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Urteil

20 O 16/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:1129.20O16.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht einen Wasserschaden geltend, der in Folge von erheblichen Niederschlägen am 14.07.2021 an seinem Haus in Y. entstanden sein soll. Das Objekt stammt aus den frühen 1900er Jahren und wurde 1988 renoviert. Der Kläger hat bei der Beklagten sowohl eine Wohngebäudeversicherung als auch eine Hausratversicherung abgeschlossen, über die jeweils auch Versicherungsschutz bei Überschwemmung besteht. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Versicherungsscheine, Anl. K7 und K11, sowie die vereinbarten Versicherungsbedingungen, Anl. K9, K 10 und K12. In beiden Versicherungen gilt eine Selbstbeteiligung von 500,00 €. In Ziffer 12.1.4 VGB ist eine strenge Wiederherstellungsklausel vereinbart. Im Erdgeschoss des Hauses drang Wasser jedenfalls auch durch das Glasdach in das Haus ein. Der Kläger stellte am 22.9.2021 Trockengeräte im Keller auf. Hierfür sind ihm 4.898,36 € an Kosten entstanden, wovon 800,00 € auf zusätzliche Stromkosten entfallen. Eine Überprüfung der Heizung wurde für 338,56 € durchgeführt. Er beziffert die voraussichtlichen Kosten für die Behebung der entstandenen Schäden auf 25.716,93 €, unter Bezugnahme auf eine einseitige Kostenschätzung des Sachverständigen C. vgl. Anl. K1. Ergänzend legt der Kläger die Anlage K16 vor, die einzelne Positionen auflistet. Den Hausratsschaden bezifferte der Kläger zunächst unter Zugrundelegung eines Pauschalbetrags von 650,00 € pro qm. Im Keller seien 40 qm, im Flur im Erdgeschoss 15 qm betroffen gewesen, woraus sich eine betroffene Fläche von 60 qm ergebe. Sodann legte der Kläger eine Auflistung von beschädigten Gegenständen vor, S. 6 des Schriftsatzes vom 23.06.2023, Bl. 155 d. A, wobei nicht gekennzeichnet ist, ob sich diese Gegenstände im Erdgeschoss oder im Keller befanden. Mit Schreiben vom 16.05.2022 macht der Kläger die streitgegenständliche Schadenssumme gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte die Regulierung mit E-Mail vom 27.06.2022 ab und unterbreitete ein Vergleichsangebot in Höhe von 4.681,16 €. Auf ein erneutes Schreiben des Klägers, mit einem Vergleichsangebot über 50.000,00 € reagierte die Beklagte nicht mehr. Der Kläger behauptet, dass in Folge des Starkregens am 14.07.2021 große Wassermengen durch das Kellerfenster in den Keller eingedrungen seien. Das Wasser habe zwischenzeitlich 20 cm hoch gestanden. Der nahegelegene Bach sei über die Ufer getreten, was zu einer Überschwemmung eines Großteils des Grundstücks geführt habe. Auf dem hinteren Teil sei das Grundstück teilweise überschwemmt gewesen. Die Überschwemmung auf der Vorderseite des Hauses sei durch aus der Kanalisation übertretendes Wasser verursacht worden. Das Wasser sei nicht nur durch das Dach, sondern auch durch die Tür in das Erdgeschoss eingedrungen. Der Kläger behauptet, er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau und weiteren Helfern 59 Arbeitsstunden zur Eindämmung des Schadens aufgebracht. Für die Erstellung des Gutachtens seien Kosten in Höhe von 3.002,99 € entstanden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 72.842,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den nicht anrechnungsfähigen Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 1.158,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Gutachter des Klägers überhaupt vor Ort gewesen sei, da Positionen in dem Gutachten auftauchten, die gar nicht vorhanden gewesen wären. Feuchtigkeit im Keller beruhe jedenfalls allein auf einer mangelhaften Außenabdichtung. Die Beklagte weist auf die vereinbarte Wiederherstellungsklausel hin. Ein Zeitwertschaden sei nicht dargelegt. Die Umsatzsteuer sei bei fiktiver Abrechnung nicht ersatzfähig. Hinsichtlich der Eigenleistungen sei nicht klar, auf welche Versicherung sich diese beziehen sollen. Die Kammer hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte aus den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträgen. Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin K. ist der Eintritt eines Versicherungsfalls nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt und bewiesen. Nach der einschlägigen Klausel der Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW 2015) leistet der Versicherer „Entschädigung für versicherte Sachen, die durch (1) Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks (…) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.“ Ausweislich der sodann in Ziff. 3.1 der Klausel vorgegebenen Definition des Überschwemmungsbegriffes ist eine Überschwemmung eine „Überflutung des Versicherungsgrundstücks (…) durch 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder 3.1.2 Witterungsniederschläge.“ Eine Überflutung von Grund und Boden setzt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln (BGH, Urt. v. 20.4.2005, IV ZR 252/03, NJW-RR 2005, 1052; OLG Köln, Urt. v. 9.4.2013, 9 U 198/12, NJW-RR 2013, 1120). Es genügt nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung auf der Geländeoberfläche in ein Gebäude hineingeflossen ist. Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet ist, muss sich das Wasser jedoch auf einem erheblichen Teil der Geländeoberfläche angesammelt haben. Eine bedingungsgemäße Überschwemmung ist deshalb nicht anzunehmen, wenn nur in den Keller des Gebäudes (auch Grund-)Wasser eingedrungen ist (OLG Köln, Urt. v. 9.4.2013, 9 U 198/12, NJW-RR 2013, 1120). Vielmehr muss sich das schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden „Grund und Boden“, auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt haben (OLG Köln, Urt. v. 9.4.2013, 9 U 198/12, NJW-RR 2013, 1120). Dabei ist es weiter grundsätzlich für das Vorliegen der Überschwemmung unschädlich, wenn die Überschwemmung aus einem Mix von Niederschlagwasser und Wasser aus einer Kanalisation entsteht, die die Regenmengen nicht mehr aufzunehmen vermag (vgl. LG München I, Urt. v. 16.7.2020, 26 O 14155/19, r+s 2021, 336; OLG München, Hinweisbeschluss v. 19.10.2020, 25 U 4744/20; ausreichend ist Mitursächlichkeit). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aus den Schilderungen des Klägers und der Zeugin K., seiner Ehefrau, keine erhebliche Überflutung des versicherten Grundstücks. Der Kläger gab an, dass im Hausflur Wasser teilweise aus der Decke, nämlich aus einer überlaufenden Regenablaufrinne, floss. Auch durch die Haustür sei Wasser in den Hausflur gekommen. Zum Wasser auf dem Grundstück habe er wahrnehmen können, dass Wasser vor dem Haus aus dem Gully auf der Straße „ein bisschen die Grundstücke überspülte“. Dieses Wasser sei durch die offenstehenden Kellerfenster in das Haus gelaufen. Vor dem Haus habe das Wasser richtig gestanden. Hinter dem Haus habe Wasser gestanden, als es sehr stark schüttete. Dieses Wasser sei im hinteren Bereich des Hauses aber nach und nach versickert. Die Zeugin K. ergänzte diese Angaben übereinstimmend: Der Gully auf der Straße sei übergelaufen und die Parkfläche vor dem Haus habe komplett unter Wasser gestanden. Auch der Weg am Haus vorbei habe unter Wasser gestanden, hinter dem Anbau im Gartenbereich habe das Wasser aber nicht gestanden. Das Wasser sei an der Haustür nicht nur vom Boden hineingeflossen, sondern auch aus der Kastenrinne vom Dach wie eine Fontäne vor die Haustür gelaufen. Auf dem Weg zwischen dem klägerischen Haus sei das Wasser an der Hauswand entlang geschossen, als es so stark geregnet habe. Weiter haben der Kläger und seine Frau das streitgegenständliche Grundstück genau beschrieben und dabei unter Zuhilfenahme des Lageplans in Anlage K13 erläutert, dass sich hinter dem Anbau des Vorderhauses eine freie, gepflasterte Fläche, sowie ein wenig Garten und Wiese befindet. Hieraus ergibt sich, dass ein geringer Teil des Grundstücks, nämlich der Bereich vor dem Haus, nach den glaubhaften Angaben des Klägers und der Zeugin K. unter Wasser stand. In Bezug auf den Weg neben dem Haus sind die Angaben nicht ganz eindeutig – der Weg soll ebenfalls unter Wasser gestanden haben, gleichzeitig soll das Wasser dort jedoch wegen eines kleinen Gefälles zum Haus hin auch am Haus entlanggeschossen sein. In Bezug auf den hinteren Teil des Grundstücks, der gegenüber dem Bereich der Parkfläche vor dem Haus den weit größeren Bereich des Grundstücks darstellt, schildern sowohl der Kläger als auch die Zeugin K., jedoch nicht ganz einheitlich, dass dort entweder gar kein Wasser gestanden habe oder dies jedenfalls nur kurz der Fall gewesen sei und dann sei es nach und nach versickert. Eine Überflutung eines größeren, und damit erheblichen Teil des Grundstücks, kann hiernach nicht festgestellt werden. Der unter Wasser stehende Bereich vor dem Haus stellt in Bezug auf das gesamte Grundstück keinen erheblichen Teil dar. Der ergänzende Vortrag des Klägers zur Überflutung aus dem Schriftsatz vom 02.11.2023 ist verspätet und deswegen nicht mehr zu berücksichtigen. Dem Kläger war eine Frist zur Stellungnahme auf die Beweisaufnahme gesetzt worden. Die Angaben im Schriftsatz vom 2.11.2023 zu einer angeblichen Überflutung auch des Garten- und Poolbereichs sind neuer Tatsachenvortrag, der den Darstellungen des Klägers und der Zeugin K. im Termin darüber hinaus auch widerspricht und auch nicht unter Beweis gestellt ist. Eine Überflutung des Pools und seiner Umgebung erschließt sich aus den Bildern, die vorgelegt wurden, nicht. Hierin ist zudem keine Stellungnahme auf die Beweisaufnahme zu sehen. Schließlich bestand für den Kläger und die Zeugin K. ausreichend Gelegenheit, die Gegebenheiten zu beschreiben – was diese auch getan haben. Die Kammer hat klare Fragen und Nachfragen zu dem Überflutungszustand des Grundstücks gestellt; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte weitere, ergänzende Fragen stellen können, wenn er der Ansicht gewesen wäre, dass klägerseits die Überflutungssituation nicht vollständig und ausreichend dargestellt worden sei. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht daher nicht. Darüber hinaus ist die Klage der Höhe nach unschlüssig. Der Kläger begehrt Entschädigung nicht in Höhe des Zeitwertes, sondern in Höhe des Neuwertes des beschädigten Gebäudes. Nach Ziff. 12.1.4 hat der Kläger nur Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederherstellung sicherstellt. Die Vorlage einer Kostenschätzung genügt den Anforderungen an die Sicherstellung der Wiederherstellung nicht, sodass derzeit nur der Zeitwertschaden fällig ist. Trotz deutlichen Hinweises der Beklagten auf diesen Umstand und Erörterung in der mündlichen Verhandlung fehlt jeglicher Vortrag zu Anknüpfungstatsachen zur Bemessung des Zeitwertschadens, sodass die Kammer auch gehindert wäre, einen entsprechenden Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 72.842,84 EUR festgesetzt.