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Urteil

5 O 250/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0425.5O250.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war für den 08. September 2021 mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin U. P. Q., auf den Flug vom Flughafen R./K. nach Faro mit der Fluggesellschaft B. (Flugnummer FR2658) gebucht. Der Abflug war für 11:40 Uhr geplant. Auf der Internetseite des Flughafens R./K. wurde darauf hingewiesen, dass in verkehrsreichen Spitzenzeiten die Sicherheitskontrolle bei höherem Passagieraufkommen länger dauern könne. Fluggäste seien daher angewiesen, rechtzeitig zu erscheinen. Wörtlich hieß es: "In der Regel öffnet der Check-In am Flughafen 2,5-3 Stunden vor dem Abflug. Es empfiehlt sich, diese Zeit für Check-In und Sicherheitskontrolle am Flughafen mindestens einzuplanen und nach dem Check-In zügig zur Sicherheitskontrolle zu gehen.“ Der Kläger und seine Mitreisende fanden sich um 9:20 Uhr am Flughafen R./K. ein. Um 9:30 Uhr öffnete die Gepäckabgabe für den gebuchten Flug, so dass der Kläger und seine Lebensgefährtin gegen 9:50 Uhr ihr Gepäck abgeben konnten. Sie gaben im Anschluss noch ein Sperrgepäckstück in dem hierfür vorgesehenen Bereich ab und begaben sich im Anschluss zu dem Bereich, in welchem die Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden. Der Sicherheitsbereich am Flughafen R./K. umfasste acht Bereiche. Da sich der Kläger und seine Begleiterin nach Passieren der Sicherheitskontrolle zu spät am Gate einfanden, startete das Flugzeug ohne sie. Die Zeugin Q. trat dem Kläger alle Ansprüche aus dem Vorgang ab. Der Kläger behauptet, nach der Gepäcksabgabe etwa gegen 10:00 Uhr bei der Sicherheitskontrolle angekommen zu sein. Dort seien allerdings nur fünf Bereiche geöffnet gewesen, die allesamt überfüllt gewesen seien, da die geringe Anzahl von Abfertigungsbändern für die Anzahl an Fluggästen nicht ausgereicht habe. Es hätten nur 10 von 16 Abfertigungsbändern zur Verfügung gestanden. Bereits bei Ankunft des Klägers in der Nähe des Sicherheitsbereiches sei die Warteschlange sehr lang gewesen und habe bis weit in das Terminal hineingereicht. Aufgrund der Vorschriften wegen der Covid-19-Pandemie und den damit einhergehenden Abstandsregeln sei immer nur einer gewissen Anzahl von Personen Zutritt zur Sicherheitszone gewährt worden, weshalb die Abfertigung auch noch länger gedauert habe. Erst gegen 10:30 Uhr habe der Kläger trotz „dynamischem Anstellen“ den Zugang zum Sicherheitsbereich passieren können. Der Zugang sei wiederholt gesperrt worden, weil sich zu viele Menschen bereits im Sicherheitsbereich befunden hätten. Der Kläger und seine Begleitung hätten sich um 11:15 Uhr immer noch im Sicherheitsbereich befunden. Als es nur noch 25 Minuten bis zum Abflug waren, habe eine Mitarbeiterin der Beklagten nachgefragt, ob noch jemand den Flug nach Faro erreichen müsse. Daraufhin hätten sich mehrere Personen gemeldet, der Kläger und seine Mitreisende eingeschlossen. Die Mitarbeiterin habe daraufhin mitgeteilt, dass das Flugzeug warten würde, bis alle Passagiere des Fluges abgefertigt seien. Als der Kläger und seine Mitreisende sodann um 11:35 Uhr die Sicherheitskontrolle schließlich passiert hätten und zum Gate gehen konnten, sei dieses bereits geschlossen gewesen und habe auch nicht mehr geöffnet werden können. Der Kläger habe der in der Folgezeit 1,5 Stunden warten müssen, bis er sein Gepäck wieder in Empfang nehmen konnte. Infolge des verpassten Fluges, wofür die Beklagte aufgrund mangelhaft organisierter Sicherheitskontrollen verantwortlich sei, seien dem Kläger und der Zeugin Q. Mehrkosten in Höhe von insgesamt 968,44 € entstanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 968,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. November 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beanstandet zunächst die Prozessführungsbefugnis und die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich etwaiger Ansprüche der Zeugin Q.. Die geltend gemachte Forderung bestehe ohnehin nicht, da keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgelegen habe. Vielmehr habe der Kläger den Flug nur deshalb verpasst, weil er selbst zu spät an der Sicherheitskontrolle eingetroffen sei. Sofern diese Verzögerung im Bereich der Fluggesellschaft verursacht worden sei, bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte behauptet, dass am fraglichen Tag im Zeitraum zwischen 9:30 und 11:00 Uhr zwar wegen einer Betriebsratssitzung, an der die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma teilweise teilgenommen hätten, immer wieder 1 bis max. 3 Kontrolllinien geschlossen worden seien. Dies habe allerdings keine gravierenden Auswirkungen auf die Wartezeiten im Bereich der Luftsicherheitskontrolle gehabt. Diese hätten sich im betreffenden Zeitraum und am betreffenden Tag wie folgt entwickelt: 09:30 Uhr: 2 Minuten Wartezeit 10:00 Uhr: 17 Minuten Wartezeit 10:30 Uhr: 30 Minuten Wartezeit 11:00 Uhr: 33 Minuten Wartezeit 11:30 Uhr: 22 Minuten Wartezeit Dass nur 5 von 8 Zugängen geöffnet waren, habe den Check-In-Schalter der Airline betroffen, mit der der Kläger fliegen wollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Prozessführungsbefugnis des Klägers für Ansprüche der Zeugin Q. gegeben, die ihm ihre Ansprüche ausdrücklich zur Geltendmachung im eigenen Namen auf Zahlung an sich abgetreten hat. Weiterer Voraussetzungen bedarf es jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Abtretung an den Kläger wirksam war und dieser auch bezüglich der Ansprüche der Zeugin Q. aktivlegitimiert ist. Die geltend gemachte Forderung steht dem Kläger bzw. stand der Zeugin Q. jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz ergibt sich zunächst nicht aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Beamte der Beklagten haben keine den Kläger bzw. seine Begleiterin schützende Amtspflicht verletzt. Für die öffentlichen Behörden besteht allgemein die Verpflichtung, Eingriffe in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten. Diese Pflicht gebietet es den Behörden nicht nur, den Eingriff selbst von vornherein in seinem Umfang und gegebenenfalls in seiner Dauer auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, sondern es obliegt den Behörden darüber hinaus, im Rahmen des Zumutbaren das ihrige zu tun, um dem einzelnen Betroffenen die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen oder zu erleichtern und dazu beizutragen, die nachteiligen Folgen des Eingriffs für den Betroffenen herabzumindern. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 LuftSiG ist die Luftsicherheitsbehörde – hier die Beklagte – befugt, Passagiere, die den Abfertigungsbereich eines Flughafens betreten wollen, und das von ihnen mitgeführte Handgepäck zu durchsuchen. Damit soll die Befolgung des Verbots in § 11 Abs. 1 LuftSiG, gefährliche Gegenstände mitzuführen, sichergestellt werden. Dabei müssen die Maßnahmen nach § 5 LuftSiG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (§ 4 LuftSiG), und die Sicherheitsbehörden haben die Kontrollen zweckmäßig zu organisieren und Personal in ausreichender Zahl einzusetzen. Passagiere müssen mit einer Dauer vom Check-In bis zum Ende der Kontrolle nur in angemessener Zeit rechnen. Wie lange diese Zeitspanne ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine wichtige Orientierungshilfe für die Passagiere bieten aber die von den Flughäfen veröffentlichten Empfehlungen, wie lange man sich vor dem Abflug einfinden solle. Aufgrund des eigenen Sachvortrages des Klägers kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass der Beklagten eine schuldhafte Organisationspflichtverletzung vorzuwerfen ist, die ursächlich dafür geworden ist, dass der Kläger den gebuchten Flug nicht erreichen konnte. Auch wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass er sich gegen 10.00 Uhr am Eingang zum Sicherheitsbereich eingefunden und diesen gegen 10.30 Uhr betreten habe, so ist es nicht zu beanstanden, dass die Kontrolle um 11.15 Uhr noch nicht durchgeführt worden war, sondern der Kläger den Sicherheitsbereich erst um 11.35 Uhr verlassen konnte. Diese Verweildauer lag zwar um einiges über den von der Beklagten vorgetragenen Wartezeiten (30 Minuten um 10.30 Uhr bzw. 33 Minuten um 11.00 Uhr), belegt aber damit noch keine unzureichende Besetzung im Sinne eines Organisationsverschuldens. Die von der Beklagten behaupteten Zeiten sind ersichtlich Durchschnittswerte. Dass die Durchführung der Sicherheitskontrollen durchaus länger dauern kann, weil es bei einzelnen Passagieren zu Komplikationen kommt, liegt auf der Hand. Jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Kläger den Flug nicht rechtzeitig hätte erreichen können, wenn er sich – der Empfehlung des Flughafens folgend – noch früher am Check-In eingefunden hätte. Dieser öffnete – seinen Vortrag erneut unterstellt – um 9.30 Uhr. Warum der Kläger erst um 9.50 Uhr sein Gepäck aufgeben konnte, legt er nicht dar. Wäre er nicht erst um 9.20 Uhr, sondern zwischen 8.40 Uhr und 9.10 Uhr (2,5 bis 3 Stunden vor Abflug) dort gewesen, hätte er womöglich auch schon früher einchecken können. Warum dies nicht möglich gewesen sein soll, legt der Kläger nicht dar. Erst recht hätte hierzu Veranlassung bestanden, da der Kläger neben seinem normalen Gepäck noch Sportgeräte als Sperrgepäck aufzugeben beabsichtigte. Dass hierfür zusätzliche Zeit erforderlich sein würde, musste der Kläger wissen. Hätte der Kläger mithin den Check-In bereits um 9.30 Uhr oder kurz danach beendet, hätte ihm jedenfalls noch ein ausreichender Zeitraum für die Sicherheitskontrolle zur Verfügung gestanden, um so seinen Flug noch rechtzeitig zu erreichen, denn es ist davon auszugehen, dass das Gate 30 Minuten vor Abflug noch nicht geschlossen war. Dass – wie die Beklagte behauptet hat – die Wartezeiten zwischen 9.30 und 10.00 Uhr noch deutlich kürzer waren, hat der Kläger nicht bestritten. Wird hingegen zugunsten des Klägers unterstellt, dass ein Check-In vor 9.50 Uhr nicht möglich war, so lag dies nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern der Fluggesellschaft, die den Schalter nicht – wie vom Flughafen angegeben – mindestens 2,5 Stunden vor Abflug geöffnet hätte. Warum ihm in diesem Fall kein durchsetzbarer Schadenersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft zusteht, hat der Kläger nicht dargetan, so dass hier das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit als negative Anspruchsvoraussetzung (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht ausgeräumt werden konnte. Ansprüche aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BPolG scheiden bereits deshalb aus, weil die gemäß § 4 Satz 1 BPolG von der Bundespolizei durchzuführende Gepäckkontrolle nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 LuftSiG weder eine konkrete "Gefahr" noch eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit als "Störer" voraussetzt und der Besitzer oder Eigentümer der kontrollierten Gepäckstücke auch kein "unbeteiligter Dritter" im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2017 – III ZR 48/17 –, Tz. 9 m.w.N., juris). Schließlich können die geltend gemachten Ansprüche nicht auf das Rechtsinstitut der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs gestützt werden. Das hierzu erforderliche Sonderopfer ist erst dann gegeben, wenn sich der Fluggast rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle einfindet und seinen Flug nicht lediglich deshalb versäumt, weil er entgegen den Empfehlungen des Flughafenbetreibers nicht rechtzeitig am Check-In bzw. zur Sicherheitskontrolle erscheint (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2022 – 1 U 220/20 –, Tz. 18, juris). Dass und warum dies bei dem Kläger und der Zeugin Q. gerade nicht der Fall war, wurde oben bereits dargelegt. Mangels Anspruchsgrundes kam es auf dessen Höhe nicht mehr an. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 968,44 €