Urteil
1 4 O 555/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0427.1.4O555.13.00
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Tenor
Die Klage wird mit Blick auf den Antrag vom 12.04.2022 (Bl. 1696 GA)
und auf die Anträge vom 02.01.2023 (Bl. 2243 f. GA) zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird mit Blick auf den Antrag vom 12.04.2022 (Bl. 1696 GA) und auf die Anträge vom 02.01.2023 (Bl. 2243 f. GA) zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche für diverse Werke des Herrn H. F. R. (kurz „Z.“), die im Verlag der Beklagten verlegt worden sind. Zunächst wird zum Hintergrund des Rechtsstreits auf den sehr ausführlichen Tatbestand im Teilurteil der Kammer vom 22.12.2016 (Bl. 1317, Band VI) und das dazu ergangene Berufungsurteil des OLG Köln (Az. 6 U 13/17) verwiesen. Im jetzigen Verfahrensstand streiten sich die Parteien um die Richtigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft. Insofern sind folgende Sachverhaltsumstände maßgeblich: Nach Verkündung des Teilurteils der Kammer vom 22.12.2016 erteilte die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 06.07.2017 eine erste Auskunft betreffend die Jahre 2000 – 2016 (für die Zeit vor 2000 berief sie sich auf Unmöglichkeit, was zu einem Zwangsmittelverfahren unter hiesigem Aktenzeichen führte, s.u.). Nach Verkündung des Urteils des OLG Köln – 6 U 13/17 – am 01.12.2017, mit dem insbesondere die Auskunftspflicht zeitlich auf die Zeit ab 1998 beschränkt, aber inhaltlich im Vergleich zum Urteil der Kammer erweitert worden ist, erteilte die Beklagte am 13.06.2018 eine weitere Auskunft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Damit ergänzte sie einerseits die erste Auskunft inhaltlich nach Maßgabe des Berufungsurteils und andererseits auch zeitlich mit Daten für das Jahr 2017. Gegen das Berufungsurteil des OLG Köln (Az. 6 U 13/17) hatte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die der BGH am 17.10.2018 als unzulässig verworfen hat (Az. I ZR 4/18). 3 Das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO betreffend fehlender Auskünfte für die Jahre 1998 und 1999 ist seitens der Klägerinnen am 17.09.2018 eingeleitet und durch Beschluss der Kammer vom 15.07.2021 nach Beweisaufnahme zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen dagegen hatte keinen Erfolg und ist vom OLG Köln am 28.09.2021, 6 W 64/21, zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 haben die Klägerinnen den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Auskünfte vom 06.07.2017 und 23.06.2018 erstmals gestellt und begründet. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 7.04.2022 zugestellt worden. Die Beklagte erteilte nach Aufforderung der Klägerinnen am 25.05.2022 und 20.07.2022 weitere Auskunft über den Zeitraum 2018 bis 2021, wobei diese Auskunft – anders als frühere Auskünfte – keine Aufstellung der „sales by customer“ mit Kundendaten und –adressen beinhaltet. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 haben die Klägerinnen erstmals die Anträge auf Schadensersatzfeststellung gestellt und begründet. Dieser ist der Beklagten am 10.01.2023 zugestellt worden. Die Beklagte verlegt das Werk „M.“ des Z. nicht mehr, weder in der sog. kleinen“, „großen“, noch der „K.“ Reihe. Der Grund hierfür ist zwischen den„ Parteien streitig. Es ist jedoch unstreitig, dass keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur fortwährenden Verwertung des Werks besteht. Jedenfalls seit dem 01.01.2020 betreibt die Beklagte den Online-Shop unter dem Markennamen „E.“ selbst und nicht mehr über Tochterunternehmen. Jedenfalls seit dem 01.07.2022 betreibt die Beklagte die „E.-Stores“ in X. und T. selbst und nicht mehr über Tochterunternehmen. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Auskunft unvollständig bzw. unrichtig sei. Sie begründen dies mit folgenden Behauptungen: Die Beklagte habe im Laufe des Verfahrens vor Rechtskraft der „ersten Stufe“ immer Direktverkäufe an Verbraucher verneint. Erst im Jahr 2017 habe die Beklagte dann Direktverkäufe in wirtschaftlich unbedeutendem Umfang eingeräumt. Käufe von 4 Privatkunden, insbesondere über den Online Shop, seien jedenfalls schon im Zeitraum der Auskunft von 2000 – 2016 möglich gewesen. Die Beklagte betreibe„E.-Stores“ seit jeher selbst und tätige dort Direktverkäufe. Gleichwohl weisedie Auskunft hierzu einen Betrag von 0 € aus. Die Beklagte unterschlage Verkaufszahlen über S.. Ein Verkauf an den I. O. mit mind. 999 Exemplaren von „W. U.“ fehle in der Auskunft. Es fehlten Angaben zu Erlösen aus Lizenzvergabe sowie die diesbezüglichen Lizenzverträge mit Dritten, insbesondere eine Lizenz an den Weltbildverlag für „D.“ und an den Zweitausendeinsverlag über eine Lizenz zu 10.000 Exemplaren der „MI-M.-Sonderausgabe“ sowie an „Y. Verlagsgesellschaft mbH“ zum Werk „M. KR“ und an den Verlag A. & J. zu demselben Werk. „Rechteverkäufe“ ergäben sich auch aus Anlage K226 dort in der Fußnote **), wonach alleine 2008 Lizenzen für 140.400 Exemplare vergeben worden seien. Diverse Lizenzen seien an die Deutsche Nationalbibliothek gemeldet worden. Die Zahl der Verkäufe übersteige die Anzahl der Auflagen, was auf eine Unrichtigkeit schließen lasse. Angaben zu Retouren/Gutschriften seien nicht nachvollziehbar. Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die Beendigung des Verlags des Werks „M.“ darin begründet liege, dass die Beklagte gegenüber den Erben des Künstlers nicht ordnungsgemäß über Verkäufe abgerechnet habe. Daraufhin hätten die Erben des Künstlers die Vermarktung verhindert. Sie legen dafür eine E-Mail aus der „M. Administration/Paris“ vor. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verjährt sei. Es handele sich um einen Hilfsanspruch zur Auskunft im Rahmen der Stufenklage, sodass dieser nicht unabhängig davon verjähren könne. Dieser Anspruch sei angesichts des Zwangsmittelverfahrens und der dort gerügten Unvollständigkeit der als Einheit anzusehenden Auskunft auch nicht fällig gewesen. Insofern könne sie sich auf die Verjährungshemmung durch dieses Verfahren berufen. Das Vollstreckungsverfahren endete erst am 28.09.2021 und sei den Klägerinnen erst am 12.10.2021 wirksam zugestellt worden bzw. dann sei die 5 Zustellung geheilt worden; die 6-Monatsfrist von § 204 Abs. 2 BGB sei durch Anhängigmachen am 12.04.2022 gewahrt. Vorsorglich berufen sich die Klägerinnen auf Probleme einen neuen Rechtsanwalt zu finden und ein unredliches Verhalten der Beklagten, das ihrer Berufung auf die Verjährung entgegenstehen soll. Die Klägerinnen sind außerdem der Ansicht, dass ihnen wegen der unvollständigen und fehlerhaften Auskunft ein Schadensersatzanspruch zustehe. Hierin liege eine Pflichtverletzung der Beklagten. Eine Bezifferung sei wegen des Verhaltens der Beklagten nicht möglich. Auch wegen der nach ihrem bestrittenen Vortrag durch Fehlverhalten der Beklagten beendeten Lizenzvergabe durch die M. Erben und der damit einhergehenden Einstellung des Werks „M.“ von Z. stehe den Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch zu. Die Klägerinnen beantragen, I. Im Wege der Stufenklage: Die Beklagte wird verurteilt, durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn N. E., zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß den Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und 13.06.2018 nebst Anlagen K189 – K215 so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist. II. Unabhängig von der Stufenklage: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und 13.06.2018 nebst Anlagen K189 - K215 erteilten Auskunft entstanden ist und entstehen wird. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch E- Mail-Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2022 und 20.07.2022 nebst Anlage K241 erteilten Auskunft entstanden ist und entstehen wird. 6 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzten, der den Klägerinnen aufgrund der Einstellung der Verbreitung des Werks „M." des Autors und Herausgebers H. F. R. aufgrund der Verträge mit der Beklagten vom 13./17. März 0000, vom 5./8. Dezember 0000 sowie der dazugehörigen Zusatzvereinbarungen vom 18. Juni 0000, vom 29. Januar 0000 sowie vom 15. September 0000 entstanden ist und entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung betreffend den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Sie hält diesen Antrag für einen neuen und eigenständigen Streitgegenstand. Dieser sei neu in das Verfahren eingeführt worden. Dies wiederum sei erst nach Eintritt der dreijährigen Regelverjährung für diesen konkreten Anspruch geschehen. Denn spätestens nach Auskunft im Jahr 2018 hätten die Klägerinnen ihren Verdacht hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit verfahrensgegenständlich machen können, dies sei aber erst 2022 geschehen. Auf das Zwangsmittelverfahren könnten sich die Klägerinnen nicht berufen, weil hier nur das Fehlen von Auskünften für 0000 und 0000 gerügt war und nicht etwa eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Auskünfte für die Jahre 2000 – 2017. Auch die bisherige Stufenklage wirke nicht verjährungshemmend, weil die Klägerinnen die „zweite Stufe“ nicht von Anfang an oder sonst in unverjährter Zeit anhängig gemacht hätten. In der Sache bestehe auch kein Anspruch der Klägerinnen nach § 259 Abs. 2 BGB. Die Vorwürfe gegen die Auskunft seien bereits vor Erlass der Urteile der Kammer und des Senats geäußert worden und nicht neu. Direktverkäufe an Verbraucher seien nach den Urteilen nicht gesondert auszuweisen und seien in den Zahlen enthalten. Die „E.-Stores“ seien vor 2022 von ihren Tochterunternehmen betrieben worden und diese hätten im eigenen Namen Verkäufe getätigt. Die verkauften Exemplare fänden sich aber mittelbar durch Angabe des Verkaufs der Beklagten an ihre Tochterunternehmen. Ein eigener Verkauf über S. finde nicht 7 statt, vielmehr würde S. von Tochterunternehmen beziehen, womit die Exemplare mittelbar wiederum in der Auskunft enthalten seien. Es existierten keine weiteren Lizenzverträge mit Dritten. Bei den klägerseits benannten Beispielen handele es sich um „Fremddrucklizenzen“ ohne Nutzungsrechteeinräumung. Die Exemplare, im Fall von Imprints, seien wiederum in den Auskünften enthalten. Die angebliche Abweichung der Verkaufs- und Auflagenzahlen beruhe darauf, dass im Jahr 2000 die Auskünfte beginnen würden und bereits in den Vorjahren Auflagen bestanden hätten und dann ab 2000 auch abverkauft worden seien. Die Einstellung des Werks „M.“ beruhe auf erhöhten „Royalty-Forderungen“ der Erben des Künstlers. Lizenzen seien immer über die VG Bild-Kunst erworben worden, was durch die erhöhten Lizenzgebühren nicht mehr wirtschaftlich sei. Dass in der Auskunft für die Jahre 2018 – 2021 keine Liste „Sales by Customer“ mehr enthalten sei, liege daran, dass die Beklagte nunmehr verstärkt im Direktvertrieb mit Verbrauchern agiere und datenschutzrechtliche Vorschriften die Herausgabe von Kundendaten verbiete. Die Beklagte stimmt der Klageänderung betreffend die Ergänzung der Schadensersatzfeststellungsanträge nicht zu und rügt deren Zulässigkeit. Sie sei nicht sachdienlich, weil sie das Verfahren verzögere, indem sie einen völlig neuen Streitgegenstand in das ohnehin schon umfangreiche Verfahren einführe. Die Anträge seien außerdem unbestimmt. Es mangele am Feststellungsinteresse. Sie erhebt auch hierzu die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im aktuell zu bescheidenden Umfang unbegründet. I. Zulässigkeit 1.Die Klageänderung betreffend die Ergänzung der Schadensersatzfeststellungsanträge ist zulässig. Die neuen Anträge zu II. 1.) und 2.) sind gem. § 261 ZPO sachdienlich, weil hiermit derselbe Prozessstoff wie zum 8 Antrag nach § 259 Abs. 2BGB herangezogen werden kann. Die Schadensersatzfeststellung ist insoweit eine weitere Anknüpfung an die vorgetragenen Sachverhaltsumstände zur Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Auskunft der Beklagten. Auch die Klageänderung, die in der Einfügung des Antrags zu II. 3.) zu erblicken ist, hält die Kammer nach § 261 ZPO für sachdienlich. Zwar handelt es sich um einen neuen Tatsachenkomplex. Jedoch besteht auch hier eine hinreichende Verknüpfung zum bisherigen Sach- und Streitstand, sodass eine Einbeziehung in dieses Verfahren einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden geeignet ist. Insbesondere betrifft dieser Antrag ein Werk, das bereits in der Auskunftsstufe betroffen war. 2. Das Feststellungsinteresse für die neuen Anträge unter Ziffer II. ist gegeben. Das gemäß 256 Abs. ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei §1 Schadensersatzfeststellungsklagen liegt schon dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Klagebegründung. Allein die Abwendung der Verjährung reicht im Übrigen als rechtliches Interesse aus (vgl. BGH, GRUR 1992, 559). So liegt der Fall hier. Hier ist noch offen, ob – an dieser Stelle den Schadensersatzgrund unterstellt – ein Schaden entstanden ist. Es stellen sich aber ebenfalls gewisse Probleme bei der Verjährung, was nachfolgend für den Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB noch darzustellen ist. Die Auskunfts- bzw. Stufenklage sperrt insbesondere die Anträge zu II. 1.) und 2.) nicht, weil hier ein anderer materieller Anspruch, nämlich die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt wird. II. Begründetheit Die nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträge sind unbegründet. 1. Zum Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 259 Abs. 2 BGB ist jedenfalls verjährt. 9 Wie die Parteien zutreffend in ihren Schriftsätzen herausgearbeitet haben, ist die Frage entscheidend, ob der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als Teil einer Stufenklage, nämlich als zweite Stufe zwischen Auskunfts- und Zahlungsstufe, als eigenständiger Streitgegenstand oder aber als Teil der einheitlichen Stufenklage anzusehen ist. Nach Ansicht der Kammer ist hier bei § 259 Abs. 2 BGB von einem eigenständigen Anspruch und einem eigenständigen Streitgegenstand auszugehen, der nicht ohne Weiteres in eine bereits erhobene Stufenklage, die zunächst nur Auskunft und Zahlung beinhaltete, „nachgeschoben“ werden kann, ohne dass für diesen Anspruch eine isolierte Prüfung der Verjährungshemmung zu erfolgen hätte. Insbesondere kann die Erhebung der zunächst ihrem Wortlaut nach nicht auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung enthaltende Stufenklage auch eben diesen Anspruch an- bzw. rechtshängig machen. Hierfür wäre eine ausdrückliche Formulierung dieser Stufe, und sei es unter der Bedingung der Erforderlichkeit, notwendig gewesen. Zwar ist der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB das einzige gesetzlich vorgesehene Zwangsmittel der Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Erklärung, die bei § 259 BGB in der Rechnungslegung besteht. Jedoch ist § 259 Abs. 2 BGB auch eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. BeckOGK/Röver, 1.2.2022, BGB § 259 Rn. 48 f.). Insbesondere verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB) der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB grundsätzlich selbstständig gem. §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren. § 259 Abs. 2 BGB enthält eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die erst mit Rechnungslegung entsteht und ab diesem Zeitpunkt verjährt (BeckOGK/Röver, a.a.O., Rn. 57). Folglich überzeugt es nicht, dass die Klägerinnen hier eine Abhängigkeit der Verjährung von der nach ihrer Ansicht nach nicht vollständigen Erfüllung des in erster Stufe rechtskräftig tenorierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Antrags nach § 8 88 Zwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der Verfolgung des Anspruchs nach § 59 Abs. 2 BGB, sondern ist vielmehr auf die Erzwingung der richtigen Erfüllung der ZPO in hiesigem Verfahren einwenden. Denn dieses 2 Auskunft gerichtet. Auch wenn zweifellos eine gewisse Verknüpfung zum Auskunftsanspruch besteht, bezieht sich der neue Antrag auf einen anderen materiellen Anspruch. 10 Es kommt deshalb nach Ansicht der Kammer auch nicht vor dem Hintergrund der Verknüpfung mit der Auskunft als „Hauptanspruch“ auf die Einhaltung der 6- Monatsfrist von § 204 Abs. 2 BGB nach Beendigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an und ob diese nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des OLG Köln im Zwangsmittelverfahren gewahrt ist. Diese Frist wurde aber durch die erstmalige Antragstellung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Schriftsatz vom 12.04.2022 ohnehin nicht gewahrt. Insoweit überzeugt der Vortrag der Klägerinnen nicht, wenn sie meinen, dass die Zustellung des o.g. Beschlusses des OLG Köln erst an dem Tag wirksam erfolgt sei, als der Beschluss dem Herrn RA G. kanzleiintern zugeleitet worden ist. Eine Beschränkung der Prozessvollmacht in diesem Rechtsstreit auf einen bestimmten Rechtsanwalt der früher für die Klägerinnen tätigen Kanzlei X. (bzw. zuvor L. & L.) ist der Akte nicht zu entnehmen, vielmehr waren jeweils alle Rechtsanwälte der jeweiligen Sozietäten bevollmächtigt. Es ist somit auch von einer wirksamen Zustellung des o.g. Beschlusses des OLG Köln an die früheren Prozessbevollmächtigten am 11.04.2021 zu Händen von Herrn RA Axel X. (Bl. 2150 GA) auszugehen, sodass die 6-Monatsfrist am 12.04.2022 ohnehin abgelaufen war. Da die nunmehr im Antrag als unvollständig und unrichtig gerügte Auskunft unstreitig zuletzt im Jahr 2018 erfolgt ist, so hätte bis spätestens Ende 2021 der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB anhängig gemacht werden müssen. Dies erfolgte aber erst im April 2022. Die Argumentation der Klägerinnen, dass erst nach Beendigung des Zwangsmittelverfahrens der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB fällig geworden ist, überzeugt im Einzelfall auch nicht. Zunächst ist dem § 259 Abs. 2 BGB keine besondere Leistungszeitbestimmung bzw. Fälligkeitsregelung zu entnehmen. Eine solche Leistungszeit ist auch nicht aus den Umständen gem. § 271 Abs. 1 BGB zu entnehmen. Demnach konnten die Klägerinnen nach der hier maßgeblichen Auskunft, zuletzt am 18.06.2018, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sofort fordern. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich um eine sehr umfangreiche Auskunft gehandelt hat. Gleichwohl ist sie im Juni 2018 (als Ergänzung einer ausführlichen bereits im Juli 2017 erteilten Auskunft) erfolgt, sodass selbst bei Annahme einer mehrwöchigen Prüfungsdauer immer noch die Kenntnis bzw. eine fahrlässige Unkenntnis noch im Jahr 2018 anzunehmen ist, womit wiederum die Verjährung zum Ende des Jahres 2021 eingetreten ist. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen im Antrag nach § 888 ZPO nur das Fehlen der Auskunft für die Jahre 1998 und 1999 gerügt haben, im Übrigen keine sonstigen Mängel für die Jahre ab 2000 gerügt haben. Auch unter Beachtung der klägerischen Argumentation, dass eine Auskunftserteilung eine „Einheit“ darstellt und nicht künstlich aufgespalten werden darf, ist die Kammer der Ansicht, dass der Antrag nach § 888 ZPO und der Stufenantrag nach § 259 Abs. 2 BGB nicht zwingend in einem „entweder oder“ Verhältnis stehen. Die Kammer erkennt entgegen der Argumentation der Klägerinnen keine Unzulässigkeit des Antrags nach § 259 Abs. 2 BGB vor dem Abschluss des Zwangsmittelverfahrens. Denn entsprechende Anträge werden in einer Stufenklage teilweise bereits zulässig gestellt, bevor überhaupt irgendeine Auskunft erfolgt ist, wobei dieser Antrag dann regelmäßig bedingt gestellt wird. Dies ist im Rahmen der Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. Es war deshalb erforderlich neben den Kritikpunkten, die im Zwangsmittelverfahren zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs vorgebracht worden sind, auch die nunmehr geäußerten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft im Rahmen der Stufenklage zu verfolgen. Letzteres ist zunächst in unverjährter Zeit unterblieben. Nach den vorstehenden Ausführungen hat auch die Zwangsvollstreckung betreffend den Auskunftsanspruch nicht zu einem Neubeginn der Verjährung des Anspruchs aus § 259 Abs. 2 BGB gem. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt. Es handelt sich um zwei verschiedene Ansprüche, die jeweils isoliert zu betrachten sind. Zuletzt führen auch die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände des Rechtsanwaltswechsels und des Verhaltens der Beklagten bei der Auskunftserteilung führen zu keinem anderen Ergebnis. 2. Zu den Schadensersatzfeststellungsanträgen Die Anträge zu II. 1.) – 3.) sind unbegründet. a) Für die Anträge zu II. 1.) und 2.) ist ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht schlüssig vorgetragen. Nach dem aktuellen Sach- und Streitstand ist für diese beiden Anträge kein substantiierter Vortrag zu einer Pflichtverletzung zu erkennen. Die Klägerinnen tragen zwar diverse Verdachtsumstände für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Auskünfte im Jahr 2018 sowie im Jahr 2022 vor. Dies mag für die Anspruchsvoraussetzung von § 259 Abs. 2 BGB für einen substantiierten Vortrag reichen, weil hierfür nach dem Gesetzeswortlaut nur Grund zur Annahme bestehen muss, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. Dies bedarf angesichts der oben dargelegten Verjährung keiner Entscheidung. Für einen hier in Frage stehenden Anspruch aus § 280 BGB bedürfte es aber des substantiierten Vortrags einer Pflichtverletzung, folglich also der Feststellung, dass die Auskunft in der Tat unrichtig bzw. unvollständig erteilt worden ist. Die Parteien streiten im Einzelnen über diverse Positionen der Auskunft, wobei die Beklagte zu nahezu allen Vorwürfen der Klägerinnen qualifiziert erwidert hat. Die Klägerinnen zeigen insoweit Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft auf, legen jedoch keine konkrete Unrichtigkeit der Auskunft dar, die eine Pflichtverletzung der Beklagten aufzeigen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine Schadensersatzfestellung bedingt für den Fall, dass die Auskunft sich in der Zukunft möglicherweise als falsch heraus, möglich erscheint. Eine Haftung der Beklagten aus deliktischen Vorschriften (§§ 823 ff. BGB) ist ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit wäre auch das Verschulden der Beklagten nicht vermutet, sondern den Klägerinnen obläge der Vollbeweis. Hierfür fehlt es an substantiiertem Vortrag. b) Der Antrag zu II. 3.) ist unbegründet. Einem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch mangelt es an der Pflichtverletzung der Beklagten sowie an der notwendigen Kausalität, weil die Beklagte ohnehin jederzeit den Vertrieb des streitgegenständlichen Werks „M.“ hätte einstellen können. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Es bestand und besteht keine Verwertungspflicht der Beklagten zu diesem Werk. Wenn die Klägerinnen aber schon keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Verwertung des Werks haben, so kann die Einstellung der Verwertung desselben keinen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen begründen. Selbst wenn die Beklagte hier im Streit mit den M. Erben war und diese derart erzürnte, dass diese keine Bildlizenzen mehr an die Beklagte vergeben wollten, so hätte sie genauso gut aus eigenem Willen gleich aus welchen Motiven die Verwertung einstellen können. Würde man dem Klägervortrag folgen, so würde sich entgegen der eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen zu dem Werk „M.“ sehr wohl eine Auswertungspflicht der Beklagten ergeben. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es angesichts der noch ausstehenden Zahlungsstufe der ursprünglich erhobenen Stufenklage nicht. Diese bleibt dem Endurteil vorbehalten. Demnach hat dieses Teilurteil keinen vollstreckbaren Tenor, sodass auch ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht notwendig ist. IV. Streitwert: für den Antrag zu I.: 50.000,00 € (siehe Beschluss vom 27.05.2022, Bl. 2155) für die Anträge zu II.: 15.000,00 € 10.000,00 € 7.500,00 €. Die Kammer lehnt sich bei der Wertfestsetzung an die Schätzung der Klägerinnen im nachgelassenen Schriftsatz an, hält aber angesichts der Vielzahl der von der Auskunft betroffenen Werke des Herrn R. für die Anträge zu II. 1.) und 2.) einen etwas höheren Ansatz als von den Klägerinnen angegeben für angemessen. Beim Antrag zu II. 3.) entspricht die Festsetzung der eigenen Schätzung der Kläger, die insoweit indizielle Bedeutung für das eigene maßgebliche Interesse hat.