OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 82/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:1109.2O82.22.00
1mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die gegen die Beklagte zu 4 gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 werden den Klägerinnen auferlegt. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die gegen die Beklagte zu 4 gerichtete Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 werden den Klägerinnen auferlegt. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 2 O 82/22 Landgericht KölnIM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit 1. 2. Klägerinnen und Widerbeklagten, Prozessbevollmächtigte gegen Beklagte und Widerklägerin, Beklagten, Prozessbevollmächtigte Prozessbevollmächtigte hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kölnauf die mündliche Verhandlung vom 24.08.2023durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin für Recht erkannt: Die gegen die Beklagte zu 4 gerichtete Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 werden den Klägerinnen auferlegt. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum einen Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei einer außerhalb der Jahresabschlussprüfung durchgeführten Prüfung von rechnungslegungsrelevanten IT-Projekten nach dem Prüfstandard IDW 850 (Klageantrag zu 1). Zum anderen verlangen sie aus Bereicherungsrecht die Rückzahlung von Honorar, das die Klägerin zu 2 an die Beklagte zu 1 gezahlt hat (Klageantrag zu 6). Die Klägerin zu 2 ist ein mit der Klägerin zu 1, der operativen Gesellschaft des Konzerns, verbundenes Unternehmen, das deren IT in einem eigenen Rechenzentrum in A. abwickelt. Die Beklagte zu 1 macht im Wege der Widerklage weiteres Honorar für ihre Tätigkeit geltend. Zu einem Teil der Rechnungen, die dem zugrunde liegen, hatten die Klägerinnen zuvor negative Feststellungsklage-Anträge gestellt, die sie nun für erledigt erklären. Die Beklagten zu 2 und 3 waren während der Prüfungshandlungen, die im Jahr 2021 stattfanden, Partner der Beklagten zu 1 und sind es noch (Auszug aus dem Partnerschaftsregister vom 13. Juli 2023, Anlage K. 1, Bl 3038). Der Beklagte zu 3 war und ist der einzige Wirtschaftsprüfer in der Partnerschaft. Der Beklagte zu 2 ist Software-Ingenieur und nicht Wirtschaftsprüfer. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 haben die Klägerinnen die Klage auf die Beklagte zu 4 erweitert. Sie ist die Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. Die Klägerinnen meinen, ihnen stünden Direktansprüche gegen die Beklagte zu 4 aus den §§ 8 Abs. 4 S. 2 PartGG iVm § 115 Abs. 1 VVG zu. Die Klägerinnen sehen hierin eine Rechtsfolgenverweisung. Zu den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG tragen sie deshalb nicht vor. Die Klägerinnen beantragen nunmehr, I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) EUR 231.501,25 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12. März 2022; II. festzustellen, dass der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin zu 1) aus dem N01 Prüfvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin zu 1) vom 00. Januar / 00. Juni 0000 keine Ansprüche zustehen; III. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) in der Hauptsache in Bezug auf die nachfolgenden Rechnungen der Beklagten zu 1) infolge der Widerklage der Beklagten zu 1) erledigt hat: „Bild entfernt“ IV. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) in der Hauptsache in Bezug auf die nachfolgenden Rechnungen der Beklagten zu 1) erledigt hat: „Bild entfernt“ V. festzustellen, dass der Klägerin zu 1) die Nutzung und Implementierung der „U.“, auf die sich die Beklagte zu 1) (i) im Schreiben ihres damaligen Rechtsberaters Herrn B. an die Klägerin zu 1) vom 00. Januar 0000 (Aktenzeichen N02) sowie (ii) in der E-Mail des Beklagten zu 2) an die Klägerin zu 1) vom 00. März 0000 (00.00 Uhr, Betreff: „Rechnung _ Programmierungen N03 _ Geistiges Eigentum _“) beruft, nicht untersagt ist; VI. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) EUR 271.787,08 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 8. November 2021; VII. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 1) in der Hauptsache in Bezug auf die nachfolgenden Rechnungen der Beklagten zu 1) infolge der Widerklage der Beklagten zu 1) erledigt hat: „Bild entfernt“ VIII. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 1) in der Hauptsache in Bezug auf die nachfolgenden Rechnungen der Beklagten zu 1) erledigt hat: „Bild entfernt“ IX. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 4.069,21 zu zahlen; X. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.865,00 zu zahlen. Die Beklagten zu 1 bis 3 schließen sich den Erledigungserklärungen der Klägerinnen hinsichtlich der Klageanträge zu IV. und VIII. an. Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen, die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Beklagte zu 4 beantragt, die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1, 1. die Klägerin zu 1) zu verurteilen, an die Beklagte € 927.205,41 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 24.690,00 seit 01.03.2022, aus einem weiteren Betrag von € 32.130,00 seit 06.03.2022, aus einem weiteren Betrag von € 60.993,31 seit 26.03.2022, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 335.351,52 seit 10.07.2022, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 214.154,78 seit 19.07.2022 und aus einem Betrag in Höhe von € 259.885,80 seit Zustellung dieser Widerklageschrift zu zahlen, 2. die Klägerin zu 2) zu verurteilen, an die Beklagte 1) € 659.839,02 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 2.918,62 seit 26.03.2022, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 425.127,50 seit 25.03.2023, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 213.057,60 seit 18.04.2023 und aus einem Betrag in Höhe von € 18.735,30 seit Zustellung dieser Widerklageschrift zu zahlen. Die Klägerinnen beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte zu 4 ist der Ansicht, ein Direktanspruch gegen sie scheide aus, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG nicht erfüllt seien. Entscheidungsgründe I. Die gegen die Beklagte zu 4 gerichtete Klage ist zulässig, obwohl die Beklagte zu 4 nicht im Bezirk des Landgerichts Köln sitzt. Sie hat sich durch Stellung des Antrags auf Klageabweisung rügelos eingelassen. II. Die gegen die Beklagte zu 4 gerichtete Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerinnen gegen sie keinen Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG haben. Die Berufshaftpflichtversicherung ist weder eine Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz, noch ist über das Vermögen der Beklagten zu 1, der Versicherungsnehmerin, das Insolvenzverfahren eröffnet worden, noch ist der Aufenthalt der Versicherungsnehmerin unbekannt. § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG ändert hieran nichts, denn es handelt sich nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Zwar gibt es Stimmen in der Literatur, die dies vertreten (Nachweise auf Seite 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 00.00.00, Bl 3101). Diese Stimmen berufen sich auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, der die Regelung in den Gesetzentwurf der Bundesregierung eingeführt hatte. In seiner Begründung führte der Rechtsausschuss an, es solle verhindert werden, dass der Versicherer nachträglich von seiner Leistungspflicht frei werde, weil der Versicherte mit der Prämienzahlung in Verzug gerate oder eine Obliegenheit verletzt habe. Sodann heißt es, Satz 2 stelle eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 113 Abs. 3 sowie 114 – 124 VVG dar. Damit wird im VVG der gesamte Abschnitt „Pflichtversicherung“ mit Ausnahme des § 113 Abs. 1 und 2 in Bezug genommen. Dass und warum es sich gleichwohl nicht um eine Rechtsfolgenverweisung – jedenfalls nicht in Bezug auf § 115 VVG – handelt, hat das Landgericht Augsburg mit Verfügung vom 25.11.2020 (Anlage K. 4, Bl 3119) umfassend begründet: „Bei der Verweisung in § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Teilweise wird angenommen, § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG normiere einen Rechtsfolgenverweis. Dies hätte zur Folge, dass stets ein Direktanspruch gegen den Versicherer bestünde, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 VVG ankäme. Begründet wird dies damit, dass in den Gesetzesmaterialien von einem Rechtsfolgenverweis auf die §§114 bis 124 VVG gesprochen wird (BT-Drs. 17/13944 S. 15). Eine solche Auffassung übersieht jedoch, dass die Gesetzesmaterialien an dieser Stelle allein zum Ausdruck bringen wollten, dass auf das Tatbestandsmerkmal der Pflichtversicherung im Sinne des § 113 Abs. 1 VVG verzichtet wird, das sämtlichen der §§ 114 ff. VVG zugrunde liegt (G.). Unter Berücksichtigung der weiteren Erwägungen der Gesetzesmaterialien und durch systematische Überlegungen ergibt sich vielmehr, dass § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG einen Rechtsgrundverweis enthält (so MüKo BGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 8 PartGG Rn. 47; MAH PersGesRJ Gummert, 3. Aufl. 2019, § 7 Rn. 87; G.; Ring, WM 2014, 237, 240; Henssler, AnwBI 2014, 96, 98 f.). Aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass die Verweisung nur angeordnet wurde, weil es sich bei der Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft um eine freiwillige Versicherung handelt. Daher ist sie nicht als Pflichtversicherung im Sinne des § 113 Abs. 1 VVG zu qualifizieren, sodass für die Anwendung der §§ 114 ff. VVG ein ausdrücklicher Verweis erforderlich war (BT-Drs. 17/10487 S. 13, BT-Drs. 17/13944 S. 15). Dies zeigt, dass lediglich eine Gleichstellung mit den Pflichtversicherungen (Übersicht bei MüKo WG/Brand, 2. Aufl. 2017, Vor. § 113 Rn. 17 ff.) gewollt war. Dieser Intention trägt die Annahme einer Rechtsgrundverweisung Rechnung. Denn auch beim Vorliegen einer „echten“ Pflichtversicherung müssen die jeweiligen weiteren Tatbestandsmerkmale der §§ 114 ff. WG erfüllt sein, damit die entsprechende Rechtsfolge eingreift. Insbesondere besteht auch bei Pflichtversicherungen ein Direktanspruch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 WG. Als das Versicherungsvertragsgesetz reformiert werden sollte, sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst die Einführung eines Direktanspruch gegen den Versicherer für alle Pflichtversicherungen vor (BT-Drs. 16/1945, S. 88). Hiervon wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens jedoch wieder Abstand genommen. Ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 S. 1 VVG sollte ohne weitere Voraussetzungen allein für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflicht-Pflichtversicherungen (Nr. 1) gelten, für andere Pflichtversicherungen nur in den für Verbraucher besonders problematischen Fällen der Insolvenz (Nr. 2) oder eines unbekannten Aufenthaltsortes (Nr. 3) des Versicherungsnehmers (BT-Drs. 16/5862 S. 99). Dem entspricht die heutige Fassung von § 115 Abs. 1 S. 1 VVG. Die Gesetzesmaterialien zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz lassen an keiner Stelle erkennen, dass der Gesetzgeber von der Grundentscheidung, dass grundsätzlich kein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht, nur für die Partnerschaftsgesellschaft abweichen wollte. Für die Annahme eines Rechtsgrundverweises spricht auch der Vergleich mit der individuellen Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts. Diese in § 51 BRAO vorgeschriebene Versicherung ist eine Pflichtversicherung nach § 113 Abs. 1 VVG. Es besteht demnach kein Direktanspruch eines Dritten gegen den Versicherer, wenn kein Fall des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 VVG vorliegt (MAH VersR/Kummer, 4. Aufl. 2017, § 12 Rn. 289). Weshalb für eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten ein anderes Ergebnis gewollt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG läuft durch die Annahme einer Rechtsgrundverweisung auch nicht leer. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Verweisung insbesondere anordnete, weil er Wert auf die Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1VVG legte (BT-Drs. 17/13944 S. 15). Diese Norm schützt einen Dritten für den Fall, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei ist, indem sie unabhängig von § 115 Abs. 1 S. 1 WG eine Haftung des Versicherers im Außenverhältnis anordnet (MüKo V\/G/Schneider, 2. Aufl. 2017, § 117 Rn. 7 f.). Diese Regelung bleibt bei einer Qualifikation der Verweisung als Rechtsgrundverweisung vollumfänglich anwendbar. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang von einem Regress durch Legalzession nach § 117 Abs. 5 S. 1 VVG ausgeht (BT-Drs. 17/13944 S. 15), bestätigt erneut, dass es sich bei § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG um einen Rechtsgrundverweis handelt. Denn bei einer Rechtsfolgenverweisung, die stets zu einem Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 S. 1 WG führt, würde sich der Regress in diesem Fall aus den gemäß § 117 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 VVG vorrangigen §§116 Abs. 1 S. 2, 115 Abs. 1 S. 4 VVG ergeben, die einen Gesamtschuldnerausgleich fingieren (G.).“ Dieser Auffassung und ihrer Begründung schließt die Kammer sich an. Im Ergebnis hat der Rechtsausschuss gewollt, dass die Berufshaftpflichtversicherung der X. behandelt wird, als sei sie eine Pflichtversicherung. Zu diesem Zweck hat man fast den gesamten Absatz „Pflichtversicherung“ des VVG in Bezug genommen. Darin kommt jedoch nicht zum Ausdruck, dass der Geschädigte einen voraussetzungslosen Direktanspruch gegen den Versicherer haben sollte. III. Über die Abweisung der gegen die Beklagte zu 4 gerichteten Klage konnte durch Teilurteil entschieden werden, § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO. In Bezug auf die Beklagte zu 4 besteht Entscheidungsreife, während sie für die gegen die anderen Beklagten gerichtete Klage sowie für die Widerklage fehlt. Ein Widerspruch zum Schlussurteil kann nicht eintreten, denn die Abweisung der gegen die Beklagte zu 4 gerichteten Klage beruht allein auf dem Fehlen eines Direktanspruchs gegen sie. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 1 im Rahmen des Mandats Pflichten verletzt und hierdurch Schäden verursacht hat, für welche die Beklagte zu 4 einzustehen hätte, kommt es demnach nicht an. IV. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung ist die Kammer abgewichen, weil es der Beklagten zu 4 nicht zumutbar ist, mehrere Jahre auf ein Schlussurteil mit Kostenentscheidung zu warten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Köln