Beschluss
29 S 158/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0307.29S158.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (150 C 2/22) vom 12.09.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (150 C 2/22) vom 12.09.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner Berufung. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.01.2023 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Die Kammer bleibt bei ihrer bereits im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung, nach der ein unmittelbarer Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Ergänzung oder Nachbesserung einer Jahresabrechnung nicht besteht (so auch Bärmann-Becker, WEG, 15. Auflage, § 28 rn. 144). Die in der Stellungnahme angeführten Zitatstellen sind zum Teil nur sehr allgemein gehalten und überzeugen nicht. Vorliegend ist es sachgerecht, den Kläger auf die Möglichkeit einer Beschlussfassung und ggfls. der Beschlussersetzungsklage zu verweisen, zumal nicht nachvollziehbar dargetan ist, warum dieser Weg den Rechtsschutz des Klägers verkürzt oder damit mehr Prozesse geführt werden müssen. Denn die Gemeinschaft könnte den hier streitgegenständlichen Anspruch ohnehin nicht ohne weiteres erfüllen, sondern bedarf der Mitwirkung des Verwalters, dessen Pflicht zur Aufstellung einer Jahresabrechnung wiederum nur gegenüber der Gemeinschaft besteht. Ebenso wenig sind die Ausführungen des Klägers zur Beschwer überzeugend. Selbst wenn man den Schwerpunkt der Tätigkeit eines Verwalters in der Buchführung und der Erstellung der Jahresabrechnung sehen wollte, ist vorliegend zu beachten, dass hier bereits eine Abrechnung vorliegt und bestandskräftig beschlossen worden ist. Maßgeblich für die Beschwer ist nur das Interesse des Klägers an der begehrten Ergänzung. Dass dieses Interesse den Wert von 600,00 € übersteigt, ist nach wie vor nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.