1. Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht (8) Jahren verurteilt. 2. a) Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsions- und Nebenkläger Q. ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2025 zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsions- und Nebenkläger Q. sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den hier festgestellten Taten zu seinen Lasten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. c) Es wird weiter festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch unter 2. a) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. d) Das Urteil zu 2. a) und b) ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. e) Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des Adhäsions- und Nebenklägers Q. abgesehen. 3. a) Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsions- und Nebenkläger M., ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2025 zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsions- und Nebenkläger M. sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den hier festgestellten Taten zu seinen Lasten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. c) Es wird weiter festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch unter 3. a) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. d) Das Urteil zu 3. a) und b) ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. e) Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des Adhäsions- und Nebenklägers M. abgesehen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt zudem die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, die Kosten der Adhäsionsverfahren und die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998, § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998, § 53 StGB. Gründe : (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in V. geboren, er hat zwei jüngere Brüder. Seinen Vater, der Mitglied der (…) war, sah der Angeklagte erst nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges 1945 wieder. Aufgrunddessen und aufgrund der Strenge seines Vaters, der die Kinder regelmäßig schlug, war das Verhältnis zwischen Vater und Sohn schwierig. Die Mutter des Angeklagten kümmerte sich um die drei Kinder, der Angeklagte bezeichnet sie heute als eine gütige Frau. Zu seinen beiden jüngeren Brüdern hatte der Angeklagte nie ein besonders enges Verhältnis entwickelt. Der Angeklagte absolvierte die Grundschule und nach einem zwischenzeitlichen Umzug der Familie nach F. in der Nähe von J., besuchte er das dortige Gymnasium. Probleme in der Schule gab es weder in Bezug auf den Unterricht noch mit Mitschülern. Bereits ab einem Alter von zwölf oder 13 Jahren hatte der Angeklagte den Wunsch, Pfarrer zu werden. Da er zuhause keine Geborgenheit empfand, hatte er die Hoffnung, diese in der Religion finden zu können. So kam es auch, dass der Angeklagte nach dem Abschluss des Gymnasiums das Theologiestudium aufnahm, wobei sein Ausgangspunkt die (…) Theologie war. Von 1959 bis 1965 studierte er in den USA (…) und (…)-(…) Theologie am D. P. College in L. in C. sowie in N. am X. College in K., der H. R. in I. und schließlich an der University of A.. In A. lernte der Angeklagte Frau E. Y. O. kennen, die er 1964 heiratete. Diese war aus U. zu Ausbildungszwecken in die USA gezogen und dort sodann als Krankenschwester hauptsächlich im Bereich der Geburtshilfe tätig. Als sie von einem anderen Mann schwanger war, heiratete sie den Angeklagten, der sich behördlich anschließend als Vater der sodann 0000 geborenen Tochter, der Zeugin Dr. T. E. Y. W., eintragen ließ. Diese wurde bereits im ersten Lebensjahr von ihrer Großmutter, der Mutter des Angeklagten, nach F. bei J. geholt und wuchs bis ungefähr zum sechsten Lebensjahr bei ihr auf. Der Angeklagte und seine Ehefrau kehrten 1966 ebenfalls nach Deutschland zurück, lebten aber zunächst in Z., wo der Angeklagte sein Theologiestudium fortsetzte. In den Jahren 1969 und 1970 studierte der Angeklagte zudem an der theologischen Fakultät in G.. 1971 zog die Familie in eine Wohnung nach J. und 0000 kam die gemeinsame Tochter GE. zur Welt. Der Angeklagte selbst lebte in dieser Zeit unter der Woche in KE., um ein (…)studium zu absolvieren. Er war 1967 zur (…)-(…) Kirche konvertiert, sah jedoch keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt im Rahmen eines theologischen Berufes finanziell zu bestreiten und hatte sich daher zum Ziel gesetzt, (…) zu werden. Nachdem der Angeklagte jedenfalls Teile des (…)studiums abgeschlossen hatte, erhielt er eine Stelle als (…) beim FX. ZY., wo er bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter im Jahr 2002 arbeitete. Nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau mit beiden Kindern 1975 nach KE.-MB. in die AT.-straße 262 gezogen waren, wurden die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten immer massiver. Frau E. Y. W. litt unter psychischen Problemen, aufgrund derer sie ärztlich – mitunter über längere Zeiträume stationär – behandelt werden musste. 1978 trennten sich die Eheleute schließlich und die Zeugin Dr. T. W., die bereits unter verbalen sowie vielfachen sexuellen Übergriffen des Angeklagten gelitten hatte (hierzu unten unter II. A), zog mit dem Angeklagten in eine Wohnung in der nahegelegenen GG.-straße 26, weil er ihr wahrheitswidrig versprochen hatte, sich ändern zu wollen. Bereits nach kurzer Zeit unternahm die Ehefrau des Angeklagten jedoch einen Suizidversuch, woraufhin der Angeklagte und T. W. wieder zurück in die Wohnung in der AT.-straße kehrten, um sich insbesondere um die dort ebenfalls lebende ca. fünf Jahre alte Zeugin GE. FQ. zu kümmern. Wie bereits zuvor musste hauptsächlich die Zeugin T. W. auf Geheiß des Angeklagten sämtliche Arbeiten im Haushalt übernehmen und sich zudem um ihre kleine Schwester GE. sowie um die inzwischen hinzugezogene pflegebedürftige Großmutter kümmern, da der Angeklagte der Auffassung war, derlei Tätigkeiten seien Frauensache. Mit etwa 15 ½ Jahren zog die Zeugin T. W. schließlich aus der elterlichen Wohnung aus und wohnte ab dann im Elternhaus ihrer besten Freundin HN. JD.. Der Angeklagte zog seinerseits nach dem Auszug der Zeugin T. W. zusammen mit der Zeugin GE. FQ. in eine Wohnung in der NL.-straße in KE., in der er bis heute lebt. Auch die Zeugin GE. FQ. musste schon als junges Kind zahlreiche Arbeiten im Haushalt übernehmen und Einkäufe erledigen. Zudem kam es auch zu sexuellen Missbrauchstaten des Angeklagten ihr gegenüber (hierzu unten unter II. A.). Kurz nachdem die Zeugin T. W. schließlich ihre erste eigene Wohnung in der CT.-straße 1 in KE. bezogen hatte, informierte sie im Jahr 1983 oder 1984 das Jugendamt der Stadt KE. über die familiäre Situation ihrer zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre alten kleinen Schwester GE.. Im Zuge eines sodann eingeleiteten behördlichen Verfahrens kam die Zeugin GE. FQ. schließlich in eine Pflegefamilie, in der sie bis zur Volljährigkeit lebte. Die Ehefrau des Angeklagten dagegen kehrte trotz der weiterhin demütigenden Behandlung durch ihren Ehemann nach vielen Klinikaufenthalten zu dem Angeklagten zurück, als dieser bereits in der NL.-straße wohnte. Dort lebte sie bis sie schließlich in ein Altenheim kam, wo sie im Jahr 2023 verstarb. Innerhalb der (…) (…) Kirchengemeinde gab es immer wieder Gerüchte über von der religiösen Moralvorstellung abweichendes Verhalten und sexuelle Missbrauchshandlungen des Angeklagten, sie wurden jedoch nach Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeug:innen nicht eruiert. Vielmehr trat der Angeklagte – wie von Beginn seiner theologischen Laufbahn an – bei verschiedenen Konferenzen und Tagungen häufig im Rahmen kontroverser Diskussionen als Kritiker der (…) Kirche auf und genoss aufgrund seines umfangreichen kulturellen und religiösen Wissens ein hohes Ansehen. Im Jahr 2003 wurde er ungeachtet seiner offen vertretenen Auffassung bezüglich einer liberalen Sexualität zum (…) geweiht und 2013 zum (…) ernannt. Als solcher hatte er die Aufgabe, sich um (…) zu kümmern. Er war Mitglied des Vereins AY. XL. in Mitteleuropa (… e.V.); seine Mitgliedschaft wurde jedoch aufgrund der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe seitens des Vereins Ende des Jahres 2024 beendet. Der Angeklagte hat zu weiteren Familienmitgliedern wie etwa seinen Brüdern und dessen Familien schon seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Auch von Seiten seiner Brüder und deren Familien werden Vorwürfe dahingehend erhoben, dass der Angeklagte gegenüber Familienmitgliedern sexuell übergriffig geworden sei. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 16.12.2024 ist der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. II. In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: A. Vorgeschichte Bereits in seiner Kindheit hatte der Angeklagte ein starkes Verlangen nach einer Stimulation seines Gliedes. Schon als Fünfjähriger legte er sich mit einem Kissen zwischen seinen Beinen bäuchlings auf den Boden und bewegte sich auf und ab. Da ihm das dabei entstehende Gefühl gefiel, behielt er diese Form der Stimulation über die folgenden Jahre hinweg bei. Nachdem dem Angeklagten schließlich im Alter von zwölf oder 13 Jahren ein Schulkamerad die manuelle Masturbation an seinem Glied gezeigt hatte, masturbierte der Angeklagte mitunter mehrfach täglich. Gemeinsam mit gleichaltrigen oder etwas älteren pubertierenden Schulkameraden verabredete er sich für die Zeit nach der Schule, um gemeinsam an sich selbst und mitunter auch wechselseitig zu masturbieren. Im Alter von etwa 18 bis 20 Jahren kam es bei solchen Treffen unter Gleichaltrigen gelegentlich auch zu wechselseitigen analen Penetrationen. Insgesamt hatte der Angeklagte von sich selbst schon früh den Eindruck, unter einer „starken Sexualität“ und „Erotik“ zu stehen. Bereits in der Pubertät war der Angeklagte der Auffassung, dass Selbstbefriedigung bedeute, „sich selbst Glück zu bringen“, und dass der Orgasmus „der Punkt des Friedens sei, dessentwillen die ganze Prozedur“ ablaufe; der Orgasmus sei „Frieden“, „Entspannung“ und „absolute Zufriedenheit“. Sexuelle Kontakte hatte der Angeklagte im Heranwachsenden- und jungen Erwachsenenalter sodann sowohl zu Männern als auch zu Frauen. Ab ungefähr seinem 30. Lebensjahr spürte der Angeklagte, dass er Befriedigung auch durch sexuelle Kontakte zu Kindern ab einem Alter von etwa zehn Jahren erreichen konnte. Ein Freund des Angeklagten, der einen seinerzeit etwa zehnjährigen Sohn hatte und mit diesem bereits sexuell verkehrte, ermöglichte dem Angeklagten sexuelle Kontakte mit ihm und dem Sohn. Da der Angeklagte gläubig war und auch seine berufliche Zukunft als Theologe in der Kirche sah, sah er sich einem Konflikt zwischen den kirchlichen Moralvorstellungen einerseits und seinen Begierden andererseits ausgesetzt. Da er nicht bereit war, auf seine Begierden zu verzichten, ersann er Rechtfertigungen abseits aller bestehenden theologischen Grundlagen und Lehren, um den Konflikt aufzulösen, und zwar sowohl hinsichtlich seiner sexuellen Begierden als solcher als auch hinsichtlich seiner Entscheidung, diese allesamt auszuleben. Dabei bezog sich sein sexuelles Verlangen einerseits auf Verhalten, das zwar die Kirche als unzulässig ansah, das auf weltlicher Ebene aber legal war (oder wurde), wie etwa die Masturbation, Geschlechtsverkehr vor der Ehe und homosexuelle Sexualkontakte, andererseits jedoch auch auf sexuelle Handlungen, die strafbewehrt sind wie den sexuellen Missbrauch von Kindern. Fortan lebte der Angeklagte seine sexuellen Bedürfnisse sowohl in Bezug auf Frauen als auch in Bezug auf junge männliche Kinder und Jugendliche sowie auf junge erwachsene Männer aus. Dabei reizte den Angeklagten weniger der junge oder gar kindliche Körper selbst. Vielmehr vermochte er es, ein bestehendes Machtgefälle zwischen ihm und seinem Gegenüber, sei es aufgrund des großen Altersunterschiedes, seines hohen Intellekts und/oder aufgrund der kirchlichen Stellung des Angeklagten, auszunutzen, und genoss dies. Sexualpartner fand der Angeklagte regelmäßig in seinem kirchlich geprägten sozialen Umfeld. Junge Männer, die mitunter gerade zum (…) Glauben konvertiert waren und nach Orientierung suchten, nahm der redegewandte Angeklagte schnell für sich ein, indem er sich insbesondere zu Beginn einer Bekanntschaft freundlich, offenherzig und hilfsbereit gab und zudem sein breites theologisches und kulturelles Wissen ausbreitete. So ergab sich aus dem großen Altersunterschied, aber auch durch den geschickten Einsatz seiner Bildung sowie seiner kirchlichen Stellung und der damit einhergehenden Strahlkraft ein ganz deutliches Über- und Unterlegenheitsgefüge. Jegliche Gegenauffassungen sowie Widersprüche wies der Angeklagte mit seiner großen rhetorischen Begabung zurück und reagierte in Fällen ihm entgegen gebrachter Kritik mit verbalen Demütigungen und Bloßstellungen. Mittels derartiger Manipulationen hatte der Angeklagte schließlich im Laufe der späten 1970er Jahre eine Gruppe junger Männer um sich versammelt, die zu ihm aufblickten und jeden Mittwochabend zu den von dem Angeklagten eingeführten sogenannten „Mittwochsgesprächen“ wie eine Art Jüngerschaft zusammenkamen. Bei diesen Treffen wirkte der Angeklagte mit geschickter Rhetorik auf die jungen Männer ein und verbreitete sein sehr eigenes Verständnis von Sexualität sowie sein Weltbild über das Rollenverhältnis zwischen Männern und Frauen. Eingebettet in vermeintlich theologische und philosophische Erklärungen verkündete er beispielsweise seine Thesen, dass Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern völlig natürlich und dass homosexueller- und außerehelicher Geschlechtsverkehr religiös erlaubt sei. Zudem hätten Frauen neben Aufgaben der Haushaltsführung und Kindererziehung sexuellen Pflichten gegenüber ihren Männern nachzukommen und auch für Sexualkontakte mit Freunden ihrer Männer zur Verfügung zu stehen. Zu der Gruppe der Teilnehmer an den „Mittwochsgesprächen“ gehörten auch OB. Q., der Vater des erst Jahre später geborenen Nebenklägers im hiesigen Verfahren, GX. Q., sowie der im Rahmen des hiesigen Verfahrens vernommene Zeuge RH. TV.. Dieser hatte den Angeklagten 1974 kennengelernt, als er gerade mit 17 Jahren aus einem Dorf in der GZ. nach KE. gekommen war und sowohl mit einem schwierigen Verhältnis zu seinen Eltern, insbesondere zu seinem Vater, als auch mit der neuen Situation in der Großstadt und der deshalb empfundenen Einsamkeit gehadert hatte. Der Angeklagte hatte die Situation des Zeugen bereits nach einem ersten längeren Gespräch erfasst und ihm seine Unterstützung bei der Bewältigung seiner Probleme angeboten. Der Zeuge TV., der aus einem streng katholischen Elternhaus stammte, war anfangs skeptisch, jedoch von dem Angeklagten und dessen Auftreten beeindruckt. Bereits bei dem ersten Treffen, bei dem sich der Zeuge mit dem Angeklagten über mehrere Stunden unterhielt und seine Probleme offenbarte, folgte der Zeuge dem Angeklagten in dessen kleine Wohnung, die dieser während seiner (…)ausbildung noch bewohnte. Dort lenkte der Angeklagte das Gespräch auf sexuelle Themen und suchte intimeren Körperkontakt bei dem Zeugen TV.. Dieser verspürte bereits eine gewisse Vertrautheit, da er sich dem Angeklagten gegenüber zuvor emotional geöffnet hatte. So ließ er nachfolgend ihm konkret nicht mehr näher erinnerliche, sexuelle Handlungen des Angeklagten zu, obwohl er bis dahin noch über keine nennenswerten sexuellen Erfahrungen verfügte und sich auch noch nicht mit der Frage seiner eigenen sexuellen Ausrichtung befasst hatte. In der Folgezeit kam es zu weiteren sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen TV., der sich weiter die psychische Unterstützung des Angeklagten bei der Bewältigung seiner eigenen Probleme erhoffte und zwischenzeitlich selbst zur (…) Kirche konvertiert war. Der Angeklagte nutzte die labile Situation des Zeugen für seine eigenen sexuellen Bedürfnisse aus. Er wirkte dabei massiv in der bereits oben beschriebenen Weise auf das Wertegefüge des Zeugen im Hinblick auf Fragen der Sexualität sowie das Rollenverständnis zwischen Mann und Frau ein. So stellte der Angeklagte dem Zeugen TV. auch seine Familie vor und behauptete im Kontext religiöser Ausführungen, dass der größte Beweis für eine Freundschaft sei, wenn man unter Freunden die eigenen Frauen im Bett miteinander teilte. Schließlich verlangte der Angeklagte bei mehreren Gelegenheiten von seiner Ehefrau und dem Zeugen TV., miteinander vor seinen Augen sowie zu dritt gemeinsam mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben. Seine Frau und der Zeuge sowie im weiteren Verlauf auch dessen Frau beugten sich diesem Verlagen. Die Einstellung des Angeklagten zur Sexualität, seine sexuellen Begierden sowie sein Rollenverständnis wirkten sich – wie dem oben Stehenden bereits zu entnehmen ist – auch massiv auf sein Familienleben aus. Der Angeklagte verfolgte strenge Regeln, die dem traditionellen Bild einer den Haushalt führenden und Kinder betreuenden Frau und einem für den finanziellen Lebensunterhalt sorgenden Ehemann entsprachen. Da der Angeklagte in der kirchlichen Institution beruflich nicht Fuß fassen konnte, sein theologisches Interesse jedoch weiterverfolgen wollte, stellte er zunächst seinen Anspruch darauf, als finanzieller Versorger der Familie dazustehen, zurück und lebte mit von dem Einkommen seiner Ehefrau. Gleichwohl entlastete er seine Ehefrau, die als Krankenschwester im Schichtdienst für den Lebensunterhalt der Familie sorgte, weder im Haushalt noch bei der Kinderbetreuung. Daher kam es zwischen den Eheleuten regelmäßig zu Konflikten, insbesondere weil die Ehefrau das Weltbild des Angeklagten betreffend die Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen Mann und Frau nicht teilte. Spätestens als der Angeklagte seine Anstellungen als (…) beim FX. ZY. annahm und sich vollständig in die Rolle des finanziellen Versorgers der Familie begeben wollte, nahmen die Streitigkeiten zu. So wollte die Ehefrau weiterhin ihren Beruf ausüben, was dem Angeklagten missfiel. Der Angeklagte reagierte dabei mit verbalen und körperlichen Attacken gegen seine Ehefrau und demütigte sie häufig auch gegenüber dritten Personen, so etwa gegenüber seiner Gefolgschaft junger Männer, aber auch im Beisein seiner Kinder. Dieses Gebaren zog sich über all die Jahre hinweg durch, wenngleich es auch zu einer zwischenzeitlichen Trennung der Eheleute kam (hierzu s.o. unter I.). Taten zum Nachteil der Zeugin Dr. T. W. Wie bereits oben unter Punkt I. erwähnt, wuchs die Zeugin Dr. T. W. in ihren ersten Lebensjahren bei der Mutter des Angeklagten auf, von der sie liebevoll behandelt wurde. Von dem Angeklagten, der nicht ihr leiblicher Vater war, erfuhr sie dagegen von Geburt an wenig echte Zuneigung; er verlangte von ihr die Einhaltung strenger, von ihm aufgestellter Regeln. Wenn die Zeugin gegen seine Regeln verstieß, Aufgaben im Haushalt nicht zu seiner Zufriedenheit erledigte oder in seinen Augen sonst etwas falsch gemacht hatte, reagierte der Angeklagte häufig mit Schlägen und verbalen Demütigungen. Die Zeugin Dr. T. W. fühlte sich schon früh auf sich allein gestellt und hatte bereits im Grundschulalter Aufgaben im Haushalt wie Putzen, das Waschen der Wäsche, das Erledigen von Einkäufen oder das Abholen von Post aus einem Schließfach zu übernehmen; zudem musste sie sich um ihre acht Jahre jüngere Schwester GE. kümmern und diese versorgen. Überdies litt die Zeugin Dr. T. W. über viele Jahre hinweg nicht nur unter den bestrafenden verbalen und körperlichen Übergriffen, sondern auch unter sexuellen Missbrauchshandlungen des Angeklagten, die spätestens ab 1975, als die Familie in der Wohnung in der AT.-straße in KE. lebte, zunahmen. Wenngleich die Taten zum Nachteil der Zeugin Dr. T. W. heute verjährt sind und der Angeklagte deshalb nicht mehr bestraft werden kann, hat die Kammer folgende Feststellungen treffen können: Die Zeugin wuchs bereits als kleines Kind stets mit der Erklärung des Angeklagten auf, dass Kinder in einem natürlichen Verhältnis zur Nacktheit aufzuwachsen hätten. Vor diesem Hintergrund bestimmte der Angeklagte, wann die Zeugin sich – auch in der Öffentlichkeit – ganz oder teilweise zu entkleiden hatte. Zudem verlangte der Angeklagte mehrfach von ihr, mit ihm während des Mittagsschlafs nackt „zu kuscheln“ oder etwa seinem entblößten Glied „Guten Morgen“ zu sagen und es in die Hand zu nehmen. Später forderte er sie mehrfach auf, seinen Penis zu masturbieren. Die Durchführung von Oralverkehr verlangte der Angeklagte nicht, jedoch hielt die Zeugin auf seine Aufforderung hin mindestens einmal ihre Lippen an sein entblößtes Glied. Als die Zeugin etwa zehn Jahre alt war, fotografierte der Angeklagte sie einige Male in nacktem Zustand mit der Begründung, er wolle ihren Entwicklungsstand dokumentieren. Dies war der Zeugin sehr unangenehm, jedoch kam sie unter Hinweis auf ihren Widerwillen der Aufforderung des Angeklagten, sich zu entkleiden und von ihm vorgegebene Posen einzunehmen, nach. Weiter führte der Angeklagte einen von ihm sogenannten „Anatomieunterricht“ durch, in dessen Rahmen er vor der Zeugin masturbierte, um ihr „die Schönheit des männlichen Phallus“ nahezubringen und ihr zu zeigen, was Selbstbefriedigung sei. Darüber hinaus erklärte er ihr, dass es in anderen Ländern wie NW., aber auch AW. normal sei, dass Väter mit ihren Töchtern Geschlechtsverkehr ausübten, und dass es bei einigen Völkern OZ. ein Ritus sei, dass junge Mädchen durch ihre Onkel mit einem Holz-Phallus entjungfert würden. In diesem Zusammenhang verlangte der Angeklagte von der Zeugin, Filme wie „EU. HH.“ und „RU. YR.“ anzuschauen. Auf gemeinsamen Reisen verwies der Angeklagte ebenfalls regelmäßig auf vermeintliche sexuelle Gepflogenheiten im jeweiligen Ausland, so etwa die angebliche gesellschaftliche Normalität von Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen. Insbesondere auf Reisen nach NW. ging der Angeklagte seinen sexuellen Bedürfnissen nach und suchte sexuelle Kontakte zu Jungen im Alter von 10-13 Jahren, zu Jugendlichen sowie zu Trampern, die er während der Fahrten aufnahm und mit denen er während Fahrpausen zwecks Vornahme sexueller Handlungen im Gebüsch verschwand. Der Zeugin gegenüber machte er keinen Hehl aus alldem und rechtfertigte sein Verhalten mit der Behauptung, dass bereits Sokrates gesagt habe, Jünglinge müssten als Gegenleistung ihren Körper geben, und so sei es beispielsweise auch „Gesetz der Straße“, dass Tramper ihm als Gegenleistung für die Fahrt ihren Körper gäben. Insgesamt insistierte der Angeklagte gegenüber der Zeugin auf seinem Weltbild, wonach die Frau sämtliche Aufgaben im Haushalt wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen in sexueller Hinsicht nachzukommen habe, und verband damit auch die Ansage an die Zeugin, sie für ihren zukünftigen Ehemann auszubilden. Er verfolgte ganz offen das Ansinnen, die Zeugin zu entjungfern, was diese jedoch ablehnte. Dies nahm der Angeklagte nicht ernst und verlangte von der Zeugin, „lockerer“ zu werden und es zunächst – in seiner Gegenwart – mit Selbstbefriedigung zu versuchen, damit sie Lust bekäme und „heiß werde“. Der Angeklagte unternahm schließlich trotz Kenntnis des Unwillens der Zeugin mindestens einmal den Versuch, in die nackt auf dem Bett liegende Zeugin von hinten vaginal mit seinem Penis einzudringen. Es gelang ihm, seinen Penis zwischen die äußeren und inneren Schamlippen der Zeugin zu führen und dort reibende Bewegungen bis zum Samenerguss auszuführen. Ein vollständiges Eindringen in die Vagina gelang ihm indes nicht, da die Zeugin verkrampfte und die Beine anzog, um sich zu schützen. Auch als die Zeugin mit dem Angeklagten in die Wohnung in der nahegelegenen GG.-straße 26 zog, setzte der Angeklagte seine sexuellen Übergriffe auf die Zeugin fort. Hatte er ihr zuvor in Aussicht gestellt, dass er sich mit ihr sämtliche Alltagsaufgaben teilen werde und man ein besseres Verhältnis zu einander aufbauen könne, und damit bei der Zeugin die Hoffnung geweckt, ein „normales“ Leben mit dem Angeklagten führen zu können, so musste sie bereits nach etwa zwei Wochen feststellen, dass sie auch in dieser Wohnkonstellation allein für sämtliche Haushaltsarbeiten sowie das Erledigen von Einkäufen zuständig war, auf Fehler mit Ausgangssperren reagiert und von ihr verlangt wurde, dass sie dem Angeklagten „erotische Geschichten“ erzählen solle. Letzteres lehnte die Zeugin jedoch nunmehr ab. Die Zeugin leidet bis heute unter den Folgen der oben beschriebenen Behandlung durch den Angeklagten, insbesondere seiner sexuellen Missbrauchshandlungen ihr gegenüber und nahm bereits therapeutische Hilfe in Anspruch. Im Wege eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens ließ die Zeugin Dr. T. W. im Jahr 2019 gerichtlich feststellen, dass der Angeklagte nicht ihr Vater ist. Sie hat den Kontakt zu dem Angeklagten in den letzten Jahren auf das Nötigste – insbesondere auf Angelegenheiten betreffend die Versorgung ihrer bis zu deren Tod im Jahr 2023 in einem Pflegeheim lebenden Mutter E. Y. W. – beschränkt. Taten zum Nachteil der Zeugin GE. FQ. Die Zeugin GE. FQ. wuchs als leibliche Tochter des Angeklagten bis zu ihrem 11. Lebensjahr bei und mit diesem auf. Auch sie litt sehr unter seinen strengen Erziehungsmethoden und litt unter der stetig präsenten Angst, aus Sicht des Angeklagten einen Fehler zu machen, da dies von dem Angeklagten mit psychischer und vor allem körperlicher Gewalt bestraft wurde. Im Falle einer Verfehlung kündigte der Angeklagte der Zeugin etwa unvermittelt an, dass sie abends „nach den Nachrichten“ mit dem Kochlöffel und heruntergelassener Hose vor dem Angeklagten zu stehen habe, damit er ihr sodann Schläge auf das Gesäß geben würde. Mit diesem Wissen und der Furcht musste die Zeugin den restlichen Tag verbringen, bis die Ankündigung schließlich abends von dem Angeklagten in die Tat umgesetzt wurde. Dabei erlitt das Kind immer wieder blaue Flecken und blutende Wunden. Darüber hinaus erfuhr die Zeugin durch den Angeklagten auch massive verbale Demütigungen vor anderen Personen, wenn sie aus seiner Sicht eine Verfehlung begangen hatte. Insgesamt war die Zeugin GE. FQ. stets auf Vorsicht bedacht und lebte unter einer ständigen Anspannung, um ihren Vater nicht zu verstimmen. Abgesehen davon kam es auch zum Nachteil der Zeugin GE. FQ. zu sexuellen Missbrauchstaten durch den Angeklagten, die zwar heute verjährt und deshalb nicht mehr strafrechtlich zu ahnden sind, zu denen die Kammer aber folgende Feststellungen treffen konnte: So kam es mehrfach vor, dass der Angeklagte die neun Jahre alte Zeugin zu sich rief, als er vollständig entkleidet auf dem Rücken auf seinem Bett lag, und von ihr verlangte, sich zwischen seine Beine zu knien. Sodann sollte sie die Beine des Angeklagten aufwärts bis hin zu dessen Genitalbereich und schließlich dessen Glied küssen, was sie auch tat. Dabei kam es bei dem Angeklagten zu einem Samenerguss. Zudem kam es zu einer Situation, in der die Zeugin dem Angeklagten beim Geschlechtsverkehr mit einer jüngeren Frau durch die einen Spalt breit aufgelassene Tür mit der Begründung zuschauen sollte, sie könne dabei „schon etwas lernen“. Jenseits derartiger körperlicher oder sexueller Übergriffe registrierte die Zeugin auf gemeinsamen Reisen mit dem Angeklagten, dass der Angeklagte sexuelle Aktivitäten mit männlichen Kindern, Jugendlichen oder jungen erwachsenen Männern entfaltete, und fühlte sich durch die Anwesenheit dieser Personen beeinträchtigt. Die Zeugin leidet bis heute unter den Behandlungen, die sie durch den Angeklagten erfahren hat. Zu dem Angeklagten hatte die Zeugin ab Mitte der 1980er Jahre, als sie in einer Pflegefamilie lebte, zunächst noch regelmäßigen Kontakt. Während ihres Studiums unterstützte der Angeklagte sie später zwar finanziell, führte jedoch ungeachtet von Unterhaltsverpflichtungen Listen darüber, welche Beträge sie ihm zurückzuzahlen habe. Nach ihrem Studium brach die Zeugin den Kontakt zu ihm eine Zeitlang ab, nahm ihn jedoch wieder auf, als sie selbst schwer erkrankte. Als sie merkte, dass weder ihr Vater noch ihre Mutter eine Stütze für sie waren, brach die Zeugin den Kontakt wieder ab. Die Zeugin vermochte es, sich mit Ihrem Mann und ihrer Tochter ein intaktes familiäres Umfeld zu schaffen, an dem der Angeklagte nie maßgeblich teil hatte. Bis heute steht die Zeugin einem Kontakt zu dem Angeklagten ambivalent gegenüber. Sämtliche der soeben beschriebenen Taten zum Nachteil der Zeuginnen Dr. T. W. und GE. FQ. sind heute verjährt und deshalb nicht mehr justiziabel; die Kammer hat diese Umstände daher nicht strafschärfend einbezogen. Gleichwohl zeigen sie insbesondere die Entwicklung des Angeklagten in den 1970er bis in die 1980er Jahre auf und fügen sich in das Gesamtbild ein, das sich auch mit Blick auf die hier abgeurteilten Taten ergibt. B. Taten zum Nachteil des Nebenklägers GX. OB. Q. Der Angeklagte und seine Ehefrau Y. W. waren lange Zeit mit den Eltern des Nebenklägers, dem im Jahr 2021 verstorbenen OB. Q. und dessen Ehefrau, befreundet. Der Angeklagte hatte den Vater des Nebenklägers über die (…) Kirche kennengelernt. OB. Q. gehörte seit Mitte/Ende der 1970er Jahre zu den Teilnehmern der „Mittwochsgespräche“ und der Angeklagte genoss bei ihm aufgrund seines theologischen Wissens und seiner Tätigkeit in der (…) Gemeinde ein hohes Ansehen. Den am 00.00.0000 geborenen Nebenkläger GX. Q. kannte der Angeklagte vom Tag seiner Geburt an. Aufgrund der bestehenden Freundschaft der Familien kam es über viele Jahre hinweg zu regelmäßigen Treffen. Die Familie des Nebenklägers verfügte über ein Grundstück in der SX.-straße 28 in CU. im YX., auf dem in einem Haus, dem sogenannten Altbau, die Großmutter des Nebenklägers väterlicherseits lebte. Ein zweites Haus, der sogenannte Neubau, diente den Eltern des Nebenklägers in den 1990er und frühen 2000er Jahren als Wochenenddomizil. Fast jedes Wochenende und die Ferienzeiten verbrachte die Familie dort. Häufig kamen auch der Angeklagte und seine Ehefrau zu Besuch und übernachteten im Gästezimmer des Neubaus, in dem auch der Nebenkläger ein Kinderzimmer hatte. Der Nebenkläger hatte zu dem Angeklagten und Y. W. zunächst ein durchweg gutes Verhältnis. Dies änderte sich jedoch, als es ab Sommer 1999 zu einer Vielzahl sexueller Übergriffe seitens des Angeklagten auf den Nebenkläger kam, von denen die Kammer in der Hauptverhandlung die nachfolgend dargestellten Taten konkretisieren konnte: 1. Fall 1 der Anklageschrift vom 28.06.2024 Wie bereits häufig zuvor besuchten der Angeklagte und Y. W. die Familie des Nebenklägers an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Sommer 1999 in dem oben genannten Haus in CU.. Der zu diesem Zeitpunkt neun Jahre alte Nebenkläger war ebenfalls zugegen. Als der Nebenkläger die Toilette im Erdgeschoss des Hauses aufsuchte, folgte ihm der Angeklagte. Für den Nebenkläger, der bereits die Hose und Unterhose heruntergezogen hatte, kam dies unvorbereitet. Um sich selbst sexuell zu erregen, fasste der Angeklagte mit einer Hand an den Penis des Nebenklägers und führte Masturbationsbewegungen aus. Dabei merkte er an, dass der Nebenkläger ja schon über Schambehaarung verfüge. Der hiervon völlig überraschte Nebenkläger reagierte hierauf nicht, fühlte sich aber unwohl. Zu einer Erektion, zu der der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fähig war, kam es nicht. 2. Fall 2 der Anklageschrift vom 28.06.2024 Nach diesem Vorfall kam es in der Zeit zwischen Sommer 1999 und dem 10.02.2003 mindestens einmal dazu, dass der Angeklagte anlässlich eines Besuchs bei der Familie Q. in dem Neubau-Haus in CU. mit dem Nebenkläger allein war. Der Angeklagte nutzte diese Gelegenheit, um sich sexuell zu erregen. So zog er seine eigene Hose herunter und forderte den Nebenkläger auf, seinen entblößten Penis anzufassen und manuell zu stimulieren. Zugleich erklärte er dem Nebenkläger, dies sei nicht schlimm, sondern völlig normal, woraufhin dieser der Aufforderung nachkam. Ob es bei dieser Gelegenheit zu einem Samenerguss des Angeklagten kam, ließ sich nicht mehr sicher feststellen. 3. Fall 3 der Anklageschrift vom 28.06.2024 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 2001 oder 2002 war der Angeklagte erneut zu Besuch bei der Familie Q. in CU.. Er erwähnte gegenüber dem Nebenkläger, dass er ihm auf dem Dachboden des Hauses etwas zeigen wolle, woraufhin der Nebenkläger ihm folgte. Als der Nebenkläger vor dem Angeklagten die Treppe zum Dachboden hinaufstieg, fühlte sich der Angeklagte bereits sexuell erregt. Er griff von hinten in die Hose des Nebenklägers, der hiervon überrascht wurde, und zog ihm die Hose und Unterhose herunter. Zudem entblößte er auch sein eigenes Glied und rieb es mit einer von ihm mitgebrachten Creme ein, um das Glied gleitfähiger zu machen. Sodann drang er mit seinem Penis in stehender Position anal in den vor ihm auf der Treppe stehenden Nebenkläger ein. Der Nebenkläger verspürte dabei so große Schmerzen, dass er das Empfinden hatte, er müsse sterben. Als er dem Angeklagten mitteilte, dass er Schmerzen habe, behauptete dieser lediglich, es werde gleich besser, und führte den Analverkehr bis zum Samenerguss und ohne Kondom durch. 4. und 5. Fälle 4 und 5 der Anklageschrift vom 28.06.2024 In der Folgezeit kam es in dem vorgenannten Tatzeitraum noch zwei weitere Male dazu, dass der Angeklagte in dem Haus in CU. den ungeschützten Analverkehr bis zum Samenerguss bei dem Nebenkläger ausführte, um sich sexuell zu befriedigen. Auch bei diesen beiden Ereignissen verspürte der Nebenkläger Schmerzen. 6. Fall 6 der Anklageschrift vom 28.06.2024 An einem nicht mehr konkret bestimmbaren Tag im Zeitraum zwischen dem 11.02.2002 und dem 10.02.2004, als der Nebenkläger zwölf oder 13 Jahre alt war, befand sich der Nebenkläger mit dem Angeklagten in dessen Wohnung in der NL.-straße 82 in 50733 KE.. Um sich sexuell zu befriedigen, forderte der Angeklagte ihn auf, wechselseitig den Oralverkehr durchzuführen. Dem kam der Nebenkläger auf dem Bett des Angeklagten in dessen Schlafzimmer auch bis zum jeweiligen Samenerguss nach. Darüber hinaus kam es zu mindestens einem weiteren sexuellen Übergriff zum Nachteil (auch) des Nebenklägers Q., der nachfolgend unter II. 2. a) dargestellt werden wird. Der Nebenkläger GX. Q. empfand sämtliche sexuellen Übergriffe als unangenehm. Gleichwohl berichtete er niemandem von den Übergriffen, weil er sich zum einen schämte und weil der Angeklagte ihm gegenüber das Verbot aussprach, anderen Personen etwas zu erzählen. Obwohl der Angeklagte derartige Äußerungen nicht mit einer konkreten Drohung verband, verspürte der Nebenkläger ihm gegenüber eine diffuse Angst vor der Reaktion des Angeklagten im Fall einer Offenbarung. Zudem wirkte der Angeklagte auch dergestalt auf den Nebenkläger ein, dass er ihm gegenüber regelmäßig behauptete, es sei normal, dass Erwachsene mit Kindern Geschlechtsverkehr hätten. Nachdem der Nebenkläger GX. Q. in KE. nach der Grundschule noch die fünfte Klasse in der weiterführenden Schule absolviert hatte, trennten sich seine Eltern und er zog er mit seinem Vater nach CU. in den bislang als Wochenendhaus genutzten Neubau. Da der Nebenkläger sich jedoch in der Folgezeit bei seinem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin nicht wohl fühlte, holte ihn seine 15 Jahre ältere Halbschwester mütterlicherseits, die Zeugin XX., in Absprache mit der gemeinsamen Mutter ab und der 13-jährige Nebenkläger zog zurück zu seiner Mutter nach KE.. Ab diesem Zeitpunkt sah der Nebenkläger den Angeklagten in den Folgejahren gelegentlich, etwa wenn dieser ihn um Hilfe bei Alltagstätigkeiten bat. Als der Nebenkläger im Alter von 19 Jahren kurzzeitig obdachlos wurde, bot ihm der Angeklagte Hilfe an. Er nahm ihn bei sich in der Wohnung auf, verlangte hierfür jedoch auch – im Einzelnen nicht mehr näher konkretisierbare – sexuelle Handlungen von dem Nebenkläger. Dass es zu Letzterem kommen würde, hatte der Nebenkläger dabei von Anfang an geahnt, aus Verzweiflung jedoch das Angebot der Unterkunft angenommen. Nach etwa drei Monaten fand der Nebenkläger mit Hilfe des Angeklagten eine eigene Wohnung, in der er bis heute lebt. Der Nebenkläger GX. Q. litt über all die Jahre an den Erfahrungen der sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten. Als er noch zur Schule ging, äußerte sich dies insbesondere seitdem er 15 Jahre alt war darin, dass er anderen Personen gegenüber schnell aggressiv reagierte. Da er dies selbst als unangenehm empfand und ihn die sexuellen Übergriffe und die Gedanken daran quälten, griff er im Laufe der Zeit zu Alkohol. Der Nebenkläger hatte bis kurze Zeit vor seiner Anzeigeerstattung mit niemandem über die erlittenen Missbrauchstaten gesprochen. Erst kurz vor dem Tod seines Vaters hatte sich der Nebenkläger diesem gegenüber offenbart. Es fällt ihm bis heute sehr schwer, über das Erlebte zu sprechen. Er leidet unter Flashbacks, bei denen ihm einzelne Szenen sexueller Übergriffe immer wieder vor Augen stehen. Zudem leidet der Zeuge unter massiven Schlafproblemen. Ihm gehen nachts Erinnerungen an die Übergriffe durch den Angeklagten durch den Kopf, sodass er nicht einschlafen kann und mitunter sechs bis sieben Stunden lang wach liegt oder gar nicht in den Schlaf findet. Insgesamt fühlt sich der Zeuge permanent angespannt und ängstlich wie in einer immerwährenden Notfallsituation. Darüber hinaus ist es dem Zeugen kaum möglich, sich vor anderen Männern umziehen, was ihn beispielsweise im Rahmen von Besuchen im Fitnessstudio stark belastet und einschränkt. Auch heute konsumiert er noch häufig und in großen Mengen Alkohol, um die Scham und den empfundenen psychischen Schmerz zu betäuben, wenn er sich an erlebte Missbrauchssituationen erinnert. All dies belastet ihn umso mehr, als dass er sich alleinerziehend um seinen heute siebenjährigen Sohn kümmern muss. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wartet der Nebenkläger auf den ca. drei Monate später anvisierten Beginn einer Traumatherapie, für die er nunmehr angemeldet ist. C. Taten zum Nachteil des Nebenklägers GX. OB. Q. und zum Nachteil des Nebenklägers EX. M. Schräg gegenüber dem Grundstück der Familie Q. in CU. grenzte das Grundstück des Hauses an, in dem in den 1990er/Anfang 2000er Jahren der am 00.00.0000 geborene Nebenkläger EX. M. mit seiner Familie lebte. Er und der knapp zwei Jahre jüngere Nebenkläger GX. Q. waren beste Freunde und verbrachten außerhalb der Schule ihre Freizeit und Ferienzeiten miteinander. So lernte der Nebenkläger M. auch den Angeklagten und dessen Ehefrau kennen, da diese – wie oben beschrieben – häufig zu Besuch bei der Familie Q. erschienen. Er empfand das Ehepaar W. und insbesondere die Ehefrau des Angeklagten als sehr nett und zugewandt. Den Angeklagten, der seine kirchliche Stellung und sein theologisches Wissen gern nach außen trug, betrachtete der Nebenkläger M., der selbst streng katholisch gläubig war, sich für Ikonen und die christliche Religion interessierte und später selbst einen theologischen Beruf ergreifen wollte, mit Bewunderung und einer gewissen Ehrfurcht. Nachdem der Nebenkläger M. den Angeklagten bereits eine Zeitlang kannte, kam es spätestens in der Zeit ab Beginn des Schuljahres 1999/2000 und bis zum 12.07.2002 zu einer Vielzahl sexueller Übergriffe seitens des Angeklagten, von denen die Kammer in der Hauptverhandlung die nachfolgend dargestellten Taten konkretisieren konnte: 1. Fall 1 der Nachtragsanklage vom 19.03.2025 Wie bereits häufig zuvor besuchten der Angeklagte und Y. W. die Familie Q. an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag in dem Zeitraum ab Beginn des Schuljahres 1999/2000 und bis zum 12.07.2002 in deren Ferien- und Wochenenddomizil in CU.. Dort spielten die Nebenkläger Q. und M. miteinander im Kinderzimmer des Neubau-Hauses in der SX.-straße 28. Der Angeklagte kam – wie bereits zuvor einige Male geschehen – hinzu und unterhielt sich mit den beiden Jungen. Für diese überraschend forderte der Angeklagte sie plötzlich dazu auf, ihre Hosen und Unterhosen herunterzuziehen. Die Nebenkläger kamen der Aufforderung nach, woraufhin der Angeklagte die nunmehr unbekleideten Glieder beider Nebenkläger anfasste und streichelte, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Zu einer Erektion kam es bei den Nebenklägern dabei nicht. Für den Nebenkläger M. war dies der erste sexuelle Übergriff, den er erlebt hatte. Er hatte diesen als unangenehm empfunden und verspürte eine große Scham. So hatte er sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nie näher mit Sexualität auseinandergesetzt und konnte die Bedeutung des Geschehenen nicht einordnen. Mit dem Nebenkläger Q., der auf ihn den Eindruck gemacht hatte, als sei dies nicht das erste Geschehen dieser Art für ihn gewesen, sprach er nicht näher über den Vorfall. Auch sonst erzählten beide Nebenkläger niemandem etwas von dem Erlebten. 2. bis 6. Fälle 2 bis 6 der Nachtragsanklage vom 19.03.2025 Nach dem vorgenannten Vorfall kam es in dem vorgenannten Tatzeitraum noch zu weiteren sexuellen Handlungen des Angeklagten zum Nachteil des Nebenklägers M., die sich jeweils in dem Kinderzimmer des Neubau-Hauses in der SX.-straße 28 in CU. abspielten. Dabei forderte der Angeklagte den Nebenkläger M. jeweils auf, Hose und Unterhose herunterzulassen, was dieser sodann tat. 2. Bei mindestens einer Gelegenheit [Fall 2 der Nachtragsanklage vom 19.03.2025] streichelte der Angeklagte sodann den unbekleideten Penis des Nebenklägers. 3. und 4. Bei zwei weiteren Gelegenheiten [Fälle 3 und 4 der Nachtragsanklage vom 19.03.2025] masturbierte der Angeklagte das unbekleidete Glied des Nebenklägers. 5. und 6. Darüber hinaus kam es an zwei weiteren Tattagen dazu, dass der Angeklagte den unbekleideten Penis des Nebenklägers M. küsste. Der Angeklagte handelte in allen Fällen, um sich selbst sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Zu einer Erektion des Nebenklägers M. oder zu einem Samenerguss, kam es dabei nicht, da der Nebenkläger hierzu körperlich noch nicht fähig war. 7. bis 12. Fälle 7 bis 12 der Nachtragsanklage vom 19.03.2025 Der Nebenkläger M. bekam im Rahmen einer sexuellen Handlung des Angeklagten an ihm im Alter von elf oder zwölf Jahren erstmals einen eigenen Samenerguss. Die nähere Tathandlung, die dazu führte, vermochte die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr festzustellen. Dem Nebenkläger M., der trotz der bereits zuvor erlebten sexuellen Handlungen durch den Angeklagten noch immer im Übrigen unaufgeklärt und sexuell unerfahren war, war dies wiederum sehr unangenehm. In der Folgezeit kam es jedoch zu den nachfolgend dargestellten weiteren sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf ihn, die jeweils mit einem Samenerguss des Nebenklägers M. endeten und in deren Anschluss der Nebenkläger M. schnell nach Hause ging, um sich eine frische Unterhose anzuziehen: 7. und 8. Bei mindestens zwei Gelegenheiten [Fälle 7 und 8 der Nachtragsanklage vom 19.03.2025] streichelte der Angeklagte den unbekleideten Penis des Nebenklägers. 9. und 10. Bei zwei weiteren Gelegenheiten [Fälle 9 und 10 der Nachtragsanklage vom 19.03.2025] masturbierte der Angeklagte das unbekleidete Glied des Nebenklägers. 11. und 12. Darüber hinaus kam es an zwei weiteren Tattagen dazu, dass der Angeklagte auf den unbekleideten Penis des Nebenklägers M. küsste. Während aller zum Nachteil des Nebenklägers M. erfolgten Übergriffe kam es zu Äußerungen des Angeklagten wie „Schön!“, „Hast Du einen schönen Penis!“ oder ähnlichen Kommentaren. Sobald der Angeklagte während eines Übergriffs das Gefühl hatte, es könnte sich eine weitere Person nähern, wies er den Nebenkläger an, schnell die Hose hochzuziehen. Sämtliche sexuellen Handlungen des Angeklagten an ihm empfand der Nebenkläger M. als unangenehm und ekelhaft, wobei er die Situationen, in denen der Angeklagte seinen Penis küsste als ganz besonders ekelerregend empfand. Gleichwohl offenbarte er sich niemandem, und zwar zum einen aus Scham, zum anderen aufgrund der aus seiner Sicht hervorgehobenen geistlichen Stellung des Angeklagten, der zudem regelmäßig Schweigegebote erteilte. So sagte der Angeklagte dem Nebenkläger M., er dürfe niemandem etwas erzählen. Hinzu kam, dass der Nebenkläger M. den religiösen Austausch mit dem Angeklagten schätzte, was dem Angeklagten wiederum auch bewusst war. Mitunter spendierte der Angeklagte ihm und dem Nebenkläger Q. ein Eis oder nahm die Jungs auf Traktorfahrten mit und ließ sie auf Feldwegen selbst mit dem Traktor fahren, um sich ihrer Gunst zu versichern. Erst als der Nebenkläger M. im siebten Schuljahr war, beschäftigte er sich im Rahmen des Aufklärungsunterrichts mit dem Thema Sexualität und konnte die Bedeutung der sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten besser erfassen. Zudem wurde ihm zu diesem Zeitpunkt klar, dass er sich Übergriffen entziehen konnte, indem er seinen Freund GX. Q. nicht mehr besuchte, wenn er das Auto des Angeklagten vor dessen Wohnanschrift sah und wusste, dass der Angeklagte zu Besuch war. Dementsprechend vermied der Nebenkläger M. schließlich persönliche Kontakte zu dem Angeklagten. Nachdem schließlich der Nebenkläger Q. im Jahr 2002 oder 2003 zurück zu seiner Mutter nach KE. gezogen war, gab es keinerlei Kontakte mehr mit dem Angeklagten. Ab diesem Zeitpunkt wurde auch der Kontakt zwischen den beiden Nebenklägern weniger und die beiden Freunde verloren sich ungefähr ab Beginn der Berufsausbildung des damals 16-jährigen Nebenklägers M. aus den Augen. Aus Scham offenbarte sich der Nebenkläger M. während des Tatzeitraums und auch danach niemandem; mit dem Nebenkläger Q. thematisierte er das Erlebte ebenfalls nicht. Als der Nebenkläger Q. ihn nach seiner Anzeigenerstattung Anfang des Jahres 2023 kontaktierte, sprach der Nebenkläger M. erstmals über den von ihm erlebten Missbrauch. Der Umgang mit dem Thema Sexualität war für ihn – auch aus religiösen Gründen – lange Zeit schambesetzt und wurde nahezu tabuisiert. Der heute 37 Jahre alte Nebenkläger M. litt jedoch gerade aufgrund der sexuellen Übergriffe des Angeklagten über Jahre hinweg darunter, dass ihm sexuelle Kontakte schwerfielen und bis heute schwerfallen. Denn das durch die sexuellen Handlungen des Angeklagten ausgelöste Ekelgefühl ist ihm noch immer präsent und löst in jedweden intimen Momenten Widerwillen aus. Sinnliche einseitige oder wechselseitige Berührungen sind dem Nebenkläger höchst unangenehm. So erlebte er seinen ersten Geschlechtsverkehr erst vor ungefähr zehn Jahren mit seiner heutigen Ehefrau, nachdem eine vorangegangene Beziehung gescheitert war, weil der Angeklagte sich nicht in der Lage sah und sich davor ekelte, Geschlechtsverkehr auszuüben. Bis heute ist dem Nebenkläger kein unbeschwertes Sexualleben möglich, was ihn und auch seine Ehefrau emotional stark mitnimmt. So möchte er beispielsweise weder seine Ehefrau in deren Genitalbereich mit der Hand berühren noch von ihr selbst in seinem eigenen Genitalbereich berührt werden. Bereits begonnenen Geschlechtsverkehr bricht der Nebenkläger zudem ab, sobald er meint, ein Geräusch im Haus wahrzunehmen, weil er noch immer verinnerlicht hat, sofort die Hose hochziehen zu müssen, wenn sich jemand nähern könnte. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen bei der Ausübung von Geschlechtsverkehr musste sich das Ehepaar M. zur Zeugung der gemeinsamen Kinder an eine Kinderwunschklinik wenden. Nachdem der Nebenkläger M. im Rahmen des hiesigen Strafverfahrens gegen den Angeklagten mit dem in der Vergangenheit erlebten Missbrauch konfrontiert worden war, brach er psychisch zusammen. Er litt unter Schlafstörungen und wenn er doch schlief, wachte er nachts oft schweißgebadet auf, weil er sich an Übergriffe des Angeklagten zurückerinnerte. Die psychische Belastung auch im Alltag, unter der ebenfalls die Familienmitglieder des Nebenklägers M. litten, war schließlich so groß, dass der Nebenkläger M. für ungefähr 1,5 Jahre arbeitsunfähig war und seine Arbeitsstelle verlor. Er suchte sich therapeutische Hilfe, die er seit nunmehr 1,5 Jahren in Anspruch nimmt. Im Herbst 2024 hat der Nebenkläger eine neue Arbeitsstelle gefunden, er befindet sich aber nach wie vor in psychologischer Behandlung. D. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren bei Begehung der Taten weder gemäß § 20 StGB aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. Bei ihm treten neben einem starken Sexualtrieb narzisstische und psychopathische Persönlichkeitsanteile zutage, ohne dass diese jeweils allein oder in ihrer Kombination einen Krankheitswert aufweisen würden. E. Verfahrensgang Unter den Mitgliedern der (…) Kirchengemeinde und den Mitgliedern des XXX-Vereins gab es schon seit längerer Zeit Gerüchte betreffend sexueller Missbrauchstaten durch den Angeklagten zum Nachteil der Zeugin T. W. und weiterer Verwandter des Angeklagten sowie zum Nachteil von – jungen männlichen – Kirchen- und Vereinsmitgliedern. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass dies von Seiten der Obrigkeiten zum Anlass genommen worden wäre, den Wahrheitsgehalt der Gerüchte aufzuklären oder gar staatliche Ermittlungsbehörden über Verdachtsmomente zu informieren, um entsprechende (professionelle) Ermittlungen von außen in Gang zu bringen. Vielmehr wollte sich niemand mit dem Thema etwaiger Missbräuche befassen oder solche gar öffentlich werden lassen, damit die Kirchengemeinde oder der Verein im öffentlichen Ansehen keinen Schaden nehmen würde. Auch spielte wohl die Erwägung, den Angeklagten als Würdenträger der Kirche in Schutz nehmen zu müssen, eine Rolle, während das Bedürfnis, den ebenfalls der Kirche nahestehenden Betroffenen Schutz zu gewähren, jedenfalls nicht handlungsleitend wurde. Nachdem der Zeugin OQ.-UW. als Vorstandsmitglied des XXX-Vereins Gerüchte zu Ohren gekommen waren, beschloss sie – entgegen interner Bedenken – im August 2022, diesen nachzugehen, um – je nach Ergebnis der Nachforschungen – den mutmaßlich Betroffenen zuzuhören und gerecht zu werden, oder aber den Angeklagten zu entlasten. Dabei stieß sie nach Hinweisen insbesondere der Zeugin Dr. T. W. unter anderem auf den Nebenkläger GX. Q., der bereits seit Langem unter der psychischen Belastung der Missbrauchstaten litt. Nachdem ihn die Zeugin OQ.-UW. mit Fragen nach etwaigen von ihm erlittenen Missbrauchstaten durch den Angeklagten konfrontiert hatte, wurde das erlebte und bislang nicht verarbeitete Geschehen wieder derart präsent, dass er den auf ihn einstürzenden Gefühlen und Gedanken nur Herr werden zu können meinte, indem er zum Alkohol griff. Als auch dies ihm nicht die erhoffte Linderung verschaffte, entschloss er sich, Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. So wählte er am 30.12.2022 den Polizei-Notruf und machte noch am selben Abend gegenüber den eingesetzten Beamten erste Angaben zu den Missbrauchstaten. In diesem Rahmen benannte er auch den Nebenkläger M. als weiteres Opfer, woraufhin die ermittelnden Beamten auch diesen kontaktierten und vernahmen. Da im Rahmen der polizeilichen Vernehmung des Nebenklägers M. unklar blieb, ob die Taten des Angeklagten zu dessen Nachteil bereits verjährt waren, fanden diese Sachverhalte keinen Eingang in die von der Staatsanwaltschaft unter dem 28.06.2024 erhobene Anklage. Erst im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung war es dem Nebenkläger M. möglich, anhand von Lichtbildern, die der Angeklagte selbst auf der Rückseite mit Ort und Datum beschriftet hatte, die ihm gegenüber begangenen Taten zeitlich hinreichend präzise einzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat vor diesem Hintergrund am 19.03.2025 Nachtragsanklage bezüglich der unter II. B. geschilderten Taten erhoben. Diese Nachtragsanklage ist mit Zustimmung des Angeklagten in das Verfahren einbezogen worden. Die Kammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte aus Fall 7 der Anklageschrift vom 28.06.2024 nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt. Im Rahmen der am 26.06.2023 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung waren bei dem Angeklagten mindestens 62 Dias gefunden worden, die er selbst in der Vergangenheit angefertigt hatte und deren Inhalte kinder- und jugendpornographischer Natur waren. Diese enthielten folgende Abbildungen: Ein Bild zeigt einen Jungen im Alter von sieben bis zehn Jahren, der sich in der Badewanne rekelt und sein unbekleidetes Gesäß in Richtung Kamera hält. Auf einem weiteren Bild posiert ein ebenfalls sieben bis zehn Jahre alter Junge, der eine Clownsverkleidung auf dem Kopf und im Gesicht trägt, nackt in einem Türrahmen. Ein weiteres Bild zeigt einen bis auf Socken unbekleideten Jungen im Alter von etwa sieben Jahren, der breitbeinig und die Muskeln anspannend vor der Kamera posiert; zwei folgende Bilder zeigen den erigierten Penis dieses oder eines anderen Jungen im gleichen Alter. Zwei weitere Bilder zeigen den vollständig unbekleideten Angeklagten, der seinen Arm um einen ebenfalls nackten Jungen im Alter von etwa zehn bis zwölf Jahren legt und am Strand posiert; auf einem der Bilder sitzt der Junge auf dem linken Oberschenkel des hockenden Angeklagten. Weitere zwei Ablichtungen zeigen einen etwa 14- bis 16-jährigen nackten Jungen, mit dem auf einem Bild der ebenfalls nackte Angeklagte, auf dem anderen Bild ein anderer, unbekleideter Junge gleichen Alters posiert. Weitere zehn Bilder zeigen Jungen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren, die jeweils nackt in der Natur oder in Wohnräumen posieren. Auf einem dieser Bilder ist der Nebenkläger Q. im jugendlichen Alter zu erkennen. Zwei Bilder zeigen unbekleidete Glieder eines Kindes oder Jugendlichen. Zudem ist auf zwei Bildern ein nackter Junge im Alter von etwa 14 bis 16 Jahren in der Natur zu sehen, der auf einem Bild an seinem Glied manipuliert und auf dem anderen Bild mit erigiertem Glied breitbeinig posiert. Zudem sind auf einem Bild zwei unbekleidete, etwa sieben bis zehn Jahre alte Jungen zu sehen, die gegenseitig die Arme um die Schultern legen und in der Natur posieren. Zwei weitere Bilder zeigen den Angeklagten, wie er Oralverkehr an einem erigierten Glied einer höchstens jugendlichen Person ausübt. Darüber hinaus sind auf drei Bildern Jungen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren, die jeweils nackt in der Natur oder in Wohnräumen posieren, auf einem weiteren Bild ist eine Nahaufnahme des unbekleideten Penis eines dieser Jungen zu sehen. Weiter findet sich ein Bild, auf dem zwei 14 bis 17 Jahre alte Jungen Analverkehr in einem Wald miteinander ausüben, elf weitere Bilder zeigen unbekleidete Jungen in diesem Alter, die unbekleidet in der Natur posieren, wobei ein Junge auf einem dieser Bilder sein Glied in der Hand hält. Auf einem weiteren Bild ist eine Nahaufnahme der Hand eines Jungen im Alter von 14 bis 17 Jahren, die am eigenen Penis manipuliert. Schließlich zeigt ein weiteres Bild den Nebenkläger Q., wie er im Alter von etwa zwölf bis 13 Jahren nur mit Badehose bekleidet vor einer Hauswand steht. Auf dem nächsten Bild ist sodann eine Nahaufnahme des Oberkörpers des Nebenklägers bis zu seinen Knien zu sehen, wobei der Nebenkläger seine Badehose bis zu den Knien herunterzieht, sodass sein unbekleidetes Glied in das Zentrum des Bildes rückt. Auf einem weiteren Bild steht der Nebenkläger Q. im Alter von etwa 15 bis 16 Jahren in einem Wohnraum unbekleidet vor der Wand; auf dem wiederum nächsten Bild ist eine Nahaufnahme seines nackten Gliedes zu sehen. Das nachfolgende Bild zeigt eine Nahaufnahme des unbekleideten Oberkörpers der Zeugin Dr. T. W. im Alter von etwa zehn bis zwölf Jahren, wobei auf dem zweiten Bild nicht mehr der Kopf, sondern nur die noch nicht entwickelte Brust der Zeugin zu sehen ist. Ein weiteres Bild zeigt die seitlich von hinten fotografierte, unbekleidete Zeugin im gleichen Alter, wie sie nackt vor einem Spiegel steht, sodass das Spiegelbild des nackten kindlichen Körpers zu sehen ist. Sodann findet sich ein weiteres Bild des Oberkörpers und Kopfes eines unbekannten Mädchens im Alter von zehn bis zwölf Jahren, die ihr Oberteil hochhebt und ihre noch nicht entwickelte Brust in Richtung Kamera streckt. Weitere zwei Bilder zeigen einen nackt vor der Kamera posierenden Jungen im Alter von etwa zehn Jahren, wobei auf einem Bild nur sein nacktes Glied zu sehen ist. Auf zwei weiteren Bildern sind zwei Jungen im Alter zwischen neun und zwölf Jahren zu sehen, die Arm in Arm nackt auf einem Feld stehen, wobei auf dem zweiten Bild allein ihr jeweils nackter Unterleib einschließlich ihres Gliedes zu sehen sind. Eine Bildserie von drei Bildern zeigt einen Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren, der nackt stehend sowie liegend vor der Kamera posiert. Zudem finden sich vier weitere Bilder unterschiedlicher Jungen im gleichen jugendlichen Alter, die vollständig nackt oder mit heruntergezogener Hose – zwei davon mit erigiertem Penis – in der Natur oder in einem Gebäude posieren. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auf die Herausgabe der Dias sowie sämtliche ihm an den Dias zustehenden Rechte verzichtet. III. 1. Die zum Lebensweg des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen im Hinblick auf seine Kindheit sowie seine schulische und berufliche Laufbahn auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Dies gilt auch für die Feststellungen zur familiären Entwicklung einschließlich der Geburten der Kinder sowie der Umzüge der Familie mit Ausnahme der Feststellungen zu den verbalen und körperlichen sowie sexuellen Übergriffen auf seine Familienmitglieder. Zu diesen hat sich der Angeklagte nicht geäußert. Die Kammer hat zum Familienleben des Angeklagten sowie seinem sozialen und beruflichen Werdegang Zeugen aus seinem sozialen Nahbereich vernommen, die den Angeklagten teilweise seit Jahrzehnten kennen. Die Zeug:innen T. W., GE. FQ. und RH. TV. haben glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten wie festgestellt bekundet, soweit sie Kenntnis vom Werdegang des Angeklagten hatten. Die Angaben der Zeuginnen T. W. und GE. FQ. waren jeweils in sich schlüssig und glaubhaft und fügten sich, soweit sie dieselben Zeiträume betrafen, ineinander ein. Der Zeuge TV. sowie die Zeugin OQ.-UW. haben zudem glaubhaft zu dem Auftreten des Angeklagten innerhalb der (…) Kirchengemeinde bekundet; Letztere auch zu der Mitgliedschaft des Angeklagten in dem XXX e.V. nebst deren Beendigung. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zur Person auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs des Angeklagten. 2. Die Feststellungen unter II. A. zur Vorgeschichte der hier abgeurteilten Taten beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten selbst, der sich ausführlich zu seinem eigenen sexuellen Erleben sowie seinen Vorlieben in dieser Hinsicht seit seiner frühen Kindheit geäußert hat. Mit Blick auf die Gesamtheit der Feststellungen, ergibt sich daraus das stimmige Bild, dass das Thema Sexualität im Leben des Angeklagten durchgehend präsent und prägend war. Dabei hat der Angeklagte auch seine Auffassung betreffend einer kindlichen Sexualität, die Sexualkontakte mit Erwachsenen nicht nur vorsehe sondern gar erstrebe, sowie sein Rollenverständnis zwischen Mann, Frau und Kindern detailliert beschrieben. Ferner hat er in offenkundiger und völliger Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten drastisch dargelegt, dass er noch heute davon überzeugt sei, sämtliche sowohl seiner Sexualpartner:innen als auch seiner Missbrauchsopfer hätten die jeweiligen sexuellen Kontakte mit ihm zumindest gutgeheißen, wenn nicht gar angestrebt. Die Feststellungen betreffend den Komplex um den Zeugen TV. beruhen auf dessen vollumfänglich glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu dem Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau beruhen neben seiner Einlassung auf den übereinstimmenden Angaben der Zeug:innen T. W., GE. FQ., RH. TV. sowie des Nebenklägers GX. Q., soweit deren jeweilige Kenntnis reicht. Zu den Taten des Angeklagten zum Nachteil der Zeuginnen T. W. und GE. FQ. haben die beiden Zeuginnen jeweils glaubhaft bekundet. In das Gesamtbild fügen sich die bei dem Angeklagten gefundenen Dias ein, auf denen Abbildungen nackter Kinder und Jugendlicher – mitunter im Beisein des Angeklagten – zu sehen sind. Die Bildaufnahmen der Personen an Stränden passen zu den übereinstimmenden Ausführungen der Zeuginnen T. W. und GE. FQ. sowie des Zeugen TV., die alle bekundet haben, dass der Angeklagte auf Reisen sexuelle Kontakte zu männlichen Kindern und Jugendlichen gesucht habe. Übermäßige Belastungstendenzen hat die Kammer bei keinem der vorgenannten Zeug*innen festgestellt. 3. Die Feststellungen unter II. B. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Angaben des Nebenklägers GX. Q., dessen Halbschwester, der Zeugin SY. XX. sowie des Zeugen TV.. Alle anderen unter II. B. 1., 2. 4. bis 6. festgestellten Taten hat der Angeklagte eingeräumt, jedoch keine näheren Ausführungen gemacht, da er Details von Einzelfällen sowie deren zeitliche Einordnung nicht mehr erinnert. Die Feststellungen zu den einzelnen unter II. B. 1. bis 6 dargestellten Taten sowie zu den Tatfolgen und dem Geschehen in den Jahren nach den Taten beruhen neben der geständigen Einlassung des Angeklagten auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers Q.. 4. Die Feststellungen zu den Hintergründen der Bekanntschaft des Nebenklägers M. mit dem Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers M., die der Angeklagte bestätigt hat und die mit der Aussage des Nebenklägers Q. im Hinblick auf seine Freundschaft zu dem Nebenkläger M. übereinstimmen. Die unter Punkt II. C. aufgeführten Taten zum Nachteil der Nebenkläger Q. und M. hat der Angeklagte nach der Vernehmung des Nebenklägers M. in der Hauptverhandlung und unter Zustimmung zur Einbeziehung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nachtragsanklage eingeräumt. Einzelheiten hat der Angeklagte zu diesen Taten nicht ausgeführt. Sämtliche der in den Fällen II. C. 1. bis 12. aufgeführten Tatumstände hat der Nebenkläger M. glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. 5. Die Feststellungen unter II. E. zum Verfahrensgang beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen OQ.-UW. und W., auf den Angaben des Nebenklägers Q. sowie der Zeugin KHK’in NN.. 6. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten hat die Kammer auf der Grundlage ihrer Beratung durch die Sachverständigen Dr. QN., Arzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Forensische Psychiatrie, und Dr. ID., Diplom-Psychologie, nach eigener Wertung und dem Eindruck, den sie sich in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten hat machen können, getroffen. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und insgesamt überzeugend erstattet. Ihre Erkenntnisquellen bildeten die jeweilige mehrstündige Exploration des Angeklagten, ihre (überwiegende) Teilnahme an der Hauptverhandlung bzw. ihre Unterrichtung über Verhandlungsergebnisse während ihrer Abwesenheit sowie die Erkenntnisse aus dem gesamten Akteninhalt einschließlich des Bildmaterials. Hierdurch konnten sich die Sachverständigen ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten und den festgestellten Taten verschaffen und dies zu einer fundierten Grundlage ihrer in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten machen. Die Kammer macht sich im Folgenden die Ausführungen der Sachverständigen Dr. QN. und Dr. ID. nach eigener kritischer Überprüfung zu Eigen. Sie haben die relevanten Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt und ihre Erkenntnisse nachvollziehbar und präzise begründet. An der Fachkunde der forensisch erfahrenen Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Die sachverständig beratene Kammer hat bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des ersten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB, einer krankhaften seelischen Störung, im Tatzeitraum gesehen. Bei dem Angeklagten bestehen insbesondere keine Hinweise auf eine psychotische Erkrankung. Ferner sind keinerlei Anhaltspunkte für eine akute Alkohol- und Drogenintoxikation zu den Tatzeitpunkten erkennbar. auf eine schwerwiegende affektive Störung in Form einer Manie oder Depression sowie auf eine hirnorganische Störung. Umstände, die auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB zu einem Tatzeitpunkt hinweisen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Auch für das Vorliegen des dritten Eingangsmerkmals, einer Intelligenzminderung, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Wie insbesondere der Sachverständige Dr. ID. nachvollziehbar ausgeführt hat, verfügt der Angeklagte über ein überdurchschnittliches intellektuelles Gesamtvermögen; die von dem Sachverständigen durchgeführten Testverfahren haben einen Intelligenzquotienten 124 ergeben; nur 3 % der Menschen verfügen ausweislich des Sachverständigen über einen höheren Leistungswert. Auch auf die Kammer hat der Angeklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck gemacht, dass er weder unter kognitiven noch unter geistigen Einschränkungen litt oder leidet. Trotz seines inzwischen fortgeschrittenen Alters vermochte er sich an biografische Eckdaten zu erinnern, die er oftmals mit bildhaften, wenngleich mitunter ausschweifenden Details untermalt hat. Auch hat die Kammer, sachverständig beraten, das Vorliegen des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB, namentlich der schweren anderen seelischen Störung, im Ergebnis sicher ausgeschlossen. Dabei wurden sowohl die Sexualstruktur des Angeklagten als auch dessen sonstige Persönlichkeit mit in den Blick genommen. Als mögliches Störungsbild hat die Kammer zunächst geprüft, ob bei dem Angeklagten eine Hypersexualität als ggf. mögliches, wenn auch in der Literatur umstrittenes Störungsbild vorliegt. Dies ist jedoch zur Überzeugung der Kammer und in Übereinstimmung mit den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen nicht der Fall. Zwar hat der Angeklagte schon sehr früh sexuelle Erfahrungen gemacht und seine sexuellen Bedürfnisse selbst als ungewöhnlich stark ausgeprägt bewertet. Er hat diese über Jahre und Jahrzehnte hinweg weitestgehend ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse anderer Personen ausgelebt. Jedoch fehlt es an verschiedenen für das Vorliegen einer krankheitswerten Persönlichkeitsstörung erforderlichen Elementen. Eine Verengung seines Alltags auf sexuelles Verlangen oder eine weitgehende Bestimmung seines Lebensinhaltes durch Sexualität liegen ebenso wenig vor wie eine diesbezügliche Zwanghaftigkeit. Zwar beschreibt der Angeklagte, dass seine sexuellen Begierden einen hohen Stellenwert hatten, gleichwohl wird aber bereits an dem erfolgreichen Lebensweg des Angeklagten deutlich, dass er sich immer auch eine hohe Funktionsfähigkeit bewahrt hat. Zudem gab es andere Anreize, die ihm auf psychischer Ebene durchaus Befriedigung verschaffen konnte. So widmete er sich dem Musizieren, bei dem er gleichsam „orgastische Erfahrungen“ durch das Finden des richtigen Akkords beschreibt, zudem hatten die Theologie und die Literatur immer einen hohen Stellenwert im Leben des Angeklagten. Eine progrediente Entwicklung seines Sexualverhaltens ist ebenfalls nicht zu verzeichnen. Vielmehr hat der Angeklagte früh begonnen, seine Bedürfnisse auszuleben, ohne dass es über die Jahre einer Steigerung – sei es in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht – ähnlich wie bei Suchterkrankungen, bedurft hätte, um das angestrebte Maß an Befriedigung zu erreichen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte seine Übergriffe kognitiv verzerrt, sie stets bagatellisiert und Schuld ganz massiv externalisiert. Krankheitswert hat all dies indes weder für sich gesehen noch in der Kombination. Selbst wenn man davon ausginge, dass Hypersexualität ein relevantes Störungsbild sei, und rein hypothetisch unterstellte, diesem käme vorliegend doch Krankheitswert zu, so wäre die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch diese Störung zu keinem Zeitpunkt erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen. Der Angeklagte vermochte seine sexuellen Übergriffe vielmehr planvoll vorzubereiten, indem er den Betroffenen je nach ihren vermeintlichen Bedürfnissen eine erdachte Rechtfertigung religiöser oder ethnisch-kultureller Art präsentierte, um sie gefügig zu machen. Auch war der Angeklagte in der Lage, auf geäußerte Widerstände sein Verhalten abzubrechen oder neu auszurichten, wenn auch die unter Fall II. B. 3 festgestellte Tat zum Nachteil des Nebenkläger Q. belegt, dass er sich dieser Fähigkeit nicht immer bedient hat. Das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung in Form einer Hypersexualität ist damit sicher nicht festzustellen. Eine derartige schwere andere seelische Störung liegt auch nicht im Hinblick auf eine sexuelle Präferenzstörung vor. Die Diagnose einer Pädophilie nach ICD-10 F65.4 kann nicht gestellt werden. Mag der Angeklagte auch sexuelle Kontakte zu vorwiegend männlichen Kindern im pubertären und jugendlichen Alter gehabt haben, so war zum einen zu sehen, dass er über alle Jahre hinweg sexuelle Beziehungen auch mit – männlichen und weiblichen – Erwachsenen geführt hat. Eine Einengung der Sexualpräferenz ausschließlich auf Kinder im Sinne einer Kernpädophilie liegt damit nicht vor. Selbst das Vorliegen einer pädophilen Nebenströmung ist vorliegend – wie die Sachverständigen übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt haben, und nach dem Eindruck, den die Kammer selbst von dem Angeklagten und dessen Umgang mit anderen Menschen erlangt hat, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Es hat nämlich den Anschein, dass der Angeklagte sich in den entsprechenden Konstellationen nicht durch den kindlichen Körper als solchen angezogen fühlt, sondern es ihm in erster Linie um die schnelle Befriedigung seiner sexuellen Lust geht. Dabei bedient er sich der Menschen in seiner Umgebung, die am einfachsten für ihn verfügbar sind. So ist zu konstatieren, dass der Angeklagte stets sexuelle Beziehungen zu solchen Personen aufgenommen hat, die ihm in mindestens einer Hinsicht deutlich unterlegen waren und auf die er sodann manipulativ Einfluss genommen hat. So war sämtlichen Sexualkontakten des Angeklagten gemein, dass ein erhebliches Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Sexualpartnern bestand – sei es aufgrund des Altersunterschiedes, aufgrund des hohen Bildungsstandes des Angeklagten oder seiner kirchlichen Strahlkraft wegen. Dieses Gefälle hat der Angeklagte sich sodann nutzbar gemacht, sodass auch das damit verbundene Machterleben eine sexuelle Komponente aufweist. Es handelt sich bei den Sexualkontakten zu Kindern mithin überwiegend wahrscheinlich nicht um ein Ausleben einer Form der Pädophilie, sondern um ein Ausleben seiner stark narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierungen und um ein Ausnutzen des Umstandes, dass sich sexuelle Kontakte zu Kindern, Jugendlichen oder ihm in sonstiger Weise strukturell unterlegenen Personen leichter ergeben haben. Selbst wenn der Angeklagte jedoch eine pädophile Nebenströmung aufweisen sollte, so erreicht diese sicher nicht den erforderlichen Schweregrad, um eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB begründen zu können. Gleiches gilt im Ergebnis für die psychopathischen und narzisstischen Persönlichkeitsanteile, die der Angeklagte ohne Zweifel aufweist. So äußert sich die psychopathische Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten beispielsweise durch eine sehr hohe Stressresistenz sowie die Fähigkeit und Vorliebe, sehr geschickt auf der sozialen Bühne agieren zu können. Er ist – so haben es die Zeug:innen eindrucksvoll beschrieben – in der Lage, Menschen sofort für sich einzunehmen und sie dann stark zu beeinflussen. Es wurde glaubhaft beschrieben, er könne seine Mitmenschen „lesen“, ihre Bedürfnisse sehr schnell erfassen und sich dann in manipulativer Weise freundlich und offenherzig geben, um seine Ziele zu erreichen. Der Angeklagte hat in seiner Exploration selbst offengelegt, dass er dieses manipulative Verhalten gutheiße, geradlinige Menschen hingegen halte er für naiv. Beispielhaft für diese Charaktereigenschaft sei auf das Verhältnis zu dem Zeugen TV. und dessen Entwicklung verwiesen. Die narzisstischen Persönlichkeitsanteile des Angeklagten hingegen zeigen sich etwa dann, wenn er ausnahmsweise mit seiner einnehmenden Art nicht weiterkommt. In solchen Momenten reagiert er mit verbaler Aggression, insbesondere mit starker Abwertung seines Gegenübers, oder mit Gewalt, wie die Zeug:innen ebenfalls überzeugend an verschiedenen Beispielen aufgezeigt und die Sachverständigen anschaulich in psychologische bzw. psychiatrische Kategorien eingeordnet haben. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte über ein extrem ausgeprägtes Dominanzbegehren sowie eine sehr geringe Offenheit für Gefühle und Gefühlsschwankungen verfügt und daraus resultierend nur über eine geringe Empathie und tatsächlich empfundene persönliche Betroffenheit verfügt. Er kann sich nicht gut in (aufrichtige) soziale Beziehungen begeben, weil sein völlig überhöhter und unrealistischer Anspruch an seine Mitmenschen, belegt durch allzu penibles, enorm rigides und sehr traditionelles Verhalten, dazu führt, dass er zwangsläufig immer enttäuscht wird. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei dem Angeklagten festzustellenden Persönlichkeitszüge weder allein noch in ihrer Kombination einen Krankheitswert aufweisen, die Kriterien des Eingangsmerkmals einer schweren anderen seelischen Störung nicht erfüllt sind und damit weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten erheblich vermindert oder gar aufgehoben war. Insgesamt ist daher im Einklang mit der überzeugenden psychiatrischen und psychologischen Einschätzung beider Sachverständiger für alle Taten und Tatzeitpunkte sicher auszuschließen, dass die Voraussetzungen des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB erfüllt waren. IV. Der Angeklagte hat sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen wie nachfolgend dargestellt strafbar gemacht: In den Fällen des an dem Nebenkläger GX. Q. durchgeführten Analverkehrs [Fälle II. A. 3. bis 5.] sowie des wechselseitigen Oralverkehrs [Fall II. A. 6.] hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht gemäß § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998. In den Fällen sowohl des Streichelns als auch des Masturbierens und des Küssens der jeweils unbekleideten Glieder der Nebenkläger Q. und/oder M. [Fälle II. A. 1. und 2. sowie alle Fälle unter II. B.] hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998. Alle einzeln aufgeführten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Für die Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern [Fälle II. A. 1. und 2. sowie alle Fälle unter II. B.] war ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. 2. Für die Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern [Fälle A. 3 bis 6.] ergab sich gemäß § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. § 176a Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 sah zudem für minder schwere Fälle des Absatzes 1 einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles in den soeben genannten Einzelfällen ist die Kammer jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher jeweils nicht vorliegt. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände und der Persönlichkeit des Täters im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück und die Anwendung des Normalstrafrahmens erscheint – auch mit Blick auf das jeweilige Tatbild – in keinem der Fälle als zu hart. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wurden alle Umstände herangezogen und gewürdigt, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Dabei überwogen die mildernden Faktoren nicht so beträchtlich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und stets sozial integriert gelebt hat. Zudem hat die Kammer gesehen, dass er als Erstverbüßer und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und den damit verbundenen körperlichen Einschränkungen als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass er in der Hauptverhandlung das jeweilige objektive und subjektive Tatgeschehen aller Fälle und somit auch der Fälle A. 3. bis 6. eingeräumt hat. Zwar wurde dem Nebenkläger Q. hierdurch eine Vernehmung nicht erspart, sie konnte allerdings deutlich kürzer gehalten werden, als es sonst der Fall gewesen wäre. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Tatneigung des Angeklagten – bei allerdings vollständig erhalten gebliebener Schuldfähigkeit – durch seine narzisstische und psychopathische Persönlichkeitsakzentuierung begünstigt worden ist und dass die Hemmschwelle zur Begehung seiner Taten über den Tatzeitraum hinweg insgesamt gesunken ist. Das ist vor allem angesichts der wiederholten Begehung der Serie gleichartiger Taten der Fall. Dabei hat die Kammer wiederum ebenso den gegenläufigen Aspekt gesehen, dass die wiederholte Begehung gleichartiger Sexualstraftaten zum Nachteil desselben Opfers dieses in den permanenten, besonders belastenden Druck versetzten, jederzeit mit einer neuen Tat rechnen zu müssen (vgl. BGH, NJW 2010, 3176). Dies war bei der Frage nach dem Vorliegen eines minder schweren Falles in den Fällen II. A. 3. bis 5. in Ansatz zu bringen. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass die Taten bereits über 20 Jahre zurückliegen und dem Angeklagten nach dem vorliegend abgeurteilten Tatzeitraum bis heute keine Taten mehr zur Last gelegt worden sind. Im Hinblick auf die Fälle II. A. 3. bis 5. stehen den soeben genannten strafmildernden Umständen mehrere strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte manipulativ vorgegangen ist und ihm entgegengebrachtes Vertrauen der Eltern des Nebenkläger Q., die zum einen freundschaftlich mit dem Angeklagten verbunden waren, zum anderen aber aufgrund seiner hervorgehobenen kirchlichen Stellung zu ihm aufsahen, ausgenutzt hat. Ferner hat das dem Nebenkläger auferlegte Schweigegebot zu einem zusätzlichen Druck auf den Nebenkläger Q. geführt. Mit Blick auf das konkrete Tatbild hat die Kammer in den Fällen II. A. 3. bis 5. gesehen, dass der Nebenkläger Q. bei dem Analverkehr Schmerzen erlitten und in Fall II. A. 3. große Angst empfunden hat. Insgesamt entsprechen die Tatbilder in den Fällen II. A. 3 bis. 6. dem, was sich der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm vorgestellt hat und weichen nicht in einer für den Angeklagten günstigen Weise davon ab. Danach blieb es bei dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe nach § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998. 3. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann alle oben unter IV. 2. und aufgeführten Strafzumessungserwägungen erneut herangezogen und gegeneinander abgewogen. So hat sie für jeden einzelnen Fall wie oben beschrieben zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, stets sozial integriert gelebt hat und dass er als Erstverbüßer und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und den damit verbundenen körperlichen Einschränkungen als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zudem hat sie auch sein Geständnis zu seinen Gunsten in Ansatz gebracht, mit dem er dem Nebenkläger Q. eine Vernehmung zwar nicht erspart, jedoch verkürzt hat. Zudem war dem Angeklagten im Hinblick auf die Taten zum Nachteil des Nebenklägers M. zugute zu halten, dass er der Einbeziehung der diesen Nebenkläger betreffenden Tatvorwürfe in das laufende Verfahren zugestimmt und damit ein weiteres Verfahren einschließlich einer erneuten Vernehmung des Nebenklägers vermieden hat. Auch die vorgenannten Erwägungen zu der durch seine Persönlichkeitsakzentuierungen begünstigten Tatneigung sowie zum Herabsinken der Hemmschwelle hat die Kammer in Bezug auf die wiederholte Begehung von Serien gleichartiger Taten erneut angestellt. Auch hier hat die Kammer wiederum den gegenläufigen Aspekt gesehen, dass die wiederholte Begehung gleichartiger Sexualstraftaten zum Nachteil desselben Opfers dieses in den permanenten, besonders belastenden Druck versetzten, jederzeit mit einer neuen Tat rechnen zu müssen (vgl. BGH, NJW 2010, 3176). Schließlich hat die Kammer ebenfalls zugunsten des Angeklagten gewertet, dass die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang miteinander standen und dass sie über 20 Jahre zurückliegen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er manipulativ vorgegangen ist und ihm entgegengebrachtes Vertrauen der Eltern des Nebenkläger Q., die zum einen freundschaftlich mit dem Angeklagten verbunden waren, zum anderen aber aufgrund seiner hervorgehobenen kirchlichen Stellung zu ihm aufsahen, ausgenutzt hat. Zudem hat er die Ehrfurcht des Nebenklägers M. vor seiner hervorgehobenen kirchlichen Stellung ausgenutzt. Ferner haben die den Nebenklägern jeweils auferlegten Schweigegebot zu einem zusätzlichen Druck auf die Nebenkläger geführt. Mit Blick auf die konkrete Strafzumessung in den Fällen II. A. 3. bis 5. hat die Kammer strafschärfend gewertet, dass der Nebenkläger Q. bei dem Analverkehr Schmerzen erlitten und in Fall II. A. 3. große Angst empfunden hat. Die vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte hat die Kammer in jedem einzelnen Fall gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des jeweils eröffneten Strafrahmens vor allem die Intensität der einzelnen Tatbilder gewichtet, das jeweilige Alter der Kinder und dabei die Qualität und den Umfang der Handlungen bewertet. Insgesamt hat sie auf nachfolgende Einzelstrafen erkannt: für Fall II. A. 1. ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe für Fall II. A. 2. ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe für Fall II. A. 3. fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe für die Fälle II. A. 4. und 5. jeweils fünf Jahre Freiheitsstrafe, für Fall II. A. 6. drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe und für Fall II. B. 1. ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe für Fall II. B. 2. ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe für die Fälle II. B. 3. und 4. jeweils ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe, für die Fälle II. B. 5 und 6. jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe, für die Fälle II. B. 7. und 8. jeweils ein Jahr und drei MonateFreiheitsstrafe, für die Fälle II. B. 9. und 10. jeweils ein Jahr und neun MonateFreiheitsstrafe, und für die Fälle II. B. 11. und 12. jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe. 4. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer alle oben aufgezeigten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abgewogen und gewichtet. Die bereits im Rahmen der Einzelstrafenbemessung eingeflossenen Gesichtspunkte des Geständnisses und des Absinkens der Hemmschwelle über den Zeitverlauf sowie das Alter des Angeklagten haben dabei zugunsten des Angeklagten besondere Berücksichtigung gefunden. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die ihn bereits treffenden kirchenrechtlichen Folgen berücksichtigt, wobei sie gesehen hat, dass diese keine Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Altersversorgung haben. Der Angeklagte hat zudem auf sämtliche Rechte an sichergestellten Asservaten verzichtet. Im Blick behalten hat die Kammer aber zulasten des Angeklagten jedoch, dass es sich um zwei Geschädigte handelte, die beide über Jahre hinweg unter schweren psychischen Folgen litten und auch heute noch leiden. Zudem handelt es sich um eine hohe Anzahl an Einzeltaten und einen langen Tatzeitraum, innerhalb dessen der Angeklagte gegenüber den Geschädigten sexuell übergriffig war. Die Abwägung aller vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer die Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten angemessen erhöht. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Lediglich klarstellend sei erneut angemerkt, dass die Kammer die verjährten Taten des Angeklagten weder im Rahmen der Bemessung der Einzelstrafen noch bei der Gesamtstrafenbildung zuungunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht hat. Ferner wird ergänzend darauf hingewiesen, dass keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorlag, die zu kompensieren gewesen wäre. VI. 1. Den Adhäsions- und Nebenklägern steht gegen den Angeklagten jeweils ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Die ausgeurteilten Schmerzensgeldansprüche finden ihre Grundlage jeweils in §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. den unter IV. dargestellten, zum Nachteil des jeweiligen Adhäsions- und Nebenklägers verletzten Strafvorschriften. Nach den oben unter II. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zum Nachteil des Adhäsions- und Nebenklägers GX. Q. viermal den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 und zweimal den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 verwirklicht und damit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Zudem hat er nach den oben unter II. 2. getroffenen Feststellungen zum Nachteil des Adhäsions- und Nebenklägers EX. M. zwölfmal den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 verwirklicht und damit ebenfalls ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Nach § 253 Abs. 2 BGB steht beiden Adhäsions- und Nebenklägern daher jeweils ein Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung wegen Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung zu. Durch ein Schmerzensgeld sollen nach allgemeiner Auffassung in erster Linie die Schäden der Verletzten ausgeglichen werden. Diese sollen durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihnen durch die Verletzung unmöglich gemacht worden ist. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch zu ihrer Genugtuung führen, und zwar insbesondere bei vorsätzlichen Schädigungen. Auch wenn beide Aspekte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind, steht den Geschädigten nur ein jeweils einheitlicher Anspruch zu; eine Aufspaltung in einen Betrag zum Ausgleich der immateriellen Schäden und einem solchen, der der Genugtuung dienen soll, findet nicht statt (BGHZ 128, 117). Bei der Bemessung der "billigen Entschädigung" dürfen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 16.09.2016 – VGS 1/16 –, BGHZ 212, 48-70). Als Bemessungsgrundlagen stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben (vgl. a.a.O. m.w.N.). Dies vorausgeschickt hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Beide Adhäsions- und Nebenkläger waren im Zeitpunkt der Taten zwischen neun und dreizehn Jahre (Adhäsions- und Nebenkläger Q.) und zwischen elf und dreizehn Jahre (Adhäsions- und Nebenkläger M.) jung. Der Angeklagte hat beide mehrmals sexuell missbraucht. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich beide Nebenkläger gerade in der für die sexuelle und gesamte persönliche Entwicklung wichtigen Phase der beginnenden Pubertät befanden und dass diese Phase von den vielfachen sexuellen Übergriffen des Angeklagten geprägt war. Die Taten haben bei beiden Adhäsions- und Nebenklägern erhebliche psychische Folgen hervorgerufen; beide leiden seit vielen Jahren unter den oben dargestellten psychischen Beeinträchtigungen. Auf die oben unter II. 1. und 2. beschriebenen Feststellungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Insoweit ist es bereits zu den festgestellten, auf die Taten des Angeklagten zurückzuführenden psychischen Beeinträchtigungen gekommen. In welchem Umfang auch in Zukunft derartige Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist mit Blick auf die bei beiden Adhäsions- und Nebenklägern noch am Anfang stehende Verarbeitung des Geschehenen noch völlig offen und konnte daher bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes noch nicht berücksichtigt werden. I Auf Grundlage der vorgenannten Kriterien hat die Kammer – auch unter Berücksichtigung ansatzweise vergleichbarer Fallgestaltungen aus der Judikatur, soweit dort überhaupt vergleichbare Fälle zu finden sind (vgl. jedenfalls LG Köln, Urteil vom 25. Februar 2022 – 102 KLs 17/20 –, juris –) Schmerzensgelder in folgenden Höhen für billig erachtet: betreffend den Adhäsions- und Nebenkläger Q.: 25.000,- Euro und betreffend den Adhäsions- und Nebenkläger M.: 20.000,- Euro. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl des Angeklagten als auch beider Adhäsions- und Nebenkläger hat sich hier kein Gefälle ergeben, sodass dieser Umstand nicht nennenswert in die eine oder andere Richtung ausschlug. Vielmehr stellen die ausgesprochenen Beträge eine erhebliche finanzielle Belastung für den Angeklagten dar, gleichzeitig drücken sie aber auch eine erhebliche Anerkennung der jeweiligen Schmerzen beider Adhäsions- und Nebenkläger aus. Die Zinsansprüche folgen jeweils aus § 404 Abs. 2 StPO, §§ 291 S. 1, 187 Abs. 1 analog BGB. Prozesszinsen sind ab dem auf den Eingang des Antrags bei Gericht folgenden Tag zu zahlen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 404 Rn. 6). Soweit beide Adhäsions- und Nebenkläger einen weitergehenden Zinsanspruch geltend gemacht haben, hat die Kammer von einer Entscheidung über diesen abgesehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 406 Rn. 6). Weiter war sowohl in Bezug auf beide Adhäsions- und Nebenkläger in Anwendung des § 256 ZPO die aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. den jeweiligen oben genannten Strafgesetzen i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB abgeleitete Ersatzpflicht des Angeklagten für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsions- und Nebenkläger auszusprechen. Denn es besteht bei beiden Adhäsions- und Nebenklägern die Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger, noch nicht vorhersehbarer weiterer immaterieller wie materieller Schäden. Eine weitere Beeinträchtigung ihrer jeweiligen Lebensführung ist im konkreten Fall wahrscheinlich. Mit Blick auf die in Rede stehenden Taten, die regelmäßig auch langfristige psychische Folgen nach sich ziehen und in beiden Fällen bislang nicht ansatzweise aufgearbeitet worden sind, besteht bei beiden Geschädigten die konkrete Gefahr des Eintritts derzeit in keiner Weise näher vorhersehbarer und damit bei der Bemessung des schon zuerkannten Schmerzensgeldes noch nicht berücksichtigter (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR 2020, 53) immaterieller Schäden. Es besteht zudem die Wahrscheinlichkeit, dass beiden Adhäsions- und Nebenklägern in Zukunft materielle Einbußen aus den Taten entstehen werden, insbesondere durch die (weitere) Inanspruchnahme therapeutischer Unterstützung. Mögen die jeweiligen Taten inzwischen lange zurückliegen und aus diesen resultierende Schadensfolgen bereits zutage getreten und feststellbar sein, so befinden sich beide Adhäsions- und Nebenkläger tatsächlich mit der Aufarbeitung des Erlebten jeweils noch am Anfang. Der Adhäsions- und Nebenkläger Q. hatte sich bis zu seiner Anzeigenerstattung niemandem offenbart und bislang noch keine therapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Letzteres beruhte nicht etwa darauf, dass eine therapeutische Bearbeitung nicht erforderlich wäre. Vielmehr hatte der Adhäsions- und Nebenkläger Q. versucht, ihn belastende Gefühle zu unterdrücken und hierzu mitunter zum Alkohol gegriffen, um negative Empfindungen zu betäuben. Der Adhäsions- und Nebenkläger steht somit ganz am Beginn des Verarbeitungsprozesses, wobei das genaue Ausmaß der äußerst wahrscheinlichen künftigen Beeinträchtigungen noch offen ist. Auch hinsichtlich des Adhäsions- und Nebenklägers M., der bereits seit etwa 1,5 Jahren therapeutische Unterstützung in Anspruch nimmt, ist die Frage, wie lange die psychologische Aufarbeitung dauern wird, zum jetzigen Zeitpunkt ebensowenig vorhersehbar wie der Umstand, welche Tatfolgen bei ihm noch zutage treten werden. Dies gilt umso mehr, als dass er in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, dass durch die Konfrontation mit dem Erlebten im Rahmen des hiesigen Strafverfahrens auch seine Familienmitglieder belastet sind, was durchaus Auswirkungen auf das gesamte Familiengefüge haben und weiteren Unterstützungsbedarf nach sich ziehen kann. Darüber hinaus war bezüglich beider Adhäsions- und Nebenkläger festzustellen, dass ihre Ansprüche aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen herrühren. Das Rechtsschutzbedürfnis für die jeweils sachlich begründete Feststellung ergibt sich aus § 850f Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 109, 275). Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO.