Die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 122.192,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen aus einem Betrag von 121.964,-- € seit dem 22.10.2019 sowie aus einem weiteren Betrag von 228,28 € betreffend die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 15.05.2020, den Beklagte zu 4) seit dem 04.06.2020 und die Beklagte zu 5) seit dem 18.09.2020. Die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.822,75 € € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 15.05.2020, der Beklagte zu 4) seit dem 04.06.2020 und die Beklagte zu 5) seit dem 18.09.2020. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche unvorhersehbaren künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung zwischen dem 07.06.2010 und dem 22.03.2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu 78 %. Die Kosten der Streithilfe tragen die Streithelferin selbst zu 22 % und die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu 78 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu 97 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin voll. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht gegen die Beklagten zu 1) und 2) - Erben der zwischenzeitlich verstorbenen Eheleute I., die zu Lebzeiten niedergelassene Dermatologen in Gemeinschaftspraxis waren - sowie die Beklagten zu 3) bis 5) - vormals in der Praxis Eheleute T. beschäftigte Ärzte in Weiterbildung - Ansprüche wegen angeführter ärztlicher Fehlbehandlung geltend. Die 0000 geborene Klägerin stellte sich auf Anraten der Streithelferin - ihrer langjährigen Hausärztin - erstmals am 07.06.2010 in der Praxis der Beklagten zu 1) und 2) zur Kontrolle von Muttermalen vor. Sie wurde von der Beklagten zu 5) gesehen. Ein akuter Handlungsbedarf wurde aus Anlass des - zwischen den Parteien im Übrigen seinem Verlauf nach umstrittenen - Termins nicht gesehen. Eine Wiedervorstellung in der dermatologischen Praxis erfolgte sodann am 19.03.2012; Behandler war nunmehr der Beklagte zu 4). Jedenfalls in diesem Termin erfolgte ein Gespräch über ein hinter dem linken Ohr der Klägerin befindliches Muttermal, über den Verlauf des Arztbesuchs im Übrigen streiten die Parteien. Am 22.03.2013 suchte die Klägerin die Praxis der Beklagten zu 1) und 2) abermals auf. Nunmehr wurde das Muttermal exzidiert. Der histologische Befund ergab ein noduläres malignes Melanom mit einer Tumoreindringtiefe von 1,9 mm. Der verstorbene Y. teilte der Klägerin die Diagnose am 04.04.2013 mit. Die Klägerin stellte sich in der Praxis T. nicht mehr vor und ließ sich in der Folgezeit anderenorts behandeln. Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor. Schon, als sie die Praxis am 07.06.2010 das erste Mal aufgesucht habe, habe sie die Beklagte zu 5) explizit auf das Muttermal hinter ihrem Ohr, das ihr Sorge bereitet habe, hingewiesen. Die Beklagte zu 5) habe ihr indes erklärt, es handele sich um einen harmlosen kosmetischen Mangel. Aus Anlass der Wiedervorstellung im Jahr 2012 habe der Beklagte zu 4) ihr gesagt, es bestehe kein Anlass zur Besorgnis. Zwar sei eine Probenentnahme oder aber eine Exzision möglich, dies diene allerdings in erster Linie der Verbesserung der kosmetischen Situation. Aufgrund dieser Einschätzung sei ihr nicht bewusst gewesen, dass möglicherweise Eile geboten gewesen sei. Sie habe sich daher erst am 22.03.2013 - mithin dem Tag der Exzision - in der beklagten Praxis erneut vorgestellt. Den Beklagten zu 4) und 5) sei vorzuwerfen, dass nicht schon aus Anlass der vorausgegangenen Untersuchungstermine eine Probenentnahme oder aber eine Exzision veranlasst worden sei. Auch sei versäumt worden, ihr zu verdeutlichen, dass eine solche zeitnah erfolgen müsse, weil ein malignes Geschehen in Betracht zu ziehen sei. Als Folge der Behandlungsfehler seien im Jahr 2018 zunächst ein malignomsuspekter Lymphknoten und sodann Metastasen in einer Vielzahl von Organen festgestellt worden. Die Immuntherapie, der sie sich habe unterziehen müssen, sei mit starken Nebenwirkungen behaftet gewesen, unter anderem haben sie zu einer Polyneuropathie geführt, die ihrerseits mit erheblichen Schmerzen und einer Gangstörung verbunden gewesen sei, sie sei vor diesem Hintergrund auf einen Rollator angewiesen. Zusätzlich sei es als Folge der Behandlungsfehler zu einem beidseitigen Hörsturz sowie einer Vergrößerung der Hirnanhangdrüse gekommen. Ein vergrößerter Lymphknoten habe im Jahr 2019 eine Gallengangstenose herbeigeführt. In der Folge habe ein Stent gesetzt werden müssen. Es sei zudem eine eitrige Cholangitis sowie eine Hepatitis aufgetreten. Weil nur noch eine palliative Behandlung erfolgen könne, sei sie dauerhaft erwerbsunfähig. Es bestehe ein Pflegegrad 4. Bei frühzeitigerer Diagnose des Melanoms hätte sie eine bessere Prognose gehabt, auch wäre eine weniger invasive Behandlung notwendig gewesen. Mit ihrer Klage verlangt sie neben der Zahlung eines Schmerzensgeldes und der Feststellung der Ersatzpflicht mit Blick auf ihr entstandene Schäden die Erstattung ihr vorprozessual angefallener Privatgutachter- und Kopierkosten sowie des Selbstbehalts für ihre Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin beantragt, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung zwischen dem 07.06.2010 und dem 22.03.2013 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 125.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2019; 2) die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus den oben genannten fehlerhaften Behandlungen weitere 2.192,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.964,33 € seit dem 22.10.2019 sowie aus dem verbleibenden 228,28 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3) die Beklagten zusätzlich als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie den nicht anrechenbaren Teil der ihr außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in Höhe von insgesamt 3.822,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche unvorhersehbaren künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der oben genannten fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung entstanden seien bzw. noch entstehen würden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien bzw. noch übergehen würden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die Beklagte zu 3) sei zu keiner Zeit in die Behandlung der Klägerin involviert gewesen, so dass jene von vornherein nicht passivlegitimiert sei. Ohnehin liege aber auch kein Behandlungsfehler der übrigen Beklagten vor, vielmehr habe die der Klägerin in der Praxis T. zuteil gewordene Behandlung zu jeder Zeit den Regeln der Kunst entsprochen. Keinesfalls hätte zu einem früheren Zeitpunkt als tatsächlich geschehen zwingend eine Probenentnahme oder eine Exzision des Muttermals erfolgen müssen. Für die Behandlung im Jahre 2010 gelte dies schon, weil in diesem Zeitpunkt ein Muttermal hinter dem Ohr nicht vorgelegen habe. Im Jahre 2012 sei der Klägerin die Notwendigkeit einer Exzision des Muttermals oder aber zumindest einer Probenentnahme verdeutlicht worden. Gleichwohl habe die Klägerin den ärztlichen Rat ignoriert und sich erst im Jahre 2013 wieder hausärztlich vorgestellt. Zu den von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären sie sich mit Nichtwissen. Sollten diese überhaupt vorliegen, so hätten diese keinen Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung, sondern seien allein der schweren Grunderkrankung der Klägerin geschuldet. Ohnehin sei nicht davon auszugehen, dass der Krankheitsverlauf im Falle früherer Diagnostik ein anderer gewesen wäre. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten erstattet von L., J.. Für das Beweisergebnis wird auf das schriftliche Gutachten vom 08.02.2021 ebenso Bezug genommen wie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2023. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 120.000 €. Die Schadensersatzverpflichtung besteht, weil die Beklagten zu 4) und 5) die Gesundheit der Klägerin verletzt haben, nachdem die von ihnen durchgeführte Heilbehandlung nicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprochen hat. Das Gericht geht zunächst von einem Behandlungsfehler der Beklagten zu 5) mit Blick auf die Behandlung vom 07.06.2010 aus. Den schriftlichen und mündlichen Gutachten des Sachverständigen L. zufolge ist ihr nämlich vorzuwerfen, dass sie aus dem – entgegen ihrer Darstellung – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (siehe Bl. 7 des Sitzungsprotokolls) schon am 07.06.2010 hinter dem Ohr der Klägerin jedenfalls mit einer Tumorgröße von 0,4 mm bis 1 mm vorhandenen Melanom eine Probeexzision nicht veranlasst hat. Dass die Beklagte zu 5) eine entsprechende Empfehlung nicht ausgesprochen hat, folgt schon aus dem Umstand, dass sie das Vorliegen eines abklärungsbedürftigen Befundes bereits am 07.06.2010 gänzlich in Abrede stellt. Zweifel daran, dass die Klägerin sich – wäre ihr die Notwendigkeit einer Probenentnahme mit Blick auf eine möglicherweise vorliegende Malignität verdeutlicht worden – für eine solche entschieden hätte, hat die Kammer nicht. Die Klägerin hat aus Anlass ihrer Anhörung im Termin völlig authentisch geschildert, wäre ihr eine dringliche Exzision empfohlen worden, so hätte sie „[das Muttermal] definitiv sofort wegmachen lassen“. Dies erscheint zwanglos plausibel, weil ein Patient, der – wie die Klägerin auch nach der eigenen Dokumentation der Beklagten – eine dermatologische Praxis explizit zum Hautkrebs-Screening aufsucht in aller Regel gewillt sein wird, eine mögliche Malignität abzuklären, anderenfalls er gar nicht erst zur Hautkrebsvorsorge gehen würde. Die der Beklagten zu 5) sonach vorzuwerfende unterlassene Befunderhebung führt zur Umkehr der Beweislast mit Blick auf die primären Folgen der unterbliebenen klinischen Abklärung bereits am 07.06.2010. Denn es ist – so der Sachverständige weiter – mit völlig überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Probeexzision schon zu diesem Zeitpunkt ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte. Der erwartbare Tumornachweis hätte in der Folge eine Nachresektion mit Sicherheitsabstand nach sich ziehen müssen. Zusätzlich hätte, falls sich schon im Jahr 2010 eine Tumoreindringtiefe von jedenfalls einem Millimeter ergeben hätte, eine Schildwächterbiopsie, je nach deren Ergebnis zusätzlich auch die Entfernung des Schildwächter-Lymphknotens, durchgeführt werden müssen, wohingegen eine Nichtreaktion auf den zu erwartenden Tumornachweis unverständlich gewesen wäre. Im Weiteren sei es bei der Klägerin – so der Sachverständige L. – zu einer Metastasierung in Lymphknoten, Lunge, Leber und Knochen gekommen. Die Klägerin habe nunmehr eine schlechtere Überlebensprognose. Zwar habe zumindest für den gegenwärtigen Zeitpunkt durch die Entwicklung neuer Medikamente ein hoher Grad an Tumorkontrolle erreicht werden können, dies aber um den Preis, dass die Klägerin erhebliche Nebenwirkungen dieser Medikamente entwickelt habe. So sei eine Polyneuropathie entstanden, die eine zusätzliche Steroid-Therapie notwendig gemacht habe. Auch sei es zu einer Gallengangstenose und in der Folge zu einer Cholangitis und später zu einer Hepatitis gekommen, weshalb die Klägerin stationär habe behandelt werden müssen. Die Klägerin habe auf beiden Ohren Hörstürze erlitten. Sie habe nunmehr eine Gehbehinderung, weswegen sie auf einen Rollator angewiesen sei. Ihre Erwerbsunfähigkeit, der GdB von 100 ebenso wie der Pflegegrad seien nachvollziehbar. Es bestehe zumindest eine Wahrscheinlichkeit von zehn Prozent, dass alle diese Folgen ohne den Befunderhebungsfehler der Beklagten zu 5) nicht eingetreten wären. Das Gericht hat keine Bedenken, die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Der Sachverständige – dessen Sachkunde nicht in Frage steht – hat seine anhand der vollständigen Behandlungsunterlagen sorgfältig erarbeiteten Feststellungen nachvollziehbar und verständlich dargelegt und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, sodass sich das Gericht den gutachterlichen Ausführungen nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt. Mit Blick auf den Umstand, dass – wie ausgeführt – der Klägerin diesem Befunderhebungsfehler geschuldet eine Beweislastumkehr zugutekommt, sind alle von dem Sachverständigen als vorliegend festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dem Behandlungsfehler der Beklagten zu 5) aus dem Jahr 2010 zuzurechnen. Weil nämlich - den Ausführungen des Sachverständigen entsprechend - zumindest eine Wahrscheinlichkeit von 10 % existiert, dass die Klägerin ohne die Fehlbehandlung trotz ihrer Grunderkrankung die angeführten gesundheitlichen Folgen nicht erlitten hätte, ist der Beklagten zu 5) der ihr obliegende Gegenbeweis nicht gelungen. Zusätzlich hat zu allen der vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin – ergänzend – auch der Beklagte zu 4) beigetragen, weil auch dessen ärztliche Behandlung am 19.03.2012 nicht den Regeln der Kunst entsprochen hat. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass der Beklagte zu 4) der Klägerin die Notwendigkeit einer dringlichen Probeexzision zur Untersuchung eines möglichen Tumorverdachts am 19.03.2012 nicht erläutert hat, weshalb eine Abklärung einer möglichen Malignität auch im März 2012 – erneut – unterblieben ist. Die Dokumentation des Beklagten zu 4) verzeichnet für diesen Behandlungstag nämlich einen Hinweis auf die Eilbedürftigkeit einer Probenentnahme nicht. Ein solcher wäre auch angesichts des weiter dokumentierten Umstands „kein Anhalt für Malignität“ ungewöhnlich gewesen. Hierzu fügt sich die Einlassung des Beklagten zu 4) aus Anlass seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht in Erinnerung, der Klägerin erläutert zu haben, dass eine Probeexzision zeitnah durchgeführt werden müsse, weil deren Unterlassen ernstzunehmende Konsequenzen haben könne. Dass die Klägerin einer dringlich ausgesprochenen Exzisionsempfehlung Folge geleistet hätte, steht – wie vorstehend mit Blick auf die Behandlung durch die Beklagte zu 5) erläutert – zur Überzeugung der Kammer fest. Der Sachverständige L. – dem das Gericht auch insoweit folgt – hat zu der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten zu 4) am 19.03.2012 ausgeführt, er halte es für einen unverständlichen und groben Behandlungsfehler, angesichts der als „sich verändernd“ dokumentierten Hautveränderung eine Malignität nicht in Betracht zu ziehen. Auch der grobe Behandlungsfehler führt indes zu einer Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und einem eingetretenen Gesundheitsschaden. Weil – so der Sachverständige – nicht nur – wie dargelegt – für das Jahr 2010, sondern auch für die Behandlung im Jahr 2012 eine Wahrscheinlichkeit von jedenfalls 10 % bestehe, dass die Klägerin bei richtiger Behandlung die – vorstehend geschilderten – gesundheitlichen Beeinträchtigungen sämtlich nicht erlitten hätte, auch dem Beklagten zu 4) mithin der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen ist, sind alle bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Schäden zusätzlich auch der Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 4) zuzurechnen. Für ihre – jeweilige – Fehlbehandlung haften die Beklagten zu 4) und 5) gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der grobe Behandlungsfehler des Beklagten zu 4) ist hierbei nicht geeignet, die Eintrittspflicht der Beklagten zu 5) wegen deren zeitlich vorgehender ärztlicher Behandlung zu beseitigen. Denn die Haftung für ärztliche Behandlungsfehler wird durch mögliche weitere Fehler nachbehandelnder Ärzte nicht ausgeschlossen. Etwas anderes gilt im Ausnahmefall nur dann, wenn einem ärztlichen Nachbehandler ein grober Behandlungsfehler im allerschwerwiegendsten Bereich unterlaufen ist, der bei wertender Betrachtungsweise den Kausalzusammenhang zu dem vorausgegangenen fehlerhaften Verhalten des erstbehandelnden Arztes unterbricht. Hierfür ist im Streitfall nichts ersichtlich. Zusätzlich waren zu Lebzeiten die Eheleute T. sowohl kraft des mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrages gemäß §§ 280, 278 BGB als auch gemäß § 831 BGB für die Behandlungsfehler der Beklagten zu 4) und 5) eintrittspflichtig. Nach deren Versterben folgt die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) als deren Erben aus § 1967 Abs. 1 BGB. Bei der Bemessung der konkreten Höhe des Schmerzensgeldes erachtet das Gericht einen Betrag von 120.000 EUR als angemessen, aber auch ausreichend. Maßgeblich war, dass die Klägerin durch die verspätete Tumordiagnose und die hierdurch verursachte Metastasierung eine insgesamt schlechtere Überlebensprognose hat und sie durch die nunmehr notwendig gewordene Medikation – wie vorstehend dargelegt – erhebliche Nebenwirkungen – vornehmlich aus dem neurologischen Bereich – erlitten hat, sie aber zugleich dauerhaft auf die entsprechende Medikation angewiesen sein wird. In der Folge hat sie nicht nur wiederholte Krankenhausaufenthalte erdulden müssen, sondern ist sie nunmehr überdies pflegebedürftig, erwerbsunfähig und gehbehindert. Sie hat Hörstürze, eine Gallengangstenose, eine eitrige Gallengangsentzündung und eine Hepatitis erlitten. Dass zusätzlich die insgesamt schlechtere Überlebensprognose zu einer erheblichen psychischen Belastung beiträgt, liegt nach Auffassung der Kammer auf der Hand. Orientierend herangezogen wurde für die Schmerzensgeldbemessung das zum Az.: 4 U 437/05 erlassene Urteils des Oberlandesgerichts Jena vom 23.05.2007 (Schmerzensgeld von 100.000 € für ein nicht erkanntes Mammakarzinom und daraus folgender verschlechterter Prognose mit leidvollen und belastenden Behandlungen) und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2014, Az.: 5 U 137/13 (Schmerzensgeld 150.000 € für verkannte Darmkrebserkrankung, die zur Metastasierung führte und die neben Chemotherapien zahlreiche Folgeoperationen mit Entfernung von Teilen der Lunge, Leber und des Darms mit sich brachte). In Ansehung des Umstands, das seit der – in den Folgen vergleichbaren – Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena zwischenzeitlich allerdings 15 Jahre vergangen sind, was einen gewissen Inflationsausgleich notwendig erscheinen lässt, und auf der anderen Seite der Tatsache, dass der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln schwerwiegendere Folgen zugrunde lagen, als die Klägerin sie erleiden musste, erscheint ein – im unteren Mittelbereich zwischen beiden Urteilsbeträgen liegendes – Schmerzensgeld von 120.000 € als angemessen. Zinsen auf diesen Betrag schulden die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) – jeweils wie beantragt – gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 BGB. 2) Weiter als Teil ihres Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin die Erstattung der ihr mit 1.964,-- € angefallenen Privatgutachterkosten, der mit 75,28 € entstandenen Kopierkosten sowie der mit 153,-- € zu Buche geschlagenen Selbstbeteiligung aus der Rechtsschutzversicherung verlangen, sich addierend auf einen Betrag von 2.192,28 €. Auch insoweit ergibt sich die Zinsfolge aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 BGB. 3) Daneben war die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) wegen der Klägerin bereits entstandener und künftig noch entstehender Schäden auszusprechen. Dass die diesbezügliche Schadensentwicklung vollständig abgeschlossen ist, steht nicht sicher fest. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass die Verjährung der der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche droht. 4) Die Klägerin kann außerdem als Teil des ihr entstandenen Schadens den Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangen, die sich aus einer 2,0 Geschäftsgebühr nach altem Recht gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie der Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 19% ergeben. Dies rechtfertigt – ausgehend davon, dass die Klage mit einem Streitwert von 182.192,61 € (120.000 + 2.192,61 € + 6.000 €) letztlich erfolgreich war – jedenfalls den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 3.822,75 €. Die diesbezüglich verlangten Zinsen werden als Rechtshängigkeitszinsen geschuldet. 5) Gegen die Beklagte zu 3) war die Klage demgegenüber insgesamt abzuweisen. Es erschließt sich nicht, dass diese zu irgendeiner Zeit in die Behandlung der Klägerin involviert gewesen ist. Als bloße angestellte Ärztin in Weiterbildung haftet sie auch nicht für Fehler der übrigen Beklagten. 6) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 101, 709 ZPO. Der Streitwert wird – entsprechend den Angaben in der Klageschrift – auf 187.192,61 € (125.000 € + 2.192,61 € + 0,00 € + 60.000 €) festgesetzt.