Urteil
105 Ks 9/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:1211.105KS9.24.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte.
Angewandte Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 213 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 5, 22, 23, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte. Angewandte Vorschriften : §§ 212 Abs. 1, 213 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 5, 22, 23, 52 StGB Gründe: I. Die 00 Jahre alte Angeklagte wurde als einziges gemeinsames Kind ihrer Mutter, der Geschädigten M. H. K., und ihrem Vater T. A. in Z. geboren. Die Eltern trennten sich 1974, als die Angeklagte zwölf Jahre alt war; der Vater zog nach I.. Die Angeklagte blieb bei der Geschädigten in Z.. Zum Vater hielt sie weiterhin Kontakt. Dieser heiratete eine andere Frau; aus dieser Beziehung ist eine Tochter hervorgegangen. Er verstarb im August 2023. Die Angeklagte besuchte ein Gymnasium, das sie 1983 mit der allgemeinen Hochschulreife verließ. Nach verschiedenen Aushilfstätigkeiten begann sie 1985 eine dreijährige Ausbildung zur Kinderkrankenschwester an den Universitätskliniken Z., die sie erfolgreich mit Examen abschloss. Anschließend arbeitete sie als Pflegefachkraft auf einer Station für innere Medizin und Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde im St. W.-Hospital in Z.. Von 1993 bis 2024 war sie für den Y.-Verband der Stadt Z. tätig. Dort arbeitete sie bis September 2017 in der ambulanten Pflege, danach im Haus V., wo sie Menschen mit geistiger Behinderung im Alltag sowie bei der medizinischen Versorgung betreute. Die Angeklagte ist mit dem Zeugen G. R., der als Krankenpfleger arbeitet, verheiratet. Aus der Ehe sind drei gemeinsame, inzwischen erwachsene Söhne, die Zeugen B. P. , B. F. und N. O. R., hervorgegangen. Mit ihrem Ehemann und dem mittleren Sohn lebte die Angeklagte bis zu ihrer Inhaftierung in dieser Sache in einem Einfamilienhaus in L.. Sie engagierte sich ehrenamtlich bei der Tafel und war als (…) eingesetzt. Die Angeklagte ist körperlich und psychisch gesund, eine Suchtmittelproblematik besteht nicht. Sie ist nicht vorbestraft. II. 1. Verhältnis der Angeklagten zur Geschädigten Seit der Trennung ihrer Eltern war die Angeklagte die engste Bezugsperson ihrer Mutter, die ansonsten nur wenige soziale Kontakte pflegte. Das Mutter-Tochter-Verhältnis war nüchtern und wenig liebevoll. Die allein in einem Haus in Z. wohnende Geschädigte fühlte sich oft einsam und machte ihrer einzigen Tochter Vorwürfe deswegen. Es kam zu Streitigkeiten zwischen den beiden selbstbewussten und durchsetzungsstarken Frauen. Phasenweise verstanden sie sich aber auch gut und machten gemeinsame Unternehmungen. Anfang 2018 unterzeichnete die Geschädigte eine Patientenverfügung. In dem Musterformular der Ärztekammer Nordrhein heißt es unter anderem: „Sollten meine normalen geistigen Funktionen so schwerwiegend und irreparabel geschädigt worden sein, dass für mich künftig kein selbstbestimmtes und kommunikationsfähiges Leben möglich ist, so lehne ich es ab, dass meine Lebensfunktionen mit allen zur Verfügung stehenden medizinischen Mitteln aufrecht erhalten werden. Ich möchte in Würde sterben .“ Davon hatte die Angeklagte Kenntnis. Etwa Ende des Jahres 2019 – im Alter von 84 Jahren - begann die Geschädigte erste dementielle Symptome auszubilden: sie wurde vergesslich, verlegte Gegenstände und hatte Wortfindungsstörungen. Schon bald war sie nicht mehr in der Lage, sich selbst hinreichend zu versorgen. Die Angeklagte fühlte sich ihrer Mutter verpflichtet, half mehrfach in der Woche bei ihrer Versorgung und im Haushalt. Sie begleitete ihre Mutter zu Ärzten und anderen Terminen. Sie war mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit mit der Betreuung ihrer Mutter überfordert. Sie geriet deswegen immer wieder verbal mit ihr aneinander, schlug dabei auch Türen zu und verließ wütend deren Haus. Die Geschädigte äußerte – auch, aber nicht nur gegenüber der Angeklagten - vielfach den Wunsch, sterben zu wollen. Dieser Wunsch entsprang insbesondere ihrer Einsamkeit, der Unzufriedenheit mit ihrer Lebenssituation, aber auch ihrer Demenzerkrankung. Sie schloss im September 2020 für den Fall ihres Ablebens einen Vertrag über eine Beisetzung in einem Ruheforst. Die Angeklagte empfand die Versorgung der Geschädigten zunehmend als Belastung, entwickelte eine innere Distanz zu ihr und sehnte sich mit Rücksicht auf den krankheits- und altersbedingten Abbau bereits im September 2021 deren Tod herbei. Im September 2022 unternahm die Geschädigte einen als Hilferuf aufzufassenden Suizidversuch mit Schmerz- und Beruhigungsmitteln, die ihr verschrieben worden waren. Sie wurde aufgrund dessen zunächst im Krankenhaus, im Anschluss für mehrere Wochen in der LVR-Klinik in Z.-D. psychiatrisch behandelt. Die Angeklagte organisierte einen Platz in einem Altenheim, in dem die Geschädigte nach dem Aufenthalt in der LVR-Klinik leben sollte. Diese lehnte das jedoch strikt ab und kehrte nach wenigen Tagen in ihr Haus zurück. Dort wurde sie kurzzeitig von einem ambulanten Pflegedienst betreut, da die Angeklagte ihre Versorgung nicht mehr selbst bewerkstelligen konnte und wollte. Anfang Dezember 2022 unternahm die Geschädigte einen weiteren – untauglichen – Suizidversuch mit Abführmitteln. Sie wurde erneut im Krankenhaus und in der vorgenannten LVR-Klinik behandelt. Im direkten Anschluss zog die Geschädigte Ende Dezember 2022 in das Y.-Altenheim U.-E.-Haus in Z., in dem die Angeklagte über ihren Arbeitgeber einen Platz für sie erhalten hatte. Die Geschädigte fand sich mit der Heimunterbringung ab, fühlte sich jedoch abgeschoben und einsam. Die Angeklagte wusste die Geschädigte nun gut aufgehoben und besuchte sie selten, jedoch als einzige Familienangehörige weiterhin regelmäßig. Durch die Wahrnehmung der Pflege durch Dritte entspannte sich das Mutter-Tochterverhältnis, auch wenn es weiterhin zu Auseinandersetzungen kam. 2. Vortatgeschehen a) Nach dem Einzug der Geschädigten in das U.-E.-Haus beobachtete die Angeklagte den voranschreitenden demenzbedingten Abbau ihrer Mutter: Bereits zu Beginn ihres Aufenthaltes war die Geschädigte zeitlich nicht mehr und örtlich nur noch teilweise orientiert. Einfache Gespräche waren zwar noch möglich, es zeigten sich indes ein beginnender Sprachzerfall, deutliche kognitive Defizite, Verwirrtheit und Affektschwankungen. Ihr Kurzzeitgedächtnis war sehr eingeschränkt. Sie erkannte ihre Enkel und ihren Schwiegersohn häufig nicht wieder. Im August 2023 wurde die Geschädigte nach einem Oberschenkelhalsbruch operiert. Danach baute sie noch einmal deutlich ab, zeigte noch stärkere Affektschwankungen, schimpfte oft und laut, bedrohte Mitpatienten und Pflegepersonal; es kam auch zu Handgreiflichkeiten. Hatte sie sich Ende 2022 noch selbstständig mit einem Rollator fortbewegen können, war sie nun auf einen Rollstuhl und fremde Hilfe angewiesen. Die früher sehr auf ihr Äußeres bedachte Geschädigte war inkontinent und bei der Pflege vollständig auf Dritte angewiesen. Den aus ihrer Sicht unwürdigen durch das hohe Alter und die Demenz bedingten Zustand vor Augen entschloss sich die Angeklagte auch im Hinblick auf den immer wieder geäußerten Lebensüberdruss im Spätsommer/Herbst 2023, die Geschädigte zu töten. Sie empfand Mitleid mit ihr, wollte das aus ihrer Sicht unwürdige „Dahinvegetieren“ beenden und sie durch den Tod erlösen. b) Am 04.09.2023 recherchierte die Angeklagte im Internet zur Tötung durch Insulin. Dazu rief sie Artikel mit den Titeln „Diabetischer Schock bei Unterzuckerung“, „Mord per Insulinspritze: Schwieriger Nachweis“, „Insulinschock“, „Insulin – Struktur, Doping und Nachweis“, „Tödliche Dosis Insulin gespritzt – BGH spricht Ehefrau frei“, „Der ideale Mord“ und „Kann Insulin tödlich sein?“ auf. Spätestens hiernach entschied sie sich, die Geschädigte mittels Insulin zu töten. Dass ihre Mutter nicht insulinpflichtig war, wusste die Angeklagte. c) In Vorbereitung ihres Unterfangens entwendete die Angeklagte einen Insulinpen „Humulin Normal KwikPen“ der Marke S. aus dem Medikamentenvorrat ihres Arbeitgebers, auf den sie uneingeschränkten Zugriff hatte. Der Pen enthielt 3 Milliliter Humaninsulin mit insgesamt 300 Insulineinheiten. Dieses Präparat war der von der Angeklagten im Haus V. betreuten Bewohnerin J. X. verordnet worden. Die Angeklagte war vertraut mit dem Umgang dieses Insulinpens, kannte die Wirkungsweise und die Handhabung, weil sie der Bewohnerin bei der Verabreichung von Insulin half und als einzige Pflegefachkraft auch andere Mitarbeiter hierzu schulte. Das genannte Präparat war bereits im Mai 2023 bei der Bewohnerin J. X. abgesetzt und durch ein anderes Präparat ersetzt worden. Es hätte daher von der Angeklagten entsorgt werden sollen, die Entwendung fiel niemandem auf. Im Oktober 2023 deponierte die Angeklagte den Insulinpen im Zimmer der Geschädigten in einer Vase mit Trockenblumen, um sie bei geeigneter Gelegenheit damit töten zu können. 3. Tat a) Im Januar 2024 war die Demenz der Geschädigten mittel- bis schwergradig ausgeprägt. Es waren nur noch Gespräche über Grundbedürfnisse (Hunger, Durst, Toilette, Kälte, etc.) mit ihr möglich. Örtlich und zeitlich war sie nicht mehr orientiert. Aus momentanen Launen heraus zeigte sie sich entweder sehr glücklich und zufrieden oder wütend und aufbrausend. Komplexe Abwägungen mit der Berücksichtigung von Argumenten des Für und Wider, insbesondere tiefergehende Reflexionen, waren ihr kognitiv nicht möglich. Die Bedeutung und Tragweite von Entschlüssen konnte sie nicht mehr überblicken. Ihre bei vielen Gelegenheiten getätigten Äußerungen, dass sie nicht mehr leben wolle, erfolgten nunmehr allein aus dem Affekt heraus, etwa wenn ihr etwas missfiel oder sie sich gestört fühlte. Sie vergaß die Äußerungen in der Regel kurz darauf wieder. Zudem war ihr Wunsch, zu sterben, nicht gefestigt. Sie schwankte in ihren Äußerungen und verlautbarte auch gegenteilig, dass sie noch schöne Tage erleben oder ihren Geburtstag noch einmal feiern wolle. Die Einschätzung von Verhalten anderer und die Antizipation von Interaktionen ihres Gegenüber waren der Geschädigten ebenfalls nicht mehr möglich, weswegen sie einen Argwohn nicht mehr ausbilden konnte. Über die Fähigkeit, Misstrauen zu entwickeln, verfügte sie nicht mehr. All dies wusste die Angeklagte. b) Am 14.01.2024 zeigte sich die Geschädigte nachmittags motorisch sehr unruhig, schimpfte und bedrohte andere Bewohner des Heims. Der diensthabende Pfleger, der Zeuge Q., entschied daher, ihre eine halbe Tablette des Beruhigungsmittels Pipamperon zu geben, das ihr als Bedarfsmedikation verordnet worden war. Als dies nicht die gewünschte Wirkung zeigte, wurde ihr eine weitere halbe Tablette gegeben. Der Zeuge TA., ein Pflegehelfer, brachte sie daraufhin in ihr Bett, wo sie einschlief. c) Die Angeklagte erschien gegen 16:30 Uhr im U.-E.-Haus und suchte ihre Mutter in deren Zimmer auf. Die durch das Pipamperon ruhig gestellte Geschädigte lag weiterhin in ihrem Bett und schlief. Dabei tropfte etwas Speichel aus ihrem Mund auf die Sturzmatte vor ihrem Bett. Die Angeklagte setzte sich neben sie und wunderte sich, dass sie zu dieser Tageszeit schlief. Sie hatte keine Kenntnis von der Gabe des Beruhigungsmittels; sie nahm den reduzierten Zustand ihrer Mutter, welchen sie irrtümlich auf den demenziellen Abbauprozess zurückführte, als unwürdig wahr. Die Zeugin ZH. GN., eine Hauswirtschaftskraft, betrat das Zimmer, um das Abendessen für die Geschädigte bereit zu stellen. Ihr gegenüber äußerte die Angeklagte, etwas stimme nicht mit ihrer Mutter, da diese so weggetreten sei. Die Zeugin entgegnete, dass die Geschädigte nur schlafe und verließ das Zimmer, um die Essensausgabe fortzusetzen. Ob sich in der Folgezeit Personal des Heims in räumlicher Nähe des Zimmers der Geschädigten aufhielt, hat die Kammer nicht feststellen können. Es gelang der Angeklagten, die Geschädigte zu wecken. Gemeinsam schauten sie ein Fotoalbum an und tranken Eierlikör. Die Geschädigte äußerte – wie so oft – dass sie tot sein wolle. In Anbetracht des reduzierten Zustandes der Geschädigten und der oben dargestellten Mitleidsmotivation fasste die Angeklagte den Entschluss, die Geschädigte nun zu töten. Dabei war ihr bewusst, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Demenz einen freien und reflektierten Willensentschluss, sterben zu wollen, nicht mehr bilden konnte. Sie wusste, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Demenzerkrankung bereits kognitiv derart eingeschränkt war, dass ihr ein freiverantwortliches Abwägen des Für und Wider bei einer Entscheidung, aus dem Leben zu scheiden unmöglich war. Ihr war klar, dass ihre Mutter zu einer tiefergehenden Reflektion nicht mehr in der Lage war und deswegen bei der Frage des Ablebens schwankte. Die Angeklagte nahm in Umsetzung ihres Entschlusses den Insulinpen aus der Vase. Daraus injizierte sie der Geschädigten 60 Einheiten Humaninsulin in den Oberarm, in der Absicht sie zu töten. Die Geschädigte, die das Geschehen nicht erfassen konnte, duldete die Gabe des Insulins. Im Anschluss, um 17:18 Uhr verließ die Angeklagte unter Mitnahme des verwendeten Insulinpens das Heim. Sie ging dabei davon aus, alles Erforderliche getan zu haben, um den Tod der Geschädigten herbeizuführen. d) Die Geschädigte erlitt durch die Insulininjektion in der Folge eine konkret lebensbedrohliche Hypoglykämie. Am frühen Abend hatte sie zunächst einen Krampfanfall, bei dem sie nicht ansprechbar war. Der Zeuge Q. bemerkte dies, entschied sich jedoch, da die Geschädigte nach etwa einer Minute wieder aufhörte zu krampfen und auf Ansprache wieder reagierte, den Rettungsdienst noch nicht zu verständigen. Gegen 21:15 Uhr fand der Zeuge YR., der Pfleger der Nachtwache, die Geschädigte somnolent, mit nach oben gedrehten Augen und Schaum vor dem Mund in ihrem Bett vor. Auf Schmerzreize reagierte sie nicht mehr. Der Zeuge verständigte den Rettungsdienst, der um 21:39 Uhr eintraf und im Rahmen der Erstversorgung einen Blutzuckerwert von 49 mg/dl maß. Der Geschädigten wurden daraufhin 150 ml Glukose 10 % zugeführt. Sie wurde in die Uniklinik Z. verbracht, wo sie in der Notaufnahme und auf der Intensivstation weiterbehandelt wurde. Ihr Blutzuckerspiegel lag bei Einlieferung in die zentrale Notaufnahme im Normbereich, bei 120 mg/dl, sie war wieder eingeschränkt ansprechbar. In der Folge fiel ihr Blutzuckerspiegel auf 15 mg/dl ab, sie verlor wiederum das Bewusstsein und musste im Schockraum stabilisiert werden. Die Hypoglykämie rief außerdem ein Vorhofflimmern im Herzen hervor. Der Geschädigten wurde Glukose 40 % gegeben, wonach der Blutzuckerspiegel zunächst anstieg, später jedoch wiederum abfiel, weswegen wiederholt Glukose in dieser höheren Konzentration verabreicht wurde. 4. Nachtatgeschehen a) Die Geschädigte wurde bis zum 16.01.2024 auf der Intensivstation, danach auf einer kardiologischen Normalstation behandelt und am 24.01.2024 aus der Uniklinik Z. entlassen. Sie erinnert sich nicht an die Tat oder den Krankenhausaufenthalt. Langzeitfolgen haben sich nicht bei ihr eingestellt. b) Die Angeklagte fuhr nach der Tat zu ihrer Wohnanschrift. Sie wurde durch den Zeugen YR. um 22:20 Uhr telefonisch darüber informiert, dass die Geschädigte nach einem Krampfanfall in die Uniklinik Z. eingeliefert worden war. Am späten Abend ab 23:34 Uhr recherchierte sie im Internet zu Hilfe bei Unterzuckerung sowie zur Wechselwirkung von Insulin und Alkohol. Dabei rief sie Artikel mit den Titeln „Unterzuckerung, was tun? Schnelle Hilfe“, „Diabetischer Schock bei Unterzuckerung (Hypoglykämie)“ und „Alkohol senkt Blutzuckerspiegel“ auf. Am nächsten Morgen beschwerte sie sich auf ihrer Arbeitsstelle im Haus V. in Anwesenheit der Zeugin NB. darüber, dass die Pfleger im Heim und das Klinikpersonal die Geschädigte trotz Kenntnis ihrer Patientenverfügung nicht „gehen“ ließen. c) Am 23.01.2024 wurden das Wohnhaus und die Arbeitsstätte der Angeklagten durchsucht. Die Angeklagte machte im Haus V. gegenüber der Zeugin KHKin QW. erste Angaben zur Sache. Sie erklärte unter anderem, nicht zu wissen, was mit ihrer Mutter passiert sei, sie habe nichts getan. Am 14.01.2024 sei die Geschädigte bei ihrem Besuch lieb und friedlich, aber auch körperlich reduziert und geschwächt gewesen, sodass sie abends zu ihrem Ehemann gesagt habe „ich glaube, ich habe Mama heute beim Sterben zugeschaut.“. Im Medikamentenkühlschrank des Hauses V. wurden mehrere Insulinpens „Humulin Normal KwikPen“ der Marke S. gefunden, die im November 2023 abgelaufen waren. Der von der Angeklagten bei der Tat verwendete Insulinpen, der ebenfalls als Ablaufdatum November 2023 aufwies, wurde im Wohnzimmerschrank ihres Wohnhauses in einem Karton neben anderen persönlichen Gegenständen wie ihrem Personalausweis und Impfpass gefunden. d) Am selben Tag wurde die Angeklagte ausführlich als Beschuldigte durch die Polizeibeamten KHKin GD. und KHK CO. im Polizeipräsidium in Köln vernommen. In ihrer Vernehmung machte sie Angaben zu ihrem Verhältnis zur Geschädigten, zum Vortatgeschehen und zum Tattag (Ziffer II. 1., 2. und 3. der Feststellungen). In diesem Zusammenhang äußerte sie unter anderem: Die Geschädigte habe schon sehr lange lebensmüde Gedanken von sich gegeben. Diese seien zunächst nicht ernst, sondern eher theatralisch und aufmerksamkeitsheischend gemeint gewesen. Der Suizidversuch mit den Schmerzmitteln sei ebenfalls erfolgt, um Aufmerksamkeit zu bekommen, es habe sich um einen Hilferuf gehandelt. Die Geschädigte habe nicht durchgängig den Wunsch gehabt, tot zu sein, sondern sei diesbezüglich ambivalent gewesen. Je nach Situation und Gefühlslage habe ihre Mutter geschwankt und auch gegenteilige Äußerungen von sich gegeben, wie etwa, dass sie ihren Geburtstag noch feiern oder ein paar schöne Tage haben wolle. Aus ihrer Sicht wäre der Tod eine Erlösung für ihre Mutter gewesen. Diese wehre sich gegen ihr restliches Leben. Zum geistigen Zustand ihrer Mutter gab sie an, dass diese im Rahmen ihrer Demenzerkrankung lichte Momente gehabt habe. Die Tragweite eines Sterbewunsches habe sie im Tatzeitraum aber „vielleicht“ nicht mehr überblicken können. Am Tattag habe die Geschädigte Sätze nur „angerissen“, es sei keine Kontinuität in ihrer Sprache gewesen. Die Geschädigte habe an diesem Tag vielleicht gesagt, dass sie auch gern „nicht mehr wäre“. Sie habe sie aber nicht konkret darum gebeten, ihr beim Sterben zu helfen. Dazu sei sie auch gar nicht mehr in der Lage gewesen. Sie sei im Hinblick auf insulinpflichtige Bewohner im Haus V. bezüglich der Verabreichung von Insulin geschult worden. Es gebe Langzeitinsuline, „Alt, was wirklich so richtig reinhaut“ und die verzögernd wirkenden „Bolus“. Sie wisse, dass Insulin bei nicht insulinpflichtigen Personen eine massive Hypoglykämie auslöse, die zu einem Koma führen könne. Ihre Mutter sei nicht insulinpflichtig gewesen. Abweichend von den obigen Feststellungen hat die Angeklagte geltend gemacht, dass die lebensmüden Äußerungen ihrer Mutter während ihres Aufenthaltes im U.-E.-Haus ernst gemeint gewesen seien. Ihre Mutter habe sie auch darum gebeten, ihr ein Mittel zu geben, damit sie sich selbst umbringen könne. Sie habe das aber abgelehnt und darauf verwiesen, dass sie dann ins Gefängnis komme. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung dieser Bitte zur Sterbehilfe variierte die Angeklagte, zwischen den unbestimmten Begriffen „früher“ oder „vor Jahren“, dann wiederum zu „erst in den letzten Jahren“ kurz vor ihrem ersten Suizidversuch und schließlich zu dem lange zurückliegenden Zeitraum während ihrer eigenen Tätigkeit in der ambulanten Pflege (mithin vor September 2017). Weiter hat sie angegeben, dass sie die Tat nicht begangen habe. Wenn sie die Geschädigte hätte töten wollen, hätte sie es anders und früher gemacht. Von Insulin müsse man bei einer nicht insulinpflichtigen Person wirklich viel verabreichen, um sicher zu gehen, dass jemand ins Koma falle und sterbe. Sie wisse aber auch, dass die Reaktion auf eine Insulingabe in zeitlicher Hinsicht individuell verschieden sei. Den Insulinpen, der in ihrem Haus gefunden worden sei, habe sie vielleicht versehentlich von der Arbeit mitgenommen, nachdem sie mit Frau J. X. unterwegs gewesen sei. Die Angeklagte wurde noch am 23.01.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft. Aufgrund der Tat kündigte ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis im Haus V.. e) Einem Brief aus der Untersuchungshaft vom 24.04.2024 an die Zeugin XX., ihre engste Freundin, fügte die Angeklagte einen selbstgezeichneten Comic bei, der das äußere Tatgeschehen darstellt: Auf einem ersten Bild sind zwei Personen auf einem Bett sitzend zu erkennen, auf ihrem Schoß liegt ein buchähnlicher Gegenstand; aus dem Gesicht der einen Person spritzen Tränen, die andere hat nach unten gezogene Mundwinkel. Auf dem nächsten Bild ist zu sehen, wie eine auf dem Bett sitzende Person der anderen, nunmehr im Bett liegenden Person eine Spritze setzt. Auf den nächsten beiden Bildern ist dargestellt, wie eine Person im Bett liegt, die andere durch die Tür geht und danach weinend im Auto sitzt. Auf dem nächsten Bild wird eine Person zu einem Auto mit Blaulicht begleitet. Auf den folgenden beiden sind Gitterstäbe in einer Wand und eine Zelle mit dem Kommentar „JVA“ dargestellt. In einem Brief an ihren Ehemann vom 02.05., fortgesetzt am 07.05.2024, schrieb die Angeklagte, dass sie von ihrem Verteidiger gebeten worden sei, ein umfassendes Geständnis vorzubereiten. Dem sei sie nachgekommen, der Verteidiger habe dann Rückfragen gestellt und es ausgearbeitet. Am 31.10.2024 schrieb die Angeklagte erneut an die Zeugin XX. und kommentierte dabei die laufende Hauptverhandlung. Sie sei nicht in der Lage, über ihr Inneres zu reden; sie könne sich keiner mündlichen Befragung durch die Kammer stellen, dies würde in einem „absoluten Chaos“ enden. Bei der Vernehmung von Pflegekräften ihrer Mutter in der Hauptverhandlung habe sie gemerkt, dass sie fehl agiert habe. Sie müsse nun einsehen, dass sie der „schwarze Trigger“ für den Lebensüberdruss ihrer Mutter gewesen sei. Diese habe wohl nur ihre Aufmerksamkeit, Liebe und Zuwendung gewollt, was sie jedoch nicht gemerkt und an sich herangelassen habe. Am Tattag habe sie ihre Mutter in einem körperlichen und geistigen Zustand vorgefunden, den sie in klaren, selbstbestimmten Zeiten gefürchtet und abgelehnt habe. III. 1. Einlassung Die Angeklagte hat sich am ersten und zweiten Hauptverhandlungstag über schriftliche Verteidigererklärungen, die sie sich zu Eigen gemacht hat, zur Sache und rudimentär zur Person eingelassen. Für Rückfragen hat sie nicht zur Verfügung gestanden. Sie hat in den Verteidigererklärungen Angaben zu ihrem Verhältnis zur Geschädigten, zum Vortatgeschehen und zum Tattag (Ziffer II. 1., 2 und 3. der Feststellungen) gemacht. Hinsichtlich des Tatgeschehens (Ziffer II. 3. c) der Feststellungen) hat sie geltend gemacht, dass sie ihre Mutter am Nachmittag des 14.01.2024 schlafend in ihrem Bett in einem reduzierten Zustand vorgefunden habe. Aus dem Mund der Geschädigten habe Speichel getropft. Es sei ein unwürdiger Anblick ihrer einst auf ihr Erscheinungsbild bedachten Mutter gewesen. Nachdem eine Pflegerin im Rahmen der Essensversorgung das Zimmer betreten und sie mit dieser kurz kommuniziert habe, habe sie schließlich die Geschädigte geweckt. Anschließend hätten sie sich zusammen ein Fotoalbum angeschaut und dabei Eierlikör getrunken. Die Geschädigte habe lebensmüde Gedanken geäußert. Sie habe ihrer Mutter 60 Einheiten Insulin mit dem Pen, den sie auf ihrer Arbeitsstelle entwendet und der später in ihrem Haus in einem Karton aufgefunden worden sei, in den Oberarm injiziert. Den Pen habe sie zuvor in einer Vase im Zimmer der Geschädigten in der Einrichtung versteckt gehabt. Sie habe das Insulin in dem Willen verabreicht, ihrer Mutter das Leben „abzunehmen“. Das Leben sei für ihre Mutter ein „unwürdiges Dahinvegetieren“ gewesen. Sie habe sich zum Tatzeitpunkt im Hinblick auf ihr hohes Lebensalter und ihre zunehmende Demenz in einer Situation befunden, in die sie niemals habe geraten wollen. In Abweichung von den getroffenen Feststellungen hat sie folgendes behauptet: Die Geschädigte habe ihr bereits vor ihrer Demenzerkrankung mitgeteilt, was ihre Vorstellung von einem würdigen Ende sei. Daher habe diese sie, als diese gemerkt habe, dass sich Symptome der Demenz einstellten, unter Druck gesetzt, ihr Sterbehilfe zu leisten, da sie als Pflegefachkraft wisse, wie es gehe. Die Angeklagte habe das damals jedoch abgelehnt, weil sie dafür ins Gefängnis kommen könne. Deswegen habe die Geschädigte mehrfach vergeblich versucht, Suizid zu begehen. Als im August 2023 der Ex-Ehemann der Geschädigten, den diese noch immer geliebt habe, verstorben sei, habe diese die Bedeutung und Tragweite seines Todes verstanden. Dies habe ihr „den Boden unter den Füßen weg[gerissen]“, sie habe danach noch mehr darum gefleht, ihr bei der Selbsttötung zu helfen, und sie auf ihre Ablehnung hin beschimpft. Der Entschluss ihrer Mutter zu sterben, sei gefestigt gewesen. Am 14.01.2024 sei ihre Mutter, die immer wieder lichte Momente gehabt habe, bewusstseinsklar gewesen, habe sich artikulieren und sinnvolle Mehrwortsätze bilden können. Nach dem Ansehen des Fotoalbums, in dem sie die Menschen erkannt habe, die schon verstorben seien, habe die Geschädigte sie weinend und flehend darum gebeten, ihr beim Sterben zu helfen. Dabei habe sie unter anderem geäußert „Hilf mir, du weißt wie es geht“, „Ich möchte zu Mutti“, „Warum muss ich immer noch hierbleiben?“ und auf die Frage, wo sie sein wolle: „Tot“, „Nicht mehr da“, „Bei Mutti“. Sie habe sich dann noch einmal vergewissert, ob die Geschädigte wirklich jetzt „gehen“ wolle, was diese nickend mit „Ja, hilf mir dabei.“ bestätigt habe. Sie habe zwar gewusst, dass das möglicherweise verwandte Retard-Insulin nicht tödlich sein müsse, aber gehofft, dass es ihr den nötigen „Schubser“ über die Schwelle gebe. 2. Beweiswürdigung zum äußeren Tatgeschehen Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte die Tat nebst Vor- und Nachtatgeschehen wie unter II. festgestellt begangen hat. a) Die Täterschaft der Angeklagten unterliegt keinem Zweifel. aa) Die Angeklagte hat – nachdem sie im Ermittlungsverfahren eine Tatbegehung noch abgestritten hatte - in der Hauptverhandlung über ihre Verteidiger eingeräumt, der Geschädigten am Tattag 60 Einheiten Insulin aus dem Pen, der später in ihrem Haus in einem Karton aufgefunden worden ist, in den Oberarm injiziert zu haben. Dies steht im Einklang mit ihren Zeichnungen in dem Comic, den sie der Zeugin XX. aus der Haft übersandt hat (Ziffer II. 3. e) der Feststellungen). Diese gezeichneten Bilder sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Das dortige Bild, auf dem eine Person einer anderen im Bett liegenden Person eine Spritze setzt, verdeutlicht in Zusammenschau mit der späteren Bezugnahme auf eine Zelle in der Justizvollzugsanstalt, dass die Angeklagte ihrer besten Freundin die Tatbegehung eingestehen wollte. Ihre Täterschaft wird durch eine Reihe von weiteren Beweismitteln bestätigt: bb) Die Angeklagte zog bereits im September 2023 die Möglichkeit der Tötung ihrer Mutter durch eine Insulingabe in Erwägung. Das belegt die Auswertung des Mobiltelefons Huawei Mate 10 Pro der Angeklagten in dem Bericht des KHK CO. vom 14.02.2024, der im Selbstleseverfahre in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Danach recherchierte die Angeklagte am 04.09.2023 zur Tötung durch Insulin: Sie rief im Browser „Chrome“ an diesem Tag um 13:40 Uhr auf der Website „entfernt.de“ einen Artikel mit dem Titel „Diabetischer Schock bei Unterzuckerung (Hypoglykämie)“ auf, um 13:47 Uhr auf der Website „entfernt.de“ den Artikel „Mord per Insulinspritze: Schwieriger Nachweis“, um 13:49 Uhr auf der Website „entfernt.de“ eine Definition von „Insulinschock“, um 13 :50 Uhr auf der Website „entfernt.de“ den Artikel „Insulin – Struktur, Doping und Nachweis“, um 13:51 Uhr die Website „IF.-CG..de“ mit dem Artikel „Tödliche Dosis Insulin gespritzt – BGH spricht Ehefrau frei“, um 13:52 Uhr auf der Website „NH..de“ den Artikel „Der ideale Mord“, der sich ebenfalls mit einem Insulinmord beschäftigt und schließlich um 13:59 Uhr die Website „entfert.com“ mit dem Artikel „Kann Insulin tödlich sein?“. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge KHK CO., der die einzelnen Schritte seiner Auswertung in dem Bericht nachvollziehbar dargestellt hat, die Auswertung dieses Mobilfunkgeräts zutreffend vorgenommen hat. Dass es die Angeklagte war, die das Mobiltelefon damals nutze, ergibt sich daraus, dass es nach dem Durchsuchungsbericht der KHKin XB. vom 24.01.2024 auf einem Schreibtisch in ihrem Haus aufgefunden worden ist. Zudem ergibt sich aus dem Auswertebericht, dass durch Synchronisierungen über Cloud-Dienste auch Daten auf diesem Gerät gespeichert waren, die zugleich auf dem aktuellen Mobiltelefon der Angeklagten, einem Google Pixel 7 Pro, das sie nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KHKin QW. bei der Durchsuchung ihres Arbeitsplatzes am 23.01.2024 freiwillig herausgab, befanden. Eine Nutzung durch ihren Ehemann oder ihren noch im Haushalt lebenden Sohn kann ausgeschlossen werden. Die dargestellten Internetrecherchen vom 04.09.2023 verdeutlichen, dass die Angeklagte, wie sie es auch in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung dargestellt hat, ab diesem Tag eine eigenhändig durchgeführte Insulininjektion bei ihrer Mutter in Betracht gezogen und zu diesem Zweck Google-Anfragen gestellt hat. Gerade die Begriffe in den aufgerufenen Artikeln „Mord“, „Nachweis“ und „tödliche Dosis“ zeigen, dass Informationen für eine gezielte Tötung gesucht wurden. Mit der Handhabung und Wirkweise von Insulin war die Angeklagte dabei schon berufsbedingt hinreichend vertraut. Sie hat nicht nur der Bewohnerin J. X. regelmäßig bei der Dosierung und Verabreichung von Insulin geholfen, sie war zusätzlich an ihrem Arbeitsplatz dafür zuständig, andere (nicht pflegerisch ausgebildete) Mitarbeiter hierzu zu schulen. Dies hat die Zeugin NB., ihre damalige Vorgesetzte, glaubhaft vor der Kammer ausgesagt. Dass die Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung am 23.01.2024 die Bezeichnungen „Alt“ und „Bolus“ unpräzise umschrieben hat, erschüttert die Annahme von ausreichenden Kenntnissen zur Verabreichung und Wirkweise von Insulin nicht. Die Sachverständige PD Dr. LE.-WM., forensische Toxikologin am Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Z., hat insofern ausgeführt, dass „Alt“ eine überholte Bezeichnung für Normalinsulin sei, dessen Wirkung stelle sich relativ schnell ein, es gebe aber auch noch schneller wirkende synthetisch veränderte Insulinarten. „Bolus“ bezeichne das Insulin, das abhängig von aufgenommenem Zucker injiziert werde, es passe sowohl auf verzögernd wirkendes als auch auf sofort wirkendes Insulin. Die Kammer folgt der Sachverständigen, deren mündliches Gutachten in der Hauptverhandlung unten, unter Ziffer III. 2. a) ff) umfassend gewürdigt wird, insoweit. Angesichts des notwendigen Wissens für die Durchführung von Schulungen, der langjährigen Handhabung und der zusätzlichen Recherchen im Internetvermögen die nicht gänzlich falschen, aber unpräzisen Erklärungen der Angeklagten ihre Fähigkeiten im Umgang mit und ihr Wissen um die Wirkweise von Insulin nicht in Frage zu stellen. Die Kategorisierung verschiedener Insulinarten spielt bei der Verabreichung und der erwarteten Wirkung bei nicht insulinpflichtigen Menschen zudem keine Rolle. cc) Die Angeklagte war am 14.01.2024 bei der Geschädigten zu Besuch und hatte daher die Gelegenheit, ihr das Insulin zu verabreichen. Dies ergibt sich aus den gespeicherten Standortdaten ihres Mobilfunkgeräts, die dem Auswertebericht ihrer Clouddaten des KHK CO. vom 21.02.2024, der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, entnommen worden sind. In diesem Bericht sind die Clouddaten mehrerer elektronischer Geräte, unter anderem des aktuellen Mobiltelefons der Angeklagten, ausgewertet worden. Dort konnten zwischen 16:36 Uhr und 17:18 Uhr des 14.01.2024 Standorte am U.-E.-Haus festgestellt werden. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auswertung. Sie deckt sich mit der Einlassung der Angeklagten und ihren Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 23.01.2024, wonach sie an diesem Nachmittag gegen 16:30 Uhr bei der Geschädigten zu Besuch gewesen sei. Dies wird weiter bestätigt durch die Angaben der Zeugin ZH. GN., die in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben hat, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hauswirtschaftskraft die Angeklagte an diesem Nachmittag im Zimmer der Geschädigten gesehen und kurz mit ihr gesprochen habe. dd) Die Angeklagte hatte zudem den bei der Tat verwandten Insulinpen „Humulin Normal KwikPen“ der Marke S. zur Verfügung. Die Angeklagte hat im Rahmen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung eingeräumt, diesen Insulinpen aus den Beständen ihres Arbeitgebers, wo er für die insulinpflichtige Bewohnerin J. X. vorgesehen gewesen sei, entwendet zu haben. Diese Darstellung fügt sich zu den Angaben der ehemaligen Vorgesetzten der Angeklagten, der Zeugin NB., die glaubhaft in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass sich mehrere Insulinpens dieser Marke in den Medizinbeständen des Hauses V. befunden hätten, da sie der Bewohnerin J. X. verordnet worden seien. Sie hat außerdem bekundet, dass alle Mitarbeiter Zugriff auf die Medikamente gehabt hätten und dieses Präparat für die Bewohnerin bereits im Mai 2023 abgesetzt worden sei. Da die Angeklagte das Medikament hätte entsorgen müssen, sei die Entwendung nicht aufgefallen. Dass die Angeklagte Zugriff auf die eingangs bezeichneten Pens hatte, lässt sich weiter den Angaben der Zeugin KHKin QW. entnehmen, die in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat, mehrere solcher Insulinpens bei der am 23.01.2024 stattgefundenen Durchsuchung des Arbeitsplatzes der Angeklagten im dortigen Medikamentenkühlschrank aufgefunden zu haben. Diese seien bis November 2023 verwendbar gewesen. Ein eben solcher (benutzter) Insulinpen mit identischem Ablaufdatum ist im Haus der Angeklagten in einem Karton mit ihren persönlichen Gegenständen, u.a. Personalausweis und Impfpass, aufgefunden worden, wie sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk zur Hausdurchsuchung der KHKin XB. vom 24.01.2024 ergibt. Durch die Inaugenscheinnahme der bei den beiden Durchsuchungen gefertigten Lichtbilder konnte sich die Kammer ein eigenes Bild davon machen, dass es sich um identische Insulinpens handelt. ee) Auf dem im Haus der Angeklagten aufgefundenen Insulinpen befand sich eine DNA-Spur von ihr und der Geschädigten, was die Einlassung stützt, wonach es sich hierbei um den bei der Tat verwendeten Pen handelt. Laut dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten zur forensisch-molekularbiologischen Untersuchung der Uniklinik Z. vom 23.02.2024 ist unter anderem ein Abrieb von der Ampulle dieses Pens untersucht worden. Die Sachverständigen Prof. Dr. BY., Prof. Dr. EI. und Dr. UR. haben in diesem Gutachten in dem Abrieb eine Mischspur mit DNA-Merkmalen wie diejenigen der Angeklagten und der Geschädigten festgestellt. Nach der dem Gutachten beigefügten Tabelle zu den untersuchten Systemen findet sich in 16 von 17 untersuchten Systemen eine vollständige Übereinstimmung mit den DNA-Merkmalen der Geschädigten. Des Weiteren besteht in neun untersuchten Systemen eine vollständige, in weiteren sieben eine teilweise Übereinstimmung mit den DNA-Merkmalen der Angeklagten. Nach den durchgeführten biostatistischen Berechnungen es ist mehr als 3,06x10hoch10 (also über 30 Milliarden) mal wahrscheinlicher, dass die Angeklagte und die Geschädigte Mitverursacher der Spur sind als eine oder mehrere unbekannte, mit ihnen nicht verwandte Personen. Das direkte Abstammungsverhältnis der Angeklagten von der Geschädigten, das dazu führt, dass sie in jedem untersuchen System mindestens ein gemeinsames Merkmal aufweisen, ist bei den biostatistischen Berechnungen berücksichtigt worden. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, deren Sachkunde unzweifelhaft ist. ff) Die Einlassung der Angeklagten zur Injektion von 60 Einheiten Insulin aus dem entwendeten Pen fügt sich zu dem mündlichen Gutachten der Sachverständigen PD Dr. LE.-WM. sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten schriftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Z. vom 01.02.2024 (mit Korrektur vom 27.05.2024), vom 27.05.2024 und vom 12.11.2024. Die Sachverständige hat zu den Grundlagen ihres Gutachtens ausgeführt, dass ihr zwei Blutserumproben vorgelegen hätten, die der Geschädigten in der Uniklinik am 14.01.2024 um 22:36 Uhr und am 15.01.2024 um 00:28 Uhr entnommen worden und anschließend im Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Z. auf verschiedene Insuline untersucht worden seien; sowie der Laborbericht der Untersuchung des Blutes der Geschädigten auf synthetische Insuline der genannten Sporthochschule vom 26.01.2024, die Krankenunterlagen der Geschädigten (insbesondere das Einsatzprotokoll der Berufsfeuerwehr Z. vom 14.01.2024, der Arztbrief der zentralen Notaufnahme der Uniklinik Z. vom 14.01.2024 und ein endokrinologischer Befund der Uniklinik Z. vom 19.01.2024) und die Ermittlungsakten. Zudem habe sie zeitweise an der Hauptverhandlung teilgenommen. Die Sachverständige hat erläutert, dass die von der Geschädigten aufgezeigten Symptome mit der Verabreichung von Insulin korrespondieren. In den Krankenunterlagen sei mehrfach eine Hypoglykämie festzustellen, die ab einem Blutzuckerwert von unter 50 mg/dl anzunehmen sei, und hier in Anbetracht des von der Notärztin am 14.01.2024 bei deren Einsatz gegen 21:39 Uhr gemessenen Wertes von 49 mg/dl sowie den von der Uniklinik Z. am 15.01.2024 ermittelten Werten von 15 mg/dl um 00:19 Uhr und von 49 mg/dl um 04:43 Uhr vorgelegen habe. Der mehrfache Abfall des Blutzuckerspiegels trotz zugleich erfolgter Glukosezufuhr, die sich den Unterlagen ebenfalls entnehmen lasse, sei ein deutliches Zeichen für eine Insulinüberdosierung. Auch die weiteren in den Krankenunterlagen festgestellten Symptome wie Krampfanfälle, Koma und Vorhofflimmern seien typisch für eine Hypoglykämie. Die von der deutschen Sporthochschule aus den beiden Blutserumproben übermittelten Werte belegten zudem, dass sich von außen zugeführtes Humaninsulin in erhöhter Dosis im Körper der Geschädigten befunden habe. In der Probe vom 14.01.2024 um 22:36 Uhr seien 3,5 ng/mL und in der Probe vom 15.01.2024 um 00:28 Uhr 5,5 ng/mL Humaninsulin gemessen worden. Der Referenzbereich liege bei 0,08 – 0,92 ng/mL. Die dort ebenfalls gemessenen C-Peptid-Werte belegten dabei eine externe Gabe. Werde Insulin im Körper produziert, werde zugleich das sogenannte C-Peptid proportional (etwa im Verhältnis von 1:1) durch den Körper hergestellt. In der Blutprobe vom 14.01.2024 um 22:36 Uhr habe der C-Peptid 1,4 ng/mL, in der Blutprobe vom 15.01.2024 um 00:28 Uhr habe er 0,7 ng/mL betragen. Da der Wert des C-Peptides damit jeweils deutlich niedriger gewesen sei als der des Humaninsulins stehe eine von außen erfolgte Zuführung von Humaninsulin fest. Der bei der Angeklagten aufgefundene Insulinpen enthalte drei Milliliter mit insgesamt 300 Einheiten von derartigem Humaninsulin. Soweit die Angeklagte angegeben habe, eine Menge von 60 Einheiten verabreicht zu haben, sei dies plausibel. Sie habe mit dem AutoKinetics-Programm von IB. eine pharmakologische Rückrechnung vorgenommen, um die Menge des zwischen 16:36 Uhr und 17:18 Uhr des 14.01.2024 injizierten Humaninsulins abzuschätzen, mit der die am 15.01.2024 um 00:28 Uhr gemessene Serumkonzentration erreicht werden könne. Sie habe eine Minimal- und Maximalmenge ausgerechnet, sodass die gesamte Spanne des Dosisbereiches mit Rücksicht auf die großen individuellen Unterschiede abgebildet werde. Als Parameter habe sie dabei das Körpergewicht der Geschädigten von 53,7 kg und weitere pharmakokinetische Werte, die sie der Literatur, den Fachinformationen der Hersteller und den entsprechenden Zulassungsunterlagen entnommen habe, verwandt. Dies seien namentlich die Halbwertszeit von zwei bis fünf Stunden, die Bioverfügbarkeit (Anteil des Wirkstoffes, den der Körper bei oraler Einnahme aufnimmt) von 27 bis 95 %, das Verteilungsvolumen (hypothetische Abschätzung der Verteilungsräume, bei der insbesondere der Anteil des Fettgewebes und der Wasseranteil des menschlichen Körpers einen großen Einfluss haben kann) von 0,4 L/kg bis 3,3L/kg, den ersten Wirkeintritt nach einer halben Stunde bis einer Stunde und den T max-Wert (Zeit nach der Aufnahme, in der die Konzentration ihr Maximum erreicht) von zwei bis drei Stunden. Als Verabreichungszeitpunkt habe sie für die Maximal-Dosis 16:36 Uhr, für die Minimaldosis 17:18 Uhr gewählt. Die so errechnete Spanne des verabreichten Humaninsulins betrage mindestens acht und höchstens 1.325 Insulineinheiten. Die angegebene Menge von 60 Einheiten befinde sich innerhalb dieser Spanne; die Mengenangabe sei mithin plausibel. Nach der Fachinformation des Herstellers könnten zudem höchstens 60 Einheiten der im Pen befindlichen 300 Insulineinheiten mit einer Einzelinjektion verabreicht werden. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde sie keine Zweifel hat. Ihre Einschätzung zur externen Gabe des Insulins stehen aufgrund des gemessenen C-Peptid-Werts im Einklang mit derjenigen in dem Entlassungsbrief der Uniklinik Z. vom 24.01.2024, der im Selbstleseverfahren Eingang in die Hauptverhandlung gefunden hat. Die Ergebnisse der pharmakokinetischen Berechnung hat die Sachverständige anhand von Diagrammen, die die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, anschaulich dargestellt. Als forensische Toxikologin ist sie mit solchen Berechnungen vertraut. Die Kammer sieht – worauf auch die Sachverständige hingewiesen hat -, dass mit Ausnahme des Körpergewichtes der Geschädigten keine individuellen Parameter in die Rückrechnung eingeflossen sind und die den obigen Quellen entnommenen Parameter nicht aus Erkenntnissen von Überdosierungen, sondern aus Erkenntnissen bei von Diabetikern bei therapeutischer Dosierung gewonnen worden sind. Die Sachverständige hat dem jedoch hinreichend Rechnung getragen, indem sie jeweils einen Minimal- und Maximalwert bestimmt hat. Zudem passt die von der Angeklagten behauptete Menge zu der höchsten Einzeldosis dieses Insulinpens. b) Die Feststellungen zum Tatablauf hat die Kammer wie folgt treffen können: aa) Der geistige Zustand der Geschädigten, wie er unter II. 3. a) festgestellt worden ist, beruht auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. ZP. und den Angaben von Zeugen aus dem U.-E.-Haus. Die Pfleger und Zeugen TJ. und Q. haben übereinstimmend zum Zustand der Geschädigten im Januar 2024 ausgesagt, dass diese weder zeitlich noch örtlich orientiert gewesen sei. Ein Gespräch, das über die Artikulation von Grundbedürfnissen wie beispielsweise Toilettengänge, Hunger oder ein zu kaltes Getränk hinausgegangen sei, sei nicht mehr mit ihr möglich gewesen. Ein Austausch über komplexe Themen oder Abwägungen von Argumenten seien ihr erst recht verwehrt gewesen. Die Geschädigte sei je nachdem, was gerade passiert sei, wütend und aufbrausend, wobei sie dann oft rufe, sie wolle sterben, oder – und das oft schon im nächsten Moment - sehr glücklich und zufrieden gewesen. Die Geschädigte habe diese affektgesteuerten lebensmüden Ausrufe meist kurz darauf wieder vergessen gehabt. Nach Einschätzung beider habe sie nicht mehr vorausahnen können, ob ihr Gegenüber etwas im Schilde führe. Häufig fühle sie sich schon bei pflegerischen Tätigkeiten, die zu ihrem Besten erfolgten, gestört oder angegriffen. Diese Einschätzung hat Bestätigung in den Angaben der Zeugin MO., der Pflegedienstleitung im U.-E.-Haus, gefunden. Diese hat glaubhaft angegeben, die Geschädigte nicht wie die im Hause tätigen Pfleger täglich gesehen zu haben, aber das affektgesteuerte Verhalten ebenfalls von ihr zu kennen. Das Führen tiefergehender Gespräche, ein Überblicken von Entscheidungen oder das Erkennen von Gefahren sei der Geschädigten auch nach ihrer Wahrnehmung nicht mehr möglich gewesen. Der Sachverständige Dr. ZP., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in WX., ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Geschädigte zur Tatzeit demenzbedingt nicht mehr in der Lage war, freie Entscheidungen zu treffen. Er hat ausgeführt, dass sein Gutachten auf einem persönlichen Kontakt mit der Geschädigten im Oktober 2024, der ihm vorliegenden Pflegedokumentation aus dem U.-E.-Haus, der Kenntnis der Verfahrensakten und der Unterrichtung über den Inhalt der Hauptverhandlung durch die Kammer beruhe. Die Demenz in Form der Alzheimer Erkrankung, wie sie bei der Geschädigten vorliege, beeinträchtige nicht nur das Gedächtnis, sondern die gesamten Hirnfunktionen. Mit fortschreitender Demenz könnten die Erkrankten zwar noch auf Unmittelbares reagieren, ihnen sei jedoch ein Rückgriff auf ihre Erfahrungswerte verwehrt. Gehirnleistungen in Form von tiefergehenden Gedanken sowie die Abschätzung von Folgen von Entscheidungen seien kognitiv immer weniger möglich. In der mittleren Phase der Demenz zeigten sich in der Regel schon schwere Störungen des Gedächtnisses, eine Desorientiertheit und ein beginnender Sprachzerfall. Eine Willensbildung sei dann auf unmittelbare, erlebnisnahe Eindrücke beschränkt. Die Fähigkeit, Gedanken zu reflektieren und zu überblicken, sei in diesem Stadium der Demenzerkrankung aufgehoben. Im Rahmen des persönlichen Kontakts im Oktober 2024 habe die Geschädigte an einer mittel- bis schwergradigen Demenz gelitten. Sie sei nicht orientiert gewesen, es sei ein deutlicher Sprachzerfall zu erkennen gewesen, ihr Gedächtnis sei schwer beeinträchtigt gewesen, zu komplexen Gedanken oder einem geordneten Gespräch sei sie nicht fähig gewesen. Dieser Zustand gleiche dem, den die Pflegepersonen und auch der Enkel der Geschädigten, der Zeuge O. R., der die Geschädigte bereits ab dem Einzug in das Pflegeheim nur noch als „leere Hülle“ wahrgenommen habe, für den Tatzeitpunkt beschrieben hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Geschädigte im Januar 2024 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tragweite eines Entschlusses, aus dem Leben scheiden zu wollen, zu überblicken und zu reflektieren. Die Einschätzung der Anwendung verschiedener Tötungsmethoden im Hinblick auf Risiken und Schmerzhaftigkeit sei ihr nicht mehr möglich gewesen. Sogenannte lichte Momente, wie von der Angeklagten behauptet, kämen bei der Alzheimererkrankung nicht vor, sondern nur bei einer vaskulären Demenz. Wenn sich bei einem im obigen Stadium an Demenz Erkrankten eine bessere Tagesform zeige, dann seien dies allenfalls an der Oberfläche liegende Phänomene. Die Alzheimererkrankung verlaufe linear, nicht wellenförmig, kognitive Fähigkeiten kehrten nicht zurück. Weiter hat der Sachverständige dargelegt, dass die Geschädigte in diesem Zustand nicht in der Lage gewesen sei, einem Argwohn auszubilden. Handlungsmotive anderer habe sie nicht mehr erkennen oder interpretieren können. Sie sei kognitiv nicht in der Lage gewesen, die Absichten ihres Gegenübers zu erfassen oder antizipieren noch habe sie über die Fähigkeit verfügt, über wenige Minuten hinweg die gegebenen Rahmenbedingungen im Gedächtnis behalten, um sie zu bewerten. Sie könne auch nur eine aktuell freundlich zugewandte von einer unfreundlich ablehnenden Haltung unterscheiden. Die Kammer hat keine Bedenken, sich dem Sachverständigen, dessen Sachkunde unzweifelhaft ist und der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, anzuschließen. Dessen ausführliche Darlegungen sind gut nachvollziehbar und decken sich mit den Wahrnehmungen des Pflegepersonals. Soweit die Zeugen P. und O. R. in der Hauptverhandlung bekundet haben, ihre Großmutter habe immer wieder solche lichten Momente gehabt, in denen sie sich habe besser orientieren können, sie als die Enkel erkannt oder auch die Partnerin des Zeugen P. R. mit Namen genannt habe oder ein Gespräch mit ihr möglich gewesen sei, folgt die Kammer ihren Angaben nicht. Diese Ausführungen waren ersichtlich von dem Bemühen getragen, die Angeklagte zu entlasten. Auch sofern die Zeugin BW. den geistigen Zustand der Geschädigten etwa um die Weihnachtszeit 2023 positiver beschrieben hat, folgt die Kammer dem nicht. Danach habe die Geschädigte sie noch erkannt, nach einem nicht anwesenden Nachbarn gefragt und von ihrem Enkel P. erzählt. Diese Schilderung erachtet die Kammer als beschönigend. Die Angaben der Enkel und der Zeugin BW. stehen im Widerspruch zu den Beschreibungen zum Zustand der Geschädigten durch die Pflegepersonen, die tagtäglich mit ihr zu tun hatten und haben, während die Enkel und die Zeugin BW. sie nach eigenen Angaben nur unregelmäßig besuchten. Auch die Zeugin UE. hat in Übereinstimmung mit den Angaben des Pflegepersonals den Zustand bei dem in Rede stehenden Besuch Ende des Jahres 2023 mit der Zeugin BW. deutlich schlechter beschreiben, ein richtiges Gespräch sei nicht mehr möglich gewesen, sie seien kaum von der Geschädigten wahrgenommen worden. Diese Angaben der ersichtlich um Sachlichkeit und Neutralität bemühten Zeugin sind glaubhaft. bb) Die Feststellungen unter II. 3. b) zum Verhalten der Geschädigten im U.-E.-Haus am Tattag vor dem Besuch der Angeklagten und zur zweimaligen Gabe des Beruhigungsmittels Pipamperon beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen Q. und TA.. Die Bekundungen stehen in Einklang mit der im Selbstleseverfahren eingeführten Pflegedokumentation von diesem Tag. Die dort abweichenden Uhrzeiten sind dem Umstand geschuldet, dass der Zeuge Q. diese Einträge erst mit einer zeitlichen Verzögerung im Nachgang zu den tatsächlichen Vorgängen dokumentiert hat, wie er in der Hauptverhandlung dargelegt hat. cc) Die Feststellungen unter II. 3. c) zur Tatbegehung hat die Kammer wie folgt getroffen: (1) Die Kammer hat auf die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückgegriffen, soweit diese Bestätigung in anderen Beweismitteln gefunden hat. Derartiger Bestätigung bedurfte es umso mehr, als die Einlassung in Form einer schriftlichen Verteidigererklärung ohne Möglichkeit der Überprüfung durch die Kammer mittels Nachfragen erfolgt ist, so dass ihr nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2021 – 3 StR 380/21). Dieser verminderte Beweiswert ist durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 31.10.2024 der Angeklagten an die Zeugin XX. offen zu Tage getreten. Danach befürchtete die Angeklagte bei einer mündlichen Befragung ein „absolutes Chaos“. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Geschädigte bei Eintreffen der Angeklagten in ihrem Zimmer schlief und auch nach dem Erwecken in einem reduzierten und geschwächten Zustand war, hat die Kammer die Angaben der Angeklagten zugrundegelegt. Denn dieser Teil der Einlassung korrespondiert mit der vorangegangenen Gabe des Beruhigungsmittels Pipamperon und dem durch den Zeugen TA. bestätigten Schlaf der Geschädigten am Nachmittag dieses Tattages. Ebenfalls folgt die Kammer den Angaben der Angeklagten auch insoweit, als sie geltend gemacht hat, dass Speichel aus dem Mund der Geschädigten auf die Sturzmatte vor deren Bett getropft sei. Dahingehend hat die Hauswirtschaftskraft und Zeugin ZH. GN. glaubhaft bekundet, dass ihr, als sie das Abendessen für die Geschädigte auf ihrem Zimmer bereitgestellt habe, eine farblose Flüssigkeit auf der Matte aufgefallen sei. Auch das in der Einlassung erwähnte kurze Gespräch mit dieser Zeugin hat in der Beweisaufnahme durch diese Bestätigung gefunden. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagte keine Kenntnis von der Gabe des Beruhigungsmittels hatte, hat sie auf die Bekundungen der Zeugen Q. und TA. zurückgegriffen. Diese haben beide glaubhaft angegeben, die Angeklagte an diesem Tag nicht gesehen zu haben. Über die Einnahme des Pipamperon ist die Angeklagte folglich nicht unterrichtet worden. Soweit die Angeklagte in ihrer Einlassung ausgeführt hat, dass sie die Geschädigte geweckt, sie sich ein Fotoalbum angeschaut und Eierlikör getrunken hätten, steht diese Schilderung in Einklang mit ihren Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 23.01.2024, von deren Ablauf und Inhalten der Zeuge KHK CO. in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat. Die Dauer des Besuchs der Angeklagten von etwa 45 Minuten, die sich anhand der oben genannten Standortdaten bestimmen lässt, spricht dabei für eine Kommunikation zwischen beiden. Das Anschauen des Fotoalbums ist zudem in dem Comic, den die Angeklagte dem Brief an die Zeugin XX. beifügte (Ziffer II. 4. e) der Feststellungen), als buchähnlicher Gegenstand auf dem Schoß der beiden Personen angedeutet. Ein Grund für die Angeklagte, diese Nebensächlichkeit gegenüber ihrer Freundin falsch darzustellen, ist nicht ersichtlich. Das gemeinsame Trinken des Eierlikörs findet Bestätigung darin, dass die Angeklagte ausweislich des Auswerteberichts des Mobiltelefons Google Pixel des KHK CO. vom 13.02.2024 am späten Abend des Tattages um 23:34 Uhr im Internet den Artikel „Alkohol senkt Blutzuckerspiegel“ aufrief, was darauf hindeutet, dass sie sich nachträglich über die Wechselwirkung zwischen dem von der Geschädigten konsumierten Eierlikör und dem beigebrachten Insulin informieren wollte. Zweifel an der zutreffenden Auswertung ihres im Januar 2024 genutzten Mobiltelefons, das sie der Zeugin KHKin QW. am 23.01.2024 nach deren Angaben freiwillig herausgegeben hat, bestehen nicht. Auch die Zeugin XX., die engste Freundin der Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung damit in Einklang stehend ausgesagt, dass sie von der Angeklagten wisse, dass diese und die Geschädigte als kleines Ritual Eierlikör zusammen getrunken hätten. Die Kammer folgt der Einlassung auch dahingehend, dass die Geschädigte im Vorfeld der Tat lebensmüde Gedanken geäußert hat. Auch dieser Umstand fügt sich zu den entsprechenden Angaben der Angeklagten bei ihrer Beschuldigtenvernehmung. Die Kammer hat keine Bedenken, der Darstellung der Angeklagten an dieser Stelle zu folgen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Geschädigte häufiger derartige Äußerungen getätigt. So haben die Söhne der Angeklagten, die Zeugen P. und O. R., geschildert, dass die Geschädigte häufig davon gesprochen habe, nicht mehr leben zu wollen. Dies habe nicht nur den Zeitraum ihres Aufenthaltes im Altenheim betroffen, sondern sei auch schon davor der Fall gewesen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Zeugen. Auch die Zeuginnen UE. und BW., frühere Nachbarinnen der Geschädigten, haben damit übereinstimmend geschildert, dass die Geschädigte, als sie noch in ihrem Haus in Z. gewohnt habe, des Öfteren geäußert habe, dass sie nicht mehr leben wolle. Nach der übereinstimmenden Darstellung aller vorgenannter Zeugen war damals das Gefühl der Einsamkeit Auslöser für die Äußerungen, der Zeuge P. R. hat es als „Verbitterung“ bezeichnet. Dass die Geschädigte nur wenige soziale Kontakte pflegte, hat der Zeuge O. R. in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin UE. bekundet. Entsprechende Äußerungen des Lebensüberdrusses im Altersheim - aus negativen Affekten heraus - haben auch Mitarbeiter des U.-E.-Hauses, namentlich die Zeugen TJ., AU. und QZ. glaubhaft in der Hauptverhandlung geschildert. Soweit die Angeklagte in ihrer Einlassung geltend gemacht hat, den bei der Tat verwandten Insulinpen zuvor in einer Vase im Zimmer der Geschädigten in der Einrichtung versteckt zu haben, hat die Kammer keine Bedenken, dem zu folgen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen PD Dr. LE.-WM. ist eine mehrmonatige ungekühlte Aufbewahrung eines Insulinpens ohne größeren Wirksamkeitsverlust möglich. Die Kammer schließt sich auch diesen Ausführungen der Sachverständigen an, die auf Informationen von einem Hersteller von Insulinpens beruhen. (2) Hinsichtlich anderer Umstände vermag die Kammer der Einlassung der Angeklagten zur Tat nicht zu folgen; diese ist diesbezüglich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Soweit die Angeklagte behauptet hat, dass die Angeklagte lichte Moment gehabt habe, am Tattag bewusstseinsklar gewesen sei und sinnvolle Mehrwortsätze formuliert habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dieser Teil der Einlassung steht in Widerspruch zu ihren Angaben bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 23.01.2024 (Ziffer II. 4. d) der Feststellungen). Danach hatte die Geschädigte in der Vergangenheit lichte Momente. Im Tatzeitraum soll sie die Tragweite eines Sterbewunsches „vielleicht“ nicht mehr habe überblicken können. Insbesondere war die Geschädigte nach dem Inhalt der Vernehmung am Tattag nur noch in der Lage, Sätze anzureißen und hat keine Kontinuität in ihrer Sprache aufgewiesen. Die Angeklagte hat nach der Vernehmung die Geschädigte am Tattag in einem geschwächten und reduzierten Zustand erlebt. Dazu passt die prägnante Beschreibung am 23.01.2024 gegenüber der Zeugin KHKin QW., sie habe abends zu ihrem Ehemann gesagt, sie glaube, sie habe ihrer Mutter heute beim Sterben zugeschaut (Ziffer II. 4. c) der Feststellungen). Diese verdeutlicht noch einmal deren extrem schlechten Zustand. Auch in dem verlesenen Brief an die Zeugin XX. vom 31.10.2024 hat sie den geistigen Zustand der Geschädigten an diesem Tag als desolat, wie ihn die Geschädigte selbst als klarer und selbstbestimmter Mensch gefürchtet und abgelehnt habe, beschrieben. Schließlich ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZP. (Ziffer III. 2. b) aa) der Feststellungen) angesichts der fortgeschrittenen Demenz der Geschädigten kein Raum mehr für die Annahme von lichten Momenten. Die Einlassung ist auch insoweit widerlegt als dass die Angeklagte ein explizites und flehendes Tötungsverlangen der Geschädigten behauptet hat, unter anderem mit den Formulierungen „Hilf mir, du weißt wie es geht“, „Ich möchte zu Mutti“, „Warum muss ich immer noch hierbleiben?“, auf die Frage, wo sie sein wolle: „Tot“, „Nicht mehr da“, „Bei Mutti“ und auf die Frage, ob sie nun gehen wolle mit „Ja, hilf mir dabei.“. Auch dieser Teil der Einlassung steht in Widerspruch zu ihren Angaben bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 23.01.2024, in der sie die Sprachkompetenz am Tattag wie zuvor dargestellt beschrieben hat. Sie hat in ihrer Vernehmung explizit verneint, dass die Geschädigte sie am Tattag darum gebeten habe, ihr beim Sterben zu helfen. Sie hat erläutert, dass diese am Tattag dazu auch nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dies deckt sich mit den übrigen Erkenntnissen zu ihrem geistigen Zustand zum Tatzeitpunkt (Ziffer III. 2. b) aa)). Wie bereits dargelegt, war die Geschädigte am Tattag krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, solch ein geordnetes Gespräch mit mehreren Fragen und Aufforderungen zu führen, sondern sie konnte sich nur noch über ihre Grundbedürfnisse verständigen. Das Vorbringen zum Tötungsverlangen ist ersichtlich von dem Bestreben getragen, eine Grundlage für eine privilegierte Strafbarkeit nach § 216 StGB herbeizuführen. (3) Soweit die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Geschädigte die Insulingabe der Angeklagten geduldet hat, hat sie diesen Schluss aufgrund des oben unter III. 2. b) aa) dargestellten geistigen Zustandes gezogen. Danach konnte die Geschädigte den Bedeutungsgehalt der Vorgehensweise der Angeklagten nicht erfassen. Dass die Angeklagte im Anschluss an die Tathandlung unter Mitnahme des Insulinpens das Heim verließ, ergibt sich aus den bereits dargestellten Standortdaten ihres Handys und dem Umstand, dass der Insulinpen mit der DNA beider Personen später in ihrem Haus aufgefunden worden ist. Die Kammer hat nicht festzustellen vermocht, ob sich zur Tatzeit schutzbereite Dritte in einer gewissen räumlichen Nähe zum Tatort aufgehalten haben. Die diensthabenden Pfleger Q. und TA. haben hierzu ausgesagt, dass sie die Angeklagte an diesem Tag nicht gesehen hätten. Sie seien ihrer Arbeit nachgegangen, die aus der Versorgung und Pflege von 30 Bewohnern auf drei unterschiedlichen Fluren bestanden habe; das Zimmer der Geschädigten hätten sie während des Besuchs der Angeklagten nicht betreten. Auch die Zeugin ZH. GN. hat ausgesagt, dass sie das Zimmer der Geschädigten nach dem kurzen Gespräch mit der Angeklagten nicht mehr betreten, sondern sich entfernt und die Essensausgabe fortgesetzt habe. dd) Die Feststellung der Kammer unter II. 3. d), dass die Hypoglykämie konkret lebensgefährlich war, geht auf die Ausführungen der Sachverständigen PD Dr. LE.-WM. zurück. Diese hat in der Hauptverhandlung im Rahmen ihres mündlichen Gutachtens geschildert, dass sich allein an der gemessenen Insulinkonzentration im Blut nicht ablesen lasse, ob die Lebensgefahr lediglich potentiell oder bereits konkret gewesen sei; dies müsse anhand der Symptome beurteilt werden. Im Falle einer Überdosis Insulin sinke bei einem nicht insulinpflichtigen Menschen der Blutzuckerspiegel ab und das Gehirn des Betroffenen werde nicht mehr ausreichend mit Glukose versorgt. Bei längerer Minderversorgung falle der Betroffene in ein hypoglykämisches Koma, welches ohne eine Behandlung mit Glukose zu Hirnschädigungen und schließlich zum Tod führe. Die Geschädigte habe sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befunden. Im Zeitpunkt des Auffindens durch den Zeugen YR. sei sie infolge einer Hypoglykämie bereits komatös gewesen. Ohne baldige Glukosezufuhr wäre sie verstorben. Die Kammer hat gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen der Sachverständigen keine Bedenken. Diese stehen in Einklang mit der Einschätzung der Zeugin PW., der eingesetzten Notärztin, die den Zustand der Geschädigten im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ebenfalls als akut lebensbedrohlich bewertet hat. Diese hat deutlich betroffen bekundet, die Geschädigte wäre relativ sicher ohne medizinische Versorgung verstorben. Dazu hat sie ausgeführt, die Geschädigte sei komatös gewesen, habe auf Schmerzreize nicht mehr reagiert. Der Blutzuckerwert sei niedrig gewesen, bei 49 mg/dl, was sie sich nicht habe erklären können, da viele Süßigkeiten im Zimmer herumgelegen hätten. Die weiteren Feststellungen unter II. 3. d) zum Zustand der Geschädigten nach der Tat sowie ihrer Behandlung finden ihre Grundlage in den glaubhaften Aussagen der Zeugen Q., TA., YR., PW. (Notärztin) und FJ. (Rettungssanitäter). Der anfänglich gemessene Blutzuckerwert von 49 mg/dl und die Uhrzeit, zu der die Rettungskräfte eingetroffen sind, sind dem im Selbstleseverfahren eingeführten Einsatzprotokoll der Feuerwehr Z. vom 14.01.2024 entnommen worden. Bei den in der Uniklinik erfolgten Behandlungsschritten und den dort gemessenen Blutzuckerwerten hat die Kammer sich auf den vorläufigen Entlassungsbrief der Uniklinik Z. vom 24.01.2024 gestützt, der ebenfalls im Selbstleseverfahren Eingang in die Hauptverhandlung gefunden hat. 3. Beweiswürdigung zur inneren Tatseite a) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es das Tatmotiv der Angeklagten war, die Geschädigte aus Mitleid aus deren Lebenssituation zu erlösen. Die Kammer folgt der Einlassung der Angeklagten, dass bei der Tat mit dem Willen gehandelt habe, dieser mit Rücksicht auf ihr hohes Lebensalter und ihre zunehmende Demenz ein „unwürdiges Dahinvegetieren“ zu ersparen. Denn für eine Mitleidsmotivation bestehen neben der Einlassung in der Hauptverhandlung weitere Anhaltspunkte: Die Angeklagte hat bereits bei ihrer Beschuldigtenvernehmung (Ziffer II. 4. d) der Feststellungen) ausgeführt, dass aus ihrer Sicht der Tod eine Erlösung für ihre Mutter sei. Dass die Angeklagte den demenzbedingten Zustand ihrer Mutter als unwürdig empfand, lässt sich weiter den Bekundungen der Zeugin XX. entnehmen. Diese hat glaubhaft ausgesagt, dass sie sich häufig mit der Angeklagten über Demenz ausgetauscht habe, da auch ihr Vater an dieser Erkrankung gelitten habe. Die Angeklagte habe im Rahmen dessen geäußert, dass ein Leben in einem fortgeschrittenen Stadium der Demenz nicht mehr lebenswert sei und es besser wäre, dann aus dem Leben zu scheiden. Ihr sei einmal ein Bild von der Angeklagten übersandt worden, das die Geschädigte schlafend zeige und mit dem Kommentar versehen gewesen sei „es sind noch Atemgeräusche zu hören“, woraus sie geschlossen habe, dass die Angeklagte sich den Tod der Geschädigten als Erlösung wünsche. Die Kammer hat keine Bedenken, den Angaben der Zeugin zu folgen. Die Übersendung dieses Bildes mit der entsprechenden Nachricht hat Bestätigung in dem Auswertebericht des KHK CO. vom 13.02.2024 betreffend das Mobiltelefon der Angeklagten gefunden. Danach ist die Übersendung am 08.08.2023 erfolgt. Damit in Einklang stehend hat sich die Angeklagte in einer weiteren Textnachricht an die Zeugin XX. vom 24.12.2022, darüber beklagt, dass der fortschreitende dementielle Abbau der Geschädigten „erschreckend“ sei, wie sich aus dem vorgenannten Auswertebericht des KHK CO. ergibt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagten der alters- bzw. demenzbedingten Abbau aufgrund ihrer regelmäßigen Besuche im U.-E.-Haus vor Augen stand. Weiter hat die Kammer gesehen, dass die Angeklagte die Geschädigte am Tattag aufgrund der Gabe des Beruhigungsmittels Pipamperon in einem geschwächten bzw. reduzierten Zustand vorgefunden hat, den sie auch mit Rücksicht auf den Speichelfluss und das Bild ihrer Mutter, als einer auf ihr Aussehen bedachten Person – wie in der Einlassung ausgeführt - als unwürdig empfunden hat. Dass die Geschädigte vor der Erkrankung an Alzheimer immer auf ihr Äußeres bedacht war, hat die Angeklagte in ihrer Einlassung anschaulich so beschreiben, sie habe auch mit einfachen Mitteln ein wenig nach „Coco Chanel“ ausgesehen. Die Zeugin UE. hat damit Einklang stehend berichtet, dass die Geschädigte immer extravagant gekleidet und gestylt gewesen sei. Dieses Erscheinungsbild stand zu dem im Tatzeitpunkt in einem deutlichen Widerspruch: Die Geschädigte war mittlerweile inkontinent und unfähig sich selbst zu pflegen. Zusätzlich lief ihr am Tattag noch Speichel aus dem Mund. Da die Angeklagte den wahren Grund für den reduzierten Zustand der Geschädigten nicht kannte, zieht die Kammer den Schluss, dass sie in der Tatsituation von einem weiteren demenzbedingten Abbau ausgegangen ist. Auch unter Berücksichtigung des geäußerten Lebensüberdrusses und der durchgeführten Selbstmordversuche der Geschädigten stellen diese Wahrnehmungen in ihrer Gesamtheit eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme einer Mitleidstötung dar. Dass das Verhältnis zwischen der Angeklagten und der Geschädigten streitbelastet war, spricht nicht gegen die Annahme einer Mitleidsmotivation. Die Angeklagte hat bereits in der Beschuldigtenvernehmung (Ziffer II. 4. d) der Feststellungen) offen über die Differenzen mit ihrer Mutter gesprochen, dabei auch laute Streitgespräche mit ihr, die mit dem Zuschlagen von Türen und dem wutentbrannten Verlassen des Hauses der Geschädigten verbunden waren, eingeräumt. Zu dieser Darstellung fügen sich die Aussagen der Zeugen XX. und O. R.. Diese haben bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass die Beziehung der beiden Vorgenannten eher nüchtern und wenig liebevoll gewesen sei, wobei beide sehr selbstbewusst und durchsetzungsstark gewesen seien. Beide Söhne der Angeklagten sowie die Nachbarinnen UE. und BW. haben aber zugleich zeugenschaftlich bekundet, dass die Angeklagte seit der Trennung der Eltern immer die engste Bezugsperson der Geschädigten gewesen sei und sie sich zeitweise gut verstanden, auch gemeinsame Unternehmungen wie Saunabesuche gemacht hätten. In der Anfangsphase der Alzheimererkrankung hat die Angeklagte ihre Mutter mehrfach in der Woche in ihrem Haus versorgt, ihr im Haushalt geholfen und sie zu Ärzten und anderen Terminen begleitet, was sich aus sowohl aus der Beschuldigtenvernehmung (Ziffer II. 4. d) der Feststellungen) als auch den glaubhaften Bekundungen der Zeugen P. R., UE. und NB. ergibt. Durch die nachvollziehbare Überforderungssituation aber auch aufgrund der fortschreitenden Demenz der Mutter entwickelte die Angeklagte eine gewisse emotionale Distanz zur ihr, wie sich aus einer Chatnachricht vom 07.09.2021 an ihren Ehemann, die dem Auswertebericht des Mobiltelefons der Angeklagten vom 13.02.2024 entnommen worden ist, ablesen lässt. In der heißt es: „Ich habe sehr großen emotionalen Abstand zu ihr […] ich warte auf den baldigen Tod meiner Mutter.“. Trotzdem fühlte sich die Angeklagte weiterhin ihrer Mutter verpflichtet. Sie organisierte mehrfach einen Heimplatz, um sie versorgen zu lassen, sogar nachdem sie den ersten strikt abgelehnt hatte, zwischenzeitlich auch einen ambulanten Pflegedienst, was sie selbst in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung und der vorgenannten Beschuldigtenvernehmung beschreiben hat. Diese Angaben fügen sich zu den entsprechenden Schilderungen der Zeugen P. R. und NB.. Auch während des Aufenthaltes im U.-E.-Haus besuchte die Angeklagte die Geschädigte als einzige Angehörige regelmäßig, wie sie nicht nur selbst in der vorgenannten Beschuldigtenvernehmung ausgeführt hat, sondern auch durch die Zeugen P. R. und TJ. geschildert worden ist. Durch die Heimunterbringung entspannte sich das Verhältnis der beiden zudem deutlich, was sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben des Zeugen P. R. ergibt. b) Die Kammer schließt aus, dass die Angeklagte den im Vorfeld der Tat geäußerten Lebensüberdruss der Geschädigten aufgrund eines tatsächlichen Irrtums für ein ernstliches, d.h. auf einer fehlerfreien, tiefer reflektierten Willensbildung beruhendes, an sie gerichteten Tötungsverlangen gehalten hat. aa) Soweit die Angeklagte in dem Brief an die Zeugin XX. vom 31.10.2024 (Ziffer II. 4. e)) ausgeführt hat, dass bei der Vernehmung von Pflegekräften ihrer Mutter in der Hauptverhandlung gemerkt habe, dass sie fehl agiert habe und nun einsehe, dass sie der „schwarze Trigger“ für den Lebensüberdruss ihrer Mutter gewesen sei, die wohl nur ihre Aufmerksamkeit, Liebe und Zuwendung gewollt, was sie jedoch nicht gemerkt habe, geht dies ins Leere. Die Äußerung der Angeklagten ist dahingehend zu interpretieren, dass sie nicht erkannt habe, dass der Sterbewunsch der Geschädigten affektgesteuert gewesen und sie von einem ernstgemeinten Todeswunsch ausgegangen sei. Ein Irrtum im oben genannten Sinne wäre jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Vorstellungen der Angeklagten in der Tatsituation von einem ernstlichen auf Tötungsmotivation des Täters hervorrufenden Verlangen ausgegangen wären. Dies ist indes nicht der Fall. Die Angeklagte wusste, dass der Wunsch der Geschädigten zu sterben, nicht von einem freien Willen getragen und daher nicht mit der gebotenen Ernstlichkeit geäußert worden war. Sie kannte den geistigen Zustand der Geschädigten und ist nicht davon ausgegangen, dass diese noch wirksam ein Tötungsverlangen aussprechen konnte. Dies ergibt sich aus der Beschuldigtenvernehmung vom 23.01.2024. Dort hat die Angeklagte nämlich selbst dargelegt, dass die Geschädigte – wie festgestellt - zu einer freien Willensbildung als Grundlage eines solchen Todeswunsches nicht mehr in der Lage gewesen ist. Sie hat eingeräumt, dass die Geschädigte die Tragweite eines solchen Entschlusses, sterben zu wollen, heute „vielleicht“ nicht mehr überblicken könne. Das einschränkende „vielleicht“ ist dabei zu vernachlässigen, denn die Angeklagte kannte den geistigen Abbau ihrer Mutter sehr gut. Sie besuchte sie als einzige regelmäßig, wie sie selbst in der Beschuldigtenvernehmung angegeben hat und wie es durch ihren Sohn P. R. und den Zeugen TJ. bestätigt worden ist. Mithin standen ihr deren Unfähigkeit zu geordneten Denkabläufen, ihre Desorientierung und ihr Sprachzerfall deutlich vor Augen. Wie der erwähnten Beschuldigtenvernehmung zu entnehmen ist, war der Angeklagten auch bewusst, dass der Sterbewunsch ihrer Mutter - nicht aus einer tieferen Reflektion hervorgegangen ist und gefestigt war. Sie hat insofern authentisch ausgeführt, dass die Geschädigte in ihrem Sterbewunsch ambivalent war, sie manchmal ihren Geburtstag noch feiern oder ein paar schöne Tage erleben wollte, dann plötzlich wieder sterben wollte. Mithin schwanke die Todessehnsucht bei der Geschädigten je nach Situation und Gefühl. Nach dieser realitätsnahen Schilderung in der Beschuldigtenvernehmung besteht kein Zweifel, dass die Angeklagte keinem Tatsachenirrtum erlegen ist. bb) Die Kammer vermag auszuschließen, dass die Angeklagte aufgrund der Patientenverfügung der Geschädigten vom 15.02.2018 (Ziffer II. 1. der Feststellungen) die irrige Vorstellung entwickelt hat, diese enthalte bereits ein ernsthaftes Tötungsverlangen für den Fall, dass diese schwer an Demenz erkranken sollte. Die Patientenverfügung, deren Inhalt die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, richtete sich ausschließlich an Ärzte und dies nur für den Fall, dass der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat. Dies wusste die Angeklagte, wie sich aus den nachfolgenden Passagen ihrer Einlassung ergibt: „dass eine Patientenverfügung ihr für den Fall, dass sie der Verstand verlässt, nicht weiterhelfen würde“ und „Ihre Patientenverfügung greift erst in dem Moment ein, in dem der Sterbeprozess eingesetzt hat“. Im Einklang damit hat sie auch bereits in der Beschuldigtenvernehmung (Ziffer II. 4. d) der Feststellungen) geschildert, dass sie diese Patientenverfügung schon in sämtlichen Krankenhäusern verteilt habe und diese enthalte, dass die Geschädigte keine Reanimation oder Ähnliches wünsche. Dies entspricht auch dem tatsächlichen Inhalt dieser Urkunde. c) Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die Angeklagte mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) handelte. Diese liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt, sein Handlungswille gerade auf diesen Erfolg gerichtet ist, es ihm also auf den Erfolg ankommt (Willenselement). Den Eintritt des Todes als tatbestandsmäßigen Erfolg muss er dabei zumindest als möglich erachten (Wissenselement). aa) Beim Wissenselement hat die Kammer dabei folgende Umstände bedacht: Die Angeklagte hat der Geschädigten eine Dosis Insulin verabreicht, die objektiv geeignet war, eine konkrete Lebensgefahr zu bewirken. Die Angeklagte wusste – wie sie selbst im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung (Ziffer II. 4. d) der Feststellungen) angegeben hat -, dass ihre Mutter nicht insulinpflichtig war. Die Angeklagte wusste zudem sowohl durch ihre Arbeit als auch durch die zusätzlichen Internetrecherchen vom 04.09.2023, dass Insulin bei nicht insulinpflichtigen Personen eine Hypoglykämie und nachfolgend ein Koma und den Tod auslösen kann. In der bereits erwähnten Beschuldigtenvernehmung hat sie ausgeführt, dass sie im Rahmen ihrer Arbeit im Haus V. bezüglich der Verabreichung von Insulin geschult worden sei. Sie wisse, dass Insulin bei nicht insulinpflichtigen Personen eine massive Hypoglykämie auslöse, die zu einem Koma führen könne. Aufgrund der Begrifflichkeiten in der Internetrecherche wie Begrifflichkeiten wie „Mord“ und „tödliche Dosis“ hat ihr weiter vor Augen gestanden, dass die Gabe von Insulin auch zum Tod führen kann. Die Kammer hat gesehen, dass die Angeklagte im Rahmen der genannten Beschuldigtenvernehmung auch angegeben hat, man müsse „wirklich viel“ Insulin geben, um sicher zu sein, dass jemand ins Koma falle und sterbe, der Geschädigten aber nur 60 Einheiten Insulin aus einem 300 Einheiten enthaltenden Pen verabreicht hat. Auch wenn sie nach ihren Darlegungen in der Beschuldigtenvernehmung keinen sicheren Tod der Geschädigten vorausgesehen hat, war ihr die Möglichkeit des Todeseintritts auch bei geringen Dosen, die für die Annahme des Wissenselements genügt, bewusst. Auch durch die Darstellung in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung, dass sie wohl ein Retard-Insulin verwendet habe, von dem sie gewusst habe, dass es nicht tödlich sein müsse, wird das Wissenselement nicht in Frage gestellt. Auch danach stand ihr die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung vor Augen. bb) Beim Wollenselement hat die Kammer folgende Umstände in den Blick genommen: Dafür, dass es ihr auf den Tod der Geschädigten ankam, spricht, dass die Angeklagte in der Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben hat, gehandelt zu haben, um der Geschädigten das Leben „abzunehmen“. Soweit die Angeklagte an anderer Stelle ihrer Einlassung ausgeführt hat, dass sie gehofft habe, dass die Insulininjektion der Geschädigten den nötigen „Schubser“ über die Schwelle gebe, handelt es sich um eine Bagatellisierung des Vorgangs, der die Annahme der Absicht der Tötung nicht in Frage zu stellen vermag. Dafür, dass es ihr auf den Tod der Geschädigten ankam, lässt sich weiter anführen, dass sie bereits am 04.09.2023 zur Tötung mit Insulin im Internet recherchiert hat (Ziffer II. 2 b) der Feststellungen). Die dabei aufgerufenen Artikel, deren Titel unter anderem Begrifflichkeiten wie „Mord“ und „tödliche Dosis“ enthalten, lassen keinen Zweifel daran, dass ihr Handlungswille gerade auf den Tod der Geschädigten gerichtet war. Dafür lässt sich auch das Tatmotiv der Angeklagten heranziehen. Diese wollte die Geschädigte aus Mitleid aus deren Lebenssituation erlösen; dieses Ziel konnte die Angeklagte nur mit dem Tod der Geschädigten erreichen. Dass es der Angeklagten ungeachtet einer gewissen affektiven Erregung bei der Tötung der eigenen Mutter auf diesen Erfolg ankam, lässt sich neben der eingehenden Tatvorbereitung (Internetrecherchen, Entwendung des Insulinpens auf der Arbeitsstelle, Versteck in der Vase im Zimmer der Geschädigten) auch aus dem Umstand ableiten, dass sie sich am nächsten Morgen nach Tat darüber geärgert hat, dass die Geschädigte überlebt hat. Sie hat insoweit auf ihrer Arbeitsstelle geäußert, es sei nicht in Ordnung, dass die Pfleger und das Personal in der Uniklinik trotz Kenntnis der Patientenverfügung Rettungsbemühungen entfaltet und somit verhindert hätten, dass ihre Mutter „gehen“ könne. Das entnimmt die Kammer der glaubhaften Aussage der Zeugin NB., die von entsprechenden Äußerungen der Angeklagten berichtet hat. d) Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Angeklagte nach der Verabreichung der 60 Einheiten Insulin davon ausgegangen ist, alles zur Tötung der Geschädigten Erforderliche getan zu haben. Es bedurfte nach ihrer Vorstellung keiner weiteren Zwischenschritte mehr, nachdem sie das Insulin in den Körper der Geschädigten eingebracht hatte, um sie zu töten. Durch das Verlassen des U.-E.-Hauses überließ sie die Geschädigte ihrem Schicksal. Dabei war ihr bewusst, dass die Geschädigte aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz nicht in der Lage war, zu erfassen, was mit ihr geschah, sie hatte die Injektion bereits kurz darauf wieder vergessen. Dementsprechend war die Geschädigte auch für die Angeklagte ersichtlich nicht in der Lage, Hilfe zu holen. Schließlich zeigt die Auswertung ihres Mobiltelefons, dass sie am späten Abend des Tattages vom Eintritt einer lebensbedrohlichen Hypoglykämie bei der Geschädigten ausgegangen ist und sich gedanklich damit beschäftigt hat, ob deren Rettung noch möglich ist. Dem genannten Auswertebericht des KHK CO. vom 13.02.2024 ist zu entnehmen, dass sie um 23:24 Uhr die Website der Krankenkasse FE. mit dem Artikel „Unterzuckerung, was tun? Schnelle Hilfe“ und um 23:27 Uhr die Website „UH.“ mit dem Artikel „Diabetischer Schock bei Unterzuckerung (Hypolglykämie)“ aufgerufen hat. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Angeklagte bereits um die Krankenhauseinweisung und den vorangegangenen Krampfanfall der Geschädigten. Der Zeuge YR. hat insoweit glaubhaft angegeben, er habe mit der Angeklagten am späten Abend des 14.01.2024 telefoniert und sie informiert, was in dem genannten Auswertebericht durch einen Anruf des U.-E.-Hauses um 22:20 Uhr Niederschlag gefunden hat. Rettungsbemühungen, etwa durch den Hinweis auf die Notwendigkeit der Gabe von Glukose, hat sie nach dieser Recherche im Internet nicht entfaltet. e) Es steht außerdem zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte bei der Tathandlung zugleich mit Körperverletzungsabsicht als notwendigen Zwischenschritt zur Tötung handelte. Dies umfasste auch die Beibringung des Insulins als für Nicht-Diabetiker giftigen Stoff, auf dessen gesundheitsschädliche Wirkung es ihr für ihr Tötungsvorhaben gerade ankam. Ihr war angesichts des Tötungsvorsatzes auch bewusst, dass die Einbringung von Insulin in den Körper der Geschädigten eine jedenfalls abstrakt lebensgefährdende Handlung darstellte. 5. Beweiswürdigung zum Verhältnis der Angeklagten zur Geschädigten und zum Vor- und Nachtatgeschehen Soweit nicht bereits an anderer Stelle dargelegt beruhen die Feststellungen unter II. 1., 2. und 4. auf Folgendem: a) Die Feststellung unter II. 1., dass die Geschädigte sich schon früh einsam fühlte und ihrer Tochter deswegen Vorwürfe machte, beruht auf den übereinstimmenden Aussagen der beiden oben genannten Söhne der Angeklagten und der Zeugin UE.. Die letztgenannte hat glaubhaft beschrieben, dass die Geschädigte nach Streitigkeiten mit der Angeklagten oft zu ihr gekommen sei und traurig davon erzählt habe, dass sie so einsam sei und ihre Tochter so „frech“ zu ihr gewesen sei. Der Beginn der Demenz etwa Ende 2019 mit Symptomen wie Vergesslichkeit, dem Verlegen von Gegenständen und den Wortfindungsstörungen hat die Kammer neben der Einlassung der Angeklagten auch den damit übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen UE. und BW. entnommen. Dass die Geschädigte bald nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu versorgen, basiert auf den gleichlautenden Aussagen der Zeugen BW. und P. R.. Die Feststellungen zum ersten Suizidversuch der Geschädigten im September 2022 beruhen neben der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung ebenfalls auf den Angaben des Zeugen P. R.. Soweit die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei diesem Selbstmordversuch um einen Hilferuf gehandelt hat, hat sie auf die Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung zurückgegriffen, welche in den Angaben ihrer oben genannten Söhne und der Zeugin UE. eine Stütze gefunden haben. Bei den Feststellungen zum zweiten Suizidversuch Anfang Dezember 2022 hat die Kammer die Einlassung der Angeklagten zugrundegelegt. Diese findet eine Stütze in einem Chat der Angeklagten mit der Zeugin XX., welcher dem Auswertebericht ihres Mobiltelefons des KHK CO. vom 13.02.2024 zu entnehmen ist. Ihr schreibt sie am 05.12.2022 in einer Nachricht unter anderem „Selbstmordwunsch… und schwupps isse wieder in der Psychiatrie.“. Die Feststellung, dass die Geschädigte Ende Dezember 2022 im direkten Anschluss an den Aufenthalt in der LVR-Klinik in das U.-E.-Haus zog, basiert neben der Einlassung der Angeklagten auf den damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen P. R. und der Zeugin MO.. Dass sich die Geschädigte mit dieser Heimunterbringung abgefunden hat, sich jedoch weiterhin abgeschoben und einsam fühlte, hat die Kammer den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen O. R., TJ. und QZ. entnommen. Soweit die Angeklagte im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung (Ziffer II. 4. d) der Feststellungen) bzw. ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung behauptet hat, dass die Geschädigte sie im Hinblick auf die voranschreitende Demenzerkrankung unter Druck gesetzt habe, ihr Sterbehilfe durch die Überlassung einer entsprechenden Substanz zu leisten, was sie wegen der drohenden Bestrafung abgelehnt habe, und dass sie diesbezüglich nach dem Tod ihres Ex-Ehemann im August 2023 Druck auf sie ausgeübt und sie wegen ihrer ablehnenden Haltung beschimpft hat, vermag die Kammer dem keinen Glauben zu schenken. Ihre dahingehenden zeitlichen Angaben variieren so stark, dass schon aus diesem Grund durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit ihres Vorbringens bestehen. In der Beschuldigtenvernehmung hat sie divergierende Angaben zu den Zeiträumen solcher Bitten gemacht, nämlich von „früher“ bzw. nur vor September 2017 bis hin zu Mitte 2022. In der Einlassung hat sie es dann - dem erneut widersprechend - als ständig wiederkehrendes Thema seit dem Aussuchen der Grabstätte im Ruheforst im September 2020 dargestellt, noch einmal intensiviert ab August 2023 nach dem Tod ihres Vaters. Weiter hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Geschädigte vor ihrem Aufenthalt im U.-E.-Haus nicht auf Sterbehilfe durch die Angeklagte angewiesen war: Wie sich durch den Suizidversuch im September 2022 gezeigt hat, war sie selbst in der Lage, an Mittel zu gelangen und sie einzunehmen, die für einen Suizidversuch genutzt werden können. Dazu fügt sich die Aussage der Zeugin UE., die glaubhaft angegeben hat, die Geschädigte habe ihr, als sie geäußert habe, nicht mehr leben zu wollen, einen „ganzen Schrank voll Tabletten“ gezeigt und dazu gesagt, sie habe etwas „für den Fall der Fälle“. Auch die Zeugin BW. hat glaubhaft davon berichtet, dass die Geschädigte ihr erzählt habe, sie habe genug Tabletten im Schrank, die könne sie nehmen, wenn es schlimmer werde und sie dann nicht mehr wolle. Im Verlauf ihres Aufenthaltes im U.-E.-Haus war die Geschädigte schließlich gar nicht mehr in der Lage, derart komplexe Überlegungen anzustellen, dass ihr ihre Tochter, deren Beruf sie dabei zutreffend hätte einordnen sollen, ein Mittel zur Verfügung stellen sollte, das sie dann einnehmen könnte. Nach den übereinstimmenden Aussagen der pflegerischen Zeugen TJ., Q. und QZ. unterschied sich der dementielle Zustand der Geschädigten zwischen Januar 2024 und Herbst 2023 nicht wesentlich voneinander, allenfalls was das Erkennen von Personen angehe. Der Zeuge TJ. hat darüber hinaus bekundet, dass die Demenz der Geschädigten im September 2023 schon sehr weit fortgeschritten gewesen sei. Sie sei zu allen Seiten desorientiert, ein Austausch über komplexe Themen oder auch nur ein geordnetes Gespräch seien zu dieser Zeit unmöglich gewesen. Der Zeuge Q. hat damit einhergehend ergänzt, dass sie im frühen Herbst 2023 schon keine klaren Sätze mehr habe sprechen können. Zu einer selbstständigen Medikamenteneinnahme, so die übereinstimmenden Angaben dieser drei Zeugen, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen. Sie hätte zudem gar nicht gewusst, wofür ein Mittel gut sei. b) Bei den Feststellungen unter II. 2. zum demenzbedingten Zustand der Geschädigten bei Einzug in das U.-E.-Haus hat die Kammer auf die Angaben der Zeugen TJ. und QZ. zurückgegriffen. Die Feststellungen zur weiteren Verschlechterung des Zustandes der Geschädigten ab Sommer 2023 basieren auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen TJ., Q. und AU., die von verstärkten Affektschwankungen einschließlich der Bedrohung von Mitpatienten und Pflegepersonal und Handgreiflichkeiten zum Nachteil von anderen Bewohnern sowie der zunehmenden Immobilität berichtet haben. c) Die Feststellungen unter II. 4. a) zur Dauer der Behandlung der Geschädigten im Nachgang der Tat auf der Intensiv- und Normalstation beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten vorläufigen Entlassungsbrief der Uniklinik Z. vom 24.01.2024. Dass sie sich nicht an die Tat oder den Krankenhausaufenthalt erinnert, geht auf die übereinstimmenden Angaben der Zeugin MO. und des Zeugen TJ. zurück. Die Feststellung, dass die Geschädigte keine Langzeitfolgen davongetragen hat, findet ihre Grundlage in den dahingehenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. LE.-WM., die weder in den ausgewerteten Krankenunterlagen noch nach den Beschreibungen der Pfleger im U.-E.-Haus Anhaltspunkte für Folgeschäden aufgrund der Tat hat erkennen können. Die Feststellung unter II. 4. b), dass die Angeklagte nach der Tat zu ihrer Wohnanschrift fuhr, hat die Kammer den Standortdaten ihres Handys entnommen, welche sich aus dem genannten Auswertebericht ihrer Clouddaten vom 21.02.2024 ergeben. Danach begab sie um nach 17:21 Uhr nach L., wo sie um 18:06 Uhr an ihrer Wohnanschrift ankam. Die Feststellungen unter II. 4. d) zu ihrer vorläufigen Festnahme und der seitdem vollzogenen Untersuchungshaft basieren auf der vorläufigen Festnahmeanzeige vom 23.01.2024 und dem Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt Z. vom 25.01.2024, die beide im Selbstleseverfahren Eingang in die Hauptverhandlung gefunden haben. Dass die Angeklagte nach der Inhaftierung durch eine Kündigung ihres Arbeitgebers ihre Arbeitsstelle verloren hat, hat ihre ehemalige Vorgesetzte, die Zeugin NB., glaubhaft bekundet. 6. Beweiswürdigung zur Person Die Feststellungen zur Person unter Ziffer I. beruhen zunächst auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Lebenslauf der Angeklagten, welcher sich im Rahmen der Auswertung ihres Laptops Acer durch die KHKin QW. vom 04.03.2024 gefunden hat. Dieser Laptop ist ausweislich des Durchsuchungsberichtes der KHKin XB. vom 24.01.2024 im Jugendzimmer ihres Wohnhauses aufgefunden worden. Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung haben sich nicht ergeben. Die im Lebenslauf genannten Stationen ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn sind durch die Zeugin XX. bestätigt worden. Diese wusste auch von den festgestellten privaten, familiären und gesundheitlichen Verhältnissen der Angeklagten glaubhaft zu berichten. Die Zeugin BW. hat zu den Verhältnissen der Ursprungsfamilie der Angeklagten in Übereinstimmung mit deren Darstellungen in der Einlassung bekundet. Die berufliche Tätigkeit für den Y.-Verband der Stadt Z. hat die Zeugin NB. mit dem verlesenen Lebenslauf in Einklang stehend dargestellt. Auf ihren glaubhaften Angaben beruht auch die Feststellung zum ehrenamtliche Engagement der Angeklagten bei der Tafel und bei Gericht. Dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.09.2024. IV. 1. Versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB und wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt 1 und 5 StGB strafbar gemacht. Nach ihrer Vorstellung hat die Angeklagte unmittelbar zur Tötung ihrer Mutter durch die Injektion des Insulins angesetzt. Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 oder S. 2 StGB kommt nicht in Betracht. Der Versuch ist beendet. Für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten vorgenommenen Ausführungshandlung nach seiner Vorstellung (Rücktrittshorizont) davon ausgeht, alles zu Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben und die tatsächlichen Umstände, die den Taterfolg nahelegen, erkannt hat. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen der Fall. Die Angeklagte hat die Vollendung der Tat nicht selbst verhindert und auch keine dahingehenden Bemühungen entfaltet. Darüber hinaus hat die Angeklagte eine vollendete gefährliche Körperverletzung durch die Beibringung von Gift und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. Gift im Sinne der Vorschrift des § 224 StGB ist jeder anorganische oder organische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag (MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 224 Rn. 9). Hierzu zählen auch Medikamente bei falscher Anwendung (NK-MedizinStR/Dorneck, 1. Aufl. 2023, StGB § 224 Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 224 Rn. 2b). Die Verabreichung von Insulin, die nicht medizinisch indiziert ist, stellt mithin die Beibringung eines Gifts dar. Nach den getroffenen Feststellungen liegt außerdem um eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor. Die Delikte des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB. 2. Keine straflose Sterbehilfe Die Angeklagte hat der Geschädigten nicht lediglich straflose Sterbehilfe geleistet. a) Die Abgrenzung zwischen aktiver Fremdtötung und strafloser Beihilfe zum Suizid erfolgt danach, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht. Entscheidend ist, wer den lebensbeendenden Akt eigenhändig ausführt. Gibt sich der Suizident nach dem Gesamtplan in die Hand des anderen, um duldend von ihm den Tod entgegenzunehmen, dann hat dieser die Tatherrschaft. Behält der Sterbewillige dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Dies gilt nicht nur, wenn die Ursachenreihe von ihm selbst, sondern auch, wenn sie vom anderen bewirkt worden war. Solange nach Vollzug des Tatbeitrags des anderen dem Sterbewilligen noch die volle Freiheit verbleibt, sich den Auswirkungen zu entziehen oder sie zu beenden, liegt nur Beihilfe zur Selbsttötung vor. Geboten ist dabei eine normative Betrachtung (BGH, Beschluss vom 28.06.2022, 6 StR 68/21). Die Angeklagte hatte vorliegend die Tatherrschaft inne. Ein freier Willensentschluss der Geschädigten über ihr Schicksal war aufgrund der Demenz nicht möglich. Sie duldete lediglich das Handeln der Angeklagten. Diese rechtliche Betrachtung steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Maßstäben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –) schließt das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Jedoch setzt eine freie Suizidentscheidung die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können. Zudem müssen dem Sterbewilligen alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte tatsächlich bekannt sein. Erforderlich ist, dass er über sämtliche Informationen verfügt, er also in der Lage ist, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider abzuwägen. Eine freie Willensbildung setzt hierbei insbesondere voraus, dass der Entscheidungsträger Handlungsalternativen zum Suizid erkennt. Schließlich muss der Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, von einer gewissen "Dauerhaftigkeit" und "inneren Festigkeit" getragen sein (BVerfG, a.a.O., Rn. 240ff). Die Demenz der Geschädigten stellt eine psychische Erkrankung dar, die dieser eine freie Willensbildung verwehrte. Aufgrund dessen war es ihr nicht mehr möglich, das Für und Wider abzuwägen oder Handlungsalternativen zu erkennen. Ihr waren zudem nicht alle entscheidungserheblichen Umstände bekannt, weder wusste sie welches Mittel ihr verabreicht werden sollte noch welche (weiteren) Folgen dieses hätte haben können. Schließlich war ihr Wunsch zu sterben nicht dauerhaft und gefestigt, sondern sie schwankte zwischen dem Wunsch zu sterben und demjenigen, noch schöne Tage zu erleben. b) Für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschriften der §§ 212, 216 StGB im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ist kein Raum. Eine derartige verfassungskonforme Auslegung wird in Anbetracht der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Rechtsprechung und Literatur lediglich dahingehend diskutiert, ob die Anwendung dieser Norm mit der Folge der Straffreiheit ausscheidet, wenn ein Sterbewilliger körperlich nicht mehr in der Lage ist, seinen Sterbewunsch selbst umzusetzen (BGH, 6 StR 68/21; Eschelbach in BeckOK, § 216 Rn. 3.6; Saliger in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, § 216 Rn. 3b; Grünewald, NJW 2022, 3021). Einigkeit besteht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dahingehend, dass der Wille des Sterbewilligen frei von psychischen Defiziten gebildet worden sein muss. Dass Demenzkranke und andere geistig erkrankte Personen einen Sterbewunsch als Ausdruck ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts somit nicht effektiv umsetzen lassen können, ist in Anbetracht des hohen Rechtsguts Leben aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hinzunehmen. Die Vorschrift des § 216 StGB dient dem Grundsatz des absoluten Lebensschutzes, dem Anspruch des Einzelnen auf den ungeteilten Schutz der Rechtsgüter aus Art. 1 und 2 GG durch die Rechtsgemeinschaft (Rissing-van Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 216 StGB, Rn. 1). Angesichts der Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebietet die Bedeutung des Lebens als ein Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung, Selbsttötungen entgegenzuwirken, die nicht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen sind. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass der Entschluss, begleiteten Suizid zu begehen, tatsächlich auf einem freien Willen beruht (BVerfG, a.a.O., Rn 232). 3. Keine Tötung auf Verlangen Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 216 StGB scheidet ebenfalls aus. a) Es fehlt an einem ernsthaften Tötungsverlangen. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Ernsthaftigkeit ist es notwendig, dass das Opfer die Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses, sterben zu wollen, überblicken kann und in der Lage ist, diese abzuwägen. Daran fehlt es, wenn das Opfer durch eine Erkrankung in der natürlichen Einsichts- und Willensfähigkeit beeinträchtigt ist (BGH, Urteil vom 14.09.2011 – 2 StR 145/11 –). Die Geschädigte war demenzbedingt in ihrer Einsichts- und Willensfähigkeit erheblich beeinträchtigt und konnte daher Bedeutung und Tragweite eines Entschlusses, sterben zu wollen, nicht überblicken. Die Angeklagte irrte auch nicht im Sinne des § 16 Absatz 2 StGB über das Vorliegen eines ernsthaften Tötungsverlangens (Vgl. III. 3. c)). b) Die Patientenverfügung der Geschädigten vom 15.02.2018 ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Zum einen richtet sie sich nicht an die Angeklagte, sondern an Ärzte. Für die Anwendung der Norm des § 216 StGB gilt jedoch, wenn sich das Tötungsbegehren auf einen bestimmten Adressaten bezieht, können Außenstehende nicht in den Genuss der Strafmilderung gelangen, selbst wenn sie in Kenntnis des Todeswunsches des Sterbewilligen gehandelt haben (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 216 Rn. 16). Die Patientenverfügung enthält aber zum anderen auch gar kein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen der Geschädigten, sie für den Fall einer mittel- oder schwergradigen Demenz zu töten. Vielmehr formuliert sie lediglich, in welchen Fällen lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr erfolgen sollen. Inhalt und Adressat der Verfügung waren der Angeklagten bekannt. 4. Kein versuchter Heimtückemord Die Angeklagte hat sich nicht wegen versuchten Mordes nach §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, da ihr Handeln nicht das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Voraussetzung dafür ist, dass das Opfer dazu fähig ist, einen Argwohn auszubilden, mithin einen drohenden Angriff als Auslöser möglicher Verteidigungsaktivitäten wahrzunehmen (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 175). Über diese Fähigkeit verfügte die Geschädigte nicht. Dass sich schutzbereite Dritte bei Begehung der Tat in einer solchen räumlichen Nähe aufhielten, dass sie den Schutz der Geschädigten gegen den Angriff wirksam hätten erbringen können (Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 6 StR 231/23), hat die Kammer nicht festzustellen vermocht. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Auszugehen ist nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB von dem Strafrahmen des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht und gegenüber dem Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die schwerere Strafe androht. 1. § 213 StGB Es liegt ein (unbenannter) minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB vor, da nach einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsfaktoren so erhebliche Milderungsgründe gegeben sind, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB unangemessen erscheinen würde. a) Hierbei hat die Kammer zunächst geprüft, ob allein die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte - ohne eine Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 23 Abs. 2 StGB - die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, und dies im Ergebnis verneint. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt unter Berücksichtigung aller Umstände und der Persönlichkeit der Angeklagten im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht derart hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als zu hart erscheint. aa) Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass sie aus Mitleid mit der Geschädigten gehandelt hat. In der Vergangenheit war sie mit der Pflege und Versorgung der Geschädigten neben ihrer Berufstätigkeit sehr belastet. Strafmildernd fiel ins Gewicht, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und immer sozial integriert war: Sie ist Mutter von drei Kindern, ist einem Beruf nachgegangen und hat sich ehrenamtlich engagiert. Die Kammer hat gesehen, dass sich die Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung teilgeständig gezeigt hat: sie hat die Tatbegehung eingeräumt, zu Unrecht jedoch privilegierende Umstände geltend gemacht. Mildernd ist in die Abwägung eingeflossen, dass die Geschädigte keine Langzeitfolgen davongetragen hat und sich an die Tat nicht mehr erinnert. Die Kammer hat gesehen, dass die Angeklagte berufliche Konsequenzen davon getragen hat: sie hat ihre Arbeitsstelle durch die Kündigung ihres Arbeitgebers verloren. Schließlich hat die Kammer strafmildernd in die Abwägung eingestellt, dass die Angeklagte aufgrund ihres relativ hohen Alters und als Erstinhaftierte besonders haftempfindlich ist. bb) Zulasten der Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass tateinheitlich neben dem versuchten Totschlag auch eine vollendete gefährliche Körperverletzung verwirklicht worden ist. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang gesehen, dass die Angeklagte im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht hat. Ferner hat die Tat zu einer konkreten und nicht nur zu einer potentiellen Lebensgefahr für die Geschädigte geführt. Schließlich hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Geschädigte zehn Tage in der Uniklinik, zunächst auf der Intensivstation, behandelt werden musste. Die Tötungsabsicht ist hier nicht strafschärfend berücksichtigt worden, da nach den Umständen dieses Einzelfalls die Mitleidsmotivation der Angeklagten als Tatantrieb ihr Handlungsunrecht derart mildert, dass dies einer besonderen Verwerflichkeit der Tötungsabsicht und damit einer erhöhten Tatschuld entgegensteht (Vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15 –). Ebenso wenig ist negativ in die Abwägung eingeflossen, dass die Angeklagte als (…) eingesetzt war. Hat eine Straftat ihre Ursachen im privaten Lebensbereich eines Angeklagten, dann können berufliche Pflichten nur bei einer inneren Beziehung zwischen Beruf und Straftat die Annahme eines zusätzlichen Strafschärfungsgrundes rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1987 – 2 StR 578/87 –). Der Kreis der herausgehobenen beruflichen oder gesellschaftlichen Stellungen, aus denen sich besondere Pflichten ergeben können, ist dabei eng zu ziehen (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 46 Rn. 296). Die Tat spielte sich hier ausschließlich im privaten Bereich, ohne einen inneren Zusammenhang zum (…) ab. b) Jedoch überwiegen unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB die Strafmilderungsgründe derart, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt erscheint. Der Strafrahmen nach § 213 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist dabei auch günstiger für die Angeklagte als die Verschiebung des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, wonach dann ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zur Verfügung stehen würde. 2. Konkrete Strafe Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle vorgenannten Gesichtspunkte erneut umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen und erachtet eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.