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Urteil

14 O 13/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0523.14O13.23.00
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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 300,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2023 für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für die unter Ziffer 1 des ursprünglichen Klageantrags zu 1) wiedergegebenen Fotos zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 21.700,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2022 für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für diejenigen Fotos zu zahlen, die gemäß Ziffer 1 des Tenors des Urteils des OLG vom 18.02.2022, berichtigt durch Beschluss des OLG Köln vom 02.05.2022 (jeweils AZ 19 U 130/21), genannt und in der Anlage K1 wiedergegeben sind.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 78.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2023 aus 63.500,00 EUR sowie aus weiteren 14.500,00 EUR seit dem 04.07.2023 für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der folgenden Fotos zu zahlen:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, während welchen Zeitraums die in Ziffer 3 des Tenors dargestellten neun Fotos zur Einlizenzierung angeboten wurden und zwar für jedes einzelne Foto unter Angabe des Kalenderanfangs- und Kalenderenddatums der Einstellung auf der Website.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.295,43 EUR EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2022 sowie weitere 800,39 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2023 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) erledigt ist.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Widerklage wird abgewiesen.

9. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53 %.

10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese wird für die Vollstreckung betreffend Ziffer 1, 2, 3, 5 und 9 des Tenors auf 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und für die Vollstreckung betreffend Ziffer 4 des Tenors auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 300,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2023 für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für die unter Ziffer 1 des ursprünglichen Klageantrags zu 1) wiedergegebenen Fotos zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 21.700,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2022 für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für diejenigen Fotos zu zahlen, die gemäß Ziffer 1 des Tenors des Urteils des OLG vom 18.02.2022, berichtigt durch Beschluss des OLG Köln vom 02.05.2022 (jeweils AZ 19 U 130/21), genannt und in der Anlage K1 wiedergegeben sind. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 78.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2023 aus 63.500,00 EUR sowie aus weiteren 14.500,00 EUR seit dem 04.07.2023 für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der folgenden Fotos zu zahlen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ . 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, während welchen Zeitraums die in Ziffer 3 des Tenors dargestellten neun Fotos zur Einlizenzierung angeboten wurden und zwar für jedes einzelne Foto unter Angabe des Kalenderanfangs- und Kalenderenddatums der Einstellung auf der Website. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.295,43 EUR EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2022 sowie weitere 800,39 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2023 zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) erledigt ist. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8. Die Widerklage wird abgewiesen. 9. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53 %. 10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese wird für die Vollstreckung betreffend Ziffer 1, 2, 3, 5 und 9 des Tenors auf 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und für die Vollstreckung betreffend Ziffer 4 des Tenors auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Lizenzierung von 217 Fotos auf den Internetseiten der Beklagten zu 1) und 2). (…). Der Zugang (…) steht grundsätzlich der Öffentlichkeit frei. (…) Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, im (…) und in dessen Sonderbereichen Fotos zu privaten Zwecken anzufertigen. Bildaufnahmen mit dem Ziel einer kommerziellen Verwertung sind grundsätzlich untersagt. Die Beklagten zu 1) und 2) betreiben gemeinsam als inhabergeführte Fotoagentur die Internetseite www.entfernt.de (im Folgenden: entfernt), auf der Millionen Bilder zur Lizenzierung angeboten werden. Die Bilder werden in der Regel durch die jeweiligen Fotografen, mit denen insoweit Kooperationsverträge geschlossen werden, selbst in die Datenbank der Beklagten eingestellt. Im Rahmen der Kooperationsverträge räumen die Fotografen K. umfassende Auswertungsrechte an den in die Datenbank eingepflegten Fotografien ein (vgl. §§ 1, 2 der Kooperationsverträge, Anlage B1, Bl. 153 ff. d. A.). Die einstellenden Fotografen sichern zudem zu, dass die jeweiligen Bilder frei von Rechten Dritter sind. Als Gegenleistung erhalten sie 50 % der Einnahmen, die die Beklagten ihrerseits durch die Verwertung der eingestellten Fotografien erhalten. Im Juni 2019 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten über K. zahlreiche Fotografien zur Lizenzierung anboten, die u. a. im(…) und in dessen Sonderbereichen, überwiegend anlässlich konkreter größerer Veranstaltungen, (…) oder einer Andacht für Fans (…), angefertigt wurden. Diese Fotografien zeigten teilweise auch das (…). Die Klägerin ging hiergegen gerichtlich vor. Mit rechtskräftigem Urteil vom 18.02.2022, Az. 19 U 130/21, verurteilte das OLG Köln die Beklagten dazu, es zu unterlassen, die dort streitgegenständlichen 236 Fotografien gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen und/oder eine derartige Lizenzierung anzubieten und/oder anbieten zu lassen (Anlage K1, Bl. 25 ff. d. A.). Das OLG Köln stellte zudem fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung entstanden ist oder zukünftig entstehen wird. Weiterhin verurteilte es die Beklagten, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und Gewinn, den sie durch die Lizenzierung erzielt hatten. Auf das folgende Auskunftsverlangen der Klägerin teilten die Beklagten mit, dass sie mit allen 236 Bildern über den Zeitraum von 19 Jahren einen Gesamtumsatz in Höhe von 863,71 EUR erzielt hätten (Anlage K3, Bl. 56 ff. d. A.; Anlage B19, B20, B21, Bl. 222 ff. d. A.). Die Klägerin äußerte in der Folge Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und forderte die Beklagten mit Schreiben vom 08.09.2022 (Anlage K5, Bl. 63 f. d. A.) unter Fristsetzung bis zum 19.09.2022 erfolglos zur Zahlung eines Schadensersatzbetrags von 100.000,00 EUR auf. Im Januar 2023 entdeckte die Klägerin zwei weitere Fotografien aus (…) in der Datenbank der Beklagten (Ziffer 1.1 und 1.2 der Anträge). Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2023 mahnte die Klägerin die Beklagten ab (Anlage K15, Bl. 616 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 24.01.2023 gaben die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die jedoch hinter der von der Klägerin geforderten Unterlassungserklärung zurückblieb. Auf den Inhalt der Unterlassungserklärung wird Bezug genommen (Anlage K16, Bl. 622 f. d. A.). Ebenfalls mit Schreiben vom 24.01.2023 nahm die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten an (Anlage B22, Bl. 946 d. A.). Etwas später stellte die Klägerin zudem fest, dass die Beklagten auch die unter Ziffer 1.3 der Anträge dargestellte Fotografie auf ihrer Internetseite zur Lizenzierung anboten. Die Klägerin behauptet, Herr Prof. G. sei Urheber des „M.s“. Sie sei berechtigt, die Rechte von Herrn Prof. G. in Prozessstandschaft geltend zu machen. Sie selbst sei Inhaberin einfacher Nutzungsrechte an dem sog. M.. Die Klägerin meint, sie könne ihren aus der unberechtigten Lizenzierung der Fotografien aus dem (…) folgenden Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnen. Bei einer Verletzung des Eigentums seien bei der Schadensbemessung grundsätzlich dieselben Grundsätze wie im Urheberrecht anzulegen. Auf Grundlage der MFM- bzw. VG Bild-Kunst-Tarife sei jedenfalls ein Schadensersatzbetrag von 100.000,00 EUR angemessen. In Bezug auf den in Prozessstandschaft für Herrn Prof. G. geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei auf Grundlage der Lizenzanalogie und den insofern einschlägigen Tarifen der VG Bild-Kunst jedenfalls ein Betrag von 104.500,00 EUR angemessen. Die Klägerin hat mit dem Antrag zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2024 sinngemäß beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren (…) gefertigt sind, und die (…) ganz oder teilweise wiedergeben, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen nämlich durch Angebot zur Lizenzierung auf einer Website wie nachfolgend wiedergegeben: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ . Nachdem die Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.03.2023 eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben (Bl. 942 f. d. A.), hat die Klägerin den Klageantrag zu 1) mit Schriftsatz vom 05.04.2024 insgesamt für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen angemessenen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten, jedoch nicht unter € 2.414,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung ihres Schriftsatzes vom 13.03.2023 liegenden, Schadensersatz für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für die gem. Ziff. 1 wiedergegebenen Fotos zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen angemessenen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten, jedoch nicht unter € 100.000,00 liegenden, Schadensersatz für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für diejenigen Fotos zu zahlen, die gem. Ziff. 1 des Tenors des Urteils des OLG vom 18.02.2022, berichtigt durch Beschluss des OLG Köln vom 02.05.2022 (jeweils AZ 19 U 130/21), genannt und gem. Anlage K1 wiedergegeben sind, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 100.000,00 seit dem 20.09.2022 an sie zu zahlen, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Auskunft darüber zu erteilen, während welchen Zeitraums jedes der gem. Ziff. 1 und 3 genannten Fotos über die Website www.entfernt.de zur Einlizenzierung angeboten wurde und zwar für jedes einzelne Foto unter Angabe des Kalenderanfangs- und Kalenderenddatums der Einstellung auf der Website, 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 2.584,09 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2022 sowie weitere € 800,39 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2023 zu zahlen, 7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 104.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 05.01.2023 aus € 90.000,00 sowie aus weiteren € 14.500,00 seit Zustellung dieses Schriftsatzes für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der folgenden Fotos zu zahlen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ . Die Beklagten widersprechen der Teilerledigungserklärung der Klägerin und beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen die Beklagten, die Klägerin zu verurteilen, an sie 979,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit des Widerklageantrags zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten rügen einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Sie meinen, dass insbesondere die Anträge der Klägerin zu unbestimmt seien. In Bezug auf die Auskunftsansprüche der Klägerin sei Klageverbrauch eingetreten. Insbesondere seien die Beklagten der aus dem Urteil des OLG Köln hervorgehenden Auskunftsverpflichtung auch nachgekommen. Soweit die Klageanträge zu 3. und 7. dieselben Fotografien beträfen, würden Schadenersatzansprüche zudem in unzulässiger Weise doppelt geltend gemacht. Darüber hinaus könne die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht auf Grundlage der MFM- bzw. VG Bild-Kunst-Tarife berechnen. Denn die bloße Vergabe von Fotolizenzen, für die Klägerin Schadensersatz verlangen könne, sei wirtschaftlich nicht vergleichbar mit der schöpferischen Leistung eines Fotografen bzw. Künstlers, für deren Werke die Tarife Lizenzgebühren vorsähen. Gerechtfertigt sei lediglich ein Zahlungsbetrag von 841,17 EUR. Die Klägerin könne auch nicht als Prozessstandschafterin die urheberrechtlichen Ansprüche von Herrn Prof. G. geltend machen. Ihr fehle das erforderliche Eigeninteresse an der Rechtsverfolgung. Schließlich sei Herr Prof. G. nicht Urheber des (…), sondern lediglich des Entwurfs. Die Beklagten berufen sich zudem auf § 59 UrhG und erheben die Einrede der Verjährung. Der widerklagend geltend gemachte Anspruch folge aus der unwirksamen Abmahnung der Klägerin vom 18.01.2023. Die Klägerin sei zum Ersatz der entsprechenden Rechtsverteidigungskosten verpflichtet. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Köln angesichts der Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Bildmaterials über den Internetauftritt der Beklagten auch im hiesigen Gerichtsbezirk nach § 32 ZPO örtlich zuständig. 2. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1) für erledigt erklärt hat, ist diese Erklärung als nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dahin auszulegen, dass sie nunmehr begehrt, festzustellen, dass sich der Klageantrag zu 1) erledigt hat. 3. Ein Verstoß gegen das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren liegt entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht vor. Die Beklagten sind durch die Antragstellung der Klägerin nicht in ihren Rechtsverteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt. Insbesondere sind die von der Klägerin gestellten Anträge hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies gilt auch für die Schadensersatzansprüche zu 2), 3) und 7). Zwar stellt die Klägerin die Höhe des Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichts und gibt lediglich einen vorgestellten Mindestwert für die Anspruchshöhe an, dies steht einer ausreichenden Bestimmtheit jedoch nicht entgegen. Denn ist die Schadensersatzhöhe durch gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO wie hier im Rahmen des § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu bestimmen, ist die Stellung eines unbezifferten Zahlungsantrages ausnahmsweise zulässig. Erforderlich ist lediglich, dass der Kläger dem Gericht durch Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts ausreichende Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen für die Bezifferung angibt und eine Größenordnung seiner Vorstellungen äußert (BGH NJW 1974, 1551; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 253 Rn. 14 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist die Klägerin gerecht geworden. Sie hat zum einen bereits in den Anträgen ihre Mindestvorstellungen im Hinblick auf die Schadensersatzhöhe angegeben, zum anderen durch Vorlage der streitgegenständlichen 217 Lichtbilder sowie Berechnung des Schadensersatzes auf Grundlage der MFM- bzw. VG Bild-Kunst-Tarife die von ihr geforderten Schadensersatzbeträge argumentativ unterlegt. 4. Auch der Auskunftsantrag zu 5) ist mangels Klageverbrauchs zulässig. Zwar hat das OLG Köln die Beklagten in seinem Urteil vom 18.02.2022 dazu verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtlichen Umsatz und Gewinn zu erteilen, den sie mit den dort streitgegenständlichen Fotografien erzielt hat, woraufhin die Beklagten dieser Auskunftsverpflichtung – dies kann zu ihren Gunsten unterstellt werden – nachgekommen sind. Allerdings kann der Kläger weitere Auskunftsansprüche geltend machen, sofern er die Berechnungsweise für seinen Schadensersatzanspruch – wie vorliegend vom Verletzergewinn zur Lizenzanalogie – verändert. Denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH erlischt der Schadensersatzanspruch erst dann, wenn der nach einer bestimmten Berechnungsweise geltend gemachte Anspruch entweder erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt worden ist (BGH GRUR 2008, 95 Rn. 8, 12; GRUR 2000, 226, 227). Folgerichtig konnte die Klägerinauch noch nach Erteilung einer bestimmten Auskunft im Laufe des Rechtsstreits die Berechnungsmethode wechseln (vgl. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 97 Rn. 69) und entsprechend ihrer nunmehr gewählten Berechnungsmethode (weitere) Auskunft verlangen. 5. Die Klägerin kann den Schadensersatzanspruch zu 7) auch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für Herrn Prof. G. geltend machen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 21 m. w. N. – An Evening with Marlene Dietrich). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin ist nach der Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) durch Herrn Prof. G. zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG berechtigt. Dies ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und Herrn Prof. G. geschlossenen „Vertrag über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte“, den die Klägerin als Anlage K8 vorgelegt hat (Bl. 266 ff. d. A.). In Nr. 3 des Vertrags sowie der dem Vertrag als Anlage beigefügten Prozessstandschaftserklärung ermächtigt Herr Prof. G. die Klägerin ausdrücklich dazu, seine Rechte, die aus der Verletzung des Urheberrechts an dem sog. M. resultieren, im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Das schutzwürdige Eigeninteresse der Klägerin an der Rechtsverfolgung ergibt sich daraus, dass sie nach Nr. 2.1 des Vertrags Inhaberin einfacher Verwertungsrechte, insbesondere auch des Vervielfältigungsrechts und des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung, an dem sog. M. ist. Denn durch die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Werks werden auch die „einfachen“ Nutzungsrechte der Klägerin berührt (vgl. BGH GRUR 2014, 65 Rn. 26; v. Wolff/Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 97 Rn. 12). Als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO trägt der Vertrag zwischen der Klägerin und Herrn Prof. G. grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Zwar rügen die Beklagten insoweit zurecht, dass die Klägerin nicht den vollständigen Vertrag vorgelegt hat, da die Anlage K8 offensichtlich Auslassungen aufweist; indes geht die Kammer im Rahmen ihrer nach § 286 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung davon aus, dass die vorgelegte Urkunde in Bezug auf die Klauseln, die für die gewillkürte Prozessstandschaft relevant sind, vollständig und richtig ist. Das pauschale Bestreiten der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrags durch die Beklagten ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere verfängt auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe schon deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung, weil sie ihr Schadensersatzbegehren bereits durch andere Anträge verfolge, nicht. Denn die aus dem Eigentumsrecht der Klägerin und die aus dem Urheberrecht von Herrn Prof. G. folgenden Schadensersatzansprüche stehen nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus (vgl. BGH NJW 2011, 749 Rn. 16 m. w. N. – Preußische Schlösser und Gärten). Die Klägerin kann also eigene Schadensersatzansprüche aus der Verletzung ihres Hausrechts bzw. Eigentums und parallel in gewillkürter Prozessstandschaft Schadensersatzansprüche des Herrn Prof. G. aus der Verletzung seines Urheberrechts hinsichtlich derselben Bilder geltend machen. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Antrag zu 1) Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich der in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2024 gestellte Antrag zu 1) erledigt hat, ist begründet. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung ist zu prüfen, ob Klage bzw. Antrag bis zu dem geltend gemachten Ereignis zulässig und begründet war und ob sie bzw. er durch dieses Ereignis erledigt ist, also unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen (BGH BeckRS 2016, 5218 Rn. 34; NJW-RR 2004, 1619, 1620). Diese Voraussetzungen waren vorliegend sowohl im Hinblick auf die im Tatbestand unter Ziffer 1.1 und 1.2 dargestellten Bilder als auch im Hinblick auf das unter Ziffer 1.3 dargestellte Bild gegeben. a) Der Klageantrag zu 1) war im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit am 03.07.2023 (EB, Bl. 695 f. d. A.) zulässig und begründet. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2024 klargestellt hat, dass der Klageantrag zu 1), der seinem Wortlaut nach (auch) auf die Unterlassung der gewerblichen Nutzung der streitgegenständlichen drei Lichtbilder gerichtet war, im Sinne des Unterlassungstenors des OLG Köln in seinem Urteil vom 18.02.2022, 19 U 130/21, auszulegen war und nicht über diesen Tenor hinausging, war der Antrag hinreichend bestimmt. Der in diesem Sinne verstandene Antrag der Klägerin war begründet, da sie in diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Unterlassung der Lizenzierung bzw. des Angebots der Lizenzierung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die Beklagten hatte. aa) Eine Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin lag hinsichtlich der hier streitgegenständlichen drei Fotografien vor. Insoweit hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 18.02.2022, 19 U 130/21, ausgeführt: Zwar stellt das ungenehmigte Fotografieren und die anschließende Verwertung der Bilder nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, insbesondere dann nicht, wenn für die Anfertigung der Bilder das Grundstück nicht betreten werden muss. Anders liegt es jedoch, wenn das Gebäude oder Grundeigentum von dem Grundstück aus, auf dem sich befindet, fotografiert wird. Denn die Möglichkeit, das Gebäude zu fotografieren, hängt entscheidend davon ab, ob der Eigentümer nach seinem aus § 903 BGB resultierenden Belieben den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Zwar steht auch einem Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres ein ausschließliches Recht zu, Abbilder herzustellen und zu verwerten. Allerdings hat er ein solches Recht jedenfalls dann, wenn sein Grundstück betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Gebäuden anzufertigen, die sich darauf befinden, um die Abbilder dann zu verwerten. Dogmatisch wird dieses Recht vom Bundesgerichtshof aus § 99 Abs. 3 BGB hergeleitet, nämlich aus der Befugnis, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören danach ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Abbildern der Gebäude auf dem Grundstück (BGH, Urteil vom 17.12.2010 — V ZR 45/10, Tz. 11 ff., juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 01.03.2013 — V ZR 14/12, Tz. 12 ff., juris; Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1004 Rn. 8; Raff, in: Münchener Kommentar BGB, B. Aufl. 2020, § 1004 Rn. 121 ff.; krit. Sponheimer, in: Gsell, u.a., Beck'scher Online-Großkommentar BGB, Stand: 01.08.2021, § 1004 Rn. 135 ff.). Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung liegt bei den in Tenorziffer 1.) eingeblendeten Lichtbildern durchgehend vor, weil jeweils maßgeblichen (Bau-)Teile oder Einrichtungsgegenstände des (…) als Motiv ersichtlich sind (vgl. hierzu die ausführlichen Ausführungen des OLG Köln, Urteil vom 18.02.2022, 19 U 130/21, Anlage ASt 14). (b) Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung liegt zunächst — und jedenfalls — für diejenigen Bilder vor, die den (…) oder Teile davon als Motiv zeigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei einer wertenden, auch von der Intention des Bildes ausgehenden Gesamtbetrachtung der (…) oder dessen Teile als typischer bzw. charakteristischer Bestandteil des Bildes dargestellt werden. Dafür kommt es darauf an, ob Teile des (…) als ausschließliches Motiv des Bildes dienen oder der (…) als Raum, in seinen Dimensionen und in seiner Wirkung erkennbar (mit) zum Ausdruck gebracht werden soll. Dies folgt zunächst aus der dogmatischen Herleitung der vorstehend zitierten Rechtsprechung aus dem Eigentum. Zugleich wird in den maßgeblichen Entscheidungen auch immer auf die jeweiligen Gebäude (bzw. Gärten) und deren Abbilder abgestellt. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln an. Die vom OLG Köln statuierten Voraussetzungen liegen in Bezug auf die drei streitgegenständlichen Fotografien vor. Auf den Bildern unter den Ziffern 1.1 und 1.2 ist jeweils in prominenter Weise der (…) abgebildet. Soweit die Fotografien auch Zelebranten und weitere Personen zeigen, hindert dies die Annahme einer Eigentumsbeeinträchtigung nicht, da der (…) als charakteristischer Bestandteil der Bilder erhalten bleibt. Auch das Bild unter der Ziffer 1.3 stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin dar. Dieses zeigt ausschließlich das M. und ist deshalb bereits nach seiner Intention darauf gerichtet, dem Betrachter ein besonders charakteristisches Element des (…) vor Augen zu führen. bb) Die Beklagten zu 1) und 2) waren auch die Schuldner der geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Sie waren als unmittelbare Handlungsstörer nicht haftungsprivilegiert. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln in seinem Urteil vom 18.02.2022, 19 U 130/21, an: (a) Unmittelbarer Handlungsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung verursacht (BGH, Urteil vom 05.07.2019 — V ZR 96/18, Tz.. 25, juris; Fritzsche, in: Hau/Poseck, BecKscher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2021, § 1004 Rn, 17). Demgegenüber ist — in den vorliegend relevanten Konstellationen — nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „nur Zustandsstörer, wer die Fotos nicht selbst erstellt hat und wer diese Fotos auch nicht selbst vermarktet, sondern nur einen Kontaktraum zum Austausch zwischen den berechtigten Fotografen und Agenturen und den interessierten Nutzern bereitstellt (BGH, Urteil vom 17.12.2010 — V ZR 44/10, Tz. 10, juris). In diesen Fällen kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die (von anderen) begangenen Eigentumsverletzungen der Internetplattform auch zugerechnet werden können. Dies wiederum ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen mit der Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, die Plattform dafür in die Verantwortung zu nehmen; denn die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die eigentliche Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben (BGH a.a.O., Tz. 13, juris). Voraussetzung ist deshalb die Verletzung von nach den Umständen zumutbaren Prüfpflichten, wozu auf die Grundsätze zu Verkehrssicherungspflichten abgestellt werden kann, die ihrerseits nicht schon durch die Eröffnung einer Internet-Auktions- oder -Verkaufsplattform verletzt werden, auf denen die Inhalte nicht von dem Betreiber der Plattform, sondern von ihren Nutzern bereitgestellt werden. (Nur) Ein. solches Geschäftsmodell wird infrage gestellt, wenn der Betreiber der Plattform jedes Angebot vor seiner Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin überprüfen müsste. Dem entspricht auch die Regelung des § 7 Abs. 2 TMG. Anders ist es nur dann, wenn für den Betreiber eine Rechtsverletzung konkret erkennbar ist, denn dann muss dieser Verstoß abgestellt und seine Wiederholung verhindert werden (BGH a.a.O., Tz. 14 ff. m.N., juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2010 — 1 ZR 121/08, Tz. 19 ff., juris; BGH, Urteil vom 11.03.2004 — 1 ZR 304/01, Tz. 46 ff., juris; BGH, Urteil vom 27.02.2018 — VI ZR 489/16, Tz. 30 ff., juris; krit. zur Begründung, aber nicht Ergebnis Raff a.a.O. § 1004 Rn, 193 ff.; ausf. Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4, Aufl. 2019, § 1004 BGB Rn. 23 ff.). (b) Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) betreffend Eigentumsbeeinträchtigungen in Gestalt der bei ihnen eingestellten Bilder selbst Handlungsstörer und nicht nur Zustandsstörer. Denn sie haben gerade nicht die passive Rolle, an die der Bundesgerichtshof seine haftungseinschränkende Judikatur angeknüpft hat. Sie lassen sich — anders als etwa bei eBay — selbst Verwertungsrechte einräumen und übertragen diese Verwertungsrechte dann gegen Entgelt an ihre eigenen Kunden weiter. Sie kennzeichnen die-Bilder mit ihrer eigenen Marke und geben ihnen eine auf sich bezogene eigene Nummer. Sie verlangen von ihren Kunden, dass bei einer gegen Entgelt erlaubten weiteren Veröffentlichung ihr eigener Name weiterhin angegeben wird. All das hat nichts mit der passiven Rolle einer bloßen Plattform bzw. eines. Kontaktraums zu tun. Vielmehr erfüllt sich hier das ebenfalls vom Bundesgerichtshof statuierte Kriterium, dass nämlich die ungenehmigte Verwertung der ursprünglich ungenehmigt hergestellten Bilder die darin ursprünglich liegende Eigentumsbeeinträchtigung weiter vertieft (BGH, Urteil vom 17.12.2010 — V ZR 45/10, Tz. 17, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2019 — 16 U 205/17, Tz. 23, juris; Raff a.a.O. § 1004 Rn. 123). Wer aber etwas vertieft, der wird selbst handelnd aktiv und ist damit Handlungsstörer, weshalb er sich nicht auf die Erleichterungen mit dem Ziel der Vermeidung einer überschießenden Haftung berufen kann. (c) Diese Überprüfung der bei ihr eingestellten Bilder auf etwaige Rechtsverletzungen ist den Beklagten zu 1) und 2) auch zuzumuten. Das Landgericht verkürzt hier den Blick auf die Datenmenge und die Erkennbarkeit etwaiger Rechtsverletzungen, was isoliert betrachtet sicherlich ein Aspekt sein kann, der für die Beklagten spricht. Erforderlich ist jedoch auch nach der Rechtsprechung ''des Bundesgerichtshofs eine Gesamtbetrachtung anhand sachlicher Kriterien. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass die Beklagten sich individuell Verwertungsrechte übertragen lassen, hierdurch Einnahmen erzielen und sich mit dem jeweils gesonderten Kooperationsvertrag auch die Rechtmäßigkeit der Verwertung von den Fotografen zusichern lassen. Es ist also gerade nicht so, dass völlig unkontrollierbar für die Beklagten irgendwelche Bilder eingestellt werden, sondern es werden individuelle Verträge abgeschlossen, und aus diesem Anlass kann es auch nicht unzumutbar sein, durch konkrete Fragen die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung und Verwertung abzusichern. Dass hierfür ein Gespür besteht, zeigt der Umstand, dass sich die Beklagten von ihren Kooperationspartnern in § 5 Abs. 2 des Kooperationsvertrages von etwaigen Ersatzansprüchen aufgrund von Rechtsverletzungen freistellen lassen. Es besteht also ein Bewusstsein für das Risiko von Rechtsverletzungen, dem dann auch konkreter nachgegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund können sich die Beklagten zu 1) und 2) nicht auf ihr Geschäftsmodell berufen, denn zum Schutz eines solchen Geschäftsmodells hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung gerade nicht entwickelt. Wer auf der einen Seite umfassend von der Übertragung und Weitergabe von Verwertungsrechten profitiert und sie zum eigenen Nutzen detailliert regelt, der kann sich dann, wenn es um Haftungsfragen geht, nicht darauf zurückziehen, eben jenes Geschäftsmodell praktisch nicht mehr beherrschen zu können. Vielmehr muss er mit den (Erwerbs-)Chancen auch die (Hartungs-)Risiken als Kehrseite der Verwertung. tragen. Ebenso wenig können sich die Beklagten zu 1) und 2) auf die Pressefreiheit berufen. Denn bei Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG handelt es sich zuvörderst um ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen, das den Beklagten ein Verwertungsrecht ohne Zustimmung der Klägerin nicht vermittelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.12.2010 — V ZR 45/10, Tz. 27, juris). Im Übrigen nehmen die Beklagten selbst auch gar keine Pressefunktionen in Gestalt einer Presseveröffentlichung der relevanten Bilder wahr. cc) Die Eigentumsbeeinträchtigung, die die Beklagten durch die Lizenzierung der Bilder vorgenommen haben, geschah auch rechtswidrig. Auf eine Gestattung der Klägerin berufen sich die Beklagten nicht. dd) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch die Erstverstöße indiziert. Insbesondere hatte der zwischen den Parteien am 24.01.2023 in Bezug auf die Bilder unter den Ziffern 1.1 und 1.2 geschlossene Unterlassungsvertrag die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Lizenzierung und das Angebot der Lizenzierung nicht entfallen lassen. Denn die von den Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung vom 24.01.2023, deren Inhalt den Inhalt des Unterlassungsvertrags bestimmte, verhielt sich nur zur öffentlichen Zugänglichmachung der beiden Lichtbilder. Da auch aus den weiteren Umständen, insbesondere dem Begleitschreiben vom 24.01.2023, nicht hervorgeht, dass die Unterlassungserklärung auch die Lizenzierung und das Angebot zur Lizenzierung umfassen sollte, ist die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Lizenzierung oder das Angebot zur Lizenzierung durch den Unterlassungsvertrag nicht ausgeräumt worden. Auch liegt in der Annahmeerklärung der Klägerin kein Verzicht auf einen möglichen weitergehenden Anspruch (vgl. hierzu Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 Rn. 167). Denn in der Annahmeerklärung vom 24.01.2023 erklärte die Klägerin ausdrücklich, dass sie die Unterlassungserklärung der Beklagten prüfen werde und sich weitergehende Ansprüche vorbehalte. b) Die nach den vorstehenden Ausführungen zulässige und begründete Klage ist durch Ereignisse nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden. Im Hinblick auf das unter Ziffer 1.3 dargestellte Lichtbild ist die Wiederholungsgefahr entfallen, nachdem die Beklagten mit Unterlassungserklärung vom 19.03.2024 erklärt haben, es zu unterlassen, das entsprechende Lichtbild „„Zitat wurde entfernt““ . Die gewerbliche Nutzung bzw. Verwertung umfasst nach Auffassung der Kammer insbesondere die Lizenzierung und das Angebot zur Lizenzierung. Soweit die Beklagten in ihrer Erklärung das unter Ziffer 8.1 des Schriftsatzes der (…) vom 13.03.2023 zum hiesigen Aktenzeichen wiedergegebene Lichtbild in Bezug nehmen, das dem Lichtbild unter Ziffer 1.1 des ursprünglichen Klageantrags entspricht und bezüglich dessen schon eine Unterlassungserklärung abgegeben worden war (s. o.), ist die Unterlassungserklärung nach Auffassung der Kammer dahin auszulegen (§ 133 BGB, zur Auslegungsfähigkeit von Unterlassungserklärungen Seibel, in: Teplitzky, 13. Aufl. 2024, Kap. 8 Rn. 23), dass sie sich auf das Bild unter 1.3 des Klageantrags bezieht. Dies geht zum einen aus den einleitenden Erläuterungen der Beklagten zu der Unterlassungserklärung hervor, in denen sie ausdrücklich das Bild 1.3 in Bezug nehmen. Zum anderen hätte es aus Sicht der Beklagten auch keinen Sinn ergeben, eine weitere Unterlassungserklärung bezüglich des Bildes unter Ziffer 1.1 des Klageantrags abzugeben, da die Beklagten bezüglich dieses Bildes bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Durch den Zugang dieser Unterlassungserklärung ist die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Bildes unter Ziffer 1.3 entfallen. Dies gilt unabhängig davon, ob man der folgenden Erledigungserklärung der Klägerin den Erklärungsgehalt einer Annahme der Unterlassungserklärung beilegt. Denn nach den Ausführungen des BGH in seinem Urteil „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“ wird die Wiederholungsgefahr bereits durch den Zugang einer einseitig vom Schuldner abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt (GRUR 2023, 255 Rn. 34 ff.). Einer ausdrücklichen Annahme der Unterlassungserklärung durch die Klägerin bedurfte es nicht. Im Hinblick auf die Bilder unter Ziffer 1.1 und 1.2 ist die Wiederholungsgefahr ebenfalls nach Rechtshängigkeit entfallen. Zwar haben die Beklagten insoweit keine neue Unterlassungserklärung abgegeben, indes ist die Wiederholungsgefahr durch die Klarstellung des Erklärungsgehalts der Unterlassungserklärung vom 24.01.2023 entfallen (vgl. BGH GRUR 2010, 749 Rn. 45 – Erinnerungswerbung im Internet; Seibel, in: Teplitzky, 13. Aufl. 2024, Kap. 8 Rn. 23). Insofern haben die Beklagten nach Auffassung der Kammer durch den Wortlaut der neuen Unterlassungserklärung bezüglich des Bildes unter Ziffer 1.3 deutlich gemacht, welchen Erklärungsgehalt sie (schon) mit der Unterlassungserklärung vom 24.01.2023 bezüglich der Bilder unter Ziffer 1.1 und 1.2 verbanden. Zudem wiesen die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19.03.2024 noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der Streit der Parteien sich bezüglich der von der Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2023 geforderten Unterlassungserklärung maßgeblich an weiteren Forderungen der Klägerin, die aus der geforderten Unterlassungserklärung folgten, entzündete. Hiermit sowie mit der weiteren Unterlassungserklärung vom 19.03.2024 haben die Beklagten hinreichend klargestellt, dass auch schon die erste Unterlassungserklärung vom 24.01.2023, die ihrem Wortlaut nach nur auf die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder unter Ziffer 1.1 und 1.2 abzielte, bereits die gewerbliche Nutzung bzw. Verwertung und damit die Lizenzierung und das Angebot zur Lizenzierung im Sinne des Urteils des OLG Köln vom 18.02.2022, 19 U 130/21, umfasste. 2. Antrag zu 2) Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 EUR gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB. a) Eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung hinsichtlich der Bilder unter den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 liegt nach den vorstehenden Ausführungen vor. b) Die Beklagten handelten bei der Lizenzierung bzw. dem Angebot zur Lizenzierung der streitgegenständlichen Bilder auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Nach diesen Maßstäben geht die Kammer von Fahrlässigkeit der Beklagten aus. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass das OLG Köln die Beklagten mit Urteil vom 18.02.2022 dazu verurteilt hat, es zu unterlassen, vergleichbare Fotografien aus dem Innenbereich des (…) zu lizenzieren oder eine entsprechende Lizenzierung anzubieten. Dass die Klägerin bei Recherchen im Jahr 2023 dennoch drei Lichtbilder aus dem Innenbereich des (…) in der Datenbank der Beklagten auffinden konnte, spricht für ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beklagten. Das Gericht erkennt insoweit, dass es sich für die Beklagten als schwierig darstellt, angesichts von täglich hunderttausenden neuen Fotos in der Datenbank, jedes einzelne Foto aus dem Innenbereich des (…) herauszufiltern und zu löschen. Angesichts des Geschäftsmodells der Beklagten, welches ausweislich der vorgelegten Kooperationsverträge darauf gerichtet ist, die von den Kooperationspartnern eingestellten Fotografien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuwerten, hält die Kammer eine Verpflichtung zur ständigen Überwachung der in der eigenen Datenbank angebotenen Fotografien allerdings für zumutbar. Letztlich sichern sich die Beklagten gegen etwaige Schadensersatzansprüche in den Kooperationsverträgen auch bereits ab, indem die Kooperationspartner K. von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Auswertung der eingestellten Fotografien folgen, freistellen. Soweit die Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.03.2024 zudem darauf hinweisen, dass sie nunmehr ein Rundschreiben an alle Kooperationspartner versandt haben, in dem noch einmal darauf mitgeteilt wird, dass grundsätzlich keine Fotografien aus dem Innenbereich des (…) in die Datenbank hochgeladen werden dürfen, mag dies zukünftig dazu beitragen, dass es nicht zu weiteren Eigentumsbeeinträchtigungen der Klägerin kommt, im Hinblick auf die bereits eingetretenen Rechtsverletzungen ist das Rundschreiben aber ohne Belang. c) Die Höhe des Schadensersatzes für die Lizenzierung und das Angebot zur Lizenzierung der insoweit streitgegenständlichen drei Lichtbilder schätzt die Kammer auf 300,00 EUR, § 287 Abs. 1 ZPO. Die Kammer geht bei ihrer Schadensschätzung davon aus, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch, der aus der Verletzung ihres Eigentums folgt, im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann. Allerdings hält sie die Tarife der MFM bzw. VG Bild-Kunst, auf die die Klägerin ihre Berechnungen zur Schadenshöhe stützt, vorliegend nicht für anwendbar und damit auch den vorgestellten Mindestwert des Anspruchs für übersetzt. aa) Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie berechnen. Die Zulässigkeit dieser Berechnungsart bei einer Eigentumsverletzung ist nach Ansicht der Kammer in der Rechtsprechung des BGH angelegt. So hat der BGH in seinem Urteil vom 17.12.2010 (NJW 2011, 749 – Preußische Schlösser und Gärten), auf das auch die Parteien verschiedentlich Bezug nehmen, wie folgt ausgeführt: (a) Sie [die Rechtsprechung des BGH] führt, anders als die Kritik einwendet, nicht dazu, dass ein der zivilrechtlichen Eigentumsordnung unbekanntes „Recht am Bild der eigenen Sache“ begründet wird. Ein ausschließliches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterrechten zusteht, steht dem Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des BGH schon von vornherein nicht zu. Er hat ein solches Recht nur, wenn sein Grundstück betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Gebäuden und Gärten anzufertigen, die sich darauf befinden, und die Abbilder dann zu verwerten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein neben das Eigentum tretendes eigenständiges Recht. Die Verwertungsbefugnis beruht vielmehr auf dem Grundstückseigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören nach § 99 III BGB ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Abbildern der Gebäude und Gärten auf dem Grundstück (vgl. Prengel, Bildzitate, S. 217 f., der allerdings auf Gebrauchsvorteile abstellt). Zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht wird dieses Recht des Grundstückseigentümers nach der Rechtsprechung des BGH, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem eigenen Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können. […] 5. Für den Fall einer Urheberrechtsverletzung ist anerkannt, dass der Verletzte vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen kann. Das setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. etwa BGHZ 95, 274 [278 f.] = NJW 1986, 1244 = GRUR 1986, 62 – GEMA-Vermutung II und NJW 2010, 2354 [2357 f.] = DS 2010, 391 = GRUR 2010, 623 Rdnr. 43 – Restwertbörse m. w. Nachw.). Diese Grundsätze sind auf eine Beeinträchtigung des Eigentümers in seiner Befugnis zur Verwertung des Erscheinungsbildes der Sache grundsätzlich übertragbar. Der BGH hat damit zum einen deutlich gemacht, dass der Grundstückseigentümer jedenfalls in dem Fall, in dem dessen Grundstück betreten werden muss, um Abbilder – z. B. von Gebäuden – anzufertigen, ein aus dem Eigentum folgendes ausschließliches Recht hat, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es sonst nur den Inhabern von Urheber- oder sonstigen Immaterialgüterrechten zusteht. Zum anderen hält er die Grundsätze, die im Urheberrecht für Auskunftsansprüche zur Vorbereitung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen gelten, für übertragbar auf den vorliegenden Fall einer Beeinträchtigung des Eigentümers in seiner Befugnis zur Verwertung des Erscheinungsbildes der Sache. Nach den Ausführungen des BGH hält es die Kammer für konsequent, die urheberrechtlichen Grundsätze nicht nur auf den Auskunftsanspruch, sondern auch den Schadensersatzanspruch des Eigentümers zu übertragen. Dies folgt aus der vom BGH statuierten Vergleichbarkeit von Urheberrecht und Eigentumsrecht, soweit es um die Verwertung des Erscheinungsbildes einer Sache geht. Darüber hinaus diente auch der vom BGH ausgeurteilte Auskunftsanspruch der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs, der sich notwendigerweise an den erteilten Informationen sowie naheliegend an bereits bekannten Schadensberechnungsarten orientieren musste. Schließlich finden die drei Wege der Schadensberechnung (konkrete Schadensberechnung, Verletzergewinn, Lizenzanalogie) analog § 97 Abs. 2 UrhG auch im Bereich der unautorisierten Wort- und Bildberichterstattung Anwendung (vgl. Herrmann, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.12.2023, § 823 Rn. 1748; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, KUG, 6. Aufl. 2022, § 22 Rn. 28). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die aus § 97 Abs. 2 UrhG folgenden Schadensberechnungsarten nicht auf das Urheberrecht beschränkt sind, sondern vielmehr einen allgemein anzuwendenden Rechtsgedanken abbilden, wenn sich der Schaden nicht oder kaum konkret berechnen lässt. bb) Der Anspruch auf Schadensersatz für die Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Befugnis zur Verwertung von Fotografien aus dem Innenbereich des (…) richtet sich bei einer Berechnung im Wege der Lizenzanalogie auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Es ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 18 m. w. N. – Sportwagenfoto). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Subsidiär sind branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich eine entsprechende Übung herausgebildet hat. Gibt es auch keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet stellen die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds wesentliche Bemessungsfaktoren dar (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 18 ff. – Sportwagenfoto). Vorliegend hatte die Kammer die Höhe der Lizenzgebühr gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Eine eigene Lizenzierungspraxis hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 ausgeführt, dass die Klägerin keine Lizenzierungspraxis für die Erlaubniserteilung für zu gewerblichen Zwecken erstellte Lichtbilder aus dem Innenbereich des (…) habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch nicht die MFM- bzw. VG Bild-Kunst-Tarife für die Bemessung der fiktiven Lizenz heranzuziehen. Die Tarife können schon deshalb keine Anwendung finden, da diese lediglich die Vergütungssätze abbilden sollen, die professionelle Marktteilnehmer für die Nutzung von Lichtbildern bzw. Kunstwerken von Dritten verlangen können. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Bilder allerdings nicht selbst erstellt. Dies geschah vielmehr durch Dritte unter Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin. Im Wege der Schätzung ist deshalb der Betrag zu bestimmen, den die Parteien für die Erlaubnis der Klägerin zur Erstellung gewerblich genutzter Fotografien vereinbart hätten. In Anlehnung an die Entscheidung des BGH zur Nutzung eines Sportwagenfotos (BGH GRUR 2019, 292) hält die Kammer vorliegend einen Schadensersatzbetrag von 100,00 EUR pro Bild für erforderlich, aber auch für ausreichend. Bei der Bemessung dieses Betrags berücksichtigt die Kammer auf der einen Seite die erhebliche Dauer, die die Bilder in die Datenbank der Beklagten eingestellt waren. Auf der anderen Seite ist schadensmindernd in die Abwägung einzustellen, dass die Klägerin ihr Fruchtziehungsrecht aus § 99 Abs. 3 BGB vorliegend gerade nicht dazu genutzt hat, selbst Lichtbilder aus dem Innenbereich des (…) anzufertigen und diese zu lizenzieren. Vielmehr kann mit dem Schadensersatz vorliegend nur der Betrag abgegolten werden, den die Klägerin für die Befugnis zur Erstellung gewerblich genutzter Lichtbilder vernünftigerweise hätte verlangen können. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzbetrags kommt es entgegen dem Vorbringen der Klägerin dagegen nicht darauf an, dass die von den Beklagten verwendeten Lichtbilder ggf. nicht von Laien, sondern von professionellen Fotografen stammen. Wie auch sonst ist für die Höhe des Schadensersatzes nicht die Professionalität des Verletzers, sondern die des Verletzten entscheidend. 3. Antrag zu 3) Die Klägerin hat einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.700,00 EUR gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB. a) Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 – (auch) im Hinblick auf die hier noch streitgegenständlichen 217 Fotografien rechtskräftig festgestellt. b) Nach den Ausführungen zum Klageantrag zu 2) kann die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie berechnen. Auch bezüglich der hier streitgegenständlichen 217 Fotografien schätzt die Kammer den Schadensersatzbetrag pro Bild auf 100,00 EUR. Es wird insoweit auf die Begründung zum Klageantrag zu 2) verwiesen (s. o.). 4. Antrag zu 4) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zudem einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem 20.09.2022, nachdem sie mit Schreiben vom 07.09.2022 die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 19.09.2022 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert hatte. 5. Antrag zu 5) Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB betreffend die im Klageantrag zu 7) dargestellten Lichtbilder. Im Übrigen besteht kein Auskunftsanspruch der Klägerin. Der Verletzte, hier Herr Prof. G., kann zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs vom Verletzer, hier den Beklagten, Auskunft verlangen; dieser nichtselbstständige, sogenannte akzessorische Auskunftsanspruch ist im Urheberrecht ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt. Der Anspruch rechtfertigt sich daraus, dass im Urheberrecht die Verletzungshandlungen regelmäßig außerhalb der Sphäre des Verletzten stattfinden, sodass der Verletzte in Unkenntnis über den genauen Umfang der Verletzungshandlung des Verletzers ist. In dieser Situation kann der Verletzte zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs vom Verletzer Auskunft und Rechnungslegung verlangen (vgl. BGH GRUR 1955, 492, 501; Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97 Rn. 100). Herr Prof. G. kann seinen Schadensersatzanspruch, der aus der unberechtigten Vervielfältigung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung seines Werks, des M.s, folgt, auf Grundlage der Tarife der VG Bild-Kunst geltend machen (s. ausführlich die Erwägungen zu Antrag 7)). Diese sehen ab dem vierten Monat der Nutzung eine monatliche Gebühr von 250,00 EUR vor (Anlage K6, Bl. 66 d. A.). Trotz der bereits im Klageantrag zu 7) vorgenommenen Bezifferung des Antrags erscheint es demnach möglich, dass Herrn Prof. G. auf Grundlage der Auskunft der Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht. Anders verhält sich dies im Hinblick auf die aus dem Eigentum folgenden Ansprüche der Klägerin. Aufgrund der dargestellten Abhängigkeit des Auskunftsanspruchs vom Schadensersatzanspruch ist kein Raum mehr für den Auskunftsanspruch, wenn der Schadensersatzanspruch bereits beziffert und ein möglicher darüber hinausgehender Schaden auch bei unterstellter Auskunft nicht ersichtlich ist. Mangels Begründetheit eines (weiteren) Schadensersatzanspruchs muss dann auch der vorbereitende Auskunftsanspruch unbegründet sein. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin vorliegend keinen (weiteren) Auskunftsanspruch. Zwar hat auch sie ihre Schadensersatzansprüche auf Grundlage der MFM- bzw. VG Bild-Kunst-Tarife beziffert, die Kammer hält diese Tarife bezüglich der originären Schadensersatzansprüche der Klägerin allerdings nicht für anwendbar (s. o.). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin hat sich damit mit der vorgenommenen Schätzung der Kammer erschöpft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Kammer die oftmals lange Dauer der Nutzung der Lichtbilder bereits schadenserhöhend in ihre Bewertung einbezogen hat (s. o.). Auf dieser Grundlage erscheint der Kammer ein weiterer Schadensersatzanspruch der Klägerin, der aus einer geringfügig längeren Nutzung der Bilder über K. folgen könnte, ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Bilder noch über andere Internetseiten oder Datenbanken als K. wirtschaftlich genutzt haben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 6. Antrag zu 6) a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.295,43 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB für das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind Teil des Schadensersatzanspruchs der Klägerin. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war auch erforderlich und zweckmäßig. Insbesondere war der Klägerin die Bezifferung ihrer aus den Eigentumsverletzungen der Beklagten folgenden Schadensersatzansprüche ohne Einholung rechtskundigen Rats kaum möglich. Der Höhe nach war der Anspruch der Klägerin jedoch zu kürzen. Sie hat für die Zahlungsaufforderung einen Gegenstandswert von 50.000,00 EUR angesetzt. Nach der Schätzung der Kammer war die Zahlungsaufforderung jedoch nur in Höhe von 21.700,00 EUR berechtigt. Auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 21.700,00 EUR, einer 1,3-Geschäftsgebühr, der Auslagenpauschale von 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer ergibt sich ein Anspruch von 1.295,43 EUR. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 800,39 EUR aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB für das Abmahnschreiben vom 18.01.2023. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsverstoßes auch gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuldner damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH GRUR 2008, 996 Rn. 11, 34 – Clone-CD; GRUR 2007, 164 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten im Zeitpunkt des Abmahnschreibens einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Bilder unter Ziffer 1.1 und 1.2. Sie hätte die Beklagten damit auch direkt gerichtlich in Anspruch nehmen können. Insbesondere lag eine Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin durch die Beklagten vor (s. o.). Auch bestand eine Wiederholungsgefahr, da die Beklagten im Zeitpunkt des Mahnschreibens am 18.01.2023 noch keine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Soweit von den Beklagten eingewandt wird, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Unterlassungserklärung sowohl im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung „es zu unterlassen, innerhalb des geschäftlichen Verkehrs die nachfolgend wiedergegebenen Fotografien ohne Zustimmung der (…) zu verwerten und/oder verwerten zu lassen“ als auch im Hinblick auf die weiteren in der Erklärung genannten Verpflichtungen zu weit sei, hindert dies die Annahme einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach Ansicht der Kammer nicht. Fordert der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr, als ihm zusteht, ist dies grundsätzlich unschädlich. Denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (BGH GRUR 2007, 607 Rn. 24 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; GRUR 2019, 82 Rn. 35 – Jogginghosen). Auch die Vorschrift des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist nach Auffassung der Kammer nicht analog anwendbar, da es sich bei der § 97a UrhG um eine spezifisch urheberrechtliche Konkretisierung des Aufwendungsersatzanspruchs aus der Geschäftsführung ohne Auftrag handelt, deren Systematik nicht auf das allgemeine Zivilrecht übertragbar ist. Der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ist auch angemessen. Insbesondere begegnet der Gegenstandswert von 8.000,00 EUR keinen Bedenken, da die Klägerin die Beklagten zur Unterlassung der Lizenzierung von zwei Lichtbildern aufforderte. 7. Antrag zu 7) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zudem einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 78.000,00 EUR aus §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG a) Das sog. „M.“ stellt ein schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem (…) um eine persönliche geistige Schöpfung, § 2 Abs. 2 UrhG. Die erforderliche Gestaltungshöhe ergibt sich aus dem Zusammenspiel (…). Herr Prof. G. ist auch Urheber des (…). Das entsprechende Bestreiten der Beklagten stellt sich als unsubstantiiert dar. Zum einen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Herr Prof. G. Urheber des Entwurfs des (…) ist. Darüber hinaus ist er aber auch Urheber des gegenständlichen, im (…) eingebrachten (…). Die Klägerin hat einen „Vertrag über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte“ vorgelegt, in dem Herr Prof. G. als Urheber der „„Zitat wurde entfernt“‘“ benannt ist. Die Urheberschaft des Herrn Prof. G. geht zudem aus dessen Prozessstandschaftserklärung hervor. Auch in dem Werksverzeichnis von Herrn Prof. G. wird das (…) genannt (Anlage K26, Bl. 744 d. A.). Das Gericht sieht die Urheberschaft des Herrn Prof. G. an dem G. (…) überdies als allgemein bekannt an, sodass eine Beweisaufnahme hierzu nicht veranlasst war, § 291 ZPO. Insbesondere sind entgegen dem Vorbringen der Beklagten die am Bau beteiligten Handwerker bzw. Fensterbauer nicht als Urheber des (…) zu betrachten, da ihnen bei der Arbeit jeglicher eigener Gestaltungsspielraum fehlte (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 7 Rn. 9 m. w. N.). Diese haben vielmehr den künstlerischen Entwurf von Herrn Prof. G. in lediglich rein handwerklicher Weise umgesetzt, ohne eigenschöpferisch tätig geworden zu sein. b) Die Beklagten haben die Lichtbilder vervielfältigt und über ihre Datenbank öffentlich zugänglich gemacht, §§ 15, 16, 19a UrhG. c) Die Beklagten handelten auch rechtswidrig. Herr Prof. G. hat den Beklagten keine Lizenz zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der aus dem Antrag zu 7) ersichtlichen Lichtbilder erteilt. Die Beklagten können sich auch nicht auf die Panoramafreiheit aus § 59 UrhG berufen, da die streitgegenständlichen Bilder sämtlich aus dem Innenbereich des (…) aufgenommen worden sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. Denn nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG ist es zwar zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Nach S. 2 erstrecken sich diese Befugnisse bei Bauwerken allerdings nur auf die äußere Ansicht (hierzu BGH GRUR 2003, 1035, 1037; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 59 Rn. 35 m. w. N.). Anders als die Beklagten meinen, handelt es sich bei dem (…) insbesondere auch nicht um einen öffentlichen Platz. Die Klägerin übt das Hausrecht über den (…) aus und kann den öffentlichen Zugang jederzeit beschränken oder untersagen. d) Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder erfolgte unter Berücksichtigung des strengen Fahrlässigkeitsmaßstabs im Urheberrecht jedenfalls fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Die Beklagten haben insoweit nicht nur eine Überprüfung der (Eigentums- bzw. Haus-)Rechte der Klägerin, wie das OLG Köln bereits festgestellt hat, sondern auch eine Prüfung der (Urheber-)Rechte des Herrn Prof. G. unterlassen bzw. nicht hinreichend sorgfältig vorgenommen. e) Die Klägerin macht ihren Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie auf Grundlage der VG Bild-Kunst-Tarifen geltend und kommt hierdurch auf einen Schadensersatzbetrag von 104.500,00 EUR. Die Berechnungsweise der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte die Klägerin ihren Anspruch vorliegend auf Grundlage der VG Bild-Kunst-Tarifen berechnen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Höhe der von Herrn Prof. G. geforderten Lizenzgebühren orientiere sich an den Lizenzen der VG Bild-Kunst als unterer Grenze, soweit Anfragen in gewerblichem Interesse gestellt werden. Abweichungen nach unten erfolgten nur bei einer nicht-gewerblichen Nutzung der Werke von Herrn Prof. G.. Aufgrund der herausragenden Stellung von Herrn Prof. G., der einer der bekanntesten und teuersten Gegenwartskünstler ist, erscheint der Kammer eine Berechnung des Schadensersatzanspruchs auf Grundlage der VG Bild-Kunst-Tarife nicht übersetzt. Die Tabelle der VG Bild-Kunst für „Werbliche Nutzung und PR“ eines Werks der Bildenden Kunst für Zeiträume ab dem Jahr 2017 (Anlage K6, Bl. 65 ff. d. A.) kann auch für die vor 2017 liegenden Zeiträume Anwendung finden. Denn nach der von der Klägerin vorgelegten E-Mail der Abteilungsleiterin Reproduktionsrechte bei der VG Bild-Kunst Frau W. galten die aus der Tabelle für Zeiträume ab dem Jahr 2017 hervorgehenden Tarife seit 2009 (Anlage K30, Bl. 77 ff. d. A.). Zuvor habe es eine nicht gestaffelte Gebühr von 500,00 EUR pro Monat pro Werk gegeben. Auf dieser Grundlage kommt die Kammer auf einen Schadensersatzbetrag für die streitgegenständlichen neun Lichtbilder von 103.500,00 EUR. Der Unterschied zu der Berechnung der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Kammer in Bezug auf das Lichtbild „K. N01“ nach eigener Berechnung nicht auf einen Betrag von 6.000,00 EUR, sondern auf 4.500,00 EUR kommt. Darüber hinaus ergab sich bei der Gesamtaddition der Beträge (4.500,00 EUR + 32.750,00 EUR + 32.750,00 EUR + 4.750,00 EUR + 4.000,00 EUR + 3.750,00 EUR + 3.250,00 EUR + 3.250,00 + 14.500,00 = 103.500,00 EUR) im Vergleich zu der Berechnung der Klägerin ein Delta zugunsten der Klägerin in Höhe von 500,00 EUR. f) Der Anspruch der Klägerin ist jedoch teilweise verjährt, §§ 102 S. 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB, und zwar in Höhe von insgesamt 25.500,00 EUR. Nach den vorgenannten Normen verjährt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an, wenn der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat. Der Anspruch ist entstanden und die zehnjährige Frist des § 852 S. 2 Hs. 1 BGB in Lauf gesetzt, sobald er erstmals geltend gemacht und mit der Klage durchgesetzt werden kann. Auf eine Kenntnis des Anspruchsinhabers kommt es nicht an (Eichelberger, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.03.2024, § 852 Rn. 35, 36 m. w. N.). In Bezug auf die Bilder „K. N02“ und „K. N03“, die seit dem 08.10.2008 durch die Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, führt dies – da die entsprechende Klageerweiterung vom 05.01.2023 datiert – dazu, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin resultierend aus der Nutzung der zwei vorgenannten Bilder verjährt sind, soweit die Nutzung vor dem Jahr 2013 geschah. Damit sind die Schadensersatzansprüche der Beklagten in Höhe von jeweils 32.750,00 EUR in Bezug auf jedes Bild in Höhe von jeweils 12.750,00 EUR (51 Monate x 250,00 EUR) verjährt. Damit verbleibt ein unverjährter Schadensersatzanspruch in Höhe von 78.000,00 EUR. 8. Zinsansprüche Die Zinsansprüche der Klägerin folgen jeweils aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab der jeweiligen Rechtshängigkeit des Antrags. Hinsichtlich des mit Klageerweiterung vom 05.01.2023 erhobenen Klageantrags zu 7) betreffend die Bilder 7.1–7.8, bezüglich derer der Akte kein Empfangsbekenntnis der Beklagten zu entnehmen ist, folgte die Rechtshängigkeit jedenfalls ab dem 15.02.2023, nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 14.02.2023 auf die Klageerweiterung der Klägerin erwiderten, § 189 ZPO. Ein früherer Zinsbeginn war auch bezüglich der in dem Klageantrag zu 6) geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht anzunehmen. Insbesondere reichten die bloßen Zahlungsaufforderungen mit einseitiger Fristbestimmung, die in den Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.09.2022 und 18.01.2023 zu erblicken sind, nicht aus, um gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Verzug der Beklagten zu begründen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Klägerin gem. § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zustand (vgl. BGH NJW 2008, 50, 51; LG Mannheim NJW-RR 2016, 599, 602). Ein entsprechendes Leistungsbestimmungsrecht hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. III. Widerklage Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Es ist bereits keine Anspruchsgrundlage für den von den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Betrags von 979,61 EUR erkennbar. Insbesondere ist § 97a Abs. 4 UrhG mangels Geltendmachung eines urheberrechtlichen Anspruchs schon nicht anwendbar. Selbst bei analoger Anwendung der Norm folgte die Unbegründetheit des Antrags jedenfalls spiegelbildlich aus der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Abmahnung der Klägerin vom 18.01.2023 und der Begründetheit des Antrags zu 6b) (s. o.). IV. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 225.893,61 EUR festgesetzt. Er setzt sich wie folgt zusammen: Klageantrag zu 1): 18.000,00 EUR Klageantrag zu 2): 2.414,00 EUR Klageanträge zu 3)–5): 100.000,00 EUR Klageantrag zu 6: außer Ansatz, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO Klageantrag zu 7: 104.500 EUR Widerklage: 979,61 EUR