Beschluss
28 O 72/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0430.28O72.24.00
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Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Streitwert: 30.000,- €
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Streitwert: 30.000,- € Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.04.2024, der darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verpflichten, „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Link entf. ist unbegründet. Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund. Ein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Indes fehlt es an einer Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (sogenannte „Selbstwiderlegung”, vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO, Rn. 4). Dabei begegnet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlichen Zweifeln, allein auf eine weder begründete noch konkret hinterfragte „Regelfrist“ abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.6.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770). Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Dies ergibt vorliegend, dass die Antragstellerin trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu lange untätig geblieben ist. Unstreitig erfolgte Kenntnis von dem ersten Artikel am 23.03.3024. Nach dem Vortrag der Antragstellerin erfolgte sodann am 24.03.2024 eine E-Mail ihrer Verfahrensbevollmächtigten an sie mit einer oberflächlichen Einschätzung des Sachverhalts inklusive zu klärender Sachverhaltsfragen. Am 27.03.2024 übermittelte eine Mitarbeiterin der Antragstellerin Unterlagen an die Verfahrensbevollmächtigten. Ebenso gingen an diesem Tag bei den Verfahrensbevollmächtigten Unterlagen des Steuerberaters der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass eine „erste, oberflächliche Auswertung“ der Informationen bis zum 03.04.2024 habe erfolgen können. Soweit sie im Weiteren angibt, dass in der Folgezeit eine detaillierte Sachverhaltsabstimmung zwischen dem primär sachbearbeitenden Anwalt der Prozessvertretung der Antragstellerin und einer ihrer Mitarbeiterinnen erfolgt sei, bleibt völlig unklar, welche weiteren Arbeitsschritte in diesem Zeitraum erforderlich gewesen sein sollen. Soweit konkretisierend vorgetragen wird, dass der primär sachbearbeitende Anwalt allein an die auf Seiten der Antragstellerin hauptsächlich tätige Mitarbeiterin, Frau Maryna Freudensprung, im Zeitraum zwischen dem 03.04.2024 (nach der initiativen Analyse der übersandten Dokumente) und dem 20.04.2024 12 E-Mails versendet habe, die jeweils der gemeinsamen Abstimmung bezüglich Interviewanfrage und des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung gedient hätten, fehlt es auch hier an jedwedem konkretisierendem Vortrag. Zudem erscheint die Anzahl von zwölf E-Mails in einem Zeitraum von mehr als zwei Wochen doch auch recht überschaubar. Sofern die Antragstellerin angibt, dass die Sichtung von 199 Rechnungen und von 46 Seiten mit L.-Transaktionen erforderlich gewesen sei, ist auch dies aus Sicht der Kammer keine Tätigkeit, die einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen in Anspruch nimmt. Die Kammer versteht den Vortrag der Antragstellerin auch dahingehend, dass diese Auswertung grundsätzlich bis zum 03.04.2024 und somit unter Berücksichtigung der Osterfeiertage in einem Zeitraum von drei Werktage erfolgte. Damit wäre es jedoch zur Wahrung der Dringlichkeit erforderlich gewesen, nunmehr zeitnah nach dem 03.04.2024 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht einzureichen. Ein weiteres Abwarten führte hingegen zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass eine Abmahnung der Antragsgegnerin erforderlich gewesen sei, bleibt auch hier nicht nachvollziehbar, weshalb eine mit dem Schreiben vom 25.03.2024 inhaltsgleiche Abmahnung an die richtige Antragsgegnerin erst am 16.04.2024 erfolgte. Auch soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass sie weitere Presseanfragen, insbesondere eine Interviewanfrage des O. zu bearbeiten gehabt habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da – wie bereits dargelegt – völlig unklar bleibt, welche weiteren Arbeitsschritte nach dem 03.04.2024 überhaupt noch konkret erforderlich waren, bevor der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht werden konnte. Zudem fehlt es auch hier an konkretisierendem Vortrag der Antragstellerin dazu, welche sich über mehr als zwei Wochen ziehenden Arbeitsschritte diesbezüglich erforderlich gewesen sein sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich der Antragstellerin die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens i nnerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.