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Urteil

14 O 65/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0419.14O65.21.00
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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.711,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitens der Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner ab dem 17.03.2021 und sodann von allen Beklagten gesamtschuldnerisch ab dem 18.03.2021 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82% und der Kläger zu 18 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten kann der Kläger gegen Sicherheitsleistung g in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.711,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitens der Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner ab dem 17.03.2021 und sodann von allen Beklagten gesamtschuldnerisch ab dem 18.03.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82% und der Kläger zu 18 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten kann der Kläger gegen Sicherheitsleistung g in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 02.08.2020 in M.-E.. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Motorrades der Marke Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen 0-0 000. Mit diesem Fahrzeug befuhr er am Unfalltag gegen 14.50 Uhr die J.-straße in Fahrtrichtung C.-straße stadtauswärts. Die Beklagte zu 2) ist Halterin eines Pkw der Marke Jeep mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 0. Den Pkw führte während des Unfallereignisses der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) ist die Haftpflichtversicherung des Pkw der Beklagten zu 2). Nachdem der Kläger und der Beklagte zu 1) den Kreisverkehr auf der J.-straße verließen, kam es zu einer Kollision des Motorrads und des Pkw. Einzelheiten sind steitig. Jedenfalls befand sich der Kläger rechts vom Pkw der Beklagten. Infolge der Kollision mit dem Jeep verlor der Kläger das Gleichgewicht und stürzte mit dem Motorrad zu Boden. Der Pkw der Beklagten weist eine Kontaktspur mit dem Motorrad an der hinteren rechten Seite auf, das Motorrad am Lenker auf der linken Seite. Der Kläger erlitt Prellungen im Bereich des linken Knies und beider Beine und sein Motorrad wurde beschädigt. Mit Schreiben vom 01.10.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung bis zum 21.10.2020 zur Schadensregulierung auf. Mit Schreiben vom 15.12.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) erneut zur Schadensregulierung auf. Mit Schreiben vom 02.02.2021 teilte die Beklagte zu 3) dem Kläger schließlich mit, dass eine Schadensregulierung nicht erfolgen werde. Der Kläger behauptet, das Unfallereignis sei ausschließlich auf das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Dieser habe, ohne ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, das Motorrad des Klägers überholt und sei unmittelbar vor diesem wieder eingeschert. Dadurch habe der Beklagte zu 1) den Kläger abgedrängt und die Kollision verursacht. Der Kläger behauptet, er sei verkehrsbedingt nur 30 bis 40 km/h gefahren. Der Beklagte zu 1) sei mit deutlich höherer Geschwindigkeit als 30 bis 40 km/h gefahren. Der Kläger behauptet weiter, ein Abbremsen oder Ausweichen sei ihm nicht möglich gewesen. Vielmehr sei der Überholvorgang für ihn vollkommen überraschend und unvorhergesehen gewesen. Zuvor sei der Beklagte zu 1) aus der G.-straße nach rechts in den Kreisverkehr eingefahren, in dem sich der Kläger bereits auf seinem Kraftrad befunden habe. Der Beklagte zu 1) habe ihm dadurch von rechts die Vorfahrt im Kreisverkehr genommen. Der Kläger habe den Beklagten zu 1) dann mit einem Hupsignal darauf aufmerksam gemacht. Er habe den PKW mit den Beklagten zu 1) und zu 2) sodann überholt und seine Fahrt auf der J.-straße fortgesetzt. Dort sei der Beklagte zu 1) dann zunächst hinter ihm gefahren bis er dann wie oben behauptet, sein Überholmanöver begonnen habe. Er ist der Ansicht, dass die Beklagten als Gesamtschuldner die Haftung vollumfänglich treffe. Er fordert mit seiner Klage die von ihm vorgetragenen Schadenspositionen: - Reparaturkosten in Höhe von 3.317,86 €, - unfallbedingte Wertminderung des Kraftrades von 190,00 €, - Ersatz von Kosten des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen O. in Höhe von 644,38 €, - Ersatz für die beschädigte Warnweste (50,- € Zeitwert) sowie Hose (75,- € Zeitwert), - Kostenpauschale von 25,00 €, - Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 13 Tagen in Höhe von 45,00 € pro Tag und damit insgesamt in Höhe von 585,00 €, - Schmerzensgeld 800,00 € und - Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn 5.762,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Überholmanöver durch den Beklagten zu 1) gegeben. Der Beklagte zu 1) habe vielmehr vor dem Kläger den Kreisverkehr verlassen. Er habe ein Hupen im Kreisverkehr vernommen und sich gewundert, da er dem hinter sich befindlichen Kläger nicht die Vorfahrt genommen habe. Der Beklagte zu 1) habe wahrgenommen, dass der Kläger ihn verkehrswidrig rechts überholen wollte und dieser sei dabei in die hintere rechte Beifahrerseite des Jeeps gefahren. Der Beklagte zu 1) sei daraufhin sofort zum Stehen gekommen. Ferner sei es dem Beklagten zu 1) aufgrund der kurzen Strecke nach dem Kreisverkehr nicht möglich gewesen, einen Überholvorgang zu starten. Die Fahrtstrecke zwischen der späteren Unfallstelle und dem Kreisverkehr sei höchstens 80m lang. Es sei auf der kurzen Fahrtstrecke nicht möglich, dass der Kläger das Beklagtenfahrzeug überholte und der Beklagte zu 1) dann wiederum das klägerische Fahrzeug überholte. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger hafte allein für den Unfall wegen seines Verkehrsverstoßes. Die Beklagten sind im Übrigen der Ansicht, die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung sei nicht zu erstatten. Der Kläger sei nämlich verletzt worden und vor diesem Hintergrund gar nicht in der Lage gewesen, das Kraftrad zu führen. Insoweit habe keine Nutzungsmöglichkeit bestanden. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten, dass der Kläger nur über das streitgegenständliche Kraftrad verfüge und ihm kein anderes Fahrzeug für die Dauer der Reparatur zur Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes sei nicht angemessen. Es handele sich allenfalls um Bagatellbeschwerden. Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagten zu 1) und zu 3) ist am 16.03.2021 erfolgt. An die Beklagte zu 2) ist die Klageschrift am 17.03.2021 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 03.08.2021 durch Vernehmung der Zeugen N., I. und S. in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 sowie auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17.08.2021 bzw. vom 24.07.2023 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. A. vom 11.04.2023, ergänzt am 21.12.2023. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 03.08.2021 sowie auf die Sachverständigengutachten Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Köln – 962 Js 7360/20 – ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG in tenorierter Höhe zu. a) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind grundsätzlich gegeben, da das Motorrad des Klägers bei dem Verkehrsunfall am 02.08.2020 beschädigt worden ist und die Beklagte zu 2) als Halterin ihres Fahrzeugs sowie die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) deshalb grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sind. Offensichtlich haftet auch der Kläger dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG. b) Nach dem Sach- und Streitstand liegt zunächst offenkundig kein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG vor. c) Für beide beteiligten Fahrer war der Unfall auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 22). Hierbei ist nicht nur maßgeblich, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch, ob er in eine solche Gefahrensituation überhaupt geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684, 1685). § 17 Abs. 3 StVG verlangt, dass der Idealfahrer in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH NJW 1992, 1684, 1685; OLG Jena BeckRS 2022, 5234 Rn. 31). Maßstab ist ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.). Dies ist daher auch unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes gegen eine in der StVO kodifizierte Sorgfaltspflicht. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ein unabwendbares Ereignis begründenden Tatsachen obliegt jeweils demjenigen, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 23). aa) Für den Kläger lag kein unabwendbares Ereignis vor. Auch wenn nach seiner Schilderung im konkreten Moment der Kollision ggf. keine Reaktionsmöglichkeit bestanden haben sollte, so kann ihm gleichwohl der Vorwurf gemacht werden, dass er durch sein Verhalten das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) gewissermaßen herausgefordert hat. Von einem besonnenen Idealfahrer ist zu erwarten, dass dieser nach der eigenen Schilderung des Klägers den Vorfall im Kreisverkehr nicht zum Anlass genommen hätte, das Beklagtenfahrzeug nach Verlassen des Kreisverkehrs zu überholen. Ein Idealfahrer hätte sich vielmehr im städtischen Verkehr hinter dem Beklagtenfahrzeug eingeordnet. Damit wäre es nicht zu einem Überholmanöver gekommen, dass dann zur Kollision geführt hätte. bb) Auch für den Beklagten zu 1) als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs war der Unfall kein unabwendbares Ereignis. Insofern ist – wie nachfolgend im Rahmen des § 17 Abs. 2 iVm Abs. 1 StVG ausführlich dargelegt wird – ein Anscheinsbeweis für ein Überholen durch den Beklagten zu 1) mit zu geringem Seitenabstand eingreift und die Beklagten diesen nicht erschüttern konnten. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht ergeben, dass der Unfall sich so zugetragen hat, wie es die Beklagten behaupten, insbesondere, dass der Kläger ein Überholmanöver rechts vom Beklagtenfahrzeug vorgenommen hat. Auf dieser Grundlage ist von einem verkehrswidrigen Überholmanöver des Beklagten zu 1) auszugehen, was logischerweise von diesem vermeidbar war. Ein Idealfahrer hätte in der Situation des Beklagten zu 1) jedenfalls kein Überholmanöver vorgenommen bzw. ein solchen mit genügend Seitenabstand durchgeführt. d) Die Beklagten haften nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 2 StVG iVm § 17 Abs. 1 StVG allein. Bei der infolge der wechselseitigen Verpflichtung der Fahrzeughalter untereinander vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hat – ausgehend von einer Quotelung auf der Grundlage der jeweiligen Betriebsgefahr – jeweils derjenige die Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, welcher sich zu seinen Gunsten und zu Lasten des anderen auf einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder eine sonstige Erhöhung der Betriebsgefahr beruft. Hierbei ist die Abwägung allein aufgrund der unstreitigen, zugestandenen oder erwiesenen Tatsachen vorzunehmen (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 31). Da hier vorliegend ein PKW und ein Motorrad in den Unfall verwickelt waren, ist bereits die Ausgangsquote angesichts der höheren Betriebsgefahr, die von einem PKW aufgrund seiner Größe, Schwere und Stabilität im Vergleich zu einem zweirädigen Motorrad ausgeht, höher zu bewerten. Eine genaue Quotierung der ungleichen Betriebsgefahr kann jedoch unterbleiben, weil die Beklagten im Ergebnis zu 100% haften. aa) Angesichts des unstreitigen Kollisionsablaufs und des Schadensbildes der beteiligten Fahrzeuge streitet vorliegend ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 4 S. 2 und S. 6 StVO, also eines Überholens mit zu geringem Seitenabstand und Behinderung des Überholten beim Wiedereinscheren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Anscheinsbeweis gegen den Überholenden nicht generell anzunehmen ist; ein solcher kommt aber je nach Einzelfall in Betracht (grundlegend BGH NJW 1975, 312; siehe auch Kuhnke NZV 2018, 447, 449 f.). Ein solcher besonderer Einzelfall liegt vorliegend vor. Denn vorliegend steht fest, dass die Kollision derart erfolgt ist, dass sich der Kläger als Motorradfahrer im städtischen Verkehr rechts vom Pkw der Beklagten befand und es zu einer Berührung zwischen dem hinteren rechten Teil des Pkw und des linken Lenkers des klägerischen Motorrads kam, infolge dessen der Motorradfahrer stürzte. Auch steht fest, dass die örtlichen Begebenheiten der Straße ein „Überholen von rechts“ durch Motorräder nicht problemlos zuließen, weil die Straße am rechten Rand von einem Bürgersteig mit erhöhtem Randstein begrenzt war, über den ein Motorrad nicht ohne Weiteres fahren konnte. In einem solchen Fall besteht eine Typizität dahingehend, dass der Pkw ein Überholmanöver vorgenommen hat und dabei entweder zu keiner Zeit ausreichenden Seitenabstand hatte oder spätestens beim Einscheren den Seitenabstand nicht beachtete. Jegliche andere Begründung der Kollision erscheint als derart unwahrscheinlich, dass insoweit eine Erschütterung des Anscheinsbeweises notwendig wäre. bb) Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert. Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (BGH NJW 1953, 584; BGH, NJW-RR 1986, 384). Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein (BGH NJW 1952, 1137; NJW 1953, 584). Zweifel gehen zulasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet. Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (s. dazu BGH NJW 1951, 653; NJW 1952, 1137). Dies ist hier nicht der Fall. Dies steht auf Grund des überzeugenden, gut verständlichen und auch für Nichtfachleute nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens fest. Ausweislich des Sachverständigengutachtens war “eine vollständige Rekonstruktion des Unfallgeschehens [...] nicht möglich” (Bl. 133 d. Akte). Nach den Ausführungen des Sachverständigen musste sich das Fahrzeug des Klägers zum Erreichen der ermittelten Kollisionsstellung etwa auf Höhe des hinteren Drittels des Beklagtenfahrzeugs befunden haben – dies erscheint angesichts der räumlichen Verhältnisse bei normaler Positionierung des Pkw der Beklagten auf der Fahrspur schon unmöglich. Ob sich das Fahrzeug des Klägers dieser Position von hinten angenähert hat oder ob diese relative Position durch einen Überholvorgang des Beklagtenfahrzeugs erreicht wurde, ließ sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr feststellen. (Bl. 133 d. Akte) Nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen allerdings weisen die “Spurzeichnungen in der vorderen Schadenszone am Beklagtenfahrzeug eher auf eine von der Front zum Heck des Beklagtenfahrzeugs getragenen Schadenseintragsrichtung hin.” (Bl. 145 d. Akte). Dies spricht für einen Geschwindigkeitsüberschuss des Beklagten zu 1) (Bl. 147 d. Akte) – dies stützt wiederum die Typizität des Anscheinsbeweises des fehlerhaften Überholens. Insgesamt ist das Sachverständigengutachten, auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens, unergiebig für die Beklagten. Man könnte es sogar als negativ ergiebig ansehen. Jedenfalls vermag es nicht den Beweis zu führen, dass eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht. Auch die übrige Beweisaufnahme vermag den Beklagten insoweit nicht zu helfen. Die Zeugin I. stützte die klägerische Schilderung. Die Aussage des Zeugen N. war weitestgehend unergiebig. Er bekundete, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wer von den Unfallparteien sich rechts oder links befunden habe. Er habe auch keinen Überholvorgang beobachten können. Er habe beim Zufahren auf die rote Ampel in den Rückspiegel geschaut. Die Unfallbeteiligten hätten sich da etwa auf gleicher Höhe befunden und seien dann kollidiert. Die Aussage des Zeugen S. war ebenfalls zunächst unergiebig, sodann unglaubhaft. Er gab zwar an, dass es wohl der Kläger gewesen sein müsse, der den Beklagten zu 1) überholt habe. Allerdings tätigte der Zeuge diese Aussage erst auf Vorlage des Unfallberichts. Vor Vorlage des Unfallberichts gab der Zeuge an, er habe keine Erinnerung mehr an den Unfall. Die Schlussfolgerung, dass der Kläger den Beklagten zu 1) rechts überholt habe, so gibt er selbst an, könne er sich nur aufgrund des Durchlesens des Unfallberichts in Erinnerung rufen. Er gab weiter an, dass der Überholvorgang wohl rechts gewesen sein müsse, weil die Unfallstelle sehr kurz war und nahe am Kreisverkehr gelegen habe. Eine solche Aussage weist keine Realkennzeichen auf, die eine Entsprechung mit einer eigenen Wahrnehmung stützen könnte. Erst mit Vorlage des Unfallberichts konnte er sich den Unfall wieder in Erinnerung rufen. Es ist so, dass er die Tatsache, dass der Kläger den Beklagten zu 1) von rechts überholt haben soll, bloß schlussfolgert. Für eine solche Schlussfolgerung ist jedoch der Sachverständige für Unfallanalytik berufen und beauftragt worden. Insoweit bleibt auch die informatorische Anhörung des Beklagten zu 1) selbst nicht überzeugend, zumal sie im Widerspruch zur Schilderung des Klägers steht. cc) Angesichts der oben dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme haben die Beklagten auch keinen relevanten Verkehrsverstoß des Klägers vorgetragen oder bewiesen. Ein Verstoß des Beklagten im Moment der Kollision gegen § 5 Abs. 1, 2 S. 1 StVO ist nicht bewiesen, wie oben dargelegt, weil von einem Überholen des Beklagten zu1) auszugehen ist. Angesichts der vom Sachverständigen dargelegten Kontaktspuren handelt es sich auch nicht um ein Auffahren des Klägers auf das Fahrzeug der Beklagten. Soweit der Kläger selbst ein Überholen unmittelbar nach dem Kreisverkehr schildert, so mag dieses Verhalten unvernünftig und nicht nachvollziehbar sein. Nach den obigen Ausführungen war sein Überholvorgang aber bereits abgeschlossen. Selbst wenn dieser seinerseits einen Verstoß gegen § 5 StVO dargestellt haben soll, was hier offen bleiben kann, war dieser für den Sturz nicht unmittelbar kausal. Vielmehr ist letztes Glied der Kausalkette das verbotswidrige Überholen des Beklagten zu 1) und nur dieses ist bei der hier vorgenommenen Quotierung zu beachten. Anderenfalls hätte im Wege einer Gesamtbetrachtung auch noch ein etwaiger Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) im Kreisverkehr aufgeklärt werden müssen, was ersichtlich nicht zweckmäßig ist. e) Der Höhe nach steht dem Kläger deshalb ein Anspruch auf Zahlung von 4.767,24 € zu. Der Schaden setzt sich aus den nachfolgenden Positionen zusammen: aa) Der Kläger kann den Ersatz der unstreitig konkret aufgewandten Reparaturkosten in Höhe von 3.317,86 € verlangen. bb) Der Kläger kann zudem 190,00 € aufgrund der unfallbedingten Wertminderung seines Kraftrades verlangen. Grundsätzlich kommt ein merkantiler Minderwert nur bei einer nicht unwesentlichen Beschädigung der Sache in Betracht. Für die Abgrenzung ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen: Sofern der auf dem Markt zu erzielende Verkaufserlös nach der Reparatur nicht unter dem bleibt, der ohne das schädigende Ereignis hätte erlöst werden können, besteht kein Schadensersatzanspruch. Bagatellschäden werden im Verkehr in der Regel nicht als wertmindernd angesehen, so dass für diese ein gesonderter Ausgleich ausscheidet (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 55) Ein Bagatellschaden liegt hier aber mit Blick auf die Höhe der notwendigen Reparaturkosten ersichtlich nicht vor. Der Kläger trägt unbestritten vor, die unfallbedingte Wertminderung seines Kraftrads betrage 190,00 €. Dazu legt er das von ihm beauftragte Gutachten des Sachverständigen O. vor. cc) Der Kläger kann auch die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen in Höhe von 644,38 € ersetzt verlangen. Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (Grüneberg/Grüneberg, § 249 Rn. 58). Daher hat der Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, wenn diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. So liegt der Fall hier. Es handelt sich um einen erheblichen Schaden am Motorrad des Klägers und die Schadensregulierung beruht maßgeblich auf den sachverständig ermittelten Tatsachen. dd) Der Kläger kann auch Ersatz für die beschädigten Sachen verlangen und zwar für die Hose 49,05 € und für die Warnweste 10,- €. Der Kläger legte substantiiert dar, dass bei dem Unfall auch seine Hose und seine Warnweste beschädigt worden sind. Neu kostete die Hose 98,10 €, wovon angesichts der Vorlage eines Beleges und des nur pauschalen Bestreitens auszugehen ist. Eine Vorteilsanrechnung im Wege des Abzugs „Neu für Alt“, der vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist hier mit 50% angemessen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er regelmäßig mit seinem Motorrad fährt. In einem solchen Fall erscheint eine Lebensdauer einer Motorradhose von 4-5 Jahren als realistisch, jedoch auch optimistisch. Insoweit erscheint der Abzug der Hälfte des Neupreises als realistische Schadenshöhe. Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2021 hat er die Warnweste zu einem Preis von etwa 15,00 € gekauft. Da eine Warnweste wohl eine lange Lebensdauer hat, kann hier in freier Schätzung nach § 287 ZPO ein Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen werden, der einen Schadensbetrag von 10,- € als angemessen erscheinen lässt. ee) Der Kläger kann auch die allgemein anerkannte Kostenpauschale in Höhe von 25,- € fordern. ff) Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld, jedoch nur in Höhe von 500,00 €. Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. So soll der Anspruch auf Schmerzensgeld zum einen den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten aber auch Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. (Grüneberg/Grüneberg, § 253 Rn. 4) Die Schmerzensgeldhöhe muss auf Grundlage einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Schmerzensgeldtabellen sind für die Bemessung ein wichtiges Hilfsmittel, denn für vergleichbare Verletzungen ist ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren (Grüneberg/Grüneberg, § 253 Rn. 15). Vorliegend erlitt der Kläger unstreitig eine linksseitige Knieprellung sowie einige Abschürfungen an beiden Beinen. Eine stationäre Behandlung war nicht notwendig. Der Kläger wurde vielmehr auf eigenen Wunsch nur ambulant behandelt. Der Kläger war nicht krankgeschrieben. Die Prellung und Schürfwunden verheilten innerhalb drei Wochen. In diesen drei Wochen hatte der Kläger jedoch erhebliche schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen beim Gehen. Zum jetzigen Zeitpunkt hat der Kläger keine Beschwerden mehr. Das AG Mannheim hat in einem ähnlich gelagerten Fall - dort war streitgegenständlich eine Knie- bzw. Unterschenkelprellung sowie eine Prellung des Beckens und der LWS über einen Zeitraum von drei Wochen - ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € als angemessen erachtet (AG Mannheim, 9 C 437/07). Das AG Kandel hat bei einer Knieprellung mit ambulanter Behandlung ein Schmerzensgeld von 400,00 € als angemessen angesehen (AG Kandel, 1 C 413/11). Vorliegend ist unter Berücksichtigung dieser Vergleichsfälle und der Umstände des Einzelfalls ein Betrag von 500,00 € angemessen und ausreichend. Der Kläger erlitt eine Prellung und Schürfwunden und hatte über einen Zeitraum von drei Wochen erhebliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Damit liegt eine etwas schwerere Verletzung als im letztgenannten Fall vor. Weitere Prellungen wie im erstgenannten Fall gab es jedoch nicht. gg) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Ein Nutzungsausfallschaden liegt vor, wenn die Nutzung eines Gegenstands ausgeschlossen ist, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (= Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung) und ein Nutzungswille sowie eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gegeben waren (sog. Fühlbarkeit). Auch ist erforderlich, dass die Verhinderung der Nutzung auf den Eingriff in den Gegenstand selbst (objektbezogener Eingriff) und nicht auf das persönliche Unvermögen der Nutzung aufgrund einer unfallbedingten Körperverletzung zurückzuführen ist. (BeckOK BGB/ Flume BGB § 249 Rn. 155) Hier ist bereits zweifelhaft, ob eine Nutzungsmöglichkeit für den Kläger vorlag. Zwar trägt der Kläger vor, seine Verletzungen seien nicht derart schlimm gewesen, dass er daran gehindert gewesen wäre, ein Motorrad zu bedienen. Allerdings trägt er gleichzeitig vor, er habe innerhalb der drei Wochen nach dem Unfallereignis an erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am linken Bein gelitten. Dies erscheint widersprüchlich, zumal das linke Bein beim Motorradfahren eine wichtige Funktion beim Schalten und beim Stehen bzw. Anhalten einnimmt, folglich jede Bewegung hier mit Schmerzen einhergehen würde. Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung entfällt aber jedenfalls deswegen, weil dem Kläger ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, dass er während der Dauer der Reparatur hätte fahren können (siehe BGH, Beschluss vom 13.12.2011, VI ZA 40/11, r+s 2012, 151; LG Wuppertal, Urteil vom 20.12.2007 - 9 S 415/06 - NZW 2008, 206). Dem Kläger gehört neben dem Motorrad nämlich auch ein PKW. 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung in tenorierter Höhe aus § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend, wobei sich daraus auch ergibt, dass der Beklagte zu 1) das vermutete Verschulden nicht entkräften konnte. 3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Verzug des Versicherers hat in Ausnahme zum Grundsatz des § 425 Abs. 1 BGB keine Einzel-, sondern Gesamtwirkung (Grüneberg, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, BGB § 425 Rn. 3; OLG München BeckRS 2016, 10881 Rn. 32). Insofern ergibt sich „ein anderes“ aus dem Schuldverhältnis gem. § 425 Abs. 1 BGB, da der Versicherungsnehmer dem Versicherer gem. A.1.1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) eine Regulierungsvollmacht erteilt. 4. Der Kläger hat nach den obigen Ausführungen auch einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wie tenoriert. Dabei war der Gegenstandswert angesichts des Teilunterliegens des Klägers entsprechend zu reduzieren Unter Zugrundelegung der einschlägigen RVG-Vorschriften (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG, Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG, 19 % MwSt.) - noch mit dem Rechtsstand bis 2020 - Kosten in Höhe von 492,54 €. Bei der Verzinsung ist zu beachten, dass die Rechtshängigkeit als „andere Tatsache“ i.S.d. § 425 Abs. 1 BGB jeweils nur für und gegen den Schuldner wirkt, in dessen Person sie eintritt (Heinemeyer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 425 Rn. 27). 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. 6. Der Streitwert wird auf 5.762,24 EUR festgesetzt.