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Urteil

25 O 305/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0821.25O305.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin wurde am 16.06.2011 unter Polizeibegleitung von einem Rettungswagen in die Ambulanz des von der Beklagten zu 1) betriebenen Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik gebracht und dort stationär aufgenommen. Der Aufnahme bei der Beklagten zu 1) lag eine Anordnung zur sofortigen Unterbringung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 PsychKGNRW vom gleichen Tag durch den Bürgermeister der Stadt M. als Ordnungsbehörde zugrunde, die sich an die LVR-Klinik in L. richtete und von der die Klägerin zu der Beklagten gebracht worden war (Anordnung vom 16.06.2011, Anl.K1, Bl.49 GA). Der Unterbringungsanordnung war das Zeugnis des Facharztes für Nervenheilkunde und Neurologie Dr. C. beigefügt, der aufgrund einer Untersuchung vom selben Tag bei der Klägerin die Erkrankung an einer mutmaßlich durch Drogen induzierten Psychose feststellte und das Verhalten der Klägerin als eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wertete. Die Patientin sei nicht mehr sinnvoll kontaktierbar und sei sich selbst gefährdend auf der Autobahn umhergelaufen. Der Polizei gegenüber sei sie tätlich aggressiv geworden. Zur Abwendung der Gefahr sei die Unterbringung in einem Krankenhaus erforderlich (Ärztliches Zeugnis vom 16.06.2011, Anl.K2, Bl.50 GA). Die Unterbringungsanordnung des Bürgermeisters der Stadt M. wurde dem entsprechend mit der Gefahr einer erheblichen Selbstgefährdung, einer vermutlich durch Drogeneinfluss verursachten Steuerungsunfähigkeit und einer Wahrnehmungsstörung begründet (Vornahme vom 16.06.2011, aaO). Die Klägerin war bei der Aufnahme bei der Beklagten zu 1) nicht bereit, freiwillig mit auf die Station zu kommen, versuchte die Ambulanz zu verlassen und wurde schließlich in polizeilicher Begleitung auf die Station gebracht. Im weiteren Verlauf wurde sie unter der Diagnose psychischer und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum, psychotischer Störung durch die Beklagte zu 1) behandelt, wobei der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Angestellte der Beklagten zu 1) als Behandler mitwirkten. Die Behandlung umfasste laut Dokumentation psychotherapeutische, soziale und pharmakologische Maßnahmen. Für die Einzelheiten wird auf den Arztbrief vom 09.08.2011 (Bl.155 BU Beklagte Teil 1) Bezug genommen. Am 17.06.2011 wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln (Az. 175 d XIV 66.186.L) auf Antrag der Stadt Z1 im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Klägerin in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens bis 01.07.2011 und deren sofortige Wirksamkeit angeordnet (Beschluss vom 17.06.2011, Anl. K3, Bl. 51 GA). Die Klägerin verblieb im Haus der Beklagten zu 1). Am 20.06.2011 wurde von der Beklagten zu 1) eine Fahndung nach der Klägerin aufgegeben, da diese am frühen Abend gegen 19:00 Uhr von der geschlossenen Station entwichen war (Fahndungsausschreiben vom 20.06.2011, Anl.K5, Bl.55 GA). In dem Fahndungsschreiben hieß es, dass die Klägerin unter einer akuten Psychose leide, die mit erheblichem Realitätsverlust einhergehe. Am darauffolgenden Abend des 21.06.2011 wurde die Klägerin von der Polizei zurück auf die Station gebracht (Fahndungsaufhebung vom 21.06.2011, Anl.K6, Bl.57 GA). Am 28.06.2011 wurde die Klägerin richterlich angehört. Mit dem Beschluss vom gleichen Tag wurde auf Antrag der Stadt Z1 die Unterbringungszeit bis zum 09.08.2011 verlängert und die sofortige Wirksamkeit angeordnet (Beschluss vom 28.06.2011, Anl.K8, Bl.59 GA). Nach der Beschlussbegründung lagen die Voraussetzungen einer Unterbringung, d.h. eine psychische Krankheit der Betroffenen und eine erhebliche Gefahr gegen sich und/oder gegenüber den erheblichen Rechtsgütern anderer, weiter vor. Am 17.07.2011 wurde auf Anordnung des Beklagten zu 2) eine Zwangsmaßnahme gegen die Klägerin in Form der Diagonalfixierung am Bett, Einschließung und Kameraüberwachung angeordnet, da die Klägerin eigengefährdend gehandelt habe. Die Zwangsmaßnahme sollte zunächst von 10:15 bis 16:59 Uhr andauern, wobei eine durchgehende Überwachung bei Fixierung mit 1:1 Betreuung und zusätzlich mindestens viertelstündlicher Dokumentation zu erfolgen hatte. Mit Anordnung vom gleichen Tag wurden die Diagonalfixierung am Bett und die Kameraüberwachung von 17:00 bis 23:59 Uhr verlängert, da die Klägerin weiterhin verkennend und ihr psychotisches Erleben handlungsbestimmend sei. Auf Grundlage nachfolgender Anordnungen wurden diese Zwangsmaßnahmen insgesamt über fünf Tage bis zum 22.07.2011 aufrechterhalten, wobei zwischenzeitlich einzelne Versuche einer Defixierung erfolgten, die später mit der Begründung eines weiterhin psychotisch realitäts- und situationsverkennenden, aggressiven Verhaltens der Klägerin abgebrochen wurden (Anordnungen und Dokumentation vom 17.07.-22.07.2011, Anl.K16, Bl. 81 ff. GA). Am 09.08.2011 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung der Beklagten zu 1) entlassen. Die Fortführung einer freiwilligen Behandlung durch die Beklagte zu 1) lehnte die Klägerin weiterhin ab. Die Klägerin behauptet, auf der Rückreise aus T. nach Z1 auf einer Autobahnraststätte von der Polizei mitgenommen worden zu sein. In M. hätten die Polizisten ihr Verhalten, das allein auf körperlicher Erschöpfung beruht habe, zu Unrecht als gefährlich angesehen, weshalb sie schließlich zur Beklagten zu 1) verbracht worden sei. Entgegen dem ärztlichen Zeugnis vom 16.06.2011 habe sie unter keinerlei psychischen Problemen von Krankheitswert und auch nicht an den Folgen von Drogenkonsum, sondern lediglich unter erheblichem Schlafmangel gelitten, aufgrund langer und intensiver Nächte im Ausland. Die Behandlung bei der Beklagten zu 1) sei fehlerhaft und rechtswidrig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie sich in einem Zustand befunden, der eine Psychose begründen ließe. Sie habe auch keine Drogen konsumiert, wie die Tests bei der Aufnahme bei der Beklagten belegt hätten. Eine Gefahr sei von ihr nicht ausgegangen. Soweit sie bei der Beklagten zu 1) u.a. dissoziative Zustände gezeigt habe, sei dies auf eine traumatische Gewalterfahrung zurückzuführen, nach der bei der Beklagten aber fehlerhaft nicht gefragt worden sei. Die ihr zwangsweise verabreichte Medikation sei nicht indiziert gewesen. So insbesondere nicht das Medikament F., vorgesehen bei akuten und chronischen schizophrenen Syndromen, organisch bedingten Psychosen, akuten manischen Syndromen und akuten psychomotorischen Erregungszuständen. Tatsächlich habe sie unter keiner dieser Krankheiten gelitten. Sie leide bis heute infolge der Einnahme des Medikaments an schweren Depressionen und Angstzuständen. Die ab dem 17.07.2011 angeordneten Zwangsmaßnahmen seien ebenfalls fehlerhaft gewesen und hätten durch den Beklagten zu 2) als Psychologen bereits nicht angeordnet werden dürfen. Sie seien mangels gerichtlicher Zustimmung zudem rechtswidrig gewesen. Die angeordnete Unterbringung habe mangels Erforderlichkeit beendet werden müssen. Sie leide seit der Behandlung durch die Beklagten an einer posttraumatischen Belastungsstörung, nicht zuletzt hervorgerufen durch die erfolgte Fixierung. Sie habe eine Abhängigkeit zu bestimmten Medikamenten, Depressionen und Zwangsstörungen entwickelt und sei nur eingeschränkt arbeitsfähig. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld an die Klägerin zu zahlen, wobei die Klägerin von einem Mindestbetrag i.H.v. € 20.000,00 ausgeht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, aufgrund der Unterbringungsanordnungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt zu haben und als Personen des Privatrechts nicht persönlich zu haften. Sie erheben die Einrede der Verjährung und bestreiten die von der Klägerin erhobenen Behandlungsfehler. Sie behaupten insbesondere die erfolgte Fixierung der Klägerin sei indiziert und darüber hinaus nach damaliger Rechtslage auch ohne richterliche Anordnung rechtmäßig gewesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen nicht, denn zwischen den Parteien wurde ein Behandlungsvertrag nicht geschlossen. Die Klägerin wurde auf Grundlage einer Unterbringungsanordnung nach § 14 PsychKGNRW bei der Beklagten zu 1) untergebracht und dort stationär aufgenommen. Eine zwangsweise Unterbringung eines Patienten in einer psychiatrischen Klinik kann indes nicht privatrechtlich erfolgen (Grüneberg/Sprau, 83. Auflage 2024, § 839 BGB, Rn. 95). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn die Klägerin lehnte eine Behandlung durch die Beklagten bis zu ihrer Entlassung am 09.08.2011 ab. Auch die Geschäftsfähigkeit der Klägerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt unterstellt, lag eine vertragliche Grundlage für die Behandlung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vor. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) ergeben sich nicht aus dem Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 S. 1 GG. Die Beklagte zu 1) haftet als sog. Beliehene nicht selbst für Pflichtverletzungen, die im Rahmen des durch ihre Beleihung eröffneten Handlungsrahmens begangen wurden. Haftungssubjekt gemäß Art. 34 S. 1 GG ist in diesem Fall allein der Hoheitsträger, welcher die Beklagte mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet hat (vgl. Grüneberg, aaO, Rn. 20). Eine Beleihung liegt vor, wenn natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes hoheitliche Kompetenzen zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen worden sind (Grüneberg, aaO). Von einer Beleihung der Beklagten zu 1) zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 10 ff. PsychKGNRW ist vorliegend auszugehen, denn bei dem Vollzug der öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch Kranker mit Zwangsbehandlung und anderen Zwangsmaßnahmen handelt es sich wegen der damit verbundenen Eingriffsqualität um Maßnahmen, die staatlichen Organen vorbehalten sind, es sei denn, die Ausübung der hoheitlichen Gewalt ist im Wege der Beleihung auf einen privaten Träger übertragen worden (OVG Münster Urt. v. 14.1.2021 – 13 A 1601/19, BeckRS 2021, 429 Rn. 31, beck-online). Nach der Gesetzeslage im streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2011 ergab sich die Zuständigkeit der Krankenhäuser gemäß § 10 Abs. 3 PsychKGNRW aus § 2 in Verbindung mit § 16 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – KHGG NRW – vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung. Die Pflichtversorgung nach PsychKGNRW wurde von den Krankenhausträgern auf der Grundlage des Feststellungsbescheides nach § 16 KHGG wahrgenommen. Hiervon ist mangels entgegenstehender Gesichtspunkte auch bei der Beklagten zu 1) auszugehen. Zudem wurde die Klägerin durch Polizeibeamte in das Klinikum der Beklagten zu 1) eingeliefert und die Beklagte zu 1) durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 16.06.2011 und 28.06.2011 mit der Unterbringung und Behandlung der Klägerin nach den Vorschriften des PsychKGNRW betraut. Die Behandlung der Klägerin vom 16.06.2011 bis 09.08.2011 erfolgte auch durchweg im Rahmen der beschlossenen sofortigen Unterbringung nach § 14 PsychKGNRW und damit in Ausübung des übertragenen öffentlichen Amtes. Die Eigenhaftung der Beklagten zu 1) entfällt damit, es haftet nur der Dienstherr (vgl. Grüneberg, aaO, Rn. 16; OLG München Endurteil v. 29.3.2012 – 1 U 4444/11, BeckRS 2012, 9841, beck-online; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 16.7.2019 – 8 U 59/18, BeckRS 2019, 17013 Rn. 60, beck-online). Eine Haftung der Beklagten zu 1) nach § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 S. 1 GG als Anstellungskörperschaft der behandelnden Ärzte scheidet ebenfalls aus, weil juristische Personen des Privatrechts - wie hier die Beklagte zu 1) – nicht zu den nach Art. 34 S. 1 GG haftpflichtigen Körperschaften zählen. Für Amtspflichtverletzungen, die anlässlich der Unterbringung durch Ärzte begangen werden, die bei einem in der Rechtsform der gGmbH organisierten psychiatrischen Krankenhaus beschäftigt sind, haftet nicht die juristische Person des Privatrechts, sondern die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die Aufgabe übertragen bzw. anvertraut hat (BGH, Urt. v. 22.11.2012 – III ZR 150/12, NVwZ 2013, 454). Die von der Klägerseite im Schriftsatz vom 10.07.2024 zitierten Entscheidungen widersprechen diesen Maßstäben nicht und führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.11.2015 (Az. 9 U 78/11, BeckRS 2015, 20407) betraf als Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die für Pflichtverletzungen der bei ihr angestellten Ärzte, soweit diese in öffentlichem Amt handelten, gemäß Art. 34 S. 1 GG haftete (OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 20). Es lag in diesem Fall weder eine Beleihung vor noch handelte es sich um eine juristische Körperschaft des Privatrechts. Das von dem Klägervertreter ohne Aktenzeichen zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. betraf nach der zitierten Berichterstattung den Landeswohlfahrtsverband als Träger der Psychiatrie an der Gießener Uniklinik und damit ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Beklagte (vgl. ferner OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 16.7.2019 – 8 U 59/18, BeckRS 2019, 17013 Rn. 60). Konkurrierende Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nach § 823 Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen. Die persönliche Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist bei hoheitlichem Handeln gemäß Art. 34 S.1 GG auf den Staat bzw. die haftende Körperschaft öffentlichen Rechts übertragen. Demnach verbleibt hier kein Anwendungsbereich einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, denn die Klägerin wurde durchweg aufgrund einer Unterbringung nach PsychKGNRW behandelt. Ein privatrechtlicher Geschäftskreis, innerhalb dessen eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen würde, lag zu keinem Zeitpunkt vor. Maßnahmen der gegen den Willen des Betroffenen erfolgenden Unterbringung und der ärztlichen Zwangsbehandlung auf Grund der Unterbringungsgesetze – hier gemäß § 11 PsychKGNRW – sind stets öffentlich-rechtlicher Natur (BGH, Urt. v. 22.11.2012 – III ZR 150/12, NVwZ 2013, 454; Grüneberg/Sprau, 83. Aufl. 2024, § 839 BGB, Rn. 24). Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) als Angestellten der Beklagten zu 1) scheidet aus den vorgenannten Gründen ebenfalls aus. Die Beklagten haften, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelten, als natürliche Personen schon grundsätzlich nicht nach § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 S. 1 GG. Eine konkurrierende Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB besteht aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht. Haftungssubjekt ist auch insoweit allein der Staat bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts, welche den Beklagten ihre Aufgaben anvertraut hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 20.000,00 EUR