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Teilurteil

14 O 335/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:1212.14O335.23.00
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.794,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.285,00 € seit dem 10.11.2023 und aus weiteren 5.509,91 € seit dem 27.09.2024 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft erteilen durch

a) Angaben über die konkreten Zeitpunkte bzw. Zeiträume, zu denen das Computerprogramm „R.“ auf den Computern des Beklagten jeweils installiert, ohne gültige Lizenz genutzt und gegebenenfalls von den Computern wieder entfernt (deinstalliert) worden ist,

b) Angaben zu mindestens 1/5 der Namen und Anschriften der Kunden gemäß Anlage OG1 für jedes dort genannte Jahr, und

c) Angaben zu etwaigen abzugsfähigen Ausgaben.

3. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Herkunft bzw. die Bezugsquelle der von ihm genutzten Installationsdateien und Cracks des auf seinen Computern installierten Computerprogramms „R.“ zu erteilen.

4. Im Übrigen wird der Klageantrag zu I. und II. abgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar mit Blick auf die Tenorziffern zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.794,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.285,00 € seit dem 10.11.2023 und aus weiteren 5.509,91 € seit dem 27.09.2024 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft erteilen durch a) Angaben über die konkreten Zeitpunkte bzw. Zeiträume, zu denen das Computerprogramm „R.“ auf den Computern des Beklagten jeweils installiert, ohne gültige Lizenz genutzt und gegebenenfalls von den Computern wieder entfernt (deinstalliert) worden ist, b) Angaben zu mindestens 1/5 der Namen und Anschriften der Kunden gemäß Anlage OG1 für jedes dort genannte Jahr, und c) Angaben zu etwaigen abzugsfähigen Ausgaben. 3. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Herkunft bzw. die Bezugsquelle der von ihm genutzten Installationsdateien und Cracks des auf seinen Computern installierten Computerprogramms „R.“ zu erteilen. 4. Im Übrigen wird der Klageantrag zu I. und II. abgewiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar mit Blick auf die Tenorziffern zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin ist Anbieterin von CAD-Software für das Planen, Bauen und Nutzen von Gebäuden. Die Software-Produkte der Klägerin werden insbesondere über die Webseite https://entfernt vermarktet und vertrieben. Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der verfahrensgegenständlichen Software ist die Q. GmbH, P.-straße 1, 00000 A.. Diese ist auch im Rechteinhabervermerk unter ihrem früheren, bis April 2015 bestehenden, Firmennamen des Computerprogramms genannt. Der Klägerin wurden gemäß „Vertriebsvereinbarung der Q. GmbH und der Q. Deutschland GmbH“ vom 13.05.2014 die nicht exklusiven Vertriebsrechte an der streitgegenständlichen Software für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt. Mit Prozessstandschaftsvereinbarung vom 01.01.2017 wurde die Klägerin von der Q. GmbH zudem ermächtigt, sämtliche denkbaren Rechtsansprüche im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen an der von ihr vertriebenen Software durch natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Zu den Produkten der Klägerin zählen insbesondere CAD-Software-Produkte wie Q. Architecture (Q. Architektur), Q. Engineering (Q. Ingenieurbau) und Q. E.. Das CAD-System Q. der Klägerin unterstützt 2D-Konstruktion, 3D-Modellierung bis zum bauteilorientierten Gebäudemodell mit Mengen- und Kostenermittlung. Hier verfahrensgegenständlich ist die Software R.. Die üblichen Lizenzgebühren für R. mit sämtlichen darin enthaltenen Optionen betragen pro Arbeitsplatz einmalig EUR 9.285,00 netto, die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen: Basisversion R. (= „Q. Ingenieurbau 30 Year Edition“) EUR 6.295,00; zuzüglich Option Gelände EUR 2.000,00; zzgl. Option NemSLock Lizenzserver EUR 495,00; zzgl. Option Workgroup EUR 495,00. Die allgemeinen Installationsdateien der Softwareprodukte der Klägerin kann ein Nutzer grundsätzlich von der Webseite der Klägerin oder anderen legalen oder illegalen Quellen über das Internet beziehen und die Software der Klägerin dann auf dem eigenen Rechner installieren. Um einzelne oder sämtliche Optionen der verfahrensgegenständlichen Software berechtigt nutzen zu können, muss der Nutzer diese Optionen jedoch bei der Klägerin lizenzieren und erhält dann anschließend von der Klägerin eine Lizenzdatei (per E-Mail), mit der er die von ihm lizenzierten Optionen legal aktivieren kann. Allerdings können diese vom Computerprogramm der Klägerin vorgesehenen Lizenzierungs- und Aktivierungsvoraussetzungen unter Verwendung von sog. Cracks umgangen werden, indem die relevanten Programmdateien der Software unberechtigt überschrieben bzw. verändert werden. Die Nutzer dieser Cracks verschaffen sich so ohne gültige Lizenzierung den vollen Zugriff auf die Software der Klägerin inklusive der grundsätzlich nur für Lizenznehmer freigeschalteten Optionen. Der Beklagte ist Bauingenieur/Tragwerksplaner/Statiker/Bauleiter und betreibt in der W.-straße 10, 00000 V., ein Bauingenieurbüro unter der Bezeichnung „B. Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Bauphysik“ bzw. unter der Firma „B. Projekt Planungsbüro für Bauwesen“. Um Rechtsverletzungen ermitteln und gegen die Rechtsverletzer vorgehen zu können, ist in die Software der Klägerin ein Sicherheitsmechanismus integriert, der auf der I. Intelligence der Fa. S. Software LLC, (…), D., IL 00000, USA, basiert. Dieser integrierte Sicherheitsmechanismus (statische Programmbibliothek) erkennt automatisch, ob eine legale Nutzung der Software mittels ordnungsgemäßer Lizenzdatei erfolgt oder ob der Softwareschutz mittels eines Cracks illegal manipuliert wurde. Sofern der Sicherheitsmechanismus feststellt, dass die für die Lizenzdurchsetzungsfunktion verantwortlichen binären Dateien der Software überschrieben bzw. verändert worden sind, werden bestimmte Informationen über die Art und den Umfang der Rechtsverletzung sowie das verwendete Endgerät erhoben und über die Internetverbindung an die Klägerin übermittelt. Diese übermittelten Informationen beinhalten vor allem eine vom Sicherheitsmechanismus generierte Bezeichnung für das jeweils verwendete Endgerät (sog. „Machine Name“), dessen MAC-Adressen, Host- und User-Namen. Außerdem werden an die Klägerin Daten zur konkret genutzten Software, zur Verwendung des Cracks, zum Nutzungsumfang und konkreten Nutzungszeitpunkten sowie Angaben zu den vom Endgerät genutzten IP-Adressen nebst Verbindungszeitpunkten übermittelt. Vorliegend wurde festgestellt, dass auf den nachfolgend näher bezeichneten drei Endgeräten jedenfalls innerhalb der angegebenen Ermittlungszeiträume, jeweils eine mittels Cracks illegal manipulierte Kopie der Software R. installiert gewesen ist und ohne gültige Lizenzierung genutzt wurde. Machine Name: entfernt o Hostname: entfernt o MAC Adressen: entfernt o User Name: entfernt Machine Name: entfernt o Hostname: entfernt o MAC Adressen: entfernt o User Name: entfernt Machine Name: entfernt o Hostname: entfernt o MAC Adressen: entfernt o User Name: entfernt Für den Ermittlungszeitraum 29.06.2019 bis 06.10.2021 wurde zudem festgestellt, dass die Nutzung des 3. Endgeräts M-49878 unter Verwendung der statischen IP-Adresse N01 erfolgte. Die F. G. AG als Internetprovider bzw. die hiermit im Konzern betraute F. G. Security GmbH hat am 11.10.2021 die Auskunft erteilt, dass die angefragte (statische) IP-Adresse N01 seit dem 19.07.2018 an den Anschlussinhaber N. GmbH, K.-straße 1, 00000 H., vergeben ist. Die N. GmbH, U.-straße 135, 00000 T.n, teilte sodann am 08.11.2021 mit, dass sie als Vermieterin von Büroräumen den zur IP-Adresse N01 zugehörigen Internetanschluss nicht selbst nutze, sondern ihren Mietern überlasse. Des Weiteren hätten die Nachforschungen der N. GmbH ergeben, dass der ermittelte PC mit dem Hostnamen „entfernt“ dem Beklagten und dessen Firma gehöre (von der N. GmbH bezeichnet als „B. Projekt Planungsbüro für Bauwesen“). Aufgrund des Drittauskunftsverfahrens zur Ermittlung des Namens und der Anschrift des Beklagten sind der Klägerin insgesamt Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 894,04 netto entstanden. Durch die auskunftserteilenden Internetprovider wurden zudem (gemäß § 101 Abs. 2 Satz 4 UrhG) Kosten in Höhe von EUR 20,96 netto zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Unmittelbar nachdem der Name des Beklagten in Erfahrung gebracht werden konnte, telefonierte der O. I. L. Manager der Klägerin, Herr Y. C., am 08.11.2021 mit dem Beklagten. Der Beklagte räumte die Nutzung ein. Zu einer Streitbeilegung kam es nicht. Im Anschluss an das Telefonat stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte die Nutzung der Software nicht einstellte, sondern ohne gültige Lizenz bis wenigstens 11.11.2021 weiternutzte. Zu diesem Datum wurden vom Sicherheitsmechanismus erneut Informationen zur unberechtigten Nutzung der Software über das verfahrensgegenständliche Endgerät (…) des Beklagten übermittelt; es wurde lediglich eine andere (dynamische) IP-Adresse (N02) der F.n G. AG genutzt. Am 15.11.2021 beauftragte die Klägerin ihre Verfahrensbevollmächtigen damit, die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten außergerichtlich geltend zu machen. Am 17.11.2021 wandte sich der Beklagte an einen anderen Mitarbeiter der Klägerin, dem die gesamte Vorgeschichte nicht bekannt war und der hierüber auch nicht aufgeklärt wurde. Über diesen Vertriebsmitarbeiter schloss der Beklagte einen Lizenzvertrag ab, mit dem er eine Lizenz für die zukünftige ordnungsgemäße Nutzung eines Arbeitsplatzes der Software Q. AEC 2022 erwarb. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2021 mahnten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten wegen der festgestellten unberechtigten Nutzung von drei Kopien des Computerprogramms R. mit den Optionen Gelände, NemSLock Lizenzserver und Workgroup ab und forderten unter Fristsetzung bis 30.11.2021 die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Darüber hinaus wurde der Beklagte aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Mit hieran anschließendem anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2021 räumte der Beklagte die nicht lizenzierte Nutzung der Software der Klägerin an einem Arbeitsplatz/PC schriftlich ein. Im Nachgang unterwarf sich der Beklagte auch. Vorgerichtliche Vergleichsgespräche führten nicht zum Erfolg. Die Klägerin behauptet, die Kopie der Software R. beim Beklagten sei inklusive der Optionen Gelände, NemSLock Lizenzserver und Workgroup installiert gewesen. Die Klägerin macht urheberrechtliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatz geltend. Dabei war sie zunächst der Ansicht, dass sie zunächst als Mindestschaden im Wege der Teilklage den lizenzanalogen Schadensersatzbetrag für eine Nutzerlizenz fordern könne und nach Auskunft ggf. einen Schadensersatz nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns beziffern könne. In der mündlichen Verhandlung übte die Klägerin sodann ihr Wahlrecht dahingehend aus, dass sie Schadensersatz nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns fordert. Auch meint sie, sie könne erst nach Auskunft die Höhe der Rechtsverfolgungskosten beziffern. Beides macht sie deshalb im Wege der Stufenklage geltend. Mit Blick auf den Verletzergewinn seien Gemein- und Fixkosten nicht abziehbar. Der Kausalitätsanteil der Software liege jedenfalls deutlich über den vom Beklagten zugestandenen 10%. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst beantragt, I. Der Beklagte wird – im Wege der Teilklage – verurteilt, an die Klägerin auf Grund der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms „R.“ einen Mindestschadensersatz in Höhe von EUR 9.285,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.02.2017 zu zahlen. II. Der Beklagte wird – im Wege der Stufenklage – weiter verurteilt, 1. Auskunft über den Umfang der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms „R.“ auf den in seinem Eigentum und/oder Besitz befindlichen Endgeräten (Computer) sowie die hiermit erzielten Gewinne zu erteilen, durch im Einzelnen: a. Angaben über die konkrete Anzahl der Computer, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Eigentum und/oder im Besitz des Beklagten waren und auf denen das Computerprogramm R. installiert und ohne gültige Lizenz genutzt worden ist, inklusive der Angabe der Hostnamen und MAC-Adressen dieser Computer; b. Angaben über die konkreten Zeitpunkte bzw. Zeiträume, zu denen das Computerprogramm auf den Computern jeweils installiert, ohne gültige Lizenz genutzt und gegebenenfalls von den Computern wieder entfernt (deinstalliert) worden ist; c. Angaben zur Berechnung des gesamten Gewinns, der im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms R. erwirtschaftet worden ist, in Form einer geordneten Aufstellung, insbesondere (1) Angabe sämtlicher Projekte sowie der Namen und Anschriften der Kunden und sonstigen Empfänger von Leistungen, die im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms erbracht wurden; (2) Angaben über sämtliche Einnahmen, die insgesamt aufgrund der Rechtsverletzung erzielt wurden (Einzahlungen, Forderungen und sonstige erhaltenen Vermögensvorteile); (3) Angaben zu etwaigen abzugsfähigen Ausgaben; (4) Angaben zur Berücksichtigung und Bemessung eines etwaigen Kausalitätsabschlags. 2. – in der zweiten Stufe – erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben gemäß Ziffer 1. an Eides Statt zu versichern. 3. – in der dritten Stufe – a. über den gemäß dem Klageantrag zu I. beantragten bzw. zugesprochenen Betrag hinaus, an die Klägerin weitergehenden Schadensersatz auf Grund der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms „R.“ in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (jedenfalls) seit Rechtshängigkeit zu zahlen; b. für die Ermittlung der Identität des Beklagten (außergerichtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten) und die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten entstandene Rechtsverfolgungskosten in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (jedenfalls) seit Rechtshängigkeit zu zahlen. III. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Herkunft bzw. die Bezugsquelle der von ihm genutzten Installationsdateien und Cracks des auf seinen Computern installierten Computerprogramms „R.“ zu erteilen. Dabei hat sie sich zur Begründung des Klageantrags zu I. auf die Schadensberechnungsmethode der Lizenzanalogie und zur Begründung des Klageantrags zu II. auf die Methode der Herausgabe des Verletzergewinns gestützt. In der mündlichen Verhandlung am 26.09.2024 hat die Klägerin sodann auch für den Klageantrag zu I. die Schadensberechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns gewählt. Die Klägerin beantragt zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2024, I. Der Beklagte wird – im Wege der Teilklage – verurteilt, an die Klägerin auf Grund der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms „R.“ einen Mindestschadensersatz in Höhe von EUR 14.794,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.02.2017 zu zahlen. II. Der Beklagte wird – im Wege der Stufenklage – weiter verurteilt, 1. Auskunft über den Umfang der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms „R.“ auf den in seinem Eigentum und/oder Besitz befindlichen Endgeräten (Computer) sowie die hiermit erzielten Gewinne zu erteilen, durch im Einzelnen: a. Angaben über die konkrete Anzahl der Computer, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Eigentum und/oder im Besitz des Beklagten waren und auf denen das Computerprogramm R. installiert und ohne gültige Lizenz genutzt worden ist, inklusive der Angabe der Hostnamen und MAC-Adressen dieser Computer; b. Angaben über die konkreten Zeitpunkte bzw. Zeiträume, zu denen das Computerprogramm auf den Computern jeweils installiert, ohne gültige Lizenz genutzt und gegebenenfalls von den Computern wieder entfernt (deinstalliert) worden ist; c. Angaben zur Berechnung des gesamten Gewinns, der im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms R. erwirtschaftet worden ist, in Form einer geordneten Aufstellung, insbesondere (1) Angabe sämtlicher Projekte sowie der Namen und Anschriften der Kunden und sonstigen Empfänger von Leistungen, die im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms erbracht wurden; (2) Angaben über sämtliche Einnahmen, die insgesamt aufgrund der Rechtsverletzung erzielt wurden (Einzahlungen, Forderungen und sonstige erhaltenen Vermögensvorteile); (3) Angaben zu etwaigen abzugsfähigen Ausgaben; (4) Angaben zur Berücksichtigung und Bemessung eines etwaigen Kausalitätsabschlags. 2. – in der zweiten Stufe – erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben gemäß Ziffer 1. an Eides Statt zu versichern. 3. – in der dritten Stufe – a. über den gemäß dem Klageantrag zu I. beantragten bzw. zugesprochenen Betrag hinaus, an die Klägerin weitergehenden Schadensersatz auf Grund der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms „R.“ in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (jedenfalls) seit Rechtshängigkeit zu zahlen; b. für die Ermittlung der Identität des Beklagten (außergerichtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten) und die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten entstandene Rechtsverfolgungskosten in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (jedenfalls) seit Rechtshängigkeit zu zahlen. III. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Herkunft bzw. die Bezugsquelle der von ihm genutzten Installationsdateien und Cracks des auf seinen Computern installierten Computerprogramms „R.“ zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt sich nicht zum Haftungsgrund, sondern lediglich zur Höhe des Schadensersatzes. Er behauptet, er habe nur die Basissoftware ohne Zusatzoptionen genutzt. Er behauptet außerdem, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass die streitgegenständliche Software nur für Bewehrungspläne und Bauzeichnungen, nicht aber für weitere Leistungen genutzt worden sei. Er erteilt in seinem Schriftsatz vom 18.09.2024 (Bl. 146 GA) folgende Auskunft: „Das streitgegenständliche Programm hat der Beklagte lediglich auf einem Computer genutzt. Die Software wurde insgesamt auf 3 Computern genutzt, allerdings nicht gleichzeitig. Die Software war auch nicht auf drei Computern zeitgleich installiert, sondern immer nur auf einem Endgerät. Vielmehr erfolgte ein Austausch der Computer auf Grund von Neuanschaffungen. Die Nutzung erfolgte in dem Zeitraum von 2017 bis 2021. Insgesamt hat der Beklagte in diesem Zeitraum 191 Projekte realisiert, an denen er auch mit der streitgegenständlichen Software gearbeitet hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Projekte nicht ausschließlich mit der streitgegenständlichen Software realisiert wurden. Mit Q. wurden lediglich Bewehrungspläne und nur wenige Bauzeichnungen gefertigt. Die übrigen Leistungen sind Statikerdienstleistungen, Wärmeschutz- und Schallschutznachweise sowie Bauberatung und Gutachten. Diese Dienstleistungen werden nicht unter Zuhilfenahme der streitgegenständlichen Software angeboten. Daher entfallen nicht alle Rechnungsbestandteile auf die Nutzung der streitgegenständlichen Software. Wenn der Beklagte also eine Rechnung über 595,00 Euro ausstellt, sind in dieser Rechnung von Leistungen enthalten, für die die streitgegenständliche Software nicht zum Einsatz kam. Insgesamt wurden Rechnungsbeträge in Höhe von 176.059,40 Euro brutto (147.949,08 Euro netto) für Leistungen in Rechnung gestellt, bei denen die Software der Klägerin auch mitgenutzt wurde. Dies ist wohlgemerkt der Umsatz, nicht der Gewinn. Beweis: Rechnungsaufstellung 2017-2021, Anlage OG01. Von dem Umsatz sind abzuziehen Ausgaben für das Jahr 2017: 37.111,64 Euro, für das Jahr 2018: 30.957,78 Euro, für das Jahr 2019: 45.167,61, für das Jahr 2020: 80.065,34 Euro, für das Jahr 2021: 82.758,55 Euro. In den Jahren 2017 bis 2021 wurden Gesamteinnahmen in Höhe von ca. 668.538 Euro erwirtschaftet.“ Er hält die zunächst beantragte Kumulation von „Teilschadensersatz“ nach der Methode der Lizenzanaloge im Klageantrag zu I. und einem „Restschadensersatz“ mit Klageantrag zu II. für unzulässig, soweit der letztere Antrag auf die Durchsetzung von Schadensersatz nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns gerichtet ist. Die Klägerin habe lediglich ein Wahlrecht zwischen den einzelnen Berechnungsmethoden des Schadenersatzes. Sie müsse sich also festlegen, ob sie Herausgabe des Verletzergewinns oder Zahlung eines Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie fordert. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Nennung der Namen der Auftraggeber sowie deren Adressen, was sie im Rahmen des Auskunftsantrages fordert. Zur Berechnung des Schadenersatzes seien Angaben zu den (privaten) Auftragnehmern nicht erforderlich. Auch Angaben zu einem etwaigen Kausalitätsabschlag seien nicht Bestandteil eines Auskunftsanspruches. Er schulde nach der klägerseits gewählten Schadensberechnung der Lizenzanalogie nur eine Einzelplatzlizenz zu einem Preis in Höhe von 6.295,00 EUR. Für die Nutzung der Optionen treffe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, lege aber keine Nachweise vor. Zum Verletzergewinn meint der Beklagte, dass hier ein Kausalitätsabschlag in Höhe von 90 % in Betracht komme, da es letztlich unerheblich sei, mit welcher Software die Architekturzeichnungen angefertigt werden. Der Beklagte habe die Umsätze nicht wegen der Nutzung der streitgegenständlichen Software erzielt, sondern mit deren Hilfe. Ein erheblicher Teil der in Rechnung gestellten Beträge falle für die Arbeitsleistung und das Know How des Beklagten an. Eine Weitergabe des vollständigen Gewinns der Rechnungsbestandteile, die auf Leistungen entfallen, die unter Zuhilfenahme der streitgegenständlichen Software erwirtschaftet wurden, wäre nicht sachgerecht und im Übrigen auch völlig praxisfern. Die Klage ist dem Beklagten am 09.11.2023 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im aktuell zu bescheidenden Umfang überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus §§ 12, 13 ZPO iVm der Konzentrationsverordnung des Landes NRW für Urheberrechtsstreitsachen u.a. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten in V. liegt im demnach maßgeblichen Gerichtsbezirk. Die mit dem Klageantrag zu II. geltend gemachte Stufenklage ist nach § 254 ZPO zulässig. Gegen deren Verbindung mit den Klageanträgen zu I. und III. bestehen keine Bedenken. Soweit die Beklagte insoweit Zulässigkeitsrügen mit Blick auf das Wahlrecht im Rahmen der dreifachen Berechnung des urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs erhoben hat, haben diese sich mit der Ausübung des Wahlrechts durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überholt. II. Begründetheit Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Klageantrag zu I.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 97 Abs. 2, 69a, 69c UrhG. Dabei liegen die Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin aktivlegitimiert für Ansprüche wegen der ungenehmigten Nutzung des streitgegenständlichen Computerprogramms durch den Beklagten ist. Das dafür notwendige Verschulden liegt vor und wird vom Beklagten durch seine Verteidigung eingeräumt. Die Parteien streiten jedoch um die Höhe des Schadensersatzes. Dabei hat die Klägerin nach entsprechendem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Wahl zugunsten der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns getroffen (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG). Dabei gilt zur Berechnung was folgt: Der Verletzte darf die Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Schädiger durch die Rechtsverletzung erzielt hat. Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns zielt auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der Verletzte erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Benutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. Fromm/Nordemann, § 97, Rn. 74 ff.; mit Verweis auf: BGH ZUM 2013, 406 Tz. 27 – Jürgen Möllemann; BGH GRUR 2010, 1090 Tz. 26 – Werbung eines Nachrichtensenders; BGH GRUR 2009, 856 Tz. 76 – Tripp-Trapp-Stuhl). Mit diesem Rechtsgedanken stünde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten könnte. Es handelt sich um einen Ausgleichsanspruch, bei dem fingiert wird, dass der Rechteinhaber ohne die Rechtsverletzung in gleicher Weise Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (BGH GRUR 2007, 431, 433 – Steckverbindergehäuse; BGH GRUR 2002, 532, 535 – Unikatrahmen; BGH GRUR 2001, 329, 331 – Gemeinkostenanteil; Loschelder NJW 2007, 1503; Meier-Beck GRUR 2005, 617, 618). Ähnlich wie bei der Lizenzanalogie wird die Herausgabe des Verletzergewinnes damit nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte diesen Gewinn tatsächlich nicht in der gleichen Höhe erzielt hätte (vgl. Fromm/Nordemann, § 97, Rn. 74 ff.). Die Gewinnherausgabe ist auch nicht durch die Höhe einer fiktiven Lizenz nach der Berechnung im Wege der Lizenzanalogie beschränkt, kann diese daher auch übersteigen (OLG Düsseldorf GRUR 2004, 53, 54). Darin kommt wiederum die Präventionswirkung des Schadensersatzes zum Ausdruck. Der Verletzer kann nicht einwenden, dem Verletzten sei kein Schaden entstanden. Der Verschuldensgrad beeinflusst die Höhe des Schadensersatzes grundsätzlich nicht. Die Höhe ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei wird den Gerichten ein großer Spielraum zugebilligt; auf die Berechnungsform darf aber dann nicht zurückgegriffen werden, wenn für eine Schätzung jeglicher Anhaltspunkt fehlt (BGH GRUR 2009, 856 Tz. 42 – Tripp-Trapp-Stuhl; vgl. auch Fromm/Nordemann, § 97, Rn. 74 ff., mit weiteren Nachweisen auch zu etwaigen anderen Auffassungen in der Literatur). Der Verletzergewinn kann nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn auf der unbefugten Nutzung des geschützten Werkes oder des verletzten Leistungsschutzrechts beruht (BGH GRUR 2009, 856 Tz. 41 – Tripp-Trapp-Stuhl; BGH GRUR 2002, 532, 535 – Unikatrahmen), wie durch die Wendung „durch die Verletzung des Rechts […] erzielt“ klargestellt ist. Er kann dagegen nicht die Herausgabe des Gewinns beanspruchen, der auf anderen Umständen – wie etwa der Verletzung der Rechte anderer – beruht (BGH GRUR 2015, 269 Tz. 21 – K-Theory). Dabei geht es nicht um eine echte Kausalität, die sich auch schwerlich richterlich feststellen ließe. Vielmehr muss – vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB – eine Wertung erfolgen. Zu werten ist, inwieweit beim Vertrieb der Produkte die urheberrechtsverletzenden Elemente für die Kaufentschlüsse ursächlich gewesen sind oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben (BGH GRUR 2015, 269 Tz. 25 – K-Theory; BGH GRUR 2009, 856 Tz. 42 – Tripp-Trapp-Stuhl; BGH GRUR 2007, 431, 434 Tz. 37 – Steckverbindergehäuse; BGH GRUR 1959, 379, 380 – Gasparone). Das Gericht kann den Abschlag nach § 287 ZPO schätzen. Der Kausalitätsabschlag ist vom Verletzergewinn (also den Gesamtgewinn minus unmittelbar zuzurechnender Kosten) und nicht vom Gesamtgewinn zu berechnen (BGH GRUR 2009, 856 Tz. 56 ff. – Tripp-Trapp-Stuhl; zu allem auch Fromm/Nordemann, § 97, Rn. 74 ff.). Dem Verkaufserlös sind zunächst sämtliche auf die Verletzungshandlung entfallenden Selbstkosten des Verletzers gegenüberzustellen (OLG Köln GRUR 1983, 752, 753 – Gewinnherausgabe m. w. N.). Der Verletzer kann jedoch nicht Materialkosten, Löhne, Verwaltungskosten, Vertriebsgemeinkosten, Sonderkosten des Vertriebs usw. abziehen (BGH GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil). Auch wenn dieses Urteil zum Geschmacksmusterrecht ergangen ist, kann es auch auf Ansprüche aus § 97 Abs. 2 S. 2 angewendet werden (BGH GRUR 2009, 856 Tz. 36 – Tripp-Trapp-Stuhl). Von den erzielten Erlösen sind demnach grundsätzlich nur die variablen Kosten für Herstellung und Vertrieb abzuziehen, nicht aber solche Kosten, die von der konkreten Herstellung der rechtsverletzenden Produkte unabhängig sind (vgl. Fromm/Nordemann, § 97, Rn. 74 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage der Auskunft der Beklagten die Schadenshöhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Auf dieser Grundlage ist nach aktuellem Sachstand jedenfalls von Rechnungsbeträgen in Höhe von 176.059,40 € brutto (147.949,08 € netto) für Leistungen auszugehen, bei denen die Software der Klägerin auch mitgenutzt wurde. Dabei setzt die Kammer hier für die Schätzung im Ausgangspunkt nur den Nettobetrag an, da der Beklagte die Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt haben muss und damit weder einen eigenen Umsatz noch einen Gewinn realisiert hat. Eine Partizipation der Klägerin an vereinnahmter Umsatzsteuer kommt insoweit nicht in Betracht. Von dem Betrag von 147.949,08 € sind nach der oben dargestellten Rechtsprechung jedenfalls keine Gemeinkosten in Abzug zu bringen. Konkrete Abzugsposten, die mit den konkreten Leistungen im Zusammenhang stehen, werden vom Beklagten nicht vorgetragen oder beauskunftet. Dem entsprechend ist von dem (aktuell) maßgeblichen Betrag nur ein Kausalitätsabschlag nach den obigen Grundsätzen vorzunehmen. Diesen Abschlag muss die Kammer angesichts der Antragstellung und der Geltendmachung eines Teilschadens nicht konkret festlegen. Jedenfalls die von der Klägerin geforderten 10% des Verletzergewinns erscheinen der Kammer im Rahmen ihrer Schätzung nach § 287 ZPO als kausal auf die Verwendung der klägerischen Software zurückzuführen sein. Insoweit ist unstreitig, dass der Beklagte in seiner Arbeit mit dem Computerprogramm der Klägerin Arbeitsergebnisse in Form von Planungsunterlagen erstellt hat. Dabei ist offensichtlich, dass sich die Leistungen des Beklagten nicht vollständig darin erschöpfen, dass er Arbeitsergebnisse der Software gegenüber seinen Kunden nutzt und monetarisiert. Vielmehr bedarf es für die Leistungen des Beklagten als „Bauingenieur/Tragwerksplaner/Statiker/Bauleiter“ besonderer Fachkunde und konkreter Leistungen im Einzelfall, ohne die Arbeitsergebnisse mit dem Computerprogramm gar nicht erst erstellt werden können. Jedoch stellt dieses Computerprogramm eine nicht unwichtige Hilfe und Effizienzsteigerung für die Arbeit des Beklagten dar. Demnach ist ein beachtlicher Kausalitätsabschlag geboten. Dies hat die Kammer auch bereits in der mündlichen Verhandlung dargestellt. Ob der Kausalitätsabschlag im Laufe des weiteren Verfahrens auf einen geringeren Wert als 90% zu taxieren sein wird, muss aktuell nicht entschieden werden. Jedenfalls erkennt die Kammer keinen Grund einen höheren Kausalitätsabschlag als 90% anzunehmen. Folglich kann dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin entsprechend schon jetzt ein Teilschadensersatz in Höhe von 14.794,91 € zugesprochen werden. Dieser Betrag ist zu verzinsen, jedoch nicht wie von der Klägerin beantragt. Die Klägerin stützt ihren Antrag insoweit auf die Modalitäten der Verzinsung bei Schadensersatzforderungen nach der Methode der Lizenzanalogie. Dabei wird gemeinhin darauf abgestellt, dass die Verzinsung mit Beginn der Nutzung geschuldet ist (vgl. BGH, X ZR 36/80 – Fersenabstützvorrichtung ). Dies ist jedoch nicht auf die Methode der Herausgabe des Verletzergewinns zu übertragen. Zur Verzinsung nach dieser Methode hat die Klägerin nichts vorgetragen. Dem entsprechend kommt nur eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit gem. § 291 BGB in Betracht. Dabei war der Zinsbeginn angesichts der Antragsänderung an die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klageantrags zu I. sowie sodann an die Rechtshängigkeit des erweiterten Teils, jeweils unter Berücksichtigung von § 187 Abs. 1 BGB analog, anzuknüpfen. Im Übrigen war der Antrag auf Verzinsung abzuweisen. Der Verzugszinssatz beträgt im Übrigen nach § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, weil es sich bei dem Schadensersatzanspruch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt. Auch insoweit war Antrag teilweise abzuweisen. 2. Klageantrag zu II. – Auskunft auf erster Stufe Der Klägerin steht gegen den Beklagten ergänzend dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch zu, der sowohl aus § 101 UrhG folgt als auch in Form des akzessorischen, vorbereitenden Auskunftsanspruchs zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs liegen – wie oben festgestellt – vor. Auch kann die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch noch nicht final beziffern, weil zum einen die erbrachte Auskunft sehr kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und diese zudem nicht erschöpfend ist. Im Übrigen liegt auch die Gewerblichkeit im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG vor. Soweit die Klägerin Präklusion rügt, kann dies schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Auskunftslegung des Beklagten zugleich die (Teil-) Erfüllung des Auskunftsanspruchs darstellt. Die Erfüllung einer Leistungspflicht ist jedoch kein Verteidigungsmittel, das präkludieren könnte. Demnach ist die erteilte Auskunft trotz der Kurzfristigkeit vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beachtlich. Im Übrigen ist zweistufig zu prüfen, ob einerseits die geforderten Auskünfte der Klägerin von ihrem Anspruch umfasst sind und andererseits der Anspruch teilweise erfüllt worden ist. a) Umfang des Auskunftsanspruchs Die im Antrag geforderten Auskünfte sind weitestgehend vom oben festgestellten Anspruch umfasst und begegnen keinen Bedenken. Erörterungsbedürftig ist hingegen was folgt: aa) Die Klägerin hat in ihrer Antragsformulierung ausdrücklich nur die Auskunft zu Tatsachen, nicht aber die Rechnungslegung beantragt. Auch innerhalb der einzelnen geforderten Informationen wird an keiner Stelle die Vorlage von Rechnungen oder Belegen gefordert. Darauf hat die Kammer die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen – was konkret zwar nicht protokolliert worden ist, den Kammermitgliedern jedoch in Erinnerung geblieben ist. Eine Anpassung des Antrags zu diesem Punkt ist im Termin nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer gehindert – auch im Wege der Auslegung der Klageanträge – vorliegend eine Pflicht des Beklagten zur Rechnungslegung zu tenorieren (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO). bb) Daran anknüpfend streiten die Parteien darum, ob die Klägerin nach Antrag II. 1. c) (1) die „ Angabe sämtlicher Projekte sowie der Namen und Anschriften der Kunden und sonstigen Empfänger von Leistungen, die im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung des Computerprogramms erbracht wurden “ fordern kann. Der Beklagte wendet ein, dass er die Namen und Anschriften der Kunden nicht mitteilen müsse, weil dies nicht zur Berechnung des Schadensersatzes diene. Die Klägerin wendet ein, dass diese Information notwendig sei, um die Richtigkeit der Auskunft zu prüfen. Der Anspruch folge auch aus § 101 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Dabei ist zunächst zu beachten, dass es vorliegend nicht um die Weitergabe von Vervielfältigungsstücken des Werks geht, sondern allenfalls um die Weitergabe von Arbeitsergebnissen aus der Verwendung des Werks. Aus diesem Grund kann die Klägerin die gewünschte Information nicht aus § 101 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UrhG fordern. Die hier betroffenen Dritten im Sinne von „Nutzer der Dienstleistungen“ sind keine Nutzer von hier allein maßgeblichen „rechtsverletzenden Dienstleistungen“ iSv § 101 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Denn die Architekturleistung o.Ä. des Beklagten ist keine rechtsverletzende Dienstleistung, weil diese Dienstleistung an sich nicht rechtsverletzend ist, sondern hier nur eine Rechtsverletzung gegenüber der Klägerin bei der Ausführung der Dienstleistung erfolgt. Die Kammer erkennt gleichwohl, dass die Klägerin die Informationen über die Leistungsempfänger zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt. Zwar macht es im Ausgangspunkt für den Verletzergewinn keinen Unterschied, wer die Person des Kunden des Beklagten ist, sondern nur, wie viel Umsatz bzw. Gewinn erwirtschaftet worden ist. Diese Sichtweise greift jedoch – insbesondere in einer Stufenklage – zu kurz. Denn die Kammer hält es auch für erforderlich, dass der Auskunftsschuldner im gewissen Maße Angaben zur Nachprüfbarkeit und ggf. zur Vorbereitung des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in der zweiten Stufe machen muss. Im vorliegenden Fall und auf Basis der im Verfahren erteilten Auskunft kann die Klägerin ohne die Angabe der Namen der Kunden keine Überprüfungen vornehmen und sich damit nicht von der Richtigkeit der Auskunftüberzeugen. Die Angabe der Namen – zumindest stichprobenweise – ist auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (siehe § 101 Abs. 4 UrhG, ggf. analog für den akzessorischen Auskunftsanspruch) als geschuldet anzusehen. Dem entsprechend hat die Kammer den Auskunftstenor geringfügig angepasst, womit eine Teilabweisung verbunden ist. Die von der Kammer tenorierten Stichproben sollen dabei mindestens 1/5 der Rechnungsposten in der zur Auskunft erbrachten Anlage OG1 (Bl. 150 ff. GA) und zwar für jedes dort gelistete Jahr betreffen. cc) Die Parteien streiten außerdem über die Pflicht zu Angaben zur Berücksichtigung und Bemessung eines etwaigen Kausalitätsabschlags, Antrag II. 1. c) (4). Diese Informationen sind hingegen nicht von der Beklagten geschuldet. Beim Kausalitätsabschlag handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Kammer nach § 287 ZPO beantwortet werden kann. Es liegt im eigenen prozessualen Interesse des Beklagten hier seiner Darlegungs- und Beweislast zu Anknüpfungstatsachen nachzukommen. Dieser Teil des Antrags war demnach abzuweisen, was aber im Ergebnis kostenneutral war, weil hiermit keine besondere wirtschaftliche Bedeutung einhergeht. b) (Teil-) Erfüllung des Auskunftsanspruchs Der Auskunftsanspruch ist außerdem teilweise erfüllt. Da die Klägerin diesen Antrag weder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch im Nachhinein für erledigt erklärt hat, ist der Auskunftsantrag im Umfang der teilweisen Erfüllung erloschen gem. § 362 BGB, womit eine Teilabweisung verbunden ist. aa) Der Auskunftsantrag II. 1. a) wurde erfüllt mit Blick auf „ die konkrete Anzahl der Computer, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Eigentum und/oder im Besitz des Beklagten waren und auf denen das Computerprogramm R. installiert und ohne gültige Lizenz genutzt worden ist “. Es fehlen zwar noch Angaben zu „ Hostnamen und MAC-Adressen dieser Computer “. Insofern hat die Klägerin diese Angaben aber bereits durch die eigene Ermittlung zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin auf diese ergänzende Information nicht angewiesen. Der Auskunftsantrag II. 1. a) ist demnach vollumfänglich erfüllt bzw. abzuweisen. bb) Der Auskunftsantrag II. 1. c) (1) und (2) ist durch die Vorlage der Anlage OG1 weitestgehend erfüllt. Dies gilt jedoch nicht für die oben bereits als geschuldet festgestellte stichprobenmäßige Angabe der Namen der Kunden. cc) Der Auskunftsantrag II. 1. c) (3), d.h. abzugsfähige Ausgaben, ist hingegen zu pauschal beauskunftet. Hier werden vom Beklagten bloß jährliche Beträge zu Abzügen in den Raum gestellt, ohne zu differenzieren, welche Ausgaben hier betroffen sind. Dadurch kann nicht geprüft werden, ob es sich um nicht zu berücksichtigende Gemeinkosten oder abzugsfähige Kosten handelt. Diese Informationen sind wie oben zum Klageantrag zu I. dargestellt zur finalen Bezifferung der Herausgabe des Verletzergewinns notwendig. 3. Klageantrag zu III. – selbständiger Auskunftsanspruch Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Umfang der Tenorziffer zu 3) einen Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 1 UrhG. Dieser Anspruch ist nicht erfüllt. III. Eine Kostenentscheidung ist noch nicht angezeigt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.