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Urteil

106 KLs 7/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0701.106KLS7.23.00
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Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Der Angeklagte ist für die am 10.08.2022 an seiner Wohnanschrift in der D.-straße 0, 00000 Z. und in dem gemieteten Büroraum R.-straße 000, 00000 V. sowie an seinem damaligen Arbeitsplatz am B.-straße 0, 00000 Z. erlittene Durchsuchung zu entschädigen.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte ist für die am 10.08.2022 an seiner Wohnanschrift in der D.-straße 0, 00000 Z. und in dem gemieteten Büroraum R.-straße 000, 00000 V. sowie an seinem damaligen Arbeitsplatz am B.-straße 0, 00000 Z. erlittene Durchsuchung zu entschädigen. Gründe I. Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft mit unverändert zugelassener Anklageschrift vom 20.06.2023 folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Angeklagte ist seit 10.01.1991 eingetragener Geschäftsführer der steuerlich beratenen K.-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: K.) mit formellen Geschäftssitz in der I.-straße 00 in 00000 V. am Rhein. Seit Gesellschaftsbeschluss vom 07.07.2017 ist auch die Ehefrau des Angeklagten, L. E., eingetragene Geschäftsführerin der K.. Gegenstand der K. ist laut Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 00000 „die Vermögensverwaltung einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen“. Die K. hält ausschließlich eine Beteiligung an Unternehmensanteilen der SK. UD. AG, deren Vorstandsmitglied der Angeklagte im Tatzeitraum war und auch weiterhin ist. Mit Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 07.07.2017 verlegte der Angeklagte den Sitz der K. formell von seinem Wohnsitz in der D.-straße 0 in 00000 Z. in die R.-straße 000 nach 00000 V. am Rhein. Tatsächlich führte der Angeklagte die Geschäfte der K. weiterhin von Z. aus. Als Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 GewStG i.V.m. §§ 10, 12 AO diente durchgängig der genannte Wohnsitz des Angeklagten in Z. sowie sein Arbeitsplatz bei der SK. UD. AG im Z. C. am B.-straße 0 in 00000 Z.. Durch die lediglich vorgeschobene Sitzverlegung nach V. am Rhein erklärte der Angeklagte den im Zusammenhang mit der K. erwirtschafteten Gewerbeertrag in den Veranlagungszeiträumen 2017 bis 2020 – wie ihm bekannt war – pflichtwidrig ausschließlich gegenüber dem Finanzamt Hilden, welches im Anschluss jeweils Gewerbesteuermessbeträge festsetzte, in deren Folge die Stadt V. am Rhein jeweils Gewerbesteuerbescheide für die genannten Veranlagungszeiträume erließ. Hintergrund und Motiv des Angeklagten zur formellen Sitzverlegung von Z. nach V. am Rhein war der in V. am Rhein deutlich niedrigere Gewerbesteuerhebesatz i.S.d. § 16 Abs. 1 GewStG, welchen die hebeberechtigte Gemeinde auf den vom zuständigen Festsetzungsfinanzamt ermittelten Gewerbesteuermessbetrag anwendet. Im Tatzeitraum betrug dieser in Z. durchweg 475 Prozent, während er in V. am Rhein lediglich bei 260 Prozent im Veranlagungszeitraum 2017 sowie ab 2018 bei 250 Prozent lag. Tatsächlich war der Angeklagte – wie ihm bekannt war – als Geschäftsführer der K. nach § 34 AO aufgrund der tatsächlichen Betriebsstätte während des gesamten Tatzeitraumes in Z. nach § 14a GewStG verpflichtet, fristgerecht inhaltsrichtige Gewerbesteuererklärungen beim zuständigen Festsetzungsfinanzamt Z.-Altstadt abzugeben. Entgegen und in Kenntnis seiner Verpflichtung gab der Angeklagte für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der wesentlichen Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk des zuständigen Finanzamt Z.-Altstadt, mithin bis zu dem sog. „95-Prozent-Zeitpunkt“ bzw. bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Abgabefrist keine Gewerbesteuererklärungen beim genannten Festsetzungsfinanzamt ab. Dadurch kam es zu nachfolgenden vollendeten bzw. zum Teil angestrebten Gewerbesteuerverkürzungen zu Gunsten der K.: Fall VZ Tatzeitpunkt Versuch/ Vollendung Schaden in Euro 1 2017 01.01.2020 (Tag nach Ablauf des 95 % - Zeitpunkts) Vollendung 681.990,75 2 2018 01.03.2021 (Tag nach Ablauf des 95 % - Zeitpunkts) Vollendung 679.264,25 3 2019 01.03.2021 (Tag nach Ablauf der Abgabefrist) Versuch 564.119,50 4 2020 01.03.2022 (Tag nach Ablauf der Abgabefrist) Versuch 845.861,00 Gesamt (mit Versuch): 2.771.235,50 Für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 blieb es jeweils beim Versuch, da dem Angeschuldigten bereits vor Eintritt des „95-Prozent-Zeitpunktes“ die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wurde. Insgesamt kam es im Tatzeitraum durch den Angeschuldigten zu einer (z.T. beabsichtigten) Gewerbesteuerverkürzung in Höhe von 2.771.235,50 Euro zu Gunsten der K..“ Dem Angeklagten wurde daher vorgeworfen, sich der Gewerbesteuerhinterziehung in besonders schweren Fällen gemäß §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 S. 2 Nr. 1 AO i.V.m. §§ 34, 149, 150 AO, § 14a GewStG, § 25 GewStDV, § 53 StGB schuldig gemacht zu haben. II. Der Angeklagte war von dem Vorwurf der Gewerbesteuerhinterziehung und der versuchten Gewerbesteuerhinterziehung in allen Fällen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer konnte sich nach eingehender Prüfung und Würdigung der den Angeklagten belastenden und entlastenden Tatsachen und Indizien in ihrer Gesamtheit aufgrund der festgestellten Tatsachen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon überzeugen, dass das nach V. verlegte Büro entgegen der seitens des Angeklagten in seinen Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 getätigten Angaben nicht als Betriebsstätte der K. diente, sondern die Sitzverlegung lediglich zum Schein erfolgte. 1. Zur Person Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme konnte die Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgende Feststellungen treffen: Der Beschuldigte ist am 00.00.0000 geboren und seit 1997 mit der vormals Mitbeschuldigten L. E. (geborene S.) verheiratet, mit der er vier gemeinsame Kinder im Alter von 00 bis 00 Jahren hat. Der Angeklagte, der einen älteren Bruder hat, verlor seinen Vater im Jahr 1981, als er 14 Jahre alt war. Dadurch begann er früh, sich u.a. um die finanziellen Belange der Familie zu kümmern. Nach dem 1986 in Z. abgelegten Abitur absolvierte er eine Banklehre und im Anschluss daran ein BWL-Studium. Der Angeklagte wurde noch während seines Studiums im Jahr 1991 zum Mit-Geschäftsführer der K. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: K.) bestellt, die sein Vater 1987 zum Zwecke der privaten Vermögensvorsorge im Alter mit einem weiteren Gesellschafter gegründet hatte. Hintergrund war die Vertretung der Interessen seiner Mutter, die nach dem Tode des Vaters zu 50 % an der K. beteiligt war. Nachdem der Mitgesellschafter 1995 ausgekauft und mit Eintragung vom 02.02.1996 abberufen worden war, übernahm der Angeklagte zwischen 1998 und 2008 die Anteile seiner Mutter. Seit dem 19.02.2008 ist er alleiniger Gesellschafter der K., die weiterhin kein operatives Geschäft hat, sondern allein der privaten Vermögensvorsorge des Angeklagten und seiner Familie dient. Seinen beruflichen Werdegang startete der Angeklagte 1994 bei einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft in London. Von 1997 bis 1999 arbeitete er bei einer Tochtergesellschaft der Londoner Vermögensverwaltungsgesellschaft in Zürich, die während dessen von einer Schweizer Großbank gekauft und integriert wurde. Im Anschluss war er für diese Bank im Bereich Vermögensverwaltung in London und später in Frankfurt tätig, so dass die Familie des Angeklagten nach M. W. zog. Dort übte er von 2001 bis 2007 eine Führungsposition im Bereich „Wealth Management“ aus. Von Anfang 2008 bis Ende Dezember 2023 war der Angeklagte Vorstandsmitglied der SK. & UD. AG (im Folgenden: SK.). Seitdem hat die Familie ihren Wohnsitz nach Z. verlagert. Infolge des Ermittlungsverfahrens und der Anklageerhebung sowie der damit verbundenen Auskunftspflichten gegenüber der Bafin als Regulierungsbehörde schied der Angeklagte zum 31.12.2023 bei SK. aus und legte alle mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden ausgeübten Ämter in Aufsichts- und Verwaltungsräten nieder. Seitdem geht er keiner beruflichen Beschäftigung nach. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus dem vorhandenen Kapitalstock sowie Kapitalerträgen; Rentenansprüche bestehen nicht. Der Angeklagte ist ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 28.05.2024 noch nicht rechtskräftig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er leidet unter einer rheumatischen Erkrankung, konsumiert keine Drogen sowie Alkohol in Maßen. 2. Zur Sache Für erwiesen erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt: a. Die K. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Der Angeklagte war seit Anfang 2008 Vorstandsmitglied bei der SK., (…). In seiner Vorstandsfunktion war ihm ein Büro in den Räumlichkeiten der SK. im Z.C. am B.-straße 0 in Z.-J. zugewiesen, welches er in den Jahren 2017 bis 2019 an etwa jeweils 235 Tagen im Jahr regelmäßig in der Zeit zwischen etwa 8:30h und 20h aufsuchte. Für die Tätigkeit bei der SK. bezog der Angeklagte steuerpflichtige Einkünfte, die er bei dem für seinen Wohnort zuständigen Finanzamt Z.-West versteuerte. Kurz nach seinem Einstieg bei der SK. erwarb der Angeklagte eine – zum überwiegenden Teil fremdfinanzierte – Beteiligung von 5 % an dem Unternehmen. Im Jahr 2012 erwarb er weitere Unternehmensanteile in Höhe von 0,67 % hinzu. Die Anteile in Höhe von insgesamt 5,67 %, die bei insgesamt 596.060 Aktien einem Anteil von 33.800 Aktien entsprechen, hält die K., deren alleiniger Gesellschafter der Angeklagte ist. Gegenstand der K. ist laut Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 00000 „die Vermögensverwaltung einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen“. Dies korrespondiert mit dem Gesellschaftszweck des Unternehmens gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 02.08.1991. Nach dem mit Gesellschaftsbeschluss vom 19.02.2008 infolge der Aufnahme der Vorstandstätigkeit des Angeklagten für die SK. neu eingefügten § 8 des Gesellschaftsvertrages ist die K. an Geschäftsanteilen der SK. beteiligt. Es handelt sich bei dieser Beteiligung um die einzige von der K. verwaltete Beteiligung, wobei gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages u.a. die nachfolgend genannten besonderen Verfügungsbeschränkungen gelten: „1. Solange die K.-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH an der SK. & UD. Vermögensmanagement AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 00000, beteiligt ist, gelten zusätzlich die Bestimmungen dieses Paragraphen. 2. Die Abtretung eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils und jede andere Verfügung über einen Geschäftsanteil oder über Teile eines Geschäftsanteils bedarf zu ihrer Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Zustimmung der Vorstandsmitglieder der SK. & UD. Vermögensmanagement AG. Als Verfügung gelten insbesondere auch die Bestellung eines Pfandrechts oder Nießbrauchs, die treuhänderische Übertragung, die Sicherungsabtretung und die Einräumung von Unterbeteiligungen. […]“ Von 2008 bis zur Bestellung seiner Ehefrau und vormals Mitbeschuldigten L. E. zur Mitgeschäftsführerin am 07.07.2017 war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der K.. Ungeachtet ihrer Stellung als eingetragene Geschäftsführerin der K., welcher allein der Zweck zukommt, die Handlungsfähigkeit der K. im Falle des Todes des Angeklagten zu gewährleisten, übte und übt die Ehefrau des Angeklagten weder Einfluss auf den operativen Geschäftsbetrieb der K. aus noch nahm oder nimmt sie Geschäftsführertätigkeiten wahr. Die Geschäftsführer beziehen keine Gehälter für ihre Tätigkeit, jedoch kommt es in unregelmäßigen Abständen zu – bedarfsorientierten – Gewinnausschüttungen an den Angeklagten. So erhielt der Angeklagte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß Gesellschafterbeschluss vom 04.10.2019 mit Wertstellung zum 15.10.2019 einmalig eine Dividendenausschüttung in Höhe von 1 Mio. EUR – nach Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 279.951,- EUR verblieben bereinigt 720.049,- EUR – ausgezahlt. Damit beglich er vornehmlich die Geldauflage, die ihm im Rahmen eines gegen ihn im Jahr 2018 wegen des Verdachtes der Verkürzung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 geführten Ermittlungsverfahrens auferlegt worden war. Die K., die nicht aktiv am Geschäftsverkehr mit Publikumsverkehr teilnimmt, sondern ausschließlich auf die Verwaltung des privaten Vermögens des Angeklagten ausgerichtet ist, erwirtschaftete ihre gewerblichen Einkünfte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch den Erhalt von Dividendenausschüttungen aufgrund ihrer Aktieninhaberschaft an der SK. sowie einer Beteiligung an dem FP. PL. WA.. Fonds, dem hauseigenen Vorzeigefonds der SK.. Seit im Jahr 2015 die Kredite zur Finanzierung der Beteiligung abgezahlt worden sind, baut die K. mit dem Ziel der privaten Altersvorsorge der Familie des Angeklagten Vermögen auf. Der Angeklagte verfolgte dabei von Beginn an eine langfristige und nachhaltige, auf Jahre angelegte Anlagestrategie, wobei er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – geprägt durch die berufliche Tätigkeit bei der SK. sowie als vertrauensbildendes Signal an den Markt – ausschließlich in den Fonds der SK. investierte. Kurzfristige Anlagen oder sonstige Vermögenstransaktionen waren nicht geplant und wurden nicht getätigt. Eine Veränderung des von der K. verwalteten Vermögens fand nur insoweit statt, als aufgrund erhaltener Dividendenausschüttungen die bestehenden Fondsanteile am AK. PL. WA.. Fonds im Jahr 2018 zweimalig weiter aufgestockt wurden. Der Sitz der K. befand sich seit ihrer Gründung im Juli 1978 bis Februar 2008 zunächst in N.. Danach befand er sich zunächst im Y.-straße 0 in 00000 M. W. v.d.H. und seit November 2009 bis zum 31.07.2017 in der D.-straße 0 in 00000 Z., den jeweiligen Wohnorten des Angeklagten und seiner Familie. Der Angeklagte, der in seinem privaten Wohnhaus in Z. über ein umfänglich eingerichtetes Arbeitszimmer verfügt, erledigte von dort zwischen 2009 bis zur Sitzverlegung 2017 sämtliche für allgemeine familiäre Belange erforderlichen Formalien. Darüber hinaus nahm er in dieser Zeit von dort die Geschäfte der K. wahr, welche maßgeblich in der Postbearbeitung, -verarbeitung und -archivierung, der Vorbereitung der Steuererklärungen und gelegentlichen Entscheidungen über die Aufstockung der gehaltenen Fondsanteile bestanden und ging dort seiner Tätigkeit für die SK. außerhalb der regulären Arbeitszeit nach. Mit Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 07.07.2017 verlegte der Angeklagte den Sitz der K. ab dem 31.07.2017 von seinem Wohnsitz in der D.-straße 0 in die R.-straße 000 nach 00000 V. am Rhein. Die kürzeste Entfernung vom Wohnsitz des Angeklagten in Z. zum Büroraum in V. am Rhein beträgt 32 km pro einfache Strecke. Motivation für die Sitzverlegung war zum einen die Möglichkeit, von dem günstigeren Gewerbesteuerhebesatz zu profitieren und zum anderen der private Wunsch, eine Sphärentrennung zwischen familiären und finanziellen Angelegenheiten zu erreichen, nachdem sich die K. infolge der ersten größeren Ausschüttungen als mehr und mehr werthaltig erwiesen hatte und die Neugierde der Kinder im Teenageralter an seiner Tätigkeit wuchs. Er beabsichtigte, die Geschäfte der K. von nun an aus V. zu tätigen und alle relevanten geschäftlichen Unterlagen, die über die bloßen familiären Angelegenheiten hinausgingen, dort zu lagern, wobei ihm bewusst war, dass die Tätigkeiten für die K. nur einen sehr geringen Umfang aufwiesen und dementsprechend mit sehr geringem zeitlichen Aufwand verbunden waren. Mit Datum vom 01.08.2017 meldete der Angeklagte die K. beim Gewerbeamt der Stadt V. am Rhein an. b. Büroräumlichkeiten der K. in V. Unter dem 10.07.2017 schloss der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Vertreter der K. einen Mietvertrag mit der H. Q. GmbH über die Anmietung einer im 1. OG gelegenen Büroräumlichkeit in der R.-straße 000 in V. am Rhein. Die bis zum 31.12.2018 vereinbarte Mietzeit sollte sich gemäß Ziff. 2 des Vertrages jeweils stillschweigend um 1 Jahr verlängern, falls das Mietverhältnis nicht 6 Monate vorher zum Jahresende von einer der Parteien gekündigt wird. Für den 26 qm großen Büroraum nebst Gemeinschaftsfläche von 14 qm und zusätzlichen Kfz-Außenstellplatz entrichtete er in der Folge vereinbarungsgemäß einen monatlichen Mietpreis von 645,- EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 122,55 EUR. Das Büro in der R.-straße 149 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum u.a. mit Wandregalen, einem Schreib- und einem runden Besprechungstisch mit mehreren Stühlen, einer Couch sowie Schreib- und Ablageutensilien sowie einem funktionsfähigen Drucker eingerichtet. Der für die K. vorgehaltene Firmenstempel wies keinen Adresszusatz auf. Zwei auf dem Schreibtisch befindliche Bildschirme waren nicht angeschlossen und wurden seitens des Angeklagten nicht genutzt. Weder war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein eigener Telefonanschluss angemeldet noch gab es einen fest installierten PC oder einen WLAN-Anschluss. Erst im Mai 2020 wurde durch den Sohn des Angeklagten, T. E., der die Büroanschrift ab dem 29.07.2020 während der Corona-Pandemie wenige Monate lang auch für die – letztlich nie überschrittene – Konzeptionsphase seines Start Ups „F. O. GmbH“ nutzte, ein mobiler Router (giga cube) angeschafft. Der Angeklagte verfügte jedoch während der gesamten Zeit über ein iPad bzw. ein Lenovo Laptop mit integrierter SIM-Karte, worüber er – unter Nutzung der mobilen Daten – auch ins Internet gehen, auf seinen E-Mail-Account und seinen Archivordner zugreifen und Banküberweisungen tätigen konnte. Der Mobilfunkempfang in der Gewerbeeinheit war während der gesamten Mietdauer einwandfrei. Während der außerhalb des Bürokomplexes befindliche Briefkasten, über den die Post für die K. zugestellt wurde, mit dem Firmennamen der K. – und im Jahr 2020 einige Zeit lang auch dem Namen der F. O. GmbH – bedruckt war, befanden sich im Gebäude selbst keinerlei Hinweise auf die K. in Form eines Firmenschildes o.ä. Der angemietete Stellplatz war zum Zeitpunkt einer Ortsbesichtigung durch die Steuerfahndung am 10.08.2022 zugewachsen, zusätzlich versperrte ein Container für Grünschnitt die Zufahrt zum Parkplatz seit dem Jahr 2019 nicht unerheblich. Allerdings waren auf den zu dem Gebäude gehörenden von der Stadt V. angemieteten Grundstück insbesondere in den Abendstunden und am Wochenende immer zahlreiche Parkplätze frei und es herrschte kein Parkplatzmangel. c. Geschäftsführertätigkeit in den Jahren 2017– 2020 Der für die Geschäftsführtätigkeit bei der K. anfallende Verwaltungsaufwand war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch auf den damit einhergehenden Zeitaufwand sehr gering und belief sich auf einige wenige Geschäftshandlungen im Jahr. Grund hierfür war zum einen der sehr beschränkte Geschäftsumfang der allein auf die private Vermögensverwaltung des Angeklagten ausgerichteten K., der sich im Wesentlichen auf die (passive) Vereinnahmung von Dividenden aus der Beteiligung an der SK., der Erfüllung der Dokumentationspflichten sowie der Entscheidung betreffend weiterer Investitionen in Form der Aufstockung der bereits bestehenden Fondsanteile belief. Im relevanten Zeitpunkt zwischen Juli 2017 und Ende 2019 nahm der Angeklagte für die K. insgesamt lediglich zwei Wertpapierankäufe – am 21.06.2018 über 1.070.355,- EUR und am 11.07.2018 über 1.600.295,- EUR – vor, wobei es sich jeweils um eine Aufstockung des von der SK. aufgesetzten FP. PL. WA.. handelte. Zum anderen überschnitt sich die seitens des Angeklagten für die K. ausgeübte unternehmerische Tätigkeit der Vermögensverwaltung – so etwa die den Investitionsentscheidungen vorgelagerte laufende Marktbeobachtung betreffend den FP. PL. WA.. Fonds – aufgrund dessen gleichzeitiger Vorstandstätigkeit bei der SK. mit seinem beruflichen Kerngeschäft. Die für die Geschäftsführung verbleibenden notwendigen Maßnahmen, die der gewöhnliche Betrieb der K. mit sich brachte, konzentrierte sich daher im Wesentlichen nur noch auf die Bearbeitung der Post und die Erfüllung der Dokumentationserfordernisse, da der Angeklagte die erforderlichen Marktkenntnisse aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bereits besaß. In seiner Funktion als Geschäftsführer und organschaftlicher Vertreter der K. öffnete und sortierte bzw. bearbeitete der Angeklagte – so erforderlich – die über den Briefkasten im V.er Büro zugestellte Post (im Wesentlichen Bankunterlagen in Form von Kontoauszügen, Kontoübersichten sowie Rechnungen), prüfte die eingehenden Bankauszüge auf ihre Richtigkeit, sammelte die aktuellen Unterlagen auf Loseblattstapeln auf dem Schreibtisch oder in einem Regal und bereitete diese für die Steuererklärung vor, tätigte Banküberweisungen – hauptsächlich zum Zwecke der Mietzahlung, ferner zur Begleichung von Rechnungen oder sonstiger Zahlungsverbindlichkeiten – und archivierte die nicht mehr benötigten Firmenunterlagen älteren Datums in Ordnern, die in den Regalen verwahrt wurden. Darüber hinaus verfasste oder unterzeichnete er gelegentlich E-Mails oder Schriftstücke mit (so etwa die Korrespondenz mit dem Steuerberater) und ohne Bezug (u.a. betreffend das Firmenfahrzeug, die Beitragsbefreiung beim P., Spendenzahlungen) zum eigentlichen Kerngeschäft der K., der privaten Vermögensverwaltung. Darüber hinaus vertrat er die K. in ihrer Eigenschaft als Aktionärin im Rahmen der Hauptversammlungen der SK.. In seiner Funktion als Gesellschafter der K. nahm er jährlich an Gesellschaftsversammlungen teil und erstellte und unterzeichnete die gefassten Gesellschafterbeschlüsse. Vereinzelt erfolgte E-Mail-Korrespondenz wickelte der Angeklagte für die K. zwischen Mitte 2017 und 2019 über seine dienstliche E-Mail-Adresse bei der SK. (E-Mail-Adresse entfernt) ab, da für die K. aufgrund des begrenzten Geschäftsgegenstandes keine eigenständige E-Mailadresse eingerichtet war und ist. An die dienstliche E-Mail-Adresse eingehende E-Mails speicherte er in einem innerhalb des E-Mail-Accounts angelegten Archiv, auf das er – so wie auf den E-Mail-Account auch – nicht nur vom im Büro bei der SK. fest installierten PC, sondern auch von seinem iPhone, seinem iPad und seinem dienstlichen Laptop Lenovo NB jederzeit von überall aus Zugriff hatte. Auf dem dienstlichen Laptop sowie auf seinem privaten Laptop, einem identischen Modell der Marke Lenovo, speicherte er auch sonstige, den Geschäftsbereich der K. betreffende Schriftstücke ab, wobei das E-Mailpostfach bei der SK. als Archiv genutzt wurde. Sämtliche Unterlagen in Papierform mit Bezug zur K. legte der Angeklagte ausschließlich im V.er Büro – zunächst gesammelt auf Stapeln – ab. Geschäftsunterlagen der K. lagerte er im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt dauerhaft weder in seinem Büro bei der SK. noch im Arbeitszimmer seines Wohnhauses. Allenfalls in Vorbereitung von Besprechungen mit seinem Steuerberater kam es vereinzelt dazu, dass er Unterlagen der K. in seinem Wohnhaus kurzfristig zwischenlagerte. In Schreiben der K. gab der Angeklagte als Kontaktmöglichkeit seine dienstliche Handynummer bei der SK. an, da er das Diensthandy auch privat sowie für die Belange der K. nutzte. Das Handy führte der Angeklagte mit wenigen Ausnahmen in Form von feststehenden Terminen, beispielsweise mit dem Vorstand oder Kunden, täglich mit sich. Der Angeklagte suchte sein V.er Büro im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bedingt durch den geringen Geschäftsanfall bei der K. in größeren Zeitabständen jedoch in gewisser Regelmäßigkeit mehrfach im Jahr auf, wobei sich sein Aufenthalt in V. mitunter – sofern es mangels eingegangener Post sowie unterjährig zu erledigender Angelegenheiten nichts weiter zu tun gab –, darauf beschränkte, den Briefkasten zu kontrollieren. In der Zeit vom 05.07.2017 bis 23.09.2019 hielt sich der Angeklagte mindestens 18 Mal im V.er Büro bzw. am Briefkasten des Bürogebäudes auf – davon 9 Mal in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2017, 5 Mal im Jahr 2018 und 4 Mal in den erste neun Monaten des Jahres 2019. Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte daneben in dem gegenständlichen Zeitraum zu weiteren Gelegenheiten in dem Bürogebäude in V. aufgehalten hat. Die dem Unternehmenszweck dienenden und für die private Vermögensverwaltung unternehmerisch zwingenden Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb der K. mit sich brachte übte der Angeklagte nicht sämtlich, jedoch jedenfalls überwiegend – insbesondere die Postbearbeitung, -verarbeitung und -archivierung und die Vorbereitung der Steuererklärungen – von seinem Arbeitsplatz in V. aus. Marktbeobachtung und Investitionsentscheidungen bzw. Wertpapierkäufe erfolgten aufgrund der engen inhaltlichen Verflechtung seiner Vorstandstätigkeit für die SK. und seiner Geschäftsführertätigkeit bei der K. als Aktionärin der SK. auch im Büro des Angeklagten der SK. in Z. J.. Nur sehr wenige Tätigkeiten – zwei Unterschriften unter vorformulierten Schriftstücken vom 15.10.2017 (Vollmacht X. U.) und vom 02.09.2018 (Vergütungsvereinbarung IC. SB. PS.) sowie drei Banküberweisungen im Jahr 2018 – übte der Angeklagte nachweislich an seinem Wohnort aus. Hinsichtlich der im Verfahrenszeitraum erfolgten weiteren tagesgeschäftlichen Banküberweisungen (überwiegend Mietzahlungen), die nicht nachweislich in V. von dem Angeklagten beauftragt wurden, konnte die Kammer keine eindeutige Feststellung im Hinblick auf die örtliche Zuordnung des Überweisungsauftrags treffen. d. Besteuerungsverfahren Mit Bescheid des Finanzamtes Hilden vom 25.02.2019 erfolgte für das Jahr 2017 infolge der mitgeteilten Sitzverlegung nach V. am Rhein eine je hälftige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf die Gemeinden Z. und V. am Rhein. Die Steuererklärungen für die K. gab der Angeklagte über seinen Steuerberater jeweils fristgerecht bis zur Sitzverlegung am 07.07.2017 bei dem für die Stadt Z. zuständigen Finanzamt Z.-West unter der Steuernummer 000/0000/0000 und danach bei dem für die Stadt V. zuständigen Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungsfinanzamt Hilden unter der Steuernummer 000/0000/0000 ab. Dabei wurde als Sitz der K. für die Zeit bis Ende Juli 2017 die D.-straße 0 in Z. und danach die R.-straße 000 in V. am Rhein angegeben. Die bis zur Sitzverlegung vom Finanzamt Z. (2017: 340.995,38 EUR) und danach vom Finanzamt Hilden für die K. durch die Stadt V. erhobene Gewerbesteuer (2017: 373.300,20 EUR; 2018: 357.507,50 EUR; 2019: 296.905,00 EUR) entrichtete der Angeklagte jeweils fristgerecht und in voller Höhe. Der Gewerbesteuerhebesatz i.S.d. § 16 Abs. 1 GewStGZ betrug zwischen 2017 und 2020 in Z. durchweg 475 Prozent, während er in V. am Rhein lediglich bei 260 Prozent im Veranlagungszeitraum 2017 sowie ab 2018 bei 250 Prozent lag. Nachdem der Gewerberaum unter dem 15.06.2022 vermieterseitig zum 31.12.2022 gekündigt worden war, bezog die K. im Zuge einer weiteren, am 17.01.2023 beim Handelsregister angemeldeten Sitzverlegung neue Räumlichkeiten an der I.-straße 00 in 00000 V.. Infolge des geführten Ermittlungsverfahrens erließ die Stadt V. am Rhein unter dem 20.04.2023 und 21.04.2023 Erstattungsbescheide gegenüber der K., infolge derer die bereits gezahlte Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 zurückerstattet wurden. Die Stadt Z. erließ ihrerseits unter dem 13.04.2023 und 27.04.2023 Gewerbesteuerbescheide gegen die K. für die vorgenannten Veranlagungszeiträume. Die aus den vorgenannten Gewerbesteuerbescheiden der Stadt Z. gegen die K. hervorgehenden Steuerforderungen wurden seitens des Angeklagten – für den Veranlagungszeitraum 2019 unter Vorbehalt – beglichen. Gegen die Gewerbesteuermessbescheide und die Zerlegungsbescheide aus den Jahren 2017 und 2018 legte der Angeklagte Einspruch ein. e. Infolge des Ausscheidens des Angeklagten bei der SK. zum 31.12.2023 endete der Mobilfunkvertrag für das von ihm auch privat und für die Zwecke der K. genutzte Diensthandy. Der Angeklagte stellte das iPhone in der Folge einem seiner Söhne zur Verfügung, der einen Reset vornahm und es selber weiternutze. Der Angeklagte erwarb im Zuge eines privat neu abgeschlossenen Vertrages ein neues iPhone, welches er ohne Rückgriff auf etwaige zuvor im iCloud-Backup gespeicherte Daten des Diensthandys völlig neu konfigurierte. III. Da die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung nicht tragen, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen frei zu sprechen. 1. Zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen vollumfänglich auf seiner Einlassung, die sich im Hinblick auf seine Geschäftsführertätigkeit bei der K. mit den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden deckt, sowie auf der Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 28.05.2024. 2. Zur Sache Die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen vermochte die Kammer nicht zu treffen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte die Kammer nicht feststellen, dass der private Wohnsitz des Angeklagten in Z. UA. und bzw. oder sein Arbeitsplatz bei der SK. im Z.C. in Z. J. zwischen Juli 2017 und Ende 2019 als Betriebsstätte der K. im Sinne der § 4 Abs. 1 S. 1 GewStG i.V.m. §§ 10, 12 AO dienten, während das nach V. verlegte Büro für die Geschäftstätigkeit der K. tatsächlich nicht genutzt wurde, die Sitzverlegung also zum Schein erfolgte. a. Rechtlicher Ausgangspunkt Umfang und Zielrichtung der Beweisaufnahme wurden vorliegend durch den für die Bestimmung einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO anzulegenden rechtlichen Maßstab vorgegeben. Während der Arbeitsplatz des Angeklagten bei der SK. bereits aus rechtlichen Gründen nicht geeignet ist, eine Betriebsstätte zu begründen und eine alternative bzw. kumulative Bestimmung einer Betriebsstätte – ebenfalls aus rechtlichen Gründen – ausscheidet (vgl. dazu unter IV. 3. a. und b.), vermochte die Kammer den Nachweis, dass der private Wohnsitz des Angeklagten in der D.-straße in Z. im Verfahrenszeitpunkt als Ort der Geschäftsleitung der K. gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GewStG i.V.m. §§ 10, 12 AO diente, aufgrund der im Zuge der Beweiserhebung festgestellten Tatsachen unter tatsächlichen Gesichtspunkten nicht zu führen. Die getroffenen Feststellungen erlaubten insoweit nicht den Rückschluss, dass sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutsamste Stelle für die Geschäftstätigkeit der K. bei einer wertenden Betrachtung am Wohnort des Angeklagten befand. b. Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung Der Angeklagte hat sich umfassend zunächst mittels einer schriftlich vorbereiteten und von ihm persönlich in der Hauptverhandlung verlesenen Einlassung zu dem Tatvorwurf Stellung genommen und im Anschluss umfassend Fragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft beantwortet. Dabei hat er im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Alleiniger Zweck der K. sei von Anfang an die Verwaltung der privaten Vermögensverhältnisse gewesen. Die K. sei 1978 von seinem Vater zusammen mit einem weiteren Gesellschafter mit einem Kapitaleinsatz von etwa 250.000,- DM bis 300.000 DM gegründet worden und nach dessen frühen Tod im Jahr 1981 durch den zweiten Gesellschafter-Geschäftsführer weitergeführt worden, wobei seine Mutter zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt geblieben sei. Die Gesellschaft habe bereits seinerzeit kein operatives Geschäft gehabt, sondern lediglich der privaten Vermögensvorsorge gedient. Im Studium sei er im Jahr 1991 zum Mitgeschäftsführer der K. bestellt worden, um die Interessen seiner Mutter zu vertreten. 1995 habe er den Mitgesellschafter ausgekauft und in den Jahren 1998 bis 2008 die Anteile seiner Mutter übernommen. Seine Ehefrau sei auf anwaltlichen Rat zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der K. im Falle seines Todes als Mitgeschäftsführerin eingesetzt worden, habe jedoch nie eine Geschäftsführertätigkeit entfaltet. Auch hätten weder er noch seine Frau Geschäftsführergehälter bezogen. Sie hätten jedoch in V. gemeinsam ein bis zwei Mal im Jahr Gesellschafterversammlungen abgehalten, obwohl er formal ihre Unterschrift nicht gebraucht hätte und der Akt der Unterschrift lediglich fünf Minuten gedauert habe. Regelmäßige Dividendenausschüttungen habe es bei der K. nicht gegeben, sondern nur in außergewöhnlichen Situationen. So sei die erste Ausschüttung zur Begleichung des „Steuerfalls“ genutzt worden und die zweite, um den Kindern den steuerlichen Freibetrag im Schenkungswege zukommen zu lassen. Mit dem Einstieg bei SK. im Jahr 2008 während der Start-up-Phase des Unternehmens, als der spätere wirtschaftliche Erfolg der Firma noch nicht absehbar gewesen sei, habe er eine Beteiligung von 5 % erworben, die er zum großen Teil fremdfinanziert habe. 2012 seien weitere 0,67 % der Unternehmensanteile hinzugekommen. Diese Anteile seien durch die K. gehalten worden, wobei es sich bei der Beteiligung an der SK. sowie dem Fonds der SK. um die einzigen von der K. gehaltenen Beteiligungen gehandelt habe. Nach Rückzahlung der für die Finanzierung der Beteiligung an der SK. aufgenommenen Kredite habe die K. ab 2015 Vermögen aufbauen können. Die Anlagestrategie sei zum einen durch seine Tätigkeit bei der SK. geprägt gewesen, weil neben dem bestehenden Vertrauen in den hauseigenen Vorzeigefonds auch ganz bewusst das vertrauensbildende Signal in den Markt habe gegeben werden sollen, dass der Vorstand in die eigenen Produkte investiere. Er habe zum andern bewusst eine langfristige und nachhaltige Anlageform gewählt, die in erster Linie der Sicherung der Altersversorgung der Familie habe dienen sollen. Kurzfristige Anlagen oder auch Einzelwerte seien daher für ihn kein Thema gewesen. Eine Veränderung des Portfolios habe es nur insoweit gegeben, als er aufgrund erhaltener Dividenden seine Fondsanteile an dem FP. PL. WA.. weiter aufgestockt habe, was in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zweimal der Fall gewesen sei. Die entsprechenden Wertpapierkäufe habe er im Büro bei der SK. getätigt, da er hierfür eine zeitnahe Freigabe der Compliance-Abteilung benötigt habe. Weitere Investitionsentscheidungen habe er für die Gesellschaft nicht zu treffen gehabt. Für die laufende Verwaltung der K. hätten lediglich Dokumentationserfordernisse eine Rolle gespielt. Er habe Bankauszüge geprüft, sortiert und archiviert sowie die Erstellung der Steuererklärung für den Steuerberater vorbereiten müssen, der diese dann eingereicht habe. Daneben habe es nur wenige weitere Vorgänge gegeben, um die er sich habe kümmern müssen, etwa die Begleichung von Rechnungen für den Steuerberater, Notar- oder Betriebskostenabrechnungen. Die Miete für die Büroräumlichkeiten sei im Überweisungswege gezahlt worden. Schriftstücke seien nur selten aufgesetzt worden. Die K. habe keinen Publikumsverkehr, es werde keine Assistenz oder ein Sekretariat zur weiteren Unterstützung benötigt, weil es nur so wenig zu tun gebe, dass er alles selbst erledigen könne. Er sei im Regelfall ein- bis zweimal im Monat nach V. gefahren, um die Post aus dem Briefkasten zu entleeren, in dem Büro zu öffnen und gegebenenfalls zu verarbeiten. Wenn etwas zu zahlen gewesen sei, habe er es teilweise sofort überwiesen, damit es weg sei, oder liegen lassen und dann beim nächsten Mal überwiesen. Überweisungen habe er in dieser Zeit direkt über sein iPad oder sein Lenovo Laptop mit integrierter SIM-Karte vornehmen können. Da seine Bank als Vermögensverwaltungsbank keine Daueraufträge im Wege des Online-Bankings ermögliche, habe er „für die wiederkehrenden Sachen“ einige Überweisungen als Terminüberweisungen getätigt; etwa dann, wenn er gewusst habe, dass er es wie bei Urlaubsabwesenheiten nicht ins Büro schaffe. Die Tage, an denen er solche Terminüberweisungen vorgenommen habe, könne er nur über die Kalenderfunktion nachträglich schätzen, da man im System der Bank nur das Ausführungsdatum, nicht aber das Beauftragungsdatum rückverfolgen könne. Bei den Überweisungsvorgängen mit Valuta-Stellung der Buchung am 08.12.2017, 02.01.2018, 04.05.2018, 27.08.2018, 28.09.2018, 26.10.2018, 29.07. und 30.07.2019 handele es sich seiner Erinnerung nach um Terminüberweisungen, die er aller Voraussicht nach am 03.12.2017, zwischen dem 16.12. und 23.12.2017, am 29.04. oder 30.04.2028, am 26.07.2018, am 16.09., 22.09. oder 23.09.2018, am 08.10.2018 und 20.07. oder 21.07.2019 in das Banksystem eingestellt habe. Die Aufenthalte hätten je nach Arbeitsanfall zwischen 10 und 15 Minuten gedauert, wenn nichts im Briefkasten gewesen sei, und bis zu zwei Stunden gedauert, wenn etwa der Jahresabschluss vorzubereiten war. Er könne ausschließen, dass es einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten gegeben haben, in dem er nicht mindestens einmal in V. gewesen sei. Bei Aufenthalten in V. habe er sich in den allermeisten Fällen im Büro aufgehalten und nicht etwa nur in einem Umkreis um das Büro herum. Die Entscheidung, die K. aus seinem privaten Umfeld herauszulösen und nach V. zu verlagern, sei erst getroffen worden, nachdem die ersten größeren Ausschüttungen von SK. geflossen seien und sich die K. aufgrund der erfolgten Anlagen als mehr und mehr werthaltig erwiesen habe. Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, von unterschiedlichen Gewerbesteuerhebesätzen zu profitieren, sei ihm bekannt gewesen und für ihn auch eine Motivation gewesen, den Standort zu wechseln. Abgesehen davon seien private Gründe dazugekommen, da er eine Sphärentrennung zwischen den privaten familiären sowie den finanziellen Angelegenheiten herbeiführen habe wollen, nachdem die Neugierde der Kinder im Teenageralter gewachsen sei. Sein steuerlicher Berater habe im Rahmen der Erstellung der verschiedenen Steuererklärungen keine Veranlassung gesehen, seine Handhabe anzuzweifeln. Das Büro in V. habe bestimmte Anforderungen erfüllen sollen. Es habe sichergestellt werden sollen, dass es sich um vernünftige Büroräume handele, die nicht im Erdgeschoss liegen, abschließbar und nur für ihn und seine Frau nutzbar sowie für Fremde nicht zugänglich seien. Ausstattungstechnisch seien für ihn ein Schreibtisch sowie Regalflächen zur Ablage von Ordnern bzw. Dokumenten wichtig gewesen; zudem habe die Möglichkeit bestehen sollen, bei Bedarf dort eine Besprechung abhalten zu können. Die im Büro befindlichen Bildschirme seien Auslaufmodelle der SK. gewesen, die ohne große Umstände an einen Laptop hätten angeschlossen werden können. Hiervon habe er jedoch nicht Gebrauch gemacht, da er in erster Linie mit seinem iPad gearbeitet habe. Es sei darüber hinaus ein betriebsbereiter Drucker vorhanden gewesen, der über eine Bluetooth-Verbindung habe genutzt werden können. Dass im Durchsuchungszeitpunkt im August 2022 im Büro gelagerte Möbel aufgefunden worden seien, sei durch ein Unwetterereignis mit Starkregen im Juli 2021 bedingt gewesen, durch welches sein Wohnhaus stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Neben einem temporären 6-monatigen Auszug der Familie aus dem Haus im Herbst 2021 sei sein Sohn T. zudem wegen eines Auslandsaufenthaltes Ende 2021 aus seiner Wohnung in Z. ausgezogen, sodass die Möbel temporär zwischengelagert hätten werden müssen. Im Hinblick auf die Parkplatzsituation in V., wo der mitangemietete Stellplatz durch einen Container versperrt gewesen sei, habe er sich anfangs bei der Hausverwaltung und dem Vermieter über die eingeschränkte Nutzbarkeit des Parkplatzes beschwert und in der Folge sogar eine Monatsmiete einbehalten. Da jedoch keine Parkplatznot geherrscht und insbesondere am Wochenende und abends alle Parkplätze frei gewesen seien, habe ihn das Thema in der Folgezeit nicht weiter beschäftigt. Da der alleinige Zweck der K. darin bestanden habe, seine privaten Vermögensverhältnisse zu verwalten, habe es keinerlei Publikumsverkehr im V.er Büro gegeben. Die Kommunikation mit Dritten sei in erster Linie über den Postweg erfolgt, so dass keine Hinweisschilder am oder im Geschäftsgebäude in V. angebracht worden seien. Es habe wegen des geringen Kommunikationsaufwandes ferner weder einer eigenen E-Mail-Adresse noch eines separaten Telefonanschlusses bedurft, so dass er sein dienstliches iPhone, welches er ohnehin privat genutzt habe, auch für die Angelegenheiten der K. genutzt habe. Sein iPhone habe er grundsätzlich jeden Tag mit sich geführt, jedoch während einiger Termine, beispielsweise mit dem Vorstand oder Kunden, nicht immer dabeigehabt. Die Installation eines Telefon- und Internetanschlusses im V.er Büro sei weder ihm noch seinem Sohn gelungen. Unmittelbar nach dem Einzug in die Büroräumlichkeiten habe er zwar mit Hilfe des Hausmeisters versucht, einen eigenen Telefon-, und Internetanschluss zu erhalten, wobei zweimalig Vodafone-Mitarbeiter vor Ort gewesen seien. Dies sei jedoch aus bautechnischen Gründen nicht möglich gewesen. Dies sei jedoch für ihn unkritisch gewesen, weil er über eine SIM-Karte in seinem iPad bzw. seinem Lenovo Laptop verfügt habe, welche er im Regelfall in V. dabeigehabt habe und mit dem er ins Internet habe gehen und Überweisungen habe tätigen können. Der Mobilempfang im V.er Büro sei jedenfalls am Fenster, wo sich auch der Schreibtisch befunden habe, ausreichend gewesen. Seinem Sohn habe er über wenige Monate im Jahr 2020 für sein Startup F. O. GmbH, welches letztlich nie operativ tätig geworden sei, Zugang zu den Büroräumlichkeiten in V. gewährt, da ein Treffen in öffentlichen Räumen aufgrund der Pandemie schwierig gewesen sei. Sofern etwa ein WLAN Router im Jahr 2020 an seiner Wohnanschrift geliefert worden sei, habe dies allein den Grund gehabt, dass er unter der Woche nicht im V.er Büro gewesen sei und eine Paketannahme dort – zuvor sei bereits ein Paket verloren gegangen – nicht habe sichergestellt werden können. In dem V.er Büro habe er die wesentlichen erforderlichen Verwaltungs- und Geschäftstätigkeiten ausgeübt und die steuerlichen Vorgaben erfüllt. In seinem Büro bei der SK., welches er in der Regel zwischen 8:30h und 20h täglich aufgesucht habe, habe er maßgeblich Tätigkeiten ausgeübt, die seine berufliche Tätigkeit beträfen. Es gebe sicher zwei bis drei Fälle, wo er auch einmal zeitnah eine E-Mail betreffend die K. aus dem Büro bei der SK. beantwortet habe, dies sei aber nicht der Regelfall. Insbesondere administrative Tätigkeiten wie der Umgang mit Post und Geschäftsunterlagen seien dort zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sofern er seine Sekretärin im Jahr 2022 einmal per E-Mail angewiesen habe, einen Handelsregisterauszug der K. zu besorgen, so stehe dies im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der SK., da er insoweit gegenüber der RD., der XB. Finanzaufsicht, reportpflichtig sei. Es sei eigentlich auch nicht vorgekommen, dass wesentliche Dinge für die K. von ihm zu Hause erledigt worden seien. Sein Arbeitszimmer im Wohnhaus sei nach dem Umzug nach Z. im Jahr 2008 nicht etwa darauf ausgelegt gewesen, der K. dienlich zu sein, sondern habe maßgeblich der Erledigung allgemeiner privater Belange der Familie sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der SK. außerhalb der regulären Arbeitszeiten gedient. Aufgrund der befürchteten schädigenden Öffentlichkeitswirksamkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der Anklageerhebung sei er am 31.12.2023 entschädigungslos bei der SK. aus allen Ämtern ausgeschieden, wobei es ihm aufgrund des Verfahrens – insbesondere der damit einhergehenden Meldepflicht hinsichtlich des laufenden Strafverfahrens gegenüber der BaFin als Regulierungsbehörde – auch nicht möglich sei, sich erfolgreich in seinem Berufsfeld neu zu engagieren. c. Beweiswürdigung im engeren Sinne Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in V. über eine Betriebsstätte für die K. verfügte (zu III. 2.c.aa.), der für die Erledigung des spezifischen Tagesgeschäfts der K. (zu dessen Inhalt und Umfang vgl. III. 2.c.bb.) schwerpunktmäßig genutzt wurde und mithin Mittelpunkt der geschäftlichen Ordnung darstellte (zu III.2.c.c.c.), so dass die Sitzverlegung nicht nur zum Schein erfolgte. Im Einzelnen konnte die Kammer aufgrund nachfolgender Erwägungen die voranstehenden Feststellungen treffen, welche für die Würdigung des angeklagten Tatgeschehens bedeutsam sind: aa. Die K. und die Existenz einer Betriebsstätte in V. Die unter Ziff. II. 2. a. getroffenen Feststellungen zur Gründung der K. sowie deren rechtliche Ausgestaltung und Sitz beruht maßgeblich auf der Einlassung des Angeklagten, die in einzelnen Details vollumfänglich durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden – Handelsregisterauszüge und Registerauskünfte zwischen 2008 und 2023 sowie Gesellschaftsvertrag von 1991 und Dokumenten zu Gesellschafterversammlungen der K. zwischen 2017 bis 2019 – weiter vertieft und gestützt werden. Die Feststellungen betreffend die Existenz, die Ausstattung sowie die jederzeitige uneingeschränkte und auf Dauer angelegte Verfügbarkeit und tatsächliche Nutzung der für die K. angemieteten Geschäftsräumlichkeiten in V. beruhen neben der Einlassung des Angeklagten und den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Gebäudeinnern und -äußeren einschließlich Parkplatz und Briefkastenanlage auf der Vernehmung der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls vernommene Zeugen sowie auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere dem Mietvertrag und dem Durchsuchungsbericht der Zeugin Steuerfahndungsprüferin RL.. 1) Funktionale Geschäftseinrichtung in V./ keine Briefkastenfirma Die Feststellungen zur Lage und der ausreichend funktionalen Ausstattung des V.er Büros zum tatsächlichen Geschäftsbetrieb sowie der Lage und dem Erscheinungsbild des Briefkastens und des mitangemieteten Autostellplatzes folgen im Wesentlichen aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen VT., NW., MN. – Hausmeister bzw. Mieter des Bürogebäudes – und der Ermittlungsführerin RL.. Der Hausmeister des Objektes, der Zeuge VT. bekundete glaubhaft, er habe keinen direkten Kontakt zu den Mietern des Objekts gehabt. Es habe jedoch mit dem Angeklagten ein Telefonat wegen eines dauerhaft zur Entsorgung des Grünschnitts angemieteten Grünschnittcontainers gegeben, der seit 2019 den Parkplatz des Angeklagten blockiere. Es habe in dem Gebäude Schwierigkeiten bei der Installation eines Telefon- und Internetanschlusses gegeben, da sich der Anschluss bei einem der Mieter, der Fa. TX. im Keller befunden habe. Bei jedem Neuanschluss durch einen Neukunden sei ein gewisser Aufwand erforderlich gewesen, da bei der Firma habe anfragt werden müssen. Der Mobilfunkempfang sei in dem Gebäude so gut gewesen, dass er mit dem Handy telefonieren habe können. Die Angabe zur Parkplatzsituation bestätigte der Zeuge MN., der ebenfalls in dem Bürogebäude tätig war. Der Schotterparkplatz des Angeklagten sei durch den Container blockiert worden, jedoch, sei die Parkfläche nie so überfüllt, so dass man keinen Parkplatz bekomme. Der Zeuge NW., selbst Mieter eines Büros in der R.-straße, bestätigte nachvollziehbar und glaubhaft, dass er bei der Installation eines Telefon- und Internetanschlusses die Zustimmung eines anderen Mieters, einem Softwareunternehmen im Erdgeschoss benötigt habe, da man nicht einfach an die Anschlussstellen drangekommen sei, sondern sich vorher habe abstimmen müssen. Das Vodafonenetz sei einwandfrei gewesen und auch bei der Nutzung von Messengerdiensten über das Handy habe es keine auffallenden Schwierigkeiten gegeben. Der – durch einen Container versperrte – Zustand des Stellplatzes der K. und die entspannte Parkplatzsituation wurden von dem Angeklagten und insbesondere dem Zeugen VT., übereinstimmend geschildert. Daran, dass der Angeklagte in dem Büro ungeachtet des Umstandes problemlos arbeiten konnte und arbeitete, dass er die dort befindlichen Computerbildschirme nicht nutzte und das Büro weder über einen eigenen Telefonanschluss noch über einen WLAN-Anschluss verfügte, verblieben aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Der Angeklagte hat insoweit selbst eingeräumt, dass es sich bei den beiden Bildschirmen im Büroraum nicht um für ihn notwendige Arbeitsmittel handelte und diese daher nicht angeschlossen waren. Da der Angeklagte nach seinen weitergehenden glaubhaften Angaben stets mindestens ein Endgerät mit mobiler Erreichbarkeit über SIM-Karten (iPad/ Lenovo Laptop/ iPhone) mit sich führte, über welches ein Internetzugang gewährleistet war, E-Mails hätten abgerufen, Schreiben verfasst oder Überweisungen getätigt werden können, bedurfte es nicht zwingend eines Telefon- und Internetanschlusses. Der Angeklagte hat insoweit glaubhaft ausgeführt, den E-Mail-Account der SK. habe er als Archiv genutzt, auf das er von überall und von sämtlichen Geräten aus habe zugreifen können. Den uneingeschränkten Mobilfunkempfang im Bürogebäude bestätigten die Zeugen VT. (Hausmeister) und NW., ebenfalls Mieter einer dauerhaft und regelmäßig genutzten Gewerbeeinheit in dem H.. Diese bestätigten auch, dass die Installation eines WLAN-Anschlusses für die Einzelbüros entsprechend der Ausführungen des Angeklagten, der dies ebenso wie sein Sohn letztlich nicht erreichte, mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, da sich die Telefon- und WLAN-Anschlussstelle bei einem anderen Mieter im Keller befunden habe, so dass zuvor eine Abstimmung erforderlich gewesen sei. Nichts anderes folgt aus der Bekundung der Zeugin RL., wonach es im Durchsuchungszeitraum im August 2022 aus ihrer Sicht so ausgesehen habe, als sei der „Sitz fingiert“ worden. Es sei vom Anschein her fraglich gewesen sei, ob der Geschäftsraum in V. zum Geschäftsbetrieb genutzt werde. So hätten sich im Büro jede Menge Dinge wie ein Sofa, Bildschirme ohne Stromkabel, Küchenutensilien und Sachen zur Zwischenablage befunden. Für die Vielzahl an E-Mails, die der Angeklagte über sein SK.-Postfach erhalte, benötige man zwingend Internetzugang und Telefon. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Briefkasten regelmäßig zu leeren, da der Angeklagte E-Mails bekommen habe und es bei wenig umfangreicher Geschäftstätigkeit aus der Natur der Sache heraus auch nur wenig Post gebe. Der Angeklagte habe zudem im Jahr 2020 seine Wohnadresse als Lieferadresse angegeben und sich ein Paket an seine Wohnadresse liefern lassen. Ein Notartermin habe in Z. stattgefunden. Man habe in V. zudem bei der Durchsuchung keine Unterlagen mit Bezug zu dem aktuellen Geschäft der K. gefunden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass Schriftstücke nur auf dem Papier in V. erstellt worden seien. Abgesehen davon ließen sich aus den vorliegenden Standortdaten nur zwei Aufenthalte des Angeklagten innerhalb der Büroräume in V. im Jahr 2017 feststellen. Die Angaben der Zeugin zu ihren Feststellungen vor Ort waren glaubhaft, in sich widerspruchsfrei und stehen bezüglich der Feststellungen der tatsächlichen Gegebenheiten der Örtlichkeit im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer vermochte jedoch nicht den Vermutungen und den (steuerstraf-)rechtlichen Würdigungen der Zeugin folgen. Die Zeugin führte im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung aus, dass sie im Spätsommer 2021 erstmalig durch eine Meldung der Stadt Z. mit dem Verfahren befasst worden sei. Sie habe zunächst Handelsregisterauszüge gezogen, Steuerakten des Finanzamts Hilden angefordert und Steuerbescheide aufgerufen, um Informationen zu sammeln. Dabei habe Sie in Erfahrung gebracht, was der tatsächliche Geschäftsbetrieb der K. sei – Vermögensverwaltung. Schließlich habe sie im September 2021 mit einem Kollegen gemeinsam eine unvorangekündigte und verdeckte Ortsbesichtigung in V. durchgeführt. Dabei hätten sie festgestellt, dass an der Klingelleiste des ZY. kein Klingelschild angebracht gewesen sei und das Objekt zwei Briefkastenanlagen gehabt hätte, an denen auf einem Briefkasten der Name der K. angebracht gewesen sei. Das Gewerbeobjekt sei auch für Fremde frei zugänglich gewesen, so dass sie festgestellt hätten, dass im Flur noch ein an die F. O. gerichteter Brief gelegen habe. Weiter hätten sie festgestellt, dass im Aufzug keine Hinweise auf die K. angebracht gewesen seien. Sie habe aber die Etage aufgrund des Mietvertrages gekannt und habe mit ihrem Kollegen die erste Etage aufgesucht und dort in einem Büro nach der K. gefragt. Die Firma sei den Befragten nicht bekannt gewesen. Auch die weitere Befragung der Zeugin LI., die ebenfalls auf der ersten Etage ein Einzelbüro ihres Arbeitgebers nutzt, habe ergeben, dass dieser die Fa. K. unbekannt sei. Das Büro der K. hätten sie bei Begehung des Flures der ersten Etage nicht ausfindig gemacht. Im Anschluss habe die Zeugin RL. mit ihrem Kollegen – weiterhin unangekündigt und verdeckt – die Wohnanschrift des Angeklagten aufgesucht. Dies habe sie für notwendig gehalten, da eine Google-Recherche lediglich zu einem sehr alten Gebäude geführt habe, welches auch aus ihrer Sicht keinen Firmensitz hätte darstellen können. Vor Ort habe sie aber festgestellt, dass da zwischenzeitlich ein modernes neues Gebäude errichtet worden sei. Ein Abgleich mit den Erkenntnissen aus der Steuerakte des Finanzamts Z.-West habe zudem ergeben, dass in dem Wohnhaus, welches die Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch nicht betreten hatte, ein Arbeitszimmer vorhanden war. Aus der Steuerakte habe sich des Weiteren ergeben, dass der Angeklagte an 235 Tagen im Jahr in seinem Büro bei SK. gewesen sei, so dass diese Tage bereits nicht für einen Aufenthalt im Büro der K. in Betracht kämen. Auf weitergehende Nachfrage, ob auch Erkenntnisse zum tatsächlich erforderlichen Verwaltungsaufwand bzw. den durch den Angeklagten, der Geschäftsführer und Gesellschafter der K. ist, auszuführenden Tätigkeiten ermittelt werden konnten, erklärte die Zeugin, dass lediglich aus dem einsehbaren Gesellschaftsvertrag für sie hervorgegangen sei, dass es um Vermögensverwaltung ginge, Aktien der SK. gehalten würden und dass Wertpapiere eine Rolle spielten. Welche Tätigkeiten bei diesem Geschäftsbetrieb tatsächlich anfallen, vermochte die Zeugin nicht zu umschreiben und erklärte, dass lediglich entscheidend sei, dass die Firma ihre „Tätigkeit an ihrem Sitz“ ausübt. Nachdem man im Anschluss weitere Ermittlungen durchgeführt habe, insbesondere auch die Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten ausgewertet habe und sich aus dem Auswertebericht der Zeugin TD. für sie ergeben habe, dass der Angeklagte „nachweisbar“ nur zu sehr wenigen Gelegenheiten das Büro aufgesucht habe, habe sich aus ihrer Sicht der Verdacht erhärtet, dass es sich bei dem V.er Büro um einen Scheinsitz gehandelt habe. Die Bekundungen der Zeugin RL. waren in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, im Hinblick auf eine fehlende Geeignetheit bzw. Funktionalität der Büroräume der K. in V. zur Überzeugung der Kammer zu belegen, dass es sich bei dem angemieteten Büroraum bereits aufgrund der Ausstattung und vermeintlich eingeschränkten Nutzbarkeit um einen reinen Scheinsitz handelte. Die Bekundungen der Zeugin zu ihren Schlussfolgerungen aus ihren Erkenntnissen aus den Ortsbesichtigungen gehen jedoch fehl. So bekundete die Zeugin RL., ohne die tatsächlichen Tätigkeiten des Geschäftsbetriebes der K. in den Blick zu nehmen, dass für die funktionale Nutzung des Büroraumes in V. zwingend die Ausstattung mit einem WLAN-Anschluss erforderlich sei, dass sie erwartet habe, dass die K. in dem Gewerbeobjekt ausgeschildert sei und eine beschriftete Klingel haben müsse. Dabei hat die Zeugin gänzlich außer Acht gelassen, dass es sich bei der K. um einen Geschäftsbetrieb ohne jeglichen Publikumsverkehr handelt, der lediglich einen singulären Geschäftszweck hat, nämlich die Verwaltung des Vermögens resultierend aus den Gewinnen aus den Aktien des SK. Fonds. Die weiteren Ausführungen der Zeugin zeugen davon, dass die Aufklärungsbemühungen zu der Immobilie in V. insoweit gänzlich unzureichend waren, als zum einen keinerlei Aufklärung des tatsächlichen Tagesgeschäfts der K. und auch keine Erkundigungen zur jederzeitigen Zugänglichkeit des Büros erfolgten. Gänzlich vermissen ließ die Zeugin zum anderen die erforderliche Auseinandersetzung mit den im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten – Status der K. als reine Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Publikumsverkehr, die Doppelfunktion des Angeklagten als Geschäftsführer der K. und Vorstand der SK., sowie die rechtliche Verflechtung der K. mit der SK. durch die getroffenen vertraglichen Zusatzvereinbarungen –. Sie deckten sich zudem in mehrerlei Hinsicht nicht mit der – durch die im Rahmen der Ermittlungen angefertigten Lichtbilder sowie die sichergestellten Unterlagen dokumentierten – objektiven Beweislage. So gab es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausweislich der sichergestellten Unterlagen nur minimalen E-Mailverkehr (vgl. dazu sogleich unter III.2.c.cc.3) b)). Wieso die Zeugin schließlich bekundete, es hätten sich im Durchsuchungszeitpunkt keine Unterlagen zum aktuellen Geschäft der K. im V.er Büro befunden, erschließt sich der Kammer nicht. So lässt sich den seitens der Ermittler angefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern entnehmen, dass sich zum Durchsuchungszeitpunkt im V.er Büro zahlreiche auf dem Postweg zugestellte Unterlagen neueren Datums befunden haben, so etwa notarielle Schreiben und Rechnungen, eine Kauforder sowie ein Wertpapierzertifikat aus dem Jahr 2022. Letztlich rechtfertigt das Auffinden von Unterlagen in dem Ordner „K. 2021“ am Wohnsitz des Angeklagten im August 2022 auch nicht den Rückschluss, im maßgeblichen Zeitpunkt 2017 bis 2019 hätten sich die aktuell benötigten Unterlagen nicht im V.er Büro befunden. Es liegen damit nach Auffassung der Kammer keinerlei objektiven Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die K. keine Post bekommen und keine Notwendigkeit bestanden habe, den Briefkasten zu leeren. Aus den weiteren in der Anklage aufgelisteten Indizien, auf die sich ebenfalls die Beweisaufnahme der Kammer erstreckt hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer kein anderes Bild: Soweit sich im Rahmen der Durchsuchung des Büroraumes am 10.08.2022 schließlich festgestellt wurde, dass im Büroraum diverse Möbel, u.a. Schränke und Regale, die zum Teil zerlegt waren, ein zusammengerollter Teppich, ein Esstisch, ein Computertisch, ein runder Tisch mit sechs Stühlen und eine lila Couch sowie ein Umzugskarton mit diversen Küchenutensilien im V.er Büro befand, wie sich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt, spricht auch dies nicht durchgreifend gegen die Nutzbarkeit und Nutzung des Büroraumes für die K.. Insoweit folgt die Kammer der überzeugenden und vor allem plausiblen Einlassung des Angeklagten, dass die temporäre Zwischenlagerung von Einrichtungsutensilien in Umzugskartons durch das Starkregenereignis im Jahr 2021 bedingten mehrmonatigen Auszug der Familie aus dem Wohnhaus und den gleichzeitigen Umzug seines Sohnes erforderlich geworden sei. Insoweit konnte die Kammer auf den Lichtbildern erkennen, dass auch die grundsätzliche Nutzbarkeit des Raumes aufgrund der Anordnung der Möbel und des verbleibenden Platzes im Büroraum weiter möglich war. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Lagerung der Möbel die Nutzung des Büroraumes, der keinerlei Publikumsverkehr dient, in irgendeiner Art und Weise behindern würde. Zudem ist auch die Wahl eines (bekannten) Notars am Wohnort in keiner Weise – auch nicht indiziell – geeignet, einem Firmensitz die Eignung abzusprechen oder einen Scheinsitz zu vermuten, da dies keinerlei Auswirkung auf die Vornahme des Tagesgeschäfts hat. Unerheblich ist es aus Sicht der Kammer auch, dass der Angeklagte sich in sehr seltenen Einzelfällen Unterlagen für die K., etwa die Spendenquittung der DC. vom 20.12.2018 zu seinen Händen und an seine private Adresse schicken ließ. Dieser Umstand ist – abgesehen davon, dass es sich hierbei zudem nicht um eine tagesgeschäftliche Angelegenheit handelte (dazu sogleich unter III. 2. c. bb.) – kein Indiz dafür, dass es sich bei dem V.er Büro um einen Scheinsitz handelt, da sich den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden unmissverständlich entnehmen lässt, dass die Post für die K. im Regelfall an die V.er Adresse gesandt wurde. Auch dass der Angeklagte im – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Jahr 2020 einen Router an seine Wohnanschrift liefern ließ, da er nach eigenen Angaben nur selten zu den allgemeinen Zustellzeiten unter der Woche im V.er Büro war und der Zugang so sichergestellt werden sollte, rechtfertigt nicht die Annahme eines Scheinsitzes. Abgesehen davon, dass er keinen Router benötigte, um seinem Tagesgeschäft nachzugehen, lässt die Angabe der privaten Wohnadresse als Lieferadresse zur Ermöglichung der Paketzustellung trotz Abwesenheit im V.er Büro keinerlei Rückschluss auf den Ort der Durchführung des Tagesgeschäftes zu. Die herangezogenen Indizien sind nach alledem weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau geeignet, die Existenz eines Scheinsitzes zu vermuten geschweige denn zu beweisen. 2) Jederzeitige uneingeschränkte Verfügbarkeit der Geschäftseinrichtung Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer zudem fest, dass der Angeklagte das Büro in V. jederzeit mit seinen Schlüsseln betreten konnte und hierüber die ausschließliche Verfügungsmacht innehatte. Die seitens der Zeugin RL. geäußerte Vermutung, der Angeklagte habe keinen Schlüssel gehabt, um am Wochenende oder nach 20:00h die Büroräumlichkeiten betreten zu können, fand im Rahmen der Beweisaufnahme keine Bestätigung. Dem stehen nicht nur die Einlassung des Angeklagten entgegen, sondern auch die übereinstimmenden, glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Vermieter, des Hausmeisters und eines anderen Mieters, namentlich den Zeugen HF., VT. und NW., wonach die Büros zwar gegen 19h vom Hausmeister zugeschlossen worden seien, da in der obersten Etage eine Anwaltskanzlei gesessen habe, mit den eigenen Schlüssel für alle Mieter jedoch auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit zugänglich gewesen seien. Die Verfügbarkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mitte 2017 bis 2019 war zudem nicht dadurch eingeschränkt, dass der Angeklagte seinem Sohn im Jahr 2020 wenige Monate lang die Nutzung der Räumlichkeit sowie die Beschriftung des Briefkastens mit dem Namen seiner Firma F. O. gestattete. 3) Tatsächliche Aufenthalte des Angeklagten in V./ Beweiswert der Geodaten des Mobiltelefons des Angeklagten Die Feststellungen betreffend die Aufenthalte des Angeklagten im V.er Büro an mindestens 18 Tagen sowie betreffend die Mindestaufenthaltsdauer vor Ort basieren auf dem Gutachten des Sachverständigen XD., der Aussage der Zeugin TD., soweit dieser gefolgt werden konnte, den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten – insbesondere die Geodaten betreffenden – Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gab es im verfahrensrelevanten Zeitraum zwischen Juli 2017 und Ende 2019 mindestens 18 Aufenthalte des Angeklagten im V.er Büro, davon 9 im Jahr 2017, weitere 5 im Jahr 2018 sowie 4 Aufenthalte im Jahr 2019. Neben den bereits in der Anklage aufgeführten 17 Aufenthalten ließ sich im Rahmen der Gutachtenerstattung des Sachverständigen XD. insoweit ein weiterer Aufenthalt in V. am Samstag, den 30.03.2019 konkret feststellen und anhand der sichergestellten Geodaten visualisieren (dazu detailliert unter III. 2. c. aa. 3) a)). Aufgrund der nachfolgend dargestellten erheblichen – den Beweiswert der im Ermittlungsverfahren sichergestellten Geodaten vom Mobiltelefon des Angeklagten nicht unerheblich schmälernden – Datenlücken ab Ende 2017 und insbesondere im Jahr 2019 vermochte die Kammer jedoch auch nicht auszuschließen, dass es im verfahrensrelevanten Zeitraum weitere Aufenthalte des Angeklagten im V.er Büro gegeben haben kann. Der Anklagevorwurf wird maßgeblich auf die im August 2022 vom iPhone des Angeklagten gesicherten Geodaten gestützt. Von zentraler Relevanz für die Anzahl der nachweisbaren Mindestaufenthalte des Angeklagten im V.er Büro sowie die von dort aus ausgeübten Tätigkeiten ist daher der Beweiswert der Geodaten. Diese sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nur in eingeschränktem Umfang dazu geeignet, positive Feststellungen zum (vollständigen) Bewegungsprofil des Angeklagten zu treffen. a) Der Sachverständige für Digitale Forensik (Schwerpunkt Mobilfunkforensik), Sachverständiger XD., den die Kammer mit einer Nachuntersuchung der Sicherung des Mobiltelefons des Angeklagten beauftragt hat, hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass die seitens der Steuerfahndung erfolgte Datensicherung durch das Programm XRY des Softwareanbieters MSAB nicht zu einer umfassenden Sicherung aller Daten des Mobilfunkgerätes des Angeklagten geführt habe. Es handele sich vielmehr um eine Art iTunes Backup, welches nicht dem aktuellen Stand der Technik, einem sogenannten Full-File-Backup, entspreche. Dass es sich um eine nicht vollständige Sicherung handele, habe er bereits aus der Logdatei schließen können. Aus den vorhandenen Daten könne lediglich ein eingeschränktes Bewegungsprofil abgeleitet werden. Ein vollständiges Bewegungsprofil des Besitzers des Mobiltelefons könne auf Grundlage dieser Datenlage indes nicht erstellt werden, da dies die vollständige Sicherung aller Daten des Mobiltelefons vorausgesetzt hätte, um einen Abgleich aller Daten im Wege des cross-checking vornehmen zu können. Nichtsdestotrotz sei davon auszugehen, dass die gesicherten Daten einen echten Datenursprung hätten, da es zahlreiche Standortdaten an der Wohn- und Arbeitsadresse gebe und es an unerklärlichen Ausreißern, etwa Standortaufzeichnungen mitten im Meer o.ä. fehle. Der Sachverständige führte auf diverse Nachfragen zu einzelnen, verfahrensrelevante Tage betreffenden Geodaten weiter aus, dass die Standortdaten nicht umfassend seien, sondern zahlreiche – auch mehrmalige sowie mehrstündige, ganztägige, mehrtägige oder sogar mehrmonatige – Lücken aufwiesen, was angesichts der zeitlich vorher und nachher erfolgten Aufzeichnungen auffällig sei. So fehle es beispielsweise für die Zeiträume 14.09.2017 bis 22.09.2017 und 23.09.2019 bis 31.12.2019 an jeglichen Standortdaten. Für den langen Zeitraum ab dem 23.09.2019 lasse sich dies am ehesten mit einem Systemupdate erklären, nachdem eine App weniger Standortdaten ermittelt haben könnte, was allerdings auch nur eine Vermutung sei. Auch komme als Erklärungsansatz ein geänderter Umgang mit dem Mobiltelefon in Betracht. Ebenfalls – dies stellte er erst auf konkrete Nachfrage und mithin zufällig fest – lägen an diversen anderen Tagen gar keine oder nur ein bis zwei Geokoordinaten vor (so etwa am 04.03.2018, 02.12.2018, 07.04.2019, 28.04.2019 und 12.08.2019). Es könne immer mal sein, dass ein paar Stunden nicht aufgezeichnet würden, wofür unterschiedliche Gründe vorliegen könnten. Derartige Lücken könnten sowohl dadurch entstehen, dass sich das Mobiltelefon nicht bewegt habe oder ausgeschaltet worden sei als auch dadurch, dass eine App gestoppt werde. Zudem sei es möglich, dass bei einer App eine Berechtigung entzogen oder nicht erteilt worden sei oder Standortdienste komplett ausgeschaltet worden seien. Aus derartigen Datenlücken lasse sich nicht schlussfolgern, dass das Mobiltelefon sich während des lückenhaften Zeitraumes nicht bewegt habe. Er könne daher nicht ausschließen, dass sich das Mobiltelefon zu diesen Zeitpunkten in V. befunden haben könne, weil es immer möglich sei, dass es einen ganzen Tag lang oder für einen längeren Zeitraum zu keiner Aufzeichnung der Standorte gekommen sei. Mit Blick auf die örtliche Genauigkeit der Geodaten hat der Sachverständige zudem ausgeführt, dass die Genauigkeit der GPS-Messung je nach Energie und Akkuleistung des Mobilfunkgerätes variieren könne. Dem Betriebssystem genüge manchmal auch eine weniger genaue Berechnung, so dass es zu Abweichungen des eigentlichen Aufenthaltsortes in einem analogen Kreis von bis zu 1000 Metern um den gemessenen Geostandort kommen könne. Was die Aussagekraft der Zeitstempel für die exakte Zeitdauer eines Aufenthaltes anbelangt, so führte der Sachverständige überdies aus, dass die Geodaten grundsätzlich nicht geeignet seien, eine zeitlich genaue Aussage dazu zu vermitteln, ob der Angeklagte sich zum Startzeitpunkt eines Zeitfensters bereits an dem Ort befunden habe oder zum Schlusszeitpunkt eines Zeitfensters noch an dem gleichen Ort aufhältig gewesen sei. Der Startpunkt eines Zeitfensters in den Geokoordinaten, innerhalb dessen ein Aufenthalt an einer bestimmten Örtlichkeit belegt werde, korrespondiere insoweit nicht mit dem tatsächlichen Eintritt in diesen geographischen Bereich, da immer in Zeiträumen gemessen werde, genaue Angaben innerhalb dessen aber nicht möglich seien. Vielmehr würde durch ein solches Zeitfenster nur belegt, dass sich das Mobiltelefon zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Zeitfensters für einen nicht näher bestimmbaren Zeitraum an dem Ort befunden habe. Insoweit sei der Zeitpunkt für die Abfrage von Geodaten durch das Betriebssystem beliebig und weder von Bewegungen noch von festen zeitlichen Algorithmen abhängig, sondern variiere vielmehr aufgrund anderer Umstände, etwas dem Ladezustand des Akkus, der Speicherauslastung, der Aktivierung bestimmter Apps oder im Hintergrund laufender Apps etc. Dementsprechend schließe das Vorliegen nur eines einzigen singulären Zeitstempels auch nicht aus, dass sich das Mobiltelefon möglicherweise über einen Zeitraum von über 30 Minuten an dem Ort befunden habe. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, aus forensischer Sicht theoretisch nicht gänzlich ausschließen zu können, dass eine nachträgliche vollständige Sicherung weitergehender Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten grundsätzlich möglich sei, auch wenn dies mit Blick auf die vergangene Zeit, das Überschreiben älterer Backups durch neuere und die automatische Löschung bzw. Komprimierung von alten Daten durch das Betriebssystem iOs sehr unwahrscheinlich sei. Im konkreten Fall sei es jedoch aufgrund des vollständigen „Resets“ gänzlich ausgeschlossen, auf dem alten iPhone des Angeklagten noch sicherbare und auswertbare Daten vorzufinden. Sofern das neue Mobilfunkgerät durch den Angeklagten ohne Rückgriff auf die iCloud-Backupspeicherung in Betrieb genommen worden sei, sei es ebenfalls unmöglich, dort relevante Daten zu sichern. Die Kammer macht sich die überzeugenden und äußerst fachkundigen Angaben des Sachverständigen XD. zu eigen, der seit 11 Jahren für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen im Bereich der Mobilfunkforensik – davon seit 5 Jahren als Sachverständiger – tätig ist, und mithin als ausgewiesener Experte auf dem Gebiet zu bewerten ist. Daran, dass das alte iPhone des Angeklagten nach Beendigung seiner Geschäftsführungstätigkeit bei der SK. Ende 2023 zwischenzeitlich durch einen seiner Söhne vor Weiterbenutzung des Gerätes einen „Reset“ erfahren hat, zweifelt die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wenig wie an einer fehlenden Weiterverwendung der Daten des dienstlichen Mobilfunkgerätes durch den Angeklagten auf seinem neuen privaten iPhone. Der Angeklagte hat sich in diesem Zusammenhang dahingehend eingelassen, anlässlich seines Ausscheidens bei der SK. zum 31.12.2023 zum Jahreswechsel einen neuen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und im Zuge dessen ein neues Handy erworben zu haben. Er habe nie selber ein Backup der Daten seines Diensthandys vorgenommen, auf das er bei der Einrichtung des neuen Gerätes habe zurückgreifen können. Vielmehr handele es sich um ein neues „frisches“ Gerät; sämtliche vorherigen Daten seien nicht mehr vorhanden. An die Daten mit Bezug zur SK. – so etwa die E-Mails – komme er entsprechend auch nach dem Wechsel des Mobilfunkvertrages nicht mehr dran. Das ihm während seiner Vorstandstätigkeit bei der SK. zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellte und auch privat genutzte Mobiltelefon habe er einem seiner Söhne zur Verfügung gestellt, wo es nach dem Zurücksetzen der Einstellungen nunmehr in Gebrauch sei. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln, besteht aus Sicht der Kammer nicht. Die Notwendigkeit zum Abschluss eines neuen Mobilfunkvertrages resultierte für den Angeklagten aus der Aufgabe seiner Tätigkeit für die SK., da er das über die SK. laufende Diensthandy zuvor als alleiniges Mobiltelefon auch zum privaten Gebrauch mitnutzte. Abgesehen davon, dass es lebensfremd und unter technischen wie rechtlichen Gesichtspunkten problematisch erscheint, (sensible) Daten eines vornehmlich zu dienstlichen Zwecken überlassenen Mobilfunkgerätes im Wege eines privat durchgeführten Backups zu sichern und nach Aufgabe der Diensttätigkeit im Rahmen der Konfiguration eines privaten Mobilfunkgerätes weiter zu nutzen, musste der Angeklagte Ende 2023 nicht mehr damit rechnen, dass sein bereits im Anschluss an die Durchsuchungsmaßnahme im August 2022 ausgewertetes Mobiltelefon – erneut – zur Datensicherung und -auswertung benötigt werden würde. Daran, dass vor der Weiternutzung des Mobilfunkgerätes durch einen der Söhne des Angeklagten, ein Zurücksetzen der Einstellungen einschließlich der Löschung aller vorher vorhandener Daten erfolgt sein muss, hat die Kammer bereits angesichts der darauf zuvor enthaltenen – auch dienstlichen sensiblen – Daten keinen Anlass zu zweifeln. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Löschung sämtlicher möglicherweise relevanter Daten bestand aus Sicht der Kammer keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung in Form einer erneuten vollständigen Sicherung der Daten nach dem aktuellen Stand der Technik, um möglicherweise nunmehr ein vollständiges Bewegungsprofil ermitteln zu können. b) Die Bekundungen der für die Datensicherung zuständigen Finanzbeamtin und Zeugin TD., wonach die Datensicherung durch eine Komplettspiegelung aller auf dem Handy gespeicherter Daten einschließlich der Apple Systemdaten vollständig erfolgt sei und ein sehr genaues Bewegungsprofil ergebe, waren aus Sicht der Kammer nur sehr eingeschränkt und insoweit belastbar, als sie die bestehenden Datenlücken bestätigte und die gesicherten Rohdaten zu den im Einzelnen abgefragten Aufenthaltszeitpunkten oder -zeiträumen unter Nutzung der Software XAMN Pro für die Verfahrensbeteiligten erläuterte und in der Hauptverhandlung durch Aufrufen der Geodaten im Programm auf einer Karte visualisierte. So konnte sie beispielsweise bestätigen, dass es für den 31.05.2016, vom 14.09. bis 22.09.2017 und vom 24.09.2019 bis zum 25.12.2020 gänzlich an Daten fehlte. Auch bestätigte sie auf konkrete Nachfrage den erheblichen Abfall an gespeicherten Standortdaten ab November 2017. Auch in den Jahren 2015 und 2016 lägen nur sehr wenige Daten vor. Von den für den Verfahrenszeitraum Mitte 2017 bis Ende 2019 gespeicherten etwa 168.000 Datenpunkten entfielen etwa 93.000 Datenpunkte auf den 5-Monatszeitraum Juni 2017 bis Oktober 2017. Während im Monat Oktober 2017 noch etwa 26.000 Datenpunkte gespeichert worden seien, lägen für November 2018 nur etwa 3.700 Standortdaten vor. Es sei jedoch nicht ihre Aufgabe gewesen, die Bedeutung dieses signifikanten Datenabfalls für die Aussagekraft der Standortdaten zu bewerten, sondern die des leitenden Fahnders. Anhand der Visualisierung der vorhandenen Geodaten im Rahmen der von der Zeugin TD. genutzten aktuelleren Version des Programms XAMN Pro war für alle Verfahrensbeteiligten zu erkennen, dass sich in zahlreichen Fällen die während der Aufenthalte des Angeklagten in V. aufgezeichneten Standorte, die durch Punkte kenntlich gemacht wurden, auf dem Dach des Gebäudes, der Hauswand, den Eckbereichen des Hauses bzw. außerhalb des Gebäudes im Bereich einer Hecke befinden. Die Zeugin TD. bekundete darüber hinaus, dass sie insbesondere bezüglich der Geodaten davon ausgehe, dass diese geeignet seien, ein vollständiges Bewegungsprofil des Angeklagten zu zeichnen. Soweit die Zeugin in diesem Punkt den Ausführungen des Sachverständigen XD., die sich die Kammer nach erforderlicher kritischer Würdigung uneingeschränkt zu eigen gemacht hat, widerspricht, folgt die Kammer den Ausführungen der Zeugin nicht. So manifestierte sich die fehlende Expertise der Zeugin, die keinerlei fachspezifische Ausbildung absolviert hat und sich nach einem Wechsel von der Steuerfahndung in die IT-Fahndung vor 16 Jahren ihr Wissen im Wesentlichen im Rahmen der Dienstausübung durch Teilnahme an Workshops oder Fortbildungen selber angeeignet und dabei nach eigenen Angaben ihr „Hobby zum Beruf“ gemacht hat, bei der recht zögerlichen und oftmals unzureichenden, vertiefte Kenntnisse im Bereich der Mobilfunkforensik vermissen lassenden Beantwortung der gestellten Nachfragen. Aufgrund der seitens des Sachverständigen XD. geschilderten und auch von der Zeugin TD. jedenfalls auf konkrete Nachfrage eingeräumten Streubreite der Geodaten sowie mangels anderweitiger plausibler Gründe für den Aufenthalt des Angeklagten in V., verblieb kein Zweifel für die Kammer, dass sich der Angeklagte – entgegen der Annahme der Zeugin RL., die aufbauend auf der Vorarbeit der Zeugin TD. zu dem Schluss gekommen ist, dass sich der Angeklagte lediglich zwei Mal (siehe Anlage 3 des Steuerstrafrechtlichen Berichts, eingeführt im Wege des Selbstleseverfahrens) innerhalb des Büroraums in V. aufgehalten habe – tatsächlich in mindestens 18 Fällen in seinem V.er Büro aufgehalten hat. Dies gilt umso mehr, als sich die aufgezeichneten Datenpunkte im Rahmen der erfolgten Visualisierung regelmäßig an der Hauswand in einem Bereich befunden haben, wo es nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen VT., der Hausmeister des Objektes war, weder einen Hintereingang noch eine Parkmöglichkeit oder einen sonstigen Aufenthaltsbereich gegeben hat, sondern es lediglich eine Lorbeerhecke gab. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen, insbesondere der erheblichen, ab Ende 2017 durch einen erheblichen Datenabfall noch verstärkten Lückenhaftigkeit – im Jahr 2017 lassen sich dementsprechend auch mit Abstand die meisten Aufenthalte in V. anhand der Geodaten nachweisen (9 Aufenthalte gegenüber 5 in 2018 und 4 in 2019, wo es über einen Zeitraum von über 3 Monaten gänzlich an Daten fehlt) – vermag die Kammer weitere Aufenthalte in V. nicht nur nicht sicher auszuschließen, sondern hält diese vielmehr für wahrscheinlich, worauf noch näher einzugehen sein wird. Ebenso wenig vermag sie auszuschließen, dass sich die Aufenthalte in zeitlicher Hinsicht über einen längeren als den durch die vorliegenden Zeitstempel dokumentierten Zeitraum erstreckten. Der Umstand, dass keiner der vernommenen Zeugen den Angeklagten kannte oder im Büro gesehen hat, ist aus Sicht der Kammer angesichts der vorstehenden Ausführungen bedeutungslos, da es vorliegend zum einen nur um verhältnismäßig wenige und relativ kurze Aufenthalte geht, die – so die glaubhafte Einlassung des Angeklagten – zudem regelmäßig an Wochenenden oder in den Abendstunden erfolgt sein sollen, und zum anderen die Büroräumlichkeiten in V. insgesamt auf Anonymität ausgelegt waren, so dass sich die vernommenen, in dem Bürokomplex arbeitenden Zeugen, die zugleich überwiegend angaben, von den Möglichkeiten des Homeoffice Gebrauch zu machen, auch untereinander nur vereinzelt kannten, so die Zeugen LI., NW. und MN.. Nach alledem handelt es sich nach Überzeugung der Kammer bei dem V.er Büro um eine – seitens des Angeklagten tatsächlich aufgesuchte – Betriebsstätte und nicht lediglich um einen Scheinsitz. bb. Tagesgeschäft der K. Die unter Ziff. II. 2. c) getroffenen Feststellungen zum spezifischen Tagesgeschäft des Angeklagten für die K. bezüglich Aufwand und Umfang resultieren zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung an dem Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (vgl. BFH, Urt. v. 03.07.1997 - IV R 58/95). Dies ist der Ort, an dem das „Tagesgeschäft“ tatsächlich wahrgenommen wird (BFH, Urt. v. 07.12.1994 – I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175). Unter „Tagesgeschäften“ werden die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen verstanden, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören (vgl. BGH DStR 1995, 488, beck-online). 1) Welche Tätigkeiten für die Geschäftstätigkeit der K. in welchem Umfang erforderlich waren, ergab sich maßgeblich aus der Einlassung des Angeklagten sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Geschäftsunterlagen. Danach oblag es dem Angeklagten für die Vermögensverwaltung in klar umgrenzter Form (Verwaltung der Aktien der SK. sowie Anlageentscheidungen über Investitionen in den SK. Fond) in erster Linie, die Post zu sichten, Bankauszüge zu prüfen, zu sortieren und – zwecks Erfüllung der bestehenden Dokumentationserfordernisse – zu archivieren oder für die Steuererklärung vorzubereiten und ggf. Überweisungen zu tätigen. Diese Einlassung wird insbesondere gestützt durch die im Rahmen der Durchsuchungen im Jahr 2022 sichergestellten und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Geschäftsunterlagen der K., insbesondere die für den Zeitraum Mitte 2017 bis Ende 2019 sichergestellten Buchhaltungsunterlagen, Schriftstücke und (E-Mail)Korrespondenz sowie Bank- und Kontounterlagen. Daraus folgt, dass Rechnungen, insbesondere von Notaren, Steuerberatern, dem Finanzamt, der IHK, der Zentralen Zahlstelle Justiz und Kosten der laufenden Verwaltung, insbesondere monatliche Mietzahlungen, zu begleichen waren. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des V.er Büros bestätigte, dass sich dort sowohl sämtliche archivierten Unterlagen älteren Datums der K. befanden als auch die neuerlich dort zugestellte Post auf einem Stapel im Regal bzw. auf dem Schreibtisch gesammelt wurde. Der Feststellung eines eng abgrenzbaren Tätigkeitsaufwands im Hinblick auf das Tagesgeschäft der K. steht auch nicht die Aussage der Zeugin RL. entgegen. Aus dieser lässt sich nicht entnehmen, dass im Rahmen der Ermittlungen weitere Erkenntnisse über ein darüberhinausgehendes Tagesgeschäft getroffen werden konnten. Die Zeugin führte zunächst – wie oben bereits dargestellt – gänzlich pauschal aus, es sei für die Ermittlung unerheblich gewesen zu wissen, welche Tätigkeiten die K. genau ausübe, da es lediglich darum gehe, dass überhaupt eine Tätigkeit am Sitz einer Firma ausgeübt werde. Zwar gab die Zeugin auf Nachfrage an, dass für die Bewertung der ausgeübten Tätigkeiten eine Einzelfallentscheidung erforderlich sei und sich nach Auswertung der Unterlagen ein gewisses Bild der Tätigkeiten ergeben habe, welche durchgeführt werden müssten. Es sei aufgefallen, dass der Angeklagte viele E-Mails an das Postfach der SK. erhalten habe und Investitionen in Startups erfolgt seien. Im Übrigen sei aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgegangen, dass es bei dem Geschäftsfeld der K. um Vermögensverwaltung gehe, dass Wertpapiere eine Rolle spielten und dass Aktien der SK. gehalten worden seien. Die Bekundungen der Zeugin zeigen zum einen mangelnde Aufklärungsbemühungen und zum anderen finden sie insbesondere bezüglich der Darstellung der Häufigkeit und des Umfangs des elektronischen Verkehrs per Email keine Bestätigung im weiteren Beweisergebnis. So hat die Beweisaufnahme durch Einführen der sichergestellten Urkunden im Wege des Selbstleseverfahrens ergeben, dass der Angeklagte in dem verfahrensrelevanten Zeitpunkt (dazu sogleich unter III.2.c.cc.3) b)) von Mitte 2017 bis Ende 2019 genau zwei E-Mails erhielt und selber eine verfasste. Investitionsentscheidungen betreffend Startups gab es in dem Zeitraum nicht. Die Art der lediglich zwei erfolgten Wertpapiergeschäfte in 2018 – Aufstockungen der bereits bestehenden Beteiligung an dem hauseigenen Fonds der SK. – wurde wiederum nicht weiter in den Blick genommen. 2) Soweit die Anklage gestützt durch die Zeugin RL. zudem einmalige Tätigkeiten mit Ausnahmecharakter oder außergewöhnlicher Tragweite bzw. ohne unmittelbaren Bezug zum gewöhnlichen laufenden Geschäfts- oder Verwaltungsbetrieb in ihre Betrachtungen und die Definition des Tagesgeschäfts miteinbezogen hat, folgt die Kammer dem nicht. Als derartige Tätigkeiten der K. sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwa die den Firmenwagen betreffenden Angelegenheiten, die bloße einmalige Adressmitteilung nach dem Firmensitzwechsel sowie sonstige Korrespondenz ohne jeglichen Bezug zum Gewerbe zu qualifizieren. Gleiches gilt für die vorgenommenen Banküberweisungen, die sich – anders als etwa die Mietzahlungen oder die Begleichung von Rechnungen des Steuerberaters oder Notars – nicht auf die gewöhnliche laufende Verwaltung oder sonstige für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit beziehen und mithin nicht Ausfluss des gewöhnlichen laufenden Betriebes der K. sind; so etwa die Überweisung von Mitgliedschafts- oder Spendenbeiträgen an kulturelle Vereinigungen (TJ. e.V., DC. e.V., XY. e.V.) und die Erstattung von Kosten, für die der Angeklagte persönlich für die K. in Vorleistung getreten ist. Die Durchführung sämtlicher vorstehender Tätigkeiten hat die Kammer durch Einführung der entsprechenden Urkunden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt, so dass an deren Vornahme durch den Angeklagten keine Zweifel bestehen. Die zwei im Jahr 2018 auf der Grundlage der bereits vorab für Jahre festgelegten Anlagestrategie der K. getroffenen Investitionsentscheidungen unterfallen aufgrund ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung nach Überzeugung der Kammer nicht dem Tagegeschäft. Die Marktbeobachtung im Hinblick auf mögliche Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen war vorliegend aufgrund der spezifischen unternehmerischen Grundsatzentscheidung des Angeklagten, nur langfristig sowie in den hauseigenen Fonds zu investieren, sowie aufgrund der bereits im Rahmen seiner Tätigkeit für die SK. erworbenen Kenntnisse des Marktgeschehens für das Tagesgeschäft in dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ebenfalls von untergeordneter Bedeutung. Die Entscheidung zur Ausschüttung eines Betrages in Höhe von 1 Mio. EUR an den Angeklagten in der Gesellschafterversammlung vom 04.10.2019 und die damit verbundene Beschlusserstellung bzw. -fassung, stellte eine unplanmäßige und außergewöhnliche Maßnahme dar, die aus besonderem Anlass – der Einstellung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Geldauflage – erfolgte und überdies nicht dem Tagesgeschäft der Gesellschaft, sondern der Gesellschaftersphäre des Angeklagten unterfiel. Zudem ist die durch Beschluss zu treffende Regelung betreffend des in § 29 Abs. 1 GmbHG normierten Gewinnanspruchs des Gesellschafters einer GmbH der Sphäre des Angeklagten in seiner Funktion als Gesellschafter zuzuordnen, die strikt von seiner – auf die organschaftliche Vertretung der GmbH bezogene und für die Beurteilung des Tagesgeschäftes der GmbH maßgebliche – Geschäftsführertätigkeit zu trennen ist. Gleiches gilt für die Durchführung der außerordentlichen Gesellschafterversammlungen durch den Angeklagten und die Mitgeschäftsführerin der K., seine Ehefrau, zur Feststellung der Jahresabschlüsse 2017 (am 09.04.2018) und 2018 (am 17.08.2019) sowie die Anfertigung der hierfür erforderlichen Beschlüsse. cc. Ausübungsort des Tagesgeschäfts der K./ Mittelpunkt der geschäftlichen Ordnung Die Annahme der Anklage, wonach der Angeklagte im V.er Büro keinerlei tagesgeschäftliche Unternehmenstätigkeit für die K. entfaltete, und das Büro im Privathaus des Angeklagten die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutsamste Stelle für die Geschäftstätigkeit der K. gewesen sei, deckt sich nicht mit den von der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in V. situiert war. 1) Beweiswert der Geodaten Auch hinsichtlich des Ausübungsortes der tagesgeschäftlichen Tätigkeiten der K. stützt die Anklage ihre Annahmen im Wesentlichen auf die gesicherten Geodaten. Wie bereits zuvor dargestellt, erachtet die Kammer die vorliegenden Geodaten aufgrund der Angaben des Zeugen XD. trotz der offensichtlichen erheblichen Lückenhaftigkeit im Ausgangspunkt als hinreichend valide Grundlage für die Ermittlung eines jedenfalls partiellen Bewegungsprofils. Zwar hat die Kammer Zweifel, ob ein solch rein partielles und vorliegend zudem erheblich lückenhaftes Bewegungsprofil – überhaupt ausreichen kann, um den für den Anklagevorwurf erforderlichen Nachweis zu führen. Da es, soweit ersichtlich, jedoch an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Gewerbesteuerdelikten in vergleichbaren Konstellationen im Allgemeinen und zu dem generellen Beweiswert von (lückenhaften) Geodaten fehlt sowie angesichts des Beweisantrages der Staatsanwaltschaft trat die Kammer zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung durch erschöpfende Nutzung der erhobenen Beweismittel (vgl. dazu MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl. 2024, StPO § 244 Rn. 58) vorliegend dennoch in eine minutiöse Prüfung der einzelnen Datensätze ein. Da die Datengrundlage weder ein vollständiges Bewegungsprofil für den gesamten relevanten Zeitraum noch für sämtliche Einzeltage abzubilden vermochte, war daher für jeden Einzeltag mit möglicher Verfahrensrelevanz zur Bewertung der Validität der Geodaten eine konkrete Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung waren neben nachgewiesenen Aufenthaltsorten insbesondere Anzahl, Art und Umfang der vorhandenen Datenpunkte bzw. Datenlücken einer Betrachtung zu unterziehen. Im Rahmen der Beweisaufnahme analysierte der Sachverständige XD. dementsprechend mittels eines Notebooks in der Hauptverhandlung die gesicherten Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten im Hinblick auf die seitens der Kammer im Einzelnen konkret vorgegebenen Daten, an denen tagesgeschäftserhebliche Tätigkeiten oder relevante (Termin)Überweisungen sowohl nach Auffassung der Anklage als auch der Verteidigung ausgeführt worden sein sollen. Hierbei handelte es sich nicht um diejenigen Tage, an denen ein Aufenthalt in V. bereits im Wege der Datenauswertung durch die Zeugin RL. festgestellt worden war. Bei der Prüfung von Standortdaten von über 80 Einzeltagen – aufgrund der unterschiedlichen Anträge bzw. Anregungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung wurden dabei auch alternativ relevante Tage abgefragt – konnte der Sachverständige durch Visualisierung der gesamten Standortdaten für die einzelnen Tage das auf Grundlage der vorhandenen Daten ableitbare Bewegungsprofil des Angeklagten für alle Verfahrensbeteiligten anschaulich visualisieren. Für einen der analysierten Tage, den 30.03.2019, wies eine Geokoordinate nach Angabe des Sachverständigen einen Aufenthalt in V. nach, wenn auch nicht an der Dienstadresse der K.. Der Sachverständige räumte auf diverse Nachfragen insbesondere der Verteidigung ein, dass die Standortdaten für einzelne Tage nicht umfassend seien, sondern verschiedene – auch mehrstündige – Lücken aufwiesen. Ferner hat der Sachverständige für mehrere der abgefragten Einzeltage mit konkreter Relevanz gar keine Geodatenaufzeichnungen (so etwa für den 17.09.2017, den 18.09.2017, den 22.09.2017, den 04.03.2018, den 07.04.2019) oder aber nur ein (so etwa am 02.12.2018, am 28.04.2019, am 12.08.2019) bis zwei (etwa am 14.07.2019) aufgezeichnete Geokoordinaten feststellen können. Dies entspricht einem Anteil von über 10 % der abgefragten Daten. Auch im Übrigen wurden bei einer Vielzahl an abgefragten Tagen trotz aufgezeichneter Standortdaten zahlreiche teils mehrfache und mehrstündige Datenlücken bejaht. Umso länger die Datenlücken waren und umso weniger diese mit anderen objektiven Anhaltspunkten – etwa Aufenthaltspunkten vor oder nach dem lückenhaften Zeitfenster, Wochentage oder Wochenenden, Zeiten in den Nachmittags- und Abendstunden etc. – plausibilisiert werden konnten, desto weniger ließ sich aus Sicht der Kammer ausschließen, dass sich der Angeklagte möglicherweise an dem jeweiligen Tag in V. befunden haben könnte. 2) Tatsächliche Nutzung des Büros in V. Die Feststellungen betreffend die während der Aufenthalte des Angeklagten im V.er Büro ausgeübten Tätigkeiten basieren im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden sowie den im Wege der Inaugenscheinnahme und ergänzenden Verlesung eingeführten Lichtbildern (geöffnete und auf Stapel abgelegte Post bzw. Unterlagen, archivierte Ordner). 3) Nutzung des Büros im privaten Wohnhaus für Tagesgeschäft der K. Die Feststellungen zur Nutzung des Büros im Privathaus des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner eigenen Einlassung sowie den im Selbstleseweg eingeführten Unterlagen. Es konnte danach nicht der Nachweis geführt werden, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Geschäftsleitung der K. wesentliche Tätigkeiten schwerpunktmäßig von dem Büro im Privathaus des Angeklagten in Z. ausgeübt worden sind. Dem stehen die von der Anklage herangezogenen Indizien weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit entgegen. So ist das im Arbeitszimmer anlässlich der Hausdurchsuchung im August 2022 vorgefundene, mit der Aufschrift „K.“ beschriftete Ablagefach nicht geeignet, eine Tätigkeit des Angeklagten für die K. in den Jahren 2017 bis 2019 zu belegen. Zum einen war das Ablagefach, welches der Angeklagte bis zur Sitzverlegung zur Sammlung der die K. betreffenden Unterlagen genutzt hat, im Durchsuchungszeitpunkt leer. Dass es ein solches überhaupt noch gab, ist zum anderen bereits aufgrund des Umstandes zum Nachweis der maßgeblichen Geschäftstätigkeit vom Wohnort aus ungeeignet, dass die K. bis Mitte 2017 ihren statuarischen Sitz in der D.-straße 0 hatte. Auch dem Umstand, dass sich im Rahmen der Durchsuchung im August 2022 nach Angaben des Angeklagten sowie der Zeugin RL. ein Ordner mit der Beschriftung „K. 2021“ im Wohnhaus des Angeklagten befand, kommt noch nicht einmal Indizwirkung für ein Tätigwerden für die K. von dort aus zu. Abgesehen vom – durch Verlesung des wesentlichen Inhalts in die Hauptverhandlung eingeführten – Inhalt des Ordners, der ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder im V.er Büro befindlichen aktuellen Unterlagen und der plausiblen Erklärung des Angeklagten, er habe Unterlagen zu seinem Steuerberater bringen wollen, kann hieraus aus Sicht der Kammer nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Angeklagte in den Jahren 2017 bis 2019 dauerhaft die für den jeweiligen Zeitraum aktuellen Unterlagen betreffend die K. zu Hause verwahrt und/ oder bearbeitet hat. Das im privaten Arbeitszimmer aufgefundene private Lenovo Laptop, auf welchem u.a. Unterlagen der K. gespeichert waren, verfügte – ebenso wie das zuvor mitgeführte iPad des Angeklagten – ausweislich seiner Einlassung über eine integrierte SIM-Karte für den mobilen Internetzugang und kann mithin überall genutzt worden sein. Entgegen der Auffassung der Anklage genügt aus Sicht der Kammer für die Annahme der Nutzung des Büros im Privathaus und zur Begründung des Ortes der Geschäftsleitung am Wohnsitz des Angeklagten auch nicht die Feststellung, dass gewisse tagesgeschäftliche Tätigkeiten nicht in V. vorgenommen worden sind. Ein derartiger (automatischer) Rückschluss darauf, dass sich der Ort der Geschäftsleitung am Wohnort befinde, weil die Tätigkeiten nicht in V., sondern in Z. ausgeübt worden seien, ist weder möglich noch lebensnah. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich der formale Sitz der K. seit November 2009 und bis zur Sitzverlegung nach V. am Wohnort des Angeklagten befunden hat. Denn abgesehen davon, dass der Angeklagte bestritten hat, im verfahrensrelevanten Zeitraum Tätigkeiten für die K. von seinem Wohnsitz aus vorgenommen zu haben, ist nicht auszuschließen, dass er zuvor ggf. auch Tätigkeiten aus seinem Büro bei der SK. aus erledigt haben könnte, welches aus den unter IV.3.b. dargestellten Gründen als formeller Sitz der K. nicht in Betracht kommt. So hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, sein privates Arbeitszimmer habe nie primär der Geschäftstätigkeit der K. gedient. Zwar hat er erklärt, dass auch im Büro bei der SK. zu keinem Zeitpunkt administrative Tätigkeiten wie der Umgang mit Post und Geschäftsunterlagen erfolgt sei, er räumte jedoch ein, dass es in seltenen Fällen zur Beantwortung von E-Mails der K. gekommen sei. Dies ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die wirtschaftliche Bedeutung der K. gerade mit dem Einstieg des Angeklagten bei der SK. und dem damit einhergehenden Erwerb einer unternehmerischen Beteiligung und insbesondere ab dem Zeitpunkt der ersten größeren Ausschüttungen für ihn wuchs, wodurch eine enge Verflechtung mit seiner Tätigkeit bei der SK. bestand. Diese wurde hinsichtlich der Aktivitäten der K. noch dadurch verstärkt, dass die K. ausschließlich in den Fonds der SK. investierte und bei den Aufstockungen der Beteiligung – andere Investitionen gab es im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht – eine zeitnahe Freigabe der Compliance-Abteilung der SK. benötigte. Hinzu kommt, dass ein Großteil der – von der Staatsanwaltschaft ausweislich der gestellten Beweisanträge als maßgeblich erachteten – Überweisungen Mietzahlungen für das V.er Büro (insg. 28 von 69 Überweisungsvorgängen) sowie sonstige mit der Sitzverlagerung im Zusammenhang stehende Überweisungen, etwa Nebenkostenzahlungen, die Zahlung der Rundfunkgebühr, Zahlungen an den Notar, an die Stadt V. bzw. die IHK N. (mindestens weitere 12 von 69 Überweisungen) betrifft, welche in den Jahren vor der Sitzverlagerung überhaupt nicht angefallen sind. Es ist daher vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte in Z. auch im verfahrensrelevanten Zeitraum dauerhaft ebenfalls über ein dienstliches Büro bei der SK. verfügte, wo er unter der Woche einen ganz überwiegenden Teil des Tages – in der Regel von 8:30 bis 20h – verbracht hat und von wo aus gewisse Tätigkeiten ebenso gut bzw. bei lebensnaher Betrachtung in wahrscheinlicherem Maße ausgeführt worden sein können als von seinem privaten Büro aus. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es aus Sicht der Kammer lebensfremd erscheint und auch nicht durch objektive Anhaltspunkte zu belegen war, bei nachgewiesenem Aufenthalt sowohl im Büro der SK. als auch im Privathaus automatisch auf eine Ausführung der Tätigkeit am Wohnort rückzuschließen, obwohl sich der Angeklagte jedenfalls wochentags einen Großteil des Tages im Büro der SK. aufhielt, dort über einen voll ausgestatteten Arbeitsplatz verfügte und die Tätigkeiten keinen Bezug zu den im privaten Büro maßgeblich abgewickelten familiären Angelegenheiten hatten. Im Zusammenhang mit den für die K. vorgenommenen Wertpapierkäufen im Jahr 2018 hat der Angeklagte insoweit explizit ausgeführt, dass diese von seinem Büro aus erfolgt seien, da er die Freigabe der Compliance Abteilung benötigt habe. Die Kammer ist angesichts der vorstehenden Erwägungen im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass immer dann, wenn sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine dem Tagesgeschäft der K. unterfallende Geschäftstätigkeit nicht einem Aufenthalt des Angeklagten in V. zuordnen ließ, eine sichere Zuordnung zum Wohnort des Angeklagten nur dann erfolgen konnte, wenn sich der Angeklagte an dem jeweiligen Tag nachweislich ausschließlich an seinem privaten Wohnort aufgehalten hat und nicht jedenfalls auch an seinem damaligen Dienstort bei der SK. in J. aufhältig gewesen ist. Auch in den Fällen, in denen es für die maßgeblichen Tage an GPS-Daten gänzlich fehlte bzw. diese zu lückenhaft waren, um ein hinreichend aussagekräftiges partielles Bewegungsprofil zu erstellen, vermochte die Kammer keine Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zum privaten Wohnhaus vorzunehmen. Ausgehend davon ließ sich lediglich für einzelne wenige – in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht – marginale Tätigkeiten der Nachweis führen, dass tagesgeschäftliche Tätigkeiten für die K. am Wohnsitz des Angeklagten vorgenommen worden sind. Diese genügen sowohl im Hinblick auf ihren Umfang noch auf ihre Qualität bei weitem nicht, um den Schwerpunkt der Geschäftsleitungstätigkeiten am privaten Wohnort verorten zu können. a) Schriftstücke in Papierform Der Nachweis, dass die schriftliche Korrespondenz der K. mit Relevanz für das Tagesgeschäft maßgeblich aus dem privaten Arbeitszimmer am Wohnort erledigt wurde, konnte nicht geführt werden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konnte die Kammer anhand der sichergestellten schriftlichen Unterlagen, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden und der Bekundung des Sachverständigen XD. lediglich in zwei Einzelfällen feststellen, dass der Angeklagte sich an dem Tag, auf den die Dokumente datiert sind, lediglich an seiner Privatadresse und nicht jedenfalls auch in seinem Büro bei der SK. aufgehalten hat. Bei den Schriftstücken handelt es sich zum einen um ein vorformuliertes Vollmachtsformular der X. U., welches der Angeklagte am 15.10.2017 ausfüllte und unterschrieb, sowie eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung der Kanzlei IC. SB. PS., welche der Angeklagte am 02.09.2018 unterschrieb. Eigenständige gedankliche Erklärungen enthalten diese Schriftstücke nicht. Bei einer Zusammenschau mit den in V. ausgeübten Tätigkeiten führt die Erstellung bzw. Unterzeichnung von je einem Schriftstück in den Jahren 2017 und 2018 nicht dazu, dass von einer schwerpunktmäßigen Erledigung der Geschäftstätigkeit der K. am Wohnort des Angeklagten ausgegangen werden kann. Bei den übrigen sichergestellten – ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten – Schriftstücken handelt es sich zu einem Teil bereits um nicht unmittelbar dem Tagesgeschäft zuzuordnende Korrespondenz (Nutzungsvertrag Fahrzeug Mini vom 06.01.2018, gewerblicher Kfz-Kaufvertrag vom 12.11.2018). Zu einem anderen Teil korrespondiert das Erstelldatum mit einem nachgewiesenen Aufenthalt in V. – so etwa bei den Schreiben ans Finanzamt Z.- West sowie an die X. U. vom 10.09.2017 –, oder aber eine sichere Zuordnung zum Tätigkeitsort scheiterte daran, dass es entweder an Geodaten fehlte (Anschreiben vom 22.09.2017 an das Finanzamt Z.-West) oder sich anhand der bestehenden Geodaten nicht nachweisen ließ, dass sich der Angeklagte lediglich an seiner Privatadresse und nicht jedenfalls auch in seinem Büro bei der SK. aufgehalten hat (Schreiben vom 03.12.2018 an die DAB X. U., vom 09.04.2019 an die Steuerberater FD. & Partner bzw. vom 14.01.2019 bezüglich der Befreiung von der Rundfunkgebühr). Abgesehen davon wurden in der Wohnung des Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung im August 2022 keinerlei Unterlagen der K. mit Relevanz für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2017 bis 2019 aufgefunden. So befanden sich in dem – dort ohnehin nur temporär zwecks Übergabe von Dokumenten an den Steuerberater verwahrten – Ordner „K. 2021“, dessen Inhalt durch Verlesung des wesentlichen Inhalts der Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, lediglich drei Unterlagen, die dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zuzuordnen sind, die jedoch keinen Bezug zum Tagesgeschäft der K. aufwiesen (Gewerbeanmeldung vom 13.09.2017, Handelsregisterauszug des AG N. vom 11.09.2017, notariell beurkundeter Vertrag vom 07.07.2017, in dem Frau E. als weitere Geschäftsführerin bestellt und der Sitzwechsel beschlossen wurde). b) E-Mail Korrespondenz Die Erkenntnisse zu der für die K. geführten E-Mail Korrespondenz stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten sowie die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Das auf die SK. angemeldete iPhone nutzte der Angeklagte während des gesamten Zeitraums sowohl für private Belange als auch für die der SK. und der K.. Bei den im E-Mail Account des Angeklagten bei der SK. (E-Mail-Adresse entfernt) sichergestellten Daten konnten insgesamt lediglich drei E-Mails identifiziert werden, welche dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich um E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und seinem Steuerberater, Herrn YI., vom 08.05.2019 mit dem Betreff „VA. E. Jahresabschluss K.-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH 2018“ und vom 25.09./26.09.2019 mit dem Betreff „Ausschüttung K. Vermögensverwaltung GmbH“. Die einzige seitens des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der K. verfasste E-Mail datiert auf den 25.09.2019 um 18:34 h; die Antwort darauf an ihn erfolgte am 26.09.2019. Da der Angeklagte auf seinen E-Mail Account von überall Zugriff hatte und keinerlei Geodaten zwischen dem 23.09.2019 und dem 31.12.2019 vorliegen, kann nicht nachgewiesen werden, von wo aus die E-Mails abgerufen bzw. abgesandt wurden. Damit kann auch dahinstehen, dass die E-Mail des Angeklagten vom 25.09.2019 sich zu einer geplanten außergewöhnlichen Gewinnausschüttung im Jahr 2019 verhält und mithin der Gesellschaftersphäre und nicht dem Tagesgeschäft der K. unterfällt. Letztlich lässt sich nicht der Nachweis führen, dass der Angeklagte von seinem Wohnsitz aus für die K. tagesgeschäftliche E-Mail Korrespondenz geführt hat. c) Banküberweisungen Die Feststellungen betreffend die für die K. im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt getätigten insgesamt 69 Banküberweisungen beruhen zum einen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere den Kontoübersichten des für die K. bei der X. U. unterhaltenen Kontos sowie der Kontoauswertung, und zum anderen auf den Angaben des Sachverständigen XD. in Bezug auf die vorliegenden Geodaten sowie der Einlassung des Angeklagten, insbesondere zu vorgenommenen Terminüberweisungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass von den auf den gesamten Verfahrenszeitraum entfallenden 69 Banküberweisungen, von denen 58 dem relevanten Tagesgeschäft unterfielen, 5 Überweisungen von V. aus beauftragt wurden (8,6 %), während nachweislich 3 Überweisungen vom privaten Wohnort des Angeklagten erfolgt sind (5 %). Bei 18 Überweisungsvorgängen fehlte es an den Anweisungstagen gänzlich an Geodaten (31 %), bei 4 Vorgängen gab es lediglich eine Geokoordinate (6,9 %), bei weiteren 31 lagen erhebliche Datenlücken vor (53,4 %). Im Einzelnen: aa) Ausschluss nicht tagesgeschäftlicher Überweisungen Bei den für die K. vorgenommenen Banküberweisungen hat die Kammer – ebenso wie bei den für die K. erstellten Schriftstücken – in einem ersten Schritt eine Differenzierung anhand des Verwendungszweckes danach vorgenommen, ob es sich um eine Überweisung im Rahmen des Tagesgeschäfts handelt oder nicht. 11 Überweisungsvorgänge betreffen insoweit Zahlungen außerhalb des laufenden Tagesgeschäftes. Dabei handelt es sich um vier Kostenerstattungen für iPhone-Kosten bzw. Nebenkostenerstattungen und sonstige Zahlungen an den Angeklagten persönlich, die Begleichung von vier Rechnungen der Aral Tankstelle, die mutmaßlich im Zusammenhang mit Reparaturen am Firmenfahrzeug stehen, und die Zahlung von drei Spendenbeiträgen an die DC. und die TJ. in 2018 und 2019. Damit kann dahinstehen, dass eine Zuordnung der Überweisungsaufträge zum Büro im Privathaus aufgrund der vorliegenden, einen Aufenthalt im Büro bei der SK. belegenden GPS-Daten in den überwiegenden Fällen bzw. aufgrund teils erheblicher Datenlücken in anderen Fällen, für diese Vorgänge ohnehin nicht möglich war. bb) Örtliche Zuordnung Der Nachweis, dass der so identifizierte Teil des tagesgeschäftlich relevanten Überweisungsverkehrs maßgeblich vom privaten Wohnort des Angeklagten aus vorgenommen wurde, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geführt werden. Die gilt unabhängig davon, dass sich im Hinblick auf die vorgenommenen 58 tagesgeschäftlichen Überweisungen nur in 5 Fällen (Überweisung vom 31.08.2017, vom 31.10.2017 sowie drei Überweisungen vom 30.03.2019) ein Aufenthalt in V. anhand der Geodaten konkret nachweisen ließ. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass eine Zuordnung der verbleibenden 53 Überweisungsaufträge zum Wohnort des Angeklagten – für ein aussagekräftiges Bewegungsprofil hinreichend viele Geodaten vorausgesetzt – nur möglich ist, wenn sich anhand der Geodaten entsprechend der gebotenen Einzelfallbetrachtung nachweisen ließe, dass sich der Angeklagte an den Tagen, an denen die Überweisungen in Auftrag gegeben wurden, ausschließlich an seinem Wohnort und nicht jedenfalls auch an seinem Dienstort bei der SK. aufgehalten hat. Dabei wird nicht verkannt, dass sich der Angeklagte an den Wochenenden ausweislich der Geodaten auch häufig an anderen Orten als seinem Wohnort befunden hat (etwa N., M. W., KP.) und letztlich von überall Überweisungen mittels seines Iphone hätte durchführen können. Letzteres erachtet die Kammer allerdings als lebensfremd. cc) Abstellen auf Zeitpunkt des (Termin)Überweisungsauftrages Der Validität der von dem Mobilfunkgerät des Angeklagten gesicherten GPS-Daten kommt eine elementare Bedeutung zu, da der mutmaßliche Ausführungsort der Banküberweisungen seitens der Anklage ausschließlich auf diese gestützt wird. Dabei geht die Kammer – teilweise in Abweichung vom Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 05.06.2024 (Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 05.06.2024) – davon aus, dass maßgeblich auf den, dem Verwendungszweck der jeweiligen Überweisung zu entnehmenden Zeitpunkt der Vornahme des jeweiligen Überweisungsauftrages durch den Angeklagten abzustellen ist und nicht auf das Datum der Buchung und Wertstellung durch die Bank. Abgesehen davon wurde auch die Einlassung des Angeklagten zu insgesamt 7 vorgetragenen Terminüberweisungen berücksichtigt, die insbesondere vor Urlaubsabwesenheiten erfolgt sein sollen. Sofern ein nachvollziehbarer Grund für diese vorgetragen wurde, wurden im Rahmen der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen XD. bei der Analyse der für die einzelnen relevanten Tage vorliegenden Geodaten auch mögliche alternative Überweisungsdaten in den Blick genommen und im Hinblick auf die einzelnen Daten einer kritischen Prüfung unterzogen. Der Angeklagte hat insoweit grundsätzlich glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, er habe für einige Überweisungen, insbesondere für wiederkehrende Leistungen, vor urlaubsbedingten Abwesenheiten, wenn er es absehbar nicht ins Büro nach V. schaffen würde, Terminüberweisungen vorgenommen, da es bei seiner Bank keine Dauerauftragsmöglichkeit gegeben habe. Wann diese erfolgt seien, könne er anhand der Bankunterlagen allerdings nicht mehr rekonstruieren, sondern lediglich über seine Kalenderfunktion vermuten. Damit plausibilisierte der Angeklagte Überweisungsvorgänge, die vermeintlich an Tagen erfolgt sind, an denen er sich ausweislich der vorliegenden Geodaten im EU-Ausland (Schweden, Schweiz) befunden hat. Anlass, an der Einlassung des Angeklagten als solcher zu zweifeln, bestand aus Sicht der Kammer nicht, da das Vorbringen unter Berücksichtigung der vorliegenden Geodaten schlüssig und zudem letztlich auch für ihn eher belastend war, da anstelle möglicher Überweisungsorte aus dem Ausland – wo bei temporärem Urlaubsaufenthalt kein fester Geschäftssitz begründet werden kann – mögliche Überweisungen vom Wohnsitz aus behauptet wurden. Die vagen Angaben zu den zeitlichen Gegebenheiten veranlassten die Kammer indes zu einer kritischen Bewertung der aus der Erinnerung heraus rekonstruierten Tage, da es sich um Vorgänge handelt, die bereits erhebliche Zeit zurückliegen. dd) Auswertung Bei der Auswertung ergab sich für die Kammer das folgende Bild: Für 18 der (nach Abzug der 5 in V. erfolgten) verbleibenden 53 Überweisungen fehlt es bereits gänzlich an Geodaten, so dass eine Zuordnung zum Ort des Überweisungsauftrages aus diesem Grund nicht vorgenommen werden konnte (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgende jahresweise Aufschlüsselung). Für weitere 4 Überweisungsvorgänge liegt am Anweisungstag lediglich eine einzige GPS-Koordinate vor, so dass mangels ausreichender Datengrundlage nicht ausgeschlossen werden kann, ob der Angeklagte möglicherweise in V. (oder auch im Büro bei der SK.) gewesen ist und die Überweisung dort vorgenommen haben könnte. Damit konnten nach Überzeugung der Kammer insgesamt weitere 22, also knapp 1/3 der Überweisungsvorgänge keinem Ausführungsort sicher zugeordnet werden. Hinsichtlich der verbleibenden 31 Überweisungsvorgänge hat der Sachverständige für einige Tage erhebliche teilweise mehrfache bzw. mehrstündige Datenlücken feststellen können, welche im jeweiligen Einzelfall zur Bewertung ihrer Eignung zum Nachweis eines hinreichend genauen Bewegungsprofils einer näheren Betrachtung unterzogen werden mussten. Es ergab sich für die verfahrensrelevanten Zeiträume aus Sicht der Kammer folgendes Bild: (1) Jahr 2017 Im Jahr 2017 wurden an 8 Tagen insgesamt 11 Überweisungen durch den Angeklagten veranlasst. Die am 31.08.2017 und am 31.10.2017 vorgenommenen insgesamt 2 Mietüberweisungen lassen sich dabei ausweislich der vorliegenden Geodaten Aufenthalten im V.er Büro zuordnen. Für insgesamt 4 Überweisungsvorgänge zwischen dem 14.09.2017 und dem 22.09.2017 fehlt es aufgrund nicht mehr aufklärbarer Datenlücken gänzlich an Geodaten, so dass eine Zuordnung zu einem Durchführungsort nicht möglich ist. Weitere 2 Überweisungen betreffen nach Auffassung der Kammer kein Tagesgeschäft der K. (Kostenerstattung für ein iPhone an den Angeklagten persönlich vom 02.10.2017 und Begleichung einer Rechnung der Aral Tankstelle vom 19.11.2017), wobei sich der Angeklagte überdies an beiden Tagen auch an seinem Dienstort bei der SK. aufgehalten hat und insoweit eine Zuordnung des Überweisungsvorganges zum Wohnort auch aus diesem Grund ausscheidet. Am Tag der Anweisung der Mietzahlung vom 02.10.2017 befand sich der Angeklagte ausweislich der Geodaten auch im Büro bei der SK.. Bei den verbleibenden 2 tagesgeschäftlichen Überweisungsvorgängen vom 03.12.2017 und 08.12.2017 konnten für die letztgenannte Überweisung ausweislich der Geodaten Aufenthalte des Angeklagten u.a. im Büro bei der SK. festgestellt werden. Zwar hat der Angeklagte behauptet, es habe sich bei diesen Überweisungen um Terminüberweisungen vom 03.12.2017 gehandelt, die zu Buchungen am 04.12.2017 (Mietzahlung Dezember 2017) und am 08.12.2017 (Begleichung einer Rechnung der Steuerberater FD. & Partner) geführt hätten. Es ist aber kein nachvollziehbarer Grund – etwa eine Urlaubsabwesenheit – dargelegt worden, wieso er sich trotz des Zeitablaufs ausgerechnet an diese Vorgänge erinnern können will. Zudem erschließt sich der Kammer nicht, wieso am 03.12.2017 eine Terminüberweisung für den Folgetag hätte vorgenommen werden sollen, da eine Standardüberweisung ausgereicht hätte. Die am 03.12.2017 beauftragte Überweisung fällt auf einen Sonntag, wobei ab 20:42 ausweislich der Aussage des Sachverständigen XD. keine Geodaten mehr für den gesamten Tag vorliegen, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit entsprechend seiner Angabe, oftmals am Wochenende und in den Abendstunden in V. gewesen zu sein, neben den durch die Geodaten belegten Aufenthalten in M. UJ. und am Wohnsitz auch in V. befunden haben könnte. Objektiv zwingende oder überwiegend wahrscheinliche Gründe, die für einen Aufenthalt am Wohnort während des gesamten Abends sprechen, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor. Zum einen hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass die Abfrage von Geodaten durch das Betriebssystem unabhängig davon ist, ob das Handy bewegt wird oder über einen längeren Zeitraum an einem Ort verbleibt, so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das iPhone des Angeklagten den ganzen Abend über im Wohnhaus des Angeklagten lag. Zum anderen hat sich im Rahmen der Analyse der Geodaten regelmäßig bei Aufenthalten am Wohnort in den Abend- und sogar Nachtstunden eine sehr hohe Dichte an Datenpunkten gezeigt, so dass es sich bei dem Fehlen an Daten über einen mehrstündigen Zeitraum um einen eher ungewöhnlichen Umstand handelt. Damit vermochte die Kammer ausgehend von den vorliegenden Geodaten im Jahr 2017 keine einzige der erfolgten tagesgeschäftlichen Überweisungen dem Wohnort des Angeklagten zuzuordnen. (2) Jahr 2018 Im Jahr 2018 nahm der Angeklagte an 19 Tagen insgesamt 27 Überweisungen vor. Dabei lassen sich aus Sicht der Kammer 8 der 27 Überweisungsvorgänge nicht dem Tagesgeschäft zuordnen, die sich auf 2 Erstattungen auf Vorleistungen durch und an den Angeklagten persönlich (Überweisungen vom 20.01.2018 und vom 10.11.2018), 2 Spendenzahlungen (Überweisungen vom 22.02.2018 und vom 19.05.2019 an die DC. und die TJ.) und 4 Zahlungen im Zusammenhang mit dem Firmenfahrzeug (Überweisungen vom 04.05.2018, vom 26.07.2018, vom 16.09.2018 und 08.10.2018 betreffend Rechnungen der Aral Tankstelle sowie einer Selbstbeteiligung) beziehen. Neben den 8 nicht dem Tagesgeschäft zuordenbaren Überweisungen, lassen sich 3 weitere Überweisungsvorgänge anhand der Geodaten mangels hinreichend valider Datengrundlage nicht lokalisieren. So fehlt es für 2 Überweisungen vom 04.03.2018 gänzlich an Geodaten; für den Überweisungstag 02.12.2018 liegt lediglich eine einzige Geokoordinate vor. Von den verbleibenden 16 tagesgeschäftlichen Überweisungsvorgängen an 13 Tagen hielt sich der Angeklagte an mindestens 7 Tagen ausweislich der Geodaten jedenfalls auch am Dienstort bei der SK. auf (Überweisungen vom 31.01.2018, 01.04.2018, 04.05.2018, 26.07.2018, 27.08.2018, 28.09.2018, 26.10.2018), so dass sich eine eindeutige Zuordnung weiterer 7 Überweisungsaufträge zum Wohnort aus den oben ausgeführten Gründen nicht vornehmen lässt. An 5 Tagen, an denen sich ein Aufenthalt in V. sowie am Dienstort bei der SK. auf der Grundlage der Geodaten nicht feststellen lässt, erachtet die Kammer an 2 Tagen mit 4 Überweisungsvorgängen (17.06.2018 und 10.11.2018) die Datengrundlage für nicht hinreichend, um einen Aufenthalt des Angeklagten im V.er Büro ausschließen zu können, da die Datenlücken einen erheblichen Umfang (Datenlücke von 15:28 h -18:02 h am 17.06.2018; viele Datenlücken von bis zu 3,5 Stunden am 10.11.2018; u.a. von 14:29 h -18:07 h, sowie keine Daten nach 21:10 h) aufweisen. An weiteren 3 Tagen (07.01.2018, 20.01.2018, 08.07.2018) erachtet es die Kammer als erwiesen, dass der Angeklagte 3 Überweisungen von seinem Wohnort aus vorgenommen hat, da die Datenlücken aufgrund ihrer Länge(n), der davor und danach nachgewiesenen Aufenthaltsorte am Wohnort des Angeklagten (07.01.2018; 08.07.2018) oder der sonstigen Umstände (08.07.2018: Aufenthalt auf dem Golfplatz während Datenlücke von 9:38 h -14:28 h) es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Angeklagte an den Tagen in seinem V.er Büro aufhältig war. Den Vortrag zu angeblichen Terminüberweisungen im Jahr 2018 (betreffend am 02.01.2018, am 04.05.2018, am 27.08.2018, 28.09.2018 und 26.10.2018 ausgeführter Überweisungsaufträge) erachtet die Kammer als nicht nachvollziehbar, da diese soweit ersichtlich in keinem Zusammenhang zu urlaubsbedingten Abwesenheiten stehen und keine Angaben dazu erfolgten, wieso sich der Angeklagte sechs Jahre später daran erinnern können will, ausgerechnet an diesen Tagen Terminüberweisungen vorgenommen zu haben. Es wurde aufgrund dessen der aus der Bankübersicht zu entnehmende Überweisungstag und nicht der seitens des Angeklagten vermutete Tag zugrunde gelegt. Anders bewertet die Kammer jedoch die seitens der Verteidigung vorgetragene Terminüberweisung, die in der Zeit vom 16.12. bis 23.12.2017 für den 02.01.2018 vorgenommen worden sein soll, da das Überweisungsziel Anfang Januar 2019 in die Urlaubsabwesenheit des Angeklagten fällt, der sich – nachweislich der Geodaten – zu dieser Zeit in der Schweiz befunden hat. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte im Jahr 2018 lediglich an 3 Tagen 3 tagesgeschäftliche Überweisungen (ans Finanzamt Hilden, den Steuerberater und den Bundesanzeiger Verlag) von seinem Wohnort aus vorgenommen hat, was in der Zusammenschau mit den sonstigen für die K. ausgeführten Tätigkeiten auch bei einer gewichtenden Betrachtung in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht ausreicht, um den Geschäftsleitungsort am Wohnort zu verorten. (3) Jahr 2019 Im Jahr 2019 fehlte es bei fast der Hälfte der 31 an 23 Tagen getätigten Überweisungen an (hinreichenden) Geodaten, um den Anweisungsort bestimmen zu können. Für 10 von insgesamt 31 im Jahr 2019 getätigten Überweisungen zwischen dem 23.09.2019 und dem 31.12.2019 fehlt es aufgrund einer nicht mehr aufklärbaren Datenlücke gänzlich an Geodaten, so dass eine Zuordnung zu einem Anweisungsort ausschied. Weitere 5 Überweisungsvorgänge fanden an 4 Tagen statt, für die gar keine Geodaten (Überweisung vom 07.04.2019) oder lediglich eine einzige (28.04.2018 und 12.08.2019) bzw. zwei Geokoordinaten (14.07.2019) vom Wohnort am Abend bzw. nachts vorliegen. Auf dieser unzureichenden Datengrundlage vermag die Kammer eine Zuordnung der jeweiligen Überweisungsaufträge zum Wohnort des Angeklagten nicht vorzunehmen. Die 3 am 30.03.2019 angewiesenen Überweisungsvorgänge (Mietzahlung und Zahlungen an die Stadt V., u.a. der Gewerbesteuer) sind nach Auffassung der Kammer einem Aufenthalt im V.er Büro zuzuordnen, obgleich die vorhandenen zwei Datenpunkte nach Aussage des Sachverständigen XD. lediglich einen Aufenthalt in der Nähe des Büros auf der R.-straße um 18:16hr und 19:21h belegen. Ausgehend davon, dass es nach Aussage des Sachverständigen nicht ausschließbar sei, dass sich der Angeklagte auch in seinem Büro aufgehalten haben könnte, und dass es möglich sei, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Erstellung des Zeitstempels bereits in V. befunden habe, geht die Kammer von einem Aufenthalt des Angeklagten in V. aus, da das Aufsuchen eines anderen Ortes in der Nähe des V.er Büros an einem Sonntagabend mangels triftiger Anhaltspunkte gänzlich lebensfremd ist. Bei 2 Mietüberweisungsvorgängen handelt es sich nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten um Terminüberweisungen, die vor dessen Urlaub in Schweden, am 20.07.2019 oder am 21.07.2019 vorgenommen und am 29.07.2019 sowie am 30.07.2019 ausgeführt wurden. Der Überweisungsauftrag erfolgte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einem Tag, an dem der Angeklagte sich u.a. an seinem Dienstort bei der SK. (20.07.2019) aufgehalten hat bzw. an dem nur ein einziger Datenpunkt vorliegt (21.07.2019). Bei 6 Überweisungsvorgängen an 4 Tagen (31.01.2019, 26.02.2019, 23.04.2019, 10.05.2019) belegen die Standortdaten auch einen Aufenthalt des Angeklagten am Dienstort bei der SK., wobei am 31.01.2019 (u.a. ab 20:26h) und 10.05.2019 (u.a. ab 18:47h) überdies derart erhebliche mehrstündige Datenlücken vorliegen, dass ein hinreichend aussagekräftiges Bewegungsprofil nicht ableitbar erscheint. Bei weiteren 5 Überweisungen (13.01.2019, 19.01.2019, 2 x 02.06.2019, 29.06.2019), für die die Standortdaten weder einen Aufenthalt in V. noch am Dienstort bei der SK. belegen, sind die vorliegenden Geodaten derart lückenhaft, dass die Kammer auch unter Berücksichtigung der Anzahl, der Dauer, der Start- und Endzeitpunkte der Datenlücken sowie der davor und – so hierfür auch Daten vorliegen – danach liegenden Aufenthaltskoordinaten keine eindeutige Zuordnung zum Wohnort vornehmen kann (keine Geodaten zwischen 8:14h-15:15h am 13.09.2019, keine Geodaten nach 17:18h am 19.01.2019; u.a. keine Geodaten nach 16:10h am 02.06.2019, Datenlücken von 9:53h bis 13:06h am 29.06.2019). Ausgehend davon vermochte die Kammer im Jahr 2019 nicht eine einzige tagesgeschäftliche Überweisung sicher dem Wohnort des Angeklagten zuzuordnen. d) Daten auf privatem Lenovo Laptop Die auf dem privaten Lenovo Laptop gespeicherten Dokumente mit Bezug zur K. sowie die dazugehörigen Systemzeitstempel – eingeführt durch Inaugenscheinnahme der Inhaltsübersichten (BMO III, Bl. 119) – sind für die Bestimmung des Durchführungsortes des Tagesgeschäfts irrelevant, da es sich, wie auch von der Zeugin RL. bestätigt, bei den aufgeführten Zeitstempeln um „Änderungsdaten“ handelt, die keinen zwingenden Rückschluss auf das Erstelldatum des Dokuments zulassen. Damit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass lediglich zwei Dokumente ein mit dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2017 bis 2019 korrespondierendes Änderungsdatum aufweisen und dass das die Gesellschafterversammlung 2019 betreffende Dokument (Änderungsdatum 03.10.2019) nicht dem Tagesgeschäft zuzuordnen ist. 4) Nutzung des Büros bei der SK. für Tagesgeschäft der K. Die Feststellungen zur Ausübung von Tätigkeiten für die K. im Büro der SK. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugin RL. sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsvermerk des Finanzbeamten HR. vom 10.08.2022. Danach wurden bei der Durchsuchung keine beweiserheblichen Unterlagen vorgefunden. Der Angeklagte räumte ein, in seltenen Fällen E-Mails mit Bezug zur K. aus seinem Büro bei der SK. beantwortet zu haben und dort im Jahr 2018 die Wertpapiergeschäfte nach Freigabe der Compliance-Abteilung vorgenommen zu haben, bestritt jedoch jegliche administrative Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Ablage der eingehenden Post. Den sichergestellten Daten vom Dienstrechner der SK. lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sofern der Angeklagte entsprechend des Vorhalts der Staatsanwaltschaft seine Sekretärin, Frau BX., mit E-Mail vom 17.01.2022 darum gebeten hat, einen neuen Handelsregisterauszug für die K. zu besorgen, so erfolgte dies nicht nur außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes sondern ausweislich seiner glaubhaften Einlassung auch zur Erfüllung der ihm in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der SK. gegenüber der XB. Aufsichtsbehörde RD. obliegenden Reportpflicht und damit mit dienstlichem Bezug zu seiner Tätigkeit bei der SK., nicht jedoch in Ausführung seiner Geschäftsführertätigkeit für die K.. Soweit – wie aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chat zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau vom 09.02.2022 hervorgeht und von ihm eingeräumt wurde – aus Praktikabilitätsgründen in einem singulären Fall (und auch erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt) der Ausdruck von Dokumenten betreffend die K. im Büro bei der SK. erfolgte, so ist dies nicht nur aufgrund des außerhalb des Anklagevorwurfes liegenden Zeitpunktes unerheblich, sondern auch aus rechtlichen Gründen (vgl. unter IV.3.a. und b.). IV. Der Tatbestand der §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 S. 2 Nr. 1 AO i.V.m. §§ 34, 149, 150 AO, § 14a GewStG, § 25 GewStDV, § 53 StGB ist nicht erfüllt. 1. Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 a. 2020 Hinsichtlich des angeklagten Veranlagungszeitraums 2020 ist der Tatbestand bereits aufgrund des Umstandes nicht erfüllt, dass die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung aufgrund einer Corona-bedingten Verlängerung erst am 31.08.2022 ablief, so dass durch die Verfahrenseinleitung in Gestalt der am 10.08.2022 erfolgten Durchsuchung die Erklärungspflicht suspendiert wurde. b. 2017 bis 2019 Auch hinsichtlich der danach noch verbleibenden relevanten Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 hat der Angeklagte die Finanzbehörde im Zusammenhang mit der für die K. gemäß § 20 AO, 2 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1 S. 1 GewStG, § 25 Abs. 1 Nr. 2 GewStDV abzugebenden Gewerbesteuererklärung nicht pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Der Angeklagte hat die mit Mietvertrag vom 10.07.2017 angemietete Geschäftsräumlichkeit in der R.-straße 000 in V. am Rhein in nicht zu beanstandender Weise als Betriebsstätte iSd § 12 S. 1, 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 10 AO angegeben. Die Geschäftsräumlichkeit in V. am Rhein erfüllte die Kriterien einer Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GewStG i.V.m. § 12 AO (zu 2.) und stellte den Mittelpunkt der geschäftlichen Ordnung der K. im Sinne des § 10 AO dar (zu 3.). 2. Vorliegen einer Betriebsstätte, § 12 AO Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 S. 1 AO eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht darum, dass die eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird (BFH, Urt. v. 07.06.2023 – I R 47/20DStR 2023, 1923, beck-online m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (zu a.). Bei der Betriebsstätte in V. handelt es sich weder um einen Scheinsitz (zu b.), noch stellt deren Begründung einen Missbrauch der eingeräumten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO dar (zu c.). a. Feste Geschäftseinrichtung in alleiniger Verfügungsmacht der K. Entgegen der Annahme der Anklage erfolgte die gesellschaftsvertraglich beschlossene statuarische Sitzverlegung nach V. am Rhein im Sinne von § 11 AO weder zum Schein noch handelt es sich bei der Geschäftsadresse um eine reine Briefkastenfirma, also eine Sitz- oder Domizilgesellschaft ohne eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (FG Münster Urt. v. 19.07.2005 – 14 K 420/00, BeckRS 2005, 26018686, beck-online). Der Angeklagte mietete einen Büroraum an, über den er die uneingeschränkte Verfügungsmacht ausübte, richtete ihn – wenn auch recht einfach, so doch gemessen an den Erfordernissen des Geschäftsbetriebes hinreichend funktional – ein (aa.) und suchte ihn in hinreichender Frequenz und Dauer zur Durchführung der Unternehmenstätigkeit auf (zu bb.). aa. Ortsbezogenheit der Geschäftseinrichtung An das Bestehen einer festen Geschäftseinrichtung sind keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. nur BFH-Beschl. v. 09.01.2019 I B 138/17, BFH/NV 2019, 618). Grundsätzlich richten sich die Anforderungen an die Örtlichkeit nach der Art der Geschäfte. Je geringer die Geschäftsleitungsaufgaben, umso geringer die Anforderungen an die örtliche Verankerung (Beinert/Maucher, DB 2023, 219, 220). Auf den Umfang der Tätigkeit oder die Bedeutung für das gesamte Unternehmen kommt es insoweit nicht an. Auch die Ausführung untergeordneter Hilfstätigkeiten kann eine Betriebsstätte begründen (BeckOK AO/Achsnich, 26. Ed. 1.10.2023, AO § 12 Rn. 82). Eine hiervon zu unterscheidende andere Frage ist, ob und wie diese feste Einrichtung tatsächlich genutzt werden sollte und vor allem genutzt wurde (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.06.2020 – 5 K 3305/17, BeckRS 2020, 26639 Rn. 49, beck-online). Die in V. angemietete Büroräumlichkeit genügt diesen Anforderungen. bb. Dauerhaftigkeit der Geschäftseinrichtung/ Zeitlicher Umfang der Unternehmenstätigkeit Die örtliche Beziehung der Geschäftseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt sein, wonach die maßgebliche Zeitspanne mit mindestens sechs Monaten anzusetzen sein soll (vgl. BFH Urt. v. 19.05.1993 – I R 80/92, BeckRS 1993, 22010717, beck-online). In der Geschäftseinrichtung muss eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt werden und sich in der Bindung eine gewisse „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken (BFH, Urt. v. 07.06.2023 – I R 47/20DStR 2023, 1923, DStR 2023, 1923 Rn. 21, beck-online). Die Anforderungen an den zeitlichen Umfang der an einer Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit sind insoweit im Wege einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu bestimmen. Eine – wie vorliegend festgestellte – kurzfristige, in regelmäßigen Abständen wiederholte Nutzung lässt die erforderliche Dauerhaftigkeit nicht entfallen, da in der stetigen Rückkehr eine besonders intensive Verwurzelung mit dem Ort der Betätigung zum Ausdruck kommt (vgl. Koenig/Koenig, 5. Aufl. 2024, AO § 12 Rn. 10) und auch etwas seltenere und kürzere Aufenthalte in Anbetracht des sehr geringen Umfangs der Geschäfte der K. zur Erledigung der anfallenden Aufgaben ausreichten (vgl. in diesem Sinne BFH, Urt. v. 29.04.1987 – X R 16/81 –, Rn. 13, juris). b. Kein Scheinsitz im Sinne des § 41 Abs. 2 AO Ausgehend von vorstehenden Erwägungen handelt es sich bei dem V.er Firmensitz der K. nicht um einen Scheinsitz mit der Folge, dass dieser für die Besteuerung unerheblich und das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend wäre, § 41 Abs. 2 AO. Bei einer eingetragenen juristischen Person ist deren im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit bestimmter statuarischer Sitz grundsätzlich maßgebend, wobei nach den Umständen des Einzelfalls unter Umständen sogar ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen kann (BFH, Urt. v. 27.06.1996 – V R 51/93, DStR 1996, 1806, beck-online). Dabei rechtfertigt die Tatsache, dass nicht alle "tatsächlichen Geschäfte" am angegebenen Sitz ausgeführt werden, nicht die Annahme, der angegebene Sitz bestehe nur zum Schein und sei deshalb nach § 41 Abs. 2 AO unbeachtlich (BFH, Beschl. v. 31.01.2002 – V B 108/01, DStR 2002, 762, 765 beck-online). Vielmehr bedarf es besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines "Scheinsitzes" zu rechtfertigen, wobei sich Anhaltspunkte etwa daraus ergeben können, dass am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungsfunktion, Behördenkontakt und Zahlungsverkehr stattfindet (vgl. BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620, DStR 2002, 762, beck-online). Im Streitfall liegt nach den getroffenen Feststellungen keine dieser Anhaltspunkte vor. c. Kein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO Gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 AO kann das Steuergesetz nicht durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden, wobei ein Missbrauch vorliegt, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nach, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind, § 42 Abs. 2 AO. Die unternehmerische Entscheidung eines Unternehmens, seinen Geschäftssitz in eine „inländische Gewerbesteueroase“ zu verlegen ist jedoch grundsätzlich strafrechtlich nicht vorwerfbar und insbesondere vom Grundsatz der Privatautonomie gedeckt. So steht es nach ständiger Rechtsprechung jedem Gewerbetreibenden grundsätzlich frei, seine Verhältnisse im Rahmen des rechtlich Zulässigen so einzurichten, dass sich für ihn eine möglichst geringe Steuerbelastung ergibt (BFH DStR 2012, 2058, beck-online unter Verweis auf den Beschl. des Großen Senats des BFH v. 29.11.1982, GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272). Er kann deshalb von mehreren zur Verfügung stehenden rechtlichen Gestaltungsformen regelmäßig die für ihn steuerlich günstigste wählen (a.a.O; BFH-Urteile v. 16.03.1993, XI R 45/90, BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530, DStR 1993, 913; v. 08.07.2003, VIII R 43/01, BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937, DStR 2003, 1830). Durch den in § 16 Abs. 4 S. 2 GewO angeordneten Mindesthebesatz von 200 % eröffnet der Gesetzgeber bewusst einen kommunalen Steuerwettbewerb, der es Kapitalgesellschaften ermöglicht, durch eine Sitzbegründung bzw. -verlegung in sogenannten inländischen Steueroasen eine Steueroptimierung auf legalem Wege herbeizuführen. Zweifel daran, dass am eingetragenen Firmensitz der K. in V. in der angemieteten Büroräumlichkeit eine Geschäftsleitungstätigkeit entfaltet wurde, bestanden aus Sicht der Kammer vorliegend – wie oben dargestellt – nicht. Vielmehr hat der Angeklagte auf legitime Art und Weise von der gesetzgeberisch bewusst eröffneten Möglichkeit zur Steueroptimierung Gebrauch gemacht. Die Grenze zum strafrechtlich relevanten Verhalten wurde dabei nicht überschritten, da die Sitzverlegung nicht lediglich zum Schein vollzogen wurde (vgl. oben Ziff. III.2.c.). Abgesehen davon begründet selbst eine – unterstellt – missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO noch keine strafbare Steuerhinterziehung. Eine Steuerumgehung als solche ist grundsätzlich nur dann strafbar, wenn der Steuerpflichtige pflichtwidrig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um das Vorliegen einer Steuerumgehung zu verschleiern (BFG, Besch. v. 01.02.1983 – VIII R 30/80 NJW 1984, 1255, beck-online zu § 6 I StAnpG (§ 42 I AO 1977)). Ziel des § 42 AO ist es insoweit, dass steuerlich der Sachverhalt berücksichtigt wird, der zu berücksichtigen wäre, wenn die missbräuchliche Gestaltung nicht gewählt worden wäre (BeckOK AO/Hennigfeld, 26. Ed. 1.10.2023, AO § 42). Bereits aufgrund dessen geht der von der Anklage zur Begründung der Strafbarkeit herangezogene Vergleich zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 StAnpG (neu: § 42 Abs. 1 AO) und der Vereinbarkeit der Einschaltung von ausländischen Kapitalgesellschaften zum Zwecke der Steuerersparnis mit den Grenzen der steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten fehl (siehe dazu BFH, Urt. v. 09.12.1980 – VIII R 11/77, BStBl II 1981, 339, 341 f.). Damit kann dahinstehen, dass es an einer Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf sogenannte inländische Gewerbesteueroasen wie V. am Rhein auch vor dem Hintergrund fehlt, dass vorliegend zum einen keine ausländische Kapitalgesellschaft als Basisgesellschaft im Ausland eingeschaltet wurde – vielmehr gab es die K. bereits seit Jahrzehnten und V. liegt lediglich knapp 30 km entfernt –, zum anderen auch außersteuerliche Gründe für die Sitzverlegung vorgetragen wurden und die K. schließlich in V. eine ihrem Geschäftszweck immanente wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat. Dass den Konstellationen die mit der Sitzverlegung jedenfalls auch verbundene Steuerersparnis gemein ist, genügt für die Übertragbarkeit der aufgestellten Grundsätze nicht. 3. Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, § 10 AO (Ort der Geschäftsleitung) a. Grundsatz: Keine alternative oder kumulative Bestimmbarkeit des Ortes der Geschäftsleitung Sofern die Anklage davon ausgeht, dass die Geschäfte der K. durch den Angeklagten von Z. aus geführt wurden und sowohl der Wohnsitz des Angeklagten in der D.-straße 0 in 00000 Z. als auch der Arbeitsplatz bei der SK. am B.-straße 0 in 00000 Z. als Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 GewStG i.V.m. §§ 10, 12 AO dienten, tritt die Kammer dem aus rechtlichen Gründen bereits im Ansatzpunkt nicht bei. Denn es ist weder möglich, den Ort der Geschäftsleitung kumulativ – hier an beiden dieser Orte –, noch alternativ – hier abstellend entweder auf den privaten Wohnort oder das Büro bei der SK. – zu bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich – wie hier – beide Orte innerhalb derselben Stadt befinden. Ausgehend davon, dass jede nichtnatürliche Person einen Ort der Geschäftsleitung haben muss, ist unter der "geschäftlichen Oberleitung" einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 10 AO ihre Geschäftsführung im engeren Sinne zu verstehen. Unter Geschäftsführung sind dabei die gewöhnlich anfallenden Entscheidungen für den normalen Geschäftsbetrieb, d.h. die üblichen Aufgaben der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen zu verstehen. Hierzu gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die zur laufenden Verwaltung einschließlich der Tagesgeschäfte zählen (Koenig/Koenig, 5. Aufl. 2024, AO § 10 Rn. 5 unter Verweis auf BFH, Urt. v. 07.12.1994 – I K 1/93, BStBl. II 1995, 175). Grundsätzlich haben Unternehmen lediglich einen Sitz der Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO (BeckOK AO/Achsnich, 28. Ed. 15.4.2024, AO § 12 Rn. 171), auch wenn die Tätigkeiten an verschiedenen Orten ausgeführt werden. Wird eine Kapitalgesellschaft an mehreren Orten geschäftsführend tätig, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen (BFH, Urt. v. 23.03.2022 – III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rn. 35). Nur wenn das Unternehmen über mehrere geografisch unterschiedlichen Orte verfügt, an denen verschiedene Personen gleichrangige Geschäfte wahrnehmen, und eine derartige Schwerpunktbildung nicht möglich ist, können mehrere Stätten der Geschäftsleitung bestehen (BeckOK AO/Achsnich, 28. Ed. 15.4.2024, AO § 12 Rn. 171 unter Verweis auf FH 05.11.2014 − IV R 30/11, BStBl. II 2015, 601 (604)). Da die Ehefrau des Angeklagten und formelle Mitgeschäftsführerin keinerlei Geschäftstätigkeiten für die K. ausübte, kommt dies vorliegend nicht in Betracht. Das Erfordernis, einen Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen, folgt u.a. aus der Notwendigkeit heraus, eine klare Zuordnung zu dem Ort vornehmen zu können, an dem die Gewerbesteuer abzuführen ist, wobei hinsichtlich der Höhe der abzuführenden Steuer und des geltenden 95 %-Zeitpunktes Gewissheit bestehen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob sich mögliche Orte der Geschäftsleitung in der gleichen Stadt befinden, da – was auch im vorliegenden Fall anhand der unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten des Finanzamtes Z.-West (für den Wohnort des Angeklagten) und des Finanzamtes Z.-Altstadt (für den Dienstort bei der SK.) deutlich wird – selbst innerhalb einer Stadt unterschiedliche 95 %-Zeiträume für bestimmte Veranlagungszeiträume bestehen können. b. Geschäftsleitungstätigkeiten am Dienstort bei der SK. in J. Da der Angeklagte in seinem dienstlichen Büro keine Betriebsstätte begründen konnte (zu aa.) sind etwaige dort wahrgenommene Geschäftsleistungstätigkeiten des Angeklagten nicht zur Begründung des Mittelpunktes der geschäftlichen Oberleitung geeignet (zu bb.), ohne dass es einer weiteren Gewichtung der Tätigkeiten bedürfte. aa. Keine Betriebsstätte am Dienstort bei der SK. Das Tatbestandsmerkmal der nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht ist nicht in § 12 S. 1 AO ausdrücklich normiert, sondern seitens der Rechtsprechung entwickelt worden (vgl. BFH Urt. v. 11.10.1989 – I R 77/88, BeckRS 1989, 22009199, beck-online m.w.N.). Dieses Kriterium erfordert eine Rechtsposition des Unternehmers, die diesem nicht ohne sein Mitwirken entzogen oder verändert werden kann (Koenig/Koenig, 5. Aufl. 2024, AO § 12 Rn. 11 unter Verweis auf BFH 16.05.1990 – I R 113/87, BStBl. II 1990, 983). Das Vorliegen einer Rechtsposition erfordert zwar nicht, dass der Gesellschaft vertraglich ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, setzt aber jedenfalls voraus, dass tatsächliche Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht (FG Bremen, Urt. v. 25.06.2015 – 1 K 68/12, DStRE 2016, 394, beck-online, DStRE 2016, 394, beck-online). Daran fehlt es vorliegend. Weder vermochte die Kammer Feststellungen zu einer schuldrechtlichen Vereinbarung oder gesellschaftsrechtlichen Regelungen betreffend die Nutzung des dienstlichen Büros für die Geschäfte der K. zu treffen, noch lagen tatsächliche Gründe für die Annahme vor, die SK. hätte dem Angeklagten sein dienstliches Büro zur ständigen Nutzung für die Geschäftstätigkeit der K. – Aktionärin der SK. – zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass der Angeklagte als Vorstandsmitglied der SK. tätig war, führt nicht etwa automatisch dazu, dass er die ausschließliche Verfügungsmacht über das ihm in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied seitens seines Arbeitgebers zu Verfügung gestellte Büro in J. gehabt hätte und Dritte von dem Zugang hätte ausschließen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Angeklagte – was die Kammer nach den für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum getroffenen Feststellungen insbesondere im Hinblick auf den Erwerb von Marktkenntnissen und die Marktbeobachtung, Investitionsentscheidungen, die Teilnahme an Hauptversammlungen der SK. für die K. als Aktionärin sowie ggf. gelegentlich erfolgte Banküberweisungen nicht auszuschließen vermag, sondern als überwiegend wahrscheinlich erachtet – an seinem Arbeitsplatz bei der SK. vereinzelt (tagesgeschäftliche) Tätigkeiten für die K. ausgeübt hat oder nicht. bb. Kein Ort der Geschäftsleistung am Dienstort bei der SK. Kommt mangels alleiniger Verfügungsmacht der K. über das Büro des Angeklagten bei der SK. dort keine Betriebsstätte in Betracht, so sind etwaige, dort für die K. vorgenommene Tätigkeiten bereits dem Grunde nach nicht geeignet, eine gewerbesteuerrechtlich relevante Geschäftsleitungsbetriebsstätte der K. im Sinne des § 12 AO zu begründen. Bei der vorzunehmenden Gewichtung der für die Geschäfte der K. schwerpunktmäßig ausgeübten Tätigkeiten kann daher lediglich auf die im V.er Büro oder im Büro des Privathauses vorgenommenen Geschäftstätigkeiten abgestellt werden. c. Indizwirkung der V.er Büroräumlichkeiten der Gesellschaft Bei der Ermittlung des – danach noch in Betracht kommenden – Ortes der Geschäftsleitung kommt den Büroräumen des Geschäftsführers am statuarischen Sitz der Gesellschaft im Ausgangspunkt zunächst eine Indizwirkung zu. Insoweit geht der BFH davon aus, dass die „Geschäftsleitung (der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) einer Gesellschaft […] sich regelmäßig an dem Ort (befindet), an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers, notfalls dessen Wohnsitz befindet“ (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.1991 – I R 22/90 –, BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554; vgl. auch BFH, Urt. v. 29.04.1987 – X R 16/81 Rn. 9 –, juris zum Ort der Geschäftsleitung bei einer GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführer gleichzeitig in einer anderen Stadt ein Einzelhandelsunternehmen betreibt; Koenig/Koenig, 5. Aufl. 2024, AO § 10 Rn. 7). Hintergrund dessen ist, dass die Gewerbesteuer historisch im Schwerpunkt mit dem – auch in § 30 GewStG zum Ausdruck kommenden – (Kosten)Äquivalenzprinzip und der Fundustheorie begründet wird (Brandis/Heuermann/Drüen, 170. EL Dezember 2023, GewStG § 1 Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Gewerbesteuer soll einen Ausgleich für die von Industrie, Handel und Handwerk verursachten besonderen Lasten der Gemeinden schaffen, wie z.B. Erschließung von Bauland, Schaffung von Verkehrsflächen, Betreiben des Personennahverkehrs, Bau und Unterhaltung von Straßen, Krankenhäusern, kulturellen und anderen kommunalen Einrichtungen (so BFH, IStR 2020, 881 Rn. 46, beck-online unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 15.01.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, DStRE 2008, 1003; v. 15.02.2016 – 1 BvL 8/12, BStBl. II 2016, 557, DStR 2016, 862 mAnm Fu). Da es sich bei dem Ertrag von Gewerbeunternehmen um fundierte – aus Vermögen oder einer Verbindung von Vermögen und Arbeitskraft stammende – Einkünfte handelt, denen eine höhere Steuerkraft beizumessen ist, sind die Gewerbebetriebe höher zu besteuern (Brandis/Heuermann/Drüen, 170. EL Dezember 2023, GewStG § 1 Rn. 13 unter Verweis auf die Begründung zum GewStG 1936, RStBl 37, 693, 696; BVerfG 1 BvR 845/58 v. 24.01.62, BVerfGE 13, 331, 347 ff.; 1 BvR 25/65 v. 13.05.69, BStBl II 69, 424, 426; 1 BvR 15/75 v. 25.10.77, BStBl II 78, 125, 128). Die – in der Literatur umstrittene – Rechtfertigungskraft des Äquivalenzprinzips im Gewerbesteuerrecht wird durch die seit dem Erhebungsjahr 1998 erfolgte rechtlichen Fortentwicklung des Gewerbesteuerrechts (hin zu einer ertragsorientierten Objektsteuer, vgl. BVerfG 1 BvL 2/04 v. 15.01.08, BVerfGE 120, 1, Tz. 78) zwar relativiert, jedoch nicht obsolet. Diese Indizwirkung wird durch die nachfolgenden Erwägungen nicht widerlegt, sondern vielmehr bekräftigt. d. Tagesgeschäft aa. Abgrenzung zu Grundlagengeschäften Nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung an dem Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (vgl. BFH, Urt. v. 03.07.1997 - IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, m.w.N.; BFHE 260, 169, BFH/NV 2018, 497, Rn. 29). Bei juristischen Personen kommt es dabei auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters – hier also der Geschäftsführer – an (Koenig/Koenig, 5. Aufl. 2024, AO § 10 Rn. 6 m.w.N.). Entscheidend ist, an welchem Ort die für die Gesellschaft vorzunehmenden Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören ("Tagesgeschäfte"), tatsächlich wahrgenommen werden (BFH, Urt. v. 07.12.1994 – I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175, und BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602). Dabei können die verschiedenen Leitungsmaßnahmen je nach Struktur des Unternehmens und Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit von gänzlich unterschiedlichem Gewicht sein (BFH, Urt. v. 29.04.1987 – X R 6/81, BFH/NV 1988, 63; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 03.07.2006 – 3 V 13/05, BeckRS 2006, 26021659). Ausschlaggebend ist, an welchem Ort nachhaltig und am häufigsten die für die laufende Unternehmenstätigkeit bedeutsamsten Entscheidungen fallen (Koenig/Koenig, 5. Aufl. 2024, AO § 10 Rn. 7). Nicht entscheidend sind hingegen diejenigen Maßnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft, insbesondere die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Inhaber des Unternehmens an ungewöhnlichen Maßnahmen und an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung betreffen (BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175). Bei der Beurteilung sind ebenfalls maßgebend die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen (vgl. BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, und BFH, Urt. v. 29.04.1987 – X R 6/81, BFH/NV 1988, 63; FG Hamburg, Urt. v. 16.04.2010 - 5 K 114/08, EFG 2011, 539, Rn. 266). bb. Besonderheiten bei vermögensverwaltenden Gesellschaften Vermögensverwaltende Gesellschaften haben ihre Geschäftsleitung in der Regel dort, wo sie ihr Vermögen laufend kontrollieren, pflegen und ggf. umschichten, ihre Finanzgeschäfte erledigen und ihre Steuererklärungen erstellen (Koenig/Koenig, 5. Aufl. 2024, AO § 10 Rn. 10 unter Verweis auf BFH, Urt. v. 07.12.1994 – I K 1/93, BStBl. II 1995, 175). Die für die Geschäftsleitung vermögensverwaltender Gesellschaften für das Tagesgeschäft wesentlichen Tätigkeiten lassen sich jedoch nicht abstrakt oder absolut umschreiben. Es hängt vielmehr von den im Einzelfall tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ab, welche der Tätigkeiten besonderes Gewicht hat und auf welche deshalb bei der Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung abzustellen ist. Maßnahmen, die für eine Kapitalgesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind, können für eine andere Kapitalgesellschaft den Ort der Geschäftsleitung begründen. Betätigt sich eine Kapitalgesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend, so kann der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Oberleitung auch dort liegen, wo die Kapitalgesellschaft die laufende Kontrolle über ihr Vermögen ausübt, wo sie ihre Wertpapiere verwahrt oder wo sie ihre Steuererklärungen anfertigt bzw. unterschreibt, wenn sie nur an keinem anderen Ort gewichtigere, der Geschäftsführung im engeren Sinn unterfallende Entscheidungen trifft. cc. Ort der Geschäftsleitung der K. Wie unter Ziff. II. 2. a. und c. festgestellt, handelt es sich bei der K. um eine – noch dazu rein private – vermögensverwaltende Gesellschaft, die im verfahrensrelevanten Zeitraum einzig und allein die Beteiligung des Angeklagten an der SK. sowie eine Beteiligung an dem Fonds der SK. (FP. PL. WA..) hielt und deren Anlagestrategie einschließlich der künftigen Anlageentscheidungen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bereits im Vorfeld festgelegt war. Der Angeklagte übte insoweit eine Doppelfunktion aus, als er sich im Rahmen der vermögensverwaltenden Entscheidungen für die K. sein auch anlässlich der Tätigkeit für die SK. erworbenes Wissen um Anlagestrategien und Marktkenntnis zu Nutze machte. Bei der anzustellenden Einzelfallbetrachtung folgt aus den tatsächlichen Umständen, dass sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht für das Tagesgeschäft bedeutsamste Stelle in V. befand. Nach den getroffenen Feststellungen vermochte die Kammer insoweit entgegen der der Anklage zugrunde gelegten Annahme nicht zu erkennen, dass der Angeklagte bei der gebotenen gewichtenden Betrachtung in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum wesentliche Tätigkeiten des Tagesgeschäftes von seinem Wohnsitz aus vorgenommen hat (vgl. Ziff. III. 2. c. cc). 4. Gewichtung der Tätigkeiten Angesichts der sehr geringen Anzahl an tagesgeschäftlichen Tätigkeiten – Unterzeichnung je eines Schriftstückes in 2017 sowie 3 Banküberweisungen in 2018 –, deren Erledigung vom privaten Wohnhaus des Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen werden konnte, bedarf es einer abschließenden Gewichtung der für die K. wahrgenommenen Tätigkeiten im Einzelnen nicht mehr. Dies gilt umso mehr, als den beiden seitens des Angeklagten unterzeichneten, vorformulierten Schriftstücken aus dem Jahr 2017 (Vollmacht) und 2018 (Vergütungsvereinbarung) und den drei Überweisungsvorgängen aus dem Jahr 2018, sowohl im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand als auch die Bedeutung für die Geschäftstätigkeit der K. nur ein minimales Gewicht zukommt. 5. Ist dem Angeklagten betreffend das Veranlagungsjahr 2017 keine Gewerbesteuerhinterziehung nachzuweisen, so kann dahinstehen, dass der vor der Sitzverlegung nach V. in Z. für 2017 entrichtete Gewerbesteuerbetrag in Höhe von 340.995,38 EUR in der Anklage unrichtigerweise keine Berücksichtigung gefunden hat und dies im Rahmen der Eröffnungsentscheidung nicht korrigiert wurde. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. VI. Soweit die Kammer dem Grunde nach für die durch die in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung des Angeklagten angeordnet hat, beruht dies auf §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1, 2 StrEG. Danach ist im Falle eines Freispruchs grundsätzlich die Entschädigung des Angeklagten für durch Strafverfolgungsmaßnahmen, unter anderem durch Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung, erlittene Schäden zulasten der Staatskasse dem Grunde nach auszusprechen.