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Urteil

11 S 795/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0414.11S795.21.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.09.2021 - 124 C 774/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

an den Kläger 2.000,00 € und 83,52 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 12.09.2020 zu zahlen, sowie an das Kind W. R. (Tochter des Klägers) 500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 12.09.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits - erster und zweiter Instanz - trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.09.2021 - 124 C 774/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.000,00 € und 83,52 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 12.09.2020 zu zahlen, sowie an das Kind W. R. (Tochter des Klägers) 500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 12.09.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits - erster und zweiter Instanz - trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i.H.v. 2.000,00 € wie auch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i.H.v. 500,00 € an seine am 00.00.0000 geborene Tochter W. R. gemäß §§ 651 n Abs. 2, 651 i Abs. 3 Nr. 7, 398, 335 BGB. a) Hinsichtlich der von ihm aus § 651 n Abs. 2 BGB begehrten Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit i.H.v. 2000,00 € ist der Kläger i.H.v. 1000,00 € als Anmelder der Familienreise und Reiseteilnehmer aktivlegitimiert, i.H.v. 1000,00 € aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin als weiterer Reiseteilnehmerin neben ihm und der gemeinsamen Tochter W. R.. Hinsichtlich der zuletzt zur Zahlung an die Tochter geltend gemachten Entschädigung wegen vertanen Urlaubs i.H.v. 500,00 € folgt die Aktivlegitimation des Klägers aus seiner Stellung als Reiseanmelder und Versprechensempfänger. Denn bei dem Reisevertrag im Sinne von § 651a BGB handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB, aus dem neben dem Dritten nach § 335 BGB im Zweifel auch dem Versprechensempfänger ein Forderungsrecht zusteht, aufgrund dessen er Leistung an den Dritten verlangen kann. Dieses Forderungsrecht erstreckt sich auch auf Folgeansprüche, insbesondere auf Schadensersatzansprüche wegen Schlecht- oder Nichterfüllung (vergl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl., § 335 Rn. 2). Erfasst ist daher auch der Anspruch aus § 651 n Abs. 2 BGB wegen vertaner Urlaubszeit, bei dem es sich nach herrschender Auffassung um einen immateriellen Anspruch eigener Art handelt (vergl. Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage, § 22 Rn. 22 m.w.N.), den der BGH in seinem Urteil vom 26.05.2010 - Xa ZR 124/09 - (NJW 2010, 2950) als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung besonderer Ausprägung qualifiziert hat, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist. Die Kammer misst dem Anspruch dementsprechend sowie mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Reisepreises für die Bestimmung der Entschädigung keinen höchstpersönlichen Charakter bei, der gegebenenfalls einem eigenen Forderungsrecht des Versprechensempfängers entgegenstehen würde. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob der Anspruch des Kindes mit der von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin getroffenen Abtretungsvereinbarung vom 11.08.2020 wirksam zum Zwecke der Geltendmachung und Durchsetzung gegenüber dem Reiseveranstalter auf den Kläger übertragen wurde. Denn der Kläger hat mit Blick auf die von der Kammer im Termin vom 07.02.2023 diesbezüglich aufgrund der Vorschriften der §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB geäußerten Bedenken seinen ursprünglich auf Zahlung auch der für das Kind geltend gemachten Entschädigung an sich gerichteten Klageantrag geändert und verlangt nunmehr Zahlung von 500 € unmittelbar an die Tochter. b) Gemäß §§ 651 n Abs. 2 651 i Abs. 3 Nr. 7 BGB kann der Reisende, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Vorschrift des § 651 n Abs. 2 BGB erweitert hinsichtlich des Anspruchsumfangs die Regelung des § 651 n Abs. 1 BGB, dass der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung immateriellen Schadensersatz verlangen kann, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem der unter den Nummern 1.-3. des § 651 n Abs. 1 BGB aufgeführten Umstände, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Absatz 2 der Vorschrift hat daher dieselben Voraussetzungen wie der Schadensersatzanspruch nach Absatz 1. Zusätzliche haftungsbegründende Voraussetzung ist die Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Hier liegen entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs vor. Ein Reisemangel ist gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Pauschalreise (Ist-Beschaffenheit) von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam - auch stillschweigend - vorausgesetzt haben (Soll-Beschaffenheit). Dies war vorliegend der Fall. Gegenstand der von dem Kläger beabsichtigten Pauschalreise vom 24.07.2020 bis zum 04.08.2020 nach Mallorca waren zunächst 11 Nächte in einem Familienzimmer in dem Hotel „I. J. O.“, das nach den Angaben des Reisevermittlers G. 00 bei der durch den Kläger erfolgten und von der Beklagten angenommenen Buchung über ein kombiniertes Wohn-/Schlafzimmer und einen weiteren Schlafraum auf insgesamt 43 m² verfügte. Als die Beklagte dem Kläger unter dem 14.07.2020 ersatzweise für das gebuchte Hotel in „I. J. O.“, welches der Hotelier nach deren Angaben während der gesamten Saison aufgrund der Covid-19 Pandemie nicht öffnete, das Hotel „I. A. S.“ anbot und der Kläger sich hiermit noch am selben Tag einverstanden erklärte, geschah dies ausweislich der E-Mail des Kundenservices der Beklagten vom 14.07.2020, 18h, mit der Zusage, dass es sich um „eine entsprechende Unterkunft in einem (*) Sterne Hotel nach Ihren Kriterien“ handelte, so dass die Beklagte weiterhin die Unterbringung in einem der Buchung entsprechenden Familienzimmer mit separatem Schlafraum schuldete. Tatsächlich zur Verfügung gestellt werden sollte dem Kläger im Hotel „I. A. S.“ nach den ihm am 23.07.2020 übermittelten Reiseunterlagen - Reisedaten/Passenger-Coupon – dann jedoch eine Juniorsuite, die nach den Hotelangaben auf einer Fläche von insgesamt 44 m² Platz für max. 4 Personen bei einem kombinierten Wohn-/Schlafbereich und einem Balkon von 11 m² (in der Gesamtflächenangabe enthalten) bieten sollte, mithin unstreitig nicht über einen separaten Schlafraum verfügte. Dies stellt eine - in Abgrenzung zu einer bloßen Unannehmlichkeit – erhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Reise dar, die eine Mangelhaftigkeit begründet. Die streitbefangene Reise wurde durch den Reisemangel auch vereitelt. Eine Vereitelung der Reise liegt auch vor, wenn der Reisende diese nicht antritt, weil er sich aufgrund eines Mangels berechtigt von dem Reisevertrag gelöst hat. Die Annahme einer solchen Berechtigung des Reisenden ist dann gerechtfertigt, wenn der Reiseveranstalter die Reiseleistung nicht wie vereinbart erbringen kann und die Reise bei ihrer Durchführung durch die Änderung der Reiseleistung erheblich beeinträchtigt gewesen wäre (vergl. Führich/Staudinger, a.a.O., § 22 Rn. 26 ff; Grüneberg-Retzlaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl., § 651 n Rn. 8 u. 9; AG Hannover, Urteil vom 03.04.2020 – 506 C 7963/19, RRa 2020, 281). So verhält es sich hier. Wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils beweiskräftig festgestellt (§ 314 ZPO), konnte dem Kläger ein Familienzimmer mit einem weiteren separaten Schlafraum nicht zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund dessen erklärte er mit E-Mail vom 23.07.2020, 16h, den Rücktritt vom Reisevertrag. Auch ergab sich aus der Leistungsänderung eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung gelten grundsätzlich die Maßstäbe des § 651 l BGB (Grüneberg-Retzlaff, a.a.O., § 651 n Rn. 9). Es kommt nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung aus der objektiven Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden zu beurteilen. Eine hohe Minderungsquote ist ein Indiz, aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer Reisevereitelung (BGH, Urteil vom 21.11.2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789, 790 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.04. 2012, X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 m.w.N.). Für die Reise mit der im Reisezeitpunkt erst 3 Jahre alten Tochter hat der Kläger sich für ein familienfreundliches Hotel entschieden und dabei ein Familienzimmer mit einem separaten Schlafraum für das Kind gewählt, so dass für ihn und seine Lebensgefährtin während der Schlafenszeiten des Kindes die Möglichkeit bestand, sich ohne größere Einschränkungen und Rücksichtnahmen in dem zweiten Raum, dem kombinierten Wohn-/Schlafraum aufzuhalten und zu bewegen. Dass dies in einer Einraum-Juniorsuite nicht gleichermaßen möglich war, steht außer Frage. Es liegt damit eine Beeinträchtigung vor, die objektiv von erheblichem Gewicht ist, zumal sie die Zeiten betraf, die den Eltern bei der Familienreise für sich blieben, und die Reise von ihrem Beginn bis zu ihrem Ende betraf. Eine Kompensation findet nicht dadurch statt, dass das Ersatzhotel ggf. gegenüber dem gebuchten höherwertig war. Der Kläger kann zudem nicht darauf verwiesen werden, dass ggf. die Möglichkeit bestanden habe, sich während der Schlafenszeiten des Kindes auf dem Balkon aufzuhalten. Dies ist einer Unterbringung in einem Familienzimmer mit einem separaten Schlafraum neben einem kombinierten Wohn-Schlafraum nicht vergleichbar; auch war der Kläger nicht verpflichtet, derart zu improvisieren. Ausschlussgründe im Sinne von § 651 n Abs. 1 Nr. 1-3 BGB für die Haftung aus § 651 n Abs. 2 BGB hat die Beklagte nicht dargetan. Soweit sie sich darauf beruft, dass das ursprünglich gebuchte Hotel während der Sommersaison 2020 von dem Hotelier wegen der Corona Pandemie nicht geöffnet worden sei, vermag sie dies schon deshalb nicht zu entlasten, weil der Grund des Anspruchs nicht darin besteht, dass der Urlaub nicht in dem Hotel „I. J. O.“ verbracht werden konnte, sondern darin, dass dem Kläger und seiner Familie in dem von dem Kläger akzeptierten Ersatzhotel „I. A. S.“ die ihm - wie bereits ausgeführt - für dieses von der Beklagten zugesagte entsprechende Unterbringung in einem Familienzimmer mit separatem Schlafraum neben dem kombinierten Wohn-/Schlafraum nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Warum dies nicht möglich war, hat die Beklagte indes nicht dargelegt. Gleichfalls nicht dargelegt, vielmehr schon nicht geltend gemacht hat die Beklagte, dass sie eine solche Unterbringung im Wege der Abhilfe in einem anderen gleichwertigen Ersatzhotel hätte gewährleisten können, sodass schon aus diesem Grund dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger den Reisemangel angezeigt hat, indem er - wie von ihm vorgetragen und der Beklagten bestritten - vor der Abstandnahme von der Reise am 23.07.2020 sofort nach Erhalt der Reiseunterlagen telefonischen Kontakt zur Beklagten aufgenommen und sie aufgefordert hat, ihm mindestens ein Familienzimmer mit einem separaten Schlafraum zur Verfügung zu stellen und dies von ihr jedoch als nicht möglich abgelehnt worden sei. c) Gegen die geltend gemachte Höhe der beanspruchten Entschädigung, die für den Kläger und seine Lebensgefährtin gut 55 % und für das Kind rund 52 % des jeweils auf sie entfallenden Reisepreises ausmacht, bestehen keine Bedenken. Bemessungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Reisepreis und das Ausmaß der Beeinträchtigung (vergl. Grüneberg-Retzlaff, a.a.O., § 651 n Rn. 11 m.w.N.). In seinem sog. Maledivenurteil vom 11.01.2005 - X ZR 118/03 - (NJW 2005, 1047), hat es der BGH gebilligt, die Entschädigung im Falle der Vereitelung der Reise mit etwa der Hälfte des Reisepreises anzusetzen. Auch die Kammer hält dies im Fall einer insgesamt gescheiterten Reise, in dem der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie mit den Veranstalter vereinbart und von diesem geschuldet, grundsätzlich für angemessen. Vorliegend hatten der Kläger und seine Lebensgefährtin eine Familienreise mit dem gemeinsamen Kind in einem familienfreundlichen Hotel gebucht, die nicht durchgeführt wurde, weil die Beklagte dem Kläger und seiner Familie nicht das vereinbarte Familienzimmer mit separatem Schlafraum neben einem kombinierten Wohn-/Schlafraum zur Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass sie daran kein Verschulden trifft. Hinzu kommt, dass dem Kläger die Reiseunterlagen, aus denen sich ergab, dass er für sich und seine Familie ein solches Zimmer nicht erhalten würde, erst auf Nachfrage am Tag vor dem planmäßigen Reisebeginn übermittelt worden sind, als die Reise unmittelbar bevorstand, was zu einer umso größeren Enttäuschung führte und zur Folge hatte, dass es dem Kläger nicht mehr möglich war, kurzfristig während seiner nicht verschiebbaren Urlaubszeit eine neue Reise zu buchen. Bei Beachtung dieser Umstände erscheint die von dem Kläger für sich, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind begehrte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in der beanspruchten Höhe gerechtfertigt. 2. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 83,52 € (=1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 104,00 €, gemäß Berechnung in der Klageschrift abzüglich 50 %, zuzüglich Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 € und 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. 11,52 €) für die außergerichtliche anwaltliche Verfolgung seines sodann von der Beklagten auch erfüllten Anspruchs auf Erstattung der für die vereitelte Familienreise geleisteten Anzahlung von 915 € gemäß §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1, § 651 h Abs. 5 BGB. Die in Bezug auf die mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Entschädigung wegen vertanen Urlaubs begehrten weitergehenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung kann der Kläger hingegen nicht ersetzt verlangen. Da für die Leistung der Entschädigung nach § 651 Abs. 2 BGB in Abs. 3 der Vorschrift anders als in § 651 Abs. 5 BGB für die Rückerstattung des bereits gezahlten Reisepreises keine feste Frist bestimmt ist, die eine Mahnung als Voraussetzung für den Verzugseintritt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB erübrigte, befand sich die Beklagte mangels vorausgegangenen Zahlungsverlangens durch den Kläger selbst im Zeitpunkt des außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 18.08.2020 insoweit noch nicht in Zahlungsverzug, auf dessen Grundlage allein nach der Rechtsprechung der Kammer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche erstattungsfähig sind. 3. Die zuerkannten Zinsen stehen dem Kläger aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 18.08.2029 mit Fristsetzung zur Zahlung bis zum 11.09.2020 zu, §§ 286, 288 BGB. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die im Termin vom 07.02.2023 erfolgte Antragsumstellung war kostenmäßig wertneutral. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Berufungsstreitwert: bis 3.000,00 €