Der Angeklagte A. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 13 Fällen, wovon es in 7 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern und in beiden Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung und wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 19.07.2022 (12 Ds 706 Js 3/22) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Der Angeklagte A. wird außerdem wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Die Angeklagte D. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 15 Fällen, wovon es in 7 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 6 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit, wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C. wird wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern, wegen Beihilfe zum versuchten banden- und gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern in zwei weiteren Fällen und wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte U. wird wegen Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern in zwei Fällen sowie Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten wird in Höhe von 8.000 € gegen die Angeklagten A. und D. als Gesamtschuldner, in Höhe weiterer 38.250 € gegen den Angeklagten A. und in Höhe weiterer 500 € gegen die Angeklagte D. angeordnet. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit sie freigesprochen worden sind oder das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: Für den Angeklagten A.: §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 97 Abs. 2 AufenthG, 334 Abs. 1, 348 Abs. 1, 22, 23, 26, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 55, 73c Satz 1 StGB Für die Angeklagte D.: §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 97 Abs. 2 AufenthG, 332 Abs. 1 Satz 1, 348 Abs. 1, 22, 23, 49 Abs. 1, 52, 53, 73c Satz 1 StGB Für den Angeklagten C.: §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 97 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG, 22, 23, 27, 53, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Für den Angeklagten U.: §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 b) AufenthG, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2, 53, 47 Abs. 1, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 101 KLs 5/23 104 Js 1/22 StA Köln Landgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil In dem Strafverfahren gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln aufgrund der Hauptverhandlung am 06.06., 19.06., 21.06. und 30.06.2023, an der teilgenommen haben: am 30.06.2023 für R e c h t erkannt: Der Angeklagte A. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 13 Fällen, wovon es in 7 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern und in beiden Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung und wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 19.07.2022 (12 Ds 706 Js 3/22) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Der Angeklagte A. wird außerdem wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Die Angeklagte D. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 15 Fällen, wovon es in 7 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 6 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit, wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C. wird wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern, wegen Beihilfe zum versuchten banden- und gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern in zwei weiteren Fällen und wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte U. wird wegen Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern in zwei Fällen sowie Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten wird in Höhe von 8.000 € gegen die Angeklagten A. und D. als Gesamtschuldner, in Höhe weiterer 38.250 € gegen den Angeklagten A. und in Höhe weiterer 500 € gegen die Angeklagte D. angeordnet. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit sie freigesprochen worden sind oder das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: Für den Angeklagten A.: §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 97 Abs. 2 AufenthG, 334 Abs. 1, 348 Abs. 1, 22, 23, 26, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 55, 73c Satz 1 StGB Für die Angeklagte D.: §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 97 Abs. 2 AufenthG, 332 Abs. 1 Satz 1, 348 Abs. 1, 22, 23, 49 Abs. 1, 52, 53, 73c Satz 1 StGB Für den Angeklagten C.: §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 97 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG, 22, 23, 27, 53, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Für den Angeklagten U.: §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 b) AufenthG, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2, 53, 47 Abs. 1, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Gründe (für den Angeklagten C. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 und Abs. 5 StPO) I. 1. Angeklagter A. a) Der Angeklagte A. wurde [Anfang der Neunzigerjahre] in G. geboren. Seine Mutter ist Hausfrau, sein Vater war in seiner Heimat Islamwissenschaftler und Vorstand einer Moschee und ist nun als Sozialarbeiter beim [Wohlfahrtsverband] N. in der dortigen Asylabteilung tätig. Der Angeklagte hat einen Zwillingsbruder und sechs weitere, inzwischen sämtlich volljährige Geschwister, von denen drei älter und drei jünger sind als er. In G. besuchte der Angeklagte bis zur zweiten Klasse die Schule. Als er neun Jahre alt war, zog er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Deutschland, wo sich sein Vater bereits seit dem Jahr 1993 aufhielt. Der Angeklagte besuchte in Deutschland eine Grundschule und erlernte schnell die deutsche Sprache. Altersbedingt wechselte er danach direkt auf eine Berufsschule, wo er den Realschulabschluss erwerben wollte. Er verließ die Schule aber mit einem Hauptschulabschluss und machte sich [Ende der 2000er-Jahre] mit einem Handygeschäft selbstständig. Es folgten weitere selbstständige Tätigkeiten des Angeklagten, unter anderem mit einem Betrieb namens „M.“, in dem auch Handyreparaturen angeboten wurden. Zuletzt betrieb der Angeklagte seit dem Jahr [Anfang der 2020er-Jahre] einen Frisörbetrieb in der Innenstadt von L., den Barber-Shop „R.“. Ergänzend zu seinen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erhielt er außerdem Sozialleistungen. Der Angeklagte, der seit seinem 18. Lebensjahr deutscher Staatsangehöriger ist, ist seit [Ende der 2000er-Jahre] verheiratet und hat mit seiner Ehefrau vier [minderjährige] Kinder. Seit seinem 18. Lebensjahr leidet der Angeklagte unter Herzproblemen. Er hat bereits fünf oder sechs Herzinfarkte erlitten und einen Herzschrittmacher eingesetzt bekommen. Operationsbedingt musste er seine Berufstätigkeit immer wieder unterbrechen. 2023 steht eine weitere Operation an. Der Angeklagte nimmt regelmäßig blutverdünnende Medikamente ein. Im Übrigen ist er körperlich und geistig gesund. Probleme mit Alkohol oder Drogen hat der Angeklagte nicht. Er hat aus seiner Selbstständigkeit und wegen der Corona-Pandemie Schulden in einer Größenordnung von 30.000 € bis 40.000 €; diese bestanden auch schon im hiesigen Tatzeitraum. b) Der Angeklagte A. ist vorbestraft. aa) Mit Strafbefehl vom 29.05.2013, rechtskräftig seit dem 05.07.2013, setzte das Amtsgericht Kerpen (44 Cs 194/13) gegen den Angeklagten wegen Unterschlagung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € fest. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte im [Tatzeitraum 2012] leihweise einen Fotoapparat und zwei Mobiltelefone erhalten hatte, die er aufgrund einer finanziellen Notlage verpfändete und entgegen seiner Zusage nicht an die Geschädigte zurückgab. bb) Mit Strafbefehl vom 17.05.2016, rechtskräftig seit dem 07.06.2016, verhängte das Amtsgericht Köln (525 Cs 296/16) gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 € wegen Betrugs. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte im [Tatzeitraum] 2015 zwei Mobiltelefone zur Reparatur ausgehändigt bekommen hatte. Der Kunde zahlte bei Abholung 80 €, musste kurz darauf aber feststellen, dass die Geräte nicht wie vereinbart repariert worden waren. cc) Am 12.09.2016 verhängte das Amtsgericht Köln (525 Ds 371/16) im Strafbefehlswege gegen den Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 30 € wegen Vortäuschens einer Straftat und wegen Betrugs in drei Fällen. Der seit dem 30.09.2016 rechtskräftigen Entscheidung lagen folgende Sachverhalte zugrunde: [Ende] 2015 erstattete der Angeklagte bei der Polizei Anzeige wegen einer von ihm bewusst wahrheitswidrig vorgegebenen Schutzgelderpressung zu seinem Nachteil durch eine unbekannte Person, die der Rockergruppierung Hells Angels zuzuordnen sei. Die von ihm bei dieser Gelegenheit und bei vier weiteren Zeugenvernehmungen im [festgestellten] Zeitraum [desselben Jahres] getätigten Angaben waren frei erfunden. [An dem festgestellten Datum Anfang 2016] gab die Zeugin O. ihr Mobiltelefon im Geschäft des Angeklagten zur Reparatur ab. Dieser stellte ihr für eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur 138 € in Rechnung, die die Zeugin bei Abholung zahlte. [An dem festgestellten Datum im Herbst 2015] übergab die Zeugin K. ihr Mobiltelefon dem Angeklagten zur Reparatur. Nachdem sie wiederholt hingehalten worden war, erhielt sie am [im Frühling] 2016 statt ihres eigenen ein gebrauchtes Mobiltelefon mit Schäden. [An dem festgestellten Datum im Frühling 2016] gab die Zeugin X. ihr Mobiltelefon im Geschäft des Angeklagten zur Reparatur ab und zahlte am [am darauffolgenden Tag] für eine angeblich durchgeführte Reparatur 220 €. Da es aber auch danach nicht funktionierte, gab sie es erneut ab, da es eingeschickt werden müsse. Dies tat der Angeklagte jedoch nicht, sondern verlangte nochmals 190 € für eine weitere Reparatur. dd) Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängte das Amtsgericht Remscheid (61 Cs 111/20) mit Strafbefehl vom 17.02.2021, rechtskräftig seit dem 25.02.2021, gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 35 €. Er hatte in dem Wissen, keine Fahrerlaubnis zu besitzen, am [Tattag im Sommer 2020] einen Pkw im Straßenverkehr geführt und bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eine Totalfälschung eines [ausländischen] Führerscheins vorgezeigt, um damit vorzutäuschen, über eine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen. Mit seit dem 28.04.2021 rechtkräftigem Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 01.04.2021 wurde die Tagessatzhöhe auf 15 € ermäßigt. ee) Am 24.08.2021 erließ das Amtsgericht Köln (585 Ds 17/21) einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs und verhängte eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten gegen ihn, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Zudem wurde eine Wertersatzeinziehung in Höhe von 9.000 € gegen den Angeklagten angeordnet. Der Entscheidung, die nach Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl seit dem 21.09.2022 rechtskräftig ist, lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: [Im Jahr 2020] beantragte ein unbekannt gebliebener gesondert Verfolgter im Zusammenwirken mit dem Angeklagten für diesen entsprechend eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans bei der Bezirksregierung L. die NRW-Soforthilfe 2020 zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für die Firma E.. Dabei wurde wahrheitswidrig angegeben, dass der Angeklagte sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle und bereits vor dem 31.12.2019 dauerhaft am Markt tätig gewesen sei. Tatsächlich meldete der gesondert Verfolgte erst [zeitlich nach der Antragstellung] ein Gewerbe bei der Stadt L. auf den Angeklagten an. Die Soforthilfe in Höhe von 9.000 € wurde [in der Folge] auf dem Konto des Angeklagten gutgeschrieben. Aufgrund von Vermögenssicherungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren kam es nicht mehr zur Auszahlung der vereinbarten Provision in Höhe von 1.250 € für den gesondert Verfolgten. Von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Remscheid vom 17.02.2021 (dd) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2022 abgesehen. ff) Mit Strafbefehl vom 19.07.2022, rechtskräftig seit dem 20.09.2022, verhängte das Amtsgericht Straubing (12 Ds 706 Js 3/22) gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte am [Tattag im Winter 2021] auf der Autobahn einen [ausländischen] Scheckkartenführerschein mit seinem Lichtbild und seinen Personalien bei sich führte. Hierbei handelte es sich um eine Totalfälschung, was der Angeklagte wusste. Er führte das Dokument in der Absicht bei sich, dieses im Fall einer polizeilichen Kontrolle vorzuzeigen, um über die Inhaberschaft einer gültigen Fahrerlaubnis zu täuschen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 2.500 € zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, zahlbar in monatlichen Raten zu je 200 €, beginnend mit dem ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Ratenzahlungen sind bislang nicht erfolgt. 2. Angeklagte D. a) Die Angeklagte D. wurde [Anfang der Sechzigerjahre] als Kind eines Lehrers und einer Hausfrau geboren. Nach der Trennung der (inzwischen verstorbenen) Eltern wuchs sie bei ihrem Vater auf, während ihre beide jüngeren Geschwister bei der Mutter blieben. Zu ihrem Bruder hat die Angeklagte seit jeher ein gutes Verhältnis, das zu ihrer Schwester ist seit der Inhaftierung der Angeklagten in dieser Sache enger geworden. Die Angeklagte machte die mittlere Reife und begann [anschließend] eine dreijährige Ausbildung zur Hotelfachfrau. Bis [Ende der Achtzigerjahre] arbeitete sie in verschiedenen Restaurants. Es folgten eine zweijährige Ausbildung als staatlich geprüfte Betriebswirtin in S., dann eine Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung in verschiedenen Restaurants in S. und L.. [Mitte der Neunzigerjahre] durchlief die Angeklagte eine zweijährige Ausbildung zur Verwaltungsbeamtin bei der Stadt L. und wurde verbeamtet. Nach der Ausbildung war sie zunächst im Kundenzentrum der Stadt L. tätig. [Anfang der 2010er-Jahre] wechselte sie zum Ausländeramt der Stadt L.. Zuletzt war sie dort als Stadthauptsekretärin und Gruppenleiterin für den Bezirk L.-B. tätig, fühlte sich den dort an sie gestellten Anforderungen (wegen Auseinandersetzungen mit Kunden, Mitarbeitern und Vorgesetzten und wegen häufiger Gesetzesänderungen) allerdings zunehmend überfordert. Zuletzt erzielte sie ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.100 €. Gegen die Angeklagte D. ist wegen der hiesigen Tatvorwürfe seit [Oktober] 2022 ein Disziplinarverfahren anhängig. Aktuell werden 50 Prozent ihrer Dienstbezüge einbehalten. [Ende der Neunzigerjahre] heiratete die Angeklagte. Im selben Jahr bekam sie mit ihrem Ehemann eine inzwischen erwachsene Tochter, die in Y. lebt und eine Ausbildung macht. [Mitte der 2010er-Jahre] wurde die Ehe geschieden. [Bereits seit dem Jahr der Scheidung] ist die Angeklagte wieder fest liiert und wohnte mit ihrem Partner [in der Folgezeit] bis zu ihrer Inhaftierung in hiesiger Sache in einer gemeinsamen Wohnung in Q. bei I.. Ihr Lebensgefährte hält trotz einer zeitweisen Liaison der Angeklagten mit einem im Ausland lebenden Mann und nach Bekanntwerden der hiesigen Tatvorwürfe weiter zu ihr. Die Angeklagte ist schuldenfrei, körperlich und geistig gesund und konsumiert – abgesehen von Alkohol in sozialüblichem Maße – keine Rauschmittel. b) Die Angeklagte D. ist nicht vorbestraft. 3. Angeklagter C. a) Der Angeklagte C. wurde [Mitte der Neunzigerjahre] in J. geboren und wuchs mit einer jüngeren Schwester im Haushalt seiner Eltern auf. Er besuchte in L. die Grundschule und sodann die Hauptschule. Schon während der Schulzeit arbeitete er im Sicherheitsbereich. Ein Versuch, auf der Abendschule den Realschulabschluss zu machen, scheiterte. Der Angeklagte arbeitete danach für verschiedene Zeitarbeitsfirmen. Eine feste Arbeitsstelle hat er bislang nicht gehabt. Aus Kaufverträgen hat er Schulden in einer Größenordnung von 12.000 €, die er in Raten abzahlt. Zum [Sommer 2023] kann er eine Ausbildung zum Kfz-Lackierer in einem Autohaus beginnen, wo er jüngst ein Praktikum absolviert hat. Der Angeklagte ist ledig und kinderlos, körperlich und geistig gesund. Alkohol oder Drogen konsumiert er nicht. b) Der Angeklagte C. ist vorbestraft. aa) Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.10.2018 (526 Ds 600/18), rechtskräftig seit dem 01.11.2018, wurde er wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Er hatte am [im Jahr] 2018 anlässlich der Beantragung eines Kredits in Höhe von 35.000 € unechte Gehaltsnachweise und unechte Kontoumsatzausdrucke, welche tatsächlich nicht erfolgte Gehaltseingänge verzeichneten, vorgelegt. Die Fälschungen der eingereichten Dokumente wurden erkannt und der Kreditantrag abgelehnt. bb) Am 21.06.2021 verhängte das Amtsgericht Köln (533 Cs 260/21) im Strafbefehlswege gegen den Angeklagten C. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € wegen Betrugs. Außerdem wurde die Wertersatzeinziehung in Höhe von 215 € angeordnet. Der seit dem 09.07.2021 rechtskräftigen Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte C. am [am festgestellten Datum im Sommer 2020] über die Internet-Plattform „H.“ eine Smartwatch der Marke UB. zum Kauf angeboten hatte. Die Uhr wurde am selben Tag erworben und der Kaufpreis von 215 € auf das Konto des Angeklagten überwiesen. Dieser war jedoch von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten. 4. Angeklagter U. a) Der Angeklagte U. wuchs als viertes von sieben Kindern in G. auf. Seine Familie gehört dort der Volksgruppe [der LD.] an, die im Krieg sowohl durch das Regime [in seinem Herkunftsstaat] als auch durch [den Staat] RA. verfolgt wurde. Der Angeklagte besuchte bis zur sechsten Klasse in G. die Schule und begann im Alter von 14 Jahren als Friseur zu arbeiten. Im Jahr 2015 zog er nach Deutschland. Die Geschwister des Angeklagten U. leben inzwischen teilweise in RA., in OS. und in Deutschland. Der Angeklagte heiratete und bekam mit seiner Ehefrau eine Tochter […] und zwei Söhne […]. Die Ehe wurde vor drei Jahren geschieden. Der Angeklagte hat das alleinige Sorgerecht für seine drei Kinder. Er arbeitet aktuell in Teilzeit und verdient 180 € pro Monat. Im Übrigen bezieht er Sozialleistungen. Körperlich und geistig ist er gesund. Eine Rauschmittelproblematik besteht bei ihm nicht. b) Der Angeklagte U. ist nicht vorbestraft. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Tätigkeit des gesondert Verfolgten OG. Der gesondert Verfolgte EB. OG. ist Teil eines großen Netzwerkes, das gegen Entgelt die unerlaubte Einreise Staatsangehöriger [des Staates AW.] aus RA., OM. und anderen Ländern [arabische Staaten Vorderasiens] nach Deutschland fördert und unterstützt. OG. verfügt über die entsprechende Infrastruktur für derartige Vorhaben: Er betreibt im Ausland unter anderem mit seinem Bruder ZQ. OG. zwei Reisebüros, über die Flugtickets geordert werden, und über Kontakte an den ausländischen Flughäfen (etwa zu dort tätigen Polizeibeamten), die derartige illegale (Aus-)Reisen decken. Außerdem verfügt er über ein gut funktionierendes Bezahlsystem mit Hinterlegungsstellen im Ausland (sog. Hawala-Banking). Hiervon erfuhr der Angeklagte A. erstmals über Dritte im Jahr 2018. Etwa im Jahr 2020 sprach der gesondert Verfolgte OG. den Angeklagten A., den er zu diesem Zeitpunkt seit rund sechs Jahren kannte, erstmals darauf an, ob er für ihn im Zusammenhang mit illegalen Schleusungen arbeiten wolle, etwa indem er ihm Fahrzeuge besorge, mit denen Personen auf dem Landweg über die [betreffende etablierte] Route gebracht werden, oder ihm Personen vermittele, die zu einer Mitarbeit bereit seien. Dies lehnte der Angeklagte A. allerdings zunächst ab. 2. Kontaktanbahnung A./D. Ende 2021 Ende des Jahres 2021 begleitete der Angeklagte A. einen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Bekannten, Herrn QG. EO. (den Vater der CF. EO., siehe Anklagefall 13) zum Ausländeramt der Stadt L., um dort für diesen zu übersetzen. Bei dieser Gelegenheit lernte er die Mitangeklagte D. kennen, die das Anliegen des EO. bearbeitete. Sie war behördenintern insbesondere befugt, Reiseausweise und Fiktionsbescheinigungen für Ausländer auszustellen. Bei einer Fiktionsbescheinigung handelt es sich um ein amtliches Dokument, mit dem der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum als erlaubt bescheinigt wird, etwa für den Zeitraum zwischen der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels bis zu der Entscheidung hierüber (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, sog. Erlaubnisfiktion) oder für den Zeitraum zwischen einem Verlängerungsantrag und der Entscheidung hierüber (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sog. Fortgeltungsfiktion), wobei im letztgenannten Fall alle an den bisherigen Aufenthaltstitel geknüpften Wirkungen (einschließlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit) fortgelten. Die Blanko-Vordrucke für solche Dokumente werden den örtlichen Behörden von der Bundesdruckerei zur Verfügung gestellt und vor Ort maschinenschriftlich mit dem Namen der antragstellenden Person und einer Gültigkeitsdauer versehen. Außerdem wird darin das (üblicherweise) bei Antragstellung vorgelegte Identitätsdokument nebst Dokumentennummer bezeichnet (z.B. „Reisepass, [Länderkürzel], [Nummer des betreffenden Reisepasses]“). Schließlich wird die ausstellende Ausländerbehörde eingetragen, das Dokument von dem Sachbearbeiter händisch unterschrieben und mit einem Siegel der ausstellenden Behörde versehen. Ein Lichtbild wird nicht auf die Fiktionsbescheinigung aufgebracht. Sie ist vielmehr bei einer Kontrolle zusammen mit dem ursprünglichen, lichtbildversehenen Ausweisdokument (z.B. dem vom Staat G. ausgestellten Reisepass) vorzuzeigen. Die Ausstellung von (mit fortlaufenden Nummern versehenen) Fiktionsbescheinigungen und Reiseausweisen wird bei der Stadt L. im sogenannten Pass- und Aufkleberverzeichnis (im Folgenden: Etikettenverwaltung) dokumentiert, wobei u.a. Name und Geburtsdatum des Passinhabers, das Vergabedatum und der Name des Sachbearbeiters erfasst werden. Auch hatte die Angeklagte D. die Berechtigung und technische Möglichkeit, Datensätze im Ausländerzentralregister (im Folgenden: AZR) anzulegen und bestehenden Datensätze zu verändern. Die Mitangeklagten A. und D. blieben im Folgenden weiterhin in dieser Sache in Kontakt. Der Angeklagte A. fragte die Angeklagte D. aber auch häufiger um Rat in anderen ausländerrechtlichen Angelegenheiten. Der Angeklagten D. gefielen die charmante Art des Angeklagten A. und seine Hilfeleistungen zugunsten von sprachunkundigen Bekannten und Freunden in Behördenangelegenheiten und erteilte deshalb gerne Auskunft. 3. Ausstellung einer ersten Fiktionsbescheinigung (gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellter Anklagefall 1) Am 11.01.2022 trat der Angeklagte A. an die Angeklagte D. über deren dienstliche E-Mail-Adresse xxx@xxxxx.xx heran und bat sie um Ausstellung eines Dokuments, das seinem [aus RA. stammenden] Bekannten IB. – der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland aufhielt – einen (tatsächlich nicht bestehenden) legalen Aufenthalt im Bundesgebiet bescheinigt. Hierzu gab A. an, sein Bekannter benötige das Dokument zur Vorlage bei einer inländischen Bank. Die Angeklagte D. lehnte es zunächst ab, ein derartiges Dokument auszustellen. Da der Angeklagte A., der von IB. 5.000 € für die Beschaffung dieses Dokuments angeboten bekommen hatte, aber beharrlich blieb, gelang es ihm schließlich, die Angeklagte D. zur Mitwirkung zu überreden, nicht zuletzt nachdem er ihr für diese Diensthandlung 5.000 € angeboten hatte. Letztlich stellte die Angeklagte D. in Ausübung ihres Amtes in dem Wissen, dass sie dadurch ihre Dienstpflichten verletzten würde, am 11.01.2022 eine Fiktionsbescheinigung aus und händigte diese dem Angeklagten A. aus. Als Empfänger der Fiktionsbescheinigung trug sie noch am selben Tag den OO. „IBB.“ in der Etikettenverwaltung der Stadt L. ein. OO. IB., der sich zwischenzeitlich zurück in nach RA. begeben hatte, reiste am 16.01.2022 unter Verwendung der Fiktionsbescheinigung aus RA. nach Deutschland. Dass die Angeklagten A. und D. von dieser beabsichtigten Einreise wussten und diese unterstützen wollten, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte A. erhielt von dem IB. für das Dokument (anstatt der zuvor vereinbarten 5.000 €) einen Betrag in Höhe von 1.500 €. An die Angeklagte D. leitete er hiervon absprachewidrig nichts weiter. 4. erste Bemühungen bzgl. einer unerlaubten Einreise der LS. VN. (kein Anklagefall) Im weiteren Verlauf registrierte der Mitangeklagte U., der im Barber-Shop des Angeklagten A. arbeitete, dass A. über einen Kontakt im Ausländeramt der Stadt L. verfügte, und erkundigte sich bei ihm, ob und ggf. wie er (A.) seine (U.‘s) Mutter namens LS. VN., die lediglich über einen [vom Staat G. ausgestellten] Reisepass verfügte, von RA. nach Deutschland zwecks hiesiger Asylantragstellung bringen könne. Dies wurde in Gesprächen, an denen die Angeklagten A. und U. sowie der gesondert Verfolgte OG. teilnahmen, näher erörtert. Dabei wurde auch erwogen, das Netzwerk bzw. die Dienste des OG. in Anspruch zu nehmen, worauf jedoch letztlich verzichtet wurde, da die dafür anfallenden zusätzlichen Kosten von LS. VN. beziehungsweise ihrem Sohn U. nicht bestritten werden konnten. Ein daraufhin Anfang des Jahres 2022 ohne die Mitwirkung von OG. unternommener erster Versuch des Angeklagten A., die LS. VN. mittels einer auf sie ausgestellten Fiktionsbescheinigung in das Bundesgebiet zu verbringen, scheiterte, weil ihr [vorgenannter] Reisepass inzwischen abgelaufen war. 5. Anklagefall 2 Im Januar 2022 wollte die Staatsangehörige [des Staates G.] OB. LF. (*00.00.0000), eine angeheiratete Tante des Angeklagten U., unerlaubt – was ihr bewusst war – aus OM. in das Bundesgebiet einreisen, um hier einen Asylantrag zu stellen. Die Familie der Zeugin LF. nahm daraufhin Kontakt zu OG. auf, der sich seinerseits an den Angeklagten A. wandte, da dieser – wie er inzwischen wusste – über einen Kontakt im Ausländeramt der Stadt L. verfügte. A. und OG. kamen überein, bei dieser Gelegenheit gemeinsam zu testen, ob durch Nutzung sowohl einer unrechtmäßig ausgestellten Fiktionsbescheinigung als auch der Kontakte des OG. im Ausland eine unerlaubte Einreise einer Staatsangehörigen [des Staates G.] in das Bundesgebiet gelingen würde. Der Angeklagte A. wandte sich daher ein zweites Mal an die Angeklagte D. und bat sie darum, gegen Zahlung von 500 € eine Fiktionsbescheinigung auf die OB. LF. auszustellen; zu diesem Zweck übersandte er am 13.01.2022 ein Lichtbild des [vom Staat G. ausgestellten] Reisepasses der LF. an D.s dienstliche E-Mail-Adresse. In dem Wissen, dass die Fiktionsbescheinigung für eine unerlaubte Einreise der OB. LF. genutzt werden sollte und dass sie durch die Vornahme dieser Diensthandlung ihre Dienstpflichten verletzten würde, stellte die Angeklagte D. auf Grundlage der ihr übersandten Personaldaten der OB. LF. am 13.01.2022 eine Fiktionsbescheinigung (X00000000) auf diese aus und übergab das Dokument dem Angeklagten A.. Der Angeklagte A., dessen Bruder TH. A. sowie die gesondert Verfolgten NQ. ZS. und UZ. UA. – die sich alle drei regelmäßig im Barber-Shop des Angeklagten A. aufhielten und von ihm eingeweiht worden waren – flogen mit dem Dokument am 15.01.2022 nach RA.. Der gesondert Verfolgte ZS. war von A. damit beauftragt worden, die Fiktionsbescheinigung an Frau LF. zu übergeben und diese bei ihrer unerlaubten Einreise nach Deutschland sodann zu begleiten, wofür A. ihm eine Entlohnung von 500 € versprochen hatte. Weisungsgemäß reiste ZS. nach seiner Landung in RA. nach OM. weiter und übergab OB. LF. dort die Fiktionsbescheinigung, während A. in RA. blieb. Nachdem A. der OB. LF. am 19.01.2022 unter Angabe seiner Kontaktdaten (xxxx@xxxx.xx und 00000-0000000000) ein Flugticket von WY. nach YJ. für den 20.01.2022 gebucht hatte, da deren Angehörige in Deutschland dazu nicht in der Lage waren, trat OB. LF. in Begleitung von ZS. unter Vorlage der auf sie ausgestellten deutschen Fiktionsbescheinigung den gebuchten Flug an. Nach Vernichtung der Fiktionsbescheinigung während der Reise äußerte sie in YJ. wie von Anfang an beabsichtigt ein Asylbegehren. Am selben Morgen schrieb der Angeklagte A. der Angeklagten D., sie könne OB. LF. nun „komplett löschen“, was die Angeklagte D. mit „ok“ beantwortete und die Personaldaten der OB. LF., die im Ausländerzentralregister erfasst waren, aus diesem löschte. Der Angeklagte A. erhielt für seine Unterstützung 2.750 € von den Angehörigen der OB. LF., von denen er die Kosten des Flugtickets, das Entgelt für den gesondert Verfolgten ZS. in Höhe von 500 € und weitere 500 € an die Angeklagte D. zahlte. Der Angeklagte U. wusste von dem Vorhaben des Angeklagten A., die Zeugin OB. LF. gegen Entgelt unerlaubt in das Bundesgebiet einzuschleusen. Er stand deswegen auch im engen Kontakt mit deren Söhnen (seinen Cousins) und erkundigte sich bei A. nach den Einzelheiten der Schleusung. Sein Interesse rührte vor allem daher, dass er wissen wollte, ob das Vorhaben erfolgreich war, um ggfs. seine zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland lebende Mutter (und später auch seine Schwester) auf diesem Weg ebenfalls in das Bundesgebiet holen zu können. Er hieß das Vorhaben der Beteiligten gut und äußerte dies auch in der Planungsphase gegenüber dem Angeklagten A., wodurch er ihn in seinem Entschluss zur Durchführung der Schleusung bestärkte. 6. Die Bandenabrede zwischen A. und OG. Nachdem der „Probelauf“ in Anklagefall 2 erfolgreich verlaufen war, entschlossen sich der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte OG. nun, gemeinsam eine noch unbestimmte Vielzahl weiterer Schleusungen nach diesem Modus Operandi durchzuführen. Zu diesem Zweck vereinbarten sie, wie folgt zusammenzuwirken: Der Angeklagte A. sollte seinen Kontakt zum Ausländeramt der Stadt (die dem gesondert Verfolgten OG. namentlich nicht bekannte Angeklagte D.) nutzen, um falsche Reisedokumente, insbesondere Fiktionsbescheinigungen, für Staatsangehörige [des Staates G.], die jeweils unerlaubt nach Deutschland einreisen und hier einen Asylantrag stellen wollten, gegen Entgelt herstellen zu lassen. Hierzu sollte ihm OG. deren ausländische Reisepässe überlassen, von denen der Angeklagte A. Lichtbilder fertigen und sie an seinen Kontakt im Ausländeramt (die Angeklagte D.) übersenden sollte. Auf dieser Personaldatengrundlage sollten die Reisedokumente angefertigt werden. Zudem vereinbarten A. und OG., dass der Angeklagte A. dafür Sorge tragen solle, dass die Fiktionsbescheinigungen ins Ausland gebracht und die Schleusungswilligen sodann beim Einchecken mit den Dokumenten beobachtet werden, um zum einen bei Problemen eingreifen zu können und zum anderen zu verhindern, dass deren Angehörige im weiteren Verlauf nicht mit dem (unwahren) Einwand die Zahlung verweigern konnten, die Einreise sei gescheitert. In manchen Fällen sollten die schleusungswilligen Personen auch auf ihrem Flug nach Deutschland begleitet werden. Diese Aufgaben kamen dem Angeklagten A. zu, da dieser – anders als OG. – mehrere Personen kannte, die aufgrund ihrer Dokumentenlage (deutscher Pass oder Visum) legal nach Deutschland ein- und ausreisen durften und bereit waren, gegen Entgelt derartige Aufträge für ihn auszuführen. Die zu Unrecht ausgestellten Reisedokumente sollten spätestens bei Ankunft am Zielflughafen vernichtet werden. Für diese Beteiligung an den Schleusungsfällen sollte der Angeklagte A. von OG. regelmäßig 1.500 € pro Fall erhalten, seine Helfer (Dokumentenkuriere und Begleitschleuser) hiervon 500 €. Der Angeklagte A. sollte den insoweit vereinbarten Betrag bar von OG. selbst oder dessen Mittelsmännern bei Übergabe der von der Angeklagten D. erstellten Dokumente (Zug-um-Zug) erhalten, so dass es ausgeschlossen war, dass Papiere ohne Zahlung in den Umlauf gerieten. Vor allem war die Zahlung des vereinbarten Entgelts an A. unabhängig davon geschuldet, ob die Einreise der schleusungswilligen Person im weiteren Verlauf gelang oder scheiterte. Der Angeklagte OG. sollte die Organisation der Reisen insoweit übernehmen, als er den Kontakt zu den schleusenden Personen halten und mit diesen sämtliche Absprachen treffen sollte; zudem sollte er die Ticketbuchungen über sein Reisebüro übernehmen und durch seine Kontakte an ausländischen Flughäfen – über die der Angeklagte A. selbst nicht verfügte – für einen reibungslosen Flugantritt sorgen. Hierbei handelte es sich unter anderem um ihm bekannte Polizeibeamte in RA. namens „OO.“, „TC. FE.“ (phonetisch) und „TC. ZS.“. 7. Die Bandenabrede zwischen A. und D. Auch zwischen der Angeklagten D. und dem Angeklagten A. wurde nun – nach der erfolgreichen Verbringung der OB. LF. in das Bundesgebiet, aber noch vor Anklagefall 3 – eine Verabredung getroffen. Beide kamen nämlich überein, dass sie (D.) künftig bei einer Vielzahl, im Einzelnen noch unbestimmter Gelegenheiten für Personen, die unerlaubt nach Deutschland einreisen und hier Asylanträge stellen wollten, falsche Dokumente, insbesondere Fiktionsbescheinigungen erstellen werde, um diesen die unerlaubte Einreise zu ermöglichen. Dabei ging die Angeklagte D. davon aus, dass es sich vor allem um hilfsbedürftige Staatsangehörige [aus dem Staat G.] in Not, teils kranke und in manchen Fällen auch alte Menschen handelte, die eine bessere Zukunft im Bundesgebiet haben würden, da ihr dies von dem Angeklagten A. so vermittelt worden war. Es bestand ferner Einigkeit zwischen beiden, dass D. für jede zu Unrecht ausgestellte Fiktionsbescheinigung 500 € in bar von A. erhalten sollte. Der Angeklagten D. war auch bewusst, dass der Angeklagte A. nicht allein tätig war, sondern dass er – wie er ihr gesagt hatte – mit anderen Personen zum Zweck der Ermöglichung der unerlaubten Einreisen zusammenarbeitete, auch wenn ihr diese weiteren Beteiligten nicht persönlich oder namentlich bekannt waren und sie auch nicht wusste, wie die Schleusungen im Einzelnen vonstattengingen. Von dieser Abrede wusste auch OG. und war angesichts der Unverzichtbarkeit der Mitwirkung der Angeklagten D. damit einverstanden. 8. Die Umsetzung dieser Abreden Im Folgenden wurden diese Abreden in einer Vielzahl von Fällen umgesetzt: a) Die Mitwirkung von D. auf Grundlage der mit A. getroffenen Abrede An sämtlichen der im Folgenden darzustellenden Anklagefällen wirkten die Angeklagten A. und D. aufgrund der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung zusammen. Die Angeklagte D. ging bei den auf Grundlage dieser Absprache erfolgenden Ausstellungen von Fiktionsbescheinigungen wie folgt vor: Nach Erhalt der Personaldaten der ausreisewilligen Personen von dem Angeklagten A., der ihr Lichtbilder der Pässe der zu schleusenden Personen anfangs per E-Mail und später (ab Mitte Mai 2022) per [Messengerdienst „EM.“] übersandte, verfügte sie über die für die Dokumentenausstellung benötigten personenbezogenen Daten der zu schleusenden Personen. Diese trug sie in eine Eingabemaske des für die Ausstellung solcher Dokumente vorgesehenen EDV-Systems („OK-Visa“) ein, druckte die Daten auf einen amtlichen Trägervordruck für eine Fiktionsbescheinigung, unterschrieb das Dokument und versah es mit einem Siegel der Stadt L.. Den noch offenen EDV-Vorgang brach sie sodann ab, so dass weder im Programm OK-Visa noch im AZR etwas über diese Person gespeichert wurde. Um die unberechtigte Ausstellung der Dokumente behördenintern zu verschleiern – für den Vorgang war nun einer der fortlaufend nummerierten Trägervordrucke verbraucht –, ging die Angeklagte D. unterschiedlich vor: Zum Teil deklarierte sie das Etikett nebst Fiktionsbescheinigungsnummer in der Etikettenverwaltung als „Fehldruck“. Da eine große Anzahl an Fehldrucken behördenintern allerdings Verdacht erregt hätte, wiederholte die Angeklagte D. in anderen Fällen den EDV-Vorgang mit denselben Dokumentennummern für eine „reale“, schon registrierte Person, wobei sie ihn diesmal auch speicherte, so dass er in der Etikettenverwaltung und im AZR bei der betroffenen Person erfasst wurde. Diese Idee war entstanden, nachdem der Angeklagte A. ihr von einem ähnlichen Vorgehen im Ausländeramt der Stadt CP. berichtet hatte. Nach auftragsgemäßer Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung teilte sie dem Angeklagten A. mit, dass das Dokument abgeholt werden könne. Es wurde von A. oder einem Boten am Ausländeramt abgeholt oder von der Angeklagten D. an A. außerhalb der Behörde übergeben. Für jede erstellte Fiktionsbescheinigung erhielt die Angeklagte D. 500 € vom Angeklagten A.; in den Fällen, in denen sie keine Fiktionsbescheinigung, sondern Reiseausweise für Ausländer ausstellte (Anklagefälle 20/25 und 24) erhielt sie insgesamt 3.000 € als Einmal-Zahlung. Dabei waren sich beide Angeklagten in jedem Einzelfall bewusst, dass die Angeklagte D. in Gestalt der rechtsgrundlosen Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung oder eines Reiseausweises eine Diensthandlung vornahm, durch die sie ihre Dienstpflichten verletzte und dass die versprochenen (und angenommenen) Entlohnungen jeweils eine Gegenleistung hierfür darstellten. Zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere wenn sie von dem Angeklagten A. erfahren hatte, dass die Schleusung erfolgreich vollzogen war – setzte sie manipulierte AZR-Einträge regelmäßig in den Ursprungszustand zurück. Auf diese Weise gelang es ihr tatsächlich, in ihrer Behörde kein Aufsehen zu erregen. Dabei kam ihr zugute, dass im Ausländeramt der Stadt L. – anders als bei der Ausstellung von Aufenthaltstiteln – kein Vier-Augen-Prinzip bei der Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen und Reiseausweisen für Ausländer herrschte. b) Die Mitwirkung von OG. auf Grundlage der mit A. getroffenen Abrede Die Durchführung der unerlaubten Einreisen mit diesen Dokumenten erfolgte in den meisten Fällen (Anklagefälle 3, 4/12, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 19, 20/25, 24) in einem Zusammenwirken des Angeklagten A. mit dem gesondert Verfolgten OG. entsprechend der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung. So wandten sich die Auftraggeber, nämlich Verwandte oder Bekannte der schleusungswilligen Personen, in vielen Fällen (Anklagefälle 3, 4/12, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 19) zunächst an den gesondert Verfolgten OG., der sodann den Angeklagten A. hinzuzog. In anderen Fällen wurde der Auftrag von Bekannten und Freunden zwar unmittelbar an den Angeklagten A. (der auch „TC. XH.“ genannt wurde) herangetragen; er schlug dann aber regelmäßig vor, auch den gesondert Verfolgten OG. hinzuzuziehen, um dessen Hilfe bei der Organisation der Schleusung zu erhalten. In einigen Fällen stimmten die Auftraggeber dem zu, sodass der gesondert Verfolgte OG. an der Organisation der unerlaubten Einreise ebenfalls mitwirkte (Anklagefälle 20/25 und 24). c) Die (darüberhinausgehende) Mitwirkung von A. bei den unerlaubten Einreisen In anderen Fällen (Anklagefälle 7, 17, 23, 26/27, 29, 31/32 und 36) wurde der Vorschlag, auch OG.s Dienste in Anspruch zu nehmen, hingegen aus Kostengründen oder aus sonstigen Gründen von den Auftraggebern abgelehnt. In diesen Fällen organisierte der Angeklagte A. die Schleusung – sofern dies gewünscht war – selbst, wofür er bis zu 3.500 € von seinen Auftraggebern erhielt. So buchte er etwa (neben der Beschaffung der Reisedokumente über die Angeklagte D.) die Flugtickets. Allerdings stellte sich in diesen Fällen heraus, dass die Ausreise der Personen aus dem Herkunftsland in der Regel – nämlich mangels Nutzung der Kontakte des OG. an den ausländischen Flughäfen – misslang. Gelang es ausnahmsweise doch, lag dies entweder an weniger intensiven Kontrollen am Abflughafen, an eigenen Kontakten des Ausreisewilligen oder beruhte auf glücklichem Zufall. Zudem sorgte A. in vielen Fällen (auch in denjenigen, die er zusammen mit OG. übernahm) dafür, dass die von der Angeklagten D. erstellten Dokumente ins Ausland zu der schleusungswilligen Person gebracht und an diese Person übergeben wurden. Mit Ausnahme weniger Fälle, in denen A. selbst die Dokumente ins Ausland brachte (Anklagefälle 13, 24, 25 und 29), beauftragte er mit diesem Dokumententransport den Mitangeklagten C. (Anklagefälle 9, 10 und 19) sowie die gesondert Verfolgten UZ. (Anklagefall 3) und UQ. (Anklagefälle 4/12, 5, 6, 7, 8, 11, 14 und 15). Weitere Boten waren für A. ab Anklagefall 3 – in Anklagefall 2 hatte dies noch der gesondert Verfolgte ZS. übernommen – nicht tätig. In den übrigen Fällen war der Angeklagte A. nicht in den Transport der Dokumente eingebunden, so in Anklagefall 17, in dem mutmaßlich der Onkel der AO. EF. die Fiktionsbescheinigung nach RA. brachte, in den Anklagefällen 20 und 36, in denen nicht feststellbar war, durch wen ein Dokumententransport erfolgte, und in den Anklagefällen 23, 26/27 und 31/32, in denen vom Auftraggeber keine weitere Leistung über die Beschaffung der Dokumente hinaus in Anspruch genommen wurde, sich die Angehörigen also selbst um den Dokumententransport ins Ausland kümmerten. Zudem stellte der Angeklagte A. des Öfteren auch einen von ihm beauftragten Begleitschleuser (nämlich den Angeklagten C. in den Anklagefällen 5, 9, 10, 11, 19 und 20) zur Verfügung. In den Anklagefällen 9, 10, 13, 24, 25 und 29 übernahm er die letztgenannte Aufgabe – ausschließlich oder neben einem anderen Begleitschleuser – selbst und flog auf demselben Flug wie die ausreisewillige Person zurück. Soweit der Angeklagte nach dem vorstehend Ausgeführten andere Personen mit „Reiseleistungen“ (Dokumententransport, Beaufsichtigung und/oder Begleitung) beauftragte, versprach er ihnen dafür jeweils eine Entlohnung von 500 € pro Fall. In persönlichem Kontakt zu den zu schleusenden Personen stand der Angeklagte A. nur in den Anklagefällen 9, 13, 20/25, 24 und 29, auch weil OG. dies – aus Gründen der Geheimhaltung der von ihm mit den Geschleusten vereinbarten Entgelte – nicht schätzte. 9. Die Bandenabrede zwischen A. und UQ. Mit dem vorgenannten gesondert Verfolgten UQ. hatte der Angeklagte A. von Beginn dessen Tätigkeit an (also ab Anklagefall 4/12) vereinbart, dass dieser derartige Botendienste in Zukunft öfter für ihn (A.) übernehmen und dafür jeweils entlohnt werden sollte. UQ. war dabei bewusst, dass die jeweiligen Dokumentempfänger unter Nutzung dieser Dokumente in das Bundesgebiet einreisen wollten, hierzu aber nicht berechtigt waren. Zudem wusste er, dass der Angeklagte A. in jedem dieser Schleusungsfälle mit einem Kontakt beim Ausländeramt (der ihm zunächst nicht namentlich bekannten Angeklagten D.) sowie in vielen Fällen mit weiteren Personen zusammenarbeitete. 10. Die Einzelfälle Zu sämtlichen im einzelnen begangenen Taten ist vorwegzuschicken, dass den Schleusungswilligen, die alle in Deutschland einen Asylantrag stellen wollten, sämtlich bewusst war, dass sie zur Einreise in das Bundesgebiet zwecks dauerhaften Aufenthalts nicht berechtigt waren. Soweit im Folgenden Anklagefälle (so die Anklagefälle 16, 18, 21, 22, 28, 30, 33, 34 und 35) nicht dargestellt werden, hat die Kammer in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, in Bezug auf den Angeklagten C. auch hinsichtlich Anklagefall 20. 11. Anklagefälle 3 bis 5 a) Anklagefall 3 Den Auftakt der folgenden Taten bildete die Übergabe von insgesamt zehn [von dem Staat G. ausgestellten] Pässen durch den gesondert Verfolgten OG. an den Angeklagten A., die er mit dem Ansinnen übergab, von A.s Kontakt im Ausländeramt der Stadt L. entsprechende Fiktionsbescheinigungen erstellen zu lassen. In der Folge übersandte der Angeklagte A. im Auftrag des OG. am 13.01.2022 per E-Mail an die Angeklagte D. Lichtbilder des Passes der [Staatsangehörigen des Staates G.] MX. JL. (*00.00.0000) – wobei es sich um einen dieser zehn übergebenen Pässe handelte – mit der Anmerkung „bis 18.02.2022 bitte“. Die Angeklagte D. erstellte daraufhin am 19.01.2022 eine entsprechende Fiktionsbescheinigung (X00000000). Sodann beauftragte der Angeklagte A., der sich zu dieser Zeit mit dem Mitangeklagten C. bereits in RA. aufhielt, den gesondert Verfolgten UZ. mit der Verbringung des Dokuments nach RA. und der Beaufsichtigung der MX. JL. auf ihrem geplanten Flug von XB. [nach Deutschland] am 24.01.2022. Hierfür versprach er dem UZ. 500 €. Mit einem von OG. organisierten Ticket und unter Vorlage der auf sie ausgestellten Fiktionsbescheinigung gelang der MX. JL. die Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg. Nach ihrer Ankunft stellte sie einen Asylantrag. Der Angeklagte A. teilte der Angeklagten D., die sich Sorgen machte, die Tat könne auffallen, noch am selben Tag per E-Mail mit, dass sie den Vorgang „löschen“ könne. Die Angeklagte D. deklarierte daraufhin die Fiktionsbescheinigung am 02.02.2022 in der Etikettenverwaltung der Stadt L. als Fehldruck. Der Angeklagte A. erhielt von dem gesondert Verfolgten OG. für seine Beteiligung an der unerlaubten Einreise 1.500 €, von denen er 500 € an die Angeklagte D. und 500 € an UZ. weiterleitete. b) Anklagefälle 4/12 Ferner erhielt der Angeklagte A. von OG. den Auftrag, eine Fiktionsbescheinigung für den [Staatsangehörigen des Staates G.] PK. DQ. (*00.00.0000) zu besorgen. Hierzu übersandte er am 21.01.2022 per E-Mail an die Angeklagte D. ein Lichtbild dessen Passes und wies darauf hin, dass dessen (Reise-)Termin „nächste Woche“ sei. Am 24.01.2022 stellte die Angeklagte eine entsprechende Fiktionsbescheinigung (X000000000) aus. Nachdem die Fiktionsbescheinigung auf Weisung des A. durch den gesondert Verfolgten UQ. nach RA. gebracht worden war, unternahm der Zeuge DQ. am 30.01.2022 einen ersten Versuch, mit dieser von XB. [nach Deutschland] zu fliegen. Wegen Auffälligkeiten bei der Dokumentenlage, die Zweifel an der Echtheit der Fiktionsbescheinigung weckten, wurde ihm nach Rücksprache mit dem Dokumenten- und Visumsberater der Bundespolizei am deutschen Generalkonsulat in XB. (DVB) jedoch der Einstieg in das Flugzeug seitens der Handlungsgesellschaft TB. verwehrt. Am 31.01.2022 kontaktierte der Dokumenten- und Visumsberater die Angeklagte D. in dieser Angelegenheit per E-Mail. Diese erklärte zur Verschleierung der Tat wahrheitswidrig, es handele sich auf der Fiktionsbescheinigung nicht um ihre Unterschrift und sie gehe davon aus, dass das Dokument gestohlen worden sei. Am 12.02.2022 unternahm der Zeuge DQ. einen zweiten Versuch, unter Verwendung derselben Fiktionsbescheinigung und mit einem neuen, von OG. zur Verfügung gestellten Flugticket unerlaubt in das Bundesgebiet einzureisen (Anklagefall 12). Auch an diesem Tag wurde ihm jedoch der Flugantritt […] verwehrt, nachdem erneut Zweifel an der Echtheit der Fiktionsbescheinigung aufgekommen waren und festgestellt worden war, dass DQ. bereits am 30.01.2022 versucht hatte, mit derselben Dokumentenlage zu fliegen. Für seine Unterstützung erhielt der Angeklagte A. absprachegemäß von OG. 1.500 €, von denen er 500 € an die Angeklagte D. weiterleitete. Dem Zeugen DQ. gelang zu einem späteren Zeitpunkt ohne Mitwirkung der Angeklagten die Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg. c) Anklagefall 5 Über OG. erhielt der Angeklagte A. den Auftrag, eine Fiktionsbescheinigung für den [Staatsangehörigen des Staates G.] SX. OG. (*00.00.0000), einen Cousin des OG., zu besorgen und ihm (SX. OG.) diese zur Verfügung zu stellen. Am 24.01.2022 übersandte A. der Angeklagten D. per E-Mail die hierfür erforderlichen Personaldaten, auf deren Grundlage sie noch am selben Tag eine Fiktionsbescheinigung (X00000000) ausstellte. Ende Januar 2022 hielt sich der Angeklagte A. – wie bereits bei Anklagefall 4/12 ausgeführt – mit dem Angeklagten C. in RA. auf, weil sich beide dort einer kosmetischen Zahnbehandlung unterziehen wollten. Mit C. hatte er einige Zeit vorher über den gesondert Verfolgten UZ. die Bekanntschaft gemacht. C. verbrachte fortan viel Zeit in A.s Barbershop. Zwischen beiden entstand eine Freundschaft. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar 2022 hatte der Angeklagte A. den sich zu dieser Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befindenden Angeklagten C. bereits ohne konkreten Anlass gefragt, ob er künftig 500 € verdienen wolle, was C. – ohne zu wissen, worum es gehen sollte – pauschal bejaht hatte. Hieran anknüpfend fragte A. den Angeklagten C. in RA. nun erstmals konkret, ob er bereit sei, den SX. OG. auf seiner für den 30.01.2022 anstehenden Reise aus RA. nach Deutschland zu begleiten und hierfür 500 € zu erhalten. Dabei war C. bewusst, dass SX. OG. zur Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt war und er ihn durch seine Präsenz am Flughafen und während des Fluges mit eventueller Hilfestellung im Falle von auftretenden Schwierigkeiten (etwa beim Boarding) dabei behilflich sein würde. Seine Aufgabe sollte darin bestehen, darauf zu achten, dass SX. OG. zum richtigen Gate gelangt und erfolgreich eincheckt. C. willigte ein. Daraufhin stellte der gesondert Verfolgte OG. entsprechende Flugtickets für C. und SX. OG. bereit. Am 30.01.2022 begab sich der Zeuge OG. zum Flughafen in XB., wo es ihm unter Verwendung der von UQ. nach RA. gebrachten Fiktionsbescheinigung und in Begleitung des Angeklagten C. gelang, an Bord des Flugzeugs zu kommen. Dort vernichtete er – wie ihm zuvor aufgegeben worden war – die Fiktionsbescheinigung. Der Angeklagte C. selbst bestieg das Flugzeug jedoch nicht, sondern flog erst am Folgetag mit einem anderen Flugzeug zurück nach Deutschland. Nach seiner Landung [am Flughafen] ZI. stellte SX. OG. wie von Anfang an beabsichtigt einen Asylantrag. Von dem gesondert Verfolgten OG. erhielt der Angeklagte A. wie vereinbart 1.500 €, von denen er 500 € an die Angeklagte D. weitergab. Der Angeklagte C. erhielt allerdings nicht die ihm von A. versprochenen 500 €. 12. Die Bandenabrede zwischen A. und C. Der Angeklagte C. vereinbarte mit dem Angeklagten A. nach seiner Beteiligung an der Einreise von SX. OG. (Anklagefall 5, Tatzeit 30.01.2022), nämlich unmittelbar nach dem „Auschecken“ in diesem Fall, dass er ihn künftig bei mehreren, im Einzelnen noch unbestimmten Gelegenheiten bei dem Einschleusen von [Staatsbürgern des Staates G.] unterstützen werde, indem er ins Ausland fliegen und Dokumente (Fiktionsbescheinigungen und Reiseausweise) dorthin bringen sowie Personen beim Rückflug begleiten bzw. beim Einchecken beaufsichtigen werde; dafür sollte der Angeklagte C. für jede Schleusung, an der er beteiligt war, 500 € erhalten. Auch ihm war dabei stets bewusst, dass die Dokumentempfänger nicht zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt waren. Zudem wusste er, dass der Angeklagte A. in jedem dieser Schleusungsfälle mit einem Kontakt beim Ausländeramt (der ihm zunächst nicht namentlich bekannten Angeklagten D.) sowie in vielen Fällen mit OG. zusammenarbeitete. Insgesamt verbrachte der Angeklagte C. im Auftrag des A. bei zwei Gelegenheiten (am 03.02.2022 und am 25.04.2022) insgesamt drei Fiktionsbescheinigungen (Anklagefälle 9, 10 und 19) ins Ausland und war mit der Beaufsichtigung der Ausreisewilligen befasst (Anklagefälle 5, 9, 10, 11, 19, 20). 13. Anklagefälle 6 bis 36 a) Anklagefall 6 Erneut im Auftrag des gesondert Verfolgten OG. veranlasste der Angeklagte A. am 25.01.2022 die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung durch die Angeklagte D. für die [Staatsangehörige des Staates G.] LG. FH. (*00.00.0000). Am selben Tag erstellte die Angeklagte D. eine entsprechende Fiktionsbescheinigung (X000000000), wobei sie darin die ihr damals schon bekannte Passnummer des BQ. (Anklagefall 8) eintrug. A. beauftragte den UQ. mit dem Transport der Fiktionsbescheinigung nach RA.. Mit der ihr dort zur Verfügung gestellten Fiktionsbescheinigung gelang der LG. FH. die erfolgreiche unerlaubte Einreise per Flug von XB. nach CP. am 30.01.2022, wo sie nach ihrer Ankunft einen Asylantrag stellte. Der Angeklagte A. erhielt für seine Dienste von OG. ausnahmsweise anstatt der ansonsten üblichen 1.500 € einen Betrag von 3.000 €, von dem er 500 € an die Angeklagte D. weitergab. b) Anklagefall 7 Im Januar 2022 wurde der Angeklagte A. unmittelbar von einem Bekannten angesprochen, der lediglich eine falsche Fiktionsbescheinigung für die [Staatsangehörige des Staates G.] RG. XF. (*00.00.0000) – ohne weitere Dienstleistungen bei der Einreise – erhalten wollte. Dem Angeklagten A. und der Angeklagten D. war gleichwohl bewusst, dass dieses Dokument der unerlaubten Einreise der XF. in das Bundesgebiet dienen sollte. In Umsetzung des Auftrags übersandte A. am 21.01.2022 per E-Mail ein Lichtbild des [vom Staat G. ausgestellten] Reisepasses der XF., woraufhin D. noch am selben Tag eine entsprechende Fiktionsbescheinigung (X00000000) ausstellte, die sie A. aushändigte, der sie von UQ. nach RA. verbringen ließ. An ihrem Versuch, am 02.02.2022 auf dem Luftweg von WY. nach [Deutschland] zu gelangen, wurde die XF. jedoch von dem Handlungsunternehmen PF. nach Rücksprache mit dem Dokumenten- und Visumsberater der Bundespolizei am deutschen Generalkonsulat in WY. aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Fiktionsbescheinigung gehindert. Am darauffolgenden Tag deklarierte die Angeklagte D. den entsprechenden Trägervordruck X00000000 als ungültig und ordnete die Fiktionsbescheinigung zur Verschleierung ihrer unrechtmäßigen Ausstellung im AZR dem KF. DN. zu. Von seinem Auftraggeber erhielt A. absprachegemäß für die Bereitstellung der Fiktionsbescheinigung 3.000 €, von denen er 500 € an D. weitergab. c) Anklagefall 8 Im Auftrag von OG. übersandte der Angeklagte A. am 25.01.2022 ein Lichtbild des [vom Staat G. augestellten] Reisepasses des TI. BQ. (*00.00.0000) per E-Mail an die Angeklagte D., damit diese eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausstellen konnte. Dies geschah noch am selben Tag (X000000000). Der gesondert Verfolgte OG. kümmerte sich um die Bereitstellung eines Flugtickets für einen Flug am 03.02.2022 von XB. nach YJ.. A., der sich vom 28.01. bis zum 04.02.2022 in RA. aufhielt, ließ die Fiktionsbescheinigung von UQ. nach RA. bringen, wo sie BQ. überlassen wurde. Dieser reiste am 03.02.2022 unter Nutzung der Fiktionsbescheinigung erfolgreich in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Die Fiktionsbescheinigung ordnete die Angeklagte D. am Tag der Einreise in der Etikettenverwaltung dem Staatsangehörigen [eines anderen Drittstaates] EX. MC. zu, um ihre Diensthandlung zu Gunsten des BQ. zu verschleiern. Auch in diesem Fall erhielt A. 1.500 € von OG., von denen er 500 € an D. weiterleitete. d) Anklagefälle 9 und 10 Im Auftrag des OG. bestellte der Angeklagte A. für die am 00.00.0000 geborene [Staatsangehörige des Staates G.] CJ. JG. (alternative Schreibweise: JGP.), bei der es sich um die Geliebte des EB. OG. handelte, und den am 00.00.0000 geborenen UI. (alternative Schreibweise: UIH.) bei der Angeklagten D. jeweils eine Fiktionsbescheinigung, die die Angeklagte D. auch ausstellte (X00000000 für JG. und X00000000 für UI.) und A. aushändigte. A., der sich vom 28.01. bis zum 04.02.2022 selbst in RA. aufhielt, organisierte den Transport der beiden Dokumente nach RA. durch den Mitangeklagten C., während der gesondert Verfolgte OG. sich um die übrigen Einreisemodalitäten (insbesondere die Bereitstellung der Flugtickets) kümmerte. Anfang Februar 2022 nahm der Angeklagte C. die beiden Fiktionsbescheinigungen im Frisörsalon des A. in Empfang und flog am 03.02.2022 damit auftragsgemäß nach RA., wo A. ihn bereits erwartete. Am 04.02.2022 traten JG. und UI. wie geplant unter Verwendung der ihnen ausgehändigten Fiktionsbescheinigungen ihre Reise von XB. [nach Deutschland]. an. Auch A. und C. traten an diesem Tag mit diesem Flug ihre Rückreise nach Deutschland an, erfuhren aber erst am Flughafen von OG., dass sich die beiden Personen mit an Bord befinden würden. Der Angeklagte A. nahm noch am Flughafen [in RA.] Kontakt zu den beiden Personen auf und begab sich mit diesen und C. gemeinsam zum Boarding. Während des Fluges überreichten JG. und UI. dem A. die Fiktionsbescheinigungen, der diese zerriss und zum Teil in einer leeren Cola-Dose und zum Teil in der Toilette entsorgte. In Deutschland angekommen stellten JG. und UI. wie von Anfang an beabsichtigt Asylanträge. Die JG. hatte für ihre Ausreise nichts bezahlt; UI. hatte dagegen 5.000 € für den Schleuser hinterlegt und weitere 400-500 € am Flughafen (Zoll) bezahlen müssen. Am selben Tag veranlasste die Angeklagte D., dass die Fiktionsbescheinigung des UI. in der Etikettenverwaltung und im AZR auf den PT. ZF. ZS. ZN. ausgetragen wurde. Die Fiktionsbescheinigung der JG. deklarierte sie dagegen als Fehldruck. Für seine Beteiligung an der unerlaubten Einreise des UI. erhielt A. von OG. 1.500 €, für diejenige der JG. – wegen des besonderen Näheverhältnisses zu OG. – dagegen nichts. Die Angeklagte D. erhielt von A. für jede Fiktionsbescheinigung 500 €, mithin insgesamt 1.000 €. Dem Angeklagten C., dem A. für seine Mitwirkung 500 € versprochen hatte, zahlte er absprachewidrig nichts aus. e) Anklagefall 11 Im Auftrag des OG. veranlasste der Angeklagte A., dass die Angeklagte D. am 08.02.2022 eine Fiktionsbescheinigung (X000000000) für den [Staatsangehörigen des Staates G.] OO. DW. (*00.00.0000) ausstellte, mit der dieser unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen konnte. Am darauffolgenden Tag ordnete die Angeklagte D. die ausgestellte Fiktionsbescheinigung zur Verschleierung ihrer Handlung dem [Staatsbürger eines europäischen Staates] FC. JS. TJ. zu, wodurch dieser in der Etikettenverwaltung und im AZR als vermeintlicher Inhaber der Bescheinigung ausgewiesen wurde. Da sich die Angeklagten A. und C. bereits seit dem 07.02.2022 anlässlich einer weiteren kosmetischen Zahnbehandlung in RA. aufhielten, beauftragte der Angeklagte A. den gesondert Verfolgten UQ. damit, das Ausweisdokument (zusammen mit drei weiteren Fiktionsbescheinigungen, siehe Anklagefälle 13, 14 und 15 – alle ausgestellt am 08.02.2022) nach RA. zu bringen, was dieser auch tat. Der gesondert Verfolgte OG. besorgte am 09.02.2022 Flugtickets für DW. und C. für eine Reise am 10.02.2022 von XB. nach [Deutschland]. C. war von dem Angeklagten A. damit beauftragt worden, den DW. am Flughafen zu beobachten, um ggfs. eingreifen zu können und dessen Boarding zu bestätigen. Hierfür sollte er 500 € erhalten. C. checkte am 10.02.2022 am Flughafen in XB. ein und wartete dort vergeblich auf das Eintreffen des DW.. Bereits bei dessen Check-in unter Vorlage der Fiktionsbescheinigung fielen nämlich Unstimmigkeiten bei der Dokumentenlage auf (unter anderem fehlte die AZR-Nummer auf der Fiktionsbescheinigung), weshalb der OO. DW. auf entsprechende Empfehlung des Dokumenten- und Visumsberaters von der Luftverkehrsgesellschaft ZY. nicht zum Flug zugelassen wurde. Der Angeklagte C. begab sich daraufhin auf Anweisung des A. zurück zum Hotel. Für seine Hilfeleistung erhielt A. von OG. 1.500 €, wovon 500 € an die Angeklagte D. weitergereicht wurden. Der Angeklagte C. erhielt die versprochenen 500 € nicht. f) Anklagefall 13 Über den gesondert Verfolgten OG. erhielt der Angeklagte A. den Auftrag, eine Fiktionsbescheinigung für die [Staatsangehörige des Staates RA.] CF. EO. (*00.00.0000) zu beschaffen, damit diese unerlaubt nach Deutschland einreisen konnte. In Umsetzung dieses Vorhabens erstellte die Angeklagte D. nach entsprechender Weisung des A. am 08.02.2022 eine auf EO. lautende Fiktionsbescheinigung (X000000000), die sie am nächsten Tag in der Etikettenverwaltung und im AZR dem MG. HJ. SN. zuschrieb, um ihrer Diensthandlung dem Anschein der Rechtmäßigkeit zu verleihen. Im Auftrag des A. brachte der gesondert Verfolgte UQ. das Dokument (zusammen mit weiteren Fiktionsbescheinigungen, siehe Anklagefälle 11, 14 und 15) am 09.02.2022 nach RA., wo sich A. und C. zu dieser Zeit bereits aufhielten. Der Angeklagte A. wollte die CF. EO. auf ihrem Flug nach Deutschland selbst begleiten. Gemeinsam fuhren A., C., UQ., CF. EO. und deren Großvater mit dem Bus zunächst [in RA. weiter] nach UD. und flogen von dort weiter nach ES., um von dort am 15.02.2022 nach Deutschland zu fliegen. Dort angekommen beauftragte A. den Mitangeklagten C. und den UQ. allerdings mit der Begleitung einer anderen Frau von XB. nach Deutschland, was beide nachdrücklich ablehnten (siehe hierzu näher Anklagefall 14). Am 15.02.2022 trat die CF. EO. in Begleitung des Angeklagten A. ihre Flugreise von [der Stadt] HK. [im Staat] ES. nach [Deutschland] an, wurde jedoch aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Dokumentenlage vom Flug ausgeschlossen, woraufhin der Angeklagte A. allein die Heimreise antrat. Der Angeklagte A. erhielt für seinen Einsatz in diesem Fall 1.500 € von OG., von denen die Angeklagte D. 500 € erhielt. g) Anklagefall 14 Über den gesondert Verfolgten OG. erhielt der Angeklagte A. den Auftrag, eine Fiktionsbescheinigung für die [Staatsangehörige des Staates G.] MO. QY. (*00.00.0000) zwecks unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet zu besorgen. Entsprechend von A. unterrichtet erstellte die Angeklagte D. am 08.02.2022 eine auf QY. lautende Fiktionsbescheinigung (X000000000), für deren Verbringung nach RA. der Angeklagte A. den gesondert Verfolgten UQ. einsetzte (gemeinsamer Transport mit den Fiktionsbescheinigungen in den Anklagefällen 11, 13 und 15). Am 14.02.2022 beauftragte A. den Angeklagten C. und den gesondert Verfolgten UQ. nach ihrer gemeinsamen Ankunft in ES. damit, die MO. QY. für jeweils 500 € pro Person ohne seine Begleitung von XB. in das Bundesgebiet einzuschleusen, während er selbst die CF. EO. (Anklagefall 13) allein aus GW. nach Deutschland begleiten wollte. C. und UQ. wollten jedoch diese Schleusung nicht ohne A. durchführen und lehnten diesen Auftrag mit Vehemenz ab, woraufhin es zum Streit kam. C. und UQ. waren jedoch ohne ihr Einverständnis bereits auf einen für den 15.02.2022 vorgesehenen Flug von XB. nach [nach Deutschland] gebucht worden, den auch (was sie zu dieser Zeit noch nicht wussten) die QY. nehmen sollte. Nachdem sich UQ. und C. für ihre schon gebuchte Rückreise von ES. zurück nach XB. begeben hatten, nahmen sie am 15.02.2022 am Flughafen in XB. die zu schleusende Person wahr und stritten sich erneut (telefonisch) mit A. deswegen. Sie warfen ihm vor, ihnen die Frau nun doch „untergejubelt“ zu haben, obwohl sie es klar abgelehnt hätten, diese nach Deutschland einzuschleusen. MO. QY. wurde daraufhin noch am selben Tag auf einen Flug für den nächsten Tag (16.02.2022) von XB. nach [Deutschland] umgebucht, den sie unter Vorlage der auf sie ausgestellten Fiktionsbescheinigung auch versuchte anzutreten. Aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der Bescheinigung (unter anderem wegen der fehlenden AZR-Nummer) wurde sie auf Empfehlung des Dokumenten- und Visumsberaters von der Fluggesellschaft vom Flug ausgeschlossen. C. und UQ. flogen dagegen wie geplant bereits am 15.02.2022 von XB. nach [Deutschland] zurück, wo sie mit dem Angeklagten A. zusammentrafen (der gerade aus HK. eingereist war, siehe Anklagefall 13). Gemeinsam wurden sie am Flughafen unter anderem von dem gesondert Verfolgten OG. abgeholt. Am 24.04.2022 veranlasste die Angeklagte D. in der Absicht, ihr Handeln zu verschleiern, dass die ausgestellte Fiktionsbescheinigung in der Etikettenverwaltung und im AZR bei TF. JX. eingetragen wurde. Auch in diesem Fall erhielt der Angeklagte A. von OG. 1.500 €, die Angeklagte D. hieran den üblichen Anteil von 500 €. h) Anklagefall 15 Über OG. wurde an den Angeklagten A. herangetragen, dass die [Staatsangehörige des Staates G.] CB. JT. (*00.00.0000) für eine unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet zwecks hiesiger Asylantragstellung eine auf sie ausgestellte Fiktionsbescheinigung benötigte. Mit deren Vergabe beauftragte A. die Angeklagte D., die am 08.02.2022 ein entsprechendes Dokument ausstellte (X00000000). Dieses verbrachte der gesondert Verfolgte UQ. am 09.02.2022 (zusammen mit den Fiktionsbescheinigungen in den Anklagefällen 11, 13 und 14) nach RA.. Am selben Tag sorgte die Angeklagte D. dafür, dass die ausgestellte Fiktionsbescheinigung in der Etikettenverwaltung dem TK. QZ. VI. zugeschrieben wurde. Einen zunächst gebuchten Flug am 10.02.2022 (derselbe Flug wie in Anklagefall 11) trat die JT. aus unbekannten Gründen nicht an. Der Versuch der JT., am 22.02.2022 unter Vorlage der Fiktionsbescheinigung unerlaubt von XB. nach [Deutschland] einzureisen, scheiterte aufgrund von festgestellten Auffälligkeiten der Fiktionsbescheinigung und Ausschluss vom Flug auf Anraten des Dokumenten- und Visumsberaters (DVB). Für die Beschaffung der Fiktionsbescheinigung erhielt der Angeklagte A. von OG. 1.500 €, von denen 500 € der Angeklagten D. zuflossen. i) Anklagefall 17 Über einen Bekannten wurde der Angeklagte A. damit beauftragt, eine falsche Fiktionsbescheinigung für die Staatsangehörige [des Staates G.] AO. EF. (*00.00.0000) zu besorgen und deren unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet zu organisieren. In diesem Fall wurde der OG. wunschgemäß nicht hinzugezogen. Nachdem sie von dem Angeklagten A. am 24.01.2022 per E-Mail ein Lichtbild des [vom Staat G. ausgestellten] Passes der EF. mit dem Zusatz „bis zum 31.03.2022“ erhalten hatte, fertigte die Angeklagte D. noch am selben Tag das gewünschte Dokument (X000000000) an. Dieses Dokument wurde am 26.02.2022 ohne Zutun des Angeklagten A. nach RA. zu AO. EF. verbracht, mutmaßlich durch einen Onkel der AO. EF.. Gemeinsam traten dieser und seine Nichte AO. EF. am 01.03.2022 die (selbst organisierte) Flugreise von MP. nach [Deutschland] an, wo die AO. EF. wie von Anfang an beabsichtigt einen Asylantrag stellte. Die Einreise gelang in diesem Fall ausnahmsweise auch ohne Mitwirkung der Kontaktmänner des OG. am ausländischen Flughafen; dies mag –neben Glück – auch daran gelegen haben, dass die Ausreisekontrollen am Flughafen in MP. oftmals weniger streng sind als am Flughafen in XB.. Dem Angeklagten A. flossen in diesem Fall für seine Hilfeleistung 3.500 € von seinem Auftraggeber zu, von denen die Angeklagte D. 500 € abbekam. j) Anklagefall 19 Im Auftrag des OG. besorgte der Angeklagte A. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 23.04.2022, über die Angeklagte D. eine Fiktionsbescheinigung (X000000000) für den [Staatsangehörigen des Staates G.] ML. TL. OV. (*00.00.0000), deren Ausstellungsdatum auf den 01.01.2022 zurückdatiert wurde. Die Angeklagte D. sorgte dafür, dass die Fiktionsbescheinigung am 23.04.2022 in der Etikettenverwaltung auf die CK. KJ. ausgetragen wurde, für die sie am selben Tag ebenfalls eine Fiktionsbescheinigung erstellte (X00000000). Die Fiktionsbescheinigung wurde durch den Angeklagten C. im Auftrag des Angeklagten A. nach RA. gebracht und dort am 24.04.2022 vor einem Hotel in CD. von C. an TL. OV. übergeben. C. sollte den TL. OV. auch auf dessen Einreise am nächsten Tag nach Deutschland begleiten. Der gesondert Verfolgte OG. sorgte – wie üblich – für die Bereitstellung der Flugtickets für beide Männer zur Ausreise. Der Angeklagte C. sollte sich am Abflugtag (25.04.2022) am Flughafen in einem Fast-Food-Restaurant mit der zu schleusenden Person treffen und diese auf dem Flug begleiten. Hierfür war ihm ein Entgelt in Höhe von 500 € von A. versprochen worden. Unter anderem wegen des auffälligen Ausstellungsdatums – Neujahr –entstanden bei der beabsichtigten Ausreise des TL. OV. am 25.04.2022 aus CD. [mit dem deutschen Flughafen SH. als Ziel von dessen Reise] bei der Fluggesellschaft jedoch Zweifel an der Echtheit der Fiktionsbescheinigung, weshalb er vom Flug ausgeschlossen wurde. Hierüber von A. informiert trat C. den Flug nach Deutschland allein an. A. erhielt in diesem Fall 1.500 € von OG., die Angeklagte D. hiervon 500 € von A.. Zu einer Zahlung der versprochenen 500 € an C. kam es im weiteren Verlauf nicht. k) Anklagefall 20 Nachdem ein erster Versuch, die Mutter des Angeklagten U. nach Deutschland einzuschleusen, misslungen war (siehe oben unter II.4, kein Anklagefall), wurde im Auftrag des U. im Mai 2022 ein weiterer Versuch unternommen, diesmal mit Inanspruchnahme der Dienste des OG.. Die Geltungsdauer des [vom Staat G. ausgestellten] Reisepasses der LS. VN. war allerdings abgelaufen. Da die Beantragung und Ausstellung eines neuen Ausweises [in G.] geraume Zeit in Anspruch genommen hätte, entschieden sich A., OG. und D. erstmals dazu, einen deutschen Reiseausweis für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV auszustellen und zu verwenden. Die Angeklagte D. stellte in Vorbereitung der unerlaubten Einreise der LS. VN. am 29.04.2022 einen deutschen Reiseausweis für Ausländer auf die Personalien EH. WK. (bei der es sich um die in Deutschland lebende Mutter des Angeklagten A. handelte) aus und versah dieses Personalpapier (X000000000) mit einem ihr zur Verfügung gestellten Lichtbild der LS. VN.. Den Reiseausweis schrieb sie am 12.05.2022 als weiteres Legitimationspapier im AZR der EH. WK. mit leicht abweichender Passnummer […] zu, um so eine Kongruenz von Reiseausweis und AZR zu erreichen. Ferner hinterlegte sie dort am 18.05.2022 entsprechende Passbilder der LS. VN.. Der Angeklagte C. wurde von dem Angeklagten A. gegen Zusage einer Zahlung von 500 € beauftragt, die für den 18.05.2022 geplante Ausreise der LS. VN. aus XB. Richtung [der europäischen Stadt] HR. (mit Endziel Deutschland) zu überwachen und mit ihr im selben Flugzeug zu reisen. Von einem Direktflug nach Deutschland wurde auf Anraten des OG. abgesehen, da man [am Flughafen HR.] mit einem derartigen Reiseausweis (anders als in Deutschland) unproblematisch das Flughafengelände verlassen könne. In HR. sollte die LS. VN. von ihrem Sohn, dem Angeklagten U., abgeholt und nach Deutschland gefahren werden. Am 18.05.2022 trafen sich C. und LS. VN. (im Rollstuhl) am Flughafen. Dort sollte C. dafür sorgen, dass ein Stempel im Pass der LS. VN. angebracht werde; für die insoweit zu zahlenden 80 € bis 100 € hatte ihn A. mit entsprechendem Bargeld ausgestattet und gab ihm im Folgenden telefonisch Handlungsanweisungen. Beim gemeinsamen Warten auf das Boarding wurden C. und LS. VN. aufgrund eines von der Bundespolizei gesteuerten Warnhinweises an die örtlichen Akteure (basierend auf Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachung) vom Flug ausgeschlossen und von Polizeibeamten [des Staates RA.] festgenommen. Um die Freilassung der LS. VN. zu erwirken, erstellte die Angeklagte D. am 20.05.2022 zum Schein ein auf diesen Tag datierendes, bestätigendes Schreiben der Stadt L., die zum Beleg dazu dienen sollte, dass die LS. VN. (alias EH. WK.) über eine Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte. Dieses Dokument versandte die Angeklagte D. am 20.05.2022 per E-Mail an die Ermittler [in RA.]. Kurz darauf entfernte sie im AZR zunächst die Lichtbilder der LS. VN.; am 31.05.2022 versetzte sie den gesamten AZR-Datensatz in seinen Ursprungszustand zurück. Die LS. VN. wurde zeitnah aus der Haft [in RA.] entlassen. Der Angeklagte C. blieb jedoch bis zum 01.07.2022 in RA. in Haft und wurde schließlich im dort gegen ihn eingeleiteten Verfahren freigesprochen. Für die insoweit angefallenen Rechtsanwaltskosten kam der Angeklagte A. auf. (In Bezug auf den Angeklagten C. hat die Kammer diesen Fall der Anklage mit Beschluss vom 30.06.2023 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.) Der Angeklagte C. distanzierte sich nach dieser Tat von dem Angeklagten A. und dessen Schleusertätigkeit und nahm keine weiteren Aufträge mehr von ihm an. Der Angeklagte A. erhielt in diesem Fall 3.000 €, von denen er ausnahmsweise nichts an die Angeklagte D. weiterleitete. Der Angeklagte C. erhielt auch in diesem Fall von dem Angeklagten A. nicht das versprochene Entgelt. Weder in diesem Fall noch in einem der vorherigen Fälle bestand er jedoch auf der Auszahlung, da sich der Angeklagte A. in anderer Hinsicht (durch Beteiligung an den zahnärztlichen Behandlungen, den Reisekosten, durch die Übernahme der Anwaltskosten und Geschenke bei gemeinsamen Shoppingtouren) überaus spendabel gezeigt hatte, wenngleich für beide stets feststand, dass diese Ausgaben nicht mit dem eigentlich geschuldeten Schleuserlohn verrechnet werden sollten. l) Anklagefall 23 Von einem Bekannten erhielt der Angeklagte A. den Auftrag, eine Fiktionsbescheinigung für die [Staatsangehörige des Staates G.] EA. KU. (*00.00.0000) zu besorgen. Weitere Dienstleistungen in Bezug auf die beabsichtigte unerlaubte Einreise waren nicht beauftragt bzw. nicht gewünscht, weshalb auch der Angeklagte OG. nicht hinzugezogen wurde. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 29.06.2022 stellte die Angeklagte D. anhand der ihr in Gestalt eines Lichtbildes des [vom Staat G. ausgestellten] Passes übermittelten Personaldaten ein derartiges Dokument (X0000000000) auf die EA. KU. aus, gab als Ausstellungsdatum den 28.05.2022 an und schrieb dieses am 29.06.2022 im AZR dem Datensatz des BH. DP. zu. Bei dem Versuch der EA. KU., auf eigene Faust am 08.07.2022 mit dem Flugzeug von CD. nach SH. zu reisen, entstanden beim Check-in Zweifel an der Echtheit der Fiktionsbescheinigung, unter anderem weil es sich bei dem Ausstellungsdatum 28.05.2022 um einen Samstag handelte. Der Empfehlung des Dokumenten- und Visumsberaters folgend wurde die EA. KU. deshalb vom Flug ausgeschlossen und vorläufig festgenommen. Dies sorgte für Unmut bei den Angehörigen der EA. KU.. Der Angeklagte A. fertigte daraufhin – diesmal ohne Mitwirkung der Angeklagten D. – nach der Vorlage der in Fall 20 erstellten Bescheinigung eine ebensolche für die EA. KU. an, rückdatiert auf den 07.07.2022, um deren Angehörige zu beschwichtigen. Das Schreiben, unter dem offiziellen Briefkopf der Stadt L./Ausländeramt gefertigt, enthielt ein Lichtbild der EA. KU., deren Personaldaten und hatte u.a. folgenden Inhalt: „Frau KU. besitzt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis . und hält sich seit dem [konkrete Datumsangabe] ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Diese Bescheinigung hat Gültigkeit bis zum 27.08.2022,“ [sic] Dabei war – abgesehen von der auffälligen Interpunktion – das Schreiben nicht in einer einheitlichen Schrifttype geschrieben; vielmehr waren die individuellen Textpassagen (Personaldaten der Frau KU., die Wörter „Frau KU.“ und das Gültigkeitsdatum) ersichtlich in einer anderen Schriftart geschrieben. Das Schreiben endete außerdem mit dem Passus „Im Auftrag MS.“ und war mit einem Siegel der Stadt L., allerdings mit dem (vom Namen MS. gut unterscheidbaren) Namenszug der Angeklagten D. versehen. Der Angeklagte A. beabsichtigte nicht, durch Vorlage dieser Urkunde – dies gilt auch für alle weiteren von ihm erstellten Urkunden dieser Art (siehe Anklagefälle 26/27, 31/32 und 36) – bei Angehörigen oder Auftraggebern diese zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bewegen, insbesondere nicht zur Zahlung des vereinbarten Entgelts für die zur Verfügung gestellten Fiktionsbescheinigungen. Dieses Entgelt war vielmehr unabhängig vom Einreiseerfolg geschuldet und bereits bei Bereitstellung des Dokuments fällig. A. wollte mit diesen Urkunden gegenüber ungeduldigen oder (im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigungen) beunruhigten Auftraggebern lediglich dokumentieren, dass er in der jeweiligen Angelegenheit weiter engagiert war, sich persönlich einsetzte und dass alles seine Richtigkeit habe. Er beabsichtigte auch nicht, die von ihm hergestellten Schreiben der Stadt L. bei anderen Stellen (etwa bei ausländischen Behörden) vorzulegen oder durch Dritte vorlegen zu lassen, um diese über ein tatsächlich nicht bestehendes Aufenthaltsrecht der Person im Bundesgebiet zu täuschen, so wie es in Fall 20 zu Gunsten der LS. VN. in Zusammenwirken mit der Angeklagten D. geschehen war. Hierzu waren die von ihm erstellten Dokumente auch aufgrund sprachlich misslungener Formulierungen und Auffälligkeiten im Layout nicht geeignet. Für die Bereitstellung der Fiktionsbescheinigung erhielt der Angeklagte A. 3.000 €, von denen 500 € der Angeklagte D. zuflossen. m) Anklagefälle 24 und 25 Nachdem es am 18.05.2022 (Anklagefall 20) nicht gelungen war, die LS. VN. nach Deutschland zu bringen, unternahmen der Angeklagte A. und OG. im Sommer 2022 einen erneuten Versuch, aus dem sie beide jedoch – zur Wiedergutmachung der gescheiterten Ausreise in Anklagefall 20 und der damit verbundenen Inhaftierung der betagten LS. VN. – für sich keinen Profit schlagen wollten. U. erweiterte seinen Auftrag an A. nunmehr allerdings insoweit, als dieser bei dieser Gelegenheit nun erstmals auch versuchen sollte, dessen Schwester (und Tochter der LS. VN.), die am 00.00.0000 geborene [Staatsangehörige des Staates G.] XU. DL. unerlaubt in das Bundesgebiet zu verbringen. Auch aus dieser Schleusung wollte der Angeklagte A. keinen persönlichen Profit erzielen. In Vorbereitung dieses neuen Vorhabens stellte die Angeklagte D. im Juni 2022 für beide Frauen jeweils einen (neuen) Reiseausweis für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV aus (X00000000 für die LS. VN. Und X000000000 für die XU. DL.). Den für XU. DL. vorgesehenen Reisepass schrieb sie am 28.06.2022 dem AZR-Datensatz der MY. IH. zu, um die unberechtigte Ausstellung zu vertuschen. Sie gab die Personalien der Frau DL. in das System ein, tauschte die Lichtbilder aus und gab eine Wohnanschrift in L. ein. Am 11.07.2022 checkten die XU. DL. und die LS. VN. am Flughafen XB. mit ihren deutschen Reiseausweisen und unter Vorlage der von dem Angeklagten OG. erworbenen Flugtickets ein und traten ihren Flug nach [nach Deutschland] an. Der Angeklagte A. begleitete die beiden Frauen auf diesem Flug. Nach ihrer Ankunft in Deutschland stellten beide Frauen Asylanträge. Sie wurden von dem Angeklagten U. am Flughafen in Empfang genommen. Die Angeklagte D. versetzte nach erfolgreicher Einreise der beiden Frauen in das Bundesgebiet, über die der Angeklagte A. sie telefonisch in Kenntnis gesetzt hatte, noch am selben Tag den AZR-Datensatz der MY. IH. annähernd wieder in den Ursprungszustand zurück. Für seine Unterstützung bei der unerlaubten Einreise der LS. VN. und der XU. DL. erhielt der Angeklagte A. insgesamt 3.000 € (pro geschleuster Person 1.500 €) von dem Mitangeklagten U., der die Einschleusung seiner beiden Familienmitglieder initiiert hatte. A. leitete den gesamten Betrag (mithin 3.000 €) an die Angeklagte D. weiter und behielt wie von Anfang an beabsichtigt zum Ausgleich dafür, dass die Einreise der LS. VN. bislang stets gescheitert war, diese bereits einmal festgenommen worden war und aufgrund der persönlichen Verbundenheit zu dem Angeklagten U., nichts für sich. Die Angeklagte D. ging ihrerseits davon aus, die 3.000 € für die drei bis dahin ausgestellten Reiseausweise (zweimal für LS. VN., einmal für XU. DL.), mithin 1.000 € pro Dokument erhalten zu haben, weswegen sie auch ihre Tätigkeit in Anklagefall 20 als abgegolten sah. n) Anklagefälle 26/27 Für den [Staatsangehörigen des Staates G.] TI. KK., dessen Ehefrau RI. EF. und deren gemeinsame minderjährige Kinder AH. WD. (*00.00.0000) und RO. (* 00.00.0000) – Familienangehörige des gesondert Verfolgten EF. – organisierte der Angeklagte A. Mitte Juli 2022 wunschgemäß Fiktionsbescheinigungen. Weitere Dienstleistungen waren nicht gewünscht, weshalb insbesondere OG. nicht hinzugezogen wurde. Die Verwandten der schleusungswilligen Personen, die den Angeklagten A. beauftragt hatten, beschwerten sich im Vorfeld mehrfach, dass die Ausstellung der Fiktionsbescheinigungen nach ihrem Dafürhalten nicht schnell genug erfolge. Zur Beschwichtigung seiner Auftraggeber und um Zeit zu gewinnen, erstellte der Angeklagte A. nach dem Muster des Schreibens der Stadt L., das er zusammen mit der Angeklagten D. in Anklagefall 20 entworfen hatte, je ein solches Schreiben pro Familienmitglied, das dem jeweils darin Genannten attestierte, über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu verfügen und innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (die A. jeweils auf den 10.10.2022 festlegte) befugt sei, das Bundesgebiet zu betreten. Dabei formulierte er in Bezug auf alle vier Personen – auch für die beiden männlichen –, dass die Person „bei der hiesigen Ausländerbehörde als Staatsangehörige [des Staates G.] geführt“ werde. In Bezug auf die individuellen Textpassagen (Personaldaten, Datum des Schreibens, Gültigkeitsdatum) verwendete er eine andere Schrifttype. Der Angeklagte A. beabsichtigte nicht, durch Vorlage dieser Urkunden – wie bereits bei Anklagefall 23 näher dargestellt – seine Auftraggeber zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bewegen, insbesondere nicht zur Zahlung des vereinbarten Entgelts für die zur Verfügung gestellten Fiktionsbescheinigungen. Kurz darauf erstellte die Angeklagte D. schließlich nach Erhalt entsprechender Lichtbilder über den Messengerdienst „EM.“ die gewünschten vier Fiktionsbescheinigungen (X00000000, -000, -000 und -000) und ließ sie dem Angeklagten A. zukommen, der sie seinem Auftraggeber zur Verfügung stellte. Am 22.07.2022 reiste die vierköpfige Familie unter Nutzung der Fiktionsbescheinigungen von [der Stadt[ PK. [in MB.] per Flugzeug nach [Deutschland] und stellte bei ihrer Ankunft Asylanträge. Am 26.07.2022 und 16.08.2022 – also nach der Einreise – erfasste die Angeklagte D. die Vergabe der Fiktionsbescheinigungen in der Etikettenverwaltung und im AZR unter abweichenden Namen realer Personen (IV. HS., XY. RB., GU. YR. und LI. ZT.). Der Angeklagte A. bekam für die eingeschleusten vier Personen insgesamt 8.000 €, von denen er 2.000 € (je 500 € pro ausgestellter Fiktionsbescheinigung) an die Angeklagte D. weiterleitete. o) Anklagefall 29 Von UY. BZ., einem Cousin des OG., der zu dieser Zeit mit OG. Streit hatte, erhielt der Angeklagte A. den Auftrag, den Staatsangehörigen [des Staates G.] GT. JC. (*00.00.0000) nach Deutschland zu bringen. Dessen Frau UU. KU. lebte bereits seit geraumer Zeit legal in Deutschland. Die Dienste des OG. waren aufgrund der innerfamiliären Streitigkeit nicht gewünscht. Die Angeklagte D. stellte zur Durchführung der unerlaubten Einreise am 13.07.2022 eine Fiktionsbescheinigung (X000000000) auf GT. JC. aus, die sie in der Etikettenverwaltung und im AZR der KZ. XE. VK. zuschrieb. Den Transport des Dokuments nach MB. übernahm der Angeklagte A. persönlich. Er und JC.s Ehefrau KU. begleiteten den JC. auf seinem Flug am 03.08.2022 von PK. nach [Deutschland]. Die Einreise gelang in diesem Fall ausnahmsweise auch ohne die Kontaktleute des OG. am Abflughafen, da die Kontrollen in MB. gewöhnlich weniger streng sind und JC. zudem dort über eigene Kontakte verfügte. Für seine Hilfeleistung erhielt der Angeklagte A. von seinem Auftraggeber UY. BZ. 1.500 €; 500 € hiervon führte er an die Angeklagte D. ab. p) Anklagefälle 31/32 Am 25.08.2022 stellte die Angeklagte D. auf Anweisung des Angeklagten A., der zuvor einen entsprechenden Auftrag erhalten hatte, je eine Fiktionsbescheinigung für die [Staatsangehörige des Staates G.] MK. NO. (*00.00.0000) (X000000000), deren am 00.00.0000 geborenen Sohn KF. OC. (X00000000) und deren damals 19jährige Tochter QI. OC. (X00000000) aus. Zwei der drei Bescheinigungen ordnete die Angeklagte D. im AZR anderen, dort schon erfassten Personen zu, um die illegale Vergabe zu verschleiern. Zu einer Einbindung des OG. und Organisation der Reise durch diesen kam es in diesem Fall nicht, denn von dem Auftraggeber gewünscht waren in diesem Fall ausschließlich die Dokumente. Auch in diesen Fällen erstellte der Angeklagte A. im September 2022 zwei Bescheinigungen der Stadt L., die er auf den 02.05.2022 datierte. Die Schreiben waren insoweit vom Layout her auffällig, als der Anklagte A. bei den Angaben zum Geburtsort und den Passnummern hinter den dortigen Kommata keine Leerstellen setzte. Im Fließtext hieß es u.a. mit zwei verschiedenen Schrifttypen (im selben Satz): „Frau NO. besitzt die vorläufige Fiktionsbescheinigung mit der Nr.X00000000 , in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Bescheinigung hat Gültigkeit bis zum 01.11.2022, und gilt für einmalige reise von gw. nach deutschland.“ [sic] Das Schreiben endete (wie schon in Anklagefall 23) mit dem Passus „Im Auftrag MS.“ und war mit einem Siegel der Stadt L., allerdings mit der (vom Namen MS. gut unterscheidbaren) Unterschrift der Angeklagten D. versehen. Das Schreiben für QI. OC. wies die gleichen Eigenheiten auf. Wie bereits zu Anklagefall 23 näher ausgeführt waren auch diese beiden Urkunden ausschließlich dazu gedacht, den Auftraggeber der Schleusung in Sicherheit zu wiegen, der wegen der begrenzten Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigungen besorgt war. Nach Aushändigung der drei Fiktionsbescheinigungen wurden diese von den drei oben genannten Personen genutzt, um am 06.10.2022 unerlaubt [vom Flughafen der Stadt] EW. in GW. aus] nach [Deutschland] einzureisen, wo sodann Asylbegehren geäußert wurden. Der Angeklagte A. bekam für die Bereitstellung der beiden Fiktionsbescheinigungen der Erwachsenen jeweils 2.000 €. Von diesen insgesamt 4.000 € leitete er 1.000 € an die Angeklagte D. weiter. q) Anklagefall 36 Spätestens am 29.08.2022 stellte die Angeklagte D. auf Weisung des Angeklagten A. eine Fiktionsbescheinigung (X0000000000) auf die [Staatsangehörige des Staates G.] KI. VO. (*00.00.0000) aus. Den Auftrag hierzu hatte der Angeklagte A. von UY. BZ. erhalten, den Cousin des OG., der mit diesem immer noch Streit hegte. Da eine Einbindung des OG. aus diesem Grund nicht gewünscht war, organisierte der Angeklagte A. das Ticket für den Flug der VO. am 17.10.2022 von WY./OM. nach [Deutschland]. Außerdem erstellte er ein Schreiben der Stadt L., das er auf den 12.05.2022 datierte und mit dem Lichtbild der VO. versah. Auffällig an diesem Schreiben war neben zwei unterschiedlichen Schrifttypen, dass als Geburtsort lediglich [der Geburtsstaat] „G.“ angeben war, bei der Auflistung der Passnummern keine Leerzeichen gesetzt waren, beim Wohnort hinter „Str“ ein Punkt fehlte. Überdies lautete der von dem Angeklagten A. angepasste Fließtext: „Frau VO. besitzt die vorläufige Fiktionsbescheinigung mit der Nr.X00000000 in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Bescheinigung hat Gültigkeit bis zum 01.11.2022 und gilt für einmalige reise von OM. nach deutschland.“ [sic] Auch dieses Schreiben endete wieder mit dem Passus „Im Auftrag MS.“ und war mit einem Siegel der Stadt L., allerdings mit der (vom Namen MS. gut unterscheidbaren) Unterschrift der Angeklagten D. versehen. Der Angeklagte A. beabsichtigte nicht, durch Vorlage dieser Urkunde – wie bereits bei Anklagefall 23 näher dargestellt – eine andere Person, insbesondere seinen Auftraggeber, zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bewegen. UY. BZ. hatte lediglich inzwischen mitbekommen, dass der Angeklagte A. derartige (vermeintlich behördliche) Schreiben zur Verfügung stellte und wollte ebenfalls ein solches haben. Die unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet gelang am 17.10.2022 wie geplant. KI. VO. äußerte bei Ankunft wie von Anfang an beabsichtigt ein Asylgesuch. Der Angeklagte A. erhielt von seinem Auftraggeber für seine Dienste 3.000 €, von denen er das Flugticket zahlte und 500 € an die Angeklagte D. abgab. 14. Schuldfähigkeit Bei der Begehung sämtlicher Taten waren alle Angeklagten jeweils uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 15. Zum Gang des Ermittlungsverfahrens a) Nachdem das Verfahren, dessen Ursprung die unerlaubte Einreise der OB. LF. am 20.01.2022 bildete, zunächst einzelfallbezogen von der Bundespolizei YJ. geführt worden war, sich dann jedoch herausstellte, dass es mehrere vergleichbare Fälle der Verwendung einer Fiktionsbescheinigung bei Antritt der Reise und Asylantragstellung bei Ankunft gab und alle diese Fiktionsbescheinigungen von der Angeklagten D. ausgestellt worden waren, wurde das Verfahren am 15.02.2023 an [den Standort der Bundespolizei in L.] abgegeben. Das eingeweihte Ausländeramt der Stadt L. stellte den Ermittlern rückwirkend die dienstlichen E-Mails der Angeklagten D. seit Ende 2022 zur Verfügung und leitete sodann wöchentlich deren (neue) E-Mails aus, aus denen sich weitere Anhaltspunkte für die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A. ergaben. Nachdem Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen eingerichtet worden waren, erfuhren die Ermittler erstmals im Vorfeld von Anklagefall 20 von einer konkret beabsichtigten Schleusung, die – wie bereits bei der Darstellung des Anklagefalls 20 ausgeführt – durch einen gezielten Hinweis an den örtlichen Dokumenten- und Visumsberater letztlich verhindert werden konnte. Auch im weiteren Verlauf ergaben sich immer wieder Anhaltspunkte für geplante Schleusungen, allerdings ohne dass konkrete Flugdaten im Vorfeld hätten ermittelt werden können, so dass erst im Nachhinein festgestellt werden konnte, wann die Schleusung stattgefunden hatte. In einigen dieser Fälle konnte die geschleuste Person dann bei ihrer Ankunft am deutschen Flughafen aufgegriffen werden. Am 20.10.2022 wurden im vorliegenden Verfahren zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse und gegen die Angeklagten A., D. und C. auch Haftbefehle vollstreckt. b) Die Angeklagten A. und D. wurden sodann mehrfach als Beschuldigte vernommen, nämlich der Angeklagte A. am 14.11., 21.11., 24.11. und 18.12.2022 und die Angeklagte D. am 23.11. und 05.12.2022. Für den Angeklagten C. reichte dessen Verteidigerin eine auf den 08.01.2023 datierende Erklärung zur Akte, deren Inhalt sich der Angeklagte C. im Rahmen eines Haftprüfungstermins vor dem Amtsgericht Köln am 13.01.2023 zu eigen machte. aa) Aus den Vernehmungen des Angeklagten A. ergaben sich zahlreiche Informationen, die den Ermittlern bis dahin noch nicht bekannt waren. Auf dieser Grundlage wurden weitere Ermittlungen angestellt und letztlich auch zwei Durchsuchungen durchgeführt. Der Angeklagte A. teilte in den ersten drei Beschuldigtenvernehmungen nicht nur sein Wissen zu der Beteiligung der drei in diesem Verfahren Mitangeklagten (insbesondere, dass die Angeklagte D. – anders als sie damals selbst noch behauptete – durchaus wusste, dass die Fiktionsbescheinigungen der unerlaubten Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet dienten). Vielmehr offenbarte er insbesondere, dass OG. stark in die Schleusungen eingebunden war und diese maßgeblich organisierte (wobei er seinen eigenen Tatbeitrag lediglich als „Bindeglied“ zur Angeklagten D. noch bagatellisierte). Bis dahin war der Bundespolizei lediglich bekannt gewesen, dass OG. bei zwei Gelegenheiten den A. bei seiner Ankunft am Flughafen abgeholt hatte, ohne dass sich daraus ein Tatverdacht einer (überdies bandenmäßigen) Tatbeteiligung ergeben hätte. Aufgrund der Angaben des Angeklagten A. konnten der gesondert Verfolgte OG. identifiziert und am 10.01.2023 eine Durchsuchung an seiner Meldeanschrift durchgeführt werden, die aufgrund vorheriger Flucht des OG. jedoch nicht zu einer Festnahme führte. bb) Die Angeklagte D. ließ sich zwar ebenfalls im Ermittlungsverfahren zur Sache ein. Da diese allerdings nicht über Hintergrundinformationen verfügte, insbesondere weitere Tatbeteiligte nicht benennen konnte, da sie ausschließlich Kontakt mit dem Angeklagten A. gehalten hatte, führten ihre Angaben nicht zu weiteren Ermittlungsansätzen oder gar -erfolgen. cc) Aufgrund der umfassenden Angaben des Angeklagten C. im Ermittlungsverfahren, die sich auch im Detail zu dem Prozedere an den ausländischen Flughäfen, der Rolle des Angeklagten A. im Gruppengefüge und der Beteiligung des gesondert Verfolgten UQ. als Dokumentenüberbringer und potentieller Begleitschleuser (siehe Anklagefall 14) verhielten, konnte der von C. genannte weitere potentielle Tatbeteiligte namens „EY.“ aufgrund von Lichtbildern als EY. PN. identifiziert werden, woraufhin Ende April 2023 bei diesem durchsucht wurde. III. 1. Die Feststellungen zur Person der vier Angeklagten beruhen jeweils auf deren eigenen, glaubhaften Angaben hierzu in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten A. und C. bzw. zur bisherigen Straffreiheit der Angeklagten D. und U. beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Bundeszentralregisterauszügen vom 06.04.2023 (A., D. und U.) bzw. 19.04.2023 (C.). Soweit die Kammer Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten A. und C. getroffen hat, beruhen diese auf den ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden aus den Vorstrafakten. 2. Die Feststellungen zur Sache unter Ziffer II. beruhen maßgeblich auf den umfassend geständigen, glaubhaften Einlassungen aller Angeklagter, wobei der Angeklagte A. aufgrund seiner Stellung im Gruppengefüge die weitreichendsten, sämtliche Feststellungen umfassenden Angaben hat machen können (a). Dessen Angaben sind von den übrigen drei Angeklagten jeweils – soweit sie hierzu aus eigener Anschauung selbst bekunden konnten – bestätigt und abgerundet worden (b), so dass die vier Einlassungen insgesamt ein rundes, stimmiges Bild im Sinne der getroffenen Feststellungen ergeben haben. Die Einlassungen waren allerdings nicht nur für sich genommen glaubhaft, stimmig und auch zueinander widerspruchsfrei, sondern werden durch andere Beweismittel gestützt (c). Belastbare Beweise oder Indizien, die die Richtigkeit der Einlassungen hätten erschüttern und Zweifel an deren Glaubhaftigkeit erwecken können, bestanden nicht (d). a) Einlassung des Angeklagten A. Der Angeklagte A. hat sich sowohl zum Tatablauf im Allgemeinen und den Abreden mit den übrigen Tatbeteiligten als auch zu den Einzelfällen wie festgestellt erklärt. Seine Angaben sind ausnahmslos glaubhaft, nämlich äußerst detailliert, in sich widerspruchsfrei, konstant und schlüssig. Er hat die getroffenen Absprachen, Tatvorbereitungen und die professionelle Vorgehensweise der Tätergruppe sowohl zunächst in zusammenhängender, ausführlicher Schilderung als auch auf Nachfrage offen und detailliert im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert und in diesem Rahmen differenzierte, klarstellende und ergänzende Angaben gemacht, anstatt sich auf ein bloßes Bestätigen („Abnicken“) der Anklagevorwürfe zu beschränken. Die Einlassung ist uneingeschränkt – also sowohl zu dem Schleusernetzwerk als auch zu der ihm darin zukommenden Rolle und den von ihm begangenen Einzelfällen – glaubhaft. Er hat direkt zu Beginn der Hauptverhandlung mit einer bemerkenswerten Offenheit zu den ihm bekannten Umständen sowohl betreffend die Arbeit des Schleusernetzwerks im Allgemeinen und die darin eingebundenen Personen als auch zu sämtlichen Einzelfällen bekundet. Die Kammer hatte dabei stets den Eindruck, dass es dem Angeklagten ein inneres Bedürfnis war, „reinen Tisch“ zu machen und sämtliche ihm bekannten Details mitzuteilen. Dabei war die Erinnerungsfähigkeit des Anklagten beachtlich. So hat er mit bemerkenswerter Klarheit und Präzision trotz der vielen Einzelfälle und deren Ähnlichkeit ausführen können, in welchem Anklagefall er in welcher Art und Weise tätig war, wer außer ihm mitgewirkt hat und welche Besonderheiten der jeweilige Fall aufwies. Er konnte stets differenzieren, ob der Auftrag über OG. an ihn herangetragen oder ob er selbst angesprochen worden war, in welchen Fällen es aus welchen Gründen beim Versuch geblieben war, warum es in einzelnen Einreisefällen trotz fehlender Einbindung von OG.s Helfern gleichwohl zu einer Vollendung kommen konnte, oder warum in bestimmten Fällen eine – grundsätzliche erfolgversprechendere – Mitwirkung des OG. explizit nicht gewünscht war (etwa in den Anklagefällen 29 und 36 aufgrund familiärer Streitigkeiten). Er vermochte sich außerdem in jedem Fall noch konkret an die Höhe des aus der jeweiligen Tat Erlangten erinnern, obwohl diese Beträge zwischen 0 € und 3.500 € schwankten, die Taten teilweise schon längere Zeit zurücklagen und überdies stets in bar gezahlt wurde, so dass ihm eine Gedächtnisauffrischung etwa anhand von Aufzeichnungen hierüber verwehrt war. Er hat jedoch auch deutlich gemacht, wenn er sich – was nur einmal vorkam – seiner Sache nicht mehr ganz sicher war, nämlich nachdem die Angeklagte D. sich dahingehend eingelassen hatte, für die drei ausgestellten Reiseausweise (Anklagefälle 20/25 und 24) insgesamt 3.000 € erhalten zu haben statt – wie er selbst zunächst angegeben hatte – 3.500 €. Er war in der Lage, auf diese Diskrepanz einzugehen, sich mit dem Widerspruch auseinanderzusetzen und letztlich der Angeklagten D. beizupflichten. Nicht nur in Bezug auf die Einzelfälle, sondern auch betreffend die Hintergründe der Taten hat der Angeklagte erhellend zur Sachaufklärung beigetragen. So hat er etwa erklärt, weshalb die Kontaktpersonen des gesondert Verfolgten OG. an den Flughäfen [in RA.] so wertvoll waren, nämlich weil dort üblicherweise strenger kontrolliert wurde als anderenorts. Der Angeklagte A. war nicht nur in der Lage, die Taten im Zusammenhang zu schildern, sondern auf Nachfrage zu einzelnen Fällen spontan zu antworten, ohne sich vorher Bedenkzeit zu erbitten, sich mit seinem Verteidiger zu beraten oder in handschriftlichen Aufzeichnungen nachzusehen. Die Kammer hatte daher stets den Eindruck, dass seine Angaben tatsächlich auf Erinnerungen beruhten. Dies gilt umso mehr, als die Kammer an jedem der vier Verhandlungstage (unangekündigte) Nachfragen an den Angeklagten A. gerichtet hat und die Fragen zu den einzelnen Fällen keineswegs in chronologischer Abfolge der Anklagefälle erfolgten. Der Angeklagte war gleichwohl in der Lage, in seiner Erinnerung gedanklich zu springen. Zu keinem Zeitpunkt traten dabei Unsicherheiten oder gar Widersprüche zu vorherigen Angaben auf. Selbst von der Kammer vermeintlich ausgemachte Ungereimtheiten (etwa wie die Einreise in Anklagefall 29 auch ohne OG.s Unterstützung glücken konnte) vermochte der Angeklagte stets spontan mit einer plausiblen, überzeugenden Erklärung zu beheben. Bemerkenswert war auch, dass der Angeklagte A. in Bezug auf seine eigenen (durchaus häufigen) Auslandsaufenthalte bestens orientiert war und der Kammer die zeitlichen Zusammenhänge zwischen diesen und den Einzeltaten näherbringen konnte (etwa dass er sich in Anklagefall 11 bereits seit dem 07.02.2022 in RA. aufhielt und deshalb den UQ. mit dem Transport des Ausweisdokuments zu ihm beauftragt habe). Er hat die Anklagevorwürfe in bislang unbekannten Einzelheiten aufgehellt und konkretisiert, etwa welches Gruppenmitglied bei einzelnen Taten welchen konkreten Beitrag geleistet hat, z.B. dass es der Angeklagte UQ. und nicht etwa der Angeklagte C. gewesen sei, der die Dokumente in den Anklagefällen 6 und 7 ins Ausland verbracht hatte. Er hat außerdem nachvollziehbar erläutert, was die Aufgaben der von ihm eingespannten Begleitschleuser gewesen seien. So hat er etwa ausgeführt, dass dies nicht zwangsläufig auch die Begleitung während des Fluges gewesen sei, sondern sich deren Tätigkeit in einigen Fällen darauf beschränkt habe, die ausreisende Person bis zum Boarding zu beobachten, was er überzeugend mit einer Art „vorsorglicher Beweissicherung“ begründete. Der Angeklagte hat sich auch dann nicht geschont, wenn ihm dies erfolgversprechend möglich gewesen wäre. So hat er im Rahmen seiner Einlassung auch Teilaspekte offenbart, die ohne seine freimütigen Angaben nicht oder nur äußerst schwer hätten nachgewiesen werden können. Dies betrifft insbesondere die Zahlungsflüsse und die konkrete Höhe der Entgelte. Dabei hat er insbesondere eingeräumt, in den Fällen, in denen er selbst der Auftragnehmer gewesen sei (dies betrifft insbesondere die Fälle ab Anklagefall 26/27), durchaus höhere Beträge vereinnahmt zu haben als in denjenigen Fällen, in denen er lediglich von OG. „ausgezahlt“ worden sei, was in sich schlüssig ist. Es wäre dagegen ein Leichtes gewesen, auch insoweit einzuwenden, er habe im Auftrag des OG. agiert und lediglich (wie sonst auch regelmäßig) 1.500 € von diesem pro Fiktionsbescheinigung erhalten. Dies hätte diese Taten zwar auf der einen Seite als gewerbs- und bandenmäßige Taten im Sinne des § 97 Abs. 2 AufenthG qualifiziert, auf der anderen Seite aber jedenfalls zu einer deutlich geringeren Vermögensabschöpfung geführt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten A. sprach auch, dass er über die hiesigen Anklagefälle hinaus sogar „überschießend“ eingeräumt hat, in der Vergangenheit (mithin vor Anklagefall 20) bereits einmal vergeblich versucht zu haben, die LS. VN. in das Bundesgebiet zu bringen. Dies war bislang nicht bekannt und dementsprechend auch nicht Gegenstand der Anklage. Es war dem Angeklagten aber offensichtlich ein besonderes Anliegen, sämtliche Hintergründe der hiesigen Tatserie zu offenbaren, um die Zusammenhänge zu verdeutlichen. In Bezug auf Anklagefall 20 bedeutete dies für ihn, der Kammer ungefragt mitzuteilen, warum nun erstmals ein Reiseausweis für Ausländer statt einer Fiktionsbescheinigung ausgestellt und verwendet wurde, mithin warum vom üblichen Modus Operandi abgewichen wurde. Auch in Bezug auf Anklagefall 7 hat der Angeklagte A. freimütig auf Befragen eingeräumt, dass der gesondert Verfolgte UQ. an dieser Tat beteiligt war und dass mit diesem bereits zuvor eine Absprache zu künftig wiederholter Zusammenarbeit getroffen worden war. Damit hat der Angeklagte Umstände eingeräumt, die diese Tat zu einer gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG qualifizierten Tat erhoben haben; ohne UQ. als weiteres Bandenmitglied hätte die Kammer – mangels Mitwirkung des OG. – insoweit lediglich eine sog. „Zweier-Tat“ außerhalb der Bandenabrede feststellen können, was zu einem milderen Strafrahmen geführt hätte. Auch hierauf fußt die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte frei von (prozess-)taktischen Erwägungen zur rückhaltlosen Sachverhaltsaufklärung gewillt war. Ein Grund, warum der Angeklagte sich wahrheitswidrig zu Unrecht hätte belasten sollen, ist nicht ersichtlich. Auf einer Linie mit dem insoweit zu beobachtenden Bemühungen um lückenlose Sachverhaltsaufklärung liegt auch, dass der Angeklagte A. – anknüpfend an seine bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens geleistete Aufklärungshilfe in Bezug auf den gesondert Verfolgten OG. – noch in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für eine Habhaftmachung des flüchtigen OG. vorgetragen hat, indem er der Staatsanwaltschaft die Kontakt- und Standortdaten des „Reisebüros“ des OG. [in RA.] anhand dessen [für den Messengerdienst „EM.“ genutzten] Profils gezeigt hat. Die Kammer hat bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten auch berücksichtigt, dass seine Angaben in der Hauptverhandlung zu denjenigen, die er bereits im Ermittlungsverfahren gemacht habe, in hohem Maße konstant waren, wovon sich die Kammer durch Vorhalte an den Angeklagten aus den früheren Vernehmungsprotokollen überzeugt hat. Die einzige auffällige Abweichung bestand in der Schilderung des Kennenlernens der Angeklagten D. bzw. der Fragen, von wem die Initiative zur den Taten ausging, und einer damals noch erkennbaren Tendenz zur Bagatellisierung der eigenen Rolle im Gruppengefüge. So hatte der Angeklagte A. gegenüber den Ermittlern noch angegeben, die Angeklagte D. sei Anfang des Jahres 2022 zu ihm in den Laden gekommen und habe ihm dort ihre Dienstleistung gegen Zahlung angeboten. Er sei im weiteren Verlauf dann stets nur der Vermittler zwischen OG. und D. gewesen. Hiervon hat er sich in der Hauptverhandlung allerdings ausdrücklich distanziert und seine herausgehobene Rolle sowohl bezüglich des „Anwerbens“ der Angeklagte D. als auch in der Organisation ohne Umschweife eingeräumt. Dass es sich bei seinen Erstangaben im Ermittlungsverfahren um reine Schutzbehauptungen gehandelt hat, ist naheliegend und verständlich. Der Angeklagte sah sich nach seiner Festnahme erstmals mit einer Vielzahl von Tatvorwürfen konfrontiert, ohne einen Überblick über den Stand der Ermittlungen und die Beweislage zu haben. Dass er versucht hat, seine Tatbeteiligung in dieser Situation zunächst herunterzuspielen, ist nachvollziehbar und nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner nunmehrigen Einlassung zu wecken. Die Angaben des Angeklagten A. waren nach allem insgesamt schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend, weshalb die Kammer sie schon für sich betrachtet als uneingeschränkt glaubhaft bewertet hat. Sie ergeben für sich betrachtet ein rundes, stimmiges, keinerlei Fragen offenlassendes Gesamtbild im Sinne der getroffenen Feststellungen, werden aber auch durch die Angaben der Mitangeklagten (b) und weitere Beweismittel (c) gestützt und ergänzt. b) Einlassungen der Angeklagten D., C. und U. Auch die Einlassungen der Mitangeklagten D., C. und U. sind uneingeschränkt glaubhaft, in sich und zueinander stimmig und stehen im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten A.. Sie blieben lediglich aus dem Grund inhaltlich hinter derjenigen des Angeklagten A. zurück, dass die Angeklagten D., C. und U. weniger umfangreiches Wissen zu den Abreden und Tatabläufen hatten als der Angeklagte A., der in allen Fällen in sämtliche Tatphasen (von Beginn der Auftragserteilung bis zum Vollzug der Schleusung) involviert war. aa) Angeklagte D. Die Angaben der Angeklagten D. in der Hauptverhandlung waren ebenso wie diejenigen des Mitangeklagten A. in jeglicher Hinsicht glaubhaft. Die Angeklagte D. hat sich sowohl über eine Verteidigererklärung, die sie sich zu eigen gemacht hat, als auch mit eigenen Worten auf Befragen der Verfahrensbeteiligten umfassend zu ihren Tatbeiträgen zu den ihr vorgeworfenen Taten und ihren diesbezüglichen Vorstellungen bzw. Kenntnissen – sowohl bezüglich der Schleusungshandlungen als auch der bandenmäßigen Begehung mit dem Angeklagten A. und weiteren, mit diesem zusammenwirkenden, ihr unbekannten Personen – geäußert und sich geständig im Sinne der Feststellungen eingelassen. Auch in Bezug auf ihre Person hatte die Kammer den Eindruck, dass sie – wenngleich schambehaftet – bemüht war, die Taten lückenlos aufzudecken. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Angaben der Angeklagten D. eher Allgemeinbezogenheit aufwiesen dergestalt, wie üblicherweise vorgegangen worden sei, wie viel sie in der Regel für die Papiere erhalten hatte und welcher Verschleierungsmethoden sie sich grundsätzlich bedient hat. Soweit sich die Angeklagte D. in Bezug auf die Einzelfälle zumeist auf Erinnerungsschwierigkeiten berufen hat, hat die Kammer dies nicht als Ausdruck mangelnder Mitwirkungsbereitschaft gewertet. Vielmehr hat die Angeklagte hierzu nachvollziehbar angegeben, sich aufgrund der Vielzahl der Fälle an einzelne Namen oder Daten nicht mehr erinnern zu können. Dies ist insbesondere deshalb nachvollziehbar, da die Angeklagte D. zu keiner der vielzähligen geschleusten Personen einen persönlichen Kontakt unterhielt, stets nur auf Dokumentenbasis tätig war und ihre Tatbeiträge ein sehr hohes Maß an Gleichförmigkeit aufwiesen: Letztlich ging es ausschließlich darum, Personaldaten zu erfassen, Dokumente ausdrucken und weiterzureichen. Markante, erinnerungswürdige Begebenheiten, an die sich die Angeklagte D. einzelfallbezogen hätte erinnern können und müssen (etwa einen besonders aufwühlenden Konflikt mit einer zu schleusenden Person oder einem Angehörigen, eine spektakulär gescheiterte Schleusung oder ähnliches), hat sie aufgrund der Art ihrer Einbindung in die Taten nicht erlebt. Soweit es ihr möglich war, war sie gleichwohl um Aufklärung der Taten bemüht, etwa indem sie geschildert hat, wie sie bei der Erstellung der Dokumente und der anschließenden Verschleierung ihrer Dienstpflichtverletzungen vorgegangen ist. Hinzu kommt, dass die Angeklagte durch die eher allgemein gehaltenen Ausführungen zu ihrer Rolle bei den Taten nicht versucht hat, einzelne Taten in Abrede zu stellen, sondern klargestellt hat, dass sämtliche hier gegenständlichen Fiktionsbescheinigungen und Reiseausweise, die ihre Unterschrift tragen, auch von ihr ausgestellt worden seien. Zudem habe sie in sämtlichen Anklagefällen die vereinbarte Entlohnung von dem Angeklagten A. erhalten. Sie hat auch nicht etwa versucht, ihre Taten dadurch in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, dass sie in auffälliger Weise betont hätte, diese primär aus humanitären, altruistischen Motiven begangen zu haben. Vielmehr hat sie eingeräumt, sich letztlich aus finanziellen Gründen – konkret: aus „Habgier“ [sic] – zur Tatbeteiligung bereiterklärt zu haben. Zwar habe sie auch gedacht, dass sie notleidenden [Staatsangehörigen des Staates G.] helfe; handlungsleitend sei aber die eigene Bereicherung gewesen. In diesem Zusammenhang hat sich auch eingeräumt, dass die bei ihr sichergestellten 6.500 € Bargeld aus den hiesigen Taten stammen; dies hätte ihr sonst nicht nachgewiesen werden können und das Geld allenfalls im Wege der Pfändung in Vollziehung eines Arrestbeschlusses einbehalten werden können. Mit Ausnahme des Vorsatzes – die Angeklagte D. hatte insoweit im Ermittlungsverfahren anders als in der Hauptverhandlung noch geleugnet, von weiteren Tatbeteiligten und der Verwendung der Dokumente zu unerlaubten Einreisen gewusst zu haben – waren ihre nunmehrigen Angaben in der Hauptverhandlung konstant zu denen gegenüber der Polizei, wovon sich die Kammer durch entsprechende Vorhalte überzeugt hat. Dass die Angeklagte D. entsprechend ihrer nunmehrigen Angaben Vorsatz bezüglich der unerlaubten Einreisen und der bandenmäßigen Begehung hatte, hat auch der Angeklagte A. durch seine glaubhaften Angaben bestätigt. bb) Angeklagter C. Auch die teilgeständigen Angaben des Angeklagten C., der seine Tatbeteiligung an den Taten und deren Abläufe wie festgestellt geschildert hat, waren bereits für sich betrachtet glaubhaft. Der Angeklagte C. hat insbesondere detailreiche, erhellende Angaben zu den Abläufen an den Flughäfen, an denen er eine beobachtende/begleitende Funktion innehatte (Anklagefälle 5, 9/10, 11, 19 und 20), gemacht, etwa dass er in Anklagefall 11 vergeblich auf das Eintreffen der ausreisewilligen Person gewartet habe oder dass er mitbekommen habe, wie der Angeklagte A. in Anklagefall 9/10 während des Fluges die Fiktionsbescheinigungen vernichtet habe. Soweit er zu den Tathintergründen nicht so ausführlich bekundet hat wie der Angeklagte A., beruht dies nicht auf Unwillen, sondern ist in seiner eher untergeordneten Rolle im Bandengefüge begründet. Die Kammer hat dem Angeklagten C. geglaubt, dass er sich nach Anklagefall 20 von der Tätergruppierung distanziert und keine weiteren Taten mehr begangen hat, dies trotz des vormals innigen Verhältnisses zu dem Angeklagten A.. Der Kammer sind jedenfalls keine nachfolgenden Taten unter Beteiligung des Angeklagten C. bekannt. Der Angeklagte C. hat die ihn betreffenden Anklagevorwürfe auch nicht pauschal als richtig bestätigt, sondern differenziert und klargestellt, an welchen Fällen er in welcher Art und Weise (Transporteur von Dokumenten, Aufpasser und/oder Begleiter) beteiligt war und an welchen Fällen er nicht mitgewirkt hat. Soweit der Angeklagte eine Tatbeteiligung in einzelnen Fällen von sich gewiesen hat, haben sich Beweise für eine Überführung nicht finden lassen und hat die Kammer den Angeklagten freigesprochen (siehe hierzu detaillierter im Einzelnen unter VII.). Auch dies untermauert die Glaubhaftigkeit seiner im Übrigen geständigen Angaben. Zuletzt waren seine Angaben in der Hauptverhandlung auch in hohem Maße konstant zu denjenigen, die er bereits im Ermittlungsverfahren getätigt hatte und die zu weiteren Ermittlungsansätzen in Bezug auf den gesondert Verfolgten EY. PN. genutzt werden konnten. cc) Angeklagter U. Auch die geständige Einlassung des Angeklagten U. zu den hiesigen, ihn betreffenden Anklagefällen, in der er die Abläufe dieser Taten, seine Beteiligung und seine subjektive Seite wie festgestellt geschildert hat, ist für sich genommen glaubhaft. So hat er in selbstbelastender Tendenz eingeräumt, den Auftrag zu den Schleusungen seiner Mutter und seiner Schwester (Anklagefälle 20/25 und 24) erteilt zu haben, was zwar nahelag, aber nicht zwingend war, da auch andere Angehörige insoweit Impulse hätten setzen können. Das Geständnis des Angeklagten U. war auch insoweit entscheidend für seine Überführung, als er eingeräumt hat, dem Angeklagten A. bedeutet zu haben, die beabsichtigte Schleusung der OB. LF. (Anklagefall 2) gutzuheißen. Seine (wenngleich niederschwellige) Beteiligung an diesem Fall wäre anderenfalls nicht nachweisbar gewesen. Ein Motiv für eine unrichtige Selbstbelastung ist nicht erkennbar. Soweit die Kammer eine Erklärung dafür gesucht hat, weshalb der Angeklagte U. ein Lichtbild der Fiktionsbescheinigung der OB. LF. an eine andere Person weitergeleitet hat, hat er dies überzeugend damit erklären können, dass er von der anderen Person habe wissen wollen, ob das Dokument echt wirke, da dieses Vorgehen auch für die Schleusung seiner Angehörigen in Betracht gekommen sei. Zu einer solchen Beurteilung sei er selbst allerdings nicht in der Lage gewesen, da er nicht lesen könne. dd) Letztlich griffen die vier Einlassungen auch im Verhältnis zueinander stimmig ineinander und bestätigten und ergänzten sich wechselseitig. Lediglich exemplarisch seien hierzu die übereinstimmenden Angaben der Angeklagten A. und D. in Bezug auf das übliche Entgelt für die Angeklagte D. pro ausgestellter Fiktionsbescheinigung oder die übereinstimmenden Angaben der Angeklagten A. und C. zur kurzfristigen Beauftragung des Angeklagten C. erst in RA. in Anklagefall 5 genannt. Widersprüche sind dabei an keiner Stelle zutage getreten, was in hohem Maße dafür spricht, dass alle Angeklagten von tatsächlich Erlebtem berichtet haben. Anhaltspunkte für abgestimmte Einlassungen – etwa in der Form, dass nur stereotyp dieselben Angaben geleistet werden – haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben, dies auch nicht im Rahmen der Antworten auf die zahlreichen Nachfragen der Kammer. Die Kammer hatte vielmehr den Eindruck, dass sämtliche Angeklagten um umfassende, wahrheitsgemäße Schilderungen bemüht waren. c) weitere stützende Beweismittel Die bereits für sich betrachtet glaubhaften und auch zueinander stimmigen und widerspruchsfreien Einlassungen der Angeklagten werden durch folgende weiteren Beweismittel gestützt und ergänzt: Der festgestellte Tathergang in den jeweiligen Einzelfällen beruht neben den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten und den in Augenschein genommenen Lichtbildern von Ausweisdokumenten (echte [vom Staat G. ausgestellte] Reisepässe und zu Unrecht ausgestellte Fiktionsbescheinigungen und Reiseausweise) auf den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls im Selbstleseverfahren eingeführten zahlreichen Urkunden, insbesondere polizeilichen Ermittlungs- und Auswerteberichten, Passagierlisten, Fluggastdaten-Rechercheergebnissen und Ausweisdokumenten, ferner auf überwachter Telekommunikation in Gestalt von in die deutsche Sprache übersetzten, verlesenen Wortlautprotokollen. Den verlesenen Ermittlungsberichten konnte dabei insbesondere in jedem der vollendeten Fälle entnommen werden, dass die Eingereisten nach Ankunft im Bundesgebiet vorstellig wurden und Asylanträge stellten, und in den versuchten Fällen die den Feststellungen entsprechenden Gründe dafür, warum die Passagiere nicht an Bord des Flugzeuges gelassen wurden (sofern sie versucht hatten, die gebuchte Flugreise tatsächlich anzutreten). Soweit es der Kammer möglich war, den Wahrheitsgehalt der Einlassungen der Angeklagten zu den einzelnen Taten anhand von Passagierlisten und Fluggastdatensätzen (sog. PNR-Daten, recherchiert durch das Bundeskriminalamt) abzugleichen, hat sie festgestellt, dass sämtliche Angaben der Angeklagten ausnahmslos hiermit übereinstimmten, so etwa – exemplarisch statt vieler – in Anklagefall 2 in Bezug auf die Flugticketbuchung durch den Angeklagten A. selbst (dies unter Angabe seiner Rufnummer und seiner E-Mail-Adresse), in Anklagefall 5 in Bezug auf die Flugticketbuchung durch das „Reisebüro“ des OG., das bei Ticketbuchungen regelmäßig – so auch hier – die E-Mail-Adresse xxxxx@xxxx.xxx verwendete, oder in Anklagefall 14 in Bezug auf die kurzfristige Umbuchung des Fluges der MO. QY.. Gleichwohl hatte die Kammer zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass die Einlassungen an die Urkundenlage angepasst waren. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass die Angeklagten – aus den bereits oben genannten Gründen – ihr Wissen aus eigenen Erinnerungen geschöpft hat. Zu den Einzelheiten ihrer eigenen unerlaubten (versuchten bzw. vollendeten) Einreise haben die Zeugen DQ. (Anklagefall 4/12) und UI. (Anklagefall 10) glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. So hat insbesondere der Zeuge DQ. angegeben, es habe ab der „Bestellung“ etwa eine Woche gedauert, bis er das zusätzliche Dokument (die Fiktionsbescheinigung) erhalten habe. Dies lässt sich mit den schon auf Grundlage der Einlassungen getroffenen Feststellungen ohne Weiteres in Einklang bringen. d) Die Kammer hat durch die Beweisaufnahme nichts erfahren, was den Angaben der Angeklagten entgegenstehen könnte und über diese hinausginge. aa) keine Bande schon ab Anklagefall 2 Insbesondere hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass sämtliche Angeklagte oder auch nur einige von ihnen bereits ab dem ersten urteilsgegenständlichen Fall (Anklagefall 2) eine Bande bildeten. Die Kammer hat aufgrund der glaubhaften Einlassungen der Angeklagten zwar keinen Zweifel daran, dass die Gruppierung aus A., D. und OG. wie festgestellt ab Anklagefall 3 übereinkam, in Zukunft in einer auf Dauer angelegten Verbindung gemeinsam eine Vielzahl im Einzelnen noch unbestimmter Schleusungen zu begehen, dass der Angeklagte UQ. ab Anklagefall 4/12 ebenfalls Bandenmitglied war und dass der Angeklagte C. nach Anklagefall 5 als weiteres Bandenmitglied dazustieß. Dies ergibt die Gesamtwürdigung aller maßgeblicher Umstände, die für und gegen das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen, nämlich die hohe Personenidentität bei den Tatausführungen, die erhebliche Anzahl von Taten gleichartigen Ablaufs über einen gewissen Zeitraum hinweg, das hohe Maß an Professionalität und Organisation sowie das arbeitsteilige Zusammenwirken in verschiedenen Rollen (Vermittler/Organisator – Dokumentenaussteller – Transporteur – Beobachter/Begleiter). All dies ist Ausdruck eines übereinstimmenden Bandenwillens, aus dem die Angeklagten A. und D. sowie der Angeklagte C. (ihn betreffend ab Anklagefall 9/10) in der Hauptverhandlung auch keinen Hehl gemacht haben. Soweit der Umstand unterschiedlich hoher Entgelte je nach Art der Beteiligung auch gegen eine Bandenabrede sprechen könnte, ist dieser für sich betrachtet nicht von ausreichendem Gewicht. Für ein bandenmäßiges Zusammenwirken bereits ab Anklagefall 2 spricht jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme nichts. Vielmehr ist die Schilderung des Angeklagten A., bei Anklagefall 2 habe es sich um einen ersten (unverbindlichen) „Testlauf“ gehandelt, bei dem in Erfahrung gebracht werden sollte, ob unerlaubte Einreisen mittels Fiktionsbescheinigungen überhaupt erfolgreich sein können, überzeugend. Es mag geradezu als „vernünftig“ bezeichnet werden, die generelle Eignung dieser Vorgehensweise einem Praxistest zu unterziehen, bevor (anderenfalls unnötige) weitergehende Überlegungen zu einem auf Dauer angelegten „Geschäftsmodell“ angestellt werden. Etwas Anderes gilt auch nicht in Ansehung des vormaligen Anklagefalls 1, bei dem es sich um einen gänzlich anders gelagerten Fall handelt, da sich der Empfänger der Fiktionsbescheinigung bereits im Bundesgebiet aufhielt. Ein Grund, weshalb die Angeklagten D. und A. insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnten, ist nicht ersichtlich. Ein theoretisch vorstellbares Motiv wäre zwar, dass dadurch eine Tat weniger als Bandentat qualifiziert wäre (nämlich Anklagefall 2). Dies wäre aber angesichts der Vielzahl der verfahrensgegenständlichen Fälle gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG für eine zu verhängende Sanktion nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen, was den Angeklagten klar gewesen sein dürfte. bb) keine Bande mit U. Es haben sich im Zuge der Beweisaufnahme auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte U. vor Anklagefall 20/25 bzw. 24 bereits Bandenmitglied gewesen sein könnte. Weder haben dies die Angeklagten A., C. oder U. geschildert noch spricht sonst etwas dafür. cc) zur Höhe des aus den Taten Erlangten Die Kammer hat außerdem keinen Grund zur Annahme, dass die Angeklagte D. mehr als jeweils 500 € pro ausgestellter Fiktionsbescheinigung und insgesamt 3.000 € für die drei Reiseausweise erhalten hat, insbesondere nicht 3.500 € pro Fiktionsbescheinigung und 4.500 € pro Reiseausweis, wie es noch in der Anklageschrift hieß. Hiergegen sprechen zum einen die überstimmenden Angaben der beiden Angeklagten A. und D. in der Hauptverhandlung. Da es sich ausnahmslos um Barzahlungen handelte, sind die Zuwendungen auch nicht objektivierbar. Soweit der Angeklagte A. zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber anderen Tatbeteiligten einmal diese Beträge genannt hat, hat er insoweit nachvollziehbar erklärt, dass er dies nur getan habe, um gegenüber anderen Personen (insbesondere gegenüber seinen Gläubigern) vorzuspiegeln, dass ihm von dem pro Auftrag zugeflossenen Geld deutlich weniger verblieben sei als es tatsächlich der Fall war. dd) zu den tateinheitlich angeklagten Urkundsdelikten Belastbare Beweise dafür, dass der Angeklagte A. entgegen seiner insoweit glaubhaften Einlassung ab Anklagefall 23 die von ihm erstellten, vermeintlich von der Stadt L. herrührenden Urkunden zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt hat, haben sich ebenfalls nicht ergeben. Angesichts der festgestellten zahlreichen Auffälligkeiten der Urkunden waren diese hierzu schon offensichtlich nicht geeignet. Die Verwendung derartiger Urkunden im Rechtsverkehr hätte letztlich kontraproduktiv gewirkt, nämlich Misstrauen hervorgerufen und gegebenenfalls Anlass zu weiteren Nachforschungen gegeben. Anderenfalls hätte es außerdem nahegelegen, eine solche „Sicherheit“ in sämtlichen, dem Anklagefall 20 folgenden Fällen anzufertigen, um das Risiko für ein Misslingen der Schleusungen zu reduzieren. Dass der Angeklagte A. dies aber nur auf Verlangen des jeweiligen Auftraggebers oder zu dessen Beschwichtigung bei auftretenden Problemen tat, spricht indiziell dafür, dass das Schreiben gerade nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Ausreise gebraucht, d.h. bei einer offiziellen Stelle wie einer Fluggesellschaft oder gar bei Behörden vorgelegt werden sollte. Zuletzt ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte, der sich (im Übrigen) umfassend geständig eingelassen hat, in Bezug auf ein lediglich in wenigen Fällen tateinheitlich hinzutretendes Delikt die Unwahrheit hätte sagen sollen. Auf die Höhe einer hier zu verhängenden Gesamtstrafe hätte sich eine tateinheitlich verwirklichte Urkundenfälschung in den Anklagefällen 23, 26/27, 31/32 und 36 im Ergebnis nicht ausgewirkt. ee) zu den Zeugen JG. und OG. Soweit die Zeugen SX. OG. (Anklagefall 5) und JG. (Anklagefall 9) den Angeklagten A. stärker in den sie betreffenden Fällen belastet haben als die Kammer festgestellt hat, hat die Kammer deren Angaben nicht geglaubt. Die Zeugin JG. hat zwar zunächst angegeben, sie habe TC. XH. (den sie in der Hauptverhandlung in Person des Angeklagten A. wiedererkannt hat) im Vorfeld der Tat 5.000 € ausgehändigt, hat sich aber kurz darauf dahingehend korrigiert, sie habe soeben gelogen. Tatsächlich habe sie TC. XH. kein Geld gegeben. Sie habe dies nur behauptet, weil der gesondert Verfolgte OG. (den sie überdies zunächst vorgegeben hatte nicht zu kennen) ihr aufgetragen habe, dies in der Hauptverhandlung so zu sagen, was die Kammer angesichts des Grolls, den OG. im Hinblick auf die ihn erheblich belastenden Angaben des Angeklagten A. gegen diesen inzwischen hegen dürfte, für überaus naheliegend hält. Soweit der Zeuge SX. OG. (Anklagefall 5) den Angeklagten A. dahingehend belastet hat, dieser sei mit ihm am Flughafen gewesen und habe für die Schleusung wie zwischen ihnen vereinbart insgesamt 10.000 € in zwei Tranchen zu je 5.000 € (eine vor dem Flug, eine nach Ankunft) erhalten, hat die Kammer auch dies nicht geglaubt, denn die Angaben des SX. OG. waren in sich widersprüchlich, inkonstant zu früheren Angaben und ersichtlich von dem Bemühen geprägt, den Angeklagten A. – mutmaßlich auf Anweisung des gesondert Verfolgten OG., seines Cousins – zu Unrecht zu belasten. Der Zeuge OG. hat sich während seiner Vernehmung in nicht auflösbare Widersprüche verstrickt und ersichtlich gelogen: So hat er zunächst behauptet, das Flugticket selbst gebucht zu haben, dann aber später angegeben, dass „TC. XH.“ dies getan haben. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage bei der Polizei, TC. XH. habe das Ticket nicht besorgt, hat er erklärt, dass er es nicht wisse; „eigentlich“ kaufe der Schlepper das Ticket. Im weiteren Verlauf hat er jedoch erneut behauptet, das Ticket stamme von „TC. XH.“. Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Vernehmung angegeben habe, er habe 6.500 € an den Schlepper gezahlt: Das sei nicht richtig. Damals habe er auch schon 10.000 € gesagt. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln. Auf Vorhalt, dass er den Betrag in Höhe von 6.500 € in der damaligen Vernehmung mehrfach erwähnt habe: Er könne sich nicht mehr erinnern. Auf weiteres Befragen hat der Zeuge sodann geschildert, dass er die erste Rate in Höhe von 5.000 € vor Reiseantritt gezahlt habe, die zweite dann nach der Reise nach etwa einem Jahr und zwar in Raten ab Oktober/November 2022. Er könne sich aber nicht an die Höhe der ersten Rate erinnern, weil nicht er selbst gezahlt habe, sondern seine Brüder für ihn. Auf Vorhalt, dass in der früheren Vernehmung von einer Person namens „TC. XH.“ gar keine Rede gewesen sei, wohl aber von einem „OO.“: Das seien verschiedene Personen gewesen; er habe TC. XH. aber zur Zeit der Vernehmung noch nicht gekannt. Auf Vorhalt, dass die Vernehmung doch nach seiner Ankunft in Deutschland erfolgt sei und er TC. XH. bereits in RA. getroffen haben will, antwortete der Zeuge unpassend und ausweichend, „die“ seien „zu zweit“ gewesen. Ferner hat der Zeuge zunächst vehement behauptet, sein Cousin OG. habe mit der Einreise nichts zu tun gehabt, während er bei seiner polizeilichen Vernehmung noch angegeben hatte, er wolle seinen Cousin nicht belasten, da dieser ihm geholfen habe. Nun hieß es, der gesondert Verfolgte OG. habe ihn lediglich nach der Landung auf seine telefonische Bitte hin am Flughafen abgeholt. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat der Zeuge dann allerdings angegeben, OG. habe gewusst, dass er (SX. OG.) kommen werde; es habe hierzu im Vorfeld Kontakt zwischen ihnen gegeben. Schließlich ist der Zeuge in eine trotzige Weigerungshaltung verfallen und war nicht mehr bereit, sich mit Widersprüchen aus seiner früheren Vernehmung auseinanderzusetzen. Aufgrund dieser offenkundigen Lügen und Widersprüche und in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei dem gesondert Verfolgten OG. um den Cousin des Zeugen handelt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge den Angeklagten A. zu Unrecht belasten wollte, indem er ihm mehr Tatbeiträge zuschrieb als es tatsächlich der Fall war. Sie hat auf dessen Aussage daher nichts gestützt. e) Zum Ursprung und Verlauf des gesamten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch zu den richterlich angeordneten Überwachungsmaßnahmen durch Observation und Telekommunikationsüberwachung einschließlich erfolgter Durchsuchungen und Sicherstellungen hat der die Ermittlungen leitende Zeuge FS. glaubhaft und widerspruchsfrei im Einklang mit den Feststellungen bekundet. f) Dass alle Angeklagten bei allen Taten voll schuldfähig waren, folgt aus ihren eigenen glaubhaften Angaben, die keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erkennen lassen. IV. 1. Angeklagter A. Der Angeklagte A. hat sich nach den getroffenen Fällen wie folgt strafbar gemacht: a) § 97 Abs. 2 AufenthG – banden- und gewerbsmäßige Fälle In 12 Fällen (Anklagefälle 3, 4/12, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15 und 19) hat sich der Angeklagte A. jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG strafbar gemacht, wobei es in sieben Fällen (Anklagefälle 4/12, 7, 11, 13, 14, 15 und 19) beim Versuch blieb (§§ 22, 23 StGB). Die Kammer hat darüber hinaus auch Anklagefall 9 als durch den Angeklagten A. banden- und gewerbsmäßig begangenen Fall eingestuft, dies in Verkennung des Umstandes, dass er in diesem Fall von seinem Auftraggeber OG. für die Schleusung der Zeugin JG. ausnahmsweise kein Entgelt erhalten sollte (und tatsächlich auch nicht erhielt), mithin das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit fehlte. Insgesamt ist die Kammer daher versehentlich von 13 Fällen des § 97 Abs. 2 AufenthG ausgegangen. Bei den zunächst als zwei prozessuale Taten angeklagten Fällen 4 und 12 handelte es sich sowohl materiell als auch prozessual um eine Tat. Der Geschleuste DQ. nutzte die ihm überlassene Fiktionsbescheinigung zwar zweimal. Für die Angeklagten D. und A. stellte sich der Sachverhalt allerdings als ein einheitlicher Fall dar: Sie erhielten einmalig den Auftrag, dem PK. DQ. eine auf ihn ausgestellte Fiktionsbescheinigung zu überlassen, was sie auch taten, womit ihr unterstützender Beitrag abgeschlossen war. Dass DQ. die Bescheinigung sodann bei zwei Gelegenheiten im Abstand von nur rund zwei Wochen auf derselben Flugroute [aus RA. nach Deutschland] einzusetzen versuchte, führt nicht zur Annahme von zwei tatmehrheitlich zusammentreffenden Fällen für die beiden Angeklagten. In Anklagefall 7 handelte es sich um eine bandenmäßig begangene Tat. Zwar wirkte an dieser der gesondert Verfolgte OG. nicht mit. Stattdessen war jedoch der gesondert Verfolgte UQ., bei dem es sich ebenfalls um ein Bandenmitglied handelte, aktiv in die Tatbegehung eingebunden, so dass es sich nicht um eine Tat außerhalb der Bandenabrede handelte. Der Umstand, dass UQ. im Gruppengefüge nur Gehilfentätigkeiten (Dokumententransporte) übernahm, steht seiner Eigenschaft als Bandenmitglied nicht entgegen, denn Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH, Beschluss vom 15.01.2022, 4 StR 499/01). Ein strafbefreiender Rücktritt kam in keinem der oben genannten Versuchsfälle in Betracht, da die jeweilige Fluggesellschaft in sämtlichen Fällen beim Check-in Zweifel an der Echtheit der Fiktionsbescheinigung bekommen hatte und der jeweiligen Person den Flugantritt verweigerte, so dass der Aus- und Einreiseversuch fehlgeschlagen war. b) § 96 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG – bandenmäßige Fälle In zwei Fällen (Anklagefälle 20/25 und 24) hat sich der Angeklagte A. jeweils wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Bei den beiden zunächst als zwei prozessuale Taten angeklagten Fällen 20 und 25 handelte es sich sowohl materiell als auch prozessual um eine Tat. Die Verbringung der LS. VN. aus RA. nach Deutschland war von einem einheitlichen Tatentschluss getragen und nur durch die vorläufige Festnahme der LS. VN. am 18.05.2022 kurzzeitig unterbrochen. Nach Entlassung aus dem Polizeigewahrsam setzten A. und OG. ihre Pläne und Bemühungen, die Zeugin in das Bundesgebiet zu verbringen, unverzüglich fort. Dies rechtfertigt es nicht, das Geschehen wie zwei separate Lebenssachverhalte bzw. zwei materiell-rechtliche Handlungskomplexe zu behandeln. Da die Verbringung der LS. VN. nach Deutschland in Anklagefall 25 letztlich erfolgreich war, handelte es sich insgesamt um eine vollendete und nicht lediglich eine versuchte Tat. Die Fälle 20/25 und 24 waren dagegen nicht als ein einheitlicher Fall zu bewerten, da die Beauftragung des A. in Anklagefall 24 zeitlich später erfolgte als diejenige in Fall 20/25 und inhaltlich losgelöst von der (zuvor schon begonnenen) Einschleusung der LS. VN. war, auch wenn es sich bei den zu schleusenden Frauen um Mutter und (erwachsene) Tochter handelte. Der Angeklagte A. handelte im Hinblick auf die Anklagefälle 24 und 25 (Fall 25 insoweit bei isolierter Betrachtung, losgelöst von Fall 20) nicht gewerbsmäßig. Zwar erhielt er für die letztlich erfolgreiche Verbringung der LS. VN. und ihrer erwachsenen Tochter nach Deutschland am 11.07.2022 (Fälle 24 und 25) einen finanziellen Vorteil (insgesamt 3.000 €). Diesen leitete er jedoch wie von Anfang an beabsichtigt vollständig an die Angeklagte D. weiter, weil er hiervon nichts für sich behalten wollte, sich mithin an diesen beiden Schleusungen nicht „bereichern“ wollte. Soweit er für den versuchten Fall 20, der letztlich im vollendeten Fall 25 aufging, allerdings ein Entgelt erhalten und auch behalten hat, lag gewerbsmäßiges (und im Übrigen auch bandenmäßiges) Handeln vor. Die Kammer hat daher aus Klarstellungsgründen und um dem erhöhten Unrechtsgehalt Ausdruck zu verleihen, die insoweit tateinheitliche Begehung des zugleich verwirklichten versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in diesem Fall in den Tenor aufgenommen. c) § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG – gewerbsmäßige Fälle In insgesamt sechs Fällen (Anklagefälle 17, 23, 26/27, 29, 31/32 und 36) hat sich der Angeklagte A. wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG strafbar gemacht, wobei es in Anklagefall 23 lediglich beim Versuch blieb (§§ 22, 23 StGB). Eine Strafbarkeit (auch) wegen bandenmäßiger Begehungsweise kam in diesen Fällen nicht in Betracht, da an diesen Taten lediglich die Bandenmitglieder A. und D. beteiligt waren. Zwar kann nach vorheriger Bandenabrede eine von nur zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein; denn das für das Vorliegen einer Bande erforderliche dritte Mitglied (hier: OG.) muss nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein. Voraussetzung für die Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise ist neben der (hier vorliegenden) Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds jedoch, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2022, 6 StR 68/22 m.w.N.). Dies vorausgeschickt stellen sich die vorgenannten Taten als „Alleingänge“ der Angeklagten A. und D. dar und erweisen sich gerade nicht mehr als Ausfluss der Bandenabrede. Die Kammer hat zwar nicht übersehen, dass der Modus Operandi derselbe ist wie bei den bandenmäßig begangenen Taten. Die Angeklagten A. und D. handelten insoweit allerdings allein aus eigennützigen Motiven, da nur sie von dem gezahlten Entgelt profitierten. Dieses floss nicht etwa einer gemeinsamen „Bandenkasse“ zu. Auch sonst profitierte die Bande nicht von diesen Taten, etwa indem sich der Kundenstamm dadurch vergrößerte oder die an der Tat Beteiligten ihre Vorgehensweise perfektionierten. OG. erfuhr von diesen „Alleingängen“ auch nichts, weil die jeweiligen Auftraggeber seine Einbindung explizit nicht wünschten. In diesen Fällen ging der Angeklagte A. bei Gesamtbetrachtung eher seiner eigenen, von OG. losgelösten „Geschäftstätigkeit“ außerhalb der Bandenabrede nach, so wie er schon zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Angeklagten D. ohne OG. agiert hatte (siehe die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung zugunsten des IB., vormaliger Anklagefall 1). Die Kammer hat die vormals als Einzelfälle angeklagten Fälle 26/27 und 31/32 jeweils als einheitlichen Sachverhalt bewertet. Zwar wurden in diesen Fällen jeweils verschiedene Personen geschleust. Diese bildeten aber jeweils eine Familie. Da insoweit ein einheitlicher Auftrag an den Angeklagten A. erteilt worden war, sich um entsprechende Ausweisdokumente zu bemühen, und auch die Angeklagte D. insoweit lediglich einen Arbeitsauftrag erhalten hatte, hat die Kammer diese Fälle jeweils zu einer Handlungseinheit zusammengefasst. In beiden Fällen ist dadurch allerdings das Schleusermerkmal des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) 2. Alt. AufenthG erfüllt, der Angeklagte A. in diesen Fällen zugunsten von mehreren Ausländern (in Gestalt der jeweiligen Erwachsenen) handelte, ohne dass es insoweit noch auf deren mitreisende minderjährige Kinder ankäme. Anders verhielt es sich dagegen bei den Anklagefällen 9 und 10. Dort traten die Zeugen JG. und UI. zwar ebenfalls gemeinsam den Flug an. Deren gemeinsame Reise war aber von unterschiedlichen Personen initiiert worden und die Flugtickets auch separat, d.h. zu unterschiedlichen Zeiten gebucht worden. Die Zeugen standen auch in keinem besonderen Näheverhältnis zueinander, so dass es insoweit – dies sei an dieser Stelle zur Abgrenzung klarstellend erwähnt – bei zwei separaten Fällen verblieb. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Anklagefall 23 gemäß § 24 Abs. 2 StGB schied aus, da der EA. KU. aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der Fiktionsbescheinigung der Reiseantritt verweigert wurde, die Tat mithin fehlgeschlagen war. d) § 96 Abs. 1 AufenthG – weder banden- noch gewerbsmäßige Fälle In einem Fall (Anklagefall 2) hat sich der Angeklagte A. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG strafbar gemacht. Die Tat ist nicht als Bandentat im Sinne des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG qualifiziert, da es sich bei Anklagefall 2 um einen ersten „Testlauf“ handelte, dem die Bandenabrede erst nachfolgte, nachdem die Einreise in diesem Fall gelungen war. Da der Angeklagte A. bei der Tatbegehung noch nicht den Entschluss gefasst hatte, sich durch die Begehung künftiger vergleichbarer Fälle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, sondern seine weitere Vorgehensweise erst vom Gelingen dieser Tat abhängig machen wollte, war in diesem Fall auch (noch) nicht das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. e) Die Schleusermerkmale gemäß § 96 Abs. 1 AufenthG Der Angeklagte erhielt allerdings in sämtlichen Fällen – mit Ausnahme von Anklagefall 9 – für seine Handlung einen (finanziellen) Vorteil im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und handelte ab Anklagefall 3 zudem wiederholt im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG. In den Anklagefällen 26/27 und 31/32 hat er außerdem zugunsten mehrerer Ausländer im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG gehandelt. f) tateinheitlich verwirklichte Delikte aa) Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und Bestechung In sämtlichen Anklagefällen hat sich der Angeklagte A. tateinheitlich (§ 52 StGB) wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt (§§ 348 Abs. 1, 26 StGB) und wegen Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar gemacht. bb) Urkundenfälschung In den Anklagefällen 23, 26/27, 31/32 und 36 liegt dagegen nicht auch eine tateinheitlich begangene Urkundenfälschung vor. Zwar rührte diese von dem Angeklagten A. her und nicht von dem aus der Urkunde ersichtlichen vermeintlichen Aussteller (der Angeklagten D. bzw. – so der maschinenschriftliche Namenszug in den Fällen 23, 31/32 und 36 – der Frau MS.). Die jeweilige Urkunde war aber nach der Vorstellung des Angeklagten A. nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt. Soweit sie zur Vorlage bei seinem jeweiligen Auftraggeber gedacht war, täuschte der Angeklagte A. zwar insoweit, als er verschwieg, dass die Urkunde nicht von der unterzeichnenden Person, sondern von ihm selbst herrührte; er beabsichtigte aber nicht, bei dem Empfänger der Urkunde einen Irrtum zu erregen und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten (etwa der Zahlung des vereinbarten Entgelts) zu veranlassen. Die Zahlung hing gerade nicht davon ab, dass ein derartiges Schreiben ausgehändigt wurde, sondern war an die Erstellung der Fiktionsbescheinigung geknüpft. Der Angeklagte A. erstellte diese Schreiben ausschließlich, um seinen jeweiligen Auftraggeber zu beruhigen und in Sicherheit zu wiegen oder weil dieser es verlangte. Dabei war den Auftraggebern der jeweiligen Schleusung naturgemäß bekannt, dass der Inhalt der Urkunden falsch war, nämlich gerade kein Aufenthaltsrecht der zu schleusenden Person im Inland bestand; anderenfalls hätte er der Beauftragung von Schleusern nicht bedurft. Wissen sowohl der Ersteller der Urkunde als auch der Empfänger – wie hier –, dass die Erklärung inhaltlich unwahr ist, liegt schon begrifflich keine Täuschung vor. Zudem wären auch Fälschungen in der Absicht, ausschließlich innerhalb zwischenmenschlicher Beziehungen zu täuschen (mithin ohne Absicht einer Rechtswirkung), nicht ausreichend (Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 267, Rz. 43). Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte A. zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, dass diese Urkunden im weiteren Verlauf (durch einen Dritten) erfolgreich zu einer Täuschung im Rechtsverkehr (etwa gegenüber ausländischen Behörden) verwendet werden könnten. Diese waren zudem in sprachlicher, orthografischer, grammatikalischer und optischer Hinsicht (wie unter II. ausgeführt) derart dilettantisch erstellt, dass auf den ersten Blick ersichtlich war, dass diese Urkunden nicht von einer Behörde herrühren können, waren also zu Täuschungszwecken schon objektiv ungeeignet. Soweit in Anklagefall 20 ein solches – allerdings keine gestalterischen Fehler enthaltendes – Dokument tatsächlich zu Täuschungszwecken in den Rechtsverkehr gelangt ist, um die Behörden [in RA.] von einem tatsächlich nicht bestehenden Aufenthaltsrecht der LS. VN. in Deutschland zu überzeugen, liegt gleichwohl kein Fall einer strafbaren Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB vor, da in diesem Fall nicht über die Identität der Person, von der die Verkörperung der Gedankenerklärung herrührt (Aussteller) getäuscht wurde. Angegebener Aussteller der Urkunde war die Angeklagte D. in ihrer Funktion als Beamtin der Stadt L.. Da die Urkunde auch tatsächlich von ihr herrührte, war sie echt. Dass deren Inhalt unwahr war (sog. schriftliche Lüge), berührt die Echtheit der Urkunde nicht (Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 267, Rz. 29). cc) Darüber hinaus hat die Kammer die Verfolgung weiterer Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO beschränkt. g) Die einzelnen Anklagefälle stehen – mit den oben genannten Ausnahmen (4/12, 26/27, 31/32) – zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). 2. Angeklagte D. Die Angeklagte D. hat sich nach den getroffenen Fällen wie folgt strafbar gemacht: a) § 97 Abs. 2 AufenthG – banden- und gewerbsmäßige Fälle In 15 Fällen (Anklagefälle 3, 4/12, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 19, 20/25 und 24) hat sie sich jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG strafbar gemacht, wobei es in sieben Fällen (Anklagefälle 4/12, 7, 11, 13, 14, 15 und 19) beim Versuch blieb (§§ 22, 23 StGB). Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Behandlung der Anklagefälle 4/12 und 20/25 als jeweils ein Fall und des Fehlschlags in den Versuchsfällen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen Ausführungen betreffend den Angeklagten A. Bezug genommen, die hier gleichermaßen gelten. Anders als bei dem Angeklagten A. stellen sich allerdings hier die Anklagefälle 20/25 und 24 ebenfalls als Fälle gewerbsmäßigen Handelns dar, denn die Angeklagte D. hat auch in diesen Fällen – wie stets und von vornherein beabsichtigt – Einnahmen erzielt. b) § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG – gewerbsmäßige Fälle In sechs Fällen (Anklagefälle 17, 23, 26/27, 29, 31/32 und 36) hat sich die Angeklagte D. wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG strafbar gemacht, wobei es in einem Fall (Anklagefall 23) beim Versuch blieb (§§ 22, 23 StGB). Wegen der Behandlung der Anklagefälle 26/27 und 31/32 als jeweils ein Fall, des Fehlschlags vom versuchten Anklagefall 23, des von der Kammer hier nicht erkannten zusätzlichen Qualifikationsmerkmals der bandenmäßigen Begehung (wohl aber der Begehung in der Tatbestandsvariante „zugunsten mehrerer“ im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG) wird auf die obigen Ausführungen betreffend den Mitangeklagten A. Bezug genommen, die hier gleichermaßen gelten. c) § 96 Abs. 1 AufenthG – weder banden- noch gewerbsmäßiger Fall In einem Fall (Anklagefall 2) hat sich die Angeklagte D. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG strafbar gemacht. Die Tat ist nicht als Bandentat oder gewerbsmäßig begangene Tat im Sinne des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG qualifiziert, da es sich bei Anklagefall 2 um einen ersten „Testlauf“ handelte, dem die Bandenabrede und der Entschluss der Angeklagten D., sich durch die Begehung gleichgelagerter Taten künftig eine Einnahmequelle von gewissem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen, erst nachfolgten. d) Die Schleusermerkmale gemäß § 96 Abs. 1 AufenthG Die Angeklagte D. erhielt in sämtlichen Fällen für ihre Handlung einen (finanziellen) Vorteil im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und handelte ab Anklagefall 3 zudem wiederholt im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG. In den Anklagefällen 26/27 und 31/32 hat sie außerdem zugunsten mehrerer Ausländer im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG gehandelt. e) tateinheitlich verwirklichte Delikte In sämtlichen Anklagefällen hat sich die Angeklagte D. tateinheitlich (§ 52 StGB) hierzu wegen Falschbeurkundung im Amt (§§ 348 Abs. 1 StGB) und wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar gemacht. f) Die einzelnen Anklagefälle stehen – mit den oben genannten Ausnahmen (4/12, 26/27, 31/32) – zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). 3. Angeklagter C. Der Angeklagte C. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht: a) § 97 Abs. 2 AufenthG – banden- und gewerbsmäßige Fälle In einem Fall (Anklagefall 9/10) hat sich der Angeklagte C. wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern strafbar gemacht, § 97 Abs. 2 AufenthG, § 27 Abs. 1 StGB, und in zwei weiteren Fällen (Anklagefälle 11 und 19) wegen Beihilfe zum versuchten banden- und gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern, § 97 Abs. 2 AufenthG, §§ 22, 23, 27 StGB. Die (im Rahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG im Verhältnis zum Grundtatbestand strafschärfenden) besonderen persönlichen Merkmale der Bandenmitgliedschaft und der Gewerbsmäßigkeit lagen für den Angeklagten C. ab Anklagefall 5 vor. Der Angeklagte C. war innerhalb des Bandengefüges allerdings lediglich als Gehilfe tätig. Die Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen hat nach ständiger Rechtsprechung nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat, wobei wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2020, 1 StR 104/20, zitiert nach juris, mw.N.). Dies vorausgeschickt stellten die unterstützenden Handlungen des Angeklagten C. in sämtlichen Fällen, an denen er beteiligt war, typische Gehilfentätigkeiten dar, mit denen fremdes Handeln gefördert wird. Er war weder in die Tatvorbereitung eingebunden (also in die Vermittlung von Auftraggebern an den Angeklagten A. und die Kommunikation mit diesen einschließlich etwaiger Preisabsprachen, in die Beschaffung der begehrten Fiktionsbescheinigungen, in die Organisation der Reise oder in die Kommunikation mit den ausreisewilligen Personen vor Ort). Umfang und Gewicht seiner Tatbeiträge waren ebenfalls eher gering; im Bandengefüge wäre der Angeklagte C. ohne Weiteres ersetzbar gewesen, etwa durch den gesondert Verfolgten UQ.. Er verfügte nicht über spezielles Hintergrundwissen (etwa von wem der Auftrag herrührte und wie viel für die Schleusung gezahlt wurde) und kam auch nie mit dem Schleuserentgelt in Berührung. Vielmehr sollte er stets nur seinen Anteil hieran von dem Angeklagten A. erhalten. Dieser war zudem verhältnismäßig gering. Der Angeklagte C. handelte in Bezug auf die Schleusermerkmale des § 96 Abs. 1 AufenthG in diesen drei Fällen wiederholt (Nr. 1b) und ließ sich für seine jeweilige Mitwirkung einen Vorteil versprechen (Nr. 1a), wenngleich er diesen tatsächlich nie von A. erhielt. Die Kammer hat die Anklagefälle 9 und 10 (ausschließlich) in Bezug auf den Angeklagten C. als einen einheitlichen Lebenssachverhalt behandelt und die Fälle zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengezogen: Er erhielt von dem Angeklagten A. den Auftrag, beide Fiktionsbescheinigungen zusammen nach RA. zu bringen. Hierfür sollte er insgesamt 500 € (nicht also 500 € pro befördertem Dokument) erhalten. Insgesamt stellt sich der Fall für den Angeklagten C. daher wie ein einziger Fall der Beihilfe dar, bei dem er allerdings zugunsten mehrere Ausländer handelte (§ 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG) b) § 96 Abs. 1 AufenthG – weder banden- noch gewerbsmäßiger Fall In einem weiteren Fall (Anklagefall 5) hat sich der Angeklagte C. wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern strafbar gemacht, § 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, 27 Abs. 1 StGB. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte C. bei diesem Fall (dem ersten Fall unter seiner Beteiligung) noch kein Bandenmitglied. Vielmehr vereinbarte er erst nach diesem Fall mit A., künftig bei weiteren gleichgelagerten Fällen mitwirken zu wollen. Er handelte zur Tatzeit auch noch nicht gewerbsmäßig, ließ sich allerdings von A. einen Vorteil versprechen, so dass dieses persönliche, im Rahmen des § 96 Abs. 1 AufenthG strafbegründende Merkmal auch in seiner Person vorlag. c) Die vier Fälle stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. 4. Angeklagter U. Der Angeklagte U. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht: a) § 96 Abs. 1 – Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern Zwei Fälle (Anklagefall 20/25 und 24) sind rechtlich als Fälle der Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1a und b AufenthG, § 26 StGB zu werten. Die Kammer hat die separaten Anklagefälle 20 und 25, bei denen es sich um die Einschleusung der Mutter der Angeklagten U. handelte, als einen einheitlichen Lebenssachverhalt gewertet. Der Angeklagte U. hatte insoweit einmal den Auftrag erteilt, seine Mutter in das Bundesgebiet zu verbringen. Als dies in Fall 20 scheiterte, hielt er diesen lediglich weiter aufrecht und zahlte für den neu auszustellenden Reisepass weiteres Geld. Einen neuen Tatentschluss fasste er insoweit aber nicht. Auch für die ausführenden Personen (insbesondere A. und OG.) handelte es sich bei Fall 25 lediglich um die Fortführung der mit Fall 20 bereits begonnenen Schleusung, so dass eine Behandlung als zwei separate (tatmehrheitliche) Fälle nicht sachgerecht gewesen wäre. Da er als bloßer Auftraggeber der Tat in Erscheinung trat, an der Tat im eigentlichen Sinne aber nicht – auch nicht darüberhinausgehend unterstützend – mitwirkte, handelte es sich rechtlich um die Teilnahmeform der Anstiftung. Der Angeklagte U. erfüllte in Bezug auf die Anstiftung zum Einschleusen seiner Mutter (Anklagefall 20/25) in seiner Person allerdings keins der in § 96 Abs. 1 AufenthG genannten (strafbarkeitsbegründenden) persönlichen Schleusermerkmale, so dass die Strafe gemäß § 28 Abs. 1 StGB zu mildern war (dazu sogleich). Da er außerdem keins der besonderen strafschärfenden persönlichen Merkmale der §§ 96 Abs. 2, 97 Abs. 2 AufenthG erfüllte (Bandenmitgliedschaft und/oder Gewerbsmäßigkeit), § 28 Abs. 2 StGB aber bestimmt, dass derartige Merkmale nur für denjenigen gelten, bei dem sie vorliegen, schied eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum banden- und/oder gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern aus. Anders verhält es sich in Bezug auf Anklagefall 24. Der Auftrag zur Einschleusung auch seiner Schwester erfolgte zeitlich nach dem Auftrag zur Einschleusung seiner Mutter, so dass der Angeklagte U. in Anklagefall 24 bereits selbst „wiederholt“ im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG handelte. b) § 96 Abs. 1 – Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern In einem Fall (Anklagefall 2) hat sich der Angeklagte U. wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern strafbar gemacht, §§ 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, 27 Abs. 1 StGB. Er war zwar an der Beauftragung des Angeklagten A. zur Einschleusung seiner Tante nicht unmittelbar beteiligt, bestärkte diesen aber nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich in seinem Vorhaben und leistete insoweit psychische Beihilfe. Auch insoweit gilt allerdings – dies sei an dieser Stelle vorweggeschickt –, dass die hierfür verhängte Einzelstrafe mangels Vorliegens eines strafbegründenden Schleusermerkmals im Sinne des § 96 Abs. 1 StGB in der Person des Angeklagten U. gemäß § 28 Abs. 1 StGB zu mildern ist (siehe dazu sogleich). c) Die drei Fälle stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter A. a) aa) In den insgesamt von der Kammer angenommenen 13 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (Anklagefälle 3, 4/12, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15 und 19) stand zunächst der Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob jeweils minder schwere Fälle im Sinne des § 97 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, angenommen werden können, dies aber für sämtliche vorgenannten Fälle verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.01.2015, 3 StR 412/14, BeckRS 2015, 03566). In diese Gesamtwürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen. Für die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich; ausreichend ist bereits, wenn im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann. Dies hat die Kammer hier in keinem der oben genannten Fälle im Ergebnis angenommen. Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen – dies sei an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vorweggeschickt – strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfangreiches, außerordentlich detailreiches, von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis abgelegt hat, das die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt und zur Sachaufklärung (auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus) in erheblichem Maße beigetragen hat. Der Angeklagte hat bereitwillig jede an ihn gerichtete Frage der Verfahrensbeteiligten beantwortet und dabei auch sein Hintergrundwissen zu weiteren Beteiligten, insbesondere dem gesondert Verfolgten OG., geteilt. Dabei hat er auch solche (ihn belastende) Umstände offenbart, die anderenfalls nicht hätten nachgewiesen werden können, etwa in welchen Fällen er welche Entgelte erhalten hat. Sein Einlassungsverhalten liegt auf einer Linie mit der bereits im Ermittlungsverfahren an den Tag gelegten Bereitschaft, sich geständig – wenn auch in diesem Verfahrensabschnitt noch zurückhaltender – zur Sache einzulassen. Strafmildernd hat die Kammer in sämtlichen Fällen berücksichtigt, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat. Seine finanziell angespannte Lage mag die Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten begünstigt haben. Zudem mag die Hemmschwelle zur Begehung gleichgelagerter Taten von Tat zu Tat sukzessive gesunken sein. Zu Gunsten des Angeklagten – wenngleich mit geringem Gewicht – hat die Kammer auch eingestellt, dass der Angeklagte A. in der Hauptverhandlung auf zwei bei ihm sichergestellte Mobiltelefone ([der Marke] UB. [mit der Modellbezeichnung] „DS.“ und [der Marke] UG.) verzichtet hat, auch wenn diese als Tatmittel der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB hätten unterliegen können. Die Kammer erkennt hierin eine freiwillige Leistung des Angeklagten als Ausdruck seiner Reue (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 23.02.2022, 2 StR 444/21). Die Kammer hat ferner bedacht, dass die Tatbegehung der Angeklagten A. und D. insoweit erleichtert wurde, als im Ausländeramt der Stadt L. in Bezug auf die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen und ausländischen Reiseausweisen kein Vier-Augen-Prinzip galt, wodurch es leicht möglich war, unerkannt Dokumente für Unberechtigte auszustellen. Zu Lasten des Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, dass er mehrfach vorbestraft ist, wenngleich die Kammer relativierend in den Blick genommen hat, dass es sich hierbei nicht um einschlägige Taten handelte; soweit es die Taten bis einschließlich Anklagefall 29 betrifft, war er überdies ausschließlich rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt worden. Der Angeklagte hat allerdings die Warnfunktion des – bis einschließlich Anklagefall 29 noch nicht rechtskräftigen – Strafbefehls des Amtsgerichts Köln vom 24.08.2021, mit denen gegen ihn eine fünfmonatige Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden war, nicht beachtet. In den Taten und der Rolle, die der Angeklagte A. im Gruppengefüge einnahm, kommt auch eine gesteigerte kriminelle Energie zum Ausdruck: So handelte es sich bei ihm um eines der „Gründungsmitglieder“ der Bande, das noch weitere Bandenmitglieder akquirierte, vielfältige Aufgaben innerhalb der Bande übernahm und dabei – im Vergleich zu anderen Bandenmitgliedern – auch eine wichtige Schlüsselposition innehatte, da nur über ihn der Kontakt zur Angeklagten D. bestand. Der Angeklagte A. hat auch eine gewisse Nachhaltigkeit an den Tag gelegt: So hat er sich selbst in risikoträchtigen Situationen (etwa in Anklagefall 20, als der Angeklagte C. festgenommen worden war und die örtliche Polizei Kontakt zur Angeklagten D. aufgenommen hatte) nicht beirren lassen, sondern sein Vorhaben konsequent unter Ausweitung des bisherigen Modus Operandi (nämlich durch Vorlage eines Schreibens der Stadt L., das gegenüber den Ermittlern [in RA.] den vermeintlichen Aufenthaltsstatus der LS. VN. untermauern sollte) weiterverfolgt. Strafschärfend war ferner zu werten, dass der Angeklagte in sämtlichen Fällen tateinheitlich zwei weitere Straftatbestände, nämlich die Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und die Bestechung, verwirklicht hat. Überdies hat er in sämtlichen Anklagefällen ab Anklagefall 3 – ausgenommen Anklagefall 9 – sowohl einen Vorteil im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erhalten als auch wiederholt im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG gehandelt und somit zwei Tatbestandsvarianten zugleich verwirklicht. Nachdem aufgrund dieser Aspekte kein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden konnte, hat die Kammer erwogen, ob dies unter Berücksichtigung (und Verbrauch) des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB anders zu beurteilen wäre. Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung wegen der freiwillig geleisteten Aufklärungshilfe des Angeklagten A. nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen nämlich vor. Durch sein freiwilliges Offenbaren der ihm bekannten Tatsachen zur über seinen eigenen Beitrag hinausgehenden Tatbeteiligung der Mitangeklagten D. und C. sowie insbesondere des gesondert Verfolgten OG. hat der Angeklagte auf Grundlage der Aussage des Zeugen KHK FS. wesentlich dazu beigetragen, dass die bereits vorhandenen Verdachtsmomente gegen die Angeklagte D. und den Angeklagten C. konkretisiert, etwa hinsichtlich deren Wissensstands und – bzgl. D. – Vorsatzes auch bzgl. der bandenmäßigen Begehungsweise, und weitere belastbare Verdachtsmomente gegenüber OG. begründet wurden. Diese Bewertung entspricht auch derjenigen der Kammer. Der von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderte Aufdeckungserfolg ist zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage der Aussage des Zeugen KHK FS. eingetreten, weil auf Grundlage der Offenbarung des vorgenannten weiteren Tatbeteiligten OG. erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen geführt werden können, insbesondere die Durchsuchung der Wohnung des OG. am 10.01.2023, wenngleich OG. zu dieser Zeit bereits flüchtig war und eine Festnahme daher scheiterte. Der Tatvorwurf des banden- und/oder gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 und § 96 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG, welcher Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen OG. ist, stellt auch eine Katalogtat nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB, 100a Abs. 2 Nr. 5 lit. a) und b) StPO dar, welche mit den dem Angeklagten A. vorgeworfenen Taten in einem Zusammenhang stehen, da Taten derselben Bande in Rede stehen. Die Kammer hat von einer Berücksichtigung der Aufklärungshilfe im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falls letztlich aber aus dem Grund Abstand genommen, dass dieser vertypte Strafmilderungsgrund dann gemäß § 50 StGB verbraucht, d.h. eine weitere Milderung aufgrund der §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB ausgeschlossen gewesen wäre. Kommt nämlich nur alternativ die Annahme eines minder schweren Falles oder eine Milderung über einen vertypten Strafmilderungsgrund in Betracht, ist stets zu prüfen, welcher Strafrahmen anzuwenden ist; hierbei ist insbesondere zu erwägen, ob der Schwerpunkt bei dem Grund nach § 49 StGB oder bei den sonstigen Umständen liegt; im Zweifel ist der günstigere Strafrahmen zu wählen (vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 50, Rz. 5). Dies hat die Kammer vorliegend dazu bewogen, nach Ausübung des ihr durch § 46b Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens von der nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch zu machen und die Strafe aus dem sich so ergebenden Strafrahmen, der von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reicht, zu entnehmen, denn die Milderung wird hier schwerpunktmäßig gerade durch die Aufklärungshilfe geprägt. Zudem ist dies im vorliegenden Fall für den Angeklagten günstiger als die unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes erfolgende Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 97 Abs. 3 AufenthG, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsähe und damit sowohl an der Strafrahmenuntergrenze als auch -obergrenze höher läge als der gemäß § 49 Abs. 1 StGB verschobene Strafrahmen. In den Anklagefällen 4/12, 7, 11, 13, 14, 15 und 19 hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens dann den zunächst nach §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Rahmenwegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs erneut gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB verschoben und ist in diesen Fällen zu einem doppelt verschobenen Strafrahmen gelangt, der von einem Monat bis zu 5 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe reicht. bb) In den Anklagefällen 17, 23, 20/25, 24, 26/27, 29, 31/32 und 36, in denen die Qualifikationen der bandenmäßigen oder (alternativ) der gewerbsmäßigen Begehung erfüllt waren, stand der Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG zur Verfügung, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren reicht. Einen minder schweren Fall sieht das Gesetz nicht vor. Die Kammer hat in einem ersten Schritt den Strafrahmen im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe gemäß §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert, was zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe führt. In dem Versuchsfall (Anklagefall 23) hat sie sodann in einem zweiten Schritt den so gefundenen Strafrahmen erneut gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemildert, was zu einem Rahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und 5 Jahren und 7 Monaten führt. cc) In Anklagefall 2 stand der Regelstrafrahmen des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Auch insoweit hat die Kammer im Ergebnis keinen minder schweren Fall im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG erkannt, der zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe führen würde. Die Kammer hat stattdessen von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, was zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe geführt hat. Dabei hat die Kammer im Blick gehabt, dass der so gefundene Strafrahmen an der Strafuntergrenze etwas höher ist als der Rahmen des minder schweren Falls, an der Strafobergrenze allerdings deutlich günstiger für den Angeklagten. Da die Kammer für Anklagefall 2 keine Strafe an der absoluten Strafrahmenuntergrenze für angemessen hält und der Schwerpunkt der Milderung in der Aufklärungshilfe und weniger in den allgemeinen Strafzumessungsaspekten liegt, handelt es sich bei diesem Strafrahmen um den sachgerechteren. dd) Die so gefundenen Strafrahmen gelten unabhängig davon, dass in sämtlichen Fällen tateinheitlich eine Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt (§§ 348, 26 StGB) und eine Bestechung (§ 334 StGB) hinzutreten. Zwar wird im Fall der Tateinheit die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht, dies aber nur im konkreten Fall unter Beachtung etwaiger Milderungen. In sämtlichen Fällen erweist sich der Strafrahmen der Tatbestände aus dem AufenthG insoweit als schwerer. aaa) Die tateinheitlich verwirklichte Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt ist im Regelstrafrahmen mit Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt, § 348 Abs. 1 StGB. Die Teilnahmeform der Anstiftung (§ 26 StGB) sieht keine obligatorische oder fakultative Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB vor. Da ein strafbegründendes persönliches Merkmal – nämlich die Amtsträgerschaft – allerdings in der Person des Angeklagten A. nicht vorliegt, ist dessen Strafe gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern. Dies führt zu einer Strafrahmenverschiebung auf Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. In einem zweiten Schritt hätte die Kammer aufgrund der angenommenen Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und so einen konkreten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe ermittelt. Dieser ist in keinem der Anklagefälle schwerer als einer der oben genannten Strafrahmen nach dem AufenthG. bbb) Die tateinheitlich verwirklichte Bestechung ist im Regelstrafrahmen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren belegt, § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB, im besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren, § 335 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Vorliegend sind zwar die Regelbeispiele des § 335 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB nicht erfüllt, da sich die Bestechung nicht auf einen Vorteil großen Ausmaßes im Sinne der Nr. 1 bezog (ein solcher wird ab einem fünfstelligen Einzelbetrag angenommen) und das in Nr. 2 genannte Regelbeispiel nur für den Straftatbestand der Bestechlichkeit gilt. Der Angeklagte A. handelte aber gewerbsmäßig im Sinne des Regelbeispiels Nr. 3, das auch auf den Zuwendenden Anwendung findet und für das es genügt, wenn sich aus den Bestechungstaten infolge der pflichtwidrigen Diensthandlung nur mittelbar eine Einnahmequelle ergibt. Dies war hier jedenfalls ab Anklagefall 3 der Fall, da der Angeklagte A. durch die Bestechungen und die daraufhin erfolgten pflichtwidrigen Diensthandlungen der Angeklagten D. an die zu Unrecht ausgestellten Ausweisdokumente gelangte, die er gegen Entgelt an seine Auftraggeber abgab. Die Kammer hat sodann aber erwogen, ob die Annahme dieses benannten besonders schweren Falls durch andere Umstände dergestalt kompensiert wird, dass auf den Regelstrafrahmen des § 334 StGB zurückzugreifen ist (BGH, Beschluss vom 24.04.2003, NStZ-RR 2003, 297), und hat dies im Ergebnis bejaht. Strafmildernd war dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch insoweit ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, die Hemmschwelle von Tat zu Tat gesunken sein mag und das der Angeklagten D. gezahlte Geld (trotz der herausragenden Bedeutung der ausgestellten Dokumente für die Tatbegehung) relativ gering war. Strafschärfend fielen dagegen vor allem die Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht, wenngleich die dortigen Taten andere Deliktsbereiche betrafen. In der Gesamtschau ist die Kammer daher der Auffassung, dass trotz Vorliegens eines benannten Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall nicht vorliegt. Die Bestechungen haben in Ansehung dieser Umstände nicht das Gewicht, das für besonders schwere Fälle dieser Art vorausgesetzt wird und die Anwendung des verschärften Strafrahmens rechtfertigt. Die Kammer hat sodann geprüft, ob sogar minder schwere Fälle im Sinne des § 334 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegen, was zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geführt hätte, dies aber letztlich verneint. Dies wäre nämlich nur unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 StGB der Fall gewesen. Die Kammer hat hiervon letztlich aber aus dem Grund Abstand genommen, dass dieser vertypte Strafmilderungsgrund dann gemäß § 50 StGB verbraucht, d.h. eine weitere Milderung aufgrund der §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB ausgeschlossen gewesen wäre. Kommt nämlich nur alternativ die Annahme eines minder schweren Falles oder eine Milderung über einen vertypten Strafmilderungsgrund in Betracht, ist stets zu prüfen, welcher Strafrahmen anzuwenden ist; hierbei ist insbesondere zu erwägen, ob der Schwerpunkt bei dem Grund nach § 49 StGB oder bei den sonstigen Umständen liegt; im Zweifel ist der günstigere Strafrahmen zu wählen (vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 50, Rz. 5). Dies hat die Kammer vorliegend dazu bewogen, nach Ausübung des ihr durch § 46b Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens von der nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch zu machen und die Strafe aus dem sich so ergebenden Strafrahmen, der von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe reicht, zu entnehmen, denn die Milderung wird hier schwerpunktmäßig gerade durch die Aufklärungshilfe geprägt. In sämtlichen Fällen – ausgenommen Anklagefall 2 mit identischer Strafandrohung – droht der jeweilige konkrete Strafrahmen nach den Vorschriften des AufenthG die schwere Strafe an und ist somit maßgeblich. b) Ungeachtet der bereits im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle dargestellten, für sämtliche Fälle geltenden allgemeinen Strafzumessungserwägungen hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne außerdem einzelfallbezogen Folgendes berücksichtigt: In den Anklagefällen 31/32 und 36 stand der Angeklagte A. unter zweifacher laufender Bewährung, nämlich derjenigen aus der Entscheidung vom 24.08.2021, rechtskräftig seit dem 21.09.2022 (fünf Monate Freiheitstrafe), und vom 19.07.2022, rechtskräftig seit dem 20.09.2022 (sechs Monate Freiheitsstrafe). In den Fällen 26/27 und 29 hat er zumindest die Warnfunktion dieser beiden vorgenannten (zur jeweiligen Tatzeit noch nicht rechtkräftigen) Entscheidungen missachtet. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Verurteilung vom 19.07.2022 zwar im Verhältnis zu den hiesigen Taten nicht wegen eines einschlägigen Delikts erfolgte, die dortige Tat (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen) aber jedenfalls einem ähnlichen Deliktsbereich entspringt. Strafschärfend fiel auch die Rückfallgeschwindigkeit nach der Entscheidung vom 19.07.2022 durch das Amtsgericht Straubing ins Gewicht. Hiervon unbeeindruckt hat der Angeklagte die Tatserie zeitnah fortgesetzt: Tatzeit in Fall 26/27 ist der 22.07.2022, dicht gefolgt von Fall 29 am 03.08.2022. In den Anklagefällen 26/27 und 31/32 hat der Angeklagte A. nicht nur zwei, sondern sogar drei Tatbestandsvarianten des § 96 Abs. 1 StGB verwirklicht, nämlich zusätzlich auch das Merkmal „zugunsten von mehreren Ausländern“ (Nr. 1b), was sich ebenfalls zu seinen Lasten auswirkt. Nicht strafmildernd hat die Kammer dagegen in Bezug auf Taten ab dem 21.09.2022 (Anklagefälle 31/23 und 36) den drohenden Bewährungswiderruf hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 24.08.2021 (fünf Monate Freiheitsstrafe) berücksichtigt, denn nachteilige Folgen einer Straftat wirken sich für den Täter nicht schlechthin strafmildernd aus. Wer bei einer Tat bestimmte Nachteile für sich selbst bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen. Dies gilt auch im Fall des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung in anderer Sache (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021, 2 StR 294/20), zumal der Widerruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB keine zwingende gesetzliche Folge darstellt und der Tatrichter für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist. Schon deswegen ist war die Kammer nicht verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Widerrufs durch das zuständige Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu prognostizieren. Ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rz. 24 m.w.N.). Solche besonderen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil die Kammer ausschließen kann, dass sich der Angeklagte des Risikos eines Bewährungswiderrufs bei Begehung der Taten ab dem 21.09.2022 (dem Tat der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 24.08.2021) nicht bewusst war. c) Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits oben dargestellten, für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Die Kammer erachtet danach folgende Einzelfreiheitsstrafen als angemessen für Anklagefall 2: 9 Monate für Anklagefall 23: 1 Jahr und 3 Monate für die Anklagefälle 4/12, 7, 11, 13, 14, 15, 17, 19, 20/24 und 25: jeweils 1 Jahr und 6 Monate für die Anklagefälle 26/27 und 29: jeweils 1 Jahr und 9 Monate für die Anklagefälle 3, 5, 6, 8, 9, 10, 31/32 und 36: jeweils 2 Jahre d) Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen waren insgesamt zwei Gesamtstrafen zu bilden, nämlich einerseits eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen betreffend die Anklagefälle bis 20/25 (Tatzeitraum Januar 2022 bis 11.07.2022) unter Einbeziehung der mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Straubing vom 19.07.2022 verhängten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) und andererseits aus den Einzelstrafen betreffend die Anklagefälle ab 26/27 (Tatzeitraum 22.07.2022 bis Oktober 2022). Soweit im Urteilstenor von einem „Urteil“ des Amtsgerichts Straubing vom 19.07.2022 die Rede ist, handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Bei den hiesigen Taten bis Anklagefall 20/25 handelt es sich um „andere Straftaten“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, die der Angeklagte A. vor der rechtskräftigen, bislang noch nicht vollstreckten Entscheidung durch das Amtsgericht Straubing vom 19.07.2022 begangen hat. Die Entscheidung des Amtsgerichts Straubing entfaltet hier Zäsurwirkung. aa) Die erste Gesamtstrafe war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) – hier: Freiheitsstrafe von zwei Jahren – unter Berücksichtigung der Person des Täters und seiner Taten zu bilden, ohne dass die Summe der Einzelstrafen erreicht wird (§ 54 Abs. 2 StGB). Bemessungsgesichtspunkte sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (BGH, Urteil vom 30.11.1971, 1 StR 485/71). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer vorliegend einerseits den über sechsmonatigen Tatzeitraum und die Höhe des durch diese Taten Erlangten (36.250 €) berücksichtigt, andererseits aber auch das hohe Maß an Gleichartigkeit sowie den situativen Zusammenhang der Schleusungen, was einen straffen Zusammenzug ermöglichte. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine (fiktive bzw. vorläufige) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt, welche einerseits tat- und schuldangemessen und andererseits erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. bb) Für die zweite zu bildende Gesamtstrafe galten die gleichen Grundsätze, wobei auch insoweit eine Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen war. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass in diesen (wenngleich auch kürzeren) zweiten Tatzeitraum nur vier von insgesamt 22 Taten fallen, bei denen es sich ausnahmslos um Vergehen handelt. Relativiert wird dies allerdings durch den allein in diesen vier Fällen erzielten relativ hohen Gesamttatertrag in Höhe von 16.500 €. Auch insoweit hat die Kammer jedoch den besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten zueinander in den Blick genommen, was einen äußerst straffen Zusammenzug der Einzelstrafen ermöglichte. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine (fiktive bzw. vorläufige) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt, welche einerseits tat- und schuldangemessen und andererseits erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. cc) Die Kammer hat sodann in einem weiteren Schritt das Gesamtstrafübel in den Blick genommen, denn die notwendige Verhängung getrennter Strafen darf nicht dazu führen, dass die Strafen in ihrer Gesamtheit (hier rechnerisch insgesamt fünf Jahre und sechs Monate) nicht mehr in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen (BGH, Urteil vom 27.10.1999, 3 StR 309/99). Nötigt die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung zur Bildung zweier Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherwiese für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen und dabei insbesondere auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Beschluss vom 16.02.2021, 2 StR 233/20). Der Härteausgleich ist dabei in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafen einzustellen, nicht dagegen bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu würdigen (BGH, Beschluss vom 25.02.2016, 2 StR 31/16). Die Strafen sind erkennbar und nachvollziehbar so weit herabzusetzen, dass ihrer Gesamtsumme der verwirklichten Schuld angemessen ist (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Salinger, StGB, 6. Auflage 2023, § 55, Rz. 34; siehe auch BGH, Beschluss vom 17.04.2008, 4 StR 118/08, der in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass „über die Gesamtstrafen erneut verhandelt und entschieden werden muss“). Dies vorausgeschickt hat die Kammer beide gebildeten (fiktiven) Gesamtfreiheitsstrafen so weit herabgesetzt, dass sie in ihrer Gesamtsumme der verwirklichten Schuld angemessen ist, wobei sie ein Gesamtmaß der Strafen von vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe für schuldangemessen hält. Sie hat dementsprechend die erste Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren auf eine solche von zwei Jahren und sieben Monaten und die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine solche von zwei Jahren und zwei Monaten herabgesetzt. 2. Angeklagte D. a) aa) In den insgesamt 15 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (Anklagefälle 3, 4/12, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 19, 20/25 und 24) stand der Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob jeweils minder schwere Fälle im Sinne des § 97 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, angenommen werden können, dies aber für sämtliche vorgenannten Fälle verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.01.2015, 3 StR 412/14, BeckRS 2015, 03566). In diese Gesamtwürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen. Für die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich; ausreichend ist bereits, wenn im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann. Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer in sämtlichen Fällen strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte D. in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Soweit ihre Einlassung im Detailreichtum hinter derjenigen der Angeklagten A. und C. zurückblieb, beruht dies maßgeblich darauf, dass die Angeklagte D. weniger Hintergrundwissen hatte, insbesondere nicht in die Schleusungen im engeren Sinne, sondern lediglich in deren Vorbereitungen (dort allerdings ganz maßgeblich) eingebunden war. Sie hat im Rahmen ihrer geständigen Einlassung außerdem eingeräumt, dass das bei ihr sichergestellte Bargeld im Wert von 6.500 € aus den Taten stammt, was zwar ohne diese Angabe nahegelegen hätte, aber nicht zweifelsfrei hätte nachgewiesen werden können. Zudem hat sie auf sämtliche Rechte hieran und an dem bei ihr sichergestellten Mobiltelefon, über das sie mit dem Angeklagten A. tatbezogene Kommunikation geführt hat, verzichtet, was die Kammer als zu honorierende freiwillige Leistung im Sinne einer Verantwortungsübernahme bewertet, selbst wenn beides anderenfalls einzuziehen gewesen wäre. Die Angeklagte D. ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Die Kammer hat insofern auch berücksichtigt, dass der Impuls zur Delinquenz von dem Mitangeklagten A. ausging und die Angeklagte D. zunächst eine Mitwirkung am vormaligen Anklagefall 1 (IB.) abgelehnt hatte. Die Hemmschwelle mag nicht nur von Tat zu Tat und mit zunehmender Routine gesunken sein, sondern auch ein in der Behörde nicht vorhandenes 4-Augen-Prinzip und das reine Tätigwerden „vom Schreibtisch aus“ ohne direkte Einbindung in den eigentlichen Schleusungsvorgang mögen der Angeklagten die Tatbegehung erleichtert haben. Besonders strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte durch die Taten nicht nur ihr bisheriges Arbeitsumfeld eingebüßt hat – sie ist bis auf Weiteres vom Dienst suspendiert und erhält lediglich 50 Prozent ihrer Bezüge –, sondern als gesetzliche angeordnete Folge des Beamtenrechts (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i.V.m. § 29 Abs. 1 LBG NRW) mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auch das Beamtenverhältnis der Angeklagten D. endet und sie damit sämtliche Rechte aus diesem Verhältnis, insbesondere Leistungsansprüche gegenüber dem Dienstherrn, und damit auch ihre wirtschaftliche Basis verliert. Dies gilt auch für ihre Altersversorgung. Da die Angeklagte seit den 90er Jahren bei der Stadt L. als Beamtin tätig war, hat sie bislang kaum in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, so dass ihr in wenigen Jahren die Altersarmut droht. Das pro ausgestellter Fiktionsbescheinigung erhaltene Entgelt in Höhe von 500 € war relativ gering. Nicht strafmildernd hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass die Taten teilweise unter polizeilicher Beobachtung mittels Telekommunikationsüberwachung und Observation begangen wurden. Zwar kann – insoweit für Betäubungsmittelgeschäfte anerkannt – eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, wenn durch die Überwachungsmaßnahmen verhindert werden kann, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen (BGH, Urteil vom 28.09.2022, 2 StR 127/22). Die hiesige Konstellation weicht hiervon jedoch ab. Hier fand zwar ab dem Frühjahr 2022 eine Überwachung statt, aufgrund derer die ermittelnde Bundespolizei zum Teil im Vorfeld einer geplanten Einschleusung in individualisierbarer Art von dieser erfuhr, woraufhin es ab Mai 2022 durch Versendung einer Warnmeldung und enger Zusammenarbeit mit dem Dokumenten- und Visumsberater vor Ort tatsächlich gelang, eine beabsichtigte unerlaubte Einreise zu verhindern (Anklagefall 20). Von einer engmaschigen lückenlosen Überwachung, durch die die geplanten unerlaubten Einreisen in jedem Fall verhindert werden konnten, kann aber keine Rede sein, da die Bundespolizei an den ausländischen Flughäfen nicht selbst agieren konnte, sondern auf die Mitwirkung der örtlichen Akteure angewiesen war, und somit keine Gewähr dafür bestand, dass die zu schleusenden Personen tatsächlich am Flugantritt gehindert wurden. Dies zeigt sich auch daran, dass es trotz polizeilicher Überwachungsmaßnahmen im gesamten Tatzeitraum (bis einschließlich Fall 36) immer wieder zu vollendeten Taten kam. Zu Lasten der Angeklagten D. hat die Kammer berücksichtigt, dass sie im Bandengefüge eine Schlüsselposition innehatte, da nur sie – wie sie auch wusste – in der Lage war, die erforderlichen Ausweispapiere zur Verfügung zu stellen. Mit ihr stand und fiel jeder Einreiseversuch. Strafschärfend fiel auch ins Gewicht, dass die Angeklagte – trotz anfänglicher Hemmung – relativ zügig ein gesteigertes Maß krimineller Energie an den Tag gelegt hat: Zur Verheimlichung ihrer dienstpflichtwidrigen, strafrechtlich relevanten Taten innerhalb der Ausländerbehörde entwickelte sie verschiedene Strategien, nämlich zum einen die Deklaration der verbrauchten Trägervordrucke als vermeintliche „Fehldrucke“ und – damit auch kein Misstrauen bei der Behördenleitung aufgrund zu zahlreicher Fehldrucke geweckt wurde – die Zuordnung der Dokumentennummern zu anderen, real existierenden und im AZR bereits erfassten Personen. Dabei achtete sie regelmäßig auch darauf, die Manipulation der echten Datensätze auch wieder rückgängig zu machen. Besondere kriminelle Energie kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Angeklagte gewillt war, den Modus Operandi abzuändern bzw. zu erweitern, wenn Schwierigkeiten auftraten: So erstellte sie in Anklagefall 20 nach der Festnahme der LS. VN. ein Schreiben der Stadt L. falschen Inhalts, um entstandenes Misstrauen der Behörden [in RA.] an der Echtheit des Aufenthaltstitels zu zerstreuen. Die darin zugleich zum Ausdruck kommende Nachhaltigkeit, mit der die Angeklagte D. die geplante Schleusung weiter vorantrieb und ihr zum Erfolg verhelfen wollte, liegt auf einer Linie mit ihrem nach Anklagefall 4 gezeigten Verhalten: Nachdem der Dokumenten- und Visumsberater aus RA. zu ihr Kontakt aufgenommen und sie mit den Zweifeln an der Echtheit der Dokumente konfrontiert hatte, berief sie sich auf Ahnungslosigkeit und setzte ihr delinquentes Verhalten trotz des ihr nun deutlich vor Augen geführten, gestiegenen Entdeckungsrisikos fort. Die Kammer hat außerdem berücksichtigt, dass die Angeklagte D. in den oben genannten Fällen zwei Schleusermerkmale im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG zugleich verwirklich hat, nämlich den Erhalt eines Vorteils (Nr. 1a) und das wiederholte Handeln (Nr. 1b). Außerdem hat sie sich jeweils wegen mehrerer Delikte in Tateinheit strafbar gemacht, nämlich auch wegen Falschbeurkundung im Amt und Bestechlichkeit. Nachdem aufgrund dieser Aspekte kein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden konnte, hat die Kammer erwogen, ob dies jedoch unter Berücksichtigung (und Verbrauch) des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB in den Anklagefällen 4/12, 7, 11, 13, 14, 15 und 19 anders zu beurteilen wäre. Die Kammer hat aber davon letztlich schon aus dem Grund Abstand genommen, dass dieser vertypte Strafmilderungsgrund dann gemäß § 50 StGB verbraucht, d.h. eine weitere Milderung aufgrund der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ausgeschlossen gewesen wäre. Kommt nämlich nur alternativ die Annahme eines minder schweren Falles oder eine Milderung über einen vertypten Strafmilderungsgrund in Betracht, ist stets zu prüfen, welcher Strafrahmen anzuwenden ist; hierbei ist insbesondere zu erwägen, ob der Schwerpunkt bei dem Grund nach § 49 StGB oder bei den sonstigen Umständen liegt; im Zweifel ist der günstigere Strafrahmen zu wählen (vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 50, Rz. 5). Dies hat die Kammer vorliegend dazu bewogen, von der nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch zu machen und die Strafe in den Versuchsfällen aus dem sich so ergebenden Strafrahmen, der von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reicht, zu entnehmen, denn die Milderung wird hier schwerpunktmäßig durch den verringerten Unrechtsgehalt des Versuchs geprägt. Zudem ist dies im vorliegenden Fall für die Angeklagte günstiger als die unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes erfolgende Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 97 Abs. 3 AufenthG, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsähe und damit sowohl an der Strafrahmenuntergrenze als auch -obergrenze höher läge. bb) In den Anklagefällen 17, 23, 26/27, 29, 31/32 und 36, in denen die Qualifikationen der bandenmäßigen oder (alternativ) der gewerbsmäßigen Begehung erfüllt waren, stand der Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG zur Verfügung, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren reicht. Einen minder schweren Fall sieht das Gesetz nicht vor. Die Kammer hat in dem einzigen Versuchsfall (Anklagefall 23) sodann den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert, was zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe führt. cc) In Anklagefall 2 stand der Regelstrafrahmen des § 96 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Auch insoweit hat die Kammer unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte D. sprechenden, bereits unter aa) darstellten Strafzumessungsaspekte im Ergebnis keinen minder schweren Fall im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG erkannt, der zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe geführt hätte. dd) Die Kammer hatte sodann in den Blick zu nehmen, ob sich an den so gefundenen Strafrahmen dadurch etwas ändert, dass in sämtlichen Fällen tateinheitlich eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und eine Bestechlichkeit (§ 332 StGB) hinzutreten. Denn im Fall der Tateinheit wird die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz bestimmt, das im konkreten Fall unter Beachtung etwaiger Milderungen die schwerste Strafe androht. aaa) Die tateinheitlich verwirklichte Falschbeurkundung im Amt ist im Regelstrafrahmen mit Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt, § 348 Abs. 1 StGB, und damit nicht schwerer als die oben ermittelten konkreten Strafrahmen nach dem AufenthG. bbb) Die tateinheitlich verwirklichte Bestechlichkeit ist im Regelstrafrahmen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt, § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB, im besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren, § 335 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Vorliegend ist zwar das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt, da sich die Bestechlichkeit nicht auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezog (ein solcher wird ab einem fünfstelligen Einzelbetrag angenommen). Auch ein benannter besonders schwerer Fall gemäß § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, da unabhängig davon, ob in der hier zu beurteilenden Konstellation bereits ein „Fordern“ von Vorteilen durch die Angeklagte D. gesehen werden kann, jedenfalls aber die Annahme von Vorteilen nicht für die Vornahme künftiger, sondern stets nur für die Vornahme vergangener Diensthandlungen erfolgt ist. Die Angeklagte D. handelte aber ab Anklagefall 3 gewerbsmäßig im Sinne des Regelbeispiels Nr. 3, da sie sich durch die wiederholte Annahme eines Vorteils als Gegenleistung für die pflichtwidrige Diensthandlung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle (immerhin 14.500 € ab Anklagefall 3 im Zeitraum Januar 2022 bis Oktober 2022) verschaffen wollte. Die Kammer hat sodann aber erwogen, ob die Annahme dieses benannten besonders schweren Falls für die Anklagefälle 3 bis 36 durch andere Umstände dergestalt kompensiert wird, dass auf den Regelstrafrahmen des § 332 StGB zurückzugreifen ist (BGH, Beschluss vom 24.04.2003, NStZ-RR 2003, 297), und dies im Ergebnis bejaht. Strafmildernd war dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagte auch insoweit ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, die Hemmschwelle von Tat zu Tat gesunken sein mag und der ihr gezahlte Geldbetrag jeweils relativ gering war. In der Gesamtschau ist die Kammer daher der Auffassung, dass trotz Vorliegens eines benannten Regelbeispiels besonders schwere Fälle nicht vorliegen. Die Bestechlichkeiten haben in Ansehung dieser Umstände nicht das Gewicht, das für besonders schwere Fälle dieser Art vorausgesetzt wird und die Anwendung des verschärften Strafrahmens rechtfertigt. Für Anklagefall 2 ist dagegen schon gar kein Regelbeispiel erfüllt und auch kein unbenannter besonders schwerer Fall ersichtlich, so dass es insgesamt für sämtliche Fälle bei dem Regelstrafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) verbleibt. In den Fällen des versuchten banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (Anklagefälle 4/12, 7, 11, 13, 14, 15 und 19 – drei Monate bis 7 Jahre und 6 Monate), des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (Anklagefall 23 – ein Monat bis 7 Jahre und 6 Monate) und des Einschleusens von Ausländern (Anklagefall 2 – drei Monate bis fünf Jahre) führt dies dazu, dass der Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB an der Untergrenze (nicht aber an der Obergrenze) jeweils höher ist als derjenige des Schleusungstatbestands, mithin insoweit die höhere Strafe androht. Dies führt zu einer Sperrwirkung an der Strafrahmenuntergrenze von jeweils mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe. b) Ungeachtet der bereits im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle dargestellten, für sämtliche Fälle geltenden allgemeinen Strafzumessungserwägungen hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne außerdem einzelfallbezogen berücksichtigt, dass die Angeklagte in den Anklagefällen 26/27 und 31/32 jeweils zusätzlich das weitere Schleusermerkmals des Handelns zugunsten von mehreren Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 1b 2. Alt. AufenthG) verwirklicht hat und das erhaltene Entgelt in den Fällen, in denen Reiseausweise hergestellt wurden (Anklagefälle 20/25 und 24) mit insgesamt 3.000 € höher war als in den Fällen, in denen Fiktionsbescheinigungen für 500 € pro Dokument erstellt wurden. c) Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits oben dargestellten, für und gegen die Angeklagte D. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person der Angeklagten und ihre Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Die Kammer erachtet danach folgende Einzelfreiheitsstrafen als angemessen für Anklagefall 2: 1 Jahr für Anklagefall 23: 1 Jahr und 9 Monate für die Anklagefälle 4/12, 7, 11, 13, 14, 15 und 19: jeweils 2 Jahre für die Anklagefälle 17, 26/27, 29, 31/32 und 36: jeweils 2 Jahre und 3 Monate für die Anklagefälle 3, 5, 6, 8, 9, 10, 20/25 und 24: jeweils 2 Jahre und 6 Monate d) Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 2 Jahren und 6 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person der Angeklagten und ihre Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Taten, andererseits aber auch die Gesamthöhe des aus den Taten Erlangten im immerhin fünfstelligen Bereich. Dies ermöglichte einen recht straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist. 3. Angeklagter C. a) aa) In den insgesamt 3 Fällen der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern (Anklagefälle 9/10, 11 und 19) stand der Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob jeweils minder schwere Fälle im Sinne des § 97 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, angenommen werden können, dies aber für sämtliche vorgenannten Fälle verneint. Auf Grundlage des bereits vorstehend (im Rahmen der Strafzumessung betreffend die Angeklagten A. und D.) dargestellten Maßstabes verneint. Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer in sämtlichen Fällen (vorweggeschickt sei, dass dies auch für Anklagefall 5 gilt) strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, das von Schuld und Reue getragen war. Es erfolgte frühzeitig und hat dadurch die Hauptverhandlung deutlich abgekürzt. Es war auch insofern qualitativ hochwertig, als der Angeklagte C. detailreich die Hintergründe der Taten sowie die Tatabläufe (z.B. das Geschehen an den jeweiligen Flughäfen) geschildert hat. Zugunsten des Angeklagten C. hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er im Bandengefüge eine untergeordnete Rolle innehatte, dabei stets auf konkrete Weisung des Angeklagten A. ohne eigene Entscheidungsbefugnis tätig war und eher im Hintergrund agierte. Das ihm pro Einsatz versprochene Entgelt war zudem verhältnismäßig geringfügig und wurde in keinem der Fälle tatsächlich an ihn ausgezahlt. Die finanziell schlechte Lage des Angeklagten C. im Tatzeitraum mag die Begehung von Straftaten, für die ihm Geld versprochen worden war, herabgesetzt haben; ebenso mag die Hemmschwelle von Tat zu Tat gesunken sein. Die Kammer hat außerdem berücksichtigt, dass der Angeklagte C. im Nachgang zu Anklagefall 20 Freiheitsentzug in RA. erlitten hat, was ihn derart beeindruckt hat, dass er von diesem Zeitpunkt an keine weiteren Schleusungen mehr unterstützte und sich von dem Angeklagten A. distanzierte. Zudem hat er auf Rechte an dem bei ihm sichergestellten Mobiltelefon verzichtet, was die Kammer auch als freiwillige Leistung im Sinne einer Verantwortungsübernahme bewertet. Zu Lasten des Angeklagten C. war jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits vorbestraft ist, wobei die Kammer insoweit einerseits im Blick hatte, dass er bislang erst zu geringfügigen Geldstrafen wegen nicht einschlägiger Delikte verurteilt worden ist und andererseits, dass die jüngste Verurteilung zur Tatzeit von Anklagefall 5 (30.01.2022) gerade erst sieben Monate zurücklag. Ungünstig wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte in diesen drei Fällen (9/10, 11 und 19) zwei Tatbestandsvarianten des § 96 Abs. 1 AufenthG zugleich erfüllt hat, da er jeweils wiederholt handelte und sich einen Vorteil versprechen ließ, in Anklagefall 9/10 außerdem zugunsten mehrerer Ausländer handelte. Nachdem aufgrund dieser Aspekte kein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden konnte, hat die Kammer erwogen, ob dies unter Berücksichtigung (und Verbrauch) des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB anders zu beurteilen wäre. Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung wegen der freiwillig geleisteten Aufklärungshilfe des Angeklagten C. nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen nämlich vor. Der Angeklagte C. hat auf Grundlage der Aussage des Zeugen KHK FS. wesentlich dazu beigetragen, dass belastbare Verdachtsmomente gegenüber EY. PN. begründet wurden. Der von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderte Aufdeckungserfolg ist zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage der Aussage des Zeugen KHK FS. eingetreten, weil auf Grundlage der Offenbarung des vorgenannten weiteren Tatverdächtigen erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen geführt werden können, insbesondere die Durchsuchung der Wohnung des PN. Ende April 2023. Der Tatvorwurf des banden- und/oder gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG stellt auch eine Katalogtat nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB, 100a Abs. 2 Nr. 5 lit. a) und b) StPO dar, welche mit den dem Angeklagten C. vorgeworfenen Taten in einem Zusammenhang stehen, da Taten derselben Bande in Rede stehen. Die Kammer hat von einer Berücksichtigung der Aufklärungshilfe im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falls letztlich aber aus dem Grund Abstand genommen, dass dieser vertypte Strafmilderungsgrund dann gemäß § 50 StGB verbraucht, d.h. eine weitere Milderung aufgrund der §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB ausgeschlossen gewesen wäre. Kommt nämlich nur alternativ die Annahme eines minder schweren Falles oder eine Milderung über einen vertypten Strafmilderungsgrund in Betracht, ist stets zu prüfen, welcher Strafrahmen anzuwenden ist; hierbei ist insbesondere zu erwägen, ob der Schwerpunkt bei dem Grund nach § 49 StGB oder bei den sonstigen Umständen liegt; im Zweifel ist der günstigere Strafrahmen zu wählen (vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 50, Rz. 5). Dies hat die Kammer vorliegend dazu bewogen, nach Ausübung des ihr durch § 46b Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens von der nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch zu machen und die Strafe aus dem sich so ergebenden Strafrahmen, der von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reicht, zu entnehmen, denn die Milderung wird hier schwerpunktmäßig gerade durch die Aufklärungshilfe geprägt. Zudem ist dies im vorliegenden Fall für den Angeklagten günstiger als die unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes erfolgende Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 97 Abs. 3 AufenthG, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsähe und damit sowohl an der Strafrahmenuntergrenze als auch -obergrenze höher läge. In einem zweiten Schritt hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens den zunächst nach §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe erneut gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB verschoben und ist zu einem doppelt verschobenen Strafrahmen gelangt, der von einem Monat bis zu 5 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe reicht. In den Anklagefällen 11 und 19 hat die Kammer sodann zusätzlich dem verminderten Schuldgehalt dadurch, dass die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind, Rechnung getragen und den Strafrahmen ein drittes Mal gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf einen solchen von einem Monat bis zu vier Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verschoben. bb) In Anklagefall 5 stand der Regelstrafrahmen des § 96 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zur Verfügung. Auch insoweit hat die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden, bereits darstellten allgemeinen Strafzumessungsaspekte im Ergebnis keinen minder schweren Fall im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG erkannt, der zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reichen würde, wobei sie einzelfallbezogen zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Entschluss zur Tat spontan vor Ort getroffen wurde. Sie hat stattdessen von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB und der weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, was zu einem doppelt gemilderten Strafrahmen von einem Monat bis zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe geführt hat. Da der Schwerpunkt der Milderung in der Aufklärungshilfe und der Beihilfe und weniger in den allgemeinen Strafzumessungsaspekten liegt, handelt es sich bei diesem Strafrahmen um den sachgerechteren. Dieser so gefundene Strafrahmen ist im Übrigen zwar an der Strafuntergrenze etwas höher als der Rahmen des minder schweren Falls (ein Monat Freiheitsstrafe statt Geldstrafe), an der Strafobergrenze aber deutlich günstiger für den Angeklagten (zwei Jahre und neun Monate statt fünf Jahre Freiheitsstrafe). b) Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits oben dargestellten, für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Die Kammer erachtet danach folgende Einzelfreiheitsstrafen als angemessen für Anklagefall 5: 6 Monate für die Anklagefälle 11 und 19: jeweils 1 Jahr für Anklagefall 9/10: jeweils 1 Jahr und 3 Monate c) Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von einem Jahr und drei Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seiner Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Taten. Dies ermöglichte einen recht straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist. d) Die gegen den Angeklagten C. verhängte Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. aa) Es besteht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte C. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig – nicht nur während der dreijährigen Bewährungszeit – auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Sozialprognose des Angeklagten C. ist günstig: Er lebt in geordneten Verhältnissen und ist noch eng in die Ursprungsfamilie eingebunden, in der er Rückhalt und Unterstützung erfährt. Er hat einen Schulabschluss und eine berufliche Perspektive, da er [noch in der zweiten Jahreshälfte 2023] erstmals im seinem Leben eine Ausbildung zum Kfz-Lackierer beginnen kann. Mit diesem Berufsbild hat er sich bereits im Rahmen eines Praktikums vertraut gemacht. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung begünstigt den Erhalt dieser guten Sozialstrukturen und die berufliche Weiterentwicklung. Der Angeklagte ist zwar strafrechtlich vorbelastet. Es handelt sich aber um nicht besonders gewichtige Taten, die mit geringen Geldstrafen geahndet wurden. Es besteht zudem keine Alkohol- oder Drogenproblematik, was ebenfalls prognostisch günstig ist. Der Angeklagte C. hat sich auch nach seiner Hafterfahrung in RA. von der hiesigen Tätergruppierung bewusst distanziert. Nach den getroffenen Feststellungen entstand der Entschluss zur Tatbegehung auf Anregung des Mitangeklagten A., dem sich der Angeklagte C. damals freundschaftlich eng verbunden fühlte, was den Angeklagten, den A. damals auch finanziell unterstützt hatte, tatgeneigter gemacht haben könnte. Nach Abbruch dieses Kontaktes steht nicht zu erwarten, dass der Angeklagte C. sich erneut zur Begehung von Straftaten dieser oder ähnlicher Art verleiten lassen wird. bb) Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten liegen hier auch besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB). Dies sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Es kann aber auch genügen, dass mehrere durchschnittliche Milderungsgründe zusammentreffen. Zu den Umständen im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB oder die konkrete Strafzumessung zu berücksichtigen waren. Sie müssen umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an die 2-Jahresgrenze heranreicht. Das Vorgenannte im Blick hat die Kammer zusätzlich zu den bereits im Rahmen des § 56 Abs. 1 StGB erörterten Aspekten berücksichtigt, dass er sich frühzeitig, nämlich schon im Ermittlungsverfahren umfassend geständig im Sinne der Feststellungen eingelassen, Reue bekundet, sich entschuldigt und die Verantwortung für sein Handeln übernommen hat. Nicht nur die in RA. erlittene erstmalige Haft, sondern auch die in hiesiger Sache bis zur Haftverschonung am 13.01.2023 erlittene Untersuchungshaft dürften den noch jungen, bis dahin haftunerfahrenen Angeklagten derart beeindruckt haben, dass er in Zukunft alles unterlassen wird, was einerseits eine erneute Strafbarkeit begründen und andererseits die Strafaussetzungsentscheidung der Kammer gefährden könnte. Eine Gefahr, dass die Verurteilung nicht genügend ernst genommen wird, sieht die Kammer nicht. cc) Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet es nicht, dem Angeklagten die Strafvollstreckung zur Bewährung zu versagen (§ 56 Abs. 3 StGB). Es liegen keine schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls vor, aufgrund derer die Strafaussetzung zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheint und das Vertrauen der – vom gesamten Tatgeschehen und allen täterbezogenen Umständen zutreffend unterrichtete – Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte. 4. Angeklagter U. a) In den insgesamt drei Fällen des Einschleusens von Ausländern stand zunächst der Strafrahmen des § 96 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren reicht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob jeweils minder schwere Fälle im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG vorliegen, der Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht, und hat dies – auf Grundlage des bereits vorstehend (im Rahmen der Strafzumessung betreffend die Angeklagten A. und D.) dargestellten Maßstabes – für alle drei Fälle im Ergebnis bejaht. Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte U. ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, das sogar die psychische Beihilfe zu Anklagefall 2 beinhaltete, die ihm anderenfalls nicht hätte nachgewiesen werden können. Auch den freiwilligen Verzicht auf Rechte an seinem Mobiltelefon wertet die Kammer als Zeichen der Verantwortungsübernahme. Der Angeklagte U. ist nicht vorbestraft. Er hat alle drei Taten zugunsten von Angehörigen begangen, wobei es sich bei seiner Schwester und seiner Mutter um sehr nahe Angehörige handelte. Soweit es die Beihilfehandlung (Anklagefall 2) betrifft, handelt es sich außerdem um eine niederschwellige, bloß psychische Beihilfe. Strafschärfende Zumessungsaspekte vermochte die Kammer nicht zu erkennen, so dass allein schon aufgrund der aufgezeigten strafmildernden Umstände jeweils minder schwere Fälle angenommen werden konnten. Die Kammer hat sodann in den Blick genommen, dass der Angeklagte U. in den Anklagefällen 2 und 20/25 kein eigenes (in diesem Fall strafbarkeitsbegründendes) persönliches (Schleuser-)Merkmal im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG aufwies, so dass in diesen beiden Fällen eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen war, was zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe führt. In Anklagefall 24 (Anstiftung zur Schleusung seiner Schwester) verhält sich dies anders, da der Angeklagte in diesem Fall aufgrund der schon erfolgten Einbindung in die Schleusung seiner Mutter wiederholt im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1b) AufenthG gehandelt hat. In Anklagefall 2 war sodann der Teilnahmeform der Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen, was zu einer zweiten Verschiebung und einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe führt. b) Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits oben dargestellten, für und gegen den Angeklagten U. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Die Kammer erachtet danach folgende Einzelfreiheitsstrafen als angemessen für Anklagefall 2: 3 Monate für Anklagefall 20/25: 6 Monate für Anklagefall 24: 8 Monate. Die Kammer hat bei Bestimmung der Einzelstrafe für Anklagefall 2 versehentlich nicht bedacht, dass eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt wird, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen, § 47 Abs. 1 StGB. Solche liegen hier nicht vor, insbesondere da es sich insoweit um die erste strafrechtliche Verfehlung des nicht vorbestraften Angeklagten U. handelte. In diesem Fall hätte die Kammer daher richtigerweise auf eine Geldstrafe erkennen müssen und – wäre dies nicht übersehen worden – auch erkannt; eine solche wäre in Höhe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen gewesen. Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB wäre einzustellen gewesen, dass der Angeklagte U. lediglich in 180 € im Monat verdient und im Übrigen Sozialleistungen bezieht, außerdem alleinerziehender Vater von drei Kindern ist. Er lebt damit nahe am Existenzminium und ist durch Auswirkungen der am Nettoeinkommensprinzip ausgerichteten Geldstrafe systembedingt härter betroffen als Normalverdienende. Diesem Umstand Rechnung tragend hätte die Kammer auf eine Tagessatzhöhe von lediglich 10 € erkannt, da dem Angeklagten das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben muss (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 10.06.011, 1 RVs 96/11). c) Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von acht Monaten Freiheitsstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seiner Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Taten. Dies ermöglichte einen recht straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist. Eine solche hätte sie auch im Falle der Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen für Anklagefall 2 gebildet (§ 54 Abs. 3 StGB). d) Die gegen den Angeklagten U. verhängte Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. aa) Es besteht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte U. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig – nicht nur während der dreijährigen Bewährungszeit – auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Sozialprognose des Angeklagten ist günstig: Er lebt in geordneten Verhältnissen, hat eine Arbeitsstelle und ist alleinerziehender Vater von drei Kindern. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung begünstigt den Erhalt dieser Sozialstrukturen. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet und es besteht keine Alkohol- oder Drogenproblematik, was ebenfalls prognostisch günstig ist. Soweit der Angeklagte an den hiesigen Taten mitgewirkt hat, handelte es sich um geringfügige Tatbeiträge. Das Bestreben, Familienangehörige aus einem Krisengebiet wie [in seinem Herkunftsland G.] nach Deutschland holen zu lassen, ist auf menschlicher Ebene nachvollziehbar. Er hat sich zudem in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Taten umfassend geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Angeklagte U. die hiesige Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und er in Zukunft alles unterlassen wird, was einerseits eine erneute Strafbarkeit begründen und andererseits die Strafaussetzungsentscheidung der Kammer gefährden könnte, zumal er der alleinsorgeberechtigte seiner drei minderjährigen Kinder ist, die auf ihn angewiesen sind. bb) Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet es nicht, dem Angeklagten die Strafvollstreckung zur Bewährung zu versagen (§ 56 Abs. 3 StGB). Es liegen keine schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls vor, aufgrund derer die Strafaussetzung zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheint und das Vertrauen der – vom gesamten Tatgeschehen und allen täterbezogenen Umständen zutreffend unterrichtete – Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte. VI. 1. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Wertes durch die Taten Erlangten beruht auf § 73c Satz 1 StGB. Der Angeklagte A. hat nach den getroffenen Feststellungen aus den Taten insgesamt 52.750 € erhalten, nämlich 13x 1.500 € (Anklagefälle 3, 4/12, 5, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 19, 24, 25 und 29) 3x 2.000 € (Anklagefälle 26, 31 und 32) 1x 2.750 € (Anklagefall 2) 5x 3.000 € (Anklagefälle 6, 7, 20, 23 und 36) 1x 3.500 € (Anklagefall 17) 1x 6.000 € (Anklagefall 27). Die Angeklagte D. hat nach den getroffenen Feststellungen aus den Taten insgesamt 15.000 € erhalten, nämlich 21x 500 € (Anklagefälle 2, 3, 4/12, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 19, 23, 26, 29, 31, 32 und 36) 3x 1.500 € (Anklagefälle 24, 25 und 27). Soweit die Angeklagte D. Geld aus den Taten erlangt hat, handelt es sich dabei bis auf eine Ausnahme (Anklagefall 9, 500 €) um einen an sie weitergeleiteten Teil des Geldes, den der Angeklagte A. zuvor von seinem jeweiligen Auftraggeber erhalten hatte. In Anklagefall 9 hatte A. dagegen nichts von seinem Auftraggeber erhalten und die Angeklagte D. aus eigenen Mitteln „ausbezahlt“. Daraus folgt in einem ersten Schritt, dass die Angeklagten A. und D. in Höhe eines Teilbetrags in Höhe von 14.500 € als Gesamtschuldner und im Übrigen (A. in Höhe von 38.250 €, D. in Höhe von 500 €) als Alleinschuldner haften. Von dem durch die Taten Erlangten waren allerdings noch 6.500 € gegenständlich im Vermögen der Angeklagten D. vorhanden und wurde am 20.10.2022 anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung gefunden und sichergestellt. Dieser Betrag war von den oben genannten 14.500 € in Abzug zu bringen, da die Angeklagten A. und D. anderenfalls doppelt in Anspruch genommen werden würden. Da die Angeklagte D. das für die Taten erhaltene Bargeld sukzessive für laufende Kosten ausgegeben hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den am 20.10.2022 noch vorhandenen 6.500 € um Entgelt aus den jüngeren Taten handelt (ab Anklagefall 24) und nicht aus den älteren Taten, insbesondere nicht aus Anklagefall 9 (Tatzeit Februar 2022), so dass die alleinschuldnerische Haftung der Angeklagten D. in Höhe von 500 € von der Anrechnung unberührt bleibt. Danach verblieb ein gesamtschuldnerischer Betrag in Höhe von 8.000 € , daneben eine alleinschuldnerische Haftung der Angeklagten D. in Höhe von 500 € (15.000 € abzüglich gesamtschuldnersicher 8.000 € und sichergestellter 6.500 €) und eine alleinschuldnerische Haftung des Angeklagten A. in Höhe von 38.250 € (52.750 € abzüglich gesamtschuldnerischer 8.000 € und sichergestellter 6.500 €). Einer Einziehung der sichergestellten Banknoten gemäß § 73 Abs. 1 StGB war nicht geboten, da die Angeklagte D. in der Hauptverhandlung auf sämtliche Rechte hieran verzichtet hat. Eine Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten C. schied aus, da dieser für seine Mitwirkung an den Taten – entgegen der mit A. getroffenen Vereinbarung – tatsächlich nie etwas erlangt hat. 2. Die Voraussetzung für eine Einziehung der sichergestellten Fiktionsbescheinigung FX00000000 (Anklagefall 13) lagen nicht vor. Sie ist zwar sowohl ein durch eine vorsätzliche Tat (§ 348 StGB) hervorgebrachtes Tatprodukt als auch ein zur Begehung einer vorsätzlichen Tat (§§ 97 Abs. 2 AufenthG, 22, 23 StGB) gebrauchtes Tatmittel. Die Einziehung ist gemäß § 74 Abs. 3 StGB aber nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Dies ist hier weder bei dem Angeklagten A. noch bei der Angeklagten D. als den einzigen beiden an diesem Fall beteiligten Angeklagten der Fall. Keiner der beiden ist eingetragener Inhaber noch Besitzer. Das Dokument war auch nie für sie bestimmt. Die Bescheinigung dürfte auch kaum der CF. EO. als Inhaberin zustehen, da sie unrechtmäßig erlangt wurde, sondern allenfalls der Stadt L. oder der Bundesdruckerei als ausgebender Stelle oder der Bundesrepublik Deutschland (analog § 4 Abs. 2 PAuswG). Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Angeklagten umfassend auf etwaige, ihnen zustehende Rechte an dem Dokument verzichtet haben. 3. Mit Ausnahme eines sichergestellten Mobiltelefons der Marke UB. haben alle Angeklagten auf die bei ihnen sichergestellten, in der Anklageschrift aufgelisteten Geräte verzichtet, so dass insoweit eine Einziehungsentscheidung obsolet war. Soweit der Angeklagte U. auf Rechte eines bei ihm sichergestellten Mobiltelefons der Marke UB. ([Modellbezeichnung] „DS.“, IMEI: 000000000000000) nicht verzichtet hat, lagen die Voraussetzung für eine Einziehung als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB nicht vor, denn gemäß § 74 Abs. 3 StGB ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Hiervon konnte sich die Kammer in der Hauptverhandlung nicht überzeugen, da der Angeklagte U. angegeben hat, das Mobiltelefon stünde im Eigentum seiner Tochter und Beweismittel für einen Nachweis eines Eigentums des Angeklagten U. an diesem Mobiltelefon nicht vorlagen. VII. 1. Über die hier getroffenen Feststellungen hinausgehend ist dem Angeklagten C. mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 29.03.2023 außerdem zur Last gelegt worden, auch in den Anklagefällen 4, 6, 7, 12, 13, 14 und 15 an dem Einschleusen von Ausländern mitgewirkt zu haben. Er soll in den Anklagefällen 4/12, 6 und 7 die Fiktionsbescheinigung jeweils zusammen mit dem Angeklagten A. nach RA. gebracht haben und in den Anklagefällen 13, 14 und 15 die Fiktionsbescheinigung, die der UQ. nach RA. gebracht haben soll, zusammen mit dem Angeklagten A. jeweils entgegengenommen und mit diesem in der Folge dann an die zu schleusenden Personen übergeben haben. 2. Der Angeklagte C. war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Beteiligung an der jeweiligen Tat nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. 3. In Bezug auf die Anklagefälle 4/12, 6, 7 und 15 hat die Kammer überhaupt keine Feststellungen zu einer etwaigen Einbindung des Angeklagten C. in das Geschehen feststellen können. In Bezug auf die Anklagefälle 13 und 14 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits oben dargestellten Feststellungen Bezug genommen. 4. Soweit der Angeklagte C. in der Hauptverhandlung abgestritten hat, die Fiktionsbescheinigungen in den Anklagefällen 4/12, 6 und 7 nach RA. gebracht zu haben, ist dies glaubhaft, denn er hat eine derartige Tätigkeit nicht pauschal von sich gewiesen, sondern eingeräumt, derartiges zweimal gemacht zu haben, allerdings nicht bei den vorgenannten Fällen, sondern bei den Anklagefällen 9, 10 und 19. Dies deckt sich auch mit der Einlassung des Angeklagten A., der insbesondere angegeben hat, den Angeklagten C. zum ersten Mal auf eine konkrete Hilfstätigkeit beim Schleusen (Anklagefall 5) angesprochen zu haben, als sie schon längst in RA. gewesen seien. Vorher (also bei Anklagefall 4/12) sei das nicht thematisiert worden. Dass der Angeklagte C. erst spontan vor Ort in RA. mit der Überwachung der Ausreise des SX. OG. beauftragt worden ist, ist auch nicht abwegig; vielmehr erweist sich der Zeitpunkt als geschickt gewählt, denn C. dürfte sich A. in RA. besonders verpflichtet gefühlt haben, da dieser für die Unkosten vor Ort allein aufkam. Die Wahrscheinlichkeit, dass C. ablehnen würde, sich an Anklagefall 5 zu beteiligten, war trotz des Umstandes, dass es sich hierbei um seine erste Unterstützungsleistung handelte, eher gering, zumal der von ihm zu erbringende Einsatz (Präsenz zeigen und die Flugreise aus sicherer Entfernung überwachen, ohne direkten Kontakt zu SX. OG. zu haben) überschaubar und nicht besonders risikoträchtig war und C. bereits im Vorfeld seine generelle Bereitschaft geäußert hatte, für A. tätig zu werden (wenngleich ihm dabei die strafrechtliche Relevanz seines Tuns noch nicht bewusst war). Eine nach dem Vorgenannten unwahrscheinliche Absage des C. hätte den Angeklagten A. aber auch nicht besonders getroffen oder die geplante Schleusung verhindert, da der Angeklagte A. diesen Einsatz zur Not selbst hätte ausführen können. Soweit der Angeklagte C. angegeben hat, in den Anklagefällen 6 und 7 sei es der gesondert Verfolgte UQ. gewesen, der die Dokumente ins Ausland gebracht habe, wurde auch dies von dem Angeklagten A. bestätigt. Einen Grund dafür, warum A. den C. zu Unrecht ent- und den UQ. zu Unrecht belasten sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen, zumal sich der Angeklagte C. von A. nach Anklagefall 20 distanziert hat und diesem nicht mehr so verbunden fühlt wie zuvor. Ein Transport der Dokumente durch UQ. ist ungeachtet dessen auch überaus naheliegend, wenn man bedenkt, dass sich C. und A. im Zeitpunkt der Dokumentenausstellung durch die Angeklagte D. bereits in RA. aufhielten und die Dokumente daher nicht selbst in ihrem Reisegepäck mitnehmen konnten. Beweise oder Indizien für eine Mitwirkung des Angeklagten C. bei diesen drei Anklagefällen bestehen nicht. Soweit der Angeklagte C. in der Hauptverhandlung über den konkreten Anklagevorwurf hinausgehend sogar angegeben hat, die Reise der CF. EO. (Anklagefall 13) mit dem Angeklagten A. insoweit begleitet zu haben, als er sich mit ihnen im Bus durch RA. und sodann im Flugzeug nach ES. begeben hat, von wo aus die Flugreise nach Deutschland beginnen sollte, genügt dies für eine strafbare Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern noch nicht, denn es fehlt an einem unmittelbaren Ansetzen: Der Angeklagte C. befand sich mit der CF. EO. und den weiteren Beteiligten noch nicht in der Nähe zur Landesgrenze oder am Flughafen. Bei seiner bloßen Tätigkeit als weiterer „Mitreisender“ handelte es sich ungeachtet des Umstandes, ob insoweit überhaupt schon von einer relevanten (psychischen) Unterstützung gesprochen werden kann, noch um eine straflose Vorbereitungshandlung. Schließlich hat der Angeklagte C. den Angeklagten A. auch nicht nach dessen Ankunft in [in Deutschland] am Flughafen abgeholt und dadurch dessen (überdies bereits beendete) Tat gefördert, denn der Angeklagte C. landete am selben Tag ebenfalls (aus XB. kommend) [an demselben deutschen Zileflughafen] und wurde – zusammen mit A. – von OG. abgeholt. Soweit der Angeklagte C. zu Anklagefall 14 angegeben hat, die Begleitung der MO. QY. sei ihm und UQ. durchaus von A. in ES. angetragen worden, ist er ebenfalls straflos. Denn nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten C., die von dem Mitangeklagten A. bestätigt worden sind, lehnte der Angeklagte C. die Begleitschleusung der QY. aus Angst vor Entdeckung und Alleinverantwortlichkeit (der Angeklagte A. wäre für ihn bei der Tatbegehung nicht erreichbar gewesen, da dieser mit der Einschleusung der CF. EO. beschäftigt gewesen wäre) kategorisch ab und wurde für diese zu keinem Zeitpunkt unterstützend tätig. Ein Grund dafür, warum der Angeklagte C., der sich zu anderen Anklagefällen geständig eingelassen hat, gerade in diesem Punkt die Unwahrheit sagen sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Angeklagte C. authentisch geschildert, sich von A. in dieser Situation „überrumpelt“ gefühlt zu haben und deshalb verärgert gewesen zu sein, was seine Weigerungshaltung unterstreicht. Objektiviert wird die Einlassung des Angeklagten C. zu Anklagefall 14 durch die Urkundenlage, die bestätigt, dass MO. QY. kurz darauf von dem Flug, den sie ursprünglich gemeinsam mit C. und UQ. antreten sollte, auf einen anderen Flug umgebucht wurde und dementsprechend nicht mit C. und UQ. gemeinsam das Land verließ. 5. Nach dem Vorgenannten war der Angeklagte C. vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in insgesamt sechs weiteren Fällen (Anklagefälle 4/12 (die eine Einheit bilden), 6, 7, 13, 14 und 15) mangels Tatnachweises freizusprechen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.