OffeneUrteileSuche
Urteil

33 O 127/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:1031.33O127.24.00
2mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien die Unterlassungsverträge vom 09.10.2015 sowie 14.11.2018 aufgrund der am 06.04.2022 zugegangenen außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin beendet wurden und nicht mehr bestehen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien die Unterlassungsverträge vom 09.10.2015 sowie 14.11.2018 aufgrund der am 06.04.2022 zugegangenen außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin beendet wurden und nicht mehr bestehen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die Frage, ob die Kündigung von Unterlassungsverträgen wirksam erfolgt ist. Die Klägerin ist Systemlieferant für Handwerk, Gewerbe sowie Industrie und Profihandwerkern und ist unter anderem Verkäuferin einiger dieser Produkte in ihrem Onlineshop auf www. entfernt .de sowie auf der Plattform S. . Der Beklagte ist ein Verband. Der Beklagte ist nicht in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände im Sinne des § 8b UWG eingetragen. Das Verwaltungsverfahren zur Eintragung des Beklagten ist nicht abgeschlossen. Der Beklagte mahnte die Klägerin wegen der Darstellung von Informationen in ihren Angeboten auf S. am 28.09.2015 sowie am 15.10.2018 ab. In der Folgezeit schlossen die Parteien zwei Unterlassungsverträge. Auf die als Anlage K4 vorgelegten strafbewehrten Unterlassungserklärungen vom 09.10.2015 und 14.11.2018, die der Beklagte angenommen hat, wird Bezug genommen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.04.2022 erklärte die Klägerin vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Unterlassungsverträge außerordentlich fristlos zu kündigen und forderte den Beklagten unter Fristsetzung auf, die Kündigung der beiden Verträge anzuerkennen. Der Beklagte wies die Kündigung mit E-Mail vom 21.04.2022 zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die beiden Unterlassungsverträge durch Kündigung vom 06.04.2022 beendet worden seien. Es liege ein wichtiger Grund zur Kündigung der Verträge vor. Die Sachbefugnis des Beklagten sei, nachdem dieser nicht in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen worden sei, seit dem 02.12.2021 entfallen. Die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten keine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehörten, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertreiben. Entsprechendes habe der Beklagte nicht dargelegt. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass der Beklagte mit den konkreten Abmahnungen in 2015 und 2018 rechtsmissbräuchlich vorgegangen sei. Die Klägerin verweist hierzu auf eine weitere Rechtsstreitigkeit vor dem Landgericht Köln mit den Az. 81 O 35/21 und die dortigen Feststellungen, die sich die Klägerin ausdrücklich und im Einzelnen zu eigen macht. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien die Unterlassungsverträge vom 09.10.2015 sowie 14.11.2018 aufgrund der am 06.04.2022 zugegangenen außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin beendet wurden und nicht mehr bestehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Kündigungen der Unterlassungsverträge sei nicht wirksam erfolgt. Vielmehr bestünden die Unterlassungsverträge unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG fort. Dies legt der Beklagte im Einzelnen dar. Weiter ist der Beklagte der Meinung, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Dies habe die Klägerin für die Jahre 2015 und 2018 nicht dargelegt, nachdem der Vortrag der Klägerin sich auf andere spätere Zeiträume beziehe. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg, weil die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Unterlassungsverträgen durch die Klägerin mit Schreiben vom 06.04.2022 wirksam gekündigt wurden. Im Einzelnen: 1. Die Klage ist zulässig. a) Das Ladgericht Köln ist wegen des Sitzes des Beklagten in D. örtlich zuständig. b) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Klagebegehren ergibt sich eindeutig aus dem formulierten Unterlassungsantrag. c) Das für den Klageantrag erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO liegt vor. Für die Klägerin besteht die Unsicherheit, von dem Beklagten aufgrund der zwei Vertragsversprechen in den dem Streit zugrundeliegenden Unterlassungsverträgen in Anspruch genommen zu werden, nachdem der Beklagte die Kündigung der Unterlassungsverträge zurückgewiesen hat. 2. Die Klage ist begründet, weil die Kündigung der Klägerin vom 06.04.2022 aus wichtigem Grund wirksam erfolgt ist. a) Die Klägerin hat die Kündigung des Vertrags unstreitig erklärt. b) Die Kündigung ist auch wirksam, weil der Beklagte aufgrund der fehlenden Sachbefugnis nicht mehr berechtigt war, Unterlassungsansprüche geltend zu machen und daher ein wichtiger Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist gemäß § 314 BGB gegeben war. Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.04.2023 – 31 O 118/22) hat hierzu in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt: Nach § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis, wie ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag, fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund lag hier vor. Die Fortsetzung des Unterlassungsvertrages ist der Klägerin nicht mehr zumutbar. Der nachträgliche Wegfall der Sachbefugnis ist grundsätzlich ein der Sphäre des Unterlassungsgläubigers zuzurechnender Umstand, den die Parteien des Unterlassungsvertrages bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten, wenn er ihnen bekannt gewesen wäre. Ein wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnter Unternehmer verfolgt mit der Unterwerfungserklärung den Zweck, die drohende gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu vermeiden. Es liegt indes nicht in seinem Interesse, sich zu einem weiteren Unterlassen zu verpflichten, zu dem nicht auch seine Mitbewerber verpflichtet wären. Dem folgend entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass jedenfalls dann, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem gedachten Unterlassungstitel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden könnte, die Fortsetzung des Unterlassungsvertrages für den Unterlassungsschuldner unzumutbar ist. Die Vollstreckungsabwehrklage hat auch dann Erfolg, wenn die Sachbefugnis des Unterlassungsgläubigers zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches entfallen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 26.09.1996 – I ZR 265/95, GRUR 1997, 382 (384) – Altunterwerfung I; Urt. v. 07.06.2000 – I ZR 114/98, GRUR 2001, 85 (86) – Altunterwerfung IV; Brüning, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, § 13 Rn. 157; Fritzsche, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, 5. Aufl. 2019, § 79 Rn. 233). So liegt der Fall hier. Es muss nicht entschieden werden, ob § 15a Abs. 1 UWG auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewandt werden kann oder nicht. Soweit eine entsprechende Anwendung ausscheidet, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nach ihrem Wortlaut nur gerichtlich anhängig gemachte Unterlassungsansprüche betrifft und der Gesetzgeber durch die Regelung in § 15a Abs. 2 UWG zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich bei der Fassung der Norm zwar Vertragsstrafen angenommen hat, eine Übergangsregelung zur Fortgeltung von Unterlassungsverträgen nach der Neufassung von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aber gerade nicht geschaffen hat, ist der Beklagte zur gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr sachbefugt. Der Beklagte ist nicht in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Bereits nach eigenem Vortrag hat er erst am 07.03.2023 einen entsprechenden Antrag gestellt. Soweit § 15a Abs. 1 UWG entsprechend angewandt werden könnte und sich die Sachbefugnis für einen Unterlassungstitel nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. richten würde, wäre der Beklagte ebenfalls nicht mehr zur gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanpruches sachbefugt. Nach letztgenannter Vorschrift ist ein Verband zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches aus § 8 Abs. 1 UWG befugt, soweit ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Um im Streitfall den Nachweis der Mitgliedschaft einer erheblichen Anzahl von Mitgliedsunternehmen zu führen, muss der Verband die aktuellen Namen, Branchen, Umsätze und örtlichen Tätigkeitsbereiche seiner Mitglieder insoweit bekannt geben, als dies zur Überprüfung der Sachbefugnis durch das Gericht und der anderen Partei des Rechtsstreits erforderlich ist (BGH, Urt .v. 26.06.1997 – I ZR 53/95, GRUR 1998, 498 (499); Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, § 8 Rn. 3.86). Dies gilt auch dann, wenn der Unterlassungsschuldner den Unterlassungsvertrag kündigt. Denn dem Unterlassungsschuldner ist weiterer Vortrag hierzu mangels Einblick in die Unterlagen des Verbandes nicht möglich. So ist dies auch im vorliegenden Fall, weshalb sich die Kammer den Ausführungen anschließt. Der Beklagte ist weiterhin nicht in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Selbst bei Fortgeltung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. wegen entsprechender Anwendung des § 15a Abs. 1 UWG fehlt die Sachbefugnis aufgrund des Klägervortrags, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, dass ihm weiterhin eine ausreichende Anzahl an Unternehmen angehört, die mit der Klägerin im Wettbewerb stehen. Da nach dem Gesagten der Zweck der Unterwerfungserklärung ist, die drohende gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu vermeiden, ist der Klägerin vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen sowohl aufgrund der nicht erfolgen Darlegung der Anzahl der entsprechenden Unternehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin stehen, als auch wegen der Nichteintragung des Beklagten in die Liste nach § 8b UWG nicht mehr zuzumuten, an den Unterlassungsverträgen festzuhalten. Denn das Risiko für einen Rechtsstreit wegen eines Unterlassungsanspruchs mit dem Beklagten ist mangels Sachbefugnis in beiden Fällen nachträglich entfallen. Dieser Entfall der Sachbefugnis hinsichtlich des gesetzlichen Anspruchs wirkt sich auf die bestehenden Unterwerfungsverträge dahin aus, dass der Klägerin grundsätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zuzubilligen ist (BGH „Altunterwerfung I-IV“). Außerdem wäre es unbillig, die Klägerin weiterhin an einer Unterlassungsverpflichtung festzuhalten, die aufgrund eines Verlustes der Klagebefugnis in der Sache nicht mehr besteht (OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023 – 6 U 147/22). Ergänzend ist auszuführen, dass auch eine entsprechende Anwendung des § 15a Abs. 1 UWG nicht in Betracht. Wie dargelegt scheidet eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift aus, weil diese nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für gerichtliche Verfahren Anwendung findet. § 15a Abs. 1 UWG betrifft ausdrücklich die Nichtanwendung von § 8 Abs. 3 Nr. 2 auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Wirtschaftsverbände bei bereits rechtshängig gemachten Ansprüchen nicht ihre Klagebefugnis verlieren (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 37). Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt keinen Raum für die Fortgeltung der aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. abgeleiteten Sachbefugnis für Unterlassungsverträge. Vielmehr spricht die klare Formulierung gegen eine analoge Anwendung auf solche Verträge, weil der Gesetzgeber offensichtlich nur gerichtliche Verfahren im Blick hatte. Mit § 15a Abs. 2 UWG hat der Gesetzgeber zudem sehr wohl gezeigt, dass er in der Lage war, differenzierte Übergangsregelungen für unterschiedliche Sachverhalte zu schaffen, zumal sich die Vorschrift des § 15a Abs. 2 UWG ausdrücklich auf Abmahnungen bezieht, aber keine Regelung hinsichtlich des Fortbestehens der Aktivlegitimation erfolgt. Die Tatsache, dass keine spezifische Übergangsregelung für die Fortgeltung der aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. abgeleiteten Sachbefugnis für Unterlassungstitel getroffen wurde, spricht dafür, dass eine solche auch nicht gewollt war. Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 13.08.2024 (6 U 97/23, juris) steht dem nicht entgegen. Die vorgenannte Entscheidung enthält keine Ausführungen dazu, ob eine Kündigung des Unterlassungsvertrags im dortigen Fall möglich gewesen wäre. Vielmehr lässt die Entscheidung diese Frage offen, weil die dort erklärte Kündigung die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe nicht habe entfallen lassen. Das OLG Brandenburg betont, dass die Vertragsstrafe bereits zu einem Zeitpunkt fällig war, als die Aktivlegitimation des Beklagten zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen noch bestanden habe und die Kündigung noch nicht erfolgt sei. Die Gesetzesänderung sei erst nach Fälligkeit der Vertragsstrafe erfolgt. Das OLG Brandenburg geht weiter davon aus, dass es nicht gegen Treu und Glauben verstoße, eine Vertragsstrafe geltend zu machen, wenn die Forderung spätestens seit dem 30.11.2020 fällig gewesen sei, auch wenn dem Gläubiger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der seit dem 01.12.2021 geltenden Fassung Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG nicht zustehen. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, ob die Kündigung eines Unterlassungsvertrages wirksam ist. 3. Ob die Abmahnungen vom 28.09.2015 und vom 15.10.2018 rechtsmissbräuchlich waren, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Hierfür spricht allerdings, dass das OLG Köln in ständiger Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch durch den Beklagten angenommen hat. Auch dies stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist gemäß § 314 BGB dar. Die Klägerin hat ausreichende Indizien vorgetragen, die missbräuchliche Abmahnungen durch den Beklagten begründen (OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023 – 6 U 147/22). Die Klägerin hat sich im Rahmen der Klageschrift auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022 (Az. 81 O 35/21) bezogen und sich die im Rahmen dieses Urteils getroffenen Feststellungen, die sie in die Klageschrift selbst eingeblendet hat, zu eigen gemacht. Diese Tatsachen hat der Beklagte nicht bestritten. Sie sind daher der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Soweit das vorgenannte Urteil keinen Bestand hatte, führt dies nicht dazu, dass die von der Klägerin im Rahmen der Bezugnahme zu ihrem Vortrag gemachten Tatsachen nicht berücksichtigt werden dürften. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist ein Rechtsmissbrauch nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 b und Nr. 4 UWG anzunehmen. Der Beklagte gewährt seinen Vorstandsmitgliedern, einem Teil seiner Mitarbeiter und auch der A. Q. GmbH, dort deren Geschäftsführern und Mitarbeitern, unangemessen hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen. Außerdem werden die eigenen Mitglieder des Beklagten systematisch verschont und deren Online-Auftritt auf seine Wettbewerbskonformität nicht überprüft, während identische Handlungen gegenüber Mitgliedern abgemahnt werden. Soweit sich der Vortrag der Klägerin auf einen späteren Zeitraum bezieht, hätte es der Beklagten oblegen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkret vorzutragen, welche Zahlungen der Beklagten zu Zeitpunkt der jeweiligen Abmahnungen leistet. Vortrag hierzu ist indes nicht erfolgt. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 5. Streitwert: 10.619,91 €