Urteil
28 O 157/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0322.28O157.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: (…) Die Beklagte ist Betreiberin der YB. (…). In der Datenschutzerklärung auf der Seite A. heißt es unter der URL https://(...): „Der für die Verarbeitung Ihrer Informationen zuständige Datenverantwortliche hängt von Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort ab, sofern dies in den Datenschutzhinweisen eines bestimmten Dienstes nicht anders angegeben ist: (…) (…) (…) ist unabhängig von Ihrem Standort der zuständige Datenverantwortliche für die Verarbeitung von Informationen, die in Diensten wie der (…) Suche und (…) indexiert und angezeigt werden.“ Bei Eingabe des Namens des Klägers zusammen mit seinem Wohnort und / oder dem Parteinamen „B." als Suchbegriffe in die von der Beklagten betriebene YB. (…), erscheint in den Suchergebnissen ein Link zu einer Webseite mit dem Titel: „Die B. in W.: Zitat entfernt...". Über die Suchtreffer gelangt man zu einer unter den folgenden Links erreichbaren Webseite: https://entfernt bzw. https://entfernt und/oder https://entfernt. Auf dieser Seite ist über den Kläger folgender Blogeintrag vom 13.08.2019 enthalten: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Bezüglich des vollständigen Bloginhalts wird Bezug genommen auf Anlage B 1, Bl. 249 ff. d.A. Das Lichtbild des Klägers hatte Frau L. Z., die Ehefrau des Klägers aufgenommen. Mit Schreiben vom 27.03.2020 forderten die vormals von Frau Z. beauftragten Rechtsanwälte die (…) GmbH zur Löschung des Lichtbildes aus der (…)-Suche auf (Anlage K 9). Mit E-Mails vom 31.03.2020, 14.04.2020 und 15.06.2020 wurde eine Rechtsverletzung seitens der Beklagten abgelehnt und die Löschungsaufforderung aus diesem Grunde zurückgewiesen (Anlagenkonvolut K 10). Mit Schreiben vom 25.06.2020 forderten die hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte schriftlich mit Fristsetzung zum 09.07.2020 zur Löschung auf (Anlage K 11). Auch diese Aufforderung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2020 ab (Anlage K 12). Weitere Löschungsaufforderungen und Abmahnungen vom 09.07.2020, 30.07.2020, 17.08.2020, 21.08.2020, 11.09.2020, 02.10.2020 und 08.12.2020 lehnte die Beklagte ab (Anlagen K 12 bis K 26). Im Schreiben vom 21.08.2020 forderte der Kläger die Beklagte zudem zur Begleichung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.154,20 € bis zum 14.09.2020 auf. Auch dies lehnte die Beklagte ab. Mit Vertrag vom 15.03.2021 räumte Frau Z. dem Kläger umfassende und ausschließliche Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild ein (Anlage K 8). Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte passivlegitimiert sei. Sie sei als Verantwortliche der Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO anzusehen. Er gehe davon aus, dass die Beklagte für den Inhalt der (…)-YB. Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sei, jedenfalls aber mit der (…) gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 Abs. 1 S. 1 DS-GVO sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte im Impressum der (…)-YB. unstreitig als Diensteanbieterin genannt werde. Es gebe einen allgemeinen und anerkannten Erfahrungssatz, dass der Diensteanbieter einer Website auch datenschutzrechtlich verantwortlich, jedenfalls aber mitverantwortlich sei. Dies sei in ca. 95 % aller Websites der Fall. Allein, dass die Beklagte in der Vergangenheit in anderen Verfahren ihre eigene Verantwortlichkeit nicht bestritten und die Umsetzung entsprechender Urteile veranlasst habe, spreche für ihre Verantwortlichkeit. Die Datenschutzerklärung lese ohnehin niemand, erst recht nicht der Kläger. Es sei zudem so, dass die Beklagte die Website zur Verfügung stelle, auf der Benutzer Suchanfragen eingeben und Suchergebnisse wie das hier beanstandete mit den personenbezogenen Daten des Klägers erhalten. Sämtliche Vorgänge hierzu würden durch Cookies erfasst und gespeichert, einschließlich der streitgegenständlichen Suchergebnisse. Die (…) zeige nach dem Vortrag der Beklagten diese an über die von der Beklagten betriebenen Website. Allein durch diesen Vorgang würden automatisch die personenbezogenen Daten des Klägers auch an die Beklagte „weitergeleitet“ und auch von ihr verarbeitet, sodass ein klassischer Fall der gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung gegeben sei. Zumindest sei die Beklagte deshalb passivlegitimiert, weil die Beklagte Diensteanbieterin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG sei. Das Rechtsschutzbegehren sei nicht notwendigerweise nur auf die Auslistung der streitgegenständlichen Suchergebnisse aus der (…)-YB. gerichtet. Die Beklagte müsse auch deshalb haften, weil sie sich den Inhalt der streitgegenständlichen Webseite im Wege des Framings als embedded content durch entsprechende Hyperlinks zu eigen gemacht habe. Sie sei daher verantwortlich dafür, welche Inhalte sie in den Quelltext ihrer unter Domain (…) abrufbaren Webseite einbinde. Das Begehren des Kklägers sei insofern nicht nur auf Auslistung der Suchergebnisse gerichtet, sondern auch auf etwaige Verweise auf der von der Beklagten betriebenen Domain. Der Kläger behauptet, er sei nicht mehr Mitglied der B.. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Anzeige des Links zum streitgegenständlichen Blogbeitrag zustehe. Er behauptet, das Foto sei nur zu privaten Zwecken aufgenommen worden. Wie es veröffentlicht werden konnte, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe versucht, den Betreiber des Blogs in Anspruch zu nehmen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Seite kein Impressum enthalte. Der Blogbeitrag enthalte offensichtliche und auf den ersten Blick erkennbare Falschbehauptungen und Schmähkritik über den Kläger und verletze offensichtlich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild. So seien die Behauptungen deshalb falsch, weil der Kläger kein Mitglied der B. mehr sei. Es sei zudem nicht richtig, dass auf dem Lichtbild des Klägers, das ihn in (…) zeige, ein Patch des Q. zu sehen sei, der seit einem N.-Bericht aus dem Jahr 0000 im Verdacht stehe, sich am rechten Rand des politischen Spektrums zu bewegen. Tatsächlich handle es sich bei dem Abzeichen auf seiner C. Schutzweste aber um das offizielle Verbandszeichen der Logistikschule der Y., die den Kläger als zivile Führungskraft in ihr Lehrprogramm als R. aufgenommen hatte. Zudem trage der Kläger auf dem Fot keinen S.-Orden, sondern das internationale Schutzzeichen des U. MF.. Er trägt weiter vor, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung wegen dieser Behauptung Anlass zu Verwaltungsermittlungen seiner Dienstbehörde gegeben habe wegen außerdienstlichen Fehlverhaltens, insbesondere rechtsradikaler Tendenzen sowie bezüglich der Angehörigkeit zu zweifelhaften Organisationen. Ein Dienstgespräch habe es im Jahr 2020 gegeben, ein Disziplinarverfahren sei eingeleitet worden. Das Ergebnis dieses Verfahrens stehe noch aus. Der Dienstgruppenleiter der (…) M. O. habe in einem Schreiben von 20.02.2020 unstreitig erklärt, die Meldung bezüglich der Dienstvergehen gerade wegen des streitgegenständlichen Blogs eröffnet zu haben (Anlage K 27). Darüber hinaus sei die Bezeichnung als „Rassist“ eine Schmähkritik. Der Kläger sehe sich selbst nicht als Rassist. Er sei auch kein Militarist. Auch die übrigen von ihm angegriffenen Tatsachenbehauptungen seien falsch, wozu er im Einzelnen genauer vorträgt. Durch die Veröffentlichung des Fotos werde zudem das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers gemäß § 19a UrhG verletzt. Das Foto sei ein Lichtbildwerk nach § 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Jedenfalls sei es nach § 72 UrhG urheberrechtlich als Lichtbild geschützt. Der vorgerichtliche Hinweis auf die genannten Rechtsverletzungen sei offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar, so dass auch die Haftung der Beklagten ausgelöst worden sei. Es sei ihm auch nicht möglich, sich an die Betreiber der Internetseite „K.“ zu wenden, da diese mangels Impressums unbekannt blieben. Zudem ist er der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.154,20 € aus einem Gegenstandswert von 16.000 € zustehe. Auf die konkrete Berechnung auf Bl. 25 d.A. wird Bezug genommen. Der Kläger hat zunächst beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf der YB. der Beklagten „entfernt" bei Eingabe der Suchbegriffe „X. Z. E.", „X. Z. MD" und / oder „X. Z. E. B." einen Link auf die Website www.entfernt als Suchergebnis anzuzeigen, wie nachfolgend abgebildet: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.154,20 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 hat der Kläger die Klage erweitert und zusätzlich beantragt, die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, den Link auf die Website https://entfernt bei Eingabe der Suchbegriffe „X. Z. E.“, „X. Z. B.“ und / oder „X. Z. E. B.“ als Suchergebnis auszulisten. Der Kläger beantragt nun, 1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, v e r b o t e n, in der Bundesrepublik Deutschland auf ihrer Domain (…) in den (…)-Suchergebnissen auf die URL https://entfernt und/oder URL https://entfernt mit dem Artikel mit dem Titel „Die B. in W.: Zitat wurde entfernt“ a) zu verweisen und/oder zu verlinken, wenn der oben genannte Artikel das nachfolgend abgebildete Lichtbild enthält: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wenn dies geschieht wie am 07.06.2022 und wie folgt ersichtlich: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und / oder b) bei Eingabe der Suchbegriffe „ „Zitat wurde entfernt“ zu verweisen und / oder zu verlinken, wenn der oben genannte Artikel ein Bildnis des Klägers enthält und / oder den Passus „Zitat wurde entfernt“ .“ (Unterstreichungen maßgeblich) enthält und / oder den Passus „ „Zitat wurde entfernt“ (Unterstreichungen maßgeblich) enthält, wenn dies jeweils geschieht wie am 07.06.2022 und wie folgt ersichtlich: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.154,20 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 zu erstatten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, in der Bundesrepublik Deutschland auf ihrer Domain (…) in den (…)-Suchergebnissen die URL https://entfernt und/oder URL https://entfernt mit dem Artikel mit dem Titel „Die B. in W.: Zitat wurde entfernt“ bei Eingabe der Suchbegriffe „X. Z. E.“; oder „X. Z. B.; oder „X. Z. E. B.“; oder „X. Z. Neonazi“; oder „X. Z. Rassist“; oder „X. Z. (…)“; oder „X. Z. Polizei“; oder „X. Z. I.“; oder „X. Z. LS.“; oder „X. Z. R.“; oder „X. Z. K.“; oder „X. Z. AU.e“; oder „X. Z. AU“; oder „X. Z. H.“; oder „X. Z. D.“; oder „Z. E.“; oder „Z. E. B.“; oder „Z. H.“; oder „Z. (…)“; oder „Z. K.“; oder „Z. AU.“; zu löschen bzw. auszulisten, wenn der oben genannte Artikel ein Bildnis des Klägers enthält und / oder den Passus „Dieser Text befasst sich mit aktuellen Entwicklungen und vor allem Personalia der Stadt- und Kreis-B. in W.. […] X. Z. (Beistitzer im AK.) ist … Rassist sowie Mitglied der (…) , [….] Der V. ist ein J. mit zahlreichen Bezügen in die extreme Rechte , [….] Zudem war X. Z. mindestens bis Oktober 2018 I., damals postete er ein Bild von sich in (…) auf seinem Blog. An der (…) trug er Patches vom V. und dem S.-Orden .“ (Unterstreichungen maßgeblich) enthält und / oder den Passus „Daneben besitzt X. Z. die H. Mittelhessen in E.. Auf dem Blog der NJ. finden sich Gedenkpostings, welche […] erinnern sollen, an den (…) oder positiv Bezug auf die rassistischen und gewalttätigen Demos in OB. vergangenen Spätsommer nehmen , [….] Zudem wurde das […] Compact-Magazin über den Shop vertrieben .“ (Unterstreichungen maßgeblich) enthält, wenn dies jeweils geschieht wie am 07.06.2022 und wie folgt ersichtlich: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Anspruch zu 1. und auch der Hilfsantrag zu 4. unzulässig seien, da die konkrete Verletzungsform nicht korrekt angegeben sei. In der Sache habe der Antrag zu 1) schon deshalb keinen Erfolg, weil sich die Auslistung von Suchergebnissen alleine nach Art. 17 DS-GVO richte. Dieser sehe aber als Rechtsfolge keinen Unterlassungsanspruch vor. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe zudem die Passivlegitimation der Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten im Rahmen der YB. sei die (…) mit Sitz in F. T., nicht die Beklagte. Dies folge etwas aus dem Antragsformular zur Entfernung personenbezogener Daten und der Datenschutzerklärung auf der A.-Seite. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Impressum, das nur eine Information gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG bereitstelle und nichts über die Entscheidung über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der YB. aussage. Soweit der Kläger auf einen vermeintlich abweichenden Gesamteindruck durch einen Screenshot in der Anlage K 31 hinweise, bleibe sein Vortrag unvollständig. Durchlaufe man den Auswahlprozess bei diesen Formularen vollständig, gelange man auch hier schließlich zum Meldeformular der (…) für Auslistungsanträge. Tatsächlich lege die Beklagte die Zwecke und mittel der Datenverarbeitung in der YB. nicht fest und betreibe diese nicht. Die Entscheidungen, warum und wie die streitgegenständliche Datenverarbeitung durch die YB. erfolgen würden, d. h. dass sie auf die Suchanfrage reagiere, die relevanten Suchergebnisse aufliste und sie dem Internetnutzer zur Verfügung stelle, würden sämtlich von der (…) getroffen; durch sie anhand von Codierung, Entwicklung und Betrieb der Suchmaschinentechnologie in die YB. integriert. Die (…) sei zudem der Anbieter der von ihr entwickelten und betriebenen YB. in allen anderen Ländern außer im EWR und in der G.. Die Beklagte biete dagegen lediglich den Zugang zu dieser YB. im EWR und der G. an, treffe aber keine dieser Entscheidungen. Im Rahmen der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass die Inanspruchnahme des Inhaltsanbieters im Rahmen vorrangig vorzunehmen sei. Der Kläger hätte auf dem Blog K. über das Kontaktformular mit den Inhaltsanbietern aufnehmen können oder mit dem Hosting-Provider Wordpress. Die Datenverarbeitung sei zudem zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich im Sinne des Art. 17 Abs. 3 lit. a) DS-GVO. Das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 7 GRCh überwiege nicht die unternehmerische Freiheit der Beklagten nach Art. 16 GRCh und die Meinungsfreiheit nach Art. 11 GRCh der Inhaltsanbieter. Der Blogbeitrag enthalte zulässige Meinungsäußerungen und diese hätten einen sachlichen Bezug in der politischen Tätigkeit des Klägers. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Blogbeitrags sei der Kläger zudem unstreitig Mitglied der B. gewesen. Allein die unterstellt unwahre Bezeichnung der Patches auf der Uniform rechtfertige keinen Auslistungsanspruch, da die Patches wertneutral seien, da die Organisationen nicht originär politisch, sondern weltanschaulich-religiös seien und nach ihren Statuten auch keinen Zusammenhang zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen aufwiesen. Die Verwendung des streitgegenständlichen Fotos sei als Zitat nach § 51 UrhG zulässig, da die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zitatzweck gerechtfertigt sei. Das Foto stehe in umittelbarem Zusammenhang mit der Meinungsäußerung des Nutzers und diene dem Nutzer als Erörterungsgrundlage für seinen Beitrag. Der Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG stehe der Nutzung ebenfalls nicht entgegen. Zudem gehe es dem Kläger nicht um die Verwendung des Fotos, sondern er wolle nur die bebilderte Diskussion um seine Person unterdrücken. Der Hinweis an die Beklagte sei daher nicht hinreichend konkret gewesen. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Ein Erstattungsanspruch würde auch deshalb nicht entstanden sein, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung die Störerhaftung der Beklagten noch nicht ausgelöst worden sein könne. Das Schreiben vom 27.03.2020 sei nämlich nicht an die Beklagte gerichtet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach dem Antrag zu 1.) zu. Als Anspruchsgrundlage kommt einzig Art. 17 DS-GVO in Betracht. Das auf dauerhafte Auslistung gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch hingegen nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.05.2022, VI ZR 832/20, Rn. 10, juris). Ein Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 17 DS-GVO kommt jedoch mangels Passivlegitimation der Beklagten nicht in Betracht. Diese ist für die Datenverarbeitung der (..)-YB. nicht verantwortlich. Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO und damit passivlegitimiert für den Anspruch nach Art. 17 ist gemäß der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Für die Verarbeitung der Daten in einer YB. gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 24.09.2019, Rs. C-136/17, CNIL , NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35: „ Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer YB., die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ iSv Art. 2 Buchst. b der RL 95/46 einzustufen ist und dass der Betreiber dieser YB. als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ iSv Art. 2 Buchst. d der RL 95/46 anzusehen ist (EuGH, ECLI:EU:C:2014:317 = NJW 2014, 2257 Rn. 41 – Google Spain und Google).“ Darlegungs- und beweisbelastet für die Frage der Passivlegitimation ist der Kläger. Die Beklagte, die unstreitig den Zugang zur (…)-YB. über ihre Webseite im EWR und in der G. ermöglicht, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der genauen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und der Aufgabenteilung zwischen ihr und der (…), die für Dritte wie den Kläger nicht einsehbar ist. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte jedoch nachgekommen. Sie hat insofern ausgeführt, dass die (…) alleine die YB. entwickelt habe, und durch die Codierung festgelegt habe, warum und wie die Datenverarbeitung erfolge, wie die YB. auf Suchanfragen reagiere und welche Ergebnisse diese anzeige. Sie lege damit alle Ziele und Mittel der Datenverarbeitung selbstständig fest. Die Beklagte selbst biete nur den Zugang zu der Internetseite an, habe auf diese Entscheidungen aber keinerlei Einfluss. Auf der Grundlage dieser Darlegung ist die (…) als Betreiberin der YB. anzusehen, da sie die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung alleine festlegt. Diese Ausführungen hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Der Kläger hat sich maßgeblich darauf gestützt, dass die Beklagte im Impressum der Internetseite als Diensteanbieterin angegeben sei. Dieser zutreffende Umstand lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Frage zu, wer für die Verarbeitung der Daten in der YB. verantwortlich ist. Nach § 2 Nr. 1 TMG hält der Diensteanbieter lediglich eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit oder vermittelt den Zugang zu diesen. Zwar dürfte der Betreiber der Website nach TMG in der Regel auch der Datenschutzverantwortliche im Sinne der DS-GVO sein, zwingend ist dies aber nicht. Beide Begriffe knüpfen insoweit an unterschiedliche Sachverhalte an. Wenn der Kläger ausführt, Diensteanbieter und Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO seien in 95 % der Internetseiten identisch, ist für die Kammer nicht erkennbar, ob sich der Kläger auf belastbare Statistiken stützt oder es sich um eine bloße Schätzung handelt, die von der Kammer nicht überprüft werden kann. Letztlich ist dies aber bedeutungslos, weil es einen zwingenden Zusammenhang zwischen Diensteanbieter nach TMG und Datenschutzverantwortung eben nicht gibt. Entscheidender für die Frage der Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung ist im Übrigen auch die Datenschutzerklärung der Beklagten sein. Dies enthält aber die eindeutige Aussage, dass die Beklagte gerade nicht verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der YB. ist, sondern die (…), während die Beklagte nur für die Verarbeitung der Daten bei den übrigen (…)-Diensten im Bereich EWR und G. verantwortlich ist. Zwar kann die Beklagte sich durch eine Datenschutzerklärung nicht von einer tatsächlichen Verantwortlichkeit für die Datenerhebung befreien. Die Erklärung bietet jedoch ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten. Dass die Datenschutzerklärung vom Kläger nicht gelesen worden ist, ist soweit unerheblich. Jedenfalls hätte er sie zur Ermittlung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen lesen können. Soweit der Kläger Bezug nimmt auf einen „Gesamteindruck“, der sich aus den Screenshots in Anlage K 31 ergeben soll und der die Verantwortlichkeit der Beklagten belegen solle, teilt die Kammer diesen Gesamteindruck nicht. Die Beklagte hat vorgetragen, dass, wenn man den Eingabemasken weiter folgen würde, zu einem Formular gelangen würde, das an die (…) adressiert sei. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit keine Einwände gegen ihre Passivlegitimation erhoben hat in Fällen, in denen es um Auslistungsansprüche ging. Auch aus der Tatsache, dass die gegen die Beklagte ergangenen Urteile umgesetzt worden sind, folgt nicht, dass die Beklagte Datenverantwortliche im Sinne der DS-GVO wäre. Die Gründe für das unterschiedliche Prozessverhalten der Beklagten sind zwar auch für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es ist aber nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte sich nur in manchen Fällen auf die fehlende Passivlegitimation beruft. Sie muss ihr Verhalten insoweit nicht rechtfertigen. Insgesamt hat der Kläger also keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung im Rahmen der YB. festlegen würde. Er hat den gegenteiligen Vortrag der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als erheblich ansehen würde, ist er für die Wahrheit seiner Behauptungen beweisfällig geblieben. Denn mit der sekundären Darlegungslast geht eine Beweislastumkehr nicht einher. Dass der Vortrag der Beklagten nicht zutreffend ist, ist vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 26 DS-GVO als mit der (…) gemeinsam Verantwortliche anzusehen. Nach Art. 26 DS-GVO sind zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam Verantwortliche, wenn sie die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung gemeinsam festlegen. Voraussetzung dieser Norm ist jedoch, dass jeder der Beteiligten selbst die Voraussetzungen des Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Ds-GVO erfüllen. Diese Bedingungen sind jedoch im Falle der Beklagten nicht erfüllt. Diese mag für andere Daten, die im Rahmen der (…)-Webseite verarbeitet werden, die Verantwortliche sein. Hieraus sowie aus der Tatsache, dass sie offensichtlich mit der (…) arbeitsteilig tätig wird, folgt jedoch nicht, dass die Beklagte Verantwortliche für die Verarbeitung der Daten im Rahmen der YB. wird. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich schließlich nicht, wie der Kläger in dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 09.03.2023 ausgeführt hat, aus dem Umstand, dass die Beklagte Diensteanbieterin nach TMG der YB. sei und sich die Beklagte durch Hyperlinks den verlinkten Inhalt zu eigen gemacht hatte. Dabei stellt sich zunächst die Frage, inwieweit vor dem Hintergrund der abschließenden Regelungen der DS-GVO die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, I ZR 74/14, die der Kläger in den Blick nimmt, überhaupt Berücksichtigung finden kann, da der Kläger im Ergebnis eine Auslistung der streitgegenständlichen Seite aus den Suchergebnissen der (…)-YB. verlangt. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, dass sich die Beklagte die fremden Inhalte im Wege des Framings als embedded content zu eigen machen will. In den Ergebnissen der (…)-YB. kann nahezu jede Internetseite angezeigt werden. Dass sich die Beklagte deren Inhalte allesamt zu eigen machen möchte, ist fernliegend. Die vom Bundesgerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung angemahnte Gesamtbetrachtung aller Umstände würde sich bei einer YB. dann erübrigen. Weder wird die Beklagte dadurch zur Verantwortlichen für sämtliche Inhalte, die von ihr auf der Seite zugänglich gemacht werden, noch begründet dies einen Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog, die hinter Art. 17 DS-GVO zurücktreten müssen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.