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Urteil

118 KLs 16/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0425.118KLS16.23.00
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Tenor

Die Angeklagte ist des Betruges, der Begünstigung in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Betrug schuldig.

Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.

Die [im Ausland] erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurde. Soweit die Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist des Betruges, der Begünstigung in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Betrug schuldig. Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen. Die [im Ausland] erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerechnet. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurde. Soweit die Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 118 KLs 16/23 300 Js 36/22 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache hat die 18. große Strafkammer des Landgerichts Köln in der Hauptverhandlung vom 19.01.2024, 30.01.2024, 06.02.2024, 21.02.2024, 23.02.2024, 13.03.2024, 15.03.2024, 22.03.2024, 12.04.2024, 19.04.2024 und 25.04.2024, an der teilgenommen haben: für Recht erkannt: Die Angeklagte ist des Betruges, der Begünstigung in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Betrug schuldig. Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen. Die [im Ausland] erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerechnet. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurde. Soweit die Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 257 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB Gründe: I. Feststellungen zur Person Die [Ende der Achtzigerjahre] in OY. geborene Angeklagte, die die deutsche und Staatsangehörigkeit des Staates J. besitzt, wuchs mit jeweils einer älteren Schwester bzw. Bruder bei ihren Eltern auf. Ihr Vater war selbstständiger Antiquitäten- und Teppichhändler. Mitte der 90-er Jahre zog die Familie für einige Jahre [in ein Nachbarland der Bundesrepublik Deutschland, in die Stadt] L., wo die Angeklagte auch die Schule besuchte. Der Vater zog aus beruflichen Gründen Ende der 90-er Jahre für drei Jahre ohne die Familie [ebenfalls innerhalb von Europa um, und zwar] nach P. bis er ca. 2002 wieder nach L. zurückkehrte. [Wenige Jahre später] verstarb der Vater im Alter von [rund 50] Jahren an Leukämie. Die Familie verzog dann nach J. [und damit demjenigen weiteren Nachbarland der Bundesrepublik Deutschland, dessen Staatsangehörigkeit die Angeklagte ebenfalls besitzt]. [Noch vor Erreichen ihres zwanzigsten Lebensjahres] mussten der Angeklagten Zysten an den Eierstöcken operativ entfernt werden. Etwa [Mitte der 2010er-Jahre] wurden bei der Angeklagten Krebszellen festgestellt. Bis [Ende der 2010er-Jahre] arbeitete die Angeklagte in J. in verschiedenen Anstellungen, z. B. in der Gastronomie, als Kindermädchen oder Reinigungskraft. Im [selben Zeitraum, Ende der 2010er-Jahre,] erhöhten sich die krebsindizierenden Werte, sodass die Angeklagte mit ihrer Mutter beschloss für die Behandlung nach Deutschland zu reisen, wo Verwandte der Angeklagten leben. Zunächst war sie in V. in Behandlung, später an der Universitätsklinik der Stadt W., wo sie auch operiert wurde. Es wurde ein Schilddrüsenkarzinom festgestellt und die Angeklagte erhielt radioaktive Bestrahlung. [In der Folgezeit] zog die Angeklagte zu einer Tante nach T., um näher an der Behandlungsstätte zu sein. Die Schwester der Angeklagten und deren Ehemann leben in G.. [Im Zeitraum ihres Umzugs nach T.] begann die Angeklagte mit dem Konsum von Marihuana, was sich später zu einem regelmäßigen aber kontrollierten Konsum steigerte. Im Jahr 2020 lernte die Angeklagte den gesondert verfolgten E. A. C. im Kontext des Marihuanakonsums kennen. Das Zusammenleben mit der Tante der Angeklagten gestaltete sich dem Empfinden der Angeklagten nach zunehmend schwierig, sodass sie entschied bei dieser auszuziehen. Sie bezog [in der Innenstadt von W.] 2021 ein möbliertes Appartement in der Y.-straße 000 […] für eine Miete von 60-70 EUR pro Nacht. Finanzielle Unterstützung i.H.v. insgesamt ca. 600-800 EUR pro Monat erhielt die seit [dem o.g. Zeitraum] nicht mehr berufstätige Angeklagte von ihrer Familie, zeitweise auch durch eine Kirchengemeinde. Zu dem C. pflegte die Angeklagte ein enges freundschaftliches Verhältnis. Dieser hielt sich häufig in ihrem Appartement auf; außerdem konsumierten die beiden gemeinsam Marihuana. Der C. stellte der Angeklagten ab der Begehung der ersten verfahrensgegenständlichen Tat [im Frühling 2021] (Fall 1 der Anklageschrift) jedenfalls das Geld für die Miete zur Verfügung. Darüber hinaus erhielt sie von diesem „Taschengeld“ i.H.v. 200-300 EUR pro Monat und Cannabis. [Zu einem festgestellten Zeitpunkt im Sommer 2021] begab sich die Angeklagte wieder nach J. und kehrte erst Ende des Jahres wieder vorübergehend nach Deutschland zurück. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts I. vom 14.12.2022 (Az. 242 AR 89/22) befand sich die Angeklagte vom 26.05.2023 bis zu ihrer Auslieferung am 11.10.2023 [im Ausland] in J. in Haft, sodann ununterbrochen in hiesiger Untersuchungshaft. II. Feststellungen zur Sache In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 0. Allgemeine Feststellungen Die Angeklagte beteiligte sich an verschiedenen Taten zum Nachteil älterer Menschen durch sogenannte Schockanrufe. Bei den unten näher dargestellten Taten waren jedenfalls auch mindestens zwei weitere Personen als Anrufer (sogenannte Keiler bzw. Keilerin) beteiligt, die telefonisch den Erstkontakt zu den Geschädigten herstellten und unter der Vorgabe enge Verwandte oder Freunde zu sein und unter Vorgabe einer Legende einen Geldbedarf begründeten, in der Absicht, dass die Geschädigten diesen bereitstellen würden. Als Mittäter wirkte zudem der C. mit, der durch Urteil des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (Az. 115 KLs 5/22), in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2022 (Az. 2 StR 361/122) und dem daraufhin ergangenen Urteil des Landgerichts Köln vom 17.04.2023 (Az. 103 KLs 7/23), mittlerweile rechtskräftig wegen Betruges zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe unter Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt wurde. Der C. trat bei den Taten als Abholer auf, der in Kenntnis der zuvor vorgespiegelten Legende und in deren Fortführung vorgab zur Entgegennahme des Bargeldes bzw. der Wertgegenstände berechtigt zu sein und diese entsprechend der Legende dem oder der Verwandten bzw. Freund zur Verfügung zu stellen. Die Keiler, der C. und die Angeklagte waren sich jedenfalls ab der Begehung der ersten hier abgeurteilten Tat (Fall 1 der Anklageschrift) einig, dass zukünftig Taten dieser Gestalt über eine gewisse Dauer betrieben werden sollten. Im Einzelnen: 1. Tat zum Nachteil der Geschädigten O. (Fall 1 der Anklageschrift) [Am Tattag im Frühling 2021] um 13:31 Uhr erhielt die damals 91-jährige Geschädigte O. einen insgesamt ca. zweieinhalb Stunden dauernden Anruf einer männlichen Person unter der [ausländischen] Nummer +00 000000000. Der Anrufer gab wahrheitswidrig an Polizeibeamter zu sein. Weiter gab er wahrheitswidrig an, dass der Sohn der Geschädigten einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht habe und deshalb in Haft gerate. Dies könne durch Zahlung einer Kaution jedoch abgewendet werden. Die Geschädigte, die wie vom Anrufer beabsichtigt glaubte, dass das Gesagte zutraf, erklärte sich bereit die ihr verfügbaren 5.000 EUR in bar und diverse Schmuckstücke mit einem Wert in fünfstelliger Höhe für die angebliche Kaution zur Verfügung zu stellen. Der Anrufer kündigte an, dass ein Abholer bei ihr vorbeikommen und die Gegenstände in Empfang nehmen werde, wofür tatsächlich der Zeuge C. vorgesehen war. Der C. hielt die von ihm tatplangemäß eigens für die Taten zur einmaligen Verwendung erworbene SIM-Karte bereit, die er jedoch aufgrund von Problemen bei der Aktivierung zunächst nicht zum geplanten Kontakt mit den Hinterleuten nutzen konnte. Die Angeklagte, die – wie der C. wusste – über ein auf ihrem Handy [bei dem sozialen Netzwerk „S.“] eingeloggtes -Fakeprofil Kontakt zu den Hinterleuten aufnehmen konnte, übernahm die Koordinierung der Abholung und übermittelte dem C. hierbei jedenfalls den Stand der Dinge, die Adresse der Geschädigten O. und versuchte dem C. bei der Aktivierung seiner SIM-Karte zu helfen, was indes nicht gelang. Außerdem gab sie ihm konkrete Anweisungen zur Ausführung der Abholung, indem sie ihm vorgab das Auto 2-3 Minuten entfernt stehen zu lassen und ruhig und intelligent aufzutreten. Außerdem solle der C. eine Schutzmaske tragen. Ob die Angeklagte diese Anweisungen von den Hinterleuten aus J. empfing und weiterleitete oder selbst die Anweisungen gab, konnte nicht mit für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit festgestellt werden. Gegen 16:30 Uhr erschien der C. dann bei der Geschädigten O. und gab sich tatplangemäß als der angekündigte Abholer aus. Die Geschädigte O. übergab dem C. sodann nach wie vor in der irrigen Annahme, dass diese als Kaution für ihren Sohn dienen würden, 5.000 EUR in bar und diverse – nicht näher feststellbare – Schmuckstücke mit einem insgesamt fünfstelligem Wert von mindestens 10.000 EUR. Nach der tatplangemäßen Ausführung der Abholung begab sich der C. absprachegemäß zum damals von der Angeklagten bewohnten Appartement in der Y.-straße in W., wo diese gemeinsam mit dem C. die Beute sichtete. Im Anschluss begab sich der C. gemeinsam mit der Angeklagten per Taxi zu dem von ihm ausgesuchten Juwelier B. in W.-D., um den aus der Beute erlangten Schmuck zu versetzen. Der C. begab sich allein in das Juweliergeschäft und versetzte den Schmuck, wofür er einen Betrag in Höhe von 5.000-6.000 EUR erhielt. Der C. behielt einen Anteil von 1/5 der Gesamtbeute für sich. Der Irrtum fiel der Geschädigten O. erst auf, als sich abends ihr Sohn bei ihr meldete. Daraufhin informierte sie die Polizei. Die Geschädigte geriet aufgrund der Geschehnisse in einen emotionalen Erregungszustand. Im Nachgang der Tat befürchtete sie, dass der Abholer eines Tages wieder vor ihrer Tür stehen könnte. 2. Fall 3.1 und 3.2 der Anklageschrift a) Tat zum Nachteil der Geschädigten U. (Fall 3.1 der Anklageschrift) Die zu diesem Zeitpunkt 93-jährige Geschädigte U., wohnhaft in I., erhielt [ebenfalls an einem Tag im Frühling 2021] insgesamt drei Anrufe [ausländischer] Nummern. Um 14:33 Uhr erhielt die Geschädigte einen Anruf der Nummer +00 000000000, der ca. 10 Minuten dauerte und um 14:51 Uhr von der Nummer +00 000000000, der ca. 55 Minuten dauerte. Die Anruferin gab dabei an, einen Unfall verursacht zu haben und nun dringend Geld zu benötigen, da ihr sonst der Führerschein für zwei Jahre entzogen werde. Die Geschädigte ging hierbei aufgrund der Aussagen der Anruferin, die diesen Eindruck bewusst hervorrufen wollte, davon aus, dass es sich bei dieser um ihre Schwiegertochter handele, was nicht zutraf. Die Geschädigte U. erklärte sich in der irrigen Annahme des Zutreffens des geschilderten Sachverhalts letztlich dazu bereit, ihr zuhause verwahrtes Erspartes i.H.v. 11.000 EUR in bar zur Verfügung zu stellen. Die Anruferin sagte ihr zu, den Betrag zuzüglich 200 EUR als Dank in den nächsten Tagen an sie zurück zu überweisen. Hierfür teilte die Geschädigte der Anruferin wie von dieser angefordert ihre IBAN mit. Weiter teilte die Anruferin mit, dass in ca. 30 Minuten ein guter Bekannter bei der Geschädigten erscheinen werde, um das Geld entgegen zu nehmen. Sie selbst könne die Unfallstelle nicht verlassen, da die Polizei sie dort festhalte bis der Schaden beglichen sei. Es erschien dann gemäß dem Tatplan der Zeuge C., der sich in Kenntnis der vorgetäuschten Legende unter falschem Namen vorstellte und das Bargeld entgegennahm, wobei die Geschädigte U. nach wie vor in der irrigen Annahme war, dass das Geld ihrer Schwiegertochter zukommen werde. Der Zeuge C. hielt hierbei mit dem eigens zum Zwecke der Begehung der Taten erworbenen Billig-Handy der Marke R. und SIM-Karte mit der Nummer 000000-00000000 unmittelbar Kontakt zu den Hinterleuten. Nach der Übergabe erhielt die Geschädigte U. um 15:59 Uhr einen 9-minütigen Anruf erneut von der Nummer +00 000000000, in dem ein scheinbarer Bankmitarbeiter angab, dass ein Betrag i.H.v. 11.200 EUR auf ihrem Konto gutgeschrieben worden sei. Der Irrtum fiel der Geschädigten U. erst auf, als sie sich noch an dem selben Tag an ihre Tochter wandte, die dann auch die Polizei verständigte. Die Geschädigte, die in schlichten Verhältnissen lebte, war niedergeschlagen, geschockt und fassungslos, dass sie auf einen „Enkeltrick“ hereingefallen war. Hierüber machte sie sich selbst Vorwürfe. Das übergebene Geld war u. a. für ihre Beerdigungskosten vorgesehen. b) Tat zum Nachteil des Geschädigten X. (Fall 3.2 der Anklageschrift) [Ebenfalls an einem Tag im Frühling 2021] meldete sich bei dem zu diesem Zeitpunkt 71-jährigen Rentner X., wohnhaft in Q., ein männlicher Anrufer mit weinerlich klingender Stimme, der angab einen Unfall in Z. verursacht zu haben und nun Gefahr laufe seinen Job zu verlieren. Der Unfallgegner sei Rechtsanwalt. Der beschädigte Wagen, ein [teures Modell der Automarke RZ.], befinde sich nun in einer RZ.-Niederlassung in Z.. Er benötige 23.000 EUR um die Reparatur abzuwickeln. Der Betrag werde zurückgezahlt, wozu dem Geschädigten X. ein Code diktiert wurde. Der Anrufer wollte dabei gezielt den Eindruck erwecken, dass er ein Bekannter des Geschädigten X. sei, der hinter dem Anrufer dann auch tatsächlich seinen Freund M., einen Unternehmer aus Z., vermutete. Der Geschädigte X., der aufgrund einer Erbschaft über entsprechendes Guthaben auf seinem Konto verfügte, erklärte sich in der irrigen Annahme seinem Freund M. zu helfen bereit, den vom Anrufer angegebenen Betrag auszuhändigen. Der Geschädigte X. fuhr dann zur Bank und hob 25.000 EUR ab (ein Bündel von 10.000 EUR in 100-EUR-Scheinen und drei Bündel von jeweils 5.000 EUR in 50-EUR-Scheinen). Als er wieder in seiner Wohnung eintraf, wurde er erneut telefonisch kontaktiert, wobei sich in diesem Telefonat auch jemand einschaltete, der sich fälschlicherweise als Mitarbeiter der Autowerkstatt ausgab, was der Geschädigte X. indes glaubte. Dem Geschädigten X. wurde mitgeteilt, dass sich ein Mitarbeiter der Werkstatt schon in Q. befinde und das Geld bei ihm abholen werde. Die Telefonverbindung blieb bis zum Eintreffen des Abholers auf Drängen der Anrufer aufrechterhalten. Der Zeuge C. begab sich nach der Tat zum Nachteil der Geschädigten U. tatplangemäß nach entsprechender Mitteilung der Hinterleute und in Kenntnis auch dieser vorgetäuschten Legende zur Adresse des Geschädigten X., wo er sich als Mitarbeiter der Werkstatt ausgab und gegen 17:30 Uhr das Bargeld i.H.v. 23.000 EUR in Empfang nahm. Der C. hielt hierbei mit dem eigens zum Zwecke der Begehung der Taten erworbenen Billig-Handy der Marke R. und SIM-Karte mit der Nummer 000000-00000000 unmittelbar Kontakt zu den Hinterleuten. Kurz nach der Übergabe wurde der Geschädigte X. erneut angerufen. Der Anrufer, der den Irrtum des Geschädigten über seine Identität dabei weiter bewusst aufrechterhielt, gab an, mehr Geld zu benötigen und fragte den Geschädigten X., ob dieser über weitere Wertgegenstände verfüge. Der Geschädigte X., der aus der Erbschaft seiner [im Jahr 2017] verstorbenen Lebensgefährtin für deren Enkel fünf Goldbarren verwahrte, bejahte dies und erklärte sich – weiterhin in der Annahme seinem Freund M. zu helfen – bereit, auch diese zu übergeben. Der C. erschien dann kurze Zeit später erneut und nahm auch die Goldbarren in Empfang. Das Gewicht der Goldbarren lag dabei jedenfalls zwischen 50 und 250 g, wobei zwei Mal zwei gleiche Barren vorlagen. Nähere Feststellungen konnten nicht mit hinreichender Sicherheit getroffen werden. Am Folgetrag erhielt der Geschädigte X. erneut einen Anruf scheinbar von seinem Freund M., der nunmehr weiteres Geld verlangte, das der Geschädigte wiederum zur Verfügung stellen wollte. Dass es sich bei den Anrufen tatsächlich nie um seinen Freund M. gehandelt hat, stellte sich für den Geschädigten X. erst heraus, als er diesen aufgrund einer Rückfrage zu dem weiteren Geldbegehren selbst telefonisch kontaktierte. Der Geschädigte X. erlebt noch heute eine seelische Belastung aus der Tat und hat nur seinen Freund M. eingeweiht. Durch den bei ihm eingetretenen Schaden fehlt ihm nun die vorher durch die Erbschaft erlangte finanzielle Sorglosigkeit. Den Gegenwert des Goldes legte er aus dem Rest der Erbschaft in Aktien an, die er dem Enkel seiner Lebensgefährtin zur Verfügung stellen will. c) Beutesicherung Nach der Entgegennahme der Beute auch vom Geschädigten X. begab sich der Zeuge C. zu der Angeklagten in das von dieser bewohnte Appartement in der Y.-straße in W.. Der Angeklagten waren die beschriebenen Tatumstände bekannt und es kam ihr dabei gerade darauf an, dem C. in Kenntnis der vorherigen Tat zu ermöglichen, in ihrem Appartement die nächsten Schritte der Über- bzw. Weitergabe zu planen und durch die Sicherung der Beute diese dauerhaft vor dem Zugriff der Geschädigten zu verbergen. 3. Tat zum Nachteil des Geschädigten NN. (Fall 5 der Anklageschrift) [Am Tattag, einem Vormittag im Frühling 2021,] erhielt der zu diesem Zeitpunkt 88-jährige und in MR. wohnhafte Geschädigte NN. zwischen 11:46 Uhr und 12:32 Uhr insgesamt fünf Anrufe der [ausländischen] Nummern +00 000000000, +00 000000000 und +00 000000000. Dabei meldete sich eine unbekannte männliche Person, welche sich dem Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als Mitarbeiter einer Autowerkstatt ausgab. Der Anrufer gab vor, dass der Enkel des Zeugen NN. einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem an dem PKW des Unfallgegners, einem Rechtsanwalt, der einen dringenden Termin in DF. wahrnehmen müsse, ein Sachschaden in Höhe von 21.000 Euro entstanden sei. Zwecks Begleichung der Reparaturkosten benötige der Enkel daher dringend leihweise 21.000 EUR Bargeld. Ferner gab der Anrufer vor, dass das Geld zeitnah zurückgezahlt werde. Der Zeuge NN., der entsprechend der Intention des Anrufers tatsächlich davon ausging, dass dies der Wahrheit entsprach und seinen Enkel finanziell unterstützen wollte, begab sich im Anschluss an das Telefonat zu seiner Hausbank, wo er 21.000 Euro von seinem Konto abhob. Nachdem er mit dem Geld an seine Wohnanschrift zurückgekehrt war, erhielt er einen weiteren Anruf, wobei sich der Anrufer nun wahrheitswidrig als der Enkel des Zeugen ausgab und diesem mitteilte, dass er das Bargeld nicht persönlich abholen könne, da er noch etwas mit der Versicherung klären müsse. Stattdessen werde der Sohn des Besitzers des Autohauses, ein Herr OQ., vorbeikommen. Auch hier ging der Zeuge NN. irrig davon aus, dass er mit seinem Enkel telefonierte. Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat wurde der Zeuge C., der zuvor seine neue telefonische Erreichbarkeit an die Hinterleute übermittelt hatte, durch diese darüber informiert, dass es zu einer Abholung von Bargeld bei dem Geschädigten NN. kommen werde. Dem gemeinsamen Tatplan folgend begab sich der C. in Kenntnis der beschriebenen Legende sodann zu der Wohnanschrift des Geschädigten, wo er sich mit dem Namen „OQ.“ vorstellte und gegen 12:30 Uhr das Bargeld i.H.v. 21.000 Euro von dem Geschädigten gegen Quittierung überreicht bekam. Der Geschädigte ging bei der Übergabe des Geldes davon aus, dieses werde seinem Enkel zugutekommen. Der C. nahm die Wertsachen des Geschädigten an sich. Kurz darauf erhielt der Geschädigte NN. einen weiteren Anruf einer unbekannten weiblichen Person, die sich dem Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als Mitarbeiterin der YX.-Bank vorstellte und diesem ebenfalls wahrheitswidrig mitteilte, dass soeben 21.000 EUR auf seinem Konto per Blitzüberweisung gutgeschrieben worden seien. Im Anschluss an die Übergabe begab sich der Zeuge C. zu der Angeklagten in das von dieser bewohnte Appartement in der Y.-straße in W.. Der Angeklagten waren die beschriebenen Tatumstände bekannt und es kam ihr dabei gerade darauf an, dem C. in Kenntnis der vorherigen Tat zu ermöglichen, in ihrem Appartement die nächsten Schritte der Über- bzw. Weitergabe zu planen und durch die Sicherung der Beute diese dauerhaft vor dem Zugriff des Geschädigten zu verbergen. Der Geschädigte NN. stattete im Nachgang der Tat sein Haus mit Kameras aus. Er ist misstrauischer und vorsichtiger als vor der Tat und ärgerte sich über den Verlust des Geldes und dass er dem Irrtum aufgesessen ist. Der Schaden macht sich in seiner Lebensführung nicht bemerkbar. 4. Tat zum Nachteil der Geschädigten MW. (Fall 6 der Anklageschrift) [Am Tag der Tat im Sommer 2021] erhielt die – mittlerweile verstorbene – in PN. wohnhafte Seniorin MW. um 11:31 Uhr einen 23-minütigen Anruf einer unbekannten Person mit der Nummer +00 000000000, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als deren Enkel ausgab. Der Anrufer gab vor, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden und dringend Geld zu benötigen, wobei weitere Einzelheiten hierzu nicht festgestellt werden konnten. Nachdem die Geschädigte sich bereit erklärt hatte, ihren vermeintlichen Enkel finanziell jedenfalls mit einem unteren vierstelligen Betrag zu unterstützen, kündigte der unbekannte Anrufer einen Abholer an, der das Geld an der Wohnanschrift der Geschädigten in Empfang nehmen werde. Die Geschädigte MW. erhielt zudem die Anweisung weitere 20.000 EUR Bargeld von der Bank zu beschaffen, wobei sie immer noch davon ausging, dass dieses ihrem Enkel zugutekommen werde. Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat hatte der C. der Angeklagten am Vortag seine speziell für die Begehung entsprechender Taten besorgte Rufnummer 00000 – 0000000 seines „Abholerhandys“ mitgeteilt, welche die Angeklagte absprachegemäß an die unbekannten Mittäter weitergeleitet hatte. Der C. wurde sodann durch die Mittäter auf seinem „Abholerhandy“ kontaktiert, wobei ihm die Anschrift der Geschädigten MW. mitgeteilt wurde, zu der er sich daraufhin in Kenntnis der beschriebenen Legende und dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Dort traf er um 12:08 Uhr ein und nahm jedenfalls einen unteren vierstelligen Betrag Bargeld oder Wertgegenstände an sich oder nahm dies von der Geschädigten entgegen, wobei die Geschädigte MW. nach wie vor davon ausging, dieses werde ihrem Enkel überbracht werden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge C. die Wohnung der Geschädigten MW. entgegen dem Tatplan eigenmächtig durchsuchte und (weitere) Wertgegenstände mitnahm. Von einer etwaigen Wegnahme hatte die Angeklagte keine Kenntnis und stellte sich diese auch nicht im Vorfeld der Tat vor. Um 12:29 Uhr verließ der Zeuge C. die Haustür der Geschädigten mit einer gefüllten Damenhandtasche. Entsprechend der vorherigen Anforderung begab sich die Geschädigte MW. sodann – aufgrund ihrer Altersdemenz – verwirrt und nur in Unterwäsche bekleidet zu ihrer Bank. Die Bankmitarbeiterin, die Zeugen EM., der das Verhalten der ihr bekannten Geschädigten merkwürdig vorkam, verständigte sodann die Polizei. Um 16:47 Uhr erhielt die Geschädigte MW. im Beisein der Polizei einen erneuten Anruf der oben genannten [ausländischen] Rufnummer, in dem sich ein männlicher Anrufer danach erkundigte, ob die Geschädigte auf der Bank gewesen sei. Der Zeuge C. fuhr vom Wohnort der Geschädigten, nachdem er dort jedenfalls bis 14:23 Uhr verblieben war, direkt zu der Angeklagten in das von dieser bewohnte Appartement in der Y.-straße in W.. Der Angeklagten, die von dem Umstand, dass der C. entsprechend des Tatplans die Geschädigte MW. aufgesucht hatte wusste, kam es dabei gerade darauf an, dem C. zu ermöglichen, in ihrem Appartement die nächsten Schritte der Über- bzw. Weitergabe zu planen und durch die Sicherung der Beute diese dauerhaft vor dem Zugriff der Geschädigten zu verbergen. Als die Geschädigte MW. davon erfuhr, dass ihre Wohnung durchwühlt war, brach diese zusammen und musste ärztlich versorgt werden. 5. Fall 8.1. und 8.2 der Anklageschrift a) Vorgeschehen [Am Tattag im Sommer 2021] um 17:48 Uhr übersandte der C. der Angeklagten, die sich seit [den vergangenen rund zwei Monaten] wieder dauerhaft in J. aufhielt, verschlüsselt die von ihm für die Verwendung bei zukünftigen Taten bestimmte Handynummer 00000 – 0000000. Die Angeklagte übermittelte die Nummer sodann tatplangemäß an die Hinterleute, um die geschützte Erreichbarkeit des C. bei zukünftigen Taten, wie den nachfolgend näher geschilderten, zu ermöglichen. b) Tat zum Nachteil der Geschädigten FN. (Fall 8.1 der Anklageschrift) [Am Tattag, einem der darauffolgenden Tage,] erhielt die zu diesem Zeitpunkt 88-jährige Geschädigte FN., wohnhaft in MK., um 10:48 Uhr einen Anruf von der [ausländischen] Nummer +00 000000000 von einer männlichen weinenden Person, die die Geschädigte – wie von den Anrufern beabsichtigt – unzutreffend als ihren Sohn A. identifizierte. Danach übernahm ein anderer Anrufer das Gespräch, der sich – ebenfalls wahrheitswidrig – als Polizeibeamter ausgab und mitteilte, dass der Sohn der Geschädigten einen tödlichen Autounfall verursacht habe und festgenommen worden sei. Ihm drohe eine längere Haftstrafe. Gegen eine Kaution i.H.v. 87.500 EUR werde man den Sohn auf freien Fuß setzen. Die Geschädigte FN., die den Anruf für zutreffend hielt, gab an, über den entsprechenden Betrag zu verfügen, diesen aber nicht so schnell bereitstellen zu können. Die Geschädigte verfügte über 5.000,00 EUR in bar und Goldschmuck, was sie so auch angab und den Goldschmuck nach Aufforderung der Anrufer wog (130 g). Zudem forderten die Anrufer sie auf, weiteres Geld bei der Bank abzuheben, was sie ebenfalls i.H.v. 5.000,00 EUR tat. Die Anrufer teilten der Geschädigten außerdem mit, dass während dieses Vorgangs die Telefonverbindung zu Dokumentationszwecken aufrechterhalten werden müsse. Die Telefonverbindung verlief zunächst über das Festnetztelefon der Geschädigten und in der Folge, als sie sich auf den Weg zur Bank machte, über ihr Mobiltelefon. Als sie mit dem abgehobenen Geld wieder zu Hause ankam, teilte der Anrufer, der vermeintliche Polizeibeamte, ihr mit, dass ein Bote [eines in der Region gelegenen Amtsgerichts], Herr XO., das Geld bei ihr abholen werde. Die Hinterleute kontaktierten sodann den Zeugen C. auf der ihnen vorab von der Angeklagten übermittelten Nummer 00000 – 0000000 und teilten diesem die Anschrift der Geschädigten mit, zu der sich dieser sodann tatplangemäß begab. Gegen 12:30 Uhr erschien der Zeuge C., der sich in Kenntnis der zuvor beschriebenen Legende wahrheitswidrig als Herr XO. ausgab, an der Haustür der Geschädigten FN. und nahm die folgenden in einem Frischhaltebeutel verpackten Gegenstände entgegen: Bargeld i.H.v. 10.000 EUR, 14 Goldmünzen, vier Goldringe mit Steinen, ein Goldanhänger mit Stein, zehn Goldringe, eine Goldhalskette, zwei Goldarmketten und ein Goldanhänger. Die Geschädigte ging hierbei immer noch davon aus, das Geld und die Gegenstände als Kaution für ihren Sohn bereit zu stellen. Der C. nahm das Geld und die Gegenstände indes an sich, um diese teilweise für sich zu behalten und im Übrigen zur weiteren Auf- und Verteilung weiterzuleiten. Der Irrtum fiel der Geschädigten FN. erst auf, als sie nach der Abholung ihren Sohn kontaktierte. Sämtliche Beute erhielt die Geschädigte FN. wieder ausgehändigt, nachdem der C. noch am selben Tag festgenommen wurde (s. sogleich). c) Tat zum Nachteil der Geschädigten SN. (Fall 8.2 der Anklageschrift) Die zu diesem Zeitpunkt 64-jährige in 00000 UD. wohnhafte Geschädigte SN. erhielt [am gleichen Tage] gegen kurz vor 14:00 Uhr einen Anruf auf ihrem Festnetztelefon von einer weinerlich klingenden weiblichen Stimme. Das Telefonat wurde dann von einer anderen Person mit weiblicher Stimme übernommen, die der Geschädigten SN. wahrheitswidrig mitteilte, dass sie von der Polizei sei und die Tochter der Geschädigten einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem diese jemanden getötet habe. Sie müsse daher ins Gefängnis, was durch Zahlung einer Kaution i.H.v. 80.000,00 EUR abgewendet werden könne. Die Anruferinnen stellten sich dabei vor, dass die Geschädigte die tatsächlich nicht zutreffenden Schilderungen glauben würde und sich zur Bereitstellung des geforderten Betrags bereit erklären würde. Die Geschädigte erkannte entgegen der Vorstellung der Anruferinnen, dass es sich um einen Trickbetrug handelte und ging nur zum Schein darauf ein. Sie zählte das vorhandene Bargeld und Schmuck auf. Zwischenzeitlich informierte die Geschädigte von ihrem Handy die Polizei, die zusagte, dass jemand zu ihr kommen werde. Die Geschädigte packte dann gemäß den Anforderungen der Anruferinnen das Geld in eine Tasche. Ihr wurde dann mitgeteilte, dass diese ein Herr XO. abholen werde. Die Hinterleute kontaktierten sodann den Zeugen C. auf der ihnen vorab von der Angeklagten übermittelten Nummer 00000 – 0000000 und teilten diesem die Anschrift der Geschädigten mit, zu der sich dieser sodann tatplangemäß in Kenntnis der beschriebenen Legende begab. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Tat Fall 8.1 der Anklageschrift hatte der Zeuge C. keine Gelegenheit ein neues Handy und/oder eine neue SIM-Karte zu besorgen, wie es eigentlich seiner Begehungsweise entsprach. Der Zeuge C. erreichte dann die Adresse der Geschädigten SN., wo er sich vorstellte die Gegenstände tatplangemäß an sich zu nehmen, um diese in der Folge teilweise für sich zu behalten und im Übrigen zur weiteren Auf- und Verteilung weiterzuleiten. Die Geschädigte beobachtete den Zeugen C. durch ein Fenster im ersten Obergeschoss. Der Zeuge C. wurde von der mittlerweile eingetroffenen Polizei sodann festgenommen, bevor es zu einer Übergabe kam. Die Geschädigte SN. erlebte während der Anrufe hohen Stress, einhergehend mit Kopfschmerzen und Herzrasen, ein beklemmendes Gefühl und Sorge und Angst um ihre Tochter, obwohl sie den Betrugsversuch durchschaut hatte. Als sie den Abholer entdeckte, entwickelte sie die Angst, dieser könne sich gewaltsam Eintritt in ihr Haus verschaffen. Am Tag nach der Tat und einem Telefonat mit ihrer Tochter kam die Geschädigte schließlich wieder zur Ruhe. Anonyme Anrufe nimmt die Geschädigte seit der Tat nicht mehr entgegen. Auch hält sie in der Nachbarschaft Ausschau nach verdächtigen Personen. Sonstige Folgen erlitt die Geschädigte indes nicht. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person trifft die Kammer ausgehend von der Verteidigererklärung, die die Angeklagte als zutreffend anerkannt hat und ihrer eigenen Einlassung. Die Feststellung zur Mietzahlung durch den C. ergibt sich übereinstimmend mit der Verteidigererklärung und Einlassung auch aus dessen insoweit glaubhafter Aussage, der jedenfalls angegeben hat, die Angeklagte finanziell unterstützt zu haben. Der Zeitpunkt der Ausreise nach J. folgt neben der Einlassung der Angeklagten auch aus dem verlesenen Vermerk zu den Standortdaten des überwachten Mobiltelefons der Angeklagten, aus denen sich ab dem [ermittelten konkreten Datum im Jahr 2021] keine Aktivität im deutschen Mobilfunknetz ergab. Der Umstand, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 04.01.2024. Die Kammer trifft die Feststellungen zur Inhaftierung in J. und anschließender Auslieferung der Angeklagten aufgrund des verlesenen Beschlusses des [in J. zuständigen] Bezirksgerichts vom 12.10.2023. 2. Feststellungen zur Sache a) Allgemeine Feststellungen Die unterschiedlichen Beteiligten und Beteiligungen folgen für die Kammer aus den nachfolgend zu den einzelnen Taten geschilderten Abläufen, die jedenfalls die Beteiligung des Zeugen C. in der Rolle des Abholers, jedenfalls einem männlichen oder einer weiblichen Anrufer/in („Keiler/in“), sowie der Angeklagten erkennen lassen. Die getroffenen Feststellungen zur Vorverurteilung des C. folgen aus der insoweit erfolgten Verlesung dieser bzw. der Einführung im Selbstleseverfahren. Die Abrede über eine dauerhafte Begehung zukünftiger gleichgelagerter Taten erschließt sich für die Kammer ausgehend von der Einlassung der Angeklagten: Diese hat angegeben, dass sie bereits vor der ersten Tat auf ihrem Handy mit einem Fake-Account des C. [im sozialen Netzwerk „S.“] eingeloggt gewesen sei, der der Kontaktaufnahme mit dem „IC.“, der ein Hintermann von Enkeltricktaten gewesen sei, gedient habe. Bereits vor der ersten Tat bestand daher Kenntnis bei der Angeklagten über die zukünftig geplanten Taten. Weiterhin hat die Angeklagte über ihren Verteidiger angeben lassen und sich zu eigen gemacht, dass die Hintermänner nach Abschluss eines Falles die Nummer für ein neues Handy noch über das alte Handy erhalten hätten, was ebenso zeigt, dass die Angeklagte Kenntnisse über die auf Wiederholung und Fortsetzung ausgerichteten Abläufe hatte. Die Angeklagte gab ferner an, dass der C. für seine Beteiligung als Abholer, so meine sie sich zu erinnern, ein Fünftel der Beute erhalten habe. Zudem hat sie über ihren Verteidiger erklären lassen, dass sich der tatzeitnahe Kontakt [über den Messenger-Dienst „WW.“] zum C. daher erkläre, dass sie sich Sorgen um diesen gemacht habe, wenn er in den Fällen unterwegs gewesen sei. Hieraus folgt dann wiederum, dass die Angeklagte von der regelmäßigen Tatbegehung des C. und dem Vorgehen innerhalb der Organisationsstruktur Kenntnis hatte. Dass die Angeklagte den Taten an sich abgeneigt gewesen sein soll, wie sie selbst und auch der Zeuge C. berichtet haben, ist für die Kammer nicht glaubhaft, da eine solche Einstellung mit der festgestellten fortlaufenden Beteiligung an den einzelnen Fällen, wie in der Folge ausgeführt, nicht vereinbar oder nachvollziehbar ist. Die Abrede über weitere – noch nicht näher konkretisierte – Taten bereits im Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat folgt für die Kammer auch daraus, dass der Zeuge C. angegeben hat, sich bereits vorher mehrere Handys und SIM-Karten besorgt zu haben. Dies wird objektiviert durch das auf dem Handy des C. gefundene und in Augenschein genommene Foto, auf dem mehrere verpackte Handys und SIM-Karten abgebildet sind. Hieraus ergibt sich für den Zeugen C. bereits die Intention, mehrere Taten begehen zu wollen. Die Kammer geht weiter davon aus, dass die Angeklagte hiervon Kenntnis hatte und sich der Abrede insoweit angeschlossen hat. In dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chat vom Tag der ersten Tat schrieb die Angeklagte dem Zeugen C. „Und dann gibst du mir die nr einfach dann geb ich die durch“. Über das Vorgehen mit „Wegwerfhandys“ war die Angeklagte daher grundsätzlich informiert und unterstützte dieses. In der von ihr bestätigten Erklärung des Verteidigers hat sie überdies angeben lassen, dass sie auf Bitte des Zeugen C. […], vor der ersten Tat (Fall 1 der Anklageschrift) den Kontakt zum Account „IC.“ hergestellt habe. Als Antwort sei es zu einem Anruf [per Messenger über das soziale Netzwerk „S.“] gekommen, bei dem sie auch angegeben habe, dass der C. bereits über Handys (plural , Hervorhebung der Kammer) verfüge. Dieser habe sich nach Angabe des Gesprächsteilnehmers Telefone und Karten besorgen und warten sollen, bis man sich melde. Aus dem tatsächlich erfolgten Bereithalten des „S.“-Accounts folgt für die Kammer im Rückschluss außerdem, dass die Angeklagte bereits im Zeitpunkt der ersten Tat dazu bereit war, an künftigen Taten ebenfalls mitzuwirken, wie auch später nach eigenen Angaben erfolgt. Indiziell spricht aus Sicht der Kammer hierfür weiter, dass die Angeklagte im ersten Fall mit dem Zeugen C. nach übereinstimmender Angabe beider zu einem Juwelier gefahren ist, wo dieser den erbeuteten Schmuck (allein) versetzte. Aus dem Verhalten der Angeklagten lässt sich für die Kammer zweifelsfrei schließen, dass diese gerade nicht – was bei einer einmaligen Beteiligung zu erwarten gewesen wäre – nach dem Erbringen ihres Beitrags wiederum von den Taten Abstand genommen hat. Im Gegenteil ließ auch der Zeuge C. zu, dass die Angeklagte weitere Kenntnis über die Abläufe erhielt, nämlich über den von ihm zum Versetzen gewählten Juwelier. Auch dieses Verhalten des C. lässt darauf schließen, dass die Angeklagte Mitwisserin sein sollte und sein durfte – was für eine intendierte dauerhafte Beteiligung spricht. Hieraus schließt die Kammer, wie bereits ausgeführt, dass die Behauptung der Angeklagten, den Taten kritisch gegenüber gestanden zu haben, als Schutzbehauptung zu bewerten ist. Die Abrede über die Art der zukünftig zu begehenden Taten folgt indiziell vor allem aus dem tatsächlich später erfolgten gleichgelagerten Vorgehen. Sowohl der Inhalt der Gespräche zur Begründung des Geldbedarfs als auch die wiederkehrende Rolle des C. als „Herr XO.“ lassen auf eine übergeordnete planmäßige Verbindung der Einzelfälle schließen. Hierfür zieht die Kammer auch heran, dass nach der Übergabe vereinzelt Telefonate von der vermeintlichen Bank der Geschädigten erfolgten, in denen angegeben wurde, das Geld sei zurücküberwiesen worden. Hierzu hat der Zeuge AD. ausgesagt, dass ihm dieses Vorgehen im Rahmen der Delikte „Schockanrufe“ bislang unbekannt gewesen sei. Ebenso spricht für ein übergeordnetes planmäßiges Vorgehen die für die Schockanrufe wiederholte Verwendung von Anschlüssen, die aus [in diesem Fall ein und demselben ausländischen Staat] stammten. b) Tat zum Nachteil der Geschädigten O. (Fall 1 der Anklageschrift) Die Feststellungen trifft die Kammer ausgehend von den Angaben der Angeklagten. Die Angeklagte hat sich über ihren Verteidiger dahingehend eingelassen, dass der C. [an einem Tag im Frühling] 2021 aufgeregt und mit zerrissener Jacke zu ihr gekommen sei und gesagt habe, dass er Probleme habe und sich verstecken müsse. Es brauche schnell Geld, sonst bekomme er großen Ärger. Er habe von einer FL. aus J. gesprochen, die in Enkeltricksachen unterwegs sei und er auch schon mit ihr unterwegs gewesen sei. Er habe bereits versucht diese zu erreichen, aber dies sei ihm nicht gelungen. Über FL. habe er einen „S.“-[Nutzer-]Namen – „LN. IC.“ – von dem er annehme, dass dies ein Hintermann des Enkeltricks sei. Er habe sie, die Angeklagte, gebeten zu versuchen mit diesem Kontakt herzustellen, da sie […] ihn empfehlen könne. Dies habe sie auch getan. Eine Antwort habe sie als Messenger-Anruf erhalten und dabei auch mitgeteilt, dass der C. bereits über Handys verfüge. Der C. habe sich Telefone und SIM-Karten besorgen und warten sollen, bis man sich melde. Die Nummer des Arbeitshandys des C. habe dann an die Hintermänner weitergeleitet und für den direkten Kontakt mit diesem genutzt werden sollen. In welcher Rolle er damit telefonieren werde, habe „man“ nicht gewusst. In diesem Fall 1 sei etwas schiefgelaufen, sodass sich die Hinterleute dann bei ihr gemeldet hätten. Diese seien sauer gewesen, dass der C. unter der angegebenen Nummer nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe dann Kontakt zum C. aufgenommen. Sie sei gebeten worden die Daten, die der C. benötigte wie z.B. Namen, Adresse und Legende des Abholers, weiterzugeben. Später habe sich herausgestellt, dass der C. vergessen habe die Nummer zu aktivieren. In diesem Fall sei sie daher tatsächlich tätig geworden. Nach der Tat sei der C. mit einer anderen männlichen Person zu ihr gekommen und habe die Beute auf den Tisch gelegt, wobei auch Schmuck enthalten gewesen sei. Der C. habe dabei erklärt, dass dieser noch versetzt werden solle und er einen Juwelier kenne. Sie sei mit zu dem Juwelier gefahren, da sie neugierig gewesen sei, habe aber im Auto gewartet. An der Weitergabe der Beute sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie habe aber einen Vorteil insofern erhalten, als dass der C. gesagt habe, wenn er sich schon bei ihr aufhalten dürfe, wenn er Stress habe, werde er ihr auch Geld für die Miete geben. Im Übrigen habe er ihr auch „Gras“ umsonst mitgebracht. In keinem Fall habe sie aber einen Bruchteil der Beute erhalten. Mal sei der Mietkostenbeitrag 1.000 EUR, mal 500 EUR und mal über 1.000 EUR gewesen. In ihrer späteren persönlichen Einlassung hat die Angeklagte auf Nachfragen der Kammer darüber hinaus angegeben, der C. habe die Miete vollständig übernommen und darüber hinaus ein Taschengeld i.H.v. 200-300 EUR pro Monat an sie gezahlt. Der C. habe dann ihr Appartement verlassen und sei nach zwei bis drei Stunden wiedergekehrt. Mit der Weitergabe der Beute habe sie nichts zu tun gehabt. (1) Die Feststellungen zur Anrufzeit, -dauer und den Nummern folgt aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Verkehrsdaten zur Festnetznummer der Geschädigten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei der unter dem [ausländischen] Anschluss +00 000000000 angezeigten Rufnummer um die zur Tat verwendete Nummer handelt. Die Verwendung einer Nummer [, die aufgrund der Ländervorwahl einem bestimmten ausländischen Staat zuzuordnen ist,] entspricht jedenfalls dem – später näher erörterten – Vorgehen bei den Fällen 2, 3.1, 3.2, 4, 5, 6 und 8.2 der Anklageschrift. Auch die Dauer des Gesprächs und der zeitliche Zusammenhang zum Zeitpunkt der Abholung lassen aus Sicht der Kammer keinen anderen Schluss zu. Zwar hat die Geschädigte selbst – abweichend von den Feststellungen der Kammer – ausweislich der am Tattag aufgenommenen und verlesenen Strafanzeige angegeben, dass gegen 13:00 Uhr ein Polizist bei ihr geklingelt habe, der berichtet habe, dass ihr Sohn einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei der er eine weibliche Person angefahren habe und dass diese verstorben sei. Man habe ihn daher in Haft nehmen müssen. Gegen eine Kaution werde er jedoch wieder freikommen; diese betrage 50.000 EUR. Ihr Sohn habe angegeben, dass sie diese zahlen könne und ihre Adresse genannt. Diese Schilderung hat sie ausweislich des ebenfalls im Einverständnis aller verlesenen Vermerks über die Angaben ihrer Pflegerin QW. gegenüber dieser am Folgetag wiederholt. Aus den Angaben der Pflegerin und auch dem Vermerk des die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten EF. ergibt sich indes, dass die Geschädigte aufgrund der Geschehnisse in einem emotionalen Erregungszustand befunden hat. Die Pflegerin hat zudem angegeben, dass die Geschädigte altersbedingt nicht mehr in der Lage sei, alles genau so zu erzählen, wie es tatsächlich passiert sei. Angesichts des Alters der Geschädigten und den objektiven Feststellungen bezüglich des Festnetzanschlusses der Geschädigten, die mit deren Darstellung nicht vereinbar sind, erachtet die Kammer diese Schlussfolgerung der Pflegerin als plausibel. Das von der Geschädigten beschriebene Vorgehen entspricht zudem nicht dem in den übrigen Fällen festgestellten modus operandi . So hat auch der Zeuge C. klar angegeben, dass er sich in keinem der Fälle bei der Abholung als Polizeibeamter verkleidet habe, sondern immer in zivil gewesen sei. Dies deckt sich mit den in Augenschein genommenen Aufnahmen des C. bei den Abholungen in den Fällen 4 und 6 der Anklageschrift, bei denen dieser nicht uniformiert war. Auch nach kriminalistischer Erfahrung erscheint das Vorgehen ohne vorherigen Anruf als fernliegend, da sich durch eine lange Anwesenheit im Haus der Opfer das Entdeckungsrisiko für den Abholer enorm erhöhen würde, ohne dass der Abholer sicher sein kann, dass das potentielle Opfer überhaupt vor Ort ist. Darüber hinaus wäre für den oder die Täter/in im Zeitpunkt der erstmaligen – überdies präsenten – Kontaktaufnahme und damit verbundenen Exponierung unklar, ob das auserwählte Opfer sich überhaupt täuschen lassen würde. (2) Den Inhalt des Anrufs stellt die Kammer fest aufgrund der im Einverständnis aller verlesenen Strafanzeige der Geschädigten, den Feststellungen des im Selbstleseverfahren eingeführten Urteils gegen den Zeugen C. (LG Köln, Urt. v. 16.03.2022, 115 KLs 5/22) und die insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen des C., dessen Vernehmungsbeamtin FF. und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in der entsprechenden Hauptverhandlung Oberstaatsanwalt VJ.. Die Kammer geht davon aus, dass die Geschädigte aufgrund der altersbedingten Einschränkungen und des emotionalen Ausnahmezustands den tatsächlich im Telefonat mitgeteilten Sachverhalt in eine persönlich vor Ort erlebte Situation verkehrt hat. Zweifel an der Begründung des Geldbedarfs, wie von der Geschädigten geschildert, bestehen indes nicht. Die festgestellte Legende entspricht im Wesentlichen der in den Fällen 4, 7, 8.1 und 8.2 der Anklageschrift (hierzu weiter unten), bei denen ebenfalls eine Beteiligung des Zeugen C. als Abholer festgestellt werden konnte. Auch der Zeuge C. hat diese inhaltlich in dem gegen ihn geführten Verfahren bestätigt, wie der Zeuge VJ. glaubhaft angegeben hat. Dies deckt sich auch mit den im Selbstleseverfahren eingeführten Feststellungen und Beweiswürdigung des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (115 KLs 5/22) gegen den Zeugen C.. Der bei der Geschädigten O. eingetretene Irrtum folgt für die Kammer schon aus der Tatsache, dass diese dem C. die Wertgegenstände im Anschluss an das Telefonat tatsächlich übergeben hat. Einen Beuteertrag aus der Tat haben sowohl die Angeklagte, als auch der Zeuge C. selbst bestätigt. (3) Die Tatbeute stellt die Kammer ausgehend von den verlesenen nachgereichten Angaben der Geschädigten fest. Entgegen der Angaben der Geschädigten, dass 14 Goldketten, 32 Ringe, zwei Solitairringe, eine Uhr aus Weißgold und eine Uhr aus 585-er Gold übergeben worden seien, konnte die Kammer sich nicht von einer genaueren als oben angegebenen Feststellung der Schmuckstücke überzeugen. Die von der Geschädigten eingereichten und in Augenschein genommenen Lichtbilder waren hierzu nicht geeignet. Diese stammen aus dem Jahr 1992. Weshalb sich der Bestand des Schmuckes seitdem nicht verändert haben soll, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie das Zustandekommen der konkreten Angaben der Geschädigten, die sich wie bereits ausgeführt in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hat. Auch decken sich die abfotografierten Schmuckstücke – soweit aufgrund der schlechten Qualität in der Akte überhaupt erkennbar – nicht mit der Auflistung der Geschädigten. Auf den Fotos sind u.a. auch mit Steinen besetzte Armbänder oder Ketten ersichtlich, die sich in der Auflistung nicht wiederfinden. Gleiches gilt für ein Set aus Perlenkette, -armband und Ohrringen. Die Feststellung zum jedenfalls fünfstelligen Wert von mindestens 10.000 EUR folgt für die Kammer indes zweifelsfrei aus den Angaben der Zeugin FF., die angegeben hat, dass der Zeuge C. in seiner Vernehmung von einem Ertrag aus dem Versatz der Beute von 5.000-6.000 EUR berichtet habe. An den Angaben der Vernehmungsbeamtin bestehen keinerlei Zweifel, insbesondere da diese angegeben hat, sich vor der gerichtlichen Vernehmung entsprechend vorbereitet zu haben. Auch an dem Zutreffen der Angaben des Zeugen C. in der damaligen Vernehmung bestehen ebenso wenig Zweifel. Die Angaben erfolgten – wie von der Zeugin FF. geschildert – nicht auf Vorhalt, sondern frei vom Zeugen C. vorgetragen, der sich insgesamt in einer gelösten und redseligen Stimmung befunden habe. Auch der Zeuge VJ. hat angegeben, dass der C. den Erlös mit 5.000 EUR beziffert habe und insoweit den Wert in der Anklageschrift nach unten korrigiert habe. Angesichts dessen, dass der Zeuge C. ansonsten das konkrete Tatgeschehen im Wesentlichen ausgehend von der Anklageschrift lediglich bestätigt habe, misst die Kammer der expliziten Korrektur eine besondere Belastbarkeit zu. Unter Berücksichtigung eines anzunehmenden großzügigen Abschlags beim Versatz der Beute geht die Kammer davon aus, dass der eigentliche Wert jedenfalls das Doppelte des Erlöses betrug. (4) Die festgestellte Beteiligung des C. folgt für die Kammer daraus, dass dessen private Handynummer (00000 – 0000000) zur Tatzeit in der zum Tatort gehörenden Funkzelle aktiv war. Dies ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Funkzellenauswertung. Die Zuordnung der Nummer zum C. folgt aus der späteren Auswertung des bei ihm sichergestellten Handys, die ergibt, dass der Zeuge C. bis zu seiner Festnahme [im Sommer 2021] unter der genannten Nummer gechattet hat. Bei seiner Vernehmung hat sich der Zeuge C. an die Tat zwar nicht mehr konkret erinnern können, die Tatbegehung nach Vorhalt der Feststellungen des ihn betreffenden Urteils des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (115 KLs 5/22) aber unter Verweis auf seinen damaligen Kokainkonsum jedenfalls für möglich gehalten. In seiner weiteren Vernehmung hat er zudem angegeben, sich an die aus dem Chatverlauf mit der Angeklagten ersichtlichen Probleme bei der Benutzung des Tathandys erinnern zu können, auch wenn er das Geschehen keiner konkreten Tat mehr zuordnen konnte. Angesichts der Vielzahl der vom Zeugen C. verübten Taten und der seitdem vergangenen Zeitspanne erscheint dies nachvollziehbar. Er könne sich auch erinnern, dass er danach zur Angeklagten gefahren sei und im Anschluss zu einem Juwelier, wohin ihn die Angeklagte begleitet habe, aber nicht mit hereingegangen sei. Er habe 1/5 oder 2/5 des Erlöses aus der Tatbeute erhalten; das Geld sei nicht an die Angeklagte gegangen. Die Kammer geht ausgehend von der Angabe des Zeugen C. in Konkretisierung durch die Angaben des Zeugen VJ. und der Zeugin FF. davon aus, dass der Anteil des Zeugen C. tatsächlich 1/5 betrug. Nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Zeugin hat der Zeuge C. dies im Prozess gegen ihn bzw. bei der dazwischen stattfindenden Nachvernehmung bei der Polizei konkret so angegeben. Da der damalige Zeitpunkt weit näher an der Tat selbst lag ist anzunehmen, dass der Zeuge C. sich damals auch noch konkret erinnern konnte. Beide Zeugen berichten von einer insoweit klaren Angabe. Der Zeuge C. hält den Anteil von 1/5 auch heute selbst noch für möglich, da er angegeben hat 1/5 oder 2/5 erhalten zu haben. Dass der C. an sich zur Tatbegehung hierfür eigens erworbene SIM-Karten und Billighandys verwandte, folgt für die Kammer aus dessen entsprechender Angabe, die aufgrund des so verminderten Risikos des Nachweises seiner Tatbeteiligung plausibel ist. Außerdem hat die Kammer hierzu zwei auf dem Handy des C. aufgefundene Fotos in Augenschein genommen, die einmal drei SIM-Karten und einmal fünf SIM-Karten und fünf Handys abbilden. Auch die Angeklagte hat angegeben, dass der C. üblicherweise über spezielle Handys mit den Hinterleuten kommunizieren sollte. Dies ergibt sich zudem aus dem sogleich in Bezug genommenen Chatverlauf. (5) Die Beteiligung der Angeklagten folgt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverlauf mit dem Zeugen C.. Hierin ist ab 07:51 Uhr (05:51 Uhr UTC+0) ein Kontakt zwischen diesen ersichtlich. Dass die Nummer +00 000000000 der Angeklagten zuzuordnen ist, stellt die Kammer fest aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertebericht des Polizeipräsidiums W., der einen Chatverlauf vom 14.05.2021 enthält, in dem die Nutzerin der Nummer den Namen der Angeklagten angibt, als sie den Zeugen C. bittet ihr Geld zu schicken. Am gleichen Tag fotografierte der C. einen [von IG., einem Anbieter für Auslandsüberweisungen, ausgestellten] Beleg aus dem eine Übersendung von 1.000 EUR auf den Namen der Angeklagten ersichtlich ist. Am 03.04.2021 übersendet die Nummer zudem die Anschrift des von der Angeklagten nach eigenen Angaben [Nennung des betreffenden Zeitraums im Jahr 2021] bewohnten Appartements. Hierzu passt außerdem, dass der [für den Messenger-Dienst „WW.“ verwendete] Nutzername „Hn“ lautet und damit die Initialen der Angeklagten wiedergibt. Die Angaben der Angeklagten zu ihrer Beteiligung decken sich zudem mit dem Chatverlauf. Um 07:52 Uhr schrieb der C. der Angeklagten, dass er „auf UV. sein Anruf“ warte. Auch wenn der Zeuge C. in der hiesigen Vernehmung angegeben hat, den Namen „UV.“ nicht konkret zuordnen zu können, ein Zusammenhang mit der Begehung von Enkeltricktaten aber für möglich hielt, so ist die Kammer hiervon ausgehend von den vorherigen Angaben des Zeugen C. überzeugt. Diese hat die Kammer über die Vernehmung des Zeugen VJ. eingeführt, der angegeben hat, der Zeuge C. habe sich in der damaligen Verhandlung gegen sich zu Hinterleuten einlassen wollen, aber den Klarnamen des „UV.“ nicht nennen können. Dementsprechend handelt es sich bei „UV.“ um einen der Hinterleute. Aus der Chatnachricht ergibt sich daher für die Kammer, dass die Angeklagte von der geplanten Begehung der Taten durch den C. bereits am Morgen Kenntnis hatte. Andernfalls erklärt sich nicht, weshalb keine Nachfrage von ihr hinsichtlich des Namens „UV.“ erfolgte. Der Chatverlauf deckt sich im Übrigen mit der Einlassung der Angeklagten, die zugestanden hat als – wie in der Verteidigererklärung bereits angegeben – „Mittlerin“ die Weitergabe von Informationen an den C. von den Hinterleuten übernommen zu haben, da dieser auf seinem Tathandy nicht erreichbar gewesen sei. Hierfür habe sie Kontakt zu dem „S.“-Profil „LN. IC.“ über ein auf ihrem Handy eingeloggtes Fake-Profil des C. aufgenommen und deren Informationen an den C. in Kenntnis deren Zwecks weitergeleitet. Auch der Zeuge C. hat angegeben, dass es für ihn logisch sei, dass die Angeklagte kontaktiert worden sei, als er nicht erreichbar gewesen sei, da „man“, d.h. nach Schlussfolgerung der Kammer die Hinterleute, gewusst habe, dass sie miteinander verkehrten. Auch hat der Zeuge C. angegeben, dass es möglich sei, dass ein Fake-Account auf dem Handy der Angeklagten eingeloggt gewesen sei und auch er hierüber Kontakt zu den Hinterleuten aufgenommen habe; für die Übersendung der Nummern sei dieser aber an sich nicht gedacht gewesen, manchmal aber hierfür verwendet worden. Es wurden Sprachnachrichten ausgetauscht, deren Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Ab 14:59 Uhr ist ersichtlich, dass mehrere Nachrichten gelöscht wurden („Deleted by sender“). Um 15:07 Uhr schrieb die Angeklagte dem C. „wie schnell wie möglich“ gefolgt von einer Sprachnachricht und den folgenden Nachrichten: „Und dann gibst du mir die nr einfach dann geb ich die durch“; „Wass soll ich sagen wie lang die Zeit?“; „Ok“; „Was jetzt ruf mich an“; [Sprachnachricht]; „Alles“; „Gut sie ruft“; „Gleich an“; „Fährt ihr schon“; [Sprachnachricht]; „Geht net?“; „Warte ich gib dir“; „[S.] acc“; „Du sollst dich einloggen“; „Nicht über deins warte“; „Nein geht net“; „Wenn du da bist geh in ein kiosk vllt mach er was mit der karte“; „Wenn nicht dann machen wir anders“. Um 15:32 Uhr übersandte die Angeklagte einen Screenshot. Dann schrieb sie weiter „Ich schreib dich gleich an“; „Dann reden wir dort weiter“; „Wie weit?“; „40km?“; „ok“; [Emojis]. Der C. antwortete „Ich kann mich nicht anmelden“. Die Angeklagte schrieb „Vllt geht’s in ein kiosk die karte“; „Freischalten“; „Das wer am besten“; „Passwort vllt xxx000“; „Fuck man keine Ahnung“. Der C. antwortete „Die redet mit cousine und cousine mit mir geht das“. Die Angeklagte schrieb weiter „Nein wenn aber über mich“; „Probier erst mal mit kiosk“; „Wenn nicht“; „Dann mach ich“; [Sprachnachricht]; [Emojis]. Hieraus folgt für die Kammer in Übereinstimmung mit der Verteidigererklärung und Einlassung der Angeklagten, dass der C. Probleme mit der Aktivierung seiner tatbezogenen SIM-Karte hatte. Zudem ist hieraus ersichtlich, dass die Angeklagte als Bindeglied zwischen dem C. und den Hinterleuten tätig wurde, da sie jedenfalls das Verhalten der Hinterleute wiedergibt („Sie ruft gleich an“) und u. a. die Entfernung des C. abfragt. Dies wird zudem aus dem weiteren Verlauf ersichtlich: Um 15:48 Uhr übersandte die Angeklagte dem C. die Postleitzahl der Geschädigten O. „00000 GV.“ gefolgt von zwei gelöschten Nachrichten. Weiter schrieb sie „Wie weit ist da genau“; „Von da“; „Gut“. Es folgte eine nicht übersetze Nachricht des C.. Um 15:55 Uhr übersandte die Angeklagte dem C. ein Foto, auf dem ein Zettel ersichtlich ist, auf dem handschriftlich die Adresse der Geschädigten O. „JS.-straße 0“ ersichtlich ist. Weiter schrieb die Angeklagte „Alto weiter stehen lassen“; „2-3 min entfernt“; „Ohne panik“; „Ruhig“; „Intelligent bleiben“; „Sag mir wie weit“; „Das ist“; „21 km“; „Minuten ?“; [nicht übersetzte Nachricht]; „Paar Schritte zu fuss“; „Zack zack“. Um 16:03 Uhr übersandte sie einen „Daumen-hoch Emoji“. Die Angeklagte erhielt mithin zur Überzeugung der Kammer von den Hinterleuten die Adresse der Geschädigten und übersandte diese an den C.. Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass die Angeklagte – wie eingestanden – über den Tatplan Bescheid wusste. Ansonsten wären Rückfragen zu erwarten gewesen. Sie hat insoweit selbst angegeben, dass sie bei der Begehung eines Enkeltricks „eingesprungen“ sei. Nicht eindeutig feststellbar war insoweit, ob die Angeklagte die konkreten Handlungsanweisungen – „Auto weiter entfernt stehen lassen“; „Ohne Panik“, „Intelligent bleiben“ – auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Hinterleute an den C. übermittelte. Dies ergibt sich für die Kammer auch nicht aus dem folgenden Nachrichtenverlauf: Um 16:17 Uhr schrieb sie „Sa ok?“ gefolgt von „Min?“; „Ok“; „Schutzmaske“; [nicht übersetzte Nachricht]; „Ja aber ich muss wissen“. Es folgten insbesondere Sprachnachrichten. Die Kammer geht davon aus, dass die Übergabe kurz bevorstand, da hier die letzten konkreten Anweisungen zur Ausführung übermittelt werden. Auch unter Berücksichtigung der Angabe „21 km“ um 15:57 Uhr erscheint die zeitliche Einordnung zutreffend. Um 17:31 Uhr schrieb die Angeklagte dem C. „Warum hast du aufgelegt“ und um 17:36 Uhr „Apartment“. Auch dies deckt sich mit der Einlassung der Angeklagten, wonach der C. mit der Tatbeute zu ihr in das Appartement in der Y.-straße in W. gekommen sei. Dies hat auch der Zeuge C. so geschildert, was sich wiederum mit seiner über die Vernehmung der Zeugin FF. eingeführten vorherigen Angabe deckt. Die Kammer konnte zudem keine Überzeugung dahingehend bilden, dass die Angeklagte über ihre Angabe in der Einlassung hinaus an der Beute beteiligt wurde. Sie hat angegeben, vom Zeugen C. – aus dessen Anteil – mittelbar profitiert zu haben, da er die Mietzahlung übernommen habe, ihr Taschengeld zur Verfügung gestellt und sie mit Cannabis versorgt habe. Die Grundlage einer entsprechenden lebensnahen Würdigung steht schon nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Anklageschrift hat der Angeklagten eine dem Zeugen in der Organisationsstruktur übergeordnete Rolle zugeschrieben. Die Kammer stimmt der Staatsanwaltschaft dahingehen zu, dass in diesem Fall von einer anteiligen Beteiligung der Angeklagten auszugehen sein könnte. Allerdings konnte diese Rolle der Angeklagten nicht mit der benötigten Sicherheit festgestellt werden. Die Angeklagte hat sich dahingehen eingelassen, dass sie telefonisch mit den Hintermännern in Verbindung gestanden habe und deren Anweisungen per [Messenger-Dienst „WW.“] an den Zeugen C. weitergegeben habe. Dies lässt sich mit dem vorliegenden übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegen. Der doppelte Kommunikationsweg würde erklären, wieso die Angeklagte dem Zeugen C. schnell auf Fragen reagieren und Anweisungen erteilen konnte. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angabe, die Kommunikation solle „wenn aber über [sie]“ erfolgen, originär nicht von der Angeklagten stammte, sondern auch diese Information lediglich von ihr weitergegeben wurde. Auch aus dem in der Hauptverhandlung angehörten und übersetzten Telefonat vom 25.04.2024 folgt eine entsprechende Überzeugung nicht. Darin berichtete die Angeklagte ihrer Mutter, dass sie den letzten Groschen geschickt habe, damit ihre Mutter das Haus bzw. die Wohnung bezahlen könne. Dieses Geld sei einem […] Jungen, der dies für sie transportiert habe, abgenommen worden. Schon die Formulierung „letzter Groschen“ spricht aus Sicht der Kammer dagegen, dass die Angeklagte freigiebig über größere Mengen Geld verfügen konnte. Letztlich bleibt aber auch die genaue Höhe des besprochenen Betrags ebenso unklar, wie die Herkunft und der Transportweg. Gegen die Annahme, die Angeklagte sei mindestens mit dem gleichen Anteil wie der Zeuge C. beteiligt spricht auch der erkennbare unterschiedliche Lebensstil der beiden. Der Zeuge C. war Halter eines [Sportwagens der Automarke DV.], wie sich aus den verlesenen Erkenntnissen der Observation ergibt, begab sich in [mit hohen Kosten verbundenen] Urlaub nach AF. und interessierte sich für kostspielige Mode (Chat vom 27.04.2021, Sakko für 888 EUR; Aufruf der Homepage [des Herstellers von edlen Armbanduhren] „UN.“ am 22.04.2021 und diverse Google-Suchen nach [der gleichnamigen Marke] „UN.“ am 05.08.2021). Dementgegen konnte bei der Angeklagten lediglich festgestellt werden, dass die verhältnismäßig teuer wohnte (wobei der Zeuge C. später die Kosten hierfür übernahm) und entsprechend der Aussage der Zeugin VB. das Taxi vermehrt als Fortbewegungsmittel nutzte. (6) Die Feststellungen zur Beutesicherung stellt die Kammer zunächst ausgehend von der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten fest, die auch angegeben hat ein möbliertes Appartement im Y.-straße in W. gemietet und bewohnt zu haben. Auch der Zeuge C. hat angegeben, dass er nach der Abholung zur Angeklagten und anschließend mit ihr zu einem Juwelier gefahren sei, wobei die Angeklagte nicht mit reingegangen sei. Die Angaben decken sich wiederum mit den vorherigen Angaben des Zeugen, die die Kammer über die Vernehmungsbeamtin FF. eingeführt hat. Diese hat ergänzend angegeben, dass der Zeuge C. zum Juwelier B. in W.-D. gefahren sei. Diese Bekundung hat auch der Zeuge VJ. hinsichtlich der Einlassung des C. in seiner Hauptverhandlung wiedergegeben. (7) Das Aufdecken des Irrtums bei der Geschädigten O. stellt die Kammer fest aus den im Einverständnis der Beteiligten verlesenen Angaben in der Strafanzeige. Die Angabe ist auch plausibel, da sie erklärt, weshalb die Geschädigte sich noch am selben Tag an die Polizei gewandt hat. Den Erregungszustand der Geschädigten stellt die Kammer ebenfalls hieraus und in Übereinstimmung mit den verlesenen Angaben der Pflegekraft QW. fest. Die Befürchtung, dass der Abholer wieder bei ihr erscheinen könnte, folgt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht der Gerichtshilfe. c) Fall 3.1 und 3.2 der Anklageschrift Die Kammer trifft die Feststellungen im Einzelnen wie folgt: (1) Tat zum Nachteil der Geschädigten U. (Fall 3.1 der Anklageschrift) Die Feststellungen zur Uhrzeit, Dauer und Nummer der an das Festnetztelefon der Geschädigten gerichteten Telefonate ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk, der den entsprechenden Zielsuchlauf enthält. Den Inhalt der Telefonate stellt die Kammer fest ausgehend von den im Einverständnis aller verlesenen Angaben der inzwischen verstorbenen Geschädigten in der Strafanzeige. Darüber hinaus wurde auch der Vernehmungsbeamte AD. vernommen, der den Inhalt der Vernehmung wie festgestellt wiedergab. Hierzu übereinstimmend war außerdem die Aussage der bei der Vernehmung anwesenden Polizeibeamtin, der Zeugin QT.. Beide Zeugen haben auch geschildert, dass es zu einem zweiten Anruf eines scheinbaren Bankmitarbeiters gekommen sei. Die Nummer des vom Zeugen C. für die Abholung zum Kontakt mit den Hinterleuten verwandten Telefons folgt aus der Funkzellenauswertung, die in dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk enthalten ist. Darin ist ersichtlich, dass die Nummer 00000 – 0000000 sich zum Übergabezeitpunkt im Funkzellenbereich des Wohnortes der Geschädigten befand und zwischen 15:35 – 16:09 Uhr sieben Mal Kontakt zu der [ausländischen] Nummer +00 000000000 hat. Da es sich hierbei – wie auch bei der Anrufernummer – um eine [aufgrund der Ländervorwahl ein und demselben Staat zuzuordnenden] Nummer handelt, steht für die Kammer fest, dass es sich bei der deutschen Handynummer um das Abholerhandy handelte. Dies deckt sich auch mit der Angabe des Zeugen C., dass er für die Abholungen nicht auf ihn registrierte SIM-Karten verwendet habe. Wie sich aus dem Vermerk weiter ergibt, war die Nummer auf die weder aktuell noch historisch ermittelbare Identität „VI. GE., *00.00.0000, SF.-straße 00, 00000 DK.“ registriert. Der Handytyp folgt aus der ebenfalls bei der Auswertung ermittelten IMEI-Nummer. Die Beteiligung des C. schließt die Kammer aus dem auf dem Privathandy des C. aufgefundenen Foto vom Tattag (18:32 Uhr), das in Augenschein genommen wurde. Hierauf ist – wie auch der Zeuge C. angegeben hat – Tatbeute zu sehen. Entsprechend hat er zudem im Verfahren 115 KLs 5/22 die Beteiligung an der Tat als Abholer zugegeben, wie die Kammer durch die glaubhafte Angabe des Zeugen VJ. eingeführt hat. Die Feststellung, wie der Geschädigten der Irrtum aufgefallen war und dass das übergebene Geld u.a. für ihre Beerdigung bestimmt war, folgt ebenfalls aus der verlesenen Zeugenaussage der Geschädigten. Diese Angaben hat übereinstimmend auch der Zeuge AD. geschildert, der die Anzeige aufgenommen hat. Die Feststellungen zu den schlichten Lebensverhältnissen und den Auswirkungen auf die Geschädigte folgen aus den Angaben der Zeugin QT. und des Zeugen AD., die insoweit ihren persönlichen Eindruck glaubhaft wiedergaben. Die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen AD. ist für die Kammer nachdrücklich dadurch dokumentiert, dass dieser angegeben hat sich an den Fall erinnern zu können, da es tatsächlich zu einer Übergabe gekommen sei, was er als hauptsächlich im Nachtdienst eingesetzter Beamter nicht oft erlebt habe; der Fall sei insofern sein Beispielfall geworden. Ebenso schilderte er die Besonderheit des nachfolgenden Anrufs durch einen scheinbaren Bankmitarbeiter, was für ihn ebenfalls ein neues Vorgehen darstellte. Auch konnte sich der Zeuge nachhaltig daran erinnern, dass die bei der Aufnahme der Anzeige anwesende Tochter der Geschädigten besonders davon bedrückt war, dass ihre Mutter bereits Geld für ihre Beerdigung beiseitegelegt hatte, um sie nicht damit zu belasten. Die Angaben des Zeugen stellen sich damit als sehr detailreich dar. Auch die Zeugin QT. hat die Geschädigte als tief traurig geschildert, weshalb sie ihr in Erinnerung geblieben sei. Man habe Mitleid gehabt. Auch diese Angabe ist für die Kammer belastbar; die Zeugin schildert ihr eigenes Erleben und Emotionen. (2) Tat zum Nachteil des Geschädigten X. (Fall 3.2 der Anklageschrift) Den Tatablauf konnte die Kammer ausgehend von der Aussage des Zeugen X. feststellen. An der Belastbarkeit der Aussage bestehen keine Zweifel. Der Zeuge schilderte den Ablauf, insbesondere den Inhalt der Telefonate, plausibel und logisch konsistent. Die Glaubhaftigkeit folgt für die Kammer auch daraus, dass der Zeuge eigene Versäumnisse zugegeben hat. So klärte er auf, sich ursprünglich über den Tattag geirrt zu haben und diesen versehentlich [unzutreffend] angegeben zu haben. Dies folgt aus der vom Zeugen überreichten und als Anlage zum Protokoll genommenen handschriftlichen Änderung des Zeugen hinsichtlich des Tatdatums vom [ursprünglich unrichtig angegebenen auf das vorgenannte festgestellte Datum im Frühling 2021]. Auch erläuterte er, dass er die Goldbarren bei der ursprünglichen Anzeige der Tat vor Aufregung vergessen habe. Dies ist für die Kammer in lebensnaher Anschauung nachvollziehbar, auch, da der Zeuge geschildert hat über die Anrufer enorm unter Druck gesetzt worden zu sein. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Goldbarren nachgereicht wurden, es also zu einer weiteren Anfrage kam und der Zeuge C. insgesamt zweimal beim Zeugen X. erschien. Zwar liegen die Verbindungsdaten für den Tattag nicht vor. Doch auch der Zeuge C. hat angegeben, dass er es jedenfalls für möglich halte, dass er auch zweimal dort gewesen sei. An Goldbarren konnte er sich überdies explizit erinnern, wenn auch nicht einer konkreten Tat zuordnen. Der festgestellte Geschehensablauf bietet aus Sicht der Kammer überdies eine mögliche Erklärung dafür, warum der Zeuge X. ursprünglich die Übergabe der Goldbarren nicht angegeben hat. In einer unzweifelhaft vorliegenden Stresssituation wäre es nachvollziehbar, dass er sich gedanklich auf eine erste Übergabe beschränkte. Das Aussageverhalten wäre weniger plausibel, wenn der Zeuge X. das Bargeld und die Goldbarren gemeinsam übergeben hätte. Die Tatbeute stellt die Kammer ebenfalls fest aufgrund der Angaben des Zeugen X., die in Einklang mit dem in Augenschein genommenen Foto stehen, das mit dem Handy des Zeugen C. am Abend des Tattages aufgenommen und darauf auch aufgefunden wurde. Hierauf ist ein Glastisch ersichtlich, auf dem u. a. fünf Goldbarren und vier Geldbündel ersichtlich sind. Ein Bündel besteht aus 100 EUR-Scheinen und ist mit einer Banderole mit der Aufschrift 10.000 EUR versehen; drei Geldbündel bestehen aus 50 EUR-Scheinen und sind mit einer Banderole mit der Aufschrift 5.000 EUR versehen, wobei auf einer Banderole die vom Zeugen X. geschilderte handschriftliche Korrektur auf 3.000 EUR ersichtlich ist. Dieser hat angegeben, den Betrag auf einer der 50-er-Bündel-Banderolen angepasst zu haben, indem er die „5“ von „5 000 €“ handschriftlich in eine „3“ abgeändert habe. Außerdem hat der Zeuge X. angegeben, dass es sich bei den auf dem Foto ersichtlichen Goldbarren mit silberner Einfassung um die von ihm übergebenen Barren der SY.-Bank handeln dürfte, die entsprechend dem Foto eingeschweißt und mit dem Logo der Bank versehen gewesen seien. Entgegen seiner Angabe, es habe sich um zwei 250g, zwei 100 g und zwei 50 g Barren gehandelt (insgesamt 800 g) konnte die Kammer dem ausgehend von dem Foto, auf dem nur fünf Barren ersichtlich sind, nicht folgen. Die weitere Stückelung der Barren war daher ebenfalls nicht näher – als festgestellt – eingrenzbar. Angesichts der Größe der Barren geht die Kammer aber zweifelsfrei davon aus, dass ein geringeres Gewicht als der vom Zeugen angegebenen 50 g nicht vorlag. Aus den genannten Gründen besteht nach der Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran, dass das Foto die vom Zeugen X. stammenden Wertgegenstände abbildet. Die Verwendung des Handys „R.“ und der Abholernummer 00000 – 0000000 folgt für die Kammer aus den zu dieser Nummer eingeholten Verbindungsdaten, die im Selbstleseverfahren über den Auswertevermerk vom 20.12.2021 eingeführt wurden. Hieraus ist ersichtlich, dass über die Nummer sowohl im Zeitraum der Übergabe im Fall 3.1 (U.) als auch bezüglich der Tat 3.2 (X.) in erhöhter Frequenz Kontakt mit der Nummer +00 000000000 hat. Dies lässt aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass der C. die Nummer nicht nach der Tat zum Nachteil der Geschädigten U. ablegte, sondern – wie in den Fällen 8.1 und 8.2 (dazu weiter unten) – hierzu keine Zeit verblieb. Dies hat der Zeuge C. selbst jedenfalls für möglich erachtet. Dass der Zeuge X. am Tag nach der Tat erneut kontaktiert wurde, ergibt sich in Übereinstimmung mit seiner Aussage auch aus den eingeholten und im Selbstleseverfahren eingeführten Verbindungsdaten seines Festnetzanschlusses. [An diesem Tag] erhielt der Zeuge insgesamt sieben Anrufe der [ausländischen] Nummern +00 000000000 und +00 000000000. Da auch hier Nummern [mit derselben Ländervorwahl] verwandt wurden, hat die Kammer keine Zweifel, dass es sich um tatbezogene Kommunikation gehandelt hat. Die Folgen für den Zeugen X. entnimmt die Kammer dessen Aussage. Diese wird gerade daher als belastbar erachtet, da der Zeuge plausibel und glaubhaft seine Scham geschildert hat, wonach er bis heute mit niemandem außer dem Freund M. über die Tat gesprochen habe. Eine negative Belastungstendenz war außerdem gerade nicht festzustellen. Der Zeuge hat angegeben, dass er in seiner Lebensführung durch den eingetretenen Schaden nicht belastet sei, sondern „lediglich“ die finanzielle Absicherung verloren habe. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge das dem Enkel der verstorbenen Lebensgefährtin zustehende Gold nun durch Aktieninvestitionen mit eigenem Kapital ersetzen muss, wertet die Kammer die Angabe als zurückhaltend. (3) Beutesicherung (a) Die Kammer kommt zu der Überzeugung, dass die Angeklagte wie festgestellt mitgewirkt hat insbesondere ausgehend von dem bereits geschilderten in Augenschein genommenen Foto. Die Kammer ist überzeugt, dass dieses – wie von der Angeklagten auch letztlich eingelassen – den Esstisch in dem von ihr zu dieser Zeit bewohnten Appartement an der Adresse Y.-straße in W. abbildet und auch sie selbst hierauf ersichtlich ist. Hierzu nimmt die Kammer Bezug auf das ebenfalls in Augenschein genommenen Vergleichsfoto des an dieser Adresse vermieteten Appartements. Auch der Zeuge C. hat angegeben, dass das Foto in der Wohnung der Angeklagten aufgenommen worden sei. Auf dem Foto sind zwar nur Hände und ein beschuhter Fuß ersichtlich. Dass es sich hierbei um die Angeklagte handelt, folgt für die Kammer neben deren Einlassung auch daraus, dass der darauf ersichtliche Schuh der Angeklagten zuzuordnen ist. Die Kammer nimmt hierzu wiederum Bezug auf die in Augenschein genommenen Fotografien der Observierung der Angeklagten. Auf dem Foto Bl. 13 des Sonderbandes IV Observation, Foto vom 16.06.2021, 13:09 Uhr, ist die Angeklagte mit demselben Schuhwerk abgebildet. Wiederum erachtet die Kammer dieses als ausreichend individuell, um die Angeklagte zu identifizieren. Die Schuhe haben einen auffälligen breiten Pelz(-ähnlichen) Besatz, der sich als Riemen über den Fußrücken legt, und eine hiervon abgesetzte geschlossene Zehenpartie. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe bei der Verteilung nicht mitgewirkt, steht den Feststellungen aus Sicht der Kammer nicht entgegen. Die Angeklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, dass ihr jedenfalls bekannt gewesen sei, wenn der C. Taten begangen habe und sie sich dann auch bei ihm gemeldet habe, da sie sich Sorgen gemacht habe. Vor diesem Hintergrund ist die Schilderung der Angeklagten, dass sie trotz der Kenntnis von den Taten und der Tatsache, dass der C. die Beute in ihr Appartement verbrachte, nicht auch an der Weitergabe mitgewirkt habe, kein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht, sondern allein eine Frage der rechtlichen Wertung. Dementgegen konnte der Angeklagten eine weiterreichende Mitwirkung an der Verteilung der Beute nicht nachgewiesen werden. Insbesondere konnte wiederum nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte – was dann zu erwarten wäre – einen Anteil der Beute erhielt. Auf die Ausführungen zu Fall 1 wird verwiesen. Zu einer anderen Überzeugung gelangt die Kammer auch nicht aufgrund der Chatnachricht des „PA.“ an den Zeugen C. um 20:36: „Die hat mit 400 gegeben ne“. Zwar könnte es sich bei der auf dem aufgenommenen Foto der Beute erkenntlichen weiteren Person außer der Angeklagten um den PA. handeln. Denn dieser antwortete auf eine Sprachnachricht unbekannten Inhalts des Zeugen C. um 18:24 Uhr „Ok komme“. Das Foto ist entsprechend des Dateinamens „2021042_0000000.jpg“ jedoch nur wenige Minuten nach der Sprachnachricht aufgenommen worden, was gegen die Annahme sprechen könnte, dass es sich bei der auf dem Foto erkennbaren Person um den „PA.“ handelte. Jedenfalls lässt sich der Nachricht nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die Angeklagte dem PA. Geld aus der Beute zugeteilt hat. In diesem Fall erscheint es merkwürdig, dass der PA. dem C. im Nachgang – wenn doch vermutlich diese drei Personen zusammen in dem Appartement der Angeklagten waren – den C. nach dem Betrag fragt und dieser den Betrag sodann bestätigt. Einer solchen Kommunikation hätte es bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten nicht bedurft. Zudem ist unklar, ob es sich bei „mit“ um einen Tippfehler handelt, und tatsächlich gemeint war, dass „Die“ ihm [mir] 400 gegeben habe. Ein konkreter Bezug zur Angeklagten, zur Tat, und dass sich die Zahl „400“ auf Geld bezieht, kann die Kammer in Zusammenschau dieser Umstände daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. (b) Die Feststellungen zu dem von der Angeklagten erfolgten Beitrag des Hilfeleistens folgt auch aus den Angaben des Zeugen C.. Dieser hat angegeben, dass er bei der Erbeutung von Schmuck und Gold Fotos an die Hinterleute gesendet habe, um diese über den Ertrag in Kenntnis zu setzen, was bei ausschließlich Bargeld nicht erforderlich gewesen sei. Er hat vermutet, dass er das Geld dann bei der Angeklagten gelassen habe, als er zu einem Juwelier gefahren sei um die Goldbarren zu versetzen, damit er nicht mit so viel Bargeld herumfahren müsse. Das Geld habe er dann selbst an die Hintermänner weitergeleitet. Der Zeuge C. hat weiter ausgesagt, dass er häufig nach Taten zu der Angeklagten gefahren sei, da er dort in Ruhe habe „koksen“ können und sich den weiteren Verlauf habe überlegen können. Die Angeklagte habe zwar gewollt, dass er mit dem „Koksen“ aufhöre, es sei ihm aber egal gewesen, ob sie etwas dagegen habe. Die Kammer hält die Aussage insoweit für belastbar. Eine negative Belastungstendenz des Zeugen war gerade nicht zu erkennen, da dieser sich weitgehend auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat. Zu den Fällen 1, 3.1 und 3.2 hat er außerdem konkret angegeben, das Geld selbst an die Hintermänner weitergeleitet zu haben und die Angeklagte somit – entgegen seiner vorherigen Angaben – vom Vorwurf der Anklage entlastet. Im Übrigen konnte er eigene Empfindungen insoweit schildern, dass er sich zur Angeklagten begeben habe zum „Koksen“, obwohl diese sich dagegen ausgesprochen habe, was ihm egal gewesen sei. Diese – in Anwesenheit der Angeklagten – getätigte Aussage steht im Widerspruch zu der sozialen Erwartung der zwischen dem Zeugen und der Angeklagten jedenfalls einstigen – auch vom Zeugen DL. ausgehend von der Handyauswertung geschilderten – freundschaftlichen Verbindungen. Sie steht zudem im Widerspruch zu der von der Anklage angenommenen hierarchisch höherrangigen Stellung der Angeklagten im Verhältnis zum C.. Die Kammer erachtet die Aussage als glaubhaft, da er Zeuge C. in Kauf genommen hat, die Angeklagte, die eine freundschaftliche Verbindung zum Zeugen C. und sogar Verliebtheit angegeben hat, zu verletzen. Ein Eigeninteresse des Zeugen C. ist auf der anderen Seite nicht erkennbar. Dieser ist bereits rechtskräftig für den auch hier streitgegenständlichen Tatkomplex verurteilt worden. Im Hinblick auf den möglichen Nachteil einer etwaigen Verfolgung wegen einer falschen Verdächtigung zum Nachteil der Angeklagten besteht zudem eher ein Risiko soweit er angegeben hat zum weiteren Planen und „Koksen“ mit der Beute zu ihr gefahren zu sein. Dies lässt sich nicht klar vereinbaren mit der, wenn auch pauschalen vormaligen Angabe, die Angeklagte habe die Beute in den meisten Fällen entgegengenommen und weiterverteilt. Es bestehen auch insoweit keine Zweifel an der Belastbarkeit der Aussage, als dass der Zeuge C. angegeben hat, die Taten „auf Koks“ begangen zu haben und auch im Auto konsumiert zu haben. Dies stellt keinen Wertungswiderspruch dar zu dem Umstand, dass der C. auch auf der Hinfahrt zu seiner Abhol-Tätigkeit Kokain konsumiert haben will. Im Unterschied zum Konsum vor der Abholung, transportierte er danach „heiße Ware“, so dass nicht nur das Entdeckungsrisiko eines Betäubungsmittelverstoßes, sondern ein erhöhtes zusätzliches Entdeckungsrisiko bezüglich der soeben begangenen Betrugstaten bestand. Es war daher aus Sicht der Kammer gerade nachvollziehbar, dass der C. (auch) zum Konsum das Appartement der Angeklagten aufsuchte. (c) Die Kenntnis der Angeklagten über die vorangegangene Tat folgt für die Kammer aus ihrer Einlassung, wonach sie – in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen C. – immer häufiger gewusst habe, wenn der C. hierzu unterwegs gewesen sei. Sie hätten jeden Tag Kontakt gehabt und er habe dann, wenn er Taten begehen werde, gesagt, dass er sich später melde. Er habe zu tun. Sie habe dann auch gefragt, ob er schon fertig sei. Eine Tatbeteiligung im Fall 1 hat die Angeklagte zudem selbst eingestanden. Auch in dem hiesigen Fall war zudem – wie aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Chats ersichtlich – eine Kommunikation zu den Tatzeitpunkten mit dem C. ersichtlich, wenn auch der Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Dies deckt sich mit den Angaben der Angeklagten, dass sie sich nach dem Zeugen C. während der Begehung von Taten erkundigt habe. Der Zeuge C. hat außerdem angegeben, die Angeklagte habe ihm häufiger gesagt, er solle von der Begehung weiterer Taten absehen. Dies setzt schon denklogisch voraus, dass sie über die Begehung grundsätzlich Kenntnis hatte. (d) Die Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die Vorteilssicherungsabsicht folgt aus einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände. Wie der Angeklagten jedenfalls aus Fall 1 bewusst war, versetzte der C. erhaltene Wertgegenstände zunächst weiter, um danach ausschließlich Bargeld an die Hinterleute weiterzuleiten. Zu Fall 1 hat sie selbst – in Übereinstimmung mit dem Zeugen C., dieser wiederum in Übereinstimmung zu seiner vorherigen Aussage in seiner Hauptverhandlung, geschildert vom Zeugen VJ. – angegeben mit diesem zum Versatz der Schmuckstücke zu einem Juwelier nach W.-D. gefahren zu sein. Die Angeklagte war sich daher bewusst, dass der Zeuge C. ihr Appartement ansteuerte um die weiteren Schritte umsetzen und planen zu können. Darüber hinaus hat sie selbst angegeben, sich bei der Begehung der Taten Sorgen um den Zeugen C. gemacht zu haben. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass sie ihr Appartement zur Verfügung stellte, um dem Zeugen C. eine erst Anlaufstelle zu bieten, die mit diesem nicht direkt in Verbindung gebracht werden konnte, um so sein Entdeckungsrisiko – und damit einhergehend die Gefahr der Rückgabe der Beute an die Geschädigten – zu minimieren. Die Planung der Weitergabe der Beute durch den Zeugen C. diente außerdem – wie die Angeklagte wusste – dem Ziel, diese möglichst unentdeckt wegzuschaffen und so die Rückverfolgung weiter zu erschweren. Aus dem bereits beschriebenen Foto folgt für die Kammer auch, dass die Angeklagte dies nicht lediglich billigte oder nur im Bewusstsein der Umstände handelte. Das für die Hinterleute angefertigte Foto verdeutlicht, dass der Zeuge C. und die Angeklagte davon ausgehen durften, dass die Hinterleute kein Problem damit haben würden, wenn eine weitere Person in die Abläufe eingeweiht würde. Unproblematisch hätte das Foto schließlich auch aufgenommen werden können, ohne die Anwesenheit weiterer Personen preiszugeben. Daraus folgt, dass die Angeklagte mit einer gewissen Sichtbarkeit einverstanden war und sich folglich selbst eine tatbezogene Rolle zuschrieb. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Angeklagte wie bereits ausgeführt angegeben hat, sie sei auf ihrem Handy mit einem Fake-Profil des C. bei [dem sozialen Netzwerk] „S.“ eingeloggt gewesen und habe dieses zur Kontakthaltung mit den Hinterleuten bzw. Weiterleitung von Abholernummern teils auf Bitte des C. selbst benutzt, teils habe dieser auch darauf zugegriffen, wenn er bei ihr gewesen sei. Er selbst habe sich nämlich aus Eigenschutz nicht einloggen sollen. d) Tat zum Nachteil des Geschädigten NN. (Fall 5 der Anklageschrift) (1) Die Nummern, Uhrzeiten und Anzahl der Anrufe stellt die Kammer fest aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Verbindungsauskunft des Festnetztelefons des Zeugen NN.. Hieraus folgt auch der Tattag, den der Zeuge zudem auf Vorhalt bestätigt hat. (2) Den Inhalt der Anrufe und den weiteren Ablauf hat ebenfalls der betroffene Zeuge NN. zur Überzeugung der Kammer geschildert. Dieser hat den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Die Kammer hält die Angaben trotz der vom Zeugen ebenfalls geschilderten Stresssituation für belastbar. Das Vorgehen mit dem nachfolgenden Anruf der Bank, die den Eingang einer „Blitzüberweisung“ in Höhe des Schadensbetrages bestätigt, entspricht dem Vorgehen im Fall 3.1, das dort von dem vernommenen Polizeibeamten AD. glaubhaft als Besonderheit geschildert wurde (s.o.). Zudem deckt sich die vom Zeugen berichtete Vielzahl und hohe Taktung der Anrufe mit den Erkenntnissen aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Verbindungsnachweis. Daraus folgt auch, dass die Übergabe gegen 12:30 Uhr erfolgt sein muss. Der letzte Anruf, bei dem die Kammer davon ausgeht, dass dieser nach der Übergabe erfolgte und von einer vermeintlichen Bankmitarbeiterin ausging, erfolgte um 12:32 Uhr. Die Legende entspricht zudem im Wesentlichen der im Fall 3.1 (s.o.) und ist auch im Übrigen plausibel. Zudem lässt die Aussage des Zeugen NN. Erinnerung an Detailwissen erkennen, wie z. B. dass der Unfallgegner Rechtsanwalt gewesen sei und einen dringenden Termin wahrnehmen müsse. Diese Informationen sind für die Schlüssigkeit der Geschichte nicht Voraussetzung und begründen auch nicht den Geldbedarf des Anrufers. Dennoch hat der Zeuge hiervon berichten können. (3) Der Irrtum des Zeugen NN. folgt für die Kammer einerseits aus dessen eigener Schilderung, aber auch aus der Tatsache, dass er das Geld tatsächlich übergeben hat. Dass sich der Zeuge eine Quittung vom Zeugen C. ausstellen ließ, was die Kammer aus der in Augenschein genommenen Quittung feststellt, steht dem nicht entgegen. Zwar könnte man annehmen, dass der Zeuge NN. hierdurch eine gewisse Skepsis erkennen ließ. Zweifel an der Wahrheit sind aber unschädlich, wenn der Getäuschte die Möglichkeit der Unwahrheit jedenfalls für geringer hält (Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 263 Rn. 55). Dass dies so war, folgt wiederum aus der erfolgten Übergabe. Hieran bestehen keine Zweifel. Der Zeuge C. konnte sich an den Fall aufgrund der Besonderheit der Quittung noch erinnern. Von einem Scheitern der Übergabe hat er nicht berichtet, sondern nur angegeben, sich an den Betrag nicht mehr erinnern zu können. Hieraus folgt zudem dessen Beteiligung als Abholer (dazu sogleich ergänzend). (4) Die Täterschaft des C. steht außerdem fest aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten daktyloskopischen Gutachten über die auf der Quittung gefundenen Fingerabdrücke. Aus dem Gutachten ergibt sich für die Kammer nachvollziehbar und ohne Zweifel, dass eine Spur dem Zeugen C. zugeordnet werden kann. Im Übrigen hat der Zeuge C. sich – wie bereits ausgeführt – auch konkret an den Fall erinnert und seine Rolle insoweit bestätigt. (5) Die Beteiligung der Angeklagten folgert die Kammer aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chatauszug des Handys des Zeugen C.. Hieraus ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass dieser nach der Tat zeitnah zur Angeklagten fuhr. Um 14:12 Uhr schrieb der Zeuge C. dem Kontakt „PA.“: „Guck ich bin um 4 bei [Spitzname] dann kurz WK. Brief holen und Mietwagen klären“, woraufhin dieser antwortete: „Soll ich um 4 bei [Spitzname] sein?“. Der weitere Chatverlauf zwischen dem Zeugen C. und dem Kontakt „PA.“ lautete u. a. wie folgt: PA. (15:05 Uhr): „Wo bist“ C. (15:06 Uhr): „in 50 min bei [Spitzname] wir brauchen nur Auto damit wie Mietwagen holen können“ PA. (15:17 Uhr): „Ich hab Auto“ C. (15:18 Uhr): „Bin in 45 min da“ […] PA. (15:23 Uhr): „Ok dag mir wann ich kommen soll“ C. (15:23 Uhr): „sei um 15:45 bei [Spitzname]“ PA. (15:23 Uhr): „Ok“ C. (15:23 Uhr): „Fahr jetzt los“. Dass der Zeuge C. nach der Tat zur Angeklagten fuhr und es sich damit bei der in den oben zitierten Chats bei „[Spitzname]“ um die Angeklagte – H. N. – handelte ergibt sich neben der naheliegenden Herleitung des Spitznamens auch aus dem Chatverlauf mit der Angeklagten: Um 15:25 Uhr schrieb der Zeuge der Angeklagten: „Ist mein joint fertig“, woraufhin diese antwortete: „nein aber dein bong geh grad in kios ocb kaufen“, „Aber Mischung da“. Der Zeuge C. schrieb weiter um 15:26 Uhr: „20 min bin ich da“; die Angeklagte antwortete mit „Ok [Emoji]“. Die Angeklagte hat zwar angegeben, sie habe keine Details mehr im Kopf, wie oft der Zeuge C. mit Beute bei ihr gewesen sei, dies könnte aber so ca. drei Mal der Fall gewesen sein: jedenfalls bei der Tat Fall 1, nach den Taten Fall 3.1 und 3.2 – da sie das dann entstandene Foto zuordnen könne – und dann noch einmal. Der Zeuge C. hat ausgesagt, dass er häufig nach Taten zu der Angeklagten gefahren sei, da er dort in Ruhe habe „koksen“ können und sich den weiteren Verlauf habe überlegen können. Die Angeklagte habe zwar gewollt, dass er mit dem „Koksen“ aufhöre, es sei ihm aber egal gewesen, ob sie etwas dagegen habe. Die Kammer hält die Aussage insoweit – wie bereits zu Fall 3.1 und 3.2 ausgeführt – für belastbar. Sie deckt sich im konkreten Fall außerdem damit, dass der Zeuge C. im Chat die Angeklagte direkt darauf ansprach, ob sein Joint fertig sei – dabei handelte es sich zwar nicht um den geschilderten Kokainkonsum. Aus Sicht der Kammer steht dies dennoch im weiteren Sinne mit der Aussage im Einklang, da es dem Zeugen darum ging runterzukommen und sich die nächsten Schritte zu überlegen bzw. umzusetzen. Dieser Chat-Inhalt und auch der Ton des Chatverlaufs widersprechen aus Sicht der Kammer allerdings wiederum der von der Anklage angenommenen hierarchisch höherrangigen Stellung der Angeklagten im Verhältnis zum Zeugen C., bei Zutreffen derer zu erwarten gewesen wäre, dass die Ablieferung der Beute den primären Inhalt des Gesprächs darstellen würde. Bezüglich der Überzeugungsbildung zum konkreten Tatbeitrag der Angeklagten wird auf die Ausführungen zu Fall 3.1 und 3.2 verwiesen. Abweichende Feststellungen ergeben sich auch nicht daraus, dass der C. einen Mietwagen anmieten wollte. Der Schluss der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer, dass der Zeuge C. sich dann offensichtlich nicht mehr um die Beute gekümmert habe, sondern diese bei der Angeklagten verblieben sein müsse – schließlich habe er die Beute vorher bereits in seinem Privatauto transportiert, ist aus Sicht der Kammer nicht zwingend. Die Befragung des Zeugen C. zum Grund der Anmietung eines Mietwagens war unergiebig. Aus dem zitierten Chatverlauf ergibt sich zudem, dass der Zeuge C. mit einer weiteren Person den Mietwagen mieten möchte („wir“) – hiermit könnte auch die Angeklagte gemeint gewesen sein. Sprachlich liegt dies für die Kammer sogar näher, als dass damit der „PA.“ gemeint wäre. Der Schluss, die Beute sei bei der Angeklagten allein verblieben, ist daher nicht alternativlos. Der Mietwagen könnte gerade auch zum Weitertransport der Beute durch den Zeugen C. gegebenenfalls in Begleitung der Angeklagten gedacht gewesen sein, wie im Fall 1 dargestellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge C. die Beute vorher mit einem anderen Fahrzeug transportiert hat. Der Wechsel des Fahrzeugs hätte zur Verwischung der Spuren dennoch einen Vorteil geboten. Letztlich genügen die Erkenntnisse daher nicht, um eine zweifelsfreie Feststellung dahingehend zu treffen, die Angeklagte habe bei der Verteilung der Beute mitgewirkt oder diese sogar eigenständig übernommen. (6) Dass der Zeuge C. nach der Tat direkt zur Angeklagten gefahren ist, deckt sich mit dem zeitlichen Ablauf ausgehend von der Übergabe gegen 12:30 Uhr und der erwarteten Ankunft in W. gegen 16:00 Uhr. Da der Zeuge C. seine Ankunftszeit fortlaufend aktualisierte und auch mit der noch verbleibenden Zeit bis zur Ankunft angab, liegt für die Kammer in lebensnaher Anschauung nahe, dass diese Zeit auf einem Navigationsgerät bzw. –app angezeigt wurde und somit direkt als Ziel angesteuert wurde. (7) Zur Kenntnis der Angeklagten von der Begehung der Vortat wird auf die Ausführungen zu Fall 3.1 und 3.2 verwiesen. (8) Dass es der Angeklagten gerade darauf ankam, die Beute für den Zeugen C. zu sichern folgt für die Kammer – wie bereits ausgeführt – aus einer Gesamtschau der festgestellten Umstände. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu Fall 3.1 und 3.2 verwiesen. (9) Die Folgen für den Zeugen NN. folgen ebenfalls aus dessen glaubhaften Angaben. Eine negative Belastungstendenz war nicht erkennbar. Im Gegenteil gab der Zeuge trotz des hohen Geldschadens an, hierdurch in seiner Lebensführung nicht beeinträchtigt zu sein. e) Tat zum Nachteil der Geschädigten MW. (Fall 6 der Anklageschrift) Die Feststellungen trifft die Kammer im Einzelnen wie folgt: (1) Das Datum und der Zeitpunkt der Tat folgen aus den in Augenschein genommenen Aufnahmen von der Videokamera der Geschädigten. Das Datum der Tat ergibt sich zudem aus dem verlesenen polizeilichen Vermerk. (2) Die Uhrzeiten, Dauer und die beteiligten Nummern folgen aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Ermittlungsvermerk, in dem die Auswertung der entsprechenden Verkehrsdaten enthalten ist. Hieraus folgt insbesondere auch, dass die Geschädigte lediglich zwei Anrufe erhielt. Entsprechend muss die Aufforderung, von der Bank mehr Geld zu besorgen, ebenfalls im Telefonat am Vormittag erfolgt sein. Da die Anrufernummer am Vor- und Nachmittag identisch ist, kann die Kammer auch einen Zusammenhang sicher annehmen. Die Verwendung der [ausländischen] Nummer deckt sich zudem mit dem Vorgehen in den Fällen 1, 3.1, 5 und 8.1 (s. die dortigen Feststellungen). Auch die vom Zeugen C. verwendete Nummer folgt aus dem Vermerk. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich hierbei um die Abholernummer handelte, da auch von dieser Nummer Anrufe an und von einer [Nummer mit der betreffenden ausländischen Ländervorwahl] erfolgten. (3) Dass der Geschädigten am Telefon vorgespiegelt wurde, ihr Enkel rufe an und benötige – aus nicht näher feststellbaren Gründen – Bargeld, folgt aus der Aussage der Zeugin EM.. Diese hat angegeben, die Geschädigte habe in der Bank berichtet, dass sie für ihren Enkel 20.000 EUR benötige, dieser sei noch in ihrer Wohnung und warte dort. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Bezug zum Enkel aus dem Telefonanruf ergab, während die Geschädigte irrtümlich angab, dass dieser bei ihr in der Wohnung warte. Aus Sicht der Kammer ist nachvollziehbar, dass die Geschädigte in einer entsprechenden Ausnahmesituation und ihrem allgemeinen von der Zeugin EM. geschilderten senilen Zustand, das Randgeschehen nicht mehr zutreffend schilderte, während Überzeugung darüber besteht, dass sie das Kerngeschehen erinnerte. Die Legende mit dem Enkel deckt sich zudem mit dem Vorgehen im Fall 5. Dass eine Legende vorgetragen wurde, die einen entsprechend dringenden Geldbedarf begründete, folgt für die Kammer aus dem von der Zeugin EM. geschilderten Versuch der Geschädigten, (weitere) 20.000 EUR abzuheben. An den Angaben der Zeugin EM. hat die Kammer keine Zweifel. Dieser war die Geschädigte näher bekannt. Sie konnte angeben, dass die Geschädigte einen per Generalvollmacht bestellten Betreuer – Herrn IZ. – hatte, wusste über das schwierige Verhältnis der Geschädigten zu deren Familie, kannte deren Wohnort und wusste auch, dass sie dort zwei bis drei Wohnungen weitervermietete. Diese Angaben decken sich mit den Erkenntnissen der Polizei wie im Vermerk verlesen. Auch die Außergewöhnlichkeit des Vorgangs spricht dafür, dass die Zeugin sich hieran tatsächlich noch erinnern konnte: Obwohl die Geschädigte nach Angaben der Zeugin häufiger die Polizei gerufen habe, da jemand angeblich vor ihrem Haus randaliert habe, machten die Zeugin im konkreten Fall nach ihren Angaben die Höhe des Geldbedarfs und die familiären Verhältnisse stutzig, da die Geschädigte nach Kenntnisstand der Zeugin zu ihrem Enkel seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte. (4) Konkretere Feststellungen zur Höhe der Beute konnte die Kammer nicht treffen. Die Geschädigte selbst konnte, da sie verstorben ist, nicht mehr vernommen werden. Die Zeugin EM. hat nur Angaben zu dem weiteren geforderten Geldbetrag machen können. Der Zeuge C. hat auch keine konkreten Angaben zur Beute getätigt. Auch konnte die Kammer nicht die im verlesenen Vermerk enthaltene Angabe des Herrn IZ. zugrunde legen, wonach sich in einem nun leeren Umschlag auf dem Esszimmertisch vormals über 10.000 EUR befunden hätten. Angaben zu einer entsprechenden Übergabe an den C. hätte der IZ. nicht tätigen können, da er diese – wie sich aus seinem Angaben im Vermerk ergibt – nicht beobachtet hat. Da zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Geschädigte über einen Tresor verfügte (dazu weiter unten), erscheint es fernliegend, dass sie einen entsprechend hohen Geldbetrag offen auf dem Tisch verwahrt haben soll. Aus einem Vergleich zu den anderen Fällen und unter Berücksichtigung des Aufwandes und Entdeckungsrisikos für die Bande, insbesondere den Abholer C., geht die Kammer indes zu ihrer Überzeugung davon aus, dass jedenfalls ein geringer vierstelliger Wert am Telefon von der Geschädigten zugesagt wurde. Andernfalls wäre im Rahmen einer Abwägung zu erwarten gewesen, dass es gar nicht dazu gekommen wäre den C. loszuschicken. Weitere Ansätze zur Schadensschätzung, denen die Kammer hätte nachgehen können, waren nicht ersichtlich. (5) Die Übersendung der vom Zeugen C. später für die Tat verwendeten Handynummer an die Angeklagte folgt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverlauf zwischen diesen. Die Zuordnung der an dem Chat neben dem C. beteiligten Nummer 00000 – 0000000 an die Angeklagte folgt aus einem Chat vom 13.06.2021, 10:35 Uhr, an den Zeugen C., in der es heißt „HN“ gefolgt von einem Emoji mit zwei im Kreis verlaufenden Pfeilen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieser als Wechselzeichen – i.S.v. Nummernwechsel – gemeint war. Die Initialen [HN] passen zum Namen der Angeklagten. Am 14.06.2021 schrieb der Zeuge C. um 10:38 Uhr an die Angeklagte: „Hast du meine nummer gegeben“, woraufhin die Angeklagte um 10:50 Uhr antwortete: „Gleich“, gefolgt von „Ja hab ich“ um 10:54 Uhr. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich hierbei um die Abholernummer des Zeugen C. handelte, auch wenn ein entsprechender Screenshot oder eine Übersendung der Nummer an die Angeklagte nicht aus dem Chat ersichtlich ist. Hierfür spricht, dass der Zeuge C. der Angeklagten nach [einer der vorgeworfenen Taten] um 9:46 Uhr einen Screenshot der Nummer 00000 – 0000000 übersandte, wobei es sich um die neue für die Begehung von Taten bestimmte Nummer des C. handeln dürfte. Dies deckt sich mit dessen Angabe, dass er nach einzelnen Taten die Nummern gewechselt habe. Die Weitergabe der Tatnummer durch die Angeklagte entspricht dem von dieser geschilderten Vorgehen. Die wechselnden Angaben des Zeugen C. stehen der Feststellung nicht entgegen: Der Zeuge C. hatte sich entsprechend der Angabe der Zeugin FF. in der zwischen seinen Verhandlungstagen liegenden Nachvernehmung bei der Polizei ebenfalls so eingelassen, dass die Angeklagte für die Weitergabe seiner Nummer zuständig gewesen sei. Im hiesigen Verfahren hat der Zeuge C. erst angegeben, dass er selbst die Nummern weitergegeben habe. Danach änderte er auf Vorhalt, dass die Angeklagte eingeräumt habe dies teilweise übernommen zu haben, seine Aussage dahingehend, dass das dann so stimmen werde. Die hiesige Aussage des Zeugen C. schätzt die Kammer insoweit als wenig belastbar ein. Dass er auf entsprechenden Vorhalt die Angabe geändert hat, spricht dafür, dass er den Tatbeitrag der Angeklagten nicht zutreffend angeben wollte oder konnte. In anderen Fällen konnte schließlich die Übersendung der Abholernummer an die Angeklagte durch den Chatverlauf objektiv nachvollzogen werden (Fall 8.1 und 8.2), sodass die ursprüngliche Angabe des C., die eine Weitergabe der Nummer des Abholerhandys durch die Angeklagte generell ausschloss, jedenfalls widerlegt ist. Der Selbstbelastung der Angeklagten, die sich damit deckt, wird mehr Gewicht zugesprochen als der Aussage des C.. Im Gegensatz zu ihr hat der Zeuge C. keine Aussage- und auch keine Erinnerungsmotivation mehr, da er bereits rechtskräftig verurteilt wurde und nach eigenen Angaben mit der Sache abgeschlossen hat. In Bezug auf etwaige Beiträge der Angeklagten hat er sich weitgehend auf § 55 StPO berufen. (6) Die Beteiligung des Zeugen C. folgt für die Kammer aus den in Augenschein genommenen Aufnahmen der Videokamera vor dem Hauseingang der Geschädigten vom Tattag. Darauf ist auch ersichtlich, dass der Zeuge C. mit einer Umhängetasche in die Haustür eintrat und mit einer zusätzlichen augenscheinlich gefüllten Damenhandtasche das Haus verließ. Der Zeuge C. hat sich auf Vorhalt auf den Aufnahmen auch selbst wiedererkannt und angegeben, dass die Handtasche wohl vom Opfer gewesen sein müsse. Die Kammer konnte vorliegend zugunsten der Angeklagten nicht ausschließen, dass der Zeuge C. die Wohnung – entgegen dem üblichen und abgesprochenen Vorgehen – selbst durchsuchte und (weitere) Wertgegenstände wegnahm. Anhaltspunkte hierfür folgen für die Kammer aus den in Augenschein genommenen Fotografien aus der polizeilichen Lichtbildmappe, auf denen offene Schranktüren im Wohn- und Schlafzimmer dokumentiert worden sind. Aus den Kleiderschränken wurden zudem Inhalte auf den Boden geworfen. Auf dem Bett lag ein leeres Schmuckkästchen. Auch beim Nachttisch standen die Schubladen offen. Aus dem im Einverständnis aller verlesenen polizeilichen Vermerk folgt zudem, dass der Betreuer der Geschädigten, Herr IZ., angegeben hat, dass die Wohnung sonst in seinem sehr aufgeräumten Zustand sei; die geöffneten Türen seien ungewöhnlich. Der Zeuge C. hat zwar angegeben, dass er an sich immer vermieden habe ins Haus zu gehen, allein um keine Spuren zu hinterlassen. Es könne allerdings sein, dass er im Hausflur gewartet habe. Möglich könne es auch sein, dass er reingegangen sei. Da der Zeuge C. an die Tat keine konkreten Erinnerungen wiedergegeben und insoweit nur von dem üblichen Ablauf berichtet hat, ist der Erkenntnisgewinn für die Kammer gering. Für eine außergewöhnliche Tatbegehung spricht auch, dass sich der Zeuge C. ausweislich der verlesenen Zeitstempel der Videoaufnahmen ca. 20 Minuten im Hausflur oder der Wohnung befunden hat. Der Zeitraum ist jedenfalls zu lang für ein einfaches Aushändigen von Wertgegenständen. Gegen ein Abweichen vom Tatplan spricht auch nicht, dass der Zeuge C. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren sich klar von einem Fall distanziert hat, die hiesigen Fälle hingegen bestätigte. Der C. hätte aus Sicht der Kammer gerade einen Anreiz nicht von einem Exzess i.S.v. Abweichen vom üblichen Tatplan zu berichten, da er sich insoweit außerhalb der Absprache bewegt hätte und gegebenenfalls Konsequenzen fürchtete. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin EM. war die Geschädigte MW. dement und erschien in Unterwäsche und sichtlich derangiert auf der Bank. Die Demenzerkrankung lässt sich auch den Angaben des im Selbstleseverfahren eingeführten Berichts der Gerichtshilfe entnehmen. Auch dieser Zustand könnte dafür sprechen, dass der Zeuge C. weiter tätig wurde bzw. werden musste, um Gegenstände von der Geschädigten ausgehändigt zu bekommen bzw. die besonders fragile Situation der Geschädigten in dem konkreten Einzelfall ausnutzte, um die Wohnung nach weiteren Gegenständen abzusuchen. Dafür spricht, dass es sonst keine Erklärung für die zusätzliche Handtasche gäbe, die offensichtlich gefüllt ist. Dies passt nicht dazu, dass der C. „nur“ Bargeld übergeben bekommen haben soll. Der verlesene Vermerk über ein Telefonat mit dem Sohn der Geschädigten könnte dafür sprechen, dass ein kleiner Tresor entwendet wurde. Dieser sei nach Angaben des Sohnes schuhkartongroß gewesen und fehle nunmehr. Der Größe nach würde dies zu der gefüllten Handtasche passen. Sichere Feststellungen kann die Kammer hierzu indes nicht treffen. (7) Dass die Geschädigte aufgefordert wurde weiteres Bargeld bereitzustellen, folgt für die Kammer aus dem verlesenen polizeilichen Vermerk, in dem der Anruf am Nachmittag, der im Beisein der Polizei erfolgte, auch dem Inhalt nach niedergeschrieben ist. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin EM., die die Geschädigte in der Bank antraf, wo diese versuchte 20.000 EUR abzuheben und angab, dass das Geld für ihren Enkel bestimmt sei. Da der Zeuge C. ausweislich des verlesenen Zeitstempels in den Videoaufnahmen das Haus der Geschädigten um 12:29 Uhr verließ und die Zeugen EM. angegeben hat, dass die Geschädigte in der Bank in der Mittagspause erschienen sei, ergibt sich, dass sie nach dem Zusammentreffen mit dem Zeugen C. weiteres Geld besorgen wollte. (8) Dass der Zeuge C. nach der Abholung bei der Geschädigten zur Angeklagten gefahren ist, folgt für die Kammer aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverlauf. Hierin ist ersichtlich, dass der Zeuge C. und die Angeklagte ab dem Morgen Sprachnachrichten austauschten. Um 16:06 Uhr schrieb die Angeklagte: „Schwester kommt ohne ansage [Emojis] samt mit schwager und seiner frau“, „ich raste aus“, [03:40 min Sprachnachricht der Angeklagten an den Zeugen C.], 16:26 Uhr: „Die sind in 10 min wenn ihr da seid sag Bescheid“, „Schreib mir“, „Dann“. Um 16:40 Uhr schrieb sie weiter: „Heute kauf ich mir duft [Emoji]“, „Apart erst ab morhen“, „Ps 10 min sind die da“, „Ich glaub ich werde zu euch kommen runter oderrrrrrr wen der schwager weg ist dann kannst du hoch nur er soll dich nicht sehen [Emojis], „Boaaaa ich red zu viel“. Der zeitliche Ablauf spricht auch dafür, dass der Zeuge C. direkt nach der Tat zur Angeklagten fuhr. Der letzte Anruf der Abholernummer an die [ausländische] Kontaktnummer erfolgte um 14:23 Uhr aus der zum Wohnort der Geschädigten gehörenden Funkzelle. Die Kammer geht daher davon aus, dass der C. zunächst noch dort abwartete, ob die Geschädigte wie gefordert weiteres Geld von der Bank abholte. Der C. schrieb außerdem um 19:04 Uhr an „PA.“: Kommst du dein Feld holen“, „Geld“, woraufhin dieser fragte „Wo […]“, „Bist du Ringe oder was“. Der C. antwortete: „Bei [Spitzname der Angeklagten]“. Aus der Tatsache, dass der Zeuge C. den Kontakt „PA.“ aufforderte, bei der Angeklagten Geld abzuholen, folgt für die Kammer, dass der C. mit der Beute zur Angeklagten fuhr. Dass der Kontakt „PA.“ im Kontext der vom C. begangenen Taten kontaktiert und beteiligt wurde, folgt auch aus den Feststellungen im Fall 5, auf die verwiesen wird. Die Kammer nimmt daher auch bei dem Geldanteil des PA. hier an, dass dieser Tatbezug aufwies. Für einen Tatbezug spricht auch, dass die Angeklagte angab, dass sie zu viel rede. Aus Sicht der Kammer spricht dies dafür, dass sie selbst das Gefühl hatte [im Chat über den Messenger-Dienst „WW.“] zu offen geschrieben zu haben. (9) Zur Kenntnis der Angeklagten von der Begehung der Vortat wird auf die Ausführungen zu Fall 3.1 und 3.2 verwiesen. (10) Dass es der Angeklagten gerade darauf ankam, die Beute für den Zeugen C. zu sichern folgt für die Kammer – wie bereits ausgeführt – aus einer Gesamtschau der festgestellten Umstände. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu Fall 3.1 und 3.2 verwiesen. (11) Dass die Angeklagte darüber hinaus bei der Verteilung, insbesondere Weitergabe, der Beute tätig geworden wäre, konnte die Kammer nicht feststellen. Eine entsprechende Überzeugung folgt auch nicht aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chat zwischen der Angeklagten und dem Zeugen C. […], in dem die Angeklagte [nachmittags] schrieb „Ok ich warte auf die Menschen die sollten das abholen“, „Seit stunden“. Auf die Frage des C., was abgeholt werden solle, schickte die Angeklagte einen in Augenschein genommenen Euroschein-Emoji und schrieb „Von denen“. Der vier Tage nach der Tat im Fall 6 erfolgte Chatverlauf lässt aus Sicht der Kammer nicht (mehr) ohne Weiteres darauf schließen, dass dieser noch im Zusammenhang zu der hier zu ahndenden Tat steht. Auch scheint der Zeuge C. die Nachricht nicht direkt zuordnen zu können, was sich durch seine Nachfrage zeigt. Dies widerspricht dem sonstigen Chatverhalten, wie z. B. bei der Frage nach der Weiterleitung der Nummer (s. o.), bei dem sich die Angeklagte und der Zeuge C. ohne weitere Erklärungen bzw. Nachfragen verständigen konnten. Weitere Erkenntnisse, die für die Weiterleitung der Beute durch die Angeklagte sprechen, liegen nicht vor. Der Aussage des Zeugen C. misst die Kammer hierbei mangels Konstanz keine Bedeutung zu. Dieser hat in der hiesigen Hauptverhandlung angegeben, dass er oft nach Taten zu der Angeklagten gefahren sei, da er dort in Ruhe habe „koksen“ können. Dass Geld aus der Tat an sie gegangen sei, hat er bei der entsprechenden Frage zu Fall 1 konkret verneint, zu den Fällen 3.1 und 3.2 angegeben, dass er das Geld selbst an die Hinterleute weitergeleitet habe. In seiner ersten Vernehmung im hiesigen Verfahren hat er zudem ausgesagt, der übliche Ablauf sei gewesen, dass er sich zur Übergabe der Beute auf [dem Parkplatz eines Schnellrestaurants] mit Insassen eines Wagens mit [dem Staat J. zuzuordnenden Auto-] Kennzeichen getroffen habe. (12) Die gesundheitlichen Folgen für die Geschädigte entnimmt die Kammer den entsprechenden Angaben der Zeugin EM.. f) Fall 8.1 und 8.2 der Anklageschrift Die Kammer trifft die Feststellungen im Einzelnen wie folgt: (1) Vorgeschehen Die Übersendung der Tatnummer 00000 – 0000000 am Vortag der Taten folgt für die Kammer aus dem in Augenschein genommenen und verlesenen Screenshot vom Handy des Zeugen C. und dem Chatverlauf, der die Übersendung an die Angeklagte erkennen lässt. Auf dem Bild ist eine Gutscheinkarte [für den Streaming-Anbieter "QO."] mit beigefügter Nummernfolge abgebildet. Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich bei der Übersendung des „QO.-[Gutschein-]Codes“ um die verschlüsselte Handynummer handelt. Die Nummer ist auslesbar, wenn jede zweite Ziffer der jeweiligen aus drei Ziffern bestehenden Zahlengruppen beachtet wird – mit Ausnahme der ersten Ziffer „0“, die jedoch standardmäßig vorangestellt ist und einer expliziten Nennung daher nicht bedarf. Darüber hinaus ist erkennbar, dass die Nummernfolge nachträglich hinzugefügt ist und es sich nicht um eine Wiedergabe der Kartennummer handelt (siehe hierzu sogleich). Der Zeuge C. hat angegeben, dass es möglich sei, dass er der Angeklagten einen „QO.“-[Gutschein-]Code übersandt habe. Grundsätzlich hat er außerdem angegeben, dass er sich nicht konkret erinnern könne die Angeklagte um die Weiterleitung von Handynummern gebeten zu haben. Sie habe aber über ihr Handy ebenfalls Zugang zu dem „S.“-Account gehabt. Wenn die Angeklagte selbst angebe, dass sie Nummern weitergeleitet habe, dann könne das so gewesen sein. Die Zeugin FF. hat berichtet, in der von ihr durchgeführten Vernehmung habe der Zeuge C. ausgesagt, dass er als „QO.“-[Gutschein-]Code verschlüsselte Handynummern zwecks Weitergabe an die Angeklagte übersandt habe. Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin als glaubhaft und auch die damals getätigte Aussage des Zeugen C. als belastbar, da sich dies mit den tatsächlichen objektiven Erkenntnissen im vorliegenden Fall deckt. Die Einlassung der Angeklagten ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Diese hat angegeben, dass sie einmal, als sie bereits in J. gewesen sei, einen Gutschein [für den Streaming-Anbieter„QO.“] vom Zeugen C. übersandt bekommen habe, da ihr „QO.“-Guthaben aufgebraucht gewesen sei. Sie meine, dass es sich bei dem in Augenschein genommenen Foto um diese Begebenheit handele. Sie könne sich nicht erinnern, dass sie diesen habe weiterleiten sollen oder dies getan habe. Die Einlassung ist schon unplausibel, da der für die Verwendung des Gutscheins erforderliche PIN der Gutscheinkarte auf dem Foto noch abgedeckt ist. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten weiteren Chatverlauf ergibt sich, dass dieser auch nicht zeitnah nachgesandt wurde. Die Übersendung lässt zur Überzeugung der Kammer keine andere Erklärung zu, als dass dies zum Zwecke der Weiterleitung der Abholernummer an die Hinterleute geschah. Die Kammer ist auch überzeugt, dass die Angeklagte die Nummer tatsächlich an die Hinterleute weitergeleitet hat. Eine Auswertung des Handys der Angeklagten ist zwar nicht vorhanden. Eine andere Erklärung für die Übersendung durch den C. – noch dazu in verschlüsselter Form – ist indes nicht ersichtlich, insbesondere da die Angeklagte und der C. über dessen private Handynummer kommunizierten. Da der C. die Nummer bei den Taten am Folgetag auch verwendet hat (dazu weiter unten) folgt denknotwendig, dass die Telefonnummer auch tatsächlich weitergeleitet wurde. (2) Tat zum Nachteil der Geschädigten FN. (Fall 8.1 der Anklageschrift) (a) Die Angaben zum Tathergang wie festgestellt entnimmt die Kammer dem im Einverständnis aller verlesenen polizeilichen Tatbestandsaufnahme mit den Angaben der Geschädigten. Die Geschädigte hat gegenüber der Polizei [bei ihrer Vernehmung im Sommer 2021] angegeben, dass sie gegen 10:30 Uhr einen Anruf einer männlichen Person auf ihrem Festnetztelefon erhalten habe, der sofort angefangen habe zu weinen. Sie habe vermutet, dass es sich um ihren Sohn A. handeln müsse. Dieses kurze Gespräch habe nur wenige Sätze gedauert, anschließend habe eine andere männliche Person das Gespräch übernommen. Der Mann habe sich als Polizeibeamter aus OW. vorgestellt. Ihr Sohn A. habe einen tödlichen Autounfall verursacht und sei nunmehr festgenommen. Ihm drohe eine fünf- bis sechsjährige Haftstrafe. Es sei erläutert worden, dass der Sohn gegen eine Kaution in Höhe von 87.500 EUR auf freien Fuß gesetzt werden würde. Die Geschädigte habe eingeräumt, über die erforderliche Liquidität zu verfügen, aber die erforderliche Summe nicht so schnell aufbringen zu können. Sie habe derzeit nur 5.000 EUR und Goldschmuck im Haus. Der Polizeibeamte habe sie angewiesen den Goldschmuck zu wiegen (130g) und zusätzlich Geld von der Bank zu holen. Bei der Postfiliale habe sie sich dann 5.000 EUR auszahlen lassen. Der Polizeibeamte sei die gesamte Zeit über am Telefon geblieben. Ihr sei gesagt worden, dass dies zum Zwecke der Dokumentation erforderlich sei und das Gespräch aufgezeichnet werden würde. Erst habe man nur über Festnetz telefoniert. Der Polizeibeamte habe sie angewiesen, sie dürfe mit niemandem über den Sachverhalt sprechen. Sie habe von ihrem alten Handy aus ihren Termin bei der Krankengymnastik abgesagt und sich gegenüber dem Polizeibeamten diesbezüglich erklären müssen. Nachdem sie das Geld von der Bank geholt habe, sei sie nach Hause. Dort habe der Polizeibeamte ihr gesagt, sie müsse das Geld beim Amtsgericht [der Stadt] MK. hinterlegen. Er habe jedoch einen Boten des Amtsgerichts, Herrn XO., organisieren können, welcher das Geld bei ihr zu Hause abhole. Es müsse jedoch schnell gehen, da der Bote nicht so viel Zeit habe. Gegen 12:30 Uhr sei dann ein Mann auf dem Gehweg an dem Haus vorbeigegangen und habe ihr zugewinkt. Kurz darauf habe der Polizeibeamte erneut angerufen und mitgeteilt, der Bote würde sie nicht antreffen können und sie solle wie vereinbart vor der Tür warten. Sie habe anschließend die Haustür geöffnet und dort habe der Mann gestanden, welcher kurz zuvor gewinkt habe. Sie habe darauf bestanden, dass der Mann mit in die Küche komme. Dieser habe sich erst geziert, aber sei ihr dennoch gefolgt. Sie habe dem Mann den Beutel mit den Wertsachen übergeben. Der Mann habe diesen an sich genommen und wortlos in eine mitgeführte Tasche gesteckt und sei dann gegangen. An den tatzeitnahen Angaben hat die Kammer keine Zweifel. Das Vorgehen, insbesondere auch die geschilderte Legende, entspricht weitgehend dem in den Fällen 1, 7 und 8.2 der Anklageschrift, bei denen ebenfalls eine Beteiligung des Zeugen C. als Abholer festgestellt werden konnte. Die Geschädigte erinnerte zudem weitergehende Details außerhalb des Kerngeschehens, die sie im situativen Zusammenhang plausibel schilderte. An der Beteiligung des Zeugen C. wie festgestellt hat die Kammer keine Zweifel ausgehend von dessen Angaben, der sich an die Tat aufgrund der am selben Tag erfolgten Festnahme noch grob erinnern konnte, und den übereinstimmenden Angaben des Zeugen VJ. über die Einlassung des Zeugen C. in dem gegen ihn geführten Verfahren. Der Zeitpunkt der Abholung wie von der Geschädigten angegeben deckt sich im Übrigen mit der im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertung des Handys des Zeugen C., der um 12:37 Uhr [den Stadtnamen] „W.“ bei Google Maps eingab. Hierbei wird es sich um den Beginn der Rückfahrt gehandelt haben. Den genauen Zeitpunkt des ersten Anrufs entnimmt die Kammer dem verlesenen Vermerk über die Sichtung der Telefone der Geschädigten. Hieraus ergibt sich auch die verwandte Nummer. Dass es sich hierbei um einen tatbezogenen Anruf handelt, bezweifelt die Kammer angesichts der erneut verwandten [ausländischen] Vorwahl nicht. Dies entspricht dem Vorgehen in den Fällen 1, 3.1 und 5. (b) Die Feststellungen zur Beute folgen aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsbericht des Fahrzeuges des Zeugen C. am Tag dessen Festnahme, der eine entsprechende Auflistung enthält, und der hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildmappe. Die dort aufgefundenen Gegenstände decken sich mit den Angaben der Geschädigten in der im Einverständnis aller verlesenen polizeilichen Tatbestandsaufnahme mit deren Angaben und den von ihr im Nachgang übersandten und in Augenschein genommenen Fotografien des Schmuckes. (c) Die Verwendung der Handynummer 00000 – 0000000 zur Kontakthaltung mit den Hinterleuten durch den C. folgt aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Funkzellendaten und dem Durchsuchungsbericht des Fahrzeugs des Zeugen C., in dem ein günstiges Tastenmobiltelefon des Herstellers „LB.“ (IMEI: 00000000000000) aufgefunden wurde, in dem die entsprechende SIM-Karte eingelegt war. Die zunächst falsch notierte Nummer wurde, wie sich aus dem verlesenen Vermerk vom 02.09.2021 ergibt, später durch einen Testanruf entsprechend korrigiert wie festgestellt. Da zudem das Smartphone der Marke PU. sichergestellt wurde, kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Tastenhandy um das persönliche Handy des Zeugen C. gehandelt hat. Die deckt sich auch mit der später vorgenommenen Auswertung des Smartphones [des Marke] „PU.“, dessen Inhalt auf die persönliche Nutzung schließen lässt, wie sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Chatauszügen ergibt. Obwohl die Funkzellendaten zur Funkzelle im Fall 8.2 erhoben wurden, geht die Kammer in Entsprechung der Angabe des Zeugen C. davon aus, dass er dieses auch in dem vorherigen Fall 8.1 verwendet hat. Der Zeuge hat hierzu auf Vorhalt angegeben, dass es jedenfalls möglich sei, dass er entgegen seinem sonstigen Vorgehen bei dem Tag, an dem es zu zwei Taten kam, die Nummer nicht gewechselt habe. Angesichts des zeitlichen Zusammenhang hält die Kammer dies für plausibel, da die zweite Abholung nur ca. zwei Stunden nach der ersten Abholung lag und der Zeuge C. zudem noch von MK. nach UD. fahren musste. Da keine weiteren SIM-Karten oder Handys (außer seinem privaten Handy) im Auto gefunden wurden, ist auch nicht davon auszugehen, dass er das Abholerhandy zwischen den beiden Taten wechselte. (d) Aus dem verlesenen Vermerk der Staatsanwaltschaft Kassel vom 07.10.2021 stellt die Kammer fest, dass die Beute wieder an die Geschädigte FN. herausgegeben wurde. (3) Tat zum Nachteil der Geschädigten SN. (Fall 8.2 der Anklageschrift) Die Feststellungen zum Tatablauf trifft die Kammer ausgehend von der im Selbstleseverfahren im Einverständnis aller eingeführten Zeugenvernehmung der Geschädigten. Hierin schilderte sie, dass sie gegen 14:00 Uhr einen Anruf mit einer anonymen Rufnummer erhalten habe und eine weibliche Stimme habe weinen hören. Eine andere Stimme habe sich dann kurz darauf gemeldet und mitgeteilt, dass sie von der Polizei sei und die Tochter der Geschädigten einen Verkehrsunfall gehabt habe, wobei sie jemanden getötet habe und nun ins Gefängnis müsse. Um dies abzuwenden müsse sie eine Kaution i.H.v. 80.000 EUR zahlen. Sie habe den Betrug sofort durchschaut und mitgespielt. Sie habe mitgeteilt, dass sie nicht so viel Bargeld zu Hause habe. Auch Nachfrage habe sie bejaht, dass sie Schmuck besitze. Dies habe sie dann auch wie aufgefordert aufgezählt. Zwischen den Gesprächen habe sie die Polizei von ihrem Handy informiert, die zugesagt hätten jemanden vorbeizuschicken. Sie habe das Geld in eine Tasche packen sollen, dann sei ihr mitgeteilt worden, dass dieses jemand gleich abholen werde. Er sei als Ausländer beschrieben worden, der aber Deutsch spreche. Ihr sei dann mitgeteilt worden, dass der Abholer da sei. Sie habe dann aus dem Fenster gesehen und schließlich eine männliche Person erkennen können, die an ihrem Haus vorbeigelaufen sei. Wahrheitswidrig habe sie am Telefon angegeben, niemanden zu sehen. Sie habe dann ihre Kleidung beschreiben sollen und vor die Tür gehen sollen. Dann habe sie bemerkt, dass die Polizei eingetroffen sei und die Festnahme der zuvor beobachteten Person gesehen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Angaben zutreffend sind. Das Vorgehen, insbesondere auch die geschilderte Legende, entspricht weitgehend dem in den Fällen 1, 7 und 8.1 der Anklageschrift, bei denen ebenfalls eine Beteiligung des Zeugen C. als Abholer festgestellt werden konnte. Die Geschädigte konnte auch den Ablauf der Festnahme schildern und erinnerte ihre eigene Kommunikation mit den Tätern noch detailreich. Die ungefähre Zeit des Erstanrufs durch die Keiler kann außerdem durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Suchverlauf des Handys des Zeugen C. bestätigt werden, der die Adresse der Geschädigten um 13:58 Uhr bei Google Maps eingab. Das Gespräch dürfte daher kurz vorher erfolgt sein. Den Geschehensablauf zur Festnahme des C. stellt die Kammer fest aus dessen entsprechender Aussage, sowie dem verlesenen Vermerk der Polizeidirektion Kassel vom 31.08.2021. Die Folgen der Tat für die Geschädigte stellt die Kammer fest aus dem im Einverständnis der Beteiligten im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht der Gerichtshilfe. Diese erscheinen auch glaubhaft und angemessen. Eine Beeinträchtigung mit gewisser Aufregung ist für die Kammer nachvollziehbar, obwohl die Geschädigte den Betrugsversuch durchschaute. Auch die erhöhte Vorsicht ist nachvollziehbar. IV. Rechtliche Würdigung 1. Tat zum Nachteil der Geschädigten O. (Fall 1 der Anklageschrift) Die Angeklagte hat sich eines mittäterschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der Geschädigten O. strafbar gemacht, §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. a) Angesichts des gewichtigen Tatbeitrags der Angeklagten, die die Ausführung vor Ort durch den Zeugen C. erst ermöglichte, sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall erfüllt. Die Angeklagte wollte und prägte die Tat als eigene, da sie unmittelbar konkrete Anweisungen an den C. gab, wie dieser sich zu verhalten habe. Dass die Angeklagte außerdem den Kommunikationskanal über das auf ihrem Handy eingeloggte Fake-Profil bei [dem sozialen Netzwerk „S.“] über den Fall 1 hinaus grundsätzlich als mögliches „Back-up“ offenhielt, hat nach Auffassung der Kammer mangels feststellbarer ausreichender Beeinflussung des Haupttäters C. auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Beihilfe, § 27 StGB, keine eigenständige Relevanz. Für eine mittäterschaftliche Beteiligung wäre dieser Beitrag erst recht nicht ausreichend, da die erforderliche Einflussmöglichkeit auf die Tat und der Wille zur Tat als eigene hieraus nicht erkennbar ist. b) Die nur vom Zeugen C. verwirklichten Tathandlungen der Betrugstat sind der Angeklagten daher nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Sie handelte im Übrigen auch vorsätzlich und rechtswidrig. c) Entgegen der Anklageschrift konnte die Kammer die Qualifikation einer gewerbs- und bandenmäßigen Begehung (§ 263 Abs. 5 StGB) bezogen auf die Angeklagte nicht annehmen. Da es sich bei der Gewerbsmäßigkeit um ein besonderes persönliches (strafschärfendes) Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2 StGB handelt (BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 20.04.2021 – 3 StR 343/20), muss das Merkmal bei der Angeklagten selbst vorliegen. Eine Zurechnung erfolgt insofern nicht. Die gewerbsmäßige Begehung durch die Angeklagte konnte nicht angenommen werden, da eine hierfür erforderliche Eigennützigkeit nicht festgestellt werden konnte. Die Bereicherung muss der Täterin mindestens mittelbar zugutekommen (Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 263 Rn. 229, 210). Insoweit ist aber erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann (BGH, Beschluss vom 7. 9. 2011 - 1 StR 343/11). Dies konnte die Kammer nicht feststellen. Die Vorgehensweise nach den Angaben der Angeklagten und dem Zeugen C., wonach dieser sie finanziell mit der Mietzahlung unterstützt hat, und das hierfür aufgewandte Geld – wie die Angeklagte wusste – aus den Taten stammte, genügt für die Annahme eines eigennützigen Handelns nicht. Die Angeklagte wäre dennoch vom Gutdünken des Zeugen C. abhängig, der seine Zahlungen jederzeit hätte einstellen können. Die Kammer konnte eine über die Angaben der Angeklagten und des Zeugen C. hinausgehende Beteiligung am Tatertrag nicht feststellen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte anteilig an der Beute beteiligt wurde und diesen Anteil direkt einbehielt. Insofern wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. 2. Tat zum Nachteil der Geschädigten U. und X. (Fall 3.1 und 3.2 der Anklageschrift) Die Angeklagte hat sich der Begünstigung in einem Fall schuldig gemacht, § 257 Abs. 1 StGB, während sie wegen der ihr mit der Anklage vorgeworfenen Betrugstat durch Weitergabe der Kontaktdaten des C. an die Hinterleute freizusprechen war (siehe unten). a) Der Zeuge C. hat durch die Betrugstat nach § 263 StGB eine rechtswidrige Vortat i.S.v. § 257 Abs. 1 StGB begangen. b) Dem Zeugen C. war aus dieser Tat auch ein Vorteil erwachsen. Die Begünstigung ist nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen, die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss (BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – 2 StR 406/13; BGH, Beschluss vom 29. 4. 2008 - 4 StR 148/08). Dies war vorliegend der Fall, da der C. bei der Ankunft im Appartement der Angeklagten noch im Besitz der unmittelbaren Beute war. c) Durch das Bereitstellen des Appartements, in dem der Zeuge C. sein weiteres Vorgehen zum Absatz bzw. Weitergabe der Beute planen und organisieren konnte, hat die Angeklagte auch Hilfe i.S.v. § 257 Abs. 1 StGB geleistet. Hierfür ist jede Handlung ausreichend, die objektiv geeignet ist die durch die Vortat erlangten Vorteile gegen Entziehung zu sichern. Es ist nicht Voraussetzung, dass die Handlung den Vortäter im Ergebnis tatsächlich besserstellt (Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 257 Rn. 7). Die objektive Eignung liegt vor, da das Appartement einen nicht frei zugänglicher Raum darstellt, der darüber hinaus dem Zeugen C. auch nicht zugeordnet war. Der Zugriff ist hierdurch objektiv erschwert worden. d) Die Angeklagte handelte auch vorsätzlich und mit der zudem erforderlichen Absicht der Vorteilssicherung. Hierunter ist nach h. M. der zielgerichtete Wille (dolus directus 1. Grades) zu verstehen. Das bedeutet, dem Täter muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren (BGH, Beschl. v. 7.4.2020 – 6 StR 34/20). Diese Zielsetzung muss sein Verhalten bestimmt haben, jedoch nicht der einzige Zweck des Handelns oder dessen Beweggrund gewesen sein (BeckOK StGB/Ruhmannseder StGB § 257 Rn. 27). Unter Sicherung ist jede zumindest vorübergehende Verbesserung der Abwehrmöglichkeiten gegenüber einem Zugriff des Berechtigten auf die Tatvorteile zu verstehen (BeckOK StGB/Ruhmannseder StGB § 257 Rn. 28). Da es sich um ein subjektives Kriterium handelt, ist eine tatsächliche Relevanz aber nicht Voraussetzung. Der Absicht steht nicht entgegen, dass die Kammer nicht feststellen konnte, dass die Angeklagte selbst direkt (anteilig) an der Beute beteiligt wurde, da es schon dem Tatbestand des § 257 Abs. 1 StGB nach darum geht, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern. e) Die Strafbarkeit ist auch nicht nach § 257 Abs. 3 S. 1 StGB ausgeschlossen. Die Angeklagte ist nicht Täterin oder Teilnehmerin der Vortat. Zwar wäre eine Beihilfe durch die geschilderte Tathandlung – hier das Bereitstellen ihres Appartements – grundsätzlich denkbar. Eine solche scheidet indes aus, da der Tatbeitrag der Angeklagten erst in dem – nicht mehr beihilfefähigen (st. Rspr., s. BGH, Beschl. v. 02.11.2022 – 3 StR 12/22 m.w.N.) – Stadium nach Beendigung des Betruges erbracht wurde. Ein Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist, wobei maßgeblich die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils ist (BGH, Beschl. v. 26.04.2023 – 4 StR 96/23 – ebenfalls zu einem auch hier vorliegenden „Enkeltrick“-Betrug). Dies ist schon dann der Fall, wenn sicherer Besitz eingetreten ist, welcher von der oder dem Geschädigten nicht mehr genommen werden kann; dass die Beute innerhalb einer Gruppierung noch an bestimmte Personen, z. B. Hinterleute, weitergegeben werden soll, ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 26.04.2023 – 4 StR 96/23; BGH, Beschl. v. 02.11.2022 – 3 StR 12/22). Soweit die Angeklagte sich bereits vor der Ausführung der Tat zu ihrem Beitrag bereiterklärt haben könnte bzw. der Zeuge C. möglicherweise davon ausgehen durfte, kommt eine (psychische) Beihilfe auch dadurch nicht in Betracht. Allein die allgemeine Zusage oder sogar der Anschluss an eine Bande mit der Versprechung an späteren Taten mitzuwirken, rechtfertigt eine Strafbarkeit nicht (BGH, Beschl. v. 02.11.2022 – 3 StR 12/22). Es ist daher irrelevant, dass der Zeuge C. und die Angeklagte bereits im Stadium vor Beendigung (dem Inhalt nach nicht feststellbaren) Kontakt hatten. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im hiesigen Fall in dem nachgelagerten Zeitraum. Eine Vorverlagerung der Strafbarkeit über die reine – in einem an sich beihilfefähigen Stadium erfolgte – Zusage der späteren Mitwirkung würde die vom Gesetzgeber auch in zeitlicher Hinsicht beabsichtigte Differenzierung zwischen der Beteiligung an der Vortat und der Strafbarkeit wegen sogenannter Anschlussdelikte unvertretbar verblassen lassen. Darüber hinaus verlangt die Beihilfe, dass die Beihilfehandlung die Haupttat zumindest erleichtert oder gefördert hat (Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 27 Rn. 14). Bei der psychischen Beihilfe ist daher Voraussetzung, dass der Beitrag vom Haupttäter aufgegriffen wurde und den Tatentschluss verstärkt hat; eine reine Solidarisierung mit dem Haupttäter ohne eine bei diesem eingetretene Beeinflussung ist nicht ausreichend (MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, StGB § 27 Rn. 44 m.w.N., 47). Dass die Zusage der Angeklagten eine entsprechend ausreichende Beeinflussung des Zeugen C. bewirkt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Dass die Angeklagte außerdem den Kommunikationskanal über das auf ihrem Handy eingeloggte Fake-Profil bei [dem sozialen Netzwerk „S.“] über den Fall 1 hinaus grundsätzlich als mögliches „Back-up“ offenhielt, begründet nach Auffassung der Kammer ebenso mangels feststellbarer ausreichender Beeinflussung des Haupttäters C. keine strafbare Beihilfe nach § 27 StGB. f) Im Hinblick auf die Angeklagte liegt – anders als beim Zeugen C. – nur eine Tat vor. Ihre Begünstigungshandlung bezog sich einheitlich auf die Beute der für den Zeugen C. in Tatmehrheit stehenden Fälle 3.1 und 3.2. 3. Tat zum Nachteil des Geschädigten NN. (Fall 5 der Anklageschrift) Die Angeklagte hat sich wiederum der Begünstigung schuldig gemacht, § 257 StGB. Auf die Ausführungen zu Fall 3.1 und 3.2 der Anklageschrift wird hier entsprechend verwiesen. 4. Tat zum Nachteil der Geschädigten MW. (Fall 6 der Anklageschrift) Die Angeklagte hat sich der Begünstigung schuldig gemacht, § 257 Abs. 1 StGB. a) Der Zeuge C. hat eine rechtswidrige Vortat i.S.v. § 257 Abs. 1 StGB begangen. Es kommt an diesem Punkt noch nicht darauf an, ob hierbei von einem Diebstahl oder einem Betrug auszugehen war. b) Dem Zeugen C. war hieraus jedenfalls ein Vorteil in Form der nicht näher feststellbaren Beute erwachsen. c) Die Angeklagte hat durch das Bereitstellen ihres Appartements dem Zeugen C. Hilfe i.S.v. § 257 Abs. 1 StGB geleistet. Auf die Ausführungen zu Fall 3.1 und 3.2 wird verwiesen. d) Die Angeklagte handelte auch vorsätzlich und mit der zudem erforderlichen Absicht der Vorteilssicherung. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen zu Fall 3.1 und 3.2 wird verwiesen. Im Hinblick auf die Kenntnis über die Vortat war unschädlich, dass die Kammer einen Exzess des Zeugen C. nicht ausschließen konnte. Eine konkrete Vorstellung über die Art der Vortat ist nämlich nicht erforderlich. Der Begünstiger muss lediglich davon ausgehen, dass der Begünstigte den Vorteil unmittelbar durch irgendeine rechtswidrige (Straf-)Tat iSv § 11 Abs. 1 Nr. 5 erlangt hat (BeckOK StGB/Ruhmannseder, 60. Ed. 1.11.2023, StGB § 257 Rn. 24-26 m.w.N.). Eine genaue Kenntnis über die Person des Vortäters oder die Art der Vorteile braucht der Begünstiger nicht zu haben. Der Irrtum über die Art der Vortat oder der Vorteile ist ohne Bedeutung, sofern sich der Begünstiger eine rechtswidrige Tat vorstellt, die dem Vortäter einen noch entziehbaren Vorteil verschafft (BeckOK StGB/Ruhmannseder, 60. Ed. 1.11.2023, StGB § 257 Rn. 24-26). e) Zu der Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1 StGB gelangt die Kammer nach den Grundsätzen der Postpendenz: (1) Wenn von zwei sachlich aneinander anknüpfenden Taten die eine sicher erwiesen ist, während die Beteiligung an der anderen möglich ist, aber nicht sicher festgestellt werden kann, kommt eine wahldeutige Verurteilung nicht in Betracht, vielmehr ist der Zweifelssatz anzuwenden und damit eine eindeutige Tatsachengrundlage herzustellen. Ist die an die zweifelhaft gebliebene Tat anknüpfende spätere Tat erwiesen, liegt Postpendenz vor (MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl. 2024, StPO § 261 Rn. 390, 391; s. hierzu auch BGH, Beschluß vom 11.11.1987 - 2 StR 506/87). Zu verurteilen ist dann nur nach der sicher festgestellten späteren Tat, sofern es sich nicht um eine mitbestrafte Nachtat zur vorangegangenen möglichen Tat handelt. Die bloße Möglichkeit, dass sich der Angeklagte bereits (auch) im Rahmen einer etwaigen Vortat strafbar gemacht hat, lässt die Tatbestandmäßigkeit der Nachtat nicht entfallen (MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl. 2024, StPO § 261 Rn. 390, 391). In derartigen Fällen geht eine Verurteilung auf eindeutiger Grundlage im Wege der Postpendenz unter Anwendung des Zweifelssatzes einer gesetzesalternativen Wahlfeststellung vor (BGH, Beschl. v. 9.11.2017 – 2 StR 320/17 m.w.N.). (2) Vorliegend konnte die Kammer sicher feststellen, dass die Angeklagte den Tatbestand des § 257 StGB erfüllt hat. Für die Kammer steht insbesondere fest, dass die Angeklagte nicht selbst einen Vorteil bereits durch die Vortat erlangt hatte (vgl. BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 27.04.2021 – 5 StR 44/21, ergangen zum Verhältnis von Diebstahl und Erwerbshehlerei). In diesem Fall wäre der Tatbestand des § 257 Abs. 1 StGB schon nicht erfüllt, da nicht einem anderen die Vorteile gesichert werden sollen. Eine straflose Selbstbegünstigung liegt hier daher sicher nicht vor (hierzu Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 257 Rn. 24). (3) Hingegen konnte eine Beteiligung an der Vortat weder mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt noch ausgeschlossen werden. Da festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte auch die Abholernummer des C. an die Hinterleute weitergeleitet hat, kam grundsätzlich auch eine Strafbarkeit nach §§ 263 Abs. 1, 27 StGB in Betracht, weil im Gegensatz zu den bereits erörterten weiteren Handlungen – Zurverfügungstellung der Wohnung und Bereithalten eines Kommunikationskanals – diese Handlung grundsätzlich geeignet ist, als strafbare Beihilfe zum Betrug angesehen zu werden (s. hierzu die Ausführungen zu Fall 8.1 und 8.2). In diesem Fall wäre die Strafbarkeit i.H.a. die Begünstigung nach § 257 Abs. 3 S. 1 StGB ausgeschlossen. Von der Beteiligung der Angeklagten an der Vortat i.S.e. einzig in Betracht kommenden Beihilfe konnte sich die Kammer indes nicht überzeugen, da Zweifel am erforderlichen Vorsatz der Angeklagten bestehen. Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass der Zeuge C. in erheblicher Weise vom Tatplan abwich und statt dem in den anderen Fällen der Anklageschrift begangenen Betrug im beschriebenen modus operandi des Schockanrufs aufgrund eines eigenmächtigen Entschlusses einen Diebstahl beging. Die Wegnahme ist jedoch ein Tatumstand der Haupttat, diesen Umstand muss der Gehilfe kennen (§ 16 Abs. 1 S. 1). Die Kenntnis des Umstandes „wegnimmt“ (§ 242) hat man nicht deshalb, weil man sich den Umstand „vorspiegelt“ (§ 263) vorstellt (MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, StGB § 27 Rn. 104-109). Bei den hier in Betracht kommenden Delikten des Betruges und des Diebstahls handelt es sich im Vergleich zueinander um ein aliud , die sich in der Tatausführung wesentlich unterscheiden. Es handelt sich bei den Delikten nicht um eine schwerere oder leichtere Tat im Verhältnis zur jeweils anderen. Die Kammer konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Angeklagte die Begehung eines Diebstahls in ihren Vorsatz integriert hat. Hiergegen spricht schon, dass nach den hiesigen Fällen einzig Betrugstaten durch den Zeugen C. festgestellt werden konnten. 5. Tat zum Nachteil der Geschädigten FN. und SN. (Fall 8.1 und 8.2 der Anklageschrift) Die Angeklagte hat sich der Beihilfe zum Betrug in einem Fall schuldig gemacht, §§ 263 Abs. 1, 27 StGB. a) Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat lag vor. Der Zeuge C. hat im Fall 8.1 einen vorsätzlichen, rechtswidrigen Betrug begangen, § 263 Abs. 1 StGB. Im Fall 8.2 hat sich der C. des versuchten Betruges strafbar gemacht, §§ 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB. Bezogen auf den Zeugen C. stehen die Taten – anders als für die Angeklagte (dazu unten) – im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. b) Hierzu leistete die Angeklagte ihm Hilfe, indem sie am Tag vor der Tat die ihr vom Zeugen C. verschlüsselt übersandte Handynummer an die Hinterleute weiterleitete. Hiermit ermöglichte sie den Hinterleuten den C. auf dessen zwecks Verschleierung seiner Identität und Nachverfolgbarkeit erworbenen Handys und Rufnummer zur Ausführung von zukünftigen Betrugstaten zu kontaktieren. Hiermit hat sie jedenfalls die Betrugstaten des C. bzw. den Erfolgseintritt (im Fall 8.1) gefördert und erleichtert. Auch in zeitlicher Hinsicht war die Hilfeleistung ausreichend. Die Beihilfe muss nicht zur unmittelbaren Ausführung der Tat geleistet werden; es genügt die Hilfe bei einer vorbereitenden Handlung (Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 27 Rn. 3b). c) Die Angeklagte handelte auch mit dem erforderlichen doppelten Vorsatz, einerseits auf die vorsätzliche rechtswidrige Tat des C. und andererseits auf ihre Hilfeleistung hierzu bezogen. Dass die Haupttat im Zeitpunkt der Weiterleitung der Handynummer auch für die Angeklagte noch nicht konkretisiert war, ist auch im subjektiven Tatbestand unschädlich. Beihilfe kann schon begehen, wer bewusst das Risiko erhöht, dass mit Hilfe des von ihm zur Verfügung gestellten typischen Tatmittels eine Haupttat verübt wird (Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 27 Rn. 21). d) Von einer gewerbsmäßigen Begehung, die das Vorliegen der Qualifikation nach § 263 Abs. 5 StGB begründen könnte, war – wie im Fall 1 – nicht auszugehen. Die Gewerbsmäßigkeit setzt stets ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Vermögenszufluss an sich selbst. Die Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann auch der Gehilfe nur dann nach § 263 Abs. 5, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 20.04.2021 – 3 StR 343/20 m.w.N.). Da jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte einen eigenen Vorteil erlangte oder anstrebte, liegt nur eine Beihilfe zum einfachen Betrug vor (unter Erfüllung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 StGB, dazu unten). e) Bezogen auf die Angeklagte war von nur einer Tat auszugehen, § 52 StGB. Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags (BGH (4. Strafsenat), Beschluss vom 22.12.2011 - 4 StR 514/11). Fehlt es an einer individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. BGH (4. Strafsenat), Beschluss vom 22.12.2011 - 4 StR 514/11 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte durch ihren Tatbeitrag zugleich die vom Zeugen C. in Tatmehrheit erbrachten Taten Fall 8.1 und 8.2 gefördert. Da sie nur eine Handlung erbracht hat, liegt auch nur eine Tat vor. Dass die Tat 8.2 nur einen Versuch darstellte, war für den Strafausspruch der Angeklagten unbeachtlich, da sich die Vollendung im Fall 8.1 insoweit durchsetzt. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Fall 1 der Anklageschrift Die Strafe ist zunächst dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Darüber hinaus ist das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB (bandenmäßige Begehung) erfüllt, sodass sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre erhöht. a) Eine bandenmäßige Begehung lag vor. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (BGH, Urt. v. 8.12.2021 − 5 StR 236/21). Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Ein „gefestigter Bandenwille” oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse” ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. 11. 2006 - 3 StR 204/06). Nach diesen Anforderungen lag eine bandenmäßige Begehung im Hinblick auf die Angeklagte vor. Sie war sich über die Struktur der Delikte, die neben ihr mindestens noch zwei andere Personen – Anrufer/in und Abholer/in – erforderte, bewusst. Dass sie diese nicht persönlich gekannt haben mag, ist unbeachtlich. Für die Annahme einer Bandenabrede ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mind.) zwei anderen Personen zu verbinden (BGHSt 50, 160 (167) = NJW 2005, 2629 (2630); BGH BeckRS 2012, 09344; Wengenroth JA 2015, 185). aus (BeckOK StGB/Wittig, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 244 Rn. 17.1). Außerdem ging sie auch davon aus, auch weiterhin bei derartigen Delikten mit dem C. und den Keiler/innen tätig zu werden. Dabei war nicht notwendig, dass sie sich bereits eine konkrete Rolle, insbesondere mit täterschaftlicher Qualität, zusprach. Es ist nicht erforderlich, dass sich jedes Bandenmitglied der Abrede nach eine täterschaftliche Beteiligung an den zukünftigen noch ungewissen Taten zuschreibt (BGH, Urteil vom 16. 11. 2006 - 3 StR 204/06). b) Für die Angeklagte spricht, dass sie nicht vorbestraft ist. Im Hinblick auf die Tat Fall 1 der Anklageschrift hat sie sich zudem überwiegend geständig eingelassen. Die Kammer hat weiter zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass die Angeklagte als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation besonders haftempfindlich ist. Gegen die Angeklagte hat die Kammer den hohen Schaden im unteren fünfstelligen Bereich und die Vulnerabilität der Geschädigten aufgrund deren Alters berücksichtigt. c) Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten als tat- und schuldangemessen. 2. Fall 3.1 und 3.2 der Anklageschrift Der Strafrahmen des § 257 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass diese sich in tatsächlicher Hinsicht weitgehend geständig eingelassen hat. Sie ist zudem nicht vorbestraft. Außerdem ist die Angeklagte als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation besonders haftempfindlich. Zulasten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es – wie die Angeklagte auch wusste – zu der Schädigung von zwei Personen kam, die noch dazu aufgrund ihres Alters einer besonders vulnerablen Gesellschaftsgruppe angehören. Außerdem hat die Kammer den hohen eingetretenen Schaden im mittleren fünfstelligen Bereich berücksichtigt. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. 3. Fall 5 der Anklageschrift Der Strafrahmen des § 257 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer wiederum berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist. Außerdem ist die Angeklagte als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation besonders haftempfindlich. Die Kammer hat weiter eingestellt, dass die Angeklagte sich jedenfalls dahingehend eingelassen hat, dass der C. mehrfach mit Beute zur ihr gekommen sei und sie auch gewusst habe, woher die Wertgegenstände stammten. Zum Nachteil der Angeklagten hat die Kammer den hohen Schaden im unteren fünfstelligen Bereich bewertet und dass der Geschädigte aufgrund seines Alters zu einer besonders vulnerablen Gesellschaftsgruppe gehörte. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen. 4. Fall 6 der Anklageschrift Bei der Postpendenzfeststellung muss die Strafe dem Gesetz entnommen werden, welches die – aufgrund konkreter Betrachtung zu ermittelnde – mildeste Strafe, insbesondere durch einen Vergleich der beiden Strafrahmenuntergrenzen, zulässt (MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl. 2024, StPO § 261 Rn. 390, 391). Im konkreten Fall war daher vom Strafrahmen des § 257 Abs. 1 StGB auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vorsieht. Dementgegen läge der Strafrahmen im Fall der Beihilfe zum Betrug wegen der festgestellten Bandenmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren, nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB wiederum gemildert auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 8.1 und 8.2 verwiesen. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer wiederum berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist. Außerdem ist die Angeklagte als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation besonders haftempfindlich. Die Kammer hat weiter eingestellt, dass die Angeklagte sich jedenfalls dahingehend eingelassen hat, dass der C. mehrfach mit Beute zur ihr gekommen sei und sie auch gewusst habe, woher die Wertgegenstände stammten. Zulasten der Angeklagten sprach der Schaden, der jedenfalls im unteren vierstelligen Bereich eingetreten ist. Die Kammer hat aber einschränkend berücksichtigt, dass der Schaden nicht weiter eingegrenzt werden konnte, und sich insoweit diese Tat von den anderen abzuurteilenden Fällen in ihrer Auswirkung wesentlich unterschied. Außerdem richtete sich die Tat gegen eine ältere Person, die daher zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehörte, die hier durch ihre Demenz zudem besonders gefährdet war. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. 5. Fall 8.1. und 8.2 der Anklageschrift Der auch für den oder die Gehilf/in gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 StGB maßgebliche Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Die Strafe ist grundsätzlich nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. a) Die Strafe war hier dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen, wonach der Strafrahmen dann Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate beträgt. Beim Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes und eines Regelbeispiels hatte die Kammer zu prüfen, ob es für die Angeklagte günstiger ist, unter Berücksichtigung und Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes einen besonders schweren Fall abzulehnen, oder den Regelstrafrahmen anzunehmen und anschließend zu mildern. (1) Zunächst ist vorliegend festzustellen, dass die Angeklagte ein Regelbeispiel erfüllt hat, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB. Bei dem/der Gehilf/in ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt. Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 31. 7. 2012 - 5 StR 188/12). Die Angeklagte handelte als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten verbunden hatte. Auf die Ausführungen zu Fall 1 wird verwiesen. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass die Angeklagte sich nach wie vor der erforderlichen Bandenabrede angeschlossen hatte und ihren Beitrag in entsprechender Zielrichtung erbrachte. (2) Auch in der Gesamtschau aller Umstände sieht die Kammer die Tat als besonders schweren Fall des Betruges an. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert. Eine solche Kompensation kann nur angenommen werden, wenn strafmildernde Umstände vorliegen, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01 –, Rn. 5 (juris)). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die allgemeinen strafmildernden Umstände die strafschärfenden nicht erheblich überwiegen: Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat sie grundsätzlich – wenn auch nicht im konkreten Fall – zugegeben, Telefonnummern an die Hinterleute weitergeleitet zu haben und von der Begehung der Haupttaten gewusst zu haben. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass die Geschädigte FN. ihre Wertgegenstände zurückerhalten hat und es bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten SN. nur beim Versuch blieb, der teilweise unter polizeilicher Beobachtung stattfand. Zulasten der Angeklagten war indes zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Tatbeitrag zur Begehung von zwei Taten beisteuerte. Es kam zudem zu einem hohen Schaden bei der Geschädigten FN. im – wenn auch unteren – fünfstelligen Bereich. Die Taten, zu denen die Angeklagte tateinheitlich Beihilfe leistete, betrafen außerdem ältere Menschen, die aufgrund dessen zu einer besonders vulnerablen Gesellschaftsgruppe zählten. (3) Auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 27.1.2015 − 1 StR 142/14) ist die Regelwirkung hier nicht widerlegt. Auch unter Einbeziehung des „nur“ als Hilfeleisten zu wertenden Tatbeitrags der Angeklagten ist in einer Gesamtschau der Umstände der gesetzgeberische Leitgedanke des besonders schweren Falles noch angemessen. Hierfür spricht aus Sicht der Kammer insbesondere, dass der bandenmäßigen Begehung ein arbeitsteiliges Vorgehen innewohnt, das sich gerade auch darin ausprägen kann, dass einzelne Bandenmitglieder nicht als Mittäter/innen sondern nur als Teilnehmer/innen mitwirken. Die spezifische Unrechtssteigerung der bandenmäßigen Begehung wird allgemein mit der erhöhten Wahrscheinlichkeit der (mehrfachen) Tatbegehung begründet (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 244 Rn. 39; Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 244 Rn. 23; Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 244 Rn. 33). Diese Gefährlichkeit hat sich vorliegend auch bezogen auf die mehrfach involvierte Angeklagte gerade verwirklicht. b) Nach Abwägung der unter lit. a) (2) genannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten als tat- und schuldangemessen. 6. Gesamtstrafenbildung Die Kammer hat sodann diese Einzelstrafen unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten und unter erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (Fall 1) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen, § 54 StGB. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer dabei insgesamt erneut eingestellt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist. Außerdem war zu berücksichtigen, dass sie als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation besonders haftempfindlich ist. Die Angeklagte hat sich zudem persönlich eingelassen und Rückfragen der Kammer beantwortet. Sie hat sich im Hinblick auf Fall 1 und Fall 3 geständig eingelassen. Darüber hinaus hat die Angeklagte sich aber auch dahingehend eingelassen, dass der Zeuge C. häufiger mit Beute zu ihr in das Appartement gekommen sei. In ihrem letzten Wort hat die Angeklagte außerdem glaubhaft angegeben, die Taten zu bereuen und die Schwierigkeiten ihrer damaligen Lebenssituation geschildert. Die Kammer geht auch davon aus, dass es im Zusammenhang mit dem damaligen Cannabis-Konsum der Angeklagten zu einer gewissen Enthemmung gekommen sein mag. Zulasten der Angeklagten war zu berücksichtigten, dass sich die begangenen Taten gezielt gegen ältere Personen richteten, die besonders schutzbedürftig sind. Ebenfalls hat die Kammer den insgesamt sehr hohen insgesamt sechsstelligen Schadensbetrag bedacht. Außerdem wurden die Taten 1, 3, 5 und 6 in einem engen zeitlichen Rahmen von lediglich zwei Monaten begangen. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen. VI. Keine Einziehung Eine Einziehung kam vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. 1. Eine Einziehung nach den § 73 ff. StGB scheidet aus, da die Angeklagte nichts i.S.d. Norm erlangt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn sie i. S. eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf ihn nehmen können. Da es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, kommt es auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht an. Grundsätzlich unerheblich ist es auch, ob und ggf. in welchem Umfang der Täter eine durch die Tat gewonnene Verfügungsmacht später aufgibt oder das Erlangte absprachegemäß an einen anderen weitergibt (BGH, Urt. v. 23.11.2022 – 2 StR 175/22). Gegenstände, die als Mittel für die Tatausführung oder gelegentlich der Tatausführung kurzfristig in Besitz genommen werden (sog. transitorischer Besitz), gelten hingegen noch nicht als i. S. des § 73 Abs. 1 StGB erlangt, weil es insoweit an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt (BGH, Urt. v. 13.9.2018 – 4 StR 174/18). Allein aus der Überlassung der Beute zum Transport und einer zeitlich nicht näher eingegrenzten Aufbewahrung folgt eine faktische Mitverfügungsgewalt nicht (BGH Urt. v. 7.6.2018 – 4 StR 63/18, BeckRS 2018, 13152; BGH, Urt. v. 13.9.2018 – 4 StR 174/18). Unter Berücksichtigung des Vorgenannten konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte jedenfalls Mitverfügungsgewalt erlangt hat. Insbesondere konnte gerade nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte anteilig aus der Beute entlohnt wurde oder über diese in einer Weise, die den Zustand des transitorischen Besitzes übersteigt, verfügte bzw. verfügen konnte. 2. Eine Einziehung nach § 74 StGB scheidet aus, da es sich bei der Beute nicht um ein Tatprodukt i.S.d. Norm handelt. Das durch die Tat Erworbene fällt nicht hierunter (vgl. Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 74 Rn. 10). Im Übrigen würde die Beute der Angeklagten auch nicht gehören oder dieser zustehen, vgl. § 74 Abs. 3 S. 1 StGB. VII. Weitere Tatvorwürfe nach der Anklageschrift Im Hinblick auf folgende ebenfalls angeklagte Taten war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft mit unverändert zugelassener Anklageschrift vom 07.11.2023 folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „ Die Angeschuldigte N. fasste […] mit dem bereits verurteilten E. C. sowie weiteren unbekannten Mittätern den gemeinsamen Tatplan, eine unbestimmte Anzahl an Betrugsstraftaten zum Nachteil älterer Menschen nach dem Modus Operandi „Schockanruf“ zu begehen. Hierbei sollten die älteren Menschen von den unbekannten Mittätern telefonisch kontaktiert werden, wobei vorgegeben werden sollte, dass ein Verwandter oder Bekannter der angerufenen Person einen Verkehrsunfall verursacht habe. Bei diesem sei entweder an dem PKW des Unfallgegners ein hoher finanzieller Schaden entstanden oder der Unfallgegner sei getötet worden und dem Verwandten oder Bekannten drohe nun die Haft. Zur Begleichung der Reparaturkosten oder zur Hinterlegung als Kaution, sollten die Opfer sodann veranlasst werden, Ihre Wertsachen an einen angekündigten Abholer zu übergeben. Die Angeschuldigte N. sollte in Absprache mit den in J. aufhältigen Mittätern die Durchführung der Taten mitorganisieren, wobei ihr die Aufgabe zukam, den Abholer für die Taten zu rekrutieren, diesen bei der Abholung der Tatbeute zu überwachen und im Anschluss an die Abholung der Tatbeute diese von dem Abholer entgegenzunehmen, um die Tatbeute, zumindest zum Teil, an die weiteren in J. aufhältigen Mittäter weiterzuleiten. Für die Durchführung der Taten gewann die Angeschuldigte N. den E. C., welcher sich auf Anweisung der Angeschuldigten für die einzelnen Taten jeweils neue SIM-Karten und Mobiltelefone beschaffen und seine telefonische Erreichbarkeit an die Angeschuldigte N. und in Ausnahmefällen an die unbekannten Mittäter übermitteln sollte. Diesem gemeinsamen Tatplan folgend kam es zu folgenden Taten: […] “ 1. Tat zum Nachteil der Geschädigten QQ. (Fall 2 der Anklageschrift) „ Am [Tattag im Frühling 2021] um 17:00 Uhr erhielt die zu diesem Zeitpunkt 86-jährige und in der GF.-straße 00 in 00000 MF. wohnhafte Geschädigte QQ. einen Anruf einer unbekannten männlichen Person, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als ihr Enkel ausgab. Der Anrufer spiegelte der Geschädigten vor, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem das Auto des Unfallgegners beschädigt worden sei. Da er auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten wolle, müsse er den entstandenen Schaden an dem anderen Fahrzeug begleichen. Zu diesem Zweck benötige er dringend einen Bargeldbetrag in Höhe von 22.000 Euro. Die Geschädigte, die tatsächlich glaubte, mit ihrem Enkel zu telefonieren, begab sich im Anschluss an das Telefonat zu [der Filiale ihrer Bank], wo sie einen Geldbetrag in Höhe von 22.000 Euro von Ihrem Konto abhob. Nachdem die Geschädigte mit dem Bargeld an ihrer Wohnanschrift zurückgekehrt war, erhielt sie einen weiteren Anruf, wobei der Anrufer nun vorgab, wegen der Corona-Pandemie nicht selber vorbeikommen zu können und für die Abholung seinen Bekannten QL. OQ. zu schicken. Der Anrufer forderte die Geschädigte auf, in die FM.-straße zu gehen, wo der Bekannte auf sie warte. Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat teilte der C. der Angeschuldigten N. um 17:15 Uhr seine zuvor speziell für die Abholung besorgte Rufnummer seines Abholerhandys mit, welche die Angeschuldigte N. sodann an die unbekannten Mittäter weiterleitete. Diese kontaktierten den C. sodann auf seinem Abholerhandy und teilten ihm die Adresse für die Geldübergabe mit, zu der sich der C. daraufhin dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Dort eingetroffen, übergab die Geschädigte dem C., der sich als QL. OQ. vorstellte, gegen 18:30 Uhr das Bargeld im Wert von 22.000 Euro, wobei sie davon ausging, dass das Geld ihrem Enkel zwecks Begleichung des durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens überbracht werde. Der C. nahm die Wertsachen der Geschädigten an sich und begab sich sodann zu der Angeschuldigten N. nach W., welche die Wertsachen dem gemeinsamen Tatplan folgend zwecks Aufteilung und Weiterleitung der Tatbeute an die weiteren Mittäter in J. entgegennahm. “ 2. Fälle 3.1 und 3.2 der Anklageschrift – Hier: Weiterleitung der Handynummer des Abholers C. „Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat teilte der C. der Angeschuldigten N. zuvor seine speziell für die Abholungen besorgte Rufnummer seines Abholerhandys mit, welche die Angeschuldigte N. sodann an die unbekannten Mittäter weiterleitete.“ 3. Tat zum Nachteil der Geschädigten WB. (Fall 4 der Anklageschrift) „ Am [Tattag im Frühling 2021] vor 13:00 Uhr erhielt die zu diesem Zeitpunkt 79-jährige und in der ML.-straße 0 in 00000 RU. wohnhafte Geschädigte WB. einen Anruf einer unbekannten weiblichen Person, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als ihre Enkelin ausgab. Die Anruferin spiegelte der Geschädigten vor, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem der Unfallgegner, eine Familie, schwer verletzt worden sei. Sie benötige nun dringend 40.000 Euro als Kaution, da ihr andernfalls die Inhaftierung drohe. Die Anruferin übergab daraufhin das Telefon an eine weitere unbekannte männliche Person, die sich als Staatsanwalt namens „CL.“ vorstellte und die Angaben der unbekannten Anruferin bestätigte. Die Geschädigte, die tatsächlich davon ausging, mit ihrer Enkelin und einem Staatsanwalt zu telefonieren, erklärte sich bereit, 15.000 Euro als Kaution bereitstellen zu können. Der unbekannte männliche Anrufer kündigte daraufhin einen Kollegen an, der das Geld bei der Geschädigten in Empfang nehmen werde. Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat teilte der C. der Angeschuldigten N. zuvor seine speziell für die Abholungen besorgte Rufnummer seines Abholerhandys mit, welche die Angeschuldigte N. sodann an die unbekannten Mittäter weiterleitete. Der C. wurde dann durch die Mittäter kontaktiert, wobei ihm die Anschrift der Geschädigten mitgeteilt wurde, zu der er sich daraufhin dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Dort eingetroffen, übergab die Geschädigte dem C. gegen 14:45 Uhr das Bargeld im Wert von 15.000 Euro, wobei sie davon ausging, dass dieses ihrer Enkelin als Kaution überbracht werde. Der C. nahm die Wertsachen der Geschädigten an sich und begab sich sodann zu der Angeschuldigten N. nach W., welche die Wertsachen dem gemeinsamen Tatplan folgend zwecks Aufteilung und Weiterleitung der Tatbeute an die weiteren Mittäter in J. entgegennahm.“ 4. Tat zum Nachteil der Geschädigten MW. (Fall 6 der Anklageschrift) – Hier: Zurechnung einer etwaigen Entgegennahme durch den Zeugen C. „Der C. nahm die Wertsachen der Geschädigten an sich […].“ 5. Tat zum Nachteil der Geschädigten SO. (Fall 7 der Anklageschrift) „ In der Mittagszeit [am Tattag im Sommer 2021] erhielt die zu diesem Zeitpunkt 77-jährige und in der IJ.-straße 0 in Z. wohnhafte Geschädigte SO. einen Anruf einer unbekannten weiblichen Person, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als ihre Tochter ausgab. Die Anruferin gab vor, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem sie eine Mutter getötet habe. Sodann übernahmen zwei unbekannte männliche Personen die Gesprächsführung, welche sich wahrheitswidrig als Polizeibeamter und als Richter namens „OQ.“ vorstellten. Die unbekannten Anrufer bestätigten der Geschädigten, dass ihre Tochter einen schweren Verkehrsunfall verursacht hätte und nun in Haft komme, wenn nicht umgehend eine Kaution in Höhe von 65.000 Euro hinterlegt werden würde. Die Geschädigte, die tatsächlich glaubte, mit ihrer Tochter, einem Polizeibeamten und einem Richter zu telefonieren, gab an, ihre Tochter finanziell unterstützen zu wollen, wobei sie lediglich 14.470 US-Dollar im Wert von 12.318,75 Euro und 181 Gramm Goldschmuck zur Verfügung stellen könnte. Der unbekannte Anrufer teilte daraufhin mit, dass dies als Anzahlung reichen würde und kündigte einen Abholer an, der die Wertsachen an der Wohnanschrift der Geschädigten entgegennehmen werde. Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat teilte der C. der Angeschuldigten N. zuvor seine speziell für die Abholungen besorgte Rufnummer seines Abholerhandys mit, welche die Angeschuldigte N. sodann an die unbekannten Mittäter weiterleitete. Der C. wurde sodann durch die Mittäter darüber informiert, dass es zu einer Abholung von Wertsachen bei der Geschädigten SO. kommen werde. Dem gemeinsamen Tatplan folgend begab sich der C. sodann zu der Wohnanschrift der Geschädigten, wo er sich gegen 14:45 Uhr der Geschädigten gegenüber mit dem Namen „QD.“ vorstellte und die US-Dollar im Wert von 12.318,75 Euro und 181 Gramm Goldschmuck bestehend aus einer Halskette, einem Armband mit Brillanten und zwei Ringen in jeweils 750er Gold im Gesamtwert von ca. 5.000 Euro überreicht bekam. Die Geschädigte ging bei der Übergabe der Wertsachen davon aus, dass diese ihrer Tochter für die Hinterlegung als Kaution überbracht werden würden. Der C. nahm die Wertsachen der Geschädigten an sich und begab sich kurze Zeit später zu der Angeschuldigten N. nach W., welche die Wertsachen dem gemeinsamen Tatplan folgend zwecks Aufteilung und Weiterleitung der Tatbeute an die weiteren Mittäter in J. entgegennahm. “ VIII. Festgestellter Sachverhalt bzgl. Teilfreispruch Eine wie auch immer geartete Beteiligung der Angeklagten an den oben aufgeführten Taten 2, 4 und 7 konnte die Kammer nicht zu ihrer Überzeugung feststellen. Eine über die oben unter II. festgestellte Beteiligung der Angeklagten an den Taten 3.1 und 3.2 konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Im Hinblick auf den Fall 6 konnten über die unter II. ausgeführten keine weiteren Feststellungen i.H.a. die vom Zeugen C. begangene Tat getroffen werden. IX. Beweiswürdigung bzgl. Teilfreispruch 1. Tat zum Nachteil der Geschädigten QQ. (Fall 2 der Anklageschrift) Die von der Anklageschrift genannte Übersendung der Nummer des Zeugen C. an die Angeklagte und die nachfolgende Weiterleitung durch diese konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertungen des Handys des Zeugen C. ist lediglich ersichtlich, dass dieser einen Screenshot mit der verwendeten Tatnummer am 20.04.2021 aufgenommen hat. Dies folgt aus dem Dateinamen „Screenshot_20210420-000000 Phone.jpg“, wie der Zeuge DL. berichtet hat. Der Name generiert sich aus dem Aufnahmedatum und der -uhrzeit (hier 20.04.2021, 14:29:28 Uhr). Eine Übersendung an die Angeklagte ist nicht ersichtlich, insbesondere zu der in der Anklageschrift genannten Uhrzeit 17:15 Uhr findet sich keine Übersendung, sondern lediglich eine Sprachnachricht, deren Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Allein der zeitliche Bezug zum Anruf bei der Geschädigten ist für die Kammer nicht ausreichend, um sich von einer Tatbeteiligung der Angeklagten zu überzeugen. Einzig feststellbar war die Übersendung eines Screenshots mit der Nummer 00000 – 0000000 um 23:11 Uhr des Tattages vom Zeugen C. an die Angeklagte, die aber keiner der in der Anklageschrift aufgeführten Taten zugeordnet werden konnte. Der Zeuge DL. hat zu seinem Vorgehen angegeben, dass er nicht nur die Tattage ausgewertet habe und dass nach seiner Auswertung etwa zu gleichen Anteilen Tatnummern und Nummern ohne klaren Tatbezug vom Zeugen C. an die Angeklagte übersandt wurden. Bezüglich der vom Zeugen C. in der Nachvernehmung angegebenen grundsätzlichen (nur in Bezug auf den Fall 5 eingeschränkten) Weitergabe der Nummern durch die Angeklagte zweifelt die Kammer daran, dass dies in dieser Absolutheit zutrifft. Dagegen spricht, dass sich die Weitergabe nur in einzelnen Fällen durch die Feststellung der entsprechend übersandten Screenshots vom Zeugen C. an die Angeklagte objektivieren lässt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Nummern vom Zeugen C. in den nicht auswertbaren Sprachnachrichten oder am Telefon genannt wurden. Überzeugt hiervon ist die Kammer aber jedenfalls nicht. Zudem haben die Angeklagte und der Zeuge C. nunmehr angegeben, dass auch der Zeuge selbst Zugriff auf das Handy der Angeklagten gehabt habe und teilweise – bzw. nach dem Zeugen C. überwiegend – selbst über das [bei dem sozialen Netzwerk „S.“ genutzte] Profil Nummern an die Hinterleute weitergeleitet habe. Dass die Angeklagte die Beute tatsächlich zur weiteren Aufteilung und Weiterleitung an die Mittäter in J. entgegennahm, konnte ebenso wenig festgestellt werden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies im konkreten Fall so gewesen sein soll, liegen nicht vor. Aus dem Chatverlauf zwischen der Angeklagten und dem Zeugen C. ergibt sich nicht, dass diese sich nach der Tat getroffen hätten, insbesondere nicht, dass der Zeuge C. nach der Tat zur Angeklagten gefahren wäre. Die verlesene polizeiliche Abfrage bei [den Unternehmen] IG. und WI. über etwaige Einzahlungen der Angeklagten lieferte ebenfalls keine dahingehenden Erkenntnisse. Das Telefon der Angeklagten wurde im Tatzeitpunkt noch nicht überwacht, sodass auch dortige Erkenntnisse ausscheiden. Der Zeuge C. hat hierzu angegeben, dass es der übliche Ablauf gewesen sei, dass er die Beute auf einem [Parkplatz eines Schnellrestaurants] an Abholer mit einem Fahrzeug mit [dem Staat J. zuzuordnenden Auto-] Kennzeichen übergeben habe. Bei seiner Nachvernehmung während des gegen ihn laufenden Verfahrens hatte er zwar angegeben, dass er die Beute grundsätzlich an die Angeklagte übergegeben habe, aber auch eine Einschränkung dahingehend getätigt, dass er selbst dies in zwei Fällen übernommen habe, da die Angeklagte verhindert gewesen sei, gleichwohl ohne dies konkreten Fällen zuzuordnen. Insoweit ergibt sich zumindest dahingehend ein stringentes Aussageverhalten dergestalt, dass die Angeklagte nicht in allen Fällen die Beute entgegengenommen habe. 2. Fall 3.1 und 3.2 der Anklageschrift Die von der Anklageschrift im Hinblick auf eine Beteiligung an der Betrugstat vorgeworfene Weitergabe der Nummer im Vorfeld der Tat, konnte die Kammer nicht zu ihrer Überzeugung feststellen. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Chats zwischen der Angeklagten und dem Zeugen C. ergibt sich nicht, dass dieser an die Angeklagte eine Nummer zur Weiterleitung übersandt hat. Andere Erkenntnisse, die gleichwohl hierauf schließen ließen, liegen nicht vor. Auf die obigen Ausführungen zu Fall 2 der Anklageschrift wird verwiesen. Aus der Handyauswertung ist lediglich ersichtlich, dass der Zeuge C. um 17:58:46 Uhr und um 17:59:57 Uhr jeweils einen Screenshot aufnahm. Eine Übersendung lässt sich den Chats indes nicht entnehmen. Auf dem zuerst aufgenommenen Screenshot ist die Nummer +00 000000000 abgebildet. Nummern mit [dieser ausländischen] Vorwahl wurden, wie sich aus den unter II. getroffenen Feststellungen ergibt, aber stets nur von den Keilern und nicht vom als Abholer tätigen C. verwendet. Es bestehen daher schon Bedenken, ob es sich um eine zur Verwendung für ihn geplanten Nummer handelt. Eine Verwendung der Nummer konnte überdies in den hier abgehandelten Fällen nicht festgestellt werden. Der Inhalt des zweiten aufgenommenen Screenshots ist nicht vorhanden. 3. Tat zum Nachteil der Geschädigten WB. (Fall 4 der Anklageschrift) Eine Übersendung der Nummer des Abholerhandys an die Angeklagte zwecks Weiterleitung an die Hinterleute konnte die Kammer entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift nicht feststellen. Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertung des Handys des Zeugen C. ergibt sich lediglich, dass dieser […] um 16:26:47 Uhr einen Screenshot mit der später verwandten Tatnummer aufgenommen hat. Eine Übersendung an die Angeklagte ergibt sich hingegen aus der Handyauswertung gerade nicht. Auch eine Entgegennahme der Beute durch die Angeklagte zwecks Aufteilung und Weiterleitung konnte die Kammer nicht feststellen. Der vorliegende Chatverlauf hierzu ist unergiebig. Nach der Übergabe der Beute an den Zeugen C. gegen 14:45 Uhr tauschten dieser und die Angeklagte Sprachnachrichten aus (15:25, 16:21 Uhr). Ab 16:36 Uhr kommunizierten die Angeklagte und der Zeuge C. über eine geplante Reise der Angeklagten nach L., die der Zeuge C. anscheinend für sie buchen soll. Um 16:43 Uhr schrieb die Angeklagte zudem: „Arzt war am reden“. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Angeklagte sich an dem Nachmittag bei einem Arzttermin befunden haben könnte. Wären der Zeuge C. und die Angeklagte später noch verabredet gewesen, wäre eher zu erwarten gewesen, dass die Flugbuchung persönlich besprochen worden wäre. Auch die nachfolgende Kommunikation des Zeugen C. mit anderen Chatteilnehmern spricht eher gegen – jedenfalls aber nicht für – den Umstand, dass der Zeuge C. Beute bei der Angeklagten abgeliefert hat. So antwortete er um 19:34 Uhr auf die Frage von „PA.“, wo er sei, dass er alleine in „Mesch“ sei. Dies kann mit der Angeklagten nicht in Verbindung gebracht werden. Da der Zeuge C. […] zudem schrieb: „[Name der Stadt SH.] mit HF. sein Auto und wir fahren mit dein Auto andere Auto mieten“ liegt für die Kammer nahe, dass sich der Zeuge C. in SH. aufgehalten haben könnte. Um 19:46 Uhr schrieb er zudem an „PA.“: „Komm mich bei ES. abholen“. Da [unter Nutzung des Messenger-Dienstes „WW.“] ein Kontakt unter dem Namen „ES. Neu“ eingespeichert war (vgl. [die vorgenannten] Chats) ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um die Angeklagte handelte. Um 20:09 Uhr schrieb er zudem an den Kontakt „AY.“, dass er in „15 min“ da sei. Vor diesem Hintergrund kann sich die Kammer auch nicht durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Telefonat der Angeklagten mit der Zeugin VB., einer ihr persönlich bekannten und regelmäßig angefragten Taxifahrerin […] von deren Mitwirken an der Verteilung der Beute überzeugen. In dem Telefonat bittet die Angeklagte die Zeugin VB. sie zu fahren; es sei dringend, da sie Geld abgeben müsse. Die Zeugin VB. hat hierzu auf Vorhalt berichtet, dass sie die Angeklagte einmal zu IG. gefahren habe, es aber auch sein könne, dass die Angeklagte dort Geld abgeholt habe. Sie habe aber nicht unter ihrem Namen für die Angeklagte Überweisungen vorgenommen oder Gelder eingezahlt. Auch wenn die Kammer Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin VB. hat, kann hieraus nicht der zweifelsfreie Schluss des Gegenteils gezogen werden. Die Anfragen bei IG. und WI. waren unergiebig; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Denkbar wäre im Hinblick auf den unstreitigen Drogenkonsum der Angeklagten, dass die Umschreibung „Geld abgeben“ auch mit diesem Deliktsbereich in Verbindung stehen könnte; auch insofern wäre das eher zweifelhafte Aussageverhalten der Zeugin VB. erklärbar. 4. Tat zu Nachteil der Geschädigten MW. (Fall 6 der Anklageschrift) Hierzu wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter Ziff. III. 2. e) (6) verwiesen. Dass die Angeklagte darüber hinaus koordinierend bei der Abholung durch den Zeugen C. tätig gewesen ist, konnte nicht festgestellt werden. Dies stellt die Anklageschrift ohnehin nur in den allgemeinen Ausführungen zum Tatplan dar, gleichwohl ohne dies den danach einzeln geschilderten Taten konkret zuzuordnen. Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Handyauswertung ist ersichtlich, dass die Angeklagte mit dem Zeugen C. um 09:34 Uhr, um 14:44 Uhr, 14:45 Uhr, 16:15 Uhr, 17:09 Uhr und 17:15 Uhr Sprachnachrichten austauschte. Die erste Sprachnachricht erfolgte daher vor dem ersten Anruf bei der Geschädigten, der zweite Anruf bereits nach der Abholung. Aus Sicht der Kammer bestehen daher Zweifel an einer koordinierenden Rolle der Angeklagten, da dann eher Sprachnachrichten erwartbar wären, nachdem die Geschädigte feststand und die Abholung kurz bevor stand oder gerade durchgeführt wurde, um beispielsweise die erfolgreiche Abholung zu melden. Auf einem in Augenschein genommenen Foto aus den Videoaufzeichnungen vor der Tür der Geschädigten um 12:09 Uhr benutzt der Zeuge C. erkennbar ein Handy. Offenbar hat er hier aber gerade nicht die Angeklagte kontaktiert. 5. Tat zum Nachteil der Geschädigten SO. (Fall 7 der Anklageschrift) Die Kammer konnte wiederum nicht feststellen, dass die Angeklagte die Nummer des Abholerhandys vom C. übersendet bekam und an die Hinterleute weiterleitete. Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Handyauswertung vom Tattag ist ein Chat zwischen der Angeklagten und dem Zeugen C. nicht ersichtlich. Zwar sprach der Zeuge C. [über das soziale Netzwerk „S.“] den Account „HA. KR.“ mit „GU.“ an, dennoch kann die Kammer nicht sicher davon ausgehen, dass es sich hierbei um die Angeklagte handelte. Überdies ist auch aus dieser Kommunikation eine Übersendung der Tatnummer nicht ersichtlich. Auch die Übergabe der Beute an die Angeschuldigte in W. zur Aufteilung Weiterleitung an die weiteren Mittäter, konnte die Kammer nicht feststellen. Nach der Einlassung der Angeklagten war diese zum Zeitpunkt der Tat zudem [im Ausland,] in J. und nicht in W. und kehrte erst im Winter zurück. Das deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Überwachung ihres Telefons. Aus dem verlesenen polizeilichen Vermerk vom 23.07.2021 ergibt sich, dass sich das Handy der Angeklagten [in dem fraglichen Zeitpunkt] in Richtung der [Staatsgrenze zu J.] bewegte. Aus dem Chatverlauf des Zeugen C. ergeben sich keine positiven Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bei der Aufteilung der Beute involviert war, gleichzeitig ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass andere Personen daran beteiligt waren. So schrieb der Zeuge C. um 15:26 Uhr an „JI. WG.“: „15000 dollar das ist wie Euro und das Gold“. Danach wurden Sprachnachrichten unbekannten Inhalts ausgetauscht. Um 16:21 Uhr schrieb „JI. WG.“: „die kleine kommt doch nicht“, „wegen Stau“. Um 22:16 Uhr schrieb der Zeuge C. mit dem Kontakt „QK.“ über die Aufteilung des Anteils: „Insgesamt mit Gold mit Dollar ist mein Teil 3760 Euro davon habe ich 760 Euro OM. gegeben 3000 Euro komplett bei mir davon 1000 du und 2000 ich so ist alles raus gekommen“. Da der Zeuge C. offensichtlich keine Bedenken hatte offen über die Tat zu kommunizieren, liegt für die Kammer der Rückschluss nahe, dass die fehlende Kommunikation mit der Angeklagten gegen deren Beteiligung spricht. X. Rechtliche Würdigung bzgl. Teilfreispruch Die Angeklagte war daher insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 1. Tat zum Nachteil der Geschädigten QQ. (Fall 2 der Anklageschrift) Eine Strafbarkeit der Angeklagten konnte insoweit angesichts der Feststellungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angenommen werden. Eine Beteiligung an der Betrugstat konnte mangels Feststellungen zu einem Tatbeitrag nicht angenommen werden. Die Übersendung der Nummer 00000 – 0000000 um 23:11 Uhr führte ebenfalls nicht zu einer Strafbarkeit. Zu diesem Zeitpunkt war die Betrugstat bereits beendet (s.o.). Ein Anschlussdelikt kommt aus Sicht der Kammer bezogen auf diese Handlung nicht in Betracht. Für ein Hilfeleisten zu einer neuen – danach liegenden – Tat i.S.e. eines Erleichterns oder Förderns der Tat fehlt es an Feststellungen zu der tatsächlichen Verwendung der Nummer. Jedenfalls in den hier behandelten Fällen konnte die Nummer nicht zugeordnet werden. Mangels zuordenbarer Haupttat stellte eine Weiterleitung durch die Angeklagte daher allenfalls eine straflose versuchte Beihilfe dar. 2. Fall 3.1 und 3.2 der Anklageschrift Obwohl die Kammer in den Fällen 3.1/3.2 zu einer Verurteilung gekommen ist, war die Angeklagte von dem Vorwurf des Betruges gleichwohl freizusprechen. Bei der angenommenen Begünstigung handelt es sich – wenn auch nicht um eine andere prozessuale Tat i.S.v. § 264 StPO – um eine in Tatmehrheit, § 53 StGB, stehende Handlung. Die Kammer hat entsprechend darauf hingewiesen, dass eine Strafbarkeit nach § 257 StGB in Betracht kommt, soweit die Angeklagte dem C. ihr Appartement zur Verfügung gestellt hat. 3. Tat zum Nachteil der Geschädigten WB. (Fall 4 der Anklageschrift) Eine Strafbarkeit der Angeklagten konnte mangels Feststellungen zu einer Beteiligung an der Betrugs- oder einer diesem nachgelagerten Tat nicht angenommen werden. 4. Tat zu Nachteil der Geschädigten MW. (Fall 6 der Anklageschrift) Die Angeklagte war trotz der Verurteilung wegen Begünstigung im Wege der Postpendenz gleichwohl vom Vorwurf des Betruges freizusprechen. Anders als die Anklageschrift geht die Kammer nämlich davon aus, dass die Weitergabe der Nummer im Vorfeld der Tat des C. und die an die Tat anschließende Bereitstellung des Appartements zur Beutesicherung in Tatmehrheit stehen. Bei Konstellationen der Nichterweislichkeit der Täterschaft hinsichtlich der Vortat und der zweifelsfreien Feststellung einer anschließenden Handlung ist eine Verurteilung wegen der „Nachtat“ im Wege der Postpendenzfeststellung geboten, aber zugleich auch wegen der nicht erweislichen Vortat freizusprechen (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 Rev 80/15 m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. 2. 2011 - 4 StR 651/10). Denn nur durch einen entsprechenden Freispruch wird klargestellt, dass die Strafklage hinsichtlich des zeitlich vorgelagerten Vorwurfs verbraucht und ein neues Verfahren bezüglich dieser Tat nicht mehr zulässig ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 Rev 80/15). Eine vorsätzliche Beihilfe zum Betrug konnte der Angeklagten hier mangels ausreichend sicherer Feststellungen zu einer Betrugstat des C. nicht nachgewiesen werden. Ein Vorsatz hinsichtlich eines möglichen vom Zeugen C. verübten Diebstahls konnte sogar ausgeschlossen werden. Auf die obigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. 5. Tat zum Nachteil der Geschädigten SO. (Fall 7 der Anklageschrift) Eine Strafbarkeit der Angeklagten konnte wiederum mangels Feststellungen zu einer Beteiligung an der Betrugs- oder einer diesem nachgelagerten Tat nicht angenommen werden. XI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 2, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.