Urteil
16 O 206/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0205.16O206.22.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Im Streit steht dabei ausschließlich die Höhe einer merkantilen Wertminderung. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt am 13.08.2021 Eigentümer eines Pkw C., mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Das Fahrzeug wurde zum 06.04.0000 auf den Kläger erstzugelassen und hatte einen Neupreis von 294.004,97 €. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherin des unfallverursachenden Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N02. Am 13.08.2021 kam es zwischen den vorgenannten Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Der Unfallhergang sowie die volle Schuldtragung des Führers des Beklagtenfahrzeuges ist zwischen den Parteien unstreitig. Ein von dem Kläger privat beauftragter Sachverständiger stellte an dem Fahrzeug aufgrund des Unfalls eine Wertminderung in Höhe von 20.000,00 € fest. Zu Regulierung einer Wertminderung zahlte die Beklagte sodann im Dezember 2021 an den Kläger einen Betrag von 10.900,00 € und bezog sich hierzu auf eine Berechnung nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM). In der Folge kam es im Juli 2022 zwischen dem Kläger und der Autohaus Q. GmbH, einer lizensierten C.-händlerin, zu Verkaufsverhandlungen über den streitgegenständlichen C.. Im Rahmen dieser Vertragsverhandlungen bot die Autohaus Q. GmbH zunächst einen Kaufpreis von 330.000,00 € an. Das Angebot reduzierte sie letztlich aufgrund des Unfallschadens auf 310.000,00 €. Zu diesem Preis schlossen der Kläger und die Autohaus Q. GmbH sodann am 12.07.2022 einen Kaufvertrag. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich bei Luxusfahrzeugen eine formelhafte Berechnung zur Wertminderung verbiete. Es komme auf die konkreten Marktverhältnisse für Fahrzeuge der Luxusklasse an. Mit der am 08.07.2022 zugestellten Klage beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die erfolgte Regulierung sei angemessen. Insbesondere dürfe für Luxusfahrzeuge bei der Berechnung eines merkantilen Minderwerts kein Sonderstatus bestehen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30.09.2022 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing (FH) A. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.10.2023 (Bl. 282 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger hat sich mit Schriftsätzen vom 06.11.2023 und vom 07.12.2023, die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2023 mit einem Übergang und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 05.12.2023 hat das Gericht den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 15.01.2024 gesetzt und den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 05.02.2024 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat vollumfänglich Erfolg. A. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO ergehen. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Parteien haben schriftsätzlich durch ihre anwaltlichen Prozessvertreter ihr Einverständnis erklärt, § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO. Das Gericht hat Schriftsatzfrist nach § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt. Die Drei-Monats-Frist des § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO ist eingehalten. B. Die Klage ist darüber hinaus begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.100,00 € gem. § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. 115 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 VVG. 1. Das Vorliegen sämtlicher anspruchsbegründender Tatbestandsmerkmale ist zwischen den Parteien unstreitig. Des Weiteren ist die volle Haftung der Beklagten unstreitig, da der Unfall für den Kläger unvermeidbar war. 2. Dem Kläger ist durch den Unfall zudem ein nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden in Form eines merkantilen Minderwertes in Höhe von insgesamt 20.000,00 € entstanden. Die Höhe des merkantilen Minderwertes steht zur hinreichen Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Nach dem in § 286 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Für die Überzeugung ist dabei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich aber auch ausreichend, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, NJW 2012, 392 Rn. 16; vom 16. April 2013-VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8). Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass „zweifelsfrei“ eine merkantile Wertminderung verbleibe und diese mit Sicherheit in Höhe von 20.000,00 eingetreten sei. Das Gericht folgt dabei den überzeugenden Angaben des Sachverständigen. Als Diplom-Ingenieur verfügt der Sachverständige persönlich über eine umfassende Sachkompetenz, die keinerlei Anlass zu Zweifeln bietet. Der Sachverständige hat sich anhand von Lichtbildaufnahmen und der weiteren Aktenlage ein Bild von dem Schadenumfang gemacht, um eine Wertminderung plausibel festlegen zu können. Insbesondere erachtet der Sachverständige vor dem Hintergrund der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges von 340 km/h bei 721 PS den bei dem Unfall erfolgten Radanstoß für die Berechnung eines Minderwertes für erheblich. Dieser Faktor erscheint dem Gericht bei einem Luxussportwagen plausibel und nachvollziehbar. Zusätzlich beschreibt der Sachverständige die Auswirkungen des „Makels“ eines Unfalls bei Käufern von Fahrzeugen der Luxusklasse, die sich nach dessen Ausführungen gravierender darstellen als auf dem „normalen“ Gebrauchtwagenmarkt. So gelangt er schlüssig zu der Feststellung, dass die gängigen Berechnungsmodelle auf den Markt für Luxusautos nicht passend sind. Denn für entsprechende potenzielle Käufer sei die Unfallfreiheit ein außergewöhnlich hohes Interesse, sodass regelmäßig verhältnismäßig hohe finanzielle Anreize im Gegenzug für ein Unfallfahrzeug geboten werden müssen. Der Sachverständige berechnet den Minderwert nach einer von ihm angepassten MFM und dem BVSK-Wertminderungsmodell, wobei er hier einen Luxusfaktor aufschlägt. Aufgrund der von ihm zuvor beschriebenen Erwägungen zu dem Gebrauchtwagenmarkt im Luxussegment ist dieser Aufschlag für das Gericht nachvollziehbar. Ferner hat der Sachverständige lizensierte C.-händler in Deutschland zu einer Wertminderung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem konkreten Schadensbild befragt. Seiner endgültigen Berechnung legt der Sachverständige schlüssig eine Schätzung basierend auf seinen eigenen Erfahrungswerten, die modifizierte Anwendung der MFM und des BVSK Wertminderungsmodells sowie die Händlerbefragung zugrunde. Demgemäß ist sein Ergebnis für das Gericht nachvollziehbar begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten genießt das Fahrzeug als Luxusfahrzeug auch keinen Sonderstatus. Denn bei einem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, Urteil v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, NJW 2005, 277). Bei einem Luxusfahrzeug ist dabei jedoch auch das entsprechende Publikum in den Blick zu nehmen. Dieses nimmt nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen regelmäßig einen höheren Minderwert an. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln, Urteil v. 18.11.2011 – 269 C 149/11, ist für den vorliegenden Sachverhalt auch nicht passend. Denn in dem Urteil des Amtsgerichts ging es lediglich um einen Bagatellschaden an einem Luxusfahrzeug. Ein Solcher liegt hier indes unstreitig nicht vor. II. Der Zinsausspruch folgt §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 9.100,00 EUR festgesetzt.