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Urteil

2 O 295/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0220.2O295.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien sind beide Steuerberater. Der Kläger verkaufte auf den 30.06.2017 datierenden Vertrag seine Einzelsteuerberaterpraxis an den Beklagten (Anlage B4 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.08.2023, Bl. 217 ff. GA). In § 1 des Kaufvertrages (im Folgenden: KV ) heißt es auszugsweise: „Gegenstand des Verkaufs ist die im Sonderbetriebsvermögen des Verkäufers befindliche Einzelsteuerberatungspraxis D. inklusive Kundenstamm und Mandatsbeziehungen …][ Die Mandantenliste und Berechnung des Kaufpreises (Anlage 1 und 1a) liegen dem Vertrag bei.“ Die Anlage 1 des KV (Bl. 222 ff. GA) enthält eine nicht anonymisierte Mandantenliste mit ungefähr 700 Mandantennamen und Umsatzangaben für 2015 und 2016. In § 2 des KV heißt es auszugsweise: „Der Käufer zahlt einen (vorläufigen) Kaufpreis für den good-will (s.o.) in Höhe von EUR 630.000,00. […] Der Verkäufer gewährt dem Käufer in Höhe des vorläufigen Kaufpreises in Höhe von EUR 630.000.00 zwei Darlehen gemäß anliegenden Darlehensverträgen. (Anlage 4)“ Der als Anlage dem Kaufvertrag beigefügte Darlehensvertrag I von II (im Folgenden: Darlehensvertrag I , Bl. 244 f. GA) sah vor, dass der Darlehensnehmer, d.h. der Beklagte, im Falle des Verzugs höhere Zinsen zahlen sollte. In § 6 des KV heißt es: „Übertragungsstichtag für den Verkauf ist der 01.07.2017. Mit diesem Zeitpunkt gehen der Mandantenstamm und das Inventar auf den Käufer über.“ In § 10 des KV heißt es: „Der Verkäufer wird sich um die Zustimmung seiner Mandanten zur Übernahme der Beratungsverträge durch die Gesellschaft bemühen. Falls ein Mandant die Zustimmung ausdrücklich verweigert, wird das Mandat auf Rechnung der Gesellschaft, aber im Namen des Einbringenden weitergeführt.“ In § 13 des KV heißt es: „1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für einen Verzicht dieses Schriftformerfordernis selbst. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. 3. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie fraglichen Punkt bedacht hätten.“ Der Kläger meint, er habe das Darlehensvertrag I berechtigter Weise gekündigt und er könne die Darlehensvaluta, die sich seiner Ansicht nach noch auf 180.500,00 € beläuft, von dem Beklagten verlangen. Ferner stünden ihm wegen Zahlungsverzugs des Beklagten rückwirkend erhöhte Zinsen aus dem Darlehensvertrag I in Höhe von 38.064,24 € bis zum Ausspruch der Kündigung am 15.07.2019 und erhöhte Zinsen ab Ausspruch der Kündigung vom 16.07.2019 bis zum 30.05.2022 in Höhe von 39.807,51 € und danach Verzugszinsen auf 180.500 € in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 180.500,00 € aus dem Darlehensvertrag I vom 30. Juni 2017 nebst ausgerechneten Zinsen bis zum Ausspruch der Kündigung am 15.07.2019 in Höhe von 38.064,24 € nebst weiteren ausgerechneten Zinsen ab Ausspruch der Kündigung vom 16.07.2019 in Höhe von 39.807,51 € bis zum 30.05.2022, sowie weiteren %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 80.500 € ab dem 31. Mai 2022 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.694,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2019 an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer vermeintlichen restlichen Darlehensvaluta in Höhe 180.500 € gegen den Beklagten. Nach dem Klägervortrag kommt als alleinige Anspruchsgrundlage lediglich § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag I ist nichtig. Die Nichtigkeit des Darlehensvertrags I folgt aus § 139 BGB. Denn der KV ist nichtig. Der Darlehensvertrag I ist Teil des Praxiskaufvertrags. Er ist als Anlage 1 dem Kaufvertrag beigefügt worden. Ferner wird in § 2 des KV auf ihn verwiesen. Ohne eine wirksame Bestimmung des Kaufpreises ist der Darlehnsvertrag I sinnentleert, da er die Umwandlung eines Teils der Kaufpreisverpflichtung in ein Darlehen beinhaltet. Zwar bestimmt § 13 des KV, dass, sofern eine Regelung des Vertrages unwirksam sein sollte, dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werde. Eine solche sogenannte Erhaltungsklausel entbindet das Gericht jedoch nicht von einer Prüfung, ob die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Regelung vorgenommen hätten (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 139 Rn. 17). Dies ist hier zu verneinen, denn die nichtige Regelung ist für das streitige Geschäft – hier das Darlehen I - von grundlegender Bedeutung. Ohne Kaufvertrag gibt es keine Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Beklagten, die die Parteien in ein Darlehen hätten umwandeln können. Der Kaufvertrag ist gemäß § 139 BGB nichtig. Denn die im Kaufvertrag vereinbarte Übernahme des Mandantenstamms ist nach § 134 BGB nichtig. Die vereinbarte Übernahme des Mandantenstamms hat gegen die berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten des Klägers und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Mandanten verstoßen (OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 2011 – I-2 U 65/11 –, juris). § 28 Abs. 2 BOStB hebt ausdrücklich hervor, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit bei der Übertragung der Praxis in besonderer Weise zu beachten sei. Unterlagen zur Praxiswertermittlung dürften keine Rückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. Den Auftraggeber betreffende Akten und Unterlagen dürften nur nach seiner Einwilligung übergeben werden. Der Kläger hat jedoch dem Beklagten eine nicht anonymisierte Mandantenliste (Anlage 1 des KV) mit ungefähr 700 Mandantennamen und den dazugehörigen Umsätzen der Jahre 2015 und 2016 übergeben, ohne dass die Mandanten dem zuvor zugestimmt haben. Solche Einwilligungen der in der Anlage 1 zum KV aufgeführten Mandanten gab es vor dem Abschluss des KV nicht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der gesamten mündlichen Verhandlung fest. Die Parteien haben keine solche Zustimmung vor Kaufvertragsschluss vorgetragen. Ferner ergibt sich die fehlende Einwilligung aus der Regelung des § 10 des KV. Danach war vereinbart, dass der Kläger als Verkäufer sich um die Zustimmung der Mandanten zur Übernahme der Beraterverträge bemühen werde, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Zustimmungen bereits bei Abschluss des Vertrages vorgelegen hätten. Ferner haben beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2023, zu dem beide Parteien persönlich erschienen sind, nach dem Hinweis des Gerichts, dass durch die nicht anonymisierte Mandantenliste ein Verstoß gegen berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten vorliege, nicht vorgetragen, dass die Einwilligungen der Mandanten vor Vertragsschluss vorgelegen hätten. Die Parteien schienen vielmehr überrascht, dass eine Offenlegung der Mandantenliste ein berufsrechtlicher Verstoß sei. Insoweit führt auch der generische Vortrag des Klägervertreters im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2024 zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger trägt bereits keine für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Einwilligung der ungefähr 700 Mandanten vor. Es wird vorgetragen, dass der Kläger die Mandanten entweder telefonisch oder persönlich z.B. anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens von der bevorstehenden Liquidation unterrichtet und diese gefragt habe, ob sie damit einverstanden seien von einer neuen Gesellschaft der I. T. D. Partnerschaftsgesellschaft am selben Standort in H. mit denselben Mitarbeitern weiterbetreut zu werden. Selbst bei unterstellter positiver Beantwortung dieser Frage durch die Mandanten ist darin keine Einwilligung in die Veröffentlichung der Daten aus der Mandantenliste gegenüber dem Beklagten zu sehen. Der Kläger hat die Mandantenliste inklusive der vergangenen Umsätze gegenüber dem Beklagten offengelegt und nicht gegenüber der I. T. D. Partnerschaftsgesellschaft. Doch selbst wenn die Zustimmung auch als Zustimmung zur Offenlegung gegenüber dem Beklagten auffassen wollte, widerspricht dieser Klägervortrag im nachgelassenen Schriftsatz der vertraglichen Regelung in § 10 des KV, nach dem die Zustimmungen noch eingeholt werden mussten. Eine Erklärung dieses Widerspruchs erfolgt nicht. Schließlich steht der Vortrag auch im Widerspruch zum Verhalten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung. Es wäre dem Kläger ein Leichtes gewesen, die Tatsache, dass er angeblich mit den 700 Mandanten, die in der Anlage 1 des KV aufgeführt sind, allesamt persönlich oder telefonisch gesprochen habe. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz als eine schlichte Schutzbehauptung des Klägers zu werten. Die Nichtigkeit der Vereinbarung der Übertragung des Mandantenstamms nach § 134 BGB führt zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages nach § 139 BGB. Zwar bestimmt § 13 des KV, dass, sofern eine Regelung des Vertrages unwirksam sein sollte, dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werde. Eine solche sogenannte Erhaltungsklausel entbindet das Gericht jedoch nicht von einer Prüfung, ob die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Regelung vorgenommen hätten (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 139 Rn. 17). Dies ist hier zu verneinen, denn die nichtige Regelung ist für das streitige Geschäft – hier den Kaufvertrag - von grundlegender Bedeutung. Vorliegend steht die Vereinbarung zur Übertragung des Mandantenstamms in unmittelbaren Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlungsverpflichtung. Die eine kann nicht losgelöst von der anderen betrachtet werden. Denn der Kaufpreis kann nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht ohne den Mandantenstamm bestimmt werden. Ohne den Mandantenstamm würde an einer selbständigen Kaufpreisregelung mangeln. Die Erhaltungsklausel in § 13 des KV vermag daher den Vertrag nicht zu retten - vielmehr erstreckt sich die Nichtigkeit der Bestimmungen zur Übertragung des Mandantenstamms (§ 1 des KV) auch auf die Regelung des Kaufpreises (§ 2 des KV) und erfasst damit, da es sich bei dem Kaufpreis um ein essentiale negotii handelt, letztlich den gesamten Praxisübertragungsvertrag. II. Mangels Darlehensvertrags kann der Kläger auch keine vertraglichen Darlehenszinsen verlangen weder bis zur Kündigung noch nach der Kündigungserklärung. III. Mangels Darlehensrückzahlungsanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. B. Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2024 neue Haupt- und Hilfsanträge gestellt hat, sind diese prozessual unbeachtlich, da sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind und von einem Schriftsatznachlass nicht gedeckt sind. Der Schriftsatz vom 22.01.2024 bot darüber hinaus auch keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Zwar wurde der Hinweis auf die Nichtigkeit des KV und des Darlehensvertrags I erst im Termin zur mündlichen Verhandlung gegeben, dem Kläger ist jedoch ein Schriftsatznachlass eingeräumt worden. Die Einführung völlig neuer Streitgegenstände, nämlich Auskunft des Beklagten zu Umsätzen, Erträgen und Gewinnen einer nicht am Rechtsstreit beteiligten Gesellschaft, eidesstattliche Versicherung des Beklagten und unbezifferter Zahlungsantrag, zur Begründung einer Hilfsstufenklage war von dem Schriftsatznachlass nicht umfasst. Eine Wiedereröffnung würde dem Recht des Beklagten auf ein zügiges Verfahren widersprechen. Der Streitwert wird auf 180.500,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Verkündet am 20.02.2024