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Urteil

28 O 59/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0617.28O59.24.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 12.04.2024 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 12.04.2024 wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. 28 O 59/24 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht für Recht erkannt: Die einstweilige Verfügung vom 12.04.2024 wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Tatbestand Die Verfügungsklägerin ist ein 0000 gegründetes Online-Meinungsforschungsunternehmen, dessen inhaltlicher Schwerpunkt auf der digitalen Markt- und Meinungsforschung mithilfe selbstlernender Algorithmen und klassischer Methoden der Survey-Statistik liegt. Umfragen werden bei der Antragstellerin nicht per Telefonanruf oder Face-to-Face-Befragungen durchgeführt, sondern ausschließlich online. Die Verfügungsbeklagte ist ein Medienunternehmen aus H.. Zu den von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Newslettern gehört auch [der täglich erscheinende Newsletter mit dem Titel] „E.“. Der Newsletter erreicht nach Angaben der Verfügungsbeklagten täglich über 200.000 Leserinnen und Leser. Der gleichnamige Podcast sowie weitere [thematisch an diesen anknüpfende] Podcasts verzeichnen pro Woche rund 1 Mio. Streams. Mit der folgenden E-Mail wandte sich für die Verfügungsbeklagte Herr W. N. am 00.00.0000 an die Verfügungsklägerin: „Sehr geehrte Frau Y. für [den Newsletter „E.“] schreibe ich für morgen den Vorwurf gegenüber K., Demoskopien zu manipulieren bzw. zu unseriösen Ergebnissen zu kommen. Diesbezüglich würde ich gerne eine Kommentierung von Ihnen einholen, wie K. diese Vorwürfe beantwortet und gezielt gegen verzerrende Ergebnisse vorgeht? Über eine Rückmeldung bis spätestens 18:30 Uhr würde ich mich sehr freuen! Viele Dank für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen W. N.“ Die Verfügungsklägerin bat um Konkretisierung. Die Verfügungsbeklagte antwortete wie folgt: „Am [Nennung des Datums] um 18:07 Uhr schrieb W. N. [in < > eingefügte E-Mail-Adresse des Absenders]: Sehr geehrter Herr P., vielen Dank für die kurzfristige Antwort. Auf Ihrer Website habe ich hinreichende Informationen zu Ihrer Methodik gefunden. Ich hätte noch zwei offene Fragen – wäre es möglich, diese noch in aller Kurzfristigkeit zu beantworten? 1. Wie geht es weiter im Insolvenzschutzverfahren? 2. Wem gehört die Firma heute und wie viele Mitarbeitende sind in Ihrem Unternehmen tätig? Freundliche Grüße W. N.“ In der Ausgabe des [im März 2024 veröffentlichten „E.“-Newsletters] berichtete die Verfügungsbeklagte unter der Überschrift [Zitat wurde entfernt] über die Verfügungsklägerin. Hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung wird auf die Anlage AS 2 verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage AS 8) mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Verfügungsbeklagte ab. Der Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin über den Verdacht berichte, dass sie als Meinungsforschungsinstitut ihre Umfrageergebnisse bewusst manipuliere. Durch die Äußerung [Zitat wurde entfernt] unterstelle die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin, sie würde durch manipulierte Umfragen bewusst Fake News verbreiten – denn exakt diesen Vorwurf würden die Leser mit den politischen Gegebenheiten in G., L. und S. verbinden. Der Vorwurf werde sodann durch die Äußerung [Zitat wurde entfernt] sowie [Zitat wurde entfernt] konkretisiert. Sie behauptet, dass der Vorwurf der bewussten Manipulation von Umfrageergebnissen falsch sei. Sie ist der Ansicht, dass es für den Vorwurf bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Zudem sei sie zu den geäußerten Vorwürfen nicht hinreichend konkret angehört worden. Darüber hinaus habe die Verfügungsbeklagte ihre journalistischen Sorgfaltspflichten in besonders eklatanter Weise verletzt, indem sie der Verfügungsklägerin für die Beantwortung einer Presseanfrage nicht einmal 90 Minuten eingeräumt habe. Im Mindestmaß hätte die Verfügungsbeklagte aber die proaktive Stellungnahme der Verfügungsklägerin vom 00.00.0000 berücksichtigen müssen. Die Berichterstattung sei zudem ein Paradebeispiel für eine rechtswidrige vorverurteilende Verdachtsberichterstattung. Zur Sicherstellung einer ausgewogenen Darstellung hätte die Antragsgegnerin die entlastenden Umstände hinreichend berücksichtigen müssen. Mit Beschluss vom 12.04.2024 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung mit dem folgenden Inhalt (Ziffer I.) erlassen: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, v e r b o t e n, [Zitat wurde entfernt] ; wenn dies geschieht wie in dem Beitrag vom 00.00.0000 mit dem Titel [Zitat wurde entfernt] , abrufbar unter der URL https://www.xxxxxxxx.xx Gegen den Beschluss vom 12.04.2024 hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2024 Widerspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 16.05.2024 hat die Kammer den Tenor des Beschlusses vom 12.04.2024 entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass Ziffer I. wie folgt lautet: Im Wege der einstweiligen Verfügung wird nach teilweiser Antragsrücknahme angeordnet: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, verboten; in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und / oder zu verbreiten [Unterstreichung maßgeblich] [Zitat wurde entfernt] ; wenn dies geschieht wie in dem Beitrag vom 21.03.2023 mit dem Titel [Zitat wurde entfernt] , abrufbar unter der URL https://www.xxxxxxxx.xx. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung des LG Köln v. 12.04.2024 (Az.: 28 O 59/24) zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 12. April 2024 (Az. 28 O 59/24) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, sondern um redaktionelle Meinungsäußerungen handele. Ein unabweisliches Verständnis im Sinne einer „bewussten Manipulation“ sei den streitgegenständlichen Sätzen im – insoweit relevanten – Gesamtkontext des Beitrags nicht zu entnehmen. Denn zum einen verhalte sich die Verfügungsbeklagte zur etwaigen Motivationslage und den etwaigen Beweggründen der Verfügungsklägerin schlicht gar nicht. Und zum anderen erkläre die Antragstellerin im Rahmen des Artikels sogar ganz explizit, was – und was nur – sie mit dem Begriff der „Manipulation“ zum Ausdruck bringen wolle. Selbst wenn man eine Verdachtsäußerung unterstelle, würde und müsste ein dementsprechendes Verbot schon auf allererster Prüfungsebene scheitern. Denn dieser angebliche Verdacht wäre unstreitig (und damit nachweislich) wahr: Die Verfügungsklägerin habe an anderer Stelle selbst eingeräumt und bestreite auch im vorliegenden Verfahren nicht, dass die von ihr erhobenen Umfragedaten händisch von ihr nachbearbeitet werden. Abgesehen davon fehle es bereits an der für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Es genüge insbesondere nicht, wenn quasi begründungslos die Dringlichkeit allein wegen des „Nicht-Ausschöpfens“ einer angenommenen Regelfrist angenommen werde. Der Verfahrensablauf belege, dass die Verfügungsklägerin die Sache eben nicht „eilig“ betrieben, sondern durch ihr außerprozessuales und prozessuales Verhalten die besondere Dringlichkeit selbst widerlegt habe. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Der Verfügungsgrund ist gegeben. Ein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Indes fehlt es an einer Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (sogenannte „Selbstwiderlegung”, vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO, Rn. 4). Dabei begegnet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlichen Zweifeln, allein auf eine weder begründete noch konkret hinterfragte „Regelfrist“ abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.6.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770). Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, nämlich ob der Betroffene durch sein Gesamtverhalten bei vernünftiger Betrachtung den Anschein gesetzt hat, dass es ihm um die Sache nicht eilig sein kann. Dabei geht es bei der gebotenen Einzelfallprüfung nicht darum, dass die Dauer von einzelnen Arbeits- und Rechercheschritten des Antragstellers und/oder seiner Prozessbevollmächtigten und die genauen Gründe für etwaige „Leerläufe“ und Verzögerungen stets genau zu erklären, zu entschuldigen und im Tatsächlichen glaubhaft zu machen sind, um den Vorwurf einer Selbstwiderlegung ausräumen zu können. Vielmehr muss es - bei sonst dem Grunde nach schon wegen der erheblichen Eingriffstiefe der weiter abrufbaren Berichterstattungen ohne weiteres feststellbaren Dringlichkeit – ausreichend konkrete und greifbare Anhaltspunkte für eine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich auch relevanten Umfang geben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.05.2024 - 15 W 34/24 -, nicht veröffentlicht). Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte am Tag der Veröffentlichung der Berichterstattung am 00.00.0000 abgemahnt. Nachdem die Verfügungsbeklagte [noch im März des Jahres 2024] Stellung genommen hat, hat die Verfügungsklägerin den Antrag am 05.04.2024 bei Gericht eingereicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Osterfeiertage [eine geringere Anzahl] Werktage vergangen sind. In den Blick zu nehmen ist dabei auch, dass noch eine eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin eingeholt werden musste. Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Verfügungsklägerin nicht unverzüglich nach Erlass der einstweiligen Verfügung eine Berichtigung des Tenors beantragt hat. Bei der offenbaren Unrichtigkeit des Tenors handelt es sich um eine Nachlässigkeit der Kammer, die auch dieser zunächst nicht aufgefallen ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht erwartet werden, dass der Verfügungsklägerin das Versehen unverzüglich auffallen musste. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG aufgrund einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin liegt vor. Aus den angegriffenen Äußerungen [Zitate wurden entfernt] ergibt sich der Verdacht, dass die Verfügungsklägerin nicht nur unsaubere, weil nicht-repräsentative und algorithmisch nachbearbeitete Umfragen erstelle, sondern darüber hinaus eine bewusste Manipulation von Umfragen mit dem Ziel der Erreichung eines bestimmten gewollten, aber von der Umfrage so nicht gedeckten Ergebnisses vornehme. Eine Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn über tatsächlich „offene“ und aus Sicht des Äußernden nicht bereits im Tatsächlichen abschließend „geklärte“ Fragen eines „tatsächlichen Substrats“ möglicherweise rechtswidrigen oder zumindest moralisch vorwerfbaren (und deswegen sozial abträglichen) Verhaltens berichtet wird. Eine Berichterstattung über im Kern aus Sicht des Äußernden bereits feststehende tatsächliche Umstände stellt - im Gegensatz zur Äußerung von im Zeitpunkt der Berichterstattung noch ungeklärten und insofern „offenen“ Tatsachen – daher im Grundsatz keine Verdachtsberichterstattung im Rechtssinne dar. Wird auf Basis solcher Tatsachen eine rechtliche und/oder moralische Bewertung angestellt, handelt es sich typischerweise um eine Meinungsäußerung (OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2020 – 15 W 52/20, GRUR-RS 2020, 39121 Rn. 5 ff) und/oder eine rechtliche Bewertung/Subsumtion, die dann ebenfalls als eine Meinungsäußerung einzustufen wäre (allg. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap 4 Rn. 61 ff. m.w.N.). Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorliegend lediglich eine Bewertung eines feststehenden Sachverhalts erfolgt sei. Soweit sie sich darauf beruft, dass sie im Rahmen des Artikels ausdrücklich für ihre Leser erläutere, dass mit „Manipulation“ allein der objektive Umstand des Nachbearbeitens von Rohdaten gemeint ist ( [Zitat wurde entfernt] ), vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Zwar stellt die Überschrift des Artikels [Zitat wurde entfernt] für sich alleine betrachtet noch keine Verdachtsäußerung, sondern eine bloße Meinungsäußerung dar. Diese ist jedoch im konkreten Kontext des Artikels zu beurteilen. Dabei wird durch die Kumulation der angegriffenen Äußerungen der genannte Verdacht transportiert. Der durchschnittliche Rezipient versteht die Verwendung der Begrifflichkeit Fake-News und den Bezug zu G., L. und S., die Bezeichnung der Verfügungsklägerin als Meinungsmanipulations-Institut und die Schilderung, dass K. das Umfragehoch der [politischen Partei] X. in manchen Bundesländern habe höher ausfallen lassen , als es tatsächlich war, nicht lediglich so, dass eine nicht interessengeleitete, an bestimmten festgelegten Kriterien ausgerichtete Nachbearbeitung erfolgt ist, sondern vielmehr so, dass der Verdacht besteht, dass ein bewusste, zielgerichtete Einflussnahme zur Erreichung eines bestimmten, so gewollten Ergebnisses erfolgt ist. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht, dass die Verfügungsklägerin eine bewusste Manipulation von Umfragen mit dem Ziel der Erreichung eines bestimmten gewollten, aber von der Umfrage so nicht gedeckten Ergebnisses vornehme. Ein solcher kann sich nicht allein daraus ergeben, dass die Ergebnisse der Umfragen der Verfügungsklägerin – wie in der angegriffenen Berichterstattung geschildert – teilweise von den Ergebnissen der Umfragen von anderen Meinungsforschungsinstituten abgewichen sind. Denn dies belegt nicht, dass es sich um eine bewusste Manipulation zur Erreichung eines bestimmten gewollten Ergebnisses handelt, sondern ist auch allein durch die abweichende Methodik der Verfügungsklägerin beim Erstellen der Umfragen erklärbar. Da es an dem erforderlichen Mindestbestand fehlt, kann offenbleiben, ob die Verfügungsklägerin vor der Veröffentlichung der Berichterstattung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Streitwert: 10.000,- €