Urteil
20 O 40/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0426.20O40.24.00
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Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.07.2021 (Az.: 20 O 289/19) in Verbindung mit dem Beschluss vom 26.08.2021 wird für unzulässig erklärt. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Köln (Az.: 20 O 289/19) vom 15.08.2022 wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.07.2021 (Az.: 20 O 289/19) in Verbindung mit dem Beschluss vom 26.08.2021 wird für unzulässig erklärt. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Köln (Az.: 20 O 289/19) vom 15.08.2022 wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 €. Tatbestand: Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.07.2021, Az. 20 O 289/19, für unzulässig zu erklären. Mit dem bezeichneten Urteil wurde der Kläger am 30.07.2021 verurteilt, der hiesigen Beklagten Auskunft im Zusammenhang mit einem Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag zu erteilen. Hinsichtlich der genau zu erteilenden Auskünfte wird auf den Tenor des benannten Urteils Bezug genommen. Im dortigen Rechtsstreit machte der Kläger geltend, dass der Auskunftsanspruch der Beklagten durch Erfüllung seinerseits erloschen sei. Zur Erteilung der Auskunft verwies er auf eine „Stellungnahme zu den Behauptungen und Vorwürfen“, dort Bl. 40 d. A. Das Landgericht Köln stützte die Verurteilung des Klägers nach umfassender Prüfung des Erfüllungseinwandes und Anhörung des Klägers in mündlicher Verhandlung am 18.06.2021 darauf, dass dessen Erklärungen unglaubhaft waren. Mit Beschluss vom 26.08.2021 wurde der Tatbestand des betreffenden Urteils berichtigt. Mit Beschluss vom 18.05.2022 wurde gegen den Kläger ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Auskunftserteilung festgesetzt. Am 22.09.2023 wies das Oberlandesgericht Köln die Berufung gegen eine erste Vollstreckungsgegenklage des Klägers, 20 O 63/23, mit demselben Inhalt wie vorliegend, die durch das Landgericht Köln abgewiesen worden war, zurück. Im dortigen Rechtsstreit hatte der Kläger sein Vorbringen allein auf Stellungnahmen gestützt, die bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache, Az. 20 O 289/19, vorlagen bzw. hätten vorgelegt werden können. Das OLG Köln führte aus, gegen die eingetretene Präklusion des Klägers mit seinem Vorbringen könne nicht angeführt werden, dass die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache abgegebene Negativauskunft nach dem Vorbringen des Klägers wiederholt worden sei. Denn hiermit erhebe der Kläger denselben Einwand, der bereits Gegenstand des dem Titel zugrundeliegenden Rechtsstreit gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des OLG Köln, 19 U 80/23, vorgelegt als Anl. K1 zum Schriftsatz vom 29.03.2024, Bl. 37 ff. d. A. Am 06.11.2023 gab der Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung ab, die am 23.11.2023 an das Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 20 O 289/19 und an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten per Einschreiben am 15.11.2023 übersandt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K3, Bl. 15 f. d. A. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Auskunftsanspruch nunmehr erfüllt sei. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.07.2021 (Az. 20 O 289/19) in Verbindung mit den Beschlüssen vom 26.08.2021 und 18.05.2022 für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass eine Erfüllung des Anspruchs weiterhin nicht eingetreten sei. Die Negativauskunft beinhalte nicht mehr als das, was der Kläger bereits in erster Instanz erklärt habe und was das Landgericht als nicht glaubhaft angesehen habe. Es liege daher keine neue Tatsache vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Vollstreckungsgegenklage ist statthaft, da der Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung, nämlich Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB, gegen den durch Urteil festgestellten Anspruch geltend macht, § 767 Abs. 1 ZPO. Da die Vollstreckung bereits begonnen wurde und noch nicht durch Herausgabe des Titels beendet wurde, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse des Klägers. Dieselben Erwägungen gelten, soweit der Kläger auch beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil „in Verbindung mit“ dem Beschluss vom 18.05.2022 für unzulässig zu erklären. Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er sich mit seiner Klage sowohl gegen das Urteil des Landgerichts als auch den Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO vom 18.05.2022 richten möchte. Auch insoweit ist die Vollstreckungsgegenklage statthaft. Der Zwangsgeldbeschluss ist einerseits Maßnahme der Zwangsvollstreckung, andererseits aber selbst Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, auf den § 767 ZPO entsprechende Anwendung findet (OLG Karlsruhe, Urt. v.17.01.2020, 12 U 27/19, BeckRS 2020, 208, m. w. N.). Die Klage ist begründet, da der Auskunftsanspruch der Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB, und diese Einwendung nicht durch § 767 Abs. 2, 3 ZPO ausgeschlossen ist. Hinsichtlich des Zwangsgeldbeschlusses ist die Klage begründet, weil dieselbe Einwendung dem Zwangsmittelbeschluss die Grundlage entzieht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v.17.01.2020, 12 U 27/19, BeckRS 2020, 208). Der Kläger ist mit seinem Erfüllungseinwand nicht präkludiert nach § 767 Abs. 2 ZPO. Einwendungen sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Vorliegend ist die eidesstattliche Versicherung am 06.11.2023 in der hier vorliegenden, neuen Form abgegeben worden. Dabei hat der Kläger sich insbesondere nicht erneut auf bereits vorgelegte Erklärungen bezogen oder solche wiederholt, sondern eine (zunächst formal) neue Erklärung abgegeben. Es handelt sich hierbei auch in der Sache um eine neue Erklärung und nicht lediglich um eine Wiederholung dessen, worauf das Landgericht Köln seine Entscheidung vom 18.06.2021 gestützt hat. Vielmehr hat der Kläger durch die eidesstattliche Versicherung vom 06.11.2023 den Auskunftsanspruch der Beklagten erfüllt. Eine zum Zwecke der Auskunft abgegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nur dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Erklärung vom 06.11.2023 ist ausführlich und verhält sich detailliert und konkret zu jedem der Punkte, zu denen der Kläger zur Auskunft verurteilt worden ist. Der Kläger orientiert seine Erklärung dabei konkret am Tenor des Urteils des Landgerichts vom 18.06.2021, 20 O 289/19, sodass die Auskunft auch umfassend zu allen Punkten abgegeben wurde. Es handelt sich nicht um die bloße Wiederholung der bereits abgegebenen, verkürzten und unpräzisen Negativauskünfte in den Rechtsstreitigkeiten 20 O 289/19 und 20 O 62/23. Auch inhaltlich ist hier von einer neuen Tatsache auszugehen, die sich nicht schlicht mit der bereits abgegebenen Negativauskunft deckt. Dem Erfüllungseinwand kann schließlich nicht erfolgreich seitens der Beklagten entgegengehalten werden, dass das Gericht in seiner Entscheidung vom 18.06.2021 die dort abgegebenen Erklärungen als unglaubhaft eingestuft hat. Eine Bindungswirkung an diese Feststellung besteht für den vorliegenden Sachverhalt nicht. Die erhobenen Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der abgegebenen Auskünfte aus der Hauptsache 20 O 289/19 sind im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten zum einen nicht vorgetragen worden. Es ist nicht ersichtlich, wieso erhebliche Zweifel auch in Bezug auf die nunmehr abgegebene eidesstattliche Versicherung bestehen sollten. Zum anderen können auch die in der Hauptsache erwogenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der erteilten Negativauskunft nicht dazu führen, dass dem Kläger effektiv jegliche Möglichkeit genommen wird, eine inhaltlich korrekte, dabei aber ausführliche und konkret auf den Tenor der Verurteilung bezogene Negativauskunft zu erteilen. Die Folge wäre ansonsten, dass eine Vollstreckung des Auskunftstitels gegen den Kläger kein Ende finden könnte, da diesem keine Möglichkeit offen stünde, die begehrte Auskunft durch wiederholte Bekräftigung seiner Negativauskunft jemals zu erfüllen, wenn dem Kläger die Zweifel aus der Ausgangsentscheidung fortwährend entgegengehalten werden könnten. Dafür spricht zudem, dass das Gericht in der Hauptsache sich inhaltlich mit einer formal deutlich anders ausgestalteten Auskunft auseinandergesetzt hat, die bereits ihrer Form nach knapp und nicht in aller Einzelheit auf den begehrten Antrag bezogen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 7.000,00 €