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Urteil

21 O 54/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:1119.21O54.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 21 O 54/24 Landgericht KölnIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: gegen die Beklagte, Prozessbevollmächtigte: hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Kölnauf die mündliche Verhandlung vom 00.00.0000durch für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines Sparbuchguthabens in Anspruch. Der Klägerin eröffnete am 00.00.0000 ein Sparbuch bei der Beklagten mit der Sparbuch-Nr. N01. Das Sparbuch enthält für die Jahre 0000 bis 0000 mehrfach jährlich Eintragungen über erfolgte Ein- und Auszahlungen. Bis ins Jahr 0000 enthält das Sparbuch zudem alljährliche Eintragungen über den Sparzinsertrag. Das Sparbuch enthält neben Eintragungen zu baren Ein- Auszahlungen sowie Zinsen die nachfolgenden weiteren Eintragungen: am 00.00.0000 eine Sollbuchung: UNBAR, 2.000,00 DM am 00.00.0000 eine Sollbuchung: WP 00.00.00, 13.949,38 DM am 00.00.0000 eine Gutschrift: GUT N02, 36.000,00 DM am 00.00.0000 eine Lastschrift: LASTN05, 6000,00 DM am 00.00.0000: Lastschrift: LASTN06, 30.000,00 DM Das Sparbuch weist gemäß der letzten Eintragung zum 00.00.0000 ein Guthaben in Höhe von 25.203,36 DM aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 9 ff d. A.) Bezug genommen. Im Februar 0000 legte die Klägerin ihr Sparbuch in einer Filiale der Beklagten in vor. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass das dazugehörige Sparkonto im Jahr 0000 aufgelöst worden und dessen Saldo in Höhe von 318,57 € auf einem Sammelkonto verwahrt worden sei, das ein Gesamtguthaben in Höhe von 318,38 € aufweise. Am 00.00.0000 wurde dieser Betrag auf dem Girokonto der Klägerin gutgeschrieben. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.567,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 Zug um Zug gegen Vorlage des Sparbuchs mit der Nummer „N01“ zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.054,10 EUR für die außergerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet unter Vorlage eines EDV-Ausdruckes, die letzte Kundenbuchung der Klägerin sei am 00.00.0000 erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl. 55 d. A.) Bezug genommen. Es habe sich um eine Soll-Buchung über 25.000,00 DM gehandelt. Diese sie nicht ins Sparbuch eingetragen geworden, da es ihr im Zeitpunkt der Buchung nicht vorgelegen habe und die Klägerin das Sparbuch auch später – trotz mehrfacher Aufforderungen durch sie – nicht vorgelegt habe. Dass die Sollbuchung nicht unmittelbar im Sparbuch vermerkt worden sei, könne darauf beruhen, dass eine Auszahlung auf das Versprechen der Klägerin vorgenommen worden sei, das Sparbuch nachzureichen. Wahrscheinlicher sei jedoch, dass die Klägerin über den Betrag zugunsten einer anderen Geldanlage verfügt habe. Zwar dürfe ein Sparkonto nicht als Zahlungsverkehrskonto verwendet werden, sodass im Grundsatz nur Ein- und Auszahlungen möglich seien. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn das Sparkonto als Gegenkonto für andere Geldanlagen oder Depots diene. Dies sei bei dem Sparkonto der Klägerin der Fall gewesen. Dies zeige sich an den Eintragungen 00.00.0000: Sollbuchung „unbar“ über 2.000,00 DM, 00.00.0000: Sollbuchung „WP 00.00.00“, 00.00.0000: Gutschrift über 36.000,00 DM, 00.00.0000: Lastschrift über 6.000,00 DM, 00.00.0000: Lastschrift über 30.000,00 DM. Typischerweise liege das Sparbuch bei derartigen Verfügungen nicht vor, weil der Kunde die Aufträge schriftlich oder fernmündlich erteile. Der Kunde werde in diesen Fällen aufgefordert, das Sparbuch für die Nachtragung der Buchung baldmöglichst vorzulegen. Sie führe ein gesondertes Handelsbuch über diese sogenannten Sollnachträge, über die keine Eintragungen in das Sparbuch erfolgt seien. In diesem sei für das Sparkonto der Klägerin im Jahr 0000 ein Sollnachtrag in Höhe von 12.782,30 € (= 25.000,00 DM) eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B2 (Bl. 56 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Sollnachtrag habe sich bis zum Jahr 0000 um die abzuführenden Kapitalertragsteuern von insgesamt 1,31 € auf 12.783,61 € erhöht. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe die Klägerin spätestens ab dem Jahr 0000 jährlich angeschrieben und aufgefordert, ihr Sparbuch bei ihrem nächsten Besuch in einer der Geschäftsstellen mitzubringen, damit die Nachträge vorgenommen werden können und sie einen aktuellen Nachweis über ihr Guthaben, ihre Zinseinnahmen und eine vollständige Urkunde habe. Sie führe eine Liste über diejenigen Kunden, die auf diese Weise jährlich aufgefordert worden seien, ihr Sparbuch vorzulegen. In dieser Liste finde sich für die Jahre 0000 bis einschließlich 0000 der Name der Klägerin. Nachdem die Klägerin auf das Erinnerungsschreiben im Jahr 0000 nicht reagiert habe und sie, die Beklagte, die Betragsgrenze für die Umbuchung umsatzloser Sparkonten auf 500,00 € erhöht habe, habe sie das zu diesem Zeitpunkt bestehende Guthaben von 318,37 € auf ein Sammelanderkonto umgebucht. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 00.00.0000 durch Vernehmung der Zeugin Anton sowie durch Parteivernehmung der Klägerin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 00.00.0000 (Bl. 88 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 00.00.0000 (Bl. 66 f. d. A.) sowie vom 00.00.0000 (Bl. 88 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens in Höhe von 12.567,89 € aus §§ 700 Abs. 1 S. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Zwar belief sich das Sparguthaben am 00.00.0000 unstreitig auf 25.203,36 DM. Der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens ist jedoch durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Wird ein nicht entwertetes Sparbuch vorgelegt und ist - wie hier - allein streitig, ob der Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens von dem Kreditinstitut bereits erfüllt worden ist, trägt das Kreditinstitut die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs (BGH, Beschluss vom 21. September 1989 – III ZR 55/89 –, Rn. 2, juris). Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Auszahlung kommt nicht allein aufgrund des Umstandes in Betracht, dass der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen ließ oder die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist gemäß § 257 HGB abgelaufen ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – XI ZR 380/20 –, BGHZ 232, 215-227, Rn. 31, m.w.N.). Denn Eintragungen in einem Sparbuch haben schon deshalb besonderes Gewicht, weil Auszahlungen und Auflösungen grundsätzlich nicht ohne Buchvorlage vorgenommen werden. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Kreditinstitute erfordert es, an die Erschütterung der Beweiskraft von Sparbüchern und die gemäß § 416 ZPO damit einhergehende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann daher nicht allein durch bankinterne Unterlagen nachgewiesen werden. Bankinterne Unterlagen gewinnen allerdings ein anderes, größeres Gewicht, wenn weitere Umstände hinzutreten, zu denen auch ein erheblicher Zeitablauf gehören kann (OLG Köln, Urteil vom 9. Juli 2003 – 13 U 133/02 –, Rn. 16, juris, m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 17 U 151/21 –, Rn. 41, juris). Nach diesem Maßstab ist es der Beklagten gelungen, die Beweiskraft des von der Klägerin vorgelegten Sparbuchs zu erschüttern und zu beweisen, dass ein Sparguthaben in Höhe von 25.000,00 DM auf Anweisung der Klägerin zugunsten einer anderen Geldanlage abgebucht worden ist. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau nachfolgender Umstände. Der Buchungsvorgang lässt sich zunächst aus bankinternen Unterlagen der Beklagten nachvollziehen. Der EDV-Ausdruck der Beklagten weist aus, dass die letzte Kundenbuchung zudem streitgegenständlichen Sparbuch am 00.00.0000 erfolgte und nach dieser ein Guthaben von 318,37 € bestand. Zudem ist für die Klägerin in dem durch die Beklagte für Sollnachträge gesondert geführten Handelsbuch im Jahr 0000 ein Sollnachtrag von 12.782,30 € (= 25.000,00 DM) eingetragen. Der Vortrag der Beklagten, der Nichteintragung dieser Buchung liege zugrunde, dass die Klägerin über den Betrag zugunsten einer anderen Geldanlage verfügt habe, für die das Sparbuch als Gegenkonto gedient habe und das Sparbuch im Nachgang der Beklagten nicht mehr vorgelegt worden sei, ist zwar allein nicht geeignet, den Nachweis über die Buchung zu erbringen. Er erscheint jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Sparbuch Eintragungen enthält, die nicht auf Bareinzahlungen beziehungsweise Barauszahlungen – im Einzelnen mit den Textangaben UNBAR, WP 00.00.00, GUT N02, LASTN03, LASTN06 - zurückzuführen sind, plausibel. Diesen Vortrag hat die Klägerin, die auf Antrag der Beklagten als Partei vernommen wurde, zwar nicht bestätigt. Allerdings erscheint die Annahme, dass die Mitarbeiter der Beklagten mehrfach bare Ein- beziehungsweise Auszahlungen mit falschen Textangaben eingetragen hätten - zudem ohne dass dies der Klägerin aufgefallen wäre - wenig überzeugend. Dies umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um Eintragungen über erhebliche Summen, in drei Fällen über einen fünfstelligen Betrag, handelte. Im Übrigen hat die Klägerin im Rahmen der Parteivernehmung, wobei die Angaben der Klägerin auch als gegenteiliger Parteivortrag gewertet werden können, selbst eingeräumt, dass sie nicht mehr zu 100 % sagen könne, ob sie in der fraglichen Zeit Wertpapiergeschäfte getätigt habe. Hinzu tritt sowohl ein veränderter Umgang der Klägerin mit dem Sparbuch ab dem Jahr 0000 als auch ein erheblicher Zeitablauf, die nahelegen, dass sie Kenntnis davon hatte, dass sich kein wesentliches Guthaben mehr auf ihrem Sparbuch befand. Die Klägerin legte ihr Sparbuch bis einschließlich ins Jahr 0000 – mithin über einen Zeitraum von 15 Jahren - regelmäßig jedenfalls jährlich für die Eintragung des Zinsertrages der Beklagten vor. Dass sie diese Angewohnheit der regelmäßigen Eintragung der Zinserträge ab dem Jahr 0000 abstellte, legt nahe, dass sie davon ausging, dass sich aus dem (Rest-) Guthaben keine weiteren höheren Zinserträge ergeben würden. Er erscheint der Kammer kaum überzeugend, dass sie bei der Annahme, ihr Guthaben belaufe sich weiterhin auf einen fünfstelligen Betrag, plötzlich – entgegen ihrer bisherigen Praxis – gänzlich auf die Eintragungen der Zinserträge verzichtete und auch das Guthaben gänzlich unbeachtet ließ und sich über einen Zeitraum von 23 Jahren nicht mehr um dieses kümmerte. Zwar hat die Klägerin, die auf Antrag der Beklagten als Partei vernommen wurde, den Vortrag der Beklagten nicht bestätigt. Die allein schon aufgrund der objektiven Umstände fernliegende Annahme der v.g. Verhaltensveränderung hat die Klägerin jedoch auch nicht durch ihre Angaben im Rahmen ihrer Parteivernehmung, die auch als gegenteiliger Parteivortrag zu verstehen sind, sie sei im April 0000 in eine chirurgische Praxis eingestiegen und habe ab diesem Zeitpunkt Geschäftskonten bei einer anderen Bank gehabt, entscheidend in Zweifel ziehen können. Das in Rede stehende Sparbuch habe nach ihren Angaben für sie keine Relevanz mehr gehabt. Zunächst erklärt die Eröffnung von anderweitigen Geschäftskoten nicht, weshalb eine private Sparanlage an Bedeutung verliert. Zudem erscheint dies vor der weiteren klägerischen Bekundung, sie habe bei ihrem Einstieg und der alleinigen Übernahme der Praxis vier Jahre später hohe Investitionen tätigen müssen, widersprüchlich. Vor dem Hintergrund anstehender Investitionen erscheint es vielmehr naheliegend, dass man bestehende Ersparnisse für die Investitionsentscheidung mit heranzieht und jedenfalls in Betracht zieht, diese zu investieren. Hinzu tritt, dass die Klägerin auch auf die jährlichen Aufforderungsschreiben der Beklagten zur Vorlage ihres Sparbuchs in den Jahren 0000 bis 0000 nicht reagierte. Aufgrund der Vernehmung der Zeugin Anton steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin jedenfalls ab dem Jahr 0000 in den Dateien mit denjenigen Kunden, an die ein Aufforderungsschreiben übersandt werden sollte, aufgeführt wurde. Die Zeugin Anton hat bekundet, dass sie sich seit 0000 um die Dateien kümmere, in denen Kunden festgehalten seien, für die eine Sollbuchung vermerkt sei, die nicht im Sparbuch nachgetragen wurde. Sie leite die entsprechenden Dateien an die Abteilung, die für die Übersendung der Aufforderungsschreiben zuständig seien, weiter. Der weitere Ablauf sei standardisiert. In den Jahren nach 0000 sei die Klägerin in den Dateien aufgetaucht. Sie habe die Klägerin auch rückwirkend bis zum Jahr 0000 in diesen Dateien gefunden. Die Zeugin schilderte widerspruchsfrei ihre eigenen Wahrnehmungen. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nach dem persönlichen Eindruck der Kammer keine Zweifel. Angesichts dieses Umstandes erscheint es fernliegend, dass die Aufforderungsschreiben - nach der Weiterleitung der entsprechenden Dateien durch die Zeugin Anton an die zuständige Abteilung – in dem weiteren standardisierten Prozess über einen Zeitraum von 10 Jahren tatsächlich nicht versandt wurden beziehungsweise alljährlich auf dem Postweg verloren gingen. Die Klägerin hat selbst bekundet, sie sei zwar umgezogen, die Beklagte habe jedoch stets über ihre aktuelle Adresse verfügt. Dies wird auch durch die Bekundung der Zeugin Anton bestätigt, die Klägerin habe eine Adressänderung mitgeteilt und diese sei durch die Beklagte berücksichtigt worden. In Gesamtschau dieser Umstände bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass am 00.00.0000 eine Kundenbuchung in Höhe von 25.000 DM zulasten des klägerischen Sparkontos erfolgt ist. Das nach der Buchung verbliebene Restguthaben hat die Beklagte unstreitig an die Klägerin überwiesen. Auch insoweit ist Erfüllung eingetreten. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.567,89 € festgesetzt.