Urteil
30 O 290/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2025:0410.30O290.24.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.346,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2024 zu zahlen;
es wird festgestellt, dass der zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossene Coaching-Vertrag (Vertragsnummer: N01) nichtig ist und dass keine Zahlungsverpflichtung des Klägers aus diesem Vertrag resultiert;
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.346,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2024 zu zahlen; es wird festgestellt, dass der zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossene Coaching-Vertrag (Vertragsnummer: N01) nichtig ist und dass keine Zahlungsverpflichtung des Klägers aus diesem Vertrag resultiert; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger wurde über Y. K. auf das Leistungsangebot der Beklagten aufmerksam. Am 01.12.2021 schlossen die Parteien einen Vertrag mit der Vertragsnummer N01 über die Teilnahme des Klägers an dem Programm „L. W.-A.“ zu einem Gesamthonorar in Höhe von brutto 7.616,00 €. Das Honorar sollte in Form einer Anzahlung in Höhe von 61,88 € sowie 23 Raten in Höhe von jeweils 328,44 € gezahlt werden. Die Beklagte verfügte über keine Genehmigung nach dem Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG). Der Vertrag beinhaltete im Wesentlichen folgende Leistungen der Beklagten: Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos, Zugang zu einer Messenger-Gruppe und die Möglichkeit der Teilnahme an einer regelmäßig stattfindenden Videokonferenz mit mehreren Teilnehmern. Weiter wurde vereinbart, dass den Kursteilnehmern durch Unterstützung von Experten auf dem Gebiet sowie die Vermittlung derer Expertise dazu verholfen werde, ein eigenes profitables Unternehmen im Bereich Z. P. zu gründen. Außerdem sollten die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich mit Fragen an die den Kursinhalt vermittelnden Personen stellen. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der von ihm bereits erbrachten Zahlungen in Höhe von 3.346,28 € und zur Erklärung des Anerkenntnisses der Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und wies die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 14.06.2024 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag mit der Beklagten sei nichtig. Der Vertrag falle unter die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) und sei nichtig, weil die Beklagte nicht über die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung verfüge. Der Kläger behauptet, er habe den Vertrag als Verbraucher geschlossen, er sei bei Vertragsschluss als Angestellter beschäftigt gewesen und sei dies immer noch. Mehr als die Hälfte der Inhalte seien nicht synchron, sondern über eine zeitliche Distanz vermittelt worden. Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages bestünden auch keine weiteren Honoraransprüche der Beklagten. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm auch die Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 800,39 € zu erstatten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.346,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € zu zahlen; festzustellen, dass der zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossene Coaching-Vertrag (Vertragsnummer: N01) nichtig sei und dass keine Zahlungsverpflichtung des Klägers aus diesem Vertrag resultiere. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie bedürfe keiner Erlaubnis nach dem FernUSG, da dieses Gesetz nicht anwendbar sei. Bei der von ihr angebotenen Leistung handele es sich nicht um eine Online-Ausbildung im Bereich Dropshipping, sondern um eine Unternehmensberatung im Zusammenhang mit dem konkreten Aufbau eines Geschäfts. Bei ihren Leistungen gehe es nicht um Wissensvermittlung, eine Lernerfolgskontrolle sei nicht vorgesehen. Der Kläger könne nicht als Verbraucher angesehen werden, weil eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers konkret geplant gewesen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 08.08.2024 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es auch nicht an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln, da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln zu rügen und damit jedenfalls gemäß § 39 ZPO die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründet hat. Es fehlt auch nicht an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den vom Kläger gestellten Feststellungsantrag. Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages begehrt, sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 256 Abs. 2 ZPO gegeben, da die Entscheidung über den Zahlungsantrag des Klägers von der Wirksamkeit des zwischen Parteien geschlossenen Vertrages abhängt und die Wirksamkeit dieses Vertrages zwischen den Parteien streitig ist. Soweit der Kläger darüber hinaus auch Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis gegen ihn zustehen, ergibt sich das für diesen Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse daraus, dass die Beklagte den Standpunkt vertritt, der zwischen Parteien geschlossenen Vertrag sei wirksam und der Kläger sei zur Erbringung der restlichen Beitragszahlungen verpflichtet, sodass sich die Beklagte des Bestehens weiterer Ansprüche gegen den Kläger berühmt hat. Die Klage ist, bis auf einen Teil der Nebenforderungen, auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Zahlung von 3.346,28 € verlangen. Zwischen Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in Erfüllung der von ihm in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag übernommenen Pflichten an die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.346,28 € erbracht hat. Die hierin liegende Leistung des Klägers an die Beklagte erfolgte ohne Rechtsgrund, denn der zwischen Parteien geschlossenen Vertrag ist gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag stellt einen Fernunterrichtvertrag i.S.v. § 1 Abs. 1 FernUSG dar. Nach dieser Bestimmung liegt Fernunterricht vor, wenn auf vertraglicher Grundlage eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgt, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Vertrag sah eine Beratung durch mehrere Experten vor, die den Teilnehmern mit ihrer professionellen Erfahrung Anleitungen für den Aufbau eines eigenen Unternehmens geben sollen. Unerheblich ist, ob diesen von der Beklagten angebotenen Leistungen ein ausgereiftes didaktisches Konzept zugrunde liegt, denn wenn man das Vorliegen eines solchen praktischen Konzeptes zur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des FernUSG erheben würde, würde dies entgegen den Zielsetzungen des Gesetzes dazu führen, dass das völlige Fehlen oder Unzulänglichkeiten des didaktischen Konzeptes den geschlossenen Vertrag aus dem Anwendungsbereich des FernUSG heben würde und die Vertragspartner des Anbieters solcher Leistungen aus dem Schutzbereich des Gesetzes herausfielen, obwohl sie in einer solchen Konstellation besonders schutzwürdig sind. Demgemäß liegt eine Wissensvermittlung im Sinne der Bestimmungen des FernUSG bereits dann vor, wenn überhaupt praktische und theoretische Kenntnisse vom Teilnehmer erworben werden sollen. Dies ist aber bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag der Fall. Es fehlt auch nicht an den Merkmalen der räumlichen Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden während des Lehrgangs, denn die Wissensvermittlung seitens der Beklagten erfolgte per Videokonferenz. Es besteht kein Anlass, trotz des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes im Wege der teleologischen Reduktion des Gesetzes bei einer solchen Fallkonstellation die Anwendbarkeit des FernUSG zu verneinen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes im Jahre 1976 Videokonferenzen noch nicht existierten. Gegen eine teleologische Reduktion spricht jedoch, dass der Gesetzgeber bei der Begründung des Gesetzentwurfes die Möglichkeit der Übertragung des Unterrichts in andere Räume mit eingeschlossen hat. Zudem ist die Schutzwürdigkeit des Teilnehmers auch bei Videokonferenzen gegeben, da bei Präsenzveranstaltungen eine stärkere soziale Kontrolle stattfindet und den Teilnehmern eine bessere Möglichkeit zur Verfügung steht, sich untereinander über den Lerninhalt und seine Qualität auszutauschen. Auf die Frage, ob, wie der Kläger behauptet, der Unterricht überwiegend a-synchron vermittelt worden ist, kommt es daher nicht an. Der Kläger unterfällt auch dem persönlichen Anwendungsbereich des FernUSG. Dahinstehen kann, ob die Bestimmung des FernUSG nur dann anwendbar sind, wenn der Teilnehmer als Verbraucher gehandelt hat, denn selbst wenn man dies verneint, wäre der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet, da der Kläger als Verbraucher nach § 13 BGB anzusehen ist. Der Kläger war bei Vertragsschluss Angestellter und übte keine unternehmerische Tätigkeit aus, auf die sich die Leistungen der Beklagten bezogen hätten, dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten. Der Umstand, dass der Kläger mit der Teilnahme an dem Lehrgang wirtschaftliche Absichten verfolgt hat, reicht nicht aus, um ihn zum Unternehmer nach § 14 BGB zu machen. Es fehlt schließlich auch nicht am Merkmal der Lernerfolgsüberwachung. An das Erfordernis der Lernerfolgsüberwachung sind vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des FernUSG nur geringe Anforderungen zu stellen. Insoweit genügt bereits die einmalige Kontrolle, darüber hinaus auch die mündliche Überwachung, bei der die Teilnehmer Fragen stellen können. Es genügt, in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten stellen zu dürfen, um zu kontrollieren, ob das Erlernte richtig verstanden worden ist. Dies war vorliegend der Fall, denn durch den Zugang zur Messenger-Gruppe und die Möglichkeit der Teilnahme an einer regelmäßigen stattfindenden Videokonferenz mit mehreren Teilnehmern hatte der Kläger Gelegenheit, Rückfragen zu stellen und seinen persönlichen Lern- und Wissensstand prüfen zu lassen. Die Beklagte gab mit ihrem Angebot der persönlichen Unterstützung und der Möglichkeit, Fragen zu stellen, zu verstehen, dass sie eine Lernerfolgsüberwachung anbiete. Entscheidend ist nicht, ob die Lernerfolgsrolle tatsächlich durchgeführt ist, ausreichend ist vielmehr, dass ein persönlicher Austausch zwischen Lernenden und Lehrenden vorgesehen ist und in diesem Rahmen die Möglichkeit zu Rückfragen im Kontext der Lerninhalte besteht. Unterfällt nach alledem der zwischen Parteien geschlossene Vertrag dem Anwendungsbereich des FernUSG, so ist dieser Vertrag, da die Beklagte unstreitig nicht über eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 FernUSG verfügte, nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, mit der Folge, dass die vom Kläger an die Beklagten erbrachte Leistung in Gestalt der von ihm entrichteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte ist gemäß zur Erstattung vom Kläger erbrachten Zahlungen verpflichtet. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB für den Zeitraum ab dem auf die Zustellung der Klage erfolgenden Tag; die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Verzugszinssatz unter Beteiligung von Verbrauchern. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger dagegen nicht zu. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beklagte seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorprozessual bereits zur Zahlung und Anerkennung der Unwirksamkeit des zwischen Kläger der Beklagten geschlossenen Vertrages aufgefordert worden ist. Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der mit einer solchen Tätogkeit der Prozessbevollmächtigten verbundenen Kosten besteht jedoch nur, wenn der Geschädigte, d. h. im vorliegenden Fall der Kläger, im Innenverhältnis zu seinen Prozessbevollmächtigten zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil v. 22.01.2019 – VI ZR 403/17). Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es nur, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (vgl. BGH, Urteil v. 22.06.2021 – VI ZR 353/20). Der Anspruchssteller hat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt hat. Diesen Anforderungen ist der Kläger vorliegend nicht gerecht geworden. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist die Klage begründet, denn, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Fern USG nichtig, sodass der Beklagten auch keine weiteren Erfüllungsansprüche aus diesem Vertrag gegen den Kläger zustehen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 7.616,00 €.