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Urteil

111 Ks 10/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0131.111KS10.22.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

elf Jahren

verurteilt.

Auf den Adhäsionsantrag wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zinsanspruch abgesehen.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung herrührt.

Das Urteil ist für die Adhäsionsklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Er hat weiter die durch das Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.

Angewandte Vorschrift:  § 212 Abs. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Auf den Adhäsionsantrag wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zinsanspruch abgesehen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung herrührt. Das Urteil ist für die Adhäsionsklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Er hat weiter die durch das Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen. Angewandte Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB. Gründe: I. Der zur Tatzeit 24-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in HH. geboren. Seine Eltern trennten sich als er zwei oder drei Jahre alt war. Hiernach wuchs er bei seiner Mutter, der Zeugin Z. B., und deren neuen Lebensgefährten, dem Zeugen U., auf. Zu seinem leiblichen Vater hatte der Angeklagte noch etwa bis zu seinem 14. Lebensjahr regelmäßigen Kontakt an den Wochenenden, bis es aus ungeklärten Gründen – möglicherweise wegen Unterhaltsstreitigkeiten zwischen den Eltern des Angeklagten – zu einem Kontaktabbruch zu seinem leiblichen Vater kam. Der Angeklagte besuchte ab dem siebten Lebensjahr die Grundschule und anschließend die Realschule in HH., wobei er zunächst ein guter Schüler war. Nachdem es zu einem Lehrerwechsel gekommen war, ließen seine schulischen Leistungen etwa ab der achten Klasse nach, weil der Angeklagte sich weniger für die Schule interessierte als für andere Dinge, wie Unternehmungen im Freundeskreis. Ab dieser Zeit fiel auch seiner Mutter und deren Lebensgefährten, dem Zeugen U., auf, dass der Angeklagte begann, sie zu belügen, wenn er etwa schlechte Noten erhielt oder elterlichen Vorgaben nicht gefolgt war, um so eine direkte Auseinandersetzung zu vermeiden. Der Angeklagte seinerseits fühlte sich im Laufe der Zeit von seiner Mutter, die ihn liebte und sehr fürsorglich behandelte, übermäßig behütet. Dies führte immer wieder zu Streit, der in der Regel verbal ausgetragen wurde. In seltenen Fällen reagierten die Mutter und wenigstens einmal auch deren Lebensgefährte mit Schlägen. Der Angeklagte verließ die Realschule im Jahr 2015 mit einem Hauptschulabschluss nach der zehnten Klasse. Anschließend absolvierte er ein berufsvorbereitendes Jahr beim O. F. im Fachbereich Metall und fing im August 2016 eine Berufsausbildung als Metallbauer an, die er nach drei Monaten abbrach, da ihm die Tätigkeit keinen Spaß machte. Eine Ausbildung bei einer Chemiefirma als Fachlagerist schloss der Angeklagte – trotz häufigeren Fehlens – im Juli 2020 mit der Note befriedigend ab. Übernommen wurde er danach nicht, sodass er bis Oktober 2020 arbeitslos war. Sodann arbeitete er zeitweise als Lagerist für die H. J. Group GmbH und ging diversen Gelegenheitstätigkeiten, u.a. bei den Unternehmen D. und Q. nach. Im Frühjahr des Jahres 2022 war der Angeklagte für etwa zwei Monate arbeitslos. Seine letzte Festanstellung als Lagerist hatte er seit dem 01.04.2022 bei der Fa. E. K.. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers jedoch noch während der Probezeit gekündigt. Zuletzt war der Angeklagte arbeitssuchend, wobei er für zwei Tage probeweise in einem Kiosk ausgeholfen hatte. Da ihm auch dieser Job nicht gefiel, hatte er sich – gemeinsam mit S. A., dem späteren Tatopfer – für einen Bürojob bei der X.-Versicherung beworben. Noch bis etwa zwei Wochen vor der Tat wohnte der Angeklagte bei seiner Mutter und dem Zeugen U.. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter – welches der Angeklagte selbst als früher schlecht, aber mittlerweile gut bezeichnet – war seit längerer Zeit konfliktbelastet. Seiner Mutter war sehr daran gelegen, dass der Angeklagte ein geregeltes Berufsleben – wie von ihr und ihrem Lebenspartner vorgelebt – führte. Es kam häufiger zu Streit zwischen beiden, hauptsächlich weil der Angeklagte seine Mutter regelmäßig in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit anlog, was diese alsbald bemerkte. Nicht selten kam es vor, dass der Angeklagte unentschuldigt nicht zur Ausbildung bzw. zur Arbeit ging oder Krankschreibungen nicht weiterleitete, wobei er seiner Mutter jeweils vorgab, arbeiten gewesen zu sein. Dies hatte zur Folge, dass ihm der Lohn gekürzt wurde oder er Abmahnungen bis hin zu Kündigungen vom jeweiligen Arbeitgeber erhielt, wovon dann auch seine Mutter und deren Lebensgefährte erfuhren. Vereinzelt kam es auch vor, dass der Angeklagte von seiner Mutter im Streit geohrfeigt oder geschlagen wurde, was naheliegend daran lag, dass die Mutter des Angeklagten mit dessen Verhalten, dem Lügen und häufigeren Fernbleiben von seiner Arbeit, überfordert war. Der Angeklagte reagierte hierauf in zwei Fällen mit Anrufen bei der Polizei, die am 08.08.2018 sowie am 26.05.2019 auch vor Ort erschien, wobei der Angeklagte jeweils Strafanzeige gegen seine Mutter wegen Körperverletzung erstattete. Es kam auch vor, dass der Angeklagte den Streitigkeiten aus dem Weg ging, indem er die Wohnung verließ und bei Freunden oder Bekannten – mitunter auch längere Zeit – unterkam, bis er schließlich in die mütterliche Wohnung zurückkehrte, wo er wieder aufgenommen wurde und der Streit vergessen war. Der Angeklagte ist in sexueller Hinsicht an Frauen interessiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass er Vater eines im Jahr 2021 geborenen Kindes sei, wobei er an seiner Vaterschaft zweifelt. Mit der Kindsmutter hatte er keine feste Beziehung, er hatte bislang auch keinen Kontakt zu dem Kind. Der Angeklagte erscheint gesund, insbesondere erlitt er in der Vergangenheit keine Unfälle oder Erkrankungen mit dauerhaften Folgen. In seiner Jugend konsumierte er zwei bis drei Mal Cannabis, wobei es sich um Probierkonsum handelte. Davon abgesehen nahm er keine illegalen Drogen. Alkohol trank er gelegentlich – insbesondere an Wochenenden – und in Maßen ohne besondere Auffälligkeiten. Der Angeklagte ist einmal vorbestraft: Am 11.06.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 535 Ds 10/21), rechtskräftig seit dem 19.06.2021, wegen Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 EUR. Nach den dortigen Feststellungen entwendete der Angeklagte am 28.05.2020 aus der Wohnung des Geschädigten P. – eines Freundes oder Bekannten des Angeklagten – dessen Debitkarte und hob damit, ohne dazu berechtigt zu sein, 500 EUR an einem Geldautomaten ab, um den Geldbetrag für sich zu verwenden. Die PIN hatte er zuvor bei einem gemeinsamen Einkauf mit dem Geschädigten bei D. während des Bezahlvorgangs ausgespäht. II. 1. Der Angeklagte und das spätere Tatopfer, der 23 Jahre alt gewordene S. A., kannten sich seit etwa fünf Jahren vor der Tat über die Ex-Freundin des Angeklagten, die Zeugin I. L.. S. A. und I. L. waren seit der fünften Klasse eng miteinander befreundet und lebten seinerzeit noch in einer gemeinsamen Wohngemeinschaft in HH.-N.. Da der Angeklagte öfters bei der Zeugin I. L. zu Besuch war, lernte er so auch S. A. kennen, mit dem er sich von Beginn an gut verstand. Es entstand ein gemeinsamer Freundeskreis bestehend aus dem Angeklagten, S. A., der Zeugin I. L. – mit der der Angeklagte zwischenzeitlich für etwa einen Monat zusammen war – und später auch dem Zeugen V. W.. Über den Zeugen W. kam schließlich auch die Zeugin Y., die damalige Freundin des Zeugen W., in den gemeinsamen Freundeskreis. Man verbrachte die Wochenenden miteinander und unternahm regelmäßig Freizeitaktivitäten. Die genannten Zeugen empfanden den Angeklagten dabei als ruhige, eher zurückhaltende und friedliche Person. S. A. war gut in seine Familie integriert und hatte engen und regelmäßigen Kontakt zu seinen inzwischen geschiedenen Eltern, den Nebenklägern. Er wurde von seinen Familienangehörigen und Freunden als lustig, angenehm und unkompliziert im Umgang wahrgenommen. In Konfliktsituationen – die eher selten vorkamen – verhielt er sich ruhig, wobei er es verstand, Probleme offen anzusprechen und seinem Gegenüber mitzuteilen, wenn er mit etwas nicht einverstanden war. S. A. war sexuell vornehmlich an Männern interessiert, was er gegenüber seinen Freunden und seiner Mutter offen kommuniziert hatte. Nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Verkäufer bei D. hatte er zwischenzeitlich bei der T. und zuletzt bei der Fa. G. in HH. gearbeitet, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500,00 EUR erzielte, mit dem er finanziell gut auskam. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und S. A. war rein freundschaftlich. Es kam zwar – wenn auch nur sehr selten – vor, dass S. A. – seiner lockeren Art geschuldet – in Anwesenheit der Zeugen W., Y. und I. L. äußerte, er, S. A., fände den Angeklagten optisch attraktiv bzw. süß. In diesem Zusammenhang erwähnte er auch mindestens einmal, dass er den Angeklagten „umpolen“ wolle. Hierbei handelte es sich aber um keine ernsthaften sexuellen Avancen, zumal S. A. wusste, dass der Angeklagte kein sexuelles Interesse an Männern hatte. Der Angeklagte kommentierte die Äußerungen jeweils sinngemäß mit den Worten „S. flirtet schon wieder mit mir“. Gestört oder gar belästigt fühlte sich der Angeklagte durch diese Äußerungen nicht. Etwa seit zwei Monaten vor der Tat trafen sich der Angeklagte, S. A. und M. Y. meist nur noch zu dritt, nachdem der Zeuge W. sich Anfang des Jahres 2022 von der Zeugin Y. getrennt hatte. Für die Zeugin Y. entwickelte der Angeklagte mit der Zeit Gefühle und wünschte sich eine Beziehung mit ihr, was die Zeugin Y., die sich auch aufgrund der noch frischen Trennung vom Zeugen W. unsicher war, jedoch nicht wollte. Als es Ende Mai 2022 – der Angeklagte hatte seine Arbeitsstelle bei E. K. noch in der Probezeit verloren – erneut zu Streitigkeiten mit seiner Mutter gekommen war, entschloss der Angeklagte sich dazu, nunmehr von zu Hause auszuziehen. Das Angebot seiner Mutter, er könnte in eine frei werdende Wohnung im selben Haus ziehen, wollte der Angeklagte nicht annehmen, naheliegend weil er Abstand von seiner Mutter haben wollte. Auch das Angebot seiner Ex-Freundin, der Zeugin I. L., er könne zu ihr ziehen, wollte der Angeklagte nicht annehmen, da er bereits zuvor kurzzeitig mit ihr und ihrem Kind zusammengelebt hatte, wobei ihn das Kind gestört hatte. So wandte sich der Angeklagte am 31.05.2022 hilfesuchend an seinen Freund S. A., mit der Bitte, bei diesem in dessen kleiner Wohnung – einem Einzimmerappartement mit einem Küchenbereich, einem Bad und einer Empore –, in der MI.-straße 26 unterkommen zu können. Der Angeklagte gab dabei wahrheitswidrig gegenüber S. A. an, seine Mutter habe ihn aus der Wohnung geworfen und er wisse nicht, wohin er sonst gehen könne. Ohne zu zögern nahm S. A. den Angeklagten bei sich auf, wobei er keine Miete vom Angeklagten verlangte, weil es sich um seinen Freund handelte. Das Zusammenleben der beiden in der kleinen Wohnung funktionierte reibungslos, der Angeklagte nächtigte auf dem Sofa im Wohnbereich, während S. A. in seinem Bett auf der Empore schlief. 2. Am Tattag, Mittwoch, den 15.06.2022, hielten sich der Angeklagte und S. A., der zu dieser Zeit Urlaub hatte, gemeinsam in dessen Wohnung in der MI.-straße 26 in HH., dem späteren Tatort auf. Die Wohnung des S. A. befindet sich im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt vier Wohnungen. Eine der Wohnungen liegt im Keller, im Erdgeschoss wohnte der Zeuge R., und im ersten Obergeschoss darüber der Zeuge AZ.. Unmittelbar über dessen Wohnung lag die Dachgeschosswohnung von S. A.. Von der Straßenseite aus gelangte man durch die Hauseingangstür über einen kleinen Hausflur geradeaus zu einem innenliegenden Treppenhaus. Ging man die Treppe nicht hinauf – sondern im Hausflur links der Treppe weiter geradeaus –, kam man zu der Tür zum Garten, welche zur Tatzeit mit einem innen an der Tür an einer Kette befestigten Schlüssel verschlossen war. Ging man die Treppe hinauf, passierte man in Höhe des ersten Obergeschosses die Wohnungstür des Nachbarn AZ. und gelangte im Dachgeschoss zur Wohnungstür des S. A.. Öffnete man die Tür zur Wohnung des S. A., blickte man in einen 4,5 m x 5,4 m großen offenen Wohnbereich. Nach Betreten der Wohnung führte im Bereich der linken Wand eine schmale Holztreppe hinauf zur offenen Empore unter dem Dachgiebel, wo sich der mit einem Doppelbett ausgestattete Schlafbereich von S. A. befand. Die Empore lag oberhalb der Küche und des Bades und nahm – nach Betreten der Empore – in ihrem hinteren Teil die gesamte Breite unterhalb des Dachgiebels ein. Der auf der unteren Ebene des Dachgeschosses liegende Bereich der Wohnung war untergliedert in einen Wohnbereich, in einen zum Wohnraum offenen Küchenbereich und ein Bad. Wandte man sich von der Eingangstür mit einer 90-Grad-Drehung nach rechts, wurde der Wohnbereich links durch eine Wand mit drei Fenstern zur MI.-straße begrenzt. Auf der gegenüberliegenden Seite befand sich eine fensterlose Wand zum Nachbarreihenhaus, an der ein größeres Fernsehgerät hing. Auf der rechten Seite, hinter einem kleinen Mauervorsprung, lag der zum Wohnraum offene Küchenbereich, von dem aus das dahinter liegende Bad zu erreichen war. Das Bad begrenzte dabei den Wohnraum durch die Wand an einer Schalseite in dessen hinteren rechten Bereich. Der eigentliche Wohnraum war mit einem Dreipersonen-Ecksofa möbliert, dessen längere Sitzfläche aus der zuvor genannten Blickrichtung quer im Raum stand, die Rückenlehne in Richtung des Wohnungseingangs, die Sitzfläche in Richtung der Wand zum Nachbarreihenhaus mit dem Fernsehgerät, unter dem eine niedrige Kommode Stauraum schaffte. Rechtwinkelig zu dem erstgenannten Sofateil war ein weiteres mit einer kürzeren Sitzfläche in einem 90-Gradwinkel zum erstgenannten angeordnet, die Rückenlehne dem Küchenbereich, die Sitzfläche der Wand der MI.-straße zugewandt. Zwischen dem Ecksofa und der Wand zum Nachbarhaus bot ein niedriger Couchtisch eine Ablagefläche. Die Ecke der Wand zur MI.-straße und der zum Nachbarreihenhaus wurde durch eine auf dem Boden stehende Pflanze begrünt. Wandte man sich von der Wohnungseingangstür mit einer 180-Grad-Drehung – nach Umgehung eines kleinen Mauervorsprungs – nach rechts, blickte man in den 2,77 m langen und 2,15 m schmalen Küchenbereich. Auf der rechten Seite wurde dieser von der Wand zum Treppenhaus begrenzt, die von einer Küchenzeile mit einer Kühl-/Gefrierkombination, einem Unterschrank, darüber einem Backofen und einer Mikrowelle, einer Arbeitsfläche mit Herd und Unterschränken sowie darüber zwei Hängeschränken und einem hohen Schrank im Bereich der rechten hinteren Ecke des Raumes eingenommen wurde. Auf der Arbeitsfläche stand u. a. ein Messerblock mit Messern. Die linke Seite der Küche wurde durch die Wand zum Bad, mit einer Tür zu diesem, begrenzt. An der linken Küchenwand bis zur Badezimmertür war eine Spüle mit Unterschrank installiert. Die Stirnseite der Küche wurde durch eine Wand mit Fenster zur Gartenseite gebildet. Das kleine Badezimmer war mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette ausgestattet. Zur Veranschaulichung der Einzelheiten der Wohnungsaufteilung wird auf die maßstabsgerechte Tatortskizze im Sonderheft LKA NRW – Skizzen 3D Laserscan Bezug genommen. Seit dem Vormittag bis zum frühen Nachmittag tauschten sich der Angeklagte, S. A. und die Zeugin Y., die auf der Suche nach einem neuen Pkw war, über einen gemeinsamen WhatsApp-Gruppenchat, über mehrere Fahrzeuginserate aus. Es wurde zudem in Erwägung gezogen, noch am selben Tag gemeinsam ein angebotenes Gebrauchtfahrzeug in der Umgebung zu besichtigen. Die Zeugin Y. telefonierte zuletzt um 14:23 Uhr für 11:29 Minuten mit dem Angeklagten und S. A. über einen WhatsApp-Gruppenanruf. Bei dem Telefonat wurde unter anderem darüber gesprochen, dass die drei gegebenenfalls noch am selben Nachmittag gemeinsam ein angebotenes Gebrauchtfahrzeug in der Umgebung besichtigen würden, falls die Zeugin Y. noch kurzfristig einen Termin vereinbaren könnte. Die Zeugin Y. stellte bei dem Gespräch keine Auffälligkeiten – weder beim Angeklagten noch bei S. A. – fest. Der Angeklagte sollte außerdem am Abend ab 18:00 Uhr seinen dritten Probearbeitstag bei einem Kiosk in der Nähe antreten. S. A. verbrachte den Nachmittag vornehmlich auf dem Sofa im Wohnbereich seiner Wohnung und chattete gleichzeitig mit mehreren Internetbekanntschaften über diverse Dating-Portale. So nahm er über die Dating-App „PK.“ Kontakt zu einem „DB.“ auf und teilte diesem unter anderem um 15:45 Uhr mit, dass er gerade auf der Couch liege. Zudem schrieb er in der Zeit von 15:22 Uhr bis 16:06 Uhr mit einem Kontakt namens „SJ.“, dem er bereits am Vortag geschrieben hatte, dass derzeit niemand bei ihm schlafen könne, weil momentan ein Kumpel bei ihm wohne. Über die Dating-App „KL. BD.“ tauschte er ab 15:21 Uhr etwa im Minutentakt mit einem Nutzer namens „GG.“ sog. „Sexting-Nachrichten“ aus, wobei mehrfach darüber geschrieben wurde, dass und in welcher Form S. A. und sein Chat-Partner miteinander Sex haben wollten. S. A. schrieb, dass er nicht alleine sei, woraufhin sein Chat-Partner „GG.“ ihn wiederholt dazu aufforderte, „ den Typen “ (den Angeklagte) rauszuwerfen, damit man sich noch am selben Tag in S. A.s Wohnung zum Sex treffen könne. Dies lehnte S. A. mehrfach mit der Begründung ab, dass er, S. A., seinen Kumpel, den Angeklagten, nicht rauswerfen wolle. Um 15:51 Uhr verabredeten sich S. A. und sein Chat-Partner für den kommenden Freitag – wenn S. A. alleine sei – zum Sex, wobei beide schrieben, dass sie eigentlich schon heute „ Bock “ hätten. In der Folge schickte S. A. seinem Chat-Partner um 16:14 Uhr ein Foto von seinem Penis, welches er im Badezimmer der Wohnung aufnahm, woraufhin „GG.“ ein Penisfoto zurücksandte. Den Vorschlag von „GG.“, man könne doch im Waschkeller rummachen, lehnte S. A. um 16:24 Uhr mit der Begründung ab, dass es dann nicht nur bei „Rummachen“ bleiben würde. Etwa zeitgleich um 16:25:52 Uhr – knapp drei Minuten vor der Tat – sandte S. A. über den Messenger-Dienst „CL.-GN.“ eine Nachricht unbekannten Inhalts an das Mobiltelefon des Angeklagten. Ob diese Nachricht mit der Tat im Zusammenhang steht, konnte nicht festgestellt werden. Die vorletzte Nachricht von „GG.“ um 16:27 Uhr „ Könnten wir ja probieren wie weit du gehst haha “ beantwortete S. A. zuletzt um 16:28 Uhr mit „ Hahaha ne “. Die um 16:29 Uhr erhaltene letzte Nachricht von „GG.“ „ Laaaaaaangweilig“ las S. A. aufgrund des nachfolgenden Tatgeschehens nicht mehr. 3. Naheliegend saßen S. A. und der Angeklagte gemeinsam auf dem Sofa im Wohnbereich vor dem eingeschalteten Fernseher, während S. A. – wie ausgeführt – mit seinem Handy beschäftigt war und chattete. Aus für die Kammer nicht feststellbarem Anlass kam es zwischen dem Angeklagten und S. A. zu einem kurzen Streit, der jedenfalls mit keiner lauten verbalen Auseinandersetzung verbunden war. Der Angeklagte fasste in einem hochgradig erregten Zustand aus Wut, Zorn, Hass oder Enttäuschung spontan den Entschluss, S. A. zu töten. Der Angeklagte begab sich schnellen Schrittes zur Küchenzeile, nahm sich dort aus dem Messerblock eines der beiden von ihm bei Tat verwendeten Küchenmesser –zunächst ein kleineres Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm – und eilte zurück in den Wohnbereich. Dort kam es zu einer kurzen Rangelei, bei der S. A. versuchte, dem Angeklagten zu entkommen und vom Sofa in die hintere Ecke des Wohnraumes links neben dem Fernseher (bei der Pflanze) gedrängt wurde. Dabei rief S. A. lautstark „Was machst du“ und sodann mindestens 30 Sekunden mehrfach lautstark und dringlich um Hilfe, während der Angeklagte – in Tötungsabsicht – mit dem Küchenmesser auf S. A. einstach. S. A. versuchte verzweifelt sich zu schützen, indem er jedenfalls mit der rechten Hand in die Messerklinge griff und diese mit Kraft festzuhalten versuchte. Im Rahmen des dynamischen Geschehens, bei dem S. A. sich zeitweise auch am T-Shirt des Angeklagten festklammerte und an dessen Halskette zog, kam S. A. rasch in eine unterlegene Position am Boden. S. A. hielt Arme und Hände schützend vor sich und setzte auch Beine und Füße ein, um den Angeklagten abzuwehren. Währenddessen rutschte, robbte oder kroch er vom Wohnbereich in Richtung der offenen schmalen Küche, während der Angeklagte weiter auf ihn in Tötungsabsicht einstach. Im weiteren Verlauf des Geschehens verwendete der Angeklagte ein zweites – größeres – Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm, welches er dem Messerblock in der Küche entnahm, wobei er das kleinere Messer neben diesem ablegte. Auch mit dem größeren Messer stach er weiterhin in Tötungsabsicht auf S. A. ein. Im Bereich der rechten hinteren Ecke der Küche unterhalb des Küchenfensters kam S. A. schließlich nahezu in Bauchlage zu liegen und verlor das Bewusstsein, während der Angeklagte weiter in Tötungsabsicht auf ihn einstach und ihm weitere Verletzungen im Rückbereich beibrachte. S. A. erlitt insgesamt ca. 140 teils oberflächliche, größtenteils jedoch tiefreichende Gewebsdurchtrennungen durch Stich- und Schnittverletzungen, die sich über nahezu den gesamten Körper verteilten und teils Abwehrverletzungen darstellten. Darunter unter anderem: Am Kopf ca. zwölf glattrandige bis zu 3 cm große Gewebsdurchtrennungen in der linken Gesichtshälfte; am Hals ca. sieben glattrandige Gewebsdurchtrennungen der linken Halsseite von ca. 2,5 cm Länge sowie zwei Gewebsdurchtrennungen in der Halsmittellinie mit einer 2,5 cm langen Durchtrennung des Schildknorpels. An der Brustkorbvorderseite ca. 20 Stichverletzungen mit korrespondierenden Verletzungen des Unterhautfettgewebes und der dortigen Muskulatur und einer 16-fachen Eröffnung der Brustkorbhöhle und 14-fachen Anstichverletzungen des Lungengewebes sowie eine zweifache Eröffnung der Bauchhöhle mit Durchtrennung des Zwerchfells linksseitig durch zwei von vier Gewebsdurchtrennungen in der linken Flanke. Am Rücken ca. 30, max. 4 cm lange, glattrandige Gewebsdurchtrennungen mit korrespondierenden Verletzungen und Einblutungen des Unterhautfettgewebes und der dortigen Muskulatur und stellenweiser Eröffnung der Brustkorbhöhle. Weiterhin erlitt er eine Vielzahl an Abwehrverletzungen an beiden Armen, Händen und Beinen: Am linken Arm ca. 20 bis zu 4 cm lange glattrandige Gewebsdurchtrennungen mit Verletzungen und Einblutungen in das dortige Unterhautfettgewebe sowie der dortigen Muskulatur – insbesondere einer Durchtrennung des dreiköpfigen Armmuskels – sowie einer Durchstichverletzung am linken Oberarm; an der linken Hohlhand drei glattrandige bis zu 3 cm lange Gewebsdurchtrennungen; am rechten Arm ca. 20 glattrandige, bis zu 2,5 cm lange Gewebsdurchtrennungen mit Verletzungen und Einblutungen in das dortige Unterhautfettgewebe und flächendeckenden Zerstörung des Muskelgewebes, darunter eine Durchtrennung des Deltamuskels und Verletzung des dreiköpfigen Armmuskels; an der rechten Hohlhand ca. 15, bis zu 3 cm lange glattrandige Gewebsdurchtrennungen, eine davon eine Durchstichverletzung zum Handrücken. An den Beinen erlitt er ebenfalls ca. 10 Stichverletzungen. S. A. erlag noch am Tatort seinen Verletzungen. Todesursächlich war dabei eine 16fache Eröffnung der Brustkorbhöhle mit insgesamt 14 Stichverletzungen im Lungengewebe, in deren Folge es zur Entstehung eines Hämatopneumothorax beidseits kam, d. h. verletzungsbedingt gelangten Luft sowie Blut in den Pleuraspalt, so dass die Lungenflügel kollabierten, womit diese für einen Gasaustausch nicht mehr zur Verfügung standen, wie auch der erhebliche Blutverlust. Während des Tatgeschehens durchlebte S. A. Todesangst, da er bemerkte, dass die Auseinandersetzung für ihn tödlich enden könnte. Nicht festgestellt werden konnte, dass er angesichts der Vielzahl der Verletzungen besondere Schmerzen erlitt, da das Schmerzempfinden durch die tatbedingte Adrenalinausschüttung gedämpft oder aufgehoben worden sein kann. Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit in einem hochgradigen affektiven Erregungszustand. Dieser war indes nicht so ausgeprägt, dass er die Schuldfähigkeit des Angeklagten – das Hemmungs- und Steuerungsvermögen – erheblich vermindert oder gar aufgehoben hätte. 4. Die verzweifelten Hilferufe des S. A. wurden von mehreren Nachbarn, nämlich dem Zeugen AZ. – der sich in seiner Wohnung unmittelbar unter der Tatortwohnung aufhielt – wie auch von den Zeugen ZD., AA., CG., SQ. und BF., Bewohnern der angrenzenden Nachbarhäuser in der MI.-straße 24 und 28, wahrgenommen. Als die Zeugin BF. von ihrer Wohnung aus als Reaktion auf die Hilferufe mehrmals in Richtung der Tatortwohnung rief, um auf sich aufmerksam zu machen, schlug der Angeklagte das auf Kippstellung geöffnete Küchenfenster zu. Die Zeuginnen ZD. und SQ. liefen zeitnah, nachdem sie die Hilferufe des S. A. gehört hatten, vom Nachbarhaus MI.-straße 28 zum Haus von S. A. und klingelten bei allen Bewohnern, wobei der Zeuge AZ. von oben aus den Türöffner betätigte und so den Zeuginnen Zutritt zum Gebäude verschaffte. Gemeinsam mit dem Zeugen AZ. begaben sie sich über das Treppenhaus hinauf zur Dachgeschosswohnung des S. A.. Dort machten sie durch lautes Rufen „Aufmachen“ und festes Klopfen gegen die geschlossene Wohnungstür auf sich aufmerksam, was der Angeklagte auch wahrnahm. Nachdem die Zeugen ZD., AZ. und SQ. keine Geräusche aus der Wohnung hörten – da S. A. zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr in der Lage war, um Hilfe zu rufen und der Angeklagte sich still verhielt – begaben sich die Zeugen durchs Treppenhaus wieder hinunter in den Bereich des Hauseingangs. Beim Hinuntergehen der Treppe wählte die Zeugin ZD. mit einer entsprechenden Ankündigung gegenüber den sie begleitenden Zeugen um 16:32 Uhr – etwa vier Minuten nachdem S. A. seine letzte Nachricht an „GG.“ gesendet hatte – den Polizeinotruf. Anschließend hielten sich die Zeugen unten im Hausflur wie auch im Eingangsbereich vor dem Haus auf der Straße auf, wo zwischenzeitlich die Zeugen AA., CG. und R. hinzugekommen waren. Der Angeklagte bewegte sich derweil durch die Wohnung, wobei er blutige Fußspuren hinterließ, zwischenzeitlich seine bebluteten Socken auszog und ins Badezimmer ging, wo er versuchte, sich zu reinigen und nachfolgend saubere Socken und Schuhe (weiße Sneaker mit gelbem Nike-Emblem) anzog. Spätestens nachdem die Zeugen an die Tür geklopft hatten, realisierte der Angeklagte, dass die Tat nicht unbemerkt geblieben war und begann die Folgen zu realisieren. Er fasste spontan den Entschluss, den Verdacht von sich auf eine ihm unbekannte Internetbekanntschaft von S. A. namens „AD.“ abzulenken. In Ausführung des von ihm gefassten Entschlusses öffnete der Angeklagte die Wohnungstür und rief ins Treppenhaus mehrmals hinunter: „Hilfe, Hilfe!“, „S. ist tot“ und „Ruft schnell die Polizei“. Daraufhin eilten die Zeugen ZD., AA. und R. die Treppe hinauf zur Dachgeschosswohnung, wo sie den Angeklagten in der Wohnung antrafen. Der Angeklagte ging in der Wohnung auf und ab, wobei er lautstark sinngemäß „Oh mein Gott, er ist tot, er ist tot!“ rief. Dabei machte der Angeklagte auf die Zeugen ZD., AA. und R. den Eindruck, als stünde er unter Schock. Kurz darauf um 16:40 Uhr – die Zeugen ZD., AA. und R. standen noch vor der Wohnungstür – trafen die Polizeibeamten POK ES. und KA AP. sowie wenig später auch die um 16:41 Uhr alarmierten Rettungseinsatzkräfte, hierunter die Notärzte NE. und LO., vor Ort ein. Der Angeklagte hatte sich zu diesem Zeitpunkt auf die unteren Stufen der Holztreppe im Wohnzimmer des S. A. gesetzt, wobei er den Kopf auf die Hände stützte und auf die Polizeibeamten ebenfalls schockiert wirkte. Spätestens gegenüber den Zeugen POK ES. und der sachverständigen Zeugin NE. gab der Angeklagte noch vor Beginn der Reanimationsmaßnahmen in der Wohnung wahrheitswidrig an, dass er vor etwa 15 Minuten einkaufen gewesen sei und S. A. nach Rückkehr in der Wohnung so vorgefunden habe. Auf weiteres Befragen durch den Zeugen POK ES. konkretisierte der Angeklagte seine Angaben dahingehend, er habe die Wohnung gegen 16:00 Uhr verlassen, um bei TB. auf der HW.-straße etwas einzukaufen. S. A. habe sich mit einem „AD.“, den er über das Internet kenne, zu einem Date verabredet und habe sich mit diesem alleine in der Wohnung aufgehalten. Der Angeklagte beschrieb die Person dabei als ca. 1,75 Meter groß mit braunblondem kurzem Haar und kurz geschnittenen Seiten, einer Jeanshose und beigem Oberteil. Nachdem die Polizeibeamten PK GL. und PK VY. gegen 16:51 Uhr vor Ort eingetroffen waren, wurde der Angeklagte kurz darauf vom Zeugen PK GL. – auf den der Angeklagte zunächst ebenfalls den Eindruck machte, als stünde er unter Schock – aus der Wohnung nach unten vor das Haus gebracht, wo er sich wenig später in einen Rettungswagen setzte und sich beruhigte. Gegenüber dem Zeugen PK GL. wie auch dem zwischenzeitlich eingetroffenen Vater von S. A., dem Nebenkläger, wiederholte der Angeklagte seine Angaben betreffend den angeblichen Einkauf bei TB. und den angeblichen Täter namens „AD.“. Der Angeklagte wurde im weiteren Verlauf noch am Tatort vorläufig festgenommen und im Polizeipräsidium körperlich untersucht. Im Rahmen einer daran anschließenden Beschuldigtenvernehmung in der Nacht auf den 16.06.2022 ab 00:24 Uhr konkretisierte der Angeklagte diese Schutzbehauptung weiter, wobei er u.a. nähere Details zu seinem angeblichen Einkauf, der angeblichen Auffindesituation bei der Rückkehr in die Wohnung und der von ihm getragenen Kleidung und Schuhe machte. Auch nachdem die Polizeibeamtinnen, die Zeuginnen KHKin WN. und KOKin CR., ihm Widersprüche und Unstimmigkeiten seiner Aussage vorhielten, blieb der Angeklagte zunächst bei seiner Aussage, bei TB. einkaufen gewesen zu sein. III. 1. Der Angeklagte hat am ersten Hauptverhandlungstag seine Täterschaft durch eine von seinem Wahlverteidiger verlesene schriftliche Erklärung, die der Angeklagte sich zu Eigen gemacht hat, eingeräumt: Er sei für den Tod von S. A. verantwortlich. Er schlafe jeden Abend in der JVA mit der Frage ein, wie das habe passieren können. Er könne sich diese Frage einfach nicht beantworten. Er sei für den Tod seines besten Freundes verantwortlich und könne sich das nicht erklären. Es habe am 15.06. einen Streit gegeben. Den Grund für den Streit wolle er hier nicht nennen, weil er Sorge habe, dass dies so gewertet werden könnte, als ob er seine Verantwortung abwälzen wolle. Er könne nicht in Worte fassen, was dann passiert sei und erinnere sich kaum. Es sei jedenfalls zu einer Auseinandersetzung gekommen. Er wisse, dass er irgendwann ein Messer in der Hand gehalten habe und realisiert habe, was passiert sei. Er sei fassungslos gewesen. Er sei damals wie heute über sich selbst so sehr erschrocken und könne es nicht erklären. Er sei für ihn einfach unfassbar. Als er die Anzahl der Messerstiche und Schnitte in der Anklage gelesen habe, sei er erneut total erschrocken gewesen. In einem ersten Gespräch mit seinem Anwalt habe er erfahren, dass in der Akte gestanden hätte, dass es etwa 30 Messerstiche gegeben haben solle. Auch das habe ihn schockiert, denn auch daran erinnere er sich nicht. Er wisse nicht, was bei ihm los gewesen sei und wieso er so gehandelt habe, wie er es getan habe. Wieso er so außer Kontrolle geraten sei. Irgendwas bei ihm im Kopf habe nicht mehr richtig funktioniert. Er sei wie in einem Tunnel gewesen und erinnere sich kaum an etwas. Er habe nicht mehr klar denken können. Er habe das alles nicht gewollt. Als er realisiert habe, was gerade passiert sei, habe er Panik bekommen und um Hilfe geschrien. Es könne sein, dass er auch davor geschrien habe, das erinnere er nicht mehr. Er wisse auch nicht, ob Herr A. während der Auseinandersetzung gerufen oder geschrien habe. Daran habe er keine Erinnerung. Als dann jemand an der Tür gewesen sei, sei spontan der Entschluss gekommen, dass er das mit „einem AD.“ behaupte. Einen bestimmten oder realen „AD.“ habe er dabei nicht im Sinn gehabt. Als sein Verteidiger ihm in einem ersten Gespräch Bilder von den in der Akte benannten und abgebildeten „AD.s“ gezeigt habe, habe er direkt gesagt, dass diese es nicht gewesen seien. Alles was passiert sei, habe niemals passieren dürfen. Er werde nun die Verantwortung für sein Handeln übernehmen. Er hoffe, dass er wenigstens dadurch den Angehörigen von Herrn A. in ihrer Trauer etwas helfen könne. Er erwarte selbstverständlich nicht, dass ihm irgendjemand vergebe, aber er wolle diese Möglichkeit nicht ungenutzt lassen, um sich zu entschuldigen. Er habe in der Haft überlegt, ob er sich direkt an die Familie von Herrn A. wende und einen Brief schreibe. Er sei aber zu dem Entschluss gekommen, dies nicht zu tun, um niemanden mit dem Erhalt eines solchen Briefes zu überfallen oder zu überfordern. Auf Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte klargestellt, dass er die Wohnung am Tattag auch nicht zum Einkaufen verlassen habe und keine weitere Person in der Wohnung gewesen sei. Weitere Angaben zur Sache – insbesondere zum Anlass des Streites – hat der Angeklagte nicht gemacht und auch keine Rückfragen zur Sache zugelassen. 2. In einem vom Angeklagten in der Untersuchungshaft verfassten dreiseitigen Brief an eine Frau HM. (Bl. 1086 – 1087 d. A.), der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, äußerte der Angeklagte sich wie folgt: […] 03.12. Hatte meinen 1. Termin und war völlig fertig […] Mir tut das alles so leid und ich fühle mich richtig schlecht dadurch. Ich hatte mich bei den Eltern zwar entschuldigt, aber ich selber weiß das keine Entschuldigung der Welt die Tat rückgängig oder besser macht. Ich hatte mich mit der Person gestritten und dann führte eins zum anderen. Ich hätte anders handeln müssen das ist mir klar. Aber leider zu spät. Ich habe einen Fehler gemacht und muss jetzt dafür gerade stehen. Bis heute weiß ich nicht wieso ich so gehandelt habe. Zur Tat weiß ich kaum noch etwas, bzw. habe es verdrängt. […] 3. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der schriftlichen Verteidigererklärung, die er sich zu Eigen gemacht hat, auch umfassend zur Person eingelassen. Zudem hat er auf Befragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten ergänzende Angaben hierzu gemacht und Rückfragen beantwortet. Seine Einlassung zur Person entspricht im Wesentlichen den unter Ziff. I getroffenen Feststellungen. Seine Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang stehen im Einklang mit dem im Selbstleseverfahren eingeführten undatierten schriftlichen Lebenslauf, welcher vom Mobiltelefon des Angeklagten gesichert wurde (SH Handyauswertung des Beschuldigten, Auswertebericht Mobiltelefon des Beschuldigten ZP. B. v. 24.08.2022, KOKin CR., Anlage 7, Bl. 51). Das Verhältnis zu seiner Mutter hat der Angeklagte als früher schlechter aber mittlerweile gut bezeichnet. Seine Mutter sei sehr fürsorglich gewesen, er denke, dass er fast schon überbehütet gewesen sei. Er habe sich von ihr andererseits auch unter Druck gesetzt gefühlt. Es habe früher häufiger Streit gegeben, weil er sie oft angelogen habe, weshalb er von ihr manchmal auch geschlagen oder geohrfeigt worden sei. Ergänzend zu der Einlassung des Angeklagten stützt die Kammer ihre diesbezüglichen Feststellungen auch auf die Angaben des Zeugen U., der als Lebensgefährte der Mutter des Angeklagten diesen seit dem Kleinkindalter kennt. Der Zeuge U. hat umfassend zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter – die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat – im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. Den Umstand, dass es aufgrund der häufigen „Lügerei“ des Angeklagten in Bezug auf „Schwänzen“ seiner Ausbildung und später der Arbeit öfters zu Konflikten zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter kam, hat der Angeklagte selber beschrieben und wird durch die Aussage des Zeugen U. bestätigt. Dieses Konfliktthema ergibt sich auch aus den im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Chatverläufen zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter, in denen es immer wieder darum ging, dass der Angeklagte seine Arbeit „geschwänzt“ habe und dass der Angeklagte ehrlich sein solle (SH Handyauswertung des Beschuldigten, Auswertebericht Mobiltelefon des Beschuldigten ZP. B. vom 24.08.2022, KOKin CR., Bl. 25 – 32). Dem Angeklagten kann auch dahingehend gefolgt werden, dass er manchmal von seiner Mutter im Streit geohrfeigt bzw. geschlagen wurde. Dies wird durch den Aktenvermerk zu den polizeilichen Erkenntnissen über den Angeklagten (Selbstlesepaket: Aktenvermerk Ergänzende Erkenntnisse zum Beschuldigen ZP. B. v. 16.11.2022, KOKin CR., Bl. 1062 ff. d. A.) bestätigt, woraus sich ergibt, dass der Angeklagte seine Mutter im August 2018 und erneut im Mai 2019 bei der Polizei wegen Körperverletzung zu seinem Nachteil anzeigte. Auf Vorhalt dieses Vermerks hat der Angeklagte hierzu angegeben, er sei zur Polizei gegangen, weil seine Mutter ausgerastet sei. Hintergrund der Streitigkeiten sei gewesen, dass er seinen Job verloren und sie angelogen habe. Auch im Freundeskreis des Angeklagten war bekannt, dass es zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter häufiger zu Streit gekommen war, wie die Zeugen Y., W. und I. L. übereinstimmend ausgesagt haben, wobei die vorgenannten Zeugen zu den genauen Hintergründen der Streitigkeiten keine näheren Angaben machen konnten und von körperlichen Übergriffen von Seiten der Mutter des Angeklagten nichts wussten. Der Zeuge U. hat zudem bekundet, dass der Angeklagte bereits während seiner Lehrzeit aufgrund von Streitigkeiten mit seiner Mutter von zu Hause „abgehauen“ und dann für etwa vier Monate weg gewesen sei. Ein anderes Mal sei er für kürzere Zeit „abgehauen“, bevor er zuletzt ca. zweieinhalb Wochen vor der Tat plötzlich weg gewesen sei. Dies korrespondiert mit der Aussage der Zeugin I. L., die bekundet hat, dass der Angeklagte etwa zwei Jahre vor der Tat für einige Wochen bei ihr in der Wohnung untergekommen sei, da er Streit mit seiner Mutter gehabt habe. Der Angeklagte leidet nach eigenen Angaben unter keinen Vorerkrankungen und hat auch keine Unfälle mit bleibenden Folgen erlitten. Gegenteiliges hat auch keiner der Zeugen, die den Angeklagten kennen, berichtet. Die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum und dem Probierkonsum von Cannabis im Sinne der Feststellungen hat Bestätigung in den Aussagen der Zeugen U., W., Y. und I. L. gefunden. Aus den Aussagen der Zeugen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Konsum von Alkohol und/oder illegaler Drogen eine relevante Rolle im Leben des Angeklagten gespielt habe, was auch der Einlassung des Angeklagten zu seiner Person entspricht. Die Feststellungen zur Vorstrafe des Angeklagten ergeben sich aus den nach Maßgabe des Selbstlesepaktes eingeführten Schriftstücken. 4. Die unter Ziff. II. 1. getroffenen Feststellungen zur Entwicklung der langjährigen Freundschaft zwischen dem Angeklagten und S. A. entsprechen im Wesentlichen der Einlassung des Angeklagten, die im Einklang mit den Aussagen der Zeugen I. L., W. und Y. steht. Die Feststellungen zum Charakter und Wesen des S. A. stützt die Kammer auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen I. L. – der besten Freundin von S. A. –, NV. L., W., Y. und der Nebenkläger, die hierzu wie festgestellt bekundet haben. Dass die Beziehung zwischen S. A. und dem Angeklagten rein freundschaftlich war, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten. Entsprechende Angaben hat der Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugin KHKin WN. auch im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei gemacht. Er hat auch auf Befragen der Kammer klargestellt, dass er, der Angeklagte, nur an Frauen sexuell interessiert sei. Die gemeinsamen Freunde I. L., W. und Y. haben ebenfalls bekundet, dass das Verhältnis zwischen S. A. und dem Angeklagten rein freundschaftlich gewesen sei. Soweit S. A. manchmal gegenüber dem Angeklagten geäußert habe, dass er diesen süß fände, sei dies nicht im Sinne eines ernsthaften homosexuellen Interesses zu verstehen gewesen. Auch der Satz „er wolle den Angeklagten umpolen“ sei im Freundeskreis als offensichtlicher – nicht ernst gemeinter – Witz verstanden worden. Derartige Bemerkungen seien auch nur sehr selten vorgekommen. Die vorgenannten Zeugen hätten auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte diese Anspielungen ernst genommen oder sich daran gestört hätte. Dementsprechend ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich von derartigen Äußerungen des S. A. nicht gestört oder gar belästigt fühlte, anderenfalls wäre es nicht nachzuvollziehen, warum der Angeklagte in Kenntnis der homosexuellen Veranlagung des S. A. und dieser Äußerungen zu ihm gezogen ist. Wenn er nicht in die freiwerdende Wohnung im Haus seiner Mutter ziehen wollte, hätte für ihn immer noch die Möglichkeit bestanden, dem Angebot der Zeugin I. L. zu folgen und erneut bei ihr einzuziehen. Aus der Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten und des S. A. ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte und S. A. mehr als nur befreundet gewesen waren (Selbstlesepaket: SH Handyauswertung des Beschuldigten, Auswertebericht Mobiltelefon des Beschuldigten ZP. B. v. 24.08.2022, KOKin CR., Bl. 1 ff. sowie SH Handyauswertung Geschädigter, Aktenvermerk Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten S. A. v. 15.07.2022, KHKin WN., Bl. 1 ff.). Vielmehr äußerte sich S. A., nachdem er den Angeklagten ab dem 31.05.2022 bei sich aufgenommen hatte, gegenüber mehreren Chatpartnern ausdrücklich, dass nunmehr „ein Freund“, „Kumpel“ bzw. „Mitbewohner“ bei ihm wohne, wobei er auf Nachfrage seiner Chatpartner diesen jeweils schrieb, keinen sexuellen Kontakt mit diesem zu haben, dieser stehe nicht auf Männer (SH Handyauswertung Geschädigter, Aktenvermerk Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten S. A. v. 15.07.2022, KHKin WN., Bl. 11 - 12). Der Angeklagte hat auch im Sinne der Feststellungen beschrieben, wie es dazu kam, dass er am 31.05.2022 von seinem damals besten Freund S. A. in dessen Wohnung aufgenommen wurde. Dies folgt auch aus dem Chat zwischen S. A. und dem Angeklagten vom 31.05.2022 (Anlage 8 zu dem Aktenvermerk Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten S. A. v. 15.07.2022 KHKin WN., SH Handyauswertung Geschädigter, Blatt 120 ff.), in dem der Angeklagte sich hilfesuchend an S. A. wandte, da er, der Angeklagte, von zu Hause rausmüsse. Der Angeklagte hat auf Befragen auch klargestellt, dass seine Mutter ihn nicht zu Hause rausgeworfen habe, er sei vielmehr aus freien Stücken gegangen, da er seiner Mutter habe beweisen wollen, dass er auf eigenen Beinen stehen könne. Er habe seine Freunde S. A. und I. L. insoweit angelogen, indem er diesen vorgegeben habe, zu Hause rausgeworfen worden zu sein und nirgendwo anders hinzukönnen. Auf Befragen der Kammer zu seiner Lebenssituation vor der Tat hat der Angeklagte angegeben, dass diese eigentlich ganz gut gewesen sei. Seine Mutter habe hinter ihm gestanden, er habe jederzeit zu ihr zurückgehen können. Finanziell habe er noch etwas Geld von seinem Job bei E. K. zur Verfügung gehabt, notfalls hätte er noch etwas von seinem Großvater leihen können. Das Zusammenleben mit S. A. in der kleinen Wohnung habe ebenfalls gut und reibungslos funktioniert. Man habe insbesondere auch nicht zu eng aufeinander gehockt. Wenn S. Besuch bekommen wollte, hätte er, der Angeklagte, die Wohnung verlassen. 5. Die getroffenen Feststellungen zu den von S. A. geführten Chats bzw. den etwa im Minutentakt ausgetauschten „Sexting“-Nachrichten mit „GG.“ bis zum Beginn der Tat beruhen auf der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertung des Mobiltelefons von S. A. (SH Handyauswertung Geschädigter, Aktenvermerk Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten S. A. v. 15.07.2022, KHKin WN., Bl. 1 – 14, sowie Anlage 7 zum Auswertebericht, Bl. 115 ff.). Hieraus ergibt sich insbesondere, dass S. A. noch um 16:28 Uhr eine letzte Nachricht sendete. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Tatausführung unmittelbar nach dem Versenden ebenjener Nachricht begann, da S. A. fortwährend mit seinem Handy beschäftigt war und die hierauf folgende Antwort „ Laaaaaaangweilig“ von „GG.“, welche auf seinem Mobiltelefon um 16:29 Uhr einging, nicht mehr gelesen hat. Hierzu hat der Zeuge POK ES. bekundet, dass das Mobiltelefon zeitnah nach Eintreffen der Polizeibeamten in der Wohnung auf dem Sofa aufgefunden worden sei. Man habe durch die Eingabe des Geburtsdatums von S. A. das Mobiltelefon entsperren können. Er, der Zeuge POK ES., habe dabei gesehen, dass die letzte Nachricht vom Geschädigten um 16:28 Uhr geschrieben worden sei. Die Antwort des Chatpartners um 16:29 Uhr sei bei Entsperren des Mobiltelefons und Öffnen des Chats zunächst noch als ungelesen angezeigt worden. Soweit sich aus dem bereits genannten Auswertebericht zum Mobiltelefon des Angeklagten (Bl. 15 f. SH Handyauswertung des Beschuldigten) ergibt, dass S. A. an den Angeklagten über „CL.GN.“ um 16:25:52 Uhr eine Nachricht sendete, konnten hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden, da der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat und die Nachrichten – wie im Bericht ausgeführt – systembedingt gelöscht wurden und nicht mehr herstellbar sind. Auch aus dem bereits genannten Auswertebericht zum Handy von S. A. haben sich hierzu keine weitergehenden Erkenntnisse ergeben. 6. An der Täterschaft des Angeklagten bestehen aufgrund der geständigen Einlassung, die im Einklang mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme steht, keinerlei Zweifel. a) Es ist schon nicht erkennbar, wie eine dritte Person die Tat hätte ausführen und anschließend unbemerkt von den sich vor dem Hauseingangsbereich auf der Straße und teils im Hauseingang aufhaltenden Zeugen AZ., ZD., SQ., AA., CG. und R. vom Tatort hätte entkommen können: Für die Tatausführung und die anschließende Flucht vom Tatort hätte einer dritten Person nur ein enges Zeitfenster von weniger als vier Minuten zur Verfügung gestanden. Dieses Zeitfenster ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass S. A. – wie dargelegt – um 16:28 Uhr noch seine (letzte) Nachricht an seinen Chatpartner „GG.“ sendete. Andererseits alarmierte die Zeugin ZD. bereits um 16:32 Uhr die Polizei, nachdem sie zuvor gemeinsam mit den Zeugen AZ. und SQ. über das Treppenhaus hinauf zur Tatwohnung geeilt war. Die vorgenannten Zeugen haben glaubhaft und übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet, sie seien zeitnah, nachdem sie die ersten Hilferufe gehört hätten, durch das Treppenhaus hinauf zur Dachgeschosswohnung gelaufen und hätten dort an die geschlossene Tür geklopft. Dabei hätten sie keine weitere Person im Treppenhaus gesehen. Nachdem niemand geöffnet habe, hätten sie sich wieder nach unten begeben, wobei die Zeugin ZD. – wie von ihr angekündigt – auf dem Weg nach unten die Polizei gerufen habe. Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin ZD. zudem während der Vernehmung in ihrem Mobiltelefon noch den genauen Zeitpunkt des Polizeinotrufes (16:32 Uhr) nachschauen und exakt benennen können. Diese Zeitangabe korrespondiert auch mit den Angaben des Zeugen POK ES. zum Zeitpunkt des Einsatzbeginns. Der Zeuge AZ., der sich in der Wohnung unterhalb der Tatwohnung aufhielt, hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass das Haus sehr hellhörig sei. Man habe von seiner Wohnung aus hören können, wenn Herr A. in der Wohnung über ihm umher gegangen sei, gelacht oder laut telefoniert habe, wobei man in der Regel die von ihm gesprochenen Worte nicht verstanden habe. Man höre auch, wenn jemand durchs Treppenhaus laufe und wenn Wohnungstüren geöffnet oder geschlossen werden würden. Am Nachmittag des Tattages habe er, der Zeuge AZ., auf seinem Bett gelegen, als er aus der Wohnung über ihm laute Schritte gehört habe und er habe sich gedacht, dass Herr A. zu Hause sei. Die Geräusche seien dann plötzlich lauter geworden und er habe S. A. rufen gehört: „Was machst Du da?!“. Aufgrund dieses Ausrufs sei er darauf gekommen, dass S. A. wohl nicht alleine in der Wohnung sei. Unmittelbar darauf habe S. A. dann mehrfach um Hilfe geschrien, wobei er, der Zeuge AZ., die Stimme eindeutig Herrn A., dem ihm persönlich bekannten Nachbarn, habe zuordnen können. Er sei daraufhin in den Hausflur vor seine Wohnung gegangen, weil er mehr habe hören wollen, wobei er niemanden gesehen habe. Kurz darauf hätten – wie festgestellt – die Zeuginnen ZD. und SQ. bei ihm geklingelt. Gemeinsam mit diesen sei er dann hinauf zur Wohnung des Herrn A. geeilt, wo sie an der Tür geklopft und durch Rufe auf sich aufmerksam gemacht hätten. Es habe jedoch niemand aufgemacht, aus der Wohnung von S. A. seien auch keine Geräusche hörbar gewesen. Er habe in der Zwischenzeit auch niemanden die Treppe rauf- oder runtergehen sehen oder hören. Aus seiner Sicht sei daher auszuschließen, dass eine dritte Person das Haus unbemerkt hätte verlassen können, zumal er gemeinsam mit den weiteren Zeugen vor dem Haus bzw. im Hausflur gestanden und bis zum Eintreffen der Polizei und der Rettungskräfte keine Person das Haus verlassen habe. Dies entspricht auch den damit jeweils korrespondieren Angaben der Zeuginnen ZD. und SQ. wie auch den Aussagen der nur wenig später hinzukommenden Zeugen AA., CG. und R., die sich in der Folge ununterbrochen teils unten im Hausflur und teils im Eingangsbereich vor dem Haus auf der Straße befanden und die Eingangstür des Hauses ununterbrochen im Blick hatten, wobei sie bis zum Eintreffen der Polizei keine weitere Person im Treppenhaus bzw. aus dem Haus kommen sahen. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass ein unbekannter Täter die Tatwohnung in der Zeit vor dem Eintreffen der Zeugen ZD. und SQ. (vor 16:32 Uhr) unbemerkt vom Zeugen AZ. hätte verlassen und durch das Treppenhaus hätte fliehen können. Da der Zeuge AZ. – wie dieser lebensnah beschrieben hat – aufgrund der Geräusche (Schritte und anschließende Schreie) bereits ab dem Beginn der Auseinandersetzung auf das Geschehen in der Wohnung über ihm aufmerksam wurde und die hörbaren Geräusche wachsam verfolgte, ist zu erwarten, dass er es auch mitbekommen hätte, wenn eine Person aus der Tatwohnung in dem hellhörigen Haus durch das Treppenhaus an der Wohnung des Zeugen AZ. vorbei gelaufen wäre. Auch zeitlich wäre dies ausgeschlossen, da die Tatausführung als solche die Zufügung von ca. 140 Stich- und Schnittverletzungen umfasste, was einige Minuten in Anspruch genommen haben muss, worauf an späterer Stelle noch eingegangen werden wird. Eine unbemerkte Fluchtmöglichkeit in der Zeit, nachdem die Zeugen ZD., SQ. und AZ. an die Wohnungstür von S. A. geklopft hatten (nach 16:32 Uhr), ist ebenfalls ausgeschlossen, da die genannten Zeugen das Treppenhaus und der Eingangsbereich nach vorne zur MI.-straße hin – wie bereits dargelegt – ununterbrochen im Blick hatten. Eine Fluchtmöglichkeit durch die Hintertür im Erdgeschoss in den Garten war ebenfalls nicht gegeben, da die Hintertür verschlossen vorgefunden wurde und der Schlüssel von innen mit einer Kette an der Tür befestigt war. Dies haben die Zeugen AZ. und die Zeugin KHK’in CB., die auch mit der Tatortaufnahme befasst war, übereinstimmend bekundet. Auch der Zeuge POK VY., der kurz nach seinem Eintreffen am Tatort das Treppenhaus nach Personen absuchte, hat ebenfalls bekundet, dass die Hintertür derart verschlossen gewesen sei. Eine Flucht durch die Hintertür in den Garten wäre nicht möglich gewesen, da ein durch diese Tür fliehender Täter zwar mit dem innen an der Tür befestigten Schlüssel die Tür hätte aufschließen können, sie jedoch nach ihrem Passieren nicht von außen wieder hätte verschließen können, da der Schlüssel mit einer Kette an der Innenseite der Tür befestigt war. Auch die Kellertür war verschlossen, was der Zeuge POK VY. beim Absuchen des Hauses festgestellt hat. Schließlich bestand auch keine unbemerkte Fluchtmöglichkeit durch die Fenster Wohnung von S. A.. Die ebenfalls mit der Aufnahme des Tatortes befasste Zeugin KOKin CR. hat hierzu bekundet, dass dies schon aufgrund der Lage der Wohnung im 2. Obergeschoss nicht möglich gewesen sei. Sie habe zudem die Fenster der Wohnung in geschlossenem Zustand vorgefunden, zum Teil hätten Dekorationsgegenstände vor diesen gestanden. Insgesamt hätte nichts dafür gesprochen, dass ein unbekannt gebliebener Täter die Wohnung über eines der Fenster verlassen hätte, womit die Kammer auch diese Möglichkeit ausschließt. b) Die Täterschaft des Angeklagten erklärt insbesondere auch die bei ihm im Nachgang der Tat festgestellte oberflächliche Schnittverletzung am rechten kleinen Finger, die oberflächlichen schürfartigen Hautverletzungen im Nacken und am linken Oberarm sowie das am linken Kragen eingerissene T-Shirt des Angeklagten: Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. SC. hat plausibel anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Angeklagten nach der Tat (Lichtbildmappe Bl. 891 ff. d. A.) erläutert, dass im Rahmen der im Polizeigewahrsam am 15.06.2022 durchgeführten körperlichen Untersuchung des Angeklagten u.a. eine oberflächliche, ca. 0,5 cm lange Schnittverletzung am rechten Kleinfinger zwischen Grund- und Mittelgelenk festgestellt worden sei. Dieses Verletzungsbild lasse sich mit einem Abrutschen des Messers im Zusammenhang mit einem schwungvollen Zustechen plausibel erklären. Der Angeklagte habe dagegen, so die Sachverständige Prof. Dr. SC., hierzu im Rahmen der Untersuchung angegeben, die Wunde sei bereits zwei Tage zuvor entstanden und heile nicht. Diese Angabe des Angeklagten sei mit den Befunden jedoch nicht vereinbar. Vielmehr sei aufgrund der frischen und getrockneten Blutantragungen und der lediglich beginnenden Verkrustung an den Wundrändern das Alter der Wunde als frisch einzustufen und könne mit einer Wundentstehung am Tattag – nicht jedoch mit einer solchen zwei Tage zuvor – in Einklang gebracht werden. Des Weiteren seien beim Angeklagten oberflächliche, schürfartige Hautverletzungen insbesondere im Nacken und an den Handrücken und eine Y-förmige schürfartige Hautverletzung am linken Oberarm festgestellt worden. Die schürfartigen Verletzungen am Hals ließen sich nach Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen mit einem Zerren an der vom Angeklagten bei Festnahme getragenen Halskette erklären. Dies korrespondiert auch mit dem Ergebnis des wissenschaftlichen forensisch-molekularbiologisches Kurzgutachtes der Uniklinik HH., Institut für Rechtsmedizin, Professor NS., QM. und Professor RN. vom 25.11.2022 (Bl. 1096 ff. d. A.), das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Danach konnte an der Glieder-Halskette des Angeklagten eine DNA-Mischspur festgestellt werden, bei der S. A. als wahrscheinlicher Miturheber anzusehen ist. Das DNA-Mischprofil an der Kette enthält jeweils vollständig das DNA-Profil des Angeklagten (TV SD97) und das DNA-Profil von S. A. (GES) sowie Merkmale mindestens einer weiteren Person. Auf Grundlage einer biostatistischen Berechnung werde, so das Ergebnis im Gutachten, das vorgefundene DNA-Mischprofil mehr als 200.000mal besser durch eine Miturheberschaft des S. A. erklärt, als wenn eine andere, mit dem Geschädigten nicht verwandte Person aus der Bevölkerung Miturheber wäre. Die Y-förmige, schürfartige Verletzung am linken Oberarm des Angeklagten lasse sich, so die Sachverständige Prof. Dr. SC., mit einer Fremdbeibringung im Zuge eines intensiven Kratzens erklären. Zusammenfassend seien die beim Angeklagten festgestellten Verletzungsbefunde mit einem dynamischen Geschehen im Sinne einer Auseinandersetzung im Zeitraum der Tatbegehung schlüssig zu erklären. Auch lässt sich nur mit der Täterschaft des Angeklagten plausibel erklären, weshalb dessen blutbeflecktes T-Shirt bei Eintreffen der Polizei im linken Kragenbereich eingerissen war. Nach den Bekundungen der Polizeibeamten PK GL. und POK ES. hat der Angeklagte auf Nachfrage vor Ort hierzu angegeben, er sei irgendwo hängengeblieben, als er S. A. habe helfen wollen. Woran er hängengeblieben sei, habe der Angeklagte aber nicht sagen können. Mit einem bloßen Hängenbleiben ist der dokumentierte Riss am Kragen des T-Shirts (Lichtbilder Bl. 75 – 77 d. A.) nicht nachvollziehbar zu erklären, da der Riss zu weit in der Körpermitte am Kragen entlang verläuft. Die Beschädigung sieht vielmehr danach aus, dass jemand in Höhe des Kragens am T-Shirt gezogen hat bzw. sich daran festgehalten hat. Zu dieser Einschätzung waren auch die Polizeibeamten POK ES. und PK GL. gelangt, welche übereinstimmend ausgesagt haben, ihnen sei der Riss am T-Shirt komisch vorgekommen, sie hätten die Erklärung des Angeklagten für nicht plausibel gehalten. c) Für die Täterschaft des Angeklagten spricht außerdem das Spurenbild am Tatort, welches in mehreren Details mit der ursprünglichen Einlassung des Angeklagten bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung schlicht nicht zu vereinbaren ist. Nach den Aussagen der Zeuginnen KHK‘in WN. und KOK‘in CR. habe der Angeklagten im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gegenüber den Kriminalbeamtinnen unter anderem nachfolgende Angaben gemacht: Er, der Angeklagte, habe nach seiner Rückkehr von seinem Einkauf bei TB. wie üblich seine Schuhe (weiße Sneakers mit blauem Nike Emblem) noch vor der Wohnungstür ausgezogen und dort abgestellt. Seinen Wohnungsschlüssel habe er außen auf der Wohnungstür stecken lassen und habe nach Öffnen der Tür direkt Blut gesehen. Er sei dann auf Socken in die Wohnung gegangen. In der Küche habe er S. A. vorgefunden und habe ihn am Arm gefasst. Da S. nicht auf seine Ansprache reagiert habe, sei er zurück zur Wohnungstür gelaufen und habe um Hilfe geschrien, bis ein Nachbar, dessen Namen er nicht kenne, hochgekommen sei. Er habe sich währenddessen in den Bereich am Fuß der Treppe zur Empore begeben. Dort habe er seine blutdurchtränkten Socken ausgezogen und habe diese in Richtung des Sofas geworfen. Er habe sich in der Folge aus einem nahestehenden Sideboard frische Socken genommen und habe diese angezogen, seine Füße habe er nicht weiter gewaschen oder abgeputzt. Er habe dann seine Sneakers (weiß mit gelbem Nike-Emblem) angezogen und die Wohnung verlassen. Hierbei handelt es sich um die bei der Festnahme getragenen Schuhe, die erkennbare Blutspuren an der Sohle aufweisen. Diese Angaben des Angeklagten sind mit dem Spurenbild am Tatort nicht zu vereinbaren, was auch die Kriminalbeamtinnen dem Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung mehrfach vorgehalten haben. So wurden die weißen Sneakers mit dem blauen Nike-Emblem in der Wohnung am Fuße des Treppenabsatzes zur Empore aufgefunden. Die Schuhe wiesen an der Seite Blutstropfen auf, was eindeutig dafür spricht, dass sich die Schuhe während des Tatgeschehens durchgängig in der Wohnung befanden und – entgegen der früheren Einlassung – nicht vor der Wohnungstür im Treppenhaus abgestellt waren. Zur Veranschaulichung der Auffindesituation der blutbetropften Sneakers wird auf das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild (Bl. 125 d. A.) Bezug genommen. Zudem konnte keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestätigen, dass vor der Wohnungstür die fraglichen Sneakers oder sonstige Schuhe gestanden hätten. Auch die ursprüngliche Angabe des Angeklagten in Bezug auf den Wohnungsschlüssel ist widerlegt. So haben die Zeugen AZ., ZD. und SQ. übereinstimmend und unabhängig voneinander ausgesagt, sie hätten beim ersten Hinaufgehen an der geschlossenen Wohnungstür sicher keinen Schlüssel stecken sehen. Sie seien sich diesbezüglich sicher, da sie andernfalls versucht hätten die Tür mit dem Schlüssel zu öffnen. In Bezug auf die blutdurchtränkten Socken ist die damalige Einlassung des Angeklagten ebenfalls nicht mit den Tatortspuren vereinbar. Die blutdurchtränkten Socken wurden nach den Angaben der Kriminalbeamtin KOKin PR., die mit der Aufnahme des Tatortes befasst war, in der Küche unmittelbar neben dem Leichnam von S. A. am Ende der Küchenzeile – etwa in Höhe des Eingangs zum Badezimmer – aufgefunden. Von seinem Standort am Fuß der Treppe zur Empore – wo der Angeklagte seine Socken nach seinen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ausgezogen haben will – hätte er diese halbkreisförmig um den Vorsprung der Küchenwand herum ans Ende der Küche werfen müssen. Dies ist, was die Zeugin KOKin CR. anhand einer in Augenschein genommenen Tatortskizze (Sonderheft „LKA NRW – Skizzen 3D Laserscan (Betrachtungsdaten/PDF-Skizzen), Blatt 1 MK Sohle-Bereich vermessen.pdf“) anschaulich dargelegt hat, mit den räumlichen Verhältnissen nicht zu vereinbaren. Außerdem wurde im Badezimmer ein blutiger Barfußabdruck aufgefunden, der dem Angeklagten eindeutig zugeordnet werden konnte, was durch das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten daktyloskopischen Kurzgutachtens, ID-Nr. 000/0000, Behördengutachten v. 21.06.2022, Sachverständiger KHK HD., Bl. 653 d. A, und durch die Inaugenscheinnahme des Lichtbildes des Fußabdrucks (Bl. 654 d. A.) erwiesen ist. Der Angeklagte muss daher mit bebluteten Füßen barfuß im Badezimmer gewesen sei, was der damaligen Einlassung ebenfalls widerspricht. d) Schließlich wurde auch die ursprüngliche Einlassung des Angeklagten zu seinem angeblichen Einkauf bei TB. auf der HW.-straße 112 detailliert und aufwendig überprüft und im Ergebnis widerlegt. Bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalbeamtinnen KHKin WN. und KOKin CR. hatte der Angeklagte auf Befragen angegeben, im TB. eine Dose Red Bull und einen Eistee gekauft zu haben, wobei er an einer Schnellkasse (Selbstbedienungskasse) in bar gezahlt habe. Danach habe er an einem Kiosk eine Packung Zigaretten gekauft. Der Inhalt dieser früheren Einlassung steht ebenfalls aufgrund der hierzu vernommenen Zeuginnen KHKin WN. und KOKin CR. zur Überzeugung der Kammer fest. Wie die Polizeibeamten KOKin RX. und KHK GA. ausgeführt haben, konnte ein Einkauf des Angeklagten am Tattag bei TB. nicht verifiziert werden. Dabei seien unter anderem sowohl die Überwachungskameras an den Selbstbedienungskassen wie auch die im Kassensystem hinterlegten Kassenbons für den Zeitraum 15:30 Uhr bis 16:30 Uhr umfassend ausgewertet worden, ohne dass der Angeklagte auf den Überwachungsvideos zu sehen oder ein entsprechender Einkauf im Kassensystem verzeichnet gewesen sei. Darüber hinaus seien die in der Umgebung und auf dem Weg zwischen der OA.-straße Str. 26 und dem TB. liegenden Kioske überprüft worden, um nachzuprüfen, ob die Angabe des Angeklagten zum Zigarettenkauf verifiziert werden könne. Trotz umfangreicher Befragungen und Auswertungen diverser Überwachungskameras habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass der Angeklagte am Nachmittag des Tattages dort gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es aus polizeilicher Sicht auszuschließen, dass der Angeklagte am Nachmittag des Tattages die in Rede stehenden Einkäufe getätigt habe, da hierfür ansonsten eine Bestätigung hätte zu finden sein müssen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Diesen Schluss hat auch die Kammer gezogen. 7. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen stützt die Kammer insbesondere auf die Aussagen der Nachbarn zu den (Hilfe-)Rufen von S. A. (a) und die überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. SC. zu den bei S. A. festgestellten Verletzungen (b) und der Blutspurenmusteranalyse (c), denen die Kammer nach kritischer Würdigung vollständig gefolgt ist, wie auch auf die Lichtbilder vom Tatort. a) Die Feststellung, dass S. A. zu Beginn des Tatgeschehens zunächst laut rief „Was machst du da“, beruht auf den Aussagen der als Zeugen vernommenen Nachbarn AZ. und BF.. Beide Zeugen haben unabhängig voneinander bekundet, genau diesen Ausruf gehört zu haben. Der Zeuge AZ. konnte diesen Ausruf und die nachfolgenden Hilfeschreie – wie bereits ausgeführt – aufgrund der ihm bekannten Stimme seines Nachbarn eindeutig S. A. zuordnen. Die späteren Rufe des Angeklagten „Hilfe, Hilfe!“, „S. ist tot“ und „Ruft schnell die Polizei“ habe er, der Zeuge AZ., von der Stimme her nicht wiedererkannt, es habe sich jedenfalls nicht nach S. angehört. Die Zeugen CG., SQ., ZD., AA. und BF. haben ebenfalls die wiederholten Hilferufe aus weiterer Entfernung von den Nachbarhäusern aus gehört, wobei sie die Hilferufe übereinstimmend als inbrünstig, verzweifelt und sehr laut beschrieben haben. Es habe sich so angehört, als sei jemand ernsthaft in Gefahr und benötige Hilfe. Was die zeitliche Dauer der (Hilfe-)rufe anbelangt, haben die Zeugen, die verständlicher Weise Probleme hatten, eine exakte Zeitspanne zu benennen, übereinstimmend eine erhebliche Dauer von wenigstens mehreren Sekunden beschrieben. So hat die Zeugin BF. angegeben, die Schreie etwa 30 Sekunden lang gehört zu haben. Die Zeugen CG. und MA. haben bekundet, sich im Nachbarhaus MI.-straße 28 aufgehalten zu haben. Nachdem sie die Schreie gehört hätten, seien sie im Nachbarhaus ein Stockwerk runtergelaufen, wo sie den Zeugen AA., der damit korrespondierende Angaben gemacht hat, angetroffen hätten. Sie seien dann halb raus auf den Balkon und hätten die Hilfeschreie weiterhin klar gehört, bevor die Zeugin SQ. und die zwischenzeitlich hinzugestoßene Zeugin ZD. zum Haus, aus dem die Schreie kamen, gelaufen seien. Die Zeugen AA. und CG. hätten derweil zunächst noch erfolglos im Garten nachgeschaut, bevor sie ebenfalls rübergelaufen seien. b) Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. SC. hat die Ergebnisse zu der am 16.06.2022 durchgeführten Obduktion des 1,76 m großen und 75 kg schweren Leichnams von S. A. anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder zum Sektionsbericht (Lichtbildmappe Bl. 956 ff. d. A.) und der Übersichtsskizzen zur Lage der einzelnen Verletzungen (Anlage 2 zum Protokoll vom 07.12.2022) erläutert und die Verletzungen des S. A. wie unter Ziff. II 3. festgestellt im Einzelnen beschrieben. Auf wie viele Ausholbewegungen dabei die insgesamt ca. 140 Verletzungen zurückzuführen seien, lasse sich zwar nicht eindeutig sagen. Man müsse berücksichtigen, dass in einigen Fällen ein einzelner Stich bzw. eine einzelne Ausholbewegung mehrere Stichverletzungen verursacht habe. So sei es etwa bei einem Durchstich, der eine Eintritts- und Austrittsverletzung verursache (so z. B. an der Achsel des Geschädigten). Die Verursachung mehrerer Verletzungen durch eine einzelne Ausholbewegung sei vorliegend aber die Ausnahme gewesen. Nach grober Schätzung könne davon ausgegangen werden, dass der Täter jedenfalls etwa 100mal ausgeholt haben dürfte, da die ganz überwiegende Anzahl der Stichverletzungen jeweils eine neue Ausholbewegung erfordere, um das Verletzungsbild plausibel erklären zu können, was die Kammer angesichts der Lichtbilder der Verletzungen ohne weiteres nachvollziehen konnte. Insgesamt sei von einem hochdynamischen Tatgeschehen auszugehen, was angesichts der auffälligen Vielzahl an Stichverletzungen, die über den gesamten Körper des Geschädigten verteilt gewesen seien, wie die Sachverständige auch anhand von Übersichtsskizzen zur Lage der Verletzungen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein und als Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 07.12.2022 genommen worden sind, unmittelbar einleuchtet. Die festgestellten Abwehrverletzungen bei S. A. – insbesondere an den Händen und Armen – ließen den Rückschluss zu, dass dieser mit aller Kraft versucht habe, sich zu schützen, wobei er vermutlich beide Hände eingesetzt habe. Er habe – wie die Schnittverletzungen an den Händen zeigen würden – auch versucht, die Klinge mit erheblicher Kraft festzuhalten. Vom Täter müsse zudem ein hohes Maß an Energie aufgewendet worden sein, um diese Gegenwehr zu überwinden. Auch die knöchernen Verletzungen, wie beispielsweise die Anstiche der Rippen und der Durchstich des Schildknorpels in der Halsmitte, zeigten ein hohes Maß an Kraftaufwendung. Auffällig sei insbesondere auch die über den gesamten Körper (Kopf, Hals, Brustkorb, Rücken, Arme, Hände und Beine) verteilte Lokalisierung der Verletzungen beim Geschädigten, was aus rechtsmedizinischer Sicht ebenfalls für ein dynamisches Geschehen spreche. Dabei seien auch die Stichverletzungen an den Beinen als Abwehrverletzungen in Betracht zu ziehen, weil der Geschädigte naheliegend versucht habe, sich mit den Beinen zu schützen bzw. zu verteidigen, als er zu Boden gegangen sei bzw. sich dort befunden habe. Eine genauere zeitliche Reihenfolge der Zufügung der Stichverletzungen lasse sich anhand der Verletzungen nicht angeben, da bei allen Verletzungen Einblutungen vorhanden gewesen seien. Wenn man aber berücksichtige, dass S. A. am hinteren Ende der Küche auf dem Boden nahezu in Bauchlage gedreht aufgefunden worden sei (dazu sogleich), könne daraus der Rückschluss gezogen werden, dass er in dieser Position die Verletzungen an der Vorderseite seines Körpers bereits erlitten haben müsse. In dieser Position sei die Beifügung der Stichverletzungen an der Vorderseite – worunter auch die 14-fachen Anstichverletzungen des Lungengewebes durch einige der Stichverletzungen an der Brustkorbvorderseite fielen – nicht möglich. Plausibel sei ein weiteres Einstechen auf den Rücken, wo ca. 30 Stichverletzungen festgestellt worden seien. Die Annahme, dass der Täter den Geschädigten im Bereich der Auffindeposition zwischenzeitlich auf den Rücken gedreht, auf die Vorderseite eingestochen und anschließend wieder auf den Bauch gedreht habe, lasse sich mit dem Blutspurenbild nicht in Einklang bringen, denn in diesem Fall wären korrespondierende bewegte Blutspurenmuster an den Küchenschränken im Bereich der Auffindeposition zu erwarten gewesen, die nicht vorgefunden worden seien. Weiter sei davon ausgehen, dass der Geschädigte bis zum Erreichen der Endlage in der Küche noch bei Bewusstsein gewesen sei, da er sich bis dorthin sicher aus eigener Kraft fortbewegt habe, was sich auch aus der Blutspurenmusteranalyse ergebe (dazu sogleich). Es sei im Rahmen der Obduktion auch keine Verletzung festgestellt worden, welche isoliert betrachtet zu einer zwingenden Bewusstlosigkeit innerhalb von wenigen Sekunden nach Beibringung hätte führen müssen. Letzteres könne beispielsweise bei einer Durchtrennung der Halsschlagader der Fall sein, wenn hierdurch das Gehirn nicht mehr mit Sauerstoff versorgt werden könne. Derartiges sei hier trotz der Stichverletzungen am Hals nicht der Fall gewesen. Wie lange das Tatgeschehen insgesamt gedauert habe, lasse sich aus rechtmedizinischer Sicht nicht eindeutig sagen. Man müsse aber angesichts der Vielzahl der Verletzungen und der Zeit, welcher es für die Beibringung bedürfe, wenigstens von einigen Minuten ausgehen. Dafür spreche auch, dass der Geschädigte erhebliche Gegenwehr geleistet habe und sich das Spurenbild vom Wohnbereich in die Küche verlagert habe, wo er schließlich tot aufgefunden worden sei. Inwieweit der Geschädigte Schmerzen verspürt habe, sei nicht eindeutig zu beantworten. Man müsse unterstellen, dass dieser erheblich unter Adrenalineinfluss gestanden habe, wodurch das Schmerzempfinden typischerweise gemindert, wenn nicht gar aufgehoben gewesen sei. Wenn sich jemand allerdings so bedroht fühle, dass er in ein Messer greife, dann wisse er, dass es ernst werde, weshalb sie davon ausgehe, dass der Geschädigte in dieser Situation überwiegend Todesangst verspürt habe. Diese Einschätzung leuchtet unmittelbar ein und passt auch zu den verzweifelt bzw. inbrünstig klingenden Hilferufen von S. A., die wenigstens 30 Sekunden andauerten, wie bereits ausgeführt. Todesursache sei – wie die Sachverständige Prof. Dr. SC. weiter ausgeführt hat – eine Kombination aus einem beiderseitigen Hämatopneumothorax (Zusammenfall der Lungenflügel) und einem Verbluten aufgrund des hohen Blutverlustes infolge der Vielzahl an Stichverletzungen. Bei 14 Stichverletzungen in die Lunge habe der Geschädigte jedenfalls kaum Chancen gehabt, dies zu überleben. Die chemisch-toxikologischen Untersuchungen der Blutproben von S. A. seien negativ im Hinblick auf Drogen- oder Medikamenteneinfluss, eine Mitursächlichkeit von Substanzen sei auszuschließen. Auch seine BAK-Werte seien negativ ausgefallen. c) Weiter hat die Sachverständige Prof. Dr. SC. anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort überzeugend ausgeführt, dass sich das Tatgeschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Bereich der Sitzecke/Sofa zunächst in die nahegelegene hintere Ecke des Wohnraumes beim Fernseher und von dort auf direktem Weg in die Küche verlagert haben müsse. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen: Im Wohnbereich in der Ecke beim Fernseher vor der Pflanze sei ein größeres, nicht geformtes Blutspurenbild am Boden festzustellen gewesen. Der Geschädigte müsse in diesem Bereich also eine gravierendere Stichverletzung erlitten haben, damit der dortige größere Blutaustritt erklärbar sei. Es seien jedoch keine Tropfspuren zu erkennen, die darauf hingewiesen hätten, dass der Geschädigte sich mit einer das Spurenbild erklärenden Stich- oder Schnittverletzung in diese Ecke bewegt habe. So sei lediglich nachvollziehbar, dass der Geschädigte sich auf direktem Weg zwischen dem Bereich dieser Ecke und der Küche bewegt habe, wobei er sich aus der Küche nicht mehr wegbewegt haben könne. Zudem sei davon auszugehen, dass der Geschädigte bereits im Bereich der Ecke bei der Pflanze in eine Position nah am Boden geraten sei. So seien auf dem zwischen Sofa und Fernseher stehenden Couchtisch mit doppelter Ablage Blutspritzer in Form von Ausrufezeichen vorhanden gewesen. Diese seien als beschleunigte Blutspuren von der Seite zu werten, was den Rückschluss zulasse, dass der Geschädigte sich bereits entsprechend nah am Boden befunden habe. Insgesamt sei auffällig, dass der Geschädigte zwar über den gesamten Körper – insbesondre auch am Oberkörper und an den Armen und Händen – Stich- und Schnittverletzungen erlitten habe. Es seien aber im gesamten Wohnbereich und in der Küche an den Wänden und Möbeln kaum Blutspuren oberhalb von „Kniehöhe“ aufgefunden worden. Dies lasse den Rückschluss zu, dass S. A. relativ früh in eine tiefliegende Position am Boden – entweder Vierfüßlerposition oder auf dem Boden liegend – geraten sei und sich in dieser Position mit Händen und Armen sowie Beinen gewehrt habe bzw. versucht habe, die Messerstiche abzuwehren. Vom Bereich der Ecke bei der Pflanze aus lasse sich das Blutspurenbild in Richtung Küche auch plausibel nachvollziehen. Der Geschädigte sei – wie auch auf den in Augenschein genommen Lichtbildern Bl. 769 d. A. zu erkennen ist, auf die Bezug genommen wird – am hinteren Ende unterhalb des Küchenfensters auf den Bauch gedreht am Boden liegend aufgefunden worden. Dass sich S. A. von diesem Ort noch einmal aus der Küche wegbewegt habe, sei angesichts der massiven Verletzungen wie auch der um den Leichnam herum ausgetretenen Blutlache am Boden auszuschließen. S. A. müsse sich auch aus eigener Kraft bis zur Endposition bewegt haben, insbesondere seien auf den von er Polizei bei Eintreffen noch vor den Reanimationsversuchen angefertigten Lichtbildern von der Auffindesituation (Bl. 768 ff. d. A.) keine Blutspuren am Boden vorhanden, die auf ein Schleifen des Körpers durch die Küche hinweisen würden. Es sei auch höchst unwahrscheinlich, dass S. A. erst im Bereich der Auffindeposition zu Boden gegangen sei, da auch im Bereich des hinteren Endes der Küche an der Wand wie auch an den Möbeln nur tiefliegende Blutspuren vorhanden seien. Dass S. A. dort aufrecht gestanden habe und ihm dabei weitere Verletzungen zugefügt worden seien, sei vor diesem Hintergrund auszuschließen. Die blutigen Fußspuren vor der Sitzgarnitur seien naheliegend vom Täter verursacht worden, der zum Zeitpunkt der Verursachung der Spuren vollkommen durchblutete Socken getragen haben müsse. Eine Legung der Spuren durch S. A. sei in jedem Fall ausgeschlossen, da die von ihm getragenen Socken nicht derart durchblutet gewesen seien. Die Abdrücke seien zudem nicht verwischt bzw. ohne Bewegungsmuster, was darauf hindeute, dass die Spuren erst nach Ende des dynamischen Geschehens gelegt worden seien. Auch die Fußspuren im Badezimmer seien naheliegend vom Täter – und sicher nicht durch S. A. – gelegt worden. Angesichts der Lokalisierung der Blutspuren an der Duschtasse sei ein anschließender Reinigungsversuch durch den Täter plausibel und naheliegend. Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. SC.. Sie hat die Anknüpfungstatsachen für ihre Begutachtung nach erkennbar sorgfältiger Obduktion und Untersuchung des Tatorts zutreffend und vollständig dargelegt. Die von ihr aus diesen gezogenen Schlussfolgerungen waren einleuchtend und überzeugend. An ihrer Sachkunde bestehen keine Zweifel. d) Es konnte auch festgestellt werden, dass der Angeklagte zunächst das kleinere und im weiteren Verlauf das größere Messer verwendete: Die Sachverständige Prof. Dr. SC. hat zu dieser Frage ausgeführt, es lasse sich anhand des Verletzungsbildes aus rechtsmedizinischer Sicht nicht differenzieren, welches der am Tatort vorgefundenen Messer welche einzelne Stichverletzung verursacht habe. Beide Messer seien dazu geeignet, ein entsprechendes Verletzungsbild herbeizuführen. Die menschliche Haut sei derart elastisch, dass mitunter auch mit dem größeren Messer mit der breiteren Klinge prinzipiell schmaler wirkende Stichverletzungen zugefügt werden könnten. Umgekehrt sei es auch denkbar, dass mit der kleineren Klinge durch entsprechende Bewegung der Klinge im Körper breitere Stich- bzw. Schnittverletzungen verursacht werden könnten. Wie von der Zeugin KOKin CR. beschrieben und auf den in Augenschein genommen Lichtbildern auf Bl. 829 d. A. und 831 d. A. zu erkennen ist, wurde das kleinere Messer auf der rechten Ablage in der Küche unmittelbar vor dem Messerblock liegend aufgefunden, während das größere Messer im Spülbecken auf der linken Seite der Küche gefunden wurde. Beide Messer wiesen Blutanhaftungen an den Klingen auf, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass beide verwendet worden sein müssen, da nicht ersichtlich ist, dass sie an dem letzten Ablageort durch Blutspuren kontaminiert worden sind. Beide Messer und sind zudem dem Messerblock und den dort im Übrigen aufbewahrten Messern zuzuordnen, da dort zwei Aufbewahrungsschlitze unbelegt waren und die Messer nach Fabrikat und Machart den im Übrigen aufbewahrten Messern entsprechen. Es handelt sich hierbei um den einzigen Aufbewahrungsort der Küchenmesser in der Küche, wie die mit der Tatortarbeit betraute Zeugin KOKin CR. bekundet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Messer diesem Messerblock entnommen wurden. Diese Auffindesituation spricht wiederum eindeutig dafür, dass der Angeklagte – nachdem sich das dynamische Tatgeschehen wie dargelegt in den Küchenbereich verlagert hatte – das kleine Messer neben dem Messerblock ablegte und diesem sodann das größere Messer entnahm. Denn nur in dieser Reihenfolge war für den Angeklagten durchgängig ein Messer griffbereit. Umgekehrt hätte der Angeklagte – wenn er zunächst das große Messer verwendet hätte – dieses im Spülbecken ablegen und sich sodann – ohne Messer – zur anderen Seite der Küche bewegen müssen, um dort das kleine Messer aus dem Küchenblock zu holen und dieses dann zu verwenden und hätte es anschließend wieder neben dem Messerblock ablegen müssen. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb der Angeklagte auf den bereits schwer verletzten Geschädigten nochmals mit einem kleineren – potentiell weniger gefährlichen – Messer einstechen sollte. Beide Messergriffe waren auch nicht blutbehaftet, was sonst einen erforderlichen Austausch eines Messers mit einem blutbedingt rutschigen Griffe hätte erklären können. e) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass das Kampfgeschehen mit einem vom Angeklagten ausgehenden Angriff begonnen hat. Dies stützt sie Kammer auf eine Gesamtschau der vorliegend dargelegten Umstände unter besonderer Berücksichtigung des Ausrufs „Was machst du da?!“ und die darauf folgenden verzweifelten Hilferufe von S. A.. Dafür spricht auch der Umstand, dass S. A. frühzeitig in eine unterlegene Position in Bodennähe geraten sein muss und dass beim Angeklagten keine erheblichen Verletzungen festgestellt werden konnten – die oberflächlichen Kratzer und Hautschürfer lassen sich zwanglos mit einem verzweifelten Versuch des Geschädigten erklären, den Angeklagten abzuwehren, was auch die Sachverständige Prof. Dr. SC. überzeugend ausgeführt hat. Der Umstand, dass S. A. bis zu Beginn des Tatgeschehens fortwährend mit seinem Mobiltelefon beschäftigt war, stützt ebenfalls den Schluss auf einen allein vom Angeklagten ausgehenden Angriff. Es liegt zudem nahe, dass S. A. von einem körperlichen Übergriff des Angeklagten überrascht wurde, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte dies in der Situation bewusst ausgenutzt hat. 8. Zur Frage der Motivationslage des Angeklagten zur Tatbegehung hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, es habe einen Streit gegeben, den Grund für den Streit wolle er nicht benennen, weil er Sorge habe, dass dies so gewertet werden könne, als ob er seine Verantwortung abwälzen wolle. Die Kammer glaubt dem Angeklagten, dass es einen Streit gegeben hat. Es muss schließlich einen Grund gegeben haben, warum der Angeklagte seinen Freund S. A., der ihm Obdach gewährt hatte, mit etwa 140 Messerstich- und Schnittverletzungen getötet hat, zumal der Angeklagten strafrechtlich bislang nicht durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist und er von seinem Umfeld, den Zeugen Y., L., W. und U. nicht als gewalttätig beschrieben worden ist. Eine Aufklärung zum Grund des Streites war für die Kammer indes nicht möglich, da keine Beweismittel zur Verfügung standen, die hierzu Aufschluss hätten geben können. Es gibt keine Zeugen, die während des Tatgeschehens in der Tatwohnung anwesend waren. Auszuschließen ist zwar, dass der Streit in einer lauten verbalen Auseinandersetzung ausgetragen wurde. Denn dann wäre zu erwarten, dass der Zeuge AZ. aufgrund der hellhörigen Wohnungen hiervon etwas mitbekommen hätte, zumal er sich nach seinen glaubhaften Angaben bereits am Tattag seit ca. 15:30 Uhr ununterbrochen in seiner Wohnung unterhalb der Tatortwohnung aufgehalten hatte. Auch der Umstand, dass S. A. fortwährend mit seinem Handy beschäftigt war, spricht gegen einen länger andauernden verbalen Streit. Die Zeugin Y. – die noch um 14:23 Uhr mit beiden telefoniert hatte – hatte ebenfalls keine Anzeichen für einen Streit oder Konflikt zwischen beiden festgestellt, beide waren zu diesem Zeitpunkt nach Einschätzung der Zeugin Y. vollkommen normal. Aus den bereits oben genannten Auswertungen der Mobiltelefone des Angeklagten und von S. A. ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein Tatmotiv des Angeklagten oder einen sich anbahnenden Streit zwischen beiden, vielmehr herrschte durchgängig ein freundschaftlicher Ton zwischen beiden. Auch das Zusammenleben beider ergab keinen Anhaltspunkt für Streit zwischen ihnen. Insoweit hat der Angeklagte selbst auf Befragen der Kammer angegeben, dass dieses eigentlich gut funktioniert habe. Die hierzu vernommenen Zeugen W., Y., L. und die Nebenkläger haben nichts dazu bekundet, dass dies ein Konfliktthema gewesen sei, das Zusammenleben soll nach den übereinstimmenden Aussagen der vorgenannten Zeugen gut funktioniert haben. Die Handyauswertungen geben – wie ausgeführt – keinen Hinweis auf Gegenteiliges: Vielmehr schrieb S. A. noch am Tattag selber an seinen Chatpartner „GG.“, dass er seinen Kumpel (den Angeklagten) nicht aus seiner Wohnung werfen wolle. Was den Punkt einer fehlenden Privatsphäre anbelangt, hat der Angeklagte angegeben, dass er die Wohnung verlassen hätte, wenn S. sich mit jemandem hätte treffen wollen, das sei kein Problem gewesen, dies habe er S. auch explizit angeboten. Diese Angabe findet sich auch im Chat von S. A. mit „GG.“ wieder. S. A. schrieb darin selber, dass der Angeklagte eben dies angeboten habe. So schrieb S. noch um 15:38 Uhr: „Der (gemeint ist der Angeklagte) hat ja auch gesagt, wenn ich jemanden einladen will und alleine sein möchte geht der oder pennt woanders, aber ich will das trotzdem nicht“. Angesichts der rücksichtsvollen Äußerungen von S. A. in dem Chat mit „GG.“ und der Beschreibung seiner Wesensart durch seine Familienangehörigen und Freunde als lustig, angenehm und unkompliziert und ruhig in Konfliktsituationen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass S. A. den Angeklagten absichtlich provoziert, beleidigt oder gar tätlich angegriffen hat, weshalb die Kammer dies ausschließt. Eine solche Verhaltensweise des S. A. hätte nicht seiner Wesensart entsprochen und hat der Angeklagte in seiner Einlassung auch nicht behauptet. Es bleibt damit zusammenfassend festzuhalten, dass die Kammer angesichts dieser Umstände keine Feststellungen zum Tatmotiv des Angeklagten treffen konnte. 9. Angesichts der Vielzahl, der Intensität und der Lage der dem Geschädigten beigebrachten Verletzungen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte S. A. im Sinne eines intentionalen Verhaltens töten wollte, also mit Tötungsabsicht handelte. Denn nur mit einem von Beginn an bestehenden unbedingten Vernichtungswillen kann nach den Gesamtumständen vorliegend erklärt werden, warum der Angeklagte S. A. insgesamt etwa 140 Messerstich- und Schnittverletzungen durch ca. 100 Ausholbewegungen zufügte, wobei die Stiche zu einem ganz erheblichen Teil in vitale Körperregionen (ca. 12 Stichverletzungen am Kopf, sieben am linken Hals, zwei in der Halsmittellinie, ca. 20 an der Brustvorderseite mit 14-fachen Anstichen des Lungengewebes sowie ca. 30 am Rücken mit stellenweiser Eröffnung der Brustkorbhöhle) erfolgten. Der Zusammenhang zwischen dem Zufügen der Stichverletzungen in die Vitalregionen und einem Todeseintritt ist so einfach und anschaulich gelagert, dass keine Zweifel daran bestehen, dass dem Angeklagten der Zugriff auf dieses bei ihm – wie bei jedermann – grundsätzlich vorhandene Wissen auch in der Tatsituation trotz des vorliegenden hochgradigen Erregungszustands möglich war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte – wie bereits dargelegt – im Rahmen der Tatbegehung eine enorme Kraft und Durchhaltevermögen aufgewendet haben muss. Einerseits hatte er den von S. A. geleisteten Widerstand, der sich insbesondere im Festhalten der Messerklinge, im Zerren oder Festhalten am T-Shirt und der Halskette sowie dem sich-Schützen durch Vorhalten der Arme, Hände und Beine zeigte, zu brechen. Auch das Zufügen der knöchernen Verletzungen, wie der vorderseitigen 16-fachen Eröffnung der Brustkorbhöhle oder dem Durchstich des Schildknorpels am Hals bedarf erheblicher Kraftaufwendung. Das hochdynamische Tatgeschehen muss zudem – wie bereits dargelegt – einige Minuten gedauert haben, in denen sich das Geschehen durch die Wohnung in die Küche verlagerte, der von S. A. geleistete Widerstand gebrochen und der Angeklagte ihm die auffällig hohe Anzahl an Stich- und Schnittverletzungen zufügte, was – gemessen an der Tatsituation – einen recht langen Zeitraum darstellt. Hinzu kommt, dass S. A. mehrfach lautstark und verzweifelt zu Beginn des Geschehens um Hilfe gerufen hat, was der Angeklagte wahrgenommen haben muss. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung angibt, dies nicht zu wissen bzw. keine Erinnerungen daran zu haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte diese jedenfalls in der Tatsituation wahrgenommen hat , zumal die Schreie bis zu den Nachbarhäusern drangen. Zudem hat der Angeklagte das im engen zeitlichen Kontext mit der Tat stehende Klopfen seiner Nachbarn an der Wohnungstür und deren Rufe gegen 16:32 Uhr wahrgenommen, wenn ihm nach seiner eigenen Einlassung die Idee mit dem „AD.“ gekommen sei „als dann jemand an der Tür gewesen sei“ und er kurz darauf hinunterrief, man solle die Polizei holen, S. sei tot. Diese konkreten Ausrufe haben insbesondere die Zeugen AA., ZD. und AZ. gehört, wie diese unabhängig voneinander bekundet haben. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach der Polizei – nicht einem Krankrenwagen – gerufen hat und dem Ausruf „S. ist tot“, wird ebenfalls deutlich, dass der Angeklagte die Situation zutreffend eingeschätzt hat. Es wurden bei dem Angeklagten auch keine Umstände festgestellt, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Er stand zur Tatzeit weder unter Alkohol- noch unter Betäubungsmitteleinfluss, wie die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. SC. auf der Grundlage der Untersuchung einer dem Angeklagten am 15.06.2022 um 22:08 Uhr entnommenen Blutprobe ausgeführt hat, wobei sich der von ihr berücksichtigte Entnahmezeitpunkt der Blutproben mit den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Blutentahmeaufklebern mit den Nr. 050830 und 050828 (Bl. 38 d. A ) deckt. Der Umstand, dass er den Tatentschluss spontan und im Zustand eines nicht schuldfähigkeitsrelevanten hochgradigen Affekts, nämlich Wut, Zorn, Hass oder Enttäuschung, gefasst hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn das beim Angeklagten grundsätzlich vorhandene Wissen, dass eine Person stirbt, wenn man derart häufig auf vitale Regionen ihres Körpers einsticht, ist beim Angeklagten auch in der Tatsituation vorhanden gewesen. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Zusammenhang zwischen der Beibringung von zahlreichen Messerstichen in vitale Körperbereiche und dem Einritt des Todes eines Menschen einfach gelagert und anschaulich ist, so dass er dem Angeklagten auch bei Begehung einer Spontantat im Zustand hoher affektiver Erregung zugänglich war. Wie nachfolgend auszuführen sein wird, war die Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz des Vorliegens eines hochgradigen Affekts nicht erheblich vermindert oder gar aufgehoben. Wenn der Angeklagte trotz des einfach zu erkennenden Zusammenhangs zwischen der Beibringung von zahlreichen Stichverletzungen und dem Eintritt des Todes von S. A. diesem gleichwohl eine hohe Anzahl von Stichverletzungen in alle vitalen Bereichen des Körpers beibrachte in einem sich länger hinziehenden Tatgeschehen, im Rahmen dessen sich nicht nur der Ort des Geschehens verlagerte, sondern der Angeklagte auch die Tatwaffe von einem kleineren zu einem größeren Küchenmesser wechselte, wobei er zuletzt auf den Rücken des wehrlos am Boden liegenden Geschädigten einstach, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Angeklagte S. A. töten wollte. 10. Bevor auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit eingegangen wird, soll zunächst die Beweiswürdigung zu dem unmittelbaren Nachtatverhalten des Angeklagten erfolgen, da dies für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit von Bedeutung ist. Die Feststellung, dass der Angeklagte das Küchenfenster in engem zeitlichen Zusammenhang zum Tatgeschehen – naheliegend nachdem S. A. bereits verletzt am Boden lag – zugeschlagen haben muss, beruht auf der Aussage der Zeugin BF., die im Einklang mit der Spurenlage am Tatort steht. Die Zeugin BF. hat im Sinne der Feststellungen bekundet, sie habe sich im Nachbarhaus in der MI.-straße 24 aufgehalten und versucht, auf sich aufmerksam zu machen, nachdem sie die Rufe und lautes Gepolter aus der Wohnung von S. A. gehört habe. Sie habe sowas wie „Ey“ laut in Richtung des geöffneten Fensters gerufen, aus dem die Hilferufe nach ihrer Einschätzung kamen. Kurz darauf sei das Fenster zugeschlagen worden. Nach der Spurenlage ist zudem davon auszugehen, dass der Angeklagte – nicht etwa S. A. – dieses Fenster zugeschlagen haben muss. Denn wie bereits dargelegt, ist S. A. frühzeitig zu Boden gegangen und kann nach der Spurenlage – wie bereits ausgeführt – auch vor dem Küchenfenster am Ende der Küche nicht mehr aufrecht gestanden haben. Angesichts der zugefügten Verletzungen wären andernfalls an der Wand am Fenster entsprechende Blutspritzspuren zu erwarten gewesen, die dort allerdings nicht vorhanden gewesen sind. Insbesondere wäre aber auch kein Grund dafür erkennbar, warum S. A. das Fenster hätte zuschlagen bzw. schließen sollen, wobei der blutverschmierte Fenstergriff nach den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort nach unten (geschlossen) gedreht war. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Nähe zwischen den Rufen der Zeugin BF. und dem Zuschlagen des Fensters ist davon auszugehen, dass der Angeklagte die Rufe der Zeugin BF. hörte und deshalb das Fenster zuschlug. Es steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. SC. auch fest, dass der Angeklagte zeitnah nach der Tat im Badezimmer einen Reinigungsversuch unternahm. So fanden sich Blutspuren am Waschbecken und an der Duschtasse sowie – wie bereits dargelegt – ein blutiger Barfußabdruck des Angeklagten auf dem Boden des Badezimmers, was zu einem Reinigen der blutbehafteten Füße passt. Hierzu fügt sich auch der Umstand, dass die blutdurchtränkten Socken des Angeklagten – wie bereits dargelegt – in der Küche unweit des Eingangs zum Badezimmer gefunden wurden. Der Angeklagte muss seinen Reinigungsversuch zudem vorgenommen haben noch bevor die Zeugen ZD., AA. und R. den Angeklagten in der Wohnung antrafen. Denn keiner der vorgenannten Zeugen – und auch nicht die hinzukommenden Polizeibeamten und Rettungskräfte – haben den Angeklagten im Bereich des Badezimmers gesehen. Dass der Angeklagte das Klopfen der Zeugen AZ., ZD. und SQ. an der Wohnungstür wahrnahm, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung, wonach ihm die „Idee mit dem AD.“ spontan gekommen sei, als dann jemand an der Tür gewesen sei. Die Zeugen haben zudem übereinstimmend bekundet, sie hätten geklopft und sehr laut gerufen, um auf sich aufmerksam zu machen, weshalb kein Grund ersichtlich ist, warum der Angeklagte dies nicht wahrgenommen haben sollte. Hierzu passt auch, dass der Angeklagte nur kurze Zeit später die Tür öffnete und von oben herab durch das Treppenhaus um Hilfe rief und dazu aufforderte, die Polizei zu holen, weil S. tot sei. Die den Angeklagten zuerst in der Wohnung antreffenden Zeugen ZD., AA. und R. haben übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe auf sie den Eindruck gemacht, als stünde er unter Schock. Hierzu hat die Zeugin ZD. ausgesagt, der Angeklagte sei auf und ab gelaufen und habe wiederholt Dinge geschrien wie: „Oh mein Gott, Hilfe, Hilfe, er ist tot“. Der Angeklagte habe auf sie „total aus dem Häuschen“ gewirkt. Er habe große rote Augen gehabt. Sie hätte damals nicht gedacht, dass der Angeklagte selbst S. getötet habe. Auch der Zeuge AA. hat bekundet, der Angeklagte habe auf ihn fahrig gewirkt und habe lautstark immer wieder gerufen: „Er ist tot, er ist tot“. Auf ihn habe es in diesem Moment so gewirkt, als ob der Angeklagte überrascht gewesen sei, den Geschädigten so aufzufinden. Der Angeklagte habe in diesem Moment aber nicht gesagt, was passiert sei. Eine wirkliche Kommunikation habe zwischen ihnen nicht stattgefunden. Die weitergehenden Feststellungen zur der Situation nach Eintreffen der Polizei und der Rettungskräfte – insbesondere zu den Angaben des Angeklagten betreffend den Einkauf und „den AD.“ – beruhen auf den miteinander korrespondierenden Angaben der Zeugen POK ES., PK GL., PK VY. und der Notätzte NE. und LO., die jeweils im Rahmen der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt haben. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend im Rahmen des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. AY. eingegangen. 11. Die Überzeugung, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz des hochgradigen affektiven Erregungszustands zur Tatzeit weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben war, hat die Kammer auf der Grundlage des von der psychiatrischen Sachverständigen Dr. AY. in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens, dem die Kammer vollständig gefolgt ist, gewonnen. Die Sachverständige Dr. AY. hat der Beweisaufnahme in Teilen persönlich beigewohnt und wurde – soweit sie an Hauptverhandlungstagen nicht teilnehmen konnte – über den Inhalt in Kenntnis gesetzt. Sie hatte zudem vorbereitende Akteneinsicht. Zu einer Exploration durch die Sachverständige hat sich der Angeklagte nicht bereit erklärt. Auch eine (erneute) Befragung durch die Sachverständige zu seiner Person im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte nicht zugelassen. a) Die Sachverständige hat zutreffend ausgeführt, es gebe keine Anhaltpunkte für die Annahme, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer Erkrankung im Sinne des Eingangsmerkmals einer krankhaften seelischen Störung gelitten habe. Für das Vorliegen einer solchen Erkrankung hätten sich keine Hinweise ergeben. Zur Tatzeit habe er weder unter Alkohol- noch unter Betäubungsmitteleinfluss gestanden. Eine Alkohol- oder Drogenproblematik bestehe nicht. Auch sonst gäbe es nichts, was auf eine krankhafte seelische Störung hinweisen würde. b) Der Angeklagte leidet auch nicht an einer schuldfähigkeitsrelevanten Intelligenzminderung. Hiergegen spreche, so die Sachverständige Dr. AY., bereits der Umstand, dass er zunächst gute schulische Leistungen erbracht habe. Zu Problemen in der Schule sei es erst nach dem Lehrerwechsel ab der achten Klasse gekommen, als der Angeklagte vermehrt die Schule geschwänzt habe. Auch der Umstand, dass er eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und sich – wie beispielsweise sein Brief an seine Bekannte Frau HM. oder die Chatverläufe zeigten – grammatikalisch, orthographisch und inhaltlich überzeugend auszudrücken wisse, weise auf eine höhere Intelligenz des Angeklagten hin. c) Die Sachverständige Dr. AY. hat weiter überzeugend auch das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung des Angeklagten ausgeschlossen. Insbesondere gäbe es keine Anhaltspunkte für eine Aggressionsproblematik – was angesichts der massiven Gewaltausübung bei der Tat genauer zu beleuchten sei – oder eine dissoziale oder sonstige Persönlichkeitsstörung. Sein Umfeld habe den Angeklagten als eher ruhigen, zurückhaltenden und introvertierten Mann beschrieben, was aus den Aussagen der Zeugen U., Y., W., NV. L. und I. L. folge. Eine besondere Aggressionsneigung des Angeklagten gehe aus den Beschreibungen nicht hervor. Auch der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug, der keine Gewaltdelikte ausweise, lasse solches nicht erkennen. Der Blick auf seine häuslichen Verhältnisse habe zwar ein ambivalentes Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter erkennen lassen. Dieses sei von Konflikten mit der Mutter geprägt, was sich vor allem darin zeige, dass der Angeklagte seine Mutter zweimal wegen Körperverletzung bei der Polizei angezeigt habe. Andererseits beschreibe der Angeklagte seine Mutter als liebevoll und fürsorglich, wobei er sich von ihr manchmal fast überbehütet gefühlt habe. Insgesamt sei der Angeklagte in geregelten Familienverhältnissen bei seiner Mutter und dem langjährigen Stiefvater, dem Zeugen U., aufgewachsen. Es seien weder Prädikatoren für eine kriminelle Entwicklung erkennbar geworden noch gäbe es durchgreifenden Anhaltspunkte für eine dis- oder antisoziale Prägung. Soweit der Angeklagte – wie vom Zeugen U. bekundet – zu Hause auch viel Zeit in seinem Zimmer mit Computerspielen verbracht habe, lasse dies nicht einmal einen Hinweis auf eine in diese Richtung gehende Persönlichkeitsakzentuierung erkennen, zumal der Angeklagte – wie vom Zeugen U. bekundet – zu Hause normal ansprechbar gewesen sei und im Rahmen der Computerspiele über das Internet mit seinen Freunden kommuniziert habe. Insgesamt folge aus den Aussagen seines Stiefvaters und seiner Freunde, dass der Angeklagte sich ohne Auffälligkeiten in seinem Familien- und Freundeskreis habe bewegen und seine Anliegen klar habe kommunizieren können, was auch die Handyauswertung belegen. Das häufigere Lügen des Angeklagten sei als eine normalpsychologisch erklärbare Konfliktlösungsstrategie zu werten, nicht aber als Anzeichen von Dissozialität. Dass er kein nachhaltiges Interesse an der Arbeit gezeigt habe, belege ebenfalls nicht mal eine Persönlichkeitsakzentuierung, er habe immerhin – wenn auch mit einer mäßigen Note – eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich trotz der häufigeren Jobwechsel nach neuen Arbeitsstellen umgeschaut. d) Zudem sei aus psychiatrischer Sicht auch eine zur Tatzeit bestehende tiefgreifende Bewusstseinsstörung von schulfähigkeitsrelevantem Ausmaß im Sinne des zweiten Eingangskriteriums der §§ 20, 21 StGB auszuschließen. Hinsichtlich der von der psychiatrischen Sachverständigen beleuchteten Täter-Opfer-Beziehung ließen sich weder nach den eigenen Angaben des Angeklagten noch nach den Aussagen der Nebenkläger noch nach denjenigen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis Auffälligkeiten feststellen. S. A. habe den Angeklagten auf dessen Bitte bei sich aufgenommen, weil der Angeklagte nach seinen Angaben von zu Hause „rausgeflogen“ sei. Das Zusammenleben beider habe nach der Einlassung des Angeklagten und den damit übereinstimmenden Aussagen der Nebenkläger und der Zeugen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis problemlos funktioniert. Soweit S. A. in der Vergangenheit manchmal sexuelle Anspielungen in Bezug auf den Angeklagten gemacht habe, in der Form, dass er ihn süß finde und umpolen wolle, seien diese jedenfalls nach den übereinstimmenden Bekundungen der gemeinsamen Freunde eher als Witz bzw. spielerisch erfolgt und von dem Angeklagten vermutlich auch entsprechend aufgefasst worden. Dass diese scherzhaften Avancen ein Gewicht im Sinne eines ernsthaften homosexuellen Interesses gehabt hätten, sei nicht bekannt. Anzeichen dafür, dass die Beziehung durch einen sich längere Zeit anbahnenden Konflikt belastet gewesen sei, hätten sich nicht ergeben. Weiteres Augenmerk hat die Sachverständige auf die vorzunehmende Handlungsanalyse gelegt, wobei sie von einem Ablauf des Tatgeschehens im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgegangen ist. Sie hat insbesondere auf den engen zeitlichen Rahmen für die Tatbegehung zwischen dem letzten Chatbeitrag von S. A. um 16:28 Uhr und dem Absetzen des Notrufs um 16:32 Uhr durch die Zeugin ZD. verwiesen, die zuvor noch mit zwei anderen Zeugen an der Wohnungstür des S. A. gewesen sei, ohne dass auf Klopfen und Rufen aus der Wohnung reagiert worden sei. Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens müsse der Angeklagte S. A. durch etwa 140 Messerstich- und Schnittverletzungen tödlich verletzt haben, wobei auch Abwehrverletzungen bei S. A. entstanden seien. Dies spreche dafür, dass bei dem Angeklagten ein hohes Maß an Erregung vorgelegen habe, wenn deren Art auch nicht näher zu beschreiben sei, weil der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht habe. Der aus den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. SC. zu entnehmende Geschehensablauf spreche aus psychiatrischer Sicht für einen – gemessen an der Fülle an Ereignissen innerhalb des objektiv engen Zeitfensters – komplexen sowie zeitlich und räumlich relativ lang hingezogenen Tatablauf. Das aus psychiatrischer Sicht als komplex zu bewertende Tatgeschehen habe sich unter geleistetem Widerstand von S. A. örtlich vom Wohnbereich in den Küchenbereich verlagert, der Angeklagte habe nach der Spurenlage zwei Messer eingesetzt und habe diese schließlich im Küchenbereich auf der Küchenablage und im Spülbecken abgelegt. Es habe sich um ein hochdynamisches Geschehen gehandelt, dessen Ablauf im Wesentlichen von dem Angeklagten konstelliert worden sei. In diesem Rahmen sei er in der Lage gewesen, die unterschiedlichen Entwicklungen wahrzunehmen, in sich auf zu nehmen, zu bewerten und über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden, was eine Vielzahl von kognitiven Leistungen erfordere. Wenn man davon ausgehe, dass der Angeklagte auf die Rufe der Zeugin BF. als Reaktion auf die Hilferufe des S. A. dergestalt reagiert habe, dass er das auf Kippstellung geöffnete Küchenfenster zugeschlagen habe, gelte dies umso mehr. Dies belege, dass er auch in der Endphase des Tatgeschehens auf Außenreize reagiert habe. Diese Vielzahl von kognitiven Leistungen sei mit dem Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung von schuldfähigkeitsrelevantem Ausmaß nicht in Einklang zu bringen, da die dann vorliegende Erschütterung des geistig-seelischen Gefüges solches nicht zulasse. Der Angeklagte sei auch nach der eigentlichen Tatbegehung zeitnah in der Lage gewesen, sinnvoll mit der Situation umzugehen, er habe zunächst auf Klopfen und Rufen der Nachbarn nicht reagiert, habe aber derweil versucht, sich zu reinigen und stark beblutete Kleidungsstücke, wie die Socken, abzulegen. Binnen kurzer Zeit habe er erkannt, dass diese Verhaltensweise allein nicht zielführend sein würde, da sich der Tatverdacht gegen ihn als denjenigen, der sich mit S. A. in der Wohnung befunden hatte, richten würde. Er sei in der Lage gewesen, hieraus innerhalb kurzer Zeit eine Legende zu entwickeln, in deren Befolgung er die Wohnungstür geöffnet und um Hilfe gerufen habe, wobei er gegenüber dem ersten eintreffenden Polizeibeamten, dem Zeugen POK ES., und nachfolgend gegenüber der Notärztin, der sachverständigen Zeugin NE., die Legende entwickelt habe, er sei vor ca. 30 Minuten bei TB. einkaufen gewesen, S. A. habe sich alleine mit einem „AD.“, einer Internetbekanntschaft, in der Wohnung aufgehalten, er habe ihn dann tot in der Küche liegend aufgefunden. Dies sei wiederum eine kognitive Leistung, die mit einer kurz zuvor durchlebten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung von schuldfähigkeitsrelevantem Ausmaß nicht in Einklang zu bringen sei, da es einige Zeit dauere bis die Erschütterung des geistig-seelischen Gefüges wieder abgeklungen sei, auch wenn sich hierfür keine exakten Zeiträume bemessen ließen. Auch die im Nachgang der Tat von mehreren Zeugen geschilderten Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten, wonach er „unter Strom gestanden“, „verstört gewirkt“, „einen fahrigen Eindruck gemacht“ und „geschockt und aufgelöst“ beziehungsweise „fertig“ gewirkt habe, seien in der Gesamtschau mit dem Ergebnis zwanglos zu vereinbaren. Die Sachverständige Dr. AY. hat insoweit die Aussagen der Zeugen ZD., AA., SQ., CG., AZ., BF., POK ES. und PK GL. im Sinne der Feststellungen zutreffend wiedergegeben und berücksichtigt. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, aus den Aussagen der genannten Zeugen ergebe sich sinngemäß, dass der Angeklagte den Eindruck gemacht habe, unter Schock zu stehen. Dies sei angesichts der Tatbegehung jedoch normalpsychologisch zu erklären und absolut einleuchtend und verständlich. Daran ändere sich auch nichts, wenn – was nur die Zeugin ZD. bekundet hat – der Angeklagte später vor dem Haus auf der Straße zeitweise hyperventiliert haben sollte. Für einen Menschen, der – wie der Angeklagte – ansonsten nicht dissozial oder psychopathisch sei, begründe ein solches Delikt nachvollziehbarer Weise einen psychischen Ausnahmezustand. Bei einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei hingegen eher zu erwarten, dass der Betroffene sich in einer Art Erstarrung befinde oder noch hochgradig erregt sei. Beides sei jedoch gerade bei dem Angeklagten nicht der Fall gewesen, was sich beispielsweise darin zeige, dass er in der Lage gewesen sei, eine Legende zu bilden und auf Ansprache der Polizei und Rettungskräfte zu reagieren, mitunter sogar detaillierte Angaben zu machen. Soweit der Angeklagte Erinnerungslücken an das Tatgeschehen geltend mache, sei dies jedenfalls nicht als Anzeichen einer affektbegleiteten Amnesie zu werten. Eine solche könne grundsätzlich eintreten, wenn die Erregung ein so hohes Ausmaß erreicht habe, dass die Aufnahmefähigkeit – eher kurzzeitig– einbreche. Die Erregungskurve verlaufe dabei regelmäßig in einer Art Gauß’schen Kurve, wobei an der Spitze der Erregungsgrad derart hoch sei, dass die Speicherungsfähigkeit erschöpft sei. Dass hierdurch aber die Erinnerung an eine längere und komplexe Handlungskette wie die vorliegende nahezu vollständig verschwinde, lasse sich mit einer affektbegleiteten Amnesie nicht erklären. Die vom Angeklagten beschriebenen Erinnerungslücken seien – sofern man dem Angeklagten insoweit glaube – eher mit einem postdeliktischen Phänomen zu erklären. Der Angeklagte komme mit dem Umstand nicht gut zurecht, dass er diese Tat begangen habe, wofür auch der Brief des Angeklagten an Frau HM. spreche. Vor diesem Hintergrund sei es plausibel, dass er sich mit dem Tatgeschehen nicht richtig auseinandersetze, was auch zu seiner sonst eher konfliktscheuen Persönlichkeit passe. Diese Erklärung stehe auch im Einklang zu der vom Angeklagten selbst gewählten Formulierung „ Zur Tat weiß ich kaum noch etwas, bzw. habe es verdrängt .“ Auch nach den von der Sachverständigen berücksichtigten „Saß-Kriterien“ komme man zu keinem anderen Ergebnis. Diese seien nicht isoliert zu betrachten und könnten nicht im Sinne einer Berechnung gewertet werden. Insoweit sei nicht die Bejahung bzw. Verneinung einzelner Kriterien, sondern zwingend eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu dem von der Verteidigung vorgebrachten Einwand, wonach die schwierige Lebenslage des Angeklagten im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Tat zu berücksichtigen sei, da der Angeklagte keine sichere Zukunftsperspektive gehabt habe, er unglücklich in die Zeugin Y. verliebt gewesen sei und keine eigene Wohnung gehabt habe, hat die Sachverständige überzeugend und im Einklang mit den Feststellungen ausgeführt, dass diese Situation jedenfalls zu keinem psychopathologischen Zustand geführt habe. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte im Vorfeld der Tat in einem depressiven Zustand, einem Zustand des Selbstverfalls oder in einer Art „Abwärtsspirale“ befunden habe. Derartiges sei vor dem Hintergrund einer psychopathologischen Disposition der Persönlichkeit als „Saß-Kriterium“ für die Beurteilung relevant. Der Angeklagte sei trotz der genannten Umstände weiterhin normalpsychologisch belastbar gewesen, habe gearbeitet und auf Befragen der Kammer selber angegeben, dass sein Leben eigentlich gut gewesen sei. Soweit die Verteidigung im hilfsweise gestellten Beweisantrag beanstandet hat, die Sachverständige habe im Hinblick auf die geäußerten Schutzbehauptungen nicht hinreichend klar zwischen den Angaben des Angeklagten in der Wohnung und der etwa acht Stunden später erfolgten Beschuldigtenvernehmung unterschieden, ist dieser Einwand unberechtigt. Die Verteidigung berücksichtigt insoweit bereits nicht, dass eine Verhaltensänderung des Angeklagten sehr zeitnah nach dem Tatgeschehen zu beobachten war – während er zunächst auf das Klopfen und Rufen der Zeugen ZD., AZ. und SQ. an der Wohnungstür nicht reagiert, sondern sich still verhalten hatte, machte er kurze Zeit darauf durch Hilferufe ins Treppenhaus, „S. ist tot“ und „Ruft schnell die Polizei“ auf sich und die Situation in der Wohnung aufmerksam. Ein Grund, warum ihm dies nicht hätte möglich sein sollen, als die Zeugen sich an der Wohnungstür bemerkbar machten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann als Erklärung hierfür nicht eine tiefgreifende geistig-seelische Erschütterung des Angeklagten angeführt werden. Da der Angeklagte in der Lage war, auf die Rufe der Zeugin BF. zu reagieren, indem er das Küchenfenster zuschlug, also in der Endphase des Tatgeschehens, ist nicht ersichtlich, wieso er nachfolgend durch eine tiefgreifende geistig-seelische Erschütterung daran gehindert gewesen sein sollte, auf das Klopfen und Rufen der Zeugen ZD., AZ. und SQ. an der Wohnungstür zu reagieren. Vielmehr sind die Hilferufe des Angeklagten als Beginn der Legendenbildung des Angeklagten aufgrund eines zwischenzeitlich ersonnenen Plans anzusehen, die somit sehr tatzeitnah erfolgte. Die Sachverständige hat auf Befragen der Verteidiger klargestellt, dass das Initiieren der Legende – welche später als Schutzbehauptung demaskiert worden sei – bereits zu einem frühen Zeitpunkt nach der Tat in der Wohnung gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten und der Notärztin erfolgt sei. Auf die etwa acht Stunden später erfolgten Angaben des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen KHKin WN. und KOKin CR. komme es nicht an, da zu diesem Zeitpunkt ein Affektzustand in jedem Fall abgeklungen wäre. Bereits mit der Angabe des Angeklagten, einkaufen gewesen zu sein, und der Benennung eines unbekannten „AD.“ als angeblichem Täter habe der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen eine Legende gebildet bzw. vorbereitet, was als eine komplexere kognitive Leistung zu werten sei. Soweit die Verteidigung ausführt, es handle sich um eine denkbar einfache – weil leicht widerlegbare – Schutzbehauptung, liegt dies neben der Sache, zumal der Angeklagte gegenüber dem Zeugen POK ES. – wie dieser glaubhaft im Sinne der Feststellungen bekundet hat – noch in der Wohnung detaillierte Angaben zu besagtem „AD.“ machte, indem er eine Personenbeschreibung abgab und die Hintergründe des Treffens (Date mit einer Internetbekanntschaft) benannte. Auch auf das Befragen des Zeugen POK ES. nach dem zerrissen T-Shirt machte der Angeklagte frühzeitig die Angabe, er sei damit „hängengeblieben“. Auf die Nachfrage der Polizeibeamten nach den Blutflecken am T-Shirt gab er zudem an, er habe noch versucht S. A. zu helfen. Die Sachverständige hat vor diesem Hintergrund überzeugend ausgeführt, dass dies in der Gesamtschau mit den weiteren komplexen Handlungen, wie dem Reinigungsversuch und der raschen Entwicklung eines Plans, wie er den Verdacht von sich ablenken könnte, mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unvereinbar sei. Schließlich dringt auch der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, die Tatausführung habe keine Sicherungstendenzen erkennen lassen, aus mehreren Gründen nicht durch: Einerseits lässt sich das Fehlen von Sicherungstendenzen vor der Tat, das in dem geöffneten Küchenfenster zum Ausdruck kommen könnte, mit der festgestellten spontanen Tatausführung erklären. Da der Angeklagte den Tatentschluss spontan nach einem kurzen Streit aus einem unbekannt gebliebenen Anlass fasste, liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte nicht zuvor die Wohnung dahingehend überprüfte, ob dort auch alle Fenster geschlossen waren. Unabhängig davon sind – wie die Sachverständige Dr. AY. zutreffend ausgeführt hat – Sicherungstendenzen im unmittelbaren Tatnachgang zu erkennen, da der Angeklagte einen Reinigungsversuch unternahm und sich eine Schutzbehauptung zurecht legte. Dies gilt nach Überzeugung der Kammer erst recht, wenn man das Zuschlagen des Fensters in der Schlussphase des Tatgeschehens t hinzunimmt. Insgesamt hat die Sachverständige Dr. AY. ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten zu Tatzeit nicht oder nur eingeschränkt bestanden habe. Ihm sei sofort nach der Tat bewusst gewesen, dass er nicht berechtigt gewesen sei, S. A. zu töten, weshalb er eine Legende aufgebaut habe, um den Tatverdacht auf eine andere Person „AD.“ zu lenken. Auch wenn der Angeklagte sich zur Tatzeit in einem hochgradigen Erregungszustand befunden habe – was bei der Begehung eines Tötungsdelikts nicht ungewöhnlich sei – gebe es aus psychiatrischer Sicht keine Anzeichen dafür, dass seine Schuldfähigkeit – sein Hemmungs- und Steuerungsvermögen – zu Tatzeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen sei. Dem Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens war nicht nachzugehen, weil das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. AY. bewiesen ist, § 244 Abs. 4 S. 2 StPO. Die Sachverständige ist – wie aufgezeigt – im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung von vollständigen und insbesondere zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Sie hat ihrer Begutachtung zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Angeklagte bereits in unmittelbarem Nachgang zur Tat eine Legende zur Vertuschung seiner eigenen Täterschaft entwickelt hat. Auch hat die Sachverständige die seitens mehrerer Zeugen beschriebenen Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten im Nachgang zur Tat berücksichtigt. Sie hat diese – aus Sicht der Kammer überzeugend – lediglich anders gewertet als die Verteidigung. Das Gutachten ist auch frei von Widersprüchen. Solche werden in dem Beweisantrag nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zweifel an der Sachkunde der der Kammer bereits seit langem als erfahrene Sachverständige bekannten Sachverständigen, die auch mit den aktuellen Entwicklungen ihres Fachbereichs vertraut ist, bestehen nicht. Auch ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügen würde. Auch sonst besteht keinerlei Veranlassung zur Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Die Sachverständige hat sich im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung und der anschließenden Befragung durch die Verteidigung auch mit den seitens der Verteidigung erhobenen Einwänden gegen ihr Gutachten auseinandergesetzt und diese überzeugend zu entkräften vermocht. Insbesondere hat sie dargelegt, warum das Tatgeschehen aus psychiatrischer Sicht als komplex anzusehen ist und dies im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung maßgeblich gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung spricht. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Das Mordmerkmal der Grausamkeit (§ 211 Abs. 2, 2. Gruppe, Var. 2 StGB) ist nicht erfüllt. Grausam tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass S. A. sein Bewusstsein erst verlor, als sich das Geschehen bereits in die hintere Ecke der Küche verlagert hatte, also zu einem – an der Tatsituation gemessen – relativ späten Zeitpunkt. Wenn auch nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. SC. sein Schmerzempfinden während der Tatausführung infolge einer – in Todesangst erfolgten – erheblichen Adrenalinausschüttung als körperliche Schutzfunktion deutlich gemindert oder gar aufgehoben gewesen sein mag, hat er in objektiver Hinsicht jedenfalls besondere seelische Qualen erlitten. Wie die lautstarken und dringlichen Hilferufe des S. A., die mindestens 30 Sekunden andauerten, und der Umstand, dass er verzweifelt in die Messerklinge griff und seine Hände und Arme schützend vor sich hielt, zeigen, erlebte S. A. bei Bewusstsein mit, wie der Angeklagte auf seinen gesamten Körper einstach, wobei er – wie die Kammer aus dem objektiven Ablauf schließt – Todesangst durchlitt. Er nahm jedenfalls die Messerstiche an der Brustvorderseite und die Abwehrverletzungen an den Händen und Armen wahr, da ihm diese mit Sicherheit vor Erreichen der Endposition und damit vor Eintritt der Bewusstlosigkeit zugefügt wurden. In subjektiver Hinsicht vermochte die Kammer jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass diese Art der Tatausführung durch den Angeklagten in der konkreten Tatsituation auf einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung beruhte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte subjektiv eine besondere Qual seines Opfers hätte herbeiführen wollen. Vielmehr deutet die Gesamtbetrachtung eher darauf hin, dass der Angeklagte S. A. schnellstmöglich töten wollte. Der über eine gewisse Zeit von max. vier Minuten andauernde Todeskampf des Geschädigten lag daran, dass der Angeklagte an einer zügigeren Tatausführung durch die Gegenwehr des Geschädigten gehindert wurde, was eine gefühlslose und unbarmherzige Gesinnung zwar nicht zwangsläufig ausschließt (vgl. BGH Urt. v. 26.6.1997 – 4 StR 180/97), aber in der vorliegenden dynamischen Situation eher gegen eine solche spricht. Zudem ist die – wenn auch nicht schulfähigkeitsrelevante – hochgradige Erregung des Angeklagten, die auch unmittelbar nach der Tat noch andauerte und von den Zeugen beschrieben wurde – zu berücksichtigen: Denn eine Tat kann ihres an sich grausamen Charakters dadurch entkleidet werden, dass der Täter zu ihr infolge einer heftigen Gemütsbewegung oder durch hochgradige Erregung hingerissen worden ist. Entlädt sich also in der qualvollen Tötung erst der Affektstau, so stellt dieser Umstand das Merkmal einer grausamen Gesinnung in Frage. Ein solcher Erregungszustand schließt zwar ebenfalls grausames Handeln nicht notwendig aus. Doch vermag er zur inneren Tatseite – hier durchgreifende – gewichtige Zweifel zu begründen (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.02.1987 – 1 StR 12/87; BGH, Urteil vom 7. 8. 2001 - 1 StR 174/01). So liegt der Fall hier. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, Var. 4 StGB, ist nicht erfüllt, da das Tatmotiv des Angeklagten nicht festgestellt werden konnte. Eine heimtückische Tatbegehung gemäß § 211 Abs. 2, 2. Gruppe, Var. 1 StGB liegt nicht vor, da S. A. zwar durch die Tatbegehung seitens des Angeklagten überrascht wurde, aber nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte diesen Umstand bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt hat. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der zur Ahndung der Tat als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren liegt nicht vor. Der Provokationstatbestand gemäß § 213 Alt. 1 StGB ist nicht erfüllt. Von dem Umstand abgesehen, dass der Angeklagte die Tat nach einem Streit mit S. A. im Zustand hoher affektiver Erregung beging, spricht nichts dafür, dass er hierzu durch eine von S. A. ausgehende Misshandlung oder schwere Beleidigung veranlasst wurde. Der Angeklagte selbst hat dies schon nicht behauptet, sondern hat – wie ausgeführt – zum Grund des tatursächlichen Streits geschwiegen. Auch ist nach den Gesamtumständen nicht erkennbar, dass eine Provokation – geschweige denn in dem von § 213 StGB erforderten Ausmaß – durch S. A. erfolgt ist. Dies ergibt sich – wie bereits ausgeführt – weder aus den Handyauswertungen, dem Verletzungsbild des Angeklagten nach der Tat noch aus sonstigen Umständen, insbesondere nicht aus der übereinstimmenden Beschreibung seines Charakters durch seine Eltern und Freunde, wonach er als lustig, angenehm und unkompliziert im Umgang wahrgenommen wurde, was nicht erwarten lässt, dass er den Angeklagten angegriffen oder absichtlich schwer beleidigt hat. Alleine der Umstand, dass der Angeklagte den Tatentschluss spontan aus einem Streit heraus gefasst hat, begründet keine durchgreifenden Hinweise auf eine derartige Provokation. Zwar darf einem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen, dass er die Tat bestreitet und damit nicht in der Lage ist, Umstände vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können. Deshalb ist in solchen Fällen von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 213 Beweiswürdigung 1 mwN). Der Zweifelssatz bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 5. 2. 2003 - 2 StR 321/02). So liegt der Fall auch hier. Auch ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 Alt. 2 StGB liegt nicht vor. Ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags ist gegeben, wenn die Gesamtbewertung aller Umstände ergibt, dass die schuldmindernden Umstände in ihrem Gewicht insgesamt den in der ersten Alternative des § 213 StGB angesprochenen Affektlagen gleichkommen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer folgende Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigt: Der Angeklagte war zur Tatzeit mit 24 Jahren noch recht jung, wobei er auch Züge einer gewissen Unreife an den Tag gelegt hat, was sich beispielsweise in der häufigen „Lügerei“ gegenüber seiner Mutter als nicht zielführender Konfliktlösungsstrategie gezeigt hat. Die Tat beruhte auf einem spontanen Tatentschluss, der aus einem Streit heraus gefasst wurde. Die Tatbegehung erfolgte zudem im Zustand einer hochgradigen affektiven Erregung, wenn auch in keinem schuldfähigkeitsrelevanten Ausmaß. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen, was den Hinterbliebenen von S. A. zumindest die Gewissheit gibt, dass „der richtige Täter“ angeklagt und verurteilt worden ist. Der Wert des Geständnisses wird jedoch dadurch relativiert, dass die Beweislage keinen Zweifel daran zuließ, dass der Angeklagte S. A. getötet hat. Zudem hat der Angeklagte keine Angaben zum Tatmotiv gemacht, womit das Geständnis nur unwesentlich zur Verkürzung der Beweisaufnahme geführt hat. Die Kammer hat berücksichtigt, dass es dem Angeklagten freisteht, sich nicht zum Tatmotiv einzulassen und hat dies nicht zu seinen Lasten gewertet. Der Angeklagte bereut die Tat, was die Kammer ihm glaubt. Er hat auch angegeben, Verantwortung für sein Handeln übernehmen zu wollen und hat die Eltern des Geschädigten, die Nebenkläger, um Entschuldigung gebeten, die indes auf dem nachvollziehbaren Standpunkt stehen, eine Tat wie die vorliegende sei durch eine Entschuldigung nicht ungeschehen zu machen und die Entschuldigung nicht angenommen haben. Schließlich wurde die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten als Erstverbüßer und aufgrund seines Alters zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die Situation des Angeklagten aufgrund seines Auszugs von zu Hause und seine berufliche Situation aufgrund des Jobverlustes beim E. K. sowie die nicht erwiderte Zuneigung des Angeklagten zu der Zeugin Y. hat die Kammer gesehen, aber nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Der Angeklagte ist aus der mütterlichen Wohnung aus freien Stücken ausgezogen, wobei er S. A. – wie ausgeführt – in dieser Hinsicht belogen hatte. Seine Mutter hätte es dem Angeklagten sogar ermöglicht, in eine freiwerdende Wohnung unten im selben Haus zu ziehen, was der Angeklagte nicht wollte, wie der Zeuge U. bekundet hat. Seine berufliche Situation hatte er selbst verschuldet, ein Stellenverlust kam bei ihm aus unterschiedlichen Gründen häufiger vor, zudem war er ohnehin dabei, sich eine neue Stelle zu suchen. Der Angeklagte selbst hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich geworden, dass ihn die nicht erwiderte Zuneigung der Zeugin Y. belastet hätte. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer das hier insgesamt schwerwiegende Tatbild gewertet. Dabei war die ungewöhnlich hohe Tatintensität von ca. 140 Stich- und Schnittverletzungen zu berücksichtigen, welche deutlich über das für die Verwirklichung des Tatbestands des § 212 Abs. 1 StGB erforderliche Maß hinausging, wobei S. A. – wie dargelegt – noch längere Zeit bei Bewusstsein war und unter Todesangst miterlebte, wie der Angeklagte auf nahezu seinen gesamten Körper einstach. Der Angeklagte handelte hierbei mit Tötungsabsicht. Diese Umstände sind dem Angeklagten auch vorzuwerfen, da er zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig war, wobei die Kammer jedoch nicht verkennt, dass der Angeklagte zur Tatzeit affektiv hochgradig erregt war, was sich wiederum relativierend auswirkt. Soweit der Angeklagte vorbestraft ist, hat die Kammer dies nicht zu seinen Lasten berücksichtigt, da die Vorstrafe nicht einschlägig ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe, insbesondere des Gewichts der Tat, hält die Kammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 StGB nicht für tat- und schuldangemessen, weshalb die Kammer – wie dargelegt – von dem Regelstrafahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Nach erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände sowie unter Berücksichtigung seiner Person und seiner Lebensverhältnisse hat die Kammer die Freiheitsstrafe von elf Jahren als tat- und schuldangemessen, aber auch unerlässlich gehalten, um das schwere von dem Angeklagten begangene Unrecht zu sühnen. VI. Der Anspruch der Neben- und Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Hinterbliebenenschmerzensgeldes in Höhe von 12.000,00 EUR folgt aus §§ 844 Abs. 3, 253 BGB. Bei der Adhäsionsklägerin handelt es sich um die Mutter von S. A. und damit um eine Person im Sinne des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB, bei der ein besonderes Näheverhältnis vermutet wird. Umstände, die diese Vermutung in Frage stellen würden, sind nicht bekannt geworden. Vielmehr hat sich die Vermutung bestätigt. Die Nebenklägerin hatte zu ihrem Sohn regelmäßigen – fast wöchentlichen – persönlichen Kontakt, wobei dieser insbesondere an den Wochenenden zum Essen kam. Letzteres hat die Adhäsionsklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Nebenklägers, der ebenfalls ein enges Verhältnis zwischen S. A. und seinen Eltern beschrieben hat. Insbesondere wird dies auch durch die Handyauswertung von S. A. objektiv belegt. Aus dieser folgt, dass S. A. und seine Mutter über WhatsApp 8.608 Nachrichten austauschten und sich noch am Tattag für den Folgetag zum Mittagessen verabredet hatten (SH Handyauswertung Geschädigter, a. a. O., Bl. 9., Selbstlesepaket). Hinsichtlich der Höhe des durch die Adhäsionsklägerin in das Ermessen des Gerichts gestellten Hinterbliebenengeldes hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung ist ähnlich wie beim Schmerzensgeld sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen. Die Entschädigung soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten ist, auch wenn ein echter Ausgleich nicht möglich ist, soll mit der Entschädigung das mit dem Verlust des Angehörigen verbundene seelische Leid wenigstens gelindert werden. Zugleich soll die Hinterbliebenenentschädigung aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21 –, Rn. 14, juris m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Auch aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung können sich indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21 –, Rn. 15, juris m.w.N.). Festzuhalten ist zudem, dass mit dem in der Gesetzesbegründung zur Einführung des Hinterbliebenengeldes genannten Betrag von 10.000 € eine Orientierungshilfe vorliegt. Dieser Betrag stellt weder eine Unter- noch eine Obergrenze dar, sondern bietet einen Anhaltspunkt. Gleichzeitig war zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 844 Abs. 3 BGB den Umstand ausgleichen soll, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung regelmäßig bei Hinterbliebenen nicht festzustellen ist, sodass das Hinterbliebenengeld im Allgemeinen hinter dem Betrag zurückzubleiben hat, der zuzubilligen wäre, wenn es einen durch ein Schmerzensgeld auszugleichenden Schockschaden im Sinne einer Gesundheitsbeeinträchtigung gäbe (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21 –, Rn. 20 ff., juris). Nach diesen Grundsätzen hat die Kammer berücksichtigt, dass die Adhäsionsklägerin zu ihrem Sohn, auch nach dessen Auszug aus der elterlichen Wohnung, einen regelmäßigen – fast wöchentlichen – persönlichen Kontakt hatte, wobei dieser insbesondere an den Wochenenden zum Essen kam. Der Angeklagte führte den Tod des Sohnes der Nebenklägerin absichtlich herbei. Die Kenntnis der Adhäsionsklägerin bezüglich der Umstände der Tatbegehung – der Anzahl der beigebrachten Stich- und Schnittverletzungen, die der Geschädigte zunächst bewusst erlebte, bis er in der Endlage in der Küche das Bewusstsein verlor und in der Folge verstarb, ist für die Nebenklägerin ebenfalls besonders belastend. Der Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Reue gezeigt und um Entschuldigung gebeten hat, relativiert die vorstehenden Erwägungen nur geringfügig, da er der Nebenklägerin keine ernsthafte Genugtuung verschafft. Die von der Adhäsionsklägerin beantragten 12.000,00 EUR Hinterbliebenengeld hält die Kammer im Ergebnis daher für angemessen, aber auch für ausreichend. Die geltend gemachten Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der Adhäsionsklägerin – anders als beantragt – nicht ab dem Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (05.01.2023), sondern ab dem Folgetag der am 17.01.2023 erfolgten Zustellung des Adhäsionsantrags (§ 404 Abs. 2 StPO), also dem 18.01.2023, zu. Weiterhin war antragsgemäß festzustellen, dass die Ansprüche der Adhäsionsklägerin auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Der Antrag ist zulässig. Die Adhäsionsklägerin hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung der Herkunft der Forderung. Denn von der Herkunft des Anspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hängt ab, ob dieser für den Fall, dass über das Vermögen des Adhäsionsbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Restschuldbefreiung unterliegt. Zudem hängt von der begehrten Feststellung ab, ob die Vollstreckungsprivilegien des § 850f II ZPO eingreifen. Der Antrag ist auch begründet, da der Anspruch auf der widerrechtlichen vorsätzlichen Tötung des Geschädigten beruht. VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung folgt aus § §§ 406b S.1 StPO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 472 Abs. 1 StPO, 91 Abs. 1 ZPO.