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Urteil

10 O 93/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0216.10O93.23.00
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 236.042,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2022 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 59.010,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2023 zu zahlen.

3. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 236.042,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 59.010,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2023 zu zahlen. 3. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit der Klage von dem Beklagten die Bezahlung von zwei Kaufpreisraten aus einem Bauträger-Kaufvertrag zwischen den Parteien. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 31. Mai 2022 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung über eine exklusive Eigentumswohnung zum Preis von 1.204.300 € in R. (Kaufvertrag Anlage K1, Bl. 9 ff. d.A.; Genehmigung d. Klägerin Anlage K2, Bl. 36 f. d.A.). Mit notarieller Fälligkeitsmitteilung vom 20. September 2022 bestätigte die Notarin M. N. gegenüber dem Beklagten die grundsätzliche Kaufpreisfälligkeit, das Vorliegen der allgemeinen Zahlungsvoraussetzungen (Anlage K3, Bl. 38 ff. d.A.). Die ersten zwei Raten über 25 % und 28 % zahlte der Beklagte problemlos. Mit Datum vom 16.11.2022 (Anlage K4, Bl. 49 ff. d.A.) stellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine weitere Teilrechnung entsprechend den Vorgaben des Kaufvertrages über – mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten – 236.042,80 € . Beigefügt war eine entsprechende Feststellung des zugrunde liegenden Bautenstandes mittels Bautenstandsbericht gemäß MaBV durch den O. GmbH vom 15. November 2022. Mit Rechnung vom 29.3.2023 (Anlage K6, Bl. 55 ff. d.A.) einschließlich entsprechendem Bautenstandsbericht gemäß MaBV des O. vom 21.3.2023 stellte die Klägerin weitere – mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten – 59.010,70 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht, da die finanzierende Q. L. eG die Auszahlung aufgrund eines negativen D.-Eintrags über eine offenstehende Forderung der C. Z. Holding S.A. über etwa 26.000,- € verweigerte. Die offenstehende Forderung der C. Z. Holding S.A. wurde bereits über die Ex-Ehefrau des Beklagten Ende Januar beglichen und der Anspruch von der D. dementsprechend Ende Januar als erledigt deklariert. Nichtsdestotrotz zahlt die Q. L. eG die ausstehenden Darlehensraten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht aus, da zur Sicherheit den Eintrag wegen fehlender Eintragungsvoraussetzungen zuvor komplett gelöscht werden sollte, was aber Zeit in Anspruch nehmen würde. Am 21.03.2023 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Beklagten sowie dem Mitarbeiter der Q. statt. In diesem erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, zunächst von der Geltendmachung weiterer Verzugsfolgen abzusehen und im Hinblick auf die bereits in Rechnung gestellten Beträge nicht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Er erklärte auch – im Einzelnen streitig – keinen Verzugszins einzufordern. Im Nachgang kommunizierten die Parteien u.a. per E-Mail (Anlage K8, Bl. 184 ff. d.A.). Die Klägerin schrieb mit E-Mail vom 05.04.2023 u.a.: „Wir erwarten nunmehr unverzüglich den Ausgleich aller derzeit fälligen Kaufpreisraten in Höhe von EUR 295.053,50. Eine Stundung (über-)fälliger Kaufpreisraten ist damit weiterhin nicht verbunden.“ Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe in Aussicht gestellt, auf die Geltendmachung von Verzugszinsen temporär zu verzichten, falls eine Regelung der Angelegenheit unverzüglich nach dem Treffen vom 21. März 2023 bei der Q. K. L. durch Zahlung der fälligen Rechnungen erfolgen würde. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 236.042,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2022 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 59.010,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Parteien hätten am 21.03.2023 eine konkludente Absprache getroffen, dass die bereits am 16. November 2022 in Rechnung gestellte Forderung über EUR 236.042,80 € nachträglich gestundet werde und die daraufhin in Rechnung zu stellenden Forderungen einer anfänglichen Stundung unterlägen, bis die Abwicklungsschwierigkeiten mit der Bank endgültig beseitigt seien, was sich daraus ergebe, dass die Klägerin im Rahmen der Unterredung am 21. März 2023 zum Ausdruck brachte, die mit der Forderungsfälligkeit verbundenen Folgen (Verzugszins, Zurückbehaltungsrechte) gerade nicht geltend zu machen. Die Klage sei mangels wirksamer Prozessvollmacht als unzulässig abzuweisen. Die Durchführung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung sei rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2023 hat der Beklagte die Vollmachtserteilung für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerügt. Die Kammer hat sodann den erschienenen Unterbevollmächtigten zur Prozessführung einstweilen zugelassen und dem Kläger aufgegeben, binnen einer Woche eine Vollmacht seiner Prozessbevollmächtigten zur Gerichtsakte einzureichen. Am 27.09.2023 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sodann mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur eine handschriftlich unterschriebene, eingescannte und auf den 25.09.2023 datierte Prozessvollmacht vorgelegt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.10.2023 daraufhin Verhandlungstermin bestimmt, in dem für den Beklagten niemand erschienen ist, woraufhin die Klägerin Entscheidung nach Lage der Akte beantragt hat. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Zunächst ist eine Entscheidung nach Lage der Akten nach § 331a ZPO statthaft, da die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint und in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Der Verkündungstermin wurde auch gemäß § 251a Abs. 2 S. 2 ZPO auf mehr als zwei Wochen nach dem letzten Verhandlungstermin bestimmt, nämlich drei Wochen, und dieser wurde dem Beklagten gemäß § 251a Abs. 2 S. 3 am 08.02.2024 durch Übersendung des Protokolls auch formlos mitgeteilt. Dass ein – hier nicht erfolgter – gesonderter Beschluss ergehen muss, dass nach Aktenlage entschieden wird (so: Greger /Zöller, 33. Auflage 2020, § 251a ZPO, Rn. 6), ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht. II. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere hat der klägerische Prozessbevollmächtige seine Prozesshandlungsvollmacht mittlerweile ausreichend dargelegt. In der ersten mündlichen Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Bevollmächtigung zunächst noch nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Beklagte hat den Mangel der Vollmacht nach § 88 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung gerügt. Die binnen der von der Kammer gesetzten Frist zur Beibringung der Prozessvollmacht nach § 80 ZPO von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Vollmacht genügte nicht den Formerfordernissen des § 80 S. 1 ZPO. Danach ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen, d.h. durch den Aussteller eigenhändig zu unterzeichnen oder gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB qualifiziert elektronisch zu signieren. Die eingereichte Vollmacht wurde elektronisch übersandt, mithin nicht schriftlich eingereicht, und auch nicht vom Aussteller qualifiziert elektronisch signiert. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vollmachtsurkunde qualifiziert signiert hat, genügt nicht (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 29. September 2022 – I-15 U 43/22 –, Rn. 19, juris). Die Klägerin persönlich hat mittlerweile jedoch eine Originalvollmacht vom 12.01.2024 zur Akte gereicht (Bl. 252 d.A.), mit der sie insbesondere die Handlungen ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vergangenheit genehmigt hat. Dies war ihr auch noch möglich, nachdem zunächst in der gesetzten Frist eine nicht ausreichende Vollmacht vorgelegt wurde. In einem solche Fall war nicht – wie der Beklagte meint – die Klage als unzulässig abzuweisen, sondern neuer Termin zu bestimmen. Denn nur wenn die Vollmacht nach Fristablauf und bis zum Schluss der darauf folgenden mündlichen Verhandlung , auf die das Urteil ergeht, nicht nachgebracht wird, so ist die vom vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage als unzulässig abzuweisen (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 89 ZPO, Rn. 8). Dass eine Genehmigung der Prozessführung möglich ist – was sich im Übrigen auch aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 30.10.2013 – V ZB 9/13 = NJW 2014, 1242, beck-online ergibt –, folgt aus § 89 Abs. 1 S. 2 ZPO, woraus sich weiter ergibt, dass eine Klageabweisung ohne der betreffenden Partei Gelegenheit zur Genehmigung gegeben zu haben, gerade nicht möglich ist. 2. Die Klage ist insbesondere im Urkundsverfahren statthaft. Nach § 592 S. 1 ZPO kann nämlich ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Vorliegend stützt sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Vertragsurkunden sowie die Rechnungen samt Bautenstandsberichte. Unproblematisch ist dabei, dass § 6 Ziffer 2 die Fälligkeit an den erreichten Bautenstand knüpft und ausdrücklich nicht an die Bescheinigung über den erreichten Bautenstand. Es heißt im Vertrag: „Eine Bescheinigung über den erreichten Bautenstand hat informative Funktion. Entscheidend für die Fälligkeit einer Rate ist die tatsächliche Erreichung des Bautenstands, über die sich der Käufer im eigenen Interesse ggf. unter Einschaltung einer unabhängigen Vertrauensperson selbst Gewissheit verschaffen kann.“ Die Fälligkeitsvoraussetzung der Erreichung eines bestimmten Bautenstandes hat die Klägerin zwar nicht mittels Urkunde dargelegt, dies ist aber – aufgrund der Unstreitigkeit des erreichten Bautenstandes – nicht erforderlich. Denn die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Vielmehr bedürfen unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen auch im Urkundenverfahren grundsätzlich keines Beweises und somit auch keiner Urkundenvorlage (h.M., z.B. BGH, NJW 2015, 475 Rn. 14, beck-online). Die Urkunden müssen im Übrigen nach § 593 Abs. 2 S. 1 ZPO nur in Abschrift vorgelegt werden. Erst zur Beweisführung ist gemäß § 595 Abs. 3 das Original und nicht nur eine Abschrift der Urkunde vorzulegen (Musielak/Voit/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 593 Rn. 4). III. Die Klage ist auch begründet. 1. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Abschlags nach Baufortschritt ergibt sich aus § 6 des Vertrages. Es ist unstreitig, dass der entsprechende Baufortschritt erreicht wurde und die Klägerin den Beklagten schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat und dieser Zahlungsaufforderung zum Nachweis des zu Grunde liegenden Baufortschritts eine Bestätigung über den Baufortschritt beilag. Soweit der Beklagte einwendet, dass sich die Parteien mündlich auf eine Stundung geeinigt hätten, ist zum einen dieser Einwand nach § 598 als im Urkundsprozess unstatthaft zurückzuweisen, da der Beklagte hierfür keinen Urkundsbeweis angeboten hat. Zum anderen ergibt sich die vom Beklagten gewünschte Rechtsfolge – Stundung – auch nicht aus dem Tatsachenvortrag des Beklagten. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte danach nämlich, zunächst von der Geltendmachung weiterer Verzugsfolgen abzusehen und im Hinblick auf die bereits in Rechnung gestellten Beträge nicht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen . Er erklärte auch – im Einzelnen streitig – keinen Verzugszins einzufordern . Dass sich hieraus die konkludente Erklärung ergibt, den Klagebetrag zu stunden , ist nicht ersichtlich. Dies wird gestützt durch die kurz nach diesem Gespräch abgesandte E-Mail der Klägerin, in der es hießt, dass eine Stundung (über-)fälliger Kaufpreisraten damit weiterhin nicht verbunden sei. 2. Der geltend gemachte Verzugszins ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 6 Ziffer 2 u. 3 des Vertrags. Soweit der Beklagte einwendet, die Klägerin hätte auf die Geltendmachung des Verzugszinses verzichtet, ist streitig, ob diese Erklärung unbedingt oder nur – wie die Klägerin behauptet – dann gelten sollte, wenn kurz nach dem Treffen im März 2023 die Zahlung eingeht. Der Einwand des beweisbelasteten Beklagten ist nach § 598 als im Urkundsprozess unstatthaft zurückzuweisen, da der Beklagte hierfür keinen Urkundsbeweis angeboten hat. IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 708 Nr. 2 u. 4 ZPO, der Vorbehalt aus § 599 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 295.053,50 EUR festgesetzt.