I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, v e r b o t e n, 1. über den Antragsteller zu 1 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen a „Eine ehemalige Unterstützerin zahlte nach eigenen Angaben von Februar bis Mai 2024 monatlich 30 Euro, die ausschließlich für die Versorgung der U. B. bestimmt waren. ‚Im Gegenzug sollte ich Fotos und Rechnungen bekommen‘, sagt A. T. (46). ‚Ich habe weder das eine noch das andere je gesehen.‘ “ b „Missbraucht die Vereinsführung Spendengelder für private Zwecke? Nach O.-Informationen ermittelte die Staatsanwaltschaft Lübeck bereits mehrfach wegen zweckwidriger Verwendung von Spendengeldern, stellte die Verfahren aber Mitte 2022 ‚mangels hinreichenden Tatverdachts‘ ein. Etwaige Spendenaufrufe für bereits verstorbene Katzen waren damals kein Gegenstand der Ermittlungen, sagt ein Sprecher.“ wenn dies geschieht wie jeweils in dem am 18.08.2024 auf www.entfernt.de unter der Überschrift „Zitat wurde entfernt“ (Anlage ASt 4) sowie in der Ausgabe der J. von 18.08.2024 auf S. 10/11 in dem Artikel mit der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen (Anlage ASt 5); 2. über den Antragsteller zu 1 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen a „ „Zitat wurde entfernt“ b „Die Futterregale seien leer, es gebe offene Rechnungen im sechsstelligen Bereich“ wenn dies geschieht, wie jeweils in dem am 18.08.2024 auf www.entfernt.de unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ veröffentlichten Artikel geschehen (Anlage ASt 4). 3. [auf den Antrag der Antragstellerin zu 2:] das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild zu veröffentlichen und/ oder verbreiten zu lassen „Bilddarstellung wurde entfernt“ wenn dies geschieht, wie in dem am 18.08.2024 auf www.entfernt.de veröffentlichten Artikel unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ (Anlage ASt 4) geschehen. [Anlagen ASt 4 und ASt 5 mit diesem Beschluss verbunden] II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen der Antragsteller zu 1 zu 66 %, die Antragstellerin zu 2 zu 7 % und die Antragsgegnerin zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 trägt die Antragsgegnerin zu 24 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2 trägt die Antragsgegnerin zu 50 %. Im Übrigen haben die Parteien ihre eigenen Kosten zu tragen. IV. Streitwert: 145.000 € Gründe : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.08.2024 ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragsteller haben insoweit das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. 1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragsteller das Verfahren zügig betrieben haben und die Berichterstattung online weiterhin abrufbar ist. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. 2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB sowie Artt. 1 und 2 GG. Danach hat der Antragsteller zu 1 einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor bezeichneten Äußerungen. Bezüglich der Aussage „Eine ehemalige Unterstützerin zahlte nach eigenen Angaben von Februar bis Mai 2024 monatlich 30 Euro, die ausschließlich für die Versorgung der U. B. bestimmt waren. ‚Im Gegenzug sollte ich Fotos und Rechnungen bekommen‘, sagt A. T. (46). ‚Ich habe weder das eine noch das andere je gesehen“ handelt es sich um eine unzulässige unwahre Tatsachenbehauptung. Bezüglich der Rechnungen ergibt sich ausweislich des klägerischen Vortrages und der eidesstattlichen Versicherung AG 11, dass der Erhalt von Rechnungen nicht Teil der Gegenleistung war. Bezüglich des Erhaltes der Fotos, der unstreitig als Gegenleistung vereinbart worden war, ist dem Antragsteller angesichts der nunmehr vorgelegten Anlage ASt 18 die Glaubhaftmachung der Unwahrheit gelungen. Bl. 2 der Anlage ASt 18 lässt sich entnehmen, dass der E-Mail an die Mutter der Zeugin T. 3 JPG-Dateien mit dem Titel B. 01 bis 02 beigefügt gewesen sein sollen. Dem Text der E-Mail lässt sich entnehmen, dass es sich um Bilder der U. B. handeln soll. Bl. 3 der Anlage ASt 18 lässt sich zudem ein per Whatsapp versendetes Bild einer U. entnehmen. Bei der Aussage „Missbraucht die Vereinsführung Spendengelder für private Zwecke? Nach O.-Informationen ermittelte die Staatsanwaltschaft Lübeck bereits mehrfach wegen zweckwidriger Verwendung von Spendengeldern, stellte die Verfahren aber Mitte 2022 ‚mangels hinreichenden Tatverdachts‘ ein. Etwaige Spendenaufrufe für bereits verstorbene Katzen waren damals kein Gegenstand der Ermittlungen, sagt ein Sprecher.“ handelt es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung verbunden mit einer unzulässigen Mitteilung über bereits eingestellte Ermittlungsverfahren. Durch die Formulierung „Missbraucht die Vereinsführung Spendengelder für private Zwecke?" und die weitere sprachliche Betonung, dass die eingestellten Verfahren diesen Vorwurf nicht betrafen, wird dem Leser trotz Frageform der geäußerte Verdacht als naheliegend präsentiert und nicht lediglich als bloße Vermutung ausgewiesene Zweifel in den Raum gestellt. Einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen für diesen Verdacht gibt es nicht. Die Spendenaufrufe für tote Tiere wurden vom Antragsteller nachvollziehbar erklärt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass gespendetes Geld in vereinsfremde, private Zwecke geflossen ist, gibt es nicht. Bezüglich der Mitteilung mangels hinreichenden Tatverdachts bereits eingestellter Ermittlungsverfahren besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Bezüglich der Aussage „ „Zitat wurde entfernt“ “ handelt es sich um eine nicht wertneutrale falsche Tatsachenbehauptung. Da es sich bei der U. "G." um eine besonders kleine U. handelte, die von der Antragstellerin zu 2 extra zu Hause und nicht in der Finca mit einer Vielzahl anderer Katzen untergebracht worden war, wirkt sich die falsche Darstellung nennenswert auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers aus. Der Unterbringung der kleinen U. gemeinsam mit vielen anderen Katzen misst die durchschnittliche Leserschaft eine geringere Fürsorge bei als bei einer gesonderten Unterbringung. Bei der Aussage „Die Futterregale seien leer, es gebe offene Rechnungen im sechsstelligen Bereich“ liegt ebenfalls eine falsche Tatsachenbehauptung vor. Dem beigefügten Screenshot lässt sich für den durchschnittlichen Leser nicht entnehmen, dass tatsächlich nur Rechnungen i.H.v. 15.000 € offen sind. Zum einen ist der abgebildete Text ersichtlich unten abgeschnitten, sodass der Leser annehmen wird, dass noch weitere offene Rechnungspositionen folgen, diese jedoch nicht abgedruckt wurden. Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass der durchschnittliche Leser den über 20 Zeilen umfassenden, mit deutlicher kleinerer Schriftgröße als der Text des eigentlichen Artikels, abgebildeten Text ließt. Der durchschnittliche Leser vertraut stattdessen auf die Zusammenfassung der Antragsgegnerin unter dem eingeblendeten Text. Die Antragstellerin zu 2 hat einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des aus dem Tenor ersichtlichen Lichtbildes aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Bei der gebotenen Gesamtabwägung überwiegend die Interessen der Antragstellerin zu 2. Zwar liegt kein besonderes tiefgreifender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin vor, da lediglich das Grundstück abgebildet ist. Es besteht aber kein überwiegendes Öffentliches Interesse. Es ist davon auszugehen, dass das Lichtbild unter Verstoß gegen das Hausrecht der Antragstellerin gefertigt wurde. Die Antragsgegnerin hat nicht konkret dazu vorgetragen, wie das Lichtbild entstanden ist. Die Antragstellerin zu 2 hat konkret dargelegt, dass die Aufnahme vom Privatgrundstück aufgenommen wurde. Dies bewirkt zwar keine unmittelbare Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung, ist jedoch bei der Abwägung zu beachten. Zudem dient das Foto nicht dazu, einen Missstand von öffentlichen Interesse aufzudecken. Auf dem Lichtbild ist lediglich eine Ansammlung an Abfall auf dem Grundstück zu erkennen. Schlechte Haltungsbedingungen für die Katzen lassen sich diesem Lichtbild dagegen nicht entnehmen. Im Übrigen besteht kein Verfügungsanspruch. Bei der Äußerung „ „Zitat wurde entfernt“ …“ (Antrag 1 a) und „ „Zitat wurde entfernt“ .“ (Antrag 1 l) handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers als Geschäft ist gegeben. Der Antragsteller wirbt professionell Spenden ein und vermittelt u.a. Katzen gegeben eine Geldzahlung, wobei für die Bewertung als "Geschäft" unerheblich ist, ob es sich lediglich um eine „Schutzgebühr“ handelt. Die Bewertung als Geschäft setzten keine Gewinnerzielung oder eine diesbezügliche Absicht voraus. Bezüglich der Äußerung „ „Zitat wurde entfernt“ .“ (Antrag 1 b) und "“ „Zitat wurde entfernt“ ‘, erklärt Frau X. in einer eidesstattlichen Versicherung ‚Dass E. S. den Typen auf mich angesetzt hatte, gab sie mir gegenüber sogar zu. Sie habe sich nicht anders zu helfen gewusst." (Antrag 1 i) ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 2 selbst ein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen. So führt die Antragstellerin zu 2 aus, dass sie einen Freund, der jedenfalls Kontakt zu den I. V. besaß, kontaktiert habe und dieser daraufhin Frau X. angerufen und zur Mäßigung aufgerufen habe. Dies durfte Frau X. auch auf ihre vorherige Kritik an den Antragstellern beziehen. Auch für den Plural bezüglich des Äußerungsteils " Kritiker bedrohen lassen" ist ein ausreichender Mindestbestand aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen AG 4 und AG 5 gegeben. Bei der Äußerung „In einem Video ruft K. Z. am 1. August erneut mit den bekannten Bildern der U. zum Spenden auf. ‚ „Zitat wurde entfernt“ ‘, schreibt der Verein dazu. Wieder können die Spender das Tier nicht retten – am 2. August stirbt M. auch bei F." (Antrag 1 c, 1. Teil) handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung über die Chronologie der Ereignisse. Die Äußerung „Strafrechtler wie Q. H. sprechen bei diesen mallorquinischen Wundern von einem strafbaren Betrug, ‚wenn darüber getäuscht wird, eine U. sei am Leben und benötige Geld für eine medizinische Behandlung, obwohl diese bereits verstorben ist‘“ (Antrag 1 c), 2. Teil) versteht der durchschnittliche Leser als Rechtsmeinung. Die zuvor mitgeteilte zeitliche Abfolge wird juristisch bewertet. Dem durchschnittlichen Leser ist dabei klar, dass der Äußernde mangels Einsichtsmöglichkeit gar keine tatsächlichen Aussagen über innere Vorgänge (Täuschungsbewusstsein, Vorsatz) bei den Antragstellern tätigen, sondern nur – dann als Meinungsäußerung zu qualifizierende – Rückschlüsse ziehen kann. Die Aussage „Im sozialen Netz teilt K. Z. regelmäßig herzzerreißende Geschichten über angeblich gefundene Katzen, bittet um Spenden, jeder Euro zähle“ versteht der durchschnittliche Rezipient so, dass der Antragsteller zu 1 behauptet hat, dass die Katzen gefunden wurden und hieran Zweifel bestehen. Die Formulierung "angeblich" bezieht sich sprachlich eindeutig auf "gefundene". Dass sich die Katzen tatsächlich nicht in der Obhut der Antragsteller befinden, wird dagegen für den durchschnittlichen Leser nicht ausgedrückt. Für den transportierten Verdacht, dass die Angaben des Antragstellers bezüglich des Umstandes des Findens u.U. nicht der Wahrheit entsprechen, besteht aufgrund der Anlage AG 8 ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen. Frau C. hat im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 2 jede U., die ihr in Mallorca über den Weg gelaufen sei, genommen und eingepackt habe. Zudem habe die Antragstellerin zu 2 einem Drogendealer eine U. "geklaut“ und Adoptanten Katzen teilweise unter Gewalt wieder weggenommen. Dies deckt sich zudem mit dem anwaltlichem Schreiben AG 9, in dem ausgeführt wird, dass zwei weibliche Personen im Auftrag des Antragstellers zu 1 unter Gewaltanwendung in eine Wohnung eingedrungen sein und eine U. mitgenommen haben sollen. Der Mindestbestand wird durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 2 (ASt 15) und von Frau Y. (ASt 16) nicht ausgeräumt. Ein Grad der Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ist für den Mindestbestand nicht erforderlich. Frau C. schildert als unbeteiligte Person ihre angebliche Wahrnehmung. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Unwahrheit ihrer Angaben gibt es abgesehen von den eidesstattlichen Versicherungen ASt 15 und 16 nicht. Insbesondere ist der eidesstattlichen Versicherung von Frau C. mangels Zusammenhangs nicht deswegen ein geringes Gewicht beizumessen, weil sie angeblich in der Vergangenheit als "D." tätig gewesen sein soll. Für die Äußerung „ „Zitat wurde entfernt“ . ” besteht ebenfalls eine ausreichende tatsächliche Grundlage aufgrund der eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 2. Abgemeldete Autos und ein platter Reifen tragen die Bezeichnung als Autowracks. Unstreitig befand sich bis zur Abholung am 13.08.2024 Elektroschrott auf dem Grundstück. Derzeit ist noch eine defekte Waschmaschine abgestellt. Die Äußerung „ „Zitat wurde entfernt“ ...” (Antrag 1 h) stellt eine wertneutrale falsche Tatsachenbehauptung dar. Zwar hatte sich ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 2 Frau X. nicht selbst ebenfalls angemeldet, sie war aber gemeinsam mit den angemeldeten P. W. & N. erschienen, sodass der Besuch im Allgemeinen angemeldet war. Der Fokus der Aussage liegt für den durchschnittlichen Leser auf dem Umstand, dass unangemeldeter Besuch nicht empfangen wird. Naheliegende Begründung für den durchschnittlichen Leser hierfür ist, dass sich die Antragsteller auf den Besuch vorbereiten und insbesondere die Örtlichkeit entsprechend herrichten wollen. Dieser Umstand greift jedoch sowohl bei einer höchstpersönlichen Anmeldung als auch bei einer Anmeldung von Dritten, mit denen man gemeinsam erscheint, sodass keine nennenswerte Auswirkung auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers gegeben ist. Die Äußerung „Ein beauftragter Anwalt ging aber nicht auf die detaillierten Fragen ein, sie würden ihn ‚fassungslos‘ machen. Alle Vorwürfe seien unwahr .“ (Antrag 1 j) stellt eine wertneutrale falsche Tatsachenbehauptung bezüglich des Dementis auf. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen wählte zwar die Worte „Alle aus Ihren Fragestellungen sprechenden Kernvorwürfe gegen meine Mandantschaft sind unwahr." Welche Vorwürfe dabei aber als lediglich Randvorwürfe eingeordnet werden und nicht in Abrede gestellt werden sollen, bleibt im vorgerichtlichen Schreiben offen. Eine solche Einordnung der Vorwürfe ergibt sich auch nicht aus der vorangegangenen E-Mail der Antragsgegnerin oder aus der Natur der Vorwürfe. Da damit für den durchschnittlichen Leser keine andere Qualität als bei einem umfänglichen Bestreiten aller Vorwürfe gegeben ist, wirkt sich die Abweichung nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers aus. 3. Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre. 4. Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt angesichts der Beteiligung der Antragsgegnerseite von Amts wegen. Dies berührt die Pflichten aus §§ 936, 929 ZPO (Vollziehung) nicht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Baumbach'schen Formel, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (Antrag 1a-k: 11 x 10.000 €, Antrag 1l-n: 3 x 5.000 €, Antrag 2a: 10.000 €, Antrag 2b: 10.000 €) und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.