschiedenen Farbvarianten. Nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 09.12.2019 übermittelte die Antragstellerin auf Hinweis der Kammer, wonach die Dringlichkeit glaubhaft zu machen sei, eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen E. vom 09.12.2019. Darin heißt es: „Bekannt geworden sind die in dem Verfahren LG Köln 33 O 150/19 streitigen N.-Stühle erstmals infolge der entsprechenden Entgegenhaltung der Klageerwiderung in dem Verfahren LG Köln 31 O 188/19, die am 22.11.2019 eingegangen ist“ (dort Bl. 100). Die Kammer erließ am 19.12.2019 gegen B. Deutschland die beantragte Unterlassungsverfügung im Hinblick auf drei Farbvarianten des Stuhls „N. J. W.“, nämlich die Varianten schwarz/rot, schwarz/blau und schwarz (33 O 150/19, Bl. 111). Im Widerspruchsverfahren reichte die Antragstellerin (hiesige Beklagte) eine weitere eidesstattliche Versicherung des Zeugen E. ein, wonach dieser von dem Vertrieb der streitgegenständlichen Modelle „J. W.“ „generell in Deutschland und konkret durch die Firma B. EU […] am 22.11.2019 erfahren“ habe (33 O 150/19, Bl. 361). Durch Urteil vom 28.07.2020 bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung vom 19.12.2019. Zum Verfügungsgrund führte die Kammer aus, die Dringlichkeit folge aus § 12 Abs. 2 UWG. Die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung werde gestützt durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn E. vom 09.12.2019 und vom 22.05.2020. Es könne dahinstehen, ob die dortige Antragstellerin (hiesige Beklagte) infolge von Treffen zwischen der N. und O. als Alleinvertreiberin der Gaming-Stühle der Antragstellerin in Deutschland bereits Mitte 2019 oder sogar früher Kenntnis davon erlangt habe, dass die nunmehr von der Antragsgegnerin (B. Deutschland) vertriebenen Stühle hergestellt werden, ob dies im Verhältnis zur Firma N. eine Erstbegehungsgefahr begründet hat und ob die Antragstellerin infolgedessen gegen sie hätte vorgehen müssen. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin als einer an dem Treffen nicht beteiligten Vertreiberin der N.-Stühle seien diese Fragen nicht von Relevanz. Denn die Dringlichkeitsvermutung werde nicht schon dadurch widerlegt, dass der Antragsteller gegen ihm bekannte gleichartige Verstöße Dritter nicht vorgegangen sei. Es stehe ihm vielmehr frei, ob und gegen welchen Verletzer er vorgehe. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass der Antragsteller nur gegen Vertreiber eines Produkts vorgehe, nicht aber gegen dessen Hersteller. Die Kammer führte weiter aus, dass auch im Hinblick auf den Vortrag zu dem Angebot des Vorgängermodells V. nicht von einem Wegfall der Dringlichkeit ausgegangen werden könne. Es stehe nicht fest, seit wann das betreffende Produkt in Deutschland auf der Plattform B. angeboten werde. In dem Verfahren 33 O 316/19 erwirkte die hiesige Beklagte gegen die Y. GmbH & Co. KG auf ihren Antrag vom 19.12.2019, der sich ebenfalls auf fünf Farbvarianten des Stuhls „N. J. W.“ bezog, eine einstweilige Verfügung vom 23.12.2019 in Bezug auf die genannten drei Farbvarianten schwarz/rot, schwarz/blau und schwarz. Mit Schriftsatz vom 20.12.2019 hatte die Beklagte dort ergänzend zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den streitgegenständlichen Stuhlmodellen vorgetragen und die bereits oben erwähnte eidesstattliche Versicherung des Zeugen E. vom 09.12.2019 eingereicht, wonach die streitigen Stühle erstmals infolge der Entgegenhaltung in der Klageerwiderung im Verfahren 31 O 188/19, die am 22.11.2019 eingegangen sei, bekannt geworden seien (33 O 316/19, Bl. 23). Im Widerspruchsverfahren trug die dortige Antragsgegnerin, die Y. GmbH & Co. KG vor, dass die „streitgegenständlichen Gaming-Stühle, nämlich die Modelle J. W., […] unabhängig von technischen Verbesserungen, die äußerlich nicht sichtbar [seien], optisch vollständig dem langjährigen Erfolgsmodell V. der Firma N.“ entsprächen. Dieses „werde durchgängig etwa auf der Internetplattform www.entfernt schon seit dem 18.04.2014 angeboten und öffentlich beworben“ (31 O 316/19). Durch Urteil vom 24.04.2020 bestätigte die 31. Zivilkammer die einstweilige Verfügung vom 23.12.2019. Die erforderliche Dringlichkeit (Verfügungsgrund) bejahte die Kammer mit entsprechender Begründung wie im Verfahren gegen B. Deutschland (s.o.). In dem Verfahren 31 O 18/20 gegen eine weitere Abnehmerin der Klägerin, die L. Distribution & Computersysteme GmbH , waren die drei Farbvarianten des Modells „N. J. W.“ streitgegenständlich (s. dort Anlagenheft), hinsichtlich derer die anderen Verfügungsverfahren erfolgreich gewesen waren. Die Kammer erließ die beantragte einstweilige Verfügung unter dem 06.02.2020. In der dort von der Antragstellerin eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen E. vom 03.02.2020 (dort Anlagenheft) heißt es auszugsweise: „Dass die L. Distribution & Computersysteme GmbH auf ihrer Internetseite die hier streitigen N. Racing Gaming Stühle anbietet, ist am 15.01.2020 bekannt geworden. Soweit in der Vorkorrespondenz von Fa. L. […] behauptet werden soll, ich habe angeblich bereits seit langer Zeit Kenntnis von dem Vertrieb der streitigen N.-Stühle hier in Deutschland, ist das unzutreffend.“ Auf den Widerspruch der Antragegnerin bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 24.04.2020 (31 O 18/20, dort Bl. 616). In dem Urteil stellte die Kammer fest, dass dem Zeugen E. „jedenfalls im Juli 2019 auch die Modelle ‚J. W.‘ vorgestellt“ worden seien. Die erforderliche Dringlichkeit (Verfügungsgrund) bejahte die Kammer gleichwohl mit entsprechender Begründung wie im Verfahren gegen B. Deutschland und die Y. GmbH und Co. KG (s.o.). Auch gegen die T. Computerhandels GmbH , eine weitere Abnehmerin der Klägerin, erwirkte die Beklagte vor dem Landgericht Köln unter dem 18.03.2020 eine einstweilige Verfügung (33 O 12/20). Die einstweiligen Verfügungen hatten keinen Bestand. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Y. GmbH und Co. KG vor dem Oberlandesgericht Köln (31 O 316/19, 6 U 59/20) nahm die Verfügungsklägerin, hiesige Beklagte, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Termin am 20.11.2020 zurück, woraufhin der Senat der Beklagten die Kosten auferlegte (Akte 31 O 316/19 Bl. 722). Im dortigen Termin erklärte die Beklagte auch den Verzicht auf etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit den streitigen N. Stühlen sowie auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung gegenüber den Firmen B., L. Distribution und T.. In den Verfahren gegen L. Distribution und T. wurde die einstweilige Verfügung jeweils durch Anerkenntnisurteil aufgehoben. Im Verfahren gegen B. Deutschland gab die Beklagte eine Kostenübernahmeerklärung ab. Die Klägerin erstatte unter dem 03.02.2021 Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Zeugen E. wegen Abgabe und Verwendung einer falschen eidesstattlichen Versicherung sowie Prozessbetruges. Das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 117 Js 146/21 geführt. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2021 auf, sich mit ihr bezüglich einer einvernehmlichen Regulierung ihres Schadens ins Benehmen zu setzen. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Die Klägerin behauptet, die eidesstattliche Versicherung des Zeugen E. vom 09.12.2019 sei falsch. Im Zuge der Verhandlungen sei dem Zeugen E. ein vollständiger Einblick in sämtliche Modelle von Gaming-Stühlen der Klägerin gewährt worden, insbesondere sei ihm das umsatzstärkste Modell „J. W.“ vorgeführt worden. Bereits am 20.09.2018 auf einer Möbelmesse in Z. habe der Zeuge R. den neuesten Produktkatalog der Klägerin mit allen Stuhlmodellen, unter denen auch das später streitgegenständliche Modell J. W. abgebildet war, dem Produktmanager der O. U., dem Zeugen M., übergeben. Gleichzeitig habe der Zeuge R. die Vertriebsstruktur in Deutschland erläutert und ausgeführt, dass die Klägerin den Onlinehandel mit den E-Commerce-Händlern B. und Y.-Versand abgedeckt habe. Bei den Treffen im Jahr 2019 sei über eine Beteiligung der O. U. an der Klägerin oder dem chinesischen Hersteller verhandelt worden. Bei dem Treffen am 19. Juli 2019 in den Räumen der O. U. in D.-K. seien die N.-Stühle, darunter das Modell „J.“, mit den vergleichbaren S.-Stühlen begutachtet worden. Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Produkte bereits vor September 2018 in Deutschland verkauft. Die Klägerin behauptet weiter, dass Modell „F.“ sei identisch mit dem Modell „W. Q.“. Es handle sich um den Vorgänger. Die Klägerin behauptet außerdem, sie habe sich gegenüber ihren Abnehmerinnen im Gegenzug zur Übernahme der Prozessführung zur Freistellung von etwaigen Verfahrenskosten verpflichtet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für Gewinneinbußen in Höhe von 329.455,64 €, Verfahrenskosten in den Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Höhe von 34.949,47 € sowie Reputationsschaden in Höhe von 23.411,68 €. Den Reputationsschaden bemisst sie anhand von Werbeaufwendungen, die sie am Ende des Jahres 2020, nach dem Ende des Verbotszeitraums, habe aufwenden müssen, um den Ruf der betroffenen Produkte im deutschen Markt wiederherzustellen und verlorene Marktanteile zurückzugewinnen. Die Klägerin stützt den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf deliktische Schadensersatzansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Form einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gegenüber Abnehmern sowie wegen falscher Versicherung an Eides statt und schließlich wegen Prozessbetruges. Sie ist außerdem der Auffassung, das Vorgehen gegen die Abnehmerinnen sei unzulässig gewesen, da die Beklagte sich zunächst an sie, die Klägerin, hätte halten müssen. Sie behauptet weiter, die Beklagte habe von der Fehlerhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung gewusst. Insofern müsse sie sich die Kenntnis der O. U., die vom Zeugen E. vertreten wurde, zurechnen lassen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 387.816,79 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die eidesstattliche Versicherung des Zeugen E. sei nicht falsch und habe sich auch nicht als falsch herausgestellt. Falsch seien vielmehr die verschiedenen vom Zeugen R. in besagten Zivilrechtsstreitigkeiten abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen. Sie behauptet, bei den Treffen sei nicht von einer Beteiligung der Firma O. an der Klägerin bzw. der chinesischen Herstellerin der Stühle die Rede gewesen. Der Zeuge E. habe sich nicht für das gesamte Sortiment der Klägerin interessiert und daher auch nicht alle vor den Gesprächen zur Verfügung gestellten Dateien angesehen. Im März 2019 sei es um Muster bzw. Preise und sonstige Details zu bestimmten Stuhlmodellen gegangen. Die streitigen Stühle seien nicht dabei gewesen. Im Juni 2019 seien fünf Muster geschickt worden, über die dann auch gesprochen worden sei. Es sei vonseiten des Zeugen E. zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass O. nicht an S.-Kopien interessiert sei. Die Mitarbeiter der Klägerin seien gewarnt worden, entsprechende Kopien in Deutschland auf den Markt zu bringen, dagegen würde dann vorgegangen. Der Zeuge E. habe die streitgegenständlichen Stühle nicht bereits im März 2019 gesehen und ausprobiert. Vor allem habe er auch keine Kenntnis von einem Angebot dieser Stühle auf dem deutschen Markt gehabt. Die Akten aus den Verfahren LG Köln 33 O 316/19 (S. ./. Y. GmbH & Co. KG), LG Köln 33 O 150/19 (S. ./. B. Deutschland GmbH), LG Köln 31 O 18/20 (S. ./. L. Distribution & Computersysteme GmbH), StA Köln 117 Js 885/22 gegen P. R. und StA Köln 117 Js 146/21 gegen A. E. sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte verlangt von der Klägerin Sicherheit für die Prozesskosten gemäß § 110 ZPO. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage war nicht gemäß § 113 Satz 2 ZPO wegen fehlender Prozesskostensicherheit für zurückgenommen zu erklären. Die Klägerin ist ihrer durch Beschluss vom 18.03.2022 auferlegten Verpflichtung, eine Prozesskostensicherheit von Höhe von 33.098,51 € zu stellen, ausweislich der Hinterlegungsquittung vom 20.05.2022 nachgekommen (Bl. 615 d.A.). II. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus § 32 ZPO, weil die Klägerin Schäden im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen geltend macht, die vor dem Landgericht Köln erwirkt wurden. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung den Grundsätzen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur GRUR 2020, 1116 Rn. 17 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III) kann die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten. Richtet sich die Verwarnung an Abnehmer der beanstandeten Waren, kann ein entsprechender Anspruch auch einem Hersteller zustehen, der die Abnehmer beliefert. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seines Mitbewerbers einstehen zu müssen (BGH a.a.O.). Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB setzt ein Verschulden des Verwarnenden, hier: des Abmahnenden, voraus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 945 Rn. 5; BGH NJW-RR 2006, 621; vgl. BGH NJW 2009, 1262, 1263). Bei der Abnehmerverwarnung bestehen strenge Sorgfaltspflichten für den Abmahnenden, dies wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für den Hersteller, weil der Abnehmer erfahrungsgemäß leichter geneigt ist, sich durch Ausweichen auf andere Lieferanten den Nachteilen eines Rechtsstreits aus dem Weg zu gehen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 4 Rn. 4.180d). b) Eine schuldhafte Fehleinschätzung der Beklagten im Hinblick auf die Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs in den jeweiligen Verfügungsverfahren ist nicht festzustellen. Die Rechtsauffassung der Beklagten (dortigen Antragstellerin), wonach ein Verfügungsanspruch gegeben sei, war jedenfalls vertretbar. Die mit den Verfahren befassten Kammern haben den Verfügungsanspruch wegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aus §§ 4 Nr. 3 a, 8, 12 UWG in den o.g. Verfahren jeweils mit ausführlicher Begründung bejaht. Auf die ausführlichen Begründungen in den jeweiligen Entscheidungen wird Bezug genommen. c) Die Schuldhaftigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgt auch nicht aus einer vorsätzlichen Vortäuschung eines Verfügungsgrundes (Dringlichkeit). Im Falle einer solchen Vortäuschung hätte die Beklagte die Verfügungstitel unredlich erwirkt („erschlichen“). Die Beklagte hat jedoch nicht über den Verfügungsgrund getäuscht. Insbesondere hat sie nicht wissentlich falsche eidesstattliche Versicherungen des Zeugen E. vorgelegt. aa) Ob, wie die Klägerin meint, das Wissen des Zeugen E. der Beklagten über die Rechtsfigur des „Wissensvertreters“ entsprechend § 166 BGB zuzurechnen wäre, kann offen bleiben. Im Wettbewerbsrecht wird die Auffassung vertreten, dass das Wissen außenstehender Dritter für den Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs nicht nur relevant ist, wenn sie ausdrücklich zum Wissensvertreter bestellt wurden, sondern auch dann, wenn sie dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als Repräsentant des Geschäftsherrn bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei die angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 2.15a m.w.N.). Dies kann bei Unternehmen der Fall der sein, die von einem Marktteilnehmer beauftragt sind, Wettbewerbsverstöße festzustellen und zu dokumentieren (OLG Köln NJW-RR 2016, 741 Rn. 23 – Glücksspiele; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 166 Rn. 29). So liegt der Fall hier. Die Fa. O. war von der Beklagten mit der Marktbeobachtung für Gaming-Stühle in Deutschland beauftragt. Die Einleitung der Verfügungsverfahren beruhte auf Erkenntnissen, die O. für die Beklagte gesammelt hatte. Die Beklagte hat in den Verfügungsverfahren keine eidesstattlichen Versicherungen von für sie vertretungsberechtigten Personen (insb. Geschäftsführern) vorgelegt, sondern eidesstattliche Versicherungen des Zeugen E. als Geschäftsführer der Fa. O.. Jedoch ist fraglich, ob die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung im Rahmen der deliktsrechtlichen Haftung Anwendung finden können (vgl. BGH NJW 2017, 250 Rn. 23; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 166 Rn. 47). Anderenfalls käme eine Zurechnung des Verhaltens des Zeugen E. lediglich über § 31 BGB in Betracht. Dies muss jedoch nicht entschieden werden. bb) Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen E. falsch waren. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge E. Kenntnis davon hatte, dass die in den Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügungen gegenständlichen Modelle „N. J. W.-H.“ in schwarz/rot, der Stuhl „N. J. W.“ in schwarz/blau und der Stuhl „N. J. W.“ in schwarz bereits vor Ende 2019 in Deutschland vertrieben wurden. Maßgeblich kommt es dabei auf den genauen Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen E. an. In den Verfahren gegen B. Deutschland und Y. legte die Beklagte die eidesstattliche Versicherung des Zeugen E. vom 09.12.2019 vor, wonach die streitigen Stühle erstmals infolge der Entgegenhaltung in der Klageerwiderung im Verfahren 31 O 188/19, die am 22.11.2019 eingegangen sei, bekannt geworden seien. Bei den „streitigen Stühlen“ handelt es sich um das Modell „J. W.“ in den Farbvarianten schwarz/rot, schwarz/blau und schwarz. Da die Klägerin weder in den dortigen Verfügungsverfahren, noch im vorliegenden Verfahren vorträgt, seit wann das Modell J. W. in Deutschland vertrieben wird, ist die eidesstattliche Versicherung des Zeugen E. insoweit nicht widerlegt. Die Klägerin trägt lediglich vor, das Modell V. sei bereits in Deutschland vertrieben worden (etwa Replik Bl. 176 d.A.), und dabei handle es sich vollständig bzw. nahezu um das Modell J.-W.. Ähnlich heißt es in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen R. (Bl. 293 d.A.), der Stuhl J. W. sei der Nachfolger des Stuhls V., der bereits seit dem 19.7.2014 im B.-Programm sei. Optisch sei der J. W. von dem V. nicht zu unterscheiden. Die von der Klägerin angebotenen Zeugen waren nicht zu der Frage zu vernehmen, seit wann die streitgegenständlichen „J.-W.“-Modelle von der Klägerin angeboten wurden. Dies wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen, denn dazu hätte die Klägerin selbst konkret vortragen müssen. Nicht maßgeblich ist außerdem eine Kenntnis der Klägerin bzw. den Zeugen E. vom Erscheinungsbild des Modells „F.“ der Klägerin, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, seit wann dieses in Deutschland vertrieben worden sein soll. cc) Eine Täuschung über die Dringlichkeit in den einstweiligen Verfügungsverfahren ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte (dortige Antragstellerin) das Vorgängermodell V. zum Zeitpunkt der Antragstellungen möglicherweise bereits seit längerer Zeit kannte. Zwar ist die Klägerin zu Recht der Auffassung, dass die Beklagte nicht plausibel machen konnte, wie ihr bei der unstreitig durchgeführten Analyse des Angebots der Klägerin entgangen sein soll, dass die Klägerin auf der bekannten Plattform B. das Modell V., offenbar mit einigem Erfolg, vertrieb. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn selbst dann, wenn der Beklagten bekannt war, dass die Klägerin das Modell V. in Deutschland vertrieb, durfte sie den – später von den Kammern in den einstweiligen Verfügungsverfahren ausdrücklich so geteilten – rechtlichen Standpunkt vertreten, dass die Dringlichkeitsvermutung nicht schon dadurch widerlegt wird, dass der Antragsteller gegen ihm bekannte gleichartige Verstöße Dritter nicht vorgegangen ist. Denn es steht ihm frei, ob und gegen welchen Verletzer er vorgeht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 2.19 m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller nur gegen den Vertreiber eines Produkts vorgeht, nicht aber gegen dessen Hersteller (Köhler/Feddersen, a.a.O.). Die Beklagte ging in den einstweiligen Verfügungsverfahren jeweils gegen unterschiedliche Vertreiber vor. Eine etwaige anfängliche (konkludente) Täuschung des Gerichts seitens der Klägerin über ihre Kenntnis bzw. der Kenntnis des Zeugen E. vom Vertrieb des Vorgängermodells V. war für die erwirkten einstweiligen Verfügungen jedenfalls nicht kausal. Der 31. und der 33. Zivilkammer lagen zum Zeitpunkt der Entscheidungen in den Widerspruchsverfahren die wesentlichen Argumente vor, auf welche sich die Klägerin im hiesigen Verfahren stützt, insbesondere das Argument, dass die Beklagte das Vorgängermodell V. kannte und die Dringlichkeit daher entfalle. Die Kammern sind mit ausführlicher Begründung gleichwohl davon ausgegangen, dass die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt ist. Dass die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzten Kammern die Rechtsauffassung der Beklagten zur Frage der Dringlichkeit auf der Grundlage der auch hier vorgetragenen beiderseitigen Behauptungen zum Sachverhalt geteilt haben, kann ihr bei der Interessenabwägung im Rahmen des zu beurteilenden Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil gereichen. 2. Aus den genannten Gründen ergibt sich der Zahlungsanspruch auch nicht aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt einer rechtsmissbräuchlichen Erschleichung eines Titels, namentlich der einstweiligen Verfügungen. Es fehlt bereits, wie dargelegt, an einer Täuschung der erkennenden Kammern über relevante Tatsachen. Jedenfalls fehlt es, wie dargelegt, an einer Kausalität der Angaben der Beklagten für die Entscheidungen, weil die Kammern den Gegenvortrag der dortigen Antragsgegner, der dem Vortrag der hiesigen Klägerin entspricht, berücksichtigt und gleichwohl zugunsten der Beklagten entschieden haben. 3. Aus den genannten Gründen scheitert ein Anspruch wegen Prozessbetruges oder falscher Versicherung an Eides Statt aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB oder § 156 StGB jedenfalls einer kausalen Vermögensverfügung, weil die Kammern den insoweit divergierenden Sachvortrag der Parteien nicht für maßgeblich erachtet haben. 4. Der Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 945 ZPO. Gläubiger des Anspruchs aus § 945 ZPO ist nur der Gegner, das heißt die Partei des Verfügungsverfahrens (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 945 Rn. 13a). Die Klägerin war nicht Partei der Verfügungsverfahren. 5. Die Klägerin kann einen Zahlungsanspruch auch nicht auf in den Verfügungsverfahren möglicherweise noch bestehende Kostenerstattungsansprüche der dortigen Antragsgegnerinnen gegen die hiesige Beklagte stützen. Die Kostenerstattungsansprüche folgen aus den dortigen Verfahren und stehen den dortigen Parteien zu. 6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 387.816,79 EUR festgesetzt.