OffeneUrteileSuche
Urteil

25 O 156/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0417.25O156.21.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) 9.483,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.210,47 EUR seit dem 17.09.2019 und aus 1.190 EUR seit dem 22.11.2019, sowie aus 83,12 EUR seit dem 22.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2) 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 3) 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3) alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung des Patienten entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 4) 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils zu 49 % die Beklagten zu 51 %. Die Kläger zu 1) und 2) tragen jeweils 9 % der Gerichtkosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Klägerin zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 27 % die Beklagte zu 73 %. Die Klägerin zu 3) trägt 8% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Kläger zu 4) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 70 % die Beklagte zu 30 %. Der Kläger zu 4) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8 %. Die Kläger zu 5) und 6) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu jeweils 11 %. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Kläger ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) 9.483,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.210,47 EUR seit dem 17.09.2019 und aus 1.190 EUR seit dem 22.11.2019, sowie aus 83,12 EUR seit dem 22.07.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2) 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 3) 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3) alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung des Patienten entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 4) 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils zu 49 % die Beklagten zu 51 %. Die Kläger zu 1) und 2) tragen jeweils 9 % der Gerichtkosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Klägerin zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 27 % die Beklagte zu 73 %. Die Klägerin zu 3) trägt 8% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Kläger zu 4) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 70 % die Beklagte zu 30 %. Der Kläger zu 4) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8 %. Die Kläger zu 5) und 6) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu jeweils 11 %. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten zu 44 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Kläger ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht, sowie Schadensersatz, Hinterbliebenengeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden aufgrund einer ihrerseits behaupteten fehlerhaften Behandlung des Herrn O. C. (im Folgenden: Patient) durch die Beklagte. Der am 00.00.0000 geborene Patient befand sich vom 31.07.2018 bis zum 06.08.2018 in stationärer Behandlung im Hause der Beklagten, wo er am 06.08.2018 verstarb. Grund für die stationäre Aufnahme des Patienten war eine Stadiumsbestimmung (Staging-Diagnostik) eines im Frühjahr 2018 diagnostizierten Magenkarzinoms in Form eines ulzerierten Siegelringkarzinoms. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Patienten befand sich das Magenkarzinom in fortgeschrittenem Stadium. Der Patient fand sich fußläufig, in leicht reduziertem Allgemeinzustand, im Hause der Beklagten ein. Der Patient litt neben dem Magenkarzinom unter einer kompensierten Herzinsuffizienz, wiederkehrenden Herzrhythmusstörungen, einem stattgehabten kleinen Schlaganfall 2018 sowie einer Halsschlagaderstenose auf der linken Seite. Außerdem bestand ein Zustand nach Harnblasenkarzinom mit Harnblasenentfernung und Ersatzblasenbildung im Jahre 2013. Im Rahmen des stationären Aufenthalts erfolgten Staging-Untersuchungen, u.a. eine Gastroskopie, eine Endosonographie, eine Computertomographie und eine diagnostische Laparoskopie am 03.08.2018. Die Laparoskopie verlief komplikationslos und zeigte einen unauffälligen Befund. Der Patient sollte am 05.08.2018 entlassen werden. Am Morgen des 05.08.2018 rief der Patient gegen 07:30 die Klägerin zu 3) an und hinterließ eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter, in der er über Schmerzen klagte. Der Patient gab gegen 11.00 Uhr gegenüber dem Pflegepersonal der Beklagten starke Bauchschmerzen an, die bis in die Schulter ziehen würden. Er schwitzte stark. Daraufhin erfolgte eine Visite durch die diensthabende Ärztin und die Anordnung einer Schmerztherapie mit Paracetamol. Die diensthabende Ärztin nahm zudem mit dem diensthabenden Chirurgen Kontakt auf. Das Bett wurde neu bezogen. Um 15:23 Uhr wurde durch das Pflegepersonal festgestellt, dass der Patient weiterhin stark schwitzte. Die Körpertemperatur betrug 36,7 Grad. Der Patient klagte zudem über Schmerzen im Schulterbereich. Er hatte seine Mittagsmedikation nicht eingenommen. Dies sollte er nachholen und sich melden, falls es nicht ausreichend sein sollte. Um 16:08 Uhr stellte das Pflegepersonal fest, dass der Patient unverändert stark schwitzte. Der Patient gab zudem fortbestehende Schmerzen an. Nach telefonischer ärztlicher Rücksprache wurde eine Erhöhung der bereits zuvor verabreichten Schmerzmedikation mit Tilidin für diesen Tag und die Gabe einer Flüssigkeitsinfusion veranlasst. Das Bett wurde erneut neu bezogen und mit Handtüchern ausgelegt. Um 19:58 Uhr wurde festgestellt, dass die Situation des Patienten unverändert fortbestand. Er war komplett durchgeschwitzt, so dass das Bett wieder neu bezogen wurde. Er erhielt eine weitere Infusion. Die diensthabende Ärztin wurde informiert. Eine Untersuchung durch diese fand nicht statt. Um 22:00 Uhr gab der Patient an, immer noch unter Schmerzen zu leiden. Er schwitzte weiterhin stark. Die zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden Angehörigen des Patienten wurden gebeten, zu gehen. Die diensthabende Ärztin wurde erneut informiert. Der Patient erhielt daraufhin 10 mg Sevredol, ein starkes Opiat. Um 23:00 Uhr meldete sich der Patient erneut aufgrund des starken Schwitzens, woraufhin das Bett neu bezogen und der Patient umgezogen wurde. Am 06.08.2018 um 02:00 Uhr nachts meldete sich der Patient erneut beim Pflegepersonal und klagte über Luftnot. Die Sauerstoffsättigung lag bei 95 %, der Puls bei 110. Das Pflegepersonal bat den Patienten sich erneut zu melden, wenn was etwas sei. Gegen 04:30 Uhr wurde der Patient vom Pflegepersonal der Beklagten tot aufgefunden. Als Todesursache wurde eine akute Bauchfellreizung bei Perforation des Magenkarzinoms festgestellt. Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Kinder und Erben des Patienten. Die Klägerin zu 3) ist die Witwe des Patienten. Der Kläger zu 4) ist der Schwiegersohn des Patienten und der Ehemann der Klägerin zu 1). Die Kläger zu 5) und zu 6) sind die Enkel des Patienten. Den Klägern zu 1) und zu 2) sind Beerdigungskosten in Höhe von 8.210,47 EUR, sowie Kopierkosten in Höhe von 83,12 EUR entstanden. Für die Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. Dr. B. sind den Klägern zu 1) und 2) zudem weitere Kosten in Höhe von 1.190 EUR entstanden. Der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer bot den Klägern zum Ausgleich der geltend gemachten Ansprüche vorgerichtlich zunächst die Zahlung von 2.000 EUR und schließlich die Zahlung von 8.000 EUR an, was die Kläger ablehnten. Die Kläger behaupten, es habe keine detaillierte klinische Untersuchung durch die diensthabende Ärztin um 11:00 Uhr am 05.08.2018 stattgefunden. Sie sind der Ansicht, das Unterlassen weiterer Diagnostik und Behandlungen ab 11:00 Uhr am 05.08.2018 sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen. Es sei weitere Befunderhebung in Form einer klinischen Untersuchung, einer Abdomensonographie, ggf. einer Computertomopraphie sowie der Erhebung von Laborwerten erforderlich gewesen. Sie behaupten weiter, bei diesen Untersuchungen hätten sich Anzeichen für eine drohende bzw. akute Magenperforation gezeigt, sodass notfallmäßig eine entsprechende Operation am Nachmittag des 05.08.2018 hätte erfolgen können. Der Tod des Patienten sei bei sachgerechter Behandlung vermeidbar gewesen. Auch zwischen den Klägern zu 4) – 6) und dem Patienten habe ein persönliches Näheverhältnis bestanden. Der Kläger zu 4) habe zwischen 1989 und 2016 eine Wohnung im Mehrfamilienhaus des Patienten mit der Klägerin zu 1) bewohnt und den Patienten täglich gesehen. Er habe diesen bei der Vermietung und allen anfallenden Arbeiten im und um das Haus unterstützt. Es habe nach der Geburt der Kläger zu 5) und 6) ein noch intensiviertes Familienleben bestanden. Der Patient habe großen Einfluss auf die Erziehung der Kläger zu 5) und 6) genommen, die Betreuung übernommen, Ausflüge organisiert und man habe mehrere Urlaube im Jahr gemeinsam verbracht. Der Kläger zu 4) und die Klägerin zu 1) hätten ein Haus in U. in unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz des Patienten erworben und dieses als Mehrgenerationenhaus gestaltet, in dem auch der Patient habe leben können. Der Patient habe sich dort einen eigenen Gemüsegarten angelegt und diesen regelmäßig und mit Leidenschaft gepflegt. Die Kläger zu 5) und 6), geboren in den Jahren 0000 und 0000, seien in einer Familiengemeinschaft mit den Eltern und Großeltern groß geworden. Es habe ein ausgesprochen enger und vertrauensvoller Kontakt bestanden. Die Großeltern hätten häufig als Babysitter fungiert. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2 aus der fehlerhaften Behandlung ihres Vaters, des Patienten O. C., geb. am 00.00.0000, verst. am 06.08.2018, ein angemessenes vererbtes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019; 2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) aus der o.g. fehlerhaften Behandlung ihres Vaters weitere 9.483,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 8.210,47 EUR seit dem 17.09.2019, aus 1.190,00 EUR seit dem 22.11.2019 sowie aus den verbliebenen 83,12 EUR seit Rechtshängigkeit, zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, aus 10.000 EUR, seit dem 17.09.2019 sowie aus den verbleibenden 2.500 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3) alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, insbesondere den Unterhaltsschaden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung des Patienten entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Träger übergegangen sind bzw. übergehen werden; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 5) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 6) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass, selbst wenn es zu einer erneuten ärztlichen Untersuchung des Patienten gekommen wäre, hierbei eine Magenperforation nicht entdeckt worden wäre und das schicksalhafte Ableben des Patienten nicht habe verhindert werden können. Das Gericht hat auf Grundlage der beigezogenen Behandlungsunterlagen Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 06.01.2022 (Bl. 80 ff. der Akten) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. Q. vom 22.12.2022 (Bl.120 ff. der Akten) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2024 (Bl. 204 ff. der Akten) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Den Klägern zu 1) - 4) stehen Ansprüche aus eigenem und im Hinblick auf die Kläger zu 1) - 2) auch aus übergegangenem Recht sowohl unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Vertragsverletzung (§§ 630a, 280 Abs. 1 iVm § 1922 BGB) als auch wegen einer unerlaubten Handlung (§§ 823 Abs. 1, 844 BGB) zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den behandelnden Ärzten bzw. Pflegekräften bei der Beklagten ein grober Behandlungsfehler im Sinne von § 630a Abs. 2 BGB zur Last zu legen ist. Auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q. liegt ein Befunderhebungsfehler darin, dass es am 05.08.2023 ab spätestens 13:00 Uhr unterlassen wurde, eine klinische Untersuchung und weitere Diagnostik durchzuführen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ein Patient mit Magenkarzinom und ungeklärten Oberbauchbeschwerden zwei Tage nach einer Laparoskopie in regelmäßigen Abständen hätte ärztlich überwacht und klinisch untersucht werden müssen. Außerdem sei eine Sonographie und ein EKG erforderlich gewesen. Je nach Ergebnis dieser Untersuchungen hätte dann weitergehende Diagnostik (Laboruntersuchungen, Computertomopraphie, Röntgenaufnahme) durchgeführt werden müssen. Um 11:00 Uhr sei eine klinische Untersuchung noch im ausreichenden Maße erfolgt – auch die erfolgte Reaktion, nämlich die Gabe von Schmerzmitteln, sei zu diesem Zeitpunkt nicht fehlerhaft, sondern noch ausreichend gewesen. Es wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, den Patienten zeitnah – spätestens um 13:00 Uhr – erneut zu untersuchen, insbesondere, wenn sich der Zustand im Rahmen der Schmerztherapie nicht gebessert habe, wie es hier der Fall war. Der festgestellte Befunderhebungsfehler ist als grober Behandlungsfehler zu werten. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn es sich um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse handelt und einen elementaren Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 139/10 mwN). Diese Voraussetzungen sind auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen erfüllt. Zwar hat der Sachverständige den Behandlungsfehler im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens noch als verständlich bezeichnet, denn der Dienstarzt sei höchstwahrscheinlich am Wochenende an anderer Stelle gebunden gewesen und habe daher die Dringlichkeit der Symptome nicht angemessen beurteilen können. Auch im schriftlichen Gutachten stufte er das Verhalten jedoch bereits als einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige dann auf Nachfrage bejaht, dass es sich objektiv um eine klare Unterschreitung des medizinischen Standards handle und das Vorgehen schlicht nicht mehr verständlich sei. Er hat ausgeführt, bereits jungen Ärzten werde beigebracht, dass ein Patient mit unklaren Bauchschmerzen, die sich durch Schmerzmedikation nicht besserten, immer wieder klinisch untersucht werden müsse, um herauszufinden, was die Ursache für die Beschwerden sei. Die von dem Sachverständigen im Rahmen des schriftlichen Gutachtens angestellten Überlegungen zur Dienstsituation sind unbeachtlich, denn auf den Grad subjektiver Vorwerfbarkeit gegenüber dem Arzt kommt es im Rahmen der Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob einzustufen ist, nicht an (BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19 –, Rn. 16, juris). Der Tod des Patienten ist kausale Folge des groben Befunderhebungsfehlers. Aufgrund des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers, erfolgt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität für den Primärschaden (BGH, Urteil vom 5.11.2013 – VI ZR 527/12). In Fällen eines Befunderhebungsfehlers sind dem Primärschaden alle allgemeinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten unter Einschluss der sich daraus ergebenden Risiken, die sich aus der unterlassenen oder unzureichenden Befunderhebung ergeben können, zuzuordnen (BGH, Urteil vom 2. 7 2013 - VI ZR 554/12). Insoweit ist der Tod des Patienten als Primärschaden einzuordnen. Den Beklagten ist demgegenüber nicht der Beweis gelungen, dass der Tod des Patienten nicht auf dem Befunderhebungsfehler beruht. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass im Falle einer hypothetischen Erhebung der notwendigen Befunde, die Perforation entdeckt worden wäre, anschließend eine Not-Gastrektomie durchgeführt worden wäre und die Überlebenschancen des Patienten bei dieser Operation über 50 % gelegen hätten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Vorerkrankung und des Alters des Patienten und ergebe sich aus seiner langjährigen klinischen Erfahrung, nach der man bisher alle Patienten mit einem solchen klinischen Bild und dieser Notoperation „durchgebracht habe“. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren, differenzierten, sorgfältig begründeten und im Ergebnis überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q.. Die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen konnte die Kammer ihrer Entscheidung auch unter umfassender Würdigung des von den Klägern in Auftrag gegebenen Privatgutachten und der Gutachten, die durch den medizinischen Dienst und die Gutachterkommission in Auftrag gegeben wurden, uneingeschränkt zu Grunde legen. Hierbei hat sie berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann und von den Parteien auch nicht angegriffen wird. Der Sachverständige bezieht seine Fachkunde aus seiner langjährigen Tätigkeit als Chefarzt für Innere Medizin im Gemeinschaftskrankenhaus N.. Er hat das von ihm Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht. Hierbei hat er alle an ihn gerichteten Rückfragen erschöpfend und präzise beantworten können. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die von ihm eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen, hat er durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich das Gericht den gutachterlichen Ausführungen in vollem Umfang anschließt. Den Klägern zu 1) und 2) steht auf Grundlage der Feststellung einer Haftung dem Grunde nach aus übergegangenem Recht gem. §§ 1922, 253 Abs. 2, 630a, 280 Abs. 1 bzw. 823 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR zu. Im Arzthaftungsrecht soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten vorrangig einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nichtvermögensrechtlicher Art sind. Bei der Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer und das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten in Betracht zu ziehen. Der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds kommt im Arzthaftungsrecht – mit Ausnahme von Fällen groben Verschuldens – bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig keine entscheidende Rolle zu, da das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien (BGH, Urteil v. 08.02.2022 – VI ZR 409/19). Die Kammer hält unter Berücksichtigung der Dauer und des Ausmaßes des erlittenen Leids ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wird dabei ein Zeitraum von circa 8 Stunden berücksichtigt, in dem der Patient zur Überzeugung der Kammer unter starken Schmerzen litt, die ihm bei fehlerfreier Behandlung in diesem Ausmaß erspart geblieben wären. Nach gutachterlicher Einschätzung wäre der Patient bei behandlungsfehlerfreiem Verhalten um 13:00 Uhr klinisch zu untersuchen gewesen. In der Folge wäre die Perforation entdeckt worden und es wäre innerhalb von circa anderthalb Stunden die erforderliche Operation eingeleitet worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Patient ab circa 14:30 Uhr unter Schmerzen litt, die ihm bei fehlerfreier Behandlung in diesem Ausmaß erspart geblieben wären. Die Kammer geht zudem davon aus, dass die Schmerzen bis mindestens 22:00 Uhr andauerten. Ab circa 22:00 Uhr ist zu berücksichtigen, dass dem Patienten 10 mg Sevredol verabreicht wurde und anschließend keine Schmerzen mehr dokumentiert wurden. Von solchen ist daher nicht auszugehen. Bezüglich des Ausmaßes der Schmerzen hat die Kammer die Ausführungen der Kläger berücksichtigt, die den Patienten im Krankenhaus besuchten. Danach sei es dem Patienten sehr schlecht gegangen und er habe unter durchgehend starken Schmerzen gelitten. Er habe schmerzverzerrt im Bett gelegen, sich den Bauch gehalten und über Übelkeit geklagt. Dass es sich um außergewöhnlich starke Schmerzen gehandelt hat, die auf einer Skala von 1-10 bei 10 zu verorten wären, schließe man auch daraus, dass der Patient zuvor als schmerzresistent wahrgenommen worden sei. Der Sachverständige hat die Beschreibung der Schmerzsituation als plausibel eingeordnet und ergänzend ausgeführt, Schmerzen bei einem solchen Fall von Peritonismus seien typischerweise sehr stark und lägen auf einer Skala von 1-10 nach Schilderung vieler Patienten bei 11. Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung angemessen. So hat das OLG Köln im Rahmen eines Urteils vom 20.7.2011 - 5 U 206/07 für zunehmende Unterbauchschmerzen über 6 Tage ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR für gerechtfertigt gehalten. Im vorliegenden Fall ist im Vergleich dazu jedoch die Stärke der Schmerzen trotz ihrer kürzeren Dauer schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Ein höheres Schmerzensgeld wird im Zusammenhang mit (starken) abdominellen Beschwerden in der Rechtsprechung hingegen nur dann zugesprochen, wenn die starken Schmerzen über längere Zeit (mehrere Tage) anhalten und weitere Folgebeschwerden oder Dauerschäden hinzutreten. So z.B. in einer Entscheidung des OLG Düsseldorf Urteil vom 6.3.2003 - 8 U 105/02, in der das Gericht 3.100 EUR Schmerzensgeld im Falle eines nicht erkannten Blinddarmdurchbruchs zubilligte. Der Patient litt dabei mehrere Tage unter Schmerzen und musste sich einer schweren, vermeidbaren Operation unterziehen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Köln vom 05.03.2018 - 5 U 98/16 erscheint die Höhe des Schmerzensgeldes hier angemessen. Das OLG Köln hat in diesem Fall ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR für Schmerzen unbekannten Ausmaßes im Unterbauch bei erkennbarem Abbau des Patienten im Sterbeprozess über knapp vier Stunden zugesprochen. Demgegenüber erscheint im hiesigen Fall das Leid des Patienten insgesamt nicht wesentlich anders zu bewerten zu sein. Es ist zu berücksichtigen, dass der hiesige Patient eine Schmerzmedikation mit Paracetamol und Tilidin erhielt, die auf seine Rückmeldung hinsichtlich des Tilidins erhöht und dann auf die Gabe von Sevredol angepasst wurde. Die Kläger zu 1) und 2) haben als Erben des Patienten zudem einen Anspruch auf Zahlung von Beerdigungskosten in Höhe von 8.210,47 EUR gem. §§ 844 Abs. 1, 1968 BGB. Daneben haben die Kläger zu 1) und 2) auch gem. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kopierkosten und Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Gutachters Prof. Dr. B.. Kosten eines Schadensgutachtens sind vom Schädiger zu tragen, soweit sie im Zeitpunkt der Beauftragung aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Person des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 erforderlich und zweckmäßig sind (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 313). Dies war vorliegend der Fall, denn für die Kläger als medizinische Laien ist eine sachverständige Einschätzung zu der Frage eines Behandlungsfehlers zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Klage erforderlich. Der Einwand der Beklagten, die Kosten seien mangels Beauftragung eines fachgleichen Gutachters nicht ersatzfähig, hindert die Ersatzfähigkeit nicht. Denn grundsätzlich sind Gutachtenkosten selbst dann zu erstatten, wenn sich das Gutachten als unbrauchbar erweist, es sei denn, dem Geschädigten fällt bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last, die Unbrauchbarkeit des Gutachtens beruht auf fehlerhaften bzw. unterbliebenen Auskünften des Geschädigten (zB zu etwaigen Vorschäden) oder ist auch für einen Laien erkennbar in sich evident fehlerhaft (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 398). Diese Ausnahmefälle liegen nicht vor. Insbesondere fällt den Klägern kein Verschulden bei der Auswahl des Gutachters zur Last, denn die Voraussetzung des fachgleichen Gutachtens besteht zwar hinsichtlich der Verwertbarkeit im gerichtlichen Verfahren; zur vorprozessualen Einschätzung der Frage eines Behandlungsfehlers war jedoch im vorliegenden Falle auch ein Gutachten durch einen Chirurgen geeignet. Die Kläger zu 1) und 2) haben darüber hinaus jeweils einen Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.000 EUR gem. § 844 Abs. 3 BGB. Gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB wird das persönliche Näheverhältnis zwischen Eltern und Kindern vermutet. Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Bezüglich der Höhe des Hinterbliebenengeldes ist gem. § 844 Abs. 3 S. 1 eine Geldentschädigung durch das Gericht zu bemessen, die einen Ausgleich für die immateriellen Schäden, nämlich die seelischen Nachteile, die durch den Verlust einer geliebten Person eintreten, bildet. Ein gesteigertes seelisches Leid, das über das normale Maß an Trauer und Schmerz hinausgeht, ist nicht erforderlich. Eine Genugtuungsfunktion des Hinterbliebenengeldes steht im Arzthaftungsrecht – mit Ausnahme von Fällen groben Verschuldens – bei der Bemessung nicht im Vordergrund. Es kommt daher im Ergebnis bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes maßgeblich auf die Intensität des erlittenen Leids an. Die Geldentschädigung ist dabei durch das Gericht wertend gem. § 287 ZPO zu schätzen. Dabei bildet der in der Gesetzesbegründung genannte Betrag von 10.000 EUR eine Orientierungsgröße (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 104-108). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ein Hinterbliebenengeld von jeweils 3.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Die Kläger zu 1) und 2) sind die volljährigen Kinder des Verstorbenen. Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass der Verstorbene bereits vor dem schädigenden Ereignis schwer erkrankt war und laut sachverständiger Einschätzung auch bei fehlerfreier Behandlung eine Lebenserwartung von lediglich 6-12 Monaten gehabt hätte. Das Ableben des Patienten zeichnete sich insoweit bereits aufgrund der schweren Erkrankung und des hohen Lebensalters des Verstorbenen ab. Der Patient wurde nicht vollkommen unerwartet mitten aus dem Leben gerissen. Insoweit verursacht das Ableben eines schwer erkrankten Elternteils in hohem Alter, wenn auch unzweifelhaft mit erheblichem Leiden verbunden, nicht im selben Maße seelisches Leid, wie z.B. der Verlust eines jungen Angehörigen, weshalb volljährigen Kindern grundsätzlich ein ermäßigtes Hinterbliebenengeld zukommt. Die Kläger haben zwar einen um 6-12 Monate vorgezogenen Verlust ihres Vaters erlitten, der Verlust an sich ist jedoch als „Teil der conditio humana“ einzuordnen, mit dem jeder Mensch früher oder später konfrontiert wird (Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 844 BGB; vgl. auch LG München II, Urteil vom 17. Mai 2019 – 12 O 4540/18). Der Klägerin zu 3) steht ein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 5.000 EUR gem. § 844 Abs. 3 BGB zu. Das besondere persönliche Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB bei Ehepartnern vermutet. Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Bei der Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin zu 3) als Ehegattin der Verstorbenen eine langjährige und nachvollziehbar intensive soziale Beziehung zu dem Verstobenen hatte. Die Trauer und Erschütterung der Klägerin zu 3) ist auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung sichtbar geworden. Dennoch waren wiederum auch die Grunderkrankung und das hohe Lebensalter des Patienten – unabhängig von der fehlerhaften Behandlung – zu berücksichtigen. Dem Kläger zu 4) steht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes zu. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen dem Verstorbenen und dem Kläger zu 4) ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Sinne des § 844 Abs. 3 S. 1 BGB bestand. Greift die Vermutung des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB nicht, ist das besondere persönliche Näheverhältnis gesondert festzustellen. Es ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls vorzunehmen. Von hervorgehobener Bedeutung ist dabei, ob das Verhältnis mit der Verbindung zwischen den in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Familienangehörigen vergleichbar ist (BT-Drucks 18/11397, 13; Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844, Rn. 269). Dies ergibt sich für den Kläger zu 4) insbesondere aus seiner persönlichen Anhörung. Aus Sicht der Kammer kommt das beschriebene Verhältnis einem Verhältnis zwischen einem volljährigen Kind und einem Elternteil nach § 844 Abs. 3 S. 1 BGB gleich. Hinsichtlich der Höhe des Hinterbliebenengeldes hält das Gericht einen Betrag von 3.000 EUR für angemessen. Es wird auf die Ausführungen zur Höhe des Hinterbliebenengeldes für die Kläger zu 1) und 2) verwiesen. Es besteht bezüglich der zugesprochenen Ansprüche jeweils ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO ab dem 17.09.2019, für den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkoten ab dem 22.11.2019. Hinsichtlich möglicher weiterer materieller kausaler Schäden, insbesondere in Form eines Unterhaltsschadens, ist auch der Feststellungsantrag begründet. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Den Klägern zu 5) und 6) steht ein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Sinne des § 844 Abs. 3 S. 1 BGB liegt nicht vor. Da die Vermutung des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB nicht greift, ist das besondere persönliche Näheverhältnis gesondert festzustellen. Es ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls vorzunehmen. Von hervorgehobener Bedeutung ist dabei, ob das Verhältnis mit der Verbindung zwischen den in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Familienangehörigen vergleichbar ist (BT-Drucks 18/11397, 13; Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844, Rn. 269). Grundsätzlich kann auch ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen Großeltern und Enkeln bestehen. In diesen Konstellationen müssen aber weitere Indizien hinzutreten, wie das Leben in einer häuslichen Gemeinschaft oder die Gewähr einer finanziellen Unterstützung (Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844, Rn. 272). Im Rahmen der persönlichen Anhörung haben die Kläger zu 5) und zu 6) ein enges Verhältnis zu ihrem Großvater beschrieben. Darüber hinaus ergeben sich jedoch keine weitergehenden Indizien, die das persönliche Verhältnis der Kläger zu 5) und 6) als Enkel mit einem solchen in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnis vergleichbar erscheinen lassen. Insoweit berücksichtigt das Gericht die gesetzgeberische Grundentscheidung, wonach ein Hinterbliebenengeld anderen als den in Satz 2 genannten Personen nur im Ausnahmefall und unter besonderen Voraussetzungen zustehen soll. Für die Bejahung eines solchen wäre daher erforderlich, dass eine über ein „gewöhnliches“ Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorliegt. Eine solche ist für das Gericht nicht erkennbar. Die regelmäßige Betreuung der Enkel durch die Großeltern und ein auch im erwachsenen Alter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch den Großvater zeugen von einem guten Verhältnis zu diesem, gehen jedoch nicht über das gewöhnliche Verhältnis hinaus. Die diesbezüglichen Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 91.983,59 EUR