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Urteil

84 O 92/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0519.84O92.19.00
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Tenor
  • I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland T-Shirts, die das Kennzeichen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

aufweisen, angeboten  und/oder in den Verkehr gebracht, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen eingeführt oder ausgeführt und/oder das Kennzeichen für diese Waren im Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, benutzt hat, oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte hat ausführen lassen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Klägerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie vollständig und richtig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Tenor zu I., nämlich über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden.

  • III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die sie mit den gemäß Tenor zu I. gekennzeichneten T-Shirts erzielt hat, ihren Gewinn pro T-Shirt ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren.

  • IV. Die Beklagte wird verurteilt, die gemäß Tenor zu I. gekennzeichneten T-Shirts zu vernichten.

  • V. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland T-Shirts, die das Kennzeichen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

aufweisen, anzubieten  und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen einzuführen oder auszuführen und/oder das Kennzeichen für diese Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, zu benutzen, oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Klägerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

  • VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.543,80 € zu zahlen.

  • VII. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • VIII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferinnen tragen die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

  • IX. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 30.000,00 €, der Auskunft 10.000,00 €, der Vernichtung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland T-Shirts, die das Kennzeichen „Bilddarstellung wurde entfernt“ aufweisen, angeboten und/oder in den Verkehr gebracht, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen eingeführt oder ausgeführt und/oder das Kennzeichen für diese Waren im Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, benutzt hat, oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte hat ausführen lassen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Klägerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie vollständig und richtig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Tenor zu I., nämlich über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die sie mit den gemäß Tenor zu I. gekennzeichneten T-Shirts erzielt hat, ihren Gewinn pro T-Shirt ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die gemäß Tenor zu I. gekennzeichneten T-Shirts zu vernichten. V. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland T-Shirts, die das Kennzeichen „Bilddarstellung wurde entfernt“ aufweisen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen einzuführen oder auszuführen und/oder das Kennzeichen für diese Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, zu benutzen, oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Klägerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.543,80 € zu zahlen. VII. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. VIII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferinnen tragen die durch die Nebenintervention verursachten Kosten. IX. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 30.000,00 €, der Auskunft 10.000,00 €, der Vernichtung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist eine bekannte H.-Herstellerin. Sie ist Inhaberin der am 12.07.1973 angemeldeten und am 28.10.1974 eingetragenen deutschen Marke DE N01, die ein schwarzes K. mit dem Schriftzug „J.‘s“ wiedergibt und u.a. für Bekleidungsstücke geschützt ist. Des Weiteren ist die Klägerin Inhaberin der am 20.05.1959 angemeldeten und am 21.01.1960 eingetragenen deutschen Marke DE N02 „J.‘s“, geschützt ebenfalls u.a. für Bekleidungsstücke. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der am 06.01.1988 angemeldeten und am 05.07.1988 eingetragenen deutschen Marke DE N03 „J.‘s“, die ebenfalls ein schwarzes K. mit dem Schriftzug „J.‘s“ wiedergibt und u.a. für Sportbekleidungsstücke und Pullover geschützt ist. Wegen der Markenrechtslage nimmt die Kammer auf die Anlagen K 12 bis K 14 Bezug. Die Klägerin setzt T-Shirts und sonstige Oberbekleidungsstücke mit den o.g. Marken in beträchtlichem Umfang ab. Auf die Abbildungen in der Klageschrift nimmt die Kammer Bezug. Die Beklagte betreibt bundesweit über 2.150 Verbrauchermärkte unter der Bezeichnung „V.“. Am 27.02.2019 erfuhr die Klägerin von einer Verkaufsankündigung der Beklagten für verschiedenfarbige T-Shirts, auf denen der K. mit dem Schriftzug „J.‘s“ aufgedruckt war. Auf den auf Seite 24 der Klageschrift abgebildeten Prospekt nimmt die Kammer Bezug. Die Klägerin behauptet, bei den von der Beklagten angebotenen T-Shirts handele es sich um Produktfälschungen. Dies habe eine Überprüfung insbesondere anhand der Größenetiketten ergeben, die von den Originaletiketten der Klägerin abwichen (falsche Maßangaben, unzutreffende chinesische und koreanische Größenangaben, unzutreffender einheitlicher Fettdruck). Auf die Gegenüberstellungen der Etiketten auf Seiten 32-36 der Klageschrift nimmt die Kammer Bezug. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte die Klägerin antragsgemäß am 15.03.2019 eine einstweilige Verfügung der Kammer, mit der der Beklagten der Vertrieb der von ihr angebotenen T-Shirts untersagt wurde (84 O 55/19, Anlage K 1)). Die Klägerin beantragt, wie erkannt, darüber hinaus, der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten das Kurzrubrum des Urteils und dessen Tenor öffentlich bekannt machen zu lassen. Die Bekanntmachung erfolgt durch eine viertelseitige Anzeige in einer von der Klägerin zu bestimmenden, überregional erscheinenden Tageszeitung, beispielsweise in der R.-Zeitung. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen, die Klage abzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023 hat Rechtsanwalt A. keinen Antrag gestellt. Die Streithelferin war nicht vertreten. Die Beklagte bestreitet, dass es sich um Produktfälschungen handelt. Vielmehr handele es sich um Originalware. Sie, die Beklagte, habe die Ware von der Streithelferin zu 1) bezogen, diese wiederum von der Streithelferin zu 2), diese wiederum von der „U. E. GmbH“, jetzt firmierend als „L. Z. GmbH“, diese wiederum von der „J. N. Germany GmbH“, W. Fabrik, D.-straße 180A, 00000 C.. Zum Beleg bezieht sie sich auf die als Anlage B 1 bis B 5 vorgelegten Rechnungen. Die „J. N. Germany GmbH“ gehört unstreitig über eine komplexe Struktur zur Klägerin. Die Klägerin behauptet hierzu, bei der als Anlage B 5 vorgelegten Rechnung handele es sich nicht um eine Originalrechnung, sondern um eine Fälschung. Diese weiche wesentlich von den Rechnungen der „J. N. Deutschland GmbH“ ab. Dies bereits deshalb, da die „J. N. Deutschland GmbH“ keine solche Rechnungen ausstelle, da sie keine solchen Produkte auf eigene Rechnung an Dritte verkaufe. Im Übrigen seien die in der Rechnung genannten Geschäftsführer zum Zeitpunkt der vermeintlichen Produktion der streitgegenständlichen T-Shirts im Jahre 2018 und damit erst recht zum späteren Zeitpunkt der vermeintlichen Rechnungsstellung, bereits seit Jahren nicht mehr bei der „J. N. Deutschland GmbH“ tätig gewesen. Darüber hinaus sei bei dieser Rechnung die Geschäftsadresse der „J. N. Deutschland GmbH“ unzutreffend, da diese bereits im Mai 2017 ihren Sitz aus O. nach C. verlegt habe. Die Beklagte bestreitet, dass die Rechnung gefälscht sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Mit Urteil vom 22.01.2020 hat die Kammer die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 18.09.2020 (6 U 34/20) das Urteil der Kammer aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – zurückverwiesen. Die Kammer hat daraufhin gemäß Beweisbeschluss vom 02.12.2020 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. Q., X. S., P. I., G. Y. und M. YX.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 01.09.2021 und 26.04.2023 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in dem zuerkannten Umfang überwiegend Erfolg. Im Einzelnen: I. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG, wenn die Beklagte entgegen § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr T-Shirts angeboten, die mit einem Zeichen gekennzeichnet waren, das mit der Klagemarke 1 identisch ist, wobei die Klagemarke auch für T-Shirts Schutz genießt. Eine Zustimmung des Inhabers der Klagemarke liegt nicht vor. Die Rechte in Bezug auf die Klagemarke sind nicht gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich bei den von der Beklagten angebotenen T-Shirts nicht um Originalware, die von der J. N. Deutschland GmbH in den Verkehr gebracht worden sind, sondern um Produktfälschungen. Die Zeugen Q. und S. haben beide bestätigt, dass es sich bei der Rechnung gemäß Anlage B 5, die zudem bis heute von der Beklagten nicht im Original und nur teilweise geschwärzt vorgelegt worden ist, um eine Fälschung handelt. Dies folgerten beide Zeugen zum einen aus dem Umstand, dass die J. N. Deutschland GmbH keine solchen Rechnungen über Warenumsätze ausstellt, und zum anderen aus den zahlreichen unzutreffenden Angaben auf der Rechnung, insbesondere bezüglich der Geschäftsadresse und der Namen der Geschäftsführer. Der Zeuge YX. hat eindrucksvoll und detailliert berichtet, dass und warum es sich zudem bei den T-Shirts nicht um Originalware, sondern um Fälschungen handelt. So wichen die Farben der T-Shirts von denjenigen der Original-T-Shirts ab, ebenso die Nahtgrößen und die Art des Einnähens der Etiketten. Insbesondere bestätigte der Zeuge den Vortrag der Klägerin zu den zahlreichen Abweichungen der Etiketten zu den Etiketten der Originalware (falsche Maßangaben, unzutreffende chinesische und koreanische Größenangaben, unzutreffender einheitlicher Fettdruck). Mit angeblichen Druckfehlern bei dem herstellenden Unternehmen (von Originalware) lassen sich diese Abweichungen nicht erklären. Die Kammer hat keinerlei Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen oder ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Die Zeugen haben ihre Aussagen ruhig, besonnen und ohne Widersprüche in sich stimmig gemacht. Die Aussagen der einzelnen Zeugen lassen sich zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt miteinander in Einklang bringen. II. Der Anspruch auf Feststellung des Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte hat die Verletzungshandlung fahrlässig begangen, nachdem sie trotz Hinweisen durch die Klägerin den Verkauf nicht unverzüglich gestoppt hat. Ob der Beklagten bereits vorher Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, kann daher offenbleiben. III. Der Anspruch auf Auskunft folgt aus § 19 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG und § 242 BGB. IV. Der Vernichtungsanspruch ergibt sich aus § 18 Abs. 1 S. 1 MarkenG. V. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sowie der Kosten des Abschlussschreibens folgt ebenfalls aus § 14 Abs. 6 MarkenG sowie aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Der Höhe nach sind die Kosten unstreitig. VI. Ein Anspruch auf Urteilsbekanntmachung nach § 19c MarkenG besteht hingegen nicht (mehr). Zwar hat das Oberlandesgericht Köln in seinem o.g. Urteil nach einer Interessenabwägung einen Anspruch bejaht, sollte sich nach der noch durchzuführenden Beweisaufnahme eine Markenverletzung herausstellen. Nachdem nun aber seit der Markenverletzung (bedauerlicherweise) über vier Jahre bis zu dem vorliegenden Urteil vergangen sind, lässt sich das berechtigte Interesse der Klägerin, einer Marktverwirrung zu begegnen oder diese auszuräumen, nicht mehr feststellen. Die Verkaufsaktion der Beklagten erinnert der Verkehr nicht mehr. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101, 709 ZPO. Streitwert: 650.000,00 €