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Urteil

20 O 103/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0124.20O103.23.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Q. Group AG (ex A. AG) aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 7. November 2015 (FIN: N02) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit (Rechnungsnummer: N03) in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Q. Group AG (ex A. AG) aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 7. November 2015 (FIN: N02) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit (Rechnungsnummer: N03) in Höhe von 887,03 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 4.11.0000 eine Rechtsschutzversicherung. Auf den Vertrag fanden die ARB 94 Anwendung. Am 07.11.2015 erwarb der Kläger einen Q. E 220 CDI T (FIN: N02) als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 39.700,00 EUR. Das Fahrzeug ist mit dem Motor des Typs OM 651 ausgestattet. Es wies zum Zeitpunkt des Kaufes einen Kilometerstand von 24.050 Km auf. Das Fahrzeug unterlag einem amtlichen Rückruf. Mit Schreiben der M. Rechtsanwälte vom 29.08.2019, welche der Kläger mit der Durchsetzung seiner etwaigen Schadensersatzansprüche beauftragt hatte, erbat der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche sowie erforderlichenfalls klageweise Geltendmachung seiner Ansprüche. Darin führte der Kläger aus, dass er seine Ansprüche zum einen auf den Verbau eines sog. „Slipguard-Programms“, d.h. einer Prüfstandserkennung anhand von Geschwindigkeit und Beschleunigungswerten sowie darauf stützt, dass das Fahrzeug in den „Abschaltmodus“ schalte, sobald der Motor 16 g NOx ausgestoßen habe, was der Dauer der Highway-Tests entspreche. Zudem schalte das Fahrzeug unter bestimmten Temperatur- und Zeitumständen in den „Abschaltmodus“. Auch komme es zur Aussetzung der Abgasreinigung nach 26 Kilometern. Mit Schreiben vom 6.9.2019 antwortete die Beklagte, dass sie zur Prüfung ihrer Eintrittspflicht noch weitere Informationen benötige, dem Sachvortrag sei nicht zu entnehmen, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut sei. Mit Schreiben vom 02.11.2021 (Anlage K4) wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Die Beklagte verweigerte die Deckung mit Schreiben vom 30.06.2022 (Anlage K5). Im letzten Absatz des Ablehnungsschreibens verwies die Beklagte auf das in § 18 Abs. 2 ARB 9 geregelte Schiedsgutachterverfahren. Unter dem 28.11.2022 gaben die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Stellungnahme ab (Anlage K6). Am 28.02.2023 schloss der Kläger mit der V. GmbH einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag ab, mit dem er dem Prozessfinanzierer eine Erlösbeteiligung in Höhe von 35 % zusagte. Auf Anlage K8 wird verwiesen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 07.03.2023 mit, dass eine Entscheidung des BGH Verfahrens Vla ZR 335l21 abgewartet werden sollte. Im Oktober 2022 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 95.822 km. Der Kläger behauptet, dass im Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen, namentlich ein Thermofenster, eine prüfstandsbezogene Manipulation des SCR-Katalysators sowie eine Kühlmittelsolltemperaturregelung verbaut seien. Der Kläger beruft sich auf die Deckungsfiktion des § 128 S. 3 VVG. Das Schreiben vom 06.09.2023 habe einen Hinweis der Beklagten auf das Stichentscheidsverfahren enthalten müssen. Der Hinweis im Schreiben vom 30.06.2022 sei fehlerhaft, da er auf veraltete ARB verweise. Die Klage habe jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. der Richtlinie 2007/46/EG Aussicht aus Erfolg. Bei dem Schreiben vom 28.11.2022, für das Freistellung begehrt wird, handle es sich um ein bloßes Aufforderungsschreiben. Es sei vom Kläger erkannt worden, dass ein Stichentscheid nicht angeboten worden sei. Der Kläger beantragt, I. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Q. Group AG (ex A. AG) aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 7. November 2015 (FIN: N02) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat; III. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit (Rechnungsnummer: N03) in Höhe von 1.019,83 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Klageantrag zu 1) sei nicht ausreichend bestimmt genug. Zudem fehle es an einem Rechtschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 1) und zu 2). Das Schreiben der Beklagten vom 06.09.2019 stelle keine Deckungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten dar, so dass es auch keiner Belehrung gemäß § 128 VVG bedurfte. Die Stellungnahme der gegnerischen Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2022 könne keinerlei Bindungswirkung entfalten, da § 18 Abs. 2 ARB 94 ein derartiges Stichentscheidsverfahren nicht vorsehe Zum weitergehenden Vortrag der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klage ist im Feststellungsantrag zu 1. insoweit begründet, als der Kläger bedingungsgemäße Deckung für eine erstinstanzliche Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche begehrt. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger hat als Versicherungsnehmer ein rechtliches Interesse daran, dass die Einstandspflicht der Beklagten, also das Vorliegen eines vom Versicherungsschutz umfassten Versicherungsfalles, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Insoweit besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage. Ausnahmsweise bleibt die Feststellungsklage vielmehr zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei – so wie hier als großes Versicherungsunternehmen – die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfte (vgl. zu großen Versicherungsunternehmen BGH, Urt. v. 16.02.2005, IV ZR 18/04, Rn. 23, juris). Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urt. v. 09.01.2013, VIII ZR 94/12, Rn. 12, juris; BGH, Urt. v. 14.12.1998, II ZR 330/97, Rn. 7, juris; MüKo ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 89). Der Kläger gibt in seinem Klageantrag mit dem 7.11.2015 sowohl das Datum des Versicherungsfalls an, als auch die Versicherungsnummer N01, unter welcher sein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten geführt ist. Weiter konkretisiert der klägerische Antrag mit Blick auf die begehrte Feststellung des Rechtsverhältnisses, dass die Klagepartei „bedingungsgemäßen Deckungsschutz“ (…) „für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Q. Group AG“ aus Anlass des konkret bezeichneten Fahrzeugkaufs begehrt. Mit diesen Angaben genügt der Kläger den vorgenannten Bestimmtheitsanforderungen i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere ist es aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugkaufs nicht erforderlich, näher darzulegen, bis zu welcher Höhe der Kläger Schadensersatzansprüche geltend machen will. Es ist hinreichend deutlich, dass sich diese an dem konkreten Kaufpreis orientieren. Dem Kläger steht der Feststellunganspruch auch in der Sache zu, denn die Beklagte hat die mit Schreiben vom 29.8.2019 angefragte Deckung nicht unverzüglich abgelehnt. Nach Ziffer 18 Abs. 1 ARB 94 war sie verpflichtet, die Deckungsablehnung unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, verliert der Rechtschutzversicherer sein Recht, sich auf die fehlenden Erfolgsaussichten zu berufen (std. Rspr., Nachweise siehe Harbauer/Schmitt, Rechtschutzversicherung, 9. Aufl., § 3a Rn. 7). Unverzüglich bedeutet, dass der Versicherer ohne schuldhaftes Zögern tätig werden muss. Eine starre zeitliche Grenze gibt es nicht (vgl. BGH, r+s 2016, 462). Die Ablehnung kann jedenfalls innerhalb des Zeitraumes erfolgen, den der Rechtsschutzversicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt, wobei die Prüfungspflicht beginnt, sobald der Versicherungsnehmer seine Informationsobliegenheiten erfüllt hat. Vorliegend hat die Beklagte die Deckung erst mit Schreiben vom 30.6.2022 abgelehnt. Dieser Zeitablauf genügt dem Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht mehr. Auf das erneute Aufforderungsschreiben der Klägerseite vom 2.11.2021 hat die Beklagte erst mit Schreiben vom 30.6.2022, also über ein halbes Jahr später mit einer Deckungsablehnung reagiert. Die Deckungsablehnung ist auch nicht deswegennoch rechtzeitig gewesen, weil die Beklagte weitere Informationen beim Kläger angefragt hatte. Der Beklagten lagen bereits mit der Deckungsanfrage alle relevanten Informationen jedenfalls hinsichtlich der vorgetragenen Abschalteinrichtung über die Softwaresteuerung vor, deren Parameter dazu führen sollten, dass das Fahrzeug fast ausschließlich auf dem Prüfstand deutlich weniger Schadstoffe ausgestoßen hat. Die Beklagte hat somit bereits wegen der nicht unverzüglich mitgeteilten Deckungsablehnung Deckung für das Vorgehen gegen die Q. Group AG zu gewähren. Darüber hinaus hat die Beklagte zu Unrecht die Deckung abgelehnt. Denn der beabsichtigten Klage konnte und kann die erforderliche Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Der Kläger stützt seine Ansprüche auf verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen, deren Vorhandensein er vorliegend behauptet, namentlich neben dem Thermofenster eine Kühlmittelsolltemperaturregelung sowie eine Manipulation des SCR Katalysators. Auf den Seiten 8 ff. der Klageschrift legt der Kläger konkrete Anhaltspunkte dar, die aus seiner Sicht dafürsprechen, dass vorliegend eine Prüfstandserkennung seitens der Fahrzeugherstellerin verwendet wurde. So bezieht er sich auf das Gutachten des Prof. Dr.-Ing. O., der für die in Fahrzeugen der A. AG (nunmehr Q. Group AG) verwendete Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eine enge Kopplung an den NEFZ und damit eine Prüfstandserkennung bestätige. Ferner verweist er auf ein weiteres Gutachten des Dr. N. W., aus dem sich ergebe, dass eine Software eine hohe Solltemperatur schalte, wenn entsprechende Bedingungen, welche im normalen Fahrbetrieb bereits beim ersten Anfahren erfüllt seien, für 5 Sekunden erfüllt sind. Umgekehrt werde erst nach 3276 Sekunden wieder auf die niedrige Solltemperatur umgeschaltet mit der Folge, dass das Fahrzeug auf dem Teststand ständig mit niedriger (und mithin emissionsmindernder) Solltemperatur fahre. Der Kläger verweist ferner auf Rechtsprechung, die für das streitgegenständliche Fahrzeug bestätige, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, die so eng mit dem Prüfstand verbunden sei, dass diese nahezu ausschließlich in den dort vorherrschenden Prüfsituationen funktioniere. Mehr als konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung Hauptsacheprozess vorzutragen, wäre der Kläger Vortrag im angestrebten würde den nicht gehalten. Sein Substantiierungsanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung damit bereits entsprechen und eine Beweisaufnahme veranlassen. Der vorstehende Sachvortrag des Klägers ist sowohl schlüssig als auch erheblich und wäre im Haftungsprozess geeignet, das Gericht zur Beweisaufnahme zu veranlassen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, Urteil vom 18.05.2021 - VI ZR 401/19, juris Rn. 19; BGH Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, ZIP 2020, 486 Rn. 7; BVerfG, WM 2012, 492, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 20, juris). Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2021 - VI ZR 401/19, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 31/94, VersR 1995, 433, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, Rn. 8; Beschluss vom 13.12.2017 - IV ZR 19/16, VersR 2018, 890 Rn. 17). Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe (BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8; BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 21, juris). Da der Vortrag des Klägers die Prüfstandsbezogenheit der Programmierung des Emissionskontrollsystems hinreichend darlegt, bedurfte es keines weitergehenden Vortrages zu einem arglistigen Handeln bzw. zum für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nötigen Unrechtsbewusstsein auf Seiten der in Anspruch zu nehmenden Q. Group AG. Hierzu hat der BGH in seinem Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZR 9/21 –, Rn. 28, juris, klargestellt: „ […] der Kern des Vorbringens der Klägerin bestand in der Behauptung einer Prüfstandsbezogenheit, bei der es sich um ein grundsätzlich geeignetes Kriterium handelt, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZR 733/21, juris Rn. 18). Eine Software, die bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, zielt unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab. Das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge durch den Fahrzeughersteller ist sittenwidrig und steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber gleich (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 25; vom 23. Juni 2022 - VII ZR 442/21, juris Rn. 22).“ Soweit der Kläger die Gewährung von Kostenschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche begehrt, war die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Kammer ist kein Fall bekannt, in dem ein Fahrzeughersteller auf eine außergerichtliche Aufforderung hin geleistet hätte. Der Kanzlei M. Rechtsanwälte, die der Kläger mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt hat, ist und war dies auch bekannt. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Aufforderung überhaupt Gegenstand der Beauftragung durch den Kläger war oder ob der Kläger direkt einen Klageauftrag erteilte, ob es in dem Zusammenhang eine Beratung über die Erfolgsaussichten einer außerprozessualen Interessewahrnehmung gab, dazu trägt der Kläger nichts vor. Es fehlt insoweit bereits an schlüssigem Vortrag des Klägers, der den Anspruch begründen könnte. II. Der Antrag zu 2) ist zulässig und nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag begründet. Der Kläger war nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben, da der Schadensvorgang nicht abgeschlossen ist (Greger in Zöller, ZPO, § 256, Rn. 7a). Erst im Rahmen des Hauptprozesses wird absehbar sein, welche Erlösbeteiligung dem Prozessfinanzierer zukommt. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH, Beschluss vom 26.01.2000, IV ZR 281/98; BGH, Urteil vom 15.03.2006, IV ZR 4/05, juris). Dabei genießt der Rechtsschutzversicherer kein Haftungsprivileg dahingehend, dass er nur bis zur Höhe der vertraglichen Hauptleistungspflicht, also bis zur möglichen Höhe der Prozesskosten, beschränkt haftet (BGH, Urteil vom 15.03.2006, IV ZR 4/05, juris Rn. 22). Denn der geschädigte Gläubiger ist im Falle einer schuldhaften Leistungsstörung so zu stellen, wie wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. Insoweit unterscheidet sich der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht von anderen Verträgen. Die Beklagte hat die Deckung unter Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten versagt. Dass die Beklagte zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet war, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu den hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Prozesskostenfinanzierungsvertrag vom 28.2.2023 enthält auch keine unbillige Abwälzung des Prozesskostenrisikos auf die Beklagte. Zwar haftet nach Ziff. 3.d. des Prozesskostenfinanzierungsvertrags der Prozessfinanzierer nachrangig, d.h., dass für den Fall, dass nach Vertragsabschluss die Beklagte doch noch eine Kostenübernahme erklärt, der Kläger verpflichtet ist, im Rahmen der Kostenübernahme die Beklagte voll in Anspruch zu nehmen und nicht etwa einen Teil der entstehenden Prozesskosten über den Prozessfinanzierer abwickeln kann. Gleichwohl wird die Vergütung in Form der Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers gem. Ziff. 4.c. des Prozesskostenfinanzierungsvertrags in Höhe von 35 % des Erlöses bereits mit Abschluss des Prozesskostenfinanzierungsvertrags geschuldet, unabhängig davon, ob der Prozessfinanzierer überhaupt tatsächlich Kosten getragen hat. Im ungünstigsten Fall wäre der Rechtsschutzversicherer mithin verpflichtet, die auf den Kläger entfallenden Prozesskosten zu tragen und müsste diesen darüber hinaus dafür entschädigen, dass er dem Prozessfinanzierer eine 35%-ige Erlösbeteiligung schuldet, während der Prozessfinanzierer eine Erlösbeteiligung erhält, obwohl er keinerlei Kosten tragen musste. Mit dem Abschluss des Prozesskostenfinanzierungsvertrags hat der Prozessfinanzierer jedoch unwiderruflich das Risiko übernommen, für die entstehenden Prozesskosten aufkommen zu müssen. Ob sich dieses Risiko verwirklicht, ist bislang unklar; die Unvorhersehbarkeit ist dem Prozessfinanzierungsvertrag jedoch immanent. Diese Risikotragung kann der Prozessfinanzierer sich dadurch vergüten lassen, dass er einen Teil des Erlöses für sich beansprucht. III. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Erstellung der Stellungnahme vom 28.11.2022 nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB in Höhe von 887,03 EUR. Die Beklagte hat die Leistung im Schreiben vom 30.06.2022 ernsthaft und endgültig verweigert. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann jedoch nicht gefordert werden, da nicht ersichtlich ist, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: Antrag I. 6.401,63 € Antrag II. 9.439,74€ Antrag III. bleibt als Nebenforderung außer Ansatz gesamt:15.841,37 €