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Urteil

14 O 12/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2025:0508.14O12.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein Medienhaus, welches Magazine, Bücher und sonstige Publikationen im Finanzbereich veröffentlicht. Der Beklagte gründete am 28.2.2020 die R.-Gruppe „H.“ und betreibt diese unter dem Nutzernamen „M.“. Er richtete die Gruppe ein, um sich mit anderen Personen zu den Themenbereichen Börse und Aktienhandel austauschen zu können, und verfolgt mit ihr keine wirtschaftlichen oder kommerziellen Zwecke. Die Gruppe ist öffentlich. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz unter Berufung auf in dieser R.-Gruppe versendete Publikationen. Den Kunden der Klägerin werden bestellte Publikationen als PDF-Dateien bereitgestellt, wodurch dem Erwerber das Nutzungsrecht für den eigenen Gebrauch gewährt wird. Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 4.12.2023 (Anl. K6, Bl. 26 ff. d. A.) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 20.400,00 unter Fristsetzung bis zum 18.12.2023 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2023 (Anl. K7, Bl. 30 ff. d. A.) lehnte der Beklagte dies ab. Der Beklagte entfernte sämtliche als rechtsverletzend gerügten Inhalte unmittelbar, nachdem ihm die entsprechenden Inhalte als rechtswidrig gemeldet wurden. Die Klägerin behauptet, am 16.10.2020 um 16:05 Uhr, am 19.10.2020 um 21:40 Uhr, sowie am 13.11.2020 um 14:45 Uhr habe eine Person mit dem Nutzernamen „Y. W.“ jeweils eine PDF-Datei in die R.-Gruppe „H.“ hochgeladen. Die PDF-Dateien hätten jeweils eine Ausgabe der Publikation „U.“ der Klägerin enthalten, nämlich jeweils die Ausgabe 36/20, 37/20 bzw. 39/20 (Anl. K4, Bl. 22 ff. d. A.). Ferner habe am 20.12.2020 um 20:46 Uhr eine Person mit dem Nutzernamen „B.“ eine PDF-Datei in die R.-Gruppe hochgeladen, die die Ausgabe 52/20 + 53/20 der Publikation „V.“ der Klägerin enthielt (Anl. K5, Bl. 25 d. A.). Die Ausgaben der Publikationen legt die Klägerin vor als Anl. K9 bis Anl. K12 (Bl. 131 ff.). Die Klägerin sei Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an sämtlichen Ausgaben der Publikation „U.“, kraft vertraglicher Übertragung durch den für die Erstellung zuständigen Redakteur, Herrn S. Q.. Die ab 2010 zunächst konkludent erfolgte Übertragung der Nutzungsrechte hätten die Klägerin und Herr Q. in einer Erklärung vom 3.8.2021 (Anl. K1, Bl. 10 ff. d. A.) bestätigt. Sie sei ferner Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an sämtlichen Ausgaben der Publikation „V.“, die ihr durch die jeweils zuständigen Redakteure im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse übertragen würden. Die Ausgabe 52/20 + 53/20 von „V.“ enthalte Artikel mehrerer Autoren, insbesondere von den Redakteuren G. F. und N. A. erstellte; alle Autoren der Ausgabe 52/20 + 53/20 von „V.“ hätten ihr ausschließliche Nutzungsrechte an sämtlichen Beiträgen übertragen. Sie legt exemplarisch entsprechende Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Redakteuren F. und A. vor (Anl. K2 und K3; Bl. 14 ff. d. A.); mit allen übrigen Autoren bestünden inhaltsgleiche Verträge. Nach den Nutzungsbedingungen seien dem Erwerber das unautorisierte Veröffentlichen, Vervielfältigen, Verbreiten und Zugänglichmachen der Publikationen ausdrücklich nicht gestattet. Zum gesamten vorangegangenen Vortrag der Klägerin erklärt sich der Beklagte jeweils im Einzelnen mit Nichtwissen. Die Klägerin behauptet schließlich, der Beklagte habe mit der R.-Gruppe „H.“ in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Hochladevorgängen interagiert. Insbesondere antwortete der Beklagte – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – unmittelbar auf die Nachricht des Nutzers „Y. W.“ betreffend die hochgeladene Datei „maydornreport37-20.pdf“. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte nehme im Wege der Beihilfe durch Unterlassen an der öffentlichen Zugänglichmachung der PDF-Dateien teil. Als Inhaber der R.-Gruppe habe er Einfluss auf die Dateien, die in dieser Gruppe hochgeladen und dadurch zugänglich gemacht würden. Der Beklagte sei mit einem Host-Provider vergleichbar. In dieser Funktion sei er verpflichtet gewesen, zu überwachen, dass der von ihm beeinflussbare Speicherplatz nicht für rechtswidrige Zwecke genutzt werde. Da der Beklagte mit der Gruppe aktiv interagiert habe, im Falle der Ausgabe 37/20 des „U.“ sogar unmittelbar mit der Nachricht, mit der der Upload stattfand, habe er auch Kenntnis von den Rechtsverletzungen gehabt. Im Wege der Lizenzanalogie stehe der Klägerin ein Schadensersatzbetrag von 20.400,00 EUR zu. Hierzu stützt sie sich auf die Berechnung in den Urteilsgründen des Kammerurteils zum Az. 14 O 268/22 zwischen denselben Parteien, in dem für die öffentliche Zugänglichmachung einer Ausgabe des „U.“ ein Betrag von 15,00 EUR, multipliziert mit dem Faktor 400, angesetzt worden sei. Dies ergebe für die drei Uploads des Nutzers „Y. W.“ einen Betrag von 3 x 400 x 15,00 EUR = 18.000,00 EUR. Ausgaben der Publikation „V.“ könnten bei der Klägerin zu einem Nettopreis von EUR 7,29 pro Ausgabe erworben werden. Für die öffentliche Zugänglichmachung der Publikation „V.“ durch den Nutzer „B.“ setze sie einen reduzierten Betrag von EUR 6,00 an, woraus sich ein Schadensersatzbetrag von 400 x 6,00 EUR = 2.400,00 EUR ergebe. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagten zu verurteilten, an sie EUR 20.400,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2023 zu zahlen; 2. der Beklagten zu verurteilen, an sie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.295,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, ihm sei weder zu den von der Klägerin angegebenen Zeitpunkten noch davor bekannt gewesen, welchen Inhalt etwaige von Dritten in die Gruppe hochgeladene PDF-Dateien hatten. Der Beklagte ist der Ansicht, innerhalb der Anlage K1 (Vertrag mit dem Redakteur Q.) finde sich keinerlei Bezug zu der Publikation „U.“. Ebenso lasse sich anhand der Anlagen K2 und K3 keinerlei Beurteilung der Rechteinhaberschaft der Klägerin an den streitgegenständlichen Werken vornehmen, da auch diese keinerlei Bezug zu den streitgegenständlichen Publikationen aufwiesen. Die Publikationen seien nicht urheberrechtlich schutzfähig. Er geht davon aus, dass es sich bei den Publikationen allenfalls um Wiedergaben vergangener Kursverläufe handele. Eine derartige Wiedergabe bereits abgeschlossener tatsächlicher Ereignisse löse jedoch keinerlei urheberrechtlichen Schutz aus. Es bestehe zudem keine öffentliche Zugänglichmachung, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass mit den Uploads in die R.-Gruppe ein abweichendes technisches Verfahren und/oder ein neues Publikum vorgelegen hätten. Auch habe er selbst keine Rechtsverletzung begangen und sei auch nicht Gehilfe, da er keinen Vorsatz bezüglich der Hauptverletzungshandlung der anderen Nutzer gehabt habe, was für Beihilfe erforderlich sei. Dafür sei nicht ausreichend, wenn ein Diensteanbieter lediglich mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch seine Nutzer rechne. Erforderlich sei vielmehr die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten. Hingegen sei die Schadensersatzhaftung im Online-Bereich auch abgeleitet aus dem Organisationsverschulden durch die Bestimmungen der §§ 8 ff. TMG begrenzt. Insbesondere Zugangsprovider und Anbieter fremder Inhalte seien haftungsprivilegiert. Als Gründer der R.-Gruppe „H.“ sei der Beklagte als Diensteanbieter gemäß § 2 Ziff. 1 TMG einzustufen, da er Dritten fremde Telemedien zur Nutzung bereitgestellt habe. Als Diensteanbieter hafte er jedoch gemäß § 7 Abs. 1 TMG unmittelbar nur für eigene Informationen. Eine Überwachungs-/Nachforschungspflicht des Beklagten sei gemäß § 7 Abs. 2 TMG ausgeschlossen. Er weist zudem auf §§ 7, 8 UrhDaG hin, wonach selbst Diensteanbieter mit mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz lediglich zur Prüfung sowie ggf. Entfernung von Inhalten verpflichtet seien, sobald der Rechtsinhaber dies verlange und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stelle (§ 7 Abs. 1 UrhDaG) bzw. sobald der Rechtsinhaber dies verlangt sowie einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gebe (§ 8 Abs. 1 UrhDaG). Der Beklagte sei eine Privatperson, sodass eine weitergehende Prüfpflicht als bei Unternehmen nicht angezeigt sei. Erst nach klarem Hinweis auf eine Rechtsverletzung entstehe eine Überprüfungs- und Löschpflicht. Da ihn keine Pflicht zum Handeln getroffen habe, habe er auch keine Verletzung durch Unterlassen begangen. Im Übrigen hafte er allenfalls subsidiär zu den Nutzern, die mit den Uploads die Rechtsverletzung selbst begangen hätten. Die Berechnung des Schadensersatzes sei zu hoch gegriffen. Sie berücksichtige nicht, dass die Höhe des Betrages auch davon abhängen müsse, wie aktuell die Ausgaben der periodischen Publikationen im Zeitpunkt des Uploads gewesen seien. Die Rechtsverfolgungskosten seien nicht erstattungsfähig, weil mit dem Abmahnschreiben der Klägerin lediglich Schadensersatz verlangt worden, aber keine urheberrechtliche Abmahnung bezüglich einer Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen worden sei. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20.400,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG. Dabei können die zwischen den Parteien streitigen Fragen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit, Aktivlegitimation der Klägerin und der öffentlichen Zugänglichmachung der Publikationen „V.“ und „U.“ offenbleiben, da selbst bei deren Unterstellung der Beklagte jedenfalls für die von der Klägerin geltend gemachte öffentliche Zugänglichmachung der Publikationen nicht passivlegitimiert ist. 1. Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Urheberrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 25 Abs. 2 StGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. In allen Fällen schließt die Tatherrschaft des unmittelbar Handelnden die Annahme aus, er werde als Tatmittler von einem bloß mittelbar oder tatferner Handelnden beherrscht. In Betracht kommt dann allenfalls Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2020, 738 Rn. 42 – Internetradiorecorder, m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 6.1.2022 – 14 O 38/19, MMR 2022, 1096; vgl. auch Kammerurteil vom 20.3.2025 – 14 O 462/23). 2. Nach diesen Grundsätzen begründet hier das Verhalten des Beklagten keine Haftung. a) Eine Täterschaft durch aktives Tun des Beklagten kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat hier selbst nicht gehandelt, insbesondere die als rechtsverletzend gerügten Inhalte nicht selbst hochgeladen oder etwa die von Dritten hochgeladenen Inhalte zunächst überprüft und erst dann freigeschaltet (vgl. zur Haftung als Täter in diesem letzteren Fall BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de, GRUR 2010, 616 Rn. 31 f.; Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 97 UrhG Rn. 253). Vielmehr ist es das Wesen einer Chatgruppe wie derjenigen im Streitfall, dass jedes Gruppenmitglied nach Belieben Inhalte in die Gruppe senden kann. b) Auch haftet der Beklagte nicht aufgrund einer Mittäterschaft. Die hierfür erforderliche Zurechnung der von den Nutzern „Y. W.“ und „B.“ (unterstellt) vorgenommenen Uploads nach den Grundsätzen der §§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, 25 Abs. 2 StGB scheidet im Streitfall aus. Auch diese setzt voraus, dass jeder potentielle Mittäter zumindest einen objektiven Tatbeitrag von einigem Gewicht geleistet hat ( Kudlich, in: BeckOK StGB, 65. Ed. 1.5.2025, § 25 StGB Rn. 46), der zwar nicht notwendig kausal, aber so in die gemeinschaftliche Tat eingefügt sein muss, dass er als Teil der Tätigkeit des anderen Mittäters und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Urt. v 30.6.2005 – 5 StR 12/05, NStZ 2006, 44, Rn. 2; Kudlich, a.a.O.). Dies ist hier für den Beklagten nicht der Fall. Er hat nach dem Gesagten gerade keine Handlung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem als Urheberrechtsverletzung gerügten Upload der Inhalte vorgenommen. Die bloße Eröffnung der R.-Gruppe als potentieller Tatbeitrag ist bereits zeitlich deutlich vorgelagert und erscheint auch im Übrigen nicht als Teil einer einheitlichen Tat, die die jeweiligen Uploads durch die Nutzer „Y. W.“ bzw. „B.“ einerseits und die Eröffnung der Gruppe durch den Beklagten andererseits bilden würden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehlte es jedenfalls an dem subjektiven Element des bewussten und gewollten Zusammenwirkens zwischen den Nutzern „Y. W.“ bzw. „B.“ einerseits und dem Beklagten andererseits. Eine Kenntnis vor oder während des Hochladens oder gar ein Wille des Beklagten bezüglich der Verletzungshandlungen der anderen Nutzer ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. c) Aus denselben Gründen ist auch eine Haftung als Gehilfe nicht gegeben. Eine Haftung wegen Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01 – Internet-Versteigerung, GRUR 2004, 860, 863 f.). Eine fahrlässige Teilnahme genügt nicht ( Specht-Riemenschneider/Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 UrhG Rn. 25 m.w.N.). Der Einwand der Klägerin, es reiche für den Schadensersatzanspruch bereits Fahrlässigkeit aus (Bl. 124 d. A.), verfängt daher nicht, da es im hiesigen Zusammenhang um die Passivlegitimation, nicht das Verschulden geht. Im Übrigen ist bereits eine auch im Rahmen der Gehilfenhaftung erforderliche die Haupttat fördernde objektive Unterstützungshandlung (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet, GRUR 2011, 152 Rn. 34; Leistner, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 97 UrhG Rn. 68) nach dem Gesagten nicht gegeben. Abseits der bloßen Eröffnung der Gruppe hat der Beklagte keine aktive Handlung vorgenommen. Hierbei handelt es sich indes um eine sozialadäquate bzw. neutrale Tätigkeit, welche nicht Grundlage einer Gehilfenhaftung sein kann; hierfür fehlt es nach dem Gesagten an dem in diesen Fällen dann zu fordernden umso eindeutigeren subjektiven Element in Form eines sicheren Wissens bezüglich der Rechtsverletzung durch den Haupttäter oder einer Kenntnis von der Tatgeneigtheit des Haupttäters (vgl. hierzu etwa Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 27 StGB Rn. 2d m.w.N.). 3. Auch eine Unterlassungshaftung des Beklagten wegen Verletzung eigener Pflichten kommt nicht in Betracht. Eine allgemeine Verkehrs- bzw. Sorgfaltspflicht, sämtliche Inhalte, die in die R.-Gruppe gesendet werden, auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu prüfen, trifft den Beklagten nicht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01 – Internet-Versteigerung, GRUR 2004, 860, 864). Eine Haftung käme demnach allenfalls unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Uploads im hiesigen Fall nach Kenntniserlangung von der Urheberrechtsverletzung nicht entfernt hat (vgl. für eine gewerblich handelnde Onlinehandelsplattform: BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, NJW 2025, 443 Rn. 55 f.). Hier hat indes der Beklagte von Klägerseite unangefochten vorgetragen, dass er nach Erhalt der Abmahnung die Uploads entfernt hat. Demnach bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die vorgenannte Rechtsprechung überhaupt auf eine Privatperson wie den Beklagten übertragbar oder dieser vorliegend wie ein „Plattformbetreiber“ zu behandeln ist. Der Beklagte haftet auch nicht aufgrund einer denkbaren Vorverlagerung des Zeitpunkts, in dem die Pflicht zum Tätigwerden entsteht, etwa auf den Moment der Kenntnisnahme davon, dass die streitgegenständlichen PDF-Dateien hochgeladen bzw. in die Gruppe gesendet worden sind. Dies wäreohnehin allenfalls für eine Haftung bezüglich der Nachricht des Nutzers „Y. W.“ betreffend die hochgeladene Datei „maydornreport37-20.pdf“ hinreichend vorgetragen. Denn nur diesbezüglich ist unstreitig (und ergibt sich aus der Anlage K4, Bl. 23 d. A.), dass der Beklagte überhaupt auf die streitgegenständliche Nachricht reagiert bzw. mit der Gruppe interagiert hat. Bezüglich der anderen Nachrichten ergibt sich dies nicht aus den vorgelegten Chatverläufen und wird von Beklagtenseite bestritten. Weiteren Vortrag gehalten oder Beweis angeboten hat die Klägerin hierzu nicht. Aber auch bezüglich dieser Nachricht, die der Beklagte zur Kenntnis genommen hat, haftet der Beklagte nicht. Die „Kenntnisnahme von einem Urheberrechtsverstoß“ im Sinne der o. g. Rechtsprechung setzt neben der Kenntnis der tatsächlichen Umstände auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 – I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II, ZUM 2007, 646, Rn. 31; BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, NJW 2025, 443 Rn. 76, für die Gehilfenhaftung). Dass der Beklagte dieses hatte, ist nicht ausreichend dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Allein aufgrund seiner Nachricht „Danke“ als Antwort auf die Upload-Nachricht des Nutzers „Y. W.“ kann nicht von einer Kenntnis des Beklagten davon ausgegangen werden, dass es sich um einen urheberrechtswidrigen Upload handelt. Von einer eingehenden Prüfung der Rechtslage durch den Beklagten kann vorliegend nicht ohne weitere dies nahelegende Sachverhaltsumstände ausgegangen werden. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Datei enthalte bereits selbst den Hinweis „Alle Rechte vorbehalten“, ergibt sich aus der Antwort des Beklagten auf die Chatnachricht nicht, dass er diesen sich auf der Seite 4 von 8 des Reports befindlichen Hinweis, der zudem in ausgegrauter Schrift geschrieben ist (vgl. Anl. K10, Bl. 142 d. A.), gelesen oder auch nur überhaupt die PDF-Datei geöffnet hat. Im Übrigen hätte ein solcher allgemein gehaltener Rechtehinweis hinsichtlich der Lizenzierungsangebote der Klägerin an die Allgemeinheit auch keinen allgemein verständlichen Inhalt, der dem Beklagten die Rechtswidrigkeit hätte aufdrängen müssen. In welcher Art und Weise der Uploader ggf. über Nutzungsrechte verfügte, musste er angesichts seiner oben herausgestellten Funktion als „Admin“ einer öffentlichen R.-Gruppe nicht nachprüfen. Insgesamt stellt sich nach der oben dargestellten Prüfung der denkbaren Anknüpfungspunkte der Passivlegitimation auch keine dogmatische Grundlage für eine deliktische Haftung des Beklagten auf Schadensersatz. Selbst unterstellt, der Kläger wäre sich einer rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung bewusst gewesen und die Reaktion hierauf sei als eine Art Billigung dieser zu werten, könnte eine Haftung des Beklagten allenfalls als (subsidiäre) Störerhaftung in Betracht kommen (vgl. zum Thema Nordemann, ZUM 2022, 806; Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann, 13. Aufl. 2024, § 97 UrhG Rn. 154 ff.). Diese würde aber – ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin keinen Vortrag zum Versuch der Anspruchsdurchsetzung gegen die unmittelbaren Täter vorgetragen hat – nur eine Haftung auf Unterlassung begründen, jedoch keine Schadensersatzhaftung (Fromm/Nordemann, a.a.O. m.w.N.). Eine Haftung kommt auch nicht unter dem Aspekt des „Zueigenmachens“ in Betracht (so in BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de, GRUR 2010, 616). Die Kammer hält diese Herleitung der Haftung zunächst angesichts der jüngeren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Plattformhaftung für überholt. Hinzu kommt, dass der Beklagte sich allein durch eine kommunikative Reaktion den fremden Beitrag nicht „zu eigen“ gemacht, weil der Beklagte schon keine inhaltliche Verantwortung über die Nachrichtengruppe hat oder sie redaktionell bearbeitet. Ihm steht allenfalls ein Löschungsrecht zu, was er vorliegend auf die Abmahnung hin ausgeübt hat. 4. Demnach hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dieser Anspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 20.400,00 EUR festgesetzt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung war zu korrigieren. Mit dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 4.12.2023 (Anl. K6) hat die Klägerin lediglich Zahlung von Schadensersatz in der Höhe gefordert, die sie nunmehr auch gerichtlich zum Gegenstand des Klageantrags zu 1) gemacht hat. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind entsprechend Nebenforderung und erhöhen den Streitwert nicht (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO).