Urteil
104 Ks 31/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2025:0211.104KS31.24.00
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Tenor
Der Beschuldigte wird in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
Er trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und seine eigenen Auslagen.
§ 63 StGB
Entscheidungsgründe
Der Beschuldigte wird in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und seine eigenen Auslagen. § 63 StGB 104 Ks 31/24 90 Js 67/23 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Jugendstrafsache gegen hat die 4. große Strafkammer als 4. große Jugendkammer des Landgerichts Köln als Jugendschwurgericht in der Hauptverhandlung vom 28.01.2025, 07.02.2025 und 11.02.2025, an der teilgenommen haben: am 11.02.2025 für Recht erkannt: Der Beschuldigte wird in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und seine eigenen Auslagen. § 63 StGB Gründe: (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I Feststellungen zur Person 1 Der zur Tatzeit 00 und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Beschuldigte wurde in E. geboren. Er lebte zunächst bei seiner Mutter, die psychisch erkrankt und drogenabhängig war. Kurz vor seinem zweiten Geburtstag wurde er in Obhut genommen. Der Mutter wurde das Sorgerecht entzogen. Nach einigen Monaten in einer Bereitschaftspflegefamilie lebte der Beschuldigte knapp zwei Jahre bei seiner Großmutter. Da die Großmutter von dem Beschuldigten, der sich verstärkt aggressiv zeigte, überfordert war, zog er mit vier Jahren wieder zu der Bereitschaftspflegefamilie, wo er bis 2011 lebte. Dort besuchte seine Mutter ihn eine Zeit lang. Nach den Besuchen zeigte der Beschuldigte sich massiv auffällig, weswegen die Kontakte eingeschränkt und schließlich untersagt wurden. Der Beschuldigte hat keine Erinnerung an seine Mutter, seinen Vater kennt er nicht. Nachdem ein zweites Kind in die Pflegefamilie aufgenommen wurde, verhielt der Beschuldigte sich zunehmend aggressiver. Ab 2009 kam es immer wieder zu kürzeren oder längeren Aufenthalten in verschiedenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie. 2011 wurde der Beschuldigte in die A.-Stiftung aufgenommen, was nicht gut funktionierte, weswegen er 2012 in einem Kinderhilfszentrum betreut wurde. 2013 wurde er in der Einrichtung „P.“ aufgenommen. Ab 2015 entwich er dort immer häufiger und begann, durch Straftaten aufzufallen. 2016 wurde die geschlossene Unterbringung des Beschuldigten auf Antrag seiner Ergänzungspflegerin gerichtlich angeordnet, damit von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Keine Einrichtung war bereit, den Beschuldigten aufzunehmen. Es folgte die Aufnahme in eine Einzelwohnung, die an das Kinderhilfszentrum angegliedert war. 2017 wurde der Beschuldigte in eine Jugendhilfeeinrichtung in V. aufgenommen, nach einem Vorfall 2018, bei welchem er sich fremd- und eigenaggressiv gezeigt hatte, wurde er wieder entlassen. In der Folge kehrte er nach C. zurück, wo er in einer Einzelwohnung rund um die Uhr von mehreren Personen betreut wurde. Vom 2019 bis 2022 befand er sich in der Sache AG Düsseldorf, 137 Ls-70 Js 4852/18-99/19 (siehe unten 2 b), in der JVA F.. Nach Vollverbüßung wurde er aufgrund einer betreuungsrechtlichen Genehmigung in einer psychiatrischen Fachklinik in R. untergebracht. 2023 wurde er in der Sache AG Heinsberg, 15 Ls-202 Js 157/23-49/23 (siehe unten 2 c), erneut inhaftiert. In der Untersuchungshaft in der JVA F. war er massiv verhaltensauffällig. [Noch im selben Jahr wurde] er auf Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Heinsberg unbefristet in der Forensischen Psychiatrie der LVR-Klinik G. untergebracht. Wenige Tage nach der hiesigen Tat wurde er zunächst in die forensische LVR-Klinik Y. und 2024 in die Abteilung für forensische Psychiatrie der LVR Klinik-H. verlegt. Der körperlich gesunde Beschuldigte leidet an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und impulsiven Anteilen (ICD10 F.61). Zudem besteht der Verdacht auf eine Intelligenzminderung (ICD10 F20.1). Er hat keine Schule kontinuierlich besucht und ist Analphabet. 2 Der Beschuldigte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a Unter dem 01.11.2017 sah die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau in einem wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn geführten Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab (Az. 421 Js 21782/17). b Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte ihn unter dem 19.11.2019 (Az. 137 Ls 99/19, 70 Js 4852/18 StA Düsseldorf, rechtskräftig seit dem 18.03.2020) wegen schweren Raubes in zwei Fällen, Raubes, Diebstahls sowie Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Dem lag zugrunde, dass der Beschuldigte 2017 eine Tankstelle ausraubte, indem er die Verkäuferin mit einer spitz zulaufenden Metallstange bedrohte und 330 € sowie Zigaretten erbeutete. 2018 versuchte er, eine andere Tankstelle auszurauben, wobei er die Angestellten mit einer Spielzeugpistole bedrohte und ein unbekanntes Spray ungezielt in den Verkaufsraum sprühte. 2019 stahl er zwei Küchenmesser aus einem Supermarkt. Später am selben Tag raubte er ein Fahrrad, indem er die Fahrerin mit einem zuvor entwendeten Messer bedrohte. [Im selben Jahr] schlug der Beschuldigte in Begleitung seines Betreuers unvermittelt einer Passantin, die ihm in Begleitung ihrer Kinder entgegengekommen war, mit der Faust in das Gesicht. Hierdurch wollte er seine Einweisung erreichen, weil er in seiner Einrichtung Sanktionen aufgrund Fehlverhaltens befürchtete. Der Beschuldigte hat die Haftstrafe vollständig verbüßt, die Vollstreckung ist erledigt. c Unter dem 14.01.2023 verurteilte das Amtsgericht Heinsberg (Az. 15 Ls 202 Js 157/23 – 49/23, rechtskräftig seit dem 14.07.2023) den Beschuldigten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dem lag zugrunde, dass der Beschuldigte am 00.00.0000 aus der psychiatrischen Fachklinik in R. entwichen war. Er entwendete ein Messer aus einem Supermarkt und begab sich mit diesem abends in einen Drogeriemarkt, wo er die Kassiererin durch Vorhalten des Messers dazu brachte, ihm insgesamt 1.200 € aus der Kasse herauszugeben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beging er die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. II Feststellungen zur Sache Der Beschuldigte war ab [Oktober] 2023 in einem Einzelzimmer auf der Krisenstation der Forensischen Psychiatrie der LVR-Klinik G. in G.-X. untergebracht. Es kam bei ihm zu zahlreichen Impulsdurchbrüchen, bei welchen er insbesondere das Pflegepersonal bedrohte und wegen der er mehrfach abgesondert wurde. Zuletzt wurde am 00.00.0000 eine Absonderung angeordnet, nachdem der Beschuldigte sich mit einem Mitpatienten physisch auseinandergesetzt und sich anschließend in seinem Zimmer barrikadiert hatte. Diese Absonderung wurde am 00.00.0000 beendet, der Beschuldigte verblieb weiter in einem – nunmehr offenen – Krisenraum, weil die normalen Stationszimmer belegt waren. Der später getötete, 40 Jahre alt gewordene Q. J. N. war Patient auf derselben Station wie der Beschuldigte. Er litt an einer paranoiden Schizophrenie und war im Zeitraum vor der Tat hoch psychotisch. Am Abend des Tattages, dem 00.00.0000, betrat der Beschuldigte zwischen 19:30 Uhr und 20:45 Uhr das unverschlossene Patientenzimmer des Geschädigten. Es kam zu Geschlechtsverkehr zwischen beiden, wobei der entblößte Penis des Geschädigten jedenfalls den Perianalbereich des Geschädigten berührte. Ein grundsätzliches Verbot von Geschlechtsverkehr zwischen Patienten gibt es auf der Station nicht. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem sexuellen Kontakt legte der Beschuldigte dem Geschädigten einen 140 cm langen Schnürsenkel, den er vorher aus dessen Turnschuh genommen hatte, von hinten einmal um den Hals und zog diesen zweimal nacheinander in Tötungsabsicht fest zusammen. Der Geschädigte verlor nach kurzer Zeit das Bewusstsein und verstarb an Ersticken und einem Blutstau im Kopf- und Halsbereich. Der Beschuldigte ließ den Verstorbenen mit heruntergelassener Hose in einer Kauerhaltung auf dem Schreibtisch liegend zurück und begab sich in sein eigenes Patientenzimmer. Nachdem der Geschädigte seine Nachtmedikation nicht abgeholt hatte, sahen Pfleger nach ihm und fanden ihn leblos vor. Reanimationsversuche blieben erfolglos. Der Beschuldigte wurde am selben Abend von der Polizei in seinem Patientenzimmer festgenommen. Er war bei der Tat aufgrund seiner schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung schuldunfähig. III Beweiswürdigung 1 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Vorstrafenentscheidungen und Klinikberichten. Der Beschuldigte selbst hat sich zu seinem Lebenslauf nur dahingehend eingelassen, dass sein bisheriges Leben „Scheiße“ gewesen sei und er nicht wisse, wer seine Eltern sind. Weitere Angaben konnte er nicht machen. 2 Zur Sache hat der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung zunächst dahin eingelassen, dass er einen Mitpatienten angestiftet habe, den Geschädigten zu schlagen. Die Ausführungen des sichtlich aufgeregten Beschuldigten waren nur zum Teil nachvollziehbar. Schließlich hat er, eingeleitet mit dem Satz „Butter bei die Fische“, erklärt, dass er den Geschädigten erdrosselt habe. Der Geschädigte habe ihm nach dem Geschlechtsverkehr gesagt, dass er sterben wolle und der Beschuldigte ihn töten solle. 3 Diese Einlassung ist nicht belastbar, ihr konnte nur gefolgt werden, soweit sie durch objektive Beweise bestätigt wurde. Der Einlassung fehlt jegliche Konstanz. Der Beschuldigte hat gegenüber der Polizei, seinen Behandlern und der Sachverständigen Dr. U. verschiedene Versionen der Tat geschildert, die von dem Geständnis einer Vergewaltigung und Tötung aus Frust, einer Tötung auf Verlangen, der Anstiftung eines Dritten bis zu Unschuldsbekundungen gingen. Das Einlassungsverhalten folgte hierbei keiner stringenten Aussageentwicklung, sondern der Beschuldigte pendelte zwischen den verschiedenen Varianten hin und her. Die Einlassung wurde hinsichtlich der Täterschaft durch objektive Beweisergebnisse bestätigt. An dem Schnürsenkel, welcher dem Geschädigten bei dessen Auffinden noch lose um den Hals lag, wurde an den Enden des Schnürsenkels eine DNA-Mischspur gefunden, welche nach dem hierzu eingeholten Behördengutachten des LKA NRW dem Geschädigten und dem Beschuldigten zuzuordnen sei, wobei es um 7,71x10 19 wahrscheinlicher sei, dass die dort gefundene Spur von dem Geschädigten und dem Beschuldigten als von dem Geschädigten und einer unbekannten, nicht mit dem Beschuldigten verwandten Person stamme. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beschuldigte diese Spur bei dem kräftigen Zuziehen des Schnürsenkels um den Hals gelegt hat. Die Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Beschuldigte die Spur auf andere Art und Weise gelegt haben könnte. Auch der festgestellte sexuelle Kontakt wird durch DNA-Spuren bestätigt. Nach dem LKA-Gutachten konnte DNA des Geschädigten an der Kranzfurche des Beschuldigten mit oben dargestellter Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Nach dem forensisch-molekulargenetischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, welches die Sachverständige Prof. Dr. O. berichtete, fand sich zudem im Perianalbereich des Geschädigten DNA, die mit einer Wahrscheinlichkeit von >30 Milliarden dem Beschuldigten und nicht einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht verwandten Person zuzuordnen ist. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Beschuldigte den Geschädigten am Tatabend vergewaltigte. Zwar äußerte der Beschuldigte dies am Tatabend, war aber unmittelbar zuvor über den Tatverdacht einer Vergewaltigung belehrt worden, wie der Zeuge L., der als Polizeibeamter vor Ort war, bekundet hat. Da der Beschuldigte aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung hoch suggestibel ist (siehe unten), konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der Beschuldigte die Vergewaltigung nur aufgrund der Belehrung wahrheitswidrig gestand. Objektive Beweise, die für eine Vergewaltigung sprächen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere wies der Geschädigte nach dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. O. im Analbereich keine Verletzungen auf, die hierauf hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der Sexualkontakt einvernehmlich geschah. Die Kammer konnte ausschließen, dass der Geschädigte den Beschuldigten darum bat, ihn zu töten. Zu der Belastbarkeit der Einlassung des Beschuldigten gilt das oben Gesagte, wobei der Beschuldigte eine „Tötung auf Verlangen“ nicht bereits in der Tatnacht, sondern erst deutlich später schilderte, was die Belastbarkeit noch weiter herabsetzt. Die Zeugin S., behandelnde Oberärztin des Beschuldigten und des Geschädigten im Tatzeitraum, hat bekundet, dass der Geschädigte nie suizidäre oder eigenaggressive Tendenzen gezeigt habe. Er sei eher durch fremdaggressives Verhalten aufgefallen. Die Kammer kann ausschließen, dass der Geschädigte, der sich bereits seit geraumer Zeit in der Klinik und auf der Station befand, suizidäre Gedanken allein dem Beschuldigten gegenüber offenbart hätte. Nach der Beschreibung der Zeug:innen S. und I., einem Stationspfleger, war der Geschädigte im Zeitraum vor der Tat ganz in seinem psychotischen Erleben gefangen. Er wäre nicht in der Lage gewesen, selbstverletzende Tendenzen verborgen zu halten. Die Kammer verkennt nicht, dass der Geschädigte nach dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen keine Abwehrverletzungen – etwa durch den Versuch, den Schnürsenkel vom Hals zu lösen – aufwies. Dies wäre zwar grundsätzlich mit einem Sterbewunsch des Geschädigten in Einklang zu bringen. Die fehlenden Abwehrverletzungen können jedoch ebenso gut dadurch erklärt werden, dass der Geschädigte aufgrund der von ihm eingenommenen hochdosierten Psychopharmaka in seiner Verteidigungsfähigkeit herabgesetzt war oder dass er aufgrund eines initial sehr starken Zugs um seinen Hals schnell das Bewusstsein verloren haben kann, wie die Sachverständige Prof. Dr. O. in ihrem Gutachten ausgeführt hat. Schließlich äußerte auch der Beschuldigte in der Tatnacht nichts von einem Sterbewunsch des Geschädigten, sondern gab dem Zeugen L. gegenüber an, er habe den Geschädigten „umgebracht“, weil er nicht „hierbleiben“ wolle und dass er „keinen Bock mehr habe, hier vier, fünf oder acht Jahre zu sitzen“. Diese Spontanäußerungen erfolgten in zeitlichem Abstand zu seiner ersten Angabe einer Vergewaltigung und Tötung, ohne dass zuvor eine erneute – auf den Beschuldigten möglicherweise suggestiv wirkende – Belehrung erfolgt wäre, und sprechen dafür, dass der Beschuldigte die Tötung aus eigener Motivation und nicht auf Wunsch des Beschuldigten beging. Der Beschuldigte erdrosselte den Geschädigten in der Absicht, diesen zu töten. Die objektive besondere Lebensgefährlichkeit des Erdrosselns in der hochempfindlichen Körperregion des Halses war ihm trotz seiner Persönlichkeitsstörung bewusst und es kam ihm gerade darauf an, den Geschädigten zu töten, was sich darin zeigt, dass er laut rechtsmedizinischem Gutachten den Schnürsenkel um den Hals des Geschädigten mehrmals und äußerst kraftvoll zuzog. Die Persönlichkeitsstörung steht der Tötungsabsicht nicht entgegen, da dem Beschuldigten, dessen Einsichtsfähigkeit erhalten war (siehe dazu unten), bewusst war, dass man andere Menschen nicht töten darf. Auf der Aussage der Zeugin S. sowie des Zeugen I., der als Pfleger auf der Station tätig war, beruhen die Feststellungen zu dem Unterbringungsverlauf des Beschuldigten in der LVR-Klinik G.. Der Zeuge I. hat zudem die Auffindesituation des Geschädigten und des Schnürsenkels um dessen Hals wie festgestellt beschrieben und bekundet, dass der Geschädigte sich noch um 19:30 Uhr bei einem Kollegen Zigaretten geholt habe, worauf die Feststellungen zum Tatzeitraum beruhen. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten beruhen auf dem überzeugenden Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. O., Leitende Oberärztin des Instituts der Rechtsmedizin der Uniklinik G., deren Expertise der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren bekannt ist, sowie den Lichtbildern. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass im Rahmen der Obduktion bei dem Geschädigten zwei – auf Lichtbildern auch für Laien deutlich erkennbare – Drosselmarken am Hals des Geschädigten, korrespondierende intensive Einblutungen im Bereich der Halsweichteile und zahlreiche petechiale Einblutungen in der gesamten Kopf- und Gesichtshaut, den Lid- und Augenbindehäuten sowie der Mundschleimhaut nachweisbar gewesen seien. Dieses Verletzungsbild sei schlüssig durch eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen die Halsweichteile im Sinne eines Drosselns von hinten zu erklären. Der am Tatort aufgefundene Schnürsenkel komme ohne Weiteres als Tatwerkzeug in Betracht. Die Kammer folgt diesem in sich schlüssigen Gutachten. Die Feststellung, dass der Beschuldigte den Geschädigten zwei Mal gedrosselt hat, beruht auf den zwei vorhandenen Drosselmarken. Zwar wären diese grundsätzlich auch durch ein „doppeltouriges“ Umlegen des Schnürsenkels erklärbar, der Umstand, dass der Schnürsenkel dem Geschädigten nach dem Bekunden des Zeugen I. nur locker um den Hals lag, schließt diese Möglichkeit jedoch aus. 4 Die Feststellungen zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB beruhen auf dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. U., Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Sachverständige Dr. U., die bereits im Verfahren vor dem AG Heinsberg tätig war (siehe oben I 2 c), hat ihr Gutachten auf ihre Erkenntnisse aus der Verfahrensakte, der Hauptverhandlung, verschiedenen Fremdanamnesen und mehreren Explorationsgesprächen mit dem Beschuldigten gestützt. Die Sachverständige hat bei dem Beschuldigten eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und impulsiven Anteilen (ICD10 F61) diagnostiziert. Der Beschuldigte sei seit frühester Kindheit institutionalisiert gewesen. Hierdurch habe er keine natürlichen Bezugspersonen und der Wunsch nach der Zugehörigkeit zu einer Gruppe habe sich bei ihm nicht entwickelt, weswegen er sich Regeln nicht unterordne. Er sei, trotz seiner intellektuellen Einschränkungen (siehe unten), zwar durchaus in der Lage, Regeln zu erkennen und habe in den verschiedenen Einrichtungen gelernt, dass Regelverstöße Konsequenzen nach sich ziehen. Dies zeige sich etwa darin, dass der Beschuldigte mehrfach geäußert habe, er habe die Tat begangen, um aus der Psychiatrie heraus zu kommen. Ob der Beschuldigte Regeln auch emotional verinnerlichen könne, sei dagegen fraglich. Zusätzlich zu diesem ausgeprägt dissozialen Anteil seiner Persönlichkeitsstörung komme ein impulsiver Anteil, der ebenfalls einen außergewöhnlich hohen Schweregrad habe. Bei dem Beschuldigten lasse sich keinerlei Hemmungsverhalten feststellen. Dies zeigten etwa die Verlaufsberichte, er komme seinen Trieben ohne jegliche Disziplinierung nach. Seine Impulskontrolle sei auf dem Niveau eines anderthalb oder zweijährigen Kindes stehen geblieben. Er sei nicht in der Lage, seinen eigenen Intentionen länger als eine Minute Folge zu leisten, da dann neue Impulse in den Vordergrund träten, ohne dass er diesen etwas entgegensetzen könne. Gleichzeitig sei der Beschuldigte stark suggestibel, was die Problematik noch verstärke. Dem Beschuldigten, der über keinerlei Empathie und dementsprechend Schuld- oder Reuegefühle verfüge, sei sicher die Diagnose einer Psychopathie zu stellen. Bei Anwendung der Psychopathie-Checkliste nach Hare, einem 20 Merkmale erfassenden operationalisierten und semistrukturierten Instrument, erreiche er 40 von 40 möglichen Punkten. Für den Beschuldigten stünden beispielsweise Sachbeschädigungsdelikte und Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte mangels Empathievermögens emotional auf gleicher Stufe. Ihm ginge es dabei stets nur um die eigene Bedürfnisbefriedigung, beispielsweise Frustabbau, ohne dass er die Folgen berücksichtige. Aufgrund dieser schweren Persönlichkeitsstörung sei es dem Beschuldigten nicht möglich, ein normales, eigenständiges Leben zu führen. Das Erleben des Beschuldigten sei störungsbedingt ähnlich wie bei einem Psychose-Patienten fragmentiert, so dass bei ihm eine schwere andere seelische Störung als viertes Eingangsmerkmal nach § 20 StGB vorliege. Seine Einsichtsfähigkeit sei trotz seiner störungsbedingten und intellektuellen Einschränkungen erhalten, der Beschuldigte sei störungsbedingt jedoch nicht in der Lage, nach dieser Einsicht zu handeln. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei aufgrund der Psychopathie und des fehlenden Hemmungsvermögens des Beschuldigten auch im Tatzeitpunkt aus ihrer sachverständigen Sicht sicher aufgehoben gewesen. Darüber hinaus hat die Sachverständige die Verdachtsdiagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD10 F70.1) gestellt. Die Intelligenz des Beschuldigten bewege sich – ausgehend von seinem persönlichen Eindruck – zweifellos im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung. Ob eine solche tatsächlich vorliege, lasse sich schwer beurteilen, da der Beschuldigte aktuell nicht an einer Testung mitarbeite. Der Umstand, dass der Beschuldigte nahezu keine Bildung erfahren habe, sei insofern nicht förderlich gewesen. Eine Auswirkung auf das Tatgeschehen könne – insbesondere, weil die Intelligenzminderung allenfalls in einem leichten Maße vorliege – ausgeschlossen werden, so dass das dritte Eingangsmerkmal des § 20 StGB aus psychiatrisch-sachverständiger Sicht nicht erfüllt sei. Schließlich erwog die Sachverständige die Verdachtsdiagnose einer hebephrenen Schizophrenie (ICD10 F20.1) vor dem Hintergrund einer entsprechenden Verdachtsdiagnose der LVR-Klinik Y.. Dafür hätten sich im weiteren Verlauf jedoch keine Anhaltspunkte ergeben. Die Kammer schließt sich dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen an. Auch in der Hauptverhandlung war offensichtlich, dass der Beschuldigte an einer massiven Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und impulsiven Anteilen leidet. Er brachte zwar zum Ausdruck, dass seine Tötungshandlung nicht rechtens war, empfand hierfür aber offensichtlich keine Reue oder Schuld und äußerte solche auch nicht. Während der mehrtägigen Hauptverhandlung wurde deutlich, dass sein Verhalten rein bedürfnisorientiert ist. So versuchte er mehrfach, sich der ihm offensichtlich unangenehmen Verhandlungssituation zu entziehen, indem er medizinische Notfälle vorspiegelte. An dem eigentlichen Verhandlungsgang war er nach seinem Geständnis kaum noch interessiert. Stattdessen äußerte er wiederholt, dass er in eine andere Klinik verlegt werden wolle, wovon er sich Vorteile erhoffte, und einen Fernseher benötige. Auch sein letztes Wort nutzte er ausschließlich, um seinen Wunsch nach einem Fernseher erneut vorzubringen. Auch für die Kammer erreicht die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten – auch im Tatzeitraum – offensichtlich die Stärke vergleichbar einer Psychose, es ist derzeit kaum vorstellbar, dass der massiv beeinträchtigte Beschuldigte je zu einer eigenständigen Lebensführung in der Lage sein wird. Bei der Tat war ihm das Tötungsverbot zwar bewusst, aber er war störungsbedingt außer Stande, seinen Tötungsimpuls zurückzuhalten. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung aufgrund einer schweren anderen seelischen Störung nach § 20 StGB nicht in der Lage war, seine Handlungsimpulse zu steuern und daher schuldlos i. S. d. § 20 StGB handelte. 5 Die Kammer hat unter Berücksichtigung der Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung auf den Beschuldigten die tatsächlichen Voraussetzungen der inneren Tatseite der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe nicht feststellen können. Der Geschädigte war zwar bei Tatbegehung arg- und infolgedessen wehrlos, da das Erdrosseln laut dem rechtsmedizinischen Gutachten von hinten mit großer Wucht erfolgte und so zu einer raschen Bewusstlosigkeit des Geschädigten führte. Auch das Fehlen von Abwehrverletzungen oder sonstigen Anhaltspunkten für ein Kampfgeschehen belegt dies. Nach dem überzeugenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. U. war der Beschuldigte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung aber nicht in der Lage, diese Situation bewusst auszunutzen. Nach ihrer sachverständigen Einschätzung sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinem Impuls, den Geschädigten töten zu wollen, gefolgt sei, ohne sich über die Tatmodalitäten Gedanken gemacht zu haben, also ob dies von hinten und durch Ausnutzen eines Überraschungsmoments leichter möglich sei. Die Kammer folgt dem Gutachten. Im Hinblick auf niedrige Beweggründe erscheint bereits fraglich, ob der Geschädigte die Tat tatsächlich – wie von ihm in der Tatnacht geäußert – beging, um nicht mehr in der Psychiatrie bleiben zu müssen, weil er über seine Situation gefrustet war, was eine Begehung aus niedrigen Beweggründen nahelegen würde. Diesen Aspekt seiner Aussage tätigte er, soweit erkennbar, ohne vorherige Suggestion. Gleichwohl erscheint in Anbetracht des insgesamt wechselhaften Einlassungsverhaltens des Beschuldigten fraglich, ob diese spontane Äußerung den Rückschluss zulässt, dass der Beschuldigte den Geschädigten in der Tatsituation als Sündenbock wegen der Frustration über seine Lebenssituation umbringen wollte. Ebenso ist denkbar, dass der Beschuldigte hierdurch seine Handlung nachträglich – im Rahmen seiner Möglichkeiten – rationalisierte. Denn der Beschuldigte hatte aufgrund seiner vielfachen Institutionalisierungen durchaus gelernt, dass er durch Regelverstöße Änderungen seiner Lage bewirkte. Unterstellt, dass der Beschuldigte den Geschädigten tatsächlich als Sündenbock tötete, um seine Frustration über die Unterbringung an diesem auszulassen, wären niedrige Beweggründe zu verneinen. Diese setzen in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung nicht nur in sein Bewusstsein hätte aufnehmen können, sondern tatsächlich darin aufgenommen hat, und dass er, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese zur Tatzeit gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGH, Beschluss vom 12.10.2023, 2 StR 79/23, StraFo 2024, 115). Dies ist nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. U., dem sich die Kammer auch insoweit anschließt, zu verneinen, da der Beschuldigte nicht in der Lage war, seine Motivation zu beherrschen. IV Rechtliche Würdigung Indem der Beschuldigte den Geschädigten mit Tötungsabsicht mit einem Schnürsenkel erdrosselte, hat der Beschuldigte einen rechtswidrigen Totschlag gem. § 212 Abs. 1 StGB verwirklicht. Er handelte schuldlos i. S. d. § 20 StGB, weil er aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer schweren anderen seelischen Störung i. S. d. Norm, nicht in der Lage war, entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln. Den Tatbestand des Mordes gem. § 211 Abs. 2 StGB verwirklichte der Beschuldigte nicht, da er ohne Ausnutzungsbewusstsein und Motivbeherrschungspotential handelte. V § 105 JGG Auf den Beschuldigten sind gemäß § 105 Abs. 1 JGG die Vorschriften des Erwachsenenstrafrechts anwendbar. Bei der Tat handelt es sich nach deren Art, Umständen oder Beweggründen nicht um eine Jugendverfehlung i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 der Norm und der Beschuldigte stand bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung der Umweltbedingen zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht einem Jugendlichen gleich. Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das Bild eines noch nicht 18jährigen bietet. Vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, Urteil vom 29. Mai 2002 – 2 StR 2/02 –, juris). Gemessen an diesen Kriterien ist auf den Beschuldigten das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Der Beschuldigte ist zwar, wie die Jugendgerichtshilfe ausgeführt hat, deutlich in seiner Entwicklung verzögert. Seine Kindheit und Jugend war von zahlreichen Brüchen, fehlenden Bindungen und sich aneinanderreihenden Unterbringungen geprägt. Hierbei handelt es sich jedoch, wie auch die Sachverständige Dr. U. in ihrem Gutachten ausgeführt hat, nicht in dem Sinne um eine Entwicklungsverzögerung, dass noch mit einer Nachreifung zu rechnen wäre. Vielmehr ist aufgrund der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten und dessen fehlender Ressourcen nicht zu erwarten, dass es zu einer Nachreifung kommen wird bzw. kommen kann, sondern bei dem Beschuldigten ist von einem so genannten Entwicklungsstillstand auszugehen. VI § 63 StGB Nach § 63 StGB ist die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 2 StR 121/20 –, Rn. 7, juris) darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Darüber hinaus muss die Anordnung verhältnismäßig sein (§ 62 StGB). Das ist hier der Fall. Der der hiesigen Tat zugrundeliegende psychische Defektzustand des Beschuldigten, der zu dessen Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB geführt hat, ist nach Beurteilung der Sachverständigen Dr. U. von längerer Dauer. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei in ihrer Ausprägung schwer, die vorhandenen Defizite seien kaum kompensierbar, zumal es dem Beschuldigten an Ressourcen mangele, um an dieser Persönlichkeitsstörung zu arbeiten. Insoweit geht die Kammer von einem Dauerdefekt aus. Nach Einordnung der Sachverständigen sei es in der Vergangenheit aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der Psychopathie gehäuft zu fremdaggressivem Verhalten in Form von Bedrohungen, aber auch körperlichen Übergriffen auf Mitpatienten und Pflegepersonal gekommen. Dies betreffe sowohl den Zeitraum vor als auch nach der hiesigen Tat. Die Sachverständige sehe in der Folge auch zukünftig die hohe Gefahr für körperliche Übergriffe des Beschuldigten gegen Mitpatienten und Pflegepersonal bis hin zu Tötungsdelikten durch den Beschuldigten. Im Anschluss an diese im Einzelnen nachvollziehbar begründete Beurteilung der Sachverständigen bejaht die Kammer prognostisch eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür, dass der Beschuldigte infolge seines fortdauernden Zustands – ohne spezifische Betreuung und Überwachung – in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten, namentlich Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, begehen wird, durch welche die Opfer, Mitpatienten und Pflegepersonal, seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, weshalb der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer verkennt im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht, dass der Beschuldigte die hiesige Anlasstat unter den Umständen einer gesicherten und freiheitsbeschränkenden Verwahrung begangen hat, wobei die Tat nicht von den Besonderheiten der Freiheitsbeschränkung geprägt ist, da der Beschuldigte seine Tat nicht gegen eine ihn „beschränkende“ Person, sondern einen Mitpatienten richtete, ohne dass dieser ihm einen Anlass hierfür gegeben hätte. Die Unterbringung ist auch in Anbetracht der bereits durch das Amtsgericht F. angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB verhältnismäßig, weil der Beschuldigte durch die hiesige Anlasstat eine deutlich erhöhte Gefährlichkeit gezeigt hat. Geeignete Bewährungsmaßnahmen sind nicht vorhanden, so dass eine Bewährungsaussetzung nach § 67b Abs. 1 StGB nicht in Betracht kam. VII Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StGB.