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Urteil

20 O 753/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0315.20O753.21.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31.08.2022 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31.08.2022 wird aufrechterhalten. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Tiefgarage mit 32 Stellplätzen unter der Adresse S.-straße in G.. Der bisherige Straßenname F.-straße wurde im Jahr 2019 in Y.-straße geändert, wodurch sich auch die Bezeichnung der Klägerin änderte. Mit der Beklagten ist sie über eine Gebäude-Vielschutz-Versicherung verbunden. Auf den als Anlage zur Akte gereichten Versicherungsschein, ausgestellt auf die A. für die J. wird Bezug genommen (Bl. 30ff der Akte). Nach dem Versicherungsschein beiliegenden Versicherungsantrag ist bei einer Versicherungssumme von 22.000,00 Mark eine Versicherung zum gleitenden Neuwert (Neubauwert 1914) vereinbart. Die Klägerin hat Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen zur Akte gereicht, nebst Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung (Bl. 33ff der Akte). Die Beklagte bezieht sich auf die Musterbedingungen AFB. Die Tiefgarage ist größtenteils aus Stahlbetonelementen erbaut, die Decke bildet eine Stahlbetondeckenplatte. Am 21.11.2018 kam es durch einen technischen Defekt an einem in der Tiefgarage geparkten Auto zu einem Brand, durch den die Garage erheblich beschädigt wurde. Über dem Ausbruchsort des Brandes, dem Parkplatz mit der Nummer H., kam es zu einer Schädigung der Betondecke durch thermische Einwirkung. Es kam zu Betonabplatzungen; das Stahlgerüst liegt in Teilen frei. In der gesamten Garage waren nach dem Brand Rußbeaufschlagungen vorhanden. Die verbaute Elektrik wurde beschädigt; die Beleuchtung und das elektrische Zufahrtstor funktionierten nicht mehr. Nach dem Brandereignis drang Niederschlagswasser in die Tiefgarage ein. Infolge der Hitzeeinwirkung sind die in der Decke liegenden Stahlelemente in ihrem Gefüge verändert worden. Zur Instandsetzung der Garage ist eine Bearbeitung der beschädigten Deckenfläche erforderlich, zudem eine Reinigung sämtlicher verunreinigter Oberflächen. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift (S. 6f, Bl. 7f der Akte) und der Beklagten in der Klageerwiderung (S. 5 ff., Bl. 48 ff. GA) wird insoweit Bezug genommen. Zur Schadensfeststellung beauftragte die Beklagte den Sachverständigen O.. Dieser schätzte den Neuwertschaden auf 70.234,30 Euro, den Versicherungswert auf 34.400 Mark (Wert 1914) (vgl. Anlagen BLD 3 und BLD 4). Zur Regulierung des Schadens zahlte die Beklagte unter Berücksichtigung einer ihrer Auffassung nach vorliegenden Unterversicherung am 11.01.2021 einen Betrag von 65.000,00 Euro an die Klägerin. Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Gutachter zur Feststellung der an der Garage entstandenen Schäden. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die zur Schadensbeseitigung notwendigen Arbeiten rund 149.032,78 Euro in Anspruch nähmen. Die Klägerin ließ folgende Instandsetzungsarbeiten zu folgenden Zeiten durchführen:  Januar 2019 Elektroarbeiten durch P. 2.196,49 Euro  August 2021 bis November 2021 Flächenreinigung durch die R. 14.968,56 Euro  Dezember 2021 bis Juni 2022 Betonschadenssanierung inklusive Estrich durch die Q. 111.537,62 Euro  26.01.2022 Reparatur der Toranlage durch Herrn D. 4.620,04 Euro  am 15.07.2022 neue Rolltorschließung durch die U. 705,67 Euro Die Tiefgarage wurde inzwischen wieder in Betrieb genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, der von der Beklagten zur Regulierung gezahlte Betrag sei nicht ausreichend, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass der von der Beklagten beauftragte Sachverständige verkannt habe, dass aufgrund der hitzebedingten Gefügeveränderungen der Stahlelemente in der Betondecke ein kompletter Austausch des betroffenen Deckenteils, d.h. ein Ausbau und eine Wiederherstellung des Deckenelements, stattfinden müsse. Sie behauptet, sie habe an den von ihr beauftragten Sachverständigen 14.674,79 Euro gezahlt. Insgesamt seien Kosten in Höhe von 171.282,67 Euro entstanden. Von diesem Betrag seien Sachverständigenkosten von 16.544,52 Euro, Kosten infolge einberufener Eigentümerversammlungen von insgesamt 130,60 Euro, Bauwasserkosten von 277,98 Euro erfasst. Der Neuwertschaden betrage 150.740,32 Euro (171.282,67 €: 118,4 x 104,2). Dieser Betrag sei aufgrund der Unterversicherung auf 96.403,69 Euro zu reduzieren (150.740,32€ / 34.400,00Mk x 22.000,00Mk). Hiervon sei der unstreitig gezahlte Betrag in Höhe von 65.000,00 Euro abzuziehen, sodass eine Restforderung in Höhe von 31.403,69 Euro verbleibe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Feuerversicherung im Rahmen einer bestehenden Gebäude-Vielschutz-Versicherung zur Versicherungsnummer T., diejenigen Kosten zu ersetzen, die der Klägerin zur Beseitigung der Schadenfolgen aus einem Brandschadenereignis vom 21.11.2018 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit sie über einen Betrag in Höhe von 65.000,00 € hinausgehen. In der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2022 ist die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden. Gegen dieses der Klägerin am Samstag, den 03.09.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 19.9.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 31.403,69 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung zum Neuwert nicht dargelegt seien. Auch habe die Klägerin nicht ausreichend zum Zeitwertschaden vorgetragen. Die bereits erfolgte Zahlung sei mehr als ausreichend gewesen. Die Sachverständigen- und Anwaltskosten seien nicht zu ersetzen, für die Kostenerstattung der einberufenen Eigentümerversammlungen gebe es keine rechtliche Grundlage. Zum weitergehenden Vorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 338 ff. ZPO form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Einspruch der Klägerin am 19.09.2022 erfolgte rechtzeitig. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB am 04.09.2022 und endete gemäß § 188 Abs. 2BGB, § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 19.09.2022. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen zum Neuwert. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, da ihre Eigenschaft als Versicherungsnehmerin sich aus dem vorgelegten Versicherungsschein nicht hinreichend erschließt. Die im hiesigen Fall anwendbaren Versicherungsbedingungen – mögen es die von der Klägerin vorgelegten oder die von der Beklagten in Bezug genommenen sein – beinhalten eine strenge Wiederherstellungsklausel (§ 8 Nr. 2 AFB, § 3 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung, Bl. 37 der Akte). Nach der strengen Wiederherstellungsklausel erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit er nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der über den Zeitwertschaden hinausgeht (OLG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2008 – I-9 U 55/08). Es dürfen angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (BGH Urt. v. 18.2.2004 – IV ZR 94/03). Erforderlich ist hierfür eine nicht mehr ohne Weiteres rückgängig zu machende vertragliche Bindung (LG Wiesbaden Urt. v. 12.6.2014 – 9 O 404/10; LG Berlin Urt. v. 30.10.2014 – 23 O 342/13). Der Abschluss eines Bauvertrages oder - hier nicht einschlägig - eines Fertighauskaufvertrages genügt, wenn die Möglichkeit einer Rückgängigmachung des Vertrages (z. B. wegen Versagung der Baugenehmigung) nur eine fernliegende ist (BGH Urt. v. 18.2.2004 – IV ZR 94/03). § 3 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung regelt zudem, dass, wenn die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Schadensfall unterbleibt, nur ein Anspruch auf den Zeitwert bestehe. § 8 Nr. 2 AFB legt eine Dreijahresfrist fest. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist (BGH Urt. v. 6.12.1978 – IV ZR 129/77; OLG Schleswig Urt. v. 18.11.2019 – 16 U 22/19). Der Schadensfall geschah am 21.11.2018. Nach beiden Klauselwerken war im Dezember 2021, als die Klägerin mit der Betonschadenssanierung begann, die Frist zur Sicherstellung der Wiederherstellung bereits abgelaufen. Die von August 2021 bis November 2021 durchgeführte Flächenreinigung hat die Durchführung der Wiederherstellung nicht hinreichend sicher erscheinen lassen. Es handelt sich lediglich um eine Maßnahme im Vorfeld einer Sanierung und noch nicht um eine Reparaturmaßnahme, die der Wiederherstellung dient. Auf eine sichere Durchführung einer Sanierung lässt die Durchführung von Reinigungsarbeiten noch nicht schließen. Die im Januar 2019 durchgeführten Elektroarbeiten in Höhe von 2.196,49 Euro zählen dagegen als rechtzeitig durchgeführte Sanierungsarbeiten. Zu beachten ist aber, dass die Beklagte bereits 65.000,00 Euro an die Klägerin gezahlt hat, die den Betrag der Elektroarbeiten übersteigen. Die übrigen geltend gemachten Gewerke wurden nach Ablauf der Dreijahresfrist ausgeführt. Zum rechtzeitigen bindenden Abschluss der entsprechenden Verträge ist nichts vorgetragen. Dies ist mit der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, ohne dass sie dem erheblich entgegengetreten wäre. Angesichts der von der Beklagten geleisteten Zahlung ist auch nicht ersichtlich, dass es der Beklagten verwehrt ist, sich auf die strenge Neuwertklausel zu berufen (dazu mit vergleichbarer Konstellation OLG Köln, Urt. v. 25.5.2021, 9 U 147/20, siehe auch Urt. v. 21.11.2000, 9 U 180/98). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen Zeitwertschaden, der die von der Beklagten geleistete Zahlung übersteigt. Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag. Sie hat bisher nicht vorgetragen, welchen Abnutzungsgrad das Gebäude hat. Das Gebäudealter ist nicht bekannt. Der Zeitwert des Gebäudes kann so auch im Wege einer Schätzung nicht bestimmt werden. Die Kammer hat mit Verfügung vom 11.03.2022 darauf hingewiesen, dass es an Vortrag zum Zeitwert fehlt (Bl. 83 GA). Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin Kosten für die Eigentümerversammlungen und Sachverständigenkosten ersetzt verlangt. Für die Erstattung von Versammlungskosten ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich; es fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, wie diese Kosten mit dem Schadensereignis in Verbindung stehen sollen. Nach § 14 der klägerseits vorgelegten AFB kann die Klägerin Ersatz von Aufwendungen verlangen, die sie als Versicherungsnehmerin zur Abwendung oder Minderung für geboten halten durfte. Inwieweit die Voraussetzungen hier vorliegen können, wird nicht vorgetragen. Nach § 85 Abs. 1 S. 1VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Schadensermittlungskosten können auch Sachverständigenkosten sein. Doch hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass die Aufwendung von Kosten für ihren eigenen Sachverständigen vorliegend geboten war. Auf Grundlage des bisherigen Vortrags bleibt unklar, warum die Klägerin überhaupt einen eigenen Sachverständigen beauftragte. In der Kostenübersicht des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen wird eine Sanierung des Betons vorgesehen. Im Übrigen war die Klägerin nicht vertraglich zur Hinzuziehung eines Sachverständigen verpflichtet oder von der Beklagten aufgefordert worden (§ 85 Abs. 2 VVG). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 40.800,- € bis zum 6.10.2022, sodann 31.403,69 €