Beschluss
13 S 36/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0408.13S36.22.00
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Tenor
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.02.2022 (Az.: 135 C 227/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
II. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 02.05.2022 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.02.2022 (Az.: 135 C 227/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. II. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 02.05.2022 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht in Bezug auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen. 1. Ein Anspruch wegen vertraglichen Pflichtverletzung besteht nicht. Bei der Verletzung vertraglicher Pflichten kommt eine Entschädigung in Geld nur in Betracht, wenn hierdurch adäquat kausal eine psychische Beeinträchtigung eingetreten ist (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 253 Rn. 22). Die Darlegung einer psychischen Beeinträchtigung setzt einen substantiierten Parteivortrag voraus (NK-BGB/Christian Huber, 4. Aufl. 2021, BGB § 253 Rn. 106). Daran fehlt es vorliegend. Die Kläger tragen mit der Klageschrift vom 29.04.2021 neben grundsätzlichen Erwägungen zu der Bedeutung einer Hochzeit für das Brautpaar zunächst lediglich pauschal vor, dass das „Nichtvorhandensein von Fotos trotz entsprechender Zusage zu einer dermaßenen Enttäuschung und Trauer bei den Betroffenen führen“ würde und „derart schmerzhaft“ sei, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehe. In Bezug auf den konkreten Fall geben sie lediglich an, dass die Hochzeit nunmehr „immer negativ behaftet“ sei und die positiven Gefühle der Hochzeit durch die Auseinandersetzung mit dem Beklagten „ein Leben lang überschattet“ sein werden. Eine tatsächliche, tiefgehende psychische Beeinträchtigung tragen sie gerade nicht vor. Der Kern des Klägervortrags enthält lediglich die Angabe, dass die Kläger (was nachvollziehbar ist) traurig sind, dass ihnen keine adäquaten Hochzeitsfotos zur Verfügung stehen. Dies genügt jedoch nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass den Klägern unstreitig 170 Fotos der Hochzeit zur Verfügung stehen. Auch im Rahmen der Berufungsbegründung vom 31.03.2022 tragen die Kläger lediglich vor, dass das „vorsätzliche Unterlassen der Anfertigung von Fotografien bestimmter Motive und Situationen bei den Klägern eine schmerzhafte Enttäuschung über Wochen und Monate bis heute“ hervorgerufen habe. Auch dies genügt nicht zur Annahme einer psychischen Beeinträchtigung, welche einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen würde. 2. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB schon daran scheitert, dass es an einer Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts fehlt. II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). III. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen. IV. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 02.05.2022 war zurückzuweisen. Zwar ist dem Berufungsbeklagten grundsätzlich ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies setzt aber dennoch eine nachgewiesene Bedürftigkeit des Antragsstellers voraus. Der Beklagte hat jedoch trotzt Aufforderung durch die Kammer keine aktuellen Unterlagen eingereicht. Die im Jahre 2022 eingereichten Unterlagen sind nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens nicht geeinigt, eine Bedürftigkeit des Beklagten zum heutigen Zeitpunkt nachzuweisen.