Urteil
31 O (Kart) 85/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0228.31O.KART85.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar T a t b e s t a n d Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht Kartellschadensersatzansprüche geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Baumarkt I. Deutschland GmbH. Am 01.10.2013 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er ist auch Insolvenzverwalter weiterer zur früheren I.-Gruppe gehörenden Gesellschaften, darunter der Baumarkt I. GmbH sowie der Baumarkt I. DIY GmbH, bei denen es sich um 100%-ige Töchter der Baumarkt I. Deutschland GmbH handelt (nachfolgend auch als I.-Gruppe oder I.-Gesellschaften bezeichnet). Die vorgenannten Unternehmen des I.-Konzerns betrieben vor ihrer Insolvenz eine Vielzahl von Baumärkten im gesamten Bundesgebiet, zu deren typischen Sortiment auch Tapeten gehörten. Bis zum Jahr 2005 wurden die I.-Gesellschaften mit Tapeten von einem Unternehmen namens Coswig beliefert, das sodann Insolvenz anmeldete. Ab November 2005 bis zum 31.12.2011 wurde die I.-Gruppe dann zunächst auch, danach ausschließlich von der Nebenintervenientin 1) mit Tapeten beliefert. Bei der Beklagten wurden seitens der I.-Gruppe keine Produkte bezogen. Die Beklagte war Beteiligte des Tapetenkartells, bestehend aus der Beklagten, der D. Tapetenfabrik J.B. A. GmbH & Co. KG, der U. und R. GmbH und den Nebenintervenientinnen 1) und 2). Gegen Teilnehmer des Tapetenkartells erließ das Bundeskartellamt 2014 Bußgeldbescheide. Anstoß der Ermittlungen gegen das Kartell war ein am 08.10.2010 von der Nebenintervenientin 1) gestellter Antrag auf Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamts. Der gegen die Beklagte erlassene Bußgeldbescheid datiert vom 25.02.2014. Gegen die Nebenintervenientin 1) wurde ein Bußgeldbescheid nicht erlassen. Auf Rechtsmittel unter anderem der Beklagten änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Bußgelder hinsichtlich ihrer Höhe ab (Urteil vom 12.11.2018,V-2 Kart 1/17, Anl. SR 7, AB). Bußgelder wurden wegen zwei Verstößen verhängt, nämlich wegen einer am 22.11.2005 getroffenen Vereinbarung der Beteiligten, Brutto-Verkaufspreise für Tapeten in Deutschland zum 01.03.2006 einheitlich und für alle Handelsformen um 5-6% zu erhöhen und wegen einer entsprechenden Vereinbarung für Erhöhungen zum 01.01.2008 um ca. 5%, die am 23.04.2007 getroffen worden war. Von der Brutto-Preiserhöhung 2006 ausgenommen bleiben sollten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf neu eingeführte Tapetenkollektionen, hochwertige Kollektionen und bald auslaufende Kollektionen. Hinsichtlich der Erhöhung 2008 bestand nach den gerichtlichen Feststellungen Einigkeit, dass sich Ausnahmen auf das notwendige Minimum beschränken sollten. Beide Absprachen wurden nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf dergestalt umgesetzt, dass die in der Branche bei Preiserhöhungen üblichen Ankündigungen an Kunden versandt wurden. Zu Kontrollzwecken wurde ein Muster des Ankündigungsschreibens auch kartellintern versandt; weitere Kontrollmechanismen gab es danach unter den Kartellanten nicht. Nach Erhalt eines Erhöhungsschreibens konnten Kunden der Erhöhung entsprechend den Gepflogenheiten in der Branche widersprechen; in diesem Fall fanden individuelle Verhandlungen statt. Die Preiserhöhung des Jahres 2006 wurde indes nach den gerichtlichen Feststellungen gegenüber den meisten Kunden umgesetzt; nur vereinzelt gelang es danach insbesondere großen Kunden der Hersteller, den Umfang der Preiserhöhung abzumildern bzw. den Termin nach hinten zu verschieben. Zu dem Umfang, zu dem es infolge der für das Jahr 2008 angekündigten Preiserhöhungen auch tatsächlich kam, teilt das Oberlandesgericht Düsseldorf nichts mit. Hinsichtlich beider Absprachen bestand – so die Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf – zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass die erhöhten Preise bis zu einer nächsten vereinbarten Preiserhöhung Geltung behalten sollten. Die Preiserhöhungen betrafen ausschließlich Brutto-Preise; hinsichtlich der Netto-Preise blieb es dagegen nach den gerichtlichen Feststellungen bei einem Wettbewerb. Danach waren insbesondere bei Großhändlern und anderen Großkunden wie Baumärkten Vergünstigungen (sog. „Konditionen“) marktüblich, die bei Baumärkten bis zu 30% betrugen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte weiter fest, dass Anlass für die Preiserhöhungsabsprachen Steigerungen der Rohstoffkosten gewesen seien. Zu nicht-bebußten Verhaltensweisen trafen das Gericht und das Bundeskartellamt unter anderem die Feststellung, dass sich am 04.01.2000 Vertreter der an dem bebußten Kartell beteiligten Hersteller einigten, spätestens bis zum 01.05.2000 eine lineare Preiserhöhung zwischen 5% und 6% über alle Handelsformen vorzunehmen, jedoch stets mit der Möglichkeit für die Hersteller, Themenkollektionen von der Erhöhung auszuschließen. Die Beteiligten hätten im weiteren Verlauf entsprechende Preiserhöhungsschreiben an ihre Kunden und untereinander versandt. Am 13.05.2002 habe am Vortag der Mitgliederversammlung des VDT ein Vorstandstreffen (bestehend u.a. aus dem damaligen Geschäftsführer der Nebenintervenientin 1) und dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten) stattgefunden, in dem sich auf prozentuale Erhöhungen ihrer Bruttopreise zum 01.01.2003 geeinigt wurde, wobei Ausnahmen vereinbart wurden für einzelne Kollektionen wie etwa neu am Markt eingeführte, bald auslaufende oder sehr hochwertige Kollektionen. Schreiben, in denen vereinbarungsgemäß Erhöhungen zwischen 3,8% und 4,5% angekündigt wurden, seien daraufhin zwischen Juli und August 2002 an Kunden und die weiteren Beteiligten versandt worden. Im Jahr 2008 habe der Beklagte ein Schreiben betreffend eine Preiserhöhung um 5% zum 01.01.2009 an einen Kartellanten versandt. Die Rohstoffpreise in der ersten Jahreshälfte 2008 seien ungewöhnlich stark angestiegen, weshalb Tapetenhersteller von der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erhöhung der Tapetenpreise zu diesem Zeitpunkt ausgingen. Beteiligte des bebußten Kartells versandten nach einer Mitgliederversammlung des VDT Preiserhöhungsschreiben (Umfang der Erhöhungen 4,9% bis 5,5%), wobei das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht feststellen konnte, dass es wie in den Jahren zuvor zu einer konstitutiven Preisabsprache unter den Herstellern gekommen war. Ein gegenüber der Nebenintervenientin 1) im Juni 2010 unternommener Versuch, Preisabsprachen für das Jahr 2011 zu initiieren, blockte diese nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab, weil sie Konsequenzen für ihren Bonusantrag fürchtete. Nach den Feststellungen des Bußgeldbescheids erhöhten 2011 alle an dem bebußten Kartell beteiligten Hersteller ihre Preise um 5-6%. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bußgeldbescheids wird auf die Anlagen SR7 (AB) und SR8 (AB) Bezug genommen. Eine Liefervereinbarung mit der Nebenintervenientin 1) schloss die I.-Gruppe am 30.09.2005. Bis zum 31.12.2006 ließ sich die I.-Gruppe eine Garantie der Bruttoeinkaufspreise zusichern. Ihre eigenen Verkaufspreise jedoch erhöhte die I. Gruppe im Juli 2006. Die Rohertragsmarge der I.-Gruppe stieg von rund 23 % zum Zeitpunkt der Einlistung auf über 27%. Die Nebenintervenientin 1) und die I.-Gruppe einigten sich auf eine Preiserhöhung zum 01.01.2008 bei Anhebung der Verkaufspreise der I.-Gruppe bereits im Monat zuvor und Zahlung von 45.000 € durch die Nebenintervenientin 1). Zeitgleich traten weitere Vergünstigungen in Kraft, die die Nebenintervenientin 1) mit der I.-Gruppe im Hinblick auf deren Zusammenschluss mit Max Bahr vereinbart hatte, so unter anderem eine Bestpreisgarantie. Bei Berücksichtigung der vorgenannten Vergünstigungen lag die effektive Bruttopreiserhöhung im Durchschnitt über das gesamte Sortiment bei 1,97% netto. Die Rohertragsmarge der I.-Gruppe stieg in diesem Zeitraum um ca. zwei Prozentpunkte auf 27,1%. Preiserhöhungen für das Jahr 2009, welche die Nebenintervenientin 1) i.H.v. 5,5 % avisierte, lehnte die I.-Gruppe ab. Es kam jedoch im Jahr 2009 zu Erhöhungen der Verkaufspreise der I.-Gruppe, wodurch ihr Rohertrag auf 31,3% stieg. Nach weiteren Verhandlungen im Jahr 2011 kam es zu einer Erhöhung der Bruttoeinkaufspreise um 3% zum 01.08.2011. Während der Dauer der Lieferbeziehungen zur Nebenintervenientin 1) im streitgegenständlichen Zeitraum betrug die Rohertragsmarge der I.-Gruppe stets mindestens 23%. Die I.-Gruppe ließ sich von der Nebenintervenientin 1) mehrfach Listen mit Wettbewerberpreisen übersenden. Mit Schreiben vom 11.12.2019 genehmigte der Insolvenzverwalter Herr Dr. E. als Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der Zedentinnen Abtretungen, die durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter aller an der Abtretung Beteiligten bewirkt worden waren. Im Einzelnen handelte es sich um die Abtretung etwaiger Kartellschadensersatzansprüche der Baumarkt I. DIY GmbH und der Baumarkt I. GmbH gegen Teilnehmer des Tapetenkartells an die Baumarkt I. Deutschland GmbH. Die Genehmigung bezog sich außerdem auch auf die entsprechenden, auf den 06.12.2018 datierenden Abtretungsvereinbarungen (Anl. SR15, Bl. 488 ff. d.A.; SR12, Bl. 794 ff. d.A.; Abtretungsvereinbarung zum Tapetenkartell Bl. 820 ff. d.A.). Die Abtretungsvereinbarung sah in § 1 Ziff. 4 vor, dass keine einseitigen Schenkungen seitens der Zedentinnen an die Zessionarin stattfinden sollen und außer einem prozessökonomischen Vorgehen keine Vor- oder Nachteile zugunsten einer der Vermögensmassen mit der Abtretung einhergingen. Prozesskosten sollten im Innenverhältnis anteilig die Parteien tragen; entsprechend erfolgt auch die Erlösverteilung, die einer gesonderten Vereinbarung unterliegt. In der demgemäß getroffenen Erlösvereinbarung heißt es, dass der Erlös nach dem prozentualen Verhältnis der aus abgetretenem Recht realisierten Forderungshöhe zur insgesamt realisierten Forderungshöhe erfolge (§ 2 der Vereinbarung vom 04.12.2019, Bl. 826 ff. d.A.). Hinsichtlich der Kostenverteilung sieht die Vereinbarung eine Verteilung nach dem prozentualen Verhältnis von geltend gemachter zedierter Forderung zur insgesamt geltend gemachten Forderung vor. Weiterhin hat der Kläger die Genehmigung der Annahme der Abtretung der Ansprüche der Zedentinnen an die Zessionarin durch den Sonderinsolvenzverwalter Dr. Z. S. als Anlage SR27 (Bl. 1032 ff. d.A.) vorgelegt. Der Kläger stützt den in diesen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Bezüge der Zedentinnen und der Zessionarin bei der Nebenintervenientin 1) zwischen November 2005 und dem 31.12.2011. Für die Schadensberechnung stützt sich der Kläger auf ein Gutachten der Gesellschaft H. Associates (s. Anl. SR 12, AB, sowie ergänzende Stellungnahme in Anl. S 18, Bl. 523 ff. d.A.; im Folgenden auch „H.-Gutachten“). Aufgrund von Warenrücknahmen und Gutschriften in dem vorgenannten Zeitraum erzielte die Nebenintervenientin 1) einen um ca. EUR 2,6 Millionen geringeren Umsatz mit der I.-Gruppe als dem von dem Kläger dargelegten. Der Kläger behauptet, der Insolvenzschuldnerin stünden eigene Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht zu. Zudem hätten die Baumarkt I. GmbH sowie die Baumarkt I. DIY GmbH ihre Schadensersatzansprüche gegen die Kartellanten des Tapetenkartells wirksam an die Baumarkt I. Deutschland GmbH abgetreten. Die durch die I.-Gruppe zwischen Januar 2005 und Dezember 2011 bezogenen Produkte seien kartellbetroffen gewesen. Hierfür streite bereits eine tatsächliche Vermutung. Der Kläger mache in sachlicher Hinsicht ausschließlich zur Kategorie „Tapete“ gehörende Produkte geltend. Im Einzelnen handele es sich bei den Bezügen, für die der Kläger Schadensersatz geltend macht, um die tabellarisch aufgelisteten Bezugsvorgänge (Bl. 49 d.A.), für die er mit Schriftsatz vom 30.06.2021 digitale Kopien auf einem USB-Stick sowie eine detailliertere, auflistende Excel-Tabelle vorgelegt habe. Die I.-Gruppe habe entsprechend dem H.-Gutachten durch die geltend gemachten Erwerbsvorgänge bei der Nebenintervenientin 1) kartellbedingt den als Mindestschaden geltend gemachten Betrag mehr gezahlt, als sie dies in einem kontrafaktischen Szenario getan hätte. Schäden seien infolge kartellbedingter Preisüberhöhungen zum 01.01.2008 in Form einer Preisüberhöhung von 6,20%, zum 01.01.2009 in Form einer Preisüberhöhung von weiteren 4,20% und zum 01.08.2011 in Form einer Preisüberhöhung von weiteren 5,84% entstanden. Hinsichtlich der Preisabsprachen 2000 und 2003 seien das Bundeskartellamt und das Oberlandesgericht Düsseldorf von umgesetzten Preisabsprachen ausgegangen. Der Vortrag der Nebenintervenientin 1), dass aufgrund von Warenrücknahmen und Gutschriften in dem vorgenannten Zeitraum ein um ca. EUR 2,6 Millionen geringerer Umsatz mit der I.-Gruppe erzielt worden sei als vom Kläger angegeben, sei für den Kläger nicht einlassungsfähig, da dem Kläger als Insolvenzverwalter solche Informationen nicht vorlägen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der jeweilige Kartellschaden sich bereits im Zeitpunkt der Zahlung des kartellbedingt überhöhten Preises vollständig realisiert habe und etwaige Gutschriften und Warenrücknahmen der Schadensentstehung zeitlich nachgelagert seien und daher allenfalls auf einen bereits eingetretenen Schaden angerechnet werden könnten. Der Gesamtschaden, den die I.-Gruppe durch die Lieferungen während des Kartellzeitraums erlitten habe sei auf mindestens EUR 7.864.088 nebst Zinsen zu beziffern. Der Kläger macht ferner Gutachterkosten in Höhe von EUR 126.887,50 geltend. Die Beklagte müsse sich sämtliche Verletzungshandlungen ihrer Mitkartellanten über §§ 830, 840 BGB zurechnen lassen. Von einer Weiterwälzung des Schadens auf Endverbraucher sei nicht auszugehen; die I.-Gruppe habe sich an den Preisen ihrer Wettbewerber orientiert. Das von der Nebenintervenientin 1) zur Darlegung einer Weiterwälzung vorgelegte Sachverständigengutachten (Anl. N 64, AB) sei folglich bereits deshalb ungeeignet, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Ein- und Verkaufspreisen nicht bestehe. Das Gutachten stelle nur einen zeitlichen Zusammenhang dar. Selbst wenn die I.-Gruppe mit der Nebenintervenientin 1) eine Mindestmarge vereinbart habe, schließe das einen Schaden nicht aus, weil die Marge ohne Kartell höher gelegen hätte. Den I.-Gesellschaften durch die Nebenintervenientin 1) gewährte Konditionen seien nicht als schadensmindernder Posten zu berücksichtigen, weil es sie auch ohne Kartell gegeben hätte. Die vorgebrachten Kritikpunkte an dem H.-Gutachten seien unberechtigt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR 7.864.088 nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31. März 2019 in Höhe von EUR 3.879.158 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf EUR 7.864.088 ab dem 1. April 2019 zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Gutachterkosten in Höhe von EUR 126.887,50 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 60.506,74 zu erstatten. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen rügen eine fehlende Bestimmtheit des Klageantrags zu 1. Erforderlich sei die konkret hinreichende Benennung des Vertrags, durch den der Schaden entstanden sein soll. Sie bestreiten eine erfolgte Abtretung von Schadensersatzansprüchen mit Nichtwissen und behaupten, die Abtretungen seien wegen Insolvenzzweckwidrigkeit und Verstoßes gegen das RDG sowie als unzulässiges In-Sich-Geschäft nichtig. Eine Genehmigung durch Herrn E. scheitere, weil nicht dieser, sondern ein Herr S. bestellter Sonderinsolvenzverwalter gewesen sei. Außerdem scheitere die Anwendung von § 177 BGB an der (unstreitig) fehlenden Genehmigung durch einen Sonderinsolvenzverwalter auf Seiten der Zessionarin. Ansprüche bestünden darüber hinaus insgesamt nicht, weil es an der Kartellbetroffenheit, der Kartellbefangenheit, an einem Schaden und insoweit bereits an einer schlüssigen Darlegung eines solchen fehle, was unter anderem auf der Unzulänglichkeit des Gutachtens beruhe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die vom Kläger herangezogenen Einkäufe bei der Nebenintervenientin 1) durchgeführt wurden. Eine Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, weil die Absprachen im Wesentlichen für laufende Tapetenkollektionen mit erheblicher Restlaufzeit gegolten hätten, wobei dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen sei, welche Art von Tapeten bei der Nebenintervenientin 1) beschafft worden seien. Es greife nach der Art der Verstöße auch keine tatsächliche Vermutung, da es sich bei den Absprachen lediglich um den Austausch grober Informationen über Bruttopreiserhöhungen gehandelt habe. Die vom Kläger vorgelegte Excel-Tabelle und die vorgelegten Rechnungen, welche die Beschaffungsvorgänge dokumentieren sollen, seien in den Schriftsätzen des Klägers nicht erläutert worden. Zudem seien nach den Feststellungen des Bundeskartellamts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmte Kollektionen von Tapeten sowie Werbemittel, Stoffe etc. von den sanktionierten Verhaltensweisen ausgenommen worden, wohingegen die vorgelegten Dokumente aber auch Waren auswiesen, die nach den vorgenannten Feststellungen gerade nicht Gegenstand der sanktionierten Verhaltensweisen gewesen seien (bspw. „Musterbuch“, „Kissenhülle“ etc.), so dass nicht erkennbar sei, welche Waren im Einzelnen Gegenstand der sanktionierten Verhaltensweisen gewesen sein sollen. Zudem würden die vorgelegten Rechnungen weiterhin nicht die Warenrücknahmen und Gutschriften berücksichtigen. Auch zeitlich bestehe keine Kartellbetroffenheit, soweit sich die Behauptung eines entstandenen Schadens auf die Zeit vor dem 01.03.2006 und nach dem 01.01.2009 beziehe, da insoweit ein Kartell nicht bindend festgestellt worden sei. Ein – unterstellter – Schaden sei aber jedenfalls nicht auf Kartellabsprachen zurückzuführen, weil Bruttopreiserhöhungen stets durch einen Anstieg der Rohstoffkosten veranlasst gewesen seien. Weiter behaupten die Beklagte sowie die Nebenintervenientinnen, dass sich die I.-Gruppe bei jeder Preiserhöhung der Nebenintervenientin 1) eine Margenneutralität derselben habe zusichern lassen. Im Einzelnen habe den Gesellschaften stets eine Marge von mindestens 23% bleiben müssen. Zu diesem Zweck habe bis zum Zeitpunkt des Bonusantrags der Nebenintervenientin 1) vereinbarungsgemäß die Nebenintervenientin 1) selbst die Verkaufspreise für die I.-Gruppe berechnen müssen. Hierzu habe der günstigste Preis für die in Frage stehenden Produkte der Nebenintervenientin bei anderen Baumärkten als Ausgangswert angesetzt werden müssen, weil die I.-Gruppe Preisführer habe bleiben wollen. Bei Abzug des Einkaufspreises vom Ausgangswert habe eine Marge von mindestens 23 % bleiben müssen. Allenfalls wenn die entsprechende Marge gewahrt worden sei, seien Einkaufspreiserhöhungen akzeptiert worden. Demgemäß seien sämtliche Preiserhöhungen, so sie überhaupt hätten durchgesetzt werden können, auf Endkunden übergewälzt worden, woran ein Schaden scheitere. Hilfsweise scheitere ein Schaden an einer konzerninternen Weiterwälzung. Grundsätzlich sei es bei der I.-Gruppe zu konzerninternen Warenflüssen ins Ausland gekommen. Die I.-Gruppe habe über eine Vielzahl von Auslandsgesellschaften verfügt, die nicht von der Nebenintervenientin 1) beliefert worden seien. Soweit in Märkten dieser Auslandsgesellschaften Tapeten der Nebenintervenientin 1) verkauft worden seien, müsse es also zu einer gruppeninternen Veräußerung gekommen sein, die wegen sonst unzulässigen Gewinnverlagerungen jedenfalls nicht unter Einstandspreis erfolgt wären. Das H.-Gutachten sei zur Feststellung von Schäden durch die festgestellten Absprachen für die Jahre 2006 und 2008 (so wie im Übrigen) untauglich und leide an gravierenden methodischen Mängeln. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2021 (Bl. 864 d.A.) sowie vom 17.01.2023 (Bl. 1218 f. d.A.). Die Beklagte hat der Nebenintervenientin 1) (Schriftsatz vom 24.06.2019, Bl. 90 d.A.) und der D. Tapetenfabrik J. B. A. GmbH & Co. KG sowie der Nebenintervenientin 2) (Schriftsatz vom 13.08.2019, Bl. 112 d.A.) den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 08.07.2019 sind die Nebenintervenientin 1) und mit Schriftsatz vom 10.09.2019 die Nebenintervenientin 2) jeweils dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klageanträge sind ausreichend bestimmt, was insbesondere auch für den Antrag zu 1. gilt. Die Bestimmtheit eines auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrags setzt voraus, dass die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse bestimmt bezeichnet werden, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann. Zur Auslegung des Klageantrags kann dabei auf das Klagevorbringen Bezug genommen werden (BGH NJW 2018, 2479 Rn. 25). Die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse sollen nach dem Klagevorbringen die Einkäufe der I.-Gesellschaften sein, die – nach dem Vortrag des Klägers – in einer vom Kläger vorgelegten Excel-Liste im Einzelnen aufgelistet werden und deren Volumen in Rn. 65 der Klageschrift tabellarisch zusammengefasst ist. B. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger indes nicht zu. Ein Schadensersatzanspruch aus § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 GWB in seinen Fassungen vom 13.07.2005 bis 21.12.2007 und vom 22.12.2007 bis zum 29.06.2013 (im Umfang der Abtretungen i.V.m. § 398 S. 2 BGB) kommt nicht in Betracht. I. Der Kläger ist hinsichtlich der abgetretenen Forderungen nicht aktivlegitimiert. Der Kläger kann keine etwaigen Forderungen der Baumarkt I. GmbH und der Baumarkt I. DIY GmbH geltend machen, da er nicht gemäß § 398 S. 2 BGB infolge von Abtretungen Forderungsinhaber geworden ist. Dass die Abtretungen grundsätzlich erfolgt sind, ergibt sich aus den klägerseits vorgelegten Abtretungsvereinbarungen (Bl. 820 ff. d.A), sodass das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagte und die Nebenintervenientinnen ins Blaue hinein erfolgt und unzulässig ist. 1. Auch steht § 181 BGB den Abtretungen wegen rechtswirksamer Genehmigungen der insoweit vorliegenden In-Sich-Geschäfte (§ 177 BGB) nicht entgegen. Bei den Abtretungen handelte es sich um In-Sich-Geschäfte, weil sowohl auf Seiten der Zessionarin als auch auf Seiten der Zedentinnen jeweils der (rechtsgeschäftlich vertretene) Kläger tätig geworden ist. § 181 BGB gilt analog auch für den Insolvenzverwalter (Jauernig/Mansel, BGB, 18. Aufl. 2021, § 181, Rn. 2; Reul/Heckschen/Wienberg, InsR, § 7, Vollmachten in der Insolvenz, Rn. 20). Für die Genehmigung eines wie hier unter Verstoß gegen § 181 BGB vorgenommenen Rechtsgeschäfts durch den Insolvenzverwalter ist ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen (Reul/Heckschen/Wienberg, InsR, § 7, Vollmachten in der Insolvenz, Rn. 21). Dabei bedurfte es auf Seiten der Zessionarin keiner Bestellung, da § 181 BGB nicht für lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte gilt, zu denen auch Abtretungen zählen (Jauernig/Mansel, BGB, 18. Aufl. 2021, § 107, Rn.5) (zu den Abtretungsvereinbarungen s. unter 2.). Dr. E. war für die für die Zedentinnen erteilte Genehmigung der Abtretung auch als Sonderinsolvenzverwalter zuständig. Dies folgt aus den beiden Bestellungsbeschlüssen des Amtsgerichts Hamburg vom 17.10.2019 (Anl. S 20, Bl. 832 ff. d.A.). Die aus den vorgelegten Beschlüssen auch ersichtliche Einsetzung des Herrn S. als Sonderinsolvenzverwalter und die damit einhergehende Entpflichtung des Herrn Dr. E. bezog sich nicht auf das hier gegenständliche Verfahren, sondern auf etwaige Kartellschadensersatzansprüche gegen Teilnehmer des EC-Karten-Kartells (Anl. S 20, Bl. 836 ff. d.A.). 2. Die Abtretungen sind aber insolvenzzweckwidrig. Grundsätzlich steht dem Insolvenzverwalter bei der Ausübung seiner Tätigkeit ein weiter Ermessensspielraum zu. Seine Rechtsmacht ist allerdings durch den Insolvenzzweck (§ 1 InsO) beschränkt. Deshalb sind solche Rechtshandlungen des Verwalters unwirksam, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens – der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger – klar und eindeutig zuwiderlaufen (BGH NJW-RR 2013, 610 Rn. 8). Vorliegend kommen den Zedentinnen nach der getroffenen Abtretungsvereinbarung jeweils sämtliche abgetretenen Ansprüche wirtschaftlich zugute, sofern sie infolge der Klage zugesprochen werden (§ 2 Ziff. 1 der Vereinbarung). Zwar würden die Zedentinnen und die Zessionarin gemäß der Vereinbarung an den Kosten im Falle eines teilweisen Unterliegens nach den prozentualen Anteilen ihrer Forderungen beteiligt, selbst wenn der Klage aufgrund der eigenen abgetretenen Forderung vollumfänglich stattgegeben würde und das Unterliegen lediglich auf der Geltendmachung der Forderungen der anderen Beteiligten beruhen würde (s. § 1 Ziff. 1, 2 der Vereinbarung). Der damit einhergehende wirtschaftliche Verlust würde jedoch jedenfalls den Erlös bedeutend unterschreiten und ist deshalb nicht evident insolvenzzweckwidrig. Die Abtretungsvereinbarung ist jedoch gemäß § 181 BGB mangels Genehmigung auch durch einen auf Seiten der Zessionarin eingesetzten Sonderinsolvenzverwalter – bis zu einer auch insoweit erteilten Genehmigung bzw. deren Ablehnung – schwebend unwirksam. Im Falle einer Mehrvertretung verlangt § 181 BGB die Genehmigung sämtlicher Vertretener (vgl. etwa MüKoBGB/Schubert, BGB, 8. Aufl. 2018, § 181 Rn. 63). Die Abtretungsvereinbarung wurde vorliegend durch den (hierbei vertretenen) Kläger als Verwalter aller beteiligten Insolvenzmassen abgeschlossen, so dass ein analog zur Mehrvertretung zu behandelnder Fall vorliegt. Bei Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung verbleibt lediglich die (kondizierbare) Abtretung , die auf Seiten der Zedenten ohne entsprechende Regelung zur Erlösbeteiligung evident nachteilig ist, weil der Hingabe der etwaigen Forderungen kein Vorteil korrespondiert. Die Kammer hat den Kläger in ihrem Hinweisbeschluss vom 27.04.2021 (Bl. 1022 f. d.A.) darauf hingewiesen, dass es auch auf Seiten der Zessionarin einer Genehmigung von Abtretung und Abtretungsvereinbarungen durch einen Sonderinsolvenzverwalter bedarf. Daraufhin hat der Kläger als Anlage SR27 (Bl. 1032 ff. d.A.) die Genehmigung der Annahme der Abtretung der Ansprüche der Zedentinnen an die Zessionarin durch den Sonderinsolvenzverwalter Dr. Z. S. vorgelegt. Der Kläger hat jedoch weiterhin keine Genehmigung der der Abtretung zugrundeliegenden Abtretungsvereinbarung vorgelegt, so dass diese weiterhin unwirksam ist und demzufolge lediglich die Abtretung verbleibt, die auf Seiten der Zedenten ohne entsprechende Regelung zur Erlösbeteiligung (die sich aus der Abtretungsvereinbarung ergeben hätte) evident nachteilig ist, weil der Hingabe der etwaigen Forderungen ohne die Abtretungsvereinbarung kein Vorteil korrespondiert. Dieser daraus folgende evidente Nachteil führt zur Insolvenzzweckwidrigkeit der Abtretungen, so dass es an der Aktivlegitimation des Klägers für die abgetretenen Forderungen fehlt. II. In Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem Recht ist festzustellen, dass die Beklagte in Mittäterschaft mit der Nebenintervenientin 1), deren Verkäufe an die I.-Gruppe nach dem Vorbringen des Klägers Ausgangspunkt für den entstandenen Schaden sein sollen, im Zeitraum von 2005 bis 2008 gegen das GWB verstoßen hat. Für den Zeitraum von 2009 bis 2011 können mittäterschaftliche Kartellverstöße nicht festgestellt werden, jedoch kann für diesen Zeitraum die fortdauernde Wirkung von Kartellverstößen angenommen werden. 1. Gegen § 1 GWB verstoßende Absprachen über in einer bestimmten Spanne vorzunehmende Erhöhungen des Bruttoverkaufspreises stehen infolge des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 33 Abs. 4 S. 2 GWB a.F. zunächst fest für den Zeitraum von November 2005 bis zum 31.12.2008. Denn an die Feststellung von Verstößen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge einer Anfechtung von Entscheidungen u.a. des Bundeskartellamts getroffen worden sind, ist die Kammer nach dieser Norm gebunden. Die Bindungswirkung erfasst dabei nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Sie erfasst alle dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung tragen (BGH, Urt. v. 12.07.2016, KZR 25/14, juris, Rn. 12 ff. – Lottoblock II). Die Bindungswirkung erstreckt sich demgemäß im vorliegenden Fall auch auf die zeitliche Dauer des Verstoßes (LMRKM/Kersting, 4. Aufl. 2020, GWB § 33b Rn. 13), denn insoweit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, dass die Absprachen jeweils bis zu einer nächsten getroffenen Preisabsprache galten. Sämtliche an der Absprache beteiligten Unternehmen handelten im bewussten und gewollten Zusammenwirken. 2. Für die weiteren Zeiträume, für die der Kläger mit der Behauptung kartellrechtswidrigen Verhaltens Schadensersatz beansprucht (01.01.2009 bis 31.12.2011), besteht hingegen eine Bindungswirkung nicht. Denn insoweit haben weder das Bundeskartellamt noch das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Bußgeldentscheidung getroffen. a. Allerdings dürften die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf und in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts getroffenen Feststellungen als zugestanden anzusehen sein. Der Kläger hat sich diese ausdrücklich zu Eigen gemacht, sofern sie sich auf etwaig getroffene Preisabsprachen beziehen. Damit liegt substantiierter Vortrag grundsätzlich vor, denn die entsprechenden Feststellungen beruhen auf einer jeweils ausführlichen Beweiswürdigung. Die Beklagte hat sich indes darauf beschränkt, auf eine fehlende Bindungswirkung der Feststellungen zu verweisen, ohne zu erläutern, weshalb die auf sorgsamer Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen nicht zutreffen und inwieweit dies der Fall ist. b. Unbeschadet dessen können in Mittäterschaft mit der Nebenintervenientin 1) begangene Kartellverstöße des Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 auch auf Grundlage von Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts und Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht festgestellt werden. Zwar mag für das Jahr 2008 eine kartellrechtswidrige Verhaltensweise der Beklagten darin zu sehen sein, dass diese einem an den Kartellabsprachen 2005/2007 beteiligten Unternehmen sein Preiserhöhungsschreiben für das Jahr 2009 zur Kenntnis gebracht hat. Jedenfalls hat der Kläger aber nichts zu einem dahingehenden Tatbeitrag der Nebenintervenientin 1) vorgetragen. Auch aus den Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein Tatbeitrag der Nebenintervenientin 1) nicht ersichtlich. Selbiges gilt für das Jahr 2010 mit Blick auf Preiserhöhungen für das Jahr 2011, für die sich überdies auch ein Tatbeitrag der Beklagten nicht feststellen lässt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Nebenintervenientin 1) ein Gespräch über etwaig vorzunehmende Preiserhöhungen im Jahr 2010 aus Furcht vor Konsequenzen für den noch zu formulierenden Bonusantrag vielmehr abgelehnt. Der Versand von Preiserhöhungsschreiben 2009 und 2011 lässt sich nach dem Vortrag des Klägers demnach nicht auf mittäterschaftlich mit der Nebenintervenientin 1) begangene Kartellrechtsverstöße der Beklagten stützen. 3. Soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche aber mit der Annahme fortdauernder Wirkungen von Kartellverstößen begründet, steht dem nicht ein insoweit fehlender entsprechender Kartellverstoß entgegen. Zwar entfalten auch insoweit die Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf keine Bindungswirkung, weil lediglich Verstöße im Hinblick auf die Preiserhöhungsschreiben zum 01.03.2006 und zum 01.01.2008 bebußt worden sind. Allerdings dürften die Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Kartellamts zu den Verhaltensweisen der Kartellanten bezogen auf Preiserhöhungsschreiben für April/Mai 2000 und zum 01.01.2003 auch insoweit als zugestanden gelten. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben sich die an dem bebußten Kartell aus den Jahren 2005/2006 und 2007/2008 beteiligten Hersteller darauf geeinigt, spätestens bis zum 01.01.2000 Preiserhöhungen zwischen 5% und 6% vorzunehmen. 2002 sind zudem u.a. zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten und dem Vorstandsvorsitzenden der Nebenintervenientin 1) weitere prozentuale Erhöhungen zwischen 3,8% und 4,5% zum 01.01.2003 vereinbart worden. Es habe Einigkeit bestanden, dass die Erhöhung bis zum Inkrafttreten einer neuen Erhöhung gelten solle. In beiden Fällen seien Preiserhöhungsschreiben versandt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf trifft zwar keine Feststellungen dazu, inwieweit die für 2000 und 2003 beschlossenen Erhöhungen am Markt durchgesetzt worden sind. Für die Frage, ob der Beklagten ein mittäterschaftlicher Verstoß mit der Nebenintervenientin 1) gegen das GWB anzulasten ist, ist dies jedoch irrelevant. Die von § 1 GWB vorausgesetzte Beschränkung des Wettbewerbs bedeutet lediglich eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit als Anbieter oder Nachfrager hinsichtlich wettbewerbsrelevanter Handlungen (Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch, 9. Aufl. 2018, GWB § 1 Rn. 34). Im Übrigen erfasst § 1 GWB auch lediglich bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen. III. Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestandes des § 33 Abs. 1 GWB a.F. ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise – geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH NJW 2020, 1430, Rn. 25 – Schienenkartell II). Auf die Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an (BGH NZKart 2021,117, Rn. 31 – LKW-Kartell). Die Darlegungs- und Beweislast für die Kartellbetroffenheit des Bezugs der Tapeten von der Nebenintervenientin 1) trägt der Kläger. Es gilt insoweit das Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, KZR 25/14, juris, Rn.42, 47 – Lotto-block II). Für die Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge streitet zudem eine tatsächliche Vermutung, wenn sie räumlich, sachlich und zeitlich in den Bereich des im Bußgeldbescheid festgestellten Kartellverstoßes fallen (BGH, Urt. v. 11.12.2018, KZR 26/17, juris, Rn. 61 – Schienenkartell; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2019, U (Kart) 18/17, juris, Rn. 58 ff. – Schienenkartell II). Der Kläger hat schon die einzelnen Beschaffungsvorgänge, auf die er sein Schadensersatzbegehren stützt, nicht hinreichend dargelegt, so dass die Kammer nicht beurteilen kann, ob etwaige Beschaffungsvorgänge räumlich, sachlich und zeitlich in den Bereich der Kartellverstöße fallen. 1. Der Kläger stellt in seiner Klageschrift dar, dass die Baumarkt I. Deutschland GmbH während des Kartellzeitraums und der Nachkartellphase kartellbefangene Waren zu einem Gesamtpreis von EUR 28.043.276,41 erworben habe, die Baumarkt I. GmbH zu einem Gesamtpreis von EUR 12.976.971,46 und die Baumarkt I. DIY GmbH zu einem Gesamtpreis von EUR 14.845.416,29. Nach dem Hinweis der Kammer, dass die Beschaffungsvorgänge durch den Kläger näher darzulegen sind, hat dieser eine Excel-Tabelle sowie einen USB-Stick mit Rechnungen vorgelegt. Der Kläger trägt vor, dass die Tabelle substantiierten Vortrag darstelle, weil sie jeden einzelnen Posten, den der Kläger zur Grundlage seines kartellbefangenen Umsatzes macht, individualisiert darlege. Abgesehen davon, dass die bloße Vorlage der Excel-Liste und der Rechnungen ohne tiefergehende Erläuterung und konkrete Bezugnahme im Schriftsatz ungenügend ist, ist der Vortrag des Kläger aus Sicht der Kammer bereits deshalb nicht hinreichend substantiiert, da zum einen der Kläger 37.229 Rechnungen vorlegt, wohingegen in der Excel-Tabelle 544.012 Erwerbsvorgänge aufgeführt sind. Es gibt in der Tabelle auch eine Spalte „Dokument vorhanden“, aus der sich ergibt, dass für einen Großteil der bestrittenen Erwerbsvorgänge keine Rechnungen vorliegen. Zum anderen ergibt sich aus der vorgelegten Excel-Tabelle, dass darin auch Produkte aufgeführt sind, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts gerade nicht Gegenstand der sanktionierten Verhaltensweisen waren, so beispielhaft die Positionen 528.416 bis 528.447 der Tabelle („Fertigdeko“ und „Kissenhüllen“ in verschiedenen Ausführungen). Zudem ist nicht ersichtlich und nicht substantiiert vorgetragen, dass in der Liste und unter den Rechnungen keine neu eingeführten, hochwertigen und bald auslaufenden Kollektionen dabei sind, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf für diverse Jahre von Preiserhöhungen ausgenommen waren. Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin der aufgelisteten Erwerbsvorgänge war . „Die kartellbefangenen Erwerbsvorgänge sind so substantiiert vorzutragen, dass der Gegner die Möglichkeit hat, zu den einzelnen Erwerbsvorgängen und den Umständen der Transaktion ihrerseits substantiiert Stellung nehmen zu können, andernfalls ihr die Möglichkeiten eines angemessenen Verteidigungsvorbringens abgeschnitten würde; dies gilt nicht nur, wenn vom Kartellanten selber erworben wird, sondern erst recht dann, wenn eine andere Konzerngesellschaft in Anspruch genommen wird bzw. unklar ist, wie der streitgegenständliche Erwerb im Marktgefüge einzuordnen ist“ (LG Dortmund, Urteil vom 08.07.2020 – 8 O 75/19, Rn. 37). 2. Die Kammer wies in ihrem Beschluss vom 27.04.2021 weiter darauf hin, dass die Umsätze der I.-Gesellschaften nach dem unbestrittenen Vortrag der Nebenintervenientin 1) wegen Warenrücknahmen und Gutschriften um EUR 2,6 Millionen geringer waren als von dem Kläger angegeben und der Kläger weiter dazu vorzutragen habe, um welche der zur Begründung eines Schadens herangezogenen Einkäufe es sich handele. Der Kläger hat im Weiteren die unbestrittenen Warenrücknahmen und Gutschriften jedoch nicht weiter dargelegt, so dass auch in dieser Hinsicht kein hinreichend substantiierter Vortrag zu den einzelnen Erwerbsvorgängen vorliegt. Der Kläger ist verpflichtet, genau darzulegen, welchen Kaufgegenstand er für welchen Preis erworben hat. Berücksichtigt er hierbei Rücknahmen und Gutschriften nicht, kommt er seiner Pflicht nicht nach: „Die Klägerin hat nämlich, trotz entsprechender Hinweise der Kammer, die maßgeblichen Erwerbsvorgänge, auf die sie ihren Schadensersatzanspruch stützt, nicht im Ansatz substantiiert vorgetragen. Die Feststellung der Kartellbefangenheit, mithin also der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Rechtsverletzung und einem möglichen Schaden (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17- Schienenkartell II = NZKart 2020, 136, Tz 27) würde voraussetzen, dass die Erwerbsvorgänge im Einzelnen im Hinblick auf den Veräußerer, den Preis und den genauen Kaufgegenstand individualisiert und substantiiert werden. An all dem fehlt es hier“ (LG Dortmund, Urteil vom 08.07.2020 – 8 O 75/19, Rn. 33 ff.) Auch der weitere Vortrag des Klägers, dass ihm solche Informationen als Insolvenzverwalter nicht vorlägen, führt aus Sicht der Kammer zu keinem anderen Ergebnis: Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientinnen trifft eine sekundäre Beweislast hinsichtlich etwaig erfolgter Warenrücknahmen und Gutschriften: „Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Beklagten dagegen nach den allgemeinen – auch für Kartellschadensersatzverfahren gültigen – Verteilungsregeln der Darlegungs- und Beweislast in der ZPO nur dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Für die Darlegung von kartellbetroffenen Erwerbsgeschäften greift eine solche sekundäre Darlegungslast jedoch meist nicht ein, denn ein insoweit darlegungspflichtiger Kläger war in aller Regel an diesem Geschäft beteiligt“ (LG München I, Urteil vom 27.03.2020, 37 O 18471/18, NZKart 2020, 269, 270). So liegt der Fall aber hier: Der Kläger bzw. die I.-Gesellschaften, deren Rechte er geltend macht, waren – im Gegensatz zur Beklagten, da alle streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge bei der Nebenintervenientin 1) stattgefunden haben – unmittelbar an den hier streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen beteiligt. Demnach ist nach wie vor unklar, auf welche einzelnen Erwerbsvorgänge sich der Kläger mit seiner Schadensersatzforderung bezieht. Auf eine Differenzierung der Kartellbetroffenheit etwaiger Erwerbsvorgänge in den unterschiedlichen Jahren bzw. Zeiträumen (Betroffenheit wegen erster bebußter Kartellabsprache, Kartellbetroffenheit wegen preiserhöhender Effekte vorangehender Kartellabsprachen) kommt es daher nicht an. IV. Der Kläger hat weiterhin auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Kartellabsprachen auf etwaige Beschaffungsvorgänge, die er seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt haben (BGH NZKart 2021,117, Rn. 31 – LKW-Kartell). Für diese Frage der haftungsausfallenden Kausalität gilt ebenso wie für die Höhe eines Schadens der Maßstab des § 287 ZPO. Danach genügt es, wenn das Gericht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit dafür erkennt, dass ein Schaden entstanden ist (Immenga/Mestmäcker/Franck, 6. Aufl. 2020, GWB § 33a Rn. 69). Der Kammer ist auf Grundlage des Klägervortrags und der von ihm vorgelegten Unterlagen keine Schadensschätzung möglich. 1. Auf einen Anscheinsbeweis für eine Schadensentstehung kann sich der Kläger nicht berufen. Bei Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen besteht ein solcher nicht (BGH NJW 2019, 661 Rn. 54 – Schienenkartell I). Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken entsprechende Absprachen, streitet jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten. Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH a.a.O.). Für den Zeitraum 2006 bis 2008 ist die tatsächliche Vermutung eines Schadens, soweit dieser auf die Absprachen aus 2005 zurückgeht, aber jedenfalls widerlegt, weil die Nebenintervenientin 1) insoweit die Preise nicht erhöht hat. Eine tatsächliche Schadensvermutung kann auch für die Absprachen 2000/2003 im Sinne ihrer Auswirkungen auf sämtliche Beschaffungsvorgänge ab November 2005 nicht angenommen werden. Denn weder das Oberlandesgericht Düsseldorf noch das Bundeskartellamt treffen für die Kammer bindende Feststellungen dazu, inwieweit die Nebenintervenientin 1) oder andere Kartellanten angekündigte Preiserhöhungen auch durchsetzen konnten. Eine Durchsetzung war nämlich keine Automatik, weil Kunden widersprechen konnten und das – wie sich auch am Fall der I.-Gesellschaften zeigt – auch mit Erfolg taten. Der Vortrag des Klägers ist auch sonst nicht substantiiert, es gibt – selbst bei unterstellten durchgesetzten Preiserhöhungen 2000/2003 durch die Beklagte – keine Anhaltspunkte für preissteigernde Wirkungen bei den I.-Gesellschaften ab dem Jahr 2005. Aus Sicht der Kammer liefert auch das vom Kläger vorgelegte H.-Gutachten keine Daten zur Preisentwicklung in diesem Zeitraum, sondern scheint Preissteigerungen schlicht zu unterstellen. 2. Darüber hinaus ist der Kammer eine Schadensschätzung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich. Auch nach Hinweis der Kammer hat der Kläger keinen Beweis zur Erhebung von Anknüpfungstatsachen über die Entstehung eines Schadens nach Grund und Höhe angeboten, insbesondere hat er keinen Beweis durch ein Sachverständigengutachten angeboten. Er ist somit jedenfalls bzgl. der Höhe eines etwaig entstandenen Schadens beweisfällig geblieben: „Die Beweislast für die die Haupttatsache stützenden Indiztatsachen trägt dabei die Partei, die auch die Haupttatsache zu beweisen hat“ (BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19 –, BGHZ 227, Rn. 58). Die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einen Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, ist – trotz des Bestehens einer tatsächlichen Vermutung hierfür – unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Einer tatsächlichen Vermutung kommt nach der Feststellung des Bundesgerichtshofs dabei kein abstrakt quantifizierbarer Einfluss auf das Ergebnis der Würdigung zu. Vielmehr hängt ihr Gewicht von der konkreten Ausgestaltung des Kartells und seiner Praxis ab und erhöht sich, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, welches sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH NZKart 2021,117, Rn. 56 f. – LKW-Kartell). Der danach vorzunehmende Indizienbeweis ist geführt, wenn das Gericht auf Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien die am Maßstab des § 287 ZPO zu messende Überzeugung von der Richtigkeit der zu beweisenden Haupttatsache erlangt hat. In die Würdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die feststehen oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung berufen hat, Beweis angeboten hat. Der Indizienbeweis ist misslungen, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter oder – mangels erhobenen Beweises – zu unterstellender Indiztatsachen und des ihnen jeweils zukommenden Gewichts zumindest Zweifel daran verbleiben, dass ein Schaden mit der nach § 287 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Beweis des Gegenteils führt, mithin den Richter davon überzeugt, dass ein Schaden nicht entstanden ist (vgl. ebd., Rn. 58). Ohne ein Sachverständigengutachten sieht sich die Kammer nicht in der Lage, hier zu einer hinreichend sicheren (§ 287 ZPO) Einschätzung dazu zu kommen, ob ein Schaden eingetreten ist und wenn ja, in welcher Höhe. Insbesondere ist ein Rückgriff auf das klägerische H.-Gutachten nicht ohne Weiteres möglich, da das Gutachten jedenfalls unstreitig zumindest teilweise auf falschen Zahlen beruht, da die dort benannten Umsätze nicht die unbestrittenen Warenrücknahmen und Gutschriften berücksichtigen, die die Umsätze um EUR 2,6 Millionen verringern. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Einwände gegen die Methodik des Gutachtens (z.B. fehlerhafte Konstruktion von Kartelldummies, keine Robustheitsanalyse, Raufaser als etwaig untauglicher Maßstab für eine Vergleichsmarktanalyse, BIP als unzulängliches Indiz für das Nachfrageverhalten etc.), für deren Beurteilung die Kammer mangels eigener Sachkenntnis zwingend einen Sachverständigen heranziehen müsste. V. Der Zinsanspruch des Klageantrags und der Klageantrag zu 2. (vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Sachverständigenkosten) teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf EUR 7.864.088,00 festgesetzt.