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Urteil

112 KLs 2/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:1212.112KLS2.23.00
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Tenor
  • 1.

Der Angeklagte O. wird wegen Betruges in 25 Fällen, davon in 7 Fällen als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die in C. erlittene Untersuchungshaft des Angeklagten O. wird mit einem Maßstab von 1 zu 1 angerechnet.

  • 2.

Der Angeklagte L. wird wegen Betruges in 20 Fällen, davon in 7 Fällen als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte L. freigesprochen.

  • 3.

Der Angeklagte B. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 4 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.08.2021, Az. 535 Cs 180/21, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte B. freigesprochen.

  • 4.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten L. und B. freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

  • 5.

Gegen den Angeklagten O. wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 16.636.323,27 Euro angeordnet, davon in Höhe von 11.823.848,88 Euro als Gesamtschuldner.

Gegen den Angeklagten L. wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 11.823.848,88 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

Gegen den Angeklagten B. wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 40.000,00 Euro angeordnet.

  • 6.

Folgende Gegenstände werden eingezogen:

Ausweisdokumente, ausgestellt auf

J. X., geb. am 00.00.0000,

Q. G., geb. am 00.00.0000,

Z. K., geb. am 00.00.0000,

F. R., geb. am 00.00.0000,

zwei Karten der E. Bank, ausgestellt auf J. X.,

eine Karte der E. Bank, ausgestellt auf Z. K. (Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll zur Y.-straße, 00000 Z1. vom 13.12.2022, laufende Nr. 14).

Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten O.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 1. Var. u. Nr. 2, 1. Var., 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 StGB.

Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten L.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 1. Var. u. Nr. 2, 1. Var., 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 StGB.

Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten B.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 1. Var., 27 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54, 56 Abs. 1, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte O. wird wegen Betruges in 25 Fällen, davon in 7 Fällen als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die in C. erlittene Untersuchungshaft des Angeklagten O. wird mit einem Maßstab von 1 zu 1 angerechnet. 2. Der Angeklagte L. wird wegen Betruges in 20 Fällen, davon in 7 Fällen als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte L. freigesprochen. 3. Der Angeklagte B. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 4 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.08.2021, Az. 535 Cs 180/21, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte B. freigesprochen. 4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten L. und B. freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 5. Gegen den Angeklagten O. wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 16.636.323,27 Euro angeordnet, davon in Höhe von 11.823.848,88 Euro als Gesamtschuldner. Gegen den Angeklagten L. wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 11.823.848,88 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen den Angeklagten B. wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 40.000,00 Euro angeordnet. 6. Folgende Gegenstände werden eingezogen: Ausweisdokumente, ausgestellt auf J. X., geb. am 00.00.0000, Q. G., geb. am 00.00.0000, Z. K., geb. am 00.00.0000, F. R., geb. am 00.00.0000, zwei Karten der E. Bank, ausgestellt auf J. X., eine Karte der E. Bank, ausgestellt auf Z. K. (Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll zur Y.-straße, 00000 Z1. vom 13.12.2022, laufende Nr. 14). Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten O.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 1. Var. u. Nr. 2, 1. Var., 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 StGB. Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten L.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 1. Var. u. Nr. 2, 1. Var., 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 StGB. Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten B.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 1. Var., 27 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54, 56 Abs. 1, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Gründe (hinsichtlich des Angeklagten B. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A) I. Zur Person der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: (…) II. Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschehen Im Frühjahr 2021 fasste der Angeklagte O. den Entschluss, seine Verbindlichkeiten durch die Begehung von Straftaten zu reduzieren. Über einen in ZW./C. lebenden Bekannten, Herrn PQ., verfügte er über die Möglichkeit, persönliche Daten und Ausweispapiere von C. Staatsbürgern zu erhalten. O., der über keine legale Erwerbstätigkeit verfügte, fasste daher den Entschluss, dies zu nutzen, um wiederholt Betrugsstraftaten zu begehen und sich hierdurch eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen. Er entschloss sich, mit den persönlichen Daten der Italiener Bankkonten in Deutschland zu eröffnen. Nach Eröffnung der Konten sollten diese für den Abschluss von Darlehensverträgen auf die Personalien der C. bei Kreditinstituten genutzt werden. O. berichtete seinem Bekannten L. von seinem Plan und den bestehenden Kontakten nach C.. Da L. auch auf der Suche nach weiteren Einnahmequellen war, vereinbarte er mit O., das Vorhaben gemeinsam mit ihm umzusetzen. Dabei vereinbarten die Angeklagten O. und L., dass die mit den Taten erzielten Gelder hälftig geteilt werden. Eine Rückführung der Darlehen war von den Angeklagten nicht beabsichtigt. Auch der Angeklagte L. handelte, um sich durch wiederholende Betrugstaten eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Die Kommunikation mit den Italienern führte in der Folgezeit ausschließlich O., der sich auch zunächst (zu späteren Änderungen siehe unten) ausschließlich um die Eröffnung der Bankkonten kümmerte. O. nahm Kontakt zu PQ. in ZW. auf und vereinbarte mit ihm, dass PQ. mit den C. Staatsangehörigen GG. VR., KT. ZK. und RY. PZ. von ZW. am 17.06.2021 nach Z1 und am 19.06.2021 wieder zurückfliegen wird. Hierfür buchte O. die erforderlichen Flugtickets und übersandte diese an PQ.. Des Weiteren organisierte O. eine Hotelunterkunft in Z1 in der Nähe des Flughafens für den Zeitraum des geplanten Aufenthaltes. L. wurde von O. über den bevorstehenden Aufenthalt der C. unterrichtet. Auf Bitten von O. fälschte L. zur Ermöglichung ihrer Reise Bescheinigungen über das Vorliegen eines negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (im Folgenden: Coronatests), die auf die genannten C. Staatsangehörigen ausgestellt waren und nach denen angeblich ein Antigentest mit negativem Ergebnis für die betreffende Person durchgeführt worden war. Entsprechende Bescheinigungen waren seinerzeit – was O. und L. wussten – nach den geltenden Corona-Regeln Voraussetzung für eine Einreise nach Deutschland bzw. C.. Zur Vorbereitung der geplanten Kontoeröffnungen sprach O. den Angeklagten B. an, den er seit Ende 2020 kannte. O. bat B., für ihn „Briefkästen zu kleben“, also Zustelladressen zu organisieren, bei denen die Namen der C. mit Klebeetiketten auf Briefkästen geklebt werden sollten, damit für sie Post an die Adressen zugestellt werden konnte. O. bat B. zudem darum, bei den von ihm geklebten Briefkästen den Posteingang zu überwachen und ihm für die C. eingegangene Post ungeöffnet zu übergeben. Für jeden geklebten Briefkasten sicherte O. dem Angeklagten B. eine Zahlung von 2.000,- € zu. Die so organisierten Zustelladressen sollten im Rahmen der beabsichtigten Kontoeröffnungen als angebliche Wohnanschriften der C. angegeben werden, damit hierhin anschließend die das Konto betreffenden Bankunterlagen wie die für das Online-Banking benötigten PIN-Nummern sowie die für das Konto beantragten EC- und Kreditkarten dahin versandt werden konnten. Die Adressen sollten nach Absprache von O. und L. auch bei den Kreditverträgen, die sie nach Kontoeröffnung auf die Namen der Italiener abschließen wollten, als angebliche Wohnanschriften angegeben und für Postzustellungen genutzt werden. Auch insoweit sollte B. bei den von ihm geklebten Briefkästen den Posteingang überwachen. Über den mit L. gefassten Tatplan informierte O. den Angeklagten B. nicht. Auf Rückfrage von B., wozu die Briefkästen geklebt und die Post überwacht werden sollten, teilte O. ihm mit, dass er diesbezüglich keine Fragen stellen solle. B. ging deshalb davon aus, dass die Briefkästen für Betrugsstraftaten verwendet werden sollten, z.B. um für die „ geklebten “ Personalien Waren wie Mobiltelefone zu bestellen ohne diese anschließend zu bezahlen. B. ging auf das Angebot von O. ein und fragte bei einem Bekannten, dem Zeugen JD., an, ob dieser bereit sei, den Briefkasten an seiner Wohnanschrift NS.-straße in 00000 Z1 zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge sagte zu, woraufhin B., nachdem er von O. die entsprechenden Klebeetiketten erhalten hatte, noch vor der Ankunft der C. in Deutschland den Namen VR. am Briefkasten des Zeugen JD. anbrachte und in der Folgezeit wie mit O. besprochen die für VR. dort eingehende Post an O. weiterleitete. Darüber hinaus stellte B. auch den Briefkasten der von ihm selbst genutzten Wohnanschrift HT.-straße in 00000 Z1 zur Verfügung, indem er dort nach Absprache mit O. den Namen PZ. auf den Briefkasten klebte und die für PZ. in der Folgezeit eingehende Post wie besprochen an O. weiterleitete. O. zahlte B. hierfür sowie für die zwei weiteren in der Folgezeit von B. überwachten Briefkästen (siehe hierzu im Einzelnen unten) wie vereinbart 2000,- € pro Briefkasten. Darüber hinaus stand B. dem von ihm als „ Chef “ bezeichneten O. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Fahrer zur Verfügung. B., der über keine legale Erwerbstätigkeit verfügte, handelte dabei, um sich durch die wiederholte Unterstützung der von ihm vorgestellten Betrugsstraftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zahlte O. an B. für seine Unterstützung neben den Vergütungen für die geklebten Briefkästen weitere 15.000,- € in bar. Darüber hinaus übernahm er die monatlichen Leasingkosten für das von B. genutzte Fahrzeug und weitere Aufwendungen, so dass O. insgesamt eine Summe von 40.000,- € an B. auszahlte. Der Angeklagte L. kannte B. nicht, es bestand zwischen ihnen auch kein Kontakt. Unmittelbar nach Ihrer Ankunft in Z1 am 17.06.2021 fuhr der Angeklagte O. mit den eingereisten C. Staatsangehörigen zur TH. AG Filiale an der TF.-straße in 00000 Z1. Dort wurden sodann im Beisein von O. Kontoeröffnungsanträge auf den Namen GG. VR. für das Girokonto Nr. N06, auf den Namen KT. ZK. für das Girokonto mit den Nummern N07 und N08 sowie auf den Namen RY. PZ. für das Girokonto Nr. N09 unterzeichnet. Als angebliche Adressen der C. Kontoinhaber wurden hierbei in den jeweiligen Kontoeröffnungsantragsformularen für Herrn VR. die von B. vermittelte Anschrift „ NS.-straße, 00000 Z1“ sowie für Herrn PZ. die von B. vermittelte Anschrift „ HT.-straße, 00000 Z1“ angegeben. Für Herrn ZK. wurde die Adresse WD.-straße in 00000 VI. angegeben. Diese Adresse hatte der Angeklagte O. als Zustelladresse organisiert und den entsprechenden Briefkasten geklebt. Auch die Überwachung der dort eingehenden Post übernahm der Angeklagte O. in der Folgezeit. Wie geplant flogen die Italiener am 19.06.2021 wieder zurück nach ZW.. Ihre Ausweispapiere verblieben – mit Ausnahme der Ausweispapiere von PQ. – bei O.. Am 29.06.2021 wurde auf Veranlassung von O. die Eröffnung eines weiteren Girokontos bei der TH. AG auf den Namen VR. zur Konto Nr. N10 veranlasst, ohne dass VR. hierbei persönlich anwesend war. Nach Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen wurden die das jeweilige Konto betreffenden Kontounterlagen, EC- und Kreditkarten und die für das Online-Banking benötigten PIN-Nummern von der TH. AG an die im Antrag angegebenen Adressen versandt. Die Unterlagen reichte B. hinsichtlich der von ihm überwachten Adressen an O. weiter, im Übrigen holte O. sie bei der von ihm organisierten und kontrollierten Zustelladresse ab. O. richtete nach Eingang der Bankunterlagen für jede Person, auf die ein Bankkonto eröffnet wurde, ein separates Mobiltelefon ein. Diese waren technisch so ausgestattet, dass mit Ihnen ein Online-Zugriff auf die für die Person eröffneten Konten möglich war. Hierzu wurden die mitgeteilten PIN-Nummern für das Online-Banking auf dem Telefon abgespeichert. Sowohl L. als auch O. hatten Zugriff auf diese Mobiltelefone und die entsprechenden Konten, sie konnten den Kontostand einsehen sowie Überweisungen veranlassen. Im August 2021 kamen O. und L. überein, gemeinsam Räumlichkeiten anzumieten, um von dort die geplanten Taten begehen zu können. Am 28.08.2021 berichtete L. gegenüber O., dass die Möglichkeit bestehe, bei seinem Vater ein im Souterrain an der EM.-straße in 00000 Z1 gelegenes 1-Zimmer Appartement anzumieten. O. und L. mieteten das Appartement auf Vorschlag von L. an und statteten den Wohnraum unter anderem mit einem Schreibtisch, zwei sich dort gegenüberstehenden Bürostühlen, zwei Regalen, einem Drucker mit Scanfunktion und einer aus zwei Sesseln bestehenden Sitzecke aus. Anschließend nutzten die Angeklagten das Appartement zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Betrugsstraftaten, indem sie hier insbesondere mit Ihren Laptops am Schreibtisch anfallende Korrespondenz wie die Fälschung von Schrifttücken erledigten (Einzelheiten hierzu s.u.). Ferner lagerten sie den anfallenden Schriftverkehr, insbesondere die von den Banken übersandten Kontounterlagen, Bank- und Kreditkarten sowie die für den Zugriff auf die Konten eingerichteten Mobiltelefone und das für die Beschriftung der auf die Briefkästen geklebten Etiketten verwendete Ettiketiergerät für beide frei zugänglich. Auch die anlässlich der bereits erfolgten Kontoeröffnungen übersandten Bankunterlagen sowie die Ausweispapiere der italienischen Staatsangehörigen wurden hier gelagert. O. und L. hatten beide einen eigenen Schlüssel für die Wohnung, die sie auch unabhängig voneinander nutzen konnten. O. organisierte für den August 2021 mit PQ. zudem eine weitere Einreise von C., auf deren Namen wie mit L. vereinbart zur Begehung von Betrugsstraftaten in Deutschland Bankkonten eröffnet werden sollten. O. vereinbarte mit PQ., dass dieser mit den C. Staatsangehörigen AL. MX. und P. TY. am 24.08.2021 aus ZW. nach Z1 und am 26.08.2021 zurück nach ZW. fliegen wird. Hierfür buchte O. die erforderlichen Flugtickets und übersandte diese an PQ.. Des Weiteren organisierte O. eine Hotelunterkunft in Z1 in der Nähe des Flughafens für den Zeitraum des geplanten Aufenthaltes. L. war hierüber informiert und fälschte zur Ermöglichung der Reise abermals Coronatests. O. organisierte über B. zudem eine weitere Zustelladresse für die geplante Kontoeröffnung an der SD.-straße, in 00000 RD., für die B. wie zuvor den Posteingang überwachte. Unmittelbar nach Ihrer Ankunft in Z1 am 24.08.2021 fuhr der Angeklagte B. die eingereisten Z1. auf Bitten von O. zu dem von O. gebuchten Hotel in Z1. Am 25.08.2021 fuhr O. mit Ihnen zur TH. AG Filiale an der TF.-straße in 00000 Z1. Dort wurden im Beisein von O. abermals Kontoeröffnungsanträge unterzeichnet und für P. TY. das Girokonto Nr. N11 eröffnet. Die C. flogen wie geplant am 26.08.2021 zurück nach ZW.. Ihre Ausweispapiere verblieben – mit Ausnahme der Papiere von PQ. - abermals bei O. und wurden später im Büro an der EM.-straße gelagert, wie auch die von B. an O. übergebenen Bankunterlagen der Konten wie die für das Online-Banking benötigten PIN-Nummern sowie die EC- und Kreditkarten. O. richtete auch für das Konto von TY. ein Mobiltelefon für das Online-Banking ein, die ebenfalls in der RQ.-straße gelagert wurden und auf die er und L. Zugriff hatten. Wie geplant nutzten O. und L. die auf die C. Staatsangehörigen eröffneten Konten und deren Personalien in der Folgezeit zum Abschluss von Darlehensverträgen. So schlossen sie zum Erwerb eines anschließend von ihnen genutzten RS. am 24.08.2021 einen Darlehensvertrag auf den Namen KT. ZK. über einen Finanzierungsbetrag von 90.000 € (Vertrags-Nr. N12) mit der Bank TS. HG. GmbH unter Nutzung des bei der TH. AG eröffneten Kontos Nr. N07 und der dort hinterlegten Angaben zum angeblichen Wohnort von ZK. ab. Mit Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag vom 07.12.2021 schlossen sie zudem auf den Namen des RY. PZ. einen Kreditvertrag mit der XB.. Niederlassung Deutschland über 15.000,00 € ab. Der Kredit wurde am 27.12.2021 auf das zuvor bei der TH. AG auf PZ. eröffnete Konto ausgezahlt und von den Angeklagten O. und L. zur eigenen Verwendung genutzt. Die jeweiligen Kreditantragsformulare hatten L. und O. zusammen ausgefüllt. Der Darlehensvertrag mit der Bank TS. HG. GmbH, wurde vom „ Autohaus H.D. Design e.K.“ vermittelt, den Kontakt zum Darlehensvermittler hatte der Angeklagte L. hergestellt. Um den Darlehensbetrag, entsprechend der gemeinsamen Abrede, für sich nutzen zu können, kamen O. und L. überein, Kontakte von O. zu Unternehmen und Privatpersonen zu nutzen, die überwiegend angeblich in der Baubranche tätig waren, tatsächlich aber die Ausstellung von Abdeckrechnungen gegen Einbehalt einer Provision von der abgerechneten und daraufhin überwiesenen Summe anboten. Nach Erhalt der Abdeckrechnungen und Überweisung an diese Unternehmen wurde die daraufhin von den Unternehmen abzüglich der Gebühr ausgekehrte Bargeldsumme zwischen L. und O. hälftig geteilt. 2. Tatgeschehen Als Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung der Atemwegserkrankung SARS-CoV-2 erließ das Bundesministerium für Gesundheit am 08.03.2021 die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung; im Folgenden: TestV). § 4a TestV begründete dabei zunächst einen Anspruch aller Bürger auf kostenlose Bürgertestungen. Zur Durchführung der Bürgertestungen wurden unter anderem durch § 6 TestV als weitere Leistungserbringer oder als Testzentren beauftragte Dritte bestimmt. Um als weiterer Leistungsbringer zur Durchführung von Bürgertestungen bestellt zu werden, war ein Antrag an das örtlich zuständige Gesundheitsamt nötig. Im Falle der positiven Bescheidung wurde an den Antragsteller als Teststellenbetreiber sodann durch das zuständige Gesundheitsamt eine sogenannte Teststellennummer mitgeteilt. Die Bestellung als Leistungserbringer berechtigte den so Beauftragten sodann zur Abrechnung von in der TestV genannten Leistungen und Sachkosten. Gemäß § 7 Abs. 1 TestV musste diese Abrechnung gegenüber der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen, wobei die Höhe der Vergütung sowie die abrechnungsfähigen Leistungen in §§ 11 und 12 der TestV geregelt waren. Die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung fungierte dabei als Zahlstelle für das Bundesamt für soziale Sicherung, das die Kosten für die Durchführung der Bürgertestungen trug. Nachdem der Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen für sämtliche Bürger gemäß § 4a TestV zwischenzeitlich wegen der mittlerweile verbreiteten Impfangebote mit Wirkung zum 11.10.2021 stark eingeschränkt worden war, führte das wieder ansteigende Infektionsgeschehen im Zuge der aufkommenden Omikron-Variante dazu, dass dieser Anspruch mit Wirkung vom 13.11.2021 wieder in die TestV aufgenommen wurde. O. und L. erfuhren über Bekannte von den durch die TestV eröffneten, unbürokratischen und als lukrativ bewerteten Abrechnungsmöglichkeiten. Sie informierten sich in der Folgezeit bei der für Z1 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (im Folgenden AR.) näher über die Voraussetzungen für eine Beauftragung als Dritter i.S.v. § 6 TestV zur Durchführung von Bürgertestungen sowie über die Einzelheiten des Abrechnungsvorgangs gegenüber der AR.. L. informierte sich diesbezüglich auch bei einem Bekannten, der als beauftragter Dritter i.S.v. § 6 TestV eine Teststelle in Z1 betrieb. Von ihm erhielt L. auch die Kopie der ersten Seite des an ihn gerichteten Beauftragungsschreibens nach § 6 TestV des Gesundheitsamtes der Stadt Z1. In diesem Schreiben wurde dem Adressaten unter anderem eine Teststellennummer mitgeteilt. Die erste Seite des Schreibens endete mit dem unvollständigen Satz „Ansprüche zur Vergütung der….“ Auf diese Weise erfuhren L. und O., dass die Abrechnung von Bürgertestungen nach den Vorgaben der TestV bei der AR. ausschließlich über ein Online-Portal möglich war. Um hierfür freigeschaltet zu werden und sodann Bürgertestungen gegenüber der AR. abrechnen zu können, musste wiederum gegenüber der AR. die Berechtigung zur Leistungserbringung nach § 6 TestV nachgewiesen werden, z.B. durch Übersendung des Beauftragungsschreibens des zuständigen Gesundheitsamtes, in dem auch jeweils eine Teststellennummer angegeben war. Bei Nachweis der Berechtigung gegenüber der AR. wurden sodann die für die Freischaltung im Abrechnungsportal der AR. erforderlichen PIN-Nummern an die ihm Beauftragungsschreiben angegebene Adresse postalisch per Einschreiben-Rückschein versandt. Erst nach Eingang des gegengezeichneten Rückscheins bei der AR. konnte der Zugang zum Abrechnungsportal durch den beauftragten Dritten i.S.v. § 6 TestV freigeschaltet und die durchgeführten Bürgertestungen durch Eingabe in die Abrechnungsmaske des Online-Portals eingegeben und abgerechnet werden. Die Auszahlung der sich aus der Anzahl der Testungen nach Maßgabe von §§ 11, 12 TestV ergebenden Vergütung durch die AR. erfolgte dergestalt, dass auf Basis der eingegebenen Abrechnungszahlen im Folgemonat zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von 95% der aus §§ 11, 12 TestV folgenden Vergütung erfolgte. Wenn die Angaben innerhalb der ersten drei Tage eines Monats eingegeben wurden, wurde die Abschlagszahlung von der AR. noch im selben Monat angewiesen. Anschließend erfolgte eine quartalsweise Abrechnung durch Abrechnungsbescheid der AR. unter Berücksichtigung etwaiger zwischenzeitlicher Korrekturen und Kürzungen. Um die Freischaltung zum Online-Abrechnungsportal zu beschleunigen, konnte seitens des Teststellenbetreibers das von der AR. versandte Anschreiben mit den Zugangsdaten auch zur Bestätigung des Erhalts gegengezeichnet und dann per Fax oder E-Mail unmittelbar an die AR. übermittelt werden. Die in der Folgezeit von L. und O. entfalteten Bemühungen um eine Beauftragung zur Erbringung von Bürgertestungen nach § 6 TestV blieben erfolglos. Daher fassten sie im November 2021 den Entschluss, sich durch Vorlage eines gefälschten Beauftragungsschreibens nach § 6 TestV gegenüber der AR. Zugang zum Abrechnungsportal der AR. zu verschaffen und sodann tatsächlich nicht durchgeführte Bürgertestungen abzurechnen, um so die zuständigen Sachbearbeiter der AR. über die Durchführung der angegebenen Testungen und ihre Berechtigung zur Abrechnung zu täuschen. Aufgrund des hierdurch erregten Irrtums wollten sie die nach der TestV vorgesehenen Vergütungen ausgezahlt bekommen. Diese wollten sie bei hälftiger Teilung anschließend für sich selbst verwenden. Auch insoweit beabsichtigten sie, sich durch die wiederholte Abrechnung tatsächlich nicht durchgeführter Bürgertestungen eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Namen der C., für die O. bereits in Kenntnis von L. Konten eröffnet hatten, sollten hierbei als angeblich beauftragte Teststellenbetreiber verwendet und die auf sie eröffneten Konten als Bankverbindung der angeblichen Teststellen angegeben werden. a. Fälle 3 bis 5 der Anklageschrift (Fallakte 2) Zur Umsetzung ihres Planes scannten O. und L. in ihrem Büro in der EM.-straße die von L. beschaffte Kopie der ersten Seite des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Z1 ein. Das eingescannte Dokument veränderten sie sodann an dem durch L. genutzten VA. IB. unter Verwendung einer Software dahingehend, dass sie es auf den 05.10.2021 datierten sowie als Adressat Herrn VR. und die frei erfundene Teststellennummer N13 einsetzten. Das gefälschte Schreiben übermittelten O. und L. sodann über die Website der AR. an die AR.. Zugleich beantragten sie hier die Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. und die Übersendung der hierfür erforderlichen Zugangsdaten an das angeblich von Herrn VR. an der Adresse NC.-straße in 00000 Z1 betriebene „Testzentrum UD.“. An der vorgenannten Adresse hatte die Familie des O. in der Vergangenheit eine Pizzeria betrieben. Als Bankverbindung des angeblichen Testzentrums gaben die Angeklagten das zuvor auf den Namen VR. bei der TH. AG eröffnete Konto Nr. N10 an. Nach Eingang des Antrags bei der AR. erfolgte durch den dort handelnden Sachbearbeiter keine inhaltliche Prüfung der übersandten Unterlagen. Es wurde weder überprüft, ob die in dem gefälschten Beauftragungsschreiben angegebene Teststellennummer tatsächlich an Herrn VR. vergeben worden war noch wurde geklärt, ob an der angegebenen Adresse überhaupt eine Teststelle betrieben wurde. Auch der Umstand, dass lediglich die erste, mit einem unvollständigen Satz endende Seite des Beauftragungsschreibens übermittelt wurde, weckte beim zuständigen Sachbearbeiter keine Bedenken an der Korrektheit des übermittelten, gefälschten Beauftragungsschreibens. Grund hierfür war eine seinerzeitige massive Überlastung der Mitarbeiter der AR.. Aufgrund des mit Ansteigens des Infektionsgeschehens im Zuge der neu aufkommenden Omikron-Variante wieder eingeführten Anspruchs auf kostenlose Bürgertestungen nach § 4a TestV war auch das Arbeitspensum der Mitarbeiter der AR. für die Bearbeitung von Anträgen auf Freischaltung zum Abrechnungsportal sowie für die Bearbeitung der im Abrechnungsportal eingegebenen Testungen massiv angestiegen. Daher übersandte der zuständige Sachbearbeiter der AR. ohne weitere inhaltliche Prüfung im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Angaben die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal der AR. per Einschreiben-Rückschein mit Schreiben vom 21.12.2021 an die angebliche Teststellenadresse. Der Angeklagte O. nahm das Schreiben dort am 28.12.2021 vom Postzusteller in Empfang. Am selben Tag übersendeten die Angeklagten L. und O. per E-Mail zur Beschleunigung der Freischaltung im Abrechnungsportal ein mit dem Firmenstempel des angeblichen Testzentrums „ UD. “ versehenes Anschreiben an die von der AR. angegebene E-Mail-Adresse, mit dem sie den Erhalt der Zugangsdaten bestätigten. Anschließend schalteten sie den Zugang zum Online-Abrechnungsportal der AR. unter Verwendung der übersandten Zugangsdaten für das angebliche Testzentrum UD. frei und gaben dort im Januar 2021 für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 angeblich durchgeführte 51.814 Bürgertestungen in die Abrechnungsmaske ein. Die in die Abrechnungsmaske bei der AR. eingegangen Zahlen wurden hier zunächst automatisiert erfasst und der hieraus nach §§ 11, 12 TestV resultierende Vergütungsanspruch automatisiert berechnet. Anschließend forderte ein Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der in die Abrechnungsmaske eingetragenen Angaben den so berechneten Vergütungsanspruch zur Auszahlung beim Bundesamt für soziale Sicherung an. Nach Eingang der Gelder von dort bei der AR. veranlassten die Sachbearbeiter sodann im Vertrauen auf die Richtigkeit der in die Maske eingegebenen Angaben deren Auszahlung an die jeweiligen Teststellenbetreiber. Nach entsprechender Verarbeitung und Prüfung veranlasste der zuständigen Mitarbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben zu den angeblich durchgeführten Testleitungen eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 593.557,15 € auf das für die angebliche Teststelle UD. bei der AR. hinterlegte Konto bei der TH. AG mit der Nummer N10. Dort wurde der Betrag am 24.01.2022 gutgeschrieben. Im Anschluss überwies O. nach Absprache mit L. die von der AR. eingegangenen Gelder an seine Kontakte, die ihm gegen Einbehalt einer Provision hierfür Abdeckrechnungen ausstellten. So wies er elf Zahlungen an AL. LN. in Höhe von insgesamt von 103.850,- € an. Sieben Einzelüberweisungen in einem Gesamtwert von 64.750,- € erfolgten vom 25.01.2022 bis zum 31.01.2022 an SB. OU.. Des Weiteren überwies O. im Zeitraum vom 25.01.2022 bis 27.01.2022 insgesamt 50.000,- € an eine andere Kontoverbindung des SB. OU.. Die überwiesenen Geldbeträge wurden O. nach Abzug der vereinbarten Provision in Höhe von 30-40 % in bar zurückbezahlt. B. wurde dabei wiederholt durch O. damit beauftragt, entweder allein oder in Begleitung von ihm zu an den mit den Geldwäschern vereinbarten Geldübergabeorten zu fahren und dort das Bargeld für ihn abzuholen. Im Anschluss teilten O. und L. die übergebenen Bargeldbeträge hälftig auf. Das Konto von VR. bei der TH. AG wurde – nachdem es nach Eingang der Zahlung vom 24.01.2022 zwischenzeitlich durch die TH. AG gesperrt wurde – durch die TH. AG mit Schreiben vom 03.02.2022 zum 14.04.2022 gekündigt. Die Angeklagten O. und L. schrieben der TH. AG daraufhin von der gemeinsam genutzten E-Mail-Adresse E-Mail01 im Namen des VR. für das angebliche Testzentrum UD. am 04.02.2022 eine E-Mail, mit der sie sich über die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf das Konto beschwerten und darüber hinaus ausführten: „Ich arbeite fürs Land und die Pandemie und Sie behindern mich bei der Arbeit.“ O. und L. entschlossen sich nach Eingang der Zahlung der AR. vom 24.01.2022, ein weiteres Konto bei der MK. AG zu eröffnen, das in der Folgezeit als Bankverbindung für das angeblich von VR. betriebene „ Testzentrum UD.“ gegenüber der AR. angegeben werden sollte. Als angeblicher Wohnort und Zustelladresse für die Bankunterlagen sollte dabei die PJ.-straße in 00000 Z1 verwendet werden. Diese Anschrift hatten O. und L. bereits bei einer zwischenzeitlich für ein weiteres angebliches Testzentrum im Dezember 2021 erfolgten Kontoeröffnung bei der MK. AG auf den Namen des C. Staatsangehörigen Z. OC. (Fallakte 9, siehe hierzu unten im Einzelnen) als Zustelladresse im bewussten Zusammenwirken organisiert, „geklebt“ und dort den Posteingang überwacht. O. füllte sodann in Kenntnis von L. einen Online-Antrag auf Eröffnung eines Girokontos bei der MK. AG auf den Namen VR. aus. Als angebliche Wohnanschrift des VR. gab er dabei die zuvor mit L. organisierte Zustelladresse an der PJ.-straße an. Nach Übersendung des Online-Antrages an die MK. AG veranlasste O. in Kenntnis und mit Einverständnis von L. die Durchführung des für die Freischaltung des Kontos erforderlichen QG.-Verfahrens. Eine in der Filiale der E. Post AG an der RK.-straße in 00000 BY. arbeitende Kontaktperson von O. bestätigte auf Veranlassung von O. am 11.02.2022 die erfolgreiche Durchführung des QG.-Verfahrens in der Filiale auch ohne die hierfür vorgeschriebene Anwesenheit des Kontoinhabers VR., woraufhin noch am selben Tag das Girokonto Nr. N14 bei der MK. AG freigeschalt wurde. L. hatte Kenntnis über den Stand des Kontoeröffnungsverfahrens. Nach Kontoeröffnung wurden die das Konto betreffenden Bankunterlagen wie die für das Online-Banking benötigten PIN-Nummern sowie die für das Konto beantragten EC- und Kreditkarten von der MK. AG an die PJ.-straße versandt und anschließend im Büro in der RQ.-straße gelagert. L. und O. gaben das auf den Namen VR. bei der MK. AG eröffnete Konto sodann als neue Bankverbindung des angeblichen Testzentrums UD. gegenüber der AR. an. Für den Zeitraum Januar 2022 gaben O. und L. im Februar 2022 angeblich 35.867 durchgeführte Bürgertestungen in das Abrechnungsportal der AR. für das angebliche Testzentrum UD. ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 425.920,63 € auf das vorgenannte Konto bei der MK. AG. Dort wurde der Betrag am 23.02.2022 gutgeschrieben. Im Anschluss kontaktierte L. in Absprache mit O. ihm bekannte Uhrenhändler, um bei diesen mit den von der AR. überwiesenen Geldern hochpreisige Uhren zu erwerben, welche anschließend wertmäßig hälftig unter den Angeklagten aufgeteilt werden sollten. In Umsetzung dieser Vereinbarung kontaktierte L. das ihm bekannte Unternehmen GM CGN, das mit hochpreisigen Uhren handelte. Anschließend wurden zur Bezahlung der mit GM CGN für den Ankauf diverser Uhren vereinbarten Kaufpreise vom Konto des VR. am 24.02.2022 ein Betrag von 79.900,- €, am 01.03.2022 ein Betrag in Höhe von 98.900,- €, am 07.03.2022 ein Betrag in Höhe von 90.000,- €, am 10.03.2022 ein Betrag in Höhe von 95.000,- € und am 23.03.2022 ein Betrag in Höhe von 95.000,- € an GM CGN überwiesen. Nach Zahlung und Übergabe der Uhren teilten L. und O. diese hälftig auf. Ferner wurden mit der dem Konto zugehörigen EC-Karte sowohl von O. als auch von L. private Einkäufe bei Einzelhandelsunternehmen getätigt. Im März 2022 gaben O. und L. für den Zeitraum Februar 2022 angeblich 39.681 durchgeführte Bürgertestungen in das Abrechnungsportal der AR. für das angebliche Testzentrum UD. ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 433.514,93 € auf das vorgenannte Konto bei der MK. AG. Dort wurde der Betrag am 23.03.2022 gutgeschrieben. Das auf dem Konto der MK. AG Nr. N14 valutierende Restguthaben in Höhe von 390.808,72 € wurde am 04.04.2022 gepfändet. Am 14.04.2022 wurde ferner das auf dem vorgenannten Konto bei der der TH. AG mit der Nummer N10 noch valutierende Restguthaben in Höhe von 374.906,37 € gepfändet. b. Fälle 6 bis 8 der Anklageschrift (Fallakte 3) O. entschloss sich zudem dazu, sich auch ohne Mitwirkung und Kenntnis von L. Zugang zum Abrechnungsportal der AR. zu verschaffen und dort angebliche Bürgertestungen abzurechnen. Als Bankverbindung des angeblichen Testzentrums wollte er dabei Konten verwenden, die er bereits am 13.10.2021 bei der MK. AG (Konto-Nr. N15) sowie am 22.10.2021 bei der TH. AG (Nr. N16) auf den Namen des C. Staatsangehörigen ZE. VX. eröffnet und auf die er alleinigen Zugriff hatte. O. brachte in Erfahrung, dass Pflegedienste anders als beauftragter Dritte i.S.v. § 6 TestV zur Registrierung im Abrechnungsportal der AR. kein Beauftragungsschreiben des zuständigen Gesundheitsamtes nach § 6 TestV bei der AR. einreichen mussten. Daher beantragte er gegenüber der AR. über deren Website die Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. und die Übersendung der hierfür erforderlichen Zugangsdaten an den angeblich von Herrn VX. an der Adresse FX.-straße, 00000 WY. betriebenen, tatsächlich nicht existenten „Pflegedienst VX.“. Die vorgenannte Adresse hatte O. als Zustelladresse für den Namen VX. organisiert; er überwachte auch den dort auf den Namen VX. eingehenden Postverkehr. Als Bankverbindung des angeblichen Pflegedienstes gab O. das zuvor auf den Namen VX. bei der TH. AG eröffnete Girokonto an. Nach Eingang des Antrags bei der AR. erfolgte durch den dort handelnden Sachbearbeiter aufgrund der bestehenden Arbeitsüberlastung keine inhaltliche Prüfung der gemachen Angaben. Daher übersandte er im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Angaben die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal der AR. per Einschreiben-Rückschein mit Schreiben 09.12.2021 an die angebliche Adresse des Pflegedienstes. O. nahm das Schreiben dort am 31.12.2021 vom Postzusteller in Empfang und schaltete den Zugang zum Online-Abrechnungsportal der AR. unter Verwendung der übersandten Zugangsdaten für den angeblichen Pflegedienst VX. frei. Er gab daraufhin im Januar 2022 für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 insgesamt 113.857 angeblich durchgeführte Bürgertestungen in das Abrechnungsportal der AR. für den angeblichen Pflegedienst VX. ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 418.959,98 € das vorgenannte Konto bei der TH. AG. Dort wurde der Betrag am 24.01.2022 gutgeschrieben. Um die eingehenden Gelder der AR. für sich verwenden zu können, griff O. abermals auf seine Kontakte zu den ihm bekannten Ausstellern von Abdeckrechnungen zurück. Er überwies an diese Kontakte u.a. im Zeitraum vom 24.01.2022 bis 08.02.2022 aufgrund gestellter Abdeckrechnungen einen Betrag von insgesamt 402.220,- € an SB. OU.. An AL. LN. überwies O. einen Gesamtbetrag in Höhe von 61.100,- € im Zeitraum vom 24.01.2022 bis zum 28.01.2022. Die überwiesenen Beträge wurden an O. anschließend abzüglich der vereinbarten Provision in Höhe von 30 bis 40 Prozent in bar ausgekehrt. Anschließend gab er im Februar 2022 rückwirkend für die Monate April bis September 2021 und für Januar 2022 insgesamt 162.432 angeblich durchgeführte Bürgertestungen in das Abrechnungsportal der AR. für den angeblichen Pflegedienst VX. ein. Am 16.02.2022 gab O. das auf VX. bei der MK. AG eröffnete Konto als neue Bankverbindung gegenüber der AR. an. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 580.161,68 € auf das vorgenannte Konto bei der MK. AG. Dort wurde der Betrag am 23.02.2022 gutgeschrieben. Um die überwiesenen Gelder der AR. für sich verwenden zu können, überwies O. hieran anschließend abermals Gelder an die ihm bekannten Aussteller von Abdeckrechnungen. An XF. IX. UQ. überwies O. zwischen dem 01.03.2022 und dem 07.03.2022 einen Gesamtbetrag in Höhe von 249.450,- €, an ZE. HN. in der Zeit vom 02.03.2022 bis zum 09.03.2022 einen Gesamtbetrag in Höhe von 205.800,- €, an die BB JE. GmbH einen Gesamtbetrag in Höhe von 481.500,- € in der Zeit vom 02.03.2022 bis 10.03.2022 und an MH. FD. YC. einen Gesamtbetrag in Höhe von 75.000,- €. Die überwiesenen Beträge wurden an O. anschließend abzüglich der vereinbarten Provision in Höhe von 30 bis 40 Prozent in bar ausgekehrt. Im März 2022 veränderte der Angeklagte O. die zuvor für den Zeitraum November 2021 bis Januar 2022 für den angeblichen Pflegedienst VX. im Abrechnungsportal der AR. eingegebenen Zahlen und gab zudem für Februar 2022 weitere 185.664 tatsächlich nicht durchgeführte Bürgertestungen ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 1.804.832,80 € das vorgenannte Konto bei der MK. AG. Auf den für den angeblichen Pflegedienst VX. eröffneten Konten wurden anschließend insgesamt 1.855.576,31 €, nämlich am 03.05.2022 von dem Konto bei der TH. AG ein Betrag in Höhe von 51.045,80 € und ebenfalls am 03.05.2022 von dem Konto bei der MK. AG ein Betrag in Höhe von 1.804.530,51 € gepfändet. c. Fälle 14 bis 16 der Anklageschrift (Fallakte 7) Nachdem sie sich für das angebliche Testzentrum UD. erfolgreich Zugang zum Abrechnungsportal der AR. verschafft hatten, fassten L. und O. den Entschluss, sich durch Vorlage weiterer gefälschter Beauftragungsschreiben nach § 6 TestV für weitere angebliche Teststellen gegenüber der AR. Zugänge zum Abrechnungsportal der AR. zu verschaffen und für diese tatsächlich nicht durchgeführten Bürgertestungen abzurechnen. Auch hiermit wollten sie die zuständigen Sachbearbeiter der AR. über die Durchführung der angegebenen Testungen und ihre Berechtigung zur Abrechnung täuschen sowie aufgrund des hierdurch erregten Irrtums die nach der TestV hierfür vorgesehenen Vergütungen ausgezahlt bekommen. Diese Vergütungen wollten sie wie zuvor bei hälftiger Teilung für sich selbst verwenden. Auch insoweit beabsichtigten sie, sich durch die wiederholte Abrechnung tatsächlich nicht durchgeführter Bürgertestungen eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen. Zur Umsetzung ihres Planes fälschten L. und O. auf die gleiche Weise wie zuvor die erste Seite des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Köln dergestalt, dass sie es auf den 03.11.2021 datierten sowie als Adressat Herrn KT. ZK. und die frei erfundene Teststellennummer N17 einsetzten. Das so gefälschte Schreiben übermittelten sie sodann an die AR.. Als Bankverbindung des angeblichen Testzentrums gaben die Angeklagten das zuvor auf den Namen ZK. bei der TH. AG eröffnete Konto Nr. N08 an. Zugleich beantragten sie die Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. und die Übersendung der hierfür erforderlichen Zugangsdaten an das angeblich von Herrn ZK. an der Adresse AQ.-straße, 00000 Z1 betriebene Testzentrum „ Covidtest SA.“. Diese Adresse hatte B. zuvor auf Bitten von O. als Zustelladresse organisiert. Der zuständige Sachbearbeiter der AR. übersandte daraufhin wegen der bestehenden Arbeitsüberlastung abermals ohne inhaltliche Prüfung im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Angaben die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal der AR. per Einschreiben-Rückschein mit Schreiben vom 13.01.2022 an die angebliche Teststellenadresse. Der Angeklagte B. nahm das Schreiben dort am 14.01.2022 vom Postzusteller in Empfang und leitete es an O. weiter. Anschließend schalteten L. und O. den Zugang zum Online-Abrechnungsportal der AR. für das angebliche Testzentrum Covidtest SA. frei und gaben im Februar 2022 für den Zeitraum November 2021 bis Januar 2022 insgesamt 85.532 angeblich durchgeführte Bürgertestungen ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 1.000.297,75 € auf das vorgenannte Konto bei der TH. AG. Dort wurde der Betrag am 23.02.2022 gutgeschrieben. Im März 2022 gaben O. und L. für den Zeitraum Januar 2022 angeblich 30.823 durchgeführte Bürgertestungen in das Abrechnungsportal der AR. für das angebliche Testzentrum Covidtest SA. ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 336.741,28 € auf das vorgenannte Konto bei der TH. AG. Dort wurde der Betrag am 23.03.2022 gutgeschrieben. Aus dem am 04.04.2023 vom zuständigen Sachbearbeiter der AR. erlassenen Quartals-Abrechnungsbescheid der AR. folgte zudem ein aus §§ 11, 12 TestV resultierender Restzahlungsanspruch des angeblichen Testzentrums Covidtest SA. in Höhe von 28.698,29 €. Dieser wurde am 05.04.2022 auf dem vorgenannten Konto bei der TH. AG gutgeschrieben. Im April 2022 gaben O. und L. für den Zeitraum Februar 2022 angeblich 29.883 durchgeführte Bürgertestungen in das Abrechnungsportal der AR. zu den dargestellten Zwecken für das angebliche Testzentrum Covidtest SA. ein. Die 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 326.471,78 € wurde durch den zuständigen Sachbearbeiter der AR. wegen einer zwischenzeitlich für das Bankkonto verhängten Auszahlungssperre nicht mehr zur Auszahlung angewiesen. Im Anschluss überwies O. nach Absprache mit L. die von der AR. eingegangenen Gelder an seine Kontakte, die ihm gegen Einbehalt einer Provision hierfür Abdeckrechnungen ausstellten. An die BE.St UG überwies O. im Zeitraum vom 28.02.2022 bis zum 10.04.2022 verschiedene Einzelüberweisungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 315.500,- €, an die JP. GmbH im Zeitraum vom 13.03.2022 bis zum 04.04.2022 einen Gesamtbetrag in Höhe von 495.000,- € und an die PW. GmbH im Zeitraum vom 17.03.2022 bis zum 24.03.2022 einen Gesamtbetrag in Höhe von 110.000,- €. Die überwiesenen Beträge wurden anschließend abzüglich der vereinbarten Provision in Höhe von 30 bis 40 Prozent in bar ausgekehrt und zwischen O. und L. hälftig geteilt. Ferner kontaktierte L. in Absprache mit O. das ihm bekannte Unternehmen GM CGN und einigte sich mit diesem über den Ankauf weiterer hochpreisiger Uhren. Anschließend wurden zur Bezahlung der mit GM CGN für den Ankauf diverser Uhren vereinbarten Kaufpreise im Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 01.04.2022 mehrere Einzelüberweisungen in Höhe von insgesamt 425.000,- € an GM CGN veranlasst. Nach Zahlung und Übergabe der Uhren teilten O. und L. diese wertmäßig hälftig untereinander auf. Am 30.03.2022 veranlasste L. zudem eine Überweisung an die Organisation PU. in Höhe von 95,04 €. Auf dem für KT. ZK. bei der TH. AG eröffneten Konto mit der Nr. N08 wurde am 12.07.2022 ein Betrag von 1.352,60 € gepfändet. d. Fälle 17 bis 19 der Anklageschrift (Fallakte 8) Zur Umsetzung ihres Planes fälschten L. und O. ferner auf die gleiche Weise wie zuvor die erste Seite des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Köln dergestalt, dass sie es auf den 06.10.2021 datierten sowie als Adressat Herrn PZ. und die frei erfundene Teststellennummer 25/656 einsetzten. Das so gefälschte Schreiben übermittelten sie sodann an die AR.. Als Bankverbindung des angeblichen Testzentrums gaben die Angeklagten das zuvor auf den Namen PZ. bei der TH. AG eröffnete Konto mit der Nr. N09 an. Zugleich beantragten sie die Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. und die Übersendung der hierfür erforderlichen Zugangsdaten an das angeblich von Herrn PZ. an der Adresse JW.-straße, 00000 Z1 betriebene Testzentrum „Die Covid Tester Wahn“. Den Briefkasten dieser von ihm selbst genutzten Wohnanschrift hatte der Angeklagte B. bereits zuvor für die Zusendung von Post an Herrn PZ. zur Verfügung gestellt Der zuständige Sachbearbeiter der AR. übersandte daraufhin wegen der bestehenden Arbeitsüberlastung abermals ohne inhaltliche Prüfung im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Angaben die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal der AR. per Einschreiben-Rückschein mit Schreiben vom 14.01.2022 an die angebliche Teststellenadresse. Der Angeklagte B. nahm das Schreiben dort am 18.01.2022 in Empfang und leitete es an den Angeklagten O. weiter. Nach Freischaltung des Zugangs zum Online-Abrechnungsportal der AR. gaben O. und L. im Februar 2022 für den Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 insgesamt 79.402 angeblich durchgeführte Bürgertestungen ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 925.354,15 € auf das vorgenannte Konto bei der TH. AG. Dort wurde der Betrag am 23.02.2022 gutgeschrieben. Aus dem am 04.04.2023 erlassenen Quartals-Abrechnungsbescheid der AR. folgte zudem ein aus §§ 11, 12 TestV resultierender Restzahlungsanspruch des angeblichen Testzentrums „Die Covid Tester Wahn “ in Höhe von 26.470,29 €. Dieser wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der AR. angewiesen und am 05.04.2022 auf dem vorgenannten Konto bei der TH. AG gutgeschrieben. Im März 2022 gaben O. und L. für den Zeitraum Februar 2022 angeblich 27.911 durchgeführte Bürgertestungen in das Abrechnungsportal der AR. ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 304.927,68 € auf das vorgenannte Konto bei der TH. AG. Dort wurde der Betrag am 23.03.2022 gutgeschrieben. Im April 2022 gaben O. und L. zu den dargestellten Zwecken für den Zeitraum März 2022 angeblich 34.442 durchgeführte Bürgertestungen in das Abrechnungsportal der AR. ein. Die 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 376.278,85 € wurde durch den zuständigen Sachbearbeiter der AR. wegen einer zwischenzeitlich verhängten Auszahlungssperre nicht mehr zur Auszahlung verfügt. Nach Eingang der Gelder der AR. überwies O. diese in Absprache abermals an seine Kontakte, die ihm gegen Einbehalt einer Provision hierfür Abdeckrechnungen ausstellten. O. veranlasste im Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 31.03.2022 verschiedene Einzelüberweisungen in Höhe von insgesamt 382.000,- € an die JP. GmbH, im Zeitraum vom 28.02.2022 bis zum 11.04.2022 verschiedene Einzelüberweisungen in Höhe von insgesamt 314.500,- € an die BE.ST UG, im Zeitraum vom 17.03.2022 bis zum 23.03.2022 verschiedene Einzelüberweisungen in Höhe von insgesamt von 110.000,- € an die PW. GmbH und am 07.03.2022 die Überweisung eines Betrags in Höhe von 10.000,- € an die BB GmbH, denen jeweils Abdeckrechnungen zu Grunde lagen. Die überwiesenen Beträge wurden an O. anschließend abzüglich der vereinbarten Provision in Höhe von 30 bis 40 Prozent in bar ausgekehrt und sodann zwischen ihm und L. hälftig geteilt. L. kontaktierte wiederum in Absprache mit O. den Uhrenhändler GM CGN zwecks Ankaufs hochpreisiger Uhren. Die mit GM CGN sodann für den Erwerb der Uhren vereinbarten Kaufpreise wurden im Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 30.03.2022 durch Überweisungen in Höhe von 410.000,- € gezahlt und die übergebenen Uhren sodann wertmäßig hälftig zwischen L. und O. aufgeteilt. Ferner veranlasste L. von diesem Konto am 21.03.2022 und am 22.03.2022 jeweils einen Einkauf im Onlineshop des Unternehmens RB. ST. im Wert von 112,50 € und 439,10 €. Weitere Überweisungen veranlasste L. hier am 23.03.2022 in Höhe von 94,68 € und 189,23 € sowie am 25.03.2022 in Höhe von 95,04 € an die die Organisation HB. Auf dem vorgenannten Konto bei der TH. AG wurde am 11.04.2022 ein Restguthaben in Höhe von 722,08 € gepfändet. e. Fälle 11 bis 13 der Anklageschrift (Fallakte 6) Zur Umsetzung ihres Planes fälschten L. und O. ferner auf die gleiche Weise wie zuvor die erste Seite des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Z1 dergestalt, dass sie es auf den 15.11.2021 datierten sowie als Adressat Herrn TY. und die frei erfundene Teststellennummer N18 einsetzten. Das so gefälschte Schreiben übermittelten sie sodann an die AR.. Als Bankverbindung des angeblichen Testzentrums gaben die Angeklagten das zuvor auf den Namen TY. bei der TH. AG eröffnete Konto mit der Nr. N11 an. Zugleich beantragten sie die Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. und die Übersendung der hierfür erforderlichen Zugangsdaten an das angeblich von Herrn TY. an der Adresse In der NZ.-straße, 00000 Z1 betriebene Testzentrum „JA.“. Der Angeklagte O. hatte zwischenzeitlich mit dem für diese Adresse zuständigen Briefzusteller der E. Post AG vereinbart, dass dieser ihm gegen Zahlung von 200,- € pro Sendung per Einschreiben/Rückschein versandte Schreiben der AR. auch ohne die hierfür durch Vorlage eines Ausweispapieres vorgeschriebene Prüfung der Empfangsberechtigung übergibt. O. informierte den Postzusteller nach Antragstellung bei der AR. darüber, dass demnächst ein an Herrn TY. adressiertes Schreiben an die vorgenannte Adresse per Einschreiben/Rückschein versandt werden wird und bat ihn um entsprechende Benachrichtigung und Übergabe. Der zuständige Sachbearbeiter der AR. übersandte wegen der bestehenden Arbeitsüberlastung abermals ohne inhaltliche Prüfung im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Angaben die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal der AR. per Einschreiben-Rückschein mit Schreiben vom 28.01.2022 an die angebliche Teststellenadresse. Der von O. bestochene Briefzusteller informierte den Angeklagten O. hierüber und übergab ihm gegen Zahlung von 200,- € das Schreiben. Nach Freischaltung des Zugangs zum Online-Abrechnungsportal der AR. gaben O. und L. im Februar 2022 für das angebliche Testzentrum „ JA. “ und den Zeitraum November 2021 bis Januar 2022 insgesamt 82.143 angeblich durchgeführte Bürgertestungen ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 961.216,18 € auf das vorgenannte Konto bei der TH. AG. Dort wurde der Betrag am 23.02.2022 gutgeschrieben. Im März 2022 gaben O. und L. für den Zeitraum Januar 2022 angeblich 28.673 durchgeführte Bürgertestungen in das Abrechnungsportal der AR. ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von insgesamt 313.252,53 € auf das vorgenannte Konto bei der TH. AG. Dort wurde der Betrag am 23.03.2022 gutgeschrieben. Aus dem am 04.04.2023 erlassenen Quartals-Abrechnungsbescheid der AR. folgte zudem ein aus §§ 11, 12 TestV resultierender Restzahlungsanspruch des angeblichen Testzentrums „ JA. “ in Höhe von 27.590,28 €. Dieser wurde am 05.04.2022 auf dem vorgenannten Konto bei der TH. AG gutgeschrieben. Im April 2022 gaben O. und L. für den Zeitraum Februar 2022 angeblich 33.283 durchgeführte Bürgertestungen zu den dargestellten Zwecken in das Abrechnungsportal der AR. ein. Die 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 363.616,78 € wurde durch den zuständigen Sachbearbeiter der AR. wegen einer zwischenzeitlich für das Bankkonto des angeblichen Testzentrums „ JA. “ verhängten Auszahlungssperre nicht mehr zur Auszahlung angewiesen. Im Anschluss überwies O. nach Absprache mit L. die von der AR. eingegangenen Gelder an seine Kontakte, die ihm gegen Einbehalt einer Provision hierfür Abdeckrechnungen ausstellten. Hierzu überwies er einen Gesamtbetrag in Höhe von 447.900,- € in der Zeit vom 28.02.2022 bis zum 10.04.2022 an die BE.ST UG, einen Gesamtbetrag in Höhe von 300.000,- € in der Zeit vom 21.03.2022 bis zum 31.03.2022 an die JP. GmbH und eine Summe von 156.750,- € in der Zeit vom 02.03.2022 bis zum 24.03.2022 auf verschiedene Konten der PW. GmbH. Die überwiesenen Beträge wurden an O. anschließend abzüglich der vereinbarten Provision in Höhe von 30 bis 40 Prozent in bar ausgekehrt und sodann zwischen ihm und L. hälftig geteilt. An den von L. in Absprache mit O. abermals zum Ankauf hochpreisiger Uhren kontaktierten Uhrenhändler GM CGN wurden in der Zeit vom 15.03.2022 bis zum 30.03.2022 vereinbarte Kaufpreise in Höhe von insgesamt 300.000,- € überwiesen und die daraufhin erhaltenen Uhren wieder wertmäßig hälftig untereinander aufgeteilt. Auf dem vorgenannten Konto bei der TH. AG wurde ein Restguthaben in Höhe von 82.585,21 € gepfändet. f. Fälle 1 bis 2 der Anklageschrift (Fallakte 1) Nachdem O. sich für den angeblichen Pflegedienst VX. bereits erfolgreich einen alleinigen Zugang zum Abrechnungsportal der AR. verschafft hatte, fasste er zu den dargestellten Zwecken den Entschluss, dies zu wiederholen. Zur Umsetzung seines Planes fälschte er auf die gleiche Weise wie zuvor gemeinsam mit L., allerdings diesmal unter alleiniger Verwendung seines DC.-Laptops die erste Seite des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Z1 dergestalt, dass er es auf den 05.10.2021 datierte sowie als Adressat Herrn R. und die frei erfundene Teststellennummer N19 einsetzte. Für den Italiener R. hatte O. am 06.01.2022 bei der TH. AG (Nr. N20) unter seiner angeblichen Wohnanschrift In der ZM.-straße 00000 MY. ein Konto eröffnet. Die vorgenannte Adresse hatte O. als Zustelladresse für die Bankunterlagen organisiert und die dorthin nach Kontoeröffnung versandten Kontounterlagen, EC- und Kreditkarte sowie die für das Online-Banking benötigten PIN-Nummern in Empfang genommen. Das so verfälschte Schreiben übermittelte O. an die AR.. Als Bankverbindung des angeblichen Testzentrums gab er das zuvor auf den Namen R. bei der TH. AG eröffnete Konto Nr. N20 an. Zugleich beantragte er die Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. und die Übersendung der hierfür erforderlichen Zugangsdaten an das angeblich von Herrn R. an der Adresse LB.-straße, 00000 Z1 betriebene Testzentrum „WJ.“. Der zuständige Sachbearbeiter der AR. übersandte daraufhin wegen der bestehenden Arbeitsüberlastung abermals ohne inhaltliche Prüfung im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Angaben die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal der AR. per Einschreiben-Rückschein mit Schreiben vom 02.02.2022 an die angebliche Teststellenadresse. Der von O. bestochene Briefzusteller informierte den Angeklagten O. hierüber und übergab ihm gegen Zahlung von 200,- € das Schreiben. O. schaltete sodann den Zugang zum Online-Abrechnungsportal der AR. frei und gab im Februar 2022 für den Zeitraum August 2021 bis Januar 2022 insgesamt 145.923 angeblich durchgeführte Bürgertestungen ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 1.652.823,78 € auf das vorgenannte Konto bei der TH. AG. Dort wurde der Betrag am 23.02.2022 gutgeschrieben. Um die überwiesenen Gelder der AR. für sich verwenden zu können, überwies O. hieran anschließend abermals Gelder an die ihm bekannten Aussteller von Abdeckrechnungen. So überwies er an XF. IX. UQ. Zahlungen in Höhe von 210.015,- € in der Zeit vom 07.03.2022 bis zum 15.03.2022, an die PW. GmbH einen Gesamtbetrag von 143.000,- € in der Zeit vom 25.02.2022 bis zum 14.03.2022, an TO. Handel einen Betrag von insgesamt 93.240,- € in der Zeit zwischen dem 10.03.2022 und dem 14.03.2022, an Fabio della Rossa einen Betrag von 41.900,- € am 15.03.2022 und an die FA 2 GmbH einen Gesamtbetrag in Höhe von 18.890,- € am 02.03.2022 und 03.03.2022. Die überwiesenen Beträge wurden an O. anschließend abzüglich der vereinbarten Provision in Höhe von 30 bis 40 Prozent in bar ausgekehrt. Am 18.03.2022 eröffnete O. bei der MK. AG ein weiteres Konto auf den Namen FL. R. unter seiner angeblichen Wohnanschrift In der ZM.-straße 00000 MY., bei der MK. AG (Nr. N21), auf das er alleinigen Zugriff hatte. Anschließend gab er dieses Konto gegenüber der AR. als neue Bankverbindung des angeblichen Testzentrums „ WJ.“ an und gab im März 2022 im Abrechnungsportal der AR. für den Zeitraum Februar 2022 insgesamt 32.558 angeblich durchgeführte Bürgertestungen ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 355.696,15 € auf das vorgenannte Konto bei der MK. AG. Dort wurde der Betrag am 23.03.2022 gutgeschrieben. Auf dem bei der TH. AG für den Namen R. eingerichteten Konto wurde ein verbleibendes Restguthaben am 30.05.2022 in Höhe von 1.139.083,83 € und auf dem bei der MK. AG eröffneten Konto am 05.04.2022 der gesamte von der AR. überwiesene Betrag in Höhe von 355.696,15 € gepfändet. g. Fälle 23 bis 25 der Anklageschrift (Fallakte 10) Zum Ende des Jahres 2021 einigte O. sich mit dem ihm aus früherer Zeit bekannten, alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GN. GmbH, dem OO. Staatsangehörigen LM. AY., über den Erwerb der der GN. GmbH. Die GN. GmbH war mit Gesellschaftsvertrag vom 23.10.2019 gegründet und am 24.03.2020 im Handelsregister des Amtsgerichts UZ. eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens war die De- und Remontage von vorgefertigten Blechelementen. Die Gesellschaft wurde von AY. gemeinsam mit dem OO. Staatsangehörigen ED. FG. betrieben, den O. ebenfalls von seiner früheren Tätigkeit in der Baubranche kannte. Da O. wegen seiner Vorstrafen nicht zum Geschäftsführer bestellt werden durfte, sollte der Erwerb durch den von O. abermals unter Vermittlung von PQ. eingeschalteten Strohmann, dem italienischen Staatsangehörigen VZ. JY. erfolgen, der auch zum Geschäftsführer bestellt werden sollte. Tatsächlich wollte O. die Geschäfte der Gesellschaft führen, wobei er zunächst beabsichtigte, mit der Gesellschaft Baumaschinen zu verleihen. Auf Veranlassung von O. reiste JY. mit PQ. zum Erwerb des GN. GmbH nach Z1. Am 12.01.2022 erwarb JY. sodann im Beisein von O. beim Notar DX. FI. in Z1-EN. mit beurkundetem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 12.01.2022 100% der Geschäftsanteile der GN. GmbH vom bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer AY., der sich durch seinen Reisepass der Republik OO auswies. Noch am selben Tag wurde beim Notar eine Gesellschafterversammlung abgehalten und beschlossen, dass AY. als Geschäftsführer abberufen und JY. zum alleinigen und einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wird. Ferner wurde der Gegenstand des Unternehmens in „ Vermietung von Baumaschinen“ geändert. Nach Zahlungseingang zu seiner Kostenrechnung beantragte der Notar FI. die Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts UZ. und informierte die GN. GmbH hierüber per E-Mail vom 19.03.2022. Die Eintragungen wurden am 19.04.2022 im Handelsregister vorgenommen. Aus den Verhandlungen mit AY. erfuhr O., dass für die GN. GmbH ein aktives Bankkonto Nr. N22 bei der ZI. UZ. bestand. Er berichtete L. über den beabsichtigten Ankauf der GmbH über den Strohmann JY. und über das bestehende Konto bei der ZI. UZ.. Daraufhin kamen L. und O. überein, das Konto der GN. GmbH ebenfalls als Bankverbindung für ein angebliches Testzentrum gegenüber der AR. anzugeben. Wie zuvor fälschten sie auf die gleiche Art und Weise die 1. Seite des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Z1 dergestalt, dass sie es auf den 15.07.2021 datierten und als Adressat Herrn JY. sowie die frei erfundene Teststellennummer N23 einsetzten. Das so gefälschte Schreiben übermittelten sie an die AR.. Als Bankverbindung des angeblichen Testzentrums gaben die Angeklagten das Geschäftskonto Nr. N22 der GN. GmbH bei der ZI. UZ. an. Zugleich beantragten sie die Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. und die Übersendung der hierfür erforderlichen Zugangsdaten an das angeblich von dem Geschäftsführer der GN. GmbH, VZ. JY., an der Adresse Im ID.-straße, 00000 Z1 betriebene Testzentrum „ NV.“. Der zuständige Sachbearbeiter der AR. übersandte wegen der bestehenden Arbeitsüberlastung abermals ohne inhaltliche Prüfung im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Angaben die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal der AR. per Einschreiben-Rückschein mit Schreiben vom 11.02.2022 an die mitgeteilte angebliche Teststellenadresse. Der von O. bestochene Briefzusteller informierte den Angeklagten O. hierüber und übergab ihm gegen Zahlung von 200,- € das Schreiben. Nach Freischaltung des Zugangs zum Online-Abrechnungsportal der AR. gaben O. und L. im Februar 2022 für den Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2022 insgesamt 173.014 angeblich durchgeführte Bürgertestungen ein. Da FG. noch die auf AY. ausgestellte EC-Karte zu dem Konto Nr. N22 bei der ZI. UZ. im Besitz hatte und zudem über die PIN-Nummern für das Online-Banking verfügte, forderte O. ihn Mitte März zur Übergabe bzw. Mitteilung auf. FG. kam dieser Aufforderung nach und teilte O. die Daten mit und veranlasste die Übergabe der EC-Karte. O. richtete daraufhin für das Konto bei der ZI. UZ. abermals ein Mobiltelefon für den Online-Zugriff auf das Bankkonto ein, auf dem die Zugangsdaten für das Online-Banking abgespeichert wurden. Das Mobiltelefon wurde wie die EC-Karte im Büro in der RQ.-straße gelagert; sowohl L. als auch O. konnten auf das Konto der GN. GmbH zugreifen. Der zuständige Sachbearbeiter der AR. veranlasste anschließend im Vertrauen auf die Richtigkeit der in der Abrechnungsmaske gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 1.954.792,20 € auf das vorgenannte Konto bei der ZI. UZ.. Dort wurde der Betrag am 23.03.2022 gutgeschrieben. Im April 2022 gaben O. und L. für den vorgenannten Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2022 Berichtigungen zu Ihren Gunsten sowie für März 2022 weitere 51.229 Bürgertestungen in das Abrechnungsportal der AR. zu den dargestellten Zwecken ein. Im Mai 2022 gaben sie zu diesen Zwecken weitere angeblich im April 2022 durchgeführte 23.443 Bürgertestungen ein. Die 95%-Abschlagszahlungen auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 1.963.301,83 € (Eingaben vom April 2022) sowie 256.114,78 € (Eingaben von Mai 2022) wurden durch den zuständigen Sachbearbeiter der AR. wegen einer zwischenzeitlich für das Bankkonto des angeblichen Testzentrums „ NV.“ verhängten Auszahlungssperre nicht mehr zur Auszahlung angewiesen. Im Anschluss überwies O. nach Absprache mit L. die von der AR. eingegangenen Gelder an seine Kontakte, die ihm gegen Einbehalt einer Gebühr hierfür Abdeckrechnungen ausstellten. So überwies er an die NW. ZS. GmbH im Zeitraum vom 31.03.2022 bis 05.04.2022 insgesamt 298.200,- €, an die HB PG. GmbH einen Betrag in Höhe von 250.000,- € am 07.04.2022, an die NIS JC. GmbH im Zeitraum vom 04.04.2022 bis zum 07.04.2022 einen Gesamtbetrag in Höhe von 160.000,- € und an die BO.-ZS GmbH am 06.04.2022 einen Betrag in Höhe von 140.000,- €. L. stellte in Absprache mit O. neben dem von ihm bereits geknüpften Kontakt zu GM CGN Kontakt zu den Unternehmen XV. IJ. und BJ. PX. DM. CE. her. Er wurden daraufhin zwischen dem 30.03.2022 und dem 04.04.2022 ein Gesamtbetrag von insgesamt 629.300,- € an XV. IJ., zwischen dem 28.03.2022 und dem 30.03.2022 ein Gesamtbetrag von 230.000,- € an GM CGN und zwischen dem 29.03.2022 05.04.2022 ein Gesamtbetrag von 228.190,58 € an BJ. PX. DM. CE. überwiesen. Im Anschluss teilten O. und L. die ausgezahlten Bargeldbeträge und die für die weiteren Überweisungen erworbenen Uhren und sonstigen Gegenstände, die nicht genauer ermittelt werden konnten, wie zuvor hälftig untereinander auf. h. Fälle 20 bis 22 der Anklageschrift (Fallakte 9) Zur Umsetzung ihres Planes fälschten O. und L. ferner auf die gleiche Weise wie zuvor die erste Seite des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Z1 dergestalt, dass sie es auf den 04.11.2021 datierten sowie als Adressat Herrn OC. und die frei erfundene Teststellennummer N24 einsetzten. Das so gefälschte Schreiben übermittelten sie sodann an die AR.. Zugleich beantragten sie die Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. und die Übersendung der hierfür erforderlichen Zugangsdaten an das angeblich von Herrn OC. an der Adresse TG.-straße, 00000 Z1 betriebene Testzentrum „ Covidcenter“. Als Bankverbindung des angeblich von OC. betriebenen Testzentrums gaben die Angeklagten das auf den Namen Z. OC. bei der E. Bank AG eröffnete Konto Nr. N25 an. Zur Kontoeröffnung hatte O. mit Kenntnis von L. einen auf den 29.12.2021 datierenden Antrag auf Eröffnung eines Girokontos bei der E. Bank AG auf den Namen Z. OC. ausgefüllt und dabei als angebliche Wohnanschrift des OC. die Adresse PJ.-straße in 00000 Z1 angegeben. Die Ausweispapiere sowie die persönlichen Daten von OC., die er für die Kontoeröffnung benötigte, hatte O. zuvor von seinem Kontaktmann PQ. erhalten. Die Anschrift PJ.-straße hatten O. und L. als Zustelladresse gemeinsam organisiert, „geklebt“ und den dortigen Posteingang überwacht. Nach Übersendung des Kontoeröffnungsantrags an die E. Bank AG veranlasste O. in Kenntnis und mit Einverständnis von L. die Durchführung des für die Freischaltung des Kontos erforderlichen QG.-Verfahrens. Eine in der Filiale der E. Post AG an der PB.-straße, 00000 Z1 arbeitende Kontaktperson von O. bestätigte auf Veranlassung von O. am 06.01.2022 die erfolgreiche Durchführung des QG.-Verfahrens in der Filiale auch ohne die hierfür vorgeschriebene Anwesenheit des Kontoinhabers OC., woraufhin das Konto freigeschaltet wurde. L. hatte Kenntnis über den Stand des Kontoeröffnungsverfahrens. Nach Kontoeröffnung wurden die das Konto betreffenden Bankunterlagen wie die für das Online-Banking benötigten PIN-Nummern und die für das Konto beantragten EC- und Kreditkarten von der E. Bank AG an die PJ.-straße versandt und anschließend im Büro in der RQ.-straße gelagert. O. richtete auch für dieses Konto ein Mobiltelefon für das Online-Banking ein, das ebenfalls in der RQ.-straße gelagert wurde und auf das er und L. wie auf das Konto Zugriff hatten. Der zuständige Sachbearbeiter der AR. übersandte daraufhin wegen der bestehenden Arbeitsüberlastung abermals ohne inhaltliche Prüfung im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Angaben die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal der AR. per Einschreiben-Rückschein mit Schreiben vom 11.02.2022 an die angebliche Teststellenadresse. Der von O. bestochene Briefzusteller informierte den Angeklagten O. hierüber und übergab ihm gegen Zahlung von 200,- € das Schreiben. Nach Freischaltung des Zugangs zum Online-Abrechnungsportal der AR. gaben O. und L. im Februar 2022 für den Zeitraum November 2021 bis Januar 2022 insgesamt 110.924 angeblich durchgeführte Bürgertestungen ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von insgesamt 1.279.006,85 € auf das vorgenannte Konto bei der E. Bank AG. Dort wurde der Betrag am 23.03.2022 gutgeschrieben. Im März 2022 gaben sie zu diesen Zwecken weitere angeblich 28.039 durchgeführte Bürgertestungen sowie im April 2022 angeblich 22.366 durchgeführte Bürgertestungen ein. Die 95%-Abschlagszahlungen auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 306.326,08 € (Eingaben von März 2022) sowie 244.348,55 € (Eingaben von April 2022) wurden durch den zuständigen Sachbearbeiter der AR. wegen einer zwischenzeitlich für das Bankkonto verhängten Auszahlungssperre nicht mehr zur Auszahlung angewiesen. An den von L. in Absprache mit O. zum Ankauf hochpreisiger Uhren kontaktierten Uhrenhändler LI. GT. wurde sodann im Zeitraum vom 20.04.2022 bis zum 26.04.2022 eine Summe von 1.023.000,- € als Kaufpreis für hochpreisige Uhren überwiesen. Die hierfür gelieferten Uhren teilten die Angeklagten wertmäßig hälftig untereinander auf. O. überwies wiederum nach Absprache mit L. die von der AR. eingegangenen Gelder an seine Kontakte, die ihm gegen Einbehalt einer Provision hierfür Abdeckrechnungen ausstellten. Hierzu veranlasste er Überweisungen an die ZH. GmbH am 19.04.2022 in Höhe von 90.000,- €, an die NIS GmbH in dem Zeitraum vom 19.04.2022 bis zum 21.04.2022 in Höhe von 80.000,- € und an CN. PT. WV. am 21.04.2022 in Höhe von 35.000,- €. O. stellte ferner einen Kontakt zum Uhrenhändler SC. GmbH her, an den er als Kaufpreis für den vereinbarten Ankauf von hochpreisigen Uhren am 21.04.2022 eine Summe von 35.000,- € überwies. Die hierfür ausgelieferten Uhren wurden wiederum wertmäßig zwischen L. und O. aufgeteilt. i. Fall 10 der Anklageschrift (Fallakte 5) Zur Umsetzung ihres Planes fälschten L. und O. ferner auf die gleiche Weise wie zuvor die erste Seite des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Z1 dergestalt, dass sie es auf den 27.09.2021 datierten sowie als Adressat Herrn EV. und die frei erfundene Teststellennummer N26 einsetzten. Das so gefälschte Schreiben übermittelten sie sodann an die AR.. Zugleich beantragten sie die Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. und die Übersendung der hierfür erforderlichen Zugangsdaten an das angeblich von Herrn EV. an der Adresse FN.-straße, 00000 Z1 betriebene Testzentrum „ZU.“. Als Bankverbindung des angeblich von EV. betriebenen Testzentrums gaben sie das von ihnen im bewussten Zusammenwirken auf den Namen ZB. EV. bei der MK. AG eröffnete Konto Nr. N27 an. Zur Kontoeröffnung hatte O. einen Antrag auf Eröffnung eines Girokontos bei der MK. AG auf den Namen ZB. EV. ausgefüllt und dabei als angebliche Wohnanschrift des EV. die Adresse AH.-straße 00000 CC. angegeben. Die Ausweispapiere sowie die persönlichen Daten von EV., die er für die Kontoeröffnungen benötigte, hatte O. zuvor von seinem Kontaktmann PQ. erhalten. Die Zustelladresse an der AH-Straße hatten L. und O. gemeinsam organisiert, „geklebt“ und den dortigen Posteingang überwacht. Nach Übersendung des Kontoeröffnungsantrags an die MK. Bank AG veranlasste O. mit Kenntnis von L. die Durchführung des für die Freischaltung des Kontos erforderlichen QG.-Verfahrens. Die in der Filiale der E. Post AG an der RK.-straße in 00000 BY. arbeitende Kontaktperson von O. bestätigte sodann auf Veranlassung von O. am 28.02.2022 die erfolgreiche Durchführung des QG.-Verfahrens in der Filiale auch ohne die hierfür vorgeschriebene Anwesenheit des Kontoinhabers EV., woraufhin noch am selben Tag das Girokonto Nr. N27 bei der MK. AG freigeschaltet wurde. L. hatte durchgehend Kenntnis über den Stand des Kontoeröffnungsverfahrens. Nach Kontoeröffnung wurden die die das Konto betreffenden Kontounterlagen, EC- und Kreditkarte und die für das Online-Banking benötigten PIN-Nummern von der MK. AG an die AH-Straße versandt und anschließend an der EM.-straße gelagert. O. richtete auch für dieses Konto ein Mobiltelefon für das Online-Banking ein, das ebenfalls in der RQ.-straße gelagert wurde und auf das er und L. wie auf das Konto Zugriff hatten. Der zuständige Sachbearbeiter der AR. übersandte daraufhin wegen der bestehenden Arbeitsüberlastung abermals ohne inhaltliche Prüfung im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Angaben die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal der AR. per Einschreiben-Rückschein mit Schreiben vom 23.02.2022 an die angebliche Teststellenadresse. Der von O. bestochene Briefzusteller informierte den Angeklagten O. hierüber und übergab ihm gegen Zahlung von 200,- € das Schreiben. Nach Freischaltung des Zugangs zum Online-Abrechnungsportal der AR. gaben O. und L. im Februar 2022 für den Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 insgesamt 126.006 angeblich durchgeführte Bürgertestungen ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von insgesamt 1.446.630,55 € auf das vorgenannte Konto bei der MK. AG. Dort wurde der Betrag am 23.03.2022 gutgeschrieben und ein Betrag in Höhe von 1.446.622,85 € am 01.04.2022 gepfändet. j. Fall 9 der Anklageschrift (Fallakte 4) Zur Umsetzung ihres Planes fälschten L. und O. ferner auf die gleiche Weise wie zuvor die erste Seite des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Z1 dergestalt, dass sie es auf den 02.09.2021 datierten sowie als Adressat Herrn MV. und die frei erfundene Teststellennummer N28 einsetzten. Das so gefälschte Schreiben übermittelten sie sodann an die AR.. Zugleich beantragten sie die Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. und die Übersendung der hierfür erforderlichen Zugangsdaten an das angeblich von Herrn MV. an der Adresse FJ.-straße, 00000 Z1 betriebene Testzentrum „ EQ.“. Als Bankverbindung des angeblich von MV. betriebenen Testzentrums gaben O. und L. das von ihnen im bewussten Zusammenwirken auf den Namen Q. MV. bei der MK. AG eröffnete Konto Nr. N29 an. Zur Kontoeröffnung hatte O. einen Antrag auf Eröffnung eines Girokontos bei der MK. AG auf den Namen Q. MV. ausgefüllt und dabei als angebliche Wohnanschrift des MV. die bereits für die Kontoeröffnung des EV. verwendete Adresse AH.-straße 00000 CC. angegeben. An dieser Adresse hatten O. und L. zwischenzeitlich auch den Namen MV. geklebt und dort den Posteingang weiter überwacht. Nach Übersendung des Kontoeröffnungsantrags an die MK. Bank AG veranlasste O. in Kenntnis und mit Einverständnis von L. wiederum die Durchführung des für die Freischaltung des Kontos erforderlichen QG.-Verfahrens. Die in der Filiale der E. Post AG an der RK.-straße in 00000 BY. arbeitende Kontaktperson von O. bestätigte auf Veranlassung von O. am 07.03.2022 die erfolgreiche Durchführung des QG.-Verfahrens in der Filiale auch ohne die hierfür vorgeschriebene Anwesenheit des Kontoinhabers MV., woraufhin noch am selben Tag das Girokonto Nr. N29 bei der MK. AG freigeschaltet wurde. L. hatte auch diesbezüglich durchgehend Kenntnis über den Stand des Kontoeröffnungsverfahrens. Nach Kontoeröffnung wurden die das Konto betreffenden Kontounterlagen, EC- und Kreditkarte und die für das Online-Banking benötigten PIN-Nummern von der MK. AG an die AH-Straße versandt und anschließend an der EM.-straße gelagert. O. richtete auch für dieses Konto ein Mobiltelefon für das Online-Banking ein, das ebenfalls in der RQ.-straße gelagert wurde und auf das er und L. wie auf das Konto Zugriff hatten. Der zuständige Sachbearbeiter der AR. übersandte daraufhin wegen der bestehenden Arbeitsüberlastung abermals ohne inhaltliche Prüfung im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Angaben die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal der AR. per Einschreiben-Rückschein mit Schreiben vom 23.02.2022 an die angebliche Teststellenadresse. Der von O. bestochene Briefzusteller informierte den Angeklagten O. hierüber und übergab ihm gegen Zahlung von 200,- € das Schreiben. Nach Freischaltung des Zugangs zum Online-Abrechnungsportal der AR. gaben O. und L. im Februar 2022 für den Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 insgesamt 155.600 angeblich durchgeführte Bürgertestungen ein. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der AR. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von insgesamt 1.765.878,05 € auf das vorgenannte Konto bei der MK. AG. Dort wurde der Betrag am 23.03.2022 gutgeschrieben und anschließend in Höhe von 1.765.871,58 € gepfändet. Die Angeklagten erfuhren im Nachgang von den dargestellten verhängten Auszahlungssperren und erkannten, dass die von Ihnen für die jeweilige Teststelle nach der Sperre angegebenen Bürgertestungen nicht mehr abgerechnet werden konnten. Sie waren bei Begehung ihrer Taten voll schuldfähig. B) I. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen und von den Angeklagten als korrekt anerkannten Bundeszentralregisterauszügen und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Vorstrafenakten. Die vom Angeklagten O. geschilderten Glücksspielaktivitäten werden durch die hiermit korrespondierenden Schilderungen der Zeugen TX., ZR. und der Zeugin EB. bestätigt. Die Zeugin EB. hat angegeben, den Angeklagten O. bereits seit 12-13 Jahren aus der Spielhalle in Köln, in der sie arbeite, zu kennen. O. sei Stammkunde gewesen und habe oft an mehreren Spielautomaten gleichzeitig gespielt. Auch der Zeuge ZR. hat berichtet, dass O. in der Bar, die er seit Mitte 2022 betreibe, aber seines Wissens nach schon vorher von O. aufgesucht worden sei, zeitweise mehrere Stunden an den dort aufgestellten Spielautomaten gespielt habe. Der Zeuge TX., der als externer Geldwäschebeauftragter der ES.-Gruppe tätig ist, zu der auch die II. Spielbanken gehören, hat ferner bekundet, dass nach den ihm vorliegenden Gastinformationen für den Angeklagten O. im Jahr 2019 sechs, im Jahr 2020 sieben, im Jahr 2021 fünf und im Jahr 2022 vier Spielbankbesuche im II. Casino IO. zu verzeichnen seien. II. Dass die Angeklagten die Taten wie zu A. II. festgestellt begangen haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund einer Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. 1. a. Der Angeklagte O. hat den festgestellten Geschehensablauf, soweit er Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war, am 2. Hauptverhandlungstag wie festgestellt vollumfänglich eingeräumt und im weiteren Gang der Hauptverhandlung Rückfragen der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten zur Person und Sache im Sinne der getroffenen Feststellungen beantwortet. Er hat dabei auf Rückfragen der weiteren Verfahrensbeteiligten im weiteren Gang der Hauptverhandlung ergänzend ausgeführt und klargestellt, dass ausschließlich er über die Kontakte zu den italienischen Staatsangehörigen verfügt und er alleine die für die Kontoeröffnungen erforderlichen Personaldaten und Ausweispapiere beschafft habe. L. habe keinen Kontakt zu den Italienern gehabt, er habe auf sein Bitten aber die für die Reise der Italiener erforderlichen Coronatests gefälscht. Er, O., sei auch ganz überwiegend für die Eröffnung der Konten und die Durchführung der Post-Ident-Verfahren zuständig gewesen. L. sei hierüber jedoch mit Ausnahme der Fallakten 1 und 3, bei denen er, O., sein „ eigenes Ding “ gemacht habe, informiert gewesen. Die für die Kontoeröffnungen bei Herrn OC. und VR. verwendete Zustelladresse an der PJ.-straße in 00000 Z1 sowie die für die Kontoeröffnungen bei Herrn EV. und MV. verwendete Zustelladresse an der TC.-straße in 00000 CC. hätten sie gemeinsam organisiert, „geklebt“ und den dortigen Posteingang überwacht. Für den Erwerb der GN. GmbH habe er einen Strohmann, Herrn JY., aus C. einfliegen lassen. Dieser sei auch auf seine Veranlassung hin zum Geschäftsführer bestellt worden, weil ihm, O., dies wegen seiner Vorstrafen nicht erlaubt gewesen sei. Tatsächlich habe nicht JY., sondern er, O., die Geschäfte der Gesellschaft führen sollen, was auch mit JY. so besprochen gewesen sei. Ursprünglich sei geplant gewesen, mit der Gesellschaft Baumaschinen zu vermieten. Erworben habe er die Gesellschaft von dem OO. Staatsangehörigen LM. AY., den er noch von früher gekannt habe und der die Gesellschaft mit dem ihm ebenfalls bekannten OO. Staatsangehörigen ED. FG. betrieben habe. Die GN. GmbH sei vor dem Erwerb durch seinen Strohmann JY. im Baugewerbe aktiv gewesen und habe über ein aktives Bankkonto bei der ZI. UZ. verfügt. Daher habe er sich gedacht, dass man das Konto der GN. GmbH ebenfalls gegenüber der AR. als Bankverbindung für ein angebliches Testzentrum angeben könne. Er habe L. über den Erwerb der GN. von AY. und dem bestehenden Bankkonto sowie von seiner Idee, dieses für eine weitere angebliche Teststelle zu verwenden, berichtet und L. habe seinem Vorschlag zugestimmt. Daraufhin sei man wie bei den anderen gemeinsam „ eröffneten “, angeblichen Teststellen vorgegangen. Für die Fälschung der Beauftragungsschreiben des Gesundheitsamtens hätten sie gemeinsam die Ihnen vorliegende 1. Seite der durch den Bekannten von L. zur Verfügung gestellten Kopie seines Beauftragungsschreibens mit dem Scanner in der RQ.-straße eingescannt und sodann mit Hilfe eines Paint-Programmes am Laptop von L. wie jeweils festgestellt verändert. Bei Fallakte 1 sei er, O., später entsprechend mit dem von ihm genutzten Laptop vorgegangen. Er, O., habe einen DC.-Laptop, L. hingegen ein VA. IB. genutzt. Die von den Banken übersandten Kontounterlagen wie PIN-Nummern und die übersandten Bankkarten habe man mit Ausnahme der Fallakten 1 und 3 in dem gemeinsam genutzten Büro in der RQ.-straße gelagert, jeder von ihnen habe hierauf frei zugreifen können. Er, O., habe ferner für jede Person, auf die ein Bankkonto eröffnet worden sei, ein eigenes Mobiltelefon eingerichtet. Diese seien technisch so ausgestattet gewesen, dass mit Ihnen ein Online-Zugriff auf die für die Person eröffneten Konten möglich gewesen sei. Auch die Zugangsdaten für das Online-Banking seien hier hinterlegt gewesen. Bei der GN. GmbH habe er diese Daten noch bei FG. angefordert und das Telefon eingerichtet. Die Telefone hätten er und L. mit Ausnahme der Fallakten 1 und 3 grundsätzlich im gemeinsam genutzten Büro an der RQ.-straße gelagert. Allerdings sei es durchaus vorgekommen, dass einer von Ihnen das Telefon unterwegs dabeigehabt habe. Sowohl er als auch L. hätten so mit Ausnahme der Fallakten 1 und 3 auf sämtliche Bankkonten der angeblichen Testzentren Zugriff gehabt und den Kontostand einsehen können. Er habe mit L. intensiv mit wechselnden Mobiltelefonen, insbesondere per WhatsApp kommuniziert. Dabei habe er L. mit der von ihm genutzten Rufnummer Tel01 unter dem Profilnamen „ AJ. “ abgespeichert. Beim „ Waschen “ der von der AR. überwiesenen Gelder seien L. und er arbeitsteilig vorgegangen. Er, O. habe Kontakte zu Privatpersonen und zu Unternehmen gehabt, die überwiegend formal in der Baubranche tätig gewesen seien und gegen Provisionen von 30-40 Prozent der überwiesenen Summen Abdeckrechnungen ausgestellt hätten. Nach Überweisung an das jeweilige Unternehmen habe man den Betrag dann abzüglich der Provision in bar beim jeweiligen Kontakt abholen können, das Geld habe man dann hälftig geteilt. Auch den Angeklagten B. habe er damit beauftragt, entsprechend gewaschene Gelder in bar abzuholen, wobei B. von den genauen Hintergründen nichts gewusst habe. L. sei beim Waschen der Gelder hingegen dafür zuständig gewesen, teure Uhren anzukaufen. L. habe die Preise mit seinen Kontakten verhandelt und anschließend habe man gemeinsam den vereinbarten Preis von den Konten der angeblichen Teststellen überwiesen und die Ware erhalten. Diese habe man dann wertmäßig zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt. Lediglich zu dem Uhrenhändler SC. GmbH habe er, O., den Kontakt hergestellt. Nachdem es zu ersten Sperrungen der Bankkonten gekommen sei, hätten er und L. aus Sorge vor einer Strafverfolgung damit begonnen, den Großteil der im Büro an der RQ.-straße gelagerten Papiere der Banken und der AR., der Ausweise sowie der dort gelagerten Mobiltelefone zu vernichten. b. Der Angeklagte L. hat sich am 7. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen und im Nachgang Fragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft zur Sache und zu seiner Person beantwortet. Den zum Vorgeschehen (A.II.1., A.II.2.) und den zur Fallakte 2 festgestellten Sachverhalt hat er dabei, soweit er Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war, mit Ausnahme der Ausführungen des Angeklagten O. hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten von L. auf die Konten in Übereinstimmung mit dem Angeklagten O. geschildert. Anders als von O. geschildert habe er, L., jedoch keine Zugriffsmöglichkeit auf die für die angeblichen Teststellenbetreiber eröffneten Konten gehabt, auch nicht mit den hierfür eingerichteten und in der RQ.-straße gelagerten Mobiltelefonen. Hinsichtlich der zu den Fallakten 2 eröffneten Konten hat L. zunächst geschildert, dass er zwar die EC-Karten der auf den Namen VR. eröffneten Konten für Einkäufe genutzt habe. Er habe darüber hinaus jedoch die Konten von VR. nicht einsehen und auch keine Überweisungen von den für VR. eröffneten Konten veranlassen können, alleine O. sei dies möglich gewesen. Diese Einlassung hat er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung geändert und eingeräumt, später doch Einblick auf die Konten von VR. gehabt zu haben. L. hat darüber hinaus in Übereinstimmung mit O. geschildert, dass er von den durch O. veranlassten Abrechnungen angeblicher Bürgertestungen zu den Fallakten 1 und 3 keine Kenntnis und keinen Kontakt zu den italienischen Staatsangehörigen sowie zu B. gehabt habe. Auch die von O. geschilderte Lagerung der Bankunterlagen sowie der für den Zugriff auf die Konten von O. eingerichteten Mobiltelefone in der RQ.-straße, die Aufgabenverteilung beim „ Waschen “ der Gelder, die mit O. unter dem Profilnamen „ AJ. “ geschilderte Kommunikation sowie die „ Aufräumaktion “ in der RQ.-straße nach den verhängten Kontensperrungen hat L. bestätigt. Es treffe auch zu, dass das Beauftragungsschreiben zur Fallakte 2 wie durch O. beschrieben gefälscht worden sei und er, L., hierbei sein VA. IB., O. hingegen im Übrigen ein DC. Laptop genutzt habe, wobei er O. die Nutzung seines IB. auch gelegentlich erlaubt habe. Die Einlassung Zirafis zu den Fallakten 4 bis 10 sei in Bezug auf seine, Iders, Beteiligung unzutreffend. Mit den durch O. veranlassten Abrechnungen angeblicher Bürgertestungen zur Fallakte 4 habe er überhaupt nichts zu tun gehabt. Er habe im Februar 2022 von O. lediglich mitgeteilt bekommen, dass dieser zwei weitere angebliche Teststellen im AR.-Portal registrieren wolle, ohne genaue Details hierüber zu erfahren. In diesem Zusammenhang habe O. ihn darum gebeten, ihm bei der Eröffnung des Kontos für Herrn EV. (Fallakte 5) behilflich zu sein, dieser Bitte sei er anschließend nachgekommen, ohne sonst irgendwie mit den von O. veranlassten Abrechnungen angeblicher Bürgertestungen zur Personalie EV. befasst gewesen zu sein. Sämtliche weitere Kontoeröffnungen habe allein O. veranlasst. Er, L., habe lediglich gewusst, dass unter der Adresse an der PJ.-straße ein Konto für Herrn VR. bei der MK. von O. eröffnet und sein Name dort „ geklebt “ worden sei. Von den Einzelheiten des Erwerbsvorgangs der GN. GmbH habe er keine Kenntnis gehabt. Anders als von O. geschildert habe er, L., auch keine Zugriffsmöglichkeit auf die für die angeblichen Teststellenbetreiber der Fallakten 4 bis 10 eröffneten Konten, auf welche die Gelder der AR. überwiesen wurden, auch nicht mit den hierfür eingerichteten Mobiltelefonen, gehabt. Er habe mit Ausnahme der Fallakte 2 auch keine Beauftragungsschreiben des Gesundheitsamtes gefälscht und an die AR. übermittelt. Ferner habe er mit Ausnahme der Fallakte 2 keine Angaben zu angeblichen Bürgertestungen in die Abrechnungsmaske der AR. eingetragen. Mit Ausnahme der Fallakte 2 müsse man seine Rolle daher als die eines „ Geldwäschers“ bewerten. So sei er auf Bitten von O. ausschließlich bei der Weiterleitung der von der AR. überwiesenen Gelder tätig geworden. Er habe auf Bitten von O., der die von der AR. überwiesenen Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf habe einschleusen wollen, den Kontakt zu ihm bekannten Uhren- und Auto Händlern hergestellt und sich mit ihnen insbesondere über den Ankauf von hochpreisigen Luxusuhren geeinigt. Die mit den Unternehmen getroffenen Vereinbarungen und die zu entrichtenden Kaufpreise habe er dann O. mitgeteilt, dieser habe die Zahlung dann von den ausschließlich durch ihn kontrollierten Konten der angeblichen Teststellen angewiesen. Für seine Vermittlungstätigkeit habe er, L., dann eine prozentuale Beteiligung am jeweils ausgehandelten Kaufpreis von O. erhalten. Für seine entsprechende Hilfe habe er von O. in der Regel eine Provision von 10% des jeweils gezahlten Kaufpreises erhalten. So habe er von O. jeweils 10 % der von O. auf seine Vermittlung hin an den Uhrenhändler GM CGN gezahlten Kaufpreise in Höhe von 425.000,00 € (Fallakte 7) 410.000,00 € (Fallakte 8) sowie 300.000,00 € (Fallakte 6) erhalten. Auch von den bei der Fallakte 10 an XV. IJ., BJ. PX. DM. CE. und GM CGN gezahlten Beträgen habe er jeweils 10 % Provision von O. erhalten. Hinsichtlich der Fallakte 9 habe er auf Bitten von O. den Kontakt zu dem Uhrenhändler LI. GT. hergestellt und mit diesem über den Ankauf von Uhren verhandelt. Von den daraufhin an TL. für verschiedene Luxusuhren von O. gezahlten 1.023.000,00 Euro habe er eine Provision in Höhe von 30 % durch O. verlangt und ausgezahlt bekommen. Da zu dieser Zeit fast alle von O. gehaltenen Konten geblockt gewesen seien, habe O. sich hinsichtlich der Verwertung der vorhandenen Gelder unter Zugzwang gefühlt, weshalb er, L., insoweit eine höhere Provision als üblich habe aushandeln können. 2. Die geständige Einlassung des Angeklagten O. ist auch hinsichtlich der von ihm geschilderten Tatbeiträge des Angeklagten L. glaubhaft. Sie wird durch die weiteren erhobenen Beweise und deren Gesamtschau bestätigt. Zugleich wird die Einlassung von L. hinsichtlich seiner angeblich fehlenden Tatbeteiligung zu den Fallakten 4 bis 10 und einer angeblich fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf die eröffneten Bankkonten hierdurch widerlegt. Im Einzelnen: a. Die getroffenen Feststellungen zu den im AR.-Abrechnungsportal abgerechneten Testleistungen und von der AR. vorgenommenen Auszahlungen ergeben sich aus den verlesenen Abrechnungsübersichten der AR. und finden Bestätigung in den verlesenen Kontoverdichtungen der betreffenden Bankkonten, auf die die Auszahlungen vorgenommen worden sind. Die Angaben zu den auf die angeblichen Teststellenbetreiber eröffneten Bankkonten folgen aus den verlesenen Kontoeröffnungsunterlagen der TH. AG, MK. AG und QV. AG, sowie den verlesenen Auszügen zum QG.-Identifikationsvorgang der E. Post AG. Die von den Angeklagten veranlassten Überweisungen von den Bankkonten der angeblichen Teststellen folgen aus den verlesenen Kontoverdichtungen der TH. AG, MK. AG, QV. AG und der ZI. UZ.. Die mit den Finanzermittlungen betraute Zeugin KHK‘in QX. hat zudem glaubhaft zu den festgestellten Kontoeröffnungsanträgen der C. und der von ihr vorgenommenen Auswertung der Kontenbewegungen bekundet. Dabei hat sie in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Angeklagten L. und O. ausgeführt, dass die von der AR. überwiesenen Gelder einerseits zum Großteil an Uhrenhändler und andererseits an Empfänger weitergeleitet worden seien, die nach ihren Ermittlungen Gelder durch die Ausstellung von Abdeckrechnungen und Auszahlung der in Rechnung gestellten Summe in bar gegen Abzug einer Provision „ waschen “. Zum Verbleib der „ gewaschenen “ Gelder und ihre Aufteilung unter den Angeklagten habe man keine weiteren Erkenntnisse ermitteln können. Dass L. bei der Weiterleitung der Gelder mit dem Ankauf von hochwertigen Uhren befasst war, wird zudem gestützt durch das Ergebnis der Durchsuchung an seiner Wohnanschrift am JK.-straße in 00000 Z1, zu dem der bei der Durchsuchung anwesende Polizeibeamte KHK UF. in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat. Danach seien bei der Durchsuchung leere Verpackungen von hochwertigen Uhrenherstellern vorgefunden worden. Die Angaben des Zeugen UF. werden bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Blatt 59, 60 Sonderheft Durchsuchungsergebnis DO 11 L. JK.-straße), auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Auf diesen sind zwei Umverpackungen des dem Luxussegment zuzuordnenden Uhrenherstellers „CV. YP.“ und eine Umverpackung der Marke „AS. GA.“ ersichtlich. Der Angeklagte B. hat den Sachverhalt sowie das Tatgeschehen, soweit er davon Kenntnis hatte, den Feststellungen entsprechend in Übereinstimmung mit den Schilderungen der Angeklagten O. und L. eingeräumt. Er hat dargelegt, dass er O. auf der Suche nach einer Stelle als Auslieferungsfahrer kennengelernt habe. Er sei in der Folge für O. zunächst als privater Fahrer tätig geworden. Zusammen hätten sie in der Folge viel Zeit verbracht. Dabei habe er gemerkt, dass O. viel beschäftigt gewesen sei und über viel Geld verfügt habe. Er sei dabei davon ausgegangen, dass nicht alles mit rechten Dingen zugehe. Details habe O. ihm dazu aber nicht genannt. Im Jahr 2021 habe O. ihn gefragt, ob er ihm Briefkästen besorgen könne. Er, B., habe dies bejaht und im Folgenden einige Briefkästen besorgt, mit einem Namen, den er von O. erhalten habe, beklebt und O. im Anschluss die eingehende Post überreicht. Mit O. habe er auch im Jahr 2022 Bargeldabholungen, u.a. auch in NR., durchgeführt. Hin und wieder seien die beiden auch zusammen in Spielhallen oder Casinos gegangen. L. habe er in der ganzen Zeit vielleicht 3- oder 4-mal gesehen. Die Einlassung des Angeklagten B. wird bestätigt durch den Zeugen JD.. Dieser hat angegeben, dass B. ihn gebeten habe, Briefe für eine n C. namens VR. anzunehmen und ihm weiterzuleiten. Dies habe er auch getan und dafür den Namen des VR. mit an seinen eigenen Briefkasten unter seiner Anschrift „NS.-straße, 00000 Z1“ geklebt . Die Angaben werden bestätigt durch das in Augenschein genommene Lichtbild (Blatt 83 Sonderheft Dursuchungsergebnis DO 09 B. und SI.), auf das nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Bild wurde nach übereinstimmenden Angaben des Angeklagten B. und des Zeugen JD. in dem zwischen ihnen geführten WhatsApp-Chat am 21.06.2021 vom Zeugen JD. an B. gesendet und zeigt den entsprechend „ geklebten“ Briefkasten. Der Chat wurde auf dem Handy des Angeklagten B. Samsung JJ. S21, IMEI N30, aufgefunden, das bei der Durchsuchung der Wohnung des B. in der SF.-straße in 00000 Z1, zu der der Zeuge KHK AI. bekundet hat, sichergestellt wurde und zu dessen Auswertung der Zeuge POK GD. ausgesagt hat. Die von den Angeklagten O. und B. übereinstimmend beschriebenen Bargeldabholungen werden ebenfalls dokumentiert durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Blatt 32, 40 und 43 Sonderheft Dursuchungsergebnis DO 09 B. und SI.), auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Hier hält der Angeklagte B. wie von ihm in der Hauptverhandlung bestätigt in einem Fahrzeug eine Plastiktüte mit einem Bündel mit 200 Euro Scheinen in der Hand. Zudem werden die Angeklagten O. und L. in einer Stretch Limousine gezeigt, wobei der Angeklagte O. ein Bündel mit 200 Euro Scheinen im Mund hat. Die von O. geschilderte Einreise der Italiener PQ., PZ., ZK. und VR. aus ZW. nach Z1 vom 17.06.2021 bis 19.06.2021 wird bestätigt durch die verlesenen Boardkarten der Fluggesellschaft GM.. Dass L. wie von ihm bestätigt für die Reise der C. Coronatests gefälscht hat, folgt auch aus den Lichtbildern der in Augenschein genommenen und auf den 18.06.2021 datierten negativen Corona-Testbescheinigungen für PZ., ZK. und VR. (Blatt 194 bis 198 Sonderheft Anschlussbeschlagnahme), auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Einreise der C. Personen PQ., TY. und MX. aus ZW. nach Z1 am 24.08.2021 ergibt sich auch aus der verlesenen Buchungsbestätigung vom 23.08.2021. Die Feststellungen zu deren Unterbringung in einem Hotel in Flughafennähe durch den Angeklagten O. resultieren aus dem verlesenen und in Augenschein genommenen WhatsApp (Sprach-)Nachrichten zwischen den Angeklagten O. und B. vom 24.08.2021 zwischen 09:05:08 Uhr und 15:29:19 Uhr. Darin fragt der Angeklagte B. an, wohin er „ die “ bringen soll. Der Angeklagte O. entgegnet darauf, dass es das Hotel in EN. beim KFC ist, bestätigt B. Nachfrage, ob es sich um das QD.-Hotel handelt und schickt im Anschluss ein in Augenschein genommenes Foto von einer Zimmerkarte mit Zimmernummer und Zugangscode (Blatt 298 Sonderheft Anschlussbeschlagnahme), auf das nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Feststellungen zu den im Vorgeschehen durch L. und O. veranlassten Darlehensverträgen folgen aus dem verlesenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag des RY. PZ. mit der XB.. Niederlassung Deutschland vom 07.12.2021 sowie dem verlesenen Darlehensvertrag Nr. N12 zwischen der Bank TS. HG. GmbH und KT. ZK. vom 24.08.2021. Ebenfalls verlesen wurde die von den Angeklagten O. und L. von der – nach übereinstimmender Einlassung – gemeinsam genutzten E-Mail-Adresse E-Mail01 am 04.02.2022 an die TH. AG versendete E-Mail. b. Dass O. wie von beiden Angeklagten geschildert per WhatsApp mit L. mit dem auf seinen Mobiltelefonen zur Rufnummer Tel01 gespeicherten Profilnamen „AJ.“ kommuniziert hat, wird bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesene Kommunikation zwischen den Angeklagten, die auf den bei der am 28.04.2022 erfolgten Durchsuchung am Wohnort des Angeklagten O. an der DH.-straße, 00000 Z1 sichergestellten Mobiltelefonen NB. 13, IMEI N31 (im Folgenden: NB. 13) sowie VA. NB. 11, IMEI N32 (im Folgenden: NB. 11) gespeichert war. Hierüber haben der an der Durchsuchung beteiligte Polizeibeamte Zeuge KHK DJ. sowie der mit der anschließenden Auswertung des Mobiltelefons befasste Zeuge POK GD. in der Hauptverhandlung bekundet. Der mit der Auswertung der Mobiltelefone befasste Zeuge KOK GD. hat dabei gut nachvollziehbar ausgeführt, dass der ausgewertete Chat einen nahezu täglichen Kontakt des Angeklagten O. mit dem zur Rufnummer Tel01 gespeicherten Profilnamen „ AJ. “ belege. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der weiteren Beweisaufnahme, in der eine Vielzahl von auf den Mobiltelefonen gespeicherten Chats mit „ AJ. “ verlesen sowie ausgetauchte Lichtbilder und Audiodateien in Augenschein genommen wurden. Dass der Angeklagte L. unter dem Profilnamen „ AJ. “ mit O. per WhatsApp kommuniziert hat, wird auch durch das zum Nutzer „ AJ. “ auf dem vorgenannten NB. 11 abgespeicherten Profilbild belegt (Blatt 42, Spur 67 Erdogan L.), welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, den Angeklagten L. zeigt und auf das gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. c. Die durch die Angeklagten L. und O. einvernehmlich geschilderte Nutzung des Appartements in der RQ.-straße zu den festgestellten Zwecken, die Einrichtung von Mobiltelefonen für den Zugriff auf die eingerichteten Bankkonten und deren Lagerung im gemeinsam genutzten Büro an der EM.-straße sowie die dortige Verwahrung der von den Banken übersandten Unterlagen und Bankkarten wird durch die Ergebnisse der am 13.12.2022 durchgeführten Durchsuchung und die Auswertung der dort sichergestellten Mobiltelefone bestätigt. Hierüber haben die an der Durchsuchung beteiligten Polizeibeamten, die Zeugen KHK AK. und KHKin VQ. sowie der mit der Auswertung der dort sichergestellten Mobiltelefone befasste Polizeibeamte, der Zeuge POK GD., in der Hauptverhandlung bekundet. Das von O. und L. nach ihrer übereinstimmenden Einlassung wie festgestellt als Büro genutzte Appartement hat hiernach eine Größe von ca. 25 qm und besteht aus einem Wohnraum mit einer Küchenzeile und einem Badezimmer mit WC und Dusche. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung war der Wohnraum nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen mit einem Schreibtisch, zwei am Schreibtisch sich gegenüberstehenden Bürostühlen, zwei Regalen, einem Drucker mit Scanfunktion und einer aus zwei Sesseln bestehenden Sitzecke ausgestattet. Auf dem Schreibtisch habe man ein VA. IB.-Laptop, eine externe Tastatur sowie Schreibutensilien und ein Etikettiergerät aufgefunden. In den Regalen im Apartment wurden ausweislich der übereinstimmen Schilderungen der Zeugen KHK AK. und KHK‘in VQ. ein Drucker mit Scanfunktion und verschiedenen Aktenordnern aufgefunden. Ferner seien in dem Regal mehrere Mobiltelefone, italienische Personalausweise, Bankkarten und zwei Impfausweise aufgefunden und sichergestellt worden. Die vorgefundenen und sichergestellten Gegenstände seien im Einzelnen im Sicherstellungsprotokoll vom 13.12.2022 aufgenommen worden, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Hiernach wurden auf dem im Appartement stehenden Schreibtisch ein Kartenmäppchen mit vier italienischen Ausweisen, drei Bankkarten der E. Bank und zwei Impfausweisen vorgefunden. Hierunter befanden sich auch das C. Original-Ausweisdokument des Z. OC., ID-Karte Nr. N33, geb. am 00.00.0000 und eine ebenfalls auf Z. OC. ausgestellte Kreditkarte der E. Bank AG mit der Nr. N34. Zudem wurden ausweislich der Bekundungen der Zeugen KHK AK. und KHK‘in VQ. und des verlesenen Sicherstellungsprotokolls bei der Durchsuchung in der Wohnung mehrere Mobiltelefone sichergestellt, darunter ein Smartphone NB. 8, IMEI N35, VA.-ID E-Mail02 mit Gerätenamen „ NB. von Z. “ (im Folgenden: NB. 8) sowie ein NB. X, IMEI N36, VA.-ID E-Mail03, Gerätename „ NB. von IW. “ (im Folgenden: NB. X). Die glaubhaften Schilderungen der Zeugen zur Auffindesituation in der Wohnung und zu den sichergestellten Gegenständen sowie das verlesene Sicherstellungsprotokoll werden durch die bei der Durchsuchung von der Zeugin KHKin VQ. gefertigten Lichtbilder von der Wohnung (Blatt 25 bis 50 Sonderheft Durchsuchungsobjekt 12) und den bei der anschließenden Auswertung von den sichergestellten Bankkarten und Ausweisen des OC. gefertigten Lichtbilder (Blatt 248, 253 Sonderheft Durchsuchungsobjekt 12), auf die jeweils gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, bestätigt. Aus den gut nachvollziehbaren Schilderungen des mit der Auswertung der in der EM.-straße sichergestellten NB. 8 und X befassten Zeugen POK GD. folgt, dass diese Mobiltelefone für den Zugriff auf die zu den Fallakten 9 und 10 gegenüber der AR. angegebenen Kontoverbindungen des Z. OC. bei der E. Bank AG und der GN. GmbH bei der ZI. UZ. verwendet wurden. Der Zeuge POK GD. hat insoweit gut nachvollziehbar berichtet, dass die auf den Mobiltelefonen gespeicherten Daten mit einer Auswertesoftware gesichert und anschließend durchsucht worden seien. Hierbei sei auch der Verlauf der mit den auf den Mobiltelefonen installierten Webbrowsern besuchten Internetseiten ausgewertet worden. Die Auswertung habe hinsichtlich des NB. 8 ergeben, dass mit dem dort installierten Webbrowser „ IK. “ wiederholt die Internetadresse „link entf.“ besucht worden sei, von der aus Kunden der E. Bank AG im Wege des Online-Bankings auf Ihre hierfür freigeschalteten Konten zugreifen können. Auf dem NB. 8 seien zudem mehrere Lichtbilder von Bankunterlagen des Z. OC. abgespeichert gewesenen. Hierbei handelt es sich um die mit dem Zeugen erörterten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen genommenen Lichtbilder von drei Schreiben der E. Bank AG an Z. OC., mit denen am 15.02.2022 die persönliche Geheimzahl für die QV. Card Plus (Debitkarte) Kartennummer xxxx N37 / Kunden Nr.: N38, die Online-Banking Geheimzahl sowie am 17.01.2022 die Kontodaten für die von OC. erfolgte Kontoeröffnung zur Kontonummer N25 mitgeteilt wurden, wobei auf dem Lichtbild des letztgenannten Schreibens zudem handschriftlich „ App-Code: N39“ notiert ist. Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder der vorgenannten Schreiben (Blatt 90 bis 92 Sonderheft Durchsuchungsobjekt 12) wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Auswertung des Mobiltelefons belegt zur Überzeugung der Kammer, dass dieses verwendet wurde, um auf das für das angeblich von OC. betriebenen Testzentrum „ Covidcenter “ bei der E. Bank AG eingerichtete Konto Nr. N25 zuzugreifen. Dies folgt aus dem dargestellten Webverlauf, der den wiederholten Einsatz des Telefons für das Online-Banking belegt sowie aus den auf dem Telefon wie dargestellt hinterlegten Informationen (Geheimzahl, App Code), die für die Durchführung des Online-Banking benötigt wurden. Der Zeuge GD. hat zudem glaubhaft dazu berichtet, dass auf dem NB. 8 eine Rechnung des Uhrenhändlers HX. Watches über zwei Uhren der Marke CV. YP. gefunden worden sei. Bei den in der Rechnung angegebenen Seriennummern habe es sich nach seinen Recherchen beim Hersteller um echte Seriennummern gehandelt. Auch sei die in der Rechnung ersichtliche Rechnungsnummer beim späteren Abgleich mit den Kontoauszügen aufgetreten. Die Angaben des Zeugen werden bestätigt durch die auf dem NB. 8 aufgefundene und in Augenschein genommene Rechnung der Firma HX. Watches vom 26.04.2022 über 298.000 Euro für zwei Uhren der Marke CV. YP. mit Rechnungsnummer UV-2022/103 (Blatt 82 Sonderheft Durchsuchungsergebnis DO 12), auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Aus den verlesenen Kontoverdichtungen zum Konto Nr. N25 des OC. bei der E. Bank AG geht hervor, dass am 26.04.2022 an den Empfänger HX. mit der in der Rechnung ausgewiesenen IBAN N40 drei Überweisungen über insgesamt 283.000 Euro erfolgten. Als Verwendungszweck wurde dabei über 100.000 Euro „N41 “, über weitere 100.000 Euro „N41-2“ und über weitere 83.000 Euro „N41-3“ benannt. Aus den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen POK GD. zur Auswertung des sichergestellten NB. X folgt ferner, dass hiermit im Wege des Online-Bankings auf das bei der ZI. UZ. für die GN. GmbH geführte Konto Nr. N22, welches gegenüber der AR. als Bankverbindung des angeblichen Testzentrums „ NV. “ angegeben wurde, zugegriffen und dabei am Abend des 26.03.2022 unter Nutzung des Mobiltelefons eine Überweisung an den Empfänger GM CGN veranlasst wurde. Die Auswertung des Webverlaufs des sichergestellten NB. X hat nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen POK GD. ergeben, dass mit dem Telefon wiederholt die Webseite der ZI. UZ. Link entf. für die Durchführung des online-Bankings aufgesucht worden sei. In den Notizen seien auf dem NB. X die Zugangsdaten zum Onlinebanking für das Konto der GN. GmbH hinterlegt gewesen. Belegt werde die Nutzung des Telefons für das Online-Banking auch dadurch, dass hier der Eingang von zahlreichen SMS-Tans der ZI. im Zeitraum März bis April 2022 festgestellt worden sei. Ein Abgleich mit den Kontoverdichtungen des bei der ZI. UZ. für die GN. GmbH geführten Konto Nr. N22, welches gegenüber der AR. als Bankverbindung des angeblichen Testzentrums „ NV. “ angegeben wurde, habe dabei ergeben, dass mit den auf dem Mobiltelefon gesicherten SMS-Tans wiederholt Überweisungen von diesem Konto, unter anderem an den Empfänger „ GM CGN“ veranlasst worden seien. Die gut nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen POK GD. decken sich mit den auf dem Konto gespeicherten und verlesenen SMS-Tans der ZI. vom 25.03.2022, 20:41 Uhr und 26.03.2022 18:14 Uhr, die im Abgleich mit den verlesenen Kontoverdichtungen zum Konto Nr. N22 bei der ZI. UZ. die dortige Abbuchung der in den SMS-Tans bezeichneten Beträge mit Wertstellung 28.03.2022 auf das Konto der „GM CGN“ belegen. Die Nutzung des NB. X für das Online-Banking am 26.03.2022 wird ferner durch das dort gespeicherte Lichtbild belegt, das den abfotografierten Bildschirm eines VA. IB. zeigt, auf dem die Internetseite der ZI. UZ. mit der Login-Maske zum Online-Banking zu sehen ist mit der Überschrift: „Online-Banking: Login, PIN-Sperre aufheben“. Das in Augenschein genommene Lichtbild (Blatt 138 Sonderheft Durchsuchungsobjekt 12), auf welches gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, korrespondiert nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen POK GD. wiederum mit einer auf dem Telefon gespeicherten SMS-Tan vom 26.03.2022, 18:12 Uhr, mit der eine TAN-Nummer für das Aufheben einer PIN-Sperre übersandt wurde. Der Zeuge POK GD. hat insoweit auf Vorhalt der SMS-Tan gut nachvollziehbar erläutert, dass diese nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich mit dem vom Bildschirm des VA. IB. gespeicherten Lichtbild in Bezug stehe, weil das Lichtbild ausweislich der von ihm ausgewerteten und auf dem Telefon gespeicherten Daten am 26.03.2022 um 17:12 Uhr aufgenommen worden sei. Dass bei der Durchsuchung am 13.12.2022 wie dargelegt nur ein Teil der nach der Einlassung der Angeklagten L. und O. im Appartement gelagerten Bankunterlagen und Mobiltelefone sichergestellt wurde, stellt im Hinblick auf die durch die Angeklagten übereinstimmend geschilderte Vernichtung des Großteils dort gelagerten Papiere der Banken und Mobiltelefone ihre Einlassung zur Nutzung des Appartements zu den dargestellten Zwecken nicht in Frage. Dass die von den Angeklagten O. und L. als gemeinsames Büro genutzten Räumlichkeiten in der EM.-straße in 00000 Z1 auf Initiative des L. angemietet wurden, wird bestätigt durch die von L. am 28.08.2021 um 10:53:18 Uhr und 10:56:43 Uhr an O. gesendeten WhatsApp-Audionachrichten, die in Augenschein genommen wurden. Darin teilt L. O. mit, dass sein Vater gerade eine Kellerwohnung zu vermieten habe, die man auch ganz sicher bekommen würde. Am 08.09.2021 sendete L. an O. per WhatsApp zudem ein Video einer leeren Wohnung, das ebenfalls in Augenschein genommen wurde. In Abgleich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Blatt 32 bis 35 Sonderheft Anschlussbeschlagnahme), auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt sich, dass es sich hierbei um die Räumlichkeiten in der EM.-straße in 00000 Z1 handelt. d. Die Angaben des Angeklagten O. zum Erwerb der GN. GmbH durch den von ihm wie festgestellt über seinen Kontakt PQ. organisierten Strohmann JY. werden ebenfalls durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt. Der wie festgestellt erfolgte Erwerbsvorgang der Geschäftsanteile der GN. GmbH folgt in Übereinstimmung hiermit aus dem verlesenen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts UZ. zur Handelsregisternummer N42 vom 19.05.2022 sowie der vor dem Notar FI. aus Z1-EN. am 12.01.2022 unter UVZ-Nr. 31/2022 verhandelten GmbH-Anteilsübertragung und abgehaltenen Gesellschafterversammlung. Hiermit korrespondieren die Lichtbilder einer des Notars FI. an die GN. GmbH versandten Email vom 19.03.2022 sowie einer hiermit als Anhang versandten, durch den Notar unterschreiebenen Gesellschafterliste der GN. GmbH mit Stand 10.03.2022 (Blatt 156 Sonderheft Anschlussbeschlagnahme), die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und auf welche die Kammer gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug nimmt. Die Lichtbilder wurden auf dem beim Angeklagten O. sichergestellten NB. 11 gespeichert, worüber der mit der Auswertung befasste Zeuge POK GD. in der Hauptverhandlung bekundet hat. Die der Mail angehängte Gesellschafterliste vom 10.03.2022 weist nach Anteilsübertragung VZ. JY. als Gesellschafter der GN. GmbH mit 100% der Geschäftsanteile aus. Die Feststellungen zur Gründung der GN. GmbH, der Alleingesellschafterstellung von LM. AY. und seiner Stellung als Geschäftsführer folgt aus dem verlesenen Gesellschaftsvertrag der GN. GmbH vom 23.10.2019. Dass AY. bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist, wird durch das Lichtbild seines Personalausweises (Blatt 159 Sonderheft Anschlussbeschlagnahme), welches in Augenschein genommen wurde und auf das gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, belegt. Dass FG. bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und nach Beurkundung des Anteilsübertragungsvertrages noch im Besitz der auf AY. ausgestellten EC-Karte der GN. GmbH zu dem Konto Nr. N22 bei der ZI. UZ. war und darüber über die Zugangsdaten des Kontos für das Onlinebanking verfügte, folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK LG.. Dieser hat nachvollziehbar geschildert, dass er mit der Auswertung des Kontos der GN. GmbH betraut gewesen sei und hierbei auch Lichtbilder ausgewertet habe, die bei Barabhebungen von dem Konto an Geldautomaten gefertigt worden seien. Anhand eines Abgleichs dieser Lichtbilder mit Lichtbildern des FG. aus vorangegangenen erkennungsdienstlichen Behandlungen, die auch seine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit belegen würden, habe man ihn als Nutzer der EC-Karte identifizieren können. Die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK LG. werden durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, mit dem Zeugen KHK LG. erörterten Lichtbilder der Barabhebungen und der erkennungsdienstlichen Behandlung des FG. (Blatt 20, Spur 12), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, bestätigt. Die Bekundungen des Zeugen KHK LG. werden ferner durch den auf dem NB. 11 sichergestellten Chat von O. mit dem Kontakt „ XZ.“ bestätigt. Der Angeklagte O. hat insoweit eingeräumt, dass der Chat mit TQ. FG. geführt worden sei. Der mit der Auswertung des Telefons befasste Zeuge POK GD. hat bekundet, dass er auf dem Telefon Lichtbilder einer Girokarte festgestellt habe, die von FG. an den Angeklagten O. am 25.03.2022 per WhatsApp versandt worden seien. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird (Blatt 160 Sonderheft Anschlussbeschlagnahme) zeigen die Vorder- und Rückseite einer auf LM. AY., ausgestellten Girocard der ZI. UZ. zum N43 und der Karten-Nr. N44. Der mit der Auswertung des auf dem NB. 11 gespeicherten Chats zwischen O. und FG. befasste Zeuge GD. hat ferner glaubhaft bekundet, dass O. von FG. Mitte März 2022 in dem Chat die Zugangsdaten für den Online-Banking Zugriff auf das Konto und die Übergabe der EC-Karte gefordert habe. Dies fügt sich mit der auf dem NB. 11 sichergestellten und verlesenen Nachricht von O. an FG. vom 19.03.2022 um 18:38:11 Uhr, in der O. ausführt: „ Mein Freund ich habe schon Rechnung geschrieben und ab Montag kann Geld kommen bitte ich brauche diese Handy und online Banking und so weiter“ e. Die Kammer ist aufgrund der Kommunikation zwischen O. und L. in einer Gesamtschau mit den weiteren erhobenen Beweisen davon überzeugt, dass L. anders als von ihm dargestellt Zugriff auf die Konten der zu den Fallakten 4 bis 10 eröffneten Testzentren hatte. aa. So folgt aus der folgenden, auf dem NB. 13 gespeicherten und verlesenen Kommunikation, dass L. (AJ.) den Angeklagten O. am Nachmittag des 26.03.2022 dazu aufgefordert hat, ihm das für den Zugriff auf das Konto der GN. GmbH eingerichtete NB. X zu übergeben, mit dem am Abend des 26.03.2022 wie dargestellt unter Nutzung des Mobiltelefons eine Überweisung an den Empfänger GM CGN veranlasst wurde: L. 15:02:39 Uhr: „Bring das eine Handy mit“ O. 15:02:45 Uhr: „OK“ L. 15:02:47 Uhr: „Sp“ O. 15:03:06 Uhr: „?“ L. 15:03:26 Uhr: „Das von deinem bosnischen Kollegen“ O. 15:03:51 Uhr: „Ja ich habe alle dabei die ichbhane“ O. 15:03:53 Uhr: „ok“ L. 15:03:57 Uhr: „Ok“ Dass L. das durch O. mitzubringende Handy mit „ Sp“ konkretisiert und daran anschließend als dass des „ bosnischen Kollegen “ bezeichnet, belegt in einer Gesamtschau mit den dargestellten Beweisergebnissen, dass er hiermit das NB. X angefordert hat. Der Erwerb der GN. und die Übergabe der für die GN. bei der ZI. UZ. eröffneten Bankkontos bereits vorhandenen EC-Karte war wie dargestellt von den OO. Staatsangehörigen AY. und FG. erfolgt, auch die Daten für das Online-Banking hatte O. von FG. erhalten. Anhaltspunkte dahingehend, dass neben dem NB. X weitere Mobiltelefone durch die Angeklagten O. und L. für den Zugriff auf ein IP.-Konto verwendet wurden oder weitere Bankkonten durch Vermittlung bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger vermittelt wurden, haben sich durch die Beweisaufnahme nicht ergeben, vielmehr war das vorgenannte Konto der GN. GmbH das einzigeIP.konto, welches von L. und O. genutzt wurde. Der von L. erteilte Hinweis auf die Bankverbindung und die Herkunft des Handys belegt darüber hinaus, dass er wie durch O. beschrieben über die Herkunft des ursprünglich für die GN. GmbH eingerichteten Kontos informiert war. Auch dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn L. sich wie von ihm geschildert lediglich um die Weiterleitung der auf dem Konto eingegangenen Gelder gekümmert hätte. Dass im zeitlichen Zusammenhang zur Anforderung des Handys durch L. am Abend des 26.03.2022 wie dargestellt eine Überweisung von dem Konto bei der ZI. UZ. an GM CGN veranlasst wurde, belegt im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zur Anforderung des Handys durch L. und der dort erfolgten Bezugnahme auf die Bankverbindung durch Verwendung der Abkürzung „ Sp“, dass die Anforderung durch L. erfolgt ist, um durch ihn auf das Konto zuzugreifen und diese Überweisung zu veranlassen. Hierfür spricht auch die von den Angeklagten übereinstimmend beschriebene Aufgabenverteilung bei der Weiterleitung der durch die AR. überwiesenen Gelder, nach der der Angeklagte L. für den Kontakt zum Uhrenhändler GM CGN zuständig war. Zudem war auf dem NB. X wie dargestellt ein am 26.03.2022 um 17:12 Uhr aufgenommenes Lichtbild gespeichert, das den abfotografierten Bildschirm eines VA. IB. zeigt, auf dem die Internetseite der ZI. UZ. mit der Login-Maske zum Online-Banking zu sehen ist mit der Überschrift: „Online-Banking: Login, PIN-Sperre aufheben“. Die durch die Angeklagten L. und O. übereinstimmend geschilderte Nutzung eines VA. IB. durch den Angeklagten L. spricht dafür, dass dieser zu diesem Zeitpunkt auf das Konto der GN. Zugriff genommen hat. bb. Für einen Zugriff des Angeklagten L. auf die zu den Fallakten 4 bis 10 eröffneten Konten spricht ferner, dass er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über die von ihm eingeräumten Tatbeiträge hinaus bei der Eröffnung der Konten im bewussten und gewollten sowie gleichberechtigtem Zusammenwirken mit O. beteiligt war. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn L. hinsichtlich der Fallakten 4 bis 10 dem Angeklagten O. lediglich wie von ihm geschildert bei der Weiterleitung der überwiesenen Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf und bei der Eröffnung des Kontos zur Fallakte 5 geholfen hätte. So folgt aus der nachfolgenden, auf dem NB. 11 gespeicherten und in Augenschein genommenen Audionachricht, dass L. (AJ.) dem Angeklagten O. am Nachmittag des 09.12.2021 um 16:16:32 Uhr die Adresse der für die Zustellung der Bankunterlagen bei der MK. AG für Z. OC. (Fallakte 9) mitteilt: „Bruder…äh…PJ.-straße, 00000. XJ.…BR.. DZ., OX., CM., YK., CP..“ Der Angeklagte L. hat sich in der Hauptverhandlung zu dieser Audionachricht dahingehend eingelassen, dass es hier um die Zustelladresse für die Kontoeröffnung bei der MK. AG auf den Namen VR. (Fallakte 2) gegangen sei. Den Grund, warum er dem für die Kontoeröffnung und das „ Kleben “ dieser Adresse zuständigen Angeklagten O. die Adresse mitgeteilt habe, könne er nicht mehr nennen. Der Angeklagte O. hat hierzu geschildert, dass L. und er die Zustelladresse an der PJ.-straße in 00000 Z. bereits für die Kontoeröffnung für Herrn OC. bei der MK. AG gemeinsam eingerichtet und überwacht haben und L. ihn mit der Nachricht die für OC. verwendete Adresse buchstabiert habe. Letzteres wird zur Überzeugung der Kammer durch die verlesenen Kontoeröffnungsunterlagen und Auszügen zum QG.-Identifikationsvorgang der E. TH. AG bestätigt. Hiernach erfolgte die Eröffnung des auf VR. eingerichteten Kontos Nr. N14 bei der MK. AG erst am 11.02.2022, also fast zwei Monate nach der vorbezeichneten Audionachricht. Hingegen wurden die Kontoeröffnungsunterlagen für OC. bereits früher am 29.12.2021 ausgefüllt und das Postidentverfahren am 06.01.2022 erfolgreich durchgeführt, was für den von O. beschriebenen Zusammenhang der Audionachricht zu dieser ersten unter der Adresse veranlassten Kontoeröffnung spricht. Anhaltspunkte für eine anderweitige Nutzung der Adresse durch die Angeklagten L. und O. als für die Kontoeröffnungen bei der MK. AG hat die Beweisaufnahme zudem nicht ergeben. Aus der nachfolgenden, auf dem NB. 13 gespeicherten und verlesenen Kommunikation folgt zur Überzeugung der Kammer ferner, dass L. anders als von ihm geschildert dem Angeklagten O. nicht nur bei der Eröffnung des Kontos für Herrn EV. (Fallakte 5) „ behilflich “ war, sondern dass er die für dieses und für die anschließend für das Konto von Herrn MV. (Fallakte 4) verwendete Zustelladresse an der TC.-straße in 00000 CC. gemeinsam mit O. überwacht und „geklebt“ hat. Am 13.02.2022 tauschten die Angeklagten sich hierüber wie folgt aus O. 15:47:01 Uhr: „Mussten wir nicht irgendwo etwas kleben“ O. 15:47:07 Uhr: „Lev…..“ L. 15:47:10 Uhr: „ Leb “ L. 15:47:12 Uhr: „ Ja “ L. 15:47:37 Uhr: „ Hast du Name “ O. 15:47:47 Uhr: „ S……ene korrekt ? “ L. 15:48:02 Uhr: „ Ja “ L. 15:48:09 Uhr: „ Perfetto “ O. 15:48:29 Uhr: „ Ach ich habe doch die Sachen eh wegen p….nt “ Am 27.02.2022 schrieb der Angeklagte L. dem Angeklagten O. folgende Nachrichten: 20:45:44 Uhr: „ Denk dran“ 20:45:58 Uhr: „Morgen muss die Sache in BY. gemacht werden “ Und am 28.02.2022 tauschten die Angeklagten O. und L. folgende Nachrichten aus: L. 08:24:38 Uhr: „ Warst du schon kleben “ L. 08:40:26 Uhr: „ ????? “ O. 08:40:49 Uhr: „ Morgen mein Bruder bin auf dem Weg dahin “ O. 08:40:54 Uhr: „ So in 10 min da “ L. 08:41:10 Uhr: „ Ok sonst wär ich jetzt gefahren “ O. 08:41:17 Uhr: „ Nein mein bruder alles gut“ L. 08:41:25 Uhr: „ Ok “ L. 10:07:05 Uhr: „ CC. ist online “ L. 10:07:09 Uhr: „ Ident *Daumen hoch *“ Die im Dialog verwendeten Abkürzungen „S…..ene“ und „Lev….“ belegen den Bezug der Kommunikation zu der Kontoeröffnung für Herrn EV. (Fallakte 5). Diese erfolgte ausweislich des verlesenen Auszugs zum QG.-Identifikationsvorgang der E. TH. AG nach erfolgreicher Durchführung des QG.-Verfahrens in der Filiale der E. TH. AG an der RK.-straße in 00000 BY. am 28.02.2022. Als angebliche Wohnanschrift des EV. war dabei ausweislich der verlesenen Kontoeröffnungsantragsunterlagen der MK. AG die TC.-straße in 51373 CC. angegeben worden. Die Nachrichten vom 27. und 28.02.2022 belegen zudem, dass L. dem Angeklagten O. anders als von ihm geschildert bei der Kontoeröffnung für EV. nicht nur „ behilflich“ war, sondern den Angeklagten O. vorausschauend und auffordernd an die bevorstehende „Sache in BY.“, also an das für den 28.02.2022 in BY. vorgesehene QG.-Verfahren erinnerte und an das erforderliche „ kleben “ der hierbei verwendeten Zustelladresse erinnerte. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass diese Zustelladresse wie von O. geschildert gemeinsam organisiert und überwacht wurde. Hiermit fügt sich, dass L. den Angeklagten O. auch über den erfolgreichen Abschluss des Ident-Verfahrens in Kenntnis setzt. cc. Soweit der Angeklagte L. zu Beginn der Hauptverhandlung geschildert hat, er habe die Konten von VR. (Fallakte 2) nicht einsehen und auch keine Überweisungen hiervon veranlassen können, vielmehr habe er nur die EC-Karten der auf den Namen VR. eröffneten Konten für Einkäufe genutzt, ist diese Einlassung durch die auf dem NB. 13 gespeicherte und verlesenen Kommunikation zwischen L. (AJ.) und O. vom 14.04.2022 widerlegt worden. O. 10:36:30 Uhr: „Bruder kannst du aber ich glaube tatsächlich es hat kein Sinn ich würde dann da anrufen und sagen dass wir noch auf die neue Nummer warten und die bitte nicht machen sollen und mit dem nächsten Monat machen können wenn’s geht weil wir warten auf neue und alte gibt’s nicht mehr“ O. 10:36:33 Uhr: „Oder ?“ O. 10:36:48 Uhr: „Hast geguckt ob du noch rein kommst ?“ L. 10:36:56 Uhr: „Die Hunde“ L. 10:37:01 Uhr: „Gestern schon war weg“ L. 10:37:08 Uhr: „Was drauf war also auch“ L. 10:37:13 Uhr: „Richtige Hunde“ O. 10:37:18 Uhr: „Ja dann kommt Post“ L. 10:37 : „Ja sicherlich“ O. 10:37:45 Uhr: „Ja bruder weiß ich aber wussten wir ja“ L. 10:39:03 Uhr: „Ich weiß, fucke mich aber so ab darüber“ L. 10:39:08 Uhr: „Ich schwöre“ L. 10:39:24 Uhr: „Lass bitte anrufen und fragen ob diesen Monat ausgesetzt werden kann“ L. 10:39:31 Uhr: „Dann haben wir Ruhe bis nächsten Monat“ O. 10:41:20 Uhr: „Ja genau das meinte ich“ O. 10:41:38 Uhr: „Schaffst du gleich irgendwann anzurufen ?“ O. 10:41:48 Uhr: „Du hast ja alles von dem Bruder“ O. 10:42:13 Uhr: „Ich muss nämlich paar Sachen dringend machen bevor ich fahre weißt du was wegpacken und so *Emoticon*“ Der Angeklagte O. hat den Dialog dahingehend erläutert, dass er und L. zum Zeitpunkt des Chats festgestellt hätten, dass der Online-Zugang zu einem der eröffneten Bankkonten gesperrt worden sei. Er und L. hätten daher in dem Chat vereinbart, bei der AR. anzurufen und zu bitten, die Zahlung für den nächsten Monat auszusetzen und zwischenzeitlich ein neues Bankkonto zu organisieren. L. hat daraufhin eingeräumt, dass er das im Chat thematisierte Konto habe einsehen können. Hierbei habe es sich allerdings um das Konto von VR. gehandelt. Weshalb er sich diesbezüglich zu Beginn der Hauptverhandlung wie dargestellt abweichend eingelassen hatte, konnte er gegenüber der Kammer nicht nachvollziehbar erklären. f. Ferner sprechen die verlesenen Kontoverdichtungen der Fallakte 7 (KT. ZK.) und Fallakte 8 (RY. PZ.) in einer Gesamtschau mit der weiteren Beweisaufnahme indiziell für einen Zugriff des Angeklagten L. auf diese Konten. Hiernach wurden vom Konto Nr. N09 des PZ. bei der TH. AG am 21.03.2022 in Höhe von 112,50 Euro und am 22.03.2022 in Höhe von 439,10 Euro Abbuchungen zugunsten des Empfängers „ RB. ST.“ vorgenommen. Hierbei handelt es sich um einen Online-Shop für islamische Männer- und Frauenbekleidung. Darüber hinaus finden sich auf dem vorgenannten Konto des PZ. am 23.03.2022 zwei Abbuchungen in Höhe von 94,68 Euro und 189,23 Euro sowie am 25.03.2022 weitere 95,04 Euro zugunsten des Empfängers „ PU.“. Die Kontoverdichtungen zum Konto Nr. N08 des KT. ZK. bei der TH. AG belegen für den 30.03.2022 eine Abbuchung in Höhe von 95,04 Euro zugunsten „ PU.“ . Der Angeklagte L. hat auf Vorhalt der Abbuchungen verneint, diese veranlasst zu haben. Der Umstand, dass L. nach seiner glaubhaften Einlassung praktizierender Muslim und O. nach seiner Einlassung christlichen Glaubens ist, spricht indessen indiziell dafür, dass er diese Überweisungen veranlasst hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass neben L. und O. noch weitere Personen auf die Konten Zugriff hatten. g. Für die Glaubhaftigkeit der am 2. Hauptverhandlungstag abgegebenen, geständigen Einlassung des Angeklagten O. spricht ferner, dass sie entgegen der Bewertung von L. keine Entlastungstendenz zu seinen Gunsten aufweist. Der Angeklagte hat mit seiner am 2. Hauptverhandlungstag vor Beginn der Beweisaufnahme abgegebenen Einlassung die vollumfängliche Verantwortung für sämtliche angeklagten Taten und damit auch die vollumfängliche Haftung für den hierdurch verursachten Schaden übernommen. Dabei hat er seine aus dem festgestellten Geschehensablauf resultierende, übergeordnete Stellung bei der Organisation der Taten zu keiner Zeit in Abrede gestellt, sondern von sich aus darauf hingewiesen, dass er alleine über die Kontakte nach C. verfügt und sich im Wesentlichen wie festgestellt um die Kontoeröffnungsvorgänge und den Erwerb der GN. GmbH gekümmert habe. Dabei hat er am 2. Hauptverhandlungstag und damit vor der entsprechenden Einlassung von L. klargestellt, die Taten zur Fallakte 1 und 3 ohne Kenntnis von L. alleine begangen zu haben. Hierbei hat er ebenfalls – in Übereinstimmung mit der späteren Einlassung von L. – die mit L. getroffene Aufgabenverteilung zum Waschen der von der AR. vereinnahmten Gelder beschrieben. Diese belegt die fehlende Beteiligung von L. an den Fallakten zu 1 und 3, da hier keine von der AR. überwiesenen Gelder über die Kontakte von L. gewaschen wurden. Soweit der Angeklagte O. sich dahingehend eingelassen hat, dass es sich bei der Fallakte 2 um den zeitlich ersten Fall gehandelt habe, steht dem nicht entgegen, dass das Mitteilungsschreiben der AR. zur Fallakte 2, mit dem die Zugangsdaten zu dem Online-Abrechnungsportal versandt wurden, auf den 21.12.2021, das verlesene Mitteilungsschreiben zur Fallakte 3 hingegen bereits auf den 09.12.2021 datiert. Denn ausweislich der verlesenen Empfangsbestätigungen wurde das Schreiben zur Fallakte 3 am 31.12.2021 übergeben, wohingegen die Angeklagten O. und L. für das Testzentrum UD. des VR. zur Beschleunigung der Freischaltung über die E-Mail-Adresse E-Mail04 bereits mit verlesener E-Mail vom 28.12.2021 den Erhalt der Zugangsdaten bestätigt haben. Dies erklärt zwanglos, dass O. die Fallakte 2 als chronologisch ersten Fall eingeordnet hat. h . Aufgrund der dargestellten Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten O. und den Widersprüchen der Einlassung von L. zum weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten O. und L. wie durch O. beschrieben auch bei den Fallakten 4 bis 10 entgegen seiner Einlassung die Beauftragungsschreiben des Gesundheitsamtes wie festgestellt gemeinsam gefälscht und nach der Freischaltung für das Abrechnungsportal der AR. dort die festgestellten Angaben zu den angeblich durchgeführten Bürgertestungen hinterlegt haben. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte O. trotz der im Übrigen wie dargestellt engmaschigen Kooperation mit L. und der fehlenden Trennung der Arbeitsbereiche im Büro der EM.-straße bei den Fallakten 1 und 3 sein Handeln gegenüber L. verheimlicht und bei der Fallakte 1 auch ohne Hilfe von L. das Beauftragungsschreiben des Gesundheitsamtes gefälscht hat, was O. am 2. Hauptverhandlungstag wie dargestellt zeitlich vor L. eingeräumt hat. Dass er in diesen Fällen ohne jedwede Beteiligung und Kenntnis von L. gehandelt hat, wird auch dadurch bestätigt, dass die von der AR. überwiesenen Gelder nur bei diesen Fallakten nicht unter Einschaltung der von L. im Übrigen hierzu organisierten Kontakte zu den vorgenannten Uhren- und Autohändlern gewaschen wurden. Gegen die von L. wie dargestellt geschilderte Rolle als „ Geldwäscher “ in den Fallakten 4 bis 10 spricht dabei zur Überzeugung der Kammer zudem, dass L. auch nach seiner Einlassung bei den im Rahmen des festgestellten Vorgeschehens abgeschlossenen Darlehensverträgen und auch bei der Fallakte 2 durchgehend eine hälftige Teilung der jeweils erzielten Gewinne mit O. vereinbart hat, was angesichts der wesentlichen Tatbeiträge von L. – er hatte wie festgestellt insbesondere das Büro in der RQ.-straße organisiert und das anschließend gefälschte Beauftragungsschreiben des Gesundheitsamtes besorgt – für die Kammer gut nachvollziehbar ist. Auch bei den Fallakten 4 bis 10 wurden die Taten unter Nutzung dieser fortwirkenden Tatbeiträge begangen, weshalb in einer Gesamtschau mit den weiteren Beweisergebnissen nicht nachvollziehbar ist, warum der Angeklagte L. sich nunmehr mit einer geringeren prozentualen Beteiligung an den erzielten Taterlösen hätte zufrieden stellen sollen. Objektive Anhaltspunkte dahingehend, wie die „ gewaschenen “ Gelder von L. und O. prozentual untereinander aufgeteilt wurden hat die Beweisaufnahme im Übrigen nicht ergeben. Die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme haben im Übrigen auch keine abweichenden Erkenntnisse dazu ergeben, wer die Schreiben des Gesundheitsamtes gefälscht und die Angaben zu den angeblichen Bürgertestungen in der Abrechnungsmaske der AR. eingegeben hat. aa. Die bei der AR. zu den Fallakten 1, 2 sowie 4 bis 10 eingereichten Fälschungen der ersten Seite des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Köln, welche in der Hauptverhandlung verlesen und hinsichtlich des Layouts der Schreiben in Augenschein genommen wurden, lassen nämlich zur Überzeugung der Kammer für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, welcher der Angeklagten die Fälschung durchgeführt hat bzw. ob die Schreiben von unterschiedlichen Personen gefälscht wurden. Die Schreiben weisen mit Ausnahme der wie festgestellt geänderten Angaben zum Adressaten und Datum sowie zur Teststellennummer einen identischen Inhalt und ein einheitliches Layout auf. Letzteres wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder dieser Schreiben (Blatt 15 Fallakte 1, Blatt 18 Fallakte 2, Blatt 19 Fallakte 4, Blatt 9 Fallakte 5, Blatt 12 Fallakte 6, Blatt 10 Fallakte 7, Blatt 24 Fallakte 8, Blatt 4 Fallakte 9, Blatt 12 Fallakte 10), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, ebenfalls bestätigt. Auch anhand der Auffindesituation der Schreiben, welche allesamt von der AR. den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt und nicht bei den durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen an den Wohnorten des Angeklagten oder in der EM.-straße sichergestellt wurden, ist kein Rückschluss darauf möglich, wer die Fälschung durchgeführt hat. bb. Die Kammer hat Ihre Überzeugungsbildung zur Täterschaft von L. nicht auf das mündliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung ZZ. gestützt. Der Sachverständige ZZ. ist in seinem auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten O. eingeholten mündlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die auf den Lichtbildern der Schreiben der AR. vom 11.02.2022 an die angeblich von Z. OC. betriebene Teststelle Covidcenter und vom 23.02.2022 an die angeblich von dem Geschäftsführer der GN. GmbH, VZ. JY. betriebene Teststelle KH. im unteren Bereich befindlichen handschriftlichen Notizen mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten L. stammen. Die Lichtbilder der vorgenannten Schreiben (Blatt 88, 148 Sonderheft Durchsuchungsobjekt 12), die in Augenschein genommen wurden und auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, waren auf dem NB. 8 und dem NB. X gespeichert, die wie dargestellt in der von den Angeklagten O. und L. genutzten Wohnung EM.-straße bei der dort durchgeführten Durchsuchung am 13.12.2022 sichergestellt wurden (siehe oben). Mit beiden Schreiben der AR. wurden die angeblichen Teststellenbetreiber über die Zugangsdaten für das AR.-Abrechnungsportal informiert. Auf dem Lichtbild des Schreibens vom 11.02.2022 finden sich hierbei die handschriftlichen Notizen „Nov = 17909 Dez = 32376 Jan = 35801 Feb = 25558“ sowie auf dem Lichtbild des Schreibens vom 23.02.2022 die handschriftlichen Notizen „Juli = 11094 Aug = 14895 Sep = 24656 Okt = 9726“. Der Vergleich mit den verlesenen Abrechnungsübersichten der AR. 03/22 der Fallakten 9 und 10 zu den angeblichen Teststellen belegt, dass es sich hierbei um die in den handschriftlich notierten Monaten gegenüber der AR. tatsächlich abgerechnete Anzahl an Bürgertests für die vorgenannten angeblichen Teststellen Covidcenter und KH. handelt. Dies spricht dafür, dass der Urheber dieser Notizen auch Kenntnis von den in die Abrechnungsmaske der AR. eingegebenen Zahlen zu den angeblich durchgeführten Bürgertestungen hatte. Die Kammer stellt klar, dass sie Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten L. auf die dargestellte Gesamtschau der weiteren Beweismittel stützt, welche die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten O. auch zur von ihm geschilderten Täterschaft von L. wie dargestellt bestätigt. Bei dieser Gesamtschau hat die Kammer sich hingegen nicht auf das Gutachten des Sachverständigen ZZ. gestützt, nach dem die dargestellten Notizen mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten L. stammen. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten gut nachvollziehbar ausgeführt, dass seine Untersuchung von vornherein nur eine begrenze Aussagekraft habe, weil er die von ihm als digitales Dokument vorliegende fragliche Schreibleistung unter materialkritischen Gesichtspunkten nicht auf für eine Bewertung der Urheberschaft wesentliche Merkmale wie die Strichbeschaffenheit, Druckdynamik sowie Bewegungsführung und – richtung habe analysieren können. Vielmehr habe lediglich ein Vergleich der digital vorliegenden Buchstabenformen und mit Einschränkung eine Analyse der vertikalen und horizontalen Ausdehnung, des Neigungswinkels und der Zeilenführung der Schrift mit den ihm vorliegenden Originalschreibleistungen des Angeklagten L. durchgeführt werden können. 3. Zu den Zuständigkeiten, Arbeitsabläufen und Arbeitsaufkommen bei der AR. während der Corona-Pandemie und im konkreten Tatzeitraum sowie zum Gang des Registrierungs- und Abrechnungsverfahrens über das Online-Portal der AR. hat der Zeuge Schultejans, Bereichsleiter Honorarabrechnung bei der AR., glaubhaft wie festgestellt bekundet. Er hat dabei gut nachvollziehbar ausgeführt, dass im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Taten keine auseichenden personellen Kapazitäten zur Bewältigung der anfallenden Arbeiten bei der AR. zur Verfügung gestanden hätten und man an der „ absoluten Belastungsgrenze“ gewesen sei. Für die Registrierung der Teststellen sei daher nur kursorisch das Vorliegen eines Beauftragungsschreibens kontrolliert worden, eine nähere Prüfung der hiermit übermittelten Angaben sei nicht erfolgt und auch erst im Nachhinein vorgesehen gewesen. Auch habe es Probleme beim Austausch mit den Gesundheitsämtern hinsichtlich der aktuell bestehenden Teststellen und der hierfür vergebenen Teststellennummern gegeben, so dass z.B. aufgrund eines Betreiberwechsels Teststellennummern durchaus mehrfach vergeben sein konnten. Auch eine Prüfung der im Online-Portal gemachten Angaben zu den angeblich erbrachten Testungen, etwa auf Plausibilität, habe wegen der bestehenden Überlastung lediglich in 1-2% der Fälle stichprobenhaft stattgefunden. 4. Dass die Angeklagten O. und L. durch die veranlasste Abrechnung angeblicher Bürgertestungen durchgehend in der Absicht handelten, sich durch die wiederholte Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, wird durch die Gesamtschau der erhobenen Beweise belegt. Hierfür spricht die serielle Tatbegehung sowie der Umstand, dass der Angeklagte O. jenseits seiner Einnahmen, die er durch die festgestellten Taten erzielte, über keine legale Einnahmequelle verfügte. 5. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten O. beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. YD.. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er auf Grundlage seiner Aktenkenntnis, der durchgeführten Exploration, sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung und den dabei gewonnenen Erkenntnissen über eine hinreichende Tatsachengrundlage verfüge, um den Zustand des Angeklagten O. im Tatzeitraum sicher beurteilen zu können. Hierzu hat er erläutert, dass aufgrund der Spielleidenschaft des Angeklagten O. bereits kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt sei, insbesondere keine bei pathologischem Glücksspiel („ Spielsucht “) in Betracht kommende krankhafte seelische Störung oder andere schwere seelische Störung. Die hierfür erforderliche gravierende Änderung in der Persönlichkeit des Angeklagten O. liege nicht vor. Zu keiner Zeit sei es beim Angeklagten O. aufgrund seiner Spielleidenschaft zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung mit Vorliegen von Depravationssymptomen, Werteverlust oder Verlust sozialer (familiärer) Beziehungen gekommen. Vielmehr habe er seine Spielleidenschaft steuern können, indem er z.B. phasenweise, z.B. in Urlauben, nicht gespielt habe. Unter Entzugserscheinungen habe er in diesen Phasen weder nach seiner Einlassung noch nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme gelitten. Die Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. YD. an. Der Sachverständige ist zur Stützung des Gutachtenergebnisses von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat diese zutreffend in Bezug zu seinem Gutachtenergebnis gesetzt. Bestätigt werden die Ausführungen des Sachverständigen dadurch, dass der Angeklagte O. auch gegenüber seiner Familie und seinem engen sozialen Umfeld dazu in der Lage war, seine Spielleidenschaft zu verbergen. So hat auch der Angeklagte L., der wie festgestellt in engem Kontakt zu O. stand, geschildert, nichts hiervon oder von einer irgendwie gearteten Persönlichkeitsveränderung von O. bemerkt zu haben. C) Der Angeklagte O. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Betruges in 25 Fällen, davon in sieben Fällen als Versuch, gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte L. wegen Betruges in 20 Fällen, davon in sieben Fällen als Versuch, gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte B. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S.2 Nr. 1, 27 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht. D) I. 1. Bei der Strafzumessung ist die Kammer mit Ausnahme der Fälle 13, 16, 19, 21, 22, 24 und 25 der Anklageschrift hinsichtlich des Angeklagten O. vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen, der in besonders schweren Fällen des Betruges Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein derartiger besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter wie vorliegend bei sämtlichen Taten gewerbsmäßig handelt und er durch die Tat wie vorliegend in den Fällen 1-12, 14, 15, 17, 18, 20 und 23 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht hat, nämlich einen solchen von mindestens 50.000 € Das Vorliegen eines Regelbeispiels führt dazu, dass regelmäßig ein besonders schwerer Fall des Betruges anzunehmen ist, der allerdings auf Grundlage einer stets durchzuführenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände entfallen kann. Es ist daher auch in den Regelbeispielfällen zur Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens stets eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 121). Die Kammer hat diese Gesamtabwägung vorgenommen und ist auch unter Berücksichtigung der noch zu erörternden, für den Angeklagten O. sprechenden Umstände dazu gekommen, dass mit Ausnahme der Fälle 13, 16, 19, 21, 22, 24 und 25 der Anklageschrift jeweils ein besonders schwerer Fall des Betruges i.S.§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB vorliegt. Für die Annahme eines besonders schweren Falles und zu Lasten des Angeklagten O. spricht dabei, dass in den Fällen 1–12, 14, 15, 17, 18, 20 und 23 zwei Regelbeispiele verwirklicht wurden und zudem die für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes maßgebliche Schwelle von 50.000 € wie festgestellt jeweils um ein Vielfaches überschritten worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Regelwirkung entfallen kann, wenn dem Täter die Tatbegehung wie vorliegend infolge des Fehlens von geeigneten Kontrollmechanismen leichtgemacht worden ist (vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 263 Rn. 98; Fischer, StGB, 71. Auflage, § 263 Rn. 227). Denn die Angeklagten O. und L. haben mit ihren Taten andererseits das als Reaktion auf das Ansteigen des Infektionsgeschehens infolge des Aufkommens der Omikron-Variante während der Corona-Pandemie wieder eingerichtete Angebot kostenloser Bürgertestungen nach § 4a TestV und die hiermit korrespondierende unbürokratische Abrechnungsmöglichkeit gegenüber der AR. während einer nationalen Notlage unter erheblichem organisatorischen Aufwand bewusst ausgenutzt. Letzteres wird auch durch die von Ihnen verfassten Email vom 04.02.2022 an die TH. AG belegt. Hinsichtlich der Fälle 13, 16, 19, 21, 22, 24 und 25 der Anklageschrift, bei denen das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 1. Var. StGB nicht verwirklicht wurde, hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Wenn – wie in Bezug auf die vorgenannten Fälle – sowohl allgemeine Milderungsgründe als auch ein vertypter Milderungsgrund vorliegen, ist zunächst unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden, allgemeinen Milderungsgründe ein besonders schwerer Fall des Betruges ausscheidet. Dies ist vorliegend im Hinblick auf die dargelegten, gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht der Fall. Daher hat die Kammer geprüft, ob das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß §§ 49 Abs. 1, 22, 23 StGB allein oder mit allgemeinen Milderungsgründen zusammen hinsichtlich der Fälle 13, 16, 19, 21, 22, 24 und 25 der Anklageschrift die Regelwirkung entfallen lässt. Vorliegend ist die Kammer im Hinblick auf die geringe Nähe zur Tatbestandsverwirklichung aufgrund der verhängten Auszahlungssperren der betroffenen Konten zur Überzeugung gelangt, dass allein der vertypte Milderungsgrund die Regelwirkung entfallen lässt, so dass hierauf aufbauend auf Grundlage einer Gesamtwürdigung unter Beachtung des Rechtsgedankens von § 50 StGB zu prüfen war, ob der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, oder der Strafrahmen des Grundtatbestandes gemäß § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt wird. Die Kammer hat auch diese Gesamtabwägung vorgenommen und ist im Hinblick auf die noch zu erörternden, für den Angeklagten sprechenden Umstände dazu gekommen, den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Fälle 13, 16, 19, 21, 22, 24 und 25 der Anklageschrift zugrunde zu legen. 2. Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Vorgaben sämtliche für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten O. hat sie dabei berücksichtigt, dass er frühzeitig in der Hauptverhandlung, ein umfassendes, glaubhaftes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung aufkommende Rückfragen aller Prozessbeteiligter stets bereitwillig beantwortet hat. Das Geständnis hat sich deutlich verfahrensverkürzend ausgewirkt. Die unterhalb der Schwelle der Voraussetzungen des § 46 b StGB geleistete Aufklärungshilfe hinsichtlich der Tatbeteiligung des Mitangeklagten L. hat die Kammer ebenfalls zugunsten des Angeklagten O. berücksichtigt. Strafmildernd hat sich des Weiteren ausgewirkt, dass O. Erstverbüßer ist und im Rahmen der erlittenen Untersuchungshaft für einen Zeitraum von fast 6 Monaten keinen persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinem Bruder hatte. Aufgrund seiner familiären Verhältnisse, insbesondere aufgrund seines sechsjährigen Sohnes, ist er zudem besonders haftempfindlich. Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass er auf die Herausgabe der sichergestellten Tatmittel verzichtet hat. Hinzu tritt, dass er sich um Schadenswiedergutmachung bemüht hat. Er hat in der Hauptverhandlung vier Garantiekarten für Armbanduhren der Marke AT., eine Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Pkw DF. ForTwo Cabrio sowie eine Quittung über eine Kaffeemaschine überreicht und hierdurch seine Absicht demonstriert, den von ihm verursachten Schaden durch eine Veräußerung der Gegenstände weiter ausgleichen zu können. Strafmildernd hat sich zudem ausgewirkt, dass die Tatbeute – wenn auch ohne Zutun des Angeklagten O. – in Höhe von 7.415.858,34 € sichergestellt werden konnte und dieser Betrag zur Kompensation des Schadens zur Verfügung steht. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass seitens der AR. keine inhaltliche Kontrolle der eingereichten, bereits auf dem ersten Blick unvollständigen Fälschungen des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamts und der in die Abrechnungsmaske eingegebenen Testzahlen erfolgte. Hinsichtlich der Fälle 13, 16, 19, 21, 22, 24 und 25 hat die Kammer ferner im verbleibendem Gewicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind und aufgrund der bereits verhängten Auszahlungssperren der betroffenen Konten eine geringe Nähe zur Tatbestandsverwirklichung bestand. Strafschärfend hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung die bereits dargestellten Umstände, also die gleichzeitige Verwirklichung von zwei Regelbeispielen in den oben dargestellten Fällen, die wiederholte vielfache Überschreitung der Schwelle für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes in den oben dargestellten Fällen, das Ausnutzen einer deutschlandweiten Notlage infolge der Corona-Pandemie und den für die Tatbegehung entfalteten erheblichen organisatorischen Aufwand berücksichtigt. Zu Ungunsten des Angeklagten hat sich ferner ausgewirkt, dass er mehrfach vorbestraft ist, wobei eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Zudem hat er die Taten unter zweifach laufender Bewährung begangen. Die Kammer hat hierbei indessen wiederum zugunsten des Angeklagten beachtet, dass die Taten, für welche die Bewährungsstrafen verhängt wurden, bereits in den Jahren 2016 bzw. 2018-2019 begangen wurden und damit bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten bereits einige Jahre zurücklagen. 3. In Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände der Taten und seiner Persönlichkeit hat die Kammer in Anbetracht der jeweils unterschiedlich hohen Betrugsschäden und der erfolgten Pfändungen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fälle der Anklageschrift Einzelstrafe Fall 23 5 Jahre Fälle 1, 8, 9, 14, 20 4 Jahre Fälle 10, 11, 17, 24 3 Jahre 6 Monate Fall 7 3 Jahre Fälle 3, 6, 12, 15, 18 2 Jahre 6 Monate Fälle 2, 4, 5, 13, 16, 19, 21, 22, 25 2 Jahre 4. Aus den festgesetzten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer die folgenden gesetzlichen Vorgaben zugrunde gelegt: Gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe, der höchsten verwirkten Strafe, gebildet. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB bedarf es hierzu einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten, der abgeurteilten Straftaten sowie der bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte der Einzelstrafen. Die Bestimmung der Gesamtstrafe ist damit ein gesonderter Strafzumessungsvorgang aus der Gesamtschau sämtlicher Einzeltaten und des hieraus resultierenden Unrechtsgehaltes und Schuldumfangs. Eine Orientierung an der Summe der verhängten Einzelstrafen ist hiernach ebenso unzulässig wie die Anwendung schematischer Formeln. An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des nach §§ 53, 54 StGB Zulässigen nähert. Ebenso bedarf eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe ungeachtet des formell zulässigen Gesamtstrafenrahmens besonderer Begründung, die schlichte Verweisung auf eine „ Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren" genügt hierzu nicht (vgl. hierzu insgesamt Fischer, a.a.O., § 54, Rn. 7 ff. m.w.N.). In Anwendung dieser Vorgaben hat die Kammer bei der gebotenen Gesamtschau sämtlicher Einzeltaten und des hieraus resultierenden Unrechtsgehaltes und Schuldumfangs berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang verübt wurden und mit einem Absenken der Hemmschwelle verbunden waren. Vor dem Hintergrund, dass mit den verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt ein erheblicher Schaden in Höhe von 16.636.323,27 € verwirklicht wurde, hat der Unrechtsgehalt und Schuldumfang der abgeurteilten Taten hingegen auch unter Berücksichtigung der bei der Bemessung der Einzelstrafen dargelegten, strafmildernden Gesichtspunkte insgesamt besonderes Gewicht. Hiernach lassen die Taten bei der gebotenen Gesamtschau auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit des Angeklagten schließen, welche eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung einen Härteausgleich im Hinblick auf die bereits vollständig vollstreckte Strafe aus dem Urteil des Amtsgericht Köln vom 30.06.2022 (Az. 712 Ds 122/21) vorgenommen und das Gesamtstrafenübel berücksichtigt, welches aus den aus dem zu erwartenden Bewährungswiderruf hinsichtlich der durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2022 (Az. 585 Ls 263/20) zusammengeführten Gesamtfreiheitsstrafen von 11 und 12 Monaten folgt. Nach der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen, zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten, dem durchgeführten Härteausgleich, der abgeurteilten Straftaten sowie der vorgenannt dargestellten bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte der Einzelstrafen wird damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten dem für die Gesamtstrafenbildung maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts gerecht. II. 1. Bei der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich des Angeklagten L. bezüglich der Fälle 3–5, 9–12, 14, 15, 17, 18, 20 und 23 der Anklageschrift, bei denen er wie O. gewerbsmäßig gehandelt und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht und damit zwei Regelbeispiele verwirklicht hat, vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen. Auch insoweit hat die Kammer auf Grundlage einer Gesamtabwägung geprüft, ob der besonders schwere Fall entfällt. Die Kammer ist dabei hinsichtlich des Angeklagten L. ebenfalls dazu gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der noch zu erörternden, für den Angeklagten L. sprechenden Um-stände im Hinblick auf die gleichzeitige Verwirklichung von zwei Regelbeispielen in den oben dargestellten Fällen, die wiederholte vielfache Überschreitung der Schwelle für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes, das Ausnutzen einer deutschlandweiten Notlage infolge der Corona-Pandemie und den für die Tatbegehung entfalteten erheblichen organisatorischen Aufwand trotz der fehlenden geeigneten Kontrollmechanismen der AR. in den vorgenannten Fällen die Regelwirkung nicht entfällt. Hinsichtlich der Fälle 13, 16, 19, 21, 22, 24 und 25 der Anklageschrift, bei denen das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 1. Var. StGB nicht verwirklicht wurde, hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB aus den bereits hinsichtlich des Angeklagten O. erörterten Gründen zugrunde gelegt. 2. Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Vorgaben sämtliche für und gegen den Angeklagten L. sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und sich von folgenden Erwägungen leiten lassen. Zugunsten des Angeklagten L. wurde sein von Reue getragenes Teil-Geständnis gewertet. Er stand ferner für Rückfragen des Gerichts bereit. Die Kammer hat ferner strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte L. Erstverbüßer und auch aufgrund seiner familiären Situation als Vater von drei minderjährigen Kindern besonders haftempfindlich ist. Strafmildernd hat sich des Weiteren ausgewirkt, dass er im Rahmen der erlittenen Untersuchungshaft für einen Zeitraum von fast 6 Monaten keinen persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau hatte. Die Kammer hat zu seinen Gunsten seine untergeordnete Stellung bei der Organisation der verfahrensgegenständlichen Taten im Vergleich zu O. beachtet. Auch der Angeklagte L. hat auf die Herausgabe von sichergestellten Tatmitteln verzichtet. Hinsichtlich der den Angeklagten L. betreffenden Taten kann – auch wenn ohne sein Zutun – ein auf den verwendeten Konten gepfändeter Betrag in Höhe von 4.065.502,05 € zur Schadenskompensation herangezogen werden. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass seitens der AR. keine inhaltliche Kontrolle der eingereichten, bereits auf dem ersten Blick unvollständigen Fälschungen des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamts und der Angaben im Abrechnungsportal erfolgte. Hinsichtlich der Fälle 13, 16, 19, 21, 22, 24 und 25 hat die Kammer ferner im verbleibendem Gewicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind und aufgrund der bereits verhängten Auszahlungssperren der betroffenen Konten eine geringe Nähe zur Tatbestandsverwirklichung bestand. Strafschärfend hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung hingegen die bereits dargestellten Umstände, also die gleichzeitige Verwirklichung von zwei Regelbeispielen in den oben dargestellten Fällen, die wiederholte vielfache Überschreitung der Schwelle für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes in diesen Fällen, das Ausnutzen einer deutschlandweiten Notlage infolge der Corona-Pandemie und den für die Tatbegehung entfalteten erheblichen organisatorischen Aufwand berücksichtigt. Ferner haben sich die Vorstrafen des Angeklagten zu seinen Ungunsten ausgewirkt, wobei die Kammer hierbei wiederum zu Gunsten des Angeklagten beachtet hat, dass die letzte Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, im Jahr 2015 begangen worden ist und damit lange zurückliegt. 3. In Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände der Taten und seiner Persönlichkeit hat die Kammer in Anbetracht der jeweils unterschiedlich hohen Betrugsschäden und der erfolgten Pfändungen folgende Einzelstrafen für tat- -und schuldangemessen erachtet: Fälle der Anklageschrift Einzelstrafe Fall 23 4 Jahre Fälle 9, 14, 20 3 Jahre Fälle 10, 11, 17, 24 2 Jahre 6 Monate Fälle 3, 12, 15, 18 1 Jahre 6 Monate Fälle 4, 5, 13, 16, 19, 21, 22, 25 1 Jahr 4. Aus den festgesetzten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von vier Jahren unter Beachtung der oben dargestellten Vorgaben eine Gesamtstrafe gebildet. In Anwendung dieser Vorgaben hat die Kammer bei der gebotenen Gesamtschau sämtlicher Einzeltaten und des hieraus resultierenden Unrechtsgehaltes und Schuldumfangs auch hinsichtlich des Angeklagten L. berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang verübt wurden und mit einem Absenken der Hemmschwelle verbunden waren. Vor dem Hintergrund, dass mit den von L. verwirklichten Taten ein erheblicher Schaden in Höhe von 11.823.848,88 Euro verwirklicht wurde, hat der Unrechtsgehalt und Schuldumfang der von L. begangenen Taten hingegen auch unter Berücksichtigung der bei der Bemessung der Einzelstrafen dargelegten, strafmildernden Gesichtspunkte ebenfalls insgesamt besonderes Gewicht. Hiernach lassen die Taten bei der gebotenen Gesamtschau auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit auch des Angeklagten L. schließen, welche eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. Nach der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen, zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten, der abgeurteilten Straftaten sowie der vorgenannt dargestellten bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte der Einzelstrafen wird damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren dem für die Gesamtstrafenbildung maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts gerecht. III. 1. Hinsichtlich des Angeklagten B. ist die Kammer vom Strafrahmen § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen und hat diesen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und § 46 b Abs. 1 S. 1 StGB im Hinblick auf seine geleistete Aufklärungshilfe zweifach zugunsten des Angeklagten verschoben. 2. Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Vorgaben sämtliche für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten wurde hierbei neben den genannten Punkten seine von Reue getragene geständige Einlassung und seine Haftempfindlichkeit als Vater dreier minderjähriger Kinder beachtet. Strafschärfend haben sich die Vorstrafen des Angeklagten und der Umstand, dass er sich auch nicht von der in der Vergangenheit erfolgten Strafvollstreckung von der Begehung weiterer Straftaten hat abbringen lassen, ausgewirkt. 3. In Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände der Taten und seiner Persönlichkeit hat die Kammer hinsichtlich der durch den Angeklagten B. zu den Fällen 3, 11-13, 14-16 sowie 17-19 der Anklageschrift verwirklichten 4 Beihilfehandlung Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für tat-und schuldangemessen erachtet. Hieraus hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter Beachtung der oben dargestellten Vorgaben sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.08.2021, Az. 535 Cs 180/21, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1-3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. E) Die Entscheidungen über die Einziehung von Wertersatz beruhen auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Die angeordnete Einziehung der im Tenor bezeichneten Gegenstände beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. F) Hinsichtlich der Fälle 1, 2, 6, 7 und 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 17.04.2023 war der Angeklagte L. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten B., soweit ihm mit der Anklageschrift vorgeworfen wurde, vorsätzlich Beihilfe zu den von den Angeklagten O. und L. vorsätzlichen begangenen Betrugstaten der Fälle 4–5 und 9–10 der Anklageschrift geleistet zu haben. G) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die Anrechnung der in C. erlittenen Auslieferungshaft findet ihre Grundlage in § 51 Abs. 4 S. 2 StGB, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein anderer Maßstab als das für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union grundsätzlich anzuwendende Verhältnis 1:1 anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2003 – 5 StR 124/03 –, juris). Ausgefertigt