OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 101/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:1102.2O101.22.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 663,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr künftig aus dem Verkehrsunfall vom 00.0.0000 entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57% und die Beklagte zu 43%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2022 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 663,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr künftig aus dem Verkehrsunfall vom 00.0.0000 entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57% und die Beklagte zu 43%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Abschrift 2 O 101/22 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte, Prozessbevollmächtigte: hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 12.10.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2022 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 663,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr künftig aus dem Verkehrsunfall vom 00.0.0000 entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57% und die Beklagte zu 43%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin (* 0000) macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 00.0.0000 gegen X Uhr in K. ereignete. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw B. die M.-straße D.-straße nach H.. Der Unfallgegner, Herr L., kam ihr mit einem Pkw J., der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, entgegen. Die M.-straße, die an der Unfallstelle je eine Fahrspur pro Richtung hat, beschreibt in Fahrtrichtung des Herrn L. eine Rechtskurve. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 70 km/h. Zum Unfallzeitpunkt war die Fahrbahn nass. Es war taghell. In Fahrtrichtung des Herrn L. lag auf dessen Fahrstreifen ein Ölfilm, der etwa 35 m vor der Unfallstelle begann. Hinter der Unfallstelle befand sich auf beiden Fahrstreifen ein ca. 75 m langer Ölfilm. Die Fahrbahn war aufgrund dessen schlüpfrig. Der Pkw J. geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit dem Pkw B. der Klägerin, die hierdurch eine Rippenfraktur, Fersenbeinfrakturen rechts und links, Unterarmfrakturen rechts und links sowie eine traumatische Subarachnoidalblutung beidseits erlitt (Arztbrief ohne Datum, K 1, Bl 12; Endgültiger Entlassungsbrief vom 30.4.2020, K 3, Bl 21; Rentenbescheid der Unfallversicherung vom 17.6.2021, K 5, Bl 26; Rentengutachten vom 18.11.2020, K 6, Bl 29; Gutachten der O.-Berufsgenossenschaft vom 5.12.2022, Anlage 15 zum Schriftsatz vom 5.1.2023, Bl 194). Ein gegen Herrn L. geführtes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde am 14. Mai 2020 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, eine Stellungnahme zur Haftung sei ihr ohne Einsicht in die Ermittlungsakte der Polizei nicht möglich. Sie sei zur Zahlung eines Vorschusses unter Rückforderungsvorbehalt für den Fall, dass eine Haftung nicht oder nicht in der betreffenden Höhe bestehe, bereit. Die Prozessbevollmächtigen der Klägerin nahmen Akteneinsicht und reichten diese mit Schreiben vom 2. Juni 2020 an die Staatsanwaltschaft zurück. Auch die Beklagte nahm Akteneinsicht und reichte die Akte mit Schreiben vom 9. Juli 2020 an die Staatsanwaltschaft zurück. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 dankte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Zusendung der Ermittlungsakte und rechnete den Sachschaden vollständig ab. Ferner gewährte sie einen weiteren Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 2.000 €. Einwendungen zur Haftungsquote machte sie nicht. Am Ende des Schreibens heißt es: „Bitte halten Sie uns über die Wiedereingliederung und den weiteren Behandlungsverlauf informiert.“ Mit Schreiben vom 22. Januar 2022 rechnete die Beklagte den restlichen Verdienstausfall ab. Zudem gewährte sie einen weiteren Schmerzensgeldvorschuss von 1.500 €. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 bat die Beklagte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Ansprüche „abschließend zu beziffern“. Der Unfall liege zwei Jahre zurück; die Heilbehandlung sei seit August 2020 abgeschlossen. Die Untersuchung, auf der das Rentengutachten basiere, habe etwa zehn Monate nach dem Unfall stattgefunden. Weitere medizinischen Unterlagen lägen nicht vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2022 (K 7, Bl 41) bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Schmerzensgeldanspruch und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 21. Februar 2022. Mit Schreiben vom 29. März 2022 (K 8, Bl 44) führte die Beklagte gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, da die Klägerin mitgeteilt habe, dass eine Metallentfernung nicht beabsichtigt sei, gehe sie davon aus, dass die Angelegenheit abschließend bearbeitet werden könne. Sie sei bereit, ein Schmerzensgeld von 30.000 € zu zahlen. Das tat sie dann auch. Aus dem Gutachten der O.-Berufsgenossenschaft vom 5.12.2022 (Bl 194) geht hervor, dass die Hirnblutung und der Rippenbruch der Klägerin zeitnah folgenlos ausgeheilt sind. Die Knochenbruchverletzungen, die operiert und nachbehandelt worden sind, haben jedoch zu dauerhaften Funktionsminderungen geführt. Diese betreffen beide Handgelenke, die insbesondere beugegemindert sind, sowie beide Sprunggelenke/Füße, die bewegungseingeschränkt sind und eine vorauseilende Verschleißerkrankung aufweisen. Die Berufsgenossenschaft hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% festgestellt. Zudem sind die Angaben, welche die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 22. Juni 2023 gemacht hat, unstreitig geblieben. Danach befinden sich noch in allen vier Extremitäten die Metallplatten, die ihr zur Versorgung ihrer unfallbedingten Verletzungen operativ implantiert worden waren. Die Beugeeinschränkung der linken Hand schränkt die Klägerin bei der Bedienung von Computer-Tastaturen ein. Diese Tätigkeit gehört zu ihrem Berufsbild als Y.. Ferner kann die Klägerin nicht länger als 40 Minuten ohne Pause gehen, danach schmerzen ihre Füße und schwellen an. Joggen kann sie nicht mehr, ebenso wenig Fahrrad fahren oder wandern. Beim Hinabsteigen von Treppen muss sie sich am Geländer festhalten. Zudem leidet die Klägerin noch immer unter Schmerzen, was auch dazu führt, dass sie schneller müde und erschöpft ist als vor dem Unfall. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2022 zu zahlen, (abzüglich eines gezahlten Teilbetrages in Höhe von 30.000 EUR), dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird jedoch mindestens 60.000 EUR nicht unterschreiten sollte; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen in Höhe von 1.517,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr künftig aus dem Verkehrsunfall vom 00.0.0000 entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 119 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den §§ 7, 17 StVG iVm § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG und § 1 S. 1 PflVG einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 € wegen des Verkehrsunfalls vom 00. 0. 0000 in K.. a) Dieser Anspruch rechtfertigt sich dem Grunde nach aus einem von der Beklagten abgegebenen deklaratorischen Anerkenntnis. Die Teilregulierung eines Restschadens ist in der Regel kein Anerkenntnis. Erkennt der Versicherer seine Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls an, so liegt hierin ein deklaratorisches Anerkenntnis nur dann, wenn hierfür nach der Interessenlage, die durch Auslegung zu ermitteln ist, ein besonderer Anlass besteht (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 781, Rn 10 mwN). Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, die auch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit, dass sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2008 – 19 U 153/08 –, juris). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben. Dieses ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29. März 2022 (K 8), das unter Berücksichtigung des gesamten vorhergehenden Schriftwechsels auszulegen ist. Die Beklagte hatte, nachdem sie Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hatte, den gesamten Sachschaden reguliert, ohne Einwendungen zur Haftungsquote zu machen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 forderte die Beklagte die Klägerin sodann auf, ihre Ansprüche abschließend zu beziffern. Dies ist zu deuten als Bestreben, den Versicherungsfall nun endgültig abzurechnen und die Akte zu schließen. Auch das impliziert, dass Einwendungen zur Haftungsquote nicht erhoben werden sollen. Gleiches gilt für das Schreiben vom 29. März 2022, das in dieselbe Richtung zielt. Hierin bot die Beklagte die Erhöhung des Schmerzensgelds auf 30.000 € an und zahlte den Betrag auch. Sie hatte zuvor mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftlich Ansichten zum angemessenen Betrag ausgetauscht. Diese unterschiedlichen Ansichten gründeten sich auf die Frage, welche Präzedenzfälle in der Rechtsprechung vergleichbar seien und welche nicht. Über die Haftungsquote, die ein ganz wesentlicher Bemessungsfaktor für das Schmerzensgeld ist, wurde auch in diesem Zusammenhang nicht gesprochen. b) Der Höhe nach hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 55.000 € für angemessen, aber auch für ausreichend. Hierauf hat die Beklagte bereits 30.000 € gezahlt, sodass die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer 25.000 € hat. Die Klägerin hat bei dem Unfall schwere Verletzungen erlitten, die alle vier Extremitäten betroffen haben. Diese mussten sämtlich operativ versorgt werden, und die implantierten Metallplatten sind bislang nicht entfernt worden. In den ersten drei Monaten nach dem Unfall war die Klägerin durch die Hand- und Fußverletzungen so stark eingeschränkt, dass sie ihre Körperpflege nicht selbst vornehmen und nicht selbst die Toilette aufsuchen konnte, sondern eine Bettpfanne benötigte. Ferner konnte sie alltägliche Handgriffe wie das Öffnen einer Flasche, das Bestreichen einer Brötchenhälfte oder das Halten eines Mobiltelefons in dieser Zeit nicht durchführen. Die Bewegungseinschränkungen in den Handgelenken sind noch immer vorhanden und werden sich nicht mehr bessern. Insbesondere ist die Klägerin beim Tippen auf Computertastaturen eingeschränkt. Auch kann sie nicht mehr längere Zeit ohne Pause gehen, und sie kann nicht mehr wandern, Fahrrad fahren oder Joggen. In Summe führt dies dazu, dass ihr auch Städtetouren, die sie vor dem Unfall gern unternommen hat, nicht mehr möglich sind. Nach alledem stehen bei der Bemessung des Schmerzensgelds die Verletzungen der vier Extremitäten im Vordergrund. Es gibt keine Rechtsprechung für einen vergleichbaren Fall, in dem ebenfalls alle vier Extremitäten betroffen waren. Jedoch lässt sich den bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 11. Auflage 2022 dokumentierten Entscheidungen entnehmen, dass für schwerere Verletzungen der Sprunggelenke ein Schmerzensgeld in einer Spanne von 30.000 € bis 42.000 € für angemessen gehalten wird (E 452 – E 455) und für beidseitige Unterarmfrakturen mit Handgelenksverletzungen ein Schmerzensgeld von 20.000 € (E 693). Allerdings blieben die Unterarme der Klägerin unverletzt, und die genannten Beträge lassen sich nicht addieren, sondern es ist eine Gesamtbewertung nötig. Diese führt dazu, dass das Gericht ein Schmerzensgeld von 55.000 € für angemessen, aber auch ausreichend hält. 2. Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 663,66 €. Dies entspricht einer 1,8-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 46.500 €, der im Zeitpunkt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 31.1.2022 (K 7) vorlag. Denn die Klägerin konnte und kann ein Schmerzensgeld von 55.000 € beanspruchen, auf das die Beklagte bis dahin bereits 8.500 € geleistet hatte. Die 1,8Gebühr rechtfertigt sich daraus, dass die Angelegenheit besondere Schwierigkeiten in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht aufweist. Es errechnet sich eine Gebühr von 2.302,20 € netto. Zuzüglich Fotokopier- und Dateikosten von 24,50 € bzw. 1,50 €, einer Telekommunikationspauschale von 20 € sowie der Umsatzsteuer ergeben sich 2.794,36 € brutto. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich bereits 2.130,70 € gezahlt, sodass die Klägerin restliche 663,66 € beanspruchen kann. 3. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, ist zulässig, soweit er sich auf materielle Schäden bezieht, im Übrigen aber unzulässig, denn das Schmerzensgeld ist einheitlich und nicht nach Zeitabschnitten zu bemessen. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Da die Verletzungen der Klägerin nicht völlig ausgeheilt sind, besteht die Möglichkeit, dass weitere Behandlungen erforderlich werden, die zu weiteren materiellen Schäden auf Seiten der Klägerin führen können, etwa wegen Selbstbeteiligungen an Heilbehandlungskosten. Dies gilt umso mehr, als die Implantate noch nicht entfernt worden sind, aber womöglich eines Tages entfernt werden müssen. 4. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz der Kosten von 119 €, die dafür anfallen, dass das Gutachten der O.-Berufsgenossenschaft in diesen Zivilprozess eingeführt werden durfte. Denn dieses Gutachten war erforderlich und zweckmäßig, um Feststellungen zu den noch fortbestehenden Beschwerden der Klägerin treffen und somit das Schmerzensgeld bemessen zu können. 5. Die Zinsansprüche rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs sowie als Rechtshängigkeitszinsen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kostenquote folgt dem Grad des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden) nimmt das Gericht an, dass materielle sowie immaterielle Schäden jeweils den gleichen Wert haben, sodass die Klägerin insoweit zur Hälfte unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1: 60.000 € Klageantrag zu 3: 10.000 € Klageantrag zu 4: 119 € Summe: 70.119 € Der Klageantrag zu 2 betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Streitwert nicht.